Gemeindeordnungen in Bayern
Haushaltsrecht und Finanzstatistik
von Rudolf Sponsel, Erlangen
Vorbemerkung * Forderungen an Daten * Tabellarsiche Übersicht Gemeindeordnungen Bayerns * Literatur * Links * Glossar * Querverweise
Vorbemerkung. Die Beschäftigung
mit den Gemeindeordnungen in Bayern ist aus einem Problem hervorgegangen,
das sich bei der Aufstellung statistischer Zeitreihen zur Verschuldung
der Gebietskörperschaften bei den Mitteilungen - in den Verwaltungsberichten
und Statistischen Jahrbüchern - zu den Schuldenständen ergeben
hat. Leider ist manchmal nicht klar, abgesehen vom Haushalts-Plan
und tatsächlichen Ergebnis, was das Haushaltsjahr genau
ist, wo es also beginnt und wo es endet. Das muss man natürlich wissen,
um unterschiedliche Zeitpunkte auf einen (normierten) umzurechnen (z.B.
in den USA der 30. September,
in Deutschland üblicherweise der 31.12., früher aber oft auch
der 31.3.), damit eine sinnvolle Zeitreihe aufgestellt werden kann, die
den Grundsätzen der Repräsentativität,
Transparenz und Kontinuität genügt. Dieses Problem brachte
mich auf die Idee, dass die Veränderungen der Haushaltsjahre auf geänderte
Gemeindeordnungen zurückgehen, was vermutlich aber nur zum Teil stimmt
(Beispiel Nürnberg).
Die Darstellungsunklarheiten in den Verwaltungs-, Haushaltsberichten und
in den statistischen Jahrbüchern sind unverständlich, vor allem,
wenn man bedenkt, dass hier oftmals Juristen am Werke sind.
Forderungen
an Haushaltsberichte, Schuldenstände oder ganz allgemein an statistische
Daten
Vor jeden Haushaltsbericht gehört ein Glossar, in dem alle wichtigen Begriffe genau definiert werden. Zu allen Tabellen und wichtigen Zahlen gehören Vermerke, welchen Sachverhalt sie nun genau repräsentieren, für welchen Zeitpunkt oder Zeitraum sie auf Basis welcher Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse und mit welcher Sicherheit (Planzahl, Schätzung, Ergebnis) sie gelten. Leider muss man auch dazu sagen, dass die Einträge eineindeutig sein müssen. Besonders verwirrend und ärgerlich ist die Bedeutungsvielfalt: Bericht, Berichtsjahr, Geschäftsjahr, Kalenderjahr, Haushaltsjahr, Berichtszeitraum. Es ist völlig unverständlich, weshalb die Beamten in den Kämmereien, Finanzreferaten und statistischen Ämtern nicht folgenden einfachen Satz zustande bringen: "Der Schuldenstand der Stadt bzw. Gebietskörperschaft XYZ betrug am 31.12.JJJJ soundsoviel, wobei Schuldenstand alle Schulden bedeutet, für die die Bürger der Stadt letztlich bürgen und haften." Werden die Schulden aufgeschlüsselt - wie erhoben - ausgewiesen, ist zu erklären, wie der Gesamtschuldenstand zu bilden ist. Es wird allerhöchste Zeit, dass per Gesetz genau geregelt wird, wie die Repräsentativität, Transparenz und Kontinuität von Zeitreihen durch die Gebietskörperschaften und Statistischen Ämter zu gewährleisten ist. Forderungen an ein
angemessenes Haushaltsrecht
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bis 17.Jhd. | Weitgehende Selbständigkeit der Gemeinden |
1670 | Churbayerische Stadt- und Marktinstruktionen |
1784 | Churbayerische Stadt- und Marktinstruktionen |
1800 | Graf Montgelas beginnt im Zuge der Entwicklung Bayerns zum souveränen Territorialstaat die Straffung der Verwaltung durch Abschaffung der Selbständigkeit der Gemeinden durch die beiden Edikte 1806 und 1808. |
1806 | Gemeindeedikt (Montgelas) |
1808 | Gemeindeedikt (Montgelas) |
1818
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Verfassung für das Königreich Bayern und neue, nach preußischem Vorbild und französischen Einflüssen Bayerische Gemeindeordnung ("Rural-Gemeinden"), in der das Selbstverwaltungsrecht ohne ausdrückliche Nennung für die Gemeinden ("öffentliche Corporationen") wieder galt, wobei der Staat die Aufsicht ausübte. Das Bürger- und Wahlrecht war an den ständigen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft und galt nicht für Frauen. In den Städten und Märkten wurde die Gemeindeverwaltung durch einen bürgerlichen Magistrat und Gemeindeausschuß, der durch gewählte Wahlmänner aus Höherbesteuerten bestimmt wurde, ausgeführt. Der Magistrat hatte eine starke Stellung, der Gemeindeausschuß war in Bayern schwach (Abnicker). In der Rural-Gemeinden gab es nur den Gemeindeausschuß (Vorsteher, Pfleger und 3-5 besondere Bevollmächtigte). |
1834 | Revision (unwesentlich nach Gern, S. 28). |
1869 | Nach der Revolution 1848 neue Gemeindeordnung für die Landesteile rechts des Rheins (Pfalz) mit ausdrücklicher normativer Nennung des Rechts auf Selbstverwaltung. An die Stelle des Staatskuratells trat die Rechts- und Fachaufsicht. |
1906-11 | Verstärkte Bemühungen um eine Reduzierung der Kleinstgemeinden. [Q] |
1919 | 22.5.1919 Gesetz über die Selbstverwaltung. Bürgermeister,
Stadt- und Gemeinderäte.
Wahlgesetz vom 15.4.1919 nach dem Vorbild der Weimarer Reichsverfassung. Bayerische Verfassung 14.8.1919. |
1923-26 | Verstärkte Bemühungen um eine Reduzierung der Kleinstgemeinden. [Q] |
1927 | Gemeindeverordnung (präzisierte das Gesetz über die Selbstverwaltung von 1919). |
1935 | Deutsche Gemeindeordnung. |
1938 | Eigenbetriebsverordnung. [Bay-Übergangsbestimmungen] |
1945 | Wiedereinführung des Rechtsstatus von 1927 |
1946
Gemeinde- Gebiets- Reform Kennexitäts-
|
"Eine insgesamt wenig erfolgreiche Gemeindegebietsreform wurde unmittelbar
nach Ende des Zweiten Weltkrieges in Angriff genommen. Die amerikanische
Militärregierung drängte 1945 auf eine Bereinigung der bayerischen
Kommunallandschaft noch vor den für den 27. Januar 1946 terminierten
Gemeindewahlen. Die Gemeinden sollten auf weniger als die Hälfte reduziert
werden. Die Besatzungsmacht verfügte nach Abstimmung mit den zuständigen
deutschen Stellen die Auflösung vieler kleiner Gemeinden zum 1. Januar
1946. Bei der Bevölkerung stieß dieses Vorgehen überwiegend
auf Ablehnung und Widerstand. Die Auflösungen wurden oft einfach ignoriert,
die Geschäfte wie früher weitergeführt. Viele Gemeinden
erlangten nach den 1947/48 durchgeführten Volksabstimmungen die Selbständigkeit
wieder."
Bayerische Verfassung mit dem Konnexitätsprinzip: "Eine wichtige Basis der kommunalen Selbstverwaltung ist das Konnexitätsprinzip, das allgemein schon in der Bayerischen Verfassung von 1946 grundgelegt war (Art. 83, Abs. 3: "Bei Übertragung staatlicher Aufgaben an die Gemeinden sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zu erschließen"), dann 2003 noch konkretisiert und gestärkt wurde. Demnach ist der Staat verpflichtet, für die finanzielle Absicherung der Gemeinden bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu sorgen. Zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips vereinbarte die Staatsregierung ein Konsultationsverfahren mit den kommunalen Spitzenverbänden." [Q] |
1952 | Neue Gemeindeordnung mit typisch bayerischen Merkmalen der Kommunalverfassung. |
1970-78 | Kommunale Gebietsreform. Es gelang, die Zahl der Gemeinden von über 7.100 im Jahr 1952 auf 2.052 im Jahr 1978 zu reduzieren. [Q] |
1987 | Eigenbetriebsverordnung (EBV) vom 29. Mai 1987 |
1992 | Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) |
1995 | Verankerung und Stärkung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids.
[Q]
Rechtsform des Kommunalunternehmens. (GmbHG) > W |
1998 | Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO).
Artikel 89 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts: (4) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). |
1999 | Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), geändert durch Gesetze vom 26. März 1999 (GVBl. S. 86), vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 542). |
2000 | Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), geändert durch Gesetze vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136) |
2001 | Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), geändert durch Gesetze vom vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) (FN BayRS 2020-1-1-I) |
2002 | Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962). |
2003 | Stärkung des Konnexitätsprinzips > 1946. [Q] |
2005 | Novelle zum Finanz- und Personalstatistikgesetz in 2005 |
2006
|
Gemeindeordnung in der Fassung vom 28.8.1998, zuletzt geändert
durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
und anderer Vorschriften vom 26.7.2006. [Q]
Zuletzt geändert am 8.12.2006, GVBl 2006, S. 975 [Übersicht; Text] "Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist" (FPStatG) |
2010
|
"Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden
ist" (FPStatG)
Quelle: https://www.regionalstatistik.de/rechtsgrundlagen.pdf |
Die neuen finanzstatistischen Anforderungen
4.2 Kamerale Schuldenstatistik
In der Statistik über die Schulden der Gemeinden werden jährlich
zum 31. Dezember als Abschlussstichtag auf
der Grundlage des gemeindlichen Haushalts
1. der Stand der Schulden und die Berichtigung des Standes der Schulden
nach Schuldarten,
2. der Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem Jahr der Fälligkeit,
3. die Summe der Bürgschaften,
4. die Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach Laufzeiten und Schuldarten,
5. die Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach Schuldarten und
6. die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres nach Schuldarten
erfasst. Für diese Statistik haben die Erhebungseinheiten nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10 (Nummer 3 =
Gemeinden), soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung
(EG) Nr. 2223/96 in der jeweils
geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich
zum Quartalsende den Schuldenstand
nach Schuldarten zu melden.
Kommunalrecht. > Kommunalweb. > Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern.
Links (Auswahl: beachte) > Querverweise Staatslehre.
Haushaltsrecht
und Haushaltspraxis.
In der staatlichen Rechnungslegung und Haushaltsführung
zeichnet sich ein Wandel ab. Das traditionelle sog. Kameralistik-System
folgt einer einfachen Eingabe/Ausgaberechnung. Die sog. Doppik
nutzt die kaufmännische doppelte Buchführung und orientiert am
privatwirtschaftlichen Bilanzierungssystem, womit man sich mehr Transparenz
hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, der aktuellen Finanzsituation und
eine bessere Steuerungsfähigkeit verspricht. Manche sehen in der Umstellung
eine Fluchtmöglichkeit, ihre Misswirtschaft zu verschleiern, daher
vergesse man nicht: wer kameralistisch keinen ordentlichen Haushalt hinkriegt,
wird auch bei doppelter Buchführung scheitern.
"Seit 1995 haben Hunderte Städte und öffentliche Unternehmen in Deutschland und Europa ihre Großanlagen wie Klär- und Wasserwerke, Straßenbahnen, Schulen und Messehallen an US-Investoren verkauft und zurückgemietet. Erst durch Rundfunksendungen von Werner Rügemer wurde »Cross Border Leasing« seit 2002 zu einem öffentlichen Thema. Er schildert die Entstehung und Struktur dieses Finanzprodukts der »New Economy« in den USA, ihre Verwandtschaft mit anderen Formen öffentlicher Enteignung, ihr Ausmaß in den wichtigsten europäischen Staaten sowie die Arbeitsmethoden der Leasing-branche. Erstmalig legt er jetzt die bisher geheimen Vertragsinhalte dieser Konstrukte fiktiver Kapitalbildung in vollem Umfang offen." (Rückumschlag / Info mit Inhaltsverzeichnis.). Bestellung: Westfälisches Dampfboot. |
PPP. Seitdem die USA, Ende 2004, das Steuerschlupfloch zugemacht haben, ist CBL über die USA nicht mehr möglich. Die Gefahr ist aber keineswegs vorüber, weil die Steuerschlupfloch-Industrie ständig neue Möglichkeiten erschließt. Die neue gefährliche Formel heißt PPP = Public Private Partnership. Es ist absehbar und ziemlich sicher, dass auch dieser Weg falsch und genau betrachtet sogar verfassungswidrig ist, weil sich - in den grundlegenden kommunalen Bedürfnissen - Gemeinwohlauftrag und Renditeprinzip oder gar Gewinnmaximierung ausschliessen. Nachdem aber viele öffentliche Haushalte verfassungswidrig sind, heißt das leider gar nichts, wenn man sich vor Augen führt, dass ein Landesfinanzminister, der mehrfach verfassungswidrige Haushalte vorgelegt hat, sogar zum Bundesfinanzminister aufsteigen konnte. Verfassungsbruch, Misswirtschaft und selbst grob fahrlässiges Fehlverhalten hat in diesem Lande keine Konsequenzen: Rechtsstaat und Strafverfolgung existieren hauptsächlich für Kleinkriminelle und Gewalttäter getreu dem Prinzip: Wer Mist macht auf höherer Ebene, wird gnadenlos belohnt im Einvernehmen mit der Volksweisheit: die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen. |
"Art.
89:
Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
(1) 1 Die Gemeinde kann selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. 2 Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.
(2) 1 Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2 Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. 3 Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß.
(2a) 1 Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. 2 Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinn des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. 3 Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. 4 Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. 5 Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. 6 Abweichend von Abs. 3 Satz 4 wird die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Kommunalunternehmen mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden. 7 Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.
(3) 1 Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. 2 Die Unternehmenssatzung muß Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten. 3 Die Gemeinde hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen gemäß Art. 26 Abs. 2 bekanntzumachen. 4 Das Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens
unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu
erlangen ist (Gewährträgerschaft)."
___
Nachtragssatzung.
___
Regiebetrieb.
"c) Regiebetriebe: Rechtlich und verwaltungsmäßig ausgesonderte
und verselbständigte öffentliche Unternehmen; seit Erlass der
Eigenbetriebsverordnung (Eigenbetrieb) 1938 sind diese Betriebe aus der
Verwaltung des Gemeindeverbands oder der Gemeinde auszugliedern, bleiben
rechtlich unselbstständig, sind jedoch wirtschaftlich und organisatorisch
selbstständiger als früher. Ein Teil der kommunalen Betriebe,
wie Krankenhäuser, Institute des Unterrichts und Bildungswesens u.Ä.,
unterliegen der Eigenbetriebsverordnung nicht, bleiben also rechtlich und
verwaltungsmäßig der behördlichen Apparatur eingegliedert."
[Q]
___
Vermögenshaushalt.
___
Verselbständigte
Aufgabenbereiche.
Ausdruck, der im "Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement
für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz
NRW - NKFG NRW)" oft gebraucht wird. [PDF].
"„Verselbstständigte Aufgabenbereiche“ sind
in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Rechtsform errichtete,
wirtschaftlich und
organisatorisch verselbstständigte Organisationseinheiten einer
Kommune, die auch rechtlich selbstständig sein können und wirtschaftliche
oder hoheitliche Aufgaben der Kommune erfüllen.“
Quelle : Modellprojekt NKF-Gesamtabschluss,
Praxisleitfaden zur Aufstellung eines NKFGesamtabschlusses, Stand: Dezember
2008, S. 12" [SQ]
___
Verwaltungshaushalt.
___
Zweckverbände.
___
Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org, z.B. Staatslehre site:www.sgipt.org. |
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