Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=02.12.2014
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung_tt.mm.jj
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Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
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Konstanz Fundstellen_
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Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath,
und hier speziell zum Thema:
Hilfsseite Konstanz - Fundstellen
im Urteil
Methodenkritische Untersuchung
der
schriftlichen Urteilsbegründung
im Mollath Wiederaufnahmeverfahren
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
_
Konstanz,
konstant, Inkonstanz, inkonstant Fundstellen im Urteil
Konstanz ist ein zentraler Begriff dieses Urteils. Bereits im Inhaltsverzeichnis
kommt der Ausdruck in drei Abschntten ausdrücklich vor: "c.) Konstanz
der Angaben der Nebenklägerin 36; (1) konstante Schilderungen
43; bb.) Konstanz der Angaben 61.
-
01 S. 14: "Zudem ergibt sich eine Konstanz
der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens
aus deren zeitnahen Schilderungen, den weiteren später erfolgten Äußerungen
gegenüber den vernommenen Zeugen und den verlesenen Protokollen über
ihre Vernehmungen (nachfolgend Ziffer 2:) c.))."
-
02 "S. 26: "Die Angaben der Nebenklägerin
gegenüber der Zeugin Kra-Ol erweisen sich auch als konstant,
da diese im Rahmen eines Termins der Nebenklägerin in der Ambulanz
der Klinik am Europakanal vom 17.9.2003 die erneute Schilderung eines Würgevorgangs
bis zur Bewusstlosigkeit durch die Nebenklägerin festgehalten hat."
-
03 S. 36.1: "c.) Konstanz
der Angaben der Nebenklägerin
Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt,
in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz
der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens
für die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der
Nebenklägerin: "
-
04 S. 36.2: "So hat die Beweisaufnahme auch in
der Folgezeit hinsichtlich des Kerngeschehens konstante,
in sich stimmige und überzeugende Schilderungen des festgestellten
Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ergeben, die in Einklang mit
den Äußerungen gegenüber, den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol
stehen und den unter B.) I.) 2.) festgestellten Sachverhalt im Weiteren
belegen."
-
05 S. 36.3: "aa.) Zeugen
Aus den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die
die Nebenklägerin nach der Trennung vom Angeklagten befragt haben
bzw. denen gegenüber sich diese nach der Trennung vom Angeklagten
zum Tatgeschehen geäußert hat, ergeben sich im Ergebnis konstante
Schilderungen der Nebenklägerin: "
-
06 S. 40: "bb.) Protokolle
Auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle über
die Vernehmungen der Nebenklägerin als Zeugin ergeben, hinsichtlich
des Kerngeschehens konstante und überzeugende
Schilderungen der Nebenklägerin und belegen den festgestellten Sachverhalt:
"
-
07 S. 43: "(1) Konstante
Schilderungen
Hinsichtlich der konkreten Verletzungshandlungen hat die Nebenklägerin
insbesondere konstant gegenüber
allen Zeugen einen Würgevorgang bis zur Bewusstlosigkeit geschildert.
Lediglich gegenüber dem Zeugen Buckow, Ermittlungsrichter am Amtsgericht
Tiergarten, hat die Nebenklägerin am 15.5.2003 relativierend hinzugefügt,
dass sie meine, dass sie weggetreten gewesen sei.
Zudem hat die Nebenklägerin dort wie auch beim Amtsgericht Nürnberg
am 22.4.2004 und der Zeugin Kra-Ol gegenüber von einem Zu-Boden-Bringen
und Auf-sie-Setzen vor den Würgevorgang berichtet."
-
08 S. 44: "Darüber hinaus findet sich - mit
Ausnahme der von der Zeugin Kra-Ol bekundeten Tatschilderung, die sich
insoweit nicht mehr sicher gewesen ist - konstant
die Schilderung eines Bisses im Bereich des rechten Ellenbogens bzw. Unterarms."
-
09 S. 45.1: "(2) Abweichungen
Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer nicht verkannt,
dass die Konstanz von Schilderungen
hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichen
würde, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung
umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin
sind. Daher hat die Kammer insoweit eine umfassende Würdigung der
Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich
der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt.
-
10 S. 45.2 Die dabei feststellbaren Abweichungen
in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der Einzelheiten
führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage
zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen von Opfern hinsichtlich
des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht völlig konstant
geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches, sondern häufig
der Fall und auch nachvollziehbar."
-
11 S. 46: "(b) .
Soweit in der Zeugenvernehmung durch KHK Feld vom 15.1.2003 lediglich
ein Würgevorgang bis zur Bewusstlosigkeit (jedoch ohne Zu-Boden-Bringen)
sowie Schlagen, Treten und Beißen geschildert werden, jedoch keine
konkreteren Verletzungshandlungen und Verletzungsfolgen, beruht dies nach
Überzeugung der Kammer nicht auf einem inkonstanten
Aussageverhalten der Nebenklägerin, sondern auf der konkreten Vernehmungssituation."
-
12 S. 48: "(e)
Zudem begründet auch der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll
über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung
vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett
und Schmerzen am Auge von den Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin.
Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um Widersprüche im Aussageverhalten,
zumal eine bloß detailliertere Schilderung der Gesamtsituation als
bei den übrigen Vernehmungen nahe liegt. Da ein Auf-das-Bett-Schmeißen
in Bezug auf den Vorfall vom 12.8.2001 in keiner anderen Vernehmung bzw.
Äußerung der Nebenklägerin wiedergegeben wird, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass hier ein Missverständnis hinsichtlich
der Protokollierung vorliegt oder eine Verwechslung der Zeugin selbst,
zumal im Anschluss von einem Zu-Boden-Bringen die Rede ist. Auch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin im Zuge der Auseinandersetzung,
bevor sie auf dem Boden zum Liegen kam, auf das Bett geworfen worden war.
Welche Art von Schlägen der Nebenklägerin zugefügt wurde,
hat diese vor dem Amtsgericht Nürnberg nicht näher präzisiert,
eine entsprechende Nachfrage zur Abklärung erfolgte ausgehend von
dem Protokoll nicht. Das Kerngeschehen ist abgesehen davon
konstant
wiedergegeben, insbesondere dass die Nebenklägerin vom Angeklagten
zu Boden gedrückt worden sei, er sich auf sie gesetzt und sie bis
zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe.
Bei der Angabe, am nächsten Tag beim Arzt gewesen zu sein und
nicht zwei Tage später, wie das Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen
der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001
belegen, lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von
annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung
zuordnen und keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit
zu."
-
13 S. 49: "In der Gesamtschau ist die Kammer daher
von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
auch wegen der Konstanz der Aussagen
hinsichtlich des Kerngeschehens überzeugt."
-
14 S. 50: "d.) rechtsmedizinische Nachvollziehbarkeit
Schließlich erachtet die Kammer die Angaben der Nebenklägerin
auch deshalb als glaubhaft, da die konstant
geschilderten Verletzungshandlungen mit dem festgestellten Verletzungsbild
aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar sind: "
-
15 S. 52: "Insoweit geht die Kammer auch von der
Ursächlichkeit von Tritten aus, die die Nebenklägerin in ihren
Aussagen konstant geschildert und der
Zeuge Rei von sich aus auch als ursächlich vermutet hat, auch wenn
er diese nicht schriftlich niedergelegt hat. So hat der Sachverständige
ausgeführt, dass großflächige Hämatome aus rechtsmedizinischer
Sicht eher einem Fußtritt als einem Faustschlag zuzuordnen seien."
-
16 S. 55: "e.) Vereinbarkeit mit Einlassung
und Schreiben des Angeklagten
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht
neben deren Zeitnähe, Konstanz
und rechtsmedizinischer Nachvollziehbarkeit zudem, dass sie mit der Einlassung
des Angeklagten und seinen Schreiben vom 24.9.2003 und 9.8.2002 vereinbar
sind: "
-
17 "S. 56 (f.) Gesamtschau): "Die Kammer hat im
Rahmen ihrer Überzeugungsbildung nicht nur die Zeitnähe der erstmaligen
Schilderungen des Tatgeschehens, die Konstanz
der Angaben, deren Nachvollziehbarkeit aus rechtsmedizinischer Sicht und
deren Vereinbarkeit mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben
berücksichtigt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Beweise und
Indizien vorgenommen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein
können."
-
18 S. 61.1: "bb.) Konstanz
der Angaben
Neben dem Umstand, dass die Tatschilderungen gegenüber den Zeugen
Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen
und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung
nicht überzeugend erscheint, spricht auch die
Konstanz
der Aussagen der Nebenklägerin hinsichtlich des Kerngeschehens für
deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
Die Kammer hat die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft
und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin
berücksichtigt."
-
19 S. 61.2: "Hierbei ergibt sich einerseits aus
den Angaben der vernommenen Zeugen, denen gegenüber die Nebenklägerin
sich zum Tatgeschehen geäußert hat, andererseits aus der Verlesung
der Vernehmungsprotokolle im Ergebnis eine Konstanz
der Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens."
-
20 S.61.3: "Zwar wäre die Konstanz
von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich
betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen.
Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer
Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen - wie bereits dargelegt
- vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils
angesichts der konkreten Vernehmungssituationen erklärbar sind. Solche
Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr
angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten,
dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss
und Würgen besonders einprägt.
Auch in der Gesamtschau der Abweichungen kommt die Kammer daher zu
dem Schluss, dass es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt,
die im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene
nicht unerhebliche Zeitspanne ohne weiteres erklärbar und auch zu
erwarten sind."
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21 S. 65: "ff.) Ergebnis
Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau
des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR
1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen
des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Konstanz
der
Angaben und der Vereinbarkeit des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen
aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig
und ihre Angaben als glaubhaft."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte
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