Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=27.11.2021 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: tt.mm.jj
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
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    Anfang_ Begriffsanalyse Plausibilität Weinberger 1989 Rechtslogik_Datenschutz_Rel. Aktuelles_Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag___ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT1, Abteilung Wissenschaft, Bereich Sprache und Begriffsanalysen und hier speziell zum Thema:

    Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität, Plausibilitätskriterien im Recht in der Rechtslogik von Weinberger 1989.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen

    Hauptseite Plausibilität im Recht. * Weinberger (1973) Plausibilitätsargumentation.
    Haupt- und Verteilerseite Plausibilitätsbegriff und Plausibilitätstheorie.
    Eigene Untersuchung zum Plausibilitätsbegriff und einer allgemeinen Plausibilitätstheorie
    mit einer Gesamtzusammenfassung in 8 Sprachen (germ, engl, franz, span, port, russ, chin, arab).
    Empirische Pilot-Studie zu Begriff und Verständnis von Plausibilität.
    Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen  * Methodik der Begriffsanalysen nach Wittgenstein *



    Ota Weinberger Rechtslogik
    Quelle: Weinberger, Ota (1989) Rechtslogik. 2., umgearb. u. wesentl. erw. Aufl. Berlin: Duncker u. Humblot. Anmerkung: Die erste Auflage erschien 1970.

    Zur Darstellung: Jede Textanalyse enthält eine Zusammenfassung mit den Kommentaren der Fundstellen und danach die Dokumentation und Belege der Fundstellen. Die Kommentare zu den Fundstellen sind in der Zusammenfassung ohne Fundstellentext erfasst, damit man nicht ständig, zu den Fundstellen springen muss. Die Kommentare kommen doppelt vor: in der Zusammenfassung und an den Fundstellen:

    Zusammenfassung-Weinberger. Die Analyse sämtlicher 39 inhaltlicher Fundstellen in der Rechtslogik ergab, dass der Plausibilitätsbegriff von Weinberger nirgendwo definiert - bei 651 Treffern beim Suchtext "defin" -, genauer erklärt oder begründet wird. Zwar verweist Weinberger öfter auf die Arbeiten Perelmans, aber so ungenau und vage, dass sich auch dadurch keinerlei Erklärung oder Begründung ergibt.

        Angewandte Suchmethoden:

    • Inhaltsverzeichnismethode. Weist das Inhaltsverzeichnis Einträge mit Plausibilität aus, so sollte in solchen Abschnitten eine Klärung des Plausibilitätsbegriffs zu erwarten sein: "16.5.2. Die Plausibilitätsargumentation (Perelman) ... 396"
    • Sachregistermethode. Weist das Sachregister Einträge mit Plausibilität aus, so sollte an den angegebenen Fundstellen eine Klärung des Plausibilitätsbegriffs zu erwarten sein: Im Sachregister fand sich der Eintrag: Plausibilitätsargumentation 9, 24, 382, 396 und — (Perelman) 396.
    • Durchsuchungsmethode nach Schlüsseltexten, hier "defin" und "plausib". Ein einfacher Weg herauszufinden, ob Ota Weinberger den Begriff plausibel definiert, ist, das Buch mit dem Suchtext "defin" zu durchsuchen. Dies führte zu 651 Treffern, also eine ganze Menge. Die genaueren Suchtexte "Definition Plausibel" 0 und  "Definition Plausibilität" führten jeweils zu 0 Treffern. Die Durchsicht der 651 Ckarakteristiken ergab keinen Zusammenhang mit plausibel. Man kann sagen: Ota Weinberger definiert plausibel nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit "defin". Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass Definitionen einen solch umfangreichen Platz in Weinbergers Rechtslogik einnehmen, er aber offenbar Plausibilität nicht definiert. Obwohl es wahrscheinlich höchst plausibel ist, dass Ota Weinberger plausibel nicht definiert, ist dieser Schluss nicht zwingend. Er könnte plausibel / Plausibilität auch definieren, ohne "Definition" oder "definieren" ausdrücklich zu verwenden, so dass es sich aus diesem Grund empfiehlt, sich die 39 (ohne Inhaltsverzeichnis- und Sachregistereintrag) von insgesamt 41 Fundstellen "plausib" genauer anzusehen.
    • Inhaltliche Fundstellenanalyse. Die inhaltlichen Fundstellenanalysen ergaben:
      1. Kommentar-OW-S.9: Obwohl es einen Sachregistereintrag auf  S. 9 gibt, erfolgt nur eine bloße Erwähnung "(die Plausibilitätsbegründung)" ohne nähere begriffliche Bestimmungen, auch nicht in Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.
      2. Kommentar-OW-S.23: Hier wird zum methodischen Zweck gesagt, dass "das vernünftige Plausibelmachen" dort beginnt, "wo die rein logische Argumentation aufhört, ..."
      3. Kommentar-OW-S.24-1: Hier wird näher angegeben, dass rhetorische Argumentation gleich rationalem Plausibelmachen ist, und zwar "mit Wahrscheinlichkeitsgründen, die durchaus nicht logisch schlüssig sein müssen. ..."
      4. Kommentar-OW-S.24-2: Bekräftigt die Auffassung einer "Grenze zwischen der rein logischen Argumentation und vernünftigen Plausibilitätsargumentationen", ohne den Begriff der Plausibilität zu klären.
      5. Kommentar-OW-S.24-3: Hier verwischt Weinberger die soeben gezogene Grenze zwischen Logik und Plausibilität, wenn er sagt, "dass auch im Rahmen des Plausibelmachens logische Analysen zur Geltung kommen, ..."
      6. Kommentar-OW-S.24-4: Weinberger führt hier inhaltlich aus, "daß in Plausibilitätsüberlegungen gewisse Gründe als wahrscheinlich akzeptiert werden bzw. daß wertende Präferenzen zur Geltung kommen, ..." was aber im Vagen bleibt.
      7. Kommentar-OW-S.24-5: Hier bekräftigt Weinberge erneut, wie schon in 24-3, dass auch die Plausibilität zur Logik gehört.
      8. S. 24: Obwohl es einen Sachregistereintrag auf  S. 24 gibt, fehlt auch hier eine Erklärung des Begriffs. Insgesamt widersprechen sich in diesem Abschnitt 24-1 und 24-2 (Grenze zwischen Logik und Plausibilität) mit 24-3 und 24.5. (Plausibilität gehört zur Logik).
      9. Kommentar-OW-S.33 FN4: Plausibelmachen bleibt auch hier offen.
      10. Kommentar-OW-S.38: Plausibilität bleibt auch an dieser Stelle offen, d.h. ungeklärt und erst recht undefiniert.
      11. Kommentar-OW-S.222: Hier wird ein schwieriges Beispiel für nicht plausibel gebracht, wobei offen bleibt, warum das so ist.
      12. Kommentar-OW-S.232: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt.
      13. Kommentar-OW-S.272: Plausibilität wird zwar erwähnt, aber nicht näher bestimmt außer, dass die Argumentation methodisch nicht streng deduktiv vorgeht.
      14. Kommentar-OW-S.273-1: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt.
      15. Kommentar-OW-S.273-2: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt.
      16. Kommentar-OW-S.273-3: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt.
      17. Kommentar-OW-S.273-4: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt.
      18. Kommentar-OW-S.273-5: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt.
      19. Kommentar-OW-S.276-1: Hier unterstellt Weinberger, dass der Leser weiß, was eine Plausibilitätsargumentation ist. Als Hilfe weist er auf Perelman, Viehweg, Alexy und seine Position hin. Die Positionen sind aber auf S. 276 noch gar nicht bekannt. Die Topik Viehwegs wird S. 400 und Robert Alexys prozedurale Konzeption der Rationalität auf S. 401 vorgestellt. Perelmans Plausibilitätsargumentation wird ab S. 396 besprochen. [Registereinträge: Alexy, R. 6, 84, 269, 401; Perelman, Ch. 6, 382, 396; Viehweg, Th. 6, 400.
      20. Kommentar-OW-S.276-2: Hier unterstellt Weinberger, dass die LeserIn weiß, was eine Plausibilitätsargumentation ist.
      21. Kommentar-OW-380: Was Plausibilitätsargumentationen sind, bleibt hier völlig offen und wird auch nicht durch Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis weiter ausgeführt oder erklärt.
      22. Kommentar-OW-S.382-1: Plausibelmachen wird nur erwähnt, nicht erläutert.
      23. Kommentar-OW-S.382-2: Hier wird die Beziehung zwischen Logik und Argumentationslehre thematisiert, so auch die Frage, ob Plausibilitätsbegründungen in Logik fallen oder in eine eigene Argumentationstheorie.
      24. Kommentar-OW-S.382-3: Hier behauptet Weinberger, dass Plausibilitätsbegründungen - ohne dass der Begriff jemals geklärt wurde - mit dem Beweisen in der Rechtspraxis zusammenhängt und daher in seinem Buch einige Bemerkungen enthalten sollte, wobei keine Verweise erfolgen, wo man diese finden kann.
      25. Kommentar-OW-S.382-4: Weinberger reserviert für logisch nicht stringente Begründungen den Ausdruck Plausibilitätsargumentation ohne den Begriff näher zu erklären.
      26. Kommentar-OW-S.382-5: Plausibelmachen wird nicht erklärt, nur Hauptanwendungsfelder genannt (Verhalten, Wertungen).
      27. Kommentar-OW-S.382-6: Auch hier wird Plausibelmachen nicht erklärt, auch nicht, wie Plausibelmachen   "objektiv rationalen Charakter" erhalten kann.
      28. Kommentar-OW-396-1: plausible Voraussetzungen werden nicht erklärt, auch nicht durch Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis.
      29. Kommentar-OW-396-2: Abschnittsüberschrift, die an dieser Stelle nicht zu erklären ist.
      30. Kommentar-OW-396-3: Hier wird es erstmals inhaltlicher, wenn Weinberger ausführt: "Das vernunftmäßige Argumentieren besteht in der Angabe von Gründen, die eine These wahrscheinlich und [OW-396-3] plausibel machen (ohne sie strikt zu beweisen)".
      31. Kommentar-OW-396-4: Zu einer Plausibilitätsargumentation gehört rationale Begründung ohne logische Stringenz.
      32. Kommentar-OW-396-5: Es scheint nach dieser Textstelle drei Gründe zu geben: logische, wahrscheinliche und plausible. Aber was plausible Gründe sind, wird nicht erklärt und auch nicht durch Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis fortgeführt.
      33. Kommentar-OW-396-6: Hier werden Ziel oder Zweck der Plausibilitätsargumentation genannt: die Plausibilität einer These erhöhen "oder/und praktische Einstellungen schaffen, die der Auffassung des Argumentierenden entsprechen." wobei weiterhin im Unklaren bleibt, wie das gehen kann oder soll.
      34. Kommentar-OW-396-7: Plausibles heißt nicht Bewiesenes.
      35. Kommentar-OW-396-8:  Es treten in Plausibilitätsbegründungen "gewisse Argumentationsfiguren" auf, deren Überzeugungskraft sachlich geprüft werden könne, wobei wiederum unerklärt bleibt, was für Argumentationsfiguren das sind und wie die sachliche Prüfung vonstatten gehen kann oder soll.
      36. Kommentar-OW-397-1: plausibel wird nicht erklärt, ebenso wenig wie die abwägende Prüfung erfolgen kann oder soll, auch nicht durch Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis.
      37. Kommentar-OW-397-2: Unter Berufung auf Perelman werden unterschiedlich adressierte Auditorien u.a. das universelle  unterschieden und diese Idee für interessant, wenn auch nicht unproblematisch befunden. Es erfolgen jedoch keine näheren Ausführungen, auch kein Literaturhinweis, wo man das bei Perelman nachlesen kann.
      38. Kommentar-OW-398-1: Auch hier erfährt die Perlemansche Plausibilitätsargumentation keine nähere Erläuterung, auch nicht durch Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis, der hier mehr als angebracht wäre.
      39. Kommentar-OW-399-1: Auch die letzte Fundstelle zur Plausibilitätsargumentation liefert keine weiteren Erklärungen.

      40.  
      Vorwort zur ersten Auflage
      "Wenn wir uns die Aufgabe stellen, das juristische Denken im ganzen darzustellen, müssen wir auch die sogenannte rhetorische Argumentation (die [OW-S.9] Plausibilitätsbegründung) in Betracht ziehen und ihre Beziehung zum rein logischen Denken des Juristen bestimmen."
          Kommentar-OW-S.9: Bloße Erwähnung ohne nähere begriffliche Bestimmungen, auch nicht in Fußnote, Anmerkung, Querverweis oder Literaturhinweis.

      OW-S.23-1: "... Die Logik gibt dem Juristen einerseits Instrumente in die Hand, exakter zu argumentieren und vorgelegte Beweise und Gründe kritisch zu prüfen, andererseits zieht die logische Analyse ihre eigenen Grenzen: sie zeigt, wo die rein logische Argumentation aufhört, wo das vernünftige [OW-S.23] Plausibelmachen in seine Rechte tritt, und schließlich, wo rein willenhaft entschieden wird.

        Kommentar-OW-S.23: Hier wird zum methodischen Zweck gesagt, dass Plausibelmachen dort beginnt, wo man mit "rein logischer Argumentation" nicht weiterkommt.


      OW-S24: "1.1.2. Das juristische Denken
          Die gedankliche Arbeit des Juristen in der alltäglichen Praxis führt zu dem in den letzten Jahren viel diskutierten Problem, ob das juristische Denken seinem Wesen nach logisches Denken ist, Denken, wie es auch in anderen Gebieten der Wissenschaft und der Technik zur Anwendung kommt, oder ob es eher rhetorische Argumentation ist, d. h. rationales [OW-S.24-1] Plausibelmachen mit Wahrscheinlichkeitsgründen, die durchaus nicht logisch schlüssig sein müssen. Manche meinen sogar, daß der Jurist eher Überredekunst anwendet, denn rationale Gründe. Inwieweit ist das juristische Denken logisches Denken, und inwieweit kommt bei ihm rationale rhetorische Argumentation zur Geltung? Man muß vorerst Klarheit schaffen über das logische Denken selbst, um die Grenze zwischen der rein logischen Argumentation und [OW-S.24-2] vernünftigen Plausibilitätsargumentationen ziehen zu können. Ich möchte außerdem zeigen, daß auch im Rahmen des [OW-S.24-3] Plausibelmachens logische Analysen zur Geltung kommen, und zwar in Verbindung mit wohlerwogenen Stellungnahmen. Die Tatsache, daß in [OW-S.24-4] Plausibilitätsüberlegungen gewisse Gründe als wahrscheinlich akzeptiert werden, bzw. daß wertende Präferenzen zur Geltung kommen, darf uns nicht vergessen lassen, daß auch die [OW-S.24-5] Plausibilitätsargumentation ein Feld der logischen Analyse ist. Die Figuren der Plausibilitätsargumentation selbst müssen durch eine logisch aufgebaute Theorie begründet werden."

      • Kommentar-OW-S.24-1: Hier wird näher angegeben, dass  rhetorische Argumentation gleich rationalem Plausibelmachen ist, und zwar "mit Wahrscheinlichkeitsgründen, die durchaus nicht logisch schlüssig sein müssen".
      • Kommentar-OW-S.24-2: Bekräftigt die Auffassung einer Grenze zwischen rein logischer und einer Plausibilitätsargumentation, ohne den Begriff der Plausibilität zu klären.
      • Kommentar-OW-S.24-3: Hier verwischt Weinberger die soeben gezogene Grenze zwischen Logik und Plausibilität, wenn er sagt, "dass auch im Rahmen des Plausibelmachens logische Analysen zur Geltung kommen".
      • Kommentar-OW-S.24-4: Einmal führt Weinberger inhaltlich aus, dass bei Plausibilitätsüberlegungen "gewisse Gründe" als wahrscheinlich akzeptiert werden bzw. wertende Präferenzen zur Geltung kämen, was aber im Vagen bleibt.
      • Kommentar-OW-S.24-5: Hier bekräftigt er wie schon in 24-3., dass auch die Plausibilität zur Logik gehört.
      • Insgesamt widersprechen sich in diesem Abschnitt 21-1 und 24-2 (Grenze zwischen Logik und Plausibilität) mit 24-3 und 24.5. (Plausibilität gehört zur Logik).


      OW-S33: "Man kann unschwer einen gemeinsamen Nenner der deduktiven und der Wahrscheinlichkeitsschlüsse finden: in beiden Fällen werden durch gegebene Prämissen abgeleitete Sätze als begründet bestimmt. Bei der deduktiven Folgerung wird der abgeleitete Satz durch die Wahrheit der Prämissen als notwendig wahr determiniert; bei den Wahrscheinlichkeitsschlüssen hingegen werden nur optimale, möglichst wahrscheinliche Schlußsätze gewonnenFN4.
      FN4 Die Theorie dieser Art der Wahrscheinlichkeitsschlüsse ist nicht unproblematisch (sie müssen von der mathematischen Wahrscheinlichkeit unterschieden werden). Ich werde in diesem Buch nicht versuchen, eine Theorie dieser Wahrscheinlichkeitsschlüsse vorzulegen, sondern nur einige Beispiele anführen (Abschn. 14.7.). Indirekt werden sie durch die allgemeinen Überlegungen über das [OW-S.33 Fn4] Plausibelmachen betroffen, so daß vielleicht eine besondere Theorie der Wahrscheinlichkeitsschlüsse überflüssig wird.
          Kommentar-OW-S.33 Fn4: Plausibelmachen bleibt auch hier offen."

      OW-S.38: "Von philosophisch sehr verschieden orientierten Denkern und aus verschiedenen Gründen wird manchmal die Meinung vertreten, daß das juristische Denken seine eigenen Gesetze, Regeln und Methoden habe, die von jenen, die im wissenschaftlichen Denken zur Anwendung kommen, verschieden seien. Die einen stellen die [OW-S.38] Plausibilitätsargumentation oder die Topik als Stütze des juristischen Denkens der Logik gegenüber, die anderen preisen die Dialektik als Instrument des Rechtsdenkens an. Für manche Autoren ist die Tatsache, daß das Deuten von Texten (z.B. von Rechtsvorschriften oder von Rechtsgeschäften) im juristischen Denken einen großen Raum einnimmt, zusammen mit der Meinung, daß das Interpretieren ein Prozeß sei, der nicht nach logischen Regeln vor sich gehe, der Grund, warum sie juristisches Denken als vom logischen Denken verschieden erachten. Neben diesen Meinungen gibt es noch andere, die das Denken des Juristen als besondere Denkweise vom logischen Denken abheben wollen, und die gelegentlich auch fordern, das Rechtsdenken in einer eigenen Wissenschaft, die man dann 'juristische Logik` oder 'Rechtslogik' nennt, zu behandeln."
          Kommentar-OW-S.38: Plausibilitätsargumentation bleibt auch an dieser Stelle offen, d.h. ungeklärt und erst recht undefiniert.

      OW-S.222: "a) 'S' müßte rein deskriptiv verstanden werden, da die Formeln rein indikativ aufgefaßt werden. Dann ist aber die Übersetzung der Normsätze in dieser Form nicht [OW-S.222] plausibel.
          Kommentar-OW-S.222: Hier wird ein schwieriges Beispiel für nicht plausibel gebracht, wobei offen bleibt, warum das so ist.

      OW-S.232f: "( ß) Es wird oft als normenlogisches Prinzip angesehen, daß, wenn p im Normensystem Sn nicht verboten ist, p in Sn erlaubt ist. Das scheint zwar prima[>233]facie [RS: bis auf Widerruf] [OW-S.232] plausibel, die Sache ist aber in Wirklichkeit komplizierter. Die Gültigkeit des Prinzips „Was nicht verboten ist, ist erlaubt" hängt von Voraussetzungen ab, die wir über das betreffende Normensystem Sn machen. Wesentlich ist in dieser Beziehung die Unterscheidung offener und geschlossener Normensysteme (siehe unten)."
          Kommentar-OW-S.232: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt.

      OW-S.272: "Die juristische Argumentation besteht aus rationalen Vorgängen, durch die man die Überzeugung von der Wahrheit gewisser Behauptungen, von der Geltung gewisser Normen oder von der Richtigkeit gewisser Wertungen gewinnt; diese Vorgänge kann man in deduktive (streng verbindliche) und in rhetorische (die [OW-S.272] Plausibilität erhöhende) Argumentationen einteilen."

        Kommentar-OW-S.272: Plausibilität wird zwar erwähnt, aber nicht näher bestimmt außer, dass die Argumentation methodisch nicht streng deduktiv vorgeht.


      OW-S.273: "Der juristische Tatsachenbeweis ist durch gewisse methodologische Eigentümlichkeiten charakterisiert. Er stützt sich auf Informationen, die den Beweismitteln (z. B. Zeugenaussagen) entnommen werden. Zwischen den Berichten der Informationsquellen können Widersprüche bestehen. Alle Widersprüche zwischen den Tatsachenprämissen müssen vor der Durchführung der logischen Beweisdeduktion behoben werden. (Die Logik kann solche Widersprüche aufweisen, aber nicht beheben.)
      Die Tatsachenprämissen sind oft mit Glaubwürdigkeitszweifeln verbunden. Dies beeinflußt die Methodologie der juristischen Deduktion:
          1. Ist eines der Argumente unsicher und die These nicht [OW-S.273-1] plausibel, erscheint die These in eigenartiger Weise unsicher; es besteht eine scharfe Alternative zwischen Beweisen (wenn man dem unsicheren Argument Glauben schenkt) und der Verwerfung des Beweises (wenn man dem unsicheren Argument keinen Glauben schenkt), die nicht durch Übergang zu einer Wahrscheinlichkeitsbestimmung gelöst werden kann.
          2. Bei der Deduktion mit Berücksichtigung der Glaubwürdigkeitsfrage beurteilt man immer auch direkt die [OW-S.273-2] Plausibilität der These: ist diese [OW-S.273-3] plausibel, erhöht dies die Glaubwürdigkeit der unsicheren Prämisse, ist sie nicht [OW-S.273-4] plausibel, vertieft dies die Zweifel an dem unsicheren Argument.
          3. Bei der Deduktion wird die Wahrheitsbestimmung der These von den Argumenten hergeleitet. In der juristischen Deduktion mit Glaubwürdigkeitszweifeln gegenüber den Beweismitteln geht die Erwägung immer in beide Richtungen, von den Argumenten zur These und von der These zu den Argumenten. Beide Richtungen der Erwägung stützen sich auf geläufige Deduktionsregeln, deren Anwendungsweise sich hier eigenartig gestaltet. Aufgrund der Deduktion tritt an die Stelle der Glaubwürdigkeitsfrage des Arguments Ai die Wägung der [OW-S.273-5] Plausibilität von Ai UND  T gegenüber von NICHT Ai UND NICHT T. — Die Lösung dieser Problemsituation ist eine kognitiv gestützte Entscheidung, die, wenn möglich, weitere Beweise heranzieht.
          Kommentar-OW-S.273-1: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt.
          Kommentar-OW-S.273-2: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt.
          Kommentar-OW-S.273-3: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt.
          Kommentar-OW-S.273-4: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt.
          Kommentar-OW-S.273-5: Plausibel wird gebraucht, aber nicht erklärt.

      (Übungen)
      OW-S.276: "32. Wie kann man die Rationalität der [OW-S.276-1] Plausibilitätsargumentation erklären? Führe verschiedene Auffassungen an (Perelman; Viehweg; Alexy; die in diesem Buch vertretene Meinung).
          Kommentar-OW-S.276-1: Hier unterstellt W. dass die LeserIn weiß, was eine Plausibilitätsargumentation ist. Als Hilfe weist er auf Perelman, Viehweg, Alexy und seine eigene Position hin.

      S.276b (Übungen)
      33. Erkläre das Verhältnis der logischen Deduktion in der [OW-S.276-2] Plausibilitätsargumentation bei der Begründung von Rechtsentscheidungen."
          Kommentar-OW-S.276-2: Hier unterstellt W. dass die LeserIn weiß, was eine Plausibilitätsargumentation ist.

      OW-S.381: "Wenn wir die Denkpraxis vom logischen Standpunkt aus untersuchen, stoßen wir auf zwei Probleme: a) Die logische Strenge und die genaue Anwendung jener Methoden, die sie garantieren, sind oft recht mühsam und umständlich. Es wird also gezeigt werden müssen, wie die Denkpraxis vorgeht, um Vereinfachung und Kürze der Denkarbeit zu erreichen, ohne die Sicherheit und Verläßlichkeit zu verlieren. b) Die Denkpraxis umfaßt nicht nur strenges Beweisen, nicht nur deduktive Operationen, sondern auch [OW-381] Plausibilitätsargumentationen. Die Begründungstheorie kann sich deswegen nicht auf die üblicherweise in der Logik untersuchten Gedankenoperationen beschränken."
          Kommentar-OW-381: Was Plausibilitätsargumentationen sind, bleibt hier völlig offen und wird auch nicht durch Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis weitergeführt.

      OW-S. 381f: "Das Begründen als rationale Untermauerung von Sätzen kommt auf vielen Gebieten der Wissenschaft und der alltäglichen Praxis zur Anwendung. Wich-[>382] tig sind verschiedenartige Wahrscheinlichkeitserwägungen und das [OW-S.382-1] Plausibelmachen vor allem dort, wo es um Stellungnahmen, Wertungen und die Bestimmung des Handelns geht, oder wo man für Entscheidungen und Handlungen Rechenschaft ablegt.
          Es ist problematisch, ob das Studium der [OW-S.382-2] Plausibilitätsbegründung in die Logik fällt, oder ob es eine eigene Wissenschaft, die Argumentationstheorie — auch moderne Rhetorik genannt (Perelman) — bildet. Jedenfalls ist die Argumentationslehre ein Nachbargebiet der Logik und hat viele Berührungspunkte mit ihr. In diesem Buch ist es offenbar sinnvoll, auch einige Bemerkungen zur [OW-S.382-3] Plausibilitätsbegründung zu machen, denn sie hängt mit dem Beweisen in der Rechtspraxis eng zusammen (siehe Kapitel 17)."
      OW-S382:    "Vom Gesichtspunkt der Strenge der Argumentation können zwei Arten unterschieden werden: die deduktiven Begründungen (Beweise) und die Begründungen ohne logische Stringenz. Die logisch nicht streng beweiskräftigen Begründungen sind [OW-S.382-4] Plausibilitätsargumentationen (Abschn. 16.5.2.) oder Wahrscheinlichkeitsschlüsse (Abschn. 14.7.).
          Für das deduktive Denken ist es entscheidend, die Prämissen klar und scharf auszudrücken — dies ist die Aufgabe der logischen Analyse als Vorbereitung des deduktiven Beweises. Alles andere ist dann durch die logischen Regeln bestimmt.
          Es gibt viele Gelegenheiten für rhetorisches Argumentieren ([OW-S.382-5] Plausibelmachen), hauptsächlich wohl dort, wo man Begründungen oder Ratschläge für menschliches Verhalten gibt, und wo man Wertungen rational stützen will. Das [OW-S.382-6] Plausibelmachen kann objektiv rationalen Charakter haben, oder es ist ein Überzeugen, relativ zu einem subjektiven Standpunkt, zum Glauben und zu den Meinungen des Gesprächspartners. Dem Effekt nach ist die überredende Begründung, die Propaganda, der rhetorischen Argumentation verwandt, doch tritt bei der Propaganda das rationale Moment gegenüber anderen Einwirkungsfaktoren zurück."

      • Kommentar-OW-S.382-1: Plausibelmachen wird nur erwähnt, nicht erläutert.
      • Kommentar-OW-S.382-2: Hier wird die Beziehung zwischen Logik und Argumentationslehre thematisiert, so auch die Frage, ob Plausibilitätsbegründungen in Logik fallen oder in eine eigene Argumentationstheorie.
      • Kommentar-OW-S.382-3: Hier behauptet Weinberger, dass Plausibilitätsbegründungen - ohne dass der Begriff jemals geklärt wurde - mit dem Beweisen in der Rechtspraxis zusammenhängt und daher in seinem Buch einige Bemerkungen enthalten sollte, wobei keine Verweise erfolgen, wo man diese finden kann.
      • Kommentar-OW-S.382-4: Weinberger reserviert für logisch nicht stringente Begründungen den Ausdruck Plausibilitätsargumentation ohne den Begriff näher zu erklären.
      • Kommentar-OW-S.382-5: Plausibelmachen wird nicht erklärt, nur Hauptanwendungsfelder genannt (Verhalten, Wertungen).
      • Kommentar-OW-S.382-6: Auch hier wird Plausibelmachen nicht erklärt, auch nicht, wie Plausibelmachen   "objektiv rationalen Charakter" erhalten kann.


      OW-S.395f: "... In der Praxis der Wissenschaften und des alltäglichen Lebens geht es aber häufig darum, Beweise und Begründungen als Orientierungshilfen für das Handeln zu verwerten; das heißt: Argumentationen stehen [>396] im pragmatischen Kontext. Dann ist es natürlich entscheidend, ob die Argumente [OW-396-1]  plausible und akzeptierte Voraussetzungen sind und ob die Thesen der Sprachbenutzer überzeugend erscheinen."
      OW-S.396: "16.5.2. Die [OW-396-2] Plausibilitätsargumentation (Perelman)
      Das vernunftmäßige Argumentieren besteht in der Angabe von Gründen, die eine These wahrscheinlich und [OW-396-3] plausibel machen (ohne sie strikt zu beweisen) oder welche die aktive, gegebenenfalls die wertende Stellungnahme des Zuhörers durch Vernunftgründe beeinflussen. Zum Unterschied von der beweisenden Argumentation nennt man die rationale Begründung ohne logische Stringenz rhetorisch oder [OW-396-4] Plausibilitätsargumentation. Die [OW-396-5] Plausibilitätsargumentation soll die [OW-396-6] Plausibilität der These erhöhen oder/und praktische Einstellungen schaffen, die der Auffassung des Argumentierenden entsprechen.
          Es ist unzweifelhaft, daß weder in der Theorie noch in der Praxis alles bewiesen wird, alles strikt bewiesen werden kann. Auch dort, wo deduktiv bewiesen wird, sind die Argumente oft nur rhetorisch begründet. Dies tut den strikt deduktiven Schritten keinen Abbruch; es führt bloß dazu, daß man, wenn die Argumente nicht bewiesen, sondern nur wahrscheinlich bzw. [OW-396-7] plausibel sind, die deduktiv gewonnenen Schlußfolgerungen nicht als bewiesen ansehen kann. Sie haben nur hypothetische Geltung und müssen verifiziert werden.
          Es ist wichtig, sich klarzumachen, daß die [OW-396-8] Plausibilitätsbegründungen Vernunftsprozesse sind, bei denen gewisse Argumentationsfiguren auftreten und bei denen die Überzeugungskraft sachlich geprüft werden kann.
          Der Prozeß, durch den Überzeugung geschaffen wird, kann im Sinne von Chaim Perelman, einem bedeutenden Vorkämpfer der modernen Rhetorik, als Vorgang angesehen werden, bei dem ein Redner (der Argumentierende) eine Zuhörerschaft (ein Auditorium) beeinflussen und für seine Meinung gewinnen will. ..."
          Kommentar-OW-396-1: plausible Voraussetzungen werden nicht erklärt, auch nicht durch Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis.
          Kommentar-OW-396-2: Abschnittsüberschrift, die an dieser Stelle nicht zu erklären ist.
          Kommentar-OW-396-3: Hier wird es erstmals inhaltlicher, wenn Weinberger ausführt: "Das vernunftmäßige Argumentieren besteht in der Angabe von Gründen, die eine These wahrscheinlich und [OW-396-3] plausibel machen (ohne sie strikt zu beweisen)".
          Kommentar-OW-396-4: Zu einer Plausibilitätsargumentation gehört rationale Begründung ohne logische Stringenz.
          Kommentar-OW-396-5: Es scheint nach dieser Textstelle drei Gründe zu geben: logische, wahrscheinliche und plausible. Aber was plausible Gründe sind, wird nicht erklärt und auch nicht durch Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis fortgeführt.
          Kommentar-OW-396-6: Hier werden Ziel oder Zweck der Plausibilitätsargumentation genannt: die Plausibilität einer These erhöhen "oder/und praktische Einstellungen schaffen, die der Auffassung des Argumentierenden entsprechen." wobei weiterhin im Unklaren bleibt, wie das gehen kann oder soll.
          Kommentar-OW-396-7: Plausibles heißt nicht bewiesen.
          Kommentar-OW-396-8:  Kommentar-OW-396-8:  Es treten in Plausibilitätsbegründungen "gewisse Argumentationsfiguren" auf, deren Überzeugungskraft sachlich geprüft werden könne, wobei wiederum unerklärt bleibt, was für Argumentationsfiguren das sind und wie die sachliche Prüfung vonstatten gehen kann oder soll.

      OW-S396f: "... Der Argumentationsprozeß kann auch in innerer Rede eines Subjekts verlaufen: man kann sich selbst Argumente und Gegenargumente [>397] vorlegen und die Argumentation sowie die durch sie [OW-397-1] plausibel gemachte These einer abwägenden Prüfung unterziehen.
          Überzeugungen können prinzipiell in zweierlei Weise hervorgerufen werden: durch Überreden (Propaganda, Reklame u. ä.), oder durch rationales (vernunftmäßiges) Argumentieren. Zwischen bloßem Überreden und rationalem Überzeugen gibt es meines Erachtens keine scharfe Grenze.
          Es besteht das Problem, wie überhaupt zwischen diesen beiden Methoden der Erzeugung von Überzeugungen begrifflich unterschieden werden kann. Offensichtlich können in diesem interpersonalen Prozeß zwei verschiedene Strategien zur Anwendung kommen: man versucht Zustimmung dadurch zu gewinnen, daß man die subjektiven Auffassungen und Präferenzen des Gesprächspartners anspricht, oder aber man vertraut auf objektiv starke Argumente.
          Die rationale Argumentation charakterisiert Perelman in Gegenüberstellung zu der auf subjektive Einstellungen gerichteten Begründung mit Hilfe der Idee des universellen Auditoriums. Die rationale Begründung stützt sich auf das allgemeine Auditorium, sie führt Argumente an, die dieses Auditorium, die vernünftige Zuhörerschaft der Epoche, überzeugen, während das subjektive Begründen so argumentiert, daß nur ein bestimmter Adressat überzeugt wird.
          Diese Konzeption der rationalen [OW-397-2] Plausibilitätsargumentation ist interessant, wenn auch nicht frei von Problemen. Es geht — wenigstens gelegentlich — darum, durch die Argumentation die Überzeugungen, die in einer Gesellschaft herrschend sind, und daher als selbstverständlich und allgemein akzeptabel gelten, zu überwinden. Diese Prozesse sind durch den Maßstab des universellen Auditoriums als einer bestehenden Kultursituation kaum angemessen erklärbar. Wenigstens seit Francis Bacons „Novum organum scientiarum" (1620) wissen wir, daß unsere Auffassungen und unser Denken von Vorurteilen verschiedener Art beeinflußt werden. Und diese Vorurteile sollen gerade durch rationale Reflexionen überwunden werden; daher kann die herrschende gesellschaftliche Akzeptanz (repräsentiert durch das universelle Auditorium) nicht als letztes Kriterium der Rationalität gelten. Die Forderung, sich die vernunftmäßige Argumentation an das universelle Auditorium gerichtet vorzustellen, ist daher nur insoweit entsprechend, als sie das auf subjektive Momente abgestellte Überreden ausschließt. Es scheint aber, daß noch andere Gesichtspunkte zur Charakteristik des rationalen Argumentierens erforderlich sind, vor allem: die Bestrebung, so weit als möglich Begründungen für unsere Thesen zu suchen; die Bereitschaft zur kritischen Prüfung sowohl der Thesen als auch der Begründungen; vorsichtige Handhabung logischer und logisch-analytischer Operationen, z. B. das Vermeiden voreiliger Generalisierungen. Ein wesentlicher Zug jeder rationalen Gedankenführung ist die Bemühung in dem Feld der Betrachtung oder der Argumentation, alle [>398] alternativen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Rationales Argumentieren umfaßt immer auch Reflexionen über die Quellen der Erkenntnis und des Wissens sowie über die Gewißheitsgrade der Thesen."
          Kommentar-OW-397-1: plausibel wird nicht erklärt, ebenso wenig, wie die abwägende Prüfung erfolgen kann oder soll, auch nicht durch Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis.
          Kommentar-OW-397-2: Unter Berufung auf Perelman werden unterschiedlich adressierte Auditorien u.a. das universelle unterschieden und diese Idee für interessant, wenn auch nicht unproblematisch befunden. Es erfolgen jedoch keine näheren Ausführungen, auch kein Literaturhinweis, wo man das bei Perelman nachlesen kann.

      OW-S.398:    "Trotz dieser Bedenken, die fordern, vor allem Elemente der logischen Analyse und der Prozesse der kritischen Reflexion zur Charakterisierung der vernunftmäßigen Begründung heranzuziehen, bin ich der Meinung, daß Perelmans Lehre wesentliche Züge dieser pragmatischen Prozesse erkannt hat; es ist auch ein bedeutendes Verdienst dieses Autors, daß er die Bedeutung der [OW-398-1] Plausibilitätsargumentation in verschiedenen Bereichen, und vor allem im Rechtsleben, aufgewiesen hat."
          Kommentar-OW-398-1: Auch hier erfährt die Perlemansche Plausibilitätsargumentation keine nähere Erläuterung, auch nicht durch Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis, der hier mehr als angebracht wäre.

      OW-S.399:    "Argumentationen aufgrund von realen oder Gedankenmodellen ermöglichen oft genaue Analysen, die exakte Momente mit [OW-399-1] Plausibilitätsargumenten verbinden. Die Benützung von Gedankenmodellen als Argumentationsinstrument kann durch die schon früher erwähnte Aporie des fliegenden Pfeiles illustriert werden. Der fliegende Pfeil ist ein Modell der Bewegung, die Bewegung kann wieder als Modell (Spezialfall) der Veränderung angesehen werden."
          Kommentar-OW-399-1: Auch die letzte Fundstelle zur Plausibilitätsargumentation liefert keine näheren Erklärungen.




    Links (Auswahl: beachte)
    https://www.rechtslexikon.net/i/index-p.htm [kein Eintrag plausibel / Plausibilität]
    https://www.degruyter.com/database/hwro/html



    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten   > Glossar Recht  > Eigener wissenschaftlicher Standort. > Eigener weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    De-lege-lata nach geltendem Recht

    De-lege-ferenda nach (zu)künftigem Recht
    __
    Internetseite
    Um die häufige und lästige Fehlermeldung 404 zu minimieren, geben wir nur noch Links von Quellen an, die in den letzten Jahrzehnten eine hohe Stabilität ihrer URL-Adressen gezeigt haben (z.B. Wikipedia, DER SPIEGEL)
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    Querverweise
    Standort: Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität, Plausibilitätskriterien im Recht
    *
    Haupt- und Verteilerseite Plausibilität im Recht. * Plausibilität in der Rechtswissenschaft *
    Eigene Untersuchung zum Plausibilitätsbegriff und einer allgemeinen Plausibilitätstheorie
    mit einer Gesamtzusammenfassung in 8 Sprachen (germ, engl, franz, span, port, russ, chin, arab).
    Empirische Pilot-Studie zu Begriff und Verständnis von Plausibilität.
    *
    Recht und Rechtswissenschaft. Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse mit Schwerpunkt Begriffswelt aus interdisziplinärer Perspektive.
    Problemfeld Rechtsbegriffe. Aus der Perspektive eines forensischen Sachverständigen.
    Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger RichterInnen-Fehler.
    *
    Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen  * Methodik der Begriffsanalysen nach Wittgenstein *
    Definieren und Definition * Wissenschaftliches Arbeiten * Zitieren in der Wissenschaft *
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie
    besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität, Plausibilitätskriterien in der Rechtslogik von Weinberger 1989. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/sprache/BegrAna/Plausib/BApl_RechtWeinb1989.htm
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    korrigiert 25.11.2021 irs Rechtschreibprüfung und gelesen



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    27.11.21    Erstmals ins Netz gestellt.
    25.11.21    irs Rechtschreibprüfung und gelesen
    21.11.21    Als eigene Seite angelegt.
    01.07.21    Mit der Recherche und Materialsammlung Plausibilität im Recht begonnen.