Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität,
Plausibilitätskriterien in
Weinbergers Topik und Plausibilitätsargumentation
1973
Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen
Hauptseite Plausibilität im Recht
* Weinberger (1989) Rechtslogik.
Haupt- und Verteilerseite Plausibilitätsbegriff
und Plausibilitätstheorie.
Eigene Untersuchung zum
Plausibilitätsbegriff und einer allgemeinen Plausibilitätstheorie
mit einer Gesamtzusammenfassung
in 8 Sprachen (germ, engl, franz, span, port, russ, chin, arab).
Empirische Pilot-Studie zu Begriff
und Verständnis von Plausibilität.
Haupt- und Verteilerseite
Begriffsanalysen * Methodik
der Begriffsanalysen nach Wittgenstein *
Zusammenfassung-Weinberger1973:
Ich bin erst spät durch das Literaturverzeichnis von Bayer auf
diesen Artikel gestoßen und habe ihn zum ersten Mal am 18.11.2021
einsehen können. Der 19seitige Artikel hat kein Inhaltsverzeichnis
und kein Sachregister. Im Text gibt es 45 Treffer für den Suchtext
"plausib": den Treffer im Titel (S. 17) und in den 9 Kopfzeilen (S. 19,
21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35), neben einer Erwähnung in der Titelwiederholung
der Zusammenfassung und zwei Wiederholungen im englischen Summary also
insgesamt nicht interpretiertaugliche 10+1+2=13, so dass 45-13 = 32 inhaltliche
Textstellen vorliegen, in denen Plausibilität erklärt und begründet
werden könnte.
Weinberger hat 1970 die erste Auflage seiner Rechtslogik
veröffentlicht, die zweite erfolgte 1989. Merkwürdigerweise erwähnt
er in der 2. Auflage seiner Rechtslogik 1989 die Topik
und Plausibilitätsargumentation aus 1973 nicht. Das verwundert
mich um so mehr als er in der Topik und Plausibilitätsargumentation
zwei grundlegende und wichtige Ideen für eine Plausibilitätsdefinition
formuliert, nämlich die Idee von Plausibilitätsgewichten
in Weinb1973-S.23 [6,7] (in meinem Definitionsvorschlag Gewichte
für die Gründe) und in Weinb1973-S.25f die wichtige
Idee wägen durch vergleichende Überlegung der aufgefundenen
Möglichkeiten, die meiner Plausibilitätsformel
nahe kommt. Offensichtlich hielt er bedauerlicherweise 1989 die Ideen dieser
Arbeit aus 1973 nicht mehr für beachtenswert. So fand ich in der 2.
Auflage der Rechtslogik 1989 von den zwei aus meiner Sicht grundlegenden
und wichtigen Ideen der Arbeit von 1973 nur eine sehr am Rande, S. 396f
: "Der Argumentationsprozeß kann auch in innerer Rede eines Subjekts
verlaufen: man kann sich selbst Argumente und Gegenargumente [>397] vorlegen
und die Argumentation sowie die durch sie plausibel gemachte These einer
abwägenden Prüfung unterziehen."
Von allen bis 26.11.2021 gesichteten 27 rechtswissenschaftlichen
Arbeiten liefert nur Weinberger 1973 grundlegend wichtige Ideen, die er
wohl mangels sozialwissenschaftlich-methodologischer Bildung in ihrer Bedeutung
gar nicht erkannte und auch nicht ausführen konnte.
Im folgenden werden alle 32 Textfundstellen erfasst.
Weinb1973-S.17 [1] "In dem zur Diskussion stehenden
Gebiet glaube ich auf Probleme gestoßen zu sein, die es wert sind,
erörtert zu werden, und ich hoffe, daß aus diesen Betrachtungen
eine methodologisch fruchtbare Konzeption der Topik und der Plausibilitätsargumentation
hergeleitet werden kann, die insbesondere in der Jurisprudenz effektiv
werden könnte."
Kommentar-Weinb1973-S.17 [1] Plausibilitätsargumentation
wird bei ihrem ersten Vorkommen nicht näher erklärt, bleibt an
dieser Stelle also Programmatik.
Weinb1973-S.17 [2] "Last but not least möchte
ich für eine andere Konzeption der Beziehung zwischen Logik und Topik
resp. Plausibilitätsargumentation in der
Jurisprudenz plädieren als die genannten Autoren: ich will zu zeigen
versuchen, daß die Theorie der logischen Beziehungen in einem [>18]
noch zu spezifizierenden Sinne für die Jurisprudenz fundamental ist,
ja sogar ihre Rolle als logische Analyse in der wissenschaftlichen Entfaltung
der Topik und Rhetorik spielt."
Kommentar-Weinb1973-S.17 [2] Auch bei der zweiten
Erwähnung wird der Ausdruck nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote,
Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.
Weinb1973-S.21 [3] "3. Zur Charakteristik der
Topik und der Plausibilitätsargumentation"
Kommentar-Weinb1973-S.21 [3] Als Überschrift
ist hier keine Erklärung der Plausibilitätsargumentation zu erwarten,
aber im Folgetext.
Weinb1973-S.22 [4] "So ein allgemeiner Katalog kann
heuristische Hilfsdienste leisten, indem er Schemen möglicher Argumentationsweisen
vorführt; er leistet aber folgende zwei Dinge nicht:
1. Er bietet selbst keinen triftigen Grund für die erörterte
These; die plausibelmachende Kraft entstammt
nicht dem Katalog: sie entstammt der auf Grund eines applikablen Schemas
aufgestellten Überlegung der studierten Frage."
Kommentar-Weinb1973-S.22 [4] Die "plausibelmachende
Kraft" wird nicht erklärt oder begründet, auch nicht durch Fußnote,
Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.
Weinb1973-S.23 [5,6,7] "Wie ist die Begründung
der Topoikataloge fundiert? Sie erscheinen im wesentlichen aus der gesellschaftlich
gegebenen Denkpraxis abgeleitet zu sein. Aus der psychologischen oder soziologischen
Tatsache ihrer Anwendung und der tatsächlich zu beobachtenden Auswirkung,
daß diese Vorgänge erfolgreich 5plausibel
machen, folgt keineswegs, daß sie dies mit Recht tun —
daß einer so gestalteten Argumentation im wissenschaftlich kritischen
Sinn auch wirklich
6plausibelmachendes Gewicht
zukommt. Es erscheint im Gegenteil nötig, Methoden zu suchen, welche
das 7Plausibilitätsgewicht von Argumenten
zu bestimmen erlauben würden. Ferner ist gar kein Grund vorhanden,
andere als die bisher angewendeten Argumentationsweisen auszuschließen.
Der Invention sind hier keine Grenzen gesetzt."
Kommentar-Weinb1973-S.23 [5,6.7] Plausibel wird
auch hier nicht erklärt, aber die Idee eines Plausibilitätsgewichts
von Argumenten wird eingebracht und die Programmatik formuliert, entsprechende
Methoden zu finden, die Plausibilitätsgewichte von Argumenten zu bestimmen.
Das genau ist der richtige Weg.
Weinb1973-S.24 [8,9,10,11] "Bei der Beurteilung der
Frage, ob eine These, resp. die Begründung der These, 8plausibel
ist, kommt die Einstellung der beteiligten Menschen mit zur Geltung. Was
für den einen 9plausibel ist,
ist es nicht für den anderen; triftige Begründungen sind relativ.
Für die Argumentation ist es also relevant, was geglaubt und anerkannt
wird. Dennoch sollte die rhetorische Argumentation zwar nicht überhistorische,
aber dennoch objektive Geltung haben. Es geht aber der Charakter einer
Begründung mit objektivem Gewicht verloren, wenn man die Argumentation
bloß von der Meinung der Menschen — bloß von den hic et nunc
gerade zufällig bestehenden Einstellungen und Vorstellungen — abhängig
macht. Gibt es denn einen Unterschied und eine Grenze zwischen Überreden
und Begründen — zwischen Überreden und 10rationalem
Plausibelmachen? PERELMAN sucht die Relativität der 11Plausibilitätsargumentation
mit ihrer historischen Objektivität und die Vernunftmäßigkeit
der Rhetorik durch den Begriff des „universellen Auditoriums" zu stützen.
Die Argumentation ist rational, wenn sie für das universelle Auditorium
bestimmt ist, wenn sie darauf angelegt ist, den vernünftig denkenden
Menschen unserer Zeit zu überzeugenFN7."
Kommentar-Weinb1973-S.24 [8,9,10,11] Plausibel wird
nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis
oder Literaturhinweis. Weinberger sucht mehr als bloßes subjektives
Meinen und strebt nach "objektiver Geltung" und bringt Perelmans Idee des
„universellen Auditoriums" in die Diskussion, wobei er keine näheren
Ausführungen macht, wie man dazu gelangen könnte.
Weinb1973-S.24f [12,13,14,15,16] "... Man stützt
sich in der rationalen Argumentation [>25] zwar auf akzeptierte Thesen,
ist aber grundsätzlich immer bemüht, auch diese Thesen zu analysieren
— im Sinne einer philosophischsprachanalytischen Untersuchung ihre
Konsequenzen zu studieren und die 12Plausibilität
im Komplex der Folgerungen und Erfahrungen kritisch zu prüfen.
Wenn man die Vernunftmäßigkeit der Argumentation
auf den Begriff des auditoire universel stützt, täuscht
man eine befriedigende Erklärung vor, ohne eine wirklich zufriedenstellende
Antwort erhalten zu haben. Man übersieht dann oft die Aufgabe, eine
Theorie der Überzeugungskraft der einzelnen Argumentationsschemen
anzustreben, d. h.: wir fordern, auch in der modernen Rhetorik rational-kritisch
vorzugehen. Wenn man sich aber diese Fragen stellt und auch die nicht stringenten,
d. h. rhetorischen Argumentationen zu begründen sucht, dann erkennt
man die inneren Zusammenhänge zwischen dem logischen Folgern, der
logischen Analyse und dem Modell-Denken auf der einen Seite und der Topik
und 13Plausibilitätsargumentation
auf der anderen.
Es bleibt — auch bei streng rational-kritischer
Haltung — der Unterschied zwischen Meinen oder Stellungnehmen und bewiesenem
Wissen bestehen, doch vollzieht sich auch im Bereich des bloß 14Plausiblen
und Einstellungsmäßigen ein rational-analytischer und kritischer
Prozeß. Es werden aus den Meinungen Folgerungen abgeleitet, zu denen
Stellung genommen wird. Erscheinen sie 15unplausibel
oder wertwidrig, führt dies zu Rückschlüssen auf die 16Plausibilität
der
These oder die Werteinstellung, welche analysiert wurde."
Kommentar-Weinb1973-S.24f [12,13,14,15,16] Auch
in diesem Abschnitt kommt es zu keiner genaueren begrifflichen Klärung.
Weinb1973-S.25f [17] "... Die Systemanalyse entfaltet
die Grundthesen des Systems durch Folgerungen. Die Problemerörterung
[>26] verfolgt sozusagen nebeneinander verschiedene Möglichkeiten,
spinnt diese in Konsequenzen aus — auch hier kommt also das übliche
deduktive Denken zur Anwendung — und konfrontiert die verschiedenen Möglichkeiten
samt der Konsequenzen jeder von ihnen und wägt in dieser vergleichenden
Überlegung die 17Plausibilität
der aufgefundenen Möglichkeiten."
Kommentar-Weinb1973-S.25f [17] Hier wird die wichtige
Idee einer vergleichenden Überlegung zur Plausibilität der aufgefundenen
Möglichkeiten eingebracht. Zusammen mit Weinb1973-S.23 [6,7] ergibt
sich hier ein methodisch-praktischer Ansatz, den Plausibilitätsbegriff
zu fundieren.
Weinb1973-S.27 [18] "Es soll hier im weiteren noch
die These vertreten werden, daß logische
Beziehungen und die logische Analyse selbst in den 18Plausibilitätserörterungen
eine Rolle spielen.
Kommentar-Weinb1973-S.27 [18] Hier wird die Bedeutung
der logischen Analyse für Plausibilitätserörterungen behauptet,
wenn auch nicht gezeigt.
Weinb1973-S.28 [19] "... PERELMAN ist beizupflichten,
wenn er sagt, daß dies Gebiete sind, wo die Begründung (raison)
mehr zu ihrem Recht kommt denn der Beweis (démonstration). Wenn
man jedoch 1. die De-lege-lata- und die De-lege-ferenda-Perspektive
klar trennt und 2. den spezifischen. Charakter der normenlogischen Deduktion
in Betracht zieht, gibt es auch rein deduktive Elemente, welche die Entscheidung
bestimmen. Ja, ich bin davon überzeugt, daß sie das Grundgerüst
bilden, auf dem erst die hinzutretenden und sicherlich wichtigen 19Plausibilitätsüberlegungen
ruhen. Ich bin mir dessen bewußt, daß meine Auffassung hier
von den Lehren VIEHWEGS und PERELMANS in wesentlicher Weise abweicht."
Kommentar-Weinb1973-S.28 [19] Weinberger räumt
ein, dass seine postulierten Plausibilitätserwägungen in diesem
Punkt von den Lehren Viewegs und Perelmans wesentlich abweichen.
Weinb1973-S.31 [20] "... Hier liegt eine Fülle
von Problemen vor, die nur dann einer Klärung zugeführt werden
können, wenn man sie nicht unanalysiert mit der Bezeichnung „topisches
Denken" abtut, sondern danach strebt, das juristische Vorgehen als logisches
Denken — wohl mit Momenten von 20Plausibilitätsargumentation
— zu verstehen."
Kommentar-Weinb1973-S.31 [20] "Momente von Plausibilitätsargumentation"
ist nicht sehr klar und hätte deshalb erläutert gehört.
Weinb1973-S.32 [21,22,23] "Ich möchte
jetzt an einigen wenigen Beispielen demonstrieren, daß
a) die Geisteshaltung des topisch-rhetorischen Denkens dem logischen
Denken keineswegs konträr ist;
b) die 21Plausibilitätsargumentation
und die Topik — soweit sie als rationale Tätigkeit aufgefaßt
werden — mit dem logischen Denken und mit der logischen Analyse eng verwoben
sind
Die Problemerörterung und die Prämissensuche
— zwei Hauptgebiete des topischen Denkens — hängen wesenhaft mit den
logischen Beziehungen zusammen. Die Problemerörterung ist eine mehrwegige
Überlegung, in der jede der Möglichkeiten deduktiv ausgesponnen
wird, um so eine vergleichende Stellungnahme zu ermöglichen. Verwendbare
Prämissen für eine Argumentation zu suchen setzt begrifflich
nicht nur die Möglichkeit des sich Überzeugens von der Wahrheit,
Wahrscheinlichkeit oder 22Plausibilität
der Prämissen voraus, sondern auch das Bestehen der logischen
Folgebeziehungen zwischen den Argumenten als Prämissen und der These."
.... ...
"Die Entscheidung über die Geltung des Sachverhaltsbeweises
im Rechtsleben ist zwar eine 23Plausibilitätsentscheidung,
die jedoch im logischen Rahmen eingebettet ist. ..."
Kommentar-Weinb1973-S.32 [21,22,23] Wahrscheinlichkeit
wird durch "oder" mit Plausibilität verknüpft, so dass man hieraus
auf eine Ähnlichkeit schließen könnte. Sodann stellt Weinberger
die - m. E. nachvollziehbare - These auf, dass Plausibilitätsargumentation
eng mit logischem Denken und logischer Analyse verbunden ist, ohne dies
näher zu erläutern oder gar operational auszuführen.
Weinb1973-S.33 [24,25,26,27,28,29,30] "Hier wird
nun die 24Plausibilität von
T
selbst
geprüft und direkt gewertet. Der Rahmen für den Einfluß
der 25Plausibilität von T
auf
die 26Plausibilität von Ai
wird durch folgenden logischen Rahmen gegeben: wenn feststünde, daß
T unwahr ist, ließe sich die Ungültigkeit von Ai
beweisen; wäre T wahr, so ließe dies zwar nicht auf die
Wahrheit von Ai Rückschlüsse zu, aber
die 27Plausibilität von Ai
würde dadurch erhöht. Was ergibt sich daraus für unsere
28Plausibilitätserwägung
über T?
Es wird T aus den Prämissen Ai — An
deduktiv gewonnen, aber dabei auch die Frage gestellt, ob T möglich,
wahrscheinlich,
29plausibel ist.
Gelangt man zur Überzeugung, daß T sehr unwahrscheinlich
ist, wird man eher an der Wahrheit von Ai zweifeln, denn
T
als
bewiesen ansehenFN21.
Dieses Beispiel scheint klar zu illustrieren, daß
die rationale 30Plausibilitätsüberlegung
mit dem deduktiven Folgern verstrickt ist, daß in ihr aber auch etwas
Besonderes auftritt, was von der Logik als der Theorie des formalen Folgerns
nicht erfaßt wird.
Kommentar-Weinb1973-S.33 [24,25,26,27,28,29,30] Tatsachen (T) sind Tatsachen (T). So gesehen verstehe ich nicht, weshalb eine Tatsache auf Plausibilität geprüft werden kann oder soll. Das hätte Weinberger erläutern müssen. Tatsachen (T) haben auch nichts mit Logik zu tun. Das ist ein gänzlich dunkler Abschnitt.
Weinb1973-S.33f [31,32] "Abschließend will
ich nun meinen Standpunkt in einigen Thesen
kurz zusammenfassen:" (R. S.: obwohl "plausib" nur in zwei Punkten
(2 und 7) vorkommt, zitiere ich alle wegen ihrer Bedeutung und des Zusammenhanges:)
"1. Das logisch-deduktive Denken beschränkt sich nicht auf Ableiten
aus Basissätzen im axiomatischen System. Die logischen Operationen
und die von der Logik erarbeitete Strukturtheorie finden ihre Anwendung
in allen Bereichen der Wissenschaft und Praxis. Zu unterstreichen ist die
analytische Rolle der Logik. [>34]
2. Für die Jurisprudenz ist die Theorie der logischen Strukturen
fundamental, wenn hier auch der 31Plausibilitätsargumentation
eine wesentliche Aufgabe zufällt."
Kommentar-Weinb1973-S.33f [31] Auch hier wäre
eine Erklärung zwingend, einmal was Plausibilitätsargumentation
genau ist oder sein soll, zum andern, wie es zu der wesentlichen Aufgabe
kommt.
"3. In der Jurisprudenz ist die Funktion der Logik als logisch-semantischer
Analyse unentbehrlich, auch deswegen, weil es das Studium der logischen
Struktur des Rechts ist, worauf die analytische Jurisprudenz
und die Lehre von den Rechtswesensbegriffen aufbaut.
4. Bei der Anwendung der Logik in dem Bereich des Rechts ist es unerläßlich,
normative und aussagende Begriffselemente klar zu trennen. Das Recht ist
ein Feld der Anwendung der Normenlogik, die aber leider
dieser Aufgabe noch nicht voll gewachsen ist, d. h. die Grundideen
der Normenlogik und ihre elementaren Schemen sind zwar anwendbar und maßgebend,
aber viele wesentliche Probleme stehen noch offen.
5. Die Bedeutung der rhetorischen Argumentation im Rechtsleben und
in der Rechtslehre ist unverkennbar; daß dies den Rechtsphilosophen
klar zu Bewußtsein gekommen ist, ist vor allem das Verdienst von
VIEHWEG und PERELMAN.
6. Man darf topisches Denken dem logischen nicht als konträr entgegenstellen,
sondern muß deren Verwobenheit in der Wissenschaftsmethodologie erkennen.
Das topisch-rhetorische Denken beinhaltet selbst deduktive Schritte, die
hier oft in versuchsweisen und mehrwegig konfrontierenden Erörterungen
auftreten.
7. Der rational-analytische Zutritt muß auch die Lehre von der
32Plausibilitätsargumentation
und von den Topoi betreffen."
Kommentar-Weinb1973-S.33f [32] Auch dieser Punkt
bleibt dunkel.
"8. Die Bestimmung der Rechtsentscheidung hängt im Kern von deduktiven
Beziehungen zu generellen Rechtssätzen ab; dies gilt aber nur im Grundschema.
Die „Logik" der Entscheidung ist recht differenziert in
Abhängigkeit von der Verschiedenartigkeit des Charakters der Rechtsregeln.
9. Es ist eine Theorie der Typen von Rechtsregeln (Rechtsgrundsätzen)
zu erarbeiten. Erst dann wird eine befriedigende Antwort auf die Frage
nach der logischen und methodologischen Charakteristik der juristischen
Entscheidung gegeben werden können.
10. Der Meinungsstreit zwischen Logisten und Topikern über das
Wesen des juristischen Denkens scheint mir überwindbar. Die Logisten
sollten anerkennen, daß Problemsituationen des rationalen Denkens
bestehen, die durch die Folgerungstheorie allein nicht erfaßt werden;
die Topiker werden einsehen, daß ihr Anliegen nicht im Gegensatz
zum [>35] logischen Denken steht, sondern die Logik selbst in besonderer
Weise als analytisches Instrument anwendet."
"OTA WEINBERGER
Topik und Plausibilitätsargumentation
Zusammenfassung
In diesem Aufsatz werden verschiedene Thesen über den Zusammenhang
der Topik mit dem logisch-deduktiven Denken begründet, welche der
Autor im letzten Kapitel in zehn Punkten zusammenfaßt."
De-lege-ferenda nach (zu)künftigem
Recht
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DER SPIEGEL)
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korrigiert: 25.11.2021 irs Rechtschreibprüfung + gelesen