Gibt es in Deutschland nur wahre Geständnisse?
Kritik einer preisgekrönten Masterarbeit von
Ottmar Kroll:
Wahre und falsche Geständnisse in Vernehmungen.
Anlass und Hintergrund zu dieser
Rezension
Prof. Müller installierte am 01.04.2015 einen beck-blog zum Thema
"Was ist ein Geständnis wert - TV Hinweise", wo es um den Fall Ulvi
Kulac ging. Das Thema interessierte mich natürlich sehr und gleich
der erste Kommentar empfahl das Buch von Kroll "Wahre und falsche Geständnisse
in Vernehmungen", das ich mir bis dahin noch nicht näher angesehen
hatte. Ich las dann in der Zusammenfassung (Abstract), S. 107: "
|
Aus der Untersuchung
Dieser Satz löste bei mir ebenso Neugier wie Zweifel und Irritation
aus, ich glaubte den Satz also erst einmal nicht und wollte es genau wissen.
So studierte ich das Buch, zunächst mit der selbstverständlichen
Erwartung, dass der Autor seine gewagte Behauptung schon begründen
würde. Leider fand ich keine einzige Stelle, in der der Autor definiert
und begründet, was ein Geständnis zu einem falschen - bzw. zu
einem wahren - macht. Das steht nirgendwo, selbst nicht im Kapitel 5, das
die verheißungsvolle Überschrift trägt: "Falsche Geständnisse"
(S. 45-64) und nicht einmal da, wo es zwingend stehen müsste.
S. 67 teilt mir, dass von 743 Probanden / Fällen
der Kripo Schwäbisch Hall, 263 Geständnisse vorlagen. Die zentrale
und unverzichtbare Frage: wie wurde unterschieden bzw. geprüft, ob
die Geständnisse als falsch bzw. wahr anzusehen sind, wurde nicht
thematisiert.
S. 67: Es wurde nur ein "Motiv" für ein Geständnis
in die Untersuchung einbezogen, S. 12:
Detailsuche nach Leitbegriffen
Detailsuche nach
dem Wortteil "Kriteri" ohne Ergebnis bezüglich Geständnis (fett-kursiv
RS)
Im Zusammenhang mit wahren und falschen Geständnissen sind Kriterien
wichtig. Es lag daher nahe, das Büchlein nach dem Wortteil "Kriteri"
zu durchsuchen. Das erbrachte zwar einige Fundstellen, aber keine inhaltlichen
Merkmale von Kriterien für wahre und falsche Geständnisse:
S. 23: "Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung
eine Vernehmung als „jedes amtlich erkennbare Aussageverlangen durch Strafverfolgungsorgane
gegenüber Beschuldigten oder Zeugen“ bezeichnet (BGHSt 42/139). Treffender
ist dagegen die weitergehende Definition von Kramer (2002, 37), wonach
eine Vernehmung dann vorliegt, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt
sind: „Eine gezielte Befragung, die durch eine Strafverfolgungsperson mit
erkennbar amtlichem Charakter zu Strafverfolgungszwecken erfolgt.“
S. 46: "Das Vorgehen von Gudjonsson et al. (2006)
weist einige methodische Probleme auf, u. a. ist kein Außenkriterium
festzustellen."
S. 76: "Ein wesentliches Kriterium
nimmt dabei die Wahl der richtigen Vernehmungsmethode ein."
S. 79: "Für alle Befragungen gilt, dass ein
Außenkriterium, d. h. eine begleitende Aktenanalyse
hinzutreten sollte und man sich nicht nur auf die selbst berichtete Delinquenz
der einzelnen Probanden verlassen sollte. "
Detailsuche nach Kriterien
wahre Geständnisse
Der Autor hat nicht wie bei den falschen Geständnissen (Kap. 5)
ein eigenes Kapitel zu wahren Geständnissen verfasst, aber im Kapitel
5.5.1 erörtert er auf zwei Seiten die "Untersuchung wahrer und falscher
Geständnisse", S. 55-56. Hier wird die Untersuchung Kassins berichtet,
die vom Autor eigentlich hätte wiederholt werden müssen. Die
eigene empirische Untersuchung in Kap. 6 ist mit dem Experiment von Kassin
überhaupt nicht vergleichbar und kann dessen Ergebnisse daher weder
bestätigen noch widerlegen. Es fehlt auch das Untersuchungsdesign
und die es leitende Hypothese (Textvorkommnisse: S. 39, 40, 52, 57, 63
[Undeutsch-Hypothese], 66, 75, [Lit: 84, 85, 87]). Überraschend fand
ich, dass Wissen von dem nur der Täter wissen kann ("Täterwissen"),
nicht als Kriterium für wahre Geständnisse genannt wird (das
Wort taucht nur einmal, S. 75, auf).
Systematische Textsuche nach "wahres Geständnis"
(S. 36, 76) bzw. "wahre Geständnisse" (S. 47, 56, 75, 107).
Die Zitate enthalten nicht nur die Suchformulierung, sondern zur besseren
Beurteilung auch den Kontext.
S. 36: "Die Wahl und Anwendung einer Vernehmungsmethode
auf Knopfdruck bedeuten indes nicht, automatisch ein wahres Geständnis
zu erreichen. Reichertz und Schneider (2007) gehen sogar so weit, indem
sie alle Versuche der Polizeibeamten, den Beschuldigten von der Wahrnehmung
seiner Rechte abzuhalten bzw. abzubringen, als unzulässig erachten,
selbst dann, wenn sie keine ausdrücklichen Täuschungen oder Drohungen
beinhalten, sondern als „kriminalistische List“ bezeichnet werden mögen
(Reichertz & Schneider, 2007, 11)."
S. 47: "Im Ergebnis zeigt sich, dass es schwierig
ist, eine Dichotomisierung in falsche und wahre Geständnisse vorzunehmen.
Bislang wurden nur freiwillige oder erzwungene falsche Geständnisse
festgestellt; es gibt und gab
jedoch keinen Zugang zu internalisierten falschen Geständnissen.
Falsche Geständnisse scheinen auch im deutschsprachigen Raum zu existieren;
nach den bisherigen Ergebnissen von Lau sind sie eher bei leichteren Delikten
festzustellen. Der polizeiliche Vernehmungsdruck in Kombination mit der
jeweiligen Vernehmungsmethode scheint eine Hauptursache für falsche
Geständnisse darzustellen. Polizeiliche Vernehmungen dürften
häufiger
betroffen sein, weniger dagegen Anhörungen im Rahmen von Gerichtsverhandlungen,
da hierbei weitere Akteure wie Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger
mitwirken. Darüber hinaus darf die generalpräventive Wirkung
des Strafrechts, vor Gericht einen Meineid und damit ein Verbrechen
zu begehen, nicht unterschätzt werden."
S.
56: [Bericht über die Studie Kassins] "Insgesamt gab es 17 Gefangene,
die ein wahres und ein falsches Geständnis abgegeben hatten. Nicht
alle konnten weiterhin eingesetzt werden, da manche über ihren Gefängnisaufenthalt
oder ihre Verurteilung sprachen. Letztendlich waren es zehn Probanden,
die ein falsches Geständnis und ein richtiges abgaben. Das falsche
Geständnis konnte zum Inhalt einen Automobilaufbruch, schwere Körperverletzung,
Raub oder Einbruch haben. Jedem wahren Geständnis wurde irgendwann
im Verlauf der Untersuchung bzw. der Beurteilung ein falsches Geständnis
zum selben Delikt oder zur selben Straftat gegenübergestellt. Jede
Versuchsperson beurteilte anschließend zehn Aussagen. Dies dauerte
ca. 45 Minuten, d. h. jede Person hörte oder sah zehn unterschiedliche
Gefangene, von denen die Hälfte die Wahrheit und die andere Hälfte
die Unwahrheit sagte. Jede Aussage wurde dann beurteilt, wobei nicht klar
war, wie viele falsche oder richtige Geständnisse kamen. Zusätzlich
wurde auf einer Skala zwischen 1 und 10 die Sicherheit, mit der das Urteil
gefällt wurde, bewertet.
Insgesamt wurden die Videos durch 118 Probanden
beurteilt. Diese Zahl setzte sich aus 57 Polizeibeamten und 61 Studenten
zusammen. Etwa die Hälfte jeder Probanden-Gruppe beurteilte das Video,
die andere Hälfte nur die Tonbandaufnahme.
Insgesamt wurden 53,9 Prozent der Aussagen richtig
beurteilt, d. h. die Beurteilung, ob ein Geständnis wahr bzw. erfunden
ist, erfolgte zufällig. Diejenigen Geständnisse, die wahr waren,
wurden mit 63,6 Prozent erkannt. Von den falschen Geständnissen wurden
56,1 Prozent als wahr eingestuft, d. h. als richtige bzw. wahre Geständnisse
beurteilt (sog. „false Alarms“)."
S. 75f: "Die Ergebnisse von Kassin (2005) konnten
durch die empirischen Erhebungen nicht oder nur ansatzweise bestätigt
werden. Dass in der Mehrzahl wahre Geständnisse vorliegen, kann aus
den Daten nicht eindeutig abgelei-[>76]tet werden; repräsentative
Rückschlüsse konnten nicht gezogen werden, zumal die Gerichtsakten
und die Bewertung der Sachbeweise durch die Gerichte nicht zur Verfügung
standen. Das bedeutet jedoch keinesfalls, dass es in Deutschland nicht
zu „falschen Geständnissen“ gekommen ist und auch kommen wird. Eine
Reihe von Autoren ist sogar der Überzeugung, Falschgeständnisse
kämen oft und in der Rechtspraxis sehr zahlreich vor (Beneke, 1990,
25). Dennoch lässt sich zusammenfassend feststellen, dass jedes Geständnis
letztlich als Produkt von Persönlichkeit, Intelligenz und aktueller
psychischer Verfassung des Befragten sowie aller Bedingungen der Vernehmungssituation
betrachtet werden kann. Sowohl in den Forschungsstudien von Kassin (2005)
und Kassin et al. (2007) als auch in den Experimenten weiterer Wissenschaftler
wurde deutlich, dass besonders personale Faktoren wie Alter, Intelligenz,
psychische Verfassung, Krankheit, daneben situative Bedingungen, insbesondere
der durch besondere Vernehmungsmethoden erzeugte Vernehmungsdruck, sowie
die Absprachen im Strafprozess („Deal“) die Gefahr falscher Geständnisse
erhöhen."
S. 76: "Bei der Frage, ob ein wahres Geständnis
vorliegt, ist besonders zu berücksichtigen, dass die psychologischen
Merkmale des Gestehens eine Einheit bilden, wobei das Geständnis klar
motiviert, durch einen sichtbaren Anlass ausgelöst, zu einem begründeten
Zeitpunkt und in adäquater Form vorgebracht und durch weitere Personal-
und Sachbeweise zumindest teilweise bestätigt sein muss: Ein Beschuldigter
wird im Allgemeinen kein Geständnis ohne erdrückende Beweislage
ablegen (Reichertz & Schneider, 2007, 14)."
S. 107: "Anhand einer empirischen Erhebung (Aktenanalyse
von rund 750 aufgeklärten Straftaten) konnten die Zahlenangaben und
Ergebnisse von Kassin nicht oder nur ansatzweise bestätigt werden.
Es liegen ausschließlich wahre Geständnisse vor. Weitere Forschungsergebnisse
mit Laborcharakter sind aufgrund ihrer Schwächen ebenfalls eingeschränkt
geeignet, repräsentative Rückschlüsse zu ziehen. Das bedeutet
jedoch keinesfalls, dass es in Deutschland nicht zu „falschen Geständnissen“
gekommen ist und auch kommen wird. Jedes Geständnis kann als Produkt
von Persönlichkeit, Intelligenz und aktueller psychischer Verfassung
des Befragten sowie aller Bedingungen der Vernehmungssituation betrachtet
werden. Sowohl in den Forschungsstudien von Kassin (2005) als auch in den
Experimenten weiterer Wissenschaftler wurde deutlich, dass Risikofaktoren,
wie personale Faktoren, z. B. Alter, Intelligenz, psychische Verfassung,
Krankheit, situative Bedingungen, insbesondere der durch besondere Vernehmungsmethoden
erzeugte Vernehmungsdruck, sowie die Absprachen im Strafprozess, der „Deal“,
die Gefahr falscher Geständnisse erhöhen."
Detailsuche nach
Kriterien falsche Geständnisse > Ergebnisse
Gudjonssons (1992)
Kapitel 5 hat die Überschrift "Falsche Geständnisse". Die
Ergebnisse der systematischen Textsuche nach "falsches Geständnis"
(S. 12, 46, 47, 49, 51, 52, 53, 54,55, 56, 66, 72, 99 Fragebogen, 100 Fragebogen)
bzw. "falsche Geständnisse" (Titel, IV, S. 11, 12, 13, 30, 45, 46,
47, 50, 51, 53, 54, 55, 63, 73, 78, [Lit: 84, 86, 87], 90, 107) werden
hier nur mitgeteilt, aber nicht ausgeführt.
Detailsuche
nach Kriterien Beweislagen - insbesondere erdrückende Beweislage
Eine erdrückende Beweislage kann für ein Geständnis
sprechen, aber nicht unbedingt für ein wahres. Wir wissen, dass Ermittlungsakten
nicht repräsentativ sein müssen und dass es zahlreiche Beurteilungsfehler
bei den ErmittlerInnen, auch bei den sog. "objektiven" Beweisen gibt, wie
jüngst erst ein internationales
Symposium dramatisch und überraschend dokumentiert hat.
.
Systematische Textsuche nach "Beweislage" (S. 12,
52, 67, 73, 76, 107)
Erkennen von wahren
und falschen Geständnissen in der Studie von Kassin
Kroll fasst die Ergebnisse von Kassin zusammen, S. 58: "
1. Die Beurteilung von wahren und falschen Geständnissen erfolgt
rein zufällig. Polizeibeamte sind noch schlechter in der Beurteilung
als Laien.
2. Haben die Beurteilungspersonen eine Basisrate, werden sie zwar etwas
besser bei der Beurteilung. Allerdings erfolgen diese Beurteilungen der
Glaubhaftigkeit immer noch auf Zufallsniveau. Dies zeigt jedoch, dass die
Basisrate, die ein Polizeibeamter im Kopf hat, sein Urteil beeinflussen
kann.
3. Die Glaubhaftigkeit von Geständnissen wird zutreffender beurteilt,
wenn man sie nur hört. Schaut man die Personen gleichzeitig per Video
an, verschlechtern sich die Urteile."
Zusammenfassung
- Abstract - Summary
Die Arbeit stellt die Behauptung auf, dass Geständnisse, die auf
"erdrückender Beweislage" beruhen, wahr und damit also nicht falsch
sind. Der theoretische Satz lautet demnach: Geht ein Geständnis mit
erdrückender Beweislast einher, so ist es wahr und nicht falsch (es
ist klar, dass die Umkehrung empirisch sicher nicht stimmen kann). Das
wäre ein wichtiger - nicht nur theoretischer, sondern auch praxisrelevanter
- Satz, wenn er denn richtig wäre. Die Richtigkeit dieses Satzes zu
erweisen, also zu begründen und zu belegen, wäre die Aufgabe
dieses Büchleins gewesen, die aber nicht geleistet wird. Hierzu wäre
es erstens erforderlich gewesen, die Kriterien von wahren - in Abgrenzung
zu falschen - Geständnissen darzulegen und bei den 263 Geständnissen
zu signieren und auszuwerten. Zweitens hätte "erdrückende Beweislast"
operationalisiert und signiert werden müssen, und zwar für alle
743 Fälle. Sodann hätte man rechnen können, wie die Zusammenhänge
sind. Ein Untersuchungsdesign zur Hypothesenprüfung wird nicht vorgelegt.
. | einheitswissenschaftliche
Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen
Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus
auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener
Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen
wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch
und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener
Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine
Wissenschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen
Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer
einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt
an die allgemeine
formale Beweisstruktur.
Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt aM: Suhrkamp. Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono). Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI. |
Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (PUK - "Putzfrauenkriterium"). Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergegeben." |
Allgemeine
wissenschaftliche
Beweisstruktur
und beweisartige Begründungsregel
Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0 => A1 => A2 => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. |
_
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site: www.sgipt.org
z.B. Aussagepsychologie site: www.sgipt.org. |
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