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Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
IP-GIPT DAS=15.05.2002
Erstveröffentlichung, letzte Änderung
19.2.5
Impressum:
Diplom-PsychologInnen Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
Stubenlohstr.
20 D-91052 Erlangen * Mail:
sekretariat@sgipt.org_Zitierung
& .Copyright
Anfang _Trauma-Zeugen_Überblick_Rel.
Aktuelles _Rel.
Beständiges Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_Service_iec-verlag_Wichtige
Hinweise Links u. Heilmittel_
Willkommen in der Abteilung Forensische Psychologie, Bereich
Opferschutz und hier speziell zum Thema:
Traumatisierte Zeugen
Müssen und dürfen traumatisierte Zeugen
aussagepsychologisch
und vernehmungstechnisch anders behandelt werden?
Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Kapitel "Psychotraumatologie
der Zeugenaussage und Begutachtung vor Gericht" aus dem Buch "Psychotraumatologie
der Gedächtnisleistung" von Hinckeldey und Fischer.
von Rudolf Sponsel, Erlangen
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Hinckeldey, Sabine von & Fischer, Gottfried (2002). Kapitel
8 Psychotraumatologie der Zeugenaussage und Begutachtung vor Gericht
in: Psychotraumatologie der Gedächtnisleistung.
München:
Reinhardt UTB, S. 156-186. 210 Seiten. Mit Sachregister. 19.90 €.
ISBN 3-8252-2295-0
Zusammenfassung: Ein allgemein nützliches Buch, das die
vielen Aspekte und Anwendungen traumatologischer und anderer Gedächtnisstörungen
zusammenfasst und differenziert, forensisch (Kapitel 8) aber viele Fragen
und zentrale Probleme offen läßt.
|
Die AutorInnen erheben mit ihrem Kapitel 8 Psychotraumatologie
der Zeugenaussage und Begutachtung vor Gericht nicht nur die nachvollziehbare
und akzeptable Forderung, daß AussagepsychologInnen
auch über psychotraumatologische Kenntnisse und Kompetenzen verfügen
sollten, wenn - möglicherweise auch - traumatisierte ZeugInnen zu
begutachten sind, sondern sie versuchen darüber hinaus einen trauma-
angemessenen neuen Kriterienkatalog anhand modifizierter Undeutsch-Kriterien
zu entwickeln, d.h. sie zweifeln die Tauglichkeit der vom Bundesgerichtshof
in seinem richtungsweisenden Urteil vom 30.7.1999 grundsätzlich bestätigten
19 Realkennzeichen in ihrer Gültigkeit für traumatisierte Opfer
an. Damit will ich mich im folgenden - als forensischer Aussagepsychologe
und psychologischer Psychotherapeut (Verhaltenstherapie) - auseinandersetzen
und das Für und Wider erörtern.
Untersuchung Gedächtnis / Störungen
Die AutorInnen postulieren zunächst: "Bei der psychologischen Begutachtung
zur Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine psychische Traumatisierung
stattgefunden hat, kommt der Abklärung von Gedächtnisstörungen
naturgemäß eine erhebliche Bedeutung zu. Dies gilt für
alle Arten der Traumagenese, für durch Naturkatastrophen oder Unfälle
bedingte Traumata ebenso wie für solche, die durch interpersonale
Gewalt innerhalb oder außerhalb der Familie entstanden sind."
Dem möchte ich nicht widersprechen, wenn
sich begründete Zweifel in eine Störung der Gedächtnistätigkeit
ergeben, wofür zunächst Angaben aus der Exploration (psychologisches
Erkundungsgespräch), Anamnese (Lebensgeschichte), Syndromgenese (Entwicklungsgeschichte
der Störung) und besonders die Analyse der Schullaufbahn und der Schulzeugnisse
herangezogen werden können (wenn es sich um Kinder, Jugendliche oder
Heranwachsende handelt, die noch zur Schule gehen).
"Die Angaben, die ein Traumaopfer während der
Exploration durch den psychologischen Sachverständigen zu den Ereignissen
und Situationskonstellationen im Zusammenhang mit dem traumatischen Geschehen
machen kann, können durch Amnesie erheblich eingeschränkt sein.
