Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 01,06,15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Drucksache 17_4944.pdf.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

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    Vorbemerkungen zum Gesetzestext

    Vorbemerkungen.

      A. Problem:
           Text, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
      B) Lösung:
           Text, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
      C) Alternativen:
           Text, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
      D) Kosten:
           Text, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
           1. Staat.
           2. Kommunen und sonstige Träger der mittelbaren Staatsverwaltung.
           3. Wirtschaft.
           4. Bürger.

     
    Text A) Problem 
    Der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61Nrn. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) ist im Freistaat Bayern derzeit im Bayerischen Unterbringungsgesetz (UnterbrG) nur punktuell geregelt (Art. 28 UnterbrG), was seiner Bedeutung seit längerem nicht mehr gerecht wird. Zudem haben sich seit dem Inkrafttreten des UnterbrG im Jahr 1992 (GVBl 1992, S. 60) das Rechtsbewusstsein sowie die strukturellen Bedingungen und damit einhergehend die Praxis der Durchführung des Vollzugs geändert.
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Januar 2008 (Az. 2 BvR 1229/07) für den Vollzug der Untersuchungshaft festgestellt, dass keine hinreichende gesetzliche Grundlage existiert, um die Rechte der Betroffenen nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten einzuschränken. Diese Wertung lässt sich auch auf den Vollzug der einstweiligen Unterbringung (§ 126a Strafprozessordnung – StPO) und der Sicherungshaft (§ 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453c StPO) übertragen. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 23. März 2011 (Az. 2 BvR 882/09), 12. Oktober 2011 (Az. 2 BvR 633/11) und 20. Februar 2013 (Az. 2 BvR 228/12) zu der Frage der Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen mit dem Ziel der Erreichung der Entlassungsfähigkeit einer untergebrachten Person im Maßregelvollzug sowie mit dem Beschluss vom 18. Januar 2012 (Az. 2 BvR 133/10) zu der Frage der Privatisierung von Maßregelvollzugseinrichtungen für die Organisation des Maßregelvollzugs und zu deren Rechtsgrundlagen strenge Kriterien aufgestellt, die eine Neuregelung der derzeitigen vollzugsrechtlichen Gesetzesgrundlagen erforderlich machen. 
    _
    Begründung A) Problem [S. 21]u
    A. Allgemeines
    1. Ausgangslage

    a) Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung
    Der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung (im Folgenden auch: Maßregelvollzug) obliegt den Ländern. § 138 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) normiert, dass sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt nach Landesrecht richtet, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. Nachdem der bundesrechtliche Vorbehalt bereits in der Vergangenheit nur eingeschränkt Wirkung entfaltet hat, ist dieser infolge des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) vollständig entfallen. Infolge der Neuregelung des Art. 125a Abs. 1 Grundgesetz (GG) gilt das StVollzG vom 16. März 1976 (BGBl I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) zwar als Bundesrecht fort, kann aber nunmehr durch Landesrecht ersetzt werden. 
    Im Freistaat Bayern ist der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung derzeit v. a. in Art. 28 des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz – UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl S. 60, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 309) geregelt. Art. 28 UnterbrG bestimmt, dass sich der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung im Wesentlichen nach der Unterbringung von psychisch Kranken oder Suchtkranken in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet.

    2. Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs
    Der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gekennzeichnet durch unterschiedliche Ziele, die sich zum Teil auch entgegenstehen:

    • Personen, bei denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde, werden vom Bundes- gesetzgeber als Patienten angesehen, die der Hilfe und Behandlung bedürfen (§§ 136, 137 StVollzG). 
    • Diese Personen sind aber zugleich Straftäter, denen deshalb die Freiheit entzogen wird, weil bei ihnen die Gefahr besteht, dass sie in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Dies macht es erforder- lich, während der Unterbringung Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Strafta- ten vorzusehen.
    • Schließlich haben der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung ähnlich wie der Strafvollzug das Ziel, die untergebrachten Personen wieder in die Gesellschaft einzugliedern (Resozialisierung). Der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung hat daher sowohl eine qualitativ hochwertige Behandlung der untergebrachten Personen als auch ein sehr hohes Maß an struktureller und baulicher Sicherheit zum Schutz der Allgemeinheit zu leisten. Behandlung und Sicherheit sind dabei keine Gegensätze, sondern bedingen einander, weil ein Höchstmaß an Sicherheit vor allem aus einer klar strukturierten, an anerkannten wissen- schaftlichen Standards orientierten Behandlung resultiert.
    Der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung ist im Freistaat Bayern derzeit im Bayerischen UnterbrG nur punktuell geregelt (Art. 28 UnterbrG), was seiner Bedeutung seit längerem nicht mehr gerecht wird. Die derzei- tige gesetzliche Ausgestaltung des Vollzugs der Maßregeln der Besserung ist außerdem an die jüngste Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Zudem haben sich seit dem Inkrafttreten des UnterbrG im Jahr 1992 (GVBl 1992, S. 60) das Rechtsbewusstsein sowie die strukturellen Bedingungen und damit einhergehend die Praxis der Durchführung des Vollzugs geändert. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die gesetzlichen Grundla- gen des Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung umfassend zu überarbeiten und zu novellieren, um auch in Zukunft die Erreichung der Ziele des Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung in optimaler Weise gewährleisten zu können. Es ist darüber hinaus geboten, den Vollzug der einstweiligen Unterbringung und der Sicherungshaft, ebenso wie im Bereich des Untersuchungshaftvollzugs, auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stellen. Nur durch eine gesetzliche Regelung ist es zukünftig möglich, zum Schutz der Allgemeinheit und der Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung Eingriffe in die Grundrechte der einstweilig Untergebrachten zu legitimieren.

    Eckpunkte des Entwurfs sind:
    a) Eigenständiges Gesetz
    Entgegen der bisherigen Ausgestaltung im UnterbrG (Art. 28) wird der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung – ähnlich wie in anderen Bundesländern – zukünftig in einem eigenständigen Gesetz geregelt.
    Zwar erfolgen sowohl die Unterbringung auf Grundlage des  UnterbrG  auf der einen Seite als auch der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung auf der anderen Seite zum Zwecke der Gefahrenabwehr und zur Behandlung der betroffenen Personen. Beide Unterbringungsformen unterscheiden sich aber sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht grundlegend von einander. Nach dem UnterbrG werden psychisch kranke oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestörte Personen, die noch nicht straffällig geworden sind, unter Verfahrensführung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch gerichtliche Entscheidung (Familiengericht) oder durch eine Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde oder der Polizei oder der Leitung eines Krankenhauses untergebracht. Die Unterbringung erfolgt zumeist über einen Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen und wird sehr oft in eine zivilrechtliche Unterbringung gemäß  § 1906 BGB  umgewandelt.
    Demgegenüber beruht die Unterbringung von Personen im Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung auf der Begehung einer Straftat, erfolgt ausschließlich aufgrund einer strafge- richtlichen Anordnung und erstreckt sich zumeist über mehrere Jahre. Beide Unterbringungsformen werden in unter- schiedlichen Einrichtungen vollzogen und weisen im tatsächlichen Vollzug eine Vielzahl von Unterschieden auf. Eine gemeinsame Unterbringung beider Personengruppen erfolgt in der Praxis in der Regel nicht. Letztlich dient die Aus- gestaltung des Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung in einem eigenständigen Gesetz vor dem Eindruck des Inkrafttretens des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) am 26. März 2009 auch der Entstigmatisierung der auf Grundlage des UnterbrG untergebrachten Personen. 
     

    RS-Kommentar A) Problem
    RnProb1 Die Absicht, den Maßregelvollzug rechtlich klar und gründlich durch ein entsprechendes Gesetz zu ordnen ist mehr als überfällig und daher grundsätzlich zu begrüßen, wenn auch Kritik an der  Art und Weise  sowie an wichtigen und unzulänglich gelösten Inhalten (> Kommentare zu den einzelnen Artikeln 1-54) notwendig ist. 
    Stellungnahmen A)  Problem (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
    Text B) Loesung 
    Der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung wird in einem eigenständigen Gesetz geregelt, in welchem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Die Aufgaben des Vollzugs, der Schutz der Allge- meinheit und die Behandlung der untergebrachten Personen, werden damit gesetzlich weiter konkretisiert. Der Ge- setzentwurf nutzt die im Rahmen der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) auf die Länder übertragene Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug. Nachdem der bundesrechtliche Vorbehalt der §§ 136 bis 138 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) bereits in der Ver- gangenheit nur eingeschränkt Wirkung entfaltet hat, ist dieser nunmehr fast vollständig entfallen. Aufgrund der Än- derung des Grundgesetzes werden die den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung betreffenden Re- gelungen des StVollzG ersetzt. Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung (Vollzug der einstweiligen Unterbrin- gung infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung gemäß § 126a StPO und Vollzug der Sicherungshaft infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung gemäß § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453c StPO) wird in einem eigenen Teil dieses Gesetzes erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. 
    Begruendung B) Loesung [S. 21]

    b) Vollzug der einstweiligen Unterbringung
    Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung und der Sicherungshaft (als Oberbegriff für beide Unterbringungsarten im Folgenden auch: einstweilige Unterbringung) findet seine gesetzliche Grundlage in § 126a Abs. 2 Strafprozess- ordnung (StPO) sowie in § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453c Abs. 2 Satz 2 StPO jeweils in Verbindung mit § 119 StPO. Dies gilt jedoch nur, soweit Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt legitimiert werden. Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen bietet § 119 StPO keine ausrei- chende gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfG, NStZ 2008, 521; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 2 BvR 455/08). In der Vergangenheit wurde die nähere Ausgestaltung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung ledig- lich in einer weitgehend ländereinheitlichen Verwaltungsvorschrift, der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO), geregelt. Die UVollzO vermochte aufgrund ihres untergesetzlichen Normcharakters weder Bindungs- wirkung für die Gerichte zu entfalten noch Eingriffe in die Grundrechte der einstweilig Untergebrachten zu legitimie- ren. Aufgrund der vergleichbaren Problematik im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft wurde in Bayern am 20. Dezember 2011 das Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bayerisches Untersuchungshaftvollzugs- gesetz – BayUVollzG) ausgefertigt (GVBl 2011, 678), das am 1.01.2012 in Kraft trat. Aufgrund der Zuweisung des Strafvollzugs in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 ist hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gegenwärtig wie folgt zu differenzieren:

    •  Soweit das gerichtliche Verfahren betroffen ist, liegt die Gesetzgebungskompetenz weiter beim Bund. Hiervon erfasst ist gleichsam die Frage des „Ob“ des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung. Durch den Bund ist durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. September 2009 (BGBl I S. 2274) mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine umfassende Neuregelung der §§ 119 ff. StPO (Anordnung der einstweiligen Untersuchungshaft, verfahrensbezogene Beschränkungen der Untersuchungsgefangenen, gerichtliches Verfahren) erlassen worden, die entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gelten wird (BT-Drs. 16/11644).
    • Hingegen ist das „Wie“ des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung – also diejenigen Beschränkungen, die zum Schutz der Allgemeinheit und der Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung und zur Behandlung der untergebrachten Person erforderlich sind – von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst.
    In der Praxis kann und wird diese „parallele Zuständigkeit“ für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung dazu führen, dass zu ähnlichen Regelungsbereichen (z.B. bei der Besuchsüberwachung) vom Gericht verfahrenssichernde Anordnungen erlassen werden, während die Maßregelvollzugseinrichtung gleichzeitig aus Gründen der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung eigenständige - evtl. andere - Anordnun- gen erlässt. Beide Anordnungen haben in einem solchen Fall Gültigkeit. Unterlässt es das Gericht hingegen, in einem bestimmten Bereich einschränkende Anordnungen zu treffen, so bleibt dadurch die Befugnis der Maßregelvollzugs- einrichtung zu einschränkenden Anordnungen unberührt. Im Beispiel der Besuchsüberwachung kann also etwa das Gericht die Überwachung der Unterhaltung während des Besuchs von bestimmten Personen aus verfahrenssichern- den Gründen anordnen, während etwa die Maßregelvollzugseinrichtung aus Gründen der Sicherheit oder des ge- ordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung eine Überwachung nicht für erforderlich hält. In die- sem Fall muss der Besuch entsprechend den gerichtlichen Anordnungen zur Verfahrenssicherung überwacht wer- den. Umgekehrt ist die Maßregelvollzugseinrichtung bei Fehlen einer verfahrenssichernden Anordnung zur Besuchs- überwachung nicht daran gehindert, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Schutz der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung eine Besuchsüberwachung anzuordnen (vgl. Art. 12 Abs. 2). Insoweit gelten für gleiche Bereiche jeweils zwei unterschiedliche Regelungsmaterien. Dieses Neben- einander verschiedener Anordnungsbefugnisse ist die nicht zu vermeidende Konsequenz aus der Aufspaltung der Gesetzgebungskompetenz zwischen dem Bund und den Ländern.
     

    b) Neuregelung der Gestaltung des Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung

    Die Ausgestaltung des Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung war bislang nur punktuell geregelt. Der Gesetzentwurf enthält nunmehr detaillierte Regelungen und schafft die erforderliche gesetzliche Grundlage, insbesondere für die Beschränkung der Freiheitsrechte der untergebrachten Personen. Der Gesetzentwurf enthält die folgenden wesentlichen Grundpositionen:

    aa) Art. 2 Abs. 1 – Ziele der Unterbringung
    Im Gesetzentwurf werden die Ziele der Unterbringung klargestellt. Ziele der Unterbringung gemäß § 63 StGB sind, die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen und die untergebrachte Person zu heilen oder ihren Zustand so weit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Ziele der Unterbringung gemäß § 64 StGB sind, die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen und die untergebrachte Person von ihrem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.

    bb) Art. 2 Abs. 2 – Angleichungsgrundsatz
    Um die untergebrachten Personen auf eine selbständige Lebensführung außerhalb des Maßregelvollzugs vorzuberei- ten und sie soweit wie möglich familiär, beruflich und sozial wieder einzugliedern, soll der Vollzug der Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung im Rahmen des Möglichen ange- glichen werden.

    cc) Art. 3 Abs. 1 – Betonung der Mitwirkung der untergebrachten Person
    Im Gesetzentwurf wird deutlicher als im UnterbrG hervorgