Psychologisch-Psychotherapeutische Gemeinschaftspraxis
(66/6953500)
(ISSN 1430-6972)
Dipl.-Psych. Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf
Sponsel
Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen Telefon 09131-27111
E-Mail: irs@sgipt.org
* Internet-Erstausgabe 12.12.5, letzte Änderung:
30.04.17
Impressum Praxis * Impressum Forensischer
Sachverständiger
Anfang Psycholog.
Begutachtung / Zeugniserteilung Waffenrecht
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& Copyright
Herzlich willkommen auf unserer Praxisseite,
forensisch-psychologischer Bereich:
Psychologische Begutachtung und Zeugniserteilung zum
Waffenrecht
von Rudolf Sponsel
und Irmgard Rathsmann-Sponsel, Erlangen
Inhaltsübersicht
Allgemeine
Einführung: Begutachtung, Gutachten und Zeugnis
Das Waffenrecht ist in sich unklar, was nun genau von Bewerbern um
eine Waffe der Waffenbehörde gegenüber zu erbringen ist: ein
Gutachten
oder ein Zeugnis? Hierzu führen
Heller
& Soschinka (2008) aus:
"788 Die Begriffe „Zeugnis"
und „Gutachten" sind zu unterscheiden. Der Behörde wird ein
Zeugnis vorgelegt, das auf einem Gutachten basiert. Das Zeugnis darf nur
die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse
des Gutachtens enthalten. Das Gesetz trennt die Begrifflichkeiten nicht
sauber; so sprechen § 6 Abs. 2 und 3 WaffG richtigerweise von „Zeugnis",
Abs. 4 der Vorschrift dagegen von „den in Absätzen 2 und 3 genannten
Gutachten". [FN 182] Vom Sinn und Zweck des Gesetzes her kann die
Behörde regelmäßig nur die Vorlage eines Zeugnisses verlangen,
nicht aber das zu Grunde liegende Gutachten selbst. Das ergibt sich auch
aus § 4 Abs. 3 Satz 4 AWaffV, wonach das Gutachten beim Gutachter
verbleibt. [FN 183]
789 Das Zeugnis nach § 6 Abs.
2 WaffG enthält Antworten auf konkrete Fragen der Behörde zu
eignungsausschließenden Merkmalen. Erforderlich ist die wertende
Aussage, ob eine Eignung vorliegt oder nicht. Im Unterschied dazu
stellt sich nach § 6 Abs. 3 WaffG kraft Rechtsvorschrift die
Frage der hinreichenden altersbedingten Reife. Im Regelfall des §
6 Abs. 2 WaffG wird keine weitgehende Untersuchung (Exploration) des Antragstellers
verlangt, sondern eine eher summarische Prüfung, ob Anhaltspunkte
vorliegen, die Bedenken an der erforderlichen Eignung begründen. Erst
wenn begründete Bedenken bestehen, kommt eine weitergehende Untersuchung
(Exploration) in Betracht. [FN 184]"
Jeder weiß, was ein Zeugnis ist (Schule, Ausbildung, Arbeit).
Und ein Gutachten ist viel umfangreicher und grundlegender als ein Zeugnis.
Andererseits genügt ein Zeugnis nach dem Modell der Schule nicht.
In AWaffV § 4, Abs.
5 Satz 2 wird verlangt, dass die bei den Begutachtung angewandten Methoden
angegeben werden. Weil nach Beendigung der Begutachtung auch die Akten(auszüge)
zurückgegeben oder vernichtet werden sollen, muss der Gutachter die
für die Vorbereitung verwendeten Daten (Akten/auszüge) in seinem
Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung wenigstens anführen, damit bei
möglichen späteren Nachfragen oder Auseinandersetzungen eine
Belegstelle existiert.
Ein waffenrechtliches
Zeugnis beinhaltet:
-
Beweisfragen (z.B. nach WaffG § 4).
-
Ausweis der zugrundeliegenden Datenbasis.
-
Personendaten der ProbandIn; Ausweisung. Hinweis auf Verwendung aller Daten
für das Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung. Einwilligungserklärung
in die Dokumentationsmethode im Rahmen der Gesetze und Verordnungen.
-
Erklärung mit dem Probanden in den letzten 5 Jahren keine Behandlerbeziehung
gehabt zu haben.
-
Datum, Beginn, Ende und Verlauf der persönlichen Untersuchung.
-
Ausweis der verwendeten Methoden.
-
Die beweisfragerelevanten Ergebnisse im einzelnen.
-
Gültigkeitsbewertung der Ergebnisse.
-
Gesamtbeurteilung (geeignet, ungeeignet, bedingt geeignet, geeignet unter
folgenden Auflagen, unsicher, nicht beurteilbar, weil ...).
Einführung:
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) [Q]
Auf der Seite des Bundesministeriums des Inneren wird ausgeführt:
"Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 ist
im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 52 vom 31. Oktober 2003, Seite 2123 (siehe
Anlage) verkündet worden. Sie ist am 1. Dezember 2003 als zentrale
Durchführungsverordnung zu dem seit 1. April 2003 geltenden neuen
Waffengesetz in Kraft getreten. Die AWaffV ersetzt im Wesentlichen die
bis dahin noch übergangsweise geltenden Regelungen der Ersten und
Zweiten Verordnung zum früheren Waffengesetz und stellt damit einen
weiteren Schritt bei der umfassenden formalen und inhaltlichen Neugestaltung
des Waffenrechts dar."
Die wichtigste vor allem hier interessierende Neuerung:
"Verfahrensrechtliche Bestimmungen über den Nachweis der persönlichen
Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition durch Gutachten; darunter
fällt z.B. die obligatorische Vorlage
eines Eignungsgutachtens bei unter 25jährigen Ersterwerbern bestimmter
Schusswaffen."
Im folgenden einige im Rahmen von Begutachtungen
informative Auszüge [in eckig gesetzte Klammern fettgedruckte
Zwischenschriften oder hervorhebende Markierungen sind von RS gemacht worden]:
Abschnitt
1 Nachweis der Sachkunde
AWaffV § 1 Umfang der Sachkunde
(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes
nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition
zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts
sowie der Notwehr und des Notstands,
2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen
(Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie
Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses,
bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über
die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
3. über die sichere Handhabung von Waffen oder
Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen
mit Schusswaffen.
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und
Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart
und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit
im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt,
so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen
auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
AWaffV § 2 Prüfung
und AWaffV §
3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde sind für die psychologische
Begutachtungsfragestellung nicht so wichtig und sind daher auf Anmerkungen
ausgelagert worden.
Abschnitt
2 Nachweis der persönlichen Eignung
AWaffV
§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung
[Gutachtenanlässe §
4 (1)]
(1) Derjenige,
1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage
eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens
angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen
oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist,
b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen
oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass
die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung
verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in §
14 Abs.1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen
will, hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter
zu beauftragen.
[Anerkannte GutachterInnen
§ 4 (2)]
(2)
Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern
folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:
1. Amtsärzten,
2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie,
Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde,
Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz
approbiert sind,
4. Fachärzten für Psychotherapeutische
Medizin oder
5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie,
Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich
nach berufsständischen Regeln.
[Behördliches Vorgehen
§ 4 (3)]
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt
die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für
die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich
seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von
ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen
und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde
darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat.
Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung
auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen
die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter
ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen
zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.
[Unzulässige
Beziehungen zum Gutachter § 4 (4)]
(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf
in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden
haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene
in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis
stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation
des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes
durch den Gutachter nicht aus.
[Persönlicher
Eindruck erforderlich § 4 (5)]
(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen
einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber
Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen
oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte
Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren
über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig
ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen.
Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene
geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
[Zulässiger
Schluß auf Nichteignung bei Nichtbeibringung eines Gutachtens §
4 (6)]
(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der
zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von
ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde
bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.
[Sonderregelung
Dienstwaffenträger § 4 (7)]
(7) Dienstwaffenträger können an Stelle
des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung
ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen
Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und
dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.
Fragestellungen
und typische Fälle
Die Anlässe für Begutachtungen ergeben sich aus AWaffV §
4 (1) [siehe bitte oben].
Wer darf begutachten?
Das ist im AWaffV § 4 (2) genau ausgeführt (siehe bitte oben).
Probleme der
Begutachtung
Hohe Erwartungen
Das Gutachten soll wissenschaftlich und praktisch fundiert, nachvollziehbar
und begründet, also widerspruchs- und gerichtsfest, fair, einzelfallbezogen
und so kostengünstig wie möglich sein. Das ist an sich schon
keine leichte Aufgabe und zu Beginn einer solchen Regelung, wenn schon
rein zeitlich gesehen nur wenig wissenschaftlich ausgewertete Erfahrungen
vorliegen können, besonders schwierig (im Bundesgesetzblatt
Teil I, Nr. 52 erst am 31. Oktober 2003 veröffentlicht).
Hauptfehler in der (Eignungs-) Diagnostik
In der Diagnostik gibt es zwei Hauptfehler: Jemand wird für ungeeignet
befunden, obwohl er geeignet ist (je nach Bezugsbasis falsch negativ oder
falsch
positiv) oder jemand wird für geeignet befunden, obwohl er nicht
geeignet ist (je nach Bezugsbasis falsch positiv
oder falsch negativ). Insgesamt gibt es von den vier Möglichkeiten
also zwei richtige und zwei falsche.
Diagnose /
Diagnosesachverhalt |
Diagnose als richtig angenommen: |
Diagnose als falsch angenommen |
Diagnosesachverhalt richtig |
a) richtig positiv |
b) falsch negativ |
Diagnosesachverhalt falsch |
c) falsch positiv |
d) richtig negativ |
Querverweise: Alpha-
& Beta-Fehler in der Statistik * Heilkunde-Paradigma
* Was ist Fragen * Bayes'sches
Theorem
Da mit Waffen viel Unheil angerichtet werden kann, was ja der Anlaß
für die neuen Richtlinien war, können sich für fahrlässige
oder grob falsche Begutachtungen u.U. erhebliche zivilrechtliche
Konsequenzen ergeben. Yorck Neuser führt hierzu [im VISIER]
aus:
"Im Fall einer falsch-positiven
Begutachtung [RS heißt hier: Eignungsmängel wurden festgestellt]
würde ein gesetzestreuer Bürger, der bisher völlig unauffällig
war und vielleicht sogar im Rahmen seiner Wehrtätigkeit seinem Land
mit der Waffe gedient hat, in eine bestimmte Ecke gedrängt; er würde
aus seiner Sicht auf einer Stufe mit Kriminellen, psychisch Labilen und
Menschen mit mangelndem Verantwortungsbewusstsein gestellt werden. Dies
würde, sollte es öffentlich werden, das öffentliche Ansehen
von Psychologen erheblich beeinträchtigen; noch bedeutend mehr als
etwa eine fehlerhafte Begutachtung bei einer medizinisch psychologischen
Untersuchung im Rahmen einer verkehrspsychologischen Begutachtung, da hier
in der Regel die Probanden vorher auffällig geworden sind. Daher ist
es besonders wichtig, die Begutachtung so zu gestalten, dass die Ergebnisse
und die Ergebnisfindung transparent und nachvollziehbar sind.
Noch problematischer können die Folgen einer
falsch-negativen Begutachtung sein, nämlich dann wenn eine Person
als geeignet beurteilt wurde und danach mit der Waffe straffällig
wurde. Man stelle sich vor Robert S. (Amokläufer von Erfurt) wäre
vorher im Rahmen einer psychologischen Begutachtung als geeignet im Umgang
mit Waffen eingestuft worden. In einem solchen Fall müsste der entsprechende
Gutachter in der Lage sein lückenlos zu belegen, warum er zu seinem
Urteil gekommen ist.
Daher ist es wichtig, dass sich der Gutachter durch
die Art seiner Datenerhebung und Validierung von Daten durch Dritte selber
auch für den Fall absichert, dass ein Proband später straffällig
wird. Hierbei ist es besonders wichtig, im Gutachten selbst, genau die
Daten und die derzeitigen Lebensumstände des Probanden zu beschreiben
und darauf zu verweisen, dass die getroffenen Schlussfolgerungen nur unter
diesen Rahmenfaktoren gelten und nicht ein Leben lang Gültigkeit behalten
(auch wenn dies der Gesetzgeber gerne sehen würde).
Die genaue Formulierung einzelner Passagen erweist
sich hier als besonders wichtig, da diese Gutachten gegebenenfalls auch
vor Gericht Stand halten müssen. Hiermit sind auch erfahrene Gutachter
teilweise überfordert, weil ihnen hierfür Hintergrundwissen über
das neue Waffenrecht fehlt."
Interessegeleitete
Präsentation und Bearbeitungen
Ein besonderes Problem einer solchen sehr stark interessegeleiteten
Begutachtungssituationen ist, daß die ProbandInnen die Fragen sehr
im Lichte der Bedeutung und Bewertung, die sie ihnen zuschreiben, bearbeiten,
so daß der Validierung und Evaluation - d.h. was
besagen die Bearbeitungen und Ergebnisse in Fragebogen und im Gespräch?
- gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. Damit ergibt sich
für Aussagen der ProbandInnen eine ähnliche Situation wie in
der Diagnostik überhaupt, hier für den Fall einer nicht
unproblematischen Ja/Nein-Antwort dargelegt:
Augenschein-Bewertungstabelle:
"Ich bin ein guter Mensch" |
Antwort Ja
|
Antwort Nein
|
Augenschein Ja ist gut für mich, wenn ich es
auch nicht meine. |
Wenn Ja positiv bewertet würde, wäre Ja
hier falsch positiv und es gäbe einen falschen Pluspunkt. |
Wenn Nein hier positiv bewertet würde,
wäre Nein hier richtig positiv und es gäbe einen richtigen Pluspunkt. |
Augenschein Ja ist gut für mich und ich meine das auch von mir. |
Wenn Ja positiv bewertet würde, wäre Ja
hier richtig positiv und es gäbe einen richtigen Pluspunkt. |
Wenn Nein hier positiv bewertet würde, wäre
Nein hier falsch positiv und es gäbe einen falschen Pluspunkt. |
Augenschein Ja ist schlecht für mich und ich meine das auch nicht
von mir. |
Wenn Ja hier positiv bewertet würde, wäre
Ja hier falsch positiv und es gäbe einen falschen Pluspunkt. |
Wenn Nein hier negativ bewertet würde, wäre
Nein hier richtig negativ und es gäbe einen richtigen Pluspunkt. |
Augenschein Ja ist schlecht für mich, ich meine das aber von mir. |
Wenn Ja hier positiv bewertet würde, wäre
Ja hier richtig positiv und es gäbe einen richtigen Pluspunkt. |
Wenn Nein hier negativ bewertet würde, wäre
Nein hier falsch negativ und es gäbe einen falschen Pluspunkt. |
Man sieht an dieser Tabelle sehr schön, daß es wohl nicht
sonderlich gut ist, jede Frage auf ihre augenscheinliche Bewertung hin
zu untersuchen. Man wird dadurch nur langsam und verwirrt und sagt womöglich
erst recht das Falsche.
Querverweise: Grundlegende
Voraussetzungen psychologischer Tests. * Probleme
der Differentialdiagnose und Komorbidität. *
Was-Ist-Fragen in der
Diagnostik. WIF-Fallstricke, Tücken und Probleme. * Überblick
Diagnostikthemen in der IP-GIPT *
Ablauf einer
Begutachtung
-
Beweisfragestellung und Zuständigkeit telefonisch vorerkunden
-
Kostenvoranschlag, zu Aufwand und Zeitdauer orientieren
-
Vorkassenprüfung
-
Bei Auftragsannahme Akteneinsicht zur Vorgeschichte und individuelle Planung
der Untersuchung (45 Minuten)
-
Grunddatenerhebung über Fragebogen auslagern
-
Untersuchungstermin:
-
1) Individuell zusammengestellte Fragebögen und Tests (1-2 Stunden
alleine)
-
2) Persönliches Gespräch zur Sache [notwendig, siehe]
-
Auswertung, Beurteilung, Bewertung, evtl. Supervision (45-90 Minuten)
-
Niederschrift/ Diktat
-
Versand des Zeugnisses als Ergebnis der Begutachtung an die AuftraggeberIn
Externer Querverweise (entlinkt da URL ohne Weiterleitung
verändert):
Ablaufbeschreibung beim TÜV-Rheinland.
Ablaufbeschreibung bei der JAS-Stiftung Berlin.
Kosten der
Begutachtung.
Die untere Grenze dürfte selbst in einfachen Regelfällen
mit allem Drum und Dran drei Stunden kaum unterschreiten, in schwierigeren
Fällen muß mit mehr, also 4,5,6 oder in Ausnahmefällen
auch noch mit mehr Stunden gerechnet werden. Sinnvoll ist es daher immer,
sich einen Kostenvoranschlag machen zu lassen. Nach dem neuen Gerichtskostengesetz
JVEG,
das für Aufträge gilt, die nach dem 1.7.2004, erteilt wurden,
gehören psychologische Sachverständige (z.B. Familienrecht, Aussagepsychologie)
zur Honorargruppe
M3, der seit 2013 ein Stundensatz von 100,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer
zuerkannt wurde. Damit ergeben sich für eine Eignungs-Begutachtung
nach der neuen Waffengesetzverordnung folgende Kostenschätzungen:
Zeitaufwand |
Grundbetrag
in Euro
|
Mehrwertsteuer
19%
|
Gesamtbetrag mit 19% MSt |
3 Stunden |
300,00 |
57,00 |
357,00 |
4 Stunden |
400,00 |
76,00 |
476,00 |
5 Stunden |
500,00 |
95,00 |
595.00 |
6 Stunden |
600,00 |
114,00 |
714,00 |
7 Stunden |
700,00 |
133,00 |
833,00 |
8 Stunden |
800,00 |
152,00 |
952,00 |
9 Stunden |
900,00 |
171,00 |
1071,00 |
10 Stunden |
1000,00 |
190,00 |
1190,00 |
Beachten Sie bitte, daß die hier geschätzten Kostenaufwendungen
nur Beispielrechnungen und weder verbindlich noch amtlich sind.
Zum Vergleich: Kostenausweis beim TÜV-Rheinland (entlinkt
da URL ohne Weiterleitung verändert). Für Untersuchungen nach
dem § 6 WaffG-neu, Abs. 3 (Schützen unter 25 Jahren) berechnen
wir 180,- € inkl. MWSt. Die erweiterte Untersuchung nach § 6
WaffG-neu kostet 350,- € inkl. MWSt" [Stand 12/2005]. Die JAS-Stiftung
(entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert) Berlin weist 198,00
Euro für eine waffenrechtliche Begutachtung aus [Stand 12/2005].
Eine ordentliche Rechnung wird in aller Regel alle Einzelposten, wie
oben
aufgelistet enthalten. Ist das nicht der Fall, können Sie das
im allgemeinen nachfordern, vor allem, wenn der Rechnungsbetrag zu hoch
erscheint oder vom Kostenvoranschlag abweicht.
Vorbereiten
und Verhalten in der Begutachtungssituation
Denken Sie immer daran, daß das von Ihnen begehrte positive Zeugnis
als Ergebnis der Begutachtung
Ihr Beweismittel für Ihre
Behörde ist. Es ist also wichtig, mitzumachen, d.h. in erster Linie,
die Fragen offen und klar zu beantworten, damit sich die GutachterIn ein
Bild machen kann. Ausweichen, Oberfläche und zu sehr auf den Augenschein
abfahren, dienen Ihrem Anliegen vermutlich nicht so gut. Ihre Angaben sollen
einen authentischen, d.h. echten und glaubwürdigen Eindruck bei der
GutachterIn hervorrufen. Das geht am einfachsten, wenn Sie authentisch,
d.h. echt und ehrlich sind, wobei es hier nicht um Moral oder Ethik, sondern
reine Zweckmäßigkeit (Pragmatik) geht: Die Wahrheit und Wirklichkeit
Ihres Lebens und Ihrer Persönlichkeit ist am einfachsten glaubhaft
zu vermitteln. Je mehr Sie um die Ecke zu denken und die GutachterIn zu
manipulieren und "auszutricksen" versuchen, desto schwieriger und komplizierter
ist Ihre Lage. Wahrheit und Ehrlichkeit sind am einfachsten und ökonomischsten
zu Gunsten Ihrer Anliegen zu handhaben und haben zudem den Vorteil, daß
Sie authentisch und glaubwürdig wirken können, weil Sie es sind.
Enthält Ihre Akte offensichtliches Fehlverhalten, macht es keinen
Sinn, dieses zu leugnen, herunter zu spielen ("bagatellisieren") oder die
Verantwortung anderen zuzuschreiben. Machen Sie es wie PolitikerInnen,
wenn sie erwischt worden sind: geben Sie auf jeden Fall zu, was ohnehin
aktenkundig und klar ist.
Führungszeugnis
und Akteneinsicht - Umgang mit und Präsentation von Auffälligkeiten
Hier müssen Sie wissen, dass es nach dem Bundeszentralregistergesetz
(BZRG) zwei Arten von Führungszeugnissen gibt: (1) ein
richtiges für Behörden und (2) ein geschöntes für Nichtbehörden
und die Öffentlichkeit. Wenn Sie selbst ein Führungszeugnis beantragen,
erhalten Sie nur ein geschöntes, in dem womöglich die entscheidenden
Einträge - die die Behörde auch zur Überprüfung veranlassten
- gar nicht stehen. Das kann zu sehr unangenehmen Überraschungen bei
der Begutachtung führen, wenn Sie mit Zentralregister-Einträgen
(Straftaten) konfrontiert werden, von denen sie dachten, sie spielten keine
Rolle oder existierten gar nicht mehr. Sie haben aber ein Recht, Einsicht
in die richtigen Einträge zu bekommen (§ 30,5 BZRG).
Es sind aber auch eine Reihe anderer Akteneinträge
möglich, die keine Straftaten sind, aber eine wichtige Rolle für
die Begutachtung spielen können. Es ist daher in jedem Falle sinnvoll,
die Behörde um Auskunft zu bitten, welche Sachverhalte sie erfasst
hat, die Bedenken in Ihre Eignung begründen könnten (Verwicklung
in Schlägereien, aggressives oder rücksichtsloses Verkehrsverhalten,
beim Drogenkonsum erwischt, an- oder betrunken durch die Straßen
getorkelt u.ä.).
Ihre Chancen für ein positives Zeugnis sind
deutlich gemindert, wenn Sie die anlassgebenden Problemsachverhalte verschweigen
(verleugnen,
bagatellisieren, rationalisieren), sich mit ihnen
nicht angemessen
auseinandergesetzt und daraufhin auch keine entsprechenden
Veränderungen in Ihrem Leben vorgenommen haben. Also noch
einmal: Machen Sie es wie PolitikerInnen, wenn sie erwischt worden sind:
geben
Sie auf jeden Fall zu, was ohnehin aktenkundig und klar ist.
Dauer
der Erstellung des Zeugnisses als Ergebnis der Begutachtung
Das Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung sollte bis 14 Tage nach dem
persönlichen Gespräch, längstens nach 4 Wochen oder nach
vorheriger Vereinbarung erstellt und versandt werden können.
Wer
soll das Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung erhalten ?
Da Sie der Auftraggeber sind, gehört das Zeugnis als Ergebnis
des Gutachtens in Ihre Hände und darf nicht an das Amt direkt geschickt
werden, es sei denn, Sie erklären sich ausdrücklich hierzu bereit.
Das ist aber grundsätzlich nicht zu empfehlen. Wenn das Zeugnis positiv
ist, können Sie es ohne Probleme der Behörde übergeben,
denn es ist ja Ihr Beweismittel für die Unbedenklichkeit Ihrer Eignung.
Was
tun bei negativem Zeugnis als Ergebnis der Begutachtung ?
Wenn Sie ein negatives Zeugnis als Ergebnis eines Gutachtens erhalten
und dies der Behörde übergeben, dann kommt dieses negative Zeugnis
in Ihre Akte und stünde damit grundsätzlich anderen GutachterInnen
zur Verfügung, wenn sie Akteneinsicht verlangen und erhalten (was
für GutachterInnen immer ratsam erscheint). Wenn Sie ein negatives
Zeugnis als Ergebnis eines Gutachtens erhalten, genügt es zunächst,
die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Falls Sie sich ungerecht,
unzulänglich oder falsch begutachtet sehen, können Sie sodann
mit Ihrer zuständigen Behörde sprechen und erkunden, wie nun
weiter verfahren werden kann. Sie werden dort in der Regel eine Rechtsmittelbelehrung
erhalten und Sie können sich natürlich auch an die rechtsberatenden
Berufe wenden.
