Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=09.08.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung  30.08.14
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel  Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_ Vernehmungslehre JuristInnen-Ausbildung_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag___Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung forensische Psychologie, Bereich Vernehmung, und hier speziell

    Vernehmungslehre in der JuristInnen-Ausbildung
    Ergebnisse einer Umfrage bei juristischen Fakultäten in Deutschland, Österreich und der Schweiz
    und bei den Justiz-Ministerien der 16 Bundesländer in Deutschland.

    Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen

     "Es ist eigentlich erstaunlich, daß offenbar bei Juristen weithin die Vorstellung herrscht, daß die Beherrschung der
    Vernehmungsmethoden und der Grundfragen der Zeugenpsychologie sich in der Praxis von selbst ergibt."
     Peters (1972, 2. Bd. S. 142)

    _
    Übersicht
    Einführung in das Problemfeld Vernehmungslehre.
    Zusammenfassung der Befragung im Dezember 2013 mit Nachfragen Stichtag 8.8.2014.
       Angeschrieben wurden im Dezember 2013.
          Anfragetext bei den Fakultäten.
          Anfragetext bei den Justizministerien. 
       Ergebnisse der Score-Verteilung von 30 deutschen juristischen Fakultäten.
       Überlegungen zur Scorierung der Angebote.
            Methodenkritische Vorbemerkung * Vorschlag.
            Ausgestaltung: Erläuterung der Abkürzungen.
    Auskünfte zur Ausbildung in Vernehmungslehre in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
       Juristische Fakultäten Deutschland (44).
       Justiz-Ministerien Deutschland (16).
       Juristische Fakultäten Österreich (5).
       Juristische Fakultäten Schweiz (5).
    Literatur, Links. 
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten.
    Zitierung & Copyright.
    Änderungen.



    Einführung in das Problemfeld Vernehmungslehre
    Die Bedeutung der Vernehmung in Kriminalistik und Forensik ist kaum zu überschätzen. In der Psychologie, Psychopathologie und Psychotherapie heißt die Vernehmung Exploration. In den letzten 35 Jahren habe ich eine Vielzahl von Vernehmungen durch meine (Teilzeit-) Arbeit als forensischer Psychologe kennengelernt. Besondere Bedeutung hatten hierbei Vernehmungen von - oft kindlichen - OpferzeugInnen, wo man besonders viel falsch und oft auch nicht wieder gutmachen kann (Stern 1926). Der Auslöser für diese kleine Studie war mein Entsetzen über das Niveau der Vernehmungen im Falle Ulvi Kulac (Fall Peggy) und dem Explorationsverständnis im Falle Gustl F. Mollath. Wenn forensische PsychiaterInnen, KriminalistInnen, RichterInnen und StaatsanwältInnen so wenig wissen und können im Felde der Vernehmung, dann lautet meine explorative Forschungshypothese: es wird hierzu immer noch nicht angemessen ausgebildet. Und das, obwohl Peters  bereits 1972 kritisch feststellte: "Es ist eigentlich erstaunlich, daß offenbar bei Juristen weithin die Vorstellung herrscht, daß die Beherrschung der Vernehmungsmethoden und der Grundfragen der Zeugenpsychologie sich in der Praxis von selbst ergibt." Sollte das immer noch so sein, 40 Jahre nach Peters bahnbrechendem Werk? Und falls, was bedeutet das für die Rechtsprechung?
        Strategie und Taktik der Vernehmung sind ein wirklich weites Feld, wobei die einzelnen Felder ganz unterschiedlichen Regeln folgen. Das elementare Ziel jeder Vernehmung oder Exploration ist die Informationsgewinnung. Daher ist die Grundproblem jeder Vernehmung: Wie ist sie durchzuführen, damit man richtige, genaue und zuverlässige Informationen erhält? Diese Bestimmung führt uns sofort zu den notwendigen Bedingungen  jeder Vernehmung und Exploration, die Sie hier dargelegt finden. Eine Übersicht über die zahlreichen potentiellen Vernehmungs- und Explorationsfehler finden Sie hier.
        Die Studie ist so aufgebaut, dass sie maximal transparent, kontrollierbar und kritisierbar ist. Die Daten kann also jeder auch anders scorieren (zahlenmäßig bewerten), verrechnen und verarbeiten. Ich hoffe, dass der transparente Aufbau dazu beträgt, die Methode in Zukunft zu verbessern und auf breiterer Grundlage weiter zu entwickeln.



    Zusammenfassung der Befragung im Dezember 2013 mit Nachfragen Stichtag 8.8.2014
    Interesse und Motivation zu dieser kleinen Pilotstudie bildete sich aus meiner Erfahrung als forensischer Aussagepsychologe mit den vielen Schwächen, Mängeln und Fehlern der Vernehmungen durch JuristInnen (und Polizei). Das führte zur Hypothese: JuristInnen werden gar nicht oder schlecht in Vernehmungslehre ausgebildet. Das kann für den Rechtsstaat und die Rechtsprechung sehr fatal sein. Deshalb wollte ich es etwas genauer wissen und habe im Dezember 2013 eine kleine Umfrage gestartet und am 8.8.14 mit einer Nachfrage vorläufig beendet. Ich möchte mich an dieser Stelle bei allen Auskunfterteilenden bedanken (für Kritik und Anregungen bin ich offen), Ergänzungen und Präzisierungen sind möglich.
    30.08.2014 Inzwischen sind 59 Rückmeldungen gekommen, die Rücklaufquote damit auf 84% angestiegen. Eine neue und vorläufig abschließende Auswertung wird wahrscheinlich gegen Ende September erfolgen.
     
    Angeschrieben wurden im Dezember 2013:
    • 44 Fakultäten Deutschland. Bis 8.8.2014 (30 Antworten, 68%)
    • 5 Juristische Fakultäten Österreichs (4 Antworten, 80%)
    • 5 Juristische Fakultäten Schweiz (5 Antworten, 100%)
    • 16 Justizministerien Bundesländer Deutschland (12 Antworten, 75%)
    • Insgesamt 70 angeschrieben, bis 8.8.14 davon 52 Antworten = 73%.
    Anfrage bei den Fakultäten Im Rahmen einer kleinen Studie zum Stand der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Vernehmungslehre (Deutschland, Österreich, Schweiz) bitte ich Sie um Auskunft, ob, seit wann und in welchem Umfang Vernehmungslehre in Ihrer Fakultät - obligatorisch oder fakultativ - angeboten wird.
    Anfrage bei den Justizministerien  Im Rahmen einer kleinen Studie und Befragung zum Stand der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Vernehmungslehre (Befragung der juristischen Fakultäten in Deutschland, Österreich, Schweiz) wurde ich darauf hingewiesen, dass der zweite, praktische Teil der JuristInnenausbildung von den Justizprüfungsämtern der Länder organisiert und verantwortet wird. Daher bitte ich Sie um Auskunft, ob, seit wann und in welchem Umfang Vernehmungs- lehre im 2. Teil der JuristInnen-Ausbildung - obligatorisch oder fakultativ - angeboten oder / und verlangt wird. 

    Ergebnisse der Score-Verteilung von 30 deutschen juristischen Fakultäten
     
    Aus den Informationen, die die Auskunfterteilenden zur Verfügung stellten, wurde transparent und kritisierbar ein Score (Zahlenwert) gebildet, der den Bereich 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 umfasste. 5 mal wurden Zwischenwerte gewählt. 

    Histogramm der Scores der 30 dt. jur. Fakultäten:
    Die "Noten" 1 und 2 wurden nicht vergeben. Die "Note" 3 wurde 7 mal; 3.5 wurde 4 mal, 4 wurde 3 mal, ... die "Note" 7 wurde 12 mal vergeben. 
    Man "sieht" dieser Verteilung an, dass sie idealisiert, wie in der Eingangsgraphik durch Vergröberung der Klassen hervorgehoben, eine U-Funktion beschreibt. Grob: es gibt viele "bessere" und viele "schlechterere"  Ver- nehmungspfleger. 

    Der Gesamtmittelwert entspricht einer 5-, die aber aufgrund der U-Funktion, sozusagen das Gegenteil einer Normalverteilung, nicht mehr vernünftig inhaltlich interpretiert werden kann. 
     

    Überlegungen zur Scorierung der Angebote

    Methodenkritische Vorbemerkung Zur statistischen Verrechnung, die hier natürlich wie meist zwar üblich aber nicht unproblematisch ist, braucht zwar nicht unbedingt "Zahlen", aber sie vereinfachen. Score bedeutet einem Sachverhalt, einen Zahlenwert zuordnen (z.B. 1 für Ja, 0 für Nein), wobei in der Psychologie und Testtheorie die messtheoretischen Voraussetzungen (> absurde Situation)  meist nicht erfüllt sind - eine antinomische Situation  für ForscherInnen. Im folgenden wird eine siebenstufige "Skala" vorgeschlagen und angewendet.

    Vorschlag  Das beste Angebot wäre obligatorisch (notwendig) mit angemessenem Zeitumfang, z.B. zwei semestrig, Seminare Grundlagen und Spezielle Arten von Vernehmungen mit den entsprechenden Übungen (in den Rollen Vernehmer, Vernommener, Beobachter mit Videoaufzeichnung), insgesamt 40h. Damit sollte ein allgemeines und spezifisches Grundwissen einschließlich praktischer Erfahrung möglich sein. Das schlechteste Angebot ist gar keines (da führen die Schweizer juristischen Fakultäten). Und dazwischen liegen dann obligatorische mit geringerem Umfang, Tiefe oder Breite und schließlich die fakultativen (wahlweise). Damit lässt sich nun folgende Skalierung begründen:

    • Klasse 1  obligatorisch Grundlagen und Anwendung Näherungswerte repräsentativ
    • Klasse 2  obligatorisch Grundlagen und Anwendung selektiv (ausgewählt), beispielhaft, "abgespeckt"
    • Klasse 3  fakultativ Grundlagen und Anwendung näherungsweise repräsentativ
    • Klasse 4  fakultativ Grundlagen und Anwendung selektiv, beispielhaft, "abgespeckt" ODER obligatorisch, aber unbestimmt und allgemein gehalten
    • Klasse 5  fakultativ gelegentliches "Sonderangebot", in andere Veranstaltungen eingestreut
    • Klasse 6  In Planung, Erwägung, man möchte, hält es für sinnvoll,  ...
    • Klasse 7  gar kein Angebot, wird für vernachlässigungswert, unwichtig oder überflüssig gehalten


    Ausgestaltung: Erläuterung der Abkürzungen
    Aus den Angaben der Fakultäten und Justiz-Ministerien lassen sich Sachverhalte erfassen, die eine zahlenmäßige Zuordnung ermöglichen. Möchte man die Score von den Zufällen eines einzigen Beurteilers unabhängig machen, so kann man das Verfahren der sogenannten Beurteiler Skalierung anwenden und Mittel- oder Standardwerte bilden. Folgende Sachverhalte finde ich berücksichtigenswert:
     

    • SQ := Schlüsselqualifikationen
    • WP := Wahlpflichtfach, d.h. aus einem Angebot von n Veranstaltungen müssen i gewählt werden, z.B. Augsburg 1 aus 5 (1a5)
    • a := allgemein gehalten
    • f := fakultativ (wahlweise)
    • o := obligatorisch (notwendig)
    • g := gelegentlich, nicht regelmäßig, nicht kontinuierlich
    • r := regelmäßiges, kontinuierliches Angebot
    • h := Stunde (im Allgemeinen 45-60 Minuten)
    • P := In Planung ohne nähere Spezifikation
    • e := eingebaut, eingestreut in andere davon berührte Themen
    • N := In der Ausbildung nicht vorgesehen
    • [MD] "Missing Data" = Fehlende Auskunft.
    • [] bei der vorliegenden Auswertung nicht berücksichtigt.




    Auskünfte zur Ausbildung in Vernehmungslehre

    Ergebnisse einer Befragung von 44 juristischen Fakultäten in Deutschland, 5 in Österreich und 5 in der Schweiz und von Justizministerien der 16 Bundesländer in Deutschland. Die Befragung wurde im Dezember 2013 durchgeführt. Am 8.8.14 wurde bei denen, die noch keine Auskunft erteilt hatten, nachgefragt und die noch eingegangenen Auskünfte eingearbeitet. Auch nach dem 8.8.14 eingehende Auskünfte können und sollen noch eingearbeitet werden. Durch mein starkes Engagement für Gustl F. Mollath, Ulvi Kulac und andere Opfer der Unterbringungsmaschinerie hat diese erste Präsentation nun etwas gedauert.

    Juristische Fakultäten Deutschland
     
    • SQ := Schlüsselqualifikationen
    • WP := Wahlpflichtfach, d.h. aus einem Angebot von n Veranstaltungen müssen i gewählt werden, z.B. Augsburg 1 aus 5 (1a5)
    • a := allgemein gehalten
    • f := fakultativ (wahlweise)
    • o := obligatorisch (notwendig)
    • g := gelegentlich, nicht regelmäßig, nicht kontinuierlich
    • r := regelmäßiges, kontinuierliches Angebot
    • h := Stunde (im Allgemeinen 45-60 Minuten)
    • P := In Planung ohne nähere Spezifikation
    • e := eingebaut, eingestreut in andere davon berührte Themen
    • N := In der Ausbildung nicht vorgesehen
    • [MD] "Missing Data" = Fehlende Auskunft. 
    • [] bei der vorliegenden Auswertung noch nicht berücksichtigt.
    • Klasse 1  obligatorisch Grundlagen und Anwendung Näherungswerte repräsentativ
    • Klasse 2  obligatorisch Grundlagen und Anwendung selektiv (ausgewählt), beispielhaft, "abgespeckt"
    • Klasse 3  fakultativ Grundlagen und Anwendung näherungsweise repräsentativ 
    • Klasse 4  fakultativ Grundlagen und Anwendung selektiv, beispielhaft, "abgespeckt" ODER obligatorisch, aber unbestimmt und allgemein gehalten
    • Klasse 5  fakultativ gelegentliches "Sonderangebot", in andere Veranstaltungen eingestreut
    • Klasse 6  In Planung, Erwägung, man möchte, hält es für sinnvoll,  ...
    • Klasse 7  gar kein Angebot, wird für vernachlässigungswert, unwichtig oder überflüssig gehalten

     
    Ort Fakultät Auskunft Ausge
    Score
    Augsburg 09.12.13: "seit dem Sommersemester 2009 bieten wir im Rahmen unseres "Schlüsselqualifikations"- Programms regelmäßig eine sog. Wahlpflicht-Veranstaltung unter dem Titel "Strafprozessuale Vernehmungslehre" an, die vom Richter am Oberlandesgericht durchgeführt wird. Wahlpflicht-Veranstaltung" heißt vielleicht nicht selbsterklärend, dass die Studenten aus einem bestimmten Pool eine Veranstaltung belegen müssen. Eine Übersicht finden Sie hier." 
    f, r
    SQ
    WP
    1a5
    10h
    3.5
    Bayreuth 08.08.14 nachgefragt.
    [MD]
    -
    Berlin FU  12.12.13: "zwar hat unsere Professorin, Frau Drenkhahn, die Kontakte zur Rechtspsychologie erneuert, doch steht die Vernehmungslehre nicht im Fokus der hiesigen Lehre. Herr Professor Singelnstein plant zurzeit die Implementierung eines Law Clinic im Bereich der Strafverteidigung." 
    P
    6
    Berlin HU  8.8.14 nachgefragt. An Kollegin verwiesen worden. Anfrage 11.8.14 raus.
    [MD]
    -
    Bielefeld 8.8.14 nachgefragt. 11.08.14: "von Prof. Staudinger kann ich Ihnen ausrichten, dass an unserer Fakultät obligatorisch keine Vernehmungslehre unterrichtet wird. Allerdings wurde im Sommersemester 2014 und davor im Sommersemester 2009 ein Blockseminar zur Vernehmungslehre für Studierende ab dem 3. Semester angeboten."
    [a, f, g]
    [4]
    Bochum 10.12.13: "Eine eigene Lehrveranstaltung zur „Vernehmungslehre“ gibt es gem. der Juristenaus- bildungsgesetze nicht. Allerdings werden unterschiedliche juristische und psychologische Aspekte aus diesem Bereich in den Veranstaltungen zum Straf- und Strafprozessrecht, zum Strafvollzugsrecht, der Kriminologie und der Polizeiwissenschaft (teilweise auch in den Masterstudiengängen der Fakultät) behandelt, auch unter Einbeziehung von Experten aus Wissenschaft und Praxis von außerhalb. Zudem beschäftigt sich ein aktuelles Forschungsprojekt am Lehrstuhl für Kriminologie mit Fehlern im Strafverfahren und dabei u.a. auch mit der Frage, ob und ggf. welche Rolle Vernehmungen dabei spielen."
    e
    5
    Bonn 11.12.13: "die Vernehmungslehre wird hier an der Universität als Zusatzangebot Schlüsselkompetenzen jeweils pro Semester als 2-tägiger Workshop angeboten. Seit wann genau dies so ist, wissen wir leider nicht." 
    SQ, f
    2T
    4
    Bremen 08.08.14 nachgefragt.
    [MD]
    -
    Dresden 11.12.13:  "leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Vernehmungslehre in keinem unserer Bachelor- und Masterstudiengänge Gegenstand eines Moduls ist." 
    N
    7
    Düsseldorf 08.08.14 nachgefragt. 12.8.14: "... dass an unserer Fakultät Vernehmungslehre überhaupt nicht als Veranstaltung angeboten wird."
    [N]
    7
    Erlangen 09.12.13: "zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass die „Vernehmungslehre“ seit 2006 an unserer Universität im Rahmen einer fakultativen Veranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen angeboten wird. Es handelt sich um eine zweitägige Blockveranstaltung." 
    SQ, 
    f, r
    2T
    3.5
    Frankfurt a.d.O.  12.12.13: "die Lehrveranstaltung „Vernehmungspsychologie“ findet an der Juristischen Fakultät der Europa- Universität Viadrina Frankfurt (Oder) seit dem Wintersemester 2004/2005 regelmäßig statt.  Die Veranstaltung wird im Umfang von 2 SWS angeboten und kann als Schlüsselqualifikation (§ 27 III StudO) angerechnet werden. Gegenstand ist u. a. das Erlernen von Vernehmungstechniken und die Bewertung von Aussageverhalten." 
    SQ
    f 
    r
    2 SWS
    3
    Frankfurt a.M.  16.12.13: "Aktuell in diesem Semester bietet das Fachbereichszentrum für Schlüsselqualifikationen ein Seminar mit dem Titel „Vernehmungslehre aus psychologischer Sicht“ an. Die Inhalte des Seminars sind wie folgt: 
    -Gedächtnis für Personen
    -Gedächtnis für Ereignisse
    -Vernehmungssituation
    -Vernehmungstechniken
    -Irrtümer und wissentliche Falschaussage
    -Besondere Zeugen und Zusammenfassung"
    SQ, f
    4
    Freiburg 07.01.14: "Vernehmungslehre wird bei uns im Rahmen der Veranstaltung „Beweisrecht- und Vernehmungslehre“ gelehrt, diese umfasst 2 SWS und wird seit dem Sommersemester 2006 im Jahresrhythmus angeboten. Die Veranstaltung richtet sich vornehmlich an Teilnehmer des Schwerpunktbereichs 2, „Zivilrechtliche Rechtspflege in Justiz und Anwaltschaft“ und ist ein Wahlfach."
    SQ
    f, r
    2 SWS
    3
    Gießen 11.12.13: "an unserer Fakultät wird keine Vernehmungslehre angeboten." 
    N
    7
    Göttingen 11.12.13: "wir bieten seit mehr als 2 Jahren alle 2 Semester durch einen Kriminaldirektor von der Polizeiakademie Nds. eine Vorlesung zur Vernehmungslehre an, die sowohl in das Schlüsselqualifikationsprogramm als auch in den Schwerpunktbereich Kriminalwissenschaften als fakultatives Angebot eingebunden ist." 
    SQ
    f
    r
    3
    Greifswald 08.08.14 nachgefragt.
    [MD]
    -
    Hagen (FernUni) 8.8.14: "wir bieten keine Module zur Vernehmungslehre an."
    N
    7
    Hamburg 11.12.13: "an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg wird regelmäßig seit dem Sommersemester 2009 eine Veranstaltung "Vernehmungslehre" angeboten. Diese Veranstaltung findet jedes Semester für Studierende der Rechtswissenschaft statt und ermöglicht den Erwerb eines sog. Schlüsselqualifikationsnachweises."
    SQ
    f
    r
    3
    Hamburg BLS  17.12.13: "Rückfragen auch bei den strafrechtlichen Kollegen haben ergeben, dass Vernehmungslehre – leider – derzeit nicht Gegenstand des Curriculums ist." 
    N
    7
    Hannover 12.12.13: "der Bereich Vernehmungslehre wird in unserem Schwerpunktbereichsstudium (SPB 4) zunächst in der Vorlesung "StPO III" angeboten. Dort umfasst er (abhg. von dem /der jeweiligen/in Dozent/in) 2-3 Stunden. Weiterhin wird das Thema vertiefend nochmals in der Folgeveranstaltung StPO IV sowie in verschiedenen, nicht regelmäßig angebotenen Veranstaltungen zum Thema "Strafverteidigung" aufgenommen. Zusätzlich werden Grundlagen der Vernehmungslehre im Rahmen des Projekts "Legal Clinic - Rechtsberatung von Studierenden für Studierende" vermittelt." 
    SQ
    f
    3.5
    Heidelberg
    _
    _
    _
    _
    _
    _
    _
    _
    _
    __
    _
    _
    _
    _
    08.08.14 nachgefragt. 21-8.15: "Ihre Anfrage zur Rolle der Vernehmungslehre in der Juristenausbildung. Bei den angesprochenen Thematiken handelt es sich nicht um Pflichtstoff:
        In der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-Württemberg sind in § 8 die Inhalte der Staatsprüfung festlegt. Dort ist die Vernehmungslehre kein Teil des Pflichtfachstoffs. Über die enge Verbindung dieser Frage zum Prozessrecht ist die Vernehmungslehre stärker dem Juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) und dem Zweiten Examen zugeordnet.
        Allerdings handelt es sich im Jurastudium um Wahl-Pflichtscheine, die im Rahmen der sogenannten „Schlüsselqualifikationsveranstaltungen“ angeboten werden. § 3 JAPrO regelt dazu in Absatz 5: „Die Universitäten bieten Lehrveranstaltungen an zur exemplarischen Vermittlung
    interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen wie Grundkenntnisse in Wirtschafts- und
    Sozialwissenschaften, Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Streitschlichtung,
    Mediation, Rhetorik, Vernehmungslehre, Kommunikationsfähigkeit. Es können
    ferner fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen oder rechtswissenschaftlich
    ausgerichtete Sprachkurse angeboten werden.“
        In Heidelberg werden regelmäßig zahlreiche Schlüsselqualifikationsveranstaltungen angeboten, vor allem von Praktikerinnen und Praktikern, also Richterinnen/ Richtern und Rechtsanwältinnen/ Rechtsanwälten, die als Lehrbeauftragte tätig sind. Eigene Veranstaltungen, die sich ausschließlich mit der Vernehmungslehre beschäftigen, werden nicht angeboten. Allerdings wird dieser Bereich in den Veranstaltungen zu Prozessführung und Verhandlungspraxis thematisiert."
    [SQ
    a,f,r]
    3.5
    Jena  08.08.14 nachgefragt.
    [MD]
    -
    Kiel 18.12.13: "Vernehmungslehre wird an unserer Fakultät leider nicht angeboten."
    N
    7
    Köln 11.12.13: "durch das CENTRAL, eine Einrichtung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, werden verschiedene entsprechende Veranstaltungen angeboten. Diese sind freiwillig, es kann aber ein Schlüsselqualifikationsnachweis erworben werden (ein solcher wird zwar für den erfolgreichen Studienabschluss benötigt, es stehen aber eine Vielzahl von Veranstaltungen zur Auswahl). 
    Im WS 2013/14 wurden bzw. werden die Veranstaltungen "Vernehmungslehre und Beweiswürdigung", "Die Zeugenvernehmung in Theorie und Praxis" (jeweils geleitet von Richter(n) am Amtsgericht) sowie "Psychologie der Zeugenvernehmung" (geleitet von einer Diplom-Psychologin) angeboten. 
    Unter folgendem Link sind die Veranstaltungen einsehbar. Zumindest seit dem Sommersemester 2008 werden diese Veranstaltungen in bestimmtem Turnus regelmäßig angeboten." 
    SQ
    f, r
    3
    Konstanz 19.12.13: "wir haben die Vernehmungslehre seit vielen Jahren regelmäßig im Lehrprogramm. Es handelt sich um eine Veranstaltung zu einer interdisziplinären Schlüsselqualifikation, die mit einer Prüfung abschließt. Die Studierenden können aus einem Katalog an SQ-Veranstaltungen auswählen und müssen eine davon erfolgreich absolvieren. Im Moment haben wir jedes Semester zwei Veranstaltungen zur Vernehmungslehre, eine angeboten von einem Vorsitzenden Richter am OLG a.D., die andere von einem Ersten Staatsanwalt."
    SQ
    f
    r
    3
    Leipzig 11.12.13: "die Vernehmungslehre gehört nicht zu unseren Pflichtfächern. Im Rahmen der Vorlesung Strafprozessrecht und Zivilprozessrecht werden die rechtlichen Voraussetzungen, Grenzen und etwaige Rechtsfolgen bei Verstößen behandelt. Im Einzelfall kann es sein, dass im Schwerpunktbereich Seminare angeboten werden, die sich (auch) intensiver mit der Vernehmungslehre beschäftigen (vor allem im Schwerpunktbereich Kriminalwissenschaften). Die sind dann aber nur punktuelle Veranstaltungen, die nur ein kleiner Teil (etwa 20 bis 30) unserer ca. 2400 Studenten betrifft. Im Rahmen der juristischen Ausbildung beschäftigt man sich typischerweise erst im Referendariat mit dem Thema, also auch zur Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen. Dieser Ausbildungsabschnitt wird aber komplett vom Justizprüfungsamt des Freistaates verantwortet und liegt nicht in den Händen der Universitäten."
    f
    g
    e
    5
    Mainz 12.12.13: "im Auftrag des Dekans darf ich Ihnen mitteilen, dass wir derzeit keine Vernehmungslehre anbieten, allerdings gerade mit dem psychologischen Fachbereich der JGU ein diesbezügliches Projekt konzipieren." 
    P
    6
    Mannheim nachgefragt 8.8.14: 11.08.14: "Vernehmungslehre wird in unserer Fakultät (Abt. Rechtswissen- schaft) weder obligatorisch noch fakultativ angeboten."
    [N]
    [7]
    Marburg 08.08.14 nachgefragt. Um 21.12 Uhr erhielt ich folgende Auskunft, die bei der nächsten Überarbeitung berücksichtigt wird: "Die Vernehmungslehre ist bei uns bislang (noch) nicht Teil der universitären Juristenausbildung. Sie spielt allenfalls im Rahmen der Vorlesungen zum Prozessrecht eine kleine Rolle am Rande. Anders verhält es sich im Rahmen des juristischen Referendariats, in dem auch Möglichkeiten der praktischen Anschauung bestehen. Das Referendariat untersteht allerdings nicht mehr der universitären Leitung und Verantwortung."
    [a,e]
    [5]
    München LMU  08.08.14 nachgefragt.
    [MD]
    -
    Münster 10.12.13: "... auf Ihre Anfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass an meiner Fakultät Lehrveranstaltungen zur Vernehmungslehre nicht angeboten werden." 
    N
    7
    Osnabrück 11.12.13: "meines Wissens wurde Vernehmungslehre hier nie angeboten, seitdem ich da bin (2008) wird das Fach nicht gelehrt."
    N
    7
    Passau 8.8.14: "über das Zentrum für Schlüsselqualifikation bietet Herr Staatsanwalt Franck jedes Semester für alle Studierenden der Universität ein fakultatives Seminar an, das üblicherweise ganz überwiegend von Jurastudierenden besucht wird." [S. 19 PDF]
    SQ
    f
    r
    3.5
    Potsdam 11.12.13: ""Vernehmungslehre" gibt es in Potsdam nicht." 
    N
    7
    Regensburg 10.12.13: "Die Vernehmungslehre wird bei uns als Schlüsselqualifikation im Sinne des DRiG und der JAPO vermittelt. In Bayern muss hierzu kein Leistungsnachweis erbracht werden. Dazu wird seitens unseres Ausbildungszentrums REGINA ein Kurs als Blockveranstaltung angeboten, welcher von Studierenden fakultativ besucht werden kann. Ich darf hierzu auf die Internetseite unseres Ausbildungszentrums verweisen. Dort finden Sie sowohl das aktuelle Kursangebot, als auch die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner." [Ausbildungszentrum]
    SQ
    f
    4
    Rostock 12.12.13: "Vernehmungslehre steht in Rostock nicht auf dem Vorlesungsplan."
    N
    7
    Saarbrücken 08.08.14 nachgefragt.
    [MD]
    -
    Siegen 08.08.14 nachgefragt. 9.8.14: "Es gibt in meiner Fakultät kein Fach mit dem angesprochenen Objektbereich."
    [N]
    [7]
    Trier 10.12.13: "Vernehmungslehre wird als eigene Veranstaltung in unserem Fachbereich nicht angeboten." 
    N
    7
    Tübingen 18.12.13: "an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen werden (jedenfalls) seit 1996 jedes Semester im Wechsel die Veranstaltungen "Aussagepsychologie" und "Kommunikation im Straf- und Zivilprozess" angeboten, die sich inhaltlich mit Vernehmungslehre befassen. Beide Veranstaltungen sind fakultativ, es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Schlüsselqualifikationsschein zu erwerben."
    SQ
    f
    r
    3
    Wiesbaden 11.12.13: "Vernehmungslehre ist Bestandteil des juristischen Vorbereitungsdienstes. Die Studierenden müssen im Rahmen des juristischen Studiums das materielle Strafrecht und die Grundzüge des Strafprozessrechts erlernen und beherrschen. Nichts anderes wird in der staatlichen Pflichtfachprüfung (Erste Juristische Prüfung) verlangt. Bei uns gibt es keinen strafrechtlichen oder (straf)prozessualen Schwerpunktbereich, wo Vernehmungslehre gelehrt werden könnte." 
    N
    7
    Wittenberg/ Halle  08.08.14 nachgefragt. 
    [MD]
    -
    Würzburg 16.12.13: "an unserer Fakultät gibt es derzeit kein Lehrangebot im Bereich der Vernehmungslehre. Im Rahmen der juristischen Ausbildung werden diese praktischen Fertigkeiten zumeist während des Referendariats unterrichtet, also nach Abschluss des universitären Studiums." 
    N
    7

    Justiz-Ministerien Deutschland (16)
     
    • SQ := Schlüsselqualifikationen
    • WP := Wahlpflichtfach, d.h. aus einem Angebot von n Veranstaltungen müssen i gewählt werden, z.B. Augsburg 1 aus 5 (1a5)
    • a := allgemein gehalten
    • f := fakultativ (wahlweise)
    • o := obligatorisch (notwendig)
    • g := gelegentlich, nicht regelmäßig, nicht kontinuierlich
    • r := regelmäßiges, kontinuierliches Angebot
    • h := Stunde (im Allgemeinen 45-60 Minuten)
    • P := In Planung ohne nähere Spezifikation
    • e := eingebaut, eingestreut in andere davon berührte Themen
    • N := In der Ausbildung nicht vorgesehen
    • [MD] "Missing Data" = Fehlende Auskunft. 
    • [] bei der vorliegenden Auswertung noch nicht berücksichtigt.
    • Klasse 1  obligatorisch Grundlagen und Anwendung Näherungswerte repräsentativ
    • Klasse 2  obligatorisch Grundlagen und Anwendung selektiv (ausgewählt), beispielhaft, "abgespeckt"
    • Klasse 3  fakultativ Grundlagen und Anwendung näherungsweise repräsentativ 
    • Klasse 4  fakultativ Grundlagen und Anwendung selektiv, beispielhaft, "abgespeckt" ODER obligatorisch, aber unbestimmt und allgemein gehalten
    • Klasse 5  fakultativ gelegentliches "Sonderangebot", in andere Veranstaltungen eingestreut
    • Klasse 6  In Planung, Erwägung, man möchte, hält es für sinnvoll,  ...
    • Klasse 7  gar kein Angebot, wird für vernachlässigungswert, unwichtig oder überflüssig gehalten

     
    Bundesland Auskunft Ausge
    Score
    Baden-Württemberg "Im juristischen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg ist gemäß der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und -referendare vom 31. März 2011 bei den besonderen Lehrveranstaltungen in der Pflichtstation in Zivilsachen (Abschnitt C Ziffer IV. 1 b) auch Aussage- und Vernehmungspsychologie im Umfang von 8 Stunden enthalten." VWV
    a,o,r
    8h
    4
    Bayern "zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass nach den vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegebenen Stoffplänen für die Ausbildung der Rechtsreferendare bereits seit vielen Jahren auch aussage- und vernehmungspsychologische Aspekte des Zeugenbeweises Unterrichtsgegenstand in den Arbeitsgemeinschaften sind. Die nähere Ausgestaltung des Unterrichts obliegt dem jeweiligen Arbeitsgemeinschaftsleiter." 
    a,o,r
    4
    Berlin   > Brandenburg.
    SQ
    a, f, r
    4
    Brandenburg "Ihre Anfrage wurde an das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg weitergeleitet, das für die Grundsatzangelegenheiten der Ausbildung in der Rechtspflege zuständig ist. Ich antworte Ihnen daher für beide Bundesländer.
    In Berlin und Brandenburg ist die Vernehmungslehre als sog. Schlüsselqualifikation seit Jahren Bestandteil der Ausbildung. Da allerdings nicht alle Referendarinnen und Referendare später forensisch tätig werden wollen, sondern viele auch als Unternehmens- oder Verwaltungsjuristen tätig werden und dort keine Vernehmungen durchführen, ist das Angebot fakultativ. Pro Jahr werden regelmäßig mehrere mehrtätige Veranstaltungen angeboten."
    SQ
    a
    f
    r
    4
    Bremen "in Bremen wird gem. § 39 Brem. JAPG im Referendariat in den Einführungslehrgängen die praktisch-juristische Arbeitsweise im jeweiligen Ausbildungsbereich dargestellt, eingeübt und wissenschaftlich aufgearbeitet. Dazu gehört auch der Bereich der Vernehmungslehre." 
    a, o, r
    4
    Hamburg "in Beantwortung Ihrer unten stehenden Anfrage möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Verneh- mungslehre kein Gegenstand des Hamburger Rechtsreferendariats bildet, der standardisiert angeboten wird. Manche Ausbilder arbeiten das Thema im Rahmen der Pflichtarbeitsgemein- schaften gemäß § 46 Abs. 1 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes ab, dies ist jedoch nicht zwingend. Entsprechend wird Wissen um die Vernehmungslehre in der Zweiten Staatsprüfung für Juristen eher marginal geprüft, d. h. im Zusammenhang mit prozessualen Fragestellungen und dann fast ausschließlich in den mündlichen Prüfungen. Nach Kenntnis des Gemeinsamen Prüfungsamtes ist die Vernehmungslehre in den Klausuren der Zweiten Staatsprüfung in den letzten zehn Jahren nicht thematisiert worden."
    a
    f
    5
    Hessen "Im Referendariat, das sich an das erste Examen anschließt und mit dem zweiten Examen endet, durchlaufen die Referendarinnen und Referendare verschiedene praktische Stationen, insbesondere bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft und bei der Rechtsanwaltschaft. In allen diesen Stationen spielt die Vernehmung von Zeugen eine Rolle. Die Technik des Vernehmens wird daher sowohl in den die Referendarstationen begleitenden Arbeitsgemeinschaften theoretisch behandelt als auch in dem praktischen Teil der Ausbildung umgesetzt. Nachdem sich die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ein Bild davon machen konnten, wie ihre Ausbilderinnen und Ausbilder eine Vernehmung durchführen, dürfen sie in der Regel, unter Anleitung ihrer Ausbilderinnen und Ausbilder, auch eigenständig Vernehmungen durchführen. Diese werden sodann mit der Ausbildungsleitung kritisch evaluiert." 
    a,o,r
    4
    Mecklenburg-Vorp Noch keine Auskunft. 8.8.14 nachgefragt.
    [MD]
    -
    Niedersachsen 20.12.13: "auf Ihre Anfrage vom 12.12.2013 teile ich Ihnen mit, dass der Ausbildungsplan des juristischen Vorbereitungsdienstes in Niedersachsen für die zweite Pflichtstation in Strafsachen vorsieht, dass die Referendarinnen und Referendare bei der Ausbildung am Arbeitsplatz üben sollen, Beschuldigte und Zeugen zu vernehmen, wobei der Ablauf der Vernehmung mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder vorbesprochen werden oder die Vernehmung zumindest anfangs in deren Beisein erfolgen soll. Ansonsten wird das Thema Vernehmungslehre nicht angeboten oder verlangt."
    a,o,r
    4
    Nordrhein-Westfalen 08.01.14: "gerne beantworte ich Ihre Anfrage vom 12. Dezember 2013. Nur falls es für Ihre Studie von Bedeutung sein sollte, sei vorangestellt, dass in Nordrhein-Westfalen das Landesjustiz- prüfungsamt bei dem Justizministerium für die Durchführung der zweiten Staatsprüfung zuständig ist. Diese schließt die Referendarzeit ab. Die Organisation und Ausgestaltung des Vorbereitungs- dienstes wird von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln betreut.
        Zum Ausbildungsziel des Vorbereitungsdienstes („Referendariat“) formuliert § 39 Abs. 3 S. 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW): „Dem Umgang mit den Rechtssuchenden, dem Erkennen ihrer Interessen, der Partei- und Zeugenvernehmung sowie der richtigen Würdigung der Aussagen soll unter besonderer Berücksichtigung der rechtsberatenden Praxis besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.“  Das Thema Vernehmungslehre ist dabei eher Gegenstand der praktischen Ausbildung bei einem einzelnen Ausbilder der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltung und der Rechtsanwaltschaft als der begleitenden Arbeitsgemeinschaften. Zu den Ausbildungsstationen bei einem ordentlichen Gericht, der Staatsanwaltschaft, einer Behörde und bei einem Rechtsanwalt sind Ausbildungspläne ergangen, welche zu dem Thema Vernehmungslehre wie folgt laute ...."
    a,o,r
    4
    Rheinland-Pfalz 18.12.13: "Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2013 teile ich mit, dass im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes „Vernehmungslehre“ weder obligatorisch
    noch fakultativ angeboten wird.
    In einer Fortbildungsveranstaltung für Assessorinnen und Assessoren, die zweimal
    jährlich stattfindet, wird Vernehmungslehre behandelt. Wesentliche Inhalte dieser halbtägigen Veranstaltung sind: Die Vernehmung: Technik und Taktik
    • Umgang mit den Auskunftspersonen, Blick auf die anwaltliche Sicht
    • Planspiel einer Gerichtsverhandlung (deliktsrechtliche Thematik) mit Beweisaufnahme
    • Entscheidung des „Gerichts“ mit Kurzbegründung
    • Diskussion: einhellige Meinung zum gefundenen Beweis
    • Gang der Vernehmung?
    • Einzelargumente und erforderliche Gesamtbewertung in der Glaubhaftigkeitsbeurteilung"
    N
    7
    Saarland 17.12.13: "Bezug nehmend auf Ihre vorerwähnte Anfrage teile ich Ihnen mit, dass im Saarland
    die Vernehmungslehre nicht Gegenstand des Ausbildungsplans im juristischen Vorbereitungsdienst ist."
    N
    7
    Sachsen 12.12.13: Hinweis, im OLG Dresden nachzufragen. Von dort: 12.8.14: "In der VwV Rechtsreferendare, die die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen regelt, ist ein gesondertes Fach Vernehmungslehre nicht aufgeführt. Die Vernehmungslehre fließt jedoch in verschiedenen Veranstaltungen u.a. der Tatsachenfest- stellung mit in den Unterricht ein. Somit kann eine genaue Anzahl von Stunden nicht benannt werden.".
    [a, e]
    [5]
    Sachsen-Anhalt 18.12.13: "in Beantwortung Ihrer Anfrage zur Vernehmungslehre in der Juristenausbildung kann ich Ihnen für den zweiten Abschnitt der hiesigen Juristenausbildung, das Rechtsreferendariat in Sachsen-Anhalt, leider nur mitteilen, dass es eigenständige, gesonderte Ausbildungsveranstaltungen mit diesem Gegenstand hier während des Juristischen Vorbereitungsdienstes nicht gibt. Mit der Vernehmungslehre werden die hiesigen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vielmehr „on the job“ konfrontiert, bevor sie bei Beweisaufnahmen der sie ausbildenden Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hospitieren bzw. – im weiteren Verlauf der jeweiligen praktischen Ausbildung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften – selbst eigenverantwortlich solche Beweisaufnahmen (in der Regel Zeugen- oder Parteivernehmungen) durchführen, immer nach Anleitung und unter Aufsicht des sie ausbildenden Justizangehörigen. Erst nach Abschluss der volljuristischen Ausbildung, mit dem bestandenen zweiten juristischen Staatsexamen, erfahren die Berufsanfänger in der Justiz – als Proberichterinnen und -richter und Probestaatsanwältinnen und -anwälte – regelmäßig entsprechende Fortbildungen, in denen auch die erforderlichen theoretischen Inhalte der Vernehmungslehre systematisch vermittelt werden"
    a
    f
    4
    Schleswig-Holstein 8.8.14 nachgefragt.
    [MD]
    -
    Thüringen 8.8.14 nachgefragt.
    [MD]
    -

     

    Juristische Fakultäten Österreich
     
    • SQ := Schlüsselqualifikationen
    • WP := Wahlpflichtfach, d.h. aus einem Angebot von n Veranstaltungen müssen i gewählt werden, z.B. Augsburg 1 aus 5 (1a5)
    • a := allgemein gehalten
    • f := fakultativ (wahlweise)
    • o := obligatorisch (notwendig)
    • g := gelegentlich, nicht regelmäßig, nicht kontinuierlich
    • r := regelmäßiges, kontinuierliches Angebot
    • h := Stunde (im Allgemeinen 45-60 Minuten)
    • P := In Planung ohne nähere Spezifikation
    • e := eingebaut, eingestreut in andere davon berührte Themen
    • N := In der Ausbildung nicht vorgesehen
    • [MD] "Missing Data" = Fehlende Auskunft. 
    • [] bei der vorliegenden Auswertung noch nicht berücksichtigt.
    • Klasse 1  obligatorisch Grundlagen und Anwendung Näherungswerte repräsentativ
    • Klasse 2  obligatorisch Grundlagen und Anwendung selektiv (ausgewählt), beispielhaft, "abgespeckt"
    • Klasse 3  fakultativ Grundlagen und Anwendung näherungsweise repräsentativ 
    • Klasse 4  fakultativ Grundlagen und Anwendung selektiv, beispielhaft, "abgespeckt" ODER obligatorisch, aber unbestimmt und allgemein gehalten
    • Klasse 5  fakultativ gelegentliches "Sonderangebot", in andere Veranstaltungen eingestreut
    • Klasse 6  In Planung, Erwägung, man möchte, hält es für sinnvoll,  ...
    • Klasse 7  gar kein Angebot, wird für vernachlässigungswert, unwichtig oder überflüssig gehalten

     
    Ort Auskunft Ausge
    Score
    Graz 14.12.13: "Im SS 2011 hat Herr Prof. Grafl (Uni Wien) in Graz im Rahmen des Wahlfaches Kriminologie eine 2st. LV "Einführung in die Vernehmungs- und Spurenkunde" abgehalten."
    g, f
    5
    Innsbruck 11.12.13: "ich habe Erkundigungen im Bereich des Strafrechtsinstituts eingeholt und darf Ihnen mitteilen, dass diesbezügliche Fragen in der StPO-Vorlesung nur dann gestreift werden, wenn es um zulässige Vernehmungsmethoden geht und um den Bereich der kontradiktorischen Vernehmungen (insb. von Opfern)." 
    e, g
    5
    Linz 08.08.14 nachgefragt. 11.08.14: "Zur Vernehmungslehre wird in unserer Fakultät aktuell keine LVA angeboten. Wir planen aber gerade einen Forschungsschwerpunkt Forensik. Daraus werden sich naturgemäß auch neue Lehrangebote wie etwa Vernehmungslehre ergeben."
    [P]
    [6]
    Salzburg 12.12.13: "Ich darf hierzu mitteilen, dass an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg wird „Vernehmungslehre“ weder obligatorisch noch fakultativ angeboten wird." 
    N
    7
    Wien 11.12.13: "vom Sommersemester 2004 bis zum Sommersemester 2007 wurde Vernehmungslehre als Teil der Vorlesung "Grundlagen der Kriminalistik" an unserer Fakultät gelesen. Seit dem Wintersemester 2007/2008 gibt es eine eigene Vorlesung "Vernehmungs- und Spurenkunde" (2std, 3 ECTS). Inhalte sind strafprozessuale Grundlagen der Vernehmung, Voraussetzungen für eine erfolgversprechende (polizeiliche und gerichtliche) Vernehmung, Glaubhaftigkeitsbeurteilung. Diese Vorlesung bildet einen Teil unserer Schwerpunktausbildung im Rahmen von so genannten Wahlfachkörben. Die Studierenden können dabei zwischen verschiedenen Schwerpunkten wählen (insofern fakultativ). Wählt jemand allerdings den Wahlfachkorb "Strafjustiz und Kriminalwissenschaften", so ist innerhalb des Schwerpunktes verpflichtend auch die genannte Vorlesung zu absolvieren (insofern obligatorisch)." 
    SQ
    f
    r

     

    3

    Juristische Fakultäten Schweiz
     
    • SQ := Schlüsselqualifikationen
    • WP := Wahlpflichtfach, d.h. aus einem Angebot von n Veranstaltungen müssen i gewählt werden, z.B. Augsburg 1 aus 5 (1a5)
    • a := allgemein gehalten
    • f := fakultativ (wahlweise)
    • o := obligatorisch (notwendig)
    • g := gelegentlich, nicht regelmäßig, nicht kontinuierlich
    • r := regelmäßiges, kontinuierliches Angebot
    • h := Stunde (im Allgemeinen 45-60 Minuten)
    • P := In Planung ohne nähere Spezifikation
    • e := eingebaut, eingestreut in andere davon berührte Themen
    • N := In der Ausbildung nicht vorgesehen
    • [MD] "Missing Data" = Fehlende Auskunft. 
    • [] bei der vorliegenden Auswertung noch nicht berücksichtigt.
    • Klasse 1  obligatorisch Grundlagen und Anwendung Näherungswerte repräsentativ
    • Klasse 2  obligatorisch Grundlagen und Anwendung selektiv (ausgewählt), beispielhaft, "abgespeckt"
    • Klasse 3  fakultativ Grundlagen und Anwendung näherungsweise repräsentativ 
    • Klasse 4  fakultativ Grundlagen und Anwendung selektiv, beispielhaft, "abgespeckt" ODER obligatorisch, aber unbestimmt und allgemein gehalten
    • Klasse 5  fakultativ gelegentliches "Sonderangebot", in andere Veranstaltungen eingestreut
    • Klasse 6  In Planung, Erwägung, man möchte, hält es für sinnvoll,  ...
    • Klasse 7  gar kein Angebot, wird für vernachlässigungswert, unwichtig oder überflüssig gehalten

     
    Ort  Auskunft Ausge Score
    Basel 11.12.13: "Die Juristische Fakultät der Universität Basel bietet keine spezifische Lehrveranstaltung 
    zur Vernehmungslehre an. Die Vernehmungslehre könnte aber im Strafprozessrecht (Pflichtfach im Bachelorstudium) oder in der Vertiefung Strafprozessrecht (Wahlfach im Masterstudium) enthalten sein." 
    N
    7
    Bern 16.12.13: "Das Fach „Vernehmungslehre“ wird an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern nicht obligatorisch angeboten. Wir bieten auf der Masterstufe eine Vorlesung mit dem Titel „International negotiations“ an, welche freiwillig belegt werden kann. Das Masterstudium ist in Bern ein reines Wahlfachstudium; d.h. wir kennen auf dieser Stufe keine obligatorischen Lehrveranstaltungen." 
    N
    7
    Luzern 11.12.13: "„Vernehmungslehre“ wird an unserer Fakultät nicht unterrichtet. Das Fach „Rechtspsychologie“, gelesen von Prof. Günter Bierbrauer, kann bei uns als freies Wahlfach seit 
    2005 im Masterstudium belegt werden."
    N
    7
    St. Gallen 11.12.13: "... teile ich Ihnen mit, dass an der Universität St. Gallen Vernehmungslehre nicht gelehrt 
    wird und derzeit auch kein Bedarf dafür vorhanden ist."
    N
    7
    Zürich 16.12.13: "teile Ihnen mit, dass wir kein Fach "Vernehmungslehre" an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät anbieten. Bei diesem Fachgebiet stellen sich ja weniger juristische als psychologische Fragen." 
    N
    7

     




    Literatur (Auswahl) > Literaturlisten: Vernehmungslehre, Exploration, Aussagepsychologie, Suggestivfragen.

    • Peters, Karl (1972)  Fehlerquellen im Strafprozeß. Eine Untersuchung der Wiederaufnahmeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. 2 Bde. Karlsruhe: C.F. Müller.




    Links (Auswahl: beachte)
    • Überblick Forensische Psychologie.
    • Überblick Explorations-und Vernehmungsfehler-Fehler.
    • Vernehmung und Aussagespsychologie bei der bayerischen Kriminalpolizei.
    • Notwendige Bedingungen für die Verwertbarkeit einer Exploration (Vernehmung).
    • Aussagepsychologie. * Aussagepsychologische Wahrheitstheorie.
    • Suggestivfragen.
    • Beweis und beweisen in Wissenschaft und Leben.
      • Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Eigener wissenschaftlicher Standort:
     
    . einheitswissenschaftliche Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch und diesbezüglich im Einklang mit dem Wiener Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine Wissenschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt an die allgemeine formale Beweisstruktur  oder das methodische Vorgehen.
       Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt aM: Suhrkamp.
       Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono).
    Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI.
    _
    Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (PUK - "Putzfrauenkriterium"). Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergegeben." 
    Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und  beweisartige Begründungsregel
    Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0  => A1 => A2  => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. 
    _
    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben 
    __
    LK. Laien-Kriterium. Wünschenswert ist weiterhin, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Laien erklärbar sein sollten. Psychologisch steckt dahinter: wer einem Laien etwas erklären kann, sollte es wohl selbst verstanden haben. Siehe hierzu bitte auch das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergegeben."
    __
    Antinomische Situation
    Im Recht ist es üblich, zu verlangen, dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu arbeiten. Das bedeutet: wer auf dem Stand der psychologischen Testtheorie arbeitet, arbeitet, realistisch-kritisch betrachtet, unwissenschaftlich, weil in aller Regel die messtheoretischen Voraussetzungen (noch) nicht erfüllbar sind: er arbeitet - per fiat - also mit Zahlen, wie man es gar nicht dürfte. Wer aber korrekt wissenschaftlich arbeitet, arbeitet sozusagen nicht auf dem Stand der Wissenschaft der psychologischen Testtheorie. Einen Ausweg sehe ich darin, sein quantitatives Vorgehen genau und nachvollziehbar zu erklären, zu begründen und auf die Schwächen und Mängel hinzuweisen.
        Querverweise: Exkurs Messen in der Psychologie, Rangzahl, Zahlen, statistische Rituale, Bewertung: Lehrbuch Theorien und Methoden der Skalierung (Buchpräsentation).
    __
    Materialien
    Zitate
    • Bender 1982 „Der Irrtum ist der größte Feind der Wahrheitsfindung vor Gericht." Rolf Bender, 1982, Strafverteidiger 1982
    • Bibel: "Alle Menschen sind Lügner" (Psalm 116,11)
    • Lichtenberg "Die gefährlichsten Unwahrheiten sind Wahrheiten, mäßig entstellt." Georg Christoph Lichtenberg, (1742 – 1799), Vermischte Schriften I, 3
    • Nietzsche "'Das habe ich getan', sagt mein Gedächtnis, 'das kann ich nicht getan haben' - sagt mein Stolz und bleibt unerbittlich. Endlich - gibt das Gedächtnis nach." Nietzsche, Jenseits von Gut und Böse, Nr. 68
    • Peters (1972, 2.Bd. S. 142) "Es ist eigentlich erstaunlich, daß offenbar bei Juristen weithin die Vorstellung herrscht, daß die Beherrschung der Vernehmungsmethoden und der Grundfragen der Zeugenpsychologie sich in der Praxis von selbst ergibt."
    • Stern 1902 „Die fehlerlose Erinnerung ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme." William Stern 1902 in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, S. 327
    • Stern (1926,47)  "Von den ersten Vernehmungen hängt also geradezu die ganze Zukunft des Prozesses ab: In ihnen wird eigentlich fast immer der Sachverhalt endgültig geklärt oder endgültig verschleiert"
     _

    Praxis-Info:
    Aussagepsychologische Vernehmungs- und Gutachtenanalysen. FAQ.

    Querverweise
    Standort: Vernehmungslehre JuristInnen-Ausbildung.
    *
    • Aussagepsychologie.
    • Aussgepsychologische Wahrheitstheorie 1. Systematik der Falsch-Aussagen.
    • Suggestion und Suggestivfragen. Aussagepsychologische und vernehmungstechnische Kunstfehler.
    • Kinder und ZeugInnen richtig befragen bei sexuellem Mißbrauch / Vergewaltigung
    • Der Schutz kindlicher Opferzeugen im Strafverfahren und die Verwendung von Videotechnologie. Die Dissertation von Kipper. Mit einem kritischen Kommentar und Aufruf von Rudolf Sponsel: Mauern Staatsanwaltschaften und Justiz zum Schaden unserer Kinder?
    • Andere forensische Beweis-Methoden und Indizienquellen
    • Überblick: Forensische Diagnostik, Psychologie, Psychopathologie und Psychotherapie in der GIPT
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. Aussagepsychologie site:www.sgipt.org. 
    *
    Information zu Dienstleistungen.


    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Vernehmungslehre in der JuristInnen-Ausbildung. Ergebnisse einer Umfrage bei juristischen Fakultäten in Deutschland, Österreich und der Schweiz und bei den Justiz-Ministerien der 16 Bundesländer in Deutschland. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Vernehmung/VLidJA.htm
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    kontrolliert am 9.8.2014 irs


    Veränderungen:
    30.08.14    Rücklaufquote  inzwischen bei 84%.
    12.08.14    Ergänzungseingänge: Düsseldorf. Sachsen.
    11.08.14    Ergänzungseingänge: Bielefeld, Linz, Fernuni Hagen, Mannheim, Siegen