Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=10.10.2001  Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 06.04.22
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation IP-GIPT 1)  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Politische Psychologie, Rubrik UN-Vereinbarungen und hier speziell zum Thema:

    Genfer Abkommen und UNO-Entschließungen zur Verwendung
    biologisch-chemischer Waffen

    zusammengestellt und recherchiert von Rudolf Sponsel, Erlangen


     
    • Resolution der Generalversammlung 55/40. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen vom 5.Januar 2001
    • Entschließung 2454 A (XXIII) der Generalversammlung der Vereinten Nationen (1968)
    • Entschließung 2162 B (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen (1966)
    • Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 Über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege
    • Querverweise


    Resolution der Generalversammlung 55/40. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen vom 5.Januar 2001 (Anm0)
     
     
    Die Generalversammlung,

        unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen über das vollständige und wirksame Verbot bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen,

        mit Genugtuung feststellend, dass dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen 1 einhundertdreiundvierzig Vertragsstaaten angehören, darunter alle ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats,

        eingedenk dessen, dass sie alle Vertragsstaaten des Übereinkommens aufgefordert hat, sich an der Umsetzung der Empfehlungen der Überprüfungskonferenzen, insbesondere auch an dem in der Schlusserklärung der Dritten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen 2 vereinbarten Informations- und Datenaustausch, zu beteiligen und dem Generalsekretär die entsprechenden Informationen und Daten nach dem einheitlichen Verfahren jährlich spätestens bis zum 15. April zur Verfügung zu stellen,

        unter Hinweis auf die Bestimmungen des Übereinkommens in Bezug auf die wissenschaftlich
    technische Zusammenarbeit und die diesbezüglichen Bestimmungen des Schlussberichts der Ad-hoc-Gruppe von Regierungssachverständigen zur Ermittlung und Prüfung möglicher Verifikationsmaßnahmen vom wissenschaftlichen und technischen Standpunkt 3, den Schlussbericht der Sonderkonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens, die vom 19. bis 30. September 1994 stattfand 4 , und die Schlussdokumente der Überprüfungskonferenzen,

        mit Genugtuung darüber, dass in der Schlusserklärung der Vierten Überprüfungskonferenz 5 erneut bekräftigt wurde, dass nach Artikel I des Übereinkommens der Einsatz bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie ihre Entwicklung, Herstellung und Lagerung unter allen Umständen effektiv untersagt sind,

        unter Hinweis auf ihre am 15. Dezember 1994 ohne Abstimmung verabschiedete Resolution
    49/86, in der sie den am 30. September 1994 im Konsens verabschiedeten Schlussbericht der Sonderkonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens 4 begrüßt hat, worin die Vertragsstaaten übereingekommen sind, eine allen Vertragsstaaten offen stehende Ad-hoc-Gruppe einzusetzen, mit dem Auftrag, geeignete Maßnahmen, namentlich auch mögliche Verifikationsmaßnahmen, und Entwürfe von Vorschlägen zur Stärkung des Übereinkommens zu prüfen, die gegebenenfalls in ein den Vertragsstaaten zur Prüfung zu unterbreitendes rechtsverbindliches Dokument aufzunehmen wären,

        1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von der Zunahme der Zahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen 1, fordert alle Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, erneut auf, dies unverzüglich zu tun, und fordert diejenigen Staaten, die das Übereinkommen noch nicht unterzeichnet haben, auf, bald Vertragsstaaten zu werden und dadurch zur Herbeiführung der Universalität des Übereinkommens beizutragen;

        2. begrüßt die bislang zur Verfügung gestellten Informationen und Daten und fordert alle Vertragsstaaten des Übereinkommens erneut auf, sich an dem in der Schlusserklärung der Dritten Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens 2 vereinbarten Informations- und Datenaustausch zu beteiligen;

        3. begrüßt außerdem die bislang erzielten Fortschritte bei der Aushandlung eines Protokolls zur Stärkung des Übereinkommens und bekräftigt den Beschluss der Vierten Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, in dem die Ad-hoc-Gruppe von Regierungssachverständigen zur Ermittlung und Prüfung möglicher Verifikationsmaßnahmen vom wissenschaftlichen und technischen Standpunkt nachdrücklich aufgefordert wurde, die Verhandlungen so bald wie möglich vor Beginn der Fünften Überprüfungskonferenz abzuschließen und ihren im Konsens zu verabschiedenden Bericht den Vertragsstaaten zur Prüfung auf einer Sonderkonferenz vorzulegen;

        4. fordert in diesem Zusammenhang alle Vertragsstaaten auf, die Verhandlungen zu beschleunigen und im Rahmen der Ad-hoc-Gruppe verstärkt auf die Formulierung eines effizienten, kostenwirksamen und praxisnahen Regimes hinzuarbeiten und mit neuer Flexibilität nach einer frühzeitigen Lösung der noch ausstehenden Fragen zu suchen, damit das Protokoll im Einklang mit dem Beschluss der Vierten Überprüfungskonferenz so bald wie möglich fertiggestellt wird;

        5. nimmt davon Kenntnis, dass die Fünfte Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf deren Ersuchen vom 19. November bis 7. Dezember 2001 in Genf stattfinden wird, und dass nach entsprechenden Konsultationen ein allen Vertragsstaaten offen stehender Vorbereitungsausschuss für diese Konferenz gebildet wurde, der vom 25. bis 27. April 2001 in Genf zusammentreten wird;

        6. ersucht den Generalsekretär, den Verwahrregierungen des Übereinkommens auch weiterhin die notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Dienste für die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Überprüfungskonferenzen sowie der im Schlussbericht der Sonderkonferenz von 1994 der Vertragsstaaten des Übereinkommens enthaltenen Beschlüsse 4 bereitzustellen, namentlich auch jede Unterstützung, die die Ad-hoc-Gruppe und die Sonderkonferenz, die den Bericht der Ad-hoc-Gruppe im Einklang mit ihrem von der Vierten Überprüfungskonferenz bestätigten Auftrag zu prüfen hat, benötigen, sowie die entsprechende Unterstützung und die Dienste bereitzustellen, die für die Fünfte Überprüfungskonferenz und die Vorbereitungen dazu benötigt werden;

        7. beschließt, den Punkt "Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung
    und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie
    über die Vernichtung solcher Waffen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer sechsundfünfzigsten
    Tagung aufzunehmen.
     

                    69. Plenarsitzung 
                    20. November 2000


    Anmerkungen:
    Anm0 [auf Grund des Berichts des Ersten Ausschusses (A/55/566). Vereinte Nationen A/RES/55/40. Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint nach eingehender Abstimmung aller Sprachfassungen und redaktioneller Überarbeitung im Offiziellen Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats. Generalversammlung. Verteilung: Allgemein 5. Januar 2001. Fünfundfünfzigste Tagung Tagesordnungspunkt 80]
    Anm1 Resolution 2826 (XXVI), Anlage.
    Anm2 BWC/CONF.III/23, Teil II.
    Anm3 BWC/CONF.III/VEREX/9 und Korr.1.
    Anm4 BWC/SPCONF/1.
    Anm5 BWC/CONF.IV/9, Teil II.

    Quelle: Vereinte Nationen - Dokumente in deutscher Sprache
    https://www.un.org/Depts/german/


    Entschließung 2454 A (XXIII) der Generalversammlung der Vereinten Nationen
     
    "Die Generalversammlung —

        In erneuter Bekräftigung der Empfehlungen ihrer Entschließung 2162 (XXI), die alle Staaten zur strikten Einhaltung der Grundsätze und Ziele des am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege auffordert und jegliches Vorgehen, das zu diesen Zielen in Widerspruch steht, verurteilt sowie alle Staaten ersucht, dem Protokoll beizutreten,

        Im Hinblick darauf, daß die mögliche Verwendung chemischer und bakteriologischer Waffen eine ernste Bedrohung der Menschheit darstellt,

        In der Überzeugung, daß die Weltbevölkerung auf die Folgen der Verwendung chemischer und bakteriologischer Waffen aufmerksam gemacht werden muß,

        Nach Prüfung des Berichts des 18-Mächte-Abrüstungsausschusses, der dem Generalsekretär die Ernennung einer Sachverständigengruppe zur Untersuchung der Wirkungen der möglichen Verwendung solcher Waffen empfahl,

        Im Hinblick auf das Interesse, das viele Regierungen an einem Bericht über die verschiedenen Aspekte des Problems der chemischen, bakteriologischen und sonstigen biologischen Waffen zum Ausdruck gebracht haben, und angesichts der Tatsache, daß der Generalsekretär in seinem Jahresbericht 1967/68 die Empfehlung des 18-Mächte-Abrüstungsausschusses begrüßt hat,

        In der Überzeugung, daß eine solche Untersuchung ein wertvoller Beitrag zur Behandlung der mit den chemischen und bakteriologischen Waffen verbundenen Probleme im 18-Mächte- Abrüstungsausschuß wäre,

        Eingedenk der großen Bedeutung des Berichts des Generalsekretärs über die Wirkungen einer möglichen Verwendung von Atomwaffen — 
     

      1. Ersucht den Generalsekretär, im Einklang mit dem Vorschlag in Teil II seiner Einführung zum Jahresbericht 1967/68 und der Empfehlung in Absatz 26 des Berichts des 18-Mächte- Abrüstungsausschusses (Dokument A/7189) einen kurzgefaßten Bericht auszuarbeiten;

      2. Empfiehlt, dem Bericht das verfügbare Material zugrunde zu legen und ihn unter Mitwirkung vom Generalsekretär zu ernennender, qualifizierfer Sachverständiger zu erstellen, wobei die in der Diskussion über dieses Thema auf der 23. Tagung der Generalversammlung geäußerten Meinungen und Vorschläge berücksichtigt werden sollen;

      3. Fordert die Regierungen, die nationalen und internationalen wissenschaftlichen Institutionen und Organisationen auf, mit dem Generalsekretär bei der Ausarbeitung dieses Berichts zusammenzuarbeiten;

       4. Ersucht darum, den Bericht bald, möglichst zum 1. Juli 1969 dem 18-Mächte- 
      Abrüstungsausschuß, dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung vorzulegen und ihn den Regierungen der Mitgliedstaaten so rechtzeitig zu übersenden, daß er auf der 24. Tagung der Generalversammlung behandelt werden kann; 

      5. Empfiehlt den Regierungen, den Bericht in ihrer Landessprache über die verschiedenen Nachrichtenmedien weit zu verbreiten, um die öffentliche Meinung von seinem Inhalt in Kenntnis zu setzen; 

      6. Wiederholt ihre Forderung zu strenger Einhaltung der Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls vom 17. Juni 1925 durch alle Staaten und ersucht alle Staaten, diesem Protokoll beizutreten. 

                                                                      1750. Vollversammlung  20. Dezember 1968" 

    Quelle S. 93f


    Entschließung 2162 B (XXI) der Generalversammlung der
    Vereinten Nationen
     
    "Die Generalversammlung —

        Geleitet von den Grundsatzen der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts, 

        In der Erwägung, daß Massenvernichtungswaffen eine Gefahr für die gesamte Menschheit bilden und mit den gültigen Normen der Zivilisation unvereinbar sind,

        In Bekräftigung dessen, daß die strikte Einhaltung der Regeln des Völkerrechts über die Kriegführung der Wahrung dieser Normen der Zivilisation dient,

        Unter Hinweis darauf, daß das Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege von vielen Staaten unterzeichnet, angenommen und anerkannt worden ist,

       In Anbetracht dessen, daß die Konferenz des 18-Mächte-Abrüstungsausschusses ein Übereinkommen über die Einstellung der Entwicklung und Produktion chemischer und bakteriologischer Waffen sowie sonstiger Massenvernichtungswaffen und über die Entfernung aller derartigen Waffen aus den nationalen Waffenbeständen anstrebt, wie die der Konferenz vorliegenden Vorschlagsentwürfe zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung es fordern —

    1. fordert alle Staaten auf, die Grundsätze und Ziele des am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege strikt einzuhalten und verurteilt jegliches Vorgehen, das zu diesen Zielen in Widerspruch steht; 
    2. ersucht alle Staaten, dem Genfer Protokoll vom 17. Juni beizutreten.
                                                                             1484. Vollversammlung 5. Dezember 1966"

    Quelle S. 92


    Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 Über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege
     
        "In der Erwägung, daß die Verwendung von erstickenden, giftigen oder gleichartigen Gasen sowie allen ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahrensarten im Kriege mit Recht in der allgemeinen Meinung der zivilisierten Welt verurteilt worden ist,

       In der Erwägung, daß das Verbot dieser Verwendung in den Verträgen ausgesprochen worden ist, an denen die meisten Mächte der Welt beteiligt sind,

       In der Absicht, eine allgemeine Anerkennung dieses Verbots, das in gleicher Weise eine Auflage für das Gewissen wie für das Handeln der Völker bildet, als eines Bestandteils des internationalen Rechts zu erreichen,

    Erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten im Namen ihrer Regierungen:

    Die Hohen Vertragschließenden Parteien erkennen, soweit sie nicht schon Verträge geschlossen haben, die diese Verwendung untersagen, dieses Verbot an. Sie sind damit einverstanden, daß dieses Verbot auch auf die bakteriologischen Kriegsmittel ausgedehnt wird, und kommen überein, sich untereinander an die Bestimmungen dieser Erklärung gebunden zu betrachten.

    Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, die anderen Staaten zum Beitritt zu dem vorliegenden Protokoll zu veranlassen. Dieser Beitritt wird der Regierung der Französischen Republik und sodann durch diese allen Signatar- und beitretenden Mächten angezeigt werden. Er erlangt mit dem Tage Wirksamkeit, an dem er durch die Regierung der Französischen Republik angezeigt wird.

    Das vorliegende Protokoll, dessen französischer und englischer Text maßgebend sind, soll sobald wie möglich ratifiziert werden. Es trägt das Datum des heutigen Tages.
    Die Ratifikationsurkunden des vorliegenden Protokolls werden der Regierung der Französischen Republik übermittelt; diese teilt die Hinterlegung jeder der Signatar- oder beitretenden Mächte mit.

    Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bleiben in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

    Das vorliegende Protokoll tritt für jede Signatarmacht mit dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft; von diesem Zeitpunkt an ist diese Macht gegenüber den anderen Mächten, die bereits Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, gebunden.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

    Geschehen zu Genf, in einer einzigen Ausfertigung, am siebzehnten Juni Neunzehnhundertfünfundzwanzig."

    Quelle S. 91


    Literatur
    UNO (dt. 1970; orig.1969). Chemische und bakteriologische (biologische) Waffen und die Wirkungen ihrer möglichen Anwendung. Der Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. Juli 1969. Im Auftrag der Bundesregierung in deutscher Übersetzung vorgelegt. Mit einem Vorwort des Bundesministers des Auswärtigen. Bonn: Siegler.


    Geheimdienste vom Typ CIA sind vielfach nichts anderes als staatlich sanktionierte Kriminelle Vereinigungen und pseudo-legalisierte Terrorbanden, die den lokalen, regionalen und Weltfrieden gefährden. Daher fordern wir aus allgemeiner und integrativer polit-psychologischer Sicht ein

        Internationales Geheimdienst-Völkerrechtsgesetz:

    1. Allen Geheimdiensten wird verboten Attentate, Umstürze, Staatsstreiche, Militärinterventionen, Sabotage, Waffenlieferungen und jede andere Form aktiv aggressiver oder destruktiver Beeinflussung zu betreiben. 
    2. Geheimdienste dürfen nur informationell zur Abwehr und Aufklärung eingesetzt werden. 
    3. Es ist detailliert und operational genauestens festzulegen, was Geheimdienste dürfen und was nicht; hierbei ist jeglicher Interpretationsspielraum streng zu vermeiden.
    4. Sämtliche Geheimdienstaktivitäten müssen parlamentarischer Kontrolle unterliegen und vom Weltsicherheitsrat der UNO oder einem internationalen Gerichtshof geprüft werden können. 



    Querverweise
    • Überblick Programm Politische Psychologie in der IP-GIPT
    • Kriegs-Regeln. Genfer Abkommen - Genfer Konvention. Grundregel in 10 Sprachen. PDF-Quellen.
    • Die Bundesregierung, der Verteidigungsminister, der Krieg, die Beweise und die Verantwortung.
    • Westliche Politiker, Hoolywooddemokratien und Machiavellismus. Darf oder kann man Bush, Blair, Putin, Schröder, Fischer und all den anderen trauen: wann und warum? (7.10.1)
    • Die Präsidenten der USA als politisch Hauptverantwortliche und Hintermänner für Terroranschläge, Kriegsanzettelungen, Staatsstreiche, Killerkommandos und viele andere destruktive Aktionen und Einmischungen in die inneren Angelegenheiten fremder Länder. Mit Literatur und Linkliste.
    • Methoden der CIA unter der politischen Verantwortung der US-Präsidenten
    • Zur Beweislage 2 des kriegerischen Terroranschlages vom 11.9.2001. Fragen und Probleme zum internationalen Terroristenproblem. Was tun?
    • 18 Punkte zur Beweislage 3  [1 hier] [2 hier] Zu den Urhebern des kriegerischen Terroranschlages vom 11.9.2001  (3.10.01)
    • Tops und Flops der US-Geheimdienste. Lesebeispiel: Bespitzelung, Denunziation und die Ermordung John Lennons. Ein Buchhinweis.
    • Im Namen des Staates. CIA, BND und die kriminellen Machenschaften der Geheimdienste (Andreas von Bülow, Piper). Ein Buchhinweis
    • Heiliger Krieg - Dschihad provoziert. Die Würfel sind gefallen. Wenn es nur ein Abenteuer wäre.
    • Tot oder Lebendig: Osama Bin Laden durch Wyatt Earp Bush für vogelfrei erklärt.
    • Teil 1 Neue Formen des Krieges? Die Achillesversen der Hightech-Gesellschaften und das vollständige Versagen der amerikanischen Sicherheitssysteme. Aus der Reihe Politische Psychologie. (14.9.01)
    • Teil 2 Neue Formen des Krieges: Was ist ein Beweis? Oder wann ist ein Aggressor überführt?  (16.9.01)
    • Der Krieg und seine psychologischen Wurzeln
    • Parameter des Weltfriedens: Die Staatslehre des Aristoteles. Ein Leitmotiv für die Organisation der Welt zur Minimierung von Krieg, Terror, Gewalt, Unterdrückung und Ausbeutung. Aus der Politik 5. Buch, 8. Kapitel. (16.09.01)

    • Auserwählt im Names Jahwes, Gottes und Allahs



    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Genfer Abkommen und UNO-Entschließungen zur Verwendung biologisch-chemischer Waffen. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/politpsy/aktuell/abc_uno.htm
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     endkorrigiert:1010.2001   irs


    Änderungen wird gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft * Anregungen und Kritik willkommen
    06.04.22    Layout.