Literatur (Auswahl)
-
Baumgärtel, Frank (16.12.5). Anmerkungen zum Diagnostischen Vorgehen
bei der Begutachtung zum Waffenrecht. Universität Bremen, Institut
für Rechtspsychologie. [Q (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert)]
-
Bundesministerium des Inneren: Download (entlinkt da URL ohne Weiterleitung
verändert) Waffengesetz-Verordnung. Auch bei juris.de.
-
Bundesministerium des Inneren (11.3.2009). Das Waffenrecht - Änderungen
2008 (PDF)
-
Dobat, Armin S. (2007). Die
Eignung zum Waffenbesitz. Psychologische Grundlagen der waffenrechtlichen
Begutachtung. Reihe: Ergebnisse der Rechtspsychologie Band: 2. Aachen:
Shaker.
[Verlags-Info]
August 2007. Online-Publikation (PDF-Volltext). ISBN: 978-3-8322-6400-0.
-
Doumet, Jean (2011). Die Erlaubnistatbestände des Waffenrechts. Entwicklungsgeschichte,
Umfang und Voraussetzungen. [Inhalt (entlinkt da URL ohne Weiterleitung
verändert)]
-
Gade, Gunther Dietrich (2005). Basiswissen Waffenrecht. Stuttgart, Kohlhammer.
-
Heller, Robert
E. & Soschinka, Holger (2008, 2.A.). Waffenrecht. Handbuch für
die Praxis. München: Beck.
-
Heubrock, Dietmar; Baumgärtel, Frank & Stadler, Michael A. (2004).
Psychologische Begutachtung zur „persönlichen Eignung“ und zur
„geistigen Reife“ im neuen Waffengesetz [WaffG]. Praxis der Rechtspsychologie
14, 1, 82-96. [Leseprobe
PDF]
-
Marx, Heinrich (2003). Die Erlaubnistatbestände des neuen Waffengesetzes.
-
Neuser, Y. (2004). Begutachtung der persönlichen Eignung nach §
6 WaffG. Forschungsprojekt an der Heinrich Heine Universität in Düsseldorf
Report Psychologie, 29 (1), 22-23. [Vpn-Suche,
Probleme,]
-
Sponsel, Rudolf
& Albrecht, Florian (2017) Waffenrechtliche Präventivprognose.
Bestimmung waffenrechtlicher Zuverlässigkeit mittels eines Präventiv-Prognose-Gutachtens.
Kriminalistik 4/2017, 252-259.
-
Steindorf, Joachim (2007, 8.A). Waffenrecht. München: Beck.
-
Visier-Redaktion (2004, 2.A.). Alles
zum neuen Waffenrecht. Visier-Edition.
Links (Auswahl, alphabetisch
geordnet: beachte)
-
Allgemeine Informationen Waffen: (Baynet: entlinkt da URL ohne Weiterleitung
verändert)).
-
Bayerisches Staatsministerium des Inneren: Waffenrecht (entlinkt da URL
ohne Weiterleitung verändert).
-
bdmp (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert): Waffenrecht.
-
bsb Waffenrecht.
-
Bundeskriminalamt: Häufig gestellte Fragen zum Waffenrecht (PDF: entlinkt
da URL ohne Weiterleitung verändert)).
-
Bundesministerium des Inneren: Waffenrecht (entlinkt da URL ohne Weiterleitung
verändert).
-
Diagnostisches Vorgehen
-
Anmerkungen ... (Prof. Baumgärtel 16.12.5: entlinkt da URL ohne Weiterleitung
verändert))
-
Deutscher
Schützenbund Waffenrecht .
-
Forum Waffenrecht.
-
Geschichte des Waffenrechts:
-
Polizei NRW: Zur Historie des Waffenrechts (entlinkt da URL ohne Weiterleitung
verändert).
-
Hintergründe:
-
dgvt/VPP (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert): Erfurt und
das neue Waffengesetz (13.5.2003).
-
Gewalt an deutschen Schulen: [1,2,3,]
-
Kriminalportal.
-
Innenministerium NRW: Änderungen im Waffenrecht (entlinkt da URL ohne
Weiterleitung verändert).
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JAS-Stiftung Berlin: Waffenrechtliche Begutachtung (entlinkt da URL ohne
Weiterleitung verändert).
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Jagdrecht & Waffenrecht.