Inkonsistenz oder mangelnde Homogenität der Aussage muss keineswegs
zwangsläufig auf Täuschungsabsicht oder Wunschdenken zurückgeführt
werden."
Sechs
Probleme und Fehlermöglichkeiten in diesem Absatz
Hier ergeben sich einige forensische und teilweise auch psychodiagnostische
Fehlermöglichkeiten und Probleme (2 und 3), denn:
-
Es muß überhaupt keine Erfahrung wie behauptet vorliegen.
Das ist besonders im strafrechtlichen, aber gelegentlich auch in zivilen
(Schadensersatz) oder Familienrechtsstreitigkeiten bei den Alternativhypothesen
zu berücksichtigen.
-
Es muß zu Beginn der Ermittlungen gar nicht klar und sicher sein,
etwa wenn es sich z.B. um sexuellen Mißbrauchsverdacht handelt, daß
der Mißbrauch ein Trauma nach sich gezogen hat. Allgemein: Selbst
wenn die behauptete Erfahrung vorliegt, muß diese Erfahrung noch
kein Trauma beinhalten.
-
Es muß selbst bei Vorliegen eines Traumas dies nicht mit der behaupteten
Erfahrung zusammenhängen, was differentialdiagnostisch abzuklären
ist.
-
Die AutorInnen verkennen, daß die Hauptfehler von Aussagen alternativ
nur auf Täuschungen oder Wunschdenken beruhen, obzwar
auch das sehr wichtige Quellen für Fehler in Aussagen sein können.
Die Hauptfeinde der Wahrheit in Zeugenaussagen sind Erinnerungsfehler,
der Irrtum und die suggestiven Einflüsse.
-
wird vom Bundesgerichtshof in seinem richtungsweisenden Urteil vom 30.7.1999
zur Aussagepsychologie im Einvernehmen mit den Sachverständigengutachten
zur Aussagepsychologie gerade festgestellt, daß zwischen realerlebnisbegründeten
und suggerierten Erlebnisberichten hinsichtlich der Qualität der Realkennzeichen
kein
Unterschied bestehen muß, womit ja gerade und neuartig das hypothesengeleitete
Ausschluß- Prüfen begründet und zu Recht gefordert
wird.
-
Direkte Widersprüche (Logische Inkonsistenz) sind
immer,
auch bei Traumaopfern, ein Mangel der Aussagequalität, nicht unbedingt
mangelnde Homogenität (sachliche, delikspezifische Stimmigkeit), bei
der manches fehlen, manches nicht zusammen passen mag. Selbst bei den verschwindend
geringen multiplen Persönlichkeiten ist die personale und situative
Perspektive dieselbe.
Es besteht bereits an dieser Stelle der begründete
Verdacht, daß die AutorInnen die neuere Entwicklung der Aussagepsychologie,
insbesondere die richtungsweisende Rechtsprechung des Bundesgerichtshof
vom 30.7.1999 gar nicht berücksichtigt haben. Für diesen Verdacht
sprechen folgende Indizien: a) Das Urteil des BGH vom 30.7.1999 wird nicht
zitiert, erscheint nicht im Literaturverzeichnis und nicht im Index. b)
Es wird nicht die neueste, integrierte Kriterologie der 19 Realkennzeichnen
von Steller und Köhnken (1989) verwendet [obschon seltsamerweise im
Literaturverzeichnis aufgeführt und auch im Text erwähnt], auf
die sich der BGH bezieht, sondern die viel ältere - wenn auch gute-
von einem Altmeister deutscher Aussagepsychologie, Udo Undeutsch (1967).
Zwar wird Undeutsch (1993) zitiert, aber die 15 Kriterien dort sind im
wesentlichen seine 15 von 1967.
"Aus widersprüchlichen Aussagen schließen
Gutachter nicht selten, dass der geschilderte Sachverhalt 'nicht selbst
erlebt' wurde, sondern beispielsweise auf Hörensagen beruht.' Das
ist in seiner monokausalen Fehlerquellenzuordnung falsch:
siehe
(5). Selbst wenn alle Realkennzeichen eindeutig wären, sagt das
nichts über den realerlebnisbegründeten Inhalt. Die Existenz
der Realkennzeichen ist lediglich eine notwendige, aber keine
hinreichende Bedingung für die Bewertung realerlebnisbegründet.
Das ist ein sehr, sehr wichtiger Unterschied. "Für traumabezogene
Erinnerungen trifft dies nicht zu. Die Fähigkeit, periphere und sogar
zentrale Aspekte einer traumatischen Situation explizit zu erinnern und
in einer späteren Befragung durch psychologische Sachverständige
oder Angehörige von Polizei und Justiz sprachlich darzustellen, ist
bei psychisch traumatisierten Menschen in der Regel durch die besonderen
Merkmale traumaspezifischer Gedächtnisleistungen modifiziert."
Woher wollen die AutorInnen das wissen? Die AutorInnen
stellen im Grunde die Forschungshypothese auf: Die Realkennzeichnen bei
traumatisierten sexuellen Mißbrauchsopfern liefern ein anderes Muster,
eine andere Qualität oder Quantität als bei Nichttraumatisierten.
Eine solche Forschungshypothese ist legitim und kann untersucht werden.
Hierbei ist
-
(I) vorausgesetzt, daß eine tatverdachtsunabhängige
Trauma-Diagnose möglich ist, um Zirkelschlüsse zu vermeiden.
-
(II) müßten die Realkennzeichen-Mängel, die sich aufgrund
eines Traumas ergeben, auf eben dieses Trauma zurückgeführt und
-
(III) muß der Nachweis geführt werden, daß die Lücken
der Erinnerung mit Trauma-Hypothesen sinnvoll geschlossen oder ausgeglichen
werden können.
_
Die
Zirkularität in der forensischen Psychotraumatologie
"8.1 Verfahrensregeln bei der Begutachtung traumatisierter Zeugen
Das Vorgehen richtet sich im Wesentlichen nach dem bereits in Kapitel
6 beschriebenen Verfahren und hat die beiden zentralen Fragen zu klären:
• Liegt eine psychische Traumatisierung vor?
• Sind Beeinträchtigungen des Gedächtnisses nachzuweisen?
Erst vor dem Hintergrund dieser Informationen lassen sich die Aussagen
traumatisierter Zeugen einordnen und bewerten."
Obwohl dieser methodologische Ansatz sehr vernünftig und überzeugend
ist, birgt er doch ein zentrales - und mit der traumatologischen Werbe-
und Modebewegung auch ein
zunehmend größeres - Problem in sich mit den sieben großen
Gretchenfragen im Kontext Aussagepsychologie:
-
Was ist ein Trauma?
-
Gibt es (auto) suggerierte, phantasierte, wahnhafte Traumata?
-
Wie stark ist das mutmaßliche Trauma?
-
Lassen sich Traumata ereignisunabhängig feststellen?
-
Wie wird das mutmaßliche Trauma und seine Ausprägung nachgewiesen?
-
Wie wirkt sich ein bzw. dieses Trauma auf die Erinnerungs-
und Aussageprozesse aus?
-
Welche Screeningverfahren können in aussagepsychologischen Kontexten
routinemäßig angewendet werden?
Seltsamerweise enthält das Buch weder eine Definition des
Begriffes Trauma bzw. psychisches Trauma noch methodologische Vorschläge,
wie ein psychisches Trauma - besonders im Kontext Forensik - zirkelfrei
diagnostiziert werden kann. Auch das Register weist keinen Hinweis auf
die Definition Trauma aus. Zwar wird DSM-IV zitiert (S. 26/27), aber die
AutorInnen erkennen offenbar nicht, daß die Definition im DSM-IV
eine Beziehung zwischen Ereignis und psychischer Reaktion schon
unterstellt
und
voraussetzt:
Übersicht 2: Diagnostische Kriterien der
Posttraumatischen
Belastungsstörung nach DSM IV (1996, 495ff)
A. Die Person wurde mit einem traumatischen Ereignis konfrontiert, bei
dem die folgenden Kriterien vorhanden waren:
(1 ) Die Person erlebte, beobachtete oder war mit einem oder mehreren
Ereignissen konfrontiert, die tatsächlichen oder drohenden Tod, ernsthafte
Verletzung, eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen
Person oder anderer Personen beinhalten.
(2) Die Reaktion der Person umfasste intensive Furcht, Hilflosigkeit
oder Entsetzen. Beachte: Bei Kindern kann sich dies auch durch aufgelöstes
oder agitiertes Verhalten äußern.
Fortsetzung diagnostische
Kriterien hier
|
Wie man sieht, werden in den diagnostischen Kriterien das traumatisierende
Ereignis bzw. die traumatisierenden Ereignisse vorausgesetzt.
In der forensischen Aussagepsychologie stehen wir aber oft vor dem
Problem, daß wir gar nicht wissen, ob das strafrechtlich relevante
Ereignis stattgefunden hat oder nicht. Dies soll ja erst ermittelt
und kann nicht durch eine Trauma Diagnose unterstellt werden, womit ja
die gesamte aussagepsychologische Begutachtung überflüssig wäre.
Das zentrale und grundlegende Problem einer zirkelfreien Traumadiagnose
im Hinblick auf aussagepsychologische Begutachtung wird von den AutorInnen
weder thematisiert noch problematisiert und infolgedessen mußte natürlich
ein diskutabler Lösungsvorschlag auch ausbleiben.
Nicht minder wichtig ist die Frage, ob es (auto) suggerierte, pantasierte
oder wahnhafte Traumata gibt? Solche Fragen gewinnen angesichts der klinischen
Massenkommunikation im Internet und epidemiologisch-
syndromalen Modeerscheinungen (z.B. ADS, Borderline, Bulimie, Mißbrauch,
Mißbrauch des Mißbrauchs, Multiple Persönlichkeiten, Tinitus,
Trauma) - die es aber schon schon immer gibt - eine besondere und zunehmende
Bedeutung (Literatur).
Umsomehr als auch ein Mißbrauch des sexuellen Mißbrauchverdachts
möglich und als Alternativ- Hypothese grundsätzlich nicht auszuschließen
und daher in entsprechenden Fällen vorzusehen ist.
Traumaangemessene
modifizierte Undeutsch Kriterien ?
Falls sich ein Trauma zirkelfrei im Hinblick auf das mutmaßliche
Tatgeschehen nachweisen lassen sollte, könnten in der Tat Modifikationen
bei einzelnen Kriterien zur Anwendung gelangen, z.B. beim Kriterium Homogenität
(inhaltliche Stimmigkeit) oder Schilderung eigener oder fremder psychischer
Erlebenserscheinungen, wo bei traumatisierten ZeugInnen Erinnerungslücken
infolge Verdrängung und Abwehr eine andere - weniger oder nicht infragestellende
- Bewertung erfahren könnten.
Grundsätzlich ist aber zu den Realkennzeichnen zu sagen, daß
sie natürlich nicht in allen Fällen allesamt gleichermaßen
oft und stark auftreten müssen. In den meisten Fällen wird es
in der Regel so sein, daß bestimmte Kriterien gar nicht oder nur
sehr wenig vorkommen. So gesehen gibt es gar keinen grundsätzlichen
Unterschied zwischen Aussagen nicht- bzw. traumatisierter ZeugInnen.
Die entscheidende Frage ist, traumatisiert oder nicht, ob überhaupt
genügend Aussagen zusammen kommen, so daß eine aussagepsychologische
Analyse möglich ist. Wenn keine hinreichend umfangreiche Aussage vorliegt,
ist eine aussagepsychologische Analyse nicht
möglich. Davon kann es keine Ausnahme geben, auch nicht für traumatisierte
ZeugInnen, zumal uns ja der Bundesgerichtshof mit seinem richtungsweisenden
Urteil vom 30.7.1999 klar gemacht hat, daß selbst hinreichend viele
und qualitativ gute Realkennzeichnen nur eine notwendige und
keine hinreichende Bedingung für die subjektiv wahrhaftige
Schilderung sind, die aber auch z.B. durch Suggestion
zustande gekommen sein könnten, was durch das besonders geforderte
hypothesengeleitete Vorgehen dann erst noch Zug um Zug auszuschließen
wäre. Für das Kriterium Detailreichtum - d.h. eine hinreichend
umfangreiche Aussage - kann es keinen syndromspezifischen oder auch anders
motivierten Verhandlungsspielraum geben.
***
Forensische
PsychologIn: Die Sektion Rechtspsychologie des Berufsverbandes Deutscher
PsychologInnen hat für die forensische PsychologIn einen eigenen mehrjährigen
postgradualen Zertifikationsweg eingerichtet, wobei man nur dann für
den Fachbereich Aussagepsychologie zertifiziert werden kann, wenn man entsprechende
aussagepsychologische Leistungsnachweise erbringt. U.a. wird an Nachweisen
gefordert (zititiert
nach und vollständig hier):
"(e) Nachweis über eine sechsjährige einschlägige
Berufstätigkeit gemäß Art. 8.2 WBORP [RS: Weiterbildungsordnung
Rechtspsychologie]. Dieser ist durch folgende Angaben zu führen: Arbeitgeber;
Beschreibung der Einrichtung und ihrer Klientel; eigene Tätigkeitsbezeichnung
und berufliche Position; zeitlicher Umfang der Tätigkeit; Beschreibung
der eigenen Tätigkeit. Bei teilzeitlicher Tätigkeit oder anteiliger
rechtspsychologischer Tätigkeit muß die regelmäßige
einschlägige Arbeitszeit mindestens 15 Wochenstunden betragen. Alle
Nachweise müssen als offizielle Bestätigungen vorgelegt werden.
Diese sind insbesondere durch Briefbögen der jeweiligen Institution,
Dienstsiegel bzw. Originalstempel, Beglaubigungen und Gegenzeichungen durch
Vorgesetzte, bzw. Geschäftsführer charakterisiert. Antragsteller,
die ausschließlich freiberuflich tätig gewesen sind, müssen
ihre Tätigkeit durch eine eidesstattliche Versicherung und die Angabe
von mindestens 5 Begutachtungsaufträgen pro Jahr nachweisen
(Nennung von Auftraggeber, Aktenzeichen, Datum, Fragestellung). Wird trotz
umfangreicher rechtspsychologischer Berufstätigkeit das Kriterium
der 6 Jahre nicht vollständig erfüllt, so entscheidet der AKARP
in ausführlich zu begründenden Härtefällen gemäß
Art. 8.2 WBORP.
(f) Zehn selbst bearbeitete, anonymisierte Falldarstellungen
gemäß Art. 8.2 WBORP. Neben den geforderten mindestens 5 Gutachten
können Darstellungen eigener Fälle vorgelegt werden, die z.B.
aus der Straftäterbehandlung, der Scheidungsmediation, der Opferbetreuung,
der Krisenintervention oder der polizeipsychologischen Fallarbeit
stammen. Fallberichte, die keine Gutachten sind, sollen einen Umfang von
mindestens 20 eineinhalbzeilig beschriebenen Seiten haben. In durch das
jeweilige Arbeitsfeld begründeten Ausnahmefällen können
auch Falldarstellungen anerkannt werden, die nur aus einem der in Art.
3 WBORP genannten Schwerpunkte C-H stammen. Der Antragsteller hat in diesem
Fall seine Gründe ausführlich darzulegen und mindestens 48 Stunden
Fortbildung aus einem oder mehreren anderen der Schwerpunkte C-H nachzuweisen.
(g) An Stelle der unter (f) genannten Falldarstellungen
kann der Antragsteller gemäß Art. 8.2 WBORP seine einschlägige
Qualifikation durch die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche
Leistungen in der Rechtspsychologie nachweisen. Neben der beglaubigten
Habilitationsurkunde bzw. Promotionsurkunde ist dem Antrag ein Verzeichnis
der Veröffentlichungen und durchgeführten Lehrveranstaltungen
beizufügen, aus dem ersichtlich wird, dass sich die wissenschaftliche
Qualifikation speziell auf den Bereich der Rechtspsychologie bezieht. In
diesen Fällen sind aus dem Kreis der Gutachter solche Personen hinzuzuziehen,
welche über die einschlägige wissenschaftliche Qualifikation
verfügen.
Anmerkung: In Bayern gibt es ein besondere Regelung,
nach der dort von den Regierungen der Bezirke forensische Sachverständige
nach entsprechenden qualifizierenden Eingaben öffentlich bestallt
und vereidigt werden. Viele bayerische ForensikerInnen haben daher
davon abgesehen, sich nach den Übergangsrichtlinien der RechtspsychologInnen
zertifizieren zu lassen, daß sie ihre Qualifikation als wenigstens
gleichwertig, ihre Stellung und ihren Rang hingegen als höher ansehen.
___
Erinnerungsfehler,
der Irrtum und die Suggestive Einflüsse: William Stern 1902
in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft,
S. 327: „Die fehlerlose Erinnerung ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme."
Und Rolf Bender 1982, Strafverteidiger 10, S. 484: „Der Irrtum ist
der größte Feind der Wahrheitsfindung vor Gericht". Zur Suggestion
hier.
___
Fortsetzung
DSM-IV Diagnostische Kriterien Posttraumatische Belastungsstörung
"B. Das traumatische Ereignis wird beharrlich
auf mindestens eine der folgenden Weisen wiedererlebt:
(1) Wiederkehrende und eindringlich belastende Erinnerungen an das
Ereignis, die Bilder, Gedanken oder Wahrnehmungen umfassen können.
Beachte: Bei kleinen Kindern können Spiele auftreten, in denen wiederholt
Themen oder Aspekte des Traumas ausgedrückt werden.
(2) Wiederkehrende, belastende Träume von dem Ereignis. Beachte:
Bei Kindern können stark beängstigende Träume ohne wiedererkennbaren
Inhalt auftreten.
(3) Handeln oder Fühlen, als ob das traumatische Ereignis wiederkehrt
(beinhaltet das Gefühl, das Ereignis wiederzuerleben, Illusionen,
Halluzinationen oder dissoziative Flashback-Episoden, einschließlich
solcher, die beim Aufwachen oder bei Intoxikationen auftreten). Beachte:
Bei kleinen Kindern kann eine traumaspezifische Neuinszenierung auftreten.
(4) Intensive psychische Belastung bei der Konfrontation mit internalen
oder externalen Hinweisreizen, die einen Aspekt des traumatischen Ereignisses
symbolisieren oder an Aspekte desselben erinnern.
(5) Körperliche Reaktionen bei der Konfrontation mit internalen
oder externalen Hinweisreizen, die einen Aspekt des traumatischen Ereignisses
symbolisieren oder an Aspekte desselben erinnern.
C. Anhaltende Vermeidung von Reizen, die
mit dem Trauma verbunden sind, oder eine Abflachung der allgemeinen Reagibilität
(vor dem Trauma nicht vorhanden).
Mindestens drei der folgenden Symptome liegen vor:
(1) Bewusstes Vermeiden von Gedanken, Gefühlen oder Gesprächen,
die mit dem Trauma in Verbindung stehen.
(2) Bewusstes Vermeiden von Aktivitäten, Orten oder Menschen,
die Erinnerungen an das Trauma wachrufen.
(3) Unfähigkeit, sich an einen wichtigen Aspekt des Traumas zu
erinnern.
(4) Deutlich vermindertes Interesse oder verminderte Teilnahme an wichtigen
Aktivitäten.
(5) Gefühl der Losgelöstheit oder Entfremdung von anderen.
(6) Eingeschränkte Bandbreite des Affekts (z B Unfähigkeit,
zärtliche Gefühle zu empfinden).
(7) Gefühl einer eingeschränkten Zukunft (z. B. erwartet
nicht Karriere, Ehe, Kinder oder ein normal langes Leben zu haben).
D. Anhaltende Symptome erhöhten Arousals
(vor dem Trauma nicht vorhanden).
Mindestens zwei der folgenden Symptome liegen vor:
(1) Schwierigkeiten, ein- oder durchzuschlafen,
(2) Reizbarkeit oder Wutausbrüche,
(3) Konzentrationsschwierigkeiten,
(4) Übermäßige Wachsamkeit (Hypervigilanz),
(5) Übertriebene Schreckreaktion.
E. Das Störungsbild (Symptome unter
Kriterium B, C und D) dauert länger als einen Monat.
F. Das Störungsbild verursacht in klinisch
bedeutsamer Weise Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen
oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.
Bestimme, ob
• Akut: Wenn die Symptome weniger als 3 Monate andauern.
• Chronisch: Wenn die Symptome mehr als 3 Monate andauern.
Bestimme, ob
• mit verzögertem Beginn: Wenn der Beginn der Symptome mindestens
6 Monate nach dem Belastungsfaktor liegt.
____
Dem Verzeichnis Diplom-Arbeiten am Institut für Klinische Psychologie
und Psychotherapie Universität Köln
https://www.uni-koeln.de/phil-fak/psych/klin/publit/diplom.html
können zwei aussagepsychologische Diplomarbeiten entnommen werden.
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
19.02.05 Link
auf die Wertung in der Buchbesprechung: Beurteilung von Aussagen
über Traumata. Erinnerungen und ihre psychologische Bewertung von
Renate Volbert (2004).
Querverweise
Querverweis: Überblick
Forensische Psychologie, Psychopathologie und Therapie
Querverweis: Beurteilung von Aussagen
über Traumata. Erinnerungen und ihre psychologische Bewertung.
Querverweis: Aussagepsychologie
Querverweis: Suggestion und Suggestivfragen.
Aussagepsychologische und vernehmungstechnische Kunstfehler.
Querverweis: Zeugen richtig befragen
(Beispiele)
Querverweis: Der Schutz kindlicher Opferzeugen
im Strafverfahren und die Verwendung von Videotechnologie. Die Dissertation
von Kipper. Mit einem kritischen Kommentar und Aufruf von Rudolf Sponsel:
Mauern Staatsanwaltschaften und Justiz zum Schaden unserer Kinder?
Querverweis: Allgemeine
und integrative Epidemiologie
Querverweis: Übersicht
- Psycho-Moden, psychische Epidemien, Epidemiologie und systemimmanente
Kunstfehler
Externer Link: (wichtiger
Hinweis) sehr ausführliche und gut gepflegte Internet-Seite zu
allen Aspekten der (Psycho) Traumatologie: https://www.trauma-response.com/traumalinks.html
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Traumatisierte Zeugen: Müssen
und dürfen traumatisierte Zeugen aussagepsychologisch und vernehmungstechnisch
anders behandelt werden? Eine kritische Auseinandersetzung mit dem
Kapitel "Psychotraumatologie der Zeugenaussage und Begutachtung vor
Gericht" aus dem Buch "Psychotraumatologie der Gedächtnisleistung"
von Hinckeldey und Fischer (2002). Erlangen IP-GIPT:
https://www.sgipt.org/forpsy/opfer/trauzeug.htm
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bei vollständiger Angabe der Zitierungs-Quelle benutzt werden. Sofern
die Rechte anderer betrogffen sind, sind diese dort zu erfragen. In Streitfällen
gilt der Gerichtsstand Erlangen bzw. Rohr als akzeptiert.
Ende Trauma-Zeugen
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_Rel. Aktuelles
_Rel. Beständiges
_ Titelblatt
_Konzeption_Archiv
_Region
_ Service_iec-verlag
_ Mail: sekretariat@sgipt.org_Wichtige
Hinweise Links u. Heilmittel_
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