Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=24.11.2014  Internet-Erstausgabe, letzte Änderung:  20.02.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_Zitierung  &  Copyright_

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    Willkommen in unserer Internet-Publikation IP-GIPT 1)  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft, Bereich Logik,  Methodologie und  Analogie, hier speziell zum Thema:

    Zitieren im Recht, in der Rechtswissenschaft, Kommentaren und in Entscheidungen (Urteilen, Beschlüssen, ...)

    Originalarbeit von Rudolf Sponsel,, Erlangen

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    Haupt- und Überblicksseite Zitieren in der Wissenschaft.

    Zitieren in der Rechtswissenschaft (2) - Zitieren in Kommentaren (K1, K2) - Zitieren in Entscheidungen (1)

    Vorbemerkung
    Es werden zunächst drei Hauptklassen gebildet: Rechtswissenschaft, Kommentare und Entscheidungen. Damit es nicht zu Konfusionen bei den Linkverweisen und Zielmarken kommt, werden die Zitatanalysen für die Hauptklasse Rechtswissenschaft mit W und fortlaufenden Ziffern gekennzeichnet (W1, W2, W3, ...). Analog Kommentare. Auch den Entscheidungen wird ein E mit fortlaufenden Ziffern vorangestellt (E1, E2, E3, ...). Die Arbeit von Müller zur PCL-R erhält demnach die Kennung W1. Nachdem die schriftliche Urteilsbegründung des Landgerichts Regensburg zur Mollath Wiederaufnahme hier die erste Entscheidung ist, bekommt sie Kennung E1.
        Ich hatte bislang den Eindruck, dass im Recht - im Gegensatz zu vielen PsychologInnen und mittlerweile auch PsychiaterInnen - genau und korrekt zitiert wird. Dieser Eindruck ist zumindest für juristische Entscheidungen falsch, hier genau in der schriftlichen Urteilsbegründung des Landgerichts Regensburg, Wiederaufnahme Mollath vom Oktober 2014. Von den 17 Zitierungen waren nur 35% korrekt, 65% nicht (erste Auswertung mit 15 Zitaten: 27% zu 73%).
        Seitdem ich gegen den Hochstaplerzitierstil in der Psychologie und Psychiatrie kämpfe, hat sich meine Analysemethodik entwickelt, so dass ich die Anwendbarkeit inzwischen an vielen konkreten Beispielen erproben und prüfen konnte. Sie, werte LeserIn, können wiederum mich und meine Arbeit überprüfen.
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    Erläuterungen zum Signierungssystem
    Ist ein Kriterium nicht erfüllt, scoriert (bewertet) man mit 0, ist es erfüllt mit 1. Lässt sich das Kriterium aus dem Text erschließen, signiert man 1e und erläutert es. Jedes Kriterium kann fehlen, unzulänglich oder falsch sein. Sehr häufig fehlt der Sachverhalt, auf den Bezug genommen wird. Und so gut wie nie wird der Zweck des Sachverhaltsbezuges genannt, warum man also zitiert. Um die Überprüfungsarbeit zu erleichtern ist in den allermeisten Fällen auch eine Seitenangabe nötig bis hilfreich. Sachverhalte können nicht angegeben, mehr oder minder richtig oder falsch angegeben werden (Vergessenskurve Ebbinghaus 1885). Manchmal schleppen sich falsche Zitate, die nicht überprüft und einfach von anderen AutorInnen übernommen werden, womöglich über Jahrzehnte durch die Literatur. Einen Text kann man abschließend und zusammenfassend wie folgt bewerten:
     
    Nr
    Typ
    GSc
    Aut
    Jahr
    TiS
    SaV
    Zwe
    FuO
    Sei
     Azz-Zzz
     verbal  0-7  0/1/1e/?  0/1/1e/?  0/1/1e/?
    0/1/1e/?
    0/1/1e/?
     0/1/1e/?  0/1/1e/?

        Nr :=    Identifikator des Zitates, z.B. W1-Z01, E1-Z07,  ...
        Typ :=  Verbale Charakterisierung der Zitat-Qualität: Perfekt, Genau, Global, HZS, ?.
        GSs =  Gesamt-Score (Gesamt-Wert) für das Zitat von 0-7.
        Aut :=  AutorInnen. Sie müssen nicht unbedingt genannt werden. Dann heißt es vielleicht: wie schon lange 
                    bekannt ist ..., ForscherInnen haben herausgefunden ..., bereits im 19. Jhd. wusste man ... 
                    Das sind natürlich alles klare 0-Scores. 
        Jahr := Jahr der Veröffentlichung
        TiS :=  Titelspezifikation, wenn es mehrere Veröffentlichungen in einem Jahr gibt (JJJJa) JJJJb, JJJJc, ...)
        SaV := Sachverhalt, der durch das Zitat mitgeteilt werden soll [Zitat-Inhalt]; oft nicht ausdrücklich genannt. 
                   Werden die Sachverhalte (Zitat-Inhalte) nicht angegeben, ist das sehr ärgerlich und unbefriedigend, 
                   weil dann nämlich oft geraten und spekuliert werden muss. Manchmal können Sachverhalt oder 
                   Zweck aber auch aus dem Text erschlossen werden, was man dann mit 1e, e für erschlossen, 
                   signieren kann, was man erläutern sollte.
        Zwe := Zweck des Zitates, also die Antwort auf die Frage: warum wird zitiert? (was gewöhnlich nicht erklärt wird).
        FuO := Ort, Verlag, Kapitel, Artikelseitenanfang - Artikelseitenende. 
        Sei  :=  Seite, Randnummer, exakter Fundort des Sachverhaltes, an dem der Zitat-Inhalt zu finden ist. Wird 
                    der genaue Fundort, Seite oder Randnummer nicht angegeben muss man evtl. sehr lange suchen, 
                    was sehr aufwändig sein kann und dann auch noch mit Unsicherheiten belastet ist. 
        ?          Ein Fragezeichen kennzeichnet Unsicherheit der Signierung, worunter auch 1e Signierungen fallen.

    Verbale Charakterisierungen (Typ):

      • Perfekt wird signiert, wenn klar ist, welcher Sachverhalt zu welchem Zweck auf welcher Seite oder in welcher Randnummer zu finden ist. (Gesamt Score GSc=7 wobei in Signierungen keine Erschließungen 1e vorkommen dürfen).
      • Genau wird signiert, wenn klar ist, welcher Sachverhalt zu welchem Zweck auf welcher Seite oder in welcher Randnummer zu finden ist. (Gesamt Score GSc=7 wobei 1e-Signierungen vorkommen dürfen). Meist Gesamtscore GSc=7, die mindestens eine 1e Signierung enthalten und keine 0. 
      • Global wird signiert, wenn die Seite oder Randnummer nicht angegeben ist, wo sich der Sachverhalt, der zitiert wird, befindet, wobei der Sachverhalt und Zweck aus dem Text erschließbar sein können (1e-Signierungen). 
      • HZS (Hochstaplerzitierstil) wird signiert, wenn unklar ist, welcher Sachverhalt genau an der Zitierstelle zu finden sein soll und weder Seite noch Randnummer angegeben werden, in der Regel Sachv=0, Zweck=0 und Seite=0, meist Gesamtscore GSc=4.
      • Fehl   Sonderfall: es fehlen Literaturbelege, wo welche zu erwarten oder zu wünschen wären.


      Es ist natürlich klar, dass in der Wissenschaft wenigstens genaue Zitate zu fordern sind. 

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    Zitieren in der Rechtswissenschaft [Kennung W]

    W1 Müller, Henning Ernst (2011) „Oberflächlich charmant”, tendenziell gefährlich? Die Psychopathy-Checklist Revised (PCL-R) von Robert Hare, NStZ 2011, 665. Verdichtete Kurz- und Vortragsversion: Die PCL-R von Hare aus kriminologischer und strafprozessrechtlicher Sicht. Vortrag zum 3. Tag der Rechtspsychologie, Bonn, 17.11.2012. [Powerpoint-PDF Version im Netz]
     

      Die Arbeit wird mit 91 Fußnoten ausführlich belegt und kann als Muster-Beispiel für genaues und manchmal sogar perfektes Zitieren dienen. Einige Beispiele:

      W1-Z01 S. 667: "Ein Schwellenwert („cut-off”), bei dessen Überschreitung „Psychopathy” als Störung zu diagnostizieren sei, ermöglicht aber zugleich eine qualitative Aussage über das Vorhandensein einer relevanten Störung. Die Zahl 30 als von Hare angegebener, aber wissenschaftlich nicht begründeter, Schwellenwert ist dabei eine vergleichsweise konservative Einstufung. In vielen Untersuchungen wird heutzutage ein „hoher PCL-R-Wert” schon ab 24 oder sogar noch niedriger angenommen Fussnote 29.
      Fussnote 29 Beispiele zu willkürlichen Cut-Off-Werten Freedman False prediction of future dangerousness: Error Rates and PCL-R, in: Journal of the American Academy of Psychiatry & Law 2001, 90f.; [W1-Z02] vgl. auch Leygraf Persönlichkeitsgestörte Rechtsbrecher, in: Kröber u.a. (Hrsg.) Hdb. der Forensischen Psychiatrie Bd. 3, 2006, S. 275: „gewisse Willkürlichkeit”; [W1-Z03] Diskussion bei Salekin/Rogers/Sewell A Review and Meta-Analysis of the PCL and PCL-R: Predictive Validity of Dangerousness, in: Clinical Psychology: Science & Practice 1996, 203, 206f."
       
      Nr
      Typ
      GSc
      Aut
      Jahr
      TitS
      SaV
      Zwe
      FuO
      Sei
       W1-Z01
       Perfekt
       7
      1 
      1 
      1
      1
       1
      1
      1
      W1-Z02
      Genau
      7
      1
      1
      1
      1
      1e
      1
      1
      W1-Z03
      Genau
      7
      1
      1
      1
      1
      1e
      1
      1

      Erläuterungen: In W1-Z01 ist der Sachverhalt (willkürliche cut-off Werte) und der Zweck (Beispiele) klar benannt, so dass hier "perfekt" zu signieren ist. Auch in W1-Z02 geht es beim Sachverhalt um willkürliche cut-off-Werte und beim Zweck um den Beleg ebendieser Formulierung (aus dem Text erschlossen, deshalb 1e), so dass hier die Signierung "genau" zu geben ist. W1-Z03 nennt den Sachverhalt (Diskussion) und der Zweck kann als Beleg klar erschlossen werden.



      W1-Z04 S. 669: "Das Interview wird im Handbuch auf ca. 90–120 Minuten taxiert, darüber hinaus gibt das Handbuch keine Hinweise zur Strukturierung oder zu Fragestellungen. Die Informationen zu den Kriterien werden jedenfalls nicht im Sinne einer Selbstbewertung direkt abgefragt Fussnote 39."
          Fussnote 39 Hare (o. Fn 1), 18. Im Druck des Handbuchs hervorgehoben wird sogar ausdrücklich von einer ausgeprägten Strukturierung des Interviews abgeraten, da dadurch der interaktive Stil des Probanden möglicherweise verdeckt werde."
          "Fussnote 1 Hare Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) 1991 – deutsche Übersetzung von Nedopil/Müller-Isberner 2001. Zu Grunde gelegt wird diesem Aufsatz Hare PCL-R: 2nd Edition Technical Manual 2003."
       
      Nr
      Typ
      GSc
      Aut
      Jahr
      TiS
      SaV
      Zwe
      FuO
      Sei
       W1-Z04
       Genau
       7
       1
       1
       1
      1
      1e
       1
       1

      Erläuterung: In W1-Z04 wird der Sachverhalt klar benannt (keine strukturierten Vorgaben) und in der Fußnote belegt.


      W1-Z05 S. 671: "Die Beurteilung der (Nicht) Eignung einer Therapie darf sich aber nicht allein auf die Person des zu Therapierenden und eine Punktwerttabelle stützen zur Fussnote 88, [W1-Z06] sondern muss neben einzelfallbezogener Diagnose die Institution, den Therapeuten sowie die Methode einbeziehen zur Fussnote 89.
          Fussnote 88 Leygraf (o. Fn 29), 275.
          Fussnote 89 Vgl. Steller Über Unbelehr- und Unbehandelbare – Chancen und Defizite der Psychologie im behandlungsorientierten Strafvollzug, in: Leygraf/ Volbert/ Horstkotte/ Fried (Hrsg.), FS für Wilfried Rasch 1993, 296, 300."
       
      Nr
      Typ
      GSc
      Aut
      Jahr
      TiS
      SaV
      Zwe
      FuO
      Sei
      W1-Z05
      Genau
      7
       1
       1
       1
       1
      1e 
       1
       1
      W1-Z06
      Genau
      7
      1
      1
      1
      1
      1e
      1
      1

      Erläuterungen: In W1-Z05 und in W1-Z06  ist der Sachverhalt (Diagnose, Institution, Therapeuten, Methode einbeziehen) klar wie auch der Zweck (Beleg) offenkundig erschließbar (1e).


    W2 Geipel, Andreas J. (Hrsg. 2013) Handbuch der Beweiswürdigung, 2. Auflage. Münster: ZAP. [Web]

       
      Ergebnis: Wie die Beispiele der 13 Zitate zeigen, zitiert der Autor nach formaler Prüfung wenigstens GENAU und erzielt damit eine 100%-Korrekte-Zitier-Rate.

      "Kapitel 1 Einleitung

      Rn1 In allen veröffentlichten Kommentar- und Literaturmeinungen, die jeweils wieder Rechtsprechung zitieren, herrscht Einigkeit, dass die Beweiswürdigung vollständig und [W2-Z01] geschlossen,1 sowie [W2-Z02] widerspruchsfrei sein müsse,2 [W2-Z03] keine Lücken aufweisen dürfe,3 ferner [W2-Z04] nicht gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse,4 [W2-Z05] Regeln der Logik5 und [W2-Z06] Erfahrungssätze6 verstoßen dürfe.7

      Rn2 Anhand dieser Parameter müsste die Erfolgsaussicht eines revisionsrechtlichen Angriffs gegen die Beweiswürdigung relativ sicher beurteilt werden können. [W2-Z08] Die praktische Rechtswirklichkeit sieht jedoch anders aus: „Für den Revisionsführer ist es in den meisten Fällen völlig ungewiss, ob das Revisionsgericht sein die Feststellungen betreffendes Gravamen formelmäßig erledigen oder als Beschreibung eines Rechtsfehlers ansehen wird, die, wenn sie zutrifft, nur an der Hürde des Beruhens scheitern kann.“8 [W2-Z09] Der in der Praxis geäußerte Befund, dass Angriffe gegen die Beweiswürdigung nahezu aussichtslos sind,9 wird statistisch bestätigt. [W2-Z10] Selbst eine Auswertung von 658 elaborierten Rügen eines Revisionsrechtsspezialisten ergibt, dass die Erfolgsquote je 0 % beträgt, sofern Denkverstöße (42-mal gerügt mit 0 % Erfolg), Verstöße gegen Erfahrungssätze (8-mal gerügt mit 0 % Erfolg) und Bewertungswidersprüche (46-mal gerügt mit 0 % Erfolg) gerügt werden und lediglich 13 % beträgt, sofern lückenhafte Feststellungen (48-mal gerügt, 6-mal erfolgreich) gerügt werden.10 Ist der Angriff auf die Beweiswürdigung aber nahezu aussichtslos, so haben Verteidiger zwischenzeitlich versucht, das Beweisergebnis wenigstens vor bewussten und unbewussten Verfälschungen zu sichern und der Willkür des erkennenden Gerichts zu entziehen. Gleichwohl war auch dieses Unterfangen aussichtslos. [W2-Z11] Insbes. soll folgende Fallgestaltung keine Verletzung des § 265 StPO und des Fair-Trial-Grundsatzes darstellen: „Nach der Vernehmung einer Zeugin gaben sie [die Verteidiger] eine umfangreiche, schriftlich fixierte Erklärung ab, in der sie niederlegten, was die Zeugin nach ihrer Auffassung bekundet hatte, verbunden mit der Aufforderung an das Gericht, ihnen Hinweis zu erteilen, wenn sie nach dessen Ansicht irren sollten. Das Gericht gab keinen Hinweis. Es verurteilte. Und stützte sein Urteil auf angebliche Bekundungen der Zeugin, die denen, die sie nach Auffassung der Verteidigung gemacht hatte, in wesentlichen Punkten widersprachen.“ W2-11 [W2-Z12]  In dem Bemühen, ein Beweisergebnis festzuschreiben und vor Verfälschung zu schützen soll es ferner unzulässig sein, einen Beweisantrag dergestalt zu stellen, dass zum Beweis, dass Zeuge A dies und Zeuge B jenes bekundet hatte, die Tonbandmitschnitte der jeweiligen Aussagen in Augenschein zu nehmen sind.12 [W2-Z13] D.h. „die Herrschaft des Tatrichters über die Tatsachen ist für den Verteidiger nach derzeit geltendem Recht unbezwingbar“.W2-13!

      W2-1 Vgl. z.B. BGHSt 35, S. 316.
      W2-2 Vgl. z.B.. BGH, StraFO 1997, S. 140.
      W2-3 Vgl. z.?B. BGH, NStZ 1985, S. 184.
      W2-4 Vgl. KK zur StPO, 5. Aufl., Schoreit, § 261 Rn. 46.
      W2-5 Vgl. KK zur StPO, 5. Aufl., Schoreit, § 261 Rn. 47.
      W2-6 Vgl. KK zur StPO, 5. Aufl., Schoreit, § 261 Rn. 48.
      W2-7 Vgl. für den Bereich des Strafrechts z.?B. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 410?ff. u. für den Bereich des Zivilrechts Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 24. Aufl., § 546 Rn. 11.
      W2-8 Herdegen, Die Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen durch das Revisionsgericht auf Grund der Sachrüge, S. 140, in Beweisantragsrecht, Beweiswürdigung, strafprozessuale Revision.
      W2-9 Vgl. Nack, Verteidigung bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Aussagen, StV 1994, S. 555? ff. (Angriffe gegen die Beweiswürdigung im Allgemeinen u. gegen die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen im Besonderen) u. ders., Aufhebungspraxis der Strafsenate des BGH, NStZ 1997, S. 153?ff.
      W2-10 Vgl. Barton, Die Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, S. 145.
      W2-11 König, Die Verteidigung in der Hauptverhandlung, in Ziegert (Hrsg.), Grundlagen der Strafverteidigung, S. 155, 212.
      W2-12 Vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 7 u. 12.
      W2-13 König, Die Verteidigung in der Hauptverhandlung, in Ziegert (Hrsg.), Grundlagen der Strafverteidigung, S. 155, 213."




    Zitieren in Kommentaren [Kennung K]
    > Teilweise schlechter und unwissenschaftlicher Zitierstil in den "Empfehlungen zu Prognosegutachten (juristischer Teil)".

    K1 Fischer, Thomas (2014) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 61. Auflage. Beck'sche Kurz-Kommentare. München: C.H. Beck.
     

      Ich bin auf Thomas Fischers Kommentar durch das Urteil des Landgerichts Regensburg gestoßen. Dort wird Fischers Kommentar drei mal zitiert, nämlich in E1-Z04 (§ 224 StGB Rn12), E1-Z07 (§ 224 StGB Rn12c),  E1-Z11 (§ 20 Rn 36, 39). In geschweiften Klammern, da Fischer sowohl runde als auch eckige Klammern verwendet, stelle ich meine  Zitierquellen-Kennung {K1-Zzz} jeweils voran.

      Zusammenfassung K1-Z01-Z35  Fischer zitiert durchweg wenigstens genau und damit zu 100% korrekt.Nachdem mit seinem Kommentar in Bayern vielfach gearbeitet wird, ist nicht verständlich, weshalb das Landgericht Regensburg im Mollath-Urteil nur auf eine 27%ige korrekte Zitierrate kommt.
       

      K1-Z01-Z35 § 224 StGB Rn12  "E Nr. 5: Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.
      Die systematische Einordnung des Merkmals ist im Einzelnen streitig ({K1-Z01} vgl. die Darstellung bei Küper, HJ. Hirsch-FS 595 ff. u. {K1-Z02} BT 58ff); dabei geht es zum einen um das Erfordernis eines Gefährdungs-"Erfolgs", zum anderen darum, ob die Lebensgefährdung ex ante oder ex post zu beurteilen ist. Die Rspr behandelt Nr. 5 als „Eignungsdelikt"; danach braucht die Behandlung das Leben nicht konkret zu gefährden ({K1-Z03} NStZ 07, 339; 2 StR 105/07; {K1-Z04} NStZ-RR 10, 176, 177; {K1-Z05} Hamm NStZ 09, 15f.); es genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet ist ({K1-Z06} BGH 2, 163; {K1-Z07} NJW 02, 3264; 84, 618; {K1-Z08} 05, 156, 157; {K1-Z09} 10, 276; NStZ-RR 97, 67; {K1-Z10} 05, 44; 4 {K1-Z11}StR 123/06; {K1-Z12} NJW 83, 2274; {K1-Z13} Düsseldorf NJW 89, 920; {K1-Z14} Hamm NStZ-RR 09,15f; {K1-Z15} SK-Horn/Wolters 30; {K1-Z16} MK-Hardtung 31; {K1-Z17} LK-Lilie 36; {K1-Z18} W/Hettinger 282; {K1-Z19} Geerds Jura 88, 46 aA [konkretes Gefährdungsdelikt] {K1-Z20} NK-Paeffgen 27; {K1-Z21} Schröder JZ 67, 522; {K1-Z22} Stree Jura 80, 291; {K1-Z23} Küper, H.J. Hirsch-FS 595f.). Stets kommt es auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht auf diejenige einer eingetretenen Verletzung an ({K1-Z24} StV 88, {K1-Z25} NR § 223 a I aF Lebgef. 3); die Gefahr muss sich nicht realisiert haben ({K1-Z26} BGH 2, 160, 163; {K1-Z27} 36, 1, 9; 262, 265; {K1-Z28}Düsseldorf NJW 89, 920; {K1-Z29} JZ 95, 908; {K1-Z30} Köln 3, 2274; {K1-Z31} StV 94, 247). Der Körperverletzungs-Erfolg muss „mittels" der gefährlichen Behandlung und nicht erst als deren mittelbare Folge eintreten. Nr. 5 soll daher nicht vorliegen, wenn nicht die Körperverletzungshandlung selbst lebenesbedrohlich ist, sondern erst eine durch sie ausgelöste Gefahr ({K1-Z32} NStZ 07, 34, 35  [4 StS Stoßen einer Person auf eine stark befahrene Autobahn; Anm. Gruppl {K1-Z33} NStZ 07, 132]; {K1-Z34} NStZ 10, 276 [lebensgefährliche Verletzung nicht durch Stoßen auf die Fahrbahn einer befahrenen Straße, sondern durch das nachfolgende nachfolgende Unfall-geschehen]; anders im Fall {K1-Z35} NZV 06, 483)."
      Anmerkung zur Person, Richter am Bundesgerichtshof seit 2000; Mitglied des 2. Strafsenats; stellvertretender Vorsitzender seit 2008. Zuweisungen der Strafsenate im BGH.


    Neuer Zitierfehlertyp: Die ausgewiesene Fundstelle enthält nicht, was sie verspricht
    K2  Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann (2013) Beck'scher Kurz-Kommentar Zivilprozessordnung. 71. Auflage. München: Beck.

      Ein verwirrendes Eigenzitat im Sachregister zum Begriff der "Prozeßhandlung". Im Sachregister wird ausgeführt: "Prozeßhandlung Grdz 128 26; ..." Aber, in Grdz 128  26 findet sich das Wort "Prozeßhandlung" aber gar nicht. Dort, S. 638, steht nämlich folgendes:
        "26     E. Keine Sozialautonomie. Daran ändern auch die an sich bedingt wünschenswerten, in der Praxis aber zeitweise zum Teil unerfreulich zugenommenen Richtungen nichts, statt von der Privatautonomie im Zivilprozeß von einer „Sozialautonomie" zu sprechen, Schmidt JZ 80, 153, oder vom „bürgerlichen Prozeß" zum „sozialen Prozeß" zu kommen, Wassermann AnwBl 83, 482, oder zum „Runden Tisch" als Konfliktlösungsform zu führen, Greger DRiZ 05, 28, Wassermann NJW 98, 1686, oder von einer „Kooperationsmaxime" zu sprechen, ähnlich Greger, Kooperation als Prozessmaxime, in: Gottwald/Greger/Prütting, Dogmatische Grundfragen des Zivilprozesses im geeinten Europa (2000), Hamacher DRiZ 85, 331, Reischl ZZP 116, 81, oder vom „Servicebetrieb Justiz", zu schwärmen, Marly, Wettbewerbsprozeß und kommunikatorisches Verfahren usw, 1988, oder gar die Ziviljustiz „als Reservat des Obrigkeitsstaats" zu beschreiben, Greger JZ 97, 1079, und schließlich (Hahn) den Zeugenbeweis von Amts wegen in das Gesetz hineinzulesen. Gegen seine Vorstellung vom Prozeß als einer „Arbeitsgemeinschaft" Henckel, Gedächtnisschrift für Bruns (1980) 125. Birk NJW 85, 1496 spricht von einer „Arbeitsteilung", aM Brinkmann NJW 85, 2460, Herr DRiZ 85, 349 (aber ungeachtet einer ständigen Arbeitsteilung in jedem Prozeß liegt der Kern im beantragten Urteil).
            Vielmehr zeigt das Gesetz überall, daß der Zivilprozeß in erheblichem Umfang der Prozeß zweier Parteien ist, die um ihr Recht miteinander streiten mögen und an dessen objektiv gerechtem Ausgang die Allgemeinheit durch das Gericht nur in begrenztem Maße interessiert ist, nämlich nur insoweit, als die Parteien die Allgemeinheit nicht übermäßig lange oder übermäßig umfangreich in Anspruch nehmen."
      Wahrscheinlich handelt es sich um einen Seitenfundstellenfehler, denn auf S. 635 im Inhaltsverzeichnis zu Grdz § 128 wird der Abschnitt "Prozeßhandlung" unter den Randnummern 46-64 ausgeführt. Das verwirrende Randnummernsystem bezogen auf unterschiedliche Abschnitte, die man sich erst vergegenwärtigen und dann suchen muss, ist keine gute Lösung des Verlages. Eindeutig und klarer wären Seitenzahlen, hier z.B. S. 640 ff  beim Eintrag "Prozeßhandlung".


    Zitieren in Entscheidungen [Kennung E]

    E1 Zitieren im Urteil des LG Regensburg 6 KLs 151 Js 4111/2013 WA. [Mollath]
    Es gibt viele Zitierfehler und Nachlässigkeiten, die eine Überprüfung sehr aufwändig machen können. Der beiden häufigsten sind fehlende Angaben des Sachverhaltes, der zu welchem  Zweck  zitiert werden soll. Manchmal kann der Sachverhalt oder Zweck aus dem Text erschlossen werden: dann signiere ich 1e mit Erläuterung. Der häufigste Zweck ist der Beleg für eine Rechtsaussage.
        Der von den Psychologen erfundene Hochstaplerzitierstil  (HZS; Beispiele) greift inzwischen leider auch nicht nur bei den PsychiaterInnen (Beispiele), sondern auch bei den JuristInnen um sich - wie auch hier belegt wird - , wobei man sich von angegebenen Seitenzahlen nicht täuschen lassen darf, da sie oft nur die Fundstelle des Anfangs ist, aber nicht die Seite, wo der zitierte (meist intendierte, aber nicht ausgewiesene) Sachverhalt zu finden ist. Zitate in Entscheidungen müssen natürlich allen von einer Entscheidung  Betroffenen verständlich sein und nicht nur JuristInnen.

       
      Zusammenfassung Zitieren im Mollath-WA-Urteil des LG Regensburg 6 KLs 151 Js 4111/2013 WA.
       
      In der 121-seitigen Urteilsbegründung habe ich 17 Zitate (zunächst 15) - wie unten belegt (Z01-Z17) - gefunden. 6 von 17 Zitaten können als wissenschaftlich korrekt signiert werden. 8 globale und 3 im Hochstaplerzitierstil führen zum Verhältnis  6 : 11 oder 35% : 65%, d.h. ein sehr gutes Drittel  konnte als korrekt signiert werden.

      Signierungsüberblick
      Perfekt = 0 von 17
      Genau =  6 von 17 (Z04, Z07, Z13, Z15, Z16, Z17) 
      Global =  8 von 17 (Z02, Z05, Z06, Z08, Z09, Z10,  Z11, Z14 )
      HZS   =   3 von 17 (Z01, Z03, Z12)

      Bedeutsam ist manchmal auch, was in einer Entscheidung nicht zitiert wird. So wird merkwürdigerweise das Jahrhunderturteil vom BGH zur Aussagepsychologie 1999  nicht erwähnt, obwohl das Urteil des LG Regensburg zu einem großen Teil mit aussagepsychologischen Begriffen hantiert. Dazu passt dann genau, dass das Landgericht Regensburg die wichtigste Aufgabe der Aussagepsychologie, nämlich die Hypothesenprüfung nicht verstanden oder akzeptiert hat und nicht anwendet. Das Wort "Hypothese" kommt im gesamten Urteil nur einmal vor.  Und diese noch nicht einmal eigenständig, sondern Nedopil zitierend.



       
      Die Zitatbelege im einzelnen

      E1-Z01 S. 56: "f .) Gesamtschau
      Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert und glaubhaft sind und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig ist.
      Die Kammer hat im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung nicht nur die Zeitnähe der erstmaligen Schilderungen des Tatgeschehens, die Konstanz der Angaben, deren Nachvollziehbarkeit aus rechtsmedizinischer Sicht und deren Vereinbarkeit mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben berücksichtigt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien vorgenommen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
          Die Kammer hat alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen könnten, in ihre Überzeugungsbildung miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der Bundesgerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch überprüft, ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen. "
       
      Nr
      Typ
      GSc
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      Jahr
      TitS
      SaV
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      FuO
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       E1-Z01
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      Erläuterungen: Die Seitenangabe markiert nicht die Textstelle mit dem Zitier-Sachverhalt, der hier so wenig wie der Zitierzweck angegeben wird, sondern den Anfang der Arbeit. "alle Umstände" ist eine allgemeine, globale und nicht mit Inhalt gefüllte Behauptung, eine bloße Leerformel. Das hat natürlich mit einem Begründungsanspruch, wie er in einem solchen Urteil durchweg zu pflegen und zu erfüllen wäre, nichts zu tun.
          Anmerkung: Hier wird eine Fundstelle des BGH-Urteils genannt, aber nicht das Aktenzeichen des Urteils selbst. Recherche über beck-online ergab hierzu: BGH, 18.06.1997 - 2 StR 140/97: Gesamtwürdigung bei Aussage gegen Aussage.



      E1-Z02 S. 64: "ff.) Ergebnis
      Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR 1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Konstanz der Angaben und der Vereinbarkeit des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig und ihre Angaben als glaubhaft."
       
      Nr
      Typ
      GSc
      Aut
      Jahr
      TitS
      SaV
      Zwe
      FuO
      Sei
       E1-Z02
      Global
      6
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       1e
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      Erläuterungen: Die Seitenangabe markiert nicht die Textstelle mit dem Zitier-Sachverhalt, sondern den Anfang der Arbeit. Sachverhalt (Elemente der Gesamtschau) und Zweck (Beleg) können aus dem Text erschlossen werden.



      E1-Z03 S. 69: "Die Kammer schließt sich in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgrund eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Prof. Dr. N an und hat dabei auch alle Umstände berücksichtigt, welche die Bewertung des Sachverständigen in Frage stellen könnten (vgl. BGH NJW 1997, 3101 ff.)."
       
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      SaV
      Zwe
      FuO
      Sei
       E1-Z03
      HZS
      4
       1
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       0
      1
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      Erläuterungen: Die Seitenangabe markiert nicht die Textstelle mit dem Zitier-Sachverhalt, der hier so wenig wie der Zitierzweck angegeben wird, sondern den Anfang der Arbeit. "alle Umstände" ist eine allgemeine, globale und nicht mit Inhalt gefüllte Behauptung. Das hat natürlich mit einem Begründungsanspruch, wie er in einem solchen Urteil durchweg zu pflegen und zu erfüllen wäre, nichts zu tun. Anmerkung: Schaut man sich  BGH NJW 1997, 3101 ff.  an, so erkennt man, dass dies - wie so oft bei juristischen, insbesondere BGH-Entscheidungen - ein sehr dichter und sehr komplexer Text ist, so dass der nähere Zitat-Inhalt zwingend anzugeben ist.



      E1-Z04 S. 85.1: "Es liegt eine Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 I Nr. 5 StGB vor. Dabei genügt es, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles dazu generell geeignet ist, ohne dass es auf die Realisierung der Gefahr ankommt (vgl. Fischer, a.a.O., § 224 Rn 12)."
       
      Nr
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      GSc
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      FuO
      Sei
       E1-Z04
      Genau
      7
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      1
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      1
      1

      Erläuterungen: Sachverhalt (Zur Lebensgefährdung geeignet, wenn auch nicht unbedingt realisiert) und Zweck (Beleg für die Auslegung) habe ich erschlossen (1e), weil sich das aus dem Text ergibt.
        Anmerkung: Fischer, a.a.O = Fischer, StGB, 61. Aufl..


      E1-Z05 S. 85.2: "Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass nicht schon jeder Griff an den Hals, auch wenn er zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen und Hautunterblutungen führt, eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 StGB darstellt (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 11; [E1-Z06] BGH NStZ-RR 2005, 44; [E1-Z07] Fischer, a.a.O. § 224 Rn 12c). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Würgegriff neben den festgestellten Hämatomen am Hals auch zu einer vollständigen oder teilweisen Bewusstlosigkeit der Nebenklägerin geführt hat, liegt unter Berücksichtigung der hierzu erforderlichen Dauer von mindestens fünf Sekunden und Intensität von mindestens 3,6 Kilopond eine Gewalteinwirkung gegen die Weichteile des Halses vor, die sowohl aus rechtlicher als auch rechtsmedizinischer Sicht geeignet war, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden."
       
      Nr
      Typ
      GSc
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      Jahr
      TiS
      SaV
      Zwe
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      Sei
      E1-Z05
      Global
      6
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      E1-Z06
      Global
      6
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      1
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      E1-Z07
      Genau
      7
      1
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      1e
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      1
      1

      Erläuterungen: Als Sachverhalt (1e) deute ich die Lebensgefährdung und als Zweck (1e) die Belegung.
          Anmerkung:  BGH NStZ-RR 2011, 11 =  BGH · Beschluss vom 29. September 2004 · Az. 1 StR 565/03 und BGH NStZ-RR 2005, 44 = BGH · Urteil vom 27. Januar 2011 · Az. 4 StR 487/10.



      E1-Z08 S. 85.3:  "Der Angeklagte handelte auch hinsichtlich der Begehung der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zumindest mit bedingtem Vorsatz.
      Ausreichend ist hierzu, dass der Täter mit Verletzungsvorsatz handelt und dabei diejenigen Umstände erkennt, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ergibt, auch wenn er sie nicht als lebensgefährdend bewertet (vgl. BGH NJW 1990, 3156)."
       
      Nr
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       E1-Z08
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      6
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      1
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      Erläuterungen: Als Sachverhalt (1e) deute ich den Verletzungsvorsatz und die Erkenntnis der Umstände der Lebensgefährlichkeit und als Zweck (1e) die Belegung.
          Anmerkung:  BGH NJW 1990, 3156 = Bundesgerichtshof Urt. v. 08.03.1990, Az.: 2 StR 615/89



      E1-Z09 S. 85.4: "... Maßgeblich ist vielmehr, dass die Tat nach der Vorstellung des Angeklagten auf eine Lebensgefährdung angelegt ist, wobei es auf die gewollte und umgesetzte Tathandlung ankommt (BGH NStZ-RR 2008, 350; [Z10] BGH NStZ 2009, 92)."
       
      Nr
      Typ
      GSc
      Aut
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      E1-Z09
      Global
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      Erläuterungen: Als Sachverhalt (1e) deute ich den gesamten Text und als Zweck (1e) die Belegung für diesen Text.
          Anmerkung: BGH NStZ-RR 2008, 350  = BGH · Urteil vom 26. Juni 2008 · Az. 3 StR 159/08.



      E1-Z11 S. 86: "a.) schwere andere seelische Abartigkeit
      Die bei dem Angeklagten nicht ausschließbar vorliegende wahnhafte Störung stellt eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangskriteriums des § 20 StGB dar:
      Der Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB bezieht sich auf Abweichungen der Persönlichkeitsstruktur von einem normativ zugrunde gelegten Durchschnitt, d. h. von dem vom Einzelnen gemeinhin
      erwarteten und ihm insoweit als üblich zugemuteten Maß an Selbstkontrolle und Motivierbarkeit hinsichtlich der eigenen Neigungen, Affekte und Triebe.
      Es handelt sich dabei nicht um einen diagnostischen, sondern um einen Rechtsbegriff, unter den alle den Persönlichkeitskern berührenden psychischen Dispositionen, Abweichungen und Störungen fallen können, die nicht krankhaft sind, nicht auf Intelligenzminderung beruhen, sondern sich als Dauerzustände darstellen, die nach ihrer Art und Ausprägung im Einzelfall geeignet sind, das Einsichts- oder Hemmungsvermögen zu beeinträchtigen (Fischer, a.a.O., § 20 Rn 36, 39)."
       
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      Typ
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       E1-Z11
      Global
      6
       1
      1
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      1
      1

      Erläuterungen: Der Sachverhalt, der hier belegt werden soll, ist komplex. Man weiß nicht genau, wo er im Text anfängt, nur wo er aufhört. Ob der gesamte Text oder Teile davon belegt werden sollen, ist also unklar. Als Zweck (1e) nehme ich den Beleg (1e) für den nicht genau ausgewiesenen Sachverhalt an.



      E1-Z12 S. 87.1: "§ 20 StGB setzt dabei eine seelische Störung solchen Gewichts voraus, dass deren Symptome in ihrer Gesamtheit das Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie die Auswirkungen der Krankheitsbilder krankhafter seelischer Störungen (BGH NJW 1997, 3101 f.)."
       
      Nr
      Typ
      GSc
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      Jahr
      TitS
      SaV
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       E1-Z12
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      5
       1
      1
      1
       0
       1e
      1
      0

      Erläuterungen: Die angegeben Seite markiert den Anfang, nicht die genaue Fundstelle, es sei denn, sämtliche Aussagen sollen als Beleg genommen werden, was aber im Text nicht gesagt wird. Außerdem erscheint der Text impredikativ  oder logisch unklar, weil für den § 20 StGB eine Voraussetzung gefordert wird, die einem Teil, nämlich dem ersten Eingangsmerkmal (krankhafte seelische Störung) zuerkannt ist.



      E1-Z13  S. 87.2: "Art und Schweregrad der Störung müssen auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung bewertet werden, wobei auch die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlass und die Ausführung der Tat von Bedeutung sind (BGH 2 StR 219/00 Rn 6 bei juris)."
       
      Nr
      Typ
      GSc
      Aut
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      TitS
      SaV
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      FuO
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       E1-Z13
      Genau
      7
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      1
      1

      Erläuterungen: Der zu belegende Sachverhalt ist der Text.



      E1-Z14 S. 88: "Angesichts der verbleibenden, nicht behebbaren Zweifel ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden, der im Falle des § 20 StGB zwar nicht für die rechtliche Einordnung einer Störung und die rechtliche Wertung hinsichtlich der Schuldfähigkeit Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung von Art und Grad der psychischen Störung (BGH NJW 2000, 24 f.)."
       
      Nr
      Typ
      GSc
      Aut
      Jahr
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       E1-Z14
      Global
      6
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      1
      0

      Erläuterungen: Der zu belegende Sachverhalt ist der Text.

      Anmerkung Zitatquelle E1-Z14 falsch Nach ca. einstündiger Recherche im Internet habe ich es aufgeben, den Text "BGH NJW 2000, 24 f." zu finden und deshalb beim Pressesprecher des Landgerichts Regensburg nachgefragt. Bei diesem Zitat ist nach Auskunft am 26.11.2014 des Pressesprechers des LG Regensburg ein Schreibversehen aufgetreten. Die richtige Quelle lautet: BGH, NStZ 2000, 24 f.“ Dort wurde ich dann auch fündig.
       



      E1-Z15 S. 117: "Da der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gem. § 467 I StPO der Staatskasse zur Last. Dies gilt auch für die Kosten des gesamten früheren Verfahrens des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az: 7 KLs 802 Js 4743/2003) und die Kosten der früheren Revision sowie des Wiederaufnahmeverfahrens und der dort eingelegten sofortigen Beschwerde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 473 Rn 37)."
       
      Nr
      Typ
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       E1-Z15
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      Erläuterungen: Der zu belegende Sachverhalt ist der Text und der Zweck Beleg.



      Ergänzungen 02.12.2014
      Beide neuen Fundstellen betreffen zwar den gleichen Sachverhalt, werden aber an verschiedenen Stellen (S. 82, S. 88) zitiert.

      E1-Z16 S. 82: "Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass aus einer Diagnose im Sinne von § 20 StGB für sich allein noch nicht auf eine relevante Aufhebung oder Minderung der Hemmungs- oder Einsichtsfähigkeit geschlossen werden kann, sondern entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung in ihren konkreten Auswirkungen auf die intellektuellen und emotionalen Anteile der Persönlichkeit deren Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten in einem solchen Maße einengt, dass der Täter bei Begehung der Tat die dem Einzelnen von Rechts wegen abverlangte psychische Kraft zu normgemäßem Verhalten nicht oder nur eingeschränkt aufzubringen vermag (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn 42a) . Insbesondere hat die Kammer berücksichtigt, dass die affektive Beteiligung an einem Wahngeschehen, wie der Sachverständige Prof. Dr. Nedopil ausgeführt hat, unterschiedlich sein und zu einer mehr oder weniger ausgeprägten Wahndynamik führen kann. Auch hat die Kammer bedacht, dass die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit mit der Folge der Schuldunfähigkeit bei anderen seelischen Abartigkeiten wie wahnhaften Störungen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt."
       
      Nr
      Typ
      GSc
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      Jahr
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      1

      Erläuterungen: Der zu belegende Sachverhalt ist der Text (Diagnose für sich allein genügt noch nicht) und der Zweck ist Beleg.
      Anmerkung Nachtrag 02.12.2014.



      E1-Z17 S. 88: "Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass aus einer Diagnose im Sinne von § 20 StGB für sich allein noch nicht auf eine rechtlich erhebliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB geschlossen werden kann (Fischer, a.a.O., § 20 Rn 42a)"
       
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      Typ
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       E1-Z17
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      1

      Erläuterungen: Der zu belegende Sachverhalt ist der Text (Diagnose für sich allein genügt noch nicht) und der Zweck ist Beleg.
      Anmerkung Nachtrag 02.12.2014.
       




     
     





    Literatur Zitat-Beispiele

    Rechtswissenschaft W

    • W1: Müller, Henning Ernst (2011) „Oberflächlich charmant”, tendenziell gefährlich? Die Psychopathy-Checklist Revised (PCL-R) von Robert Hare, NStZ 2011, 665. W1  - Verdichtete Kurz- und Vortragsversion: Die PCL-R von Hare aus kriminologischer und strafprozessrechtlicher Sicht. Vortrag zum 3. Tag der Rechtspsychologie, Bonn, 17.11.2012. [Powerpoint-PDF Version im Netz]
    • W2 Geipel, Andreas J. (Hrsg. 2013) Handbuch der Beweiswürdigung, 2. Auflage. Münster: ZAP. [Web]
    Kommentare K
    • K1 Fischer, Thomas (2014) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 61. Auflage. Beck'sche Kurz-Kommentare. München: C.H. Beck.
    Entscheidungen E
    • E1: Urteil des LG Regensburg 6 KLs 151 Js 4111/2013 WA. [Mollath Wiederaufnahme] Ohne Schwärzungen auf Dr. Strates Homepage [PDF], mit Schwärzungen des Landgerichts [PDF]




    Links (Auswahl: beachte) Hauptseite Zitieren in der Wissenschaft > Wissenschaftliches Arbeiten.
         


    Glossar, Anmerkungen und Endnoten: Hauptseite Zitieren in der Wissenschaft  > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Stichworte Hauptseite Zitieren in der Wissenschaft: § 63 UrhG  Quellenangabe * Harvard-Zitier-System  Autorenname Jahr : Seite * Indirekte Wiedergabe * Kowalek Kriterien * Paraphrasieren * Plagiat * Ungefähre Wiedergabe * Wiedergabe im Konjunktiv * Wissenschaftliches Arbeiten *
    __
    BGH, 18.06.1997 - 2 StR 140/97: Gesamtwürdigung bei Aussage gegen Aussage
    __
    Erste Auswertung mit 15 Zitaten
     
    In der 121-seitigen Urteilsbegründung habe ich 15 Zitate - wie unten belegt (Z01-Z15) - gefunden. 4 von 15 Zitaten können als wissenschaftlich korrekt signiert werden. 8 globale und 3 im Hochstaplerzitierstil führen zum Verhältnis 4 : 11 oder 27% : 73%, d.h. nur gut ein Viertel konnten als korrekt signiert werden.

    Signierungsüberblick
    Perfekt = 0 von 15
    Genau =  4 von 15 (Z04, Z07, Z13, Z15) 
    Global =  8 von 15  (Z02, Z05, Z06, Z08, Z09, Z10,  Z11, Z14 )
    HZS   =   3 von 15 (Z01, Z03, Z12)

    Bedeutsam ist manchmal auch, was in einer Entscheidung nicht zitiert wird. So wird merkwürdigerweise das Jahrhunderturteil vom BGH zur Aussagepsychologie 1999  nicht erwähnt, obwohl das Urteil des LG Regensburg zu einem großen Teil mit aussagepsychologischen Begriffen hantiert. Dazu passt dann genau, dass das Landgericht Regensburg die wichtigste Aufgabe der Aussagepsychologie, nämlich die Hypothesenprüfung nicht verstanden oder akzeptiert hat und nicht anwendet. Das Wort "Hypothese" kommt im gesamten Urteil nur einmal vor.  Und diese noch nicht einmal eigenständig, sondern Nedopil zitierend.

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    Wissenschaftliches Arbeiten
      Eine einfache Grundregel könnte verlangen, benutztes Wissen und eigene Ideen (Hypothesen) explizit auszuweisen, z.B. : " Meine Arbeit beruht auf dem folgenden Wissensstand W1, W2, ...Wn. Nach eigenen Überlegungen Ü1, Ü2, ... Ün ergeben sich folgende Hypothesen H1, H2, ... Hn, die mit folgenden Methoden M1, M2, ... Mn untersucht wurden und zu folgenden Ergebnissen E1, E2, ... En geführt haben. Daraus ergeben sich folgende künftige Aufgaben A1, A2, ... An .
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    Querverweise
    Standort: Zitieren im Recht.
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    Zitieren in der Wissenschaft.
    Zitieren in der Ökonomie.
    Wissenschaftliches Arbeiten.
    Beweis und beweisen in Wissenschaft und Leben.
    Überblick: Abstrakte Grundbegriffe aus den Wissenschaften.
    Wissenschaft in der IP-GIPT.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
     * Logik site: www.sgipt.org * Analogie site: www.sgipt.org * 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Zitieren im Recht, in der Rechtswissenschaft und in Entscheidungen (Urteilen, Beschlüssen, ...) Aus unserer Abteilung Arbeiten zur Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/Zitieren/ZitRecht.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
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    korrigiert: noch nicht korrigiert.



    Änderungen wird gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft * Anregungen und Kritik willkommen
    20.02.15    K2 ergänzt: Neuer Zitierfehlertyp: Die ausgewiesene Fundstelle enthält nicht, was sie verspricht  * Linkfehler geprüft und korrigiert.
    02.12.14    Zwei neue Zitatfundstellen bei E1 entdeckt und eingearbeitet: 35:65 statt 27:73.
    27.11.14    Zitieren in Kommentaren * Anmerkung Zitatquelle E1-Z14 falsch.
     
     
     
     
     
     
     



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