Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=02.12.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung_tt.mm.jj
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_Kerngeschehen, Randgeschehen, Tatgeschehen Hilfsseite Fundstellen_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Kerngeschehen, Randgeschehen, Tatgeschehen Hilfsseite für die Fundstellen

    Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren

    Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen
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    Zusammenfassung Kerngeschehen, Randgeschehen, Tatgeschehen 
    Nach S. 43 und S. 61 versteht das LG Regensburg unter Kerngeschehen die  vier Merkmale  Schläge, Tritte, Biss, Würgen. Seite 48 bringt aber eine um zwei Merkmale  erweiterte Definition  mit "Zu-Boden drücken" und "auf sie setzen". Das Wort wird allerdings schon S. 14, 36.1, 36.2, 36.3, S. 40, also 5x verwendet, ohne dass da erklärt wurde, was darunter zu verstehen ist, nicht einmal ein Verweis auf die drei Seiten, wo eine Bestimmung erfolgt, wird gegeben. Eine Methode, wie das Kern- vom Rand- oder Tatgeschehen unterscheidend zu gewinnen ist, wird nicht angeben, auch kein (Literatur-) Verweis. So bleibt dem Leser nur die Erschließung: Rand- oder Tatgeschehen ist alles, was nicht schlagen, treten, beißen, würgen (zu Boden drücken und auf sie setzen) ist. 

    Von den privaten Namen wird nur die erste Silbe gebracht.



    Kerngeschehen Fundstellen im Urteil
    • K01 S. 14: "Zudem ergibt sich eine Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens aus deren zeitnahen Schilderungen, den weiteren später erfolgten Äußerungen gegenüber den vernommenen Zeugen und den verlesenen Protokollen über ihre Vernehmungen (nachfolgend Ziffer 2:) c.))."
    • K02 S. 36.1: "c.) Konstanz der Angaben der Nebenklägerin

    • Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin: "
    • K03 S. 36.2: "So hat die Beweisaufnahme auch in der Folgezeit hinsichtlich des Kerngeschehens konstante, in sich stimmige und überzeugende Schilderungen des festgestellten Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ergeben, die in Einklang mit den Äußerungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol stehen und den unter B.) I.) 2.) festgestellten Sachverhalt im Weiteren belegen."
    • K04 S. 40 : "bb.) Protokolle

    • Auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle über die Vernehmungen der Nebenklägerin als Zeugin ergeben, hinsichtlich des Kerngeschehens konstante und überzeugende Schilderungen der Nebenklägerin und belegen den festgestellten Sachverhalt: "
    • K05 S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung

    • Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt.
          Hierbei ergibt sich im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens.
      Demgegenüber betreffen Abweichungen in den Aussagen vielfach lediglich das Randgeschehen und sind jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituation erklärbar. Entsprechende Widersprüche hinsichtlich des Randgeschehens machen die Angaben indes nicht unglaubwürdig. Vielmehr ist angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen einprägt."
    • K06 S. 45: "(2) Abweichungen

    • Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer nicht verkannt, dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind. Daher hat die Kammer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenannten und die Aussagen einschließlich der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt. Die dabei feststellbaren Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches, sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar."
    • K07 S. 48: "(e)

    • Zudem begründet auch der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett und Schmerzen am Auge von den
      Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin.
      Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um Widersprüche im Aussageverhalten, zumal eine bloß detailliertere Schilderung der Gesamtsituation als bei den übrigen Vernehmungen nahe liegt. Da ein Auf-das-Bett-Schmeißen in Bezug auf den Vorfall vom, 12.8.2001 in keiner anderen Vernehmung bzw. Äußerung der Nebenklägerin wiedergegeben wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier ein Missverständnis hinsichtlich der Protokollierung vorliegt oder eine Verwechslung der Zeugin selbst, zumal im Anschluss von einem Zu-Boden-Bringen die Rede ist. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin im Zuge der Auseinandersetzung, bevor sie auf dem Boden zum Liegen kam, auf das Bett geworfen worden war. Welche Art von Schlägen der Nebenklägerin zugefügt wurde, hat diese vor dem Amtsgericht Nürnberg nicht näher präzisiert, eine entsprechende Nachfrage zur Abklärung erfolgte ausgehend von dem Protokoll nicht. Das Kerngeschehen ist abgesehen davon konstant wiedergegeben, insbesondere dass die Nebenklägerin vom Angeklagten zu Boden gedrückt worden sei, er sich auf sie gesetzt und sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe.
      Bei der Angabe, am nächsten Tag beim Arzt gewesen zu sein und nicht zwei Tage später, wie das Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001 belegen, lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung zuordnen und keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit zu."
    • K08 S. 49: "In der Gesamtschau ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch wegen der Konstanz der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens überzeugt."
    • K09 S. 61: "bb.) Konstanz der Angaben

    • Neben dem Umstand, dass die Tatschilderungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen der Nebenklägerin hinsichtlich des Kerngeschehens für deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
      Die Kammer hat die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt.
      Hierbei ergibt sich einerseits aus den Angaben der vernommenen Zeugen, denen gegenüber die Nebenklägerin sich zum Tatgeschehen geäußert hat, andererseits aus der Verlesung der Vernehmungsprotokolle im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens.
      Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen - wie bereits dargelegt - vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituationen erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt.
      Auch in der Gesamtschau der Abweichungen kommt die Kammer daher zu dem Schluss, dass es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt, die im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene nicht unerhebliche Zeitspanne ohne weiteres erklärbar und auch zu erwarten sind."
    • K10 S. 93: "Im Gegensatz zum Vorfall vom 12.8.2001 liegt insbesondere eine zeitnahe Schilderung zu den Geschehnissen vom 31.5.2002 nur gegenüber der Zeugin Sim vor, die jedoch zudem äußerst knapp, vage und ohne Details war. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen der venommenen Verhörspersonen sowie der verlesenen Urkunden sind die Einzelheiten des Aufeinandertreffens nicht hinreichend sicher feststellbar.

    • So sind die von den übrigen Zeugen wiedergegebenen Angaben sowie die sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden ergebenden Aussagen der Nebenklägerin wenig präzise und weisen auch hinsichtlich des Kerngeschehens
      Unklarheiten auf, die nicht mehr aufklärbar sind, so dass die Kammer sich keine Überzeugung von den konkreten Geschehnissen in der Wohnung hat verschaffen können."

      Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.
       



    Randgeschehen Fundstellen im Urteil
    • R01 S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung

    • Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt.
          Hierbei ergibt sich im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens.
      Demgegenüber betreffen Abweichungen in den Aussagen vielfach lediglich das Randgeschehen und sind jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituation erklärbar. Entsprechende Widersprüche hinsichtlich des Randgeschehens machen die Angaben indes nicht unglaubwürdig. Vielmehr ist angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen einprägt."
    • R02 S. 61: "bb.) Konstanz der Angaben

    • Neben dem Umstand, dass die Tatschilderungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen der Nebenklägerin hinsichtlich des Kerngeschehens für deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
      Die Kammer hat die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt.
      Hierbei ergibt sich einerseits aus den Angaben der vernommenen Zeugen, denen gegenüber die Nebenklägerin sich zum Tatgeschehen geäußert hat, andererseits aus der Verlesung der Vernehmungsprotokolle im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens.
      Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen - wie bereits dargelegt - vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituationen erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt.
      Auch in der Gesamtschau der Abweichungen kommt die Kammer daher zu dem Schluss, dass es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt, die im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene nicht unerhebliche Zeitspanne ohne weiteres erklärbar und auch zu erwarten sind."
    Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.



    Tatgeschehen  Fundstellen im Urteil  (>Alle Tatzeiträume sind hier gelistet).
    • T01 S. 7: "Dem Angeklagten lagen aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 23.05.2003 im Verfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg (Az. 41 Ds 802 Js 4743/03) wegen eines Tatgeschehens am 12.8.2001 gefährliche

    • Körperverletzung und wegen eines Tatgeschehens am 31.05.2002 Freiheitsberaubung mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau, der Nebenklägerin Pet Mas, zur Last. Ferner legte die Staatsanwaltschaft
      Nürnberg-Fürth dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 06.09.2005 im Verfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg (Az. 41 Ds 802 Js 13851/05) Sachbeschädigung in neun Fällen im Zeitraum vom 31.12.2004 bis 01.02.2005 zur Last. Zudem erließ das Amtsgericht Nürnberg am 1.5.2003 im Verfahren 41 Cs 802 Js 4726/03 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen des Diebstahls von Briefen seiner Ehefrau, gegen den dieser Einspruch einlegte"
    • T02 S. 13: "Die Überzeugung der Kammer beruht im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte (nachfolgend Ziffer 2.)a.)), sowie den sich aus der Beweisaufnahme ergebenden glaubhaften Schilderungen

    • der Nebenklägerin zum Tatgeschehen (nachfolgend Ziffer 2.) b.)-f.))."
    • T03  S. 14: "Die Angaben der daher im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen und eigene Beobachtungen von Verletzungen wiedergegeben haben, und die verlesenen Vemehmungsprotokolle ergeben glaubhafte und überzeugende Angaben der Nebenklägerin, die das ,festgestellte Tatgeschehen belegen."
    • T04 S. 16.1: "Der Schilderung ' des Angeklagten ist zwar _ ein konkretes Tatgeschehen am 12.8.2001 nicht zu entnehmen. Jedoch ist die Kammer angesichts der Einlassung des Angeklagten, er habe sich nur gewehrt, überzeugt, dass es am 12.08.2001 jedenfalls tatsächlich zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Nebenklägerin gekorrmen ist."
    • T05 S. 16.2: "b.) erstmalige Tatschilderungen durch die Nebenklägerin

    • Wesentlich für die Überzeugungsbildung der Kairmer vom konkreten Tatgeschehen -wie unter B.) I.) 2.) festgestellt- war zunächst insbesondere, dass die Nebenklägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zeitnah nach dem Vorfall, nämlich bereits am 14.8.2001 und sodann erneut im Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002, das Tatgeschehen geschildert hat und ein Motiv für eine Falschbeschuldigung zu diesen Zeitpunkten nicht überzeugend erscheint. Zudem haben die Zeugen Sim und Rei bereits am 14.8.2001 entsprechende Verletzungen selbst wahrgenommen:"
    • T06 S. 16.3: "Zeitnahe Schilderungen des Tatgeschehens durch die Nebenklägerin, als diese noch mit dem Angeklagten zusammenlebte, ergeben sich nämlich aus den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen Pet Sim, Mar Rei und Gab Kra-Ol."
    • T07 S. 17: "aa.) Zeugin Sim

    • Die erste Schilderung des Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegenüber der Zeugin Sim am 14.8.2001 erfolgt, die an diesem Tag auch selbst Verletzungen an der Nebenklägerin wahrgenommen hat:"
    • T08 S. 20: "bb.) Zeuge Rei

    • Eine zweite Schilderung zum Tatgeschehen ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer ebenso bereits am 14.08.2001 gegenüber dem Zeugen Mar Rei erfolgt, der auch selbst Verletzungen an der Nebenklägerin wahrgenarmen und dokumentiert hat."
    • T09 S. 28: "dd.) Fazit

    • Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Nebenklägerin erste, übereinstimmende Schilderungen zum Tatgeschehen bereits zeitnah, nämlich am 14.8.2001 sowohl gegenüber der Zeugin Sim als auch gegenüber dem Zeugen Rei gemacht hat und diese selbst Verletzungen an der Nebenklägerin wahrgenanmen haben. Auch steht fest, dass die Nebenklägerin sich bereits im Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 gegenüber der Zeugin Kra-Ol zum Tatgeschehen geäußert hat."
    • T10 S. 36.1: "c.) Konstanz der Angaben der Nstoenklägerin

    • Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kemgeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben und'die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"
    • T11 S. 36.2: "So hat die Beweisaufnahme auch in der Folgezeit hinsichtlich des Kemgeschehens

    • konstante, in sich stimmige und überzeugende Schilderungen des festgestellten Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ergeben, die in Einklang mit den Äußerungen gegenüber, den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol stehen und den unter B.) I.) 2.)  festgestellten Sachverhalt im Weiteren belegen."
    • T12 S. 36.3: "aa.) Zeugen

    • Aus den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Nebenklägerin nach der Trennung vom Angeklagten befragt haben bzw. denen gegenüber sich diese nach der Trennung vcm Angeklagten zum Tatgeschehen geäußert hat, ergeben sich im Ergebnis konstante Schilderungen der Nebenklägerin:"
    • T13 S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung

    • Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität der Angaben umfassend. geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt. Hierbei ergibt sich im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kemgeschehens..
      Demgegenüber betreffen Abweichungen in den Aussagen vielfach lediglich das Randgeschehen und sind jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituation erklärbar. Entsprechende Widersprüche hinsichtlich des Randgeschehens machen die Angaben indes nicht unglaubwürdig. Vielmehr ist angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kemgeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen einprägt."
    • T14 S. 49: "Vielmehr. handelt es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung, die ohne weiteres im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene, nicht unerhebliche Zeitspanne erklärbar und auch zu erwarten sind."
    • T15 S. 52: "Zwar konnte der Sachverständige mangels Dokumentation der Farbe der Hämatome keine zeitliche Zuordnung vornehmen. Die Kammer hält es jedoch angesichts der Angaben der glaubhaften Zeugen Sim und Rei über die Schilderungen der Nebenklägerin für erwiesen, dasis diese Verletzungen aus den festgestellten Verletzungshandlungen, des Angeklagten van 12.8.2001 herrühren. Immerhin hat die Zeugin Sim von blauen Flecken berichtet, was gerichtsbekannt und vom Sachverständigen bestätigt, für eine erst kurz zurückliegende Gewalteinwirkung spricht und mit dem Zeitabstand von zwei Tagen zwischen der Wahrnehmung der blauen Flecken durch die Zeugin Sim am 14.8.2001 und dem Tatgeschehen vom 12.8.2001 ohne weiteres zu vereinbaren ist."
    • T16 S. 56: "Die Kammer hat im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung nicht nur die Zeitnähe der erstmaligen Schilderungen des Tatgeschehens, die Konstanz der Angaben, deren Nachvollziehbarkeit aus rechtsmedizinischer Sicht und deren Vereinbarkeit mit der- Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben berücksichtigt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien vorgenannten, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können."
    • T17 S. 61.1: "Hierbei ergibt sich einerseits aus den Angaben der vernommenen Zeugen, denen gegenüber die Nebenklägerin sich zum Tatgeschehen geäußert hat, andererseits aus der Verlesung der Vemehmungsprotokolle im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kemgeschehens."
    • T18 S. 61.2: "Zwar wäre die • Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kemgeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen -wie bereits dargelegt- vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vemehmungssituationen. erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kemgeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt."
    • T19 S. 61.3: "Auch in der Gesamtschau der Abweichungen kommt die Kammer daher zu dem Schluss, dass es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt, die im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene nicht unerhebliche Zeitspanne ohne weiteres erklärbar und auch zu erwarten sind."
    • T20 S. 63: "(1)Falschbeschuldigung

    • Eine Falschbeschuldigung scheidet zur Überzeugung der Kammer bereits im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung aus. Wie bereits dargelegt bestand insbesondere zum Zeitpunkt der ersten Schilderung des Tatgeschehens am 14.8.2001 und in der Folge im Herbst bzw. Winter 2001/2002 kein nachhaltiges und überzeugendes Motiv für eine Falschbeschuldigung."
    • T21 S. 65.1: "ee.)Wahnvorstellungen

    • Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute, dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden könnte, hat sich die Kammer auch mit dieser .Möglichkeit auseinandergesetzt. Angesichts der dargestellten Gesamtumstände hat die Kammer jedoch keinerlei Anlass anzunehmen, die Nebenklägerin leide unter Wahnvorstellungen. Allein, dass diese - wie der Zeuge Mas bestätigt hat- als Geistheilerin arbeitet, vermag in keiner Weise Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu begründen. Insbesondere die Schilderung des Tatgeschehens bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkt."
    • T22 S.65.2: "Die als möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens"
    • T23 S. 81: "cc.) mögliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat Die Kammer teilt ferner aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Einschätzung des Sachverständigen, dass zudem nicht ausgeschlossen werden kön,ne, dass sich eine solche wahnhafte Störung im Tatgeschehen vom 12.08.2001 tatsächlich konkret dergestalt auswirkte, dass der Angeklagte als Folge einer psychischen Störung bei Tatbegehung unfähig war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln und sein Verhalten zu steuern."
    • T24 S. 96: "Hinsichtlich des weiteren Tatgeschehens ist im Protokoll,vom 15.1.2003 ferner festgehalten, die Nebenklägerin habe angegeben, dass der Angeklagte sie dann im Haus auch wieder geschlagen habe und aggressiv gewesen sei. Eine konkrete Schilderung der Schläge und des Verletzungsbildes ist hingegen nicht festgehalten und ist auch dein Zeugen Feld nicht erinnerlich gewesen."


    Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.




    Literatur (Auswahl)
    • Das Urteil mit Schwärzungen: [PDF]
    • Das Urteil ohne Schwärzungen bei Dr. Strate [PDF]




    Links (Auswahl: beachte)




    Und nicht vergessen:



    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Querverweise
    Standort: Kerngeschehen, Randgeschehen, Tatgeschehen Hilfsseite Fundstellen.
    *
    Wiederaufnahmeverfahren * Revision *
    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Kerngeschehen. Randgeschehen, Tatgeschehen Hilfsseite Fundstellen in der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/HS01_Kernges.htm
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    korrigiert: 26.07.2014 irs



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