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Juris.de: Waffengesetz.
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Polizeipräsidium Berlin: Waffenrecht (entlinkt da URL ohne Weiterleitung
verändert).
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Recht-in-De: Urteile zum Waffenrecht (entlinkt da URL ohne Weiterleitung
verändert).
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Sektion Rechtspsychologie
des Bundesverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen.
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TÜV:
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Nord. Informationen
zur Eignungsprüfung nach dem Waffengesetz.
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Rheinland: Information zur Begutachtung nach dem Waffengesetz (entlinkt
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Visier - Waffenrecht.
Endnoten und Anmerkungen
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Quellen Waffengesetz-Verordnung: Bundesministeriums
des Inneren (entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert)
Service der juris GmbH: PDF-Download,
als html-bei-Google (nach Fundstelle BGBl I 2003, 2123: (entlinkt da URL
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Auch hier (FEN: entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert)).
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obligatorische. hier in jedem Fall und
ohne Ausnahme; Pflicht, notwendig.
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AWaffV § 2 Prüfung
(1) Die zuständige Behörde bildet für
die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht
mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder
im Waffenhandel tätig sein.
(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen
und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und
den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber
ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen
lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen
ist.
(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals
wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die
Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden
darf.
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AWaffV
§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen,
wenn der Antragsteller
1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte
Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters
für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse
durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung
erworben hat,
b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk
bestanden hat oder
2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des
Waffengesetzes nachgewiesen hat,
b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel
mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden
Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen
oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines
anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung
der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes
nachgewiesen hat, sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder
Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für
den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde
zu vermitteln.
(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur
Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch
die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich
des Waffengesetzes.
(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden,
wenn in einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der
Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit
und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs
besitzt,
2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem
Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße
Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße
Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet
und 4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet
ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.
(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer
praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss
abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen
gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger
verpflichtet ist,
1. die Durchführung der Prüfung und die Namen
der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung
zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung
anzuzeigen und
2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an
der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter
der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach §
15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören,
können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen.
Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür
entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden
die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.
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falsch-positiv. Positiv bedeutet
in der medizinischen Diagnostik gewöhnlich, daß ein Schaden
oder Mangel gefunden wurde. Falsch-positive Begutachtung bedeutet dann
in diesem Sinne, daß jemand zu Unrecht für
nicht geeignet befunden wurde. In der Augenschein-Bewertungstabelle
bedeutet "falsch positiv", daß jemand irrtümlich meint, daß
eine bestimmte Antwort positiv im Sinne seiner Begutachtungswünsche
bewertet wird.
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nicht unproblematische
Ja/Nein-Antwort. Vereinfacht kann man sagen, daß die meisten
Tests, die Ja/Nein abfragen, suggestiv
[2,] sind. Soziale Erwünschtheitsfragen
haben daher eine höhere Ja-Erwartungs-Rate als solche, denen soziale
Unerwünschtheit zugeschrieben wird.
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Was
besagen die Bearbeitungen und Ergebnisse in Fragebogen? Die Stellungnahme
von Baumgärtel (16.12.5: entlinkt da URL ohne Weiterleitung verändert))
kommt zu dem Ergebnis, daß es derzeit keine validen psychometrischen
Verfahren für die waffenrechtliche Begutachtung gibt: "Darüber
hinaus sollten solche Verfahren entwickelt werden, die keine so großen
Verfälschungstendenzen haben, wie die (psychometrischen) Fragebögen.
(Eine Forderung, die Kury schon vor annähernd 20 Jahren für die
gerichtspsychologischen Begutachtungen gestellt hat, ohne daß sie
realisiert wurde)." Und wenn es sie gäbe, könnten sie über
das Internet sehr schnell bekannt werden und im Sinne der ProbandInneninteressen
verfälschend bearbeitet werden. Daher fordert Baumgärtel verständlich:
"Es ist daher dringend erforderlich Verfahren zu entwickeln, die einem
Geheimhaltungszwang unterliegen, analog den Untersuchungsverfahren bei
der Personalauswahl der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Arbeit."
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zivilrechtliche Konsequenzen.
GutachterInnen könnten aufgrund dieser Möglichkeiten ihre Berufshaftpflichtversicherungen
überprüfen.
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