Verabschiedung
nach 2. Lesung 8.7.2015, Verkündung 17.7.2015
Das Gesetz wurde bereits nach zweiter Lesung (überstürzt?)
am 8.7.2015 im bayerischen Landtag verabschiedet und am 17.7.2015 verkündet
mit Geltung ab 1.8.2015. Merkwürdigerweise gab es nur zwei Änderungen
in Artikel 48 und Art. 49 zu Gunsten der PsychotherapeutInnen. Ursprünglich
sollte das Gesetz erst im April 2016 verabschiedet werden. Nach diesem
Plan wäre genügend Zeit für öffentliche Diskussion,
Kritik und Änderungsvorschläge gewesen. Aber man wollte wohl
schnell und und ohne größere öffentliche Debatten die Sache
hinter sich bringen. Auch die bayerischen Qualitäts- und Wahrheitsmedien
haben das Gesetz weitgehend ignoriert, selbst die doch sonst so engagierte
SZ. Eine öffentliche Diskussion fand nicht statt, als ob sich alle
verabredet hätten, einen großen Mantel des Schweigens über
das Thema zu legen. Selbst Prof. Müller vom beck-blog, ursprünglich
als Kritiker der bayerischen Fehlentwicklungen, insbesondere im Fall Mollath,
hochgeschätzt, wartete mit seinem blog zum BayMRVG, bis es verkündet
war. Ich habe Entwurf und Gesetz miteinander verglichen und wie oben ausgeführt
nur zwei Änderungen gefunden. [Textquelle]
Das Problem aus den
Vorbemerkungen [Text
* Begründung]
RnProb1 Die Absicht, den Maßregelvollzug rechtlich klar und gründlich
durch ein entsprechendes Gesetz zu ordnen ist mehr als überfällig
und daher grundsätzlich zu begrüßen, wenn auch Kritik an
der Art und Weise sowie an wichtigen
und unzulänglich gelösten Inhalten (> Kommentare zu den einzelne
Artikeln 1-54) notwendig ist.
Die
Loesung aus den Vorbemerkungen [Text
* Begründung]
RnLoes1 Der Gesetzentwurf versteckt seine Entwickler, insbesondere
auch die fachlichen BeraterInnen. Offen- sichtlich hält man dies für
den richtigen Weg, die Entwicklung eines solchen Gesetzes hinter verschlossenen
Türen vorzunehmen und die Gestaltungskräfte zu verbergen. Angesichts
der massiven öffentlichen, vielfältigen und viel- fachen Kritik
zu den unerträglichen Missständen in der forensischen Psychiatrie
(z.B. die Fixierungsexzesse
in Taufkirchen, Fälle Mollath
und Kulac), eine völlig
versagenden Fach- und Rechtsaufsicht, wäre zu wünschen, dass
offen, klar und beizeiten kommuniziert wird, was man vorhat, damit sich
möglichst viele Interessierte und Betroffene am Diskussionsprozess
zu diesem notwendigen und wichtigen Gesetz beteiligen können.
PatientInnen
beim Behandlungsplan natuerlich einbeziehen
RS-Kommentar
zur Begruendung Art. 5 Abs. 2 [Quelle]
Eine Beteiligung der PatientInnen ist bei der Fortschreibung des Behandlungs-
und Vollzugsplans nicht vorgesehen. Man hat hier offenbar ein völlig
antiquiertes Verständnis von Behandlung, nämlich über den
Kopf des Betroffenen hinweg. Der spielt so wenig eine Rolle wie subjektwissenschaftliche
Orientierung. Dies sagt doch einiges über den Geist und die Einstellung,
die bei diesem Entwurf Pate gestanden hat.
Abschnitt
5 Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen
Bedenkliche, problematische oder gar unzulängliche Ausführungen
enthalten die Artikel oder Begründungen 22,
25,
gänzlich unzulänglich
26
(Fixierungen), 27. Am Art. 26 wird
deutlich, dass Wichtiges in den Gesetzestext und nicht in die Begründung
gehört noch dazu, wenn sich Gesetzestext und Begründung widersprechen.
.
RS-Kommentar Art. 22 Disziplinarmaßnahmen
[Gesetzestext
* Begründung]
Rn22.1 Strafen haben nur dann einen Sinn, wenn sie auch im Sinne der
mit ihr verbundenen Ziele wirken: Psychologie
der Strafe. > Lerntheoretische
und verhaltenstherapeutische Begriffe. (aversiver Reiz, Belohnung u.a.m.).
Rn22.2 So betrachtet wäre eine Mindestanforderung an die Begründung
des Strafsystems im Maßregelvollzug, dass (Evaluations-) Studien
vorgelegt würden, die die Wirksamkeit der Strafen hinsichtlich der
Ziele belegen. Das ist hier nicht der Fall. Stattdessen muss man den Eindruck
einer gewohnheitsmäßigen Fortschreibung dessen, was Praxis ist,
gewinnen.
Rn22.3 Die zentrale und nicht belegte These lautet zu Abs
1: "Allerdings ist die Repression nicht Zweck an sich, sondern sie
dient der Unterstützung der Behandlung und ist mit ihr in Zusammenhang
zu sehen."
Rn22.4 Das lerntheoretische Prinzip der "negativen Verstärkung"
ist nicht verstanden und wird anscheinend mit aversiven Reizen verwechselt.
RS-Kommentar Art. 23 Festnahmerecht [Gesetzestext
* Begründung]
Rn23.1 An der grundsätzlichen Regelung gibt es psychopathologisch
nichts anzumerken.
Rn23.2 In der Begründung wird die Behauptung, der "bewährten"
Ausgestaltung im Strafvollzug (Art.
95 BayStVollzG) nicht näher begründet und ist damit dem Glauben
anheimgegeben.
RS-Kommentar Art. 24 Durchsuchungen und Untersuchungen [Gesetzestext
* Begründung
*
Rn24.1 An der grundsätzlichen Regelung gibt es psychopathologisch
nichts anzumerken.
Rn24.2 In der Begründung wird die Behauptung der "bewährten"
Ausgestaltung im Strafvollzug (Art.
91 BayStVollzG)" nicht begründet und ist dem Glauben anheimgestellt.
RS-Kommentar Art. 25 Besondere
Sicherungsmaßnahmen Gesetzestext
* Begründung
*
Rn25.1 An der grundsätzlichen Regelung gibt es psychopathologisch
nichts anzumerken.
Rn25.2 1Der Absatz (2) Nr. 4 nächtliche Kontrolle ist zu unbestimmt
und wird dem besonderen Schutz des Schlafes und Traumes nicht gerecht.
2Hier werden auch nicht einmal Alternativen erwogen. 3Und es wird auch
gar nicht begründet, weshalb Nachschauen das Suizidrisiko mindern
soll, was ja sehr zweifelhaft ist.
Rn25.3 In der Begründung Abs. (2), Nr. 5 ist "vorübergehend"
zu unbestimmt.
Rn25.5 In der Begründung Abs. 2, Nr. 6, ist "der gänzliche
Entzug" wie "eingeschränkt" oder "untersagt" zu unbestimmt und
gehört genauer mit Beispielen erläutert.
Rn25.5 In der Begründung Abs. 2, Nr. 7 ist "vorübergehend"
zu unbestimmt.
RS-Kommentar Art. 26 Fixierungen
[Gesetzestext
* Begründung]
>
Informationen
zur 9 und 5 Punktfixierung, Zwangsjacken u.ä.
Rn26.1 Es verwundert zunächst, dass Alternativen zur Fixierung,
wie sie z.B. in England als Festhaltepraxis üblich sind, nicht einmal
erwähnt werden, obwohl beispielsweise
Dr.
Michael von Cranach, jahrzehntelang Leiter der forensischen Psychiatrie
in Kaufbeuren, damit sehr gute Erfahrungen gemacht hat, wodurch Fixierung
zum seltenen und nur wenige Stunden dauernden Ereignis wurde. Das wurde
auch durch eine Studie der DGPPN
bestätigt.
Rn26.2 Wie sich aus der Begründung Abs.
2 ergibt, sind fortgesetzte Fixierungen nach wie vor möglich,
so dass eine echte Unterbindung und Überwindung der Taufkirchenexzesse
(60 Tage und Nächte) keineswegs gesichert ist. Im Gegenteil wird eine
fortgesetzte Fixierungspraxis, die ohne Zweifel als Folter zu qualifizieren
ist, durch den Art. 26 sogar legitimiert.
Rn26.3 Art. 26 Abs. 2 steht in direktem Widerspruch zu seiner
Begründung. Während Art. 26 Abs. 2
ausführt "Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens
für 24 Stunden." heißt es in der Begründung
zum Art. 26, Abs. 2: "Dies schließt allerdings nicht aus, dass
aufgrund neuerlicher ärztlicher Prüfung und bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Abs. 1 eine erneute Fixierung angeordnet werden kann."
Anmerkung: 26.3 ist wegen des direkten logischen Widerspruchs eigens angeführt.
Rn26.4 In der Begründung Art. 26 Abs. 3 wird zwar begrüßenswert
ausgeführt: "Voraussetzung eines wirksamen [>51] Einverständnisses
ist, dass das Einverständnis freiwillig zustande gekommen ist und
die betroffene Person die Bedeutung und Tragweite ihres Handelns erfassen
kann." Aber es bleibt offen, wer das unabhängig von den Ärzten
feststellt oder beglaubigt. Damit ist keinerlei Vorsorge und Kontrolle
zum Schutz der PatientIn gewährleistet.
1.
Aenderungsantragsvorschlag Art. 26 Fixierung
zur Diskussion in den erweiterten Mollath Unterstützer- Kreis
am 4.6.15 eingebracht
Art. 26 Abs 1-3 sind wie folgt zu fassen bzw. zu ergänzen:
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung, Satz 2 wird
Satz 4:
(1) 1 Mechanische Fixierung über einen Zeitraum von 2 Stunden
hinaus ist potentielle subjektiv erlebte Folter und daher nur in extremen
Ausnahmefällen als letztes Mittel erlaubt, wenn alle anderen Methoden,
insbesondere die Festhaltemethode, mindestens 2 mal dokumentiert angewandt,
versagt haben, sofern begründet zu befürchten ist, dass die Person
gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst verletzt oder tötet.
2 Bloße verbale Drohungen oder Vermutungen genügen nicht. 3
Die konkrete besondere Gefahr ist konkret zu begründen und schriftlich
zu dokumentieren.4 Ein Patientenbeirat ist als Zeuge hinzuziehen. 4 Sie
ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und ständig
durch einen Beschäftigten zu betreuen und zu überwachen.
Abs. 2 wird als Satz 1 gefasst und durch Satz 2 ergänzt:
(2) 1 Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens
für 24 Stunden. 2 Ein unmittelbare Fortsetzung ist nicht erlaubt.
Abs 3 Satz 1 und 2 bleiben, Satz 3 wird ersetzt ergänzt.
(3) 1 Eine Fixierung ist der untergebrachten Person durch die Maßregelvollzugseinrichtung
anzukündigen. 2 Willigt die untergebrachte Person in die Fixierung
nicht ein, legt die Maßregelvollzugseinrichtung den Vorgang der nach
§§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer
zur gerichtlichen Entscheidung vor. 3 Die Strafvollstreckungskammer sorgen
dafür, dass jederzeit eine verantwortliche Richterin oder ein Richter
telekommunikativ für eine vorläufige Sofortentscheidung zu erreichen
ist bevor bevor die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Sofortentscheidung
ergangen ist. 4 Hat sich die Fixierung vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
erledigt, gilt § 115 Abs. 3 StVollzG.
Abs. 4 neu:
(4) 1 Fixierungen sind besonders zu dokumentieren.
2 Ihre Wirkung und ihr Nutzen sind konkret auszuweisen (evaluieren). 3
Sie sind den Kontrollgremien gegenüber anzuzeigen und statistisch
zu erfassen (Häufigkeiten, Anlässe, Ergebnisse, Unterbringungseinrichtungen)
und der forensisch-psychopathologischen Forschung zur Verfügung zu
stellen mit der besonderen Zielsetzung, bessere und humanere Methoden zu
entwickeln..
RS-Kommentar Art. 27
Unmittelbarer Zwang [Gesetzestext
* Begründung]
Rn27.1 Artikel 1 formuliert völlig unbestimmt einen abstrakten
"Zweck", der mit Zwang durchgesetzt werden darf. Mit einer solchen extrem
allgemeinen Zweckberufung ist Zwang immer möglich.
Rn27.2 In der Begründung sind sehr unscharfe Bezüge zu Art.
28 Abs. 1 "in Verbindung mit Art.
19 UnterbrG" ausgeführt. Es fehlen konkrete, klare Bestimmungen
und Beispiele, wann Zwang angewendet und wann Zwang nicht angewendet werden
darf.
RS-Kommentar Art. 28 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Rn28.1 Es wird nicht dargelegt, weshalb hier ein Regelungsbedürfnis
über den anfänglichen Erfassungsfall hinaus besteht.
Rn28.2 Es bleibt offen, wieso erkennungsdienstliche Maßnahmen
über die Identitätsfeststellung hinaus dem "geordneten Zusammenleben"
oder der "Sicherheit" dienen sollen.
Staendige
Ueberpruefung und 67e Jahres- und externe Gutachten
RS-Kommentar
zur Begruendung Art. 35 Abs. 1 [Quelle]
B35.1 Es klingt zwar gut, wenn es heißt: "Die Maßregelvollzugseinrichtung
hat daher nach Satz 1 während der gesamten Dauer der Unterbringung
zu prüfen, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung
möglicherweise auszusetzen oder ob die Unterbringung für erledigt
zu erklären ist.". Aber es wird nicht verlangt, wie diese Prüfung
zu erfolgen hat. Ich kenne viele gutachtachterliche Stellungnahmen nach
§ 67e StGB, aber in keinem habe ich bislang z.B. gelesen: Es erfolgten
dann und dann Überprüfungen, ob die Unterbringung auszusetzen
oder für erledigt zu erklären werden könnte. Die Überprüfungen
bestanden konkret in 1,2,3, ... und hatten zum Ergebnis 1,2,3 ....
B35.2 Die Definition eines externen Sachverständigen ist
nicht stark und genau genug. Es muss ausgeschlossen werden, dass der externe
Sachverständige dem Unterbringungssystem eines Bundeslandes angehört.
Die bisherige Formulierung lässt z.B. zu, dass die Chefin von Taufkirchen
eine Untergebrachte der Chefin von Straubing "extern" begutachtet. Diese
viel zu schwache und ungenaue Bestimmung ist in keiner Weise geeignet,
bestmögliche
Sachaufklärung durch Unabhängigkeit zu gewährleisten.
B35.3 Ein externes - jenseits des Unterbringungssystems
eines Bundeslandes - Gutachten ist auch nicht nur mindestens alle fünf
Jahre einzuholen, sondern immer dann, wenn es begründeten Anlass gibt,
an den Voraussetzungen weiterer Unterbringung - zumindest in dieser Unterbringungseinrichtung
- zu zweifeln.
B35.4 Schon für jahresüblichen Gutachten nach §
67e StGB muss Sorge getragen werden, dass diese nicht von der Unterbringungseinrichtung
selbst erstellt werden, weil diese naturgemäß befangen und damit
nicht unabhängig sein können. Das gilt ganz besonders für
privatisierte Forensiken - im Grunde eine völlige Fehlkonstruktion
- weil ein "63er" gewöhnlich rund 100.000
Euro pro Jahr einbringt. Von daher bestehen massive finanzielle Interessen
"63er" - besonders "pflegeleichte - so lange wie möglich zu behalten,
was im Widerspruch zum grundlegenden Ziel des Maßregelvollzugs steht:
"Die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung
oder die Erklärung deren Erledigung sind die eigentlichen Ziele der
Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung (vgl. § 67d
Abs. 2, 5, 6 StGB)." Es muss also gesetzlich sicher gestellt werden,
dass die 67e StGB Jahresgutachten zwar Klinikdokumente natürlich brauchen
und nutzen, aber unabhängig, d.h. von keinem Angehörigen des
Unterbringungssystem erstellt werden dürfen.
Art. 50 Fachaufsicht
Die Neu-Fassung der Fachaufsicht bleibt weitgehend unklar, insbesondere
was die Transparenz ihrer Ergebnisse betrifft. Weder ist geregelt, ob,
wann und wie der Landtag informiert wird und schon gar nicht, wie die
Öffentlichkeit unterrichtet wird.
Rn50.1 Es bleibt hier offen, wie genau die Fachaufsicht auszuführen
ist und worin genau sie besteht. Das ist insofern sehr bedauerlich, weil
die Fachaufsicht die letzten Jahrzehnte versagt hat. Aus der Begründung
geht hervor, dass die großen Missbräuche etwa der Fixierungsexzesse
in Taufkirchen verleugnet werden. Als besondere Vorkommnisse werden beispielhaft
nur "(z.B. Entweichungen, Suizide, Gewalttaten)" genannt.
Rn50.2 Für die neu übertragene Fachaufsicht sucht das Amt
(Nördlingen) zwei Mitarbeiter: "Das Zentrum Bayern Familie und Soziales
(ZBFS) ist eine zentrale Landesbehörde mit rund 2000 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern. Zu den Aufgaben gehört demnächst auch die neu
einzurichtende und aufzubauende Fachaufsicht für den Maßregelvollzug
in Bayern nach dem Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zum Bayerischen
Maßregelvollzugsgesetz - BayMRVG (LT -Drs. 17/4944). Hierfür
sucht das ZBFS zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwei Beamtinnen/Beamte
der 3. Qualifikationsebene Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen" Aus der
Stellenausschreibung des ZFBS ergibt sich (PDF):
Stellenprofil 1:
- Einführung und Evaluierung von Statistischen Kennzahlen zum
Maßregelvollzug
- Entwicklung , Einführung und Evaluierung eines Qualitäts-
und Sicherheitsmanagements im Vollzug
- Länderübergreifende Verlegungen
- Eingabe- und Beschwerdemanagement
Das Stellenprofil 1 soll anscheinend die im folgenden genannten Erhebungen
auswerten: "Das bisher fachaufsicht- führende Staatsministerium für
Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat 2013 die standardisierte
Erhebung von wichtigen Eckdaten des Maßregelvollzugs durch die Maßregelvollzugseinrichtungen
eingeführt, um auch über die statistischen Grundlagen zu verfügen,
die für eine Bewertung des Maßregelvollzugs und ggf. notwendige
Nachjustierungen unabdingbar sind."
Stellenprofil 2:
- Feststellung des Bedarfs an Unterbringungsplätzen und deren
Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel
- Bearbeitung von Bauanträgen der Einrichtungen des Maßregelvollzugs
- Umsetzung und Weiterentwicklung der Richtlinie zur Planung von Baumaßnahmen
im Maßregel-
vollzug
- Bewirtschaftung der entsprechenden Haushaltsmittel
Rn50.3 1Gänzlich unerwähnt und damit auch ungeregelt bleibt,
wie der Landtag und die Öffentlichkeit von den Ergebnissen der Fachaufsicht
informiert werden. 2Dazu gehören auch Auswahl, Dauer und Berufung
der Beiräte, ihre Rechte und Pflichten.
Rn50.4 Unklar bleibt auch nach Art. 50 die für erforderlich und
sinnvoll bewertete "begleitende Kommission, die bei der Gestaltung des
Vollzugs mitwirkt." Sind das die Beiräte? |