Kerngeschehen, Randgeschehen, Tatgeschehen Hilfsseite für die Fundstellen
Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
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Zusammenfassung
Kerngeschehen, Randgeschehen, Tatgeschehen
Nach S. 43 und S. 61 versteht das LG Regensburg unter Kerngeschehen die vier Merkmale Schläge, Tritte, Biss, Würgen. Seite 48 bringt aber eine um zwei Merkmale erweiterte Definition mit "Zu-Boden drücken" und "auf sie setzen". Das Wort wird allerdings schon S. 14, 36.1, 36.2, 36.3, S. 40, also 5x verwendet, ohne dass da erklärt wurde, was darunter zu verstehen ist, nicht einmal ein Verweis auf die drei Seiten, wo eine Bestimmung erfolgt, wird gegeben. Eine Methode, wie das Kern- vom Rand- oder Tatgeschehen unterscheidend zu gewinnen ist, wird nicht angeben, auch kein (Literatur-) Verweis. So bleibt dem Leser nur die Erschließung: Rand- oder Tatgeschehen ist alles, was nicht schlagen, treten, beißen, würgen (zu Boden drücken und auf sie setzen) ist. |
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