Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=27.12.2021
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 28.12.21
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_
Plausibilität in der Forensischen Psychologie_Datenschutz_Rel.
Aktuelles_Überblick_Überblick
Wissenschaft _Rel.
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Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT1,
Abteilung Wissenschaft, Bereich Sprache und Begriffsanalysen und hier speziell
zum Thema:
Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität,
Plausibilitätskriterien
in der Forensischen Psychologie
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen
Plausibilität.
Empirische Studie zu Begriff und Verständnis
von Plausibilität.
Haupt- und Verteilerseite
Begriffsanalysen * Methodik
der Begriffsanalysen nach Wittgenstein *
_
Zusammenfassung Plausibilität
in der Forensischen Psychologie
_
In der forensisch-psychologischen Literatur habe ich bislang keine
Erklärung und Begründung für den Plausibilitätsbegriff
gefunden, obwohl er dort eine genauso zentrale Rolle spielt wie im Recht.
Es ist daher bis dato anzunehmen, dass man in der forensischen Psychologie
Plausibilität für einen nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftigen
allgemeinverständlichen Grundbegriff im Sinne von verständlich,
nachvollziehbar, erklärlich, glaubhaft hält, womit aber nichts
wirklich erklärt wird, sondern nur neue Begriffsverschiebebahnhöfe
errichtet werden. Es stellt sich dann nämlich die gleiche Frage wie
bei plausibel oder der Plausibilität: was genau heißt
verständlich,
nachvollziehbar,
erklärlich,
glaubhaft: wodurch wird etwas verständlich, nachvollziehbar
oder
erklärlich, glaubhaft? Auch hier zeigt sich sehr eindringlich,
wie wichtig und notwendig eine wissenschaftstheoretische Klärung des
Plausibilitätsbegriff ist, die aber von der Wissenschaftstheorie
bislang nicht geleistet wird.
Man kann die Plausibilitätsfrage auch nach forensisch-psychologischen
Themen geordnet analysieren, die im Laufe der Zeit und nach Gelegenheit
aufbereitet werden:
-
Strafrecht: Aussage, Augenzeugen, Schuldfähigkeit (Einsichts- und
Schuldfähigkeit), Gefährlichkeit, Prognose, Deliktfähigkeit,
Reife.
-
Familienrecht: Kindeswohl, Sorge, Aufenthalt, Umgang, Adoption, Pflege,
Rückführung, Betreuung.
-
Sozialrecht: Menschen mit Beeinträchtigung, GdB, Rente, Arbeitsfähigkeit.
-
Verwaltungsrecht: verkehrspsychologische Fragen (Eignung, Zuverlässigkeit);
Waffe (Eignung, Zuverlässigkeit): Aufenthalt (Migration).
-
Zivilrecht: Gesundheit, Krankheit, Kunstfehler, Entschädigung.
-
Kriminalistische und kriminologische Fragen.
-
Rechtspolitik: Gesetzesvorhaben. Evaluation.
-
Rechtsprechung.
Besonders in der Aussagepsychologie drängen
sich z.B. die Fragen auf: (1) Ist die aussagepsychologische Hypothesen-Methodik
plausibel? (2) Ist die Undeutsch-Hypothese
plausibel? (3) Sind die 19 Erlebniskriterien plausibel?
Gebrauchsbeispiele
in der Forensischen Psychologie
Aussagepsychologie
Die folgenden Links zu den Einträgen in den rechtlichen
Entscheidungen hätten auch hier plaziert werden können:
____BGH
Aussagepsychologie.
______Fiedler
& Schmid relative Plausibilität.
______Fiedler
& Schmid psychologisch plausibles und diagnostisch trennscharfes Modell?
______Fiedler
& Schmid "plausibility of the implausible".
______Steller
& Volbert "wenig plausibel".
______Steller
& Volbert Plausibilität und CBCA.
Erzeugung plausibler Erlebnisse der Schätzung der Qualität
von Scheinerinnerungen
Jäckel, Paul & Orth, Cornelia (2021) Zur Aufhebung von
Scheinerinnerungen: Neue Befunde von Oeberst et al. (2021) und ihre aktuelle
Übertragbarkeit in die forensische Praxis. Praxis der Rechtspsychologie
31 (2), Dezember 2021.
Zusammenfassung-JO-2021: Es geht um die Analyse
von erzeugten (individuell plausiblen) Scheinerinnerungen, die Rückgängigmachung
ihrer Qualität, ob und wie man diese Möglichkeiten für aussagepsychologische
Fragestellungen nutzen kann, wobei die ethische Problematik ausgeklammert
wird.
Im Artikel nimmt der Plausibilitätsbegriff konzentriert auf plausible
Erlebnisse mit 21 Fundstellen eine zentrale Rolle ein, aber er wird an
keiner Stelle erklärt und begründet. Offenbar gehen die
AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist. Nachdem das Plausibilitätsverständnis der AutorInnen nicht
erläutert wird, kann ich es nur aus dem Gebrauch deuten: Plausibel
sind Erlebnisse, die zur Biographie passen, glaubhaft und möglich
sein, die so hätten stattfinden können. Aber mit meiner Deutung
wird letztlich auch nicht wissenschaftlich geklärt, sondern nur eine
Reihe von Begriffsverschiebebahnhöfen
(passen, glaubhaft, möglich) eingerichtet.
Meine Kommentare sind teilweise etwas ermüdend gleichförmig,
wenn ihnen der gleiche begriffliche Sachverhalt zugrunde liegt, wofür
ich um Nachsicht bitte. |
An mehreren Stellen wird deutlich, dass ein quantitatives
Plausibilitätsverständnis vorliegt. Der Hauptwert für die
Aussagepsychologie besteht in einer besseren Instruktion für die Exploration
potentieller Missbrauchsopfer, in der Weise, dass man in die Vor-Exploration
z.B. einbaut: "Praktisch erfolgte dies dadurch, dass den Probandinnen und
Probanden zunächst mitgeteilt wurde, dass Erinnerungen nicht immer
aus der eigenen Erfahrung stammen müssen, sondern auch aus Erzählungen
von Bekannten, Fotos oder anderen Quellen entstehen und übernommen
werden können (vgl. Quellenverwechslungsfehler)."
