Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=27.12.2021 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 28.12.21
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT1, Abteilung Wissenschaft, Bereich Sprache und Begriffsanalysen und hier speziell zum Thema:

    Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität, Plausibilitätskriterien
    in der Forensischen Psychologie

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen

    Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen Plausibilität.
    Empirische Studie zu Begriff und Verständnis von Plausibilität.
    Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen  * Methodik der Begriffsanalysen nach Wittgenstein *


    Zusammenfassung - Abstract - Summary
    Belege Gebrauchsbeispiele in der Forensischen Psychologie:
    Aussagepsychologie:
    __BGH Aussagepsychologie.
    ____Fiedler & Schmid relative Plausibilität.
    ____Fiedler & Schmid psychologisch plausibles und diagnostisch trennscharfes Modell?
    ____Fiedler & Schmid "plausibility of the implausible".
    ____Steller & Volbert "wenig plausibel".
    ____Steller & Volbert Plausibilität und CBCA. 
    __Erzeugung plausibler Erlebnisse der Schätzung der Qualität von Scheinerinnerungen.
    Helmut Kury: Plausibel dass das Dunkelfeld kleiner wurde.
    Tatwissenstest.
    Plausibilität in der Mehrfachtötungsforschung.
    Plausibel-und-beliebig.
    Psychologie-bei-Gericht.
    Sponsel-2017: Mitglied und Gruppe (Waffenrecht).

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten: 
    __source-sensitization.
    __false-memory-sensitization.
    __minimal suggestive Befragung.
    __massiv suggestive Befragung.

    Literatur * Links * Querverweise * Zitierung & Copyright * Änderungen * 

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    Zusammenfassung Plausibilität in der Forensischen Psychologie
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    In der forensisch-psychologischen Literatur habe ich bislang keine Erklärung und Begründung für den Plausibilitätsbegriff gefunden, obwohl er dort eine genauso zentrale Rolle spielt wie im Recht. Es ist daher bis dato anzunehmen, dass man in der forensischen Psychologie Plausibilität für einen nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftigen allgemeinverständlichen Grundbegriff im Sinne von verständlich, nachvollziehbar, erklärlich, glaubhaft hält, womit aber nichts wirklich erklärt wird, sondern nur neue  Begriffsverschiebebahnhöfe  errichtet werden. Es stellt sich dann nämlich die gleiche Frage wie bei plausibel oder der Plausibilität: was genau heißt verständlich, nachvollziehbar, erklärlich, glaubhaft: wodurch wird etwas verständlich, nachvollziehbar oder erklärlich, glaubhaft? Auch hier zeigt sich sehr eindringlich, wie wichtig und notwendig eine wissenschaftstheoretische Klärung des Plausibilitätsbegriff ist, die aber von der  Wissenschaftstheorie  bislang nicht geleistet wird.

        Man kann die Plausibilitätsfrage auch nach forensisch-psychologischen Themen geordnet analysieren, die im Laufe der Zeit und nach Gelegenheit aufbereitet werden:

    • Strafrecht: Aussage, Augenzeugen, Schuldfähigkeit (Einsichts- und Schuldfähigkeit), Gefährlichkeit, Prognose, Deliktfähigkeit, Reife.
    • Familienrecht: Kindeswohl, Sorge, Aufenthalt, Umgang, Adoption, Pflege, Rückführung, Betreuung.
    • Sozialrecht: Menschen mit Beeinträchtigung, GdB, Rente, Arbeitsfähigkeit.
    • Verwaltungsrecht: verkehrspsychologische Fragen (Eignung, Zuverlässigkeit); Waffe (Eignung, Zuverlässigkeit): Aufenthalt (Migration).
    • Zivilrecht: Gesundheit, Krankheit, Kunstfehler, Entschädigung.
    • Kriminalistische und kriminologische Fragen.
    • Rechtspolitik: Gesetzesvorhaben. Evaluation.
    • Rechtsprechung.
        Besonders in  der Aussagepsychologie drängen sich z.B. die Fragen auf: (1) Ist die aussagepsychologische Hypothesen-Methodik plausibel? (2) Ist die Undeutsch-Hypothese  plausibel? (3) Sind die 19 Erlebniskriterien plausibel?


    Gebrauchsbeispiele in der Forensischen Psychologie
     

    Aussagepsychologie

    Die folgenden Links zu den Einträgen in den  rechtlichen Entscheidungen  hätten auch hier plaziert werden können:
    ____BGH Aussagepsychologie.
    ______Fiedler & Schmid relative Plausibilität.
    ______Fiedler & Schmid psychologisch plausibles und diagnostisch trennscharfes Modell?
    ______Fiedler & Schmid "plausibility of the implausible".
    ______Steller & Volbert "wenig plausibel".
    ______Steller & Volbert Plausibilität und CBCA.
     
     



    Erzeugung plausibler Erlebnisse der Schätzung der Qualität von Scheinerinnerungen
    Jäckel, Paul  & Orth, Cornelia (2021) Zur Aufhebung von Scheinerinnerungen: Neue Befunde von Oeberst et al. (2021) und ihre aktuelle Übertragbarkeit in die forensische Praxis. Praxis der Rechtspsychologie 31 (2), Dezember 2021.
     
          Zusammenfassung-JO-2021: Es geht um die Analyse von erzeugten (individuell plausiblen) Scheinerinnerungen, die Rückgängigmachung ihrer Qualität, ob und wie man diese Möglichkeiten für aussagepsychologische Fragestellungen nutzen kann, wobei die ethische Problematik ausgeklammert wird.
       
      Im Artikel nimmt der Plausibilitätsbegriff konzentriert auf plausible Erlebnisse mit 21 Fundstellen eine zentrale Rolle ein, aber er wird an keiner Stelle  erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist. Nachdem das Plausibilitätsverständnis der AutorInnen nicht erläutert wird, kann ich es nur aus dem Gebrauch deuten: Plausibel sind Erlebnisse, die zur Biographie passen, glaubhaft und möglich sein, die so hätten stattfinden können. Aber mit meiner Deutung wird letztlich auch nicht wissenschaftlich geklärt, sondern nur eine Reihe von Begriffsverschiebebahnhöfen (passen, glaubhaft, möglich) eingerichtet. 
         Meine Kommentare sind teilweise etwas ermüdend gleichförmig, wenn ihnen der gleiche begriffliche Sachverhalt zugrunde liegt, wofür ich um Nachsicht bitte.
         An mehreren Stellen wird deutlich, dass ein quantitatives Plausibilitätsverständnis vorliegt. Der Hauptwert für die Aussagepsychologie besteht in einer besseren Instruktion für die Exploration potentieller Missbrauchsopfer, in der Weise, dass man in die Vor-Exploration z.B. einbaut: "Praktisch erfolgte dies dadurch, dass den Probandinnen und Probanden zunächst mitgeteilt wurde, dass Erinnerungen nicht immer aus der eigenen Erfahrung stammen müssen, sondern auch aus Erzählungen von Bekannten, Fotos oder anderen Quellen entstehen und übernommen werden können (vgl. Quellenverwechslungsfehler)."
          Die Effekte beziehen sich auf Mittelwerte und gelten nicht durchweg für jede TeilnehmerIn. Für den Einzelfall, um den es in der forensischen Praxis immer geht, hilft das wenig. Die genaue Anwendung in der aussagepsychologischen Praxis bleibt offen, beziehungsethische Explorationsprobleme werden noch nicht einmal angedacht.
          JO-S.115-1 "Spätestens in Bezug auf die praxisrelevante Unterscheidung von Scheinerinnerungen und Aussagen mit Erlebnisbezug kann festgehalten werden, dass ein weiterer Ausbau der theoretischen Befundlage sowie der aktuellen Methodik zur Prüfung der Suggestionshypothese begrüßenswert ist. Vor diesem Hintergrund ist es umso erfreulicher, dass im März dieses Jahres (2021) eine Studie von Oeberst, Kolleginnen und Kollegen veröffentlicht worden ist,FN4 welche diesem Anspruch entsprechen könnte. Nach Angaben der Autorinnen und Autoren gelang es erstmals, die Qualität von Scheinerinnerungen, die zuvor für autobiographisch 1plausible Erlebnisse mit negativer Valenz erzeugt wurden, um ein beträchtliches Maß zu reduzieren, während die Qualität von Erinnerungen an tatsächlich stattgefundene Erlebnisse nur minimal eingeschränkt wurde. Dafür wurden zwei verschiedene Sensibilisierungstechniken angewendet, die als ökonomisch, leicht umsetzbar und minimal invasiv gelten können: Die source sensitization sowie die false memory sensitization. Damit können sich die berichteten Ergebnisse als von hohem Interesse für in der Praxis tätige Sachverständige darstellen, welche sich mit der Beantwortung aussagepsychologischer Fragestellungen beschäftigen."
            Kommentar-JO-S.115-1: "autobiographisch 1plausible Erlebnisse" wird verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist. Die Erlebnisse müssen zur Biographie passen, glaubhaft und möglich sein, sie hätten so stattfinden können.


          JO-S.116-2,3: "1.  Die Implementierung der Scheinerinnerungen
      Die Implementierung der Scheinerinnerungen erfolgte ebenfalls in zwei Stufen. Zunächst wurden Probandinnen und Probanden in dem Glauben akquiriert, dass es sich um eine Untersuchung über Kindheitserinnerungen handeln würde. Dabei wurde bewusst nicht auf Studierende der Psychologie zurückgegriffen. Den Eltern der Probandinnen und Probanden wurde dann eine Liste möglicher negativer Erlebnisse zugesandt. Für jedes der Erlebnisse sollte angeben werden, ob es auf ihr Kind (die Probandin/den Probanden) zutreffe, also ob ihr Kind etwas Entsprechendes erlebt habe. Falls nicht, sollte angegeben werden, wie 2plausibel ein solches Erlebnis gewesen sei. Zwei dieser konstruierten, wohl aber 3plausiblen Erlebnisse wurden im Weiteren als Grundlage für zwei Scheinerinnerungen verwendet. Die Eltern wurden mit der Liste auch über den wahren Zweck der Studie aufgeklärt, jedoch wie ihre Kinder instruiert, bis zum Ende der Teilnahme nicht über die Studie zu sprechen. Weiter wurde durch das Debriefing der Eltern sichergestellt, dass diese die Unterscheidung zwischen erlebten und nicht erlebten Ereignissen im Sinn der Untersuchung eindeutig verstanden. Zuletzt konnten die Eltern so auch gefragt werden, ob die Teilnahme ihres Kindes an der Untersuchung eine Belastung darstellen könnte. In einigen Fällen sei dies der Fall gewesen, sodass diese Probandinnen und Probanden vorsorglich ausgeschlossen wurden."

            Kommentar-JO-S.116-2: "wie2plausibel"  wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist. Die Erlebnisse müssen zur Biographie passen, glaubhaft und möglich sein, sie hätten so stattfinden können. Das "wie" spricht für einen quantitativen Plausibilitätsbegriff, für ein mehr oder weniger plausibel.
            Kommentar-JO-S.116-3: "3plausiblen" wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist. Die Erlebnisse müssen zur Biographie passen, glaubhaft und möglich sein, sie hätten so stattfinden können.


          JO-S.116-4: "Nach Rückerhalt der bearbeiteten Listen durch die Eltern wurden die Probandinnen und Probanden im zweiten Schritt jeweils zu drei  Erinnerungsinterviews eingeladen, immer mit einer Woche Abstand dazwischen. In diesen Interviews sollten sich die Probandinnen und Probanden an vier vorgegebene Erlebnisse aus ihrer Kindheit erinnern. Zwei dieser Erlebnisse hatten nach Angaben ihrer Eltern tatsächlich stattgefunden, während es sich bei den anderen beiden um die konstruierten, aber als 4plausibel eingeschätzten Erlebnisse handelte. Der Interviewerin oder dem Interviewer war das Studiendesign wie die getesteten Hypothesen unbekannt. Bekannt war dieser oder diesem lediglich, dass es sich um eine Untersuchung über Scheinerinnerungen handelte. Weiter wurde der Interviewerin oder dem Interviewer zwei verschiedene, aber gleichsam standardisierte Instruktionen von Befragungstechniken vorgegeben: minimal suggestive oder massiv suggestive."

            Kommentar-JO-S.116-4: "4plausibel eingeschätzten Erlebnisse" wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist. Die Erlebnisse müssen zur Biographie passen, glaubhaft und möglich sein, sie hätten so stattfinden können. Auch über die Methode der Einschätzung erfahren wir nichts.


          JO-S.123f-5,6,7,8: "... Ein weiterer Vorteil der implementierten Scheinerinnerungen besteht darin, dass ihnen eine gewisse individuelle  5Plausibilität zugesprochen werden kann. Das liegt zum einen daran, dass die unwahren Erlebnisse von den Eltern der Probandinnen und Probanden zunächst als 6plausibel konzipiert worden waren. Zum anderen war den Probandinnen und Probanden bewusst, dass die Informationen über die Erlebnisse von ihren Eltern, und damit von nahestehenden und vertrauenswürdigen Personen, stammten. In der Realität ist auch das ein Faktor, der die Entstehung von Scheinerinnerungen begünstigen sollte.FN9 Darüber hinaus muss nach Hyman & Kleinknecht (1999) zur Entstehung einer Scheinerinnerung ein nicht erinnertes Erlebnis aus der Kindheit ebenfalls als möglich/7plausibelFN10 erscheinen, bevor weiter erklärbar sein muss, weshalb [>124] das fragwürdige Erlebnis eine Zeit lang nicht erinnert worden war. Aus dieser Perspektive ist die 8Plausibilität der implementierten Erinnerungen nicht nur ein Qualitätsmerkmal der Studie, sondern auch eine vorteilhafte Voraussetzung, um diese mit, in der Realität entstandenen und für die aussagepsychologische Begutachtung relevanten, Scheinerinnerungen vergleichen zu können."

            Kommentar-JO-S.123f-5: "gewisse individuelle 5Plausibilität" wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist. Die Erlebnisse müssen zur individuellen Biographie passen, glaubhaft und möglich sein, sie hätten so stattfinden können.
            Kommentar-JO-S.123f-6: "zunächst als 6plausibel konzipiert". "Zunächst" bleibt unklar. Sonst wie 5. Es wird aber die Vertrauenswürdigkeit der Quelle, hier der Eltern, bemerkt.
        Kommentar-JO-S.123f-7: Hier wird plausibel mit möglich sehr eng assoziiert, der Anschein von plausibel und in der Fußnote 10 die individuelle Relativität des Plausibilitätsurteils betont. Sonst wie 5.

            Kommentar-JO-S.124-8: Wenn die "8Plausibilität der implementierten Erinnerungen" ein Qualitätsmerkmal dieser Studie ist wäre eine nähere Erläuterung zum Plausibilitätsbegriff an dieser Stelle hilfreich und erforderlich gewesen. Sonst wie 5.

        S.123-FN10-9,10: "Es sei darauf hingewiesen, dass von subjektiver, bzw. individueller 9Plausibilität der Erinnernden die Rede ist; was für den einen 10plausibel ist, kann für den anderen bereits wieder unmöglich sein."
            Kommentar-JO-S.123f-9,10: Auf die Relativität der individuellen Plausibilität wird hingewiesen, wobei auch hier der Plausibilitätsbegriff nicht näher erläutert wird.


          JO-S.124-11: "2.  Methodische Bemerkungen
      Die Autorinnen und Autoren merken selber an, dass das Fehlen eines Pretests vor Durchführung der minimalen Suggestion gewisse negative Auswirkungen auf die Interpretierbarkeit der Ergebnisse hat. Es kann jedoch angenommen werden, dass die Wirkung der Techniken im Vergleich mit der Erinnerungsqualität vor der ersten minimalen Suggestion nicht viel geringer ausfallen dürfte. Schließlich wurden die in Frage stehenden, unwahren Erlebnisse als 11plausibel für die Probandinnen und Probanden entworfen, was die Wahrscheinlichkeit einer strikten Ablehnung durch diese minimiert haben sollte. Weiter verhindert der fehlende Pretest lediglich die Behauptung, dass es zu einer vollständigen Umkehr der unwahren Erinnerungen gekommen sei. Die berichtete, signifikante Reduktion bleibt ebenso wie der substanzielle Effekt davon unberührt. Auch war das verwendete Untersuchungsdesign für das Untersuchungsziel geeignet; inhaltliche Bedenken einer möglichen Konfundierung, bzw. das Vorhandensein bedeutender Störvariablen, erscheinen vor dem Hintergrund des Untersuchungsgegenstandes und des verwendeten Within-Designs unwahrscheinlich."

            Kommentar-JO-S.124-11: "11plausibel" wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist. Unwahr und plausibel sind miteinander verträglich, wobei nicht erläutert wird wodurch das so sein soll.


          JO-S.127-12: "1.  Externe Validität
      Im Hinblick auf die externe ValiditätFN11, d.h. die Frage, ob die Studienergebnisse auch außerhalb des untersuchten Settings Gültigkeit besitzen, legen Oeberst et al. mit ihrer Untersuchung eine Studie vor, die sich nach eigenen Angaben aus zwei Gründen von bisherigen Untersuchungen zur Aufhebung falscher Erinnerungen abhebt. Zum einen wurden die suggestiv erzeugten Erinnerungen durch den Rückgriff auf die Eltern der Probandinnen und Probanden für autobiographische Erlebnisse geschaffen, die zudem maximal 12plausibel sein sollten. Die Scheinerinnerungen bezogen sich also weder auf nebensächliche oder neutrale, noch auf kürzlich geschehene, unpersönliche oder nicht biographisch verknüpfte Erlebnisse. Zum anderen lassen sich die verwendeten Techniken ohne Wissen um den Wahrheitsgehalt des fraglichen Erlebnisses zur Umkehrung von Scheinerinnerungen anwenden. ..."

        Kommentar-JO-S.127-12:  Es wird ohne nähere Erläuterung der Begriff  "maximal 12plausibel" eingeführt. Wie erzeugt man "maximale Plausibilität"?


      O-S.128-13: "An sich sollte das Alter jedoch kein Problem für die Übertragbarkeit der Techniken darstellen. Obwohl es noch keine Untersuchungen dazu gibt, ob die Techniken bei Personen von 14 Jahren anders funktionieren und wirken könnten als bei Personen von 60 Jahren, erscheint eine solche Annahme wenig 13plausibel. ..."
       

            Kommentar-JO-S.128-13:  Es wird für "wenig 13plausibel" befunden, dass für die Übertragbarkeit der Techniken das Alter eine Rolle spielen sollte. Damit wird praktisch verneint, dass Kinder suggestibler sind als Erwachsene. Außerdem wird ein weiteres Mal ein quantitativer Plausibilitätsbegriff gebraucht.


           JO-S.129-FN12-14: "... Dies mag zunächst kontraintuitiv erscheinen, bedeutet aber, dass eine Person trotz ihrer Akzeptanz der Aussage, dass das Erlebnis passiert und auch 14plausibel sei, keine eigenen Erinnerungen daran berichten kann (Oeberst et al., 2021, https://osf.io/7mtcp/). ..."

            Kommentar-JO-S.129-FN12-14: "14plausibel sei" wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist. Die Akzeptanz von Plausibilität setzt aber voraus, dass der Begriff vorgegeben wurde. Es bleibt unklar, ob das Oeberst oder die AutorInnen in die Befragten hineingedeutet haben oder wirklich ein Plausibilitätsurteil erfragt wurde, wofür das "sei" spräche.


       JO-S.130-15,16,17 : "... Anders formuliert kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Techniken unabhängig vom Grad individueller Suggestibilität wirken, welche in einer forensischen Population aus o.g. Gründen nun einmal höher ausfallen dürfte als in einer randomisierten Laborstudie. Ähnliches könnte im Hinblick auf die 15Plausibilität der Erlebnisse gelten: Es ist nicht unmöglich, dass die Wirkung der Techniken auf die Erinnerungen an ein Erlebnis auch von dessen individueller 16Plausibilität abhängen (vgl. IV.2). Dies wäre für eine Übertragung der Befunde in die forensische Praxis dann eine Einschränkung, sobald die untersuchten Erlebnisse im Rahmen einer aussagepsychologischen Begutachtung im Durchschnitt eine höhere 17Plausibilität aufweisen als die unwahren Erlebnisse in der vorliegenden Studie; und wenn dadurch die Erinnerungsqualität unwahrer Erlebnisse robuster und/oder der Einfluss der Techniken in der Praxis minimiert werde würde. Für zukünftige Untersuchungen könnte sich daher eine Erhebung der individuellen18Plausibilität der Ereignisse anbieten. Allerdings sind dies aktuell noch mehr theoretische Bedenken als begründete Einwände, die genauer erforscht und dann diskutiert werden müssten."

            Kommentar-JO-S.130-15: "15Plausibilität" wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist.
            Kommentar-JO-S.130-16: "individueller 16Plausibilität" wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist.
            Kommentar-JO-S.130-17: "höhere 17Plausibilität" wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist. "Höhere" belegt abermals eine quantitative Plausibilitätsauffassung.
            Kommentar-JO-S.130-18: "individuellen18Plausibilität" wie 16.


      JO-S.134-19: "... Bleiben Aussagen von den Techniken unbeeinflusst, kann dies nicht automatisch für die Erlebnishypothese sprechen. Zumindest konnte dem Diagramm in Abbildung 2 bereits entnommen werden, dass es in einzelnen Fällen bei Scheinerinnerungen der Probandinnen und Probanden geblieben ist (vgl. V.1); eine Beobachtung, die auch für Scheinerinnerungen von Opferzeuginnen und -zeugen mehr als 19plausibel sein sollte. Somit scheinen die source und false memory sensitization damit nicht als ein solches Verfahren gelten zu können, mit dessen Hilfe „sich auf Scheinerinnerungen basierende Aussagen zuverlässig von solchen unterscheiden lassen, die auf genuinen Erinnerungen gründen“ (Volbert, 2018, S. 61)."

            Kommentar-JO-S.134-19: "mehr als 19plausibel" spricht für ein Kriterium, das über Plausibilität hinausgeht, wobei das hier zwar verwendet, aber nicht erklärt und begründet wird. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich bei plausibel um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist, aber hier wird ja ein Kriterium genannt, das "mehr als plausibel" sein soll. Das Ergebnis selbst ist ernüchternd: Trotz entsprechender Gegenmaßnahmen bleiben einige ProbandInnen bei ihren Scheinerinnerungen.
      JO-S.136-20,21: "In Bezug auf (2.) die Replikation und Reliabilität ließ sich feststellen, dass bislang nur ein einziger verwertbarer Befund vorliegt, durch welchen sich die Wirksamkeit der Techniken angemessen quantifizieren lässt, sodass es (2a) weiterer Untersuchungen bedarf, um letztlich auch (2b) die Zuverlässigkeit des Effekts absichern zu können. Solche Replikationen sollten ein (2c) ähnlich transparentes wie durchdachtes Vorgehen verfolgen, insbesondere durch eine Präregistrierung ihrer Hypothesen, Verwendung eines Doppelblind-Designs und Konstruktion unwahrer wie 20plausibler Erlebnisse. Ebenfalls wichtig sind (2d) die Berechnung und Angabe der statistischen Power. Zusätzlich könnte sich auch die Durchführung eines Pretests vor der (minimalen) suggestiven Beeinflussung als hilfreich für die präzise Bestimmung des Effekts erweisen, sowie sich eine Erhebung der individuellen 21Plausibilität der Ereignisse anbieten (vgl. V.1)."
            Kommentar-JO-S.136-20: "20plausible Erlebnisse" wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist.
        Kommentar-JO-S.136-21: "individuelle 21Plausibilität der Ereignisse" wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist.


       Ende Scheinerinnerungen.
     



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    Helmut Kury Zur Qualität forensischer Begutachtung: Plausibel dass das Dunkelfeld kleiner wurde
        Quelle Praxis der Rechtspsychologie 9 (2), November 1999, 126-139
        KH-1999-S.27: "Der Anstieg der registrierten sexuellen Kindesmißhandlungen in den 90er Jahren kann etwa auch durch eine Veränderung des Anzeigeverhaltens vor dem Hintergrund der breiten Diskussion entsprechender Fälle in der Öffentlichkeit bedingt sein (vgl. oben). Zweifellos werden solche Vergleiche durch das vermutbar hohe Dunkelfeld in diesen Deliktsbereichen, gerade auch bei sexueller Kindesmißhandlung eingeschränkt. Allerdings spricht wenig dafür, daß dieses Dunkelfeld größer geworden ist. Aufgrund des freieren Umgangs mit dem Thema Sexualität ist plausibler, daß es eher kleiner wurde. Der Rückgang der registrierten Sexualstraftaten dürfte wesentlich dadurch bedingt sein, daß heute "die meisten sexuellen Handlungen in einem selbstorganisierten Umfeld straffrei ausgelebt werden" können (Reinfried 1999, S. 243)."
      Kommentar-KH-1999-S.27: Plausibel wird nicht erklärt oder begründet. Offenbar geht Kury davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist. Immerhin wird ein Grund genannt.




    Tatwissenstest
    Beyer, Kathi (2007) Methoden der forensischen Psychologie Lügendetektortests - Wahrheit oder Lüge?
    https://www.hausarbeiten.de/document/128683 [Ohne Seitenangabe]

    BK-2007: "5.1. Der Tatwissentest
    Bei dem Tatwissentest handelt es sich um eine indirekte Befragungsmethode der Forensischen Psychophysiologie, da nicht direkt nach dem relevanten Sachverhalt gefragt wirdFN19.
    Dem Proband werden Fragen nach Tatdetails gestellt, deren Kenntnis nur der Täter haben kann. Als Antworten werden neben der richtigen Lösung (relevantes Item), verschiedene gleich plausible Alternativantworten (Vergleichsitems) angebotenFN20."

      Kommentar-BK2007:  In "gleich plausible" wird nicht erklärt oder begründet, was unter plausibel oder gleich plausibel, was im Grunde eine Messung erfordert, zu verstehen ist.  Vermutlich wird plausibel als allgemeinverständlicher Grundbegriff betrachtet, der keine nähere Erklärung oder Begründung erfordert.



    Plausibilität in der Mehrfachtötungsforschung
    Rossegger, Astrid ; Endrass, Jérôme  & Gerth, Juliane (2016) Mehrfachtötungen im Arbeits- und Ausbildungskontext Eine Analyse aus Sicht der Forensischen Psychologie. forum kriminalprävention 2/2016. [PDF-Online]
        Der Beitrag fasst die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Forensische Psychologie“ des Forschungsprojekts „Tat- und Fallanalysen hochexpressiver, zielgerichteter Gewalt (TARGET)“ zusammen, in der die Universität Konstanz und der Psychiatrisch-Psychologische Dienst des Amtes für Justizvollzug im Kanton Zürich in der Schweiz vertreten sind.
        Zusammenfassung-REG-2016: Plausibel wird zwar verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff im Sinne von verständlich, nachvollziehbar, glaubhaft, erklärlich handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig ist. Wenn das so wäre, würde dadurch letztlich auch nichts wissenschaftlich geklärt, sondern nur eine Reihe von Begriffsverschiebebahnhöfen (verständlich, nachvollziehbar, glaubhaft, erklärlich) eingerichtet für die sich die gleiche Frage wie bei plausibel stellt: was genau heißt verständlich, nachvollziehbar, glaubhaft, erklärlich und wodurch wird ein Sachverhalt  verständlich, nachvollziehbar, glaubhaft, erklärlich?
     

      REG-2016-S.42a: "Selbst wenn die an Evaluationsstudien ausgeübte methodische Kritik (z. B. der zu seltene Einsatz von randomisierten  Kontrollgruppenuntersuchungen) ernst genommen wird, ist es aufgrund der vorliegenden Daten zugleich vernünftig und plausibel davon auszugehen, dass die in Übersichtsstudien ausgewiesene allgemeine Befundlage die grundlegende Richtung von Interventionseffekten
      widerspiegelt."
        Kommentar-REG-2016-S.42a: Plausibel wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Plausibel wird hier hier sowohl mit vernünftig assoziiert als auch abgegrenzt ("und").


      REG-2016-S.42b: "Auch wenn die forensische Psychologie noch keine robusten Befunde über Risikofaktoren von intendierten Mehrfachtötungen liefern kann, lässt die wissenschaftliche Literatur und die Erfahrungen aus der klinischen Praxis plausible Hypothesen zu, die einerseits für weiterführende Forschung als auch für Entscheidungsträger in Institutionen oder der Politik hilfreich sein können"

        Kommentar-REG-2016-S.42b: Wie man "plausible Hypothesen" feststellt, wird nicht erläutert.


      REG-2016-S.43a: "Aufgrund einzelfallorientierter Falluntersuchung können Deliktdynamiken extrahiert werden, die als plausible Arbeitshypothesen für weiterführende Untersuchungen dienen können. Außerdem erlauben die Ergebnisse der forensisch-psychologischen Einzelfalluntersuchung die Formulierung erster Empfehlungen für die Prävention von schwerer Gewalt am Arbeitsort und im schulischen Kontexten"

        Kommentar-REG-2016-S.43a: Wie man "plausible Arbeitshypothesen" feststellt, wird nicht erläutert.


      REG-2016-S.43b: "Wenn also vom Einsatz von Checklisten abgeraten werden muss, welche Präventionsansätze lassen sich aus der Perspektive der forensischen Psychologie plausibel formulieren?"

        Kommentar-REG-2016-S.43b: Die Beantwortung der Frage wird nicht ausgeführt.


      REG-2016-S.43c: "Plausible Handlungsansätze und Haltungen"

        Kommentar-REG-2016-S.43c: Eine Erklärung ist in einer Überschrift nicht veranlasst.


      REG-2016-S.44: "Mit der Berücksichtigung von „red flags“ und der Anwendung eines mehrdimensionalen Modells soll einerseits dem Anspruch von Sensitivität als auch der Spezifität Rechnung getragen werden. Die Anwendung dieses Modells hat sich in verschiedenen Kontexten bewährt, in denen man mit einer Vielzahl von Fällen angedrohter/niederschwelliger Gewalt in Kombination mit einer geringen Rate tatsächlich ausgeführter schwerer Gewalt konfrontiert ist. Das Modell wurde im Bereich der angedrohten Gewalt (Gerth & Graber 2012), der Intimpartnergewalt und des Stalkings (Endrass & Rossegger 2013) sowie der ideologisch motivierten Gewalt (Endrass et al. 2014) angewendet. Gegenwärtig kann man das Modell als ausreichend plausibilisiert für die praktische Arbeit einstufen. Es ist jedoch noch eindeutig zu früh, in diesem Zusammenhang von einem ‚Best-Practice’-Modell oder gar einem empirisch abgestützten Ansatz zu sprechen."

        Kommentar-REG-2016-S.44:  Wann bzw. wodurch etwas "ausreichend plausibilisiert" ist, wird nicht näher erklärt und begründet.


      REG-2016-S.45: "Die aufgeführten – als plausibel – eingestuften Handlungsansätze erfordern aber eine umfangreiche empirische Untersuchung. ..."

        Kommentar-REG-2016-S.45: Wie man zu einer Einstufung plausibler Handlungsansätze gelangt, wird nicht näher dargelegt.


    Plausibel-und-beliebig
    Raum, Udo (2019) Stärkung des ‚Gesunden-Erwachsenen-Modus‘, (GE-M), Fokus auf forensische Aspekte
    16.-17.09.2019, Udo Raum
    https://psychotherapie-raum.de/wp-content/uploads/2019/09/St%C3%A4rkung_des_Gesunden_Erwachsenen_Modus_092019_Udo_Raum.pdf
       
      RU-2019-S.10: "Aufzählung der Funktionsmerkmale des GE-Modus sind plausibel, aber auch beliebig."
      Kommentar-RU-2019-S.10: Plausibel und beliebig sind anscheinend miteinander verträglich, wobei keine nähere Erklärungen zum Plausibilitätsbegriff erfolgen, auch nicht Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis.




    Psychologie-bei-Gericht
        Pfundmair, Michaela (2020) Psychologie bei Gericht. Berlin: Springer.
      Zusammenfassung-PM-2020: 3 Fundstellen für "plausib". Kein Eintrag im Sachregister und im Inhaltsverzeichnis.
      Plausibel wird an den 3 Fundstellen nicht erklärt und begründet. Möglicherweise hält die Autorin den Plausibilitätsbegriff für allgemeinverständlich im Sinne von verständlich, nachvollziehbar, glaubhaft, erklärlich. Das ist für juristische Entscheidungen zu wenig.
          Zum Aufbau des Buches (fett RS): "In > Kap. 1 wird der historisch älteste Bereich der Forensischen Psychologie, die Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, vorgestellt. Mithilfe der Aussagepsychologie versuchen forensische Gutachter abzuschätzen, ob eine Schilderung auf einem wahren Erlebnis beruht oder nicht. > Kap. 2 beschäftigt sich mit familienrechtspsychologischen Begutachtungen. Diese kommen vor allem dann zum Tragen, wenn mithilfe der Expertise eines Psychologen bewertet werden soll, wer Sorgerecht und Umgang bei einem Kind im Trennungsfall erhält und was bei Kindeswohlgefährdung passiert. In > Kap. 3 wird die Psychologie der Kriminalprognose vorgestellt. Dabei wird eine fundierte Wahrscheinlichkeitsaussage darüber getroffen, ob ein Rechtsbrecher rückfällig wird oder nicht. > Kap. 4 beschäftigt sich mit Methoden, die überprüfen, ob ein Rechtsbrecher schuldfähig – oder wenn er jung ist – strafmündig ist. > Kap. 5 stellt einen Bereich der Forensischen Psychologie vor, der hierzulande (noch) relativ selten zum Tragen kommt: die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personenbeschreibungen oder -identifizierungen durch Augenzeugen. In > Kap. 6 werden schließlich Fallstricke vorgestellt, die ein Gerichtsurteil in die eine oder andere Richtung verzerren können. Dabei handelt es sich im Großen und Ganzen um sozialpsychologische Effekte, die im Rechtssystem ganz spezifisch wirken."
       
      PM-2020-S.109: "Wie jedes Verarbeitungssystem filtert das visuelle System, was es wahrnimmt. Es entfernt gewissermaßen verschiedene Details. Physiologisch erscheint plausibel, dass die Wahrnehmung bei weiten Entfernungen, ungünstigen Lichtverhältnissen und einer kurzen Beobachtungsdauer eingeschränkter ist. Das Ausmaß, wie stark Details einer Wahrnehmung „gefiltert“ oder entfernt werden, scheint beispielsweise direkt proportional zur Entfernung zu sein. Obwohl es keine Maximalentfernung zu geben scheint, bei der man Menschen und Gegenstände noch gut bzw. nicht mehr erkennen kann, konnten einige Studien zeigen, dass alleine eine Entfernung von 13 Metern zu starken Unschärfen führt und dass bei einer Entfernung von 52 Metern keine wirklich zuverlässige Wahrnehmung mehr möglich ist (Busey und Loftus 2007). Dennoch ist es aber nicht völlig unmöglich, bei gewissen Entfernungen und auch bei einer sehr kurzen Beobachtungsdauer Gesichter wahrzunehmen und valide wiederzuerkennen (Abb. 5.3)"
        Kommentar-PM-2020-S.109: Plausibel wird nicht näher erläutert, die Autorin geht vermutlich davon aus, dass der Begriff an dieser Stelle allgemeinverständlich ist. Ich sehe an dieser Stelle auch keine Verständnisprobleme, zumal auch noch operational prüfbare Gründe angegeben werden.


      P2020-S.130: "Auch wenn ein Angeklagter selbst Kompetenz und Ehrlichkeit vermittelt, wird ihm eher Glaubwürdigkeit zugeschrieben. Ein Sachverhalt und verbale Darstellungen wirken dann positiv, wenn die Schilderungen plausibel und widerspruchsfrei sind sowie prestigeabträgliche und emotionale Angaben umfassen. Emotionale Angaben wirken dabei besonders positiv und werden auch „emotionaler Wahrheits-Bias“ genannt."

        Kommentar-P2020-S.130: Plausibel wird nicht näher erklärt oder begründet, obwohl es an dieser Stelle von großer Bedeutung ist, genau zu wissen, wodurch Sachverhaltsdarstellungen plausibel werden.


      PM-2020-S.134: "Eine Person fühlt sich dann in ihrer konstruierten Geschichte sicher, wenn diese vollständig, konsistent und eindeutig ist. Vollständigkeit heißt, alle erhaltenen Informationen werden integriert. Konsistenz meint, dass die Geschichte nicht widersprüchlich ist. Eindeutig ist eine Geschichte, wenn es keine Alternativmöglichkeiten gibt, die genauso plausibel sind. Die Krux bei dieser Verarbeitungsform ist allerdings, dass Personen, die sich eine solche Geschichte konstruieren, in der Regel nicht objektiv vorgehen, sondern manche Informationen ohne Hinterfragung akzeptieren und andere ignorieren, weil sie sie als irrelevant empfinden. Dass ein Bestätigungsfehler beim Geschichtenmodell stattfindet, zeigt sich auch anhand von Verurteilungsraten: Wenn Beweise so präsentiert werden, dass Menschen sich leicht eine Geschichte konstruieren können, wird ein Angeklagter sehr viel wahrscheinlicher verurteilt, als wenn Beweise nach den wichtigsten Zeugen präsentiert werden."

        Kommentar-PM-2020-S.134: "genauso plausibel" lässt eine Messung anklingen, wobei nicht gesagt wird, wie man plausibel messen kann.


    Sponsel-2017 Mitglied und Gruppe (Waffenrecht)
    Thema: Beispiel Virtuelle Prognosetafel Rückfallrisiko bei Gewaltstraftätern.
    "Eine solche Risiko-Checkliste wäre, wenn auch nicht perfekt, so doch ziemlich gut. In einer perfekten Checkliste müsste mit jedem Zusatz-Punkt ein höheres Rückfallrisiko einhergehen. Diese streng monotone Ordnung ist nach dem Punkte-Raum in der Spalte Punkte erreicht verletzt bei bei 0 und 1; 2 und 3; 8 und 9 Punkten. Das Rückfallrisiko steigt mit zunehmender Punktzahl. Der forensische Sachverständige stellt die Punktzahl fest und das Gericht entscheidet, ob ihr das Risiko für eine Entlassung gering genug ist oder nicht. Das sieht plausibel aus, ist aber bei genauerer Betrachtung nicht so einfach."
        Kommentar-Sponsel-2017: Plausibel wird verwendet, aber nicht ausdrücklich näher erklärt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Plausibilität nicht so einfach bescheinigt werden kann, weil die Ordnungsbedingung 3 mal verletzt ist. Die Ordnung ist in 3 (7) von 10 möglichen Fällen verletzt (erfüllt) worden. Die Plausibilität zeigt sich also darin, dass die Ordnungsregel zu 70% eingehalten wird.





    Literatur: im Text.


    Links (Auswahl: beachte)
    • Plausibilität in Kriminalistik und Kriminologie.
    • Plausibilität im Recht: Rechtswissenschaft, Entscheidungen.
    • Plausibilität in der forensischen Psychiatrie.




    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten  > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Aufhebung von Scheinerinnerungen nach Oeberst et al.
    "2.  Die Aufhebung der Scheinerinnerungen
    Die Aufhebung der Scheinerinnerungen erfolgte direkt im Anschluss an das letzte Erinnerungsinterview im Rahmen von zwei Sensibilisierungsinterviews. In diesen wurde jeweils eine Technik zur Aufhebung falscher Erinnerungen angewendet." S. 118
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    source-sensitization
    "Als erste Technik führte die Interviewerin oder der Interviewer eine „source sensitization“ (S. 2) durch, bei welcher die Probandinnen und Probanden für die Quelle ihrer Erinnerung in zwei Schritten sensibilisiert, bzw. auf diese aufmerksam gemacht wurden. Praktisch erfolgte dies dadurch, dass den Probandinnen und Probanden zunächst mitgeteilt wurde, dass Erinnerungen nicht immer aus der eigenen Erfahrung stammen müssen, sondern auch aus Erzählungen von Bekannten, Fotos oder anderen Quellen entstehen und übernommen werden können (vgl. Quellenverwechslungsfehler). Mit diesem Wissen sollten die Probandinnen und Probanden anschließend die jeweiligen Quellen ihrer vier, im Interview besprochenen Erinnerungen benennen. Um die spezifische Wirkung jeder Technik auf die Erinnerungsqualität für die wahren wie falschen Erlebnisse als auch für die minimalen  wie  massiven  suggestiven Bedingungen untersuchen zu können, wurde auch hier pro Erinnerung ein Erlebnisbericht erhoben und später kodiert." S. 118
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    false-memory-sensitization
    "Als zweite Technik wurde eine „false memory sensitization“ (S. 2) im Rahmen eines zweiten Sensibilisierungsinterviews angewendet, welches unmittelbar nach dem ersten folgte. Dieses wurde jedoch durch eine andere Interviewerin oder einen anderen Interviewer durchgeführt, um Erwartungseffekte zu minimieren. Diese oder dieser sensibilisierte die Probandinnen und Probanden für die Möglichkeit einer Scheinerinnerung, indem die Probandinnen und Probanden zunächst darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass sich durch wiederholtes Erinnern an ein in Frage stehendes Erlebnis Scheinerinnerungen auch unbeabsichtigt entwickeln können. Die zweite Interviewerin oder der zweite Interviewer bat die Probandinnen und Probanden anschließend, als „expert witness“ (S. 2), also sachverständige Person, wahrgenommen zu werden, die keine Ahnung von den vier besprochenen Erlebnissen habe und die Erinnerungen daran kritisch überprüfen wolle. Vor diesem Hintergrund sollten die Probandinnen und Probanden ihre Erinnerungen an die vier besprochenen Erlebnisse ein letztes Mal überprüfen und angeben, sofern die Möglichkeit einer Scheinerinnerung für eine oder mehrere der thematisierten Erinnerungen zutreffen könnte. Zugleich wurde versichert, dass dies nicht unbedingt der Fall sein müsse. Erlebnisberichte wurden auch hier erhoben und kodiert." S. 118
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    minimal suggestive Befragung.
    S.116: "In der minimalen Suggestionsbedingung wurde den Probandinnen und Probanden mitgeteilt, dass die Informationen über die Erlebnisse von ihren Eltern stammten, bevor die Probandinnen und Probanden (1.) zu einem offenen Bericht über ihre Erlebnisse aufgefordert wurden, dem (2.) offene Fragen und (3.) spezifische Fragen, beispielsweise zu Sinneswahrnehmungen folgten. Dabei [>117] durfte die Interviewerin oder der Interviewer auch in Rapport mit den Probandinnen und Probanden gehen."
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    massiv suggestive Befragung.
    S. 117: "In der massiven Suggestionsbedingung wurde das gleiche Vorgehen angewendet und zusätzlich um weitere, stark suggestive Befragungstechniken erweitert. Dazu gehörten u.a. Ermutigungen zu weiteren Erinnerungsversuchen, wenn sich die Probandinnen und Probanden nicht an das jeweilige Erlebnis erinnern konnten, oder auch das Erwähnen eines detaillierten Berichtes der Eltern, sobald den Probandinnen und Probanden die Erinnerungen der Eltern verdächtig erschienen. Neben diesen beiden gab es noch vier weitere massiv suggestive Fragetechniken, die der Interviewerin oder dem Interviewer zur Verfügung standen (vgl. Oeberst et al., 2021, S. 6)."

    Internetseite
    Um die häufige und lästige Fehlermeldung 404 zu minimieren, geben wir nur noch Links von Quellen an, die in den letzten Jahrzehnten eine hohe Stabilität ihrer URL-Adressen gezeigt haben (z.B. Wikipedia, DER SPIEGEL)
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    Querverweise
    Standort: Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität, Plausibilitätskriterien in der Forensischen Psychologie.
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    Plausibilität in Kriminalistik und Kriminologie. * Plausibilität im Recht: Rechtswissenschaft, Entscheidungen. *
    Plausibilität in der forensischen Psychiatrie.
    Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen Plausibilität.
    Empirische Studie zu Begriff und Verständnis von Plausibilität.
    Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen  * Methodik der Begriffsanalysen nach Wittgenstein *
    Definieren und Definition * Wissenschaftliches Arbeiten * Zitieren in der Wissenschaft *
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Wissenschaft site: www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, R.  (DAS). Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität, Plausibilitätskriterien in der Forensischen Psychologie. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/sprache/BegrAna/Plausib/BApl_ForPsy.htm
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    korrigiert: 28.12.2021 Nachträge Rechtsschreibprüfung + gelesen; irs 2.12.2021 Rechtschreibprüfung + gelesen



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    28.12.21    Nachträge Kontroll gelesen.
    27.12.21    Erstmals ins Netz.
    24.12.21    Als eigene Seite angelegt.
    02.12.21    Anfangsversion Kontroll gelesen.