Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 08.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

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    von Rudolf Sponsel, Erlangen

    Zusammenfassung - Abstract - Summary

    Uebersicht der Zusammenfassungen

    • Verabschiedung nach 2. Lesung 8.7.2015, Verkündung 17.7.2015.
    • Das Problem aus den Vorbemerkungen.
    • Die Lösung aus den Vorbemerkungen.
    • PatientInnen beim Behandlungsplan natuerlich einbeziehen: zu Art. 5 Abs. 2.
    • Abschnitt 5 Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen.
      • 1. Aenderungsantragsvorschlag Art. 26 Fixierung zur Diskussion in den erweiterten Mollath Unterstützer- Kreis am 4.6.15 eingebracht.
    • Staendige Ueberpruefung und 67e Jahres- und externe Gutachten: zu Art. 35 Abs. 1.
    • Art. 50 Fachaufsicht.


    Aus dieser Seite können Stand und Fortschritt der Kommentierung entnommen werden.
     
    Verabschiedung nach 2. Lesung 8.7.2015, Verkündung 17.7.2015
    Das Gesetz wurde bereits nach zweiter Lesung (überstürzt?) am 8.7.2015 im bayerischen Landtag verabschiedet und am 17.7.2015 verkündet mit Geltung ab 1.8.2015. Merkwürdigerweise gab es nur zwei Änderungen in Artikel 48 und Art. 49 zu Gunsten der PsychotherapeutInnen. Ursprünglich sollte das Gesetz erst im April 2016 verabschiedet werden. Nach diesem Plan wäre genügend Zeit für öffentliche Diskussion, Kritik und Änderungsvorschläge gewesen. Aber man wollte wohl schnell und und ohne größere öffentliche Debatten die Sache hinter sich bringen. Auch die bayerischen Qualitäts- und Wahrheitsmedien haben das Gesetz weitgehend ignoriert, selbst die doch sonst so engagierte SZ. Eine öffentliche Diskussion fand nicht statt, als ob sich alle verabredet hätten, einen großen Mantel des Schweigens über das Thema zu legen. Selbst Prof. Müller vom beck-blog, ursprünglich als Kritiker der bayerischen Fehlentwicklungen, insbesondere im Fall Mollath, hochgeschätzt, wartete mit seinem blog zum BayMRVG, bis es verkündet war. Ich habe Entwurf und Gesetz miteinander verglichen und wie oben ausgeführt nur zwei Änderungen gefunden. [Textquelle]

    Das Problem aus den Vorbemerkungen [Text * Begründung]
    RnProb1 Die Absicht, den Maßregelvollzug rechtlich klar und gründlich durch ein entsprechendes Gesetz zu ordnen ist mehr als überfällig und daher grundsätzlich zu begrüßen, wenn auch Kritik an der  Art und Weise  sowie an wichtigen und unzulänglich gelösten Inhalten (> Kommentare zu den einzelne Artikeln 1-54) notwendig ist. 

    Die Loesung aus den Vorbemerkungen [Text * Begründung]
    RnLoes1 Der Gesetzentwurf versteckt seine Entwickler, insbesondere auch die fachlichen BeraterInnen. Offen- sichtlich hält man dies für den richtigen Weg, die Entwicklung eines solchen Gesetzes hinter verschlossenen Türen vorzunehmen und die Gestaltungskräfte zu verbergen. Angesichts der massiven öffentlichen, vielfältigen und viel- fachen Kritik zu den unerträglichen Missständen in der forensischen Psychiatrie (z.B. die Fixierungsexzesse in Taufkirchen, Fälle  Mollath  und  Kulac), eine völlig versagenden Fach- und Rechtsaufsicht, wäre zu wünschen, dass offen, klar und beizeiten kommuniziert wird, was man vorhat, damit sich möglichst viele Interessierte und Betroffene am Diskussionsprozess zu diesem notwendigen und wichtigen Gesetz beteiligen können. 

    PatientInnen beim Behandlungsplan natuerlich einbeziehen 
    RS-Kommentar zur Begruendung Art. 5 Abs. 2 [Quelle]
    Eine Beteiligung der PatientInnen ist bei der Fortschreibung des Behandlungs- und Vollzugsplans nicht vorgesehen. Man hat hier offenbar ein völlig antiquiertes Verständnis von Behandlung, nämlich über den Kopf des Betroffenen hinweg. Der spielt so wenig eine Rolle wie subjektwissenschaftliche Orientierung. Dies sagt doch einiges über den Geist und die Einstellung, die bei diesem Entwurf Pate gestanden hat. 

    Abschnitt 5 Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen 
    Bedenkliche, problematische oder gar unzulängliche Ausführungen enthalten die Artikel oder Begründungen 22, 25, gänzlich unzulänglich 26 (Fixierungen), 27. Am Art. 26 wird deutlich, dass Wichtiges in den Gesetzestext und nicht in die Begründung gehört noch dazu, wenn sich Gesetzestext und Begründung widersprechen. . 

    RS-Kommentar Art. 22 Disziplinarmaßnahmen [Gesetzestext * Begründung]
    Rn22.1 Strafen haben nur dann einen Sinn, wenn sie auch im Sinne der mit ihr verbundenen Ziele wirken: Psychologie der Strafe. > Lerntheoretische und verhaltenstherapeutische Begriffe. (aversiver Reiz, Belohnung u.a.m.). 
    Rn22.2 So betrachtet wäre eine Mindestanforderung an die Begründung des Strafsystems im Maßregelvollzug, dass (Evaluations-) Studien vorgelegt würden, die die Wirksamkeit der Strafen hinsichtlich der Ziele belegen. Das ist hier nicht der Fall. Stattdessen muss man den Eindruck einer gewohnheitsmäßigen Fortschreibung dessen, was Praxis ist, gewinnen. 
    Rn22.3 Die zentrale und nicht belegte These lautet zu Abs 1: "Allerdings ist die Repression nicht Zweck an sich, sondern sie dient der Unterstützung der Behandlung und ist mit ihr in Zusammenhang zu sehen." 
    Rn22.4 Das lerntheoretische Prinzip der "negativen Verstärkung" ist nicht verstanden und wird anscheinend mit aversiven Reizen verwechselt. 
    RS-Kommentar Art. 23 Festnahmerecht [Gesetzestext * Begründung] 
    Rn23.1 An der grundsätzlichen Regelung gibt es psychopathologisch nichts anzumerken. 
    Rn23.2 In der Begründung wird die Behauptung, der "bewährten" Ausgestaltung im Strafvollzug (Art. 95 BayStVollzG) nicht näher begründet und ist damit dem Glauben anheimgegeben.
    RS-Kommentar Art. 24 Durchsuchungen und Untersuchungen [Gesetzestext * Begründung * 
    Rn24.1 An der grundsätzlichen Regelung gibt es psychopathologisch nichts anzumerken. 
    Rn24.2 In der Begründung wird die Behauptung der "bewährten" Ausgestaltung im Strafvollzug (Art. 91 BayStVollzG)" nicht begründet und ist dem Glauben anheimgestellt. 
    RS-Kommentar Art. 25 Besondere Sicherungsmaßnahmen Gesetzestext * Begründung *
    Rn25.1 An der grundsätzlichen Regelung gibt es psychopathologisch nichts anzumerken. 
    Rn25.2 1Der Absatz (2) Nr. 4 nächtliche Kontrolle ist zu unbestimmt und wird dem besonderen Schutz des Schlafes und Traumes nicht gerecht. 2Hier werden auch nicht einmal Alternativen erwogen. 3Und es wird auch gar nicht begründet, weshalb Nachschauen das Suizidrisiko mindern soll, was ja sehr zweifelhaft ist. 
    Rn25.3 In der Begründung Abs. (2), Nr. 5 ist "vorübergehend" zu unbestimmt. 
    Rn25.5 In der Begründung Abs. 2, Nr. 6, ist "der gänzliche Entzug" wie "eingeschränkt" oder "untersagt" zu  unbestimmt und gehört genauer mit Beispielen erläutert. 
    Rn25.5  In der Begründung Abs. 2, Nr. 7 ist "vorübergehend" zu unbestimmt. 
    RS-Kommentar Art. 26  Fixierungen [Gesetzestext * Begründung] 
    > Informationen zur 9 und 5 Punktfixierung, Zwangsjacken u.ä. 
    Rn26.1  Es verwundert zunächst, dass Alternativen zur Fixierung, wie sie z.B. in England als Festhaltepraxis üblich sind, nicht einmal erwähnt werden, obwohl beispielsweise Dr. Michael von Cranach, jahrzehntelang Leiter der forensischen Psychiatrie in Kaufbeuren, damit sehr gute Erfahrungen gemacht hat, wodurch Fixierung zum seltenen und nur wenige Stunden dauernden Ereignis wurde. Das wurde auch durch eine Studie der DGPPN bestätigt.
    Rn26.2 Wie sich aus der Begründung Abs. 2 ergibt, sind fortgesetzte Fixierungen nach wie vor möglich, so dass eine echte Unterbindung und Überwindung der Taufkirchenexzesse (60 Tage und Nächte) keineswegs gesichert ist. Im Gegenteil wird eine fortgesetzte Fixierungspraxis, die ohne Zweifel als Folter zu qualifizieren ist, durch den Art. 26 sogar legitimiert. 
    Rn26.3  Art. 26 Abs. 2 steht in direktem Widerspruch zu seiner Begründung. Während Art. 26 Abs. 2 ausführt "Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für 24 Stunden." heißt es in der Begründung zum Art. 26, Abs. 2: "Dies schließt allerdings nicht aus, dass aufgrund neuerlicher ärztlicher Prüfung und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 eine erneute Fixierung angeordnet werden kann." Anmerkung: 26.3 ist wegen des direkten logischen Widerspruchs eigens angeführt.
    Rn26.4 In der Begründung Art. 26 Abs. 3 wird zwar begrüßenswert ausgeführt: "Voraussetzung eines wirksamen [>51] Einverständnisses ist, dass das Einverständnis freiwillig zustande gekommen ist und die betroffene Person die Bedeutung und Tragweite ihres Handelns erfassen kann." Aber es bleibt offen, wer das unabhängig von den Ärzten feststellt oder beglaubigt. Damit ist keinerlei Vorsorge und Kontrolle zum Schutz der PatientIn gewährleistet. 

    1. Aenderungsantragsvorschlag Art. 26 Fixierung 
    zur Diskussion in den erweiterten Mollath Unterstützer- Kreis am 4.6.15 eingebracht

    Art. 26 Abs 1-3 sind wie folgt zu fassen bzw. zu ergänzen:

    Abs. 1  Satz 1 erhält folgende Fassung, Satz 2 wird Satz 4:
    (1) 1 Mechanische Fixierung über einen Zeitraum von 2 Stunden hinaus ist potentielle subjektiv erlebte Folter und daher nur in extremen Ausnahmefällen als letztes Mittel erlaubt, wenn alle anderen Methoden, insbesondere die Festhaltemethode, mindestens 2 mal dokumentiert angewandt, versagt haben, sofern begründet zu befürchten ist, dass die Person gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst verletzt oder tötet. 2 Bloße verbale Drohungen oder Vermutungen genügen nicht. 3 Die konkrete besondere Gefahr ist konkret zu begründen und schriftlich zu dokumentieren.4 Ein Patientenbeirat ist als Zeuge hinzuziehen. 4 Sie ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und ständig durch einen Beschäftigten zu betreuen und zu überwachen.

    Abs. 2 wird als Satz 1 gefasst und durch Satz 2 ergänzt:
    (2) 1 Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für 24 Stunden. 2 Ein unmittelbare Fortsetzung ist nicht erlaubt. 

    Abs 3 Satz 1 und 2 bleiben, Satz 3 wird ersetzt  ergänzt.
    (3) 1 Eine Fixierung ist der untergebrachten Person durch die Maßregelvollzugseinrichtung anzukündigen. 2 Willigt die untergebrachte Person in die Fixierung nicht ein, legt die Maßregelvollzugseinrichtung den Vorgang der nach §§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer zur gerichtlichen Entscheidung vor. 3 Die Strafvollstreckungskammer sorgen dafür, dass jederzeit eine verantwortliche Richterin oder ein Richter telekommunikativ für eine vorläufige Sofortentscheidung zu erreichen ist bevor bevor die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Sofortentscheidung ergangen ist. 4 Hat sich die Fixierung vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erledigt, gilt § 115 Abs. 3 StVollzG.

    Abs. 4 neu:
    (4) 1 Fixierungen sind besonders zu dokumentieren. 2 Ihre Wirkung und ihr Nutzen sind konkret auszuweisen (evaluieren). 3 Sie sind den Kontrollgremien gegenüber anzuzeigen und statistisch zu erfassen (Häufigkeiten, Anlässe, Ergebnisse, Unterbringungseinrichtungen) und der forensisch-psychopathologischen Forschung zur Verfügung zu stellen mit der besonderen Zielsetzung, bessere und humanere Methoden zu entwickeln.. 


    RS-Kommentar  Art. 27 Unmittelbarer Zwang  [Gesetzestext * Begründung]
    Rn27.1 Artikel 1 formuliert völlig unbestimmt einen abstrakten "Zweck", der mit Zwang durchgesetzt werden darf. Mit einer solchen extrem allgemeinen Zweckberufung ist Zwang immer möglich.
    Rn27.2 In der Begründung sind sehr unscharfe Bezüge zu Art. 28 Abs. 1 "in Verbindung mit Art. 19 UnterbrG" ausgeführt. Es fehlen konkrete, klare Bestimmungen und Beispiele, wann Zwang angewendet und wann Zwang nicht angewendet werden darf. 
    RS-Kommentar Art. 28 Erkennungsdienstliche Maßnahmen 
    Rn28.1 Es wird nicht dargelegt, weshalb hier ein Regelungsbedürfnis über den anfänglichen Erfassungsfall hinaus besteht. 
    Rn28.2 Es bleibt offen, wieso erkennungsdienstliche Maßnahmen über die Identitätsfeststellung hinaus dem "geordneten Zusammenleben" oder der "Sicherheit" dienen sollen. 

    Staendige Ueberpruefung und 67e Jahres- und externe Gutachten
    RS-Kommentar zur Begruendung Art. 35 Abs. 1  [Quelle]
    B35.1 Es klingt zwar gut, wenn es heißt: "Die Maßregelvollzugseinrichtung hat daher nach Satz 1 während der gesamten Dauer der Unterbringung zu prüfen, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung möglicherweise auszusetzen oder ob die Unterbringung für erledigt zu erklären ist.". Aber es wird nicht verlangt, wie diese Prüfung zu erfolgen hat. Ich kenne viele gutachtachterliche Stellungnahmen nach § 67e StGB, aber in keinem habe ich bislang z.B. gelesen: Es erfolgten dann und dann Überprüfungen, ob die Unterbringung auszusetzen oder für erledigt zu erklären werden könnte. Die Überprüfungen bestanden konkret in 1,2,3, ... und hatten zum Ergebnis 1,2,3 .... 
    B35.2 Die Definition eines externen Sachverständigen ist nicht stark und genau genug. Es muss ausgeschlossen werden, dass der externe Sachverständige dem Unterbringungssystem eines Bundeslandes angehört. Die bisherige Formulierung lässt z.B. zu, dass die Chefin von Taufkirchen eine Untergebrachte der Chefin von Straubing "extern" begutachtet. Diese viel zu schwache und ungenaue Bestimmung ist in keiner Weise geeignet, bestmögliche Sachaufklärung durch Unabhängigkeit zu gewährleisten. 
    B35.3  Ein externes - jenseits des Unterbringungssystems eines Bundeslandes - Gutachten ist auch nicht nur mindestens alle fünf Jahre einzuholen, sondern immer dann, wenn es begründeten Anlass gibt, an den Voraussetzungen weiterer Unterbringung - zumindest in dieser Unterbringungseinrichtung - zu zweifeln.
    B35.4 Schon für jahresüblichen Gutachten nach § 67e StGB muss Sorge getragen werden, dass diese nicht von der Unterbringungseinrichtung selbst erstellt werden, weil diese naturgemäß befangen und damit nicht unabhängig sein können. Das gilt ganz besonders für privatisierte Forensiken - im Grunde eine völlige Fehlkonstruktion - weil ein "63er" gewöhnlich rund 100.000 Euro pro Jahr einbringt. Von daher bestehen massive finanzielle Interessen "63er" - besonders "pflegeleichte - so lange wie möglich zu behalten, was im Widerspruch zum grundlegenden Ziel des Maßregelvollzugs steht: "Die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung oder die Erklärung deren Erledigung sind die eigentlichen Ziele der Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung (vgl. § 67d Abs. 2, 5, 6 StGB)." Es muss also gesetzlich sicher gestellt werden, dass die 67e StGB Jahresgutachten zwar Klinikdokumente natürlich brauchen und nutzen, aber unabhängig, d.h. von keinem Angehörigen des Unterbringungssystem erstellt werden dürfen. 
     

    Art. 50 Fachaufsicht 
    Die Neu-Fassung der Fachaufsicht bleibt weitgehend unklar, insbesondere was die Transparenz ihrer Ergebnisse betrifft. Weder ist geregelt, ob, wann und wie der Landtag informiert wird und schon gar nicht, wie die  Öffentlichkeit unterrichtet wird. 

    Rn50.1 Es bleibt hier offen, wie genau die Fachaufsicht auszuführen ist und worin genau sie besteht. Das ist insofern sehr bedauerlich, weil die Fachaufsicht die letzten Jahrzehnte versagt hat. Aus der Begründung geht hervor, dass die großen Missbräuche etwa der Fixierungsexzesse in Taufkirchen verleugnet werden. Als besondere Vorkommnisse werden beispielhaft nur "(z.B. Entweichungen, Suizide, Gewalttaten)" genannt. 
    Rn50.2 Für die neu übertragene Fachaufsicht sucht das Amt (Nördlingen) zwei Mitarbeiter: "Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist eine zentrale Landesbehörde mit rund 2000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Zu den Aufgaben gehört demnächst auch die neu einzurichtende und aufzubauende Fachaufsicht für den Maßregelvollzug in Bayern nach dem Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zum Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz - BayMRVG (LT -Drs. 17/4944). Hierfür sucht das ZBFS zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwei Beamtinnen/Beamte der 3. Qualifikationsebene Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen" Aus der Stellenausschreibung des ZFBS ergibt sich (PDF):

    Stellenprofil 1:
    - Einführung und Evaluierung von Statistischen Kennzahlen zum Maßregelvollzug
    - Entwicklung , Einführung und Evaluierung eines Qualitäts- und Sicherheitsmanagements im Vollzug
    - Länderübergreifende Verlegungen
    - Eingabe- und Beschwerdemanagement

    Das Stellenprofil 1 soll anscheinend die im folgenden genannten Erhebungen auswerten: "Das bisher fachaufsicht- führende Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat 2013 die standardisierte Erhebung von wichtigen Eckdaten des Maßregelvollzugs durch die Maßregelvollzugseinrichtungen eingeführt, um auch über die statistischen Grundlagen zu verfügen, die für eine Bewertung des Maßregelvollzugs und ggf. notwendige Nachjustierungen unabdingbar sind." 

    Stellenprofil 2:
    - Feststellung des Bedarfs an Unterbringungsplätzen und deren Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen
      der verfügbaren Haushaltsmittel
    - Bearbeitung von Bauanträgen der Einrichtungen des Maßregelvollzugs
    - Umsetzung und Weiterentwicklung der Richtlinie zur Planung von Baumaßnahmen im Maßregel- 
       vollzug
    - Bewirtschaftung der entsprechenden Haushaltsmittel

    Rn50.3 1Gänzlich unerwähnt und damit auch ungeregelt bleibt, wie der Landtag und die Öffentlichkeit von den Ergebnissen der Fachaufsicht informiert werden.  2Dazu gehören auch Auswahl, Dauer und Berufung der Beiräte, ihre Rechte und Pflichten. 
    Rn50.4 Unklar bleibt auch nach Art. 50 die für erforderlich und sinnvoll bewertete "begleitende Kommission, die bei der Gestaltung des Vollzugs mitwirkt." Sind das die Beiräte? 


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    Literatur- und Medienliste (Auswahl)
    • Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Drucksache 17_4944.pdf.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Querverweise
    Standort: eBayMRVG Zusammenfassung Kommentar.
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    Zur Haupt- und Überblicksseite Katalog potentieller Fehler in forensischen Gutachten.
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
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    z.B. Forensische Psychologie site:www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Zusammenfassung Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Erlangen  IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM-ZAS.htm
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    korrigiert: irs 31.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    04.06.15  1. Aenderungsantragsvorschlag Art. 26 Fixierung zur Diskussion in den erweiterten Mollath Unterstützer- Kreis am 4.6.15 eingebracht.
    08.08.15    Verabschiedung nach 2. Lesung 8.7.2015, Verkündung 17.7.2015.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    05.06.15    RS-Kommentar zu Art. 5 Abs. 2 und zu Art. 35 Abs 1.
    01.06.15    Ergänzungen/ Korrekturen.
    30.05.15    RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: