Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

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    von Rudolf Sponsel, Erlangen

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    BayMRVG Abschnitt 2 Aufnahme und Behandlung der untergebrachten Person Artikel 4-7

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    Abschnitt 2 Aufnahme und Behandlung der untergebrachten Person
        Art. 4 Aufnahme.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 5 Behandlungs- und Vollzugsplan.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 6 Behandlung psychischer Erkrankungen.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 7 Behandlung anderer Erkrankungen.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
     
     
    Gesetzes-Text Abschnitt 2 Aufnahme und Behandlung der untergebrachten Person
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Abschnitt 2
    Aufnahme und Behandlung der untergebrachten Person

    Art. 4 
    Aufnahme

    (1) 1Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme schriftlich über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung zu unterrichten; sie hat den Erhalt schriftlich zu bestätigen. 2Hat die untergebrachte Person einen Vertreter, so ist ihm Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtung teilzunehmen. 3Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein.

    (2) Die untergebrachte Person ist alsbald ärztlich zu untersuchen.

    Aenderungsantrag  der SPD zum Art. 4 Aufnahme 
    Art. 4 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aaa) Im Halbsatz 1 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin oder der Patient“ ersetzt und nach dem Wort „ihre“ die Worte „oder seine“ eingefügt.
    bbb) Im Halbsatz 2 werden nach dem Wort „sie“ die Worte „oder er“ eingefügt.
    bb) In Satz 2 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin oder der Patient“ ersetzt.
    cc) In Satz 3 werden die Worte „untergebrachte Personen“ durch die Worte „Patientinnen
    und Patienten“ ersetzt.
    b) In Abs. 2 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin oder der
    Patient“ und das Wort „alsbald“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt


     

    Begruendung Zu Abschnitt 2 Aufnahme und Behandlung  [S. 30]u

    Zu Abschnitt 2 Aufnahme und Behandlung der untergebrachten Person:
    In Abschnitt 2 werden die wesentlichen Gesichtspunkte zur Ausgestaltung der Aufnahme und der Behandlung
    der untergebrachten Personen geregelt.

    Zu Art. 4 Aufnahme: 
    Art. 4 enthält eine Neuregelung und bestimmt die Pflichten der Maßregelvollzugseinrichtung im Rahmen der Aufnahme einer untergebrachten Person.

    Zu Abs. 1 
    Für die untergebrachte Person ist die Aufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung ein sehr einschneidendes
    Erlebnis, das mit einer Vielzahl von Änderungen ihres täglichen Lebens verbunden ist. Um dem dadurch entste- henden Informationsbedarf Genüge zu tun, ist es erforderlich, dass die untergebrachte Person unmittelbar zu Beginn der Unterbringung über ihre Rechte und Pflichten informiert wird. Soweit dies krankheitsbedingt möglich ist, soll die untergebrachte Person so umfassend wie möglich informiert werden. Dazu können insbesondere auch gehören, dieses Gesetz und die jeweils geltende Hausordnung zur Verfügung zu stellen. Informationen über die Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen haben in Schriftform, in verständlicher Sprache und, sofern dies erforderlich und mit vertretbarem Aufwand möglich ist, in ausländischer Sprache zu erfolgen. Die untergebrachte Person hat 
    den Erhalt schriftlich zu bestätigen.
    Hat die untergebrachte Person einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, ist diesem Gelegenheit zu geben, der Unterrichtung beizuwohnen. Soweit dies sinnvoll ist und von der untergebrachten Person gewünscht wird, kann ebenfalls eine Unterrichtung von nahen Angehörigen und Vertrauenspersonen erfolgen. Zum Schutz der unterge- brachten Person dürfen andere untergebrachte Personen bei der Aufnahme nicht anwesend sein.

    Zu Abs. 2 
    Die Eingangsuntersuchung ist unverzichtbar für jede stationäre Behandlung. Sie muss alsbald, d.h. unverzüglich
    nach der Aufnahme erfolgen und eine körperliche Untersuchung umfassen, welche notfalls auch zwangsweise (Art. 27) durchgeführt werden kann. Die medizinische Untersuchung dient dazu, den allgemeinen Gesundheitszustand 
    und die Vollzugsfähigkeit der untergebrachten Person festzustellen. Weitergehende Maßnahmen zur Erstellung des Behandlungs- und Vollzugsplans (Art. 5) müssen nicht im Rahmen der Eingangsuntersuchung durchgeführt werden und sind jederzeit möglich.

     

    RS-Kommentar Art. 4 

     

    Stellungnahmen  Art. 4 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
    Gesetzes-Text  Art. 5 Behandlungs- und Vollzugsplan
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 5
    Behandlungs- und Vollzugsplan

    (1) Unter Berücksichtigung aller Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der untergebrachten Person erforderlich ist, wird unverzüglich ein Behandlungs- und Vollzugsplan aufgestellt.

    (2) 1Der Plan ist längstens im Abstand von sechs Monaten der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. 2Dabei sind die Möglichkeiten für Lockerungen des Vollzugs, für Beurlaubungen, für eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung und für eine Entlassung zu prüfen. 3Spätestens wenn abzusehen ist, dass die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird oder dass die untergebrachte Person entlassen wird, sollen in den Behandlungs- und Vollzugsplan auch Angaben über die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen aufgenommen werden.

    (3) 1Der Behandlungs- und Vollzugsplan sowie wesentliche Änderungen sollen mit der untergebrachten Person erörtert werden. 2Die Erörterung kann unterbleiben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand oder die therapeutische Entwicklung der untergebrachten Person verschlechtern würde. 3Die Erörterung ist nachzuholen, sobald der Gesundheitszustand dies zulässt. 4Hat die untergebrachte Person einen Vertreter, so findet die Erörterung auch mit ihm statt.

    Aenderungsantrag der SPD zu Art. 5 Behandlungs- und Vollzugsplan 
    Art. 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin oder des Patienten“ ersetzt.
    b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin oder des Patienten“ ersetzt.
    bb) In Satz 3 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin oder der Patient“ ersetzt.
    cc) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    aaa) In Satz 1 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin oder dem Patienten“ ersetzt.
    bbb) In Satz 2 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin oder des Patienten“ ersetzt.
    ccc) In Satz 4 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin
    oder der Patient“ ersetzt.
     
    Begruendung Zu Art. 5 Behandlungs- und Vollzugsplan [S. 30ff]u

    Zu Art. 5
    Behandlungs- und Vollzugsplan:
    Art. 5 enthält eine Neuregelung und bestimmt die Notwendigkeit des Aufstellens sowie den Inhalt eines
    Behandlungs- und Vollzugsplans.[>31]

    Zu Abs. 1 
    Wesentliche Grundlage der Behandlung der untergebrachten Person ist die Aufstellung eines Behandlungs- und Vollzugsplans. Dieser hat insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung psychischer Krankheiten (Art. 6), einschließlich psychotherapeutischer Maßnahmen sowie medizinische, pädagogische, soziale und berufli-
    che Eingliederungsmaßnahmen sowie aller sonstigen Krankheiten (Art. 7) zu enthalten und soll die untergebrachte Person als verantwortlichen Teilnehmer in den therapeutischen Prozess einbinden. Der Behandlungs- und Vollzugs- plan soll zum einen alle behandelnden Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung anhalten, die zur Erreichung der Ziele der Unterbringung erforderlichen Schritte über einen längeren Zeitraum im Sinne einer Zielvorgabe festzulegen und auf deren Einhaltung und Umsetzung hinzuwirken. Zum anderen soll der untergebrachten Person jederzeit bewusst sein, welche Maßnahmen noch erfolgreich umgesetzt sein müssen, bevor Lockerungen des Vollzugs oder eine Beendigung der Unterbringung in Betracht kommen können.
    Der Behandlungs- und Vollzugsplan ist individuell zu erstellen und bedarf außer der Schriftform keiner bestimmten
    Form. Die geplanten Maßnahmen sind so konkret festzulegen, dass eine spätere Überprüfung ihrer Umsetzung möglich ist. Die weiteren Anforderungen sind in Abs. 2 Sätze 2 und 3 festgelegt, ohne dass diese Aufzählung abschließend ist.

    Zu Abs. 2 
    Der Behandlungs- und Vollzugsplan ist regelmäßig, längstens im Abstand von sechs Monaten, zu überprüfen und fortzuschreiben. Die Anpassungspflicht ist unabhängig von den gemäß § 67e StGB von der Strafvollstreckungs- kammer zu treffenden Entscheidungen über die Möglichkeit einer Beendigung der Unterbringung. Grundlage der Überprüfung und Fortschreibung bilden Berichte, Aufzeichnungen und Gutachten des Vollzugspersonals sowie sämtliche andere Erkenntnisquellen auch außerhalb des Vollzugs. Die inhaltlichen Anforderungen der Sätze 2 und 3 sind nicht abschließend.

    Zu Abs. 3 
    Die Aufstellung eines Behandlungs- und Vollzugsplans sowie dessen regelmäßige Anpassung dienen nicht nur der Information der untergebrachten Person sondern sollen diese auch zur Mitarbeit motivieren und in ihrer Verant- wortlichkeit für den Therapieverlauf unterstützen. Daher ist es von elementarer Bedeutung, dass der Behandlungs- und Vollzugsplan mit der untergebrachten Person ausführlich erörtert wird. Von dieser Informationspflicht darf gegenüber der untergebrachten Person nur abgesehen werden, wenn und solange dies mit ihrem Gesundheitszu- stand oder ihrer therapeutischen Entwicklung nicht zu vereinbaren ist.
    Das Erörterungsgebot ist insoweit als „Soll“-Vorschrift gefasst, um therapeutisch kontraindizierte oder von
    vornherein (z.B. wegen fehlender Krankheitseinsicht) sinnlose Erörterungen nicht zu erzwingen. Hat die untergebrachte Person einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, so hat immer auch eine Erörterung
    mit dem Vertreter zu erfolgen. Dies gilt auch im Falle des Abs. 3 Satz 2.
     

    RS-Kommentar Art. 5 
    RS-Kommentar zur Begruendung Art. 5 Abs. 2 
    Eine Beteiligung der PatientInnen ist bei der Fortschreibung des Behandlungs- und Vollzugsplans nicht vorgesehen. Man hat hier offenbar ein völlig antiquiertes Verständnis von Behandlung, nämlich über den Kopf des Betroffenen hinweg. Der spielt so wenig eine Rolle wie subjektwissenschaftliche Orientierung. Dies sagt doch einiges über den Geist und die Einstellung, die bei diesem Entwurf Pate gestanden hat. 
    Stellungnahmen Art. 5  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.).

     
    Gesetzes-Text Art. 6 Behandlung psychischer Erkrankungen
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 6
    Behandlung psychischer Erkrankungen

    (1) Die untergebrachte Person erhält die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst zur Erreichung
    der Ziele der Unterbringung gebotene Behandlung ihrer psychischen Erkrankung.

    (2) 1Behandlungsmaßnahmen, die in die körperliche Unversehrtheit eingreifen, bedürfen der schriftlichen Einwilligung der untergebrachten Person. 2Die Einwilligung muss auf der Grundlage einer ärztlichen Aufklärung der untergebrachten Person erfolgen und auf deren freien Willen beruhen.

    (3) Ohne Einwilligung sind Behandlungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 nur zulässig,
    1. wenn die untergebrachte Person krankheitsbedingt zur Einsicht in die Schwere ihrer Krankheit und der 
        Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist,
    2. soweit sie erforderlich sind
        a)  zur Erreichung der Entlassungsfähigkeit oder
        b) bei einer konkreten Gefahr für das Leben oder einer konkreten schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit 
            der untergebrachten Person
    3. und wenn
    a)  zuvor frühzeitig, ernsthaft und ohne Druck auszuüben versucht wurde, die Zustimmung der untergebrachten 
        Person zu erhalten,
    b) ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahme aufgeklärt wurde,
    c) die Maßnahme der untergebrachten Person unter Mitteilung, dass gegen deren Durchführung eine gerichtliche 
        Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) herbeigeführt werden kann, rechtzeitig, 
        mindestens aber 48 Stunden vorher, angekündigt wurde,
    d) die Maßnahmen geeignet sind, das Behandlungsziel zu erreichen,
    e) mildere Mittel keinen Erfolg versprechen
    f) der zu erwartende Nutzen den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung sowie die mit der Maßnahme 
        verbundene Beeinträchtigung deutlich überwiegt,
    g) Art und Dauer auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden sowie
    h) die Maßnahmen nicht mit einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der untergebrachten 
        Person verbunden sind.

    (4) 1Willigt die untergebrachte Person in die Behandlung nicht ein, hat die Maßregelvollzugseinrichtung den Vorgang der nach §§ 110 und 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzulegen. 2Für das gerichtliche Verfahren gelten §§ 109 bis 121 StVollzG entsprechend, ohne dass es eines Antrags der unterge-
    brachten Person bedarf. 3Die Maßnahme darf eine Behandlungsdauer von zwölf Wochen nicht überschreiten. 4Für die Verlängerung der Anordnung gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung entsprechend. 5Die Maß- nahmen sind durch einen Arzt oder eine Ärztin durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. 6Eine wirksame Patientenverfügung der unterge- brachten Person nach § 1901a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist zu beachten.

    (5) 1Bei Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b kann bei Gefahr in Verzug von den Vorgaben gemäß Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bis c und Abs. 4 Satz 1 abgesehen werden. 2Die Aufklärung nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ist nachzuholen, sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt. 3Die Vorlage nach Abs. 4 Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

    (6) 1Ohne Einwilligung sind Behandlungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d, e, g und h zulässig. 2Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.

    Aenderungsantrag Art. 6 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    Art. 6 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) 1Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Behandlung ihrer psychischen Erkrankung. 2Diese umfasst ärztliche, heilpädagogische, psychotherapeutische, soziotherapeutische, beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Behandlungsmaßnahmen im multiprofessionellen Team.“
    b) Abs. 4 Satz 6 erhält folgende Fassung:
    „6 Eine wirksame Patientenverfügung der untergebrachten Person nach § 1901a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie ihre Behandlungswünsche und ihr mutmaßlicher Wille nach § 1901a Abs. 2 BGB sind zu beachten.“
    c) Abs. 6 wird aufgehoben

    Aenderungsantrag der SPD zu Art. 6 Behandlung 
    Art. 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin oder der
    Patient“ ersetzt und nach dem Wort „ihrer“ die Worte „oder seiner“ eingefügt.
    b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin oder des Patienten“ ersetzt.
    bb) In Satz 2 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin
    oder des Patienten“ und das Wort „deren“ [>3] durch die Worte „ihrem oder seinem“ ersetzt.
    c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    aa) In Nr. 1 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin oder
    der Patient“ ersetzt und nach dem Wort „ihrer“ die Worte „oder seiner“ eingefügt.
    bb) In Nr. 2 Buchst. b werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte
    „Patientin oder des Patienten“ ersetzt.
    cc) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
    aaa) In Buchst. a werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin oder des Patienten“ ersetzt.
    bbb) In Buchst. c werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin oder dem Patienten“ ersetzt.
    ccc) In Buchst. h werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin oder des Patienten“ ersetzt.
    d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin oder der Patient“ ersetzt.
    bb) In Satz 2 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin oder des Patienten“ ersetzt.
    cc) In Satz 6 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin oder des Patienten“ ersetzt.
    e) In Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin oder des Patienten“ ersetzt.

    Begruendung Zu Art. 6 Behandlung psychischer Erkrankungen [S. 31ff]u

    Zu Art. 6
    Behandlung psychischer Erkrankungen:
    Art. 6 enthält eine Neuregelung, die nur teilweise inhaltlich identisch ist mit der Ausgestaltung der Heilbehandlung
    in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 13 UnterbrG. Während in Art. 13 UnterbrG nicht zwischen der Behandlung psychischer Erkrankungen und der Behandlung anderer Erkrankungen (so genannte Begleit- oder interkurrente Erkrankungen) unterschieden wurde, wird aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen nunmehr eine entsprechende Differenzierung vorgenommen (vgl. Art. 7).

    Zu Abs. 1 
    Die Regelung geht über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 UnterbrG hinaus. Im Maßregel- vollzug untergebrachte Personen haben einen Anspruch auf Untersuchung und Behandlung der Krankheit, die Anlass für die Unterbringung war, und etwaiger weiterer psychischer Erkrankungen. Dies schließt insbesondere die Förderung durch psychotherapeutische sowie durch beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Maßnahmen ein. Zugleich konkretisiert Absatz 1 den Behandlungsauftrag, welcher der Maßregelvollzugseinrichtung durch Art. 2 Abs. 1 (vgl. auch §§ 136, 137 StVollzG) erteilt ist. Behandlungen sind alle Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, zu einer Besserung des Zustandes zu führen oder zumindest dessen Verschlimmerung zu verhindern.  Der Begriff ist weit auszulegen und reicht von der Untersuchung bis hin zu Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft ermöglichen.

    Zu Abs. 2 
    Absatz 2 ist Ausdruck des grundsätzlich zu respektierenden Selbstbestimmungsrechts der untergebrachten Person. Demnach ist eine Zwangsbehandlung selbst dann als Eingriff in diese Rechte zu qualifizieren, wenn sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird oder die untergebrachte Person der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (BVerfG – Beschluss v. 23.3.2011 – 2 BvR 882/09, Rz. 39-41). Insbesondere die Ver- abreichung von Neuroleptika stellt aufgrund deren Wirkungsweise [>32] einen besonders schweren Grundrechts- eingriff dar. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit schwerer, irreversibler und lebensbedrohlicher Nebenwirkungen als auch auf die mit Psychopharmaka erzielten Auswirkungen auf die seeli-
    schen Abläufe und damit den Kern der Persönlichkeit des Betroffenen (BVerfG – Beschluss v. 23.3.2011 – 2 BvR 882/09, Rz. 44). 

    Die medizinische Behandlung einer untergebrachten Person, die ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche
    Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) berührt, greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten Einwilligung der untergebrachten Person gedeckt ist. Dies setzt voraus, dass die untergebrachte Person einwilligungsfähig ist, keinem unzulässigen Druck ausgesetzt, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund der weiteren Entwicklung voraussichtlich geraten wird (BVerfG – Beschluss
    v. 23.3.2011 – 2 BvR 882/09, Rz. 41) und hinreichend ärztlich aufgeklärt wurde. Auch einsichtsunfähige untergebrachte Personen sind über das Ob und Wie einer Behandlung aufzuklären.

    Die Einwilligung der untergebrachten Person in Behandlungsmaßnahmen, die in deren körperliche Integrität
    eingreifen, ist demnach vorbehaltlich des Abs. 3 notwendig. Ein Eingriff in die körperliche Integrität und das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht stellt neben operativen Eingriffen und Zwangsinjektionen insbesondere auch die orale Verabreichung von Medikamenten dar, die durch ihre Wirkstoffe auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet sind oder bei deren Verabreichung mit körperlichen Wirkungen zu rechnen ist. Die Erteilung der Einwilli- gung hat auf Grundlage einer umfassenden und den Verständnismöglichkeiten der untergebrachten Person entsprechenden ärztlichen Aufklärung zu erfolgen, die insbesondere auch Auskunft über Art, Dauer, Erfolgsaus- sichten und Risiken gibt.

    Bei minderjährigen untergebrachten Personen ist für die Vornahme von Behandlungsmaßnahmen grundsätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern, maßgeblich. Diesen trifft im Rahmen der Personen- sorge (Art. 6 Abs. 2 GG bzw. einfachgesetzlich § 1626 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative BGB) die Pflicht Schaden 
    von der Person des Kindes fernzuhalten. Der behandelnde Arzt hat darüber hinaus im Vorfeld eines Eingriffs festzustellen, ob der Minderjährige die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der damit verbundenen Risiken erkennen und beurteilen kann (vgl. st. Rspr. BGH, etwa BGH NJW 1959, 811; NJW 1972, 355 VersR 1991, 812; NJW 2007, 217). Dies ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Minderjährigen und Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Ist die minderjährige untergebrachte
    Person aufgrund ihrer geistigen und sittlichen Reife fähig, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten Maßnahme zu erfassen, so muss der behandelnde Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden werden, um den gesetzlichen Vertreter informieren und dessen Einwilligung erreichen zu können. Ist die minderjährige untergebrachte Person dagegen hierzu nicht in der Lage, muss der behandelnde Arzt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden werden und hat, nach entsprechender Aufklärung, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einzuholen. Die Einwilligung
    muss auf der Grundlage einer ärztlichen Aufklärung der untergebrachten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht erfolgen und auf deren freien Willen beruhen.

    Die Einwilligung hat aufgrund der besonderen Bedeutung der Maßnahme schriftlich zu erfolgen.

    Behandlungsmaßnahmen, die nicht in die körperliche Integrität der untergebrachten Person eingreifen (z.B. die Anordnung der Teilnahme an einer Gruppen- oder Arbeitstherapie, um bei der untergebrachten Person ein Interesse an der Therapie zu wecken), sind von dem Einwilligungserfordernis nicht erfasst, da in diesen Fällen kein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche  Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) vorliegt.

    Zu Abs. 3 
    In der Regelung wird die Durchführung von Behandlungsmaßnahmen ohne die Einwilligung der untergebrachten
    Person auch gegen den ausgedrückten natürlichen Willen der untergebrachten Person normiert (Zwangsbehand- lung). Das Gesetz stellt sehr enge Voraussetzungen an die Zulässigkeit derartiger Behandlungsmaßnahmen. Eine Behandlungsmaßnahme nach Abs. 3 ist nur dann zulässig, wenn die untergebrachte Person zur Einsicht in die Schwere ihrer Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist und die Behandlung der Erreichung der Entlassungsfähigkeit der untergebrachten Person (Nr. 2a) oder der Abwehr einer konkreten Gefahr für das Leben der untergebrachten
    Person oder der Abwehr einer konkreten schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten
    Person (Nr. 2b) dient. In der Praxis besteht Bedarf für Behandlungen zur Erreichung der Entlassungsfähigkeit.
    Es ist Aufgabe des Landesgesetzgebers, eine bestimmte Rechtsgrundlage für Behandlungsmaßnahmen gegen den Willen der untergebrachten Personen zu schaffen, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird (vgl. BVerfG vom 23.03.2011 – Az.: 2 BvR 882/09; vom 12.10.2011 – Az.: 2 BvR 633/11; vom 20.02.2013 – Az.: 2 BvR 228/12).

    Durch die bundesgesetzliche Ausgestaltung der Maßregeln der Besserung und Sicherung ist dem Vollzug [>33] 
    die Aufgabe der Besserung des Zustandes der untergebrachten Personen zugewiesen, sodass sie in Freiheit ein straffreies Leben führen können. Diesem gesetzlichen Auftrag zur Besserung kann nur nachgekommen werden, wenn Zwangsbehandlungen zur Erreichung der Entlassungsfähigkeit der untergebrachten Person zugelassen werden. Andernfalls würde die Unterbringung in derartigen Fällen auf eine lebenslange „Verwahrung“ hinauslaufen (vgl. 
    OLG Zweibrücken, R&P 2009, S. 152 ff.).

    Das BVerfG (a.a.O.) hat klargestellt, dass die Regelung von Zwangsbehandlungen mit dem Ziel der Erreichung der Entlassungsfähigkeit dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt ist. Die Praxis des Maßregelvollzugs hat aufgezeigt, dass derartige Behandlungen in vielen Fällen aus therapeutischen Gründen sinnvoll sind. Mit Hilfe der Zwangsbe- handlung nach Nr. 2a kann einsichtsunfähigen untergebrachten Personen die Möglichkeit eröffnet werden, aufgrund der Therapie eine Verbesserung des Krankheitszustands und damit die Entlassungsfähigkeit zu erreichen.

    Nr. 2b ist Ausdruck des Schutzauftrags des Staates gegenüber untergebrachten Personen und schafft eine gesetzliche Grundlage für ein Handeln in Situationen, in denen das Selbstbestimmungsrecht der untergebrachten
    Person aufgrund höherrangiger grundrechtlich geschützter Interessen zurücktritt.

    Voraussetzung der Anordnung einer Zwangsbehandlung nach Absatz 3 ist, dass die beabsichtigte Maßnahme
    nicht mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der untergebrachten Person verbunden (Nr. 3h) und im Hinblick auf das Ziel der Maßnahme nach Nummern 2a und b verhältnismäßig ist. Nrn. 3d bis g konkretisieren die Vorgaben bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

    Des Weiteren hat das BVerfG (a. a. O.) weitreichende Verfahrensvorgaben für Behörden und Gerichte festgelegt,
    die insbesondere einen effektiven Rechtsschutz der untergebrachten Person sicherstellen sollen. Diese werden in Nrn. 3a bis c und Absatz 4 Satz 1 bis 4 geregelt. 

    Nach Nr. 3a muss der ernsthafte, das heißt ohne Ausübung von (unzulässigem) Druck und mit dem nötigen Zeitaufwand erfolgte, Versuch unternommen werden, bei der untergebrachten Person, soweit diese gesprächsfähig ist, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu der Behandlungsmaßnahme zu erreichen (vgl. BVerfG vom 23.03.2011 – Az.: 2 BvR 882/09). Eine geheime Verabreichung von Medikamenten ist unzulässig.

    Darüber hinaus muss nach Nr. 3b im Vorfeld der Maßnahme eine ausführliche ärztliche Aufklärung gegenüber der untergebrachten Person erfolgen. Nach Satz Nr. 3c ist die angeordnete Maßnahme der untergebrachten Person unter Aufklärung über die Rechtsschutzmöglichkeiten mindestens 48 Stunden vorher anzukündigen. Die Maßnahme ist gemäß Abs. 4 Satz 3 durch einen Arzt oder eine Ärztin auszuführen, zu überwachen und zu kontrollieren.
    Die Behandlungsmaßnahme wird durch die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung angeordnet, vgl. Art. 49 Abs. 2 Nr. 2. 
    Die Anordnung und Beendigung der Zwangsbehandlungen sowie Gründe der Anordnung, die Wirkungsüber- wachung und deren Ausführung sowie die nach Nrn. 3 a bis c unternommenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.

    Zu Abs. 4 
    Willigt die betroffene untergebrachte Person in die Behandlung nicht ein, ist durch die Maßregelvollzugseinrichtung
    zwingend eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zwangsbehandlung herbeizuführen. Eine ge- richtliche Entscheidung ist nicht nur in den Fällen, in welchen die betroffene untergebrachte Person die Behandlung ablehnt herbeizuführen, sondern auch dann, wenn die betroffene Personen keinen Willen äußert. Durch die ge- richtliche Überprüfung in Satz 1 wird sichergestellt, dass dem häufig schwerwiegenden Eingriff eine unabhängige Prüfung vorausgeht. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den §§ 109 ff. StVollzG. Eines Antrags der be- troffenen Person auf gerichtliche Entscheidung bedarf es nicht. Der Inhalt des vorzulegenden Vorgangs muss dem Gericht die Beurteilung ermöglichen, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayMRVG vorliegen. Die unterge- brachte Person ist grundsätzlich für das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG als verfahrensfähig anzusehen, weil sonst die Gefahr der Rechtswegverkürzung droht (vgl. Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage 2008, § 109 Rn. 17). 

    Nach Satz 4 sind die Maßnahmen durch einen Arzt oder eine Ärztin auszuführen, zu überwachen und in regel- mäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Die Anordnung der Maßnahme darf eine Behandlungsdauer von zwölf Wochen nicht überschreiten. Soll eine Behandlung verlängert werden, so gelten nach Satz 2 die Vorschriften zur erstmaligen Anordnung entsprechend. 

    Satz 5 stellt klar, dass eine Patientenverfügung i.S.d. § 1901a BGB zu beachten ist. Ihre Erwähnung in diesem
    Gesetz betont, dass schriftliche Festlegungen eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilli-
    gungsunfähigkeit bei Untersuchungen und Behandlungen psychischer Erkrankungen im Maßregelvollzug zum Tra-
    gen kommen. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Patientenverfügung gelten strenge Maßstäbe. Es muss sich anhand der Erklärung des Patienten feststellen lassen, in welcher Behandlungssituation nach dem Willen des Patienten
    welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Dies bedeutet, dass eine Patientenver- fügung im Sinne dieses Absatzes eine Seite 34 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4944 Regelung zu Zwangsbehandlungen nach Abs. 3 enthalten muss, um Wirkung entfalten zu können.

    Zu Abs. 5 
    Abs. 5 normiert, dass im Fall von Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 2 b bei Gefahr im Verzug von den Vorgaben des Absatz 3 Nrn. 3 a bis c und Absatz 4 Satz 1 abgesehen werden kann, da diesen Vorgaben aufgrund der gebote-
    nen Eile in der Regel nicht nachgekommen werden kann. Die Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 3 b ist nachzuholen, soweit der Gesundheitszustand der untergebrachten Person dies erlaubt; die Maßnahme nach Abs. 4 Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

    Zu Abs. 6 
    Nach Satz 1 darf ohne Einwilligung der untergebrachten Person eine Behandlung gemäß Abs. 3 bei einer schwer- wiegenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person vorgenommen werden. Das Leben der untergebrachten Person darf dadurch nicht erheblich gefährdet werden. Da bei Behandlungsmaßnahmen zum Schutz Dritter nicht nur widerstreitende Interessen der untergebrachten Person, sondern auch Interessen Dritter von Bedeutung sind, kann nach Abwägung beiderseitiger Interessen eine Zwangsbehandlung auch bei Einwilligungsfähig- keit der untergebrachten Person vorgenommen werden. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

    Nach Satz 2 sind die Maßnahmen durch einen Arzt oder Ärztin auszuführen, zu überwachen und in regelmäßigen
    Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen.
     

    RS-Kommentar Art. 6 
    Stellungnahmen Art. 6  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
    Gesetzes-Text Art. 7 Behandlung anderer Erkrankungen 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 7
    Behandlung anderer Erkrankungen

    (1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen,
    Krankenbehandlung und Versorgung mit Hilfsmitteln nach Maßgabe der Art. 59 bis 61, 63 und 64 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BaySt-VollzG).

    (2) Kann die erforderliche Behandlungsmaßnahme in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht durchgeführt
    werden, ist die untergebrachte Person in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung, in ein geeignetes Krankenhaus
    oder zu einem ambulanten Leistungserbringer außerhalb des Maßregelvollzugs zu verbringen.

    (3) 1Für Behandlungsmaßnahmen nicht psychischer Erkrankungen gelten Art. 6 Abs. 2, 3 Nr. 3 und Abs. 4
    Satz 5 mit der Maßgabe, dass sie 
    1. durch einen Arzt oder eine Ärztin anzuordnen
    sowie
    2. ohne Einwilligung nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr für das Leben oder konkreten schwerwiegenden
    Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder einer anderen Person zulässig sind. 2Unbeschadet bleibt das Recht der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. 3Eine wirksame Patientenverfügung der untergebrachten Person nach § 1901a Abs. 1 BGB ist zu beachten.

    Aenderungsantrag Art. 7 Buendnis 90/ Die Gruenen
    "Art. 7 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: „3 Eine wirksame Patientenverfügung der untergebrachten Person nach § 1901a Abs. 1 BGB sowie ihre Behandlungswünsche und ihr mutmaßlicher Wille nach § 1901a Abs. 2 BGB sind zu beachten.“
    (4) 1Auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin sind ohne Einwilligung der untergebrachten Person körperli- che Untersuchungen und Maßnahmen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, Entnahmen von Haarproben, Blutentnahmen, Röntgenuntersuchungen ohne Kontrastmittelabgabe sowie die Gewinnung einer Urin- probe zulässig. 2Voraussetzung dafür ist, dass die Untersuchung oder Maßnahme der Kontrolle und Überwachung von Behandlungsmaßnahmen, dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene dienen.
    Aenderungsantrag der SPD zu Art. 7 Behandlung anderer Erkrankungen
    Art. 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin oder der
    Patient“ ersetzt.
    b) In Abs. 2 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin oder der
    Patient“ ersetzt.
    c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin
    oder des Patienten“ ersetzt.
    bb) In Satz 3 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin
    oder des Patienten“ ersetzt.
    d) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „untergerbachten Person“ durch die Worte „Patientin
    oder des Patienten“ ersetzt.
     
    Begruendung Zu Art. 7 Behandlung andere Erkrankungen [S. 34ff]u

    Zu Art. 7
    Behandlung andere Erkrankungen:
    Art. 7 enthält eine Neuregelung und gestaltet in Abgrenzung zu Art. 6 den Anspruch der untergebrachten
    Personen auf Behandlung wegen Krankheiten, die keine psychischen Krankheiten sind.

    Zu Abs. 1
    Die untergebrachten Personen haben einen umfassenden Anspruch auf eine angemessene gesundheitliche Fürsorge und Betreuung. Der Behandlungsanspruch leitet sich aus der Fürsorgepflicht einer freiheitsentziehenden Institution ab, die einen Ausgleich dafür zu schaffen hat, dass die untergebrachte Person sich nicht wie ein freier Bürger um seine Gesundheit kümmern kann.

    Hinsichtlich des Umfangs des Anspruches, Art und Umfang der Leistungen sowie der Kostenbeteiligung sind untergebrachte Personen nicht anders zu behandeln als Gefangene im Strafvollzug. Es wird daher auf das BayStVollzG sowie auf dessen Gesetzesbegründung (Drs. 15/8101) zu den Art. 59 bis 61 sowie 63 verwiesen. Insoweit erfolgt eine Anlehnung an die einschlägigen Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung im fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

    Zu Abs. 2 
    Die Regelung entspricht im Ansatz Art. 67 BaySt-VollzG. Als Krankenhäuser außerhalb des Maßregelvollzugs
    können nach Abstimmung mit der zuständigen Anstaltsleitung auch Krankenhäuser von Justizvollzugsanstalten
    in Frage kommen, weil dort die nötigen Sicherungseinrichtungen vorhanden sind. Ambulante Leistungserbringer außerhalb des Maßregelvollzugs sind beispielsweise niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und sonstige Therapeuten, wie Physiotherapeuten.

    Zu Abs. 3 
    Eine Behandlungsmaßnahme wegen einer nicht psychischen Erkrankung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die untergebrachte Person auf Grundlage einer umfassenden ärztlichen Aufklärung eine Einwilligung erteilt hat. Bei ärztlichen Maßnahmen an einer unter Betreuung stehenden Person bedarf die Einwilligung eines Betreuers der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

    Satz 1 ermöglicht die Behandlung ohne Einwilligung der betroffenen Person nur in den Fällen, in denen eine Gefahr für das Leben oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder einer anderen Person besteht. Dies kann erfolgen zur Gefahrenabwehr bei Erkrankungen, die – beispielsweise aufgrund einer Ansteckungs- und Verbreitungsgefahr – auch eine ernst zu nehmende Gesundheitsgefährdung für die Bediensteten und die übrigen Untergebrachten der Vollzugseinrichtung darstellen. Aufgrund der Eingriffsintensität sind diese Behandlungsmaßnahmen durch einen Arzt oder Ärztin anzuordnen.

    Nach Satz 2 ist die zwangsweise Behandlung einer nicht psychischen Erkrankung in Notsituationen der unterge- brachten Person zulässig. Derartige Notsituationen liegen etwa vor bei Lebensgefahr aufgrund einer Vergiftung. 
    Eine latent vorhandene Grunderkrankung reicht hierfür nicht aus. Eine langfristig zu erwartende Schädigung auch durch eine Erkrankung, deren potentielle Spätfolgen hinlänglich bekannt sind, ist nicht geeignet, eine Zwangsbe- handlung zu rechtfertigen; diese darf allenfalls als ein Mittel der Intervention dienen, um einen Untergebrachten aus einer krisenhaften Extremsituation herauszuholen (vgl. OLG SchlH Beschl. v. 29.11.2011).

    Satz 3 stellt klar, dass eine Patientenverfügung i.S.d. § 1901a BGB zu beachten ist, soweit durch sie die Behandlung einer Gefahr für das Leben der untergebrachten Person ausdrücklich ausgeschlossen ist. [>35] Durch eine Patientenverfügung können aber nicht solche Behandlungsmaßnahmen ausgeschlossen werden, die der Ab- wehr von Gefahren Dritter dienen.

    Allgemein muss die Behandlungsmaßnahme selbst verhältnismäßig sein und darf das Leben der untergebrachten
    Person nicht gefährden und nur unter Leitung eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt werden (Art. 6 Abs. 4 Satz 2). Außerhalb dieses engen Anwendungsbereiches darf eine Behandlungsmaßnahme bei fehlender Erteilung der Einwilligung nicht durchgeführt werden. Vielmehr ist das Selbstbestimmungsrecht der untergebrachten Person 
    zu respektieren.

    Zu Abs. 4 
    Abs. 4 ermöglicht Maßnahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sowie einfache Untersuchungen zur Kon- trolle und Überwachung von Behandlungsmaßnahmen ohne Einwilligung der untergebrachten Person. Diese Unter- suchungen sind insbesondere bei suchtkranken untergebrachten Personen von besonderer Bedeutung (Drogen- tests). Sie dürfen die untergebrachte Person nicht erheblich beeinträchtigen. Maßnahmen nach Abs. 4 dürfen nur 
    auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt werden. Da die benannten Maßnahmen aber mit ver-
    hältnismäßig geringen Eingriffen in die Rechte der untergebrachten Person verbunden sind und es medizinisch nicht veranlasst ist, können diese Maßnahmen zwar auf Anordnung aber auch ohne Überwachung eines Arztes oder ei- ner Ärztin durchgeführt werden.
     

    RS-Kommentar Art. 7 
    Stellungnahmen Art. 7  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 


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    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __


    Querverweise
    Standort: eBayMRVG Art. 4-7 Aufnahme und Behandlung.
    *
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    Zur Haupt- und Überblicksseite Katalog potentieller Fehler in forensischen Gutachten.
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    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site:www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). BayMRVG Art. 4-7 Aufnahme und Behandlung. Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Erlangen  IP-GIPT:https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM04-07.htm
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    korrigiert: irs 29.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    05.06.15     RS-Kommentar zu Art. 5.
    01.06.15    Änderungsanträge Bündnis 90/ Die Grünen aufgenommen.
    30.05.15    Seiten-IV, RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: