Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=28.04.2002 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 17.03.12
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel  Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Opferschutz, und hier speziell zum Thema:

    Der Schutz kindlicher Opferzeugen im Strafverfahren und die Verwendung von Videotechnologie

    Warum mauern Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte  zum Schaden unserer Kinder?
    Sind Suggestivfragen rechtswidrig?

    Ein Buchhinweis mit Leseprobe von Rudolf Sponsel, Erlangen
    Bericht vom rechtspsychologischen Kolloqium 6.2.12 zum Opferschutz.

    Literaturnachweis  *  Aus der Zusammenfassung *  Verwendung von Videotechnologie *  Kritischer Kommentar  * Verfahrenstortur für die kindlichen Opferzeugen *  Aufruf  *  Literatur u.a.n Kipper  * Querverweise
     
     

    Kipper, Oliver (2001). Schutz kindlicher Opferzeugen im Strafverfahren. Kriminologische Forschungsberichte. Max-  Planck- Institut für ausländisches und internationales Strafrecht. Freiburg: edition juscrim. 
     

    Dissertation an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert Ludwigs Universität in Freiburg. 



    Aus der Zusammenfassung (Extrakt/ Abstract)

    Ausschluß der Öffentlichkeit: Wird in 2/3 der Fälle vom Gericht selbst veranlaßt und immer stattgegeben, wenn es das Opfer beantragt. Der Auschluß hat nichts mit dem Alter, aber mit der Schwere des Deliktes und anwaltlichem Beistand zu tun. [S. 289]

    Begleitung der Kinder bei den Vernehmungen: "In knapp zwei Drittel aller Vernehmungen werden die Kinder aus der Untersuchungsgruppe durch eine Person ihres Vertrauens begleitet." In 80% der Fälle ist einer der beiden oder beide Eltern. [S. 284]

    Berufungen: Nur in 7 (von 426 untersuchten) Fällen kommt es zu einer Berufungsverhandlung (im Gegensatz zur Revision ist das eine volle Verhandlung mit allen Vernehmungen und ZeugInnen).  Opferschutzmaßnahmen zu Ungunsten des Angeklagten wurden in keiner Revision gerügt [S. 290].

    Betreuung der Kinder durch die Justiz: Nur 113 = 18,8% der Gerichte bieten echte Beratung an. "Die Art der Betreuung variiert teilweise erheblich." [S. 279].

    Dauer der Ermittlungsverfahren: Untersuchungsgruppe 181 Tage, Kontrollgruppe Kinder 193, Erwachsene 221 Tage. [S. 285]

    Einstellung des Verfahrens > Verfahrenseinstellungen.

    Geständnis: Ein Geständnis des Angeklagten führt in 11 von 12 Fällen zum Verzicht der Vernehmung der Kinder in der Hauptverhandlung. [S. 287].

    Entfernung des Anklagten in der Hauptverhandlung wird in 28.6% der Fälle angeordnet, ist aber nach Antrag gewöhnlich erfolgreich. Nur in 5.7% der Fälle wird eine Konfrontation des Kindes mit dem Angeklagten grundsätzlich vermieden. Je näher die Täter- Opfer- Beziehung desto eher erfolgt der Ausschluß des Angeklagten. [S. 288]

    Hautverhandlung: Die Mehrzahl der Verfahren kann an einem einzigen Verhandlungstag erledigt werden, 90% aller Hauptverfahren innerhalb von 14 Tagen. [S. 285] 36% der Kinder - auch in der Kontrollgruppe Kinder - werden nicht zur Hauptverhandlung geladen im Vergleich zu 9.1% bei der Erwachsenenkontrollgruppe. [S. 287]

    Kinderstühle: "Nur wenige Gerichte, an denen bislang kein Kinderzeugenzimmer existiert, planen die Einrichtung eines solchen." [S. 277]. Nur 5% aller Gerichte hat die Möglichkeit das Mobiliar an die kindliche Anatomie anzupassen. 7.7% der Gerichte erklärten, die Anschaffung von Kinderstühlen sei geplant [S. 278].

    Kindgerechte Zeugenzimmer haben im Mittel nur knapp 15% aller Gerichte bundesweit. Berlin zu 100%, Bremen zu 75%, Schleswig-Holstein zu 40.9%, Thüringen 3.1%. Amtsgerichte haben zu 12%, Landgerichte zu 29.6% kindgerechte Zeugenzimmer. [S. 277]

    Kindgerechtes Informationsmaterial zur Zeugenaufgabe: Nur 6% aller Gerichte verfügen über Informationsmaterial, daß geeignet ist, die Kinder auf ihre Rolle als Zeugen vorzubereiten. Es führen Bayern, Sachsen und Schleswig-Holstein. [S. 279] Siehe auch Zeugentraining und Evaluation.

    Mehrfachvernehmungen: 10.3% aller Kinder wurden gar nicht, 52.8% der Kinder nur einmal befragt. Mehrfach vernommen wurden demnach 36.9%. Die Vernehmungen, auch dritte und vierte Vernehmungen werden meist von PolizistInnen durchgeführt [S. 284]

    Nebenklage: "Das Auftreten des Opfers als Nebenkläger wirkt sich unmittelbar auf die Art der Verfahrenserledigung aus. In diesen Fällen steigt der Anteil der Verurteilungen auf 85% an", "im Gegenzug geht der Anteil der Verfahrenseinstellungen auf lediglich 5% zurück". [S. 286]

    Revision > Berufungen

    Suggestivbefragungen (aussagepsychologische und vernehmungstechnische Kunstfehler): keine Angaben, nicht erhoben. Das ist insofern fatal als davon auszugehen ist, daß selbst die besonders geschulten KriminalbeamtInnen und sogar aussagepsychologische Sachverständige Suggestivfrageraten - wohlgemerkt bei Kindern! - von 40-50% (eigene Schätzungen aufgrund von Auswertungen von Wortprotokollen) aufweisen. Solche durch immer vermeidbare aussagepsychologische und vernehmungstechnische Kunstfehler Aussagen sind m.E. potentiell rechtswidrig und im Grunde bis auf wenige Ausnahmen nicht verwertbar. Hier wäre es dringlichst wünschenswert, daß der Bundesgerichtshof ein Machtwort spricht.
     
    Hinweis: Falls die Vernehmungen ordentlich dokumentiert und aufgezeichnet wurden (Wortprotokolle, Audio- oder Videocasetten) ist eine Auszählung der aussagepsychologischen und vernehmungstechnischen Kunstfehler-Suggestivfragen möglich und kann von der Verteidigung der Angeklagten genutzt werden. Ausführlich zur Problematik und Unzulässigkeit von Suggestivfragen bei Kindervernehmungen: bitte hier klicken

    Videotechnologie: Nur jedes fünfte Gericht erklärt, in Zukunft von den Möglichkeiten der Videotechnologie Gebrauch machen zu wollen. Die Mehrzahl der Gerichte lehnt die Verwendung von Videoaufzeichnungen grundsätzlich ab. [S. 280]

    Verfahrenseinstellungen: 66.6% der Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs werden von den Staatsanwaltschaften eingestellt; Kontrollgruppe Kinder [Raub, Körperverletzung] 61.4%; Kontrollgruppe Erwachsene [Vergewaltigung, sexuelle Nötigung] 73.1%. Bei zunehmender Nähe zwischen Täter und Opfer steigt die Anzahl der Einstellungen. In 45% aller Fälle weigerte sich das Opfer gegen Familienangehörige auszusagen; gegenüber nur Bekannten betrug die Rate 15% und im Verfahren gegen Fremde 0 %. [S. 283] Nur in zwei Drittel aller Fälle werden die Betroffenen von der Einstellung der Verfahrens schriftlich unterrichtet. [S. 284]

    Vernehmungsort: Vernehmungen in der Polizeidienststelle sind die Regel; im vertrauten häuslichen Umfeld wurden nur 23% befragt [Kontrollgruppe Kinder 10.1% und Kontrollgruppe Erwachsene 13.3%].

    Verurteilungen: 74% der Hauptverfahren enden mit einer Verurteilung. In 22% der Fälle erfolgt eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153 II ff. StPO, nach § 206a StPO oder nach § 47 JGG. Nur in 4% aller untersuchten Verfahren wird der Angeklagte durch das Gericht freigesprochen.

    Vorabbesuche der Gerichte: Durchschnittliche Häufigkeit 0.67 (Landgerichte 1.12; Amtsgerichte 0.57) auf einer Skala von 0 bis 5. [S. 278]

    Warten auf die Vernehmung: Im Durchschnitt werden geladene Zeugen 56 Minuten nach dem Bestellzeitpunkt vernommen, Kinder warten maximal eine Stunde. [S. 289/90]

    Zeugenschutz: Bundesweit faktisch gering [S. 279] mit signifikanten Schwankungen zwischen den einzelnen Bundesländern. [S. 280]

    Zeugentraining: Die Aufgabe von Zeugen ist, Wahrnehmungen, Erleben und Erfahrungen aus der Erinnerung zu berichten. Das ist eine schwierige Aufgabe, weil oft nicht erinnert, sondern gedacht, erschlossen, vermutet - und auch im guten Glauben [was dann besonders glaubwürdig erscheint !] - ergänzungsphantasiert oder kognitive Dissonanz vermeidend persönlich kompatibilisiert  wird [Abwehrmechanismen]. Ein kindliches Zeugentraining zum Unterscheiden zwischen Erinnern, Denken, Phantasie, Irrtum, Täuschung und Lüge wird anscheinend von niemandem für nötig erachtet. Die Naivität in Polizei-, Justizkreisen aber auch bei einigen Sachverständigen, was kindliche Zeugen können und wissen, ist anscheinend grenzenlos. Bezeichnenderweise hat Prof. Rolf Bender, juristischer Vernehmungs- und Aussageexperte, sein im Strafverteidiger 1982 veröffentlichtes Wirklichkeitsexperiment mit folgendem trefflichen Titel versehen: „Der Irrtum ist der größte Feind der Wahrheitsfindung vor Gericht", womit er die Aussageergebnisse von Binet (1900; in Stern 1902 im Anhang referiert) und William Stern (1902 ff) bestätigt. Kipper berichtet nur über Informationsmaterial für die kindlichen Zeugen, nicht aber über Trainung und Evaluation.


    VI. Verwendung von Videotechnologie [S. 275-276]

    "Im abschließenden Fragenkomplex wurde die Nutzung von Videotechnologien durch die Gerichte erhoben. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen die Einstellung der Gerichte zu der zum Zeithebung der Erhebung schon im Gesetzgebungsprozeß befindlichen, aber noch nicht in Kraft getretenen Regelung der Zeugenvernehmung mittels Videodirektübertragung offenlegen.

        Wegen der bis dato fehlenden gesetzlichen Grundlage und des auch finanziell hohen Aufwandes, der für eine solche Vernehmung kindlicher Zeugen zu treffen ist, war nicht erwartet worden, daß viele Gerichte von den Möglichkeiten der Videotechnologie Gebrauch gemacht hatten. Dies wird auch durch die Ergebnisse der Befragung klar bestätigt. Nur acht Gerichte schildern Erfahrungen mit Videotechnologie, die sie im Rahmen von Zeugenvernehmungen gemacht hätten. Von diesen berichten drei Gerichte von der Integration einer Videoübertragung in die Hauptverhandlung [FN18]. Dabei erfolgt jeweils die Vernehmung des kindlichen Zeugen durch den Richter in einem abgetrennten Raum und wird über eine Direktverbindung in den eigentlichen Hauptverhandlungssaal übertragent [FN19]. In den übrigen fünf Fäl-[>276]len beschränken sich die Erfahrungen auf die Verwendung von Videoaufzeichnungen im Rahmen der im Vorverfahren durchgeführten Vernehmungcn kindlicher Zeugen. Nur eine dieser Videoaufzeichnungen wird jedoch schließlich auch als Beweismaterial in die Hauptverhandlung übernommen.

        Im Gegensatz zu der erwarteten geringen Anzahl von bereits angewendeten videogestützten Kinderzeugenvernehmungen wurde vermutet, daß das Interesse der deutschen Gerichte an der zukünftigen Verwendung von Videotechnologie im Strafverfahren sehr ausgeprägt sein würde. Diese Erwartung sieht sich durch die Ergebnisse der Gerichtsbefragung allerdings nicht gestützt. Lediglich 108 Gerichte (19,3%) bekunden den Wunsch und/oder Willen, in Zukunft von den Möglichkeiten der Videotechnologie im Rahmen der Vernehmung von kindlichen Zeugen Gebrauch zu machen. Von den übrigen Gerichten wird dagegen kein Interesse an dieser zusätzlichen Spielart der Zeugenvernehmung geäußert. Aus den Anmerkungen, die zu diesem Fragenkornplex gegeben wurden, läßt sich erkennen, daß die geringe Resonanz im Hinblick auf die Verwendung von Videogeräten Ausdruck eines ganz allgemeinen Mißtrauens in deren Nutzen ist. Dabei wird vielfach angemerkt, daß gerade die Vernehmung mit einer zwischengeschalteten Kamera nie den gleichen positiven Effekt haben könne wie persönlicher Einsatz und Einfiihlungsvermögen des Richters in der unmittelbaren Befragung des Kindes.

        Eine signifikante Unterscheidung des an der Einführung von Videotechnologie geäußerten Interesses, läßt sich zwischen allen Bundesländern nicht feststellen (N= 559, Chi2= 17,4, df= 15, p= 0,295, Cramer's V= 0,176). Dagegen ist das Interesse an videogestützten Vernehmungen an den Landgerichten signifikant höher als an den Amtsgerichten (N=559, Chi2= 4,3, df=1, p=0,038, Cramer's V= 0,088). Diese auffällige Differenz könnte sich dadurch erklären lassen, daß an den Landgerichten aufgrund der vermeintlich schwerer wiegenden Delikte eher ein Bedarf für die Verwendung von Videotechnologie gesehen wird als an den Amtsgerichten. Hinzu mag außerdem kommen, daß an kleinen Gerichten mit wenig Personal eher befürchtet wird, Probleme im Umgang mit der Technik nicht bewältigen zu können."


    Kritischer Kommentar

    Die deutsche Aussagepsychologie ist in diesem Jahr (2002) einhundert Jahre alt geworden. In seiner berühmten experimentellen Studie Zur Psychologie der Aussage" schreibt William Stern 1902 in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, S. 327: „Die fehlerlose Erinnerung ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme." 1926 schreibt William Stern in seinem Werk Jugendliche Zeugen in Sittlichkeitsprozessen, ihre Behandlung und psychologische Begutachtung (S. 47):

    "Von den ersten Vernehmungen hängt also geradezu die ganze Zukunft des Prozesses ab: In ihnen wird eigentlich fast immer der Sachverhalt endgültig geklärt oder endgültig verschleiert"

    Wir wissen also seit 1926, daß der fachkundig erhobenen Erstaussage die allergrößte Bedeutung zukommt. Je mehr Vernehmungen erfolgen und je länger sich ein Verfahren hinzieht, desto unübersichtlicher, unkontrollier- und unbeurteilbarer werden die Aussagen von Kindern. Vergegenwärtigen wir uns daher noch einmal:

    Der Zeitliche Werdegang der Aussagen in sexuellen Mißbrauchsverfahren

    Bei Nahestehenden entwickelt sich ein Verdacht:
     

    1. Erste spontane Aussagen bei Nahestehenden oder, problematisch, durch Nahestehende aufgedeckt: Dieser Verdacht führt zu verstärkter Beobachtung und Aufklärungs- bzw. problematischer Aufdeckungsarbeit durch die Nahestehenden, wobei diese „Aufklärungs- bzw. Aufdeckungsarbeit" den Verdacht auf sexuellen Mißbrauch selbst hervorrufen kann, wie wir z.B. aus den großen Prozessen (Münster, Mainz [Worms], und von einem Fall in Flachslanden wissen).
    2. Zweite Aussage bei Hilfestellen, an die sich die Nahestehenden bei subjektivem Verdacht wenden. (z.B. psychologische Beratungseinrichtungen, Notruf, Jugendamt, Kinderschutzbund, Organisationen gegen sexuellen Mißbrauch, [z.B. Wildwasser, Zartbitter u.ä.]),
    3. Dritte Aussage und Vernehmung bei der Kriminalpolizei manchmal mit Nach- und Zusatzvernehmungen (dann erhöht sich die Zahl jeweils)
    4. Vierte Aussage beim Ermittlungsgericht.
    5. Fünfte Aussage bei der aussagepsychologischen GutachterIn.
    6. Sechste Aussage in der Hauptverhandlung, wenn es zur Eröffnung des Strafverfahrens kommt.
    7. Evtl. siebte Aussage durch eine neu anberaumte Begutachtung nach Berufung in der höheren Instanz.


    Und in den Zwischenzeiten erfolgen naturgemäß die verschiedenartigsten bewußten und unbewußten Beeinflussungen, Vergessens-, Lern- und Verarbeitungsprozesse. Der Aussagezeitraum zieht sich also nicht selten über viele Monate oder gar mehrere Jahre hin. Bevor es zur ersten erwarteten fachkundigen Vernehmung durch die KriminalbeamtIn - besser wären wohl aussagepsychologisch richtig geschulte Sachverständige - kommt, sind  also schon viele Monate und nicht selten schon Jahre vergangen.

    Verfahrens-Tortur für die kindlichen Opferzeugen

    Einflußnahme und Mehrfachvernehmungen sind eine große Belastung für die Kinder und ihre Angehörigen. Ich schätze, daß in mindestens 50% aller Fälle der juristische Verfahrensweg als in Kauf genommene Kindesmißhandlung bewertet werden kann. Es kann nicht der Sinn des Rechts sein, das Recht auf Ahndung der Kindesmißhandlung durch die in Kauf genommene Verfahrensfolge Kindesmißhandlung herzustellen. Hier haftet der Justiz etwas Gefühlloses, ja manchmal geradezu etwas Sadistisches und Starrsinniges an:

        Sie wollen nicht, sie mauern; das entnehme ich auch der wertvollen  Dissertation von Kipper.

        Wenigstens sechs gute Gründe sind es, die für eine fachkundige Erstaussage-Videovernehmung sprechen:
     

    • aussagepsychologisch und vernehmungstechnisch fachgerecht,
    • opferschützend und schonend
    • den kindlichen kognitiven Fähigkeiten angemessen
    • die Ermittlung und Sicherung der tatsächlichen Wahrheit wird gefördert
    • der Gerechtigkeit kann mehr Genüge getan werden
    • die Kosten für im Sande verlaufende Verfahren sinken (steuerzahlerInnenfreundlich)


    Es ist einfach nicht verständlich, weshalb man fehlerträchtige und kindeswohlbelastende Mehrfachbefragungen, Beeinflussungen, Vergessen und fehlerhafte Informationsverarbeitung ja geradezu vorsätzlich riskiert und in Kauf nimmt. Die gesetzlichen Voraussetzungen wurden aufgrund der großen sexuellen Mißbrauchsverfahren und der öffentlichen wie politischen Anteilnahme in den 1990iger Jahren geschaffen, um eben die Opfer zu schützen und eine angemessene Strafverfolgung zu fördern. Kinder, die über Jahre hinweg mehrfach aussagen müssen, werden nicht nur seelisch unnötig belastet - nicht selten womöglich ein zweites Mal mißhandelt - sie werden auch aus den genannten Gründen, und das ist die eigentlich Paradoxie, zu immer fragwürdigeren Zeugen, woran niemand außer dem Kinderschänder und berufsbedingt sein Anwalt ein Interesse haben kann.

    Es ist daher völlig unverständlich, weshalb Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sich so hartnäckig weigern, die Videotechnologie anzuwenden. Im Grunde unterlaufen Polizei, Staatsanwaltschaften und die Gerichte damit den objektiven Geist der seit Dez. 1998 wirksamen Gesetze zum kindlichen Zeugen- und Opferschutz. Damit entsteht sowohl eine rechtlich als auch rechtspolitisch äußerst gefährliche und problematische Situation, indem Polizei, Recht und Justiz den objektiven Geist der Gesetze nicht erfüllen wollen und damit womöglich das Recht selbst zu beugen drohen.


    Warum werden z.B. in Bayern so gut wie keine Videovernehmungen durchgeführt ?

    Das bleibt, wie so vieles, das Geheimnis der bayerischen Justiz und des Innenministeriums, obschon die technischen Voraussetzungen in Bayern geschaffen wurden, wie mir das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 27.2.2002 mitteilte.
     

      „zu Ihrer Anfrage vom 12. Dezember 2001 kann ich Ihnen nach Beteiligung des Staatsministeriums des Innern folgendes mitteilen:

      Es besteht in ganz Bayern die Möglichkeit des Videoeinsatzes im Strafverfahren.
      Alle Landgerichte sind mit Videoanlagen ausgestattet, die einen Dialog mit Bild und Ton in zwei geteilten Räumen ermöglichen. Manche dieser Anlagen sind transportabel und können daher bei Bedarf auch anderen Gerichten zur Verfügung gestellt werden. Die bei den Gerichten vorhandenen Videoanlagen dienen in erster Linie der in § 247 a StPO geregelten Videovernehmung in der Hauptverhandlung, bei der der Vorsitzende im Gerichtssaal verbleibt und mit dem Zeugen über eine Video-Direktschaltung verbunden ist.
      Für die von Ihnen in erster Linie angesprochenen Aufzeichnungen einer Zeugenvernehmung in einem früheren Verfahrensstadium zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen nutzt die Justiz auch die Videovernehmungszimmer der Polizei."


    Es folgt der Hinweis, daß es in allen Regierungsbezirken bereits Videovernehmungszimmer für Kinder gibt.

    Auf weitere konkrete Nachfragen zur Realisation und Häufigkeit der Nutzung teilte mir das bayrische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 9.4.2002, eingegangen am Montag, den 15.4.2002, folgendes mit:
     

      „Zu Frage 1: Das erste Videovernehmungszimmer in Bayern wurde beim Polizeipräsidium München eingerichtet und im Februar 1999 in Betrieb genommen. Beim Polizeipräsidium Mittelfranken wurde das erste Videovernehmungszimmer im Dezember 2000 bei der Kriminalpolizeidirektion Nürnberg eingerichtet."




    Bericht vom rechtspsychologischen Kolloquium 6.2.12 zum Opferschutz.
    Als ich die Information über die rechtspsychologischen Kolloquien - eine verdienstvolle und inzwischen traditionsreiche interdisziplinäre Einrichtung der Juristen, (forensischen) Mediziner, Psychiater und PsychologInnen an der Friedrich-Alexander-Universität -  im Psychologischen Institut für das Wintersemester 2011/12 erhielt, war ich sehr gespannt auf die Veranstaltung am 6.2.12 mit Prof. Dr. Reinhard Böttcher, Präsident i.R. des Oberlandesgerichts Bamberg, Bundesvorsitzender i.R. des WEISSEN RINGS e.V. zum Thema "Perspektiven des Opferschutzes im Strafverfahren". Sehr gespannt deshalb, weil ich natürlich wissen wollte, welche Fortschritte es 10 Jahre nach dieser Internetpublikation zur schonenden und effektiveren Videovernehmung (> William Stern) insbesondere von jüngeren Kindern inzwischen zu vermelden gibt. Das Ergebnis war überaus ernüchternd. Meine Frage zum Referat, da es hierzu nichts ausführte.
     
    Wie viele Vernehmungen kindlicher Zeugen wurden in Bayern verglichen mit anderen Bundesländern oder Deutschland durchgeführt und wie viele davon durch Sachkundige mit Videotechnologie?

    konnte der Referent nicht beantworten. Er denke auch, dass hierzu keine Zahlen vorlägen.  Und er vermute, ich vermutete das auch. Aus seiner persönlichen Erfahrung als Präsident des Oberlandesgericht Bambergs, wo es auch so einen Videoraum gebe, könne er berichten, dass dieser seines Wissens nie genutzt worden sei. Die Richter wollten wohl einen persönlichen Eindruck (auch) vom Opfer, etwas martialisch ausgedrückt, "das Weiße im Auge des Opfers" sehen.

    Das Referat selbst war in sieben Teile gegliedert (nach meiner Erinnerung und Notizen):

      1) Die Bedeutung Opfer zu sein
      2) Opferschutz im Strafverfahren
      3) Anzeige als soziale Leistung
      4) Der Opferschutz ist zum Thema geworden
      5) Opferschutzgesetzgebung
      6) Ende der Fahnenstange (beim Opferschutz)?
      7) Perspektiven


    Als eine erste Arbeit zum Opferschutz/ Viktimologie wurde eine Arbeit von Hans von Heutig (1941) in den USA erwähnt. Das Thema griff dann der Juristentag 1984 auf und bereitete eine Plattform zur Reformgesetzgebung vor (Täter-Opfer-Ausgleich), gefördert auch die Förderung des Thema in der UNO-Vollversammlung und im Europarat. Warum das so lange gedauert habe, blieb offen. Stationen: 1986 Opferschutzgesetz, 1998 Zeugenschutzgesetz, 2001 Gewaltgesetz, 2004 und 2009 Reformgesetze. 2010 Runder Tisch. An das Referat schloss ein gute halbe Stunde Fragen und Antworten an. Es wurde insgesamt deutlich, dass seit den 1980ern in der Tat einiges positiv auf den Weg gebracht wurde, aber:
     
    Es gibt gute Gesetze zum Opferschutz und es gibt gute technische Einrichtungen zur Videovernehmung. Es war eine große Schwäche des Referats, nicht darauf hingewiesen zu haben, dass die besten Gesetze und technischen Einrichtungen nichts nutzen, wenn sie nicht angewendet und umgesetzt werden. Für den juristischen Laien erscheint dies als Rechtsbeugung durch die Justiz, weil der Wille des Gesetzgebers nicht umgesetzt wird. Der 2002 verfasste Aufruf scheint also nach wie vor brandaktuell zu sein:


    Aufruf

    an ÄrztInnen, PädagogInnen, PsychologInnen, ForensikerInnen, PsychotherapeutInnen, Jugendämter, RechtsanwältInnen, Kinderschutzorganisationen und an die interessierte Öffentlichkeit:

    Schreiben und befragen Sie Ihre Abgeordneten, Polizeipräsidien, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Ministerien, Behörden, die Öffentlichkeit (z.B. Zeitungen, Medien) zum Thema Videovernehmung von kindlichen Zeugen und warum die gesetzlichen Möglichkeiten von 1998 nicht umgesetzt werden.

    Helfen Sie bitte mit, die Kinder zu schützen und die Gerechtigkeit zu fördern.

    Drei Hauptgründe sprechen für Videovernehmung möglichst frühzeitig durch sachkundige VernehmerInnen: 1) die Qualität (Erinnerungsfrische und Unverfälschtheit) der Aussage (kognitives Argument) und 2) damit ihre bessere rechtliche Verwertbarkeit (juristisches Argument); 3) die Schonung der Opfer durch Ersparung der Tortur und der damit verbundenen weiteren Verletzungen und Beschädigungen (viktimologisches und humanes Argument).



    Literatur Kindlicher Zeugen- und Opferschutz
    Die folgende Liste ist hauptsächlich aus der Dissertation Kipper entnommen, aber der psychologischen Zitierweise angepaßt. Teilweise fehlen die Verlagsangaben, die im Laufe der Zeit ergänzt werden.
     
    • Albrecht, Hans-Jörg (1995). Kindliche Opferzeugen im Strafverfahren, in: Salgo, Ludwig (1995). Vom Umgang der Justiz mit Minderjährigen, Neuwied, Kriftel & Berlin, 3-30.
    • Baurmann, Michael C. (1983). Sexualität, Gewalt und psychische Folgen, Wiesbaden:
    • Baurmann, Michael C. &  Schädler, Wolfram (1991). Das Opfer nach der Straftat - seine Erwartungen und Perspektiven. Wiesbaden: Bd. 22 BKA Forschungsreihe.
    • Blumenstein, Hans-Alfred (1997). Der Schutz sexuell mißbrauchter und mißhandelter Kinder im Strafverfahren, in: Wodtke-Werner, Verena (1997). Alles nochmal durchleben, Baden-Baden: .77-87.
    • Böttcher, Retnhard, Der Schutz der Persönlichkeit des Zeugen im Strafverfahren, in: Gössel, Karl Heinz & Kauffmann, Hans (1985). Strafverfahren im Rechtsstaat, Festschrift für Theodor Kleinknecht. München: . 25-47.
    • Brocker, Lars (1996). Der Schutz kindlicher Opferzeugen - eine Bestandsaufnahme, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 406-425.
    • Busse, Detlef; Volbert, Renate & Steller, Max (1996). Belastungserleben von Kindern in Hauptverhandlungen. Abschlußbericht eines Forschungsprojekts im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz. Bonn: .
    • Dähn, Gerd (1973). Vorschläge für einen verstärkten Schutz kindlicher Zeugen im Strafverfahren, Zeitschrift für Rechtspolitik, 211-215.
    • Denger, Burkhart (1991). Kinder und Jugendliche als Zeugen im Strafverfahren wegen sexuellen Mißbrauchs in der Familie und deren Umfeld, Zeitschrift für Rechtspolitik, 48-51.
    • Dieckerhoff, Katy (2008). Audiovisuelle Vernehmung kindlicher Opferzeugen sexuellen Missbrauchs im Strafverfahren : rechtlicher Diskurs, Analyse aussagepsychologischer Erkenntnisse und empirische Untersuchung zu den Einflussfaktoren auf die praktische Umsetzung des Zeugenschutzgesetzes.Hamburg : Kovacs. [auch  Hildesheim, Univ., Diss., 2008]
    • Dippel, Karlhans (1989). Zur Behandlung von Aussagen kindlicher und jugendlicher Zeugen, in: Jescheck, Hans-Heinrich & Vogler, Theo (1989). Festschrift für Herbert Tröndle, Berlin & New York 1989, 599-623.
    • Endres, Manfred & Biermann, Gerd (2002, Hrsg.). Traumatisierung in Kindheit und Jugend. München: Reinhardt.
    • Eisenberg, Ulrich (1988). Zur "besonderen Qualität" richterlicher Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Neue Zeitschrift für Strafrecht, 488-489.
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    _


    Querverweise
    Kluwe-Schleberger, Gabriele & Tammer, Johannes: Psychologische Grundlagen des Polizeilichen Opferschutzes. Luxus oder Notwendigkeit?
    Querverweis: Zeugen richtig befragen
    Querverweis: Suggestion und Suggestivfragen
    Querverweis: Aussagepsychologie
    Querverweis: Überblick Forensische Psychologie, Psychopathologie und Therapie
    Querverweis: Sind Amokläufe (Erfurt) verhinderbar?
    Querverweis: Psychologie des Tötens
    Querverweis: Die gesellschaftlichen Ursachen von Aggressionen, Haß und Gewalt
    Querverweis: Die psychologischen Wurzeln des Krieges
    Querverweis: Pathologische Bindungsbeziehungen
    Querverweis: Hörigkeit
    Podcasts zum Opferschutz: https://www.podcast.de/stichwort/opferschutz/.


    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Der Schutz kindlicher Opferzeugen im Strafverfahren und die Verwendung von Videotechnologie. Die Dissertation von Kipper. Mit einem kritischen Kommenta und Aufruf von Rudolf Sponsel: Mauern Staatsanwaltschaften und Justiz zum Schaden unserer Kinder? Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/opfer/oskstpo.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
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     Ende  Video+Opferschutz _Überblick  _Rel. Aktuelles  _Rel. Beständiges  _ Titelblatt  _Konzeption  _Archiv  _Region _   Service_iec-verlag _  Mail: sekretariat@sgipt.org  _   _
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    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    17.03.12    LitErg.
    07.02.12    Bericht vom Rechtspsychologischen Kolloqium zum Thema Operschutz am 6.2.12