Zitieren im Recht, in der Rechtswissenschaft, Kommentaren und in Entscheidungen (Urteilen, Beschlüssen, ...)
Originalarbeit von Rudolf Sponsel,, Erlangen
Zitieren in der Rechtswissenschaft (2) - Zitieren in Kommentaren (K1, K2) - Zitieren in Entscheidungen (1)
Vorbemerkung
Es werden zunächst drei Hauptklassen gebildet: Rechtswissenschaft,
Kommentare und Entscheidungen. Damit es nicht zu Konfusionen bei den Linkverweisen
und Zielmarken kommt, werden die Zitatanalysen für die Hauptklasse
Rechtswissenschaft mit W und fortlaufenden Ziffern gekennzeichnet (W1,
W2, W3, ...). Analog Kommentare. Auch den Entscheidungen wird ein E mit
fortlaufenden Ziffern vorangestellt (E1, E2, E3, ...). Die Arbeit von Müller
zur PCL-R erhält demnach die Kennung W1. Nachdem die schriftliche
Urteilsbegründung des Landgerichts Regensburg zur Mollath Wiederaufnahme
hier die erste Entscheidung ist, bekommt sie Kennung E1.
Ich hatte bislang den Eindruck, dass im Recht -
im Gegensatz zu vielen PsychologInnen und mittlerweile auch PsychiaterInnen
- genau und korrekt zitiert wird. Dieser Eindruck ist zumindest für
juristische Entscheidungen falsch, hier genau in der schriftlichen
Urteilsbegründung
des Landgerichts Regensburg, Wiederaufnahme Mollath vom Oktober 2014.
Von den 17 Zitierungen waren nur 35% korrekt, 65% nicht (erste
Auswertung mit 15 Zitaten: 27% zu 73%).
Seitdem ich gegen den Hochstaplerzitierstil in der
Psychologie und Psychiatrie kämpfe, hat sich meine Analysemethodik
entwickelt, so dass ich die Anwendbarkeit inzwischen an vielen konkreten
Beispielen erproben und prüfen konnte. Sie, werte LeserIn, können
wiederum mich und meine Arbeit überprüfen.
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Erläuterungen zum
Signierungssystem
Ist ein Kriterium nicht erfüllt, scoriert (bewertet) man mit 0, ist es erfüllt mit 1. Lässt sich das Kriterium aus dem Text erschließen, signiert man 1e und erläutert es. Jedes Kriterium kann fehlen, unzulänglich oder falsch sein. Sehr häufig fehlt der Sachverhalt, auf den Bezug genommen wird. Und so gut wie nie wird der Zweck des Sachverhaltsbezuges genannt, warum man also zitiert. Um die Überprüfungsarbeit zu erleichtern ist in den allermeisten Fällen auch eine Seitenangabe nötig bis hilfreich. Sachverhalte können nicht angegeben, mehr oder minder richtig oder falsch angegeben werden (Vergessenskurve Ebbinghaus 1885). Manchmal schleppen sich falsche Zitate, die nicht überprüft und einfach von anderen AutorInnen übernommen werden, womöglich über Jahrzehnte durch die Literatur. Einen Text kann man abschließend und zusammenfassend wie folgt bewerten:
Nr := Identifikator des Zitates,
z.B. W1-Z01, E1-Z07, ...
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W1 Müller, Henning Ernst (2011) „Oberflächlich
charmant”, tendenziell gefährlich? Die Psychopathy-Checklist Revised
(PCL-R) von Robert Hare, NStZ 2011, 665. Verdichtete Kurz- und Vortragsversion:
Die PCL-R von Hare aus kriminologischer und strafprozessrechtlicher Sicht.
Vortrag zum 3. Tag der Rechtspsychologie, Bonn, 17.11.2012. [Powerpoint-PDF
Version im Netz]
W1-Z01 S. 667: "Ein Schwellenwert („cut-off”),
bei dessen Überschreitung „Psychopathy” als Störung zu diagnostizieren
sei, ermöglicht aber zugleich eine qualitative Aussage über das
Vorhandensein einer relevanten Störung. Die Zahl 30 als von Hare angegebener,
aber wissenschaftlich nicht begründeter, Schwellenwert ist dabei eine
vergleichsweise konservative Einstufung. In vielen Untersuchungen wird
heutzutage ein „hoher PCL-R-Wert” schon ab 24 oder sogar noch niedriger
angenommen Fussnote 29.
Fussnote 29 Beispiele zu willkürlichen
Cut-Off-Werten Freedman False prediction of future dangerousness: Error
Rates and PCL-R, in: Journal of the American Academy of Psychiatry &
Law 2001, 90f.; [W1-Z02] vgl. auch Leygraf Persönlichkeitsgestörte
Rechtsbrecher, in: Kröber u.a. (Hrsg.) Hdb. der Forensischen Psychiatrie
Bd. 3, 2006, S. 275: „gewisse Willkürlichkeit”; [W1-Z03]
Diskussion bei Salekin/Rogers/Sewell A Review and Meta-Analysis of the
PCL and PCL-R: Predictive Validity of Dangerousness, in: Clinical Psychology:
Science & Practice 1996, 203, 206f."
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Erläuterungen: In W1-Z01 ist der Sachverhalt (willkürliche cut-off Werte) und der Zweck (Beispiele) klar benannt, so dass hier "perfekt" zu signieren ist. Auch in W1-Z02 geht es beim Sachverhalt um willkürliche cut-off-Werte und beim Zweck um den Beleg ebendieser Formulierung (aus dem Text erschlossen, deshalb 1e), so dass hier die Signierung "genau" zu geben ist. W1-Z03 nennt den Sachverhalt (Diskussion) und der Zweck kann als Beleg klar erschlossen werden.
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Genau |
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Erläuterung: In W1-Z04 wird der Sachverhalt klar benannt (keine strukturierten Vorgaben) und in der Fußnote belegt.
W1-Z05 S. 671: "Die Beurteilung der (Nicht) Eignung
einer Therapie darf sich aber nicht allein auf die Person des zu Therapierenden
und eine Punktwerttabelle stützen zur Fussnote 88, [W1-Z06]
sondern muss neben einzelfallbezogener Diagnose die Institution, den Therapeuten
sowie die Methode einbeziehen zur Fussnote 89.
Fussnote 88 Leygraf (o. Fn
29), 275.
Fussnote 89 Vgl. Steller Über Unbelehr- und
Unbehandelbare – Chancen und Defizite der Psychologie im behandlungsorientierten
Strafvollzug, in: Leygraf/ Volbert/ Horstkotte/ Fried (Hrsg.), FS für
Wilfried Rasch 1993, 296, 300."
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Erläuterungen: In W1-Z05 und in W1-Z06 ist der Sachverhalt (Diagnose, Institution, Therapeuten, Methode einbeziehen) klar wie auch der Zweck (Beleg) offenkundig erschließbar (1e).
W2 Geipel, Andreas J. (Hrsg. 2013) Handbuch der Beweiswürdigung, 2. Auflage. Münster: ZAP. [Web]
"Kapitel 1 Einleitung
Rn1 In allen veröffentlichten Kommentar- und Literaturmeinungen, die jeweils wieder Rechtsprechung zitieren, herrscht Einigkeit, dass die Beweiswürdigung vollständig und [W2-Z01] geschlossen,1 sowie [W2-Z02] widerspruchsfrei sein müsse,2 [W2-Z03] keine Lücken aufweisen dürfe,3 ferner [W2-Z04] nicht gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse,4 [W2-Z05] Regeln der Logik5 und [W2-Z06] Erfahrungssätze6 verstoßen dürfe.7
Rn2 Anhand dieser Parameter müsste die Erfolgsaussicht eines revisionsrechtlichen Angriffs gegen die Beweiswürdigung relativ sicher beurteilt werden können. [W2-Z08] Die praktische Rechtswirklichkeit sieht jedoch anders aus: „Für den Revisionsführer ist es in den meisten Fällen völlig ungewiss, ob das Revisionsgericht sein die Feststellungen betreffendes Gravamen formelmäßig erledigen oder als Beschreibung eines Rechtsfehlers ansehen wird, die, wenn sie zutrifft, nur an der Hürde des Beruhens scheitern kann.“8 [W2-Z09] Der in der Praxis geäußerte Befund, dass Angriffe gegen die Beweiswürdigung nahezu aussichtslos sind,9 wird statistisch bestätigt. [W2-Z10] Selbst eine Auswertung von 658 elaborierten Rügen eines Revisionsrechtsspezialisten ergibt, dass die Erfolgsquote je 0 % beträgt, sofern Denkverstöße (42-mal gerügt mit 0 % Erfolg), Verstöße gegen Erfahrungssätze (8-mal gerügt mit 0 % Erfolg) und Bewertungswidersprüche (46-mal gerügt mit 0 % Erfolg) gerügt werden und lediglich 13 % beträgt, sofern lückenhafte Feststellungen (48-mal gerügt, 6-mal erfolgreich) gerügt werden.10 Ist der Angriff auf die Beweiswürdigung aber nahezu aussichtslos, so haben Verteidiger zwischenzeitlich versucht, das Beweisergebnis wenigstens vor bewussten und unbewussten Verfälschungen zu sichern und der Willkür des erkennenden Gerichts zu entziehen. Gleichwohl war auch dieses Unterfangen aussichtslos. [W2-Z11] Insbes. soll folgende Fallgestaltung keine Verletzung des § 265 StPO und des Fair-Trial-Grundsatzes darstellen: „Nach der Vernehmung einer Zeugin gaben sie [die Verteidiger] eine umfangreiche, schriftlich fixierte Erklärung ab, in der sie niederlegten, was die Zeugin nach ihrer Auffassung bekundet hatte, verbunden mit der Aufforderung an das Gericht, ihnen Hinweis zu erteilen, wenn sie nach dessen Ansicht irren sollten. Das Gericht gab keinen Hinweis. Es verurteilte. Und stützte sein Urteil auf angebliche Bekundungen der Zeugin, die denen, die sie nach Auffassung der Verteidigung gemacht hatte, in wesentlichen Punkten widersprachen.“ W2-11 [W2-Z12] In dem Bemühen, ein Beweisergebnis festzuschreiben und vor Verfälschung zu schützen soll es ferner unzulässig sein, einen Beweisantrag dergestalt zu stellen, dass zum Beweis, dass Zeuge A dies und Zeuge B jenes bekundet hatte, die Tonbandmitschnitte der jeweiligen Aussagen in Augenschein zu nehmen sind.12 [W2-Z13] D.h. „die Herrschaft des Tatrichters über die Tatsachen ist für den Verteidiger nach derzeit geltendem Recht unbezwingbar“.W2-13!
W2-1 Vgl. z.B. BGHSt 35, S. 316.
W2-2 Vgl. z.B.. BGH, StraFO 1997, S. 140.
W2-3 Vgl. z.?B. BGH, NStZ 1985, S. 184.
W2-4 Vgl. KK zur StPO, 5. Aufl., Schoreit, § 261 Rn. 46.
W2-5 Vgl. KK zur StPO, 5. Aufl., Schoreit, § 261 Rn. 47.
W2-6 Vgl. KK zur StPO, 5. Aufl., Schoreit, § 261 Rn. 48.
W2-7 Vgl. für den Bereich des Strafrechts z.?B. Dahs/Dahs, Die
Revision im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 410?ff. u. für den Bereich
des Zivilrechts Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 24. Aufl., § 546
Rn. 11.
W2-8 Herdegen, Die Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen
durch das Revisionsgericht auf Grund der Sachrüge, S. 140, in Beweisantragsrecht,
Beweiswürdigung, strafprozessuale Revision.
W2-9 Vgl. Nack, Verteidigung bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung
von Aussagen, StV 1994, S. 555? ff. (Angriffe gegen die Beweiswürdigung
im Allgemeinen u. gegen die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen
im Besonderen) u. ders., Aufhebungspraxis der Strafsenate des BGH, NStZ
1997, S. 153?ff.
W2-10 Vgl. Barton, Die Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen,
S. 145.
W2-11 König, Die Verteidigung in der Hauptverhandlung, in Ziegert
(Hrsg.), Grundlagen der Strafverteidigung, S. 155, 212.
W2-12 Vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 7
u. 12.
W2-13 König, Die Verteidigung in der Hauptverhandlung, in Ziegert
(Hrsg.), Grundlagen der Strafverteidigung, S. 155, 213."
K1 Fischer,
Thomas (2014) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 61. Auflage. Beck'sche
Kurz-Kommentare. München: C.H. Beck.
Zusammenfassung K1-Z01-Z35
Fischer zitiert durchweg wenigstens genau und damit zu 100% korrekt.Nachdem
mit seinem Kommentar in Bayern vielfach gearbeitet wird, ist nicht verständlich,
weshalb das Landgericht Regensburg im Mollath-Urteil nur auf eine 27%ige
korrekte Zitierrate kommt.
Neuer Zitierfehlertyp:
Die ausgewiesene Fundstelle enthält nicht, was sie verspricht
K2
Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann (2013) Beck'scher Kurz-Kommentar
Zivilprozessordnung. 71. Auflage. München: Beck.
E1
Zitieren im Urteil des LG Regensburg 6 KLs 151 Js 4111/2013 WA. [Mollath]
Es gibt viele Zitierfehler und Nachlässigkeiten,
die eine Überprüfung sehr aufwändig machen können.
Der beiden häufigsten sind fehlende Angaben des Sachverhaltes, der
zu welchem Zweck
zitiert werden soll. Manchmal kann der Sachverhalt oder Zweck aus dem Text
erschlossen werden: dann signiere ich 1e mit Erläuterung. Der häufigste
Zweck ist der Beleg für eine Rechtsaussage.
Der von den Psychologen erfundene Hochstaplerzitierstil
(HZS; Beispiele)
greift inzwischen leider auch nicht nur bei den PsychiaterInnen (Beispiele),
sondern auch bei den JuristInnen um sich - wie auch hier belegt wird -
, wobei man sich von angegebenen Seitenzahlen nicht täuschen lassen
darf, da sie oft nur die Fundstelle des Anfangs ist, aber
nicht die Seite, wo der zitierte (meist intendierte, aber nicht ausgewiesene)
Sachverhalt zu finden ist. Zitate in Entscheidungen müssen natürlich
allen von einer Entscheidung Betroffenen verständlich sein und
nicht nur JuristInnen.
In der 121-seitigen Urteilsbegründung habe ich 17 Zitate (zunächst
15) - wie unten belegt (Z01-Z17) - gefunden. 6 von 17 Zitaten können
als wissenschaftlich korrekt signiert werden. 8 globale und 3 im Hochstaplerzitierstil
führen zum Verhältnis 6 : 11 oder 35% : 65%, d.h. ein sehr
gutes Drittel konnte als korrekt signiert werden.
Signierungsüberblick
Bedeutsam ist manchmal auch, was in einer Entscheidung nicht zitiert wird. So wird merkwürdigerweise das Jahrhunderturteil vom BGH zur Aussagepsychologie 1999 nicht erwähnt, obwohl das Urteil des LG Regensburg zu einem großen Teil mit aussagepsychologischen Begriffen hantiert. Dazu passt dann genau, dass das Landgericht Regensburg die wichtigste Aufgabe der Aussagepsychologie, nämlich die Hypothesenprüfung nicht verstanden oder akzeptiert hat und nicht anwendet. Das Wort "Hypothese" kommt im gesamten Urteil nur einmal vor. Und diese noch nicht einmal eigenständig, sondern Nedopil zitierend. |
E1-Z01 S. 56: "f .) Gesamtschau
Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau des Ergebnisses
der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin
gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert und glaubhaft sind
und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig ist.
Die Kammer hat im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung nicht nur die
Zeitnähe der erstmaligen Schilderungen des Tatgeschehens, die Konstanz
der Angaben, deren Nachvollziehbarkeit aus rechtsmedizinischer Sicht und
deren Vereinbarkeit mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben
berücksichtigt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Beweise und
Indizien vorgenommen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein
können.
Die Kammer hat alle Umstände, die die Entscheidung
beeinflussen könnten, in ihre Überzeugungsbildung miteinbezogen
und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der Bundesgerichtshof
heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise gegen die
Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht nur einzeln
und gesondert geprüft, sondern auch überprüft, ob diese
in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des
Tatvorwurfs führen. "
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Erläuterungen: Die Seitenangabe markiert nicht die Textstelle mit
dem Zitier-Sachverhalt, der hier so wenig wie der Zitierzweck angegeben
wird, sondern den Anfang der Arbeit. "alle Umstände" ist eine allgemeine,
globale und nicht mit Inhalt gefüllte Behauptung, eine bloße
Leerformel. Das hat natürlich mit einem Begründungsanspruch,
wie er in einem solchen Urteil durchweg zu pflegen und zu erfüllen
wäre, nichts zu tun.
Anmerkung: Hier wird eine Fundstelle des BGH-Urteils
genannt, aber nicht das Aktenzeichen des Urteils selbst. Recherche über
beck-online
ergab hierzu: BGH, 18.06.1997 - 2 StR 140/97: Gesamtwürdigung bei
Aussage gegen Aussage.
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Erläuterungen: Die Seitenangabe markiert nicht die Textstelle mit dem Zitier-Sachverhalt, sondern den Anfang der Arbeit. Sachverhalt (Elemente der Gesamtschau) und Zweck (Beleg) können aus dem Text erschlossen werden.
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Erläuterungen: Die Seitenangabe markiert nicht die Textstelle mit dem Zitier-Sachverhalt, der hier so wenig wie der Zitierzweck angegeben wird, sondern den Anfang der Arbeit. "alle Umstände" ist eine allgemeine, globale und nicht mit Inhalt gefüllte Behauptung. Das hat natürlich mit einem Begründungsanspruch, wie er in einem solchen Urteil durchweg zu pflegen und zu erfüllen wäre, nichts zu tun. Anmerkung: Schaut man sich BGH NJW 1997, 3101 ff. an, so erkennt man, dass dies - wie so oft bei juristischen, insbesondere BGH-Entscheidungen - ein sehr dichter und sehr komplexer Text ist, so dass der nähere Zitat-Inhalt zwingend anzugeben ist.
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Erläuterungen: Sachverhalt (Zur Lebensgefährdung geeignet,
wenn auch nicht unbedingt realisiert) und Zweck (Beleg für die Auslegung)
habe ich erschlossen (1e), weil sich das aus dem Text ergibt.
Anmerkung: Fischer, a.a.O = Fischer, StGB, 61. Aufl..
E1-Z05 S. 85.2: "Hierbei hat die Kammer berücksichtigt,
dass nicht schon jeder Griff an den Hals, auch wenn er zu würgemalähnlichen
Druckmerkmalen und Hautunterblutungen führt, eine das Leben gefährdende
Behandlung im Sinne von § 224 StGB darstellt (vgl. BGH NStZ-RR 2011,
11; [E1-Z06] BGH NStZ-RR 2005, 44; [E1-Z07]
Fischer, a.a.O. § 224 Rn 12c). Unter Berücksichtigung des Umstands,
dass der Würgegriff neben den festgestellten Hämatomen am Hals
auch zu einer vollständigen oder teilweisen Bewusstlosigkeit der Nebenklägerin
geführt hat, liegt unter Berücksichtigung der hierzu erforderlichen
Dauer von mindestens fünf Sekunden und Intensität von mindestens
3,6 Kilopond eine Gewalteinwirkung gegen die Weichteile des Halses vor,
die sowohl aus rechtlicher als auch rechtsmedizinischer Sicht geeignet
war, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden."
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Erläuterungen: Als Sachverhalt (1e) deute ich die Lebensgefährdung
und als Zweck (1e) die Belegung.
Anmerkung: BGH NStZ-RR 2011, 11 = BGH
· Beschluss vom 29. September 2004 · Az. 1 StR 565/03 und
BGH NStZ-RR 2005, 44 = BGH · Urteil vom 27. Januar 2011 ·
Az. 4 StR 487/10.
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Erläuterungen: Als Sachverhalt (1e) deute ich den Verletzungsvorsatz
und die Erkenntnis der Umstände der Lebensgefährlichkeit und
als Zweck (1e) die Belegung.
Anmerkung: BGH NJW 1990, 3156 = Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1990, Az.: 2 StR 615/89
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Erläuterungen: Als Sachverhalt (1e) deute ich den gesamten Text
und als Zweck (1e) die Belegung für diesen Text.
Anmerkung: BGH NStZ-RR 2008, 350 = BGH ·
Urteil vom 26. Juni 2008 · Az. 3 StR 159/08.
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Erläuterungen: Der Sachverhalt, der hier belegt werden soll, ist komplex. Man weiß nicht genau, wo er im Text anfängt, nur wo er aufhört. Ob der gesamte Text oder Teile davon belegt werden sollen, ist also unklar. Als Zweck (1e) nehme ich den Beleg (1e) für den nicht genau ausgewiesenen Sachverhalt an.
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Erläuterungen: Die angegeben Seite markiert den Anfang, nicht die genaue Fundstelle, es sei denn, sämtliche Aussagen sollen als Beleg genommen werden, was aber im Text nicht gesagt wird. Außerdem erscheint der Text impredikativ oder logisch unklar, weil für den § 20 StGB eine Voraussetzung gefordert wird, die einem Teil, nämlich dem ersten Eingangsmerkmal (krankhafte seelische Störung) zuerkannt ist.
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Erläuterungen: Der zu belegende Sachverhalt ist der Text.
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Erläuterungen: Der zu belegende Sachverhalt ist der Text.
Anmerkung Zitatquelle
E1-Z14 falsch Nach ca. einstündiger Recherche im Internet habe
ich es aufgeben, den Text "BGH NJW 2000, 24 f." zu finden und deshalb beim
Pressesprecher des Landgerichts Regensburg nachgefragt. Bei diesem Zitat
ist nach Auskunft am 26.11.2014 des Pressesprechers des LG Regensburg ein
Schreibversehen aufgetreten. Die richtige Quelle lautet: BGH, NStZ 2000,
24 f.“ Dort wurde ich dann auch fündig.
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Erläuterungen: Der zu belegende Sachverhalt ist der Text und der Zweck Beleg.
E1-Z16 S. 82: "Hierbei hat die Kammer berücksichtigt,
dass aus einer Diagnose im Sinne von § 20 StGB für sich allein
noch nicht auf eine relevante Aufhebung oder Minderung der Hemmungs- oder
Einsichtsfähigkeit geschlossen werden kann, sondern entscheidend ist,
ob eine Beeinträchtigung in ihren konkreten Auswirkungen auf die intellektuellen
und emotionalen Anteile der Persönlichkeit deren Motivations-, Entscheidungs-
und Handlungsmöglichkeiten in einem solchen Maße einengt, dass
der Täter bei Begehung der Tat die dem Einzelnen von Rechts wegen
abverlangte psychische Kraft zu normgemäßem Verhalten nicht
oder nur eingeschränkt aufzubringen vermag (Fischer, StGB, 61. Aufl.,
§ 20 Rn 42a) . Insbesondere hat die Kammer berücksichtigt, dass
die affektive Beteiligung an einem Wahngeschehen, wie der Sachverständige
Prof. Dr. Nedopil ausgeführt hat, unterschiedlich sein und zu einer
mehr oder weniger ausgeprägten Wahndynamik führen kann. Auch
hat die Kammer bedacht, dass die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
mit der Folge der Schuldunfähigkeit bei anderen seelischen Abartigkeiten
wie wahnhaften Störungen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt."
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Erläuterungen: Der zu belegende Sachverhalt ist der Text (Diagnose
für sich allein genügt noch nicht) und der Zweck ist Beleg.
Anmerkung Nachtrag 02.12.2014.
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Erläuterungen: Der zu belegende Sachverhalt ist der Text (Diagnose
für sich allein genügt noch nicht) und der Zweck ist Beleg.
Anmerkung Nachtrag 02.12.2014.
Rechtswissenschaft W
In der 121-seitigen Urteilsbegründung habe ich 15 Zitate - wie
unten belegt (Z01-Z15) - gefunden. 4 von 15 Zitaten können als wissenschaftlich
korrekt signiert werden. 8 globale und 3 im Hochstaplerzitierstil führen
zum Verhältnis 4 : 11 oder 27% : 73%, d.h. nur gut ein Viertel konnten
als korrekt signiert werden.
Signierungsüberblick
Bedeutsam ist manchmal auch, was in einer Entscheidung nicht zitiert wird. So wird merkwürdigerweise das Jahrhunderturteil vom BGH zur Aussagepsychologie 1999 nicht erwähnt, obwohl das Urteil des LG Regensburg zu einem großen Teil mit aussagepsychologischen Begriffen hantiert. Dazu passt dann genau, dass das Landgericht Regensburg die wichtigste Aufgabe der Aussagepsychologie, nämlich die Hypothesenprüfung nicht verstanden oder akzeptiert hat und nicht anwendet. Das Wort "Hypothese" kommt im gesamten Urteil nur einmal vor. Und diese noch nicht einmal eigenständig, sondern Nedopil zitierend. |
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site: www.sgipt.org
* Logik site: www.sgipt.org * Analogie site: www.sgipt.org * |
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verbal | 0-7 | 0/1/1e/? | 0/1/1e/? | 0/1/1e/? |
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0/1/1e/? | 0/1/1e/? |
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