Psychologisch-Psychotherapeutische Gemeinschaftspraxis (66/6953500)
    (ISSN 1430-6972)
    Dipl.-Psych. Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
    Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen Telefon 09131-27111
    E-Mail: irs@sgipt.org * Internet-Erstausgabe 12.12.5, letzte Änderung: 30.04.17
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    Psychologische Begutachtung und Zeugniserteilung zum Waffenrecht

    von  Rudolf Sponsel und Irmgard Rathsmann-Sponsel, Erlangen

        Inhaltsübersicht

    • Allgemeine Einführung: Begutachtung, Gutachten und Zeugnis: was genau muss erstellt bzw. beigebracht werden?
    • Einführung: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) [Q]
      • Abschnitt 1 Nachweis der Sachkunde.
      • Abschnitt 2 Nachweis der persönlichen Eignung.
      • Gutachtenanlässe § 4 (1).
      • Anerkannte GutachterInnen § 4 (2).
      • Behördliches Vorgehen § 4 (3).
      • Unzulässige Beziehungen zum Gutachter § 4 (4).
      • Persönlicher Eindruck erforderlich § 4 (5).
      • Zulässiger Schluß auf Nichteignung bei Nichtbeibringung eines Gutachtens § 4 (6).
      • Sonderregelung Dienstwaffenträger § 4 (7).
    • Fragestellungen und typische Fälle.
    • Wer darf begutachten?.
    • Kosten der Begutachtung.
    • Vorbereitung auf eine und Verhalten in einer Begutachtungssituation.
      • Führungszeugnis und Akteneinsicht - Umgang mit und Präsentation von Auffälligkeiten.
    • Ablauf einer Begutachtung.
    • Dauer der Erstellung des Zeugnisses als Ergebnis der Begutachtung.
    • Wer soll das Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung erhalten?.
    • Was tun bei negativem Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung?.
    • Literatur (Auswahl).
    • Links (Auswahl: beachte).
    • Querverweise.



    Allgemeine Einführung: Begutachtung, Gutachten und Zeugnis
    Das Waffenrecht ist in sich unklar, was nun genau von Bewerbern um eine Waffe der Waffenbehörde gegenüber zu erbringen ist: ein Gutachten oder ein Zeugnis? Hierzu führen Heller & Soschinka (2008) aus:
     

      "788       Die Begriffe „Zeugnis" und „Gutachten" sind zu unterscheiden. Der Behörde wird ein Zeugnis vorgelegt, das auf einem Gutachten basiert. Das Zeugnis darf nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten. Das Gesetz trennt die Begrifflichkeiten nicht sauber; so sprechen § 6 Abs. 2 und 3 WaffG richtigerweise von „Zeugnis", Abs. 4 der Vorschrift dagegen von „den in Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten". [FN 182] Vom Sinn und Zweck des  Gesetzes her kann die  Behörde regelmäßig nur die Vorlage eines Zeugnisses verlangen, nicht aber das zu Grunde liegende Gutachten selbst. Das ergibt sich auch aus § 4 Abs. 3 Satz 4 AWaffV, wonach das Gutachten beim Gutachter verbleibt. [FN 183]
      789       Das Zeugnis nach § 6 Abs. 2 WaffG enthält Antworten auf konkrete Fragen der Behörde zu eignungsausschließenden Merkmalen. Erforderlich ist die wertende Aussage, ob eine Eignung vorliegt oder nicht. Im Unterschied dazu stellt sich nach § 6 Abs. 3 WaffG kraft Rechtsvorschrift die Frage der hinreichenden altersbedingten Reife. Im Regelfall des § 6 Abs. 2 WaffG wird keine weitgehende Untersuchung (Exploration) des Antragstellers verlangt, sondern eine eher summarische Prüfung, ob Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken an der erforderlichen Eignung begründen. Erst wenn begründete Bedenken bestehen, kommt eine weitergehende Untersuchung (Exploration) in Betracht. [FN 184]"


    Jeder weiß, was ein Zeugnis ist (Schule, Ausbildung, Arbeit). Und ein Gutachten ist viel umfangreicher und grundlegender als ein Zeugnis. Andererseits genügt ein Zeugnis nach dem Modell der Schule nicht. In AWaffV § 4, Abs. 5 Satz 2 wird verlangt, dass die bei den Begutachtung angewandten Methoden angegeben werden. Weil nach Beendigung der Begutachtung auch die Akten(auszüge) zurückgegeben oder vernichtet werden sollen, muss der Gutachter die für die Vorbereitung verwendeten Daten (Akten/auszüge) in seinem Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung wenigstens anführen, damit bei möglichen späteren Nachfragen oder Auseinandersetzungen eine Belegstelle existiert.

    Ein waffenrechtliches Zeugnis beinhaltet:

    1. Beweisfragen (z.B. nach WaffG § 4).
    2. Ausweis der zugrundeliegenden Datenbasis.
    3. Personendaten der ProbandIn; Ausweisung. Hinweis auf Verwendung aller Daten für das Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung. Einwilligungserklärung in die Dokumentationsmethode im Rahmen der Gesetze und Verordnungen.
    4. Erklärung mit dem Probanden in den letzten 5 Jahren keine Behandlerbeziehung gehabt zu haben.
    5. Datum, Beginn, Ende und Verlauf der persönlichen Untersuchung.
    6. Ausweis der verwendeten Methoden.
    7. Die beweisfragerelevanten Ergebnisse im einzelnen.
    8. Gültigkeitsbewertung der Ergebnisse.
    9. Gesamtbeurteilung (geeignet, ungeeignet, bedingt geeignet, geeignet unter folgenden Auflagen, unsicher, nicht beurteilbar, weil ...).




    Einführung: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) [Q]
    Auf der Seite des Bundesministeriums des Inneren wird ausgeführt: "Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 ist im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 52 vom 31. Oktober 2003, Seite 2123 (siehe Anlage) verkündet worden. Sie ist am 1. Dezember 2003 als zentrale Durchführungsverordnung zu dem seit 1. April 2003 geltenden neuen Waffengesetz in Kraft getreten. Die AWaffV ersetzt im Wesentlichen die bis dahin noch übergangsweise geltenden Regelungen der Ersten und Zweiten Verordnung zum früheren Waffengesetz und stellt damit einen weiteren Schritt bei der umfassenden formalen und inhaltlichen Neugestaltung des Waffenrechts dar."
        Die wichtigste vor allem hier interessierende Neuerung: "Verfahrensrechtliche Bestimmungen über den Nachweis der persönlichen Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition durch Gutachten; darunter fällt z.B. die obligatorische Vorlage eines Eignungsgutachtens bei unter 25jährigen Ersterwerbern bestimmter Schusswaffen."

         Im folgenden einige im Rahmen von Begutachtungen informative Auszüge [in eckig gesetzte Klammern fettgedruckte Zwischenschriften oder hervorhebende Markierungen sind von RS gemacht worden]:

    Abschnitt 1 Nachweis der Sachkunde

    AWaffV § 1 Umfang der Sachkunde

    (1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
        1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
        2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
        3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.
    (2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.
    (3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.

    AWaffV § 2 Prüfung und AWaffV § 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde sind für die psychologische Begutachtungsfragestellung nicht so wichtig und sind daher auf Anmerkungen ausgelagert worden.
     

    Abschnitt 2 Nachweis der persönlichen Eignung

    AWaffV § 4 Gutachten über die persönliche Eignung

    [Gutachtenanlässe § 4 (1)]
    (1) Derjenige,
    1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
        a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
        b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
        c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
    2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs.1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will, hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

    [Anerkannte GutachterInnen § 4 (2)]
    (2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:
        1. Amtsärzten,
        2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
        3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
        4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
        5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
    Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

    [Behördliches Vorgehen § 4 (3)]
        (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

    [Unzulässige Beziehungen zum Gutachter § 4 (4)]
        (4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

    [Persönlicher Eindruck erforderlich § 4 (5)]
        (5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

    [Zulässiger Schluß auf Nichteignung bei Nichtbeibringung eines Gutachtens § 4 (6)]
        (6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

    [Sonderregelung Dienstwaffenträger § 4 (7)]
        (7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.



    Fragestellungen und typische Fälle
    Die Anlässe für Begutachtungen ergeben sich aus AWaffV § 4 (1) [siehe bitte oben].



    Wer darf begutachten?
    Das ist im AWaffV § 4 (2) genau ausgeführt (siehe bitte oben).



    Probleme der Begutachtung

    Hohe Erwartungen
    Das Gutachten soll wissenschaftlich und praktisch fundiert, nachvollziehbar und begründet, also widerspruchs- und gerichtsfest, fair, einzelfallbezogen und so kostengünstig wie möglich sein. Das ist an sich schon keine leichte Aufgabe und zu Beginn einer solchen Regelung, wenn schon rein zeitlich gesehen nur wenig wissenschaftlich ausgewertete Erfahrungen vorliegen können, besonders schwierig (im Bundesgesetzblatt  Teil I, Nr. 52 erst am 31. Oktober 2003  veröffentlicht).

    Hauptfehler in der (Eignungs-) Diagnostik
    In der Diagnostik gibt es zwei Hauptfehler: Jemand wird für ungeeignet befunden, obwohl er geeignet ist (je nach Bezugsbasis falsch negativ oder falsch positiv) oder jemand wird für geeignet befunden, obwohl er nicht geeignet ist (je nach Bezugsbasis falsch positiv oder falsch negativ). Insgesamt gibt es von den vier Möglichkeiten also zwei richtige und zwei falsche.
     
                          Diagnose /
    Diagnosesachverhalt 
    Diagnose als richtig angenommen:  Diagnose als falsch angenommen
    Diagnosesachverhalt richtig a) richtig positiv  b) falsch negativ 
    Diagnosesachverhalt falsch  c) falsch positiv  d) richtig negativ

    Querverweise: Alpha- & Beta-Fehler in der Statistik  * Heilkunde-Paradigma * Was ist Fragen *  Bayes'sches Theorem

    Da mit Waffen viel Unheil angerichtet werden kann, was ja der Anlaß für die neuen Richtlinien war, können sich für fahrlässige oder grob falsche Begutachtungen u.U. erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen ergeben. Yorck Neuser führt hierzu [im VISIER] aus:
        "Im Fall einer falsch-positiven Begutachtung [RS heißt hier: Eignungsmängel wurden festgestellt] würde ein gesetzestreuer Bürger, der bisher völlig unauffällig war und vielleicht sogar im Rahmen seiner Wehrtätigkeit seinem Land mit der Waffe gedient hat, in eine bestimmte Ecke gedrängt; er würde aus seiner Sicht auf einer Stufe mit Kriminellen, psychisch Labilen und Menschen mit mangelndem Verantwortungsbewusstsein gestellt werden. Dies würde, sollte es öffentlich werden, das öffentliche Ansehen von Psychologen erheblich beeinträchtigen; noch bedeutend mehr als etwa eine fehlerhafte Begutachtung bei einer medizinisch psychologischen Untersuchung im Rahmen einer verkehrspsychologischen Begutachtung, da hier in der Regel die Probanden vorher auffällig geworden sind. Daher ist es besonders wichtig, die Begutachtung so zu gestalten, dass die Ergebnisse und die Ergebnisfindung transparent und nachvollziehbar sind.
        Noch problematischer können die Folgen einer falsch-negativen Begutachtung sein, nämlich dann wenn eine Person als geeignet beurteilt wurde und danach mit der Waffe straffällig wurde. Man stelle sich vor Robert S. (Amokläufer von Erfurt) wäre vorher im Rahmen einer psychologischen Begutachtung als geeignet im Umgang mit Waffen eingestuft worden. In einem solchen Fall müsste der entsprechende Gutachter in der Lage sein lückenlos zu belegen, warum er zu seinem Urteil gekommen ist.
        Daher ist es wichtig, dass sich der Gutachter durch die Art seiner Datenerhebung und Validierung von Daten durch Dritte selber auch für den Fall absichert, dass ein Proband später straffällig wird. Hierbei ist es besonders wichtig, im Gutachten selbst, genau die Daten und die derzeitigen Lebensumstände des Probanden zu beschreiben und darauf zu verweisen, dass die getroffenen Schlussfolgerungen nur unter diesen Rahmenfaktoren gelten und nicht ein Leben lang Gültigkeit behalten (auch wenn dies der Gesetzgeber gerne sehen würde).
        Die genaue Formulierung einzelner Passagen erweist sich hier als besonders wichtig, da diese Gutachten gegebenenfalls auch vor Gericht Stand halten müssen. Hiermit sind auch erfahrene Gutachter teilweise überfordert, weil ihnen hierfür Hintergrundwissen über das neue Waffenrecht fehlt."

    Interessegeleitete Präsentation und Bearbeitungen
    Ein besonderes Problem einer solchen sehr stark interessegeleiteten Begutachtungssituationen ist, daß die ProbandInnen die Fragen sehr im Lichte der Bedeutung und Bewertung, die sie ihnen zuschreiben, bearbeiten, so daß der Validierung und Evaluation - d.h. was besagen die Bearbeitungen und Ergebnisse in Fragebogen und im Gespräch? - gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. Damit ergibt sich für Aussagen der ProbandInnen eine ähnliche Situation wie in der Diagnostik überhaupt, hier für den Fall einer nicht unproblematischen Ja/Nein-Antwort dargelegt:

    Augenschein-Bewertungstabelle:
    "Ich bin ein guter Mensch"
    Antwort Ja
    Antwort Nein
    Augenschein Ja ist gut für mich, wenn ich es auch nicht meine. Wenn Ja positiv bewertet würde, wäre Ja hier falsch positiv und es gäbe einen falschen Pluspunkt. Wenn Nein hier positiv bewertet würde, wäre Nein hier richtig positiv und es gäbe einen richtigen Pluspunkt.
    Augenschein Ja ist gut für mich und ich meine das auch von mir. Wenn Ja positiv bewertet würde, wäre Ja hier richtig positiv und es gäbe einen richtigen Pluspunkt. Wenn Nein hier positiv bewertet würde, wäre Nein hier falsch positiv und es gäbe einen falschen Pluspunkt.
    Augenschein Ja ist schlecht für mich und ich meine das auch nicht von mir.  Wenn Ja hier positiv bewertet würde, wäre Ja hier falsch positiv und es gäbe einen falschen Pluspunkt. Wenn Nein hier negativ bewertet würde, wäre Nein hier richtig negativ und es gäbe einen richtigen Pluspunkt.
    Augenschein Ja ist schlecht für mich, ich meine das aber von mir. Wenn Ja hier positiv bewertet würde, wäre Ja hier richtig positiv und es gäbe einen richtigen  Pluspunkt. Wenn Nein hier negativ bewertet würde, wäre Nein hier falsch negativ und es gäbe einen falschen Pluspunkt.

    Man sieht an dieser Tabelle sehr schön, daß es wohl nicht sonderlich gut ist, jede Frage auf ihre augenscheinliche Bewertung hin zu untersuchen. Man wird dadurch nur langsam und verwirrt und sagt womöglich erst recht das Falsche.

    Querverweise: Grundlegende Voraussetzungen psychologischer Tests. * Probleme der Differentialdiagnose und Komorbidität. *
    Was-Ist-Fragen in der Diagnostik. WIF-Fallstricke, Tücken und Probleme. * Überblick Diagnostikthemen in der IP-GIPT *



    Ablauf einer Begutachtung
    • Beweisfragestellung und Zuständigkeit telefonisch vorerkunden
    • Kostenvoranschlag, zu Aufwand und Zeitdauer orientieren
    • Vorkassenprüfung
    • Bei Auftragsannahme Akteneinsicht zur Vorgeschichte und individuelle Planung der Untersuchung (45 Minuten)
    • Grunddatenerhebung über Fragebogen auslagern
    • Untersuchungstermin:
      • 1) Individuell zusammengestellte Fragebögen und Tests (1-2 Stunden alleine)
      • 2) Persönliches Gespräch zur Sache [notwendig, siehe]
    • Auswertung, Beurteilung, Bewertung, evtl. Supervision (45-90 Minuten)
    • Niederschrift/ Diktat
    • Versand des Zeugnisses als Ergebnis der Begutachtung an die AuftraggeberIn
       
    Externer Querverweise (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert):
    Ablaufbeschreibung beim TÜV-Rheinland.
    Ablaufbeschreibung bei der JAS-Stiftung Berlin.
       


    Kosten der Begutachtung.
    Die untere Grenze dürfte selbst in einfachen Regelfällen mit allem Drum und Dran drei Stunden kaum unterschreiten, in schwierigeren Fällen muß mit mehr, also 4,5,6 oder in Ausnahmefällen auch noch mit mehr Stunden gerechnet werden. Sinnvoll ist es daher immer, sich einen Kostenvoranschlag machen zu lassen. Nach dem neuen Gerichtskostengesetz JVEG, das für Aufträge gilt, die nach dem 1.7.2004, erteilt wurden, gehören psychologische Sachverständige (z.B. Familienrecht, Aussagepsychologie) zur Honorargruppe M3, der seit 2013 ein Stundensatz von 100,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zuerkannt wurde. Damit ergeben sich für eine Eignungs-Begutachtung nach der neuen Waffengesetzverordnung folgende Kostenschätzungen:
     
    Zeitaufwand
    Grundbetrag 
    in Euro
    Mehrwertsteuer 
    19%
    Gesamtbetrag mit 19% MSt
    3 Stunden 300,00  57,00 357,00
    4 Stunden  400,00 76,00 476,00
    5 Stunden 500,00  95,00  595.00
    6 Stunden 600,00  114,00 714,00
    7 Stunden 700,00  133,00 833,00
    8 Stunden 800,00  152,00 952,00
    9 Stunden 900,00  171,00 1071,00
    10 Stunden 1000,00  190,00 1190,00

    Beachten Sie bitte, daß die hier geschätzten Kostenaufwendungen nur Beispielrechnungen und weder verbindlich noch amtlich sind.
    Zum Vergleich: Kostenausweis beim  TÜV-Rheinland (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert). Für Untersuchungen nach dem § 6 WaffG-neu, Abs. 3 (Schützen unter 25 Jahren) berechnen wir 180,- € inkl. MWSt. Die erweiterte Untersuchung nach § 6 WaffG-neu kostet 350,- € inkl. MWSt" [Stand 12/2005]. Die JAS-Stiftung (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert) Berlin weist 198,00 Euro für eine waffenrechtliche Begutachtung aus [Stand 12/2005].

    Eine ordentliche Rechnung wird in aller Regel alle Einzelposten, wie oben aufgelistet enthalten. Ist das nicht der Fall, können Sie das im allgemeinen nachfordern, vor allem, wenn der Rechnungsbetrag zu hoch erscheint oder vom Kostenvoranschlag abweicht.



    Vorbereiten und Verhalten in der Begutachtungssituation
    Denken Sie immer daran, daß das von Ihnen begehrte positive Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung Ihr Beweismittel für Ihre Behörde ist. Es ist also wichtig, mitzumachen, d.h. in erster Linie, die Fragen offen und klar zu beantworten, damit sich die GutachterIn ein Bild machen kann. Ausweichen, Oberfläche und zu sehr auf den Augenschein abfahren, dienen Ihrem Anliegen vermutlich nicht so gut. Ihre Angaben sollen einen authentischen, d.h. echten und glaubwürdigen Eindruck bei der GutachterIn hervorrufen. Das geht am einfachsten, wenn Sie authentisch, d.h. echt und ehrlich sind, wobei es hier nicht um Moral oder Ethik, sondern reine Zweckmäßigkeit (Pragmatik) geht: Die Wahrheit und Wirklichkeit Ihres Lebens und Ihrer Persönlichkeit ist am einfachsten glaubhaft zu vermitteln. Je mehr Sie um die Ecke zu denken und die GutachterIn zu manipulieren und "auszutricksen" versuchen, desto schwieriger und komplizierter ist Ihre Lage. Wahrheit und Ehrlichkeit sind am einfachsten und ökonomischsten zu Gunsten Ihrer Anliegen zu handhaben und haben zudem den Vorteil, daß Sie authentisch und glaubwürdig wirken können, weil Sie es sind. Enthält Ihre Akte offensichtliches Fehlverhalten, macht es keinen Sinn, dieses zu leugnen, herunter zu spielen ("bagatellisieren") oder die Verantwortung anderen zuzuschreiben. Machen Sie es wie PolitikerInnen, wenn sie erwischt worden sind: geben Sie auf jeden Fall zu, was ohnehin aktenkundig und klar ist.

    Führungszeugnis und Akteneinsicht - Umgang mit und Präsentation von Auffälligkeiten
    Hier müssen Sie wissen, dass es nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zwei Arten von Führungszeugnissen gibt: (1) ein richtiges für Behörden und (2) ein geschöntes für Nichtbehörden und die Öffentlichkeit. Wenn Sie selbst ein Führungszeugnis beantragen, erhalten Sie nur ein geschöntes, in dem womöglich die entscheidenden Einträge - die die Behörde auch zur Überprüfung veranlassten - gar nicht stehen. Das kann zu sehr unangenehmen Überraschungen bei der Begutachtung führen, wenn Sie mit Zentralregister-Einträgen (Straftaten) konfrontiert werden, von denen sie dachten, sie spielten keine Rolle oder existierten gar nicht mehr. Sie haben aber ein Recht, Einsicht in die richtigen Einträge zu bekommen (§ 30,5 BZRG).
        Es sind aber auch eine Reihe anderer Akteneinträge möglich, die keine Straftaten sind, aber eine wichtige Rolle für die Begutachtung spielen können. Es ist daher in jedem Falle sinnvoll, die Behörde um Auskunft zu bitten, welche Sachverhalte sie erfasst hat, die Bedenken in Ihre Eignung begründen könnten (Verwicklung in Schlägereien, aggressives oder rücksichtsloses Verkehrsverhalten, beim Drogenkonsum erwischt, an- oder betrunken durch die Straßen getorkelt u.ä.).
        Ihre Chancen für ein positives Zeugnis sind deutlich gemindert, wenn Sie die anlassgebenden Problemsachverhalte verschweigen (verleugnen, bagatellisieren, rationalisieren), sich mit ihnen nicht angemessen auseinandergesetzt und daraufhin auch keine entsprechenden Veränderungen in Ihrem Leben vorgenommen haben. Also noch einmal: Machen Sie es wie PolitikerInnen, wenn sie erwischt worden sind: geben Sie auf jeden Fall zu, was ohnehin aktenkundig und klar ist.



    Dauer der Erstellung des Zeugnisses als Ergebnis der Begutachtung
    Das Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung sollte bis 14 Tage nach dem persönlichen Gespräch, längstens nach 4 Wochen oder nach vorheriger Vereinbarung erstellt und versandt werden können.



    Wer soll das Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung erhalten ?
    Da Sie der Auftraggeber sind, gehört das Zeugnis als Ergebnis des Gutachtens in Ihre Hände und darf nicht an das Amt direkt geschickt werden, es sei denn, Sie erklären sich ausdrücklich hierzu bereit. Das ist aber grundsätzlich nicht zu empfehlen. Wenn das Zeugnis positiv ist, können Sie es ohne Probleme der Behörde übergeben, denn es ist ja Ihr Beweismittel für die Unbedenklichkeit Ihrer Eignung.



    Was tun bei negativem Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung ?
    Wenn Sie ein negatives Zeugnis als Ergebnis eines Gutachtens erhalten und dies der Behörde übergeben, dann kommt dieses negative Zeugnis in Ihre Akte und stünde damit grundsätzlich anderen GutachterInnen zur Verfügung, wenn sie Akteneinsicht verlangen und erhalten (was für GutachterInnen immer ratsam erscheint). Wenn Sie ein negatives Zeugnis als Ergebnis eines Gutachtens erhalten, genügt es zunächst, die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Falls Sie sich ungerecht, unzulänglich oder falsch begutachtet sehen, können Sie sodann mit Ihrer zuständigen Behörde sprechen und erkunden, wie nun weiter verfahren werden kann. Sie werden dort in der Regel eine Rechtsmittelbelehrung erhalten und Sie können sich natürlich auch an die rechtsberatenden Berufe wenden.



    Literatur (Auswahl)
    • Baumgärtel, Frank (16.12.5). Anmerkungen zum Diagnostischen Vorgehen bei der Begutachtung zum Waffenrecht. Universität Bremen, Institut für Rechtspsychologie. [Q (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert)]
    • Bundesministerium des Inneren: Download (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert) Waffengesetz-Verordnung. Auch bei juris.de.
    • Bundesministerium des Inneren (11.3.2009). Das Waffenrecht - Änderungen 2008 (PDF)
    • Dobat, Armin S.  (2007). Die Eignung zum Waffenbesitz. Psychologische Grundlagen der waffenrechtlichen Begutachtung. Reihe: Ergebnisse der Rechtspsychologie Band: 2. Aachen: Shaker. [Verlags-Info] August 2007. Online-Publikation (PDF-Volltext). ISBN: 978-3-8322-6400-0.
    • Doumet, Jean (2011). Die Erlaubnistatbestände des Waffenrechts. Entwicklungsgeschichte, Umfang und Voraussetzungen. [Inhalt (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert)]
    • Gade, Gunther Dietrich (2005). Basiswissen Waffenrecht. Stuttgart, Kohlhammer.
    • Heller, Robert E. & Soschinka, Holger (2008, 2.A.). Waffenrecht. Handbuch für die Praxis. München: Beck.
    • Heubrock, Dietmar; Baumgärtel, Frank & Stadler, Michael A. (2004). Psychologische Begutachtung zur „persönlichen Eignung“  und zur „geistigen Reife“ im neuen Waffengesetz [WaffG]. Praxis der Rechtspsychologie 14, 1, 82-96. [Leseprobe PDF]
    • Marx, Heinrich (2003). Die Erlaubnistatbestände des neuen Waffengesetzes.
    • Neuser, Y. (2004). Begutachtung der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG. Forschungsprojekt an der Heinrich Heine Universität in Düsseldorf Report Psychologie, 29 (1), 22-23. [Vpn-Suche, Probleme,]
    • Sponsel, Rudolf & Albrecht, Florian (2017) Waffenrechtliche Präventivprognose. Bestimmung waffenrechtlicher Zuverlässigkeit mittels eines Präventiv-Prognose-Gutachtens. Kriminalistik 4/2017, 252-259.
    • Steindorf, Joachim (2007, 8.A). Waffenrecht. München: Beck.
    • Visier-Redaktion (2004, 2.A.). Alles zum neuen Waffenrecht. Visier-Edition.




    Links (Auswahl, alphabetisch geordnet: beachte)
    • Allgemeine Informationen Waffen: (Baynet: entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert)).
    • Bayerisches Staatsministerium des Inneren: Waffenrecht (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert).
    • bdmp (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert): Waffenrecht.
    • bsb Waffenrecht.
    • Bundeskriminalamt: Häufig gestellte Fragen zum Waffenrecht (PDF: entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert)).
    • Bundesministerium des Inneren: Waffenrecht (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert).
    • Diagnostisches Vorgehen
      • Anmerkungen ... (Prof. Baumgärtel 16.12.5: entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert))
    • Deutscher Schützenbund Waffenrecht .
    • Forum Waffenrecht.
    • Geschichte des Waffenrechts:
      • Polizei NRW: Zur Historie des Waffenrechts (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert).
    • Hintergründe:
      • dgvt/VPP (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert): Erfurt und das neue Waffengesetz (13.5.2003).
      • Gewalt an deutschen Schulen: [1,2,3,]
      • Kriminalportal.
    • Innenministerium NRW: Änderungen im Waffenrecht (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert).
    • JAS-Stiftung Berlin: Waffenrechtliche Begutachtung (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert).
    • Jagdrecht & Waffenrecht.
    • Juris.de: Waffengesetz.
    • Polizeipräsidium Berlin: Waffenrecht (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert).
    • Recht-in-De: Urteile zum Waffenrecht (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert).
    • Sektion Rechtspsychologie des Bundesverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen.
    • TÜV:
      • Nord. Informationen zur Eignungsprüfung nach dem Waffengesetz.
      • Rheinland: Information zur Begutachtung nach dem Waffengesetz (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert).
    • Visier - Waffenrecht.




    Endnoten und Anmerkungen
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    Quellen Waffengesetz-Verordnung: Bundesministeriums des Inneren (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert)
    Service der juris GmbH: PDF-Download, als html-bei-Google (nach Fundstelle BGBl I 2003, 2123: (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert).
    Auch hier (FEN: entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert)).
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    obligatorische. hier in jedem Fall und ohne Ausnahme; Pflicht, notwendig.
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    AWaffV § 2 Prüfung
    (1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.
    (2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.
    (3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
    (4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
    (5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.
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    AWaffV § 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
    (1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller
    1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
    b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
    2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
    b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
    c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat, sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln.
    (2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes.
    (3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn
    1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,
    2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
    3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und 4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.
    (4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,
    1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und
    2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    (5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.
    ___
    falsch-positiv. Positiv bedeutet in der medizinischen Diagnostik gewöhnlich, daß ein Schaden oder Mangel gefunden wurde. Falsch-positive Begutachtung bedeutet dann in diesem Sinne, daß jemand zu Unrecht für nicht geeignet befunden wurde. In der Augenschein-Bewertungstabelle bedeutet "falsch positiv", daß jemand irrtümlich meint, daß eine bestimmte Antwort positiv im Sinne seiner Begutachtungswünsche bewertet wird.
    ___
    nicht unproblematische Ja/Nein-Antwort. Vereinfacht kann man sagen, daß die meisten Tests, die Ja/Nein abfragen, suggestiv [2,] sind. Soziale Erwünschtheitsfragen haben daher eine höhere Ja-Erwartungs-Rate als solche, denen soziale Unerwünschtheit zugeschrieben wird.
    ___
    Was besagen die Bearbeitungen und Ergebnisse in Fragebogen? Die Stellungnahme von Baumgärtel (16.12.5: entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert)) kommt zu dem Ergebnis, daß es derzeit keine validen psychometrischen Verfahren für die waffenrechtliche Begutachtung gibt: "Darüber hinaus sollten solche Verfahren entwickelt werden, die keine so großen Verfälschungstendenzen haben, wie die (psychometrischen) Fragebögen. (Eine Forderung, die Kury schon vor annähernd 20 Jahren für die gerichtspsychologischen Begutachtungen gestellt hat, ohne daß sie realisiert wurde)." Und wenn es sie gäbe, könnten sie über das Internet sehr schnell bekannt werden und im Sinne der ProbandInneninteressen verfälschend bearbeitet werden. Daher fordert Baumgärtel verständlich: "Es ist daher dringend erforderlich Verfahren zu entwickeln, die einem Geheimhaltungszwang unterliegen, analog den Untersuchungsverfahren bei der Personalauswahl der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Arbeit."
    ___
    zivilrechtliche Konsequenzen. GutachterInnen könnten aufgrund dieser Möglichkeiten ihre Berufshaftpflichtversicherungen überprüfen.
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    Querverweise
    Standort: Psychologische Begutachtung zum Waffenrecht.
    *
    • Überblick Forensische Psychologie in der IP-GIPT.
    • Verkehrspsychologische Beratung, Coaching und Therapie (MPU-Vorbereitung).
    • Aussagepsychologische Vernehmungs- und Gutachtenanalysen.
    • Information und Übersicht Forensische Psychologie, Psychopathologie und Therapie (Verteilerseite).
      • Überblick Aussage, Glaubwürdigkeit und Beweismethodik.
    • Andere forensische Methoden der Beweis- und Indizienquellen.
    • Krisendienste, Notrufe und alternative Möglichkeiten zur psychologisch-psychotherapeutischen und sozialpädagogischen Hilfe in Mittelfranken / Nordbayern.
    • Psychologische und sozialpädagogische Hilfe in Mittelfranken und Nordbayern: Erziehungs-, Ehe-, Partner-, Schuldner- und Lebensberatung und Selbsthilfegruppen.
    • Information für allgemeine Dienstleistungs-Interessierte.



    Ende Psycholog. Begutachtung / Zeugniserteilung Waffenrecht  Mail Praxis: irs@sgipt.org_ Zur Hauptseite und dem Inhaltsverzeichnis_ Service_iec-verlag_ Zur IP-GIPT

    Zitierung
    Internet Präsentation Psychologisch-Psychotherapeutische Gemeinschaftspraxis Sponsel & Rathsmann-Sponsel, Erlangen. Bereich Forensische/ Gerichtliche Psychologie: Psychologische Begutachtung und Zeugniserteilung zum Waffenrecht. https://www.sgipt.org/prax_irs/forpsy/gwaffe.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
    Copyright 2005 Dipl.-Psych. Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel.
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    kontrolliert am 12.12.5, zuletzt am 9.4.9 irs

       


    Änderungen wird gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft * Anregungen und Kritik willkommen.
    30.04.17    Lit-Erg. Waffenrechtliche Zuverlässigkeit: Sponsel, Rudolf & Albrecht, Florian (2017) Waffenrechtliche Präventivprognose. Bestimmung waffenrechtlicher Zuverlässigkeit mittels eines Präventiv-Prognose-Gutachtens. Kriminalistik 4/2017, 252-259.
    23.01.17    Stundensatz von 85 seit 2013 auf 100 € erhöht: http://www.jveg.de/ * Linkprüfung.
    09.04.09    Korrektur.
    05.04.09    Führungszeugnis und Akteneinsicht - Umgang mit und Präsentation von Auffälligkeiten.
    04.04.09    Allgemeine Einführung: Begutachtung, Gutachten und Zeugnis. Differenzierung Gutachten und Zeugnis.
    01.04.09    LitErgänzung (Dobat), BIM.
    16.12.05    Anmerkung Was besagen die Bearbeitungen und Ergebnisse in Fragebogen?
    15.12.05    Linkergänzungen. Geschichte, Hintergrund, Ablauf- und Kostenhinweise.