Die Effekte beziehen sich auf Mittelwerte und gelten
nicht durchweg für jede TeilnehmerIn. Für den Einzelfall, um
den es in der forensischen Praxis immer geht, hilft das wenig. Die genaue
Anwendung in der aussagepsychologischen Praxis bleibt offen, beziehungsethische
Explorationsprobleme werden noch nicht einmal angedacht.
JO-S.115-1 "Spätestens in Bezug auf die praxisrelevante
Unterscheidung von Scheinerinnerungen und Aussagen mit Erlebnisbezug kann
festgehalten werden, dass ein weiterer Ausbau der theoretischen Befundlage
sowie der aktuellen Methodik zur Prüfung der Suggestionshypothese
begrüßenswert ist. Vor diesem Hintergrund ist es umso erfreulicher,
dass im März dieses Jahres (2021) eine Studie von Oeberst, Kolleginnen
und Kollegen veröffentlicht worden ist,FN4 welche diesem Anspruch
entsprechen könnte. Nach Angaben der Autorinnen und Autoren gelang
es erstmals, die Qualität von Scheinerinnerungen, die zuvor für
autobiographisch
1plausible Erlebnisse
mit negativer Valenz erzeugt wurden, um ein beträchtliches Maß
zu reduzieren, während die Qualität von Erinnerungen an tatsächlich
stattgefundene Erlebnisse nur minimal eingeschränkt wurde. Dafür
wurden zwei verschiedene Sensibilisierungstechniken angewendet, die als
ökonomisch, leicht umsetzbar und minimal invasiv gelten können:
Die source sensitization sowie die false memory sensitization. Damit können
sich die berichteten Ergebnisse als von hohem Interesse für in der
Praxis tätige Sachverständige darstellen, welche sich mit der
Beantwortung aussagepsychologischer Fragestellungen beschäftigen."
Kommentar-JO-S.115-1: "autobiographisch
1plausible
Erlebnisse" wird verwendet, aber nicht erklärt und begründet.
Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist. Die Erlebnisse müssen zur Biographie passen, glaubhaft und möglich
sein, sie hätten so stattfinden können.
JO-S.116-2,3: "1. Die Implementierung
der Scheinerinnerungen
Die Implementierung der Scheinerinnerungen erfolgte ebenfalls in zwei
Stufen. Zunächst wurden Probandinnen und Probanden in dem Glauben
akquiriert, dass es sich um eine Untersuchung über Kindheitserinnerungen
handeln würde. Dabei wurde bewusst nicht auf Studierende der Psychologie
zurückgegriffen. Den Eltern der Probandinnen und Probanden wurde dann
eine Liste möglicher negativer Erlebnisse zugesandt. Für jedes
der Erlebnisse sollte angeben werden, ob es auf ihr Kind (die Probandin/den
Probanden) zutreffe, also ob ihr Kind etwas Entsprechendes erlebt habe.
Falls nicht, sollte angegeben werden, wie 2plausibel
ein solches Erlebnis gewesen sei. Zwei dieser konstruierten, wohl aber
3plausiblen
Erlebnisse
wurden im Weiteren als Grundlage für zwei Scheinerinnerungen verwendet.
Die Eltern wurden mit der Liste auch über den wahren Zweck der Studie
aufgeklärt, jedoch wie ihre Kinder instruiert, bis zum Ende der Teilnahme
nicht über die Studie zu sprechen. Weiter wurde durch das Debriefing
der Eltern sichergestellt, dass diese die Unterscheidung zwischen erlebten
und nicht erlebten Ereignissen im Sinn der Untersuchung eindeutig verstanden.
Zuletzt konnten die Eltern so auch gefragt werden, ob die Teilnahme ihres
Kindes an der Untersuchung eine Belastung darstellen könnte. In einigen
Fällen sei dies der Fall gewesen, sodass diese Probandinnen und Probanden
vorsorglich ausgeschlossen wurden."
Kommentar-JO-S.116-2: "wie2plausibel"
wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar
gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist. Die Erlebnisse müssen zur Biographie passen, glaubhaft und möglich
sein, sie hätten so stattfinden können. Das "wie" spricht für
einen quantitativen Plausibilitätsbegriff, für ein mehr oder
weniger plausibel.
Kommentar-JO-S.116-3: "3plausiblen"
wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar
gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist. Die Erlebnisse müssen zur Biographie passen, glaubhaft und möglich
sein, sie hätten so stattfinden können.
JO-S.116-4: "Nach Rückerhalt der bearbeiteten
Listen durch die Eltern wurden die Probandinnen und Probanden im zweiten
Schritt jeweils zu drei Erinnerungsinterviews eingeladen, immer mit
einer Woche Abstand dazwischen. In diesen Interviews sollten sich die Probandinnen
und Probanden an vier vorgegebene Erlebnisse aus ihrer Kindheit erinnern.
Zwei dieser Erlebnisse hatten nach Angaben ihrer Eltern tatsächlich
stattgefunden, während es sich bei den anderen beiden um die konstruierten,
aber als 4plausibel eingeschätzten
Erlebnisse handelte. Der Interviewerin oder dem Interviewer war das Studiendesign
wie die getesteten Hypothesen unbekannt. Bekannt war dieser oder diesem
lediglich, dass es sich um eine Untersuchung über Scheinerinnerungen
handelte. Weiter wurde der Interviewerin oder dem Interviewer zwei verschiedene,
aber gleichsam standardisierte Instruktionen von Befragungstechniken vorgegeben:
minimal
suggestive oder massiv suggestive."
Kommentar-JO-S.116-4: "4plausibel
eingeschätzten Erlebnisse" wird hier verwendet, aber nicht erklärt
und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich
um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter
erklärungs- oder begründungsbedürftig ist. Die Erlebnisse
müssen zur Biographie passen, glaubhaft und möglich sein, sie
hätten so stattfinden können. Auch über die Methode der
Einschätzung erfahren wir nichts.
JO-S.123f-5,6,7,8: "... Ein weiterer Vorteil
der implementierten Scheinerinnerungen besteht darin, dass ihnen eine gewisse
individuelle 5Plausibilität
zugesprochen werden kann. Das liegt zum einen daran, dass die unwahren
Erlebnisse von den Eltern der Probandinnen und Probanden zunächst
als 6plausibel konzipiert
worden waren. Zum anderen war den Probandinnen und Probanden bewusst, dass
die Informationen über die Erlebnisse von ihren Eltern, und damit
von nahestehenden und vertrauenswürdigen Personen, stammten. In der
Realität ist auch das ein Faktor, der die Entstehung von Scheinerinnerungen
begünstigen sollte.FN9 Darüber hinaus muss nach Hyman & Kleinknecht
(1999) zur Entstehung einer Scheinerinnerung ein nicht erinnertes Erlebnis
aus der Kindheit ebenfalls als möglich/7plausibelFN10
erscheinen, bevor weiter erklärbar sein muss, weshalb [>124] das fragwürdige
Erlebnis eine Zeit lang nicht erinnert worden war. Aus dieser Perspektive
ist die 8Plausibilität der
implementierten Erinnerungen nicht nur ein Qualitätsmerkmal
der Studie, sondern auch eine vorteilhafte Voraussetzung, um diese mit,
in der Realität entstandenen und für die aussagepsychologische
Begutachtung relevanten, Scheinerinnerungen vergleichen zu können."
Kommentar-JO-S.123f-5: "gewisse
individuelle 5Plausibilität"
wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar
gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist. Die Erlebnisse müssen zur individuellen Biographie passen, glaubhaft
und möglich sein, sie hätten so stattfinden können.
Kommentar-JO-S.123f-6: "zunächst
als 6plausibel konzipiert".
"Zunächst" bleibt unklar. Sonst wie 5. Es wird aber die Vertrauenswürdigkeit
der Quelle, hier der Eltern, bemerkt.
Kommentar-JO-S.123f-7: Hier wird plausibel mit möglich sehr eng
assoziiert, der Anschein von plausibel und in der Fußnote 10 die
individuelle Relativität des Plausibilitätsurteils betont. Sonst
wie 5.
Kommentar-JO-S.124-8: Wenn die "8Plausibilität
der
implementierten Erinnerungen" ein Qualitätsmerkmal dieser
Studie ist wäre eine nähere Erläuterung zum Plausibilitätsbegriff
an dieser Stelle hilfreich und erforderlich gewesen. Sonst wie 5.
S.123-FN10-9,10: "Es sei darauf hingewiesen, dass von subjektiver, bzw.
individueller 9Plausibilität
der Erinnernden die Rede ist; was für den einen 10plausibel
ist, kann für den anderen bereits wieder unmöglich sein."
Kommentar-JO-S.123f-9,10: Auf die Relativität
der individuellen Plausibilität wird hingewiesen, wobei auch hier
der Plausibilitätsbegriff nicht näher erläutert wird.
JO-S.124-11: "2. Methodische Bemerkungen
Die Autorinnen und Autoren merken selber an, dass das Fehlen eines
Pretests vor Durchführung der minimalen Suggestion gewisse negative
Auswirkungen auf die Interpretierbarkeit der Ergebnisse hat. Es kann jedoch
angenommen werden, dass die Wirkung der Techniken im Vergleich mit der
Erinnerungsqualität vor der ersten minimalen Suggestion nicht viel
geringer ausfallen dürfte. Schließlich wurden die in Frage stehenden,
unwahren Erlebnisse als 11plausibel für
die Probandinnen und Probanden entworfen, was die Wahrscheinlichkeit einer
strikten Ablehnung durch diese minimiert haben sollte. Weiter verhindert
der fehlende Pretest lediglich die Behauptung, dass es zu einer vollständigen
Umkehr der unwahren Erinnerungen gekommen sei. Die berichtete, signifikante
Reduktion bleibt ebenso wie der substanzielle Effekt davon unberührt.
Auch war das verwendete Untersuchungsdesign für das Untersuchungsziel
geeignet; inhaltliche Bedenken einer möglichen Konfundierung, bzw.
das Vorhandensein bedeutender Störvariablen, erscheinen vor dem Hintergrund
des Untersuchungsgegenstandes und des verwendeten Within-Designs unwahrscheinlich."
Kommentar-JO-S.124-11: "11plausibel"
wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar
gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist. Unwahr und plausibel sind miteinander verträglich, wobei nicht
erläutert wird wodurch das so sein soll.
JO-S.127-12: "1. Externe Validität
Im Hinblick auf die externe ValiditätFN11, d.h. die Frage, ob
die Studienergebnisse auch außerhalb des untersuchten Settings Gültigkeit
besitzen, legen Oeberst et al. mit ihrer Untersuchung eine Studie vor,
die sich nach eigenen Angaben aus zwei Gründen von bisherigen Untersuchungen
zur Aufhebung falscher Erinnerungen abhebt. Zum einen wurden die suggestiv
erzeugten Erinnerungen durch den Rückgriff auf die Eltern der Probandinnen
und Probanden für autobiographische Erlebnisse geschaffen, die zudem
maximal
12plausibel
sein sollten. Die Scheinerinnerungen bezogen sich also weder auf nebensächliche
oder neutrale, noch auf kürzlich geschehene, unpersönliche oder
nicht biographisch verknüpfte Erlebnisse. Zum anderen lassen sich
die verwendeten Techniken ohne Wissen um den Wahrheitsgehalt des fraglichen
Erlebnisses zur Umkehrung von Scheinerinnerungen anwenden. ..."
Kommentar-JO-S.127-12: Es wird ohne nähere Erläuterung
der Begriff "maximal
12plausibel"
eingeführt. Wie erzeugt man "maximale Plausibilität"?
O-S.128-13: "An sich sollte das Alter jedoch kein Problem für
die Übertragbarkeit der Techniken darstellen. Obwohl es noch keine
Untersuchungen dazu gibt, ob die Techniken bei Personen von 14 Jahren anders
funktionieren und wirken könnten als bei Personen von 60 Jahren, erscheint
eine solche Annahme
wenig
13plausibel.
..."
Kommentar-JO-S.128-13: Es wird für "wenig
13plausibel"
befunden, dass für die Übertragbarkeit der Techniken das Alter
eine Rolle spielen sollte. Damit wird praktisch verneint, dass Kinder suggestibler
sind als Erwachsene. Außerdem wird ein weiteres Mal ein quantitativer
Plausibilitätsbegriff gebraucht.
JO-S.129-FN12-14: "... Dies mag zunächst
kontraintuitiv erscheinen, bedeutet aber, dass eine Person trotz ihrer
Akzeptanz der Aussage, dass das Erlebnis passiert und auch 14plausibel
sei,
keine eigenen Erinnerungen daran berichten kann (Oeberst et al., 2021,
https://osf.io/7mtcp/). ..."
Kommentar-JO-S.129-FN12-14: "14plausibel
sei"
wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar
gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist. Die Akzeptanz von Plausibilität setzt aber voraus, dass der Begriff
vorgegeben wurde. Es bleibt unklar, ob das Oeberst oder die AutorInnen
in die Befragten hineingedeutet haben oder wirklich ein Plausibilitätsurteil
erfragt wurde, wofür das "sei" spräche.
JO-S.130-15,16,17 : "... Anders formuliert kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Techniken unabhängig vom Grad individueller Suggestibilität
wirken, welche in einer forensischen Population aus o.g. Gründen nun
einmal höher ausfallen dürfte als in einer randomisierten Laborstudie.
Ähnliches könnte im Hinblick auf die 15Plausibilität
der
Erlebnisse gelten: Es ist nicht unmöglich, dass die Wirkung der Techniken
auf die Erinnerungen an ein Erlebnis auch von dessen individueller
16Plausibilität
abhängen (vgl. IV.2). Dies wäre für eine Übertragung
der Befunde in die forensische Praxis dann eine Einschränkung, sobald
die untersuchten Erlebnisse im Rahmen einer aussagepsychologischen Begutachtung
im Durchschnitt eine höhere 17Plausibilität
aufweisen als die unwahren Erlebnisse in der vorliegenden Studie; und wenn
dadurch die Erinnerungsqualität unwahrer Erlebnisse robuster und/oder
der Einfluss der Techniken in der Praxis minimiert werde würde. Für
zukünftige Untersuchungen könnte sich daher eine Erhebung der
individuellen18Plausibilität
der Ereignisse anbieten. Allerdings sind dies aktuell noch mehr theoretische
Bedenken als begründete Einwände, die genauer erforscht und dann
diskutiert werden müssten."
Kommentar-JO-S.130-15: "15Plausibilität"
wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar
gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist.
Kommentar-JO-S.130-16: "individueller
16Plausibilität"
wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar
gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist.
Kommentar-JO-S.130-17: "höhere
17Plausibilität"
wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet. Offenbar
gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist. "Höhere" belegt abermals eine quantitative Plausibilitätsauffassung.
Kommentar-JO-S.130-18: "individuellen18Plausibilität"
wie 16.
JO-S.134-19: "... Bleiben Aussagen von den Techniken unbeeinflusst,
kann dies nicht automatisch für die Erlebnishypothese sprechen. Zumindest
konnte dem Diagramm in Abbildung 2 bereits entnommen werden, dass
es in einzelnen Fällen bei Scheinerinnerungen der Probandinnen und
Probanden geblieben ist (vgl. V.1); eine Beobachtung, die auch für
Scheinerinnerungen von Opferzeuginnen und -zeugen mehr
als 19plausibel sein
sollte. Somit scheinen die source und false memory sensitization damit
nicht als ein solches Verfahren gelten zu können, mit dessen Hilfe
„sich auf Scheinerinnerungen basierende Aussagen zuverlässig von solchen
unterscheiden lassen, die auf genuinen Erinnerungen gründen“ (Volbert,
2018, S. 61)."
Kommentar-JO-S.134-19: "mehr als
19plausibel"
spricht für ein Kriterium, das über Plausibilität hinausgeht,
wobei das hier zwar verwendet, aber nicht erklärt und begründet
wird. Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich bei plausibel
um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff handelt, der nicht weiter
erklärungs- oder begründungsbedürftig ist, aber hier wird
ja ein Kriterium genannt, das "mehr als plausibel" sein soll. Das Ergebnis
selbst ist ernüchternd: Trotz entsprechender Gegenmaßnahmen
bleiben einige ProbandInnen bei ihren Scheinerinnerungen.
JO-S.136-20,21: "In Bezug auf (2.) die Replikation und Reliabilität
ließ sich feststellen, dass bislang nur ein einziger verwertbarer
Befund vorliegt, durch welchen sich die Wirksamkeit der Techniken angemessen
quantifizieren lässt, sodass es (2a) weiterer Untersuchungen bedarf,
um letztlich auch (2b) die Zuverlässigkeit des Effekts absichern zu
können. Solche Replikationen sollten ein (2c) ähnlich transparentes
wie durchdachtes Vorgehen verfolgen, insbesondere durch eine Präregistrierung
ihrer Hypothesen, Verwendung eines Doppelblind-Designs und Konstruktion
unwahrer wie 20plausibler Erlebnisse.
Ebenfalls wichtig sind (2d) die Berechnung und Angabe der statistischen
Power. Zusätzlich könnte sich auch die Durchführung eines
Pretests vor der (minimalen) suggestiven Beeinflussung als hilfreich für
die präzise Bestimmung des Effekts erweisen, sowie sich eine Erhebung
der individuellen
21Plausibilität
der Ereignisse anbieten (vgl. V.1)."
Kommentar-JO-S.136-20: "20plausible
Erlebnisse" wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet.
Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist.
Kommentar-JO-S.136-21: "individuelle 21Plausibilität
der Ereignisse" wird hier verwendet, aber nicht erklärt und begründet.
Offenbar gehen die AutorInnen davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist.
Ende
Scheinerinnerungen.
_
Helmut Kury Zur Qualität forensischer
Begutachtung: Plausibel dass das Dunkelfeld kleiner wurde
Quelle Praxis der Rechtspsychologie 9 (2), November
1999, 126-139
KH-1999-S.27: "Der Anstieg der registrierten sexuellen
Kindesmißhandlungen in den 90er Jahren kann etwa auch durch eine
Veränderung des Anzeigeverhaltens vor dem Hintergrund der breiten
Diskussion entsprechender Fälle in der Öffentlichkeit bedingt
sein (vgl. oben). Zweifellos werden solche Vergleiche durch das vermutbar
hohe Dunkelfeld in diesen Deliktsbereichen, gerade auch bei sexueller Kindesmißhandlung
eingeschränkt. Allerdings spricht wenig dafür, daß dieses
Dunkelfeld größer geworden ist. Aufgrund des freieren Umgangs
mit dem Thema Sexualität ist plausibler,
daß es eher kleiner wurde. Der Rückgang der registrierten Sexualstraftaten
dürfte wesentlich dadurch bedingt sein, daß heute "die meisten
sexuellen Handlungen in einem selbstorganisierten Umfeld straffrei ausgelebt
werden" können (Reinfried 1999, S. 243)."
Kommentar-KH-1999-S.27: Plausibel wird nicht erklärt oder begründet.
Offenbar geht Kury davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen
Grundbegriff handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist. Immerhin wird ein Grund genannt.
Tatwissenstest
Beyer, Kathi (2007) Methoden der forensischen Psychologie Lügendetektortests
- Wahrheit oder Lüge?
https://www.hausarbeiten.de/document/128683 [Ohne Seitenangabe]
BK-2007: "5.1. Der Tatwissentest
Bei dem Tatwissentest handelt es sich um eine indirekte Befragungsmethode
der Forensischen Psychophysiologie, da nicht direkt nach dem relevanten
Sachverhalt gefragt wirdFN19.
Dem Proband werden Fragen nach Tatdetails gestellt, deren Kenntnis
nur der Täter haben kann. Als Antworten werden neben der richtigen
Lösung (relevantes Item), verschiedene gleich plausible
Alternativantworten (Vergleichsitems) angebotenFN20."
Kommentar-BK2007: In "gleich plausible"
wird nicht erklärt oder begründet, was unter plausibel oder gleich
plausibel, was im Grunde eine Messung erfordert, zu verstehen ist.
Vermutlich wird plausibel als allgemeinverständlicher Grundbegriff
betrachtet, der keine nähere Erklärung oder Begründung erfordert.
Plausibilität in der Mehrfachtötungsforschung
Rossegger, Astrid ; Endrass, Jérôme & Gerth,
Juliane (2016) Mehrfachtötungen im Arbeits- und Ausbildungskontext
Eine Analyse aus Sicht der Forensischen Psychologie. forum kriminalprävention
2/2016. [PDF-Online]
Der Beitrag fasst die Ergebnisse der Arbeitsgruppe
„Forensische Psychologie“ des Forschungsprojekts „Tat- und Fallanalysen
hochexpressiver, zielgerichteter Gewalt (TARGET)“ zusammen, in der die
Universität Konstanz und der Psychiatrisch-Psychologische Dienst des
Amtes für Justizvollzug im Kanton Zürich in der Schweiz vertreten
sind.
Zusammenfassung-REG-2016: Plausibel wird zwar verwendet,
aber nicht erklärt und begründet. Offenbar gehen die AutorInnen
davon aus, dass es sich um einen allgemeinverständlichen Grundbegriff
im Sinne von verständlich, nachvollziehbar, glaubhaft, erklärlich
handelt, der nicht weiter erklärungs- oder begründungsbedürftig
ist. Wenn das so wäre, würde dadurch letztlich auch nichts wissenschaftlich
geklärt, sondern nur eine Reihe von Begriffsverschiebebahnhöfen
(verständlich, nachvollziehbar, glaubhaft, erklärlich)
eingerichtet für die sich die gleiche Frage wie bei plausibel stellt:
was genau heißt verständlich, nachvollziehbar, glaubhaft,
erklärlich und wodurch wird ein Sachverhalt verständlich,
nachvollziehbar, glaubhaft, erklärlich?
REG-2016-S.42a: "Selbst wenn die an Evaluationsstudien ausgeübte
methodische Kritik (z. B. der zu seltene Einsatz von randomisierten
Kontrollgruppenuntersuchungen) ernst genommen wird, ist es aufgrund der
vorliegenden Daten zugleich vernünftig und plausibel
davon auszugehen, dass die in Übersichtsstudien ausgewiesene allgemeine
Befundlage die grundlegende Richtung von Interventionseffekten
widerspiegelt."
Kommentar-REG-2016-S.42a: Plausibel wird hier verwendet, aber nicht
erklärt und begründet. Plausibel wird hier hier sowohl mit vernünftig
assoziiert als auch abgegrenzt ("und").
REG-2016-S.42b: "Auch wenn die forensische Psychologie noch keine
robusten Befunde über Risikofaktoren von intendierten Mehrfachtötungen
liefern kann, lässt die wissenschaftliche Literatur und die Erfahrungen
aus der klinischen Praxis plausible Hypothesen
zu, die einerseits für weiterführende Forschung als auch für
Entscheidungsträger in Institutionen oder der Politik hilfreich sein
können"
Kommentar-REG-2016-S.42b: Wie man "plausible Hypothesen" feststellt,
wird nicht erläutert.
REG-2016-S.43a: "Aufgrund einzelfallorientierter Falluntersuchung
können Deliktdynamiken extrahiert werden, die als plausible
Arbeitshypothesen für weiterführende Untersuchungen
dienen können. Außerdem erlauben die Ergebnisse der forensisch-psychologischen
Einzelfalluntersuchung die Formulierung erster Empfehlungen für die
Prävention von schwerer Gewalt am Arbeitsort und im schulischen Kontexten"
Kommentar-REG-2016-S.43a: Wie man "plausible Arbeitshypothesen" feststellt,
wird nicht erläutert.
REG-2016-S.43b: "Wenn also vom Einsatz von Checklisten abgeraten
werden muss, welche Präventionsansätze lassen sich aus der Perspektive
der forensischen Psychologie plausibel formulieren?"
Kommentar-REG-2016-S.43b: Die Beantwortung der Frage wird nicht ausgeführt.
REG-2016-S.43c: "Plausible Handlungsansätze
und Haltungen"
Kommentar-REG-2016-S.43c: Eine Erklärung ist in einer Überschrift
nicht veranlasst.
REG-2016-S.44: "Mit der Berücksichtigung von „red flags“ und
der Anwendung eines mehrdimensionalen Modells soll einerseits dem Anspruch
von Sensitivität als auch der Spezifität Rechnung getragen werden.
Die Anwendung dieses Modells hat sich in verschiedenen Kontexten bewährt,
in denen man mit einer Vielzahl von Fällen angedrohter/niederschwelliger
Gewalt in Kombination mit einer geringen Rate tatsächlich ausgeführter
schwerer Gewalt konfrontiert ist. Das Modell wurde im Bereich der angedrohten
Gewalt (Gerth & Graber 2012), der Intimpartnergewalt und des Stalkings
(Endrass & Rossegger 2013) sowie der ideologisch motivierten Gewalt
(Endrass et al. 2014) angewendet. Gegenwärtig kann man das Modell
als ausreichend plausibilisiert für die
praktische Arbeit einstufen. Es ist jedoch noch eindeutig zu früh,
in diesem Zusammenhang von einem ‚Best-Practice’-Modell oder gar einem
empirisch abgestützten Ansatz zu sprechen."
Kommentar-REG-2016-S.44: Wann bzw. wodurch etwas "ausreichend
plausibilisiert" ist, wird nicht näher erklärt und begründet.
REG-2016-S.45: "Die aufgeführten – als plausibel
– eingestuften Handlungsansätze erfordern aber eine umfangreiche empirische
Untersuchung. ..."
Kommentar-REG-2016-S.45: Wie man zu einer Einstufung plausibler Handlungsansätze
gelangt, wird nicht näher dargelegt.
Plausibel-und-beliebig
Raum, Udo (2019) Stärkung des ‚Gesunden-Erwachsenen-Modus‘, (GE-M),
Fokus auf forensische Aspekte
16.-17.09.2019, Udo Raum
https://psychotherapie-raum.de/wp-content/uploads/2019/09/St%C3%A4rkung_des_Gesunden_Erwachsenen_Modus_092019_Udo_Raum.pdf
RU-2019-S.10: "Aufzählung der Funktionsmerkmale des GE-Modus sind
plausibel,
aber auch beliebig."
Kommentar-RU-2019-S.10: Plausibel und beliebig sind anscheinend miteinander
verträglich, wobei keine nähere Erklärungen zum Plausibilitätsbegriff
erfolgen, auch nicht Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis.
Psychologie-bei-Gericht
Pfundmair, Michaela (2020) Psychologie bei Gericht.
Berlin: Springer.
Zusammenfassung-PM-2020: 3 Fundstellen für "plausib". Kein
Eintrag im Sachregister und im Inhaltsverzeichnis.
Plausibel wird an den 3 Fundstellen nicht erklärt und begründet.
Möglicherweise hält die Autorin den Plausibilitätsbegriff
für allgemeinverständlich im Sinne von verständlich,
nachvollziehbar, glaubhaft, erklärlich. Das ist für juristische
Entscheidungen zu wenig.
Zum Aufbau des Buches (fett RS): "In > Kap. 1 wird
der historisch älteste Bereich der Forensischen Psychologie, die Begutachtung
der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, vorgestellt. Mithilfe der Aussagepsychologie
versuchen forensische Gutachter abzuschätzen, ob eine Schilderung
auf einem wahren Erlebnis beruht oder nicht. > Kap. 2 beschäftigt
sich mit familienrechtspsychologischen Begutachtungen. Diese kommen
vor allem dann zum Tragen, wenn mithilfe der Expertise eines Psychologen
bewertet werden soll, wer Sorgerecht und Umgang bei einem Kind im Trennungsfall
erhält und was bei Kindeswohlgefährdung passiert. In > Kap. 3
wird die Psychologie der Kriminalprognose vorgestellt. Dabei wird
eine fundierte Wahrscheinlichkeitsaussage darüber getroffen, ob ein
Rechtsbrecher rückfällig wird oder nicht. > Kap. 4 beschäftigt
sich mit Methoden, die überprüfen, ob ein Rechtsbrecher
schuldfähig
– oder wenn er jung ist – strafmündig ist. > Kap. 5 stellt
einen Bereich der Forensischen Psychologie vor, der hierzulande (noch)
relativ selten zum Tragen kommt: die Beurteilung der Zuverlässigkeit
von Personenbeschreibungen
oder -identifizierungen durch Augenzeugen.
In > Kap. 6 werden schließlich Fallstricke vorgestellt, die ein Gerichtsurteil
in die eine oder andere Richtung verzerren können. Dabei handelt es
sich im Großen und Ganzen um sozialpsychologische Effekte,
die im Rechtssystem ganz spezifisch wirken."
PM-2020-S.109: "Wie jedes Verarbeitungssystem filtert das visuelle
System, was es wahrnimmt. Es entfernt gewissermaßen verschiedene
Details.
Physiologisch erscheint plausibel,
dass die Wahrnehmung bei weiten Entfernungen, ungünstigen Lichtverhältnissen
und einer kurzen Beobachtungsdauer eingeschränkter ist. Das Ausmaß,
wie stark Details einer Wahrnehmung „gefiltert“ oder entfernt werden, scheint
beispielsweise direkt proportional zur Entfernung zu sein. Obwohl es keine
Maximalentfernung zu geben scheint, bei der man Menschen und Gegenstände
noch gut bzw. nicht mehr erkennen kann, konnten einige Studien zeigen,
dass alleine eine Entfernung von 13 Metern zu starken Unschärfen führt
und dass bei einer Entfernung von 52 Metern keine wirklich zuverlässige
Wahrnehmung mehr möglich ist (Busey und Loftus 2007). Dennoch ist
es aber nicht völlig unmöglich, bei gewissen Entfernungen und
auch bei einer sehr kurzen Beobachtungsdauer Gesichter wahrzunehmen und
valide wiederzuerkennen (Abb. 5.3)"
Kommentar-PM-2020-S.109: Plausibel wird nicht näher erläutert,
die Autorin geht vermutlich davon aus, dass der Begriff an dieser Stelle
allgemeinverständlich ist. Ich sehe an dieser Stelle auch keine Verständnisprobleme,
zumal auch noch operational prüfbare Gründe angegeben werden.
P2020-S.130: "Auch wenn ein Angeklagter selbst Kompetenz und Ehrlichkeit
vermittelt, wird ihm eher Glaubwürdigkeit zugeschrieben. Ein Sachverhalt
und verbale Darstellungen wirken dann positiv, wenn die Schilderungen plausibel
und widerspruchsfrei sind sowie prestigeabträgliche und
emotionale Angaben umfassen. Emotionale Angaben wirken dabei besonders
positiv und werden auch „emotionaler Wahrheits-Bias“ genannt."
Kommentar-P2020-S.130: Plausibel wird nicht näher erklärt
oder begründet, obwohl es an dieser Stelle von großer Bedeutung
ist, genau zu wissen, wodurch Sachverhaltsdarstellungen plausibel werden.
PM-2020-S.134: "Eine Person fühlt sich dann in ihrer konstruierten
Geschichte sicher, wenn diese vollständig, konsistent und eindeutig
ist. Vollständigkeit heißt, alle erhaltenen Informationen werden
integriert. Konsistenz meint, dass die Geschichte nicht widersprüchlich
ist. Eindeutig ist eine Geschichte, wenn es keine Alternativmöglichkeiten
gibt, die
genauso plausibel sind. Die Krux
bei dieser Verarbeitungsform ist allerdings, dass Personen, die sich eine
solche Geschichte konstruieren, in der Regel nicht objektiv vorgehen, sondern
manche Informationen ohne Hinterfragung akzeptieren und andere ignorieren,
weil sie sie als irrelevant empfinden. Dass ein Bestätigungsfehler
beim Geschichtenmodell stattfindet, zeigt sich auch anhand von Verurteilungsraten:
Wenn Beweise so präsentiert werden, dass Menschen sich leicht eine
Geschichte konstruieren können, wird ein Angeklagter sehr viel wahrscheinlicher
verurteilt, als wenn Beweise nach den wichtigsten Zeugen präsentiert
werden."
Kommentar-PM-2020-S.134: "genauso plausibel" lässt eine Messung
anklingen, wobei nicht gesagt wird, wie man plausibel messen kann.
Sponsel-2017 Mitglied
und Gruppe (Waffenrecht)
Thema: Beispiel Virtuelle
Prognosetafel Rückfallrisiko bei Gewaltstraftätern.
"Eine solche Risiko-Checkliste wäre, wenn auch nicht perfekt,
so doch ziemlich gut. In einer perfekten Checkliste müsste mit jedem
Zusatz-Punkt ein höheres Rückfallrisiko einhergehen. Diese streng
monotone Ordnung ist nach dem Punkte-Raum in der Spalte Punkte erreicht
verletzt
bei bei 0 und 1; 2 und 3; 8 und 9 Punkten. Das Rückfallrisiko
steigt mit zunehmender Punktzahl. Der forensische Sachverständige
stellt die Punktzahl fest und das Gericht entscheidet, ob ihr das Risiko
für eine Entlassung gering genug ist oder nicht. Das sieht plausibel
aus, ist aber bei genauerer Betrachtung nicht so einfach."
Kommentar-Sponsel-2017: Plausibel wird verwendet,
aber nicht ausdrücklich näher erklärt. Aus dem Zusammenhang
ergibt sich, dass die Plausibilität nicht so einfach bescheinigt werden
kann, weil die Ordnungsbedingung 3 mal verletzt ist. Die Ordnung ist in
3 (7) von 10 möglichen Fällen verletzt (erfüllt) worden.
Die Plausibilität zeigt sich also darin, dass die Ordnungsregel zu
70% eingehalten wird.
Literatur: im Text.
Links (Auswahl: beachte)
Glossar,
Anmerkungen und Fußnoten > Eigener
wissenschaftlicher Standort.
1)
GIPT= General and
Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Aufhebung von Scheinerinnerungen nach Oeberst
et al.
"2. Die Aufhebung der Scheinerinnerungen
Die Aufhebung der Scheinerinnerungen erfolgte direkt im Anschluss an
das letzte Erinnerungsinterview im Rahmen von zwei Sensibilisierungsinterviews.
In diesen wurde jeweils eine Technik zur Aufhebung falscher Erinnerungen
angewendet." S. 118
__
source-sensitization
"Als erste Technik führte die Interviewerin oder der Interviewer
eine „source sensitization“ (S. 2) durch, bei welcher die Probandinnen
und Probanden für die Quelle ihrer Erinnerung in zwei Schritten sensibilisiert,
bzw. auf diese aufmerksam gemacht wurden. Praktisch erfolgte dies dadurch,
dass den Probandinnen und Probanden zunächst mitgeteilt wurde, dass
Erinnerungen nicht immer aus der eigenen Erfahrung stammen müssen,
sondern auch aus Erzählungen von Bekannten, Fotos oder anderen Quellen
entstehen und übernommen werden können (vgl. Quellenverwechslungsfehler).
Mit diesem Wissen sollten die Probandinnen und Probanden anschließend
die jeweiligen Quellen ihrer vier, im Interview besprochenen Erinnerungen
benennen. Um die spezifische Wirkung jeder Technik auf die Erinnerungsqualität
für die wahren wie falschen Erlebnisse als auch für die minimalen
wie massiven suggestiven Bedingungen
untersuchen zu können, wurde auch hier pro Erinnerung ein Erlebnisbericht
erhoben und später kodiert." S. 118
__
false-memory-sensitization
"Als zweite Technik wurde eine „false memory sensitization“ (S. 2)
im Rahmen eines zweiten Sensibilisierungsinterviews angewendet, welches
unmittelbar nach dem ersten folgte. Dieses wurde jedoch durch eine andere
Interviewerin oder einen anderen Interviewer durchgeführt, um Erwartungseffekte
zu minimieren. Diese oder dieser sensibilisierte die Probandinnen und Probanden
für die Möglichkeit einer Scheinerinnerung, indem die Probandinnen
und Probanden zunächst darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass
sich durch wiederholtes Erinnern an ein in Frage stehendes Erlebnis Scheinerinnerungen
auch unbeabsichtigt entwickeln können. Die zweite Interviewerin oder
der zweite Interviewer bat die Probandinnen und Probanden anschließend,
als „expert witness“ (S. 2), also sachverständige Person, wahrgenommen
zu werden, die keine Ahnung von den vier besprochenen Erlebnissen habe
und die Erinnerungen daran kritisch überprüfen wolle. Vor diesem
Hintergrund sollten die Probandinnen und Probanden ihre Erinnerungen an
die vier besprochenen Erlebnisse ein letztes Mal überprüfen und
angeben, sofern die Möglichkeit einer Scheinerinnerung für eine
oder mehrere der thematisierten Erinnerungen zutreffen könnte. Zugleich
wurde versichert, dass dies nicht unbedingt der Fall sein müsse. Erlebnisberichte
wurden auch hier erhoben und kodiert." S. 118
__
minimal suggestive Befragung.
S.116: "In der minimalen Suggestionsbedingung wurde den Probandinnen
und Probanden mitgeteilt, dass die Informationen über die Erlebnisse
von ihren Eltern stammten, bevor die Probandinnen und Probanden (1.) zu
einem offenen Bericht über ihre Erlebnisse aufgefordert wurden, dem
(2.) offene Fragen und (3.) spezifische Fragen, beispielsweise zu Sinneswahrnehmungen
folgten. Dabei [>117] durfte die Interviewerin oder der Interviewer auch
in Rapport mit den Probandinnen und Probanden gehen."
__
massiv suggestive Befragung.
S. 117: "In der massiven Suggestionsbedingung wurde das gleiche Vorgehen
angewendet und zusätzlich um weitere, stark suggestive Befragungstechniken
erweitert. Dazu gehörten u.a. Ermutigungen zu weiteren Erinnerungsversuchen,
wenn sich die Probandinnen und Probanden nicht an das jeweilige Erlebnis
erinnern konnten, oder auch das Erwähnen eines detaillierten Berichtes
der Eltern, sobald den Probandinnen und Probanden die Erinnerungen der
Eltern verdächtig erschienen. Neben diesen beiden gab es noch vier
weitere massiv suggestive Fragetechniken, die der Interviewerin oder dem
Interviewer zur Verfügung standen (vgl. Oeberst et al., 2021, S. 6)."
Internetseite
Um die häufige und lästige Fehlermeldung 404 zu minimieren,
geben wir nur noch Links von Quellen an, die in den letzten Jahrzehnten
eine hohe Stabilität ihrer URL-Adressen gezeigt haben (z.B. Wikipedia,
DER SPIEGEL)
__
Querverweise
Standort: Begriffsanalyse plausibel, Plausibilität,
Plausibilitätskriterien in der Forensischen Psychologie.
*
Plausibilität in Kriminalistik und
Kriminologie. * Plausibilität im Recht:
Rechtswissenschaft,
Entscheidungen.
*
Plausibilität in der forensischen
Psychiatrie.
Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen
Plausibilität.
Empirische Studie zu Begriff und Verständnis
von Plausibilität.
Haupt- und Verteilerseite
Begriffsanalysen * Methodik
der Begriffsanalysen nach Wittgenstein *
Definieren und Definition * Wissenschaftliches
Arbeiten * Zitieren in der Wissenschaft
*
Überblick Arbeiten
zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik
und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, R. (DAS). Begriffsanalyse
plausibel, Plausibilität, Plausibilitätskriterien in der Forensischen
Psychologie. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative
Psychotherapie IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/wisms/sprache/BegrAna/Plausib/BApl_ForPsy.htm
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28.12.21 Nachträge
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27.12.21 Erstmals
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24.12.21 Als
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