Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Anfang_BayMRVG Artikel 22-28 Disziplinarmaßnahmen & Sicherung_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Drucksache 17_4944.pdf.

    BayMRVG Abschnitt 5 Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen
    Art. 22-28

    - Zur Übersichts- und Verteilerseite -

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

    Abschnitt 5 Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen
        Art. 22  Disziplinarmaßnahmen
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 23  Festnahmerecht
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 24  Durchsuchungen und Untersuchungen
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 25  Besondere Sicherungsmaßnahmen
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 26  Fixierungen
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 27  Unmittelbarer Zwang
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 28  Erkennungsdienstliche Maßnahmen
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
     
     
     
    Gesetzes-Text Art 22 Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Abschnitt 5
    Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen
    Art. 22

    Disziplinarmaßnahmen
    (1) Verstößt die untergebrachte Person schuldhaft gegen eine Pflicht, die ihr durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt wurde, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden.

    (2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
    1.  der Verweis,
    2.  unter Wahrung der Regelung in Art. 11 Abs. 2 der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
    3. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über Geldbeträge gemäß Art. 31 Abs. 1 bis zu einem Monat,
    4. die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu einer Woche, 
    5. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit bis zu einer Woche,
    6. die Beschränkung oder der Ausschluss von der Teilnahme an gemeinschaftlichen Unternehmungen bis zu einer
        Woche,
    7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu einem Monat unter Wegfall der in diesem Gesetz
        geregelten Bezüge.

    (3) Art. 109 Abs. 2 und 3, Art. 110 Abs. 3, Art. 111 Abs. 1 und 2 sowie Art. 113 BayStVollzG gelten entsprechend.

    Aenderungsantrag Art. 22 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    "Art. 22 wird aufgehoben."
     
    Begruendung Art 22 Disziplinar- und Sicherungsmassnahmen [S. 46ff]u

    Zu Abschnitt 5 Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen:

    Abschnitt 5 bestimmt zulässige Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen, auf die zur Gewährleistung der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht verzichtet werden kann.

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen von besonderer Bedeutung
    und gilt für alle Maßnahmen in diesem Abschnitt. 

    Zu Abs. 1 
    Während Sicherungsmaßnahmen präventiven Charakter haben, wirken Disziplinarmaßnahmen repressiv. Allerdings ist die Repression nicht Zweck an sich, sondern sie dient der Unterstützung der Behandlung und ist mit ihr in Zusammenhang zu sehen. Disziplinarmaßnahmen mit rein vergeltendem Charakter sind ausgeschlossen. 

    Disziplinarmaßnahmen sind aber von Behandlungsmaßnahmen nach Art. 6 zu unterscheiden. Die Einordnung
    einer konkreten Maßnahme in Reaktion auf ein unerwünschtes Verhalten als Disziplinarmaßnahme oder als Behandlungsmaßnahme kann im Einzelfall schwierig sein, weil es insoweit zu Überschneidungen kommen kann. So ist auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob die Beantwortung unerwünschter Verhaltensweisen von untergebrachten Personen im Maßregelvollzug mit sanktionsartigen Maßnahmen, die den Patienten im Sinne einer „negativen Verstärkung“ beeinflussen und damit präventiv wirken sollen, als Behandlungsmaßnahmen
    anzusehen sind (in diesem Sinne LG Marburg, Beschluss vom 28.08.1991, Az. 7b StVK 131/91; Kreuzer,
    Behandlung, Zwang und Einschränkungen im Maßregelvollzug, 1994, S. 30 ff.) oder ob derartigen Reaktionen des Personals einer Maßregelvollzugseinrichtung eher der Charakter von Disziplinarmaßnahmen zukommt (vgl. LG Koblenz, StraFo 2006, S. 87; Pollähne, R & P 1992, S. 47 ff.). Die Einordnung einer bestimmten Maßnahme ist in der konkreten Situation durch den Anordnenden oder die Anordnende zu treffen, je nachdem, inwieweit die Maßnahme therapeutisch oder rehabilitativ ausgerichtet ist. Dabei ist zu beachten, dass Disziplinarmaßnahmen im Kontext der Erreichung der Ziele der Unterbringung stehen und daher subsidiären Charakter gegenüber Behandlungsmaßnahmen haben. Es gilt der Vorrang der Behandlung, so dass Disziplinarmaßnahmen nur ange-
    ordnet werden dürfen, wenn sich die weitere Durchführung des Vollzugs nicht mit Behandlungsmaßnahmen
    erreichen lässt.

    Disziplinarmaßnahmen kommen nur in Betracht, wenn eine untergebrachte Person schuldhaft gegen eine Pflicht, die ihr durch dieses Gesetz auferlegt ist oder die ihr infolge einer Anordnung auf Grund dieses Gesetzes auferlegt wurde, verstößt. Damit scheidet die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen bei Schuldlosen von vornherein aus. Maßgebend bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit einer untergebrachten Person ist der Zeitpunkt der Begehung der Pflichtwidrigkeit. Zudem rechtfertigen Pflichtverstöße mit Bagatellcharakter keine Disziplinarmaßnahmen.

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 enthält einen abschließenden Katalog der zulässigen Disziplinarmaßnahmen. Art und Umfang der zulässigen Disziplinarmaßnahmen wurden deutlich weniger einschneidend ausgestaltet als im Strafvollzug. Dadurch wird die therapeutische Zielsetzung der Unterbringung in besonderem Maße berücksichtigt.

    Nr. 6 umfasst auch die Beschränkung oder den Ausschluss von der Teilnahme der untergebrachten Person am gemeinsamen Hofgang. Alleiniger Hofgang darf nach Art. 11 Abs. 2 nicht versagt werden.

    Ist eine Disziplinarmaßnahme abgeschlossen und dauert der Verstoß nach wie vor an oder wird dieser erneut begangen, ist die erneute Anordnung einer Disziplinarmaßnahme zulässig.

    Zu Abs. 3 
    Abs. 3 nimmt Bezug auf bewährte Regelungen des BayStVollzG
     

    RS-Kommentar Art. 22 
    Rn22.1 Strafen haben nur dann einen Sinn, wenn sie auch im Sinne der mit ihr verbundenen Ziele wirken: Psychologie der Strafe. > Lerntheoretische und verhaltenstherapeutische Begriffe. (aversiver Reize, Belohnung u.a.m.). 
    Rn22.2 So betrachtet wäre eine Mindestanforderung an die Begründung des Strafsystems im Maßregelvollzug, dass (Evaluations-) Studien vorgelegt würden, die die Wirksamkeit der Strafen hinsichtlich der Ziele belegen. Das ist hier nicht der Fall. Stattdessen muss man den Eindruck einer gewohnheitsmäßigen Fortschreibung dessen, was Praxis ist, gewinnen. 
    Rn22.3 Die zentrale und nicht belegte These lautet zu Abs 1: "Allerdings ist die Repression nicht Zweck an sich, sondern sie dient der Unterstützung der Behandlung und ist mit ihr in Zusammenhang zu sehen." 
    Rn22.4 Das lerntheoretische Prinzip der "negativen Verstärkung" ist nicht verstanden und wird anscheinend mit aversiven Reizen verwechselt. 
    Stellungnahmen Art. 22  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 23 Festnahmerecht
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.
    Art. 23
    Festnahmerecht

    Hält sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung auf, so kann sie durch Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung oder auf deren Veranlassung hin festgenommen und in die Maßregelvollzugseinrichtung zurückgebracht werden.
     

    Begruendung  Art. 23 Festnahmerecht  [S. 47]u

    Zu Art. 23
    Festnahmerecht:

    Art. 23 enthält eine Neuregelung. Er bestimmt das Festnahmerecht und orientiert sich an der bewährten Ausge- staltung im Strafvollzug (Art. 95 BayStVollzG). 

    Das Festnahmerecht der Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung wird erforderlich, wenn eine untergebrach-
    te Person sich ohne Erlaubnis außerhalb des Maßregelvollzugseinrichtungsgewahrsams aufhält. Durch Art. 23 wird klargestellt, dass die Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung auch außerhalb der Maßregelvollzugseinrich-
    tung ohne Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls tätig werden dürfen, um eine entwichene untergebrachte Person zurückzuholen, und dass sie zur Festnahme einer entwichenen untergebrachten Person auch die Hilfe anderer Personen, die nicht Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung sind, in Anspruch nehmen dürfen.

    Das Festnahmerecht besteht allerdings nur dann und nur so lange, als noch ein unmittelbarer Bezug zum [>48] 
    Vollzug der Unterbringung gegeben ist. Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der  Maßregelvollzugsein- richtung veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Vollstreckungs- behörde zu überlassen. Eines Vollstreckungshaftbefehls bedarf es zur Festnahme dann, wenn sich die untergebrach- te Person schon über einen längeren Zeitraum dem Vollzug entzogen hat.
     

    RS-Kommentar Art. 23 
    Rn23.1 An der grundsätzlichen Regelung gibt es psychopathologisch nichts anzumerken. 
    Rn23.2 In der Begründung wird die Behauptung, der "bewährten" Ausgestaltung im Strafvollzug (Art. 95 BayStVollzG) nicht näher begründet und ist damit dem Glauben anheimgegeben. 
    Stellungnahmen Art. 23  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 24 Durchsuchungen und Untersuchungen
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 24
    Durchsuchungen und Untersuchungen

    (1) 1Die untergebrachte Person, ihre Sachen und ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen durchsucht werden, um die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung zu gewährleisten. 2Die Durchsuchung der Person darf außer bei Gefahr in Verzug nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden; dies gilt nicht für das Absuchen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfs- mitteln. 3Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen. 4Durchsuchungen der Person dürfen nicht von einem Beschäftigten allein durchgeführt werden. 5Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein.

    (2) 1Nur bei Gefahr in Verzug oder auf Anordnung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen.

    (3) 1Besteht der begründete Verdacht, dass eine untergebrachte Person Gegenstände im Körper versteckt hat, die die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugsein- richtung gefährden, kann die untergebrachte Person durch einen Arzt oder eine Ärztin untersucht werden. 2Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

    (4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 kann auch angeordnet werden, dass bestimmte untergebrachte Personen bei jeder Rückkehr in die Maßregelvollzugseinrichtung oder in die Station und nach jedem Besuch zu durchsuchen
    oder zu untersuchen sind.
     

    Begruendung Art. 24 Durchsuchungen und Untersuchungen  [S. 48]u

    Zu Art. 24
    Durchsuchungen und Untersuchungen:

    Art. 24 enthält eine Neuregelung und orientiert sich an der bewährten Ausgestaltung im Strafvollzug (Art. 91
    BayStVollzG). Im UnterbrG waren Durchsuchungen und Untersuchungen nicht gesondert geregelt. Sie waren – soweit die Voraussetzungen vorlagen – nur nach den Vorschriften über den unmittelbaren Zwang möglich. Da diese Vorschriften aber nur bedingt geeignet sind, Grundrechtseingriffe zu legitimieren und zudem nicht alle Fälle erfassen, in denen eine Durchsuchung oder eine Untersuchung erforderlich ist, ist eine gesetzliche Neuregelung geboten.

    Zu Abs. 1 
    Die Durchsuchung der untergebrachten Person einschließlich der Durchsuchung der Kleidung und Sachen fällt in den Schutzbereich der Art. 1 und 2 GG. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die mit Abs. 1 gegeben wird. 

    Auf Durchsuchungen kann im Interesse der Sicherheit und des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvoll- zugseinrichtung, aber auch im Interesse einer wirksamen Behandlung nicht verzichtet werden. Durchsuchungen zielen vorrangig darauf ab, Drogen, Ausbruchswerkzeuge, Waffen oder als Waffen nutzbare Gegenstände zu finden.

    Nach Satz 1 dürfen die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihren Wohn- und Schlafbereich durchsucht
    werden. Der Begriff der Durchsuchung entspricht grundsätzlich dem des Polizei- und Strafprozessrechts. Danach besteht das Durchsuchen der untergebrachten Person im Suchen nach Sachen oder Spuren in oder unter der Kleidung sowie auf der Körperoberfläche und in Mund, Nase und Ohren, die ohne Eingriff mittels medizinischer Hilfsmittel zu erkennen sind. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Durchsuchung des Wohn- und Schlafraums einer untergebrachten Person jederzeit zulässig, da es sich im Rahmen des Vollzugsver- hältnisses hier um keine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG handelt. Im übrigen Bereich der Maßregelvollzugs- einrichtung sind Durchsuchungen auf Grund des Hausrechts ohne weiteres zulässig.

    Die Sätze 2 bis 5 bestimmen das Verfahren der Durchsuchung. Danach darf diese keinesfalls allein von einem Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung und nicht im Beisein einer anderen untergebrachten Person durch- geführt werden. Dies kann zur Versachlichung einer angespannten Atmosphäre beitragen, vor Übergriffen der untergebrachten Person gegenüber den Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung schützen oder ungerecht- fertigten Beschuldigungen durch die untergebrachte Person vorbeugen. Die Durchsuchung einer männlichen Person ist nur von Männern und die Durchsuchung einer weiblichen Person nur von Frauen vorzunehmen. Nur wenn eine Durchsuchung unverzüglich durchgeführt werden muss und kein mit der untergebrachten Person gleichgeschlechtli- ches Personal zur Verfügung steht, ist eine Durchsuchung im Ausnahmefall durch eine Person anderen Geschlechtes zulässig. Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen.

    Das Absuchen der untergebrachten Person nach Metallgegenständen mit einem Detektorrahmen oder einer Handdetektorsonde ist keine Durchsuchung im Sinn dieser Vorschrift, da bei dieser Maßnahme kein direkter Kontakt der absuchenden Person mit dem Körper der untergebrachten Person stattfindet. Diese Maßnahme darf daher auch von Personen anderen Geschlechts durchgeführt werden, muss nicht in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden und findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 3 Abs. 2 Satz 2.

    Zu Abs. 2 
    Wie Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG bestimmt Abs. 2, dass eine mit einer Entkleidung verbundene
    Durchsuchung der untergebrachten Person nur bei Gefahr in Verzug oder auf Anordnung der Leitung der
    Maßregelvollzugseinrichtung in einem geschlossenen Raum zulässig ist.

    Zu Abs. 3 
    Abs. 3 ermöglicht die ausschließlich von einem Arzt oder einer Ärztin durchzuführende Untersuchung einer
    untergebrachten Person, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Gegenstände im Körper versteckt, die die Ziele der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugs- einrichtung gefährden. Die Untersuchung hat in einem geschlossenen Raum stattzufinden und die in Abs. 1 Sätze 2 bis 5 genannten Verfahrensgrundsätze zu beachten.

    Die Untersuchung umfasst auch die Kontrolle der intimen Körperhöhlen und -öffnungen, u. a. auch das Abtasten des Darmausganges. Abs. 3 legitimiert aber keine invasiven Eingriffe in das Körperinnere, wie beispielsweise eine Magen- oder Darmspiegelung.

    Zu Abs. 4 
    Abs. 4 normiert die Anlässe, für die – bezogen auf bestimmte einzelne untergebrachte Personen – eine allgemeine Anordnung zur Durchsuchung erfolgen [>49] kann. Die Notwendigkeit zum Erlass einer allgemeinen Anordnung liegt im Ermessen der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren, was eine Berücksichtigung der Persönlichkeit der untergebrachten Person und unter Umständen Differenzierungen nach der Art der Maßregel sowie nach Patientengruppen gebietet.

    Die Entscheidungskompetenz ist gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 8 der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zugewiesen.
     

    RS-Kommentar Art. 24 
    Rn24.1 An der grundsätzlichen Regelung gibt es psychopathologisch nichts anzumerken. 
    Rn24.2 In der Begründung wird die Behauptung der "bewährten" Ausgestaltung im Strafvollzug (Art. 91 BayStVollzG)" nicht begründet und ist dem Glauben anheimgestellt. 
    Stellungnahmen Art. 24  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
    Gesetzes-Text Art. 25 Besondere Sicherungsmaßnahmen
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 25
    Besondere Sicherungsmaßnahmen

    (1) Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres Gesundheitszustands in erhöhtem Maße Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht.

    (2) Zulässige besondere Sicherungsmaßnahmen sind
    1. die ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln,
    2. die Verabreichung notwendiger Medikamente; Art. 6 und 7 bleiben unberührt,
    3. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
    4. die nächtliche Nachschau,
    5. die Trennung von anderen untergebrachten Personen,
    6. der Entzug oder die Beschränkung des gemeinschaftlichen Aufenthalts im Freien,
    7. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
    8. die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang.

    Aenderungsantrag Art. 25 Abs 2 Nr. 2 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    "In Art. 25 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „notwendiger Medikamente“ durch die Worte „von Medikamenten zur Ruhigstellung“ ersetzt."
    (3) Maßnahmen nach Abs. 2 Nrn. 3 bis 8 sind auch zulässig, wenn die Gefahr eines Ausbruchs, einer Befreiung oder einer erheblichen Störung des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht anders abgewendet werden kann.

    (4) Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 8 sind bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport der untergebrachten Person auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als den in Abs. 1 genannten Fluchtgefahr besteht.
     

    Begruendung Art. 25 Besondere Sicherungsmassnahmen  [S. 49]u

    Zu Art. 25
    Besondere Sicherungsmaßnahmen:

    Art. 25 enthält eine Neuregelung und orientiert sich an der bewährten Ausgestaltung im Strafvollzug (Art. 96 ff. BayStVollzG). Im UnterbrG waren besondere Sicherungsmaßnahmen nicht gesondert geregelt. Sie waren – soweit die Voraussetzungen vorlagen – nur nach den Vorschriften über den unmittelbaren Zwang möglich. Da diese Vorschriften aber nur bedingt geeignet sind, Grundrechtseingriffe zu legitimieren und zudem nicht alle Fälle erfassen, in denen besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, ist eine gesetzliche Neuregelung geboten.

    Zu Abs. 1 
    Im Vollzug der Unterbringung kann es Situationen geben, die durch die Behandlung der untergebrachten Person 
    und ihre Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung allein nicht zu beherrschen sind. Für diese Fälle sind unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besondere Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, um eine gegenwärtige Gefahr von erheblichem oder größerem Ausmaß oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung abzuwenden. Sie dienen der Gefahrenabwehr und dürfen ausschließlich zu diesem präventiven Zweck eingesetzt werden. Als Mittel der Disziplinierung oder als Behandlungsmaßnahme sind sie nicht zulässig.

    Abs. 1 definiert, unter welchen Voraussetzungen besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die untergebrachte
    Person angeordnet werden dürfen. Er stellt maßgebend auf eine Gefährdungslage ab, die von einem Verhalten der untergebrachten Person ausgeht. Aufgrund der Schwere des mit besonderen Sicherungsmaßnahmen verbundenen Grundrechtseingriffs ist die Entscheidungskompetenz gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 9 der Leitung der Maßregelvoll- zugseinrichtung zugewiesen.

    Zu Abs. 2 
    In Abs. 2 werden die zulässigen besonderen Sicherungsmaßnahmen abschließend aufgeführt.

    • Nr. 1: Die ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln, ermöglicht neben der ständigen unmittelbaren Beobachtung durch Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung auch eine Videoüberwachung, z.B. bei Selbstmordgefahr der untergebrachten Person. Eine Videoaufzeichnung ist insoweit unzulässig.
    • Nr. 2: Die vorübergehende Verabreichung notwendiger Medikamente darf ausschließlich im Ausnahmefall als präventive Maßnahme ergriffen werden. Dabei sind jedoch die Regelungen der Art. 6 und 7 zu beachten. Die vorübergehende Verabreichung notwendiger Medikamente, beispielsweise zur Ruhigstellung, kann im Einzelfall auch als milderes Mittel gegenüber der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum oder einer Fixierung vorzugswürdig sein.
    • Nr. 3: Der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen ist zulässig, wenn der Verbleib objektiv zu einer Gefährdungssituation nach Abs. 1 führen könnte. Die Gegenstände können gänzlich entzogen oder während gewisser Zeiten vorenthalten werden, während sie zu anderen Zeiten den untergebrachten Personen überlassen werden können.
    • Nr. 4: Die nächtliche Nachschau (Zimmerkontrollen) ist während der Ruhezeiten zulässig, um insbesondere die Möglichkeit einer Verletzung oder Tötung der betroffenen Person selbst oder einer anderen mit ihr untergebrachten Person auszuschließen. Die Häufigkeit der nächtlichen Kontrollen ist am jeweiligen Einzelfall auszurichten, aber so gering wie möglich zu halten. Die in Krankenhäusern üblichen routinemäßigen Kontrollen des Gesundheitszustands sind keine besondere Sicherungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift.
    • Nr. 5: Die Trennung der untergebrachten Person von anderen untergebrachten Personen ist nur vorübergehend zulässig.
    • Nr. 6: Der gänzliche Entzug des Aufenthalts im Freien ist nicht zulässig. Der gemeinschaftliche Aufenthalt im Freien mit anderen untergebrachten Personen kann jedoch eingeschränkt oder untersagt werden.
    • Nr. 7: Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände (Isolationszimmer oder so genannter „Time-out-Raum“) ist ebenfalls nur vorübergehend zulässig und muss die Möglichkeit einer Selbstverletzung oder Selbsttötung der untergebrachten Person ausschließen.
    • Nr. 8: Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen (Art. 61 Abs. 1 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz). Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind z.B. Hand- oder auch Fußfesseln. Fixierungen unterliegen der gesonderten Regelung des Art. 26. [>50] 
    Zu Abs. 3 
    Abs. 3 entspricht weitgehend der Regelung in Art. 96 Abs. 3 BayStVollzG und bildet einen selbständigen
    Eingriffstatbestand für die aufgezählten besonderen Sicherungsmaßnahmen. Er unterscheidet sich von der Regelung in Abs. 1 dadurch, dass hier die Gefahr nicht von der untergebrachten Person selbst auszugehen braucht. Die Maßnahmen können beispielsweise auch zum Schutz vor anderen untergebrachten Personen angeordnet werden.

    Zu Abs. 4 
    Abs. 4 entspricht weitgehend der Regelung in Art. 96 Abs. 4 BayStVollzG und enthält für Maßnahmen zur
    Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einen erweiterten Eingriffstat- bestand.
    Beispielsweise eine Fesselung kommt danach nicht nur aus den in Abs. 1 genannten Gründen in Betracht, sondern auch wenn die untergebrachte Person Widerstand leistet oder eine fluchtverdächtige untergebrachte Person ausgeführt oder dem Gericht vorgeführt werden muss (vgl. Art. 21). Ohne die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage wären entsprechenden Maßnahmen unzulässig (LG Paderborn, R & P 2009, 154 f.).
     

    RS-Kommentar Art. 25  Besondere Sicherungsmaßnahmen 
    Rn25.1 An der grundsätzlichen Regelung gibt es psychopathologisch nichts anzumerken. 
    Rn25.2 1Der Absatz (2) Nr. 4 nächtliche Kontrolle ist zu unbestimmt und wird dem besonderen Schutz des Schlafes und Traumes nicht gerecht. 2Hier werden auch nicht einmal Alternativen erwogen. 3Und es wird auch gar nicht begründet, weshalb Nachschauen das Suizidrisiko mindern soll, was ja sehr zweifelhaft ist. 
    Rn25.3 In der Begründung Abs. (2), Nr. 5 Nr. 5 ist "vorübergehend" zu unbestimmt. 
    Rn25.5 In der Begründung Abs. 2, Nr. 6, ist "der gänzliche Entzug" wie "eingeschränkt" oder "untersagt" zu  unbestimmt und gehört genauer mit Beispielen erläutert. 
    Rn25.5  In der Begründung Abs. 2, Nr. 7 ist "vorübergehend" zu unbestimmt. 
    Stellungnahmen Art. 25  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 26 Fixierungen 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.
    Art. 26
    Fixierungen

    (1) 1Die untergebrachte Person darf mechanisch fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst verletzt oder tötet. 2Sie ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und ständig durch einen Beschäftigten zu betreuen und zu überwachen.

    (2) Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für 24 Stunden. 

    (3)1Eine Fixierung ist der untergebrachten Person durch die Maßregelvollzugseinrichtung anzukündigen. 2Willigt die untergebrachte Person in die Fixierung nicht ein, legt die Maßregelvollzugseinrichtung den Vorgang der nach §§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer zur gerichtlichen Entscheidung vor. 3Wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist, kann die Fixierung durchgeführt werden, bevor die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergangen ist. 4Hat sich die Fixierung vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erledigt, gilt § 115 Abs. 3 StVollzG.

    Aendungsantrag Freie Waehler zu Art. 26 Fixierungen 
    "Art. 26 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin o
    Seite 4 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5299 der der Patient“ ersetzt und nach dem Wort „sie“ die Worte „oder er“ eingefügt und in Satz 2 nach dem Wort „Sie“ die Worte „oder er“ eingefügt.
    b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin
    oder dem Patienten“ und in Satz 2 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte
    „Patientin oder der Patient“ ersetzt."

    Aendungsantrag der SPD zu Art. 26 Fixierungen 
    Art. 26 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin oder
    der Patient ersetzt und nach dem Wort „sie“ die Worte „oder er“ eingefügt.
    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sie“ die Worte „oder er“ eingefügt.
    b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 werden die Worte „untergebrachten Person“ durch die Worte „Patientin oder dem Patienten“ ersetzt.
    bb) In Satz 2 werden die Worte „untergebrachte Person“ durch die Worte „Patientin oder der Patient“ ersetzt.
    cc) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt:
    „die Vorlage nach Satz 2 hat jedoch unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der Fixierung, zu erfolgen.“


     

    Begruendung Art. 26 Fixierungen [S. 50]u

    Zu Art. 26
    Fixierungen:

    Art. 26 enthält eine Neuregelung. Im UnterbrG war die Möglichkeit der Vornahme von Fixierungen an unter- gebrachten Personen nicht gesondert geregelt. Sie war – soweit die Voraussetzungen vorlagen – nur nach den Vorschriften über den unmittelbaren Zwang möglich. Da diese Vorschriften aber nur bedingt geeignet sind, Grundrechtseingriffe zu legitimieren, ist eine gesetzliche Neuregelung geboten. Aufgrund der Schwere des mit einer Fixierung verbundenen Grundrechtseingriffes erfolgt eine von den besonderen Sicherungsmaßnahmen (Art. 25) gesonderte Regelung.

    Zu Abs. 1 
    Unter einer Fixierung wird im medizinischen Sprachgebrauch das Anbinden der untergebrachten Person an einen festen Gegenstand (z.B. mit einem Bauchgurt am Bett) verstanden, um die untergebrachte oder andere Personen vor Schaden zu bewahren. Die Fixierung ist die stärkste Beschränkung der Freiheit einer Person und darf wegen der Schwere des darin liegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der untergebrachten Person keinesfalls routinemäßig vorgenommen werden. In besonderen Situationen muss hierauf jedoch als letztes Mittel zurück- gegriffen werden können.

    Fixierungen haben immer nach den aktuellen Richtlinien und Behandlungsleitlinien zu erfolgen. Fixierungen müssen auf möglichst schonende Art und Weise erfolgen und müssen aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen des Satz 1 nicht mehr vorliegen. Fixierungen durch Verabreichung von Medikamenten sind unzulässig.

    Voraussetzung für eine Fixierung sind nach Abs. 1 bestimmte gegenwärtige, schwerwiegende Gefahren, die sich durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht abwenden lassen. Die Fixierung ist nicht zur Abwendung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen oder bei Fluchtgefahr zulässig. Die fixierte Person darf sich nicht selbst überlassen werden, sondern muss nach Satz 2 ständig und in geeigneter Weise betreut (insbesondere zur Befriedigung des Durst- und Hungergefühls sowie des Harn- und Stuhldranges) und überwacht werden. Sofern körperlicher und psychischer Zustand der fixierten Person es zulassen, kann dies z.B. auch durch eine Videoüberwachung erfolgen,
    wenn die lückenlose Überwachung des Monitors sichergestellt ist und die fixierte untergebrachte Person
    auch auf ihr Verlangen unverzüglich von einer zur Betreuung geeigneten Person aufgesucht wird. Andernfalls
    hat eine ständige Sitzwache zu erfolgen.

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 bestimmt restriktiv, dass die Fixierung nur befristet und dies längstens für 24 Stunden angeordnet werden darf. Dies schließt allerdings nicht aus, dass aufgrund neuerlicher ärztlicher Prüfung und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 eine erneute Fixierung angeordnet werden kann. 

    Aufgrund der Schwere des mit Fixierung verbundenen Grundrechtseingriffs ist die Entscheidungskompetenz gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 10 der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zugewiesen.

    Bei der Durchführung von Fixierungen sind deren Anordnung sowie Begründung, der Beginn, das Ende und die Form der Fixierung sowie die erfolgten Überwachungsmaßnahmen in den über die untergebrachte Person geführten Akten (Art. 32) zu vermerken. Die Dokumentationspflicht soll sicherstellen, dass die Notwendigkeit einer Fixierungsmaßnahme sowie Art und Ausmaß der notwendigen Betreuung jeweils sorgfältig geprüft werden und zu späteren Prüfzwecken nachvollziehbar dokumentiert sind.

    Zu Abs. 3 
    Mit der neuen Regelung in Abs. 3 wird sichergestellt, dass Zwangsfixierungen richterlich überprüft werden. Grundsätzlich ist vor jeder Fixierung eine gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer herbeizuführen. Ausnahmsweise kann bei Gefahr in Verzug die Fixierung bereits durchgeführt werden, bevor die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergangen ist. Eine gerichtliche Überprüfung ist nur dann entbehrlich, wenn die betroffene Person mit der Fixierung einverstanden ist bzw. diese wünscht (z.B. Borderline-Patienten). Voraussetzung eines wirksamen [>51] Einverständnisses ist, dass das Einverständnis freiwillig zustande gekommen ist und die betroffene Person die Bedeutung und Tragweite ihres Handelns erfassen kann. Das Einverständnis der untergebrachten Person ist in den Akten zu dokumentieren. Hat sich die Fixierung vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Durch die gerichtliche Kontrolle wird sichergestellt, dass der schwerwiegende Eingriff einer unabhängigen Prüfung unterzogen wird.

    Begruendung zum Aenderungsantrag der SPD zu Art. 26 Fixierung 
    Zu Nr. 26:
    Zu Buchst. a:
    siehe Vorbemerkung
    Zu Buchst. b:
    siehe Vorbemerkung
    Zu Buchst. c:
    Art. 24 Abs. 4 bestimmt, dass angeordnet werden kann, dass bestimmte untergebrachte Personen bei
    jeder Rückkehr in die Maßregelvollzugseinrichtung oder in die Station und nach jedem Besuch zu durchsuchen oder zu untersuchen sind. Die Ergänzung stellt das Recht auf eine Urinuntersuchung bei Personen die nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind, sicher. Zu der weiteren Änderung siehe Vorbemerkung
     
    RS-Kommentar Art. 26  Fixierungen > Informationen zur 9 und 5 Punktfixierung, Zwangsjacken u.ä. 
    Rn26.1  Es verwundert zunächst, dass Alternativen zur Fixierung, wie sie z.B. in England als Festhaltepraxis üblich sind, nicht einmal erwähnt werden, obwohl beispielsweise Dr. Michael von Cranach, jahrzehntelang Leiter der forensischen Psychiatrie in Kaufbeuren, damit sehr gute Erfahrungen gemacht hat, wodurch Fixierung zum seltenen und nur wenige Stunden dauerndem Ereignis wurde. Das wurde auch durch eine Studie der DGPPN bestätigt.
    Rn26.2 Wie sich aus der Begründung Abs. 2 ergibt, sind fortgesetzte Fixierungen nach wie vor möglich, so dass eine echte Unterbindung und Überwindung der Taufkirchenexzesse (60 Tage und Nächte) keineswegs gesichert ist. Im Gegenteil wird eine fortgesetzte Fixierungspraxis, die ohne Zweifel als Folter zu qualifizieren ist, durch den Art. 26 sogar legitimiert. 
    Rn26.3  Art. 26 Abs. 2 steht in direktem Widerspruch zu seiner Begründung. Während Art. 26 Abs. 2 ausführt "Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für 24 Stunden." heißt es in der Begründung zum Art. 26, Abs. 2: "Dies schließt allerdings nicht aus, dass aufgrund neuerlicher ärztlicher Prüfung und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 eine erneute Fixierung angeordnet werden kann." Anmerkung: 26.3 ist wegen des direkten logischen Widerspruchs eigens angeführt.
    Rn26.4 In der Begründung Art. 26 Abs. 3 wird zwar begrüßenswert ausgeführt: "Voraussetzung eines wirksamen [>51] Einverständnisses ist, dass das Einverständnis freiwillig zustande gekommen ist und die betroffene Person die Bedeutung und Tragweite ihres Handelns erfassen kann." Aber es bleibt offen, wer das unabhängig von den Ärzten feststellt oder beglaubigt. Damit ist keinerlei Vorsorge und Kontrolle zum Schutz der PatientIn gewährleistet. 
    1. Aenderungsantragsvorschlag Art. 26 Fixierung 
    zur Diskussion in den erweiterten Mollath Unterstützer- Kreis am 4.6.15 eingebracht

    Art. 26 Abs 1-3 sind wie folgt zu fassen bzw. zu ergänzen:

    Abs. 1  Satz 1 erhält folgende Fassung, Satz 2 wird Satz 4:
    (1) 1 Mechanische Fixierung über einen Zeitraum von 2 Stunden hinaus ist potentielle subjektiv erlebte Folter und daher nur in extremen Ausnahmefällen als letztes Mittel erlaubt, wenn alle anderen Methoden, insbesondere die Festhaltemethode, mindestens 2 mal dokumentiert angewandt, versagt haben, sofern begründet zu befürchten ist, dass die Person gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst verletzt oder tötet. 2 Bloße verbale Drohungen oder Vermutungen genügen nicht. 3 Die konkrete besondere Gefahr ist konkret zu begründen und schriftlich zu dokumentieren.4 Ein Patientenbeirat ist als Zeuge hinzuziehen. 4 Sie ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und ständig durch einen Beschäftigten zu betreuen und zu überwachen.

    Abs. 2 wird als Satz 1 gefasst und durch Satz 2 ergänzt:
    (2) 1 Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für 24 Stunden. 2 Ein unmittelbare Fortsetzung ist nicht erlaubt. 

    Abs 3 Satz 1 und 2 bleiben, Satz 3 wird ersetzt  ergänzt.
    (3) 1 Eine Fixierung ist der untergebrachten Person durch die Maßregelvollzugseinrichtung anzukündigen. 2 Willigt die untergebrachte Person in die Fixierung nicht ein, legt die Maßregelvollzugseinrichtung den Vorgang der nach §§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer zur gerichtlichen Entscheidung vor. 3 Die Strafvollstreckungskammer sorgen dafür, dass jederzeit eine verantwortliche Richterin oder ein Richter telekommunikativ für eine vorläufige Sofortentscheidung zu erreichen ist bevor bevor die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Sofortentscheidung ergangen ist. 4 Hat sich die Fixierung vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erledigt, gilt § 115 Abs. 3 StVollzG.

    Abs. 4 neu:
    (4) 1 Fixierungen sind besonders zu dokumentieren. 2 Ihre Wirkung und ihr Nutzen sind konkret auszuweisen (evaluieren). 3 Sie sind den Kontrollgremien gegenüber anzuzeigen und statistisch zu erfassen (Häufigkeiten, Anlässe, Ergebnisse, Unterbringungseinrichtungen) und der forensisch-psychopathologischen Forschung zur Verfügung zu stellen mit der besonderen Zielsetzung, bessere und humanere Methoden zu entwickeln.. 

    Stellungnahmen Art. 26  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.).
     
    UN-Behindertenkonvention  Artikel 15 [Online]
    Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe 
    (1) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafeunterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
    (2) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen gesetzgeberischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

    Gewaltanwendung und Zwang in der forensischen Psychiatrie.
    Zwangspsychiatrie.
    DGPPN Alternativen zur Fixierung.
    Psychiatrie Therapieren statt fixieren (SZ 24. September 2014, 09:26 Uhr)

    Buerger Alwin Engelhardt aus Nuernberg vom 2.6.15 zu Art. 26 Fixierungen
    - Der Umfang der Fixierung muß verhältnismäßig sein. Der Betreuer muß über die Fixierung und derem Umfang sofort per Email o. ä. informiert werden.
    Erläuterung: Beim jetzigen Text kann ein Inhaftierter legal nach diesem Gesetz z. B. auch nur bei Androhung einer Ohrfeige 24 h komplett fixiert werden bzw. ihm dies als legal möglich angedroht werden.
    Der Gewaltbegriff wird zudem allgemein auch  auf psychische Gewalt ausgedehnt, hier ist deshalb Mißbrauch Tür und Tor geöffnet.
    In der heutigen Welt der Smartphones etc. kann solch ein wichtiges Ereignis sofort an den Betreuer gesendet werden.
    - Die Einwilligung hat schriftlich zu erfolgen und eine Kopie ist unverzüglich dem gesetzlichen Betreuer weitergeleitet werden.
    Erläuterung: Da der Inhaftierte gegen mehrere Zeugen steht kann ansonsten keine Rechtssicherheit gewährt werden. Die Zeugen haben zudem tendenziell ein Eigeninteresse. Wie will sonst ein psychisch Kranker vor Gericht gegen, laut Gestz hier mind. zwei, Zeugen beweisen, daß er nicht zugestimmt hat.
     

     
     
    Gesetzes-Text Art. 27 Unmittelbarer Zwang
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 27
    Unmittelbarer Zwang

    (1) Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber der untergebrachten Person durchgesetzt werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.

    (2) Gegenüber anderen Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, untergebrachte Personen zu befreien, wenn sie unbefugt in den Bereich der Maßregelvollzugseinrichtung eindringen oder sich unbefugt darin aufhalten.

    (3) 1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände
    sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

    (4) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
     

    Begruendung Art. 27 Unmittelbarer Zwang  [S. 51]u

    Zu Art. 27
    Unmittelbarer Zwang:

    Art. 27 entspricht im Wesentlichen der Regelung in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 UnterbrG
    und bestimmt die Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs.

    Maßnahmen unmittelbaren Zwangs stellen einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person nach Art. 2 GG dar. Art. 27 beinhaltet die erforderliche gesetzliche Grundlage, damit die Beschäftigten der Maßregelvollzugs- einrichtung über die Berechtigung verfügen, die nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen notfalls auch zwangs- weise durchzusetzen, wenn die Bereitschaft und Mitwirkung der untergebrachten Person oder gegebenenfalls anderer Personen zur Befolgung von Anordnungen nicht anders zu erreichen sind.

    Eine gesonderte Regelung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
    mit Art. 19 Abs. 3 UnterbrG; Art. 103 BayStVollzG) ist nicht erforderlich, da dieser gemäß Art. 3 Abs. 4 für alle auf Grundlage dieses Gesetzes ergehenden Maßnahmen uneingeschränkt Geltung beansprucht.
     

    RS-Kommentar  Art. 27 Unmittelbarer Zwang 
    Rn27.1 Artikel 1 formuliert völlig unbestimmt einen abstrakten "Zweck", der mit Zwang durchgesetzt werden darf. Mit einer solchen extrem allgemeinen Zweckberufung ist Zwang immer möglich.
    Rn27.2 In der Begründung sind sehr unscharfe Bezüge zu Art. 28 Abs. 1 "in Verbindung mit Art. 19 UnterbrG" ausgeführt. Es fehlen konkrete, klare Bestimmungen und Beispiele, wann Zwang angewendet und wann Zwang nicht angewendet werden darf. 
    Stellungnahmen  Art. 27 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
    Gesetzes-Text Art. 28 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 28
    Erkennungsdienstliche Maßnahmen

    Zur Sicherung des Vollzugs der Unterbringung, zur Identitätsfeststellung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig
    1. die Aufnahme von Lichtbildern,
    2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
    3. Messungen,
    4. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme.
     

    Begruendung Art. 28 Erkennungsdienstliche Massnahmen [S. 51]u

    Zu Art. 28
    Erkennungsdienstliche Maßnahmen:

    Art. 28 enthält eine Neuregelung der Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die Norm orientiert sich an der bewährten Ausgestaltung im Strafvollzug (Art. 93 BayStVollzG, §§ 86, 86a StVollzG). Die Regelung geht den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen in des Art. 34 vor.

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen im Maßregelvollzug sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts (BVerfGE 65, 1 ff.) nur zulässig, wenn das Landesrecht hierzu eine besondere gesetzliche Regelung beinhaltet. Da diese im UnterbrG bislang nicht verankert war, wird diese mit Art. 28 geschaffen. 

    Die erkennungsdienstliche Behandlung einer untergebrachten Person durch die Maßregelvollzugseinrichtung
    ist darauf gerichtet, vorsorglich diejenigen Unterlagen anzufertigen und bereit zu halten, welche insbesondere
    im Falle einer Entweichung einer untergebrachten Person für die Fahndung benötigt werden. Insbesondere ist die Überprüfung der Identität von untergebrachten Personen von großer Bedeutung. Der Katalog zulässiger erkennungsdienstlicher Maßnahmen, der der Regelung in Art. 93 Abs. 1 BayStVollzG entspricht, ist abschließend.
     

    RS-Kommentar Art. 28 
    Rn28.1 Es wird nicht dargelegt, weshalb hier ein Regelungsbedürfnis über den anfänglichen Erfassungsfall hinaus besteht. 
    Rn28.2 Es bleibt offen, wieso erkennungsdienstliche Maßnahmen über die Identitätsfeststellung hinaus dem "geordneten Zusammenleben" oder der "Sicherheit" dienen sollen. 
    Stellungnahmen Art. 28  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten (z.B. Mollath), Medien u.a.m.). 


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    Literatur, Medien und Links  (Auswahl) > Lexika Psychologie.
    • Dorsch, Friedrich (1976 ff). Psychologisches Wörterbuch: Anh. Tests u. Testautoren, Bibliogr. Bern : Huber. ISBN 3456803206. 15. A. (2013) hrsg. M.A. Wirtz. [Auch Online]


    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __


    Querverweise
    Standort: BayMRVG Artikel 22-28 Disziplinarmaßnahmen und Sicherung.
    *
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    *
    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site:www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). BayMRVG Artikel 22-28 Disziplinarmaßnahmen und Sicherung: Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Erlangen  IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM22-28.htm
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    korrigiert: irs 29.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    09.06.15   Änderungsantrag der Freien Wählen zu Art. 26 Fixierungen.
    04.06.15   1. Aenderungsantragsvorschlag Art. 26 Fixierung zur Diskussion in den erweiterten Mollath Unterstützer- Kreis am 4.6.15 eingebracht.
    02.06.15    Änderungsanträge Bündnis 90/ Die Grünen aufgenommen. Bürger Alwon Engelhardt zum Art. 26 Fixierungen.
    31.05.15    Links: Glossar; Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen.
    30.05.15    Seiten IV, RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: