Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=22.11.2014
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung_tt.mm.jj
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_Teil
3: Rechtsbegriffe Kritische
Urteilsanalyse Mollath Wiederaufnahme_
Überblick_
Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag
_ _Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath,
und hier speziell zum Thema:
Methodenkritische Untersuchung
der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren
Teil 3: Rechtsbegriffe
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
_
_
Inhaltsübersicht
Vorbemerkung.
Teil 1:
Aussagepsychologische Argumentation.
Teil 2: Psychopathologische Argumentation.
Teil 3: Rechtsbegriffe.
Teil 4: Beweismethodik.
Teil 5: Klarheit, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit.
Zitieren
im Urteil des LG Regensburg - Nur 27% korrekt.
Teil 6: Zusammenfassung der Untersuchung.
Hilfsapparat
Teil 3 Beweismethodik Fundstellen wichtiger Worte, deren Bedeutung für
die Argumentation eine wichtige Rolle spielt:
Gesamtschau.
Fundstellen im Urteil.
Glaubwürdigkeit
und Glaubhaftigkeit. Fundstellen im Urteil.
Kerngeschehen.
Fundstellen im Urteil.
Konstanz,
konstant, Inkonstanz, inkonstant. Fundstellen im Urteil.
Möglich, z.B. mögliche Aufhebung der
Steuerungsfähigkeit Fundstellen im Urteil.
Nicht
ausschließbar. Fundstellen im Urteil.
Randgeschehen.
Fundstellen im Urteil.
Wahngeschehen,
Wahn. Fundstellen im Urteil.
Literatur * Links *
Glossar, Anmerkungen, Endnoten
Zitierung, Änderungen. |
Vorbemerkung:
in dubio pro reo
#43 Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel Forensischer und Verkehrs-Psychologe,
Psychotherapeut 27.11.2014
Schwierig, schwierig - Sehr geehrter Herr Prof. Müller könnten
Sie das bitte näher erklären?
S. 88 in der Urteilsbegründung: "Angesichts der verbleibenden,
nicht behebbaren Zweifel ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden,
der im Falle des § 20 StGB zwar nicht für die rechtliche Einordnung
einer Störung und die rechtliche Wertung hinsichtlich der Schuldfähigkeit
Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung von Art und Grad
der psychischen Störung (BGH NJW 2000, 24 f.)."
Anmerkung: Nach ca. einstündiger Recherche im Internet habe ich
es aufgeben, den Text "BGH NJW 2000, 24 f." zu finden und deshalb beim
Pressesprecher des Landgerichts Regensburg nachgefragt. Bei diesem Zitat
ist nach Auskunft am 26.11.2014 des Pressesprechers des LG Regensburg ein
Schreibversehen aufgetreten. Die richtige Quelle lautet: BGH, NStZ 2000,
24 f.“ Dort wurde ich dann auch fündig
#44 Prof. Dr. Henning Ernst Müller
27.11.2014
Sehr geehrter Herr Sponsel,
in dem Urteil geht es an dieser Stelle darum, ob i.d.p.r. angewendet
werden muss. In dubio pro reo gilt NUR bei tatsächlichen Zweifeln
- das ist selbstverständlich und dazu bedarf es auch keines Zitats,
ob in NJW oder in NStZ (die Verwechslung ist übrigens üblich,
so dass ich dies bei meinen Suchaktivitäten schon routinemäßig
berücksichtige) .
Inhalt: Kommen bei eindeutiger Tatsachenlage zwei
verschiedene Rechtsfolgen in Betracht, dann gilt nicht i.d.p.r. (i.d.p.r.
nötigt dann nicht dazu, die Rechtsfolge mit dem für den Angeklagten
günstigeren Ergebnis zu wählen). Das LG Regensburg wendet i.d.p.r.
insofern richtig an, weil es hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen
- nicht hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen - wirklich zweifelt.
Das LG Regensburg ist nicht sicher, ob Herr Mollath zum Tatzeitpunkt eine
"schwere andere seelische Abartigkeit" aufwies oder nicht. Und deshalb
findet i.d.p.r. Anwendung, mit der Rechtsfolge, die sich aus § 20
StGB ergibt. Ich weiß nun auch nicht, warum die Kammer es für
nötig hielt, dazu das BGH-Zitat anzuführen, das ja einen anderen
Fall betrifft und eine Materie, die hier gar nicht fraglich war.
Fraglich ist ja hier etwas anderes, nämlich,
ob es überhaupt genügende Anhaltspunkte dafür gibt, an der
Schuldfähigkeit des Herrn Mollath bei einer Körperverletzung
am 12.08.2001 zu zweifeln.
Besten Gruß Henning Ernst Müller
#49 Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel Forensischer und
Verkehrs-Psychologe, Psychotherapeut 27.11.2014
Nachfragen: welche zwei Rechtsfolgen im Fall Mollath und mit welcher
Begründung ist die Rechtsfolge mit § 20 FÜR den Angeklagten?
Henning Ernst Müller schrieb: Inhalt: Kommen bei eindeutiger Tatsachenlage
zwei verschiedene Rechtsfolgen in Betracht, dann gilt nicht i.d.p.r. (i.d.p.r.
nötigt dann nicht dazu, die Rechtsfolge mit dem für den Angeklagten
günstigeren Ergebnis zu wählen). Das LG Regensburg wendet i.d.p.r.
insofern richtig an, weil es hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen
- nicht hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen - wirklich zweifelt.
Das LG Regensburg ist nicht sicher, ob Herr Mollath zum Tatzeitpunkt eine
"schwere andere seelische Abartigkeit" aufwies oder nicht. Und deshalb
findet i.d.p.r. Anwendung, mit der Rechtsfolge, die sich aus § 20
StGB ergibt. Ich weiß nun auch nicht, warum die Kammer es für
nötig hielt, dazu das BGH-Zitat anzuführen, das ja einen anderen
Fall betrifft und eine Materie, die hier gar nicht fraglich war.
Zunächst mal Danke für die Auskunft, die mich schon etwas
weitergebracht hat.
Henning Ernst Müller schrieb: Fraglich ist ja hier etwas anderes,
nämlich, ob es überhaupt genügende Anhaltspunkte dafür
gibt, an der Schuldfähigkeit des Herrn Mollath bei einer Körperverletzung
am 12.08.2001 zu zweifeln.
Schön, dass Sie auf diesen wirklich wichtigen Punkt noch einmal
hinweisen
Ist es denn korrekt, alle die Zweifelgründe nicht ausdrücklich
aufzuführen, Pro und Kontra einander gegenüberzustellen?
73% Unkorrektzitatrate im Urteil ist schon ein Ding
Ich verstehe das immer weniger, wenn ich bedenke, dass der drei mal
zitierte BGH-Fischer ja durchgängig wenigstens GENAU zitiert und so
gesehen ein direktes Vorbild liefert, das ja nur nachgemacht zu werden
braucht. Das jedenfalls habe ich den drei BGH-Fischer Zitatstellen aus
der Urteilsbegründung des LG entnommen. Kann es sein, dass die bayerische
Gerichtsbarkeit gegenüber der höheren Gerichtsbarkeit außerhalb
Bayerns einen besonderen bayerischen Eigensinn entwickelt hat?
#1 OGarcia 27.11.2014
Was die In-dubio-pro-reo-Lösung des LG Regensburg betrifft, so
zeigt m.E. bereits eine schlichte Kontrollüberlegung, daß sie
in der bisherigen Praxis zum Zweifelsatz keine Stütze hat. Sie entfernt
sich, ohne nähere Begründung, so weit davon, daß sich der
Eindruck aufdrängt, daß sie auf sachfremden Motiven beruht.
Was wäre denn die Folge, wenn der hier angelegte
"in dubio"-Maßstab für einen vollständigen Schuldausschluß
Schule machen würde? Immer dann, wenn man nichts Näheres über
den Angeklagten weiß außer daß er gewisse Verhaltensauffälligkeiten
an den Tag legt und vor allem, wenn er eine Exploration verweigert, würde
er von nun an nach der "Regensburger Lösung" eine Art "Pauschalimmunität"
vor Strafverfolgung erhalten. Er könnte wegen § 20 StGB in dubio
pro reo nicht bestraft werden, aber er könnte auch nicht nach §
63 StGB untergebracht werden, weil §§ 20, 21 StGB nicht positiv
feststehen. Gerade in besonders verstörenden Fällen müßten
Angeklagte wie Breivik oder der kürzlich verurteilte Autobahnschütze
(http://dejure.org/2014,32681) oder der Bremerhavener Schlachter (http://dejure.org/2014,30861)
nach dem Regensburger Maßstab auf freien Fuß gesetzt werden.
Zur dieser "Sanktionslücke" hat sich der frühere
BGH-Senatsvorsitzende Basdorf anläßlich eines Falles geäußert,
der - wie er sagte - ihn "einigermaßen traumatisiert" hat. Dabei
ging es in diesem Fall nur um die Gefahr, daß ein Angeklagter "zu
wenig" weggesperrt wird, weil in dubio pro reo § 21 StGB angewandt
wird. Die Traumatisierung Basdorfs müßte sich jedoch zu einem
nicht enden wollenden Alptraum wandeln, wenn künftig - nach Regensburger
Muster - gegenüber "merkwürdigen" Angeklagten großflächig
§ 20 StGB in dubio pro reo ausgeworfen würde. Näher: http://hiesige-meinung.de/2014/11/der-schlachter/comment-page-1/#comment-67
In http://blog.delegibus.com/2014/08/28/fall-mollath-zum-freispruch-verurte...
habe ich argumentiert, daß die In-dubio-pro-reo-Lösung des LG
Regensburg als Willkür im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung
behandelt werden sollte.
Gefährliche Körperverletzung
Material #8 Prof. Dr. Henning Ernst Müller
27.11.2014
Sehr geehrte Kommentatoren,
zur "gefährlichen Körperverletzung" nach § 224 Abs.1
Nr.5 StGB ist die herrschende Ansicht, dass es keiner konkreten Lebensgefahr
bedarf (wie z.B. in § 315c StGB) . Aber auch eine rein abstrakte Gefährdung
(wie in § 316 StGB) genügt nicht: Die Behandlung muss nach den
Umständen geeignet sein, das Leben zu gefährden, also den Tod
des Opfers herbeizuführen. "Diese konkrete Eignung ist weniger als
eine konkrete Gefährdung, aber mehr als eine abstrakte Gefährdung"
(Hardtung in MüKo-StGB § 224, 38). Entgegen der Annahme von Mein
Name ist eine "tatsächliche" Lebensgefährdung nach h.M. nicht
erforderlich. Nicht jedes Würgen erfüllt also die Anforderungen
der Leben gefährdenden Behandlung, sondern nur eines, das nach den
konkreten Umständen im Einzelfall geeignet ist...
Nun zum Fall Mollath: Nach den Ausführungen
des Sachverständigen ist ein Würgen, das Würgemale (Hämatome)
zur Folge hat, schon regelmäßig lebensgefährlich i.S. der
konkreten Eignung zur Gefährdung des Lebens. Aber ob es sich bei dem,
was der Zeuge R. aus der Erinnerung (13 Jahre!) beschrieb, um "Würgemale"
gehandelt hat, ist eben nicht hinreichend nachgewiesen. In der Hauptverhandlung
ist nach meiner Wahrnehmung das Zeugnis des Zeugen R. durch die Rückfragen
des Sachverständigen erheblich erschüttert worden. Aus Versatzstücken
der Erinnerung die erforderliche Einzelfallprüfung zur Eignungs-Lebensgefährlichkeit
im konkreten Fall zu subsumieren, erscheint mir jedenfalls nicht überzeugend.
Beste Grüße Henning Ernst Müller
Mastronardi () S. 188f
2.1.2.1. Juristisches Denken als logische Analyse der Norm a) Rechtsbegriffe
647 Präzision ist Merkmal jeder Wissenschaftlichkeit.
Nach dem Vorbild: Naturwissenschaften sucht auch die Rechtswissenschaft
möglichst genau zu sein. Da sie nur über das Mittel der Sprache
verfügt, versucht sie, eine möglichst präzise Fachsprache
zu entwickeln [FN363 RÜTHERS, Rz. 186 ff.].
648 Zentrales Mittel der Präzisierung
ist im Recht die Definition der Rech griffe. Damit die Sprache möglichst
eindeutig wird, sind möglichst enge Begriffe vorzuziehen (z.B. Kaufvertrag
statt Vertrag, Gebühr statt Abga[>189]be). Und um die Sprache logisch
zu strukturieren, müssen klare Arten und Gattungen von Begriffen gebildet
werden (z.B. gehört der Begriff der Miete zum Oberbegriff des Vertrags
und dieser zum noch allgemeineren Oberbegriff des Rechtsgeschäfts).
[FN364 SCHNEIDER, S. 17 ff. ]
649 Allerdings knüpfen juristische Begriffsbestimmungen
zunächst immer an den ungenauen allgemeinen Sprachgebrauch an. Sie
grenzen den Sinn eines Wortes aus der Alltagssprache aber so ein, dass
er eine eindeutigere rechtliche Aussage ergibt. Meist geschieht dies mit
Blick auf den Zweck des Gesetzes, in welchem der Begriff vorkommt [FN365
RÜTHERS, Rz. 195 ff. ]. Abmachungen, Vereinbarungen, Übereinkünfte
des Alltags können mehr oder weniger ernst gemeint sein, erst als
Vertrag werden sie rechtsverbindlich. Denn es ist Zweck des Vertragsrechts,
Rechte und Pflichten im Rechtssinn zu schaffen.
650 Die Rechtssprache macht so aus umgangssprachlichen
Anschauungsbegriffen Rechtsbegriffe. Dabei werden aus deskriptiven Begriffen
(Mensch, Gesundheit, Bildung etc. als Erscheinungen und Eigenschaften der
Tatsachenwelt) normative Begriffe (Mensch als Träger von Rechten,
Gesundheit als öffentliches Schutzgut, Bildung als Staatsaufgabe).
Diese Rechtsbegriffe können nicht nach ihrer Bedeutung in der Umgangssprache
gedeutet werden, sondern müssen auf ihre rechtsverbindlich festgelegten
Schutzzwecke hin ausgelegt werden. [FN366 DERS., Rz. 203 ff. ]
651 Dieser Wandel von der deskriptiven zur
normativen Bedeutung eines Wortes bildet eine der Hauptschwierigkeiten
des juristischen Studiums. Der ?Hund, das Kind, das Haus oder die Strasse
sind im rechtlichen Sprachebrauch nicht das, was sie im Alltag oder aus
der Sicht einer anderen Wissenschaft darstellen, sondern das, was sie „im
Sinne des Gesetzes" bedeuten. Der Hund kann für eine Reihe anderer
Tiere stehen, wenn sie Sine ähnliche Gefahr für ein Schutzgut
des Rechts bedeuten; das Kind interessiert im Haftungsrecht als rechtsfähiger,
aber nur beschränkt handlungsfähiger Mensch, für dessen
Taten die Eltern haften; das Haus [>190] kann als Bereich des Hausrechts,
in welchem meine Privatsphäre schützt ist, weiter reichen als
seine Wände; die Strasse ist vielleicht Bereich der Fahrbahnen für
Strassenfahrzeuge, vielleicht ist sie der di Gemeingebrauch geöffnete
Boden in der Stadt, vielleicht ist sie sogar-i gesamte öffentliche
Raum, in welchem meine Privatsphäre nicht i schützt ist. Mit
andern Worten: Begriffe aus der physischen oder gesl schaftlichen Welt
erhalten aus dem Zweck, der in der Rechtswelt n ihnen verbunden wird, einen
anderen Sinn.
652 Besondere Schwierigkeiten bieten werthaltige
Begriffe, welche in der i tagssprache eine andere Bedeutung haben als im
Recht. Der freie wi das Vertrauen, der Missbrauch oder die Gleichheit sind
im Recht je gern definiert und entsprechend gegenüber dem Alltagsverständnis
in im Bedeutung eingeschränkt, so dass der gesunde Menschenverstand
| enttäuscht wird, wenn die Rechtsdefinition die Alltagserwartung
nicht I deckt. Z.B. genügt es nicht, dass jemand tatsächlich
auf das Wort i andern vertraut hat. Obwohl das bewiesen sein mag, wird
das Vertrau] erst geschützt, wenn der andere damit rechnen musste,
dass er bä Partner ein rechtserhebliches Vertrauen schafft.
653 Das Faktum des Vertrauens löst nicht
ohne weiteres die Rechtsfolge des Vertrauensschutzes aus. Merke: Genau
so wie Tatsachen keine Rechte schaffen, sind Sachbegriffe keine Rechtsbegriffe.
654 Die Beispiele zeigen, dass die juristische
Fachsprache Übersetzungspr| lerne bietet. Sie sollte sich so nahe
wie möglich an den allgemein Sprachgebrauch halten, um für alle
vom Recht Betroffenen verstand!; zu sein. Die Komplexität der Rechtswirklichkeit
setzt diesem Bestreb aber enge Grenzen. Die Rechtssprache muss die Lebensvielfalt
schem sieren, um kohärente Entscheidungen zu ermöglichen. Und
die Redl begriffe müssen einen rechtstechnischen Sinn haben, damit
sie eindeu; sind. So bleibt die Rechtssprache in weiten Bereichen dem Laien
eine durchsichtige Geheimsprache, was mitunter auch zu Misstrauen geg;
über dem Recht führt367.
b) Rechtslogik
655 Was für die einzelnen Begriffe gilt,
zählt noch mehr für die Sätze der Rechtssprache, für
ganze Gesetze oder für die Rechtsordnung insgesamt. Das Recht hat
eine eigene logische Struktur, die im wesentlichen ein hierarchisches System
bildet, aus welchem deduktive Schlüsse gezogen werden können.
Dies ist zumindest der Anspruch der juristischen Logik.
656 Die Logik ist die Grundschule jedes Denkens
und daher auch für den Juristen zentral. Im Folgenden werden die wichtigsten
logischen Strukturen und Schlussformen im Recht kurz dargestellt: der Rechtssatz
(1), der Syllogismus (2) und die spezifischen juristischen Schlussformen
(3).
657 (1) Der Baustein der Rechtsordnung ist
der Rechtssatz. Seine logische Struktur prägt die ganze Rechtsordnung
und das Rechtsdenken: Der Rechtssatz ist ein Sollenssatz. Er sagt in generell-abstrakter
Form, unter welchen Voraussetzungen jemand etwas tun oder unterlassen soll.
Rechtstechnisch ist er als Wenn-dann-Satz formuliert: Wenn ein Sachverhalt
gewisse Bedingungen erfüllt, dann hat dies bestimmte Rechte und Pflichten
zur Folge. Der Rechtssatz verknüpft somit einen generell umschriebenen
Sachverhalt (den Tatbestand) mit einer ebenfalls generell gefassten Rechtsfolge.
Diese drückt den Sollensgehalt der Norm aus368. Weil ich Eigentümer
einer Sache bin, sind alle verpflichtet, mir die Sache herauszugeben. Der
Tatbestand des Eigentums hat die Rechtsfolge der Herausgabe zur Konsequenz.
658 Wer eigene Rechte oder Pflichten anderer
geltend machen will, muss so- mit nur begründen, dass der Sachverhalt,
auf den er sich stützt, den Tatbestand erfüllt. Gelingt ihm dies,
ist die Rechtsfolge, die er anstrebt, blosse logische Folge daraus. Wenn
ich (durch Kaufbeleg) beweisen kann, dass die ausgeliehene Videokassette
mein Eigentum ist, folgt daraus zwingend, dass der aktuelle Besitzer verpflichtet
ist, mir die Kassette zurückzugeben.
659 Der logische Zusammenhang von Tatbestand
und Rechtsfolge im Rechtssatz ermöglicht die deduktive Struktur der
juristischen Begründung. Weil der Gesetzgeber einen Tatbestand so
gewertet hat, dass er ihn mit einer [>192]
[FN]
Puppe, Ingeborg (2014) Kleine Schule des juristischen Denkens
"D. Recht und Logik
I. Die Verachtung der Logik in der Rechtswissenschaft
Die Jurisprudenz stand lange Zeit in dem Ruf, eine eminent logische
Disziplin zu sein. Daraus bezog sie ihre Anerkennung als Wissenschaft,
obwohl ihr Gegenstand, von den Naturrechtskonzepten abgesehen, nichts anderes
war, als die prinzipiell zufälligen Erzeugnisse des Willens eines
historischen Gesetzgebers, also kaum ein würdiger Gegenstand ewiger
Erkenntnis.1 Ihre Dignität, auch als Gegenstand der Erkenntnis, beziehen
die Gesetze schlicht aus der Tatsache, dass sie gerade gelten. „Sed auctoritas,
non veritas, facit legem."2 Das Interesse an Rechtserkenntnis ist in erster
Linie ein praktisches, die Gesetze müssen richtig angewandt werden.
Die Anerkennung der Rechtswissenschaft hängt also davon ab, dass es
bei Anwendung dieser Gesetze ein Richtig und ein Falsch gibt. Da es sich
um Anwendung vorgegebener Sätze handelt, die als solche nicht angezweifelt
werden dürfen, kann diese Richtigkeit oder Falschheit offenbar nur
eine logische sein. Ihre Blütezeit hatte diese Auffassung von der
Jurisprudenz im Positivismus des 19. Jahrhunderts. Dieser glaubte, dass
der Gesetzgeber alles regele und regeln könne, so dass die Aufgabe
des Rechtsanwenders in nichts anderem bestand, als darin, für den
Einzelfall die logischen Konsequenzen zu ziehen, die im Gesetz bereits
ausgesprochen sind. Der Richter ist „la bouche, qui prononce les paroles
de la loi. "3
Dieses Konzept hat sich als illusorisch erwiesen. Der Gesetzgeber kann
nicht jede Rechtsfrage im voraus bedenken und entscheiden, und selbst wo
die gesetzliche Regelung optimal dicht ist, verbleiben
1 Daher die Klage Kirchmanns über die „Wertlosigkeit der Jurisprudenz
als Wissenschaft" (1847).
2 Die Autorität, nicht die Wahrheit macht das Gesetz, Thomas Hobbes
Leviathan (Opera Philosophica, 1839-45), Kapitel 26 (De legibus civilibus),
S. 202.
3 „Der Mund, der die Worte des Gesetzes ausspricht", Montesquieu De
l'esprit de lois (1748), Buch 11 Kapitel 6. Zur Irrigkeit dieser Vorstellung
von der Rolle des Richters bei der Rechtsfindung zuletzt Schünemann
Vagheit und Porosität der Umgangssprache als Horizont extensionaler
Rechtsfortbildung durch die Strafjustiz, Puppe-FS (2011), 243 (24)
Teil 3: Rechtsbegriffe
UB3-01 S. "" |
|
UB3-RS-01 Kommentar Sponsel |
UB3-02 S. : ""
_ |
|
UB3-RS-02 |
UB3-03 S. : "" |
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UB3-RS-03 Kommentar Sponsel |
UB3-04 S. : "" |
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UB3-RS-04 Kommentar Sponsel |
UB3-05 S. : "" |
|
UB3-RS-05 Kommentar Sponsel |
Hilfsapparat
Fundstellen wichtiger Worte, deren Begriff leider nicht hinreichend klar
ausgeführt wird
Teil 3: Rechtsbegriffe
-
Abweichung Fundstellen im Urteil.
-
Durchschnitt (> Normativ zugrundegelegter Durchschnitt) Fundstellen
im Urteil.
-
Normativ zugrundegelegter Durchschnitt) Fundstellen im Urteil.
-
Einsicht, Einsichtsfähigkeit (Einsichtsvermögen) Fundstellen
im Urteil.
-
Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit Fundstellen im Urteil.
-
Hemmungsvermögen (Hilfsbegriff zur Steuerungsfähigkeit)
Fundstellen im Urteil.
-
Möglich, z.B. mögliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
Fundstellen
im Urteil.
-
Nicht ausschließbar Fundstellen im Urteil.
-
Normativ zugrundegelegter Durchschnitt Fundstellen im Urteil.
-
Schuld, Schuldfähigkeit. Fundstellen im Urteil.
-
Schwere seelische Abartigkeit. Fundstellen im Urteil.
-
Steuerung, Steuerungsfähigkit. Fundstellen im Urteil.
-
Zurechenbarkeit. Fundstellen im Urteil.
Teil 4: Beweismethodik
Teil 5: Klarheit, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit.
Teil 6: Zusammenfassung der Untersuchung.
Aussage Fundstellen im Urteil.
Hier geht es zunächst um den Begriff "Aussage". Damit überhaupt
Qualitäts- oder Validitätsbeurteilungen vorgenommen und nachvollziehbar
überprüft werden können, muss natürlich klar sein,
von welcher Aussage genau jeweils die Rede ist. Aussagen
können bis zur kleinsten Einheit - der Elementaraussage - also beliebig
tief oder genau untersucht werden. Und sofern Wiederholungen vorliegen,
kann auch die Konstanz von Aussagen entsprechend beliebig tief oder genau
untersucht werden.
Aussagequalität Fundstellen
im Urteil.
Hier geht es zunächst um den Begriff "Aussage".
Aussagevalidität Fundstellen
im Urteil.
B.) I.) 2.) Die Tat
vom 12.08.2001 Fundstellen im Urteil
Die folgenden Ausführungen S. 10f definieren
nach S. 36 den "Sachverhalt" B.) I.) 2.):
"2.) Tat van 12.08.2001
Am 12.08.2001 gegen 15:00 Uhr kam es in der damals
gemeinsamen Wohnung des Angeklagten und. der Nebenklägerin Pet Mas
in der Volbehrstr. 4, 90491 Nürnberg, zu einer Auseinandersetzung,
in deren Zuge der Angeklagte die ihm
körperlich unterlegene Nebenklägerin
ohne rechtfertigenden
Grund mit Wissen und Wollen angriff und diese
verletzte, wobei die zeitliche Abfolge der Verletzungshandlungen im Einzelnen
nicht mehr konkret feststellbar war.
Der Angeklagte hielt die Nebenklägerin
an beiden Oberarmen fest, so dass sie -wie vom Angeklagten als möglich
erkannt und billigend in Kauf genommengroßflächige, runde, handbreite
Hämatome an beiden Oberarmen erlitt.
Zu einem späteren im Einzelnen nicht
mehr näher feststellbaren Zeitpunkt der Auseinandersetzung brachte
der Angeklagte die Nebenklägerin zu Boden.
Der Angeklagte biss die Nebenklägerin
ohne rechtfertigenden Grund derart heftig in den rechten Unterarm im Bereich
des Ellbogens, dass diese eine zumindest bis 14.8.2001 deutlich erkennbare
Verletzung mit Abdruck von Unter- und Oberkiefer erlitt.
Auch versetzte der Angeklagte der
Nebenklägerin mehrere Faustschläge gegen den gesamten Körper
und traf diese dabei insbesondere an der rechten Schläfe. Hiervon
trug die Nebenklägerin jedenfalls ein Hämatom an der rechten
Schläfe
von ca. 3on x 5cm Durchmesser davon.
Zudem brachte er der Nebenklägerin
mindestens drei Tritte gegen die untere Körperhälfte bei, wobei
er Mokassins oder Hausschuhe trug. Hierbei traf er die Nebenklägerin
jedenfalls mindestens einmal' an jedem Unterschenkel, so dass diese großflächige,
runde Hämatome an beiden Unterschenkeln erlitt.
Darüber hinaus trug Pet Mas
entweder infolge der Fußtritte oder der: Faustschläge ein ca.
5cm x 5cm großes, fleckförmiges Hämatom am linken Oberschenkel
und mindestens ein Hämatom im Bereich des linken Beckenkammes davon.
(>S. 11)
Nachdem der Angeklagte die Nebenklägerin
mit den Fäusten geschlagen und zu Boden gebracht hatte, setzte er
sich auf sie
und griff der auf dem Boden liegenden Nebenklägerin
wissentlich und willentlich mit beiden Händen so stark gegen den Hals,
dass Pet Mas Würgemale in Form von flächigen Hämatomen
an beiden Seiten des Halses seitlich der Luftröhre/ Kehle unterhalb
des Kehlkopfes ventral medial erlitt und nach einer Unterbrechung der Blutzufuhr
von mindestens 5 Sekunden entweder vollständig das Bewusstsein verlor
oder sich zumindest in einem Zustand zwischen klarem Bewusstsein und vollständigem
Bewusstseinsverlust befand.
Der Griff an den Hals im Bereich der Weichteile
war nach Art, Dauer und Intensität - wie vom Angeklagten als möglich
erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen- durch die Verlegung von
Blutgefäßen geeignet, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden.
Die Verletzungen der Nebenklägerin
als Folge seines Handelns erkannte der Angeklagte jeweils als möglich
und nahm diese billigend in Kauf." |
|
|
__
Gesamtschau Fundstellen
im Urteil
Die vom Gericht angewandte Methode der "Gesamtschau" wird zwar erwähnt,
aber nicht näher erläutert, so dass rätselhaft bleibt, wie
das "vorgenommen" wurde. Mit Wissenschaft, wohlverstandenem Recht, z.B.
angemessener Beweiswürdigung und gesunden Menschenverstand hat das
wenig zu tun.
-
S. 45.1: "(2) Abweichungen
Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kanmer nicht verkannt,
dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kemgeschehens allein
für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit
von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso
schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind.
Daher hat die Kanmer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen
in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich der
Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt.
Die dabei feststellbaren Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin
hinsichtlich der Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen
von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht
völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches,
sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar."
-
S. 45.2: "In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils
für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis
keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben: "
-
S. 65: "Die als möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der
Angaben der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten
Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft
geeignet, die Glaubwürdigkeit der
Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer
Gesamtschau
zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."
__
Glaubwürdigkeit
und Glaubhaftigkeit Fundstellen im Urteil
Das Gericht kennt den wichtigen begrifflichen Unterschied, der in der
neueren Aussagepsychologie gemacht wird, wie folgende Fundstelle belegt:
-
S. 45: "In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils
für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis
keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben: "
-
S. 49: "In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich
keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin
und ihrer Glaubwürdigkeit: "
__
Kerngeschehen
Fundstellen
im Urteil
-
S. 14: "Zudem ergibt sich eine Konstanz der Angaben der Nebenklägerin
hinsichtlich des festgestellten Kemgeschehens
aus deren zeitnahen Schilderungen, den weiteren später erfolgten Äußerungen
gegenüber den vernommenen Zeugen und den verlesenen Protokollen über
ihre Vernehmungen (nachfolgend Ziffer 2:) c.)). "
-
S. 36.1: "c.) Konstanz der Angaben der Nstoenklägerin Neben der zeitnahen
Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung
auszuschließen ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin
hinsichtlich des festgestellten Kemgeschehens
für die Glaubhaftigkeit der Angaben und'die Glaubwürdigkeit der
Nebenklägerin: "
-
S. 36.2: "So hat die Beweisaufnahme auch in der Folgezeit hinsichtlich
des Kemgeschehens konstante, in sich
stimmige und überzeugende Schilderungen des festgestellten Tatgeschehens
durch die Nebenklägerin ergeben, die in Einklang mit den Äußerungen
gegenüber, den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol stehen und den unter B.)
I.) 2.) festgestellten Sachverhalt im Weiteren belegen."
-
S. 40 : "bb.) Protokolle .
Auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle über
die Vernehmungen der Nebenklägerin als Zeugin ergeben, hinsichtlich
des Kemgeschehens konstante und überzeugende
Schilderungen der Nebenklägerin und belegen den festgestellten Sachverhalt:
"
-
S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung
Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität
der Angaben umfassend. geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen
in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt.
Hierbei ergibt sich im Ergebnis eine Konstanz der
Angaben hinsichtlich des Kemgeschehens.
.
Demgegenüber betreffen Abweichungen in den Aussagen vielfach lediglich
das Randgeschehen und sind jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituation
erklärbar. Entsprechende Widersprüche hinsichtlich des Randgeschehens
machen
die Angaben indes nicht unglaubwürdig. Vielmehr ist angesichts
des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich
insbesondere das Kemgeschehen mit Schlägen,
Tritten, Biss und Würgen einprägt."
-
S. 45: "(2) Abweichungen
Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kanmer nicht verkannt,
dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kemgeschehens
allein für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit
von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso
schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind.
Daher hat die Kanmer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen
in ihrer Gesamtheit vorgenarmen und die Aussagen einschließlich der
Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt. Die dabei feststellbaren
Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der
Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen von Opfern hinsichtlich
des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht völlig konstant
geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches, sondern häufig
der Fall und auch nachvollziehbar."
-
S. 48: "(e)
Zudem begründet auch der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll
über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung
vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett
und Schmerzen am Auge von den
Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Aussage der Nebenklägerin.
Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um Widersprüche im Aussageverhalten,
zumal eine bloß detailliertere Schilderung der Gesamtsituation als
bei den übrigen Vernehmungen nahe liegt. Da ein Auf-das-Bett-Schmeißen
in Bezug auf den Vorfall vom, 12.8.2001 in keiner anderen Vernehmung bzw.
Äußerung der Nebenklägerin wiedergegeben wird, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass hier ein Missverständnis hinsichtlich
der Protokollierung vorliegt oder eine Verwechslung der Zeugin selbst,
zumal im Anschluss von einem. Zu-Boden-Bringen die Rede ist. Auch kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin im Zuge der Auseinandersetzung,
bevor sie auf dem Boden zum Liegen kam, auf das Bett geworfen worden war.
Welche Art von Schlägen der Nebenklägerin zugefügt wurde,
hat diese vor dem Amtsgericht Nürnberg nicht näher präzisiert,
eine entsprechende Nachfrage zur - Abklärung erfolgte ausgehend von
dem Protokoll nicht. Das Kerngeschehen ist
abgesehen davon konstant wiedergegeben, insbesondere dass die Nebenklägerin
vcm Angeklagten zu Boden gedrückt worden sei, er sich auf sie gesetzt
und sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe.
Bei der Angabe, am nächsten Tag beim Arzt gewesen zu sein und
nicht zwei Tage später, wie das Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen
der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001
belegen, lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs yon
annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung
zuordnen und keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit
zu."
-
S. 49: "In der Gesamtschau ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit
der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch wegen
der Konstanz der Aussagen hinsichtlich des Kemgeschehens
überzeugt."
-
S. 61: "bb.) Konstanz der Angaben
Neben dem Umstand, dass die Tatschilderungen gegenüber den Zeugen
Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen
und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung
nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen
der Nebenklägerin hinsichtlich des Kemgeschehens für deren Glaubhaftigkeit
und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
Die Kammer hat die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft
und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin
berücksichtigt.
Hierbei ergibt sich einerseits aus den Angaben der vernommenen Zeugen,
denen gegenüber die Nebenklägerin sich zum Tatgeschehen geäußert
hat, andererseits aus der Verlesung der Vemehmungsprotokolle im Ergebnis
eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kemgeschehens.
Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kemgeschehens
allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit
von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung
der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen
keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen
- wie bereits dargelegt - vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen
und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vemehmungssituationen.
erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft,
sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar
und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kemgeschehen
mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt.
Auch in der Gesamtschau der Abweichungen kommt die Kammer daher zu
dem Schluss, dass es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt,
die im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene
nicht unerhebliche Zeitspanne ohne weiteres erklärbar und auch zu
erwarten sind."
-
S. 93 : "Im Gegensatz zum Vorfall vom 12.8.2001 liegt insbesondere eine
zeitnahe Schilderung zu den Geschehnissen vom 31.5.2002 nur gegenüber
der Zeugin Sim vor, die jedoch zudem äußerst knapp, vage und
ohne Details war. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen der vemanmenen
Verhörspersonen- sowie der verlesenen Urkunden sind die Einzelheiten
des Aufeinandertreffens nicht hinreichend sicher feststellbar.
So sind die von den übrigen Zeugen wiedergegebenen Angaben sowie
die sich aus den in der Haüptverhandlung verlesenen Urkunden ergebenden
Aussagen der Nebenklägerin wenig präzise und weisen auch hinsichtlich
des Kemgeschehens
Unklarheiten auf, die nicht mehr aufklärbar sind, so dass die
Kammer sich keine Überzeugung von den konkreten Geschehnissen in der
Wohnung hat verschaffen können."
-
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen.
__
Konstanz,
konstant, Inkonstanz, inkonstant Fundstellen im Urteil
Konstanz ist ein zentraler Begriff dieses Urteils. Bereits im Inhaltsverzeichnis
kommt der Ausdruck in drei Abschntten ausdrücklich vor: "c.) Konstanz
der Angaben der Nebenklägerin 36; (1) konstante Schilderungen
43; bb.) Konstanz der Angaben 61.
-
S. 14: "Zudem ergibt sich eine Konstanz
der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kemgeschehens
aus deren zeitnahen Schilderungen, den weiteren später erfolgten Äußerungen
gegenüber den vernommenen Zeugen und den verlesenen Protokollen über
ihre Vernehmungen (nachfolgend Ziffer 2:) c.)). "
-
"S. 26: "Die Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Zeugin Kra-Ol
erweisen sich auch als konstant, da
diese im Rahmen eines Termins der Nebenklägerin in der Ambulanz der
Klinik am. Europakanal vom 17.9.2003 die erneute Schilderung
eines Würgevorgangs bis zur Bewusstlosigkeit durch die Nebenklägerin
festgehalten hat."
-
S. 36.1: "c.) Konstanz der Angaben der
Nebenklägerin Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu
einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist,
spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des
festgestellten Kemgeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben und'die
Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
-
S. 36.2: "So hat die Beweisaufnahme auch in der Folgezeit hinsichtlich
des Kemgeschehens konstante, in sich
stimmige und überzeugende Schilderungen des festgestellten Tatgeschehens
durch die Nebenklägerin ergeben, die in Einklang mit den Äußerungen
gegenüber, den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol stehen und den unter B.)
I.) 2.) festgestellten Sachverhalt im Weiteren belegen."
-
S. 36.3: "aa.) Zeugen
Aus den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die
die Nebenklägerin nach der Trennung vom Angeklagten befragt haben
bzw. denen gegenüber sich diese nach der Trennung vcm Angeklagten
zum Tatgeschehen geäußert hat, ergeben sich im Ergebnis konstante
Schilderungen der Nebenklägerin: "
S. 40: "bb.) Protokolle .
Auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle über
die Vernehmungen der Nebenklägerin als Zeugin ergeben, hinsichtlich
des Kemgeschehens konstante und überzeugende
Schilderungen der Nebenklägerin und belegen den festgestellten Sachverhalt:
"
-
S. 43: "(1) Konstante Schilderungen
Hinsichtlich der konkreten Verletzungshandlungen hat die Nebenklägerin
insbesondere konstant gegenüber allen Zeugen einen Würgevorgang
bis zur Bewusstlosigkeit geschildert. Lediglich gegenüber dem Zeugen
Buckow, Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten, hat die Nebenklägerin
am 15.5.2003 relativierend hinzugefügt, dass sie meine, dass sie weggetreten
gewesen sei.
Zudem hat die Nebenklägerin dort wie auch beim Amtsgericht Nürnberg
am 22.4.2004 und der Zeugin Kra-Ol gegenüber von einem Zu-Boden-Bringen
und Auf-sie-Setzen vor den Würgevorgang berichtet."
S. 44: "Darüber hinaus findet sich - mit Ausnahme der von der
- Zeugin Kra-Ol bekundeten Tatschilderung/ die sich insoweit nicht mehr
sicher gewesen ist- konstant die Schilderung
eines Bisses im Bereich des rechten Ellenbogens bzw. Unterarms."
-
S. 45: "(2) Abweichungen
Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kanmer nicht verkannt,
dass die Konstanz von Schilderungen
hinsichtlich des Kemgeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichen
würde, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung
umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin
sind. Daher hat die Kanmer insoweit eine umfassende Würdigung der
Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich
der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt.
Die dabei feststellbaren Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin
hinsichtlich der Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen
von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht
völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches,
sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar."
-
S. 46: "(b) .
Soweit in der Zeugenvernehmung durch KHK Feld vcm 15.1.2003 lediglich
ein Würgevorgang bis zur Bewusstlosigkeit (jedoch ohne Zu-Boden-Bringen)
sowie Schlagen, Treten und Beißen geschildert werden, jedoch keine
konkreteren
Verletzungshandlungen und Verletzungsfolgen, beruht dies nach Überzeugung
der Kammer nicht auf einem inkonstanten
Aussageverhalten der Nebenklägerin, sondern auf der konkreten Vernehmungssituation."
-
S. 48: "(e)
Zudem begründet auch der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll
über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung
vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett
und Schmerzen am Auge von den Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin.
Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um Widersprüche im Aussageverhalten,
zumal eine bloß detailliertere Schilderung der Gesamtsituation als
bei den übrigen Vernehmungen nahe liegt. Da ein Auf-das-Bett-Schmeißen
in Bezug auf den Vorfall vom, 12.8.2001 in keiner anderen Vernehmung bzw.
Äußerung der Nebenklägerin wiedergegeben wird, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass hier ein Missverständnis hinsichtlich
der Protokollierung vorliegt oder eine Verwechslung der Zeugin selbst,
zumal im Anschluss von einem. Zu-Boden-Bringen die Rede ist. Auch kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin im Zuge der Auseinandersetzung,
bevor sie auf dem Boden zum Liegen kam, auf das Bett geworfen worden war.
Welche Art von Schlägen der Nebenklägerin zugefügt wurde,
hat diese vor dem Amtsgericht Nürnberg nicht näher präzisiert,
eine entsprechende Nachfrage zur - Abklärung erfolgte ausgehend von
dem Protokoll nicht. Das Kerngeschehen ist abgesehen davon konstant
wiedergegeben,
insbesondere dass die Nebenklägerin vcm Angeklagten zu Boden gedrückt
worden sei, er sich auf sie gesetzt und sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt
habe.
Bei der Angabe, am nächsten Tag beim Arzt gewesen zu sein und
nicht zwei Tage später, wie das Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen
der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001
belegen, lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs yon
annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung
zuordnen und keinen Schluss auf eine
fehlende Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit zu."
-
S. 49: "In der Gesamtschau ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit
der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch wegen
der Konstanz der Aussagen hinsichtlich
des Kemgeschehens überzeugt."
-
S. 50: "d.) rechsmedizinische Nachvollziehbarkeit
Schließlich erachtet die Kammer die Angaben der Nebenklägerin
auch deshalb als glaubhaft, da die konstant geschilderten Verletzungshandlungen
mit dem festgestellten Verletzungsbild aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar
sind: "
-
S. 52: "Insoweit geht die Karrmer auch von. der Ursächlichkeit von
Tritten aus, die die Nebenklägerin in ihren Aussagen konstant
geschildert und der Zeuge Rei von sich aus auch als ursächlich vermutet
hat, auch wenn er diese nicht schriftlich niedergelegt hat. So hat der
Sachverständige ausgeführt, dass großflächige Hämatome
aus rechtsmedizinischer Sicht eher einem Fußtritt als einem Faustschlag
zuzuordnen seien."
-
S. 55: "e.) Vereinbarkeit mit Einlassung und Schreiben des Angeklagten
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht
neben deren Zeitnähe, Konstanz
und rechtsmedizinischer Nachvollziehbarkeit zudem, dass sie-mit der Einlassung
des Angeklagten und seinen Schreiben vom 24.9.2003 und 9.-8.2002 vereinbar
sind: "
-
"S. 56 (f.) Gesamtschau): "Die Kammer hat im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung
“nicht nur die Zeitnähe der erstmaligen Schilderungen des Tatgeschehens,
die Konstanz der Angaben, deren Nachvollziehbarkeit
aus rechtsmedizinischer Sicht und deren Vereinbarkeit mit der- Einlassung
des Angeklagten und seinen Schreiben berücksichtigt, sondern eine
Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien vorgenannten, die für
die Entscheidung von Bedeutung sein können."
-
S. 61: "bb.) Konstanz der Angaben
Neben dem Umstand, dass die TatSchilderungen gegenüber den Zeugen
Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen
und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung
nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen
der Nebenklägerin hinsichtlich des Kemgeschehens für deren Glaubhaftigkeit
und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
Die Kammer hat die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft
und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin
berücksichtigt.
Hierbei ergibt sich einerseits aus den Angaben der vernommenen Zeugen,
denen gegenüber die Nebenklägerin sich zum Tatgeschehen geäußert
hat, andererseits aus der Verlesung der Vemehmungsprotokolle im Ergebnis
eine Konstanz der Angaben hinsichtlich
des Kemgeschehens.
Zwar wäre die Konstanz von
Schilderungen hinsichtlich des Kemgeschehens allein für sich betrachtet
nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch
ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit
einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an
der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen -wie bereits dargelegt-
vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils
angesichts der konkreten Vemehmungssituationen. erklärbar sind. Solche
Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr
angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten,
dass sich insbesondere das Kemgeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss
und Würgen besonders einprägt.
Auch in der Gesamtschau der Abweichungen kommt die Kammer daher zu
dem Schluss, dass es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt,
die im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene
nicht unerhebliche Zeitspanne ohne weiteres erklärbar und auch zu
erwarten sind."
-
S. 65: "ff.) Ergebnis
Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau
des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR
1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen
des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte
der Beschuldigung, der Konstanz der Angaben und der Vereinbarkeit des
Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen aus rechtsmedizinischer
Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig und ihre Angaben als
glaubhaft."
-
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen.
__
Möglich, z.B. mögliche
Aufhebung der Steuerungsfähigkeit Fundstellen im Urteil.
__
Nicht ausschließbar Fundstellen
im Urteil.
__
Randgeschehen Fundstellen im
Urteil
-
S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung "
Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität
der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen
in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt.
Hierbei ergibt sich im Ergebnis eine Konstanz der
Angaben hinsichtlich des Kemgeschehens.
Demgegenüber betreffen Abweichungen in den Aussagen vielfach lediglich
das Randgeschehen und sind jeweils angesichts
der konkreten Vernehmungssituation erklärbar. Entsprechende Widersprüche
hinsichtlich des Randgeschehens machen die Angaben indes nicht unglaubwürdig.
Vielmehr ist angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und
zu erwarten, dass sich insbesondere das Kemgeschehen mit Schlägen,
Tritten, Biss und Würgen einprägt."
-
S. 61: "bb.) Konstanz der Angaben
Neben dem Umstand, dass die TatSchilderungen gegenüber den Zeugen
Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen
und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung
nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen
der Nebenklägerin hinsichtlich des Kemgeschehens für deren Glaubhaftigkeit
und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
Die Kammer hat die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft
und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin
berücksichtigt.
Hierbei ergibt sich einerseits aus den Angaben der vernommenen Zeugen,
denen gegenüber die Nebenklägerin sich zum Tatgeschehen geäußert
hat, andererseits aus der Verlesung der Vemehmungsprotokolle im Ergebnis
eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kemgeschehens.
Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kemgeschehens
allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit
von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung
der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen
keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen
-wie bereits dargelegt- vielfach lediglich das Randgeschehen
betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vemehmungssituationen.
erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft,
sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar
und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kemgeschehen mit Schlägen,
Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt.
Auch in der Gesamtschau der Abweichungen kommt die Kammer daher zu
dem Schluss, dass es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt,
die im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene
nicht unerhebliche Zeitspanne ohne weiteres erklärbar und auch zu
erwarten sind."
__
Wahngeschehen,
Wahn Fundstellen im Urteil > Allgemeine Erläuterungen
zum Wahn.
-
S. 82: "In der Gesamt schau der Persönlichkeit
des Angeklagten, des Anlasses der Tat und der Tatbegehung ist insbesondere
nicht ausgeschlossen, dass sich eine wahnhäfte Störung auf die
Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation
wie festgestellt auswirkte.
Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass
aus einer Diagnose im Sinne von § 20 StGB für sich allein noch
nicht auf eine relevante Aufhebung oder Minderung der Herrmungs- oder Einsichtsfähigkeit
geschlossen werden kann, sondern
entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung
in ihren konkreten Auswirkungen auf die intellektuellen und emotionalen
Anteile der Persönlichkeit deren Motivations-, Entscheidungs- und
Handlungsmöglichkeiten in einem solchen Maße einengt, dass der
Täter bei Begehung der Tat die dem Einzelnen von Rechts wegen abverlangte
psychische - Kraft zu normgemäßem Verhalten nicht oder nur eingeschränkt
aufzubringen vermag (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn 42a) . Insbesondere
hat die Kammer berücksichtigt, dass die affektive Beteiligung an einein
Wahngeschehen, wie der Sachverständige Prof. Dr. Ne ausgeführt
hat, unterschiedlich sein und zu einer mehr oder weniger ausgeprägten
Wahndynamik führen kann. Auch hat die Kammer bedacht, dass die Aufhebung
der Steuerungsfähigkeit mit der Folge der Schuldunfähigkeit bei
anderen
seelischen Abartigkeiten wie wahnhaften Störungen
nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt."