Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=22.11.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung_tt.mm.jj
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_Teil 3: Rechtsbegriffe Kritische Urteilsanalyse Mollath Wiederaufnahme_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren

    Teil 3: Rechtsbegriffe

    Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen
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    Inhaltsübersicht
    Vorbemerkung.

    Teil 1:  Aussagepsychologische Argumentation. 
    Teil 2:  Psychopathologische Argumentation.
    Teil 3:  Rechtsbegriffe.
    Teil 4:  Beweismethodik.
    Teil 5:  Klarheit, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit.
               Zitieren im Urteil des LG Regensburg - Nur 27% korrekt. 
    Teil 6:  Zusammenfassung der Untersuchung.
     

    Hilfsapparat Teil 3 Beweismethodik Fundstellen wichtiger Worte, deren Bedeutung für die Argumentation eine wichtige Rolle spielt: 

       Gesamtschau. Fundstellen im Urteil.
       Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit.  Fundstellen im Urteil.
       Kerngeschehen. Fundstellen im Urteil.
       Konstanz, konstant, Inkonstanz, inkonstant.  Fundstellen im Urteil.
       Möglich, z.B. mögliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit Fundstellen im Urteil.
       Nicht ausschließbar.  Fundstellen im Urteil.
       Randgeschehen. Fundstellen im Urteil.
       Wahngeschehen, Wahn.  Fundstellen im Urteil.

    Literatur * Links * 
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten 
    Zitierung, Änderungen. 


    Vorbemerkung:



    in dubio pro reo
     
      #43 Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel Forensischer und Verkehrs-Psychologe, Psychotherapeut 27.11.2014
      Schwierig, schwierig - Sehr geehrter Herr Prof. Müller könnten Sie das bitte  näher erklären?
      S. 88 in der Urteilsbegründung: "Angesichts der verbleibenden, nicht behebbaren Zweifel ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden, der im Falle des § 20 StGB zwar nicht für die rechtliche Einordnung einer Störung und die rechtliche Wertung hinsichtlich der  Schuldfähigkeit Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung von Art und Grad der psychischen Störung (BGH NJW 2000, 24 f.)."
      Anmerkung: Nach ca. einstündiger Recherche im Internet habe ich es aufgeben, den Text "BGH NJW 2000, 24 f." zu finden und deshalb beim Pressesprecher des Landgerichts Regensburg nachgefragt. Bei diesem Zitat ist nach Auskunft am 26.11.2014 des Pressesprechers des LG Regensburg ein Schreibversehen aufgetreten. Die richtige Quelle lautet: BGH, NStZ 2000, 24 f.“ Dort wurde ich dann auch fündig

      #44 Prof. Dr. Henning Ernst Müller
      27.11.2014
      Sehr geehrter Herr Sponsel,
      in dem Urteil geht es an dieser Stelle darum, ob i.d.p.r. angewendet werden muss. In dubio pro reo gilt NUR bei tatsächlichen Zweifeln - das ist selbstverständlich und dazu bedarf es auch keines Zitats, ob in NJW oder in NStZ (die Verwechslung ist übrigens  üblich, so dass ich dies bei meinen Suchaktivitäten schon routinemäßig berücksichtige) .
          Inhalt: Kommen bei eindeutiger Tatsachenlage zwei verschiedene Rechtsfolgen in Betracht, dann gilt nicht i.d.p.r. (i.d.p.r. nötigt dann nicht dazu, die Rechtsfolge mit dem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis zu wählen). Das LG Regensburg wendet i.d.p.r. insofern richtig an, weil es hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen - nicht hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen - wirklich  zweifelt. Das LG Regensburg ist nicht sicher, ob Herr Mollath zum Tatzeitpunkt eine "schwere andere seelische Abartigkeit" aufwies oder nicht. Und deshalb findet i.d.p.r. Anwendung, mit der Rechtsfolge, die sich aus § 20 StGB ergibt. Ich weiß nun auch nicht, warum die Kammer es für nötig hielt, dazu das BGH-Zitat anzuführen, das ja einen anderen Fall betrifft und eine Materie, die hier gar nicht fraglich war.
          Fraglich ist ja hier etwas anderes, nämlich, ob es überhaupt genügende Anhaltspunkte dafür gibt, an der Schuldfähigkeit des Herrn Mollath bei einer Körperverletzung am 12.08.2001 zu zweifeln.
          Besten Gruß Henning Ernst Müller

       #49 Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel  Forensischer und Verkehrs-Psychologe, Psychotherapeut 27.11.2014

      Nachfragen: welche zwei Rechtsfolgen im Fall Mollath und mit welcher Begründung ist die Rechtsfolge mit § 20 FÜR den Angeklagten?
       

        Henning Ernst Müller schrieb: Inhalt: Kommen bei eindeutiger Tatsachenlage zwei verschiedene Rechtsfolgen in Betracht, dann gilt nicht i.d.p.r. (i.d.p.r. nötigt dann nicht dazu, die Rechtsfolge mit dem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis zu wählen). Das LG Regensburg wendet i.d.p.r. insofern richtig an, weil es hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen - nicht hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen - wirklich  zweifelt. Das LG Regensburg ist nicht sicher, ob Herr Mollath zum Tatzeitpunkt eine "schwere andere seelische Abartigkeit" aufwies oder nicht. Und deshalb findet i.d.p.r. Anwendung, mit der Rechtsfolge, die sich aus § 20 StGB ergibt. Ich weiß nun auch nicht, warum die Kammer es für nötig hielt, dazu das BGH-Zitat anzuführen, das ja einen anderen Fall betrifft und eine Materie, die hier gar nicht fraglich war.


      Zunächst mal Danke für die Auskunft, die mich schon etwas weitergebracht hat.
       

        Henning Ernst Müller schrieb: Fraglich ist ja hier etwas anderes, nämlich, ob es überhaupt genügende Anhaltspunkte dafür gibt, an der Schuldfähigkeit des Herrn Mollath bei einer Körperverletzung am 12.08.2001 zu zweifeln.


      Schön, dass Sie auf diesen wirklich wichtigen Punkt noch einmal hinweisen
      Ist es denn korrekt, alle die Zweifelgründe nicht ausdrücklich aufzuführen, Pro und Kontra einander gegenüberzustellen?

      73% Unkorrektzitatrate im Urteil ist schon ein Ding
      Ich verstehe das immer weniger, wenn ich bedenke, dass der drei mal zitierte BGH-Fischer ja durchgängig wenigstens GENAU zitiert und so gesehen ein direktes Vorbild liefert, das ja nur nachgemacht zu werden braucht. Das jedenfalls habe ich den drei BGH-Fischer Zitatstellen aus der Urteilsbegründung des LG entnommen. Kann es sein, dass die bayerische Gerichtsbarkeit gegenüber der höheren Gerichtsbarkeit außerhalb Bayerns einen besonderen bayerischen  Eigensinn entwickelt hat?

      #1 OGarcia 27.11.2014
      Was die In-dubio-pro-reo-Lösung des LG Regensburg betrifft, so zeigt m.E. bereits eine schlichte Kontrollüberlegung, daß sie in der bisherigen Praxis zum Zweifelsatz keine Stütze hat. Sie entfernt sich, ohne nähere Begründung, so weit davon, daß sich der Eindruck aufdrängt, daß sie auf sachfremden Motiven beruht.
          Was wäre denn die Folge, wenn der hier angelegte "in dubio"-Maßstab für einen vollständigen Schuldausschluß Schule machen würde? Immer dann, wenn man nichts Näheres über den Angeklagten weiß außer daß er gewisse Verhaltensauffälligkeiten an den Tag legt und vor allem, wenn er eine Exploration verweigert, würde er von nun an nach der "Regensburger Lösung" eine Art "Pauschalimmunität" vor Strafverfolgung erhalten. Er könnte wegen § 20 StGB in dubio pro reo nicht bestraft werden, aber er könnte auch nicht nach § 63 StGB untergebracht werden, weil §§ 20, 21 StGB nicht positiv feststehen. Gerade in besonders verstörenden Fällen müßten Angeklagte wie Breivik oder der kürzlich verurteilte Autobahnschütze (http://dejure.org/2014,32681) oder der Bremerhavener Schlachter (http://dejure.org/2014,30861) nach dem Regensburger Maßstab auf freien Fuß gesetzt werden.
          Zur dieser "Sanktionslücke" hat sich der frühere BGH-Senatsvorsitzende Basdorf anläßlich eines Falles geäußert, der - wie er sagte - ihn "einigermaßen traumatisiert" hat. Dabei ging es in diesem Fall nur um die Gefahr, daß ein Angeklagter "zu wenig" weggesperrt wird, weil in dubio pro reo § 21 StGB angewandt wird. Die Traumatisierung Basdorfs müßte sich jedoch zu einem nicht enden wollenden Alptraum wandeln, wenn künftig - nach Regensburger Muster - gegenüber "merkwürdigen" Angeklagten großflächig § 20 StGB in dubio pro reo ausgeworfen würde. Näher: http://hiesige-meinung.de/2014/11/der-schlachter/comment-page-1/#comment-67
      In http://blog.delegibus.com/2014/08/28/fall-mollath-zum-freispruch-verurte... habe ich argumentiert, daß die In-dubio-pro-reo-Lösung des LG Regensburg als Willkür im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung behandelt werden sollte.



    Gefährliche Körperverletzung
     
      Material  #8 Prof. Dr. Henning Ernst Müller
      27.11.2014
      Sehr geehrte Kommentatoren,
      zur "gefährlichen Körperverletzung" nach § 224 Abs.1 Nr.5 StGB ist die herrschende Ansicht, dass es keiner konkreten Lebensgefahr bedarf (wie z.B. in § 315c StGB) . Aber auch eine rein abstrakte Gefährdung (wie in § 316 StGB) genügt nicht: Die Behandlung muss nach den Umständen geeignet sein, das Leben zu gefährden, also den Tod des Opfers herbeizuführen. "Diese konkrete Eignung ist weniger als eine konkrete Gefährdung, aber mehr als eine abstrakte Gefährdung" (Hardtung in MüKo-StGB § 224, 38). Entgegen der Annahme von Mein Name ist eine "tatsächliche" Lebensgefährdung nach h.M. nicht erforderlich. Nicht jedes Würgen erfüllt also die Anforderungen der Leben gefährdenden Behandlung, sondern nur eines, das nach den konkreten Umständen im Einzelfall geeignet ist...
          Nun zum Fall Mollath: Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist ein Würgen, das Würgemale (Hämatome) zur Folge hat, schon regelmäßig lebensgefährlich i.S. der konkreten Eignung zur Gefährdung des Lebens. Aber ob es sich bei dem, was der Zeuge R. aus der Erinnerung (13 Jahre!) beschrieb, um "Würgemale" gehandelt hat, ist eben nicht hinreichend nachgewiesen. In der Hauptverhandlung ist nach meiner Wahrnehmung das Zeugnis des Zeugen R. durch die Rückfragen des Sachverständigen erheblich erschüttert worden. Aus Versatzstücken der Erinnerung die erforderliche Einzelfallprüfung zur Eignungs-Lebensgefährlichkeit im konkreten Fall zu subsumieren, erscheint mir jedenfalls nicht überzeugend.
      Beste Grüße Henning Ernst Müller



    Mastronardi () S. 188f

    2.1.2.1. Juristisches Denken als logische Analyse der Norm a) Rechtsbegriffe

    647 Präzision ist Merkmal jeder Wissenschaftlichkeit. Nach dem Vorbild: Naturwissenschaften sucht auch die Rechtswissenschaft möglichst genau zu sein. Da sie nur über das Mittel der Sprache verfügt, versucht sie, eine möglichst präzise Fachsprache zu entwickeln [FN363 RÜTHERS, Rz. 186 ff.].

    648 Zentrales Mittel der Präzisierung ist im Recht die Definition der Rech griffe. Damit die Sprache möglichst eindeutig wird, sind möglichst enge Begriffe vorzuziehen (z.B. Kaufvertrag statt Vertrag, Gebühr statt Abga[>189]be). Und um die Sprache logisch zu strukturieren, müssen klare Arten und Gattungen von Begriffen gebildet werden (z.B. gehört der Begriff der Miete zum Oberbegriff des Vertrags und dieser zum noch allgemeineren Oberbegriff des Rechtsgeschäfts). [FN364 SCHNEIDER, S. 17 ff. ] 

    649 Allerdings knüpfen juristische Begriffsbestimmungen zunächst immer an den ungenauen allgemeinen Sprachgebrauch an. Sie grenzen den Sinn eines Wortes aus der Alltagssprache aber so ein, dass er eine eindeutigere rechtliche Aussage ergibt. Meist geschieht dies mit Blick auf den Zweck des Gesetzes, in welchem der Begriff vorkommt [FN365 RÜTHERS, Rz. 195 ff. ]. Abmachungen, Vereinbarungen, Übereinkünfte des Alltags können mehr oder weniger ernst gemeint sein, erst als Vertrag werden sie rechtsverbindlich. Denn es ist Zweck des Vertragsrechts, Rechte und Pflichten im Rechtssinn zu schaffen.

    650 Die Rechtssprache macht so aus umgangssprachlichen Anschauungsbegriffen Rechtsbegriffe. Dabei werden aus deskriptiven Begriffen (Mensch, Gesundheit, Bildung etc. als Erscheinungen und Eigenschaften der Tatsachenwelt) normative Begriffe (Mensch als Träger von Rechten, Gesundheit als öffentliches Schutzgut, Bildung als Staatsaufgabe). Diese Rechtsbegriffe können nicht nach ihrer Bedeutung in der Umgangssprache gedeutet werden, sondern müssen auf ihre rechtsverbindlich festgelegten Schutzzwecke hin ausgelegt werden. [FN366  DERS., Rz. 203 ff. ]

    651 Dieser Wandel von der deskriptiven zur normativen Bedeutung eines Wortes bildet eine der Hauptschwierigkeiten des juristischen Studiums. Der ?Hund, das Kind, das Haus oder die Strasse sind im rechtlichen Sprachebrauch nicht das, was sie im Alltag oder aus der Sicht einer anderen Wissenschaft darstellen, sondern das, was sie „im Sinne des Gesetzes" bedeuten. Der Hund kann für eine Reihe anderer Tiere stehen, wenn sie Sine ähnliche Gefahr für ein Schutzgut des Rechts bedeuten; das Kind interessiert im Haftungsrecht als rechtsfähiger, aber nur beschränkt handlungsfähiger Mensch, für dessen Taten die Eltern haften; das Haus [>190] kann als Bereich des Hausrechts, in welchem meine Privatsphäre schützt ist, weiter reichen als seine Wände; die Strasse ist vielleicht Bereich der Fahrbahnen für Strassenfahrzeuge, vielleicht ist sie der di Gemeingebrauch geöffnete Boden in der Stadt, vielleicht ist sie sogar-i gesamte öffentliche Raum, in welchem meine Privatsphäre nicht i schützt ist. Mit andern Worten: Begriffe aus der physischen oder gesl schaftlichen Welt erhalten aus dem Zweck, der in der Rechtswelt n ihnen verbunden wird, einen anderen Sinn.

    652 Besondere Schwierigkeiten bieten werthaltige Begriffe, welche in der i tagssprache eine andere Bedeutung haben als im Recht. Der freie wi das Vertrauen, der Missbrauch oder die Gleichheit sind im Recht je gern definiert und entsprechend gegenüber dem Alltagsverständnis in im Bedeutung eingeschränkt, so dass der gesunde Menschenverstand | enttäuscht wird, wenn die Rechtsdefinition die Alltagserwartung nicht I deckt. Z.B. genügt es nicht, dass jemand tatsächlich auf das Wort i andern vertraut hat. Obwohl das bewiesen sein mag, wird das Vertrau] erst geschützt, wenn der andere damit rechnen musste, dass er bä Partner ein rechtserhebliches Vertrauen schafft.

    653 Das Faktum des Vertrauens löst nicht ohne weiteres die Rechtsfolge des Vertrauensschutzes aus. Merke: Genau so wie Tatsachen keine Rechte schaffen, sind Sachbegriffe keine Rechtsbegriffe.

    654 Die Beispiele zeigen, dass die juristische Fachsprache Übersetzungspr| lerne bietet. Sie sollte sich so nahe wie möglich an den allgemein Sprachgebrauch halten, um für alle vom Recht Betroffenen verstand!; zu sein. Die Komplexität der Rechtswirklichkeit setzt diesem Bestreb aber enge Grenzen. Die Rechtssprache muss die Lebensvielfalt schem sieren, um kohärente Entscheidungen zu ermöglichen. Und die Redl begriffe müssen einen rechtstechnischen Sinn haben, damit sie eindeu; sind. So bleibt die Rechtssprache in weiten Bereichen dem Laien eine durchsichtige Geheimsprache, was mitunter auch zu Misstrauen geg; über dem Recht führt367.

    b) Rechtslogik
    655 Was für die einzelnen Begriffe gilt, zählt noch mehr für die Sätze der Rechtssprache, für ganze Gesetze oder für die Rechtsordnung insgesamt. Das Recht hat eine eigene logische Struktur, die im wesentlichen ein hierarchisches System bildet, aus welchem deduktive Schlüsse gezogen werden können. Dies ist zumindest der Anspruch der juristischen Logik.

    656 Die Logik ist die Grundschule jedes Denkens und daher auch für den Juristen zentral. Im Folgenden werden die wichtigsten logischen Strukturen und Schlussformen im Recht kurz dargestellt: der Rechtssatz (1), der Syllogismus (2) und die spezifischen juristischen Schlussformen (3).

    657 (1) Der Baustein der Rechtsordnung ist der Rechtssatz. Seine logische Struktur prägt die ganze Rechtsordnung und das Rechtsdenken: Der Rechtssatz ist ein Sollenssatz. Er sagt in generell-abstrakter Form, unter welchen Voraussetzungen jemand etwas tun oder unterlassen soll. Rechtstechnisch ist er als Wenn-dann-Satz formuliert: Wenn ein Sachverhalt gewisse Bedingungen erfüllt, dann hat dies bestimmte Rechte und Pflichten zur Folge. Der Rechtssatz verknüpft somit einen generell umschriebenen Sachverhalt (den Tatbestand) mit einer ebenfalls generell gefassten Rechtsfolge. Diese drückt den Sollensgehalt der Norm aus368. Weil ich Eigentümer einer Sache bin, sind alle verpflichtet, mir die Sache herauszugeben. Der Tatbestand des Eigentums hat die Rechtsfolge der Herausgabe zur Konsequenz.
    658 Wer eigene Rechte oder Pflichten anderer geltend machen will, muss so-  mit nur begründen, dass der Sachverhalt, auf den er sich stützt, den Tatbestand erfüllt. Gelingt ihm dies, ist die Rechtsfolge, die er anstrebt, blosse logische Folge daraus. Wenn ich (durch Kaufbeleg) beweisen kann, dass die ausgeliehene Videokassette mein Eigentum ist, folgt daraus zwingend, dass der aktuelle Besitzer verpflichtet ist, mir die Kassette zurückzugeben.
    659 Der logische Zusammenhang von Tatbestand und Rechtsfolge im Rechtssatz ermöglicht die deduktive Struktur der juristischen Begründung. Weil der Gesetzgeber einen Tatbestand so gewertet hat, dass er ihn mit einer [>192]
     

    [FN]


    Puppe, Ingeborg (2014) Kleine Schule des juristischen Denkens

    "D. Recht und Logik

    I. Die Verachtung der Logik in der Rechtswissenschaft
    Die Jurisprudenz stand lange Zeit in dem Ruf, eine eminent logische Disziplin zu sein. Daraus bezog sie ihre Anerkennung als Wissenschaft, obwohl ihr Gegenstand, von den Naturrechtskonzepten abgesehen, nichts anderes war, als die prinzipiell zufälligen Erzeugnisse des Willens eines historischen Gesetzgebers, also kaum ein würdiger Gegenstand ewiger Erkenntnis.1 Ihre Dignität, auch als Gegenstand der Erkenntnis, beziehen die Gesetze schlicht aus der Tatsache, dass sie gerade gelten. „Sed auctoritas, non veritas, facit legem."2 Das Interesse an Rechtserkenntnis ist in erster Linie ein praktisches, die Gesetze müssen richtig angewandt werden. Die Anerkennung der Rechtswissenschaft hängt also davon ab, dass es bei Anwendung dieser Gesetze ein Richtig und ein Falsch gibt. Da es sich um Anwendung vorgegebener Sätze handelt, die als solche nicht angezweifelt werden dürfen, kann diese Richtigkeit oder Falschheit offenbar nur eine logische sein. Ihre Blütezeit hatte diese Auffassung von der Jurisprudenz im Positivismus des 19. Jahrhunderts. Dieser glaubte, dass der Gesetzgeber alles regele und regeln könne, so dass die Aufgabe des Rechtsanwenders in nichts anderem bestand, als darin, für den Einzelfall die logischen Konsequenzen zu ziehen, die im Gesetz bereits ausgesprochen sind. Der Richter ist „la bouche, qui prononce les paroles de la loi. "3
    Dieses Konzept hat sich als illusorisch erwiesen. Der Gesetzgeber kann nicht jede Rechtsfrage im voraus bedenken und entscheiden, und selbst wo die gesetzliche Regelung optimal dicht ist, verbleiben
    1 Daher die Klage Kirchmanns über die „Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft" (1847).
    2 Die Autorität, nicht die Wahrheit macht das Gesetz, Thomas Hobbes Leviathan (Opera Philosophica, 1839-45), Kapitel 26 (De legibus civilibus), S. 202.
    3 „Der Mund, der die Worte des Gesetzes ausspricht", Montesquieu De l'esprit de lois (1748), Buch 11 Kapitel 6. Zur Irrigkeit dieser Vorstellung von der Rolle des Richters bei der Rechtsfindung zuletzt Schünemann Vagheit und Porosität der Umgangssprache als Horizont extensionaler Rechtsfortbildung durch die Strafjustiz, Puppe-FS (2011), 243 (24)
     
     
     
     



    Teil 3:  Rechtsbegriffe
     
     
    UB3-01 S. "" UB3-RS-01 Kommentar Sponsel

     
    UB3-02 S. : ""
    _
    UB3-RS-02 

     
    UB3-03 S. : "" UB3-RS-03 Kommentar Sponsel

     
    UB3-04 S. : "" UB3-RS-04 Kommentar Sponsel

     
    UB3-05 S. : "" UB3-RS-05 Kommentar Sponsel


    Hilfsapparat Fundstellen wichtiger Worte, deren Begriff leider nicht hinreichend klar ausgeführt wird
     

    Teil 3: Rechtsbegriffe

    • Abweichung Fundstellen im Urteil.
    • Durchschnitt (> Normativ zugrundegelegter Durchschnitt) Fundstellen im Urteil.
    • Normativ zugrundegelegter Durchschnitt)  Fundstellen im Urteil.
    • Einsicht, Einsichtsfähigkeit (Einsichtsvermögen) Fundstellen im Urteil.
    • Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit Fundstellen im Urteil.
    • Hemmungsvermögen (Hilfsbegriff zur Steuerungsfähigkeit) Fundstellen im Urteil.
    • Möglich, z.B. mögliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit Fundstellen im Urteil.
    • Nicht ausschließbar Fundstellen im Urteil.
    • Normativ zugrundegelegter Durchschnitt  Fundstellen im Urteil.
    • Schuld, Schuldfähigkeit.  Fundstellen im Urteil.
    • Schwere seelische Abartigkeit.  Fundstellen im Urteil.
    • Steuerung, Steuerungsfähigkit.  Fundstellen im Urteil.
    • Zurechenbarkeit.  Fundstellen im Urteil.


    Teil 4: Beweismethodik
    Teil 5: Klarheit, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit.
    Teil 6: Zusammenfassung der Untersuchung.
     

    Aussage Fundstellen im Urteil.
    Hier geht es zunächst um den Begriff "Aussage". Damit überhaupt Qualitäts- oder Validitätsbeurteilungen vorgenommen und nachvollziehbar überprüft werden können, muss natürlich klar sein, von welcher Aussage genau jeweils die Rede ist. Aussagen können bis zur kleinsten Einheit - der Elementaraussage - also beliebig tief oder genau untersucht werden. Und sofern Wiederholungen vorliegen, kann auch die Konstanz von Aussagen entsprechend beliebig tief oder genau untersucht werden.

    Aussagequalität Fundstellen im Urteil.
    Hier geht es zunächst um den Begriff "Aussage".

    Aussagevalidität Fundstellen im Urteil.

    B.) I.) 2.) Die Tat vom 12.08.2001 Fundstellen im Urteil
    Die folgenden Ausführungen S. 10f definieren nach S. 36 den "Sachverhalt" B.) I.) 2.):

       
      "2.) Tat van 12.08.2001
      Am 12.08.2001 gegen 15:00 Uhr kam es in der damals gemeinsamen Wohnung des Angeklagten und. der Nebenklägerin Pet Mas in der Volbehrstr. 4, 90491 Nürnberg, zu einer Auseinandersetzung, in deren Zuge der Angeklagte die ihm
      körperlich unterlegene Nebenklägerin ohne rechtfertigenden 
      Grund mit Wissen und Wollen angriff und diese verletzte, wobei die zeitliche Abfolge der Verletzungshandlungen im Einzelnen 
      nicht mehr konkret feststellbar war.
         Der Angeklagte hielt die Nebenklägerin an beiden Oberarmen fest, so dass sie -wie vom Angeklagten als möglich erkannt und billigend in Kauf genommengroßflächige, runde, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen erlitt.
        Zu einem späteren im Einzelnen nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt der Auseinandersetzung brachte der Angeklagte die Nebenklägerin zu Boden.
        Der Angeklagte biss die Nebenklägerin ohne rechtfertigenden Grund derart heftig in den rechten Unterarm im Bereich des Ellbogens, dass diese eine zumindest bis 14.8.2001 deutlich erkennbare Verletzung mit Abdruck von Unter- und Oberkiefer erlitt.
         Auch versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin mehrere Faustschläge gegen den gesamten Körper und traf diese dabei insbesondere an der rechten Schläfe. Hiervon trug die Nebenklägerin jedenfalls ein Hämatom an der rechten Schläfe 
      von ca. 3on x 5cm Durchmesser davon.
         Zudem brachte er der Nebenklägerin mindestens drei Tritte gegen die untere Körperhälfte bei, wobei er Mokassins oder Hausschuhe trug. Hierbei traf er die Nebenklägerin jedenfalls mindestens einmal' an jedem Unterschenkel, so dass diese großflächige, runde Hämatome an beiden Unterschenkeln erlitt.
         Darüber hinaus trug Pet Mas entweder infolge der Fußtritte oder der: Faustschläge ein ca. 5cm x 5cm großes, fleckförmiges Hämatom am linken Oberschenkel und mindestens ein Hämatom im Bereich des linken Beckenkammes davon. (>S. 11) 
         Nachdem der Angeklagte die Nebenklägerin mit den Fäusten geschlagen und zu Boden gebracht hatte, setzte er sich auf sie 
      und griff der auf dem Boden liegenden Nebenklägerin wissentlich und willentlich mit beiden Händen so stark gegen den Hals, dass Pet Mas Würgemale in Form von flächigen Hämatomen an beiden Seiten des Halses seitlich der Luftröhre/ Kehle unterhalb des Kehlkopfes ventral medial erlitt und nach einer Unterbrechung der Blutzufuhr von mindestens 5 Sekunden entweder vollständig das Bewusstsein verlor oder sich zumindest in einem Zustand zwischen klarem Bewusstsein und vollständigem Bewusstseinsverlust befand.
        Der Griff an den Hals im Bereich der Weichteile war nach Art, Dauer und Intensität - wie vom Angeklagten als möglich erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen- durch die Verlegung von Blutgefäßen geeignet, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden.
        Die Verletzungen der Nebenklägerin als Folge seines Handelns erkannte der Angeklagte jeweils als möglich und nahm diese billigend in Kauf."
    __
    Gesamtschau  Fundstellen im Urteil
    Die vom Gericht angewandte Methode der "Gesamtschau" wird zwar erwähnt, aber nicht näher erläutert, so dass rätselhaft bleibt, wie das "vorgenommen" wurde. Mit Wissenschaft, wohlverstandenem Recht, z.B. angemessener Beweiswürdigung und gesunden Menschenverstand hat das wenig zu tun.
    • S. 45.1: "(2) Abweichungen

    • Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kanmer nicht verkannt, dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kemgeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind. Daher hat die Kanmer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt.
      Die dabei feststellbaren Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches, sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar."
    • S. 45.2: "In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben: "
    • S. 65: "Die als möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit der

    • Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."
    __
    Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit Fundstellen im Urteil
      Das Gericht kennt den wichtigen begrifflichen Unterschied, der in der neueren Aussagepsychologie gemacht wird, wie folgende Fundstelle belegt:
    • S. 45: "In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben: "
    • S. 49: "In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit: "
    __
    Kerngeschehen Fundstellen im Urteil
    • S. 14: "Zudem ergibt sich eine Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kemgeschehens aus deren zeitnahen Schilderungen, den weiteren später erfolgten Äußerungen gegenüber den vernommenen Zeugen und den verlesenen Protokollen über ihre Vernehmungen (nachfolgend Ziffer 2:) c.)). "
    • S. 36.1: "c.) Konstanz der Angaben der Nstoenklägerin Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kemgeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben und'die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin: "
    • S. 36.2: "So hat die Beweisaufnahme auch in der Folgezeit hinsichtlich des Kemgeschehens konstante, in sich stimmige und überzeugende Schilderungen des festgestellten Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ergeben, die in Einklang mit den Äußerungen gegenüber, den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol stehen und den unter B.) I.) 2.) festgestellten Sachverhalt im Weiteren belegen."
    • S. 40 : "bb.) Protokolle .

    • Auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle über die Vernehmungen der Nebenklägerin als Zeugin ergeben, hinsichtlich des Kemgeschehens konstante und überzeugende Schilderungen der Nebenklägerin und belegen den festgestellten Sachverhalt: "
    • S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung

    • Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität der Angaben umfassend. geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt.
          Hierbei ergibt sich im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kemgeschehens. .
      Demgegenüber betreffen Abweichungen in den Aussagen vielfach lediglich das Randgeschehen und sind jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituation erklärbar. Entsprechende Widersprüche hinsichtlich des Randgeschehens machen
      die Angaben indes nicht unglaubwürdig. Vielmehr ist angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kemgeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen einprägt."
    • S. 45: "(2) Abweichungen

    • Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kanmer nicht verkannt, dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kemgeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind. Daher hat die Kanmer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenarmen und die Aussagen einschließlich der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt. Die dabei feststellbaren Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches, sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar."
    • S. 48: "(e)

    • Zudem begründet auch der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett und Schmerzen am Auge von den
      Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin.
      Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um Widersprüche im Aussageverhalten, zumal eine bloß detailliertere Schilderung der Gesamtsituation als bei den übrigen Vernehmungen nahe liegt. Da ein Auf-das-Bett-Schmeißen in Bezug auf den Vorfall vom, 12.8.2001 in keiner anderen Vernehmung bzw. Äußerung der Nebenklägerin wiedergegeben wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier ein Missverständnis hinsichtlich der Protokollierung vorliegt oder eine Verwechslung der Zeugin selbst, zumal im Anschluss von einem. Zu-Boden-Bringen die Rede ist. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin im Zuge der Auseinandersetzung, bevor sie auf dem Boden zum Liegen kam, auf das Bett geworfen worden war. Welche Art von Schlägen der Nebenklägerin zugefügt wurde, hat diese vor dem Amtsgericht Nürnberg nicht näher präzisiert, eine entsprechende Nachfrage zur - Abklärung erfolgte ausgehend von dem Protokoll nicht. Das Kerngeschehen ist abgesehen davon konstant wiedergegeben, insbesondere dass die Nebenklägerin vcm Angeklagten zu Boden gedrückt worden sei, er sich auf sie gesetzt und sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe.
      Bei der Angabe, am nächsten Tag beim Arzt gewesen zu sein und nicht zwei Tage später, wie das Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001 belegen, lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs yon annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung zuordnen und keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit zu."
    • S. 49: "In der Gesamtschau ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch wegen der Konstanz der Aussagen hinsichtlich des Kemgeschehens überzeugt."
    • S. 61: "bb.) Konstanz der Angaben

    • Neben dem Umstand, dass die Tatschilderungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen der Nebenklägerin hinsichtlich des Kemgeschehens für deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
      Die Kammer hat die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt.
      Hierbei ergibt sich einerseits aus den Angaben der vernommenen Zeugen, denen gegenüber die Nebenklägerin sich zum Tatgeschehen geäußert hat, andererseits aus der Verlesung der Vemehmungsprotokolle im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kemgeschehens.
      Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kemgeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen - wie bereits dargelegt - vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vemehmungssituationen. erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kemgeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt.
      Auch in der Gesamtschau der Abweichungen kommt die Kammer daher zu dem Schluss, dass es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt, die im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene nicht unerhebliche Zeitspanne ohne weiteres erklärbar und auch zu erwarten sind."
    • S. 93 : "Im Gegensatz zum Vorfall vom 12.8.2001 liegt insbesondere eine zeitnahe Schilderung zu den Geschehnissen vom 31.5.2002 nur gegenüber der Zeugin Sim vor, die jedoch zudem äußerst knapp, vage und ohne Details war. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen der vemanmenen Verhörspersonen- sowie der verlesenen Urkunden sind die Einzelheiten des Aufeinandertreffens nicht hinreichend sicher feststellbar.

    • So sind die von den übrigen Zeugen wiedergegebenen Angaben sowie die sich aus den in der Haüptverhandlung verlesenen Urkunden ergebenden Aussagen der Nebenklägerin wenig präzise und weisen auch hinsichtlich des Kemgeschehens
      Unklarheiten auf, die nicht mehr aufklärbar sind, so dass die Kammer sich keine Überzeugung von den konkreten Geschehnissen in der Wohnung hat verschaffen können."
    • Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen.
    __
    Konstanz, konstant, Inkonstanz, inkonstant Fundstellen im Urteil
    Konstanz ist ein zentraler Begriff dieses Urteils. Bereits im Inhaltsverzeichnis kommt der Ausdruck in drei Abschntten ausdrücklich vor: "c.) Konstanz der Angaben der Nebenklägerin  36; (1) konstante Schilderungen  43; bb.) Konstanz der Angaben  61.
    • S. 14: "Zudem ergibt sich eine Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kemgeschehens aus deren zeitnahen Schilderungen, den weiteren später erfolgten Äußerungen gegenüber den vernommenen Zeugen und den verlesenen Protokollen über ihre Vernehmungen (nachfolgend Ziffer 2:) c.)). "
    • "S. 26: "Die Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Zeugin Kra-Ol erweisen sich auch als konstant, da diese im Rahmen eines Termins der Nebenklägerin in der Ambulanz der Klinik am. Europakanal vom 17.9.2003 die erneute Schilderung

    • eines Würgevorgangs bis zur Bewusstlosigkeit durch die Nebenklägerin festgehalten hat."
    • S. 36.1: "c.) Konstanz der Angaben der Nebenklägerin Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kemgeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben und'die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
    • S. 36.2: "So hat die Beweisaufnahme auch in der Folgezeit hinsichtlich des Kemgeschehens konstante, in sich stimmige und überzeugende Schilderungen des festgestellten Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ergeben, die in Einklang mit den Äußerungen gegenüber, den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol stehen und den unter B.) I.) 2.) festgestellten Sachverhalt im Weiteren belegen."
    • S. 36.3: "aa.) Zeugen

    • Aus den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Nebenklägerin nach der Trennung vom Angeklagten befragt haben bzw. denen gegenüber sich diese nach der Trennung vcm Angeklagten zum Tatgeschehen geäußert hat, ergeben sich im Ergebnis konstante Schilderungen der Nebenklägerin: "
      S. 40: "bb.) Protokolle .
      Auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle über die Vernehmungen der Nebenklägerin als Zeugin ergeben, hinsichtlich des Kemgeschehens konstante und überzeugende Schilderungen der Nebenklägerin und belegen den festgestellten Sachverhalt: "
    • S. 43: "(1) Konstante Schilderungen

    • Hinsichtlich der konkreten Verletzungshandlungen hat die Nebenklägerin insbesondere konstant gegenüber allen Zeugen einen Würgevorgang bis zur Bewusstlosigkeit geschildert. Lediglich gegenüber dem Zeugen Buckow, Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten, hat die Nebenklägerin am 15.5.2003 relativierend hinzugefügt, dass sie meine, dass sie weggetreten gewesen sei.
      Zudem hat die Nebenklägerin dort wie auch beim Amtsgericht Nürnberg am 22.4.2004 und der Zeugin Kra-Ol gegenüber von einem Zu-Boden-Bringen und Auf-sie-Setzen vor den Würgevorgang berichtet."
      S. 44: "Darüber hinaus findet sich - mit Ausnahme der von der - Zeugin Kra-Ol bekundeten Tatschilderung/ die sich insoweit nicht mehr sicher gewesen ist- konstant die Schilderung eines Bisses im Bereich des rechten Ellenbogens bzw. Unterarms."
    • S. 45: "(2) Abweichungen

    • Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kanmer nicht verkannt, dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kemgeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind. Daher hat die Kanmer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt.
      Die dabei feststellbaren Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches, sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar."
    • S. 46: "(b) .

    • Soweit in der Zeugenvernehmung durch KHK Feld vcm 15.1.2003 lediglich ein Würgevorgang bis zur Bewusstlosigkeit (jedoch ohne Zu-Boden-Bringen) sowie Schlagen, Treten und Beißen geschildert werden, jedoch keine konkreteren
      Verletzungshandlungen und Verletzungsfolgen, beruht dies nach Überzeugung der Kammer nicht auf einem inkonstanten Aussageverhalten der Nebenklägerin, sondern auf der konkreten Vernehmungssituation."
    • S. 48: "(e)

    • Zudem begründet auch der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett und Schmerzen am Auge von den Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin.
      Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um Widersprüche im Aussageverhalten, zumal eine bloß detailliertere Schilderung der Gesamtsituation als bei den übrigen Vernehmungen nahe liegt. Da ein Auf-das-Bett-Schmeißen in Bezug auf den Vorfall vom, 12.8.2001 in keiner anderen Vernehmung bzw. Äußerung der Nebenklägerin wiedergegeben wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier ein Missverständnis hinsichtlich der Protokollierung vorliegt oder eine Verwechslung der Zeugin selbst, zumal im Anschluss von einem. Zu-Boden-Bringen die Rede ist. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin im Zuge der Auseinandersetzung, bevor sie auf dem Boden zum Liegen kam, auf das Bett geworfen worden war. Welche Art von Schlägen der Nebenklägerin zugefügt wurde, hat diese vor dem Amtsgericht Nürnberg nicht näher präzisiert, eine entsprechende Nachfrage zur - Abklärung erfolgte ausgehend von dem Protokoll nicht. Das Kerngeschehen ist abgesehen davon konstant wiedergegeben,
      insbesondere dass die Nebenklägerin vcm Angeklagten zu Boden gedrückt worden sei, er sich auf sie gesetzt und sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe.
      Bei der Angabe, am nächsten Tag beim Arzt gewesen zu sein und nicht zwei Tage später, wie das Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001 belegen, lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs yon annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung zuordnen und keinen Schluss auf eine
      fehlende Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit zu."
    • S. 49: "In der Gesamtschau ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch wegen der Konstanz der Aussagen hinsichtlich des Kemgeschehens überzeugt."
    • S. 50: "d.) rechsmedizinische Nachvollziehbarkeit

    • Schließlich erachtet die Kammer die Angaben der Nebenklägerin auch deshalb als glaubhaft, da die konstant geschilderten Verletzungshandlungen mit dem festgestellten Verletzungsbild aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar sind: "
    • S. 52: "Insoweit geht die Karrmer auch von. der Ursächlichkeit von Tritten aus, die die Nebenklägerin in ihren Aussagen konstant geschildert und der Zeuge Rei von sich aus auch als ursächlich vermutet hat, auch wenn er diese nicht schriftlich niedergelegt hat. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass großflächige Hämatome aus rechtsmedizinischer Sicht eher einem Fußtritt als einem Faustschlag zuzuordnen seien."
    • S. 55: "e.) Vereinbarkeit mit Einlassung und Schreiben des Angeklagten

    • Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht neben deren Zeitnähe, Konstanz und rechtsmedizinischer Nachvollziehbarkeit zudem, dass sie-mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben vom 24.9.2003 und 9.-8.2002 vereinbar sind: "
    • "S. 56 (f.) Gesamtschau): "Die Kammer hat im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung “nicht nur die Zeitnähe der erstmaligen Schilderungen des Tatgeschehens, die Konstanz der Angaben, deren Nachvollziehbarkeit aus rechtsmedizinischer Sicht und deren Vereinbarkeit mit der- Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben berücksichtigt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien vorgenannten, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können."
    • S. 61: "bb.) Konstanz der Angaben

    • Neben dem Umstand, dass die TatSchilderungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen der Nebenklägerin hinsichtlich des Kemgeschehens für deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
      Die Kammer hat die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt.
      Hierbei ergibt sich einerseits aus den Angaben der vernommenen Zeugen, denen gegenüber die Nebenklägerin sich zum Tatgeschehen geäußert hat, andererseits aus der Verlesung der Vemehmungsprotokolle im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kemgeschehens.
      Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kemgeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
      ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen -wie bereits dargelegt- vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vemehmungssituationen. erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kemgeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt.
      Auch in der Gesamtschau der Abweichungen kommt die Kammer daher zu dem Schluss, dass es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt, die im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene nicht unerhebliche Zeitspanne ohne weiteres erklärbar und auch zu erwarten sind."
    • S. 65: "ff.) Ergebnis

    • Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR 1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte
      der Beschuldigung, der Konstanz der Angaben und der Vereinbarkeit des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig und ihre Angaben als glaubhaft."
    • Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen.
    __
    Möglich, z.B. mögliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit Fundstellen im Urteil.
    __
    Nicht ausschließbar Fundstellen im Urteil.
    __
    Randgeschehen Fundstellen im Urteil
    • S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung "

    • Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt.
          Hierbei ergibt sich im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kemgeschehens.
      Demgegenüber betreffen Abweichungen in den Aussagen vielfach lediglich das Randgeschehen und sind jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituation erklärbar. Entsprechende Widersprüche hinsichtlich des Randgeschehens machen die Angaben indes nicht unglaubwürdig. Vielmehr ist angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kemgeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen einprägt."
    • S. 61: "bb.) Konstanz der Angaben

    • Neben dem Umstand, dass die TatSchilderungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen der Nebenklägerin hinsichtlich des Kemgeschehens für deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
      Die Kammer hat die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt.
      Hierbei ergibt sich einerseits aus den Angaben der vernommenen Zeugen, denen gegenüber die Nebenklägerin sich zum Tatgeschehen geäußert hat, andererseits aus der Verlesung der Vemehmungsprotokolle im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kemgeschehens.
      Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kemgeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen -wie bereits dargelegt- vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vemehmungssituationen. erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kemgeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt.
      Auch in der Gesamtschau der Abweichungen kommt die Kammer daher zu dem Schluss, dass es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt, die im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene nicht unerhebliche Zeitspanne ohne weiteres erklärbar und auch zu erwarten sind."
    __
    Wahngeschehen, Wahn  Fundstellen im Urteil > Allgemeine Erläuterungen zum Wahn.
    • S. 82: "In der Gesamt schau der Persönlichkeit des Angeklagten, des Anlasses der Tat und der Tatbegehung ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass sich eine wahnhäfte Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation wie festgestellt auswirkte.

    • Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass aus einer Diagnose im Sinne von § 20 StGB für sich allein noch nicht auf eine relevante Aufhebung oder Minderung der Herrmungs- oder Einsichtsfähigkeit geschlossen werden kann, sondern
      entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung in ihren konkreten Auswirkungen auf die intellektuellen und emotionalen Anteile der Persönlichkeit deren Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten in einem solchen Maße einengt, dass der Täter bei Begehung der Tat die dem Einzelnen von Rechts wegen abverlangte psychische - Kraft zu normgemäßem Verhalten nicht oder nur eingeschränkt aufzubringen vermag (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn 42a) . Insbesondere hat die Kammer berücksichtigt, dass die affektive Beteiligung an einein Wahngeschehen, wie der Sachverständige Prof. Dr. Ne ausgeführt hat, unterschiedlich sein und zu einer mehr oder weniger ausgeprägten Wahndynamik führen kann. Auch hat die Kammer bedacht, dass die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit mit der Folge der Schuldunfähigkeit bei anderen
      seelischen Abartigkeiten wie wahnhaften Störungen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt."




    Literatur (Auswahl)
    • Das Urteil mit Schwärzungen: [PDF]
    • Das Urteil ohne Schwärzungen bei Dr. Strate [PDF]
    • Montasser, Thomas (1996) Lexikon der Rechtsbegriffe. Augsburg: Bechtermünz.

    •  

       

      Chapter Grundlegende Fragen bei der Entwicklung eines Rechtsbegriffs
      Einen Rechtsbegriff entwickeln, heißt, eine Antwort auf die Frage zu erarbeiten: Was soll unter Recht verstanden werden? Zu fragen: Was ist Recht? und damit zu meinen, es gäbe ein unserer Erkenntnis als begrif...
      Heinz Peter Rill in Rechtstheorie (2011)




    Links (Auswahl: beachte)

    Rechtswörterbücher oder Lexika (Jurawiki)
     

    • Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht: Seite nicht gefunden (03.12.2014)
    • ARD Ratgeber Recht - Rechtswörterbuch: Seite nicht gefunden (03.12.2014)
    • Juraforum Lexikon: Beim Abruf 03.12.2014 konnte kein Eintrag "Rechtsbegriff(e) gefunden werden.
    • Lexeakt teilt auf der Suche nach "Rechtsbegriff" 03.12.2014 mit: Die Suche nach Rechtsbegriff ergab 4 Treffer (sortiert nach Relevanz):
      • 1. Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe (25)
        2. Normativer/Deskriptiver Rechtsbegriff (25)
        3. Rechtsansicht/Rechtsbegriff (24)
        4. Rechtsbegriffe (23)
    • Rechtsbegriffe leicht erklärt: Abruf 03.12.2014 enthält keinen Eintrag zu "Rechtsbegriff".
    • Rechtslexikon online. Abruf 03.12.2014 enthält keinen Eintrag zu "Rechtsbegriff".
    • Rechtswörterbuch. Abruf 03.12.2014 enthält keinen Eintrag zu "Rechtsbegriff".
    IP-GIPT Links
    • Wie schwierig ist ein Prozess nach 13 Jahren? (BR 29.6.14)
    • Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    • Unrecht im Namen des Rechts.
    • Überblick Forensische Psychologie.
    • Überblick Potentielle Fehler in psychiatrischen Gutachten ...
    • Methodik der Methodenuntersuchung zur - forensischen - Psychiatrie.
    • Gewalt in der Psychiatrie.
    • Nachrichten aus der Psychiatrie.
    • Internet-Mahnwachen.





    Und nicht vergessen:
    Schuldfähigkeitsprüfungen. Die einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre, bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzung zur Schuldfähigkeit zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:
     
    (1) Geben Sie bitte genau und lückenlos an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung eingewirkt haben? Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern Sie pro und contra.
    (2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien nachvollziehbar und verständlich ist. 
    Siehe auch Empfehlungen Methodenfragen von De Boor (1966).
    ___


    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Rechtliche Prüfkriterien
    Eine informative Übersicht habe ich im Beck'schen Online Kommentar gefunden: StGB § 50 Rn 13 Autor: von Heintschel-Heinegg Beck'scher Online-Kommentar StGB, Hrsg: von Heintschel-Heinegg Stand: 01.12.2012, Edition: 21. Der Autor führt unter "5. Sachrüge" aus:
      a) Allgemeines
      b) Darstellung des Sachverhalts – Klarheit und Geschlossenheit
      c) Lückenhafte Feststellungen
      d) Unzulässige Bezugnahme
      e) Widersprüche
      f) Verstoß gegen Naturgesetze und anerkannte Ergebnisse der Wissenschaft
      g) Richterliche Überzeugungsbildung
      h) Einlassung
      i) Vollständigkeit und Geschlossenheit
      j) Lücken
      k) Widersprüche
      l) Verstoß gegen die Denkgesetze
      m) Offenkundige Tatsachen
      n) Erfahrungssätze
      o) Sachverständigengutachten
      p) Unzulässige Überzeugungselemente
      q) Subsumtionsfehler
      r) Rechtsfehler im Strafausspruch
    __
    Wahn.
      Der Psychiatrie ist es in den letzten Jahrhunderten nicht gelungen, eine verbindliche Wahndefinition vorzulegen. Ich habe nach meinen Wahnstudien eine mir angemessen und schlüssig erscheinende Wahndefinition entwickelt:
          Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer (Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
          Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“. Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
          Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind (> Steueroasen, Doku Finanzkrise seit 8.2.2007).
          Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkenntnisquellen entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Es gibt auch keine Progredienz (Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich, dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkenntnisse ablehnen, er entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines, sondern es erklärt sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts.
      Infos zum Wahn in der IP-GIPT:
      • Wissenschaftliches Wahnsystem am Beispiel Mollath.
      • Perspektiven und Welten des Wahns.
      • Wahn in verschiedenen Störungen und Krankheiten (Diagnostik).
      • Wahnformen.
      • Wahnfälle.
      • Zur Etymologie von WAHN gegenüber WahnSINN (nach Scharfetter).
      • "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
      • Unterscheiden Wahn und Glauben.
      • Mehr zum Wahn > Überblick Wahn.

      • ___
        Wahnhaft im Urteil vom 26.8.2006
        (S. 25): "Auch in der Hauptverhandlung hat sich - wie bereits in den von den Zeugen geschilderten Vorfällen - die wahnhafte Gedankenwelt des Angeklagten vor allem in Bezug auf den Schwarzgeldverschiebungen der Hypovereinsbank bestätigt. Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft ist, dass der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert."
        __
        Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB.
        Dölling, Dieter  (2010) Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:166–169 [DOI 10.1007/s11757-010-0057-4]
            "Zusammenfassung Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters mit Wahnsymptomatik ist zunächst zu prüfen, ob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt. Hierzu ist eine gründliche Diagnose von Art und Intensität des Wahns sowie der ihm zugrunde liegenden psychischen Erkrankung erforderlich. Ist ein Eingangsmerkmal gegeben, ist zu erörtern, wie sich
        der Wahn im jeweiligen Einzelfall auf die Fähigkeit des Täters zur Unrechtseinsicht und seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Hierfür kann ein Blick auf das von Winfried Brugger entwickelte anthropologische Kreuz der Entscheidung hilfreich sein."
            Diese Beurteilungkriterien des Mitherausgebers des Handbuches der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet, angewendet und eingehalten.
        __
        Wahneinfall. Plötzliche wahnhafte Überzeugung.
        Die formale Analogie hier: Plötzlich schießt dem Gutachter mit anscheinend unkorrigierbarer Gewißheit ins Bewusstsein, obwohl er nicht persönlich untersucht und exploriert hat, obgleich er dies für erforderlich und notwendig hält, obwohl er von den Befindlichkeiten zu den Tatzeitpunkten nichts weiß, obwohl er keine Diagnosesicherheit hat: "Somit stellt das beim Angeklagten sowohl zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende als auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu den Tatzeitpunkten vorliegende geschilderte, differentialdiagnostisch aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des [>29] Angeklagten nicht sicher zuordenbare Krankheitsbild eindeutig eine schwere; psychische Erkrankung dar, die am ehesten dem biologischen Eingangskriterium der krankhaften seelischen Störung, alternativ auch der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist."
    __


    Querverweise
    Standort: Teil 3: Rechtsbegriffe. Kritische Urteilsanalyse Mollath WA
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    Wiederaufnahmeverfahren * Revision *
    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Teil 3: Rechtsbegriffe. Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA3.htm
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