Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=27.11.2021 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: TT.MM.JJ
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_ Plausibilitätsargumentation Weinberger 1973_Datenschutz_Rel. Aktuelles_Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag___Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT1, Abteilung Wissenschaft, Bereich Sprache und Begriffsanalysen und hier speziell zum Thema:

    Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität, Plausibilitätskriterien in
    Weinbergers Topik und Plausibilitätsargumentation 1973

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen

    Hauptseite Plausibilität im Recht * Weinberger (1989) Rechtslogik.
    Haupt- und Verteilerseite Plausibilitätsbegriff und Plausibilitätstheorie.
    Eigene Untersuchung zum Plausibilitätsbegriff und einer allgemeinen Plausibilitätstheorie
    mit einer Gesamtzusammenfassung in 8 Sprachen (germ, engl, franz, span, port, russ, chin, arab).
    Empirische Pilot-Studie zu Begriff und Verständnis von Plausibilität.
    Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen  * Methodik der Begriffsanalysen nach Wittgenstein *



    Weinberger, Ota (1973)  Topik und Plausibilitätsargumentation. 17-36. Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, LIX/1. Anmerkung: Die erste Auflage der Rechtslogik erschien 1970

    Zusammenfassung-Weinberger1973:
    Ich bin erst spät durch das Literaturverzeichnis von Bayer auf diesen Artikel gestoßen und habe ihn zum ersten Mal am 18.11.2021 einsehen können. Der 19seitige Artikel hat kein Inhaltsverzeichnis und kein Sachregister. Im Text gibt es 45 Treffer für den Suchtext "plausib": den Treffer im Titel (S. 17) und in den 9 Kopfzeilen (S. 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35), neben einer Erwähnung in der Titelwiederholung der Zusammenfassung und zwei Wiederholungen im englischen Summary also insgesamt nicht interpretiertaugliche 10+1+2=13, so dass 45-13 = 32 inhaltliche Textstellen vorliegen, in denen Plausibilität erklärt und begründet werden könnte.
        Weinberger hat 1970 die erste Auflage seiner Rechtslogik veröffentlicht, die zweite erfolgte 1989. Merkwürdigerweise erwähnt er in der 2. Auflage seiner Rechtslogik 1989 die Topik und Plausibilitätsargumentation aus 1973 nicht. Das verwundert mich um so mehr als er in der Topik und Plausibilitätsargumentation zwei grundlegende und wichtige Ideen für eine Plausibilitätsdefinition formuliert, nämlich die Idee von Plausibilitätsgewichten  in Weinb1973-S.23 [6,7] (in meinem Definitionsvorschlag  Gewichte für die Gründe)  und in Weinb1973-S.25f  die wichtige Idee wägen durch vergleichende Überlegung der aufgefundenen Möglichkeiten, die meiner Plausibilitätsformel  nahe kommt. Offensichtlich hielt er bedauerlicherweise 1989 die Ideen dieser Arbeit aus 1973 nicht mehr für beachtenswert. So fand ich in der 2. Auflage der Rechtslogik 1989 von den zwei aus meiner Sicht grundlegenden und wichtigen Ideen der Arbeit von 1973 nur eine sehr am Rande, S. 396f : "Der Argumentationsprozeß kann auch in innerer Rede eines Subjekts verlaufen: man kann sich selbst Argumente und Gegenargumente [>397] vorlegen und die Argumentation sowie die durch sie plausibel gemachte These einer abwägenden Prüfung unterziehen."
        Von allen bis 26.11.2021 gesichteten 27 rechtswissenschaftlichen Arbeiten liefert nur Weinberger 1973 grundlegend wichtige Ideen, die er wohl mangels sozialwissenschaftlich-methodologischer Bildung in ihrer Bedeutung gar nicht erkannte und auch nicht ausführen konnte.

     Im folgenden werden alle 32 Textfundstellen erfasst.

        Weinb1973-S.17 [1] "In dem zur Diskussion stehenden Gebiet glaube ich auf Probleme gestoßen zu sein, die es wert sind, erörtert zu werden, und ich hoffe, daß aus diesen Betrachtungen eine methodologisch fruchtbare Konzeption der Topik und der Plausibilitätsargumentation hergeleitet werden kann, die insbesondere in der Jurisprudenz effektiv werden könnte."
        Kommentar-Weinb1973-S.17 [1] Plausibilitätsargumentation wird bei ihrem ersten Vorkommen nicht näher erklärt, bleibt an dieser Stelle also Programmatik.

        Weinb1973-S.17 [2] "Last but not least möchte ich für eine andere Konzeption der Beziehung zwischen Logik und Topik resp. Plausibilitätsargumentation in der Jurisprudenz plädieren als die genannten Autoren: ich will zu zeigen versuchen, daß die Theorie der logischen Beziehungen in einem [>18] noch zu spezifizierenden Sinne für die Jurisprudenz fundamental ist, ja sogar ihre Rolle als logische Analyse in der wissenschaftlichen Entfaltung der Topik und Rhetorik spielt."
        Kommentar-Weinb1973-S.17 [2] Auch bei der zweiten Erwähnung wird der Ausdruck nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.

        Weinb1973-S.21 [3] "3. Zur Charakteristik der Topik und der Plausibilitätsargumentation"
        Kommentar-Weinb1973-S.21 [3] Als Überschrift ist hier keine Erklärung der Plausibilitätsargumentation zu erwarten, aber im Folgetext.

        Weinb1973-S.22 [4] "So ein allgemeiner Katalog kann heuristische Hilfsdienste leisten, indem er Schemen möglicher Argumentationsweisen vorführt; er leistet aber folgende zwei Dinge nicht:
    1. Er bietet selbst keinen triftigen Grund für die erörterte These; die plausibelmachende Kraft entstammt nicht dem Katalog: sie entstammt der auf Grund eines applikablen Schemas aufgestellten Überlegung der studierten Frage."
        Kommentar-Weinb1973-S.22 [4] Die "plausibelmachende Kraft" wird nicht erklärt oder begründet, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.

        Weinb1973-S.23 [5,6,7] "Wie ist die Begründung der Topoikataloge fundiert? Sie erscheinen im wesentlichen aus der gesellschaftlich gegebenen Denkpraxis abgeleitet zu sein. Aus der psychologischen oder soziologischen Tatsache ihrer Anwendung und der tatsächlich zu beobachtenden Auswirkung, daß diese Vorgänge erfolgreich 5plausibel machen, folgt keineswegs, daß sie dies mit Recht tun — daß einer so gestalteten Argumentation im wissenschaftlich kritischen Sinn auch wirklich 6plausibelmachendes Gewicht zukommt. Es erscheint im Gegenteil nötig, Methoden zu suchen, welche das 7Plausibilitätsgewicht von Argumenten zu bestimmen erlauben würden. Ferner ist gar kein Grund vorhanden, andere als die bisher angewendeten Argumentationsweisen auszuschließen. Der Invention sind hier keine Grenzen gesetzt."
        Kommentar-Weinb1973-S.23 [5,6.7] Plausibel wird auch hier nicht erklärt, aber die Idee eines Plausibilitätsgewichts von Argumenten wird eingebracht und die Programmatik formuliert, entsprechende Methoden zu finden, die Plausibilitätsgewichte von Argumenten zu bestimmen. Das genau ist der richtige Weg.

        Weinb1973-S.24 [8,9,10,11] "Bei der Beurteilung der Frage, ob eine These, resp. die Begründung der These, 8plausibel ist, kommt die Einstellung der beteiligten Menschen mit zur Geltung. Was für den einen 9plausibel ist, ist es nicht für den anderen; triftige Begründungen sind relativ. Für die Argumentation ist es also relevant, was geglaubt und anerkannt wird. Dennoch sollte die rhetorische Argumentation zwar nicht überhistorische, aber dennoch objektive Geltung haben. Es geht aber der Charakter einer Begründung mit objektivem Gewicht verloren, wenn man die Argumentation bloß von der Meinung der Menschen — bloß von den hic et nunc gerade zufällig bestehenden Einstellungen und Vorstellungen — abhängig macht. Gibt es denn einen Unterschied und eine Grenze zwischen Überreden und Begründen — zwischen Überreden und 10rationalem Plausibelmachen? PERELMAN sucht die Relativität der 11Plausibilitätsargumentation mit ihrer historischen Objektivität und die Vernunftmäßigkeit der Rhetorik durch den Begriff des „universellen Auditoriums" zu stützen. Die Argumentation ist rational, wenn sie für das universelle Auditorium bestimmt ist, wenn sie darauf angelegt ist, den vernünftig denkenden Menschen unserer Zeit zu überzeugenFN7."
        Kommentar-Weinb1973-S.24 [8,9,10,11] Plausibel wird nicht erklärt, auch nicht durch Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis. Weinberger sucht mehr als bloßes subjektives Meinen und strebt nach "objektiver Geltung" und bringt Perelmans Idee des „universellen Auditoriums" in die Diskussion, wobei er keine näheren Ausführungen macht, wie man dazu gelangen könnte.

        Weinb1973-S.24f [12,13,14,15,16] "... Man stützt sich in der rationalen Argumentation [>25] zwar auf akzeptierte Thesen, ist aber grundsätzlich immer bemüht, auch diese Thesen zu analysieren — im Sinne einer  philosophischsprachanalytischen Untersuchung ihre Konsequenzen zu studieren und die 12Plausibilität im Komplex der Folgerungen und Erfahrungen kritisch zu prüfen.
        Wenn man die Vernunftmäßigkeit der Argumentation auf den Begriff des auditoire universel stützt, täuscht man eine befriedigende Erklärung vor, ohne eine wirklich zufriedenstellende Antwort erhalten zu haben. Man übersieht dann oft die Aufgabe, eine Theorie der Überzeugungskraft der einzelnen Argumentationsschemen anzustreben, d. h.: wir fordern, auch in der modernen Rhetorik rational-kritisch vorzugehen. Wenn man sich aber diese Fragen stellt und auch die nicht stringenten, d. h. rhetorischen Argumentationen zu begründen sucht, dann erkennt man die inneren Zusammenhänge zwischen dem logischen Folgern, der logischen Analyse und dem Modell-Denken auf der einen Seite und der Topik und 13Plausibilitätsargumentation auf der anderen.
        Es bleibt — auch bei streng rational-kritischer Haltung — der Unterschied zwischen Meinen oder Stellungnehmen und bewiesenem Wissen bestehen, doch vollzieht sich auch im Bereich des bloß 14Plausiblen und Einstellungsmäßigen ein rational-analytischer und kritischer Prozeß. Es werden aus den Meinungen Folgerungen abgeleitet, zu denen Stellung genommen wird. Erscheinen sie 15unplausibel oder wertwidrig, führt dies zu Rückschlüssen auf die 16Plausibilität der These oder die Werteinstellung, welche analysiert wurde."
        Kommentar-Weinb1973-S.24f [12,13,14,15,16] Auch in diesem Abschnitt kommt es zu keiner genaueren begrifflichen Klärung.

        Weinb1973-S.25f [17] "... Die Systemanalyse entfaltet die Grundthesen des Systems durch Folgerungen. Die Problemerörterung [>26] verfolgt sozusagen nebeneinander verschiedene Möglichkeiten, spinnt diese in Konsequenzen aus — auch hier kommt also das übliche deduktive Denken zur Anwendung — und konfrontiert die verschiedenen Möglichkeiten samt der Konsequenzen jeder von ihnen und wägt in dieser vergleichenden Überlegung die 17Plausibilität der aufgefundenen Möglichkeiten."
        Kommentar-Weinb1973-S.25f [17] Hier wird die wichtige Idee einer vergleichenden Überlegung zur Plausibilität der aufgefundenen Möglichkeiten eingebracht. Zusammen mit Weinb1973-S.23 [6,7] ergibt sich hier ein methodisch-praktischer Ansatz, den Plausibilitätsbegriff zu fundieren.

        Weinb1973-S.27 [18] "Es soll hier im weiteren noch die These vertreten werden, daß logische
    Beziehungen und die logische Analyse selbst in den 18Plausibilitätserörterungen eine Rolle spielen.
        Kommentar-Weinb1973-S.27 [18] Hier wird die Bedeutung der logischen Analyse für Plausibilitätserörterungen behauptet, wenn auch nicht gezeigt.

        Weinb1973-S.28 [19] "... PERELMAN ist beizupflichten, wenn er sagt, daß dies Gebiete sind, wo die Begründung (raison) mehr zu ihrem Recht kommt denn der Beweis (démonstration). Wenn man jedoch 1. die De-lege-lata- und die De-lege-ferenda-Perspektive klar trennt und 2. den spezifischen. Charakter der normenlogischen Deduktion in Betracht zieht, gibt es auch rein deduktive Elemente, welche die Entscheidung bestimmen. Ja, ich bin davon überzeugt, daß sie das Grundgerüst bilden, auf dem erst die hinzutretenden und sicherlich wichtigen 19Plausibilitätsüberlegungen ruhen. Ich bin mir dessen bewußt, daß meine Auffassung hier von den Lehren VIEHWEGS und PERELMANS in wesentlicher Weise abweicht."
        Kommentar-Weinb1973-S.28 [19] Weinberger räumt ein, dass seine postulierten Plausibilitätserwägungen in diesem Punkt von den Lehren Viewegs und Perelmans wesentlich abweichen.

        Weinb1973-S.31 [20] "... Hier liegt eine Fülle von Problemen vor, die nur dann einer Klärung zugeführt werden können, wenn man sie nicht unanalysiert mit der Bezeichnung „topisches Denken" abtut, sondern danach strebt, das juristische Vorgehen als logisches Denken — wohl mit Momenten von 20Plausibilitätsargumentation — zu verstehen."
        Kommentar-Weinb1973-S.31 [20] "Momente von Plausibilitätsargumentation" ist nicht sehr klar und hätte deshalb erläutert gehört.

        Weinb1973-S.32 [21,22,23]  "Ich möchte jetzt an einigen wenigen Beispielen demonstrieren, daß
    a) die Geisteshaltung des topisch-rhetorischen Denkens dem logischen Denken keineswegs konträr ist;
    b) die 21Plausibilitätsargumentation und die Topik — soweit sie als rationale Tätigkeit aufgefaßt werden — mit dem logischen Denken und mit der logischen Analyse eng verwoben sind
        Die Problemerörterung und die Prämissensuche — zwei Hauptgebiete des topischen Denkens — hängen wesenhaft mit den logischen Beziehungen zusammen. Die Problemerörterung ist eine mehrwegige Überlegung, in der jede der Möglichkeiten deduktiv ausgesponnen wird, um so eine vergleichende Stellungnahme zu ermöglichen. Verwendbare Prämissen für eine Argumentation zu suchen setzt begrifflich nicht nur die Möglichkeit des sich Überzeugens von der Wahrheit, Wahrscheinlichkeit oder 22Plausibilität der Prämissen voraus, sondern auch das Bestehen der logischen Folgebeziehungen zwischen den Argumenten als Prämissen und der These." .... ...
        "Die Entscheidung über die Geltung des Sachverhaltsbeweises im Rechtsleben ist zwar eine 23Plausibilitätsentscheidung, die jedoch im logischen Rahmen eingebettet ist. ..."
        Kommentar-Weinb1973-S.32 [21,22,23] Wahrscheinlichkeit wird durch "oder" mit Plausibilität verknüpft, so dass man hieraus auf eine Ähnlichkeit schließen könnte. Sodann stellt Weinberger die - m. E. nachvollziehbare - These auf, dass Plausibilitätsargumentation eng mit logischem Denken und logischer Analyse verbunden ist, ohne dies näher zu erläutern oder gar operational auszuführen.

        Weinb1973-S.33 [24,25,26,27,28,29,30] "Hier wird nun die 24Plausibilität von T selbst geprüft und direkt gewertet. Der Rahmen für den Einfluß der 25Plausibilität von T auf die 26Plausibilität von Ai wird durch folgenden logischen Rahmen gegeben: wenn feststünde, daß T unwahr ist, ließe sich die Ungültigkeit von Ai beweisen; wäre T wahr, so ließe dies zwar nicht auf die Wahrheit von Ai  Rückschlüsse zu, aber die 27Plausibilität von Ai würde dadurch erhöht. Was ergibt sich daraus für unsere 28Plausibilitätserwägung über T?
    Es wird T aus den Prämissen Ai — An deduktiv gewonnen, aber dabei auch die Frage gestellt, ob T möglich, wahrscheinlich, 29plausibel ist. Gelangt man zur Überzeugung, daß T sehr unwahrscheinlich ist, wird man eher an der Wahrheit von Ai zweifeln, denn T als bewiesen ansehenFN21.
        Dieses Beispiel scheint klar zu illustrieren, daß die rationale 30Plausibilitätsüberlegung mit dem deduktiven Folgern verstrickt ist, daß in ihr aber auch etwas Besonderes auftritt, was von der Logik als der Theorie des formalen Folgerns nicht erfaßt wird.

        Kommentar-Weinb1973-S.33 [24,25,26,27,28,29,30] Tatsachen (T) sind Tatsachen (T). So gesehen verstehe ich nicht, weshalb eine Tatsache auf Plausibilität geprüft werden kann oder soll. Das hätte Weinberger erläutern müssen. Tatsachen (T) haben auch nichts mit Logik zu tun. Das ist ein gänzlich dunkler Abschnitt.

    10-Punkte-Zusammenfassung

        Weinb1973-S.33f [31,32] "Abschließend will ich nun meinen Standpunkt in einigen Thesen
    kurz zusammenfassen:" (R. S.: obwohl "plausib" nur in zwei Punkten (2 und 7) vorkommt, zitiere ich alle wegen ihrer Bedeutung und des Zusammenhanges:)
    "1. Das logisch-deduktive Denken beschränkt sich nicht auf Ableiten aus Basissätzen im axiomatischen System. Die logischen Operationen und die von der Logik erarbeitete Strukturtheorie finden ihre Anwendung in allen Bereichen der Wissenschaft und Praxis. Zu unterstreichen ist die analytische Rolle der Logik. [>34]
    2. Für die Jurisprudenz ist die Theorie der logischen Strukturen fundamental, wenn hier auch der 31Plausibilitätsargumentation eine wesentliche Aufgabe zufällt."
        Kommentar-Weinb1973-S.33f [31] Auch hier wäre eine Erklärung zwingend, einmal was Plausibilitätsargumentation genau ist oder sein soll, zum andern, wie es zu der wesentlichen Aufgabe kommt.

    "3. In der Jurisprudenz ist die Funktion der Logik als logisch-semantischer Analyse unentbehrlich, auch deswegen, weil es das Studium der logischen Struktur des Rechts ist, worauf die analytische Jurisprudenz
    und die Lehre von den Rechtswesensbegriffen aufbaut.
    4. Bei der Anwendung der Logik in dem Bereich des Rechts ist es unerläßlich, normative und aussagende Begriffselemente klar zu trennen. Das Recht ist ein Feld der Anwendung der Normenlogik, die aber leider
    dieser Aufgabe noch nicht voll gewachsen ist, d. h. die Grundideen der Normenlogik und ihre elementaren Schemen sind zwar anwendbar und maßgebend, aber viele wesentliche Probleme stehen noch offen.
    5. Die Bedeutung der rhetorischen Argumentation im Rechtsleben und in der Rechtslehre ist unverkennbar; daß dies den Rechtsphilosophen klar zu Bewußtsein gekommen ist, ist vor allem das Verdienst von VIEHWEG und PERELMAN.
    6. Man darf topisches Denken dem logischen nicht als konträr entgegenstellen, sondern muß deren Verwobenheit in der Wissenschaftsmethodologie erkennen. Das topisch-rhetorische Denken beinhaltet selbst deduktive Schritte, die hier oft in versuchsweisen und mehrwegig konfrontierenden Erörterungen auftreten.
    7. Der rational-analytische Zutritt muß auch die Lehre von der 32Plausibilitätsargumentation und von den Topoi betreffen."
        Kommentar-Weinb1973-S.33f [32] Auch dieser Punkt bleibt dunkel.

    "8. Die Bestimmung der Rechtsentscheidung hängt im Kern von deduktiven Beziehungen zu generellen Rechtssätzen ab; dies gilt aber nur im Grundschema. Die „Logik" der Entscheidung ist recht differenziert in
    Abhängigkeit von der Verschiedenartigkeit des Charakters der Rechtsregeln.
    9. Es ist eine Theorie der Typen von Rechtsregeln (Rechtsgrundsätzen) zu erarbeiten. Erst dann wird eine befriedigende Antwort auf die Frage nach der logischen und methodologischen Charakteristik der juristischen
    Entscheidung gegeben werden können.
    10. Der Meinungsstreit zwischen Logisten und Topikern über das Wesen des juristischen Denkens scheint mir überwindbar. Die Logisten sollten anerkennen, daß Problemsituationen des rationalen Denkens bestehen, die durch die Folgerungstheorie allein nicht erfaßt werden; die Topiker werden einsehen, daß ihr Anliegen nicht im Gegensatz zum [>35] logischen Denken steht, sondern die Logik selbst in besonderer Weise als analytisches Instrument anwendet."

    "OTA WEINBERGER
    Topik und Plausibilitätsargumentation
    Zusammenfassung

    In diesem Aufsatz werden verschiedene Thesen über den Zusammenhang der Topik mit dem logisch-deduktiven Denken begründet, welche der Autor im letzten Kapitel in zehn Punkten zusammenfaßt."
     
     



    Links (Auswahl: beachte)
    https://www.rechtslexikon.net/i/index-p.htm [kein Eintrag plausibel / Plausibilität]
    https://www.degruyter.com/database/hwro/html



    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Glossar Recht  > Eigener wissenschaftlicher Standort. > Eigener weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    De-lege-lata nach geltendem Recht

    De-lege-ferenda nach (zu)künftigem Recht
    __
    Internetseite
    Um die häufige und lästige Fehlermeldung 404 zu minimieren, geben wir nur noch Links von Quellen an, die in den letzten Jahrzehnten eine hohe Stabilität ihrer URL-Adressen gezeigt haben (z.B. Wikipedia, DER SPIEGEL)
    __
     


    Querverweise
    Standort: Plausibilitätsargumentation Weinberger 1973.
    *
    Haupt- und Verteilerseite Plausibilität im Recht. * Plausibilität in der Rechtswissenschaft *
    Eigene Untersuchung zum Plausibilitätsbegriff und einer allgemeinen Plausibilitätstheorie
    mit einer Gesamtzusammenfassung in 8 Sprachen (germ, engl, franz, span, port, russ, chin, arab).
    Empirische Pilot-Studie zu Begriff und Verständnis von Plausibilität.
    *
    Recht und Rechtswissenschaft. Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse mit Schwerpunkt Begriffswelt aus interdisziplinärer Perspektive.
    Problemfeld Rechtsbegriffe. Aus der Perspektive eines forensischen Sachverständigen.
    Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger RichterInnen-Fehler.
    *
    Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen  * Methodik der Begriffsanalysen nach Wittgenstein *
    Definieren und Definition * Wissenschaftliches Arbeiten * Zitieren in der Wissenschaft *
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie
    besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Wissenschaft site: www.sgipt.org.
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität, Plausibilitätskriterien in Weinbergers Topik und Plausibilitätsargumentation 1973. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/sprache/BegrAna/Plausib/BApl_RechtWeinb1973.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
    Diese Seite darf von jeder/m in nicht-kommerziellen Verwertungen frei aber nur original bearbeitet und nicht  inhaltlich verändert und nur bei vollständiger Angabe der Zitierungs-Quelle benutzt werden. Das direkte, zugriffsaneignende Einbinden in fremde Seiten oder Rahmen ist nicht gestattet, Links und Zitate sind natürlich willkommen. Sofern die Rechte anderer berührt sind, sind diese dort zu erkunden. Sollten wir die Rechte anderer unberechtigt genutzt haben, bitten wir um Mitteilung. Soweit es um (längere) Zitate aus  ...  geht, sind die Rechte bei/m ... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen.


    Ende_ Plausibilitätsargumentation Weinberger 1973__Datenschutz_Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_ Konzept_ Archiv_ Region_ Service iec-verlag__Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen_ Mail: sekretariat@sgipt.org_

    korrigiert: 25.11.2021 irs Rechtschreibprüfung + gelesen



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    27.11.21    Erstmals oins Netz gestellt.
    25.11.21    irs Rechtschreibprüfung und gelesen
    20.11.21    Als eigene Seite angelegt.