Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=27.11.2021 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: TT.MM.JJ
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT1, Abteilung Wissenschaft, Bereich Sprache und Begriffsanalysen und hier speziell zum Thema:

    Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität, Plausibilitätskriterien
    in der Rechtswissenschaft.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen

    Haupt- und Verteilerseite Plausibilität im Recht.
    Haupt- und Verteilerseite Plausibilitätsbegriff und Plausibilitätstheorie.
    Eigene Untersuchung zum Plausibilitätsbegriff und einer allgemeinen Plausibilitätstheorie
    mit einer Gesamtzusammenfassung in 8 Sprachen (germ, engl, franz, span, port, russ, chin, arab).
    Empirische Pilot-Studie zu Begriff und Verständnis von Plausibilität.
    Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen  * Methodik der Begriffsanalysen nach Wittgenstein *


    Zusammenfassung - Abstract - Summary

    Plausibilität in der Rechtswissenschaft
    __Bayer, Wolfgang (1975) Plausibilität und Juristische Argumentation; Dissertation Mainz.
    __Bender/Nack (1995) Bd. I. Glaubwürdigkeits und Beweislehre.
    ____Exkurs zu Bender/Nack: Trankells-Konsequenzkriteriu (dt. 1971, schwed. 1963).
    __Geipel HB der Beweiswürdigung, 2.A. 2013.
    __Haffke, Bernhard (2008) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Entziehung 
    ____der Fahrerlaubnis. 
    __Hassemer, Winfried (2008) Konsens im Strafprozess. 
    __Kirchmann von Keine Fundstelle für "plausib".
    __Kirsch, Stefan (2008) Zweierlei Unrecht — Zum Begehungszusammenhang der ____Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
    __Köberer, Wolfgang (2008) Zur Rechtsfolgenfestsetzungskompetenz des 
    ____Revisionsgerichts § 337. 
    __Larenz (1991) Methoden der Rechtswissenschaft. 
    __Lindner, Franz Josef (2011) Rechtsissenschaft als Gerechtigkeitswissenschaft.
    __Mengler, Till (2016) Die lückenhafte Beweiswürdigung im tatgerichtlichen Urteil.
    __Möllers, Thomas M. J. (2017 f) Juristische Methodenlehre, 1. Auflage. 
    __Mastronardi, Philippe (2003). Juristisches Denken. UTB (Haupt).
    __Naucke, Wolfgang (2008) Die Erzeugung prozessualer Gewalt durch die Auslegung
    ____materiellen Rechts  § 81h StPO.
    __Neumann, Ulfrid (1986) Juristische Argumentationslehre.
    __Perelman:
    ____Perelman, Chaim (1979a) Logik und Argumentation. 
    ____Perelman, Chaim (1979b) Juristische Logik als Argumentationslehre. 
    ____Perelman, Chaim (1980) Das Reich der Rhetorik. Rhetorik und Argumentation.
    ____Perelman, Chaim (2004) Die neue Rhetorik. Eine Abhandlung über das Argumentieren. 
    __Puppe, Ingeborg (2014) Kleine Schule des juristischen Denkens.
    __Savigny, Friedrich Carl von (1802-1842) Juristische Methodologie.
    __Savigny, Eike von (1967) Die Überprüfbarkeit der Strafrechtssätze.
    __Schünemann, Bernd (2008) Der Ausbau der Opferstellung im Strafprozeß – 
    ____Fluch oder Segen? 
    __Viehweg, Theodor (1969) Topik und Jurisprudenz. Ein Beitrag zur rechtswissenschaftlichen
    ____Grundlagenforschung. 
    __Weinberger, Ota (1973) Topik und Plausibilitätsargumentation.
    __Weinberger Rechtslogik (1989, 2.A.).

    Entscheidungen.

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten * Literatur * Links * Querverweise * 
    Zitierung & Copyright * Änderungen *
     

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    Zusammenfassung - Abstract - Summary plausibel / Plausibilität im Recht: Rechtswissenschaft und Entscheidungen

    Zusammenfassung Plausibilität in der Rechtswissenschaft
    Obwohl Plausibilität in fast allen juristischen Entscheidungen eine kaum zu überschätzende wichtige Rolle spielt, ist der Begriff und seine methodische Handhabung in der Rechtswissenschaft völlig ungeklärt und beliebigem meinen  überlassen (Ausnahme Weinberger 1973). Was plausibel ist, das wird gemeint, nicht methodisch begründet und gewusst. Die Rechtswissenschaft bestätigt auch in der Frage der Plausibilität ihren denkbar schlechten Ruf, wie schon von Kirchmann  sehr drastisch erkannte und ausdrückte. Zugespitzt kann man sagen: Rechtswissenschaft besteht überwiegend aus Fußnoten und Meinen, wie schon aus meiner ersten  Untersuchung zum Wissenschaftsverständnis  im Recht hervorgeht. Es zeigt sich erneut in dramatischer Weise, dass bei genauer Betrachtung das Recht und insbesondere die Rechtswissenschaft mit Wissenschaft wenig zu tun hat. Im Einzelnen wurden untersucht:

        Rechtswissenschaft:

    • Bayer, Wolfgang (1975) Plausibilität und Juristische Argumentation; Dissertation. Mainz. Zusammenfassung: Im Wesentlichen definiert Bayer im Schlussteil seiner Arbeit Plausibilität als das Maß der Zustimmung, die ein Vortrag oder eine Rede bei einem Auditorium findet. Das ist das Begriffsniveau der alten Römer. Der metasprachliche Charakter von plausibel wird nicht erkannt. Eine gründliche Begriffsklärung wird nicht geleistet und bleibt an der sprachlichen und kommunikativen Oberfläche, obwohl Bayer sich mit seinem Literaturverzeichnis wissenschaftstheoretisch auf der Höhe seiner Zeit gibt (Erwähnungen z.B. Frey S. 32; Kambartel S. 11; Kamlah & Lorenzen S. 32; Klüver S. 32; Stegmüller S.32;  Wittgenstein S. 31, 32, 71), wovon man in der Arbeit aber kaum etwas merkt. Diese Dissertation leistet für die Klärung des Plausibilitätsbegriffs nicht was ihr Titel nahelegt.
    • Bender/Nack (1995) Bd. I. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre. Zusammenfassung: Der Plausibilitätsbegriff wird nicht erklärt. Es erfolgt auch kein Querverweis, keine Fußnote, Anmerkung, nur ein - allerdings wichtiger - Literaturhinweis auf Trankells Konsequenzkriterium. Anscheinend gehen die Autoren davon aus, dass Plausibilität hinreichend klar und nicht weiter erklärungs- oder begründungspflichtig ist. Dem fettgedruckten Eingangstext lässt sich aber entnehmen, zur Plausibilität gehört im Einklang mit den Naturgesetzen und den Gesetzen der Logik, sowie mit den "Regeln der psychologischen Paßlichkeit". Im Sachregister gibt es keine Einträge zu "Paßlichkeit", "psychologische Paßlichkeit" oder zu "Regeln der psychologischen Paßlichkeit", so dass hier ein unlösbarer  Begriffsverschiebebahnhof  kreiert wurde.
      • Exkurs zu Bender/Nack: Trankells-Konsequenzkriterium (dt. 1971, schwed. 1963). Zusammenfassung: Kundige des BGH-Aussagepsychologie Urteils können erkennen, dass Trankell 1963 hier genau das Herz- und Kernstück der vom BGH in seinem Urteil vom 30.7.1999 entwickelten Methodik für die Aussagepsychologie entwickelt hat.
    • Geipel HB der Beweiswürdigung, 2. A. 2013. Zusammenfassung: Das umfangreiche Handbuch ist voller Fundstellen von plausibel (28), plausibler (6), Plausibilität (46), Plausibilitätsniveau (32), Plausibilitätsprüfung (1), Plausibilitätskontrolle (1), Plausibilitiätskriterium (4), also insgesamt 118 Fundstellen, aber man erfährt nirgendwo, was denn plausibel nun bedeutet oder gar wie es definiert ist und wie man die Plausibilität von  Sachverhalten  feststellt.
    • Haffke, Bernhard (2008) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zusammenfassung:  Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt, auch nicht mit Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Fußnote 48 verweist auf Baumann, Forensia, 49 - ohne Inhaltsangabe, so dass man nicht weiß, wofür das Zitat stehen soll.
    • Hassemer, Winfried (2008) Konsens im Strafprozess. Zusammenfassung:  Plausibel wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Als Kriterium wird Konsens angegeben, plausibel kann demnach nur sein, worüber Konsens herrscht. Von wem, wie viele bleibt ebenso offen wie die Begriffsklärung.
    • Kirchmann von Keine Fundstelle für "plausib"
    • Kirsch, Stefan (2008) Zweierlei Unrecht — Zum Begehungszusammenhang der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Zusammenfassung: Plausibel wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. "Durchaus" kann als Verstärkung für plausibel angesehen werden, was einen quantitativen Plausibilitätsbegriff nahelegt.
    • Köberer, Wolfgang (2008) Zur Rechtsfolgenfestsetzungskompetenz des Revisionsgerichts § 337.  Zusammenfassung: Plausibilität wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Ungewöhnlich ist die Aussage inhaltlich, nämlich dass Plausibilität durch Unschärfe gewonnen wird. Auch diese Behauptung ist sehr erklärungsbedürftig.
    • Larenz (1991) Methoden der Rechtswissenschaft. Zusammenfassung: Die Durchsuchung des Werkes Methodenlehre ergab drei Fundstellen "plausib", zwei davon betreffen andere Autoren (Fikentscher, Kittele). Plausibel wird an keiner Fundstelle erklärt oder begründet, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Vermutlich hält Larenz den Plausibilitätsbegriff weder für erklärungs- noch für begründungspflichtig, sondern für einen allgemeinverständlichen Grundbegriff.
    • Lindner, Franz Josef (2011) Rechtswissenschaft als Gerechtigkeitswissenschaft. Zusammenfassung: Suchen nach "Plausibilitätsbegriff" ergibt keinen Treffer. Die Suche nach "Begriff" ergibt zwar 9 Treffer, aber keinen, der den Plausibilitätsbegriff thematisiert. Der Suchtext "defin" wird zwei Mal gefunden, aber nicht im Zusammenhang mit plausibel. Der Suchtext "plausib" ergab 25 Fundstellen, wobei in keiner eine Klärung des Plausibilitätsbegriffs erfolgt und auch nicht, wie Plausibilität begründet werden kann.
    • Mengler, Till (2016) Die lückenhafte Beweiswürdigung im tatgerichtlichen Urteil. Zusammenfassung: Die Suchfunktion bei Google-Books findet für Plausibilität einen Treffer auf S. 120, wo behauptet wird, dass der BGH seine Kontrolle der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Plausibilität des Urteils fokussiert. Der Begriff wird zwar nicht erläutert, aber es gibt einen Literaturhinweis, nämlich auf Dahs, in Festschrift Hamm (2008) .
    • Möllers, Thomas M. J. (2017 f) Juristische Methodenlehre, Zusammenfassung: Plausibel / Plausibilität hat keinen Eintrag im Sachregister. Das passt dazu, dass es auch keinen entsprechenden Abschnitt im Inhaltsverzeichnis gibt. Durchsucht man nach "plausib" ergeben sich 5 Fundstellen: S. 4., 14, 218, 471, 477. Der Plausibilitätsbegriff wird in diesen 5 Fundstellen weder erklärt noch begründet, auch nicht durch Querverweise, Fußnoten, Anmerkungen oder Literaturhinweise.
    • Mastronardi, Philippe (2003). Juristisches Denken. Stuttgart: UTB (Haupt). Zusammenfassung: Plausibel hat keinen Sachregistereintrag. Insgesamt gab es im Text vier Treffer. An den vier Stellen wird plausibel zwar verwendet, aber nicht näher erklärt oder begründet, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Quer- oder Literaturhinweis. Plausibel wird anscheinend als nicht weiter erklärungs- oder begründungspflichtiger Grundbegriff verwendet, den jeder versteht.
    • Naucke, Wolfgang (2008) Die Erzeugung prozessualer Gewalt durch die Auslegung materiellen Rechts  § 81h StPO. Zusammenfassung:  Plausibel wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.
    • Neumann, Ulfrid (2008) Recht als Struktur und Argumentation. Zusammenfassung: Es gibt 7 Treffer mit "plausib", drei im Literaturverzeichnis und vier inhaltliche im Text. In allen vier Fundstellen werden die Kriterienwörter mit plausibel zwar gebraucht, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in Fußnote, Anmerkung, Quer- oder Literaturverweis.
    • Perelman Zusammenfassung: Perelman hat sehr viel zur Argumentationslehre, insbesondere auch im Bereich des Rechts, gearbeitet (>Übersicht). Aber eine ausdrückliche Plausibilitätstheorie hat er in den vier hier gesichteten Werken nicht entwickelt, auch nicht den Begriff erklärt und begründet.
      • Perelman (1979a) Logik und Argumentation. Zusammenfassung: In Logik und Argumentation enthält das Inhaltsverzeichnis keinen Eintrag zu "plausibel"/"Plausibilität". Kein Sachregister. Plausibles wird Per1979a-S.77f: nur erwähnt und nicht weiter erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Quer- oder Literaturverweis.
      • Perelman (1979b) Juristische Logik als Argumentationslehre. Zusammenfassung: In Juristische Logik als Argumentationslehre mit 98 Rn. enthält weder das Inhaltsverzeichnis noch das Sachregister einen Eintrag zu "plausibel"/"Plausibilität".
      • Perelman (1980) Das Reich der Rhetorik. Rhetorik und Argumentation. Zusammenfassung: In Das Reich der Rhetorik. Rhetorik und Argumentation gibt es im Inhaltsverzeichnis keinen Eintrag zu "plausibel"/"Plausibilität". Kein Sachregister. In Das Reich der Rhetorik geht es um die Zustimmung s/eines Auditoriums, also um die ursprüngliche Bedeutung "plausibilis", "plaudere". So betrachtet hätte man das Wort Plausibilität oder plausibel erwarten dürfen, wenn Begriff und Bedeutung Thema des Werkes sind.
      • Perelman (2004) Die neue Rhetorik. Eine Abhandlung über das Argumentieren. Zusammenfassung: In Die Neue Rhetorik (2004), 2 Bde. gibt es im Inhaltsverzeichnis und im Sachregister keinen Eintrag zu "plausibel"/"Plausibilität".
    • Prittwitz, Cornelius (2008) Kriminalpolitik in der Mediengesellschaft - Eine Skizze. Zusammenfassung:  Plausibilität wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.
    • Puppe, Ingeborg (2014) Kleine Schule des juristischen Denkens. Zusammenfassung: Im Inhaltsverzeichnis gibt es keinen Eintrag mit "plausibel"/"Plausibilität". Kein Sachregister. Im Text fanden sich 10 Treffer mit "plausib". An keiner Fundstelle wird Plausibel erklärt oder begründet, auch nicht in einer Fußnote, Anmerkung, einem Quer- oder Literaturhinweis.
    • Savigny, Friedrich Carl von (1802-1842) Juristische Methodologie. Zusammenfassung: Kein Eintrag.
    • Savigny, Eike von (1967)  Die Überprüfbarkeit der Strafrechtssätze. Eine Untersuchung wissenschaftlichen Argumentierens. Reihe Juristische Dogmatik und Wissenschaftstheorie. Zusammenfassung: Der Plausibilitätsbegriff wird zwar oft, nämlich 30 mal gebraucht, aber nirgendwo erklärt oder begründet. Eike von Savigny setzt ihn offenbar als allgemeinverständlichen und unproblematischen Grundbegriff ein und voraus.
    • Schünemann, Bernd (2008) Der Ausbau der Opferstellung im Strafprozeß –  Fluch oder Segen? Zusammenfassung: Plausibel wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. "vollauf plausibel" spricht für eine quantitative Auffassung.
    • Viehweg, Theodor (1969) Topik und Jurisprudenz. Ein Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung. In dem Büchlein kommt der Suchtext "plausib" nur einmal vor, nämlich auf S. 3 als Fußnoten-Literaturangabe: GYOERY [RS: sollte wohl Georg heißen]  POLYA, Mathematik und plausibles Schließen, 2 Bde., Basel und Stuttgart 1962, 1963;
    • Weinberger:
      • Weinberger, Ota (1973) Topik und Plausibilitätsargumentation. Zusammenfassung: Ich bin erst spät durch das Literaturverzeichnis Bayer auf diesen Artikel gestoßen und habe ihn zum ersten mal am 18.11.2021 einsehen können. Der 19seitige Artikel hat kein Inhaltsverzeichnis und kein Sachregister. Im Text gibt es 45 Treffer für den Suchtext "plausib": den Treffer im Titel (S. 17) und in den 9 Kopfzeilen (S. 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35), neben einer Erwähnung in der Titelwiederholung der Zusammenfassung und zwei Wiederholungen im englischen Summary also insgesamt nicht interpretiertaugliche 10+1+2 =13, so dass 45-13 = 32 inhaltliche Textstellen vorliegen, in denen Plausibilität erklärt und begründet werden könnte.

      •     Weinberger hat 1970 die erste Auflage seiner Rechtslogik veröffentlicht, die zweite Auflage folgte 1989. Merkwürdigerweise erwähnt er in der 2. Auflage seiner Rechtslogik 1989 die Topik und Plausibilitätsargumentation aus 1973 nicht. Das verwundert mich um so mehr als er in der Topik und Plausibilitätsargumentation zwei grundlegende und wichtige Ideen für eine Plausibilitätsdefinition formuliert, nämlich die Idee von Plausibilitätsgewichten  in Weinb1973-S. 23 [6,7] (in meinem Definitionsvorschlag  Gewichte für die Gründe)  und in Weinb1973-S. 25f  die wichtige Idee wägen durch vergleichende Überlegung der aufgefundenen Möglichkeiten, die meiner  Plausibilitätsformel  nahe kommt. Offensichtlich hielt er 1989 die Ideen dieser Arbeit aus 1973 nicht mehr für beachtenswert. So fand ich in der 2. Auflage der Rechtslogik 1989 von den zwei aus meiner Sicht grundlegenden und wichtigen Ideen der Arbeit von 1973 nur eine sehr am Rande, S. 396f : "Der Argumentationsprozeß kann auch in innerer Rede eines Subjekts verlaufen: man kann sich selbst Argumente und Gegenargumente [>397] vorlegen und die Argumentation sowie die durch sie plausibel gemachte These einer abwägenden Prüfung unterziehen."
      • Weinberger, Ota (1989, 2.A.) Rechtslogik. Zusammenfassung: Die Analyse sämtlicher 39 inhaltlicher Fundstellen in der Rechtslogik ergab, dass der Plausibilitätsbegriff von Weinberger nirgendwo definiert - bei 651 Treffern beim Suchtext "defin" -, genauer erklärt oder begründet wird. Zwar verweist Weinberger öfter auf die Arbeiten Perelmans, aber so ungenau und vage, dass sich auch dadurch keinerlei Erklärung oder Begründung ergibt.


        Entscheidungen (ausgelagerte eigene Seite).



    Dokumentation Fundstellen Plausibilität in der Rechtswissenschaft

    Bayer, Wolfgang (1975) Plausibilität und Juristische Argumentation; Dissertation. Mainz.

    Zusammenfassung-Bayer: Es wurde der gesamte Text durchsucht nach "plausib" mit  90 Treffern. Da sich Plausibilität bereits im Titel findet sind es dann 91 Treffer, 2x im Inhalts- und 2x im Literaturverzeichnis. Im Text selbst sind es 86 Treffer. Die Dissertation enthält kein Sachregister.
        In der Einleitung, S. 1  führt Bayer aus: "Ist die Form syllogistisch, handelt es sich um eine logische Demonstration; in diesem Fall erscheint die Gedankenführung - vi formae - zwingend4). Sind die Gründe dagegen "nur" inhaltlich einleuchtend, nennt man die Argumentation "plausibel"."
        Im Wesentlichen definiert Bayer im Schlussteil seiner Arbeit Plausibilität als das Maß der Zustimmung, die ein Vortrag oder eine Rede bei einem Auditorium findet. Das ist das Begriffsniveau der alten Römer. Der metasprachliche Charakter von plausibel wird nicht erkannt. Eine gründliche Begriffsklärung wird nicht geleistet und bleibt an der sprachlichen und kommunikativen Oberfläche, obwohl Bayer sich mit seinem Literaturverzeichnis wissenschaftstheoretisch auf der Höhe seiner Zeit gibt (Erwähnungen z.B. Frey S. 32; Kambartel S. 11; Kamlah & Lorenzen S. 32; Klüver S. 32; Stegmüller S.32;  Wittgenstein S. 31, 32, 71), wovon man in der Arbeit aber kaum etwas merkt. Diese Dissertation leistet für die Klärung des Plausibilitätsbegriffs nicht was ihr Titel nahelegt.

    Fundstellen Auswertung in Bayer, Wolfgang (1975) Plausibilität und Juristische Argumentation; Dissertation. Mainz.

        Fundstellen im Inhaltsverzeichnis:

      I Zur Plausibilität
        1) Aus situativer Sicht 3
        2) Aus nichtsituativer Sicht 10
      IV Zur Plausibilität der juristischen Argumentation
        1) Agontische Aspekte  72
        2) Heuretische Aspekte 77
        3) Ergontische Aspekte 79
        4) Eutaktische Aspekte 82
      Fundstellen im Literaturverzeichnis:
      WEINBERGER, O.
      - "Jurisprudenz zwischen Logik und Plausibilitätsargumentation", in: Juristische Analysen, 1971, S. 553-574
      - "Topik und Plausibilitätsargumentation", in: ARSP 1973, S. 17-35


        Ausgewählte kommentierte Fundstellen im Text (Auswahl):

       
      BayS.1: "Argumentation" im weitesten Sinne, ist Anführen von Gründen für oder gegen etwas, eventuell unter Beachtung einer bestimmten Form. Ist die Form syllogistisch, handelt es sich um eine logische Demonstration; in diesem Fall erscheint die Gedankenführung - vi formae - zwingendFN4-S1). Sind die Gründe dagegen "nur" inhaltlich einleuchtend, nennt man die Argumentation "plausibel"."
          Kommentar-BayS1: Damit wird nichts erklärt, weil das Problem, was plausibel bedeuten soll, lediglich auf "einleuchtend" verschoben  wird. Das ist das alte unendliche Laster der Sozial-, Rechts-, Kultur- und Geisteswissenschaften (Begriffsverschiebebahnhöfe).
          BayS.2: "Wann das der Fall ist, das heißt, welche rhetorischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, darüber gibt es bis zum heutigen Tag keine präzisen VorstellungenFN1). Die vorliegende Arbeit will dazu einen Diskussionsbeitrag leisten. Zunächst wird der Wandel des Plausibilitätsverständnisses im Laufe der Geschichte exemplarisch erläutert (Kapitel I). Dabei fällt auf, daß es im wesentlichen zwei konträre Auffassungen gibt: die eine betont die Situationsbezogenheit, die andere verzichtet auf jeden situativen Aspekt. Da der Begriff der Plausibilität mit der Argumentation zusammenhängt, wird anschließend, um die Entscheidung für die eine oder andere Meinung zu erleichtern, eine rhetorische Argumentationstheorie dargestellt (Kapitel II 1). Die These lautet, daß es auf Grund der Theorie möglich ist, ein adäquates Modell der Argumentation zu entwickeln, welches Aufschlüsse über die Plausibilität geben kann. Nachdem zu diesem Zweck einige Modelle untersucht und verworfen werden, wird ein eigenes "praxologisches"FN2) Modell vorgeschlagen (Kapitel II 2). Die Adäquanz dieses Ansatzes wird durch eine ausführliche Anwendung auf die juristische Argumentation vorgeführt (Kapitel III). Schließlich werden an Hand dieses Modells detaillierte Aussagen über die Plausibilität der juristischen Argumentation gemacht (Kapitel IV).
         Fußnoten S2.
          FN1-S2) Konkrete Ergebnisse gibt es lediglich auf dem Gebiet der Kommunikationsforschung. Jedoch gehen diese Untersuchungen mehr ins Psychologische. Vergleiche N. Maccoby: "Die neue 'wissenschaftliche' Rhetorik", in: W. Schramm (Hg), Grundfragen der Kommunikationsforschung, München 1970, S. 55-70.
          FN2-S2) Zu diesem Begriff, der in Abgrenzung zur "Praxeologie" eingeführt wird, siehe unten S. 37 ff, 44"
         Kommentar-BayS. 2: Hier wird eine Übersicht gegeben, was vom Inhalt zu erwarten ist.

         BayS.3: "I Zur Plausibilität
          1) Aus situativer Sicht
      Das Wort "Plausibilität" stammt von dem lateinischen "plausibilis"; "plaudere" heißt in die Hände klatschen, Beifall spenden, applaudieren. Eine plausible Argumentation ist demnach eine beifallswerte Argumentation. Etymologisch läßt sich das Wort noch weiter zurückverfolgen. Bereits in der Mitte des vorigen Jahrhunderts hat der Franzose Delätre die Herkunft dieses Wortes aus dem Sanskrit behauptetFN1-S3). Die moderne etymologische Forschung bestätigt diese Vermutung. Nach Pokorny bedeuten die Sanskritwurzeln "pleu-d-, pleu-t-, plak, plag", soviel wie schlagen. Man findet sie in griechisch: "plege", lateinisch: "plaga" (Schlag, Wunde), aber auch in lateinisch: "plaudo" und, stark verändert, in angelsächsisch: "flocan" (Beifall klatschen).FN2-S3)
      Applaudiert wird aber nur in einer bestimmten Situation, nämlich wenn eine Darbietung (Schauspiel, Vortrag) den Zuschauern beziehungsweise den Hörern gefälltFN3-S3). Daraus folgt für den Begriff der Plausibilität, daß er  angemessen nur im Hinblick auf das jeweilige Auditorium verwendet werden kann. Dieser situative Zusammenhang war [>S. 4] in der antiken Rhetorik unbestritten. Dank der Tatsache, daß die Rhetorik viele Jahrhunderte zur Schulbildung gehörteFN1), wurde dieses Verständnis auch bis weit in die Neuzeit hinein tradiert. So erläutern zum Beispiel Diderot und d'Alambert die Plausibilität als "terme relatif à l'acquiescement, au consentement, à la croyance que nous donnons à quelque chose"FN2). Fast identisch damit ist die Formulierung des Dictionnaire universel François et Latin: "terme relatif à l'acquiescement que l'esprit donne à quelque chose"FN3-S4). Noch im Jahre 1873 definierte E. Littré: "plausible: qui merite d'etre applaudi, approuve en apparence et jusqu'à preuve du contraire"FN4-S4). [plausibel:  der verdient Applaus, dem anscheinend zugestimmt wird und bis zum Beweis des Gegenteils]

        FN1-S3) P. Larousse: Grand Dictionnaire du XIXe Siècle, Paris 1865-1876, Stichwort "plausible": "Delâtre rapporte ce mot à la racine sanscrite 'plu', qui selon lui, joindrait au sens de couler, flotter, naviguer, s'élancer, souffler, la signification de battre". [GÜ Delâtre verbindet dieses Wort mit der Sanskrit-Wurzel 'plu', die seiner Meinung nach mit der Bedeutung von Flow verbunden wäre, schweben, navigieren, starten, blasen, schlagen]
        FN2-S3) J. Pokorny: Indogermanisches Etymologisches Wörterbuch, Bd I. Bern, München 1959, S. 832
        FN3-S3) Vergleiche Eingangsmotto
        FN1-S4) Grammatik, Dialektik und Rhetorik bildeten das sogenannte Trivium innerhalb der "septem artes liberales".
        FN2-S4)  Diderot et d'Alambert: Encyclopédie, Nouvelle Edition, Genève MDCCLXXI, Stichwort: "plausible"
        (Hervorhebung des Verfassers).
        FN3-S4) E. Littré: Dictionnaire de la langue Française, Paris 1873, Stichwort "plausible".
          Kommentar-BayS3/S4: Etymologische Betrachtungen, die zwar interessant sind, aber hinsichtlich Erklärung und Begründung des Plausibilitätsbegriff nicht weiterführen.
         
          BayS.7: "In seinem Buch "The Philosophy of Retoric"FN1-S7) unterscheidet G. Campbell "plausibility", "probability" und "possibility". Zach seiner Ansicht bezieht sich "probability" auf den Glauben des Hörers, daß sich etwas so verhalte, wie der Redner erzählt. Diese Art von Wahrscheinlichkeit setzt Tatsachenbeweise voraus und führt gegebenenfalls zur GewißheitFN2-S7). Ganz anderer Natur ist die "plausibility". Sie verlangt keine TatsachenbeweiseFN3-S7) Hier geht es vielmehr um die persönliche Wertung, ob sich etwas überhaupt so verhalten würde, wie der Redner behauptetFN4-S7). Entscheidend für diese Beurteilung ist die Erfahrung des HörersFN5-S7). Was seiner Erfahrung entspricht, hält es für wahrscheinlich (verisimilis), was ihr widerspricht, für unwahrscheinlich. Wenn weder Tatsachenbeweise noch Erfahrungssätze vorliegen, dann ist die Erzählung lediglich möglich ("possible")FN6-S7)."
          Fußnoten:
        1-S7) G. Campbell: The Philosophy of Rhetoric (1776), edited by L. F. Blitzer, Southern Illinois University Press 1963
        2-S7) Campbell, a.a.O. S. 81: "Probability results from evidence, and begets belief... Belief raised to the highest becomes certainty".
        3-S7) Campbell, a.a.O. S. 82: "... plausibility implies no positive evidence for it. We know that fiction may be as plausible as truth".
        4-S7) Campbell, a.a.O. S. 82: "This the French critics have aptly enough denominated in their language vraisemblance, the English critics more improperly in theirs probability. In order to avoid the manifest ambiguity there is in this application of the word, it had been better to retain the word verisimilitude, now almost obsolete".
        5-S7) Campbell, a.a.O. S. 83f: "...the orator...must...bespeak the assistance of experience. This, if properly employed, will prove a potent ally, by adding the grace of verisimilitude to the whole".
        6-S7) Campbell, a.a.O. S. 84/85
          Kommentar-BayS7: Nach Bayer vertritt Cambell die Ansicht vertritt, Plausibilität verlange keine Tatsachenbeweise, was zur Erklärung und Begründung des Plausibilitätsbegriffs nichts beiträgt.
       
        BayS.9: "Plausibilität ohne situativen Bezug und ohne konkrete Bewertungen ist demnach unmöglich. Dies gilt auch für die Plausibilität der juristischen Argumentation, worauf zum Beispiel O. Ballweg deutlich hingewiesen hat: "L'argumentation judiciaire vise à l'adhésion et vise qu'on l'"applaudisse": Des arguments juridiques doivent être plausibles; ils doivent être acceptables pour recevoir l'assentiment"FN2-S9). - Daß diese Auffassung indes weder in der allgemeinen Philosophie noch in der Rechtsphilosophie herrschende Meinung ist, zeigt der folgende Abschnitt."
        Fußnoten:
      1-S9) G. B. Vico: De nostri temporis studiorum ratione (1708) dt.-lat. Ausgabe von W. F. Otto, Vom Wesen und Weg der geistigen Bildung, Darmstadt 1963, S. 26: "Verisimilia namque vera inter et falsa sunt quasi media..."
      Speziell für die Erörterung von Rechtsmeinungen siehe K. Engisch: Wahrheit und Richtigkeit im juristischen Denken, München 1963, S. 12ff
      2-S9) O. Ballweg: Science, Prudence et Philosophie du Droit" in: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 1965, 5. 543-56o, S. 555


        Kommentar-BayS9: Hier verlangt Bayer situativen Bezug und konkrete Bewertung mit Berufung auf O. Ballweg.

        S.73b: "Aus agontischer Sicht läßt sich also für alle Auditorien folgende Definition aufstellen: Ein Argument ist für ein Auditorium plausibel, wenn dasselbe Auditorium in einem ähnlichen Fall dem Argument bereits zugestimmt hat."
        Kommentar-BayS73: Ähnlichkeitsargument.

    Anlage Allej Fundstellen "plausib"

    Ende Bayer



    Bender/Nack (1995) Bd. I. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre.  2. A. München: Beck.

    Zusammenfassung Bender/Nack
    In der 2. Auflage (1995), S. 278 Rn. 481-483, gibt es einen Abschnitt Plausibilitätskriterien. Dieser Abschnitt findet sich wortwörtlich gleich in der 1. Auflage (1981), S. 225, Rn. 525-528. Die 3. Auflage lag mir nicht vor. In der 4. Auflage 2014 kommt der Abschnitt „Plausibilität“ nicht mehr vor, auch kein Sachregistereintrag.

        Der Plausibilitätsbegriff wird nicht erklärt. Es erfolgt auch kein Querverweis, keine Fußnote, Anmerkung, nur ein - allerdings wichtiger - Literaturhinweis auf Trankells Konsequenzkriterium. Anscheinend gehen die Autoren davon aus, dass Plausibilität hinreichend klar und nicht weiter erklärungs- oder begründungspflichtig ist. Dem fettgedruckten Eingangstext lässt sich aber entnehmen, dass zur Plausibilität gehört im Einklang mit den Naturgesetzen und den Gesetzen der Logik, sowie mit den "Regeln der psychologischen Paßlichkeit". Im Sachregister gibt es keine Einträge zu "Paßlichkeit", "psychologische Paßlichkeit" oder zu "Regeln der psychologischen Paßlichkeit", so dass hier ein unlösbarer  Begriffsverschiebebahnhof  kreiert wurde.

    [BN1] „Plausibilitätskriterium
    (teilweise identisch mit dem „Konsequenz-Kriterium“  bei Trankell, dessen Ausführungen hierzu wir bestätigt fanden)

                                                                        Wo es der Brauch ist, da legt man die Kuh ins Bett (Sprichwort)

    Hier prüfen Sie, ob Ihre Überzeugung insgesamt im Einklang sich befindet mit den Naturgesetzen, mit den Gesetzen der Logik, mit den Regeln der psychologischen Paßlichkeit; ob die von Ihnen letztlich akzeptierte Feststellung eine restlose und [BN2] plausible Erklärung des gesamten vorliegenden Informationsmaterials abzugeben vermag.
    Sie dürfen sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme so lange nicht zufrieden geben, bis nicht die letzten Unstimmigkeiten ausgemerzt sind. Sie müssen alles an Phantasie aufbieten, was Sie besitzen, um sich in die Situation einzufühlen, die Sie als festgestellt erachten. Dabei dürfen Sie freilich nicht Ihre eigenen Lebensgewohnheiten, Werthaltungen und Überlegungen unreflektiert auf die handelnden Personen übertragen. Sie müssen vielmehr versuchen, sich in deren Lebenskreis und deren Psyche einzufühlen. Das wiederum ist ohne gewisse forensische Erfahrung außerordentlich schwer.

    [BN3] Plausibilität im „gewöhnlichen“ Leben
    Als Faustregel kann gelten, daß in der Lebenswirklichkeit viel mehr Dinge möglich sind, als der Berufsanfänger geneigt ist, als realistisch hinzunehmen, und daß die meisten Menschen weit weniger rational handeln, als das der Vernehmende zu tun gewohnt ist (oder jedenfalls von sich selbst glaubt, daß er es gewohnt sei). Auch sollte man sich aufgrund der relativ kurzen Konfrontation mit der Auskunftsperson (wie sie im Prozeß die Regel ist) keine allzu tiefgründige und sichere Beurteilung seiner Psyche und seiner Kompetenz zutrauen.
    Trotz dieser Schwierigkeiten ist es möglich, auch die irrationalen Handlungen und inkonsequenten Entscheidungen - als der Persönlichkeit der handelnden Personen adäquat - nachzuempfinden und so zu der Beurteilung zu kommen, daß die Überzeugung vom wirklichen Tathergang als in sich stimmig eine vollständige Erklärung des gesamten Informationsmaterials biete („Maulesel“ Rn. 537).

    [BN4] Plausibilität im Prozeß
    "Was vom gewöhnlichen „vorprozessualen“ Leben gilt, kann allerdings nicht auch gleiche Gültigkeit für das Verhalten im Prozeß beanspruchen. Hier können Sie in der Regel eher mit einem konsequenten Verhalten rech-[>S. 279]nen; dies um so mehr, je mehr der Prozeßausgang das zentrale Interesse der zu beurteilenden Person beansprucht." S. 278f

    Allerdings ist es übertrieben, wenn Richter auch in - für die Parteien wenig belangvollen - Zivilprozessen davon ausgehen, ein relevantes Verteidigungsvorbringen sei schon immer deshalb eine unwahre „Schutzbehauptung“, weil es erst in einem späteren Stadium des Verfahrens vorgetragen worden sei. Die Parteien haben in der Regel auch während eines laufenden Prozesses noch andere Interessen und Bedürfnisse als den Prozeßgewinn.

    Andererseits bleibt die Erfahrungstatsache bestehen, daß im Zweifel in wichtigen Verfahren die Annahme, ein Prozeßbeteiligter habe sich grob inkonsequent verhalten, immer Bedenken erwecken sollte.

    Beispiel: Fall D  Rn. 484
    D war gegen Mordes, begangen durch Leuchtgas, verurteilt worden. Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben, weil die Hypothese des Schwurgerichts über die Technik der Tatausführung nachweisbar falsch war. Nach Zurückverweisung hat das Schwurgericht erneut verurteilt. Diesmal ging das Gericht davon aus, daß D das Gas mittels eines Schlauches in das Zimmer des Opfers geleitet habe. Diesen Schlauch hatte D selbst erst ins Spiel gebracht. Er bat nämlich (aus der Untersuchungshaft heraus), daß man mittels dieses Schlauches das Wasser aus der Zentralheizung seiner (neben der Wohnung des Opfers gelegenen) Wohnung ablasse, damit die Heizung im Winter nicht einfriert (entnommen einem Bericht über diesen Fall).
    Man muß sich fragen, ob ein halbwegs intelligenter Angeklagter in dieser Situation selber dem Ankläger das bis dahin noch nicht entdeckte wirkliche Tatwerkzeug in die Hände spielen würde.
    Freilich ist bis heute nicht eindeutig erwiesen, daß es sich um einen Justizirrtum gehandelt hat."
     

      Bender/Nack-1995  gaben zu ihrem Plausibilitätskriterium an: "teilweise identisch mit dem „Konsequenz-Kriterium“  bei Trankell, dessen Ausführungen hierzu wir bestätigt fanden."

      Trankells-Konsequenzkriteriu (dt. 1971, schwed. 1963), S. 134-136:

      "7. Konsequenzkriterien
      Die Analyse ergibt, daß man Veranlassung hatte, A.s Aussagen als verschiedene Versuche, einen realen Vorgang zu beschreiben, anzusehen. Dieses Ergebnis führt zwar nicht zu einer zweifelsfreien Feststellung, wohl aber zu einer erhöhten Hypothesenwahrscheinlichkeit. In diesem wie in vielen anderen Fällen, in denen die Realitätshypothese sich dar-[>135]auf stützt, daß ein psychologisches Kriterium erfüllt ist, kann man jedoch die Stimmigkeitsbeurteilung ergänzen durch eine Prüfung auch der aufgestellten Altemativhypothesen. Dabei kommt eine neue Kategorie von Kriterien zur Anwendung, die als Konsequenzkriterien bezeichnet werden können.
          Ein Konsequenzkriterium konstruiert man, indem man neben der schon geprüften Realitätshypothese denkbare Altemativhypothesen aufstellt, z. B. die Hypothese, daß die in Frage stehenden Aussagen gemacht worden sind in der Absicht, die wirklichen Verhältnisse zu verbergen. Die Schlußfolgerungen, die sich aus derartigen Hypothesen ergeben, bilden dann Kriterien dafür, daß die Aussage nicht auf einem realen Ereignis basiert. Wenn sich jedoch alle denkbaren Konsequenzkriterien als unzutreffend erweisen, d. h, wenn die Aussagen keines von ihnen erfüllen, fuhrt die Analyse zu einem eindeutigeren Ergebnis. Die Richtigkeit der Realitätshypothese wird in solchen Fällen sowohl durch die Übereinstimmung der Aussage mit dem aufgestellten Realitätskriterium begründet wie auch durch das Faktum, daß alle alternativ aufgestellten Hypothesen zu ungereimten Konsequenzen führen.

      Kommentar-Tr-Kk: Kundige des BGH-Aussagepsychologie Urteils können erkennen, dass Trankell 1963 hier genau das Herz- und Kernstück der vom BGH in seinem Urteil vom 30.7.1999 entwickelten Methodik für die Aussagepsychologie entwickelt hat.
       



    Geipel HB der Beweiswürdigung, 2. A. 2013

    Zusammenfassung-Geipel-HBdBw2013: Das umfangreiche Handbuch ist voller Fundstellen von plausibel (28), plausibler (6), Plausibilität (46), Plausibilitätsniveau (32), Plausibilitätsprüfung (1), Plausibilitätskontrolle (1), Plausibilitiätskriterium (4), also insgesamt 118, aber man erfährt nirgendwo, was denn plausibel nun bedeutet oder gar wie das Wort definiert ist und wie man die Plausibilität von  Sachverhalten  feststellt.

    In der 3. Auflage 2017 werden plausibel oder Plausibilität im Sachregister - das keine Seitenangaben liefert, was viel Suchzeit kostet - nicht geführt, lediglich Plausibilitätskriterium wird mit einem einzigen Querverweis (§ 26, Rn. 264f.) erwähnt, so dass man in digitalen Präsentationen suchen muss, wenn man nicht Zeile für Zeile, der 1400 Seiten nach "plausib" untersuchen will.

    Die Ausführungen der 2. Auflage 2013 und der 3. Auflage 2017 unterscheiden sich bei den Ausführungen zum Plausibilitätskriterium inhaltlich nicht.
     
     In § 26, Rn. 335. der 2. Auflage von 2013 wird im Kapitel 26 Die Aussagenanalyse ausgeführt:  In § 26, Rn. 264f. der 3. Auflage von 2017 wird im Kapitel 26 Die Aussagenanalyse ausgeführt:
    III. Plausibilitätskriterium640
    Rn. 335  Hier soll laut Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 2. Aufl., Rn. 481 geprüft werden, ob „Ihre Überzeugung insgesamt im Einklang sich befindet mit den Naturgesetzen, mit den Gesetzen der Logik, mit den Regeln der psychologischen Paßlichkeit; ob die von Ihnen letztlich akzeptierte Feststellung eine restlose und plausible Erklärung des gesamten vorliegenden Informationsmaterial abzugeben vermag.“ 
        Rn. 336 Richtigerweise handelt es sich hier nicht um ein Kontrollkriterium, sondern um das Verflechtungskriterium. Eine Aussage, die mit den Naturgesetzen nicht in Einklang steht oder psychologisch unstimmig ist oder zu vieles unerklärt lässt, überzeugt schon an Hand der Analyse nicht, d.h. ist nicht verflochten. Das Verflechtungskriterium ist nicht anwendbar. Einer Kontrolle bedarf es dann nicht mehr. Auch das sog. Alternativenkriterium,636 d.h., ob alle Deutungsalternativen637 bedacht worden sind oder die festgestellte Alternative die Einzige ist, die eine restlose und plausible Erklärung bietet,638 ist u.E. kein Kontrollkriterium, um ein Ergebnis (glaubwürdige/ unglaubwürdige Aussage) zu überprüfen, sondern ein Unterfall der Verflochtenheit. Die Überzeugungskraft einer Aussage, d.h. die Verflochtenheit einer Aussage, die auch andere Alternativen offen lässt oder durch andere Alternativen erklärt werden kann, ist dementsprechend schwächer als wenn die Aussage nur durch eine Alternative restlos aufgeklärt werden kann.
    III. Plausibilitätskriterium
    Rn. 264 Hier soll laut Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 2. Aufl., Rn. 481 geprüft werden, ob „Ihre Überzeugung insgesamt im Einklang sich befindet mit den Naturgesetzen, mit den Gesetzen der Logik, mit den Regeln der psychologischen Paßlichkeit; ob die von Ihnen letztlich akzeptierte Feststellung eine restlose und plausible Erklärung des gesamten vorliegenden Informationsmaterial abzugeben vermag.“ 
        Rn265 Richtigerweise handelt es sich hier nicht um ein Kontrollkriterium, sondern um das Verflechtungskriterium. Eine Aussage, die mit den Naturgesetzen nicht in Einklang steht oder psychologisch unstimmig ist oder zu vieles unerklärt lässt, überzeugt schon an Hand der Analyse nicht, d.h. ist nicht verflochten. Das Verflechtungskriterium ist nicht anwendbar. Einer Kontrolle bedarf es dann nicht mehr. Auch das sog. Alternativenkriterium,636 d.h., ob alle Deutungsalternativen637 bedacht worden sind oder die festgestellte Alternative die Einzige ist, die eine restlose und plausible Erklärung bietet,638 ist u.E. kein Kontrollkriterium, um ein Ergebnis (glaubwürdige/ unglaubwürdige Aussage) zu überprüfen, sondern ein Unterfall der Verflochtenheit. Die Überzeugungskraft einer Aussage, d.h. die Verflochtenheit einer Aussage, die auch andere Alternativen offen lässt oder durch andere Alternativen erklärt werden kann, ist dementsprechend schwächer als wenn die Aussage nur durch eine Alternative restlos aufgeklärt werden kann. 
        Kommentar-Geipel2013-Rn. 335: Eine Begriffsklärung für plausible Erklärung erfolgt nicht, auch nicht durch einen Verweis (Literaturhinweis, Fußnote, Anmerkung). Aber es werden einige Kriterien genannt, die offenbar erfüllt sein müssen: Im Einklang mit den Naturgesetzen, mit den Gesetzen der Logik, mit den Regeln der psychologischen Paßlichkeit.

    Aus Geipel: Vgl. hierzu auch Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 2. Aufl., Rn. 271 (Verflechtungskriterium), Rn. 283 (Homogenitätskriterium), Rn. 481 (Plausibilitätskriterium), vgl. auch Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., S. 50 .
     



    Haffke, Bernhard (2008) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Entziehung der Fahrerlaubnis  137- [GB]
    In: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag am 24. Februar 2008. Herausgegeben von: Regina Michalke, Wolfgang Köberer, Jürgen Pauly und Stefan Kirsch.
        Haf2008-S.148:
        "2. Der Diskussionstand ist im Übrigen äußerst unklar und verworren. Anknüpfend an das, was im Vorhergehenden bereits behandelt worden ist, möchte ich dies an zwei Beispielen illustrieren:
        2.1. Man kann plausibel argumentieren, der Ausschluss der Verhältnismäßigkeitsprüfung passe nicht zum Maßregelrecht (denn die umfassende Abwägung aller Umstände des konkreten, individuellen Falles im Sinne des Dreischritts von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit kennzeichne geradezu die Maßregelzumessung) und sei deshalb Strafe.FN48 Damit die Verknüpfung (deshalb) stimmig ist, braucht man eine Vorstellung von Strafe, die diesem Ausschluss von Verhältnismäßigkeitskontrolle entspricht. Das ist nun zwar auf der Ebene der Strafandrohung noch überzeugend (hier stellt der Gesetzgeber generalisierend Strafrahmen zur Verfügung, an die der Richter - im Regelfall - gebunden ist),FN49 nicht aber, wie wir gesehen haben,FN50 auf der Ebene der Strafzumessung (hier muss individualisiert werden — § 46 StGB). Hinzu kommt noch, dass teilweise ein Gleichklang von Schuldprinzip und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz behauptet wird.FN51 Andererseits ist aber auch, wie wir ebenfalls bereits gesehen haben,FN52 der Ausgangspunkt der obigen Argumentation alles andere als klar: Schließt § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB wirklich die Verhältnismäßigkeitskontrolle aus?; und selbst da, wo das behauptet wird, werden, wenn auch sehr vorsichtig und zurückhaltend Schleusen geöffnet, um diese gleichwohl zu ermöglichen.FN53 Nicht zuletzt zeigt man sich bei der Bemessung der Sperrfrist (i.S.d. Verhältnismäßigkeitsprüfung) elastisch, während man sich wiederum bei der Anordnung rigoros gibt - und dennoch ist man sich einig darin, dass es sich um eine einheitliche, von demselben Grundgedanken gesteuerte Normmaterie handelt.FN54"
        Kommentar-Haf2008-S.148: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt, auch nicht mit Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Fußnote 48 verweist auf Baumann, Forensia, 49 - ohne Inhaltsangabe, so dass man nicht weiß, wofür das Zitat stehen soll: Zitieren in der Wissenschaft. (Signierung: Zwe).


    Hassemer, Winfried (2008) Konsens im Strafprozess  171-  In: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag am 24. Februar 2008. Herausgegeben von: Regina Michalke, Wolfgang Köberer, Jürgen Pauly und Stefan Kirsch. [GB]
        Hass2008-S.171:  "Konsens ist eine weitläufige Kategorie; Konsens kann, wie man weiß, auch darüber herrschen, daß und worüber man nicht übereinstimmt. Konsens kann sich - wie sein Bruder, der Dissens - erstrecken auf Annahmen über die Welt, aber auch auf die Art und Weise, wie mit diesen Annahmen umzugehen sei. Er bezieht sich auf Ziele und auf Wege, diese Ziele zu erreichen, auf Werte und auf Institutionen. Er bestimmt, was uns plausibel ist und wovon wir folglich ohne weiteres ausgehen dürfen, und er hat für anderes, das von ihm nicht gestützt ist, besondere Begründungslasten zur Folge. Auf konsensualer Basis leben wir miteinander, unter dem Zeichen von Dissens sind wir aufmerksam, sind wir auf der Hut."
        Kommentar-Hass2008-S.171: plausibel wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Als Kriterium wird Konsens angegeben, plausibel kann demnach nur sein, worüber Konsens herrscht. Von wem, wie viele bleibt ebenso offen wie die Begriffsklärung.



    von Kirchmann:  Keine Fundstelle für "plausib"


    Kirsch, Stefan (2008) Zweierlei Unrecht — Zum Begehungszusammenhang der Verbrechen gegen die Menschlichkeit  269- In: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag am 24. Februar 2008. Herausgegeben von: Regina Michalke, Wolfgang Köberer, Jürgen Pauly und Stefan Kirsch.[GB]
        Kirsch2008-S.270: "Gegen die obige Annahme ließe sich aber zunächst einwenden, dass - außer beim Verbrechen gegen die Menschlichkeit der vorsätzlichen Tötung - auch § 7 VStGB keine höheren Strafen androht als das Strafgesetzbuch für vergleichbare Einzeltaten, obwohl ein gesteigerter Unrechts- oder Schuldgehalt eine erhöhte Strafdrohung - nämlich eine lebenslange anstelle einer zeitigen Freiheitsstrafe — durchaus plausibel hätte erscheinen lassen."
        Kommentar-Kirsch2008-S.270: plausibel wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. "Durchaus" kann als Verstärkung für plausibel angesehen werden, was einen quantitativen Plausibilitätsbegriff nahelegt.



    Köberer, Wolfgang (2008) Zur Rechtsfolgenfestsetzungskompetenz des Revisionsgerichts § 337  In: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag am 24. Februar 2008. Herausgegeben von: Regina Michalke, Wolfgang Köberer, Jürgen Pauly und Stefan Kirsch.[GB]
        Koeb2008-S.313: "Auch der Verweis auf die Möglichkeit des Revisionsgerichts, gemäß § 337 StPO ein „Beruhen" der Strafzumessungsentscheidung auf dem Strafzumessungsfehler zu verneinen, gewinnt nur Plausibilität durch seine Unschärfe: Während bei Verfahrensrügen immer geprüft werden muss, ob das Urteil auf einem gerügten und eventuell bewiesenen Verfahrensfehler beruht, so ist das im Gegensatz dazu bei der Sachrüge generell nicht der Fall, denn bei der Kontrolle der tatrichterlichen Feststellungen und Würdigung im Wege der Sachrüge müssen die Revisionsgerichte ein mögliches Beruhen des Urteils konsequenterweise immer annehmen, wenn sie eine fehler- oder mangelhafte Darstellung bejahen.38 [LR-Hanack 25. Aufl., § 337 Rn 264].
        Kommentar-Koeb2008-S.313: Plausibilität wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Ungewöhnlich ist die Aussage inhaltlich, nämlich, dass Plausibilität durch Unschärfe gewonnen wird. Auch diese Behauptung ist sehr erklärungsbedürftig.



    Larenz-Methodenlehre
    Quelle: Larenz, Karl (1991) Methoden der Rechtswissenschaft. 6. nb. A. Berlin: Springer.

    Zusammenfassung Larenz (Methodenlehre): Die Durchsuchung des Werkes Methodenlehre ergab drei Fundstellen "plausib", zwei davon betreffen andere Autoren (Fikentscher, Kittele). Plausibel wird an keiner Fundstelle erklärt oder begründet, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Vermutlich hält Larenz den Plausibilitätsbegriff weder für erklärungs- noch für begründungspflichtig, sondern für einen allgemeinverständlichen Grundbegriff.
     

      LarML-S.149 "Dies erläutert Kittele zuerst an der rechtspolitischen Diskussion, um dann zu erklären, die rechtspolitische und die im engeren Sinne juristische Argumentation seien in ihrer Struktur gleich". Dabei führt er als Beispiel das Rechtsgespräch an, das Kläger und Beklagter vor dem Gericht führen. Der Kläger führte beispielsweise eine ihm günstige Norm an und suchte sie dem Gericht als seinen „Normvorschlag" plausibel zu machen"
          Kommentar-LarML-S.149: Zitiert Kittele, der anscheinend plausibel verwendet. Erklärt oder begründet wir plausibel hier nicht, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Vermutlich halten Kittele und Larenz den Plausibilitätsbegriff weder für erklärungs- noch für begründungspflichtig.

      LarML-S.161 (Fikentscher). "... Indessen ist „Normativität des Rechts nur die erste, nicht aber die einzige Voraussetzung für (materielle) Gerechtigkeit"FN160. Die zweite ist, daß die in Präjudizien oder Gesetzen getroffenen Vorentscheidungen in dem Sinne „richtig" sind, „daß die in ihnen enthaltenen ‚Tatbestandsmerkmale' zu Unterscheidungen (zur Bestimmung von ‚Ungleichheiten') führen, die sich im Hinblick auf die von ihnen geregelte Problematik und auf die angeordnete Rechtsfolge als ,plausibel' (sachlich vertretbar) darstellen"FN161.
              Fußnoten:

        160 a.a.O., Rdz. 344. = HANS-MARTIN PAWLOWSKI, Methodenlehre für Juristen, 1981.  (Rdz = Randziffer)
        161 a.a.O., Rdz. 359. = HANS-MARTIN PAWLOWSKI, Methodenlehre für Juristen, 1981.  (Rdz = Randziffer)


          Kommentar-LarML-S. 161 Zitat Fikentscher, der plausibel mit sachlich vertretbar gleichsetzt, wodurch eine neuer Begriffsverschiebebahnhof  eingerichtet wird, denn was heißt genau "sachlich vertretbar"?

      LarML-S. 488 ".... Ob das Gesetz eine Kündigungsfrist oder eine Einspruchsfrist auf zwei Wochen oder einen Monat bemißt, ob es für bestimmte Erklärungen Schriftlichkeit fordert, ob die Volljährigkeit nach der Vollendung des achtzehnten oder erst des einundzwanzigsten Lebensjahres eintritt, dafür mag der Gesetzgeber jeweils plausible Gründe haben, von den Rechtsprinzipien her gesehen ist das gleichgültig. ..."

          Kommentar-LarML-S.488: Plausible Gründe werden erwähnt, aber nicht näher erläutert.



    Lindner, Franz Josef (2011) Rechtswissenschaft als Gerechtigkeitswissenschaft
    https://www.rechtswissenschaft.nomos.de/fileadmin/rechtswissenschaft/doc/Aufsatz_ReWiss_11_01.pdf

    Zusammenfassung Lindner
    Suchen nach "Plausibilitätsbegriff" ergibt keinen Treffer. Die Suche nach "Begriff" ergibt zwar 9 Treffer, aber keinen, der den Plausibilitätsbegriff thematisiert. Der Suchtext "defin" wird zwei Mal gefunden, aber nicht im Zusammenhang mit plausibel.
    Der Suchtext "plausib" ergab 25 Fundstellen, wobei in keiner eine Klärung des Plausibilitätsbegriffs und wie Plausibilität begründet werden kann, erfolgt.

    Im Inhaltsverzeichnis:
    [Li1] D. II. Plausibilität statt Substanzontologie  9
    [Li2] F. II. Methodische Anforderungen an die Annahme von Plausibilität  14

        Kommentar-Li1 und Li2: Lediglich Nennung, im Inhaltsverzeichnis nicht zu beanstanden.

    Textfundstellen

    [Li3] S.9f : "II. Plausibilität statt Substanzontologie
    Daraus ist aber nicht zwingend zu schließen, dass es zwischen dem Recht und außerrechtlichen Legitimationsmaßstäben überhaupt keine normativen Verbindungen ge-[> 10]ben könne oder dürfe, wie es die meistenFN46 rechtspositivistischen TrennungsmodelleFN47 annehmen. Gemeinsam dürfte allen Rechtspositivismen die Annahme sein, dass es keinen zwingenden Zusammenhang von Moral- und Rechtsinhalten gebe. Damit ist freilich nicht gesagt, dass nicht auch der – selbst in der Sache strengste – Rechtspositivist die Richtigkeit des Rechts aus moralischen oder religiösen Motiven fordern könnte. Positivismus und Wert-Relativismus gehen nicht notwendig Hand in Hand. Auch ein Rechtspositivist könnte daher eine anthropologische Rechtsphilosophie durchaus vertreten, auch wenn er ihr die normative Relevanz für den Rechtsetzer abspricht. Holzschnittartig: Der Rechtspositivist weist die Umsetzung der Erkenntnisse der Rechtsphilosophie allein der Rechtspolitik zu, der „Naturrechtler“ nimmt eine Bindung an. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen eine solche Bindungswirkung für die Geltung des verstoßenden Rechtsaktes hätte. Unterstellt also, dass es keine zwingenden normativen, also naturrechtlich-substanzontologischen Verbindungen zwischen Recht und außerrechtlichen Wertmaßstäben geben kann, ist damit nicht automatisch gesagt, dass sich nicht doch Legitimationskonnexe herstellen lassen, die auf [Li4] Plausibilitätserwägungen beruhen. Solche [Li5] Plausibilitäten zu begründen, ist Anliegen der Begründungsstrategien zwischen dem substanzontologisch verbindlichen Naturrecht und dem normativ durch außerrechtliche Richtigkeitsmaßstäbe nicht beeinflussbaren positiven Recht. Dazu sind eine Fülle von Thesen und Theorien entwickelt worden.FN48 Die (wohl auch heute noch) dominierende StrömungFN49 sind die sog. „Prozeduralen Theorien der Gerechtigkeit“.FN50 Diese leiten – vereinfacht – die Richtigkeit von normativen Inhalten aus ihrem Zustandekommen in einem bestimmten Verfahren ab.FN51 ..."

    • Kommentar-Li3: Lediglich Nennung, aber in der Überschrift nicht zu beanstanden.
    • Kommentar-Li4: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.
    • Kommentar-Li5: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.


    Li2011-S.11: "... Anders gefragt: Kann die Einhaltung formaler Maßstäbe allein für die Annahme der  [Li6] Plausibilität von Inhalten genügen?
    E. These: Die „Condicio humana“ als Erkenntnisquelle der Gerechtigkeit
    I. Dem Menschen gemäßes Recht: Paradigma einer anthropologischen Rechtsphilosophie
    Im Gegensatz zu den soeben angesprochenen formellen [Li7] Plausibilitätsmodellen besteht der hier präferierte Weg im Versuch einer Begründung [Li8] materieller Plausibilität. Die nachfolgend zu begründende Grundthese lautet: Recht ist richtig, wenn es dem Menschen in seiner natürlichen Erschaffenheit, seiner Kreatürlichkeit gerecht wird. Aus der Analyse des Menschseins in seiner tatsächlichen Beschaffenheit, seiner natürlichen Ausstattung und Bedingtheit, kurz: der „condicio humana“ lassen sich zwar nicht normativ zwingende, aber doch [Li9] materiell plausible Vorgaben für die Inhalte einer gerechten Rechtsordnung ableiten. ..."

    • Kommentar-Li6: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs Plausibilitätsmodell, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.
    • Kommentar-Li7: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs Plausibilitätsmodellen, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.
    • Kommentar-Li8: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs materieller Plausibilität, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.
    • Kommentar-Li9: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs materieller plausible ..., auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.


    Li2011-S.12: "... Naturrechtliche Elemente weist die Theorie dadurch auf, dass sie an diese tatsächlich-naturgegebene Bedingtheit des Menschen normative Konsequenzen im Sinne [Li10] materieller Plausibilität knüpft."

    • Kommentar-Li10: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs materieller Plausibilität, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.


    Li2011-S.14: "Ein Abstellen auf die condicio humana sei zum Scheitern verurteilt, da diese nicht erkennbar, seit jeher umstritten sei, so dass es sich doch um eine substanzontologische Setzung handele. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem hier vertretenen Legitimationsprogramm nicht um Letztbegründung (eine solche wäre in der Tat nicht  möglich), sondern lediglich um die [Li11] Plausibilität normativer Ableitungen geht."

    • Kommentar-Li11: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.


    Li2011-S.14 "Der zweite Einwand ist der Vorwurf des „Sein-Sollen-Fehlschlusses“ – man dürfe nicht aus der tatsächlichen condicio humana normative Schlüsse ableiten. Auch dieser Einwand lässt sich entkräften.FN69 Der unzulässige Fehlschluss betrifft bzw. verbietet nur zwei Ableitungsmodalitäten: Erstens folgt aus einem tatsächlichen Zustand nicht, dass dieser normativ richtig oder falsch ist. Zweitens lässt sich nicht im Sinne einer Letztbegründung dartun, dass aus einem bestimmten tatsächlichen Zustand bestimmte normative Konsequenzen zwingend zu ziehen sind. Kein „Fehlschluss“ liegt indes in der Behauptung, ein bestimmter Zustand könne ein [Li12] plausibler Grund sein, daran normativ Folgen zu knüpfen – nur darum geht es hier."

    • Kommentar-Li12: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs plausibler Grund, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.


    Li2011-S.14 "II. Methodische Anforderungen an die Annahme von [Li13] Plausibilität
    Auch die Behauptung von [Li14] Plausibilität bedarf indes hinreichender Begründung: unter welchen Bedingungen ist eine normative Ableitung aus einem tatsächlichen Phänomen [Li15] plausibel? Auch wenn es keine Letztbegründung geben kann, muss das Begründungsniveau doch qualifiziert sein, um überzeugen zu können. Zwei Begründungsstrategien  seien  hier  vorgeschlagen:70  die sog. „Konvergenztheorie“ der Wahrheit (sogleich 1.) sowie die Kategorie des transzendentalen Interesses (unten 2.)."

    • Kommentar-Li13: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs Plausibilität, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung, aber in der Überschrift, in einem Titel nicht zu beanstanden.
    • Kommentar-Li14: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs Plausibilität, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.
    • Kommentar-Li15: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs plausibel, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.


    Li2011-S.15a "... Da konvergent begründete außerrechtliche Wertungen ein qualifiziertes Begründungsniveau aufweisen, ist es [Li16] plausibel, dass sie vom Recht übernommen werden."

    • Kommentar-Li16: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs plausibel, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.


    Li2011-S.15b "Die zweite (stärkere) Legitimationsstrategie für die Begründung [Li17] materieller Plausibilität ist der Bezug auf die Kategorie des transzendentalen Interesses.FN72

    • Kommentar-Li17: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs materieller Plausibilität, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.


    Li2011-S.15f "... Ein Legitimationssatz, der den gleichen Wert und die gleiche Schutzwürdigkeit transzendentaler Interessen behauptet, ist damit zwar nicht als „richtig“ bewiesen,FN73 er weist jedoch ein analytisch [> 16] hohes Begründungsniveau auf, das es [Li18] plausibel erscheinen lässt, daran auch rechtlich anzuknüpfen.FN74

    • Kommentar-Li18: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs plausibel, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.


    Li2011-S.16 "III. Die „condicio humana“ als Erkenntnisquelle gerechten Rechts
    Ein für eine [Li19] materielle Plausibilitätsthese hinreichend qualifiziertes Begründungsniveau weisen mithin Aussagen auf, die  konvergente  Zustimmung  finden (können) und/oder den Schutz und die Realisierung transzendentaler Interessen betreffen. Es ist [Li20] plausibel, dass nach diesen Maßstäben begründbare Legitimationsmaßstäbe von der Rechtsordnung (und damit auch von der Rechtswissenschaft) aufgegriffen werden. Vier Dimensionen der condicio humana dürften sich dementsprechend als  [Li21] materielle Quelle plausibler Normbegründung erweisen lassen: das Existenzielle (1.), das Substanzielle (2.), das Soziale (3.) sowie das Innerliche (4.).

    • Kommentar-Li19: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs materieller Plausibilitätsthese, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung. Es wird aber das Kriterium konvergente Zustimmung finden können, genannt, das allerdings auch nicht näher erläutert wird.
    • Kommentar-Li20: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs plausibel, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.
    • Kommentar-Li21: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs materielle Quelle plausibler ..., auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung; es werden vier materielle Quellen angegeben.


    Li2011-S.17: "... Die (gleichberechtigte) Entfaltung dieses Substantiellen zu ermöglichen und vor Behinderungen zu schützen ist  [Li22] plausibler  Anknüpfungspunkt für eine gerechte Rechtsordnung. ..."

    • Kommentar-Li22: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs plausibler ..., auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.


    Li2011-S.19: "Forschungsgegenstand der (materiell verstandenen) Rechtsphilosophie ist die Begründung der Inhalte einer gerechten Rechtsordnung. Die Begründung der [Li23] Plausibilität von Richtigkeitsmaßstäben unter Bezugnahme auf die condicio humana ist gewissermaßen „Kerngeschäft“ der Rechtsphilosophie. ..."

    • Kommentar-Li23: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.


    Li2011-S.20: "... Es ist durchaus eine gewichtige Aufgabe der Rechtswissenschaft, die [Li24] plausibel begründbaren Gerechtigkeitspostulate auch politisch einzufordern. Rechtswissenschaft sollte insofern auch normativ-politische Wissenschaft sein. Der Verweis auf den politischen Gestaltungsspielraum des demokratisch legitimierten Verfassungs- oder Gesetzgebers darf kein Feigenblatt der Rechtswissenschaft dafür sein, unabdingbare Gerechtigkeitspostulate nicht geltend zu machen. Freilich wird es in vielen Problembereichen mehrere Lösungsansätze geben, die den [Li25] plausiblen Richtigkeitsmaßstäben gerecht werden und daher dem demokratischen Findungsprozess überantwortet werden können – insofern ist es dann Aufgabe der Rechtswissenschaft, vorhandene Spielräume für demokratische Dezisionen aufzuzeigen. ..."

    • Kommentar-Li24: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs plausibel, auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.
    • Kommentar-Li25: Erwähnung ohne Klärung des Begriffs plausiblen ..., auch kein Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literatur auf eine Klärung.


    Mastronardi
    Quelle: Mastronardi, Philippe (2003). Juristisches Denken. 2. überarb. Auflage. Stuttgart: UTB (Haupt).
    Zusammenfassung-Mastronardi: Plausibel hat keinen Sachregistereintrag. Insgesamt gab es im Text vier Treffer. An den vier Stellen wird plausibel zwar verwendet, aber nicht näher erklärt oder begründet, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Quer- oder Literaturhinweis. Plausibel wird anscheinend als nicht weiter erklärungs- oder begründungspflichtiger Grundbegriff verwendet, den jeder versteht.

    Mast2003-S.117-Rn403: "Die Schritte (1) bis (4) beschreiben nur die Struktur des Gedankenganges einer juristischen Ethik. Sie sagen nichts darüber aus, welche Rechtsgrundsätze richtig sind. Aber sie charakterisieren die normative Übersetzungsfunktion des juristischen Denkens zwischen den Sprachen, Welten oder Systemen in der Gesellschaft. Das angebotene Modell soll hier nicht weiter vertieft werden. Es dient nur dazu, plausibel zu machen, nach welchem Muster juristisches Denken in einer pluralen Welt normative Orientierung anbietet."
        Kommentar-Mast2003-S.117 Rn. 403: plausibel wird gebraucht, aber nicht näher erklärt oder begründet, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Ein Modell wird als Werkzeug vorgestellt, wie juristisches Denken in einer pluralen Welt plausibel gemacht werden kann.

    Mast2003-S.158-Rn542:  "... Dass der historische Prozess der Individualisierung faktisch unumkehrbar scheint, ist nur eine Wahrscheinlichkeit; ob er darüber hinaus normativ richtig sei, ist umstritten. Es bleibt zumindest plausibel, dass verschiedene Kulturen auf Dauer unterschiedliche Menschenbilder pflegen werden."
        Kommentar-Mast2003-S.158 Rn 542: plausibel wird gebraucht, aber nicht näher erklärt oder begründet, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.

    Mast2003-S.168f-Rn576: "Die Kunst des Juristen besteht nun gerade darin, unreflektierte Meinungen über das Recht in begründete Urteile überzuführen. Dem Juristen [> 336] kommt dabei eine zusätzliche Schicht des Vorverständnisses zu Hilfe: die professionelle Erfahrung. Im Gegensatz zum Laien beginnt der geschulte Jurist bereits mit einer juristischen Intuition, welche er aus der früheren Arbeit an ähnlichen Problemen schöpft und die ihm ein „prima facie Urteil" gestattet, also einen ersten Anschein, der bereits plausibel ist."
        Kommentar-Mast2003-S.168f-Rn576: plausibel wird gebraucht, aber nicht näher erklärt oder begründet, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Bereits der erste Anschein kann plausibel sein.

    Mast2003-S.288-Rn1000: "Gewiss wird an dieser Lösung des Dilemmas auffallen, dass sie zirkulär ist: Die pluralen Denkweisen sollen den Gehalt des materiellen Rechts bestimmen helfen — dieses aber soll den Stellenwert der einzelnen Denkweisen bestimmen. Wir sind wieder beim hermeneutischen Zirkel angelangt, der für alle juristische Arbeit unentrinnbar ist. Die Methode ist an das Ziel gekoppelt und das Ziel an die Methode. Diese gegenseitige Rückkoppelung ist kein logischer Zirkelschluss, sondern die Spirale gegenseitiger Vergewisserung bei der Annäherung an die Aufgabe gerechter und rational begründeter Entscheidung. Jede Denkweise entwirft eine für sie plausible Lösung des Falles — und wird sogleich durch die anderen Denkweisen korrigiert. Das Vorverständnis von der richtigen Lösung des Falles wird so im Wechselspiel von Entwurf und Gegenentwurf bis zum Urteil verfeinert."
        Kommentar-Mast2003-S.288-Rn1000: plausibel wird gebraucht, aber nicht näher erklärt oder begründet, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Es klingt an, dass andere Denkweise andere plausible Lösungen finden, die sich wechselseitig korrigieren. Damit werden unterschiedliche plausible Lösungen für möglich gehalten.
     



    Mengler, Till (2016) Die lückenhafte Beweiswürdigung im tatgerichtlichen Urteil: Eine Untersuchung zum System der Beweiswürdigungsfehler. Dissertation. Nomos. S. 120 Plausibilität  [GB]
    Zusammenfassung-Mengler: Die Suchfunktion bei Google-Books findet für Plausibilität einen Treffer auf S. 120, wo behauptet wird, dass der BGH seine Kontrolle der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Plausibilität des Urteils fokussiert. Der Begriff wird zwar nicht erläutert, aber es gibt einen Literaturhinweis, Dahs, in Festschrift Hamm (2008) .
     




    Möllers
    Quelle: Möllers, Thomas M. J. (2017) Juristische Methodenlehre, 1. Auflage. München: C. H. Beck

    Zusammenfassung Plausibilität bei Möllers.
    Plausibel / Plausibilität hat keinen Eintrag im Sachregister. Das passt dazu, dass es auch keinen entsprechenden Abschnitt im Inhaltsverzeichnis gibt. Durchsucht man nach "plausib" ergeben sich 5 Fundstellen: S.4., 14, 218, 471, 477. Der Plausibilitätsbegriff wird in diesen 5 Fundstellen weder erklärt noch begründet, auch nicht durch Querverweise, Fußnoten, Anmerkungen oder Literaturhinweise.



    Naucke, Wolfgang (2008) Die Erzeugung prozessualer Gewalt durch die Auslegung materiellen Rechts  § 81h StPO In: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag am 24. Februar 2008. Herausgegeben von: Regina Michalke, Wolfgang Köberer, Jürgen Pauly und Stefan Kirsch. [GB]
        Naucke2008-S.505: "Sehr heikel ist das Verhältnis der Massengentests — § 81h StPO — zur Gewalt gegen die Person. Die Gewaltmenge, die in der juristischen Figur „sicherer Sachbeweis rechtfertigt Gewalt gegen die Person zur Verbesserung der Verbrechensbekämpfung" steckt, wird unübersehbar. Es wäre kriminalpolitisch nicht inkonsequent, bei Verweigerung des DNA-Tests einen in Frage kommenden großen Kreis von Personen in den Test zu zwingen. § 81h Abs. 4 StPO muß gegen diese Konsequenz ausdrücklich schützen.-" Der juristische Druck auf diese Vorschrift mit dem Ziel, den Schutz zu lockern, ist freilich spürbar, und die juristische Phantasie, die den Druck plausibel machen soll, ist groß. Zwei voneinander abhängige Druckformen sind ..."
        Kommentar-Nauke2008-S.505: Plausibel wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.



    Neumann Juristische Argumentationslehre
    Quelle: Neumann, Ulfrid (1986) Recht als Struktur und Argumentation : Beiträge zur Theorie des Rechts und zur Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft. Baden-Baden: Nomos.
        Zusammenfassung-Neumann: Es gibt 7 Treffer mit "plausib", drei im Literaturverzeichnis und vier inhaltliche im Text. In allen vier Fundstellen werden die Kriterienwörter mit plausibel zwar gebraucht, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.

        Neu1986-S.5f: "... Die Frage, wie derartige Scheinbegründungen zu beurteilen sind, ist umstritten. Überwiegend wird betont, daß aus Gründen der wissenschaftlichen Redlichkeit, aber auch der Rationalität und Plausibilität der Argumenta-[>6]tion Scheinbegründungen zu vermeiden, die wirklichen Motive offenzulegen seien (STRÖMHOLM 1976, S. 181; BRÜGGEMANN 1971, S. 84; ESSER 1972a, S. 252; SIMITIS 1972, S. 147; HAVERKATE 1977, S. 72ff., 168). Auf der anderen Seite wird hervorgehoben, daß Deduktionen aus dem Gesetz auch dann nicht entbehrlich seien, wenn es sich um „offenbare Scheindeduktionen" handele (KRIELE 1965, S. 113; skeptisch zum Offenheitspostulat auch STRUCK 1977, S. 23; KRAWIETZ 1978, S. 81)."
        Kommentar-Neu1986-S.5: Plausibilität wird gebraucht, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.

        Neu1986-S.22: "... Trivialitäten zum Maßstab vernünftigen Argumentierens erhebt: Sowohl der Schritt von Datum zur Konklusion als auch der von der Stützung zur Schlußregel enthält einen inhaltlichen Übergang. Sie ist auch als Modell der Argumentationsschritte des Proponenten in einem Dialog mit einem Opponenten, der die Sterblichkeit des Sokrates bestreitet, plausibel: Die angegriffene These (Konklusion) kann mit dem Hinweis auf das Menschsein des Sokrates begründet werden."
        Kommentar-Neu2008-S.22: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.

        Neu1986-S.34 "... Ob es sich bei diesen Schlußformen um logische Schlußschemata oder aber lediglich um Plausibilitätsargumente handelt, ist umstritten (vgl. dazu RÖDIG 1976, S. 72 ff.)"
        Kommentar-Neu2008-S.34: Plausibilitätsargumente wird gebraucht, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.

        Neu1986-S.45 "... Insofern ist es in der Tat wenig plausibel, in den Fällen der Ergänzung einer normativen Hypothese durch eine Ausnahmeregel von einer Falsifikation der Hypothese zu sprechen. ..."
        Kommentar-Neu2008-S.45: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.

    3 Fundstellen im Literaturverzeichnis
        Neu1986-S.120 (Lit) Bayer, Wolfgang: Plausibilität und juristische Argumentation, Diss. jur. Mainz, 1976.
        Neu1986-S.132 (Lit) Weinberger, Ota: Jurisprudenz zwischen Logik und Plausibilitätsargumentation, Juristische Analysen 3 (1971), S. 553-574.
        Neu1986-S.132 (Lit) Weinberger, Ota: Topik und Plausibilitätsargumentation, in: ARSP 59 (1973), S. 17-36.


    Perelman, Chaim
    Zusammenfassung Perelman: Perelman hat sehr viel zur Argumentationslehre, insbesondere auch im Bereich des Rechts, gearbeitet. Aber eine ausdrückliche Plausibilitätstheorie hat er in den hier vier gesichteten Werken nicht entwickelt, noch nicht einmal den Begriff erklärt und begründet.

    Eine Übersicht seiner Arbeiten gibt die Enzyklopädie der Philosophie und Wissenschaftstheorie: Numerierung in eckigen Klammern von RS.

      "[1] Werke: Oeuvres, I-III, Brüssel 1988-1990. [2] - De l'arbitraire dans la connaissance, Brüssel 1933: [3] De la justice, Brüssel 1945 (engl. The Idea of Justice  and the Problem of Argument, New York, London 1963, London, Atlantic Highlands N.J. 1977: dt. Über die Gerechtigkeit, München 1967); [4] (mit L. Olbrechts-Tyteca) Rhétorique et philosophie. Pour une théorie de l'argumentation en philosophie, Paris 1952; [5] Cours de logique, I-III, Lüttich 1956,  Brüssel 91966; (mit L. Olbrechts-Tyteca) [6] Traité de l'argumentation. La nouvelle rhétorique, I-II, Paris 1958, in 1 Bd. Brüssel 21970, 51988 (= Oeuvres I), 62008 (engl. The New Rhetoric. A Treatise on Argumentation, Notre Dame Ind. /London 1969, 1971: dt. Die neue Rhetorik. Eine Abhandlung über das Argumentieren, I-II, ed. J. Kopperschmidt, Stuttgart-Bad Cannstatt 2004): Justice et raison, Brüssel 1963, 21972; [8] An Historical Introduction to Philosophical Thinking, New York 1965; Philosophie morale, I-II, Brüssel 1967, in 1 Bd. 51976; Justice, New York 1967; Logique et argumentation, Brüssel 1968, 31974 (dt. Logik und Argumentation, Königstein 1979, Weinheim 21994); [9] Droit, morale et philosophie, Paris 1968, 21976; Eléments d'une théorie de l' argumentation, Brüssel 1968; [10] Logique et morale, Brüssel 1969; [11] Le champ de I' argumentation, Brüssel 1970; Logique juridique. Nouvelle rhétorique, Paris 1976, 21979, 1999 (dt. Juristische Logik als Argumentationslehre, Freiburg / München 1979): [12] L'empire rhétorique. Rhétorique et argumentation, Paris 1977, 21988, 2002 (dt. Das Reich der Rhetorik. Rhetorik und Argumentation, München 1980; engl. The Realm of Rhetoric, Notre Dame Ind./ London 1982); [13] Introduction historique à la philosophie morale, Brüssel 1980; Justice, Law and Argument. Essays on Moral and Legal Reasoning, Dordrecht/Boston Mass./London 1980; [14] Le raisonnable et le déraisonnable en droit. Au-delà du positivisme juridique, Paris 1984; [15] Rhetoriques, Brüssel 1989 (= Oeuvres II), 22012; Ethique et droit, Brüssel 1990 (=OEuvres III), 22012. - L. Olbrechts-Tyteca/E. Griffin-Collart, Bibliographie de C. P., Rev. int. philos. 33 (1979), 325-342; Nota bibliografica (Scritti di C. P.), Riv. filos. neo-scolastica 52 (1960), 654-655"


    Perelman2004-NeueRhetorik
    Perelman, Chaim & Olbrechts-Tyteca, Lucie (dt. 2004) Die neue Rhetorik. Eine Abhandlung über das Argumentieren. 2 Bde. Stuttgart-Bad Cannstatt: fromann-holzboog.
        In Neue Rhetorik (2004) gibt es imInhaltsverzeichnis und im Sachregister keinen Eintrag zu "plausibel"/"Plausibilität".

    Perelman1980-ReichRhetorik
    Perelman, Chaim (dt. 1980) Das Reich der Rhetorik. Rhetorik und Argumentation. München: Beck.

       
      Zusammenfassung-Perelman-1980:
      Im Inhaltsverzeichnis kein Eintrag "Plausibilität". Kein Sachregister.

      Ich schließe daraus, dass Plausibilität als Begriff oder Theorie in diesem Buch keine besondere Rolle spielt. Das Buch ist wie andere Werke Perelmans historisch überfrachtet und in der Darstellung eher feuilletonistisch als wissenschaftlich.

      In der Rhetorik geht es um die Zustimmung s/eines Auditorium, also um die ursprüngliche Bedeutung "plausibilis", "plaudere". So betrachtet hätte man das Wort Plausibilität oder plausibel erwarten dürfen, wenn Begriff und Bedeutung Thema des Werkes sind.

      Beim Durchsehen des Buches habe ich das Wort "plausibel" oder "Plausibilität" nicht gefunden.
       
       
       
       
       
       

       


    Perelman1979-LogikArgumentation
    Perelman, Chaim (dt. 1979a) Logik und Argumentation. Königstein/Ts: Fischer Athenäum.

    Im Inhaltsverzeichnis kein Eintrag "Plausibilität". Kein Sachregister. Das Buch ist in zwei Teile gegliedert:
    I. Formale Logik (5-61) und II. Elemente einer Argumentationstheorie (63-137), Schluß (138-140). Im Teil II. habe ich eine Stelle gefunden:
     

      Per1979a-S.77f: "Dabei ist Evidenz im Einzelfall nicht wie ein rein psychologisches Wesensmerkmal gedacht, sondern wie eine Kraft, die auf alle vernunftbegabten Wesen in gleicher Weise wirkt und die dabei die Wahrheit der Dinge hervorbringt, von denen die Kraft jeweils ausgeht. Was evident ist, ist zugleich notwendig wahr und unmittelbar der Erkenntnis zugänglich. Eine evidente Aussage bedarf keines Beweises, da ein Beweisverfahren als Deduktion nur für Dinge notwendig ist, die selbst nicht evident sind.
          In einem solchen System bleibt kein Raum für Argumentation. Denn diese bezieht sich nur auf Wahrscheinliches oder Plausibles, dem man aus [>78] Prinzip und entsprechend der Methode keinerlei Glauben schenken darf: soweit es sich um wissenschaftliche Fragen handelt. Man muß aus der Wissenschaft alles entfernen, sagt Descartes, woran es auch nur den geringster Zweifel geben könnte. In diesem Sinne ist die These zu verstehen, die er im Zusammenhang der 2. Regel zur ,Ausrichtung der Erkenntniskraft' aufstellt:
          „So oft indessen zwei Urteile über dieselbe Sache in die entgegengesetzte Richtung laufen, hat sich sicherlich mindestens einer von beiden getäuscht, und es besitzt offenbar nicht einmal einer von ihnen Wissenschaft, Wenn nämlich dessen Grund, zuverlässig und evident wäre, so könnte er ihn dem anderen so auseinandersetzen, daß er zuletzt auch dessen Verstand überzeugteFN5."
          Fußnote 5: Descartes, Regeln zur Ausrichtung der Erkenntniskraft (lat.-deutsch) hrsg. u. übers, von H. Springmeyer. Hamburg 1973. Regel 2,2,363“
          Kommentar-Per1979a-S.77f: Plausibles wird hier nur erwähnt und nicht weiter erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.
    _
    Perelman1979-JuristischeLogik
    Perelman, Chaim (dt. 1979b)  Juristische Logik als Argumentationslehre. Freiburg: Alber.
       
      Zusammenfassung-Perelman-1979: 
      Im Inhaltsverzeichnis kein Eintrag "Plausibilität", auch nicht im Sachregister.
          In dem Buch geht es nicht um Plausibilität, das im Sachregister auch keinen Eintrag hat, sondern um juristische Logik als Argumentationslehre.
          Die juristische Logik wird meist sehr sum- marisch und allgemein dargestellt (Ausnahme z.B. Rn 33 mit den 13 Argumentationstypen Tarellos). Nach der Einleitung zeichnen die Rn 15-48 Rn überwiegend die Geschichte bis S. 137 nach. 
          In Rn 5 wird Kalinowski zitiert: "'Aber es hat keinen Sinn, ein Studium einer juristischen Logik im engeren Sinn zu versuchen, denn diese gibt es einfach nicht.'"
          Rn 6 stellt fest, Formale Logik sei nicht mit Logik identisch und zum Verständnis juristischer Logik bedarf es der Einsicht in die Entwicklung des Rechts. Rn 7 spricht von der Relativität juristischen Argumentierens. 




    Prittwitz, Cornelius (2008) Kriminalpolitik in der Mediengesellschaft - Eine Skizze 575 - In: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag am 24. Februar 2008. Herausgegeben von: Regina Michalke, Wolfgang Köberer, Jürgen Pauly und Stefan Kirsch. [GB]
        Pritt208-S.578f: "Diese These wird sich kaum je, jedenfalls aber nicht in einer Skizze nachweisen lassen. Aber sie kann vielleicht mit einiger Plausibilität versehen werden, bevor man sich abschließend der bangen Frage zuwendet, ob die [> 579] beklagte Tendenz überhaupt noch reversibel ist, oder ob es nur noch um die Frage geht, wie — möglichst rational — mit der unrettbar irrationalen Kriminalpolitik umzugehen ist."
        Kommentar-Pritt208-S.578f: Plausibilität wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.


    Puppe-2014
    Quelle: Puppe, Ingeborg (2014) Kleine Schule des juristischen Denkens. 3. A. Göttingen: Vandenhoek & Ruprecht

    Zusammenfassung-Puppe2014:  Im Inhaltsverzeichnis gibt es keinen Eintrag mit "plausibel"/"Plausibilität". Kein Sachregister. Im Text fanden sich 10 Treffer mit "plausib". An keiner Fundstelle wird Plausibel erklärt oder begründet, auch nicht in einer Fußnote, Anmerkung, einem Querverweis oder Literaturhinweis.

    Pup2014-S.132: "Noch befremdlicher erscheint es, wenn dann Qualifikationen dieses Spezialtatbestandes folgen und schließlich die Rechtsfolgen im Grundtatbestand, also in § 255 StGB dadurch beschrieben werden, dass auf diese Spezialtatbestände verwiesen wird mit den Worten „wird gleich einem Räuber bestraft". Geht man aber davon aus, dass der Raub kein Sonderfall der räuberischen Erpressung ist, sondern zu diesem Tatbestand in einem Ausschlussverhältnis steht, so wird diese Reihenfolge der Tatbestände plausibel. ..."
        Kommentar-Pup2014-S.132: Plausibel wird verwendet, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in einer Fußnote, Anmerkung, einem Querverweis oder Literaturhinweis.

    Pup2014-S.159: "... Der Rechtsanwender entscheidet danach nach seinem Vorverständnis und nach Plausibilitätserwägungen über das richtige Ergebnis und sucht sich dann nachträglich die Auslegungsmethode aus, mit der er es begründen kann.FN56"
        Kommentar-Pup2014-S.159: Plausibilitätserwägungen wird verwendet, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in einer Fußnote, Anmerkung, einem Quervewrweis oder Literaturhinweis.

    Pup2014-S.186: "Das Problem des Erst-recht-Arguments besteht darin, die komparative Regel zu ermitteln, zu formulieren und aus dem Ausgangsrechtssatz zu begründen. Leider wird dies bei Anwendung dieser Schlussform sehr oft vernachlässigt, weil man sich auf die intuitive Plausibilität des Erst-recht-Schlusses verlässt. Das ist ein methodischer Fehler, denn ohne die theoretische Grundlage der komparativen Regel kann der Erst-recht-Schluss weder begründet noch kriti-[>187]siert werden. ..."
        Kommentar-Pup2014-S.186: Hier wird intuitive Plausibilität eingeführt am Beispiel des Erst-recht-Schlusses und seine laxe Handhabung kritisiert. Aber richtig erklärt oder begründet wird Plausibilität auch hier nicht, auch nicht in einer Fußnote, Anmerkung, einem Querverweis oder Literaturhinweis.

    Pup2014-S.187  "II. Das Erst-recht-Argument 187: "... Dann kann es geschehen, dass ein Erst-recht-Argument, das aus einem plausiblen Ausgangssatz abgeleitet wird, in die Irre führt. Hierfür ein Beispiel:
        Der Angeklagte, ein Polizeibeamter, hatte seine Dienstpistole auf dem Armaturenbrett seines Wagens abgelegt. Von dort nahm seine Beifahrerin die Waffe weg und erschoss sich sofort damit. Der Besitzer einer Schusswaffe ist verpflichtet, diese stets so zu verwahren, dass kein anderer auf sie Zugriff hat. Diese Sorgfaltspflicht hatte der Angeklagte verletzt. Da er wusste, dass seine Beifahrerin depressiv und suizidgefährdet war, war ihr Tod infolge seiner Sorgfaltspflichtverletzung für ihn auch vorhersehbar. Demgemäß hat das Instanzgericht ihn wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der BGH hob das Urteil mit folgender Begründung auf: ..."
        Kommentar-Pup2014-S.187: Plausibel wird verwendet, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in einer Fußnote, Anmerkung, einem Querverweis oder Literaturhinweis.

    Pup2014-S.223 "... Paeffgen bestreitet dies, indem er geltend macht, dass eine Rechtfertigung vollkommen sein müsse, also sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Rechtfertigungselemente erfüllt sein müssen.FN22 Diese Anforderung an die Rechtfertigung erscheint auf den ersten Blick durchaus plausibel. Stellt man aber nun die Frage, was unter diesen Voraussetzungen notwendige Bedingung der Strafbarkeit ist, so ergibt sich nach der Kontraposition die folgende notwendige Strafbarkeitsbedingung:
    Die Strafbarkeit ist mitbegründet dadurch, dass die objektiven Voraussetzungen der Rechtfertigung nicht gegeben sind, oder die subjektiven Voraussetzungen der Rechtfertigung nicht gegeben sind.FN23
    Damit haben wir durch bloße Umformung nach der logischen Formel der Kontraposition der Verbindung zwischen der Lehre von den subjektiven Rechtfertigungselementen und der strengen Schuldtheorie eine Form gegeben, in der sie nicht akzeptabel ist. Denn nach dieser Verbindung kann ein fehlendes objektives Verbrechenselement durch ein subjektives ersetzt werden und umgekehrt. Dies ist was Logik im Recht zu leisten vermag: Sie stellt Gestalten dar, in die eine Theorie umgeformt werden kann, ohne dass sich ihr Inhalt dabei ändert. In jeder dieser Gestalten muss diese Theorie überzeugen, nicht nur in einer von ihnen."
        Kommentar-Pup2014-S.223: Hier wird plausibel auf den ersten Blick gebraucht, wobei durchschimmert, dass eine weiterer, genauerer Blick anderes zu Tage fördert. Plausibel wird zwar verwendet, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in einer Fußnote, Anmerkung, einem Querverweis oder Literaturhinweis.

    Pup2014-S.236f: "In einem wissenschaftlichen Gedankengang, sei es ein logischer oder ein argumentativer, darf die Bedeutung eines Wortes oder eines sonstigen sprachlichen Ausdrucks nicht geändert werden, ohne dass dies ausdrücklich klargestellt wird. Geschieht eine solche Bedeutungsänderung nicht offen, so erweckt der Autor den Anschein, er habe die Sätze, die er für die ursprüngliche Bedeutung des Begriffes bewiesen, plausibel gemacht oder akzeptiert hat, für die neue Be[>237]deutung des Begriffes bewiesen, also Sätze, die einen anderen Sinn haben, als diejenigen, die er bewiesen, plausibel gemacht oder akzeptiert hat. Eine solche unvermerkte Sinnänderung eines Wortes nennt man eine Begriffsvertauschung."
        Kommentar-Pup2014-S.236: Plausibel machen wird verwendet, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in einer Fußnote, Anmerkung, einem Quer- oder Literaturhinweis.

    Pup2014-S.237: "Das klassische Beispiel für eine solche Begriffsvertauschung ist folgender Gedankengang:
        Alle Füchse haben vier Beine.
        Odysseus war ein schlauer Fuchs.
        Also hatte Odysseus vier Beine.
    Der Autor hat offenbar den Satz plausibel gemacht oder akzeptiert: Alle Füchse haben vier Beine. Dieser Satz sagt etwas aus über die Tiergattung Füchse (Vulpes). In dem zweiten Satz, Odysseus war ein schlauer Fuchs, verwendet er den Begriff „Fuchs" aber nicht im Sinne einer Tiergattung, sondern als metaphorische Bezeichnung für einen schlauen Menschen. Wenn er nun den Odysseus unter den Begriff „Fuchs" in dem Satz subsumiert, alle Füchse haben vier Beine, erweckt er den Anschein, er habe den Satz bewiesen, dass alle schlauen Menschen vier Beine haben. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die Subsumtion des Odysseus unter den Satz, alle Füchse haben vier Beine, logisch richtig."
        Kommentar-Pup2014-S.237: Plausibel machen wird verwendet, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in einer Fußnote, Anmerkung, einem Querverweis oder Literaturhinweis.

    Pup2014-S.249:  "... Aber meistens ergibt sich eine eindeutige oder doch mindestens eine plausible Zuordnung der Argumente schon aus deren Inhalt. ..."
        Kommentar-Pup2014-S.249: Plausibel wird verwendet, aber nicht erklärt oder begründet, auch nicht in einer Fußnote, Anmerkung, einem Querverweis oder Literaturhinweis. Plausibel wird in diesem Zusammenhang als weniger als eindeutig verwendet.

    Pup2014-S.273: "Aber müssen wir deshalb auf die systematische Methode verzichten oder dürfen wir es auch nur? Wenn wir nur den Einzelfall oder das Einzelproblem im Auge haben, laufen wir Gefahr, dass unsere Entscheidung dieses Problems, mag sie für sich betrachtet noch so plausibel sein, mit anderen Entscheidungen unvereinbar ist, die wir bereits getroffen haben. Wir laufen Gefahr, ungleich zu behandeln, was wir selbst durch die Bestimmung und Anwendung unserer Begriffe als maßgeblich gleich definiert haben. Damit verfehlen wir ein wesentliches Anliegen aller Rechtsanwendung, die Gerechtigkeit im Sinne von Gleichheit.FN4"
        Kommentar-Pup2014-S.273: Noch so plausibel spricht für einen quantitativen Plausibilitätsbegriff. Aber auch hier wird plausibel nicht erklärt oder begründet, auch nicht in einer Fußnote, Anmerkung, einem Querverweis oder Literaturhinweis.


    Schünemann, Bernd (2008) Der Ausbau der Opferstellung im Strafprozeß –  Fluch oder Segen?  687- In: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag am 24. Februar 2008. Herausgegeben von: Regina Michalke, Wolfgang Köberer, Jürgen Pauly und Stefan Kirsch.[GB]
        Schue2008-S.698: "Was der BGH in der eingehend begründeten Entscheidung als „ideelle Komponente der Wiedergutmachung" zum Opferschutz verlangt, ist einerseits auf dieser Ebene vollauf plausibel und verkennt doch andererseits vollständig die prozedurale Dimension des TOA [RS: Täter-Opfer-Ausgleich]: Indem vom Angeklagten in einer an sich offenen Beweissituation, in der Aussage gegen Aussage steht,FN40 quasi eine bedingungslose Kapitulation als Vorleistung verlangt wird, wirkt der TOA als weiterer Unterwerfungszwang neben der im konkreten Fall ebenfalls eingesetzten Untersuchungshaft,FN41 was sich in Verbindung mit der prozessualen Übermacht der zugleich über die Parteirechte verfügenden Belastungszeugin zu einer insgesamt unfairen Zerstörung der Verfahrensbalance auswächst."
        Kommentar-Schue2008-S.698: Plausibel wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. "vollauf plausibel" spricht für eine quantitative Auffassung.



    Savigny, Friedrich Carl von (1802-1842) Juristische Methodologie. Keine Fundstelle für "plausib"



    Savigny, Eike von (1967) Die Überprüfbarkeit der Strafrechtssätze. Eine Untersuchung wissenschaftlichen Argumentierens. Reihe Juristische Dogmatik und Wissenschaftstheorie. Symposion 24. Freiburg: Alber.
    Zusammenfassung: Der Plausibilitätsbegriff wird zwar oft, nämlich 30 mal gebraucht, aber nirgendwo erklärt oder begründet. Eike von Savigny setzt ihn offenbar als allgemeinverständlichen und unproblematischen Grundbegriff ein und voraus.

    Die 30 Fundstellen "plausib":

    Normalerweise wäre in einem wissenschaftlichen Text zu erwarten, dass wichtige Grundbegriffe am Anfang erklärt werden. Ich habe daher die ersten 10 Fundstellen auf den ersten 50 Seiten noch etwas ausführlicher dokumentiert, aber nirgendwo wird plausibel / Plausibilität erklärt, begründet oder gar definiert. Das ist verwunderlich, da es keinen Zweifel gibt, dass Eike von Savigny das von seinen Qualifikationen her können müsste.

    SavE1967-S.12: "10. Der metaethische Nonkognitivismus bestreitet, daß es so etwas wie wahre oder falsche Werturteile überhaupt gebe, daß also Wertäußerungen überhaupt Behauptungen von Propositionen seien. Er hat seinen Ursprung in Erkenntnissen über die soziale Funktion von Äußerungen (Stevenson, Austin, Wittgenstein). (1) Wertäußerungen sollen lediglich als Ausdruck von Gefühlen (Ayer), als Mittel zur Beeinflussung (Stevenson) und als Vorschriften (Hare) fungieren; deshalb seien sie weder wahr noch falsch. Die Argumentation ist nicht schlüssig, da man sie 1plausibel nur so interpretieren kann: „Eine Äußerung, die durch ein außersprachliches Werkzeug ersetzbar ist, ist nicht kognitiv." Sie läßt sich dann auf Beobachtungsbeschreibungen übertragen; deren Kognitivität ist aber anerkannt."
        SavE1967-S.13-1: "12. Auch die bedeutende Forschungsarbeit, welche für die anti-intuitionistischen Positionen der Metaethik geleistet worden ist, muß für sich die 2Plausibilität des metaethischen Intuitionismus nicht erschüttern. Denn der Intuitionismus wurde begleitet von einer Reihe von Übertreibungen, die es schwer machten, nicht gegen ihn eingenommen zu werden.
        SavE1967-S.13-2: 13. In Form einer intuitionistischen Polemik wird den Nonkognitivisten und Nondeskriptivisten vorgeworfen, den Glauben an die Konfusion der Sprache ohne Begründung zum Bekenntnis zu erheben, die Beobachtungssprache in metaphysischer Weise zu bevorzugen und linguistische Behauptungen ohne hinreichende Begründungen aufzustellen. Die intuitionistische Arglosigkeit gegenüber der ethischen Sprache ist so nicht anzugreifen. Die Diskussion bleibt im Stadium der 3Plausibilitätsüberlegungen, und diese sprechen dafür, daß die Zweifel an der Kognitivität ethischer Urteile auch ohne sachlichen Grund aus der empiristischen Tradition und der Gewöhnung an ethische Zerrissenheit hinlänglich erklärbar sind."
        SavE1967-SavE1967-S.14:  in Punkt 15: "...  - An Beispielen wird als Kriterium die Art, wie ein Satz diskutiert wird, 4plausibel gemacht. ..."
        SavE1967-S.43: Th 1 und Th 2 hängen von so vielen Annahmen ab, die weiterer Überprüfung zugänglich und der Erschütterung ausgesetzt sind — zum Beispiel, daß eine bestimmte richterliche Argumentation von Wertevidenz diktiert sei —, daß Th 3 nicht durch Beweis von Th 1 und Th 2 als unhaltbar erwiesen werden kann. Man muß sich zur Argumentation auf 5Plausibilitätsüberlegungen beschränken. Dem Verteidiger von Th 3 geht es glücklicherweise genauso: er kann nicht beweisen, daß Th 1 und Th 2 miteinander unverträglich sind. Die Argumentation geht so vor sich: Th 2 ist recht 6plausibel (Teil I, Teil III); Th 1 ist gar nicht zu bestreiten (Teil IV); Th 3 ist außerordentlich 7implausibel (Teil II). Für die 8Implausibilität von Th 3 wird also in den folgenden Abschnitten argumentiert; dabei wird der Standpunkt des metaethischen Intuitionismus vertreten.
        SavE1967-S.48: "Wenn die These richtig ist, so ist es 9plausibel, in ihr eine Trivialisierung oder Widerlegung des metaethischen Naturalismus zu sehen. ..."
        SavE1967-S.50: "Nur darf er dann das Irrtumsargument nicht als Allheilmittel betrachten; denn das würde ihn in die 10implausible Position zwingen, es gebe keine Meinungsverschiedenheiten über ethische Basissätze."



    Viehweg, Theodor (1969) Topik und Jurisprudenz. Ein Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung. München: Beck.
        In dem Büchlein kommt der Suchtext "plausib" nur einmal vor, nämlich auf S. 3 als Fußnoten-Literaturangabe: GYOERY [RS: sollte wohl Georg heißen]  POLYA, Mathematik und plausibles Schließen, 2 Bde., Basel und Stuttgart 1962, 1963;



    Weinberger, Ota (1973)  Topik und Plausibilitätsargumentation(ausgelagert) 17-36. Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, LIX/1. Anmerkung: Die erste Auflage der Rechtslogik erschien 1970

    Weinberger, Ota (1989) Rechtslogik. (ausgelagert) 2., umgearb. u. wesentl. erw. Aufl. Berlin: Duncker u. Humblot. Anmerkung: Die erste Auflage erschien 1970.

       


     
     
     





    Literatur: im Text.
     



    Links (Auswahl: beachte)
    https://www.rechtslexikon.net/i/index-p.htm [kein Eintrag plausibel / Plausibilität 9
    https://www.degruyter.com/database/hwro/html



    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten  > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    De-lege-lata nach geltendem Recht

    De-lege-ferenda nach (zu)künftigem Recht
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    Internetseite
    Um die häufige und lästige Fehlermeldung 404 zu minimieren, geben wir nur noch Links von Quellen an, die in den letzten Jahrzehnten eine hohe Stabilität ihrer URL-Adressen gezeigt haben (z.B. Wikipedia, DER SPIEGEL)
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    Querverweise
    Standort: Plausibilität in der Rechtswissenschaft.
    *
    Haupt- und Verteilerseite Plausibilität im Recht. * Plausibilität in der Rechtswissenschaft *
    Eigene Untersuchung zum Plausibilitätsbegriff und einer allgemeinen Plausibilitätstheorie
    mit einer Gesamtzusammenfassung in 8 Sprachen (germ, engl, franz, span, port, russ, chin, arab).
    Empirische Pilot-Studie zu Begriff und Verständnis von Plausibilität.
    *
    Recht und Rechtswissenschaft. Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse mit Schwerpunkt Begriffswelt aus interdisziplinärer Perspektive.
    Problemfeld Rechtsbegriffe. Aus der Perspektive eines forensischen Sachverständigen.
    Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger RichterInnen-Fehler.
    *
    Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen  * Methodik der Begriffsanalysen nach Wittgenstein *
    Definieren und Definition * Wissenschaftliches Arbeiten * Zitieren in der Wissenschaft *
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie
    besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität, Plausibilitätskriterien in der Rechtswissenschaft. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/sprache/BegrAna/Plausib/BApl_Recht-Wis.htm
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    korrigiert. irs 26.11.2021 Rechtschreibprüfung und gelesen



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    26.11.21    irs Rechtschreibprüfung und gelesen
    26.11.21    Nachtrag Viehweg; erstmals ans Netz.
    25.11.21    Nachtrag Eike von Savigny.
    22.11.21    Als eigene Seite angelegt.
    01.07.21    Mit der Recherche und Materialsammlung begonnen.