Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=02.12.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung_tt.mm.jj
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Hilfsseite Konstanz - Fundstellen im Urteil

    Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren

    Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen

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    Konstanz, konstant, Inkonstanz, inkonstant Fundstellen im Urteil
    Konstanz ist ein zentraler Begriff dieses Urteils. Bereits im Inhaltsverzeichnis kommt der Ausdruck in drei Abschntten ausdrücklich vor: "c.) Konstanz der Angaben der Nebenklägerin  36; (1) konstante Schilderungen  43; bb.) Konstanz der Angaben  61.
     

    • 01 S. 14: "Zudem ergibt sich eine Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens aus deren zeitnahen Schilderungen, den weiteren später erfolgten Äußerungen gegenüber den vernommenen Zeugen und den verlesenen Protokollen über ihre Vernehmungen (nachfolgend Ziffer 2:) c.))."
    • 02 "S. 26: "Die Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Zeugin Kra-Ol erweisen sich auch als konstant, da diese im Rahmen eines Termins der Nebenklägerin in der Ambulanz der Klinik am Europakanal vom 17.9.2003 die erneute Schilderung eines Würgevorgangs bis zur Bewusstlosigkeit durch die Nebenklägerin festgehalten hat."
    • 03 S. 36.1: "c.) Konstanz der Angaben der Nebenklägerin

    • Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin: "
    • 04 S. 36.2: "So hat die Beweisaufnahme auch in der Folgezeit hinsichtlich des Kerngeschehens konstante, in sich stimmige und überzeugende Schilderungen des festgestellten Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ergeben, die in Einklang mit den Äußerungen gegenüber, den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol stehen und den unter B.) I.) 2.) festgestellten Sachverhalt im Weiteren belegen."
    • 05 S. 36.3: "aa.) Zeugen

    • Aus den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Nebenklägerin nach der Trennung vom Angeklagten befragt haben bzw. denen gegenüber sich diese nach der Trennung vom Angeklagten zum Tatgeschehen geäußert hat, ergeben sich im Ergebnis konstante Schilderungen der Nebenklägerin: "
    • 06 S. 40: "bb.) Protokolle

    • Auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle über die Vernehmungen der Nebenklägerin als Zeugin ergeben, hinsichtlich des Kerngeschehens konstante und überzeugende Schilderungen der Nebenklägerin und belegen den festgestellten Sachverhalt: "
    • 07 S. 43: "(1) Konstante Schilderungen

    • Hinsichtlich der konkreten Verletzungshandlungen hat die Nebenklägerin insbesondere konstant gegenüber allen Zeugen einen Würgevorgang bis zur Bewusstlosigkeit geschildert. Lediglich gegenüber dem Zeugen Buckow, Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten, hat die Nebenklägerin am 15.5.2003 relativierend hinzugefügt, dass sie meine, dass sie weggetreten gewesen sei.
      Zudem hat die Nebenklägerin dort wie auch beim Amtsgericht Nürnberg am 22.4.2004 und der Zeugin Kra-Ol gegenüber von einem Zu-Boden-Bringen und Auf-sie-Setzen vor den Würgevorgang berichtet."
    • 08 S. 44: "Darüber hinaus findet sich - mit Ausnahme der von der Zeugin Kra-Ol bekundeten Tatschilderung, die sich insoweit nicht mehr sicher gewesen ist - konstant die Schilderung eines Bisses im Bereich des rechten Ellenbogens bzw. Unterarms."
    • 09 S. 45.1: "(2) Abweichungen

    • Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer nicht verkannt, dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind. Daher hat die Kammer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt.
    • 10 S. 45.2 Die dabei feststellbaren Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches, sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar."
    • 11 S. 46: "(b) .

    • Soweit in der Zeugenvernehmung durch KHK Feld vom 15.1.2003 lediglich ein Würgevorgang bis zur Bewusstlosigkeit (jedoch ohne Zu-Boden-Bringen) sowie Schlagen, Treten und Beißen geschildert werden, jedoch keine konkreteren Verletzungshandlungen und Verletzungsfolgen, beruht dies nach Überzeugung der Kammer nicht auf einem inkonstanten Aussageverhalten der Nebenklägerin, sondern auf der konkreten Vernehmungssituation."
    • 12 S. 48: "(e)

    • Zudem begründet auch der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett und Schmerzen am Auge von den Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin.
      Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um Widersprüche im Aussageverhalten, zumal eine bloß detailliertere Schilderung der Gesamtsituation als bei den übrigen Vernehmungen nahe liegt. Da ein Auf-das-Bett-Schmeißen in Bezug auf den Vorfall vom 12.8.2001 in keiner anderen Vernehmung bzw. Äußerung der Nebenklägerin wiedergegeben wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier ein Missverständnis hinsichtlich der Protokollierung vorliegt oder eine Verwechslung der Zeugin selbst, zumal im Anschluss von einem Zu-Boden-Bringen die Rede ist. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin im Zuge der Auseinandersetzung, bevor sie auf dem Boden zum Liegen kam, auf das Bett geworfen worden war. Welche Art von Schlägen der Nebenklägerin zugefügt wurde, hat diese vor dem Amtsgericht Nürnberg nicht näher präzisiert, eine entsprechende Nachfrage zur Abklärung erfolgte ausgehend von dem Protokoll nicht. Das Kerngeschehen ist abgesehen davon konstant wiedergegeben, insbesondere dass die Nebenklägerin vom Angeklagten zu Boden gedrückt worden sei, er sich auf sie gesetzt und sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe.
      Bei der Angabe, am nächsten Tag beim Arzt gewesen zu sein und nicht zwei Tage später, wie das Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001 belegen, lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung zuordnen und keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit zu."
    • 13 S. 49: "In der Gesamtschau ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch wegen der Konstanz der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens überzeugt."
    • 14 S. 50: "d.) rechtsmedizinische Nachvollziehbarkeit

    • Schließlich erachtet die Kammer die Angaben der Nebenklägerin auch deshalb als glaubhaft, da die konstant geschilderten Verletzungshandlungen mit dem festgestellten Verletzungsbild aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar sind: "
    • 15 S. 52: "Insoweit geht die Kammer auch von der Ursächlichkeit von Tritten aus, die die Nebenklägerin in ihren Aussagen konstant geschildert und der Zeuge Rei von sich aus auch als ursächlich vermutet hat, auch wenn er diese nicht schriftlich niedergelegt hat. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass großflächige Hämatome aus rechtsmedizinischer Sicht eher einem Fußtritt als einem Faustschlag zuzuordnen seien."
    • 16 S. 55: "e.) Vereinbarkeit mit Einlassung und Schreiben des Angeklagten

    • Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht neben deren Zeitnähe, Konstanz und rechtsmedizinischer Nachvollziehbarkeit zudem, dass sie mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben vom 24.9.2003 und 9.8.2002 vereinbar sind: "
    • 17 "S. 56 (f.) Gesamtschau): "Die Kammer hat im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung nicht nur die Zeitnähe der erstmaligen Schilderungen des Tatgeschehens, die Konstanz der Angaben, deren Nachvollziehbarkeit aus rechtsmedizinischer Sicht und deren Vereinbarkeit mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben berücksichtigt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien vorgenommen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können."
    • 18 S. 61.1: "bb.) Konstanz der Angaben

    • Neben dem Umstand, dass die Tatschilderungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen der Nebenklägerin hinsichtlich des Kerngeschehens für deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
      Die Kammer hat die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt."
    • 19 S. 61.2: "Hierbei ergibt sich einerseits aus den Angaben der vernommenen Zeugen, denen gegenüber die Nebenklägerin sich zum Tatgeschehen geäußert hat, andererseits aus der Verlesung der Vernehmungsprotokolle im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens."
    • 20 S.61.3: "Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen - wie bereits dargelegt - vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituationen erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt.

    • Auch in der Gesamtschau der Abweichungen kommt die Kammer daher zu dem Schluss, dass es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt, die im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene nicht unerhebliche Zeitspanne ohne weiteres erklärbar und auch zu erwarten sind."
    • 21 S. 65: "ff.) Ergebnis

    • Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR 1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Konstanz der Angaben und der Vereinbarkeit des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig und ihre Angaben als glaubhaft."


    Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.




    Literatur (Auswahl)
    • Das Urteil mit Schwärzungen: [PDF]
    • Das Urteil ohne Schwärzungen bei Dr. Strate [PDF]




    Links (Auswahl: beachte)
    • Hauptseite: Teil 1: Aussagepsychologische Argumentation.
    • Aussagepsychologie.






    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Querverweise
    Standort: Vorlage Hilfsseite Methodenkritische Urteilsanalyse.
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    Wiederaufnahmeverfahren * Revision *
    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Konstanz Hilfsseite Fundstellen in der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/HS01_Konstanz.htm
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    korrigiert:   irs



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    00.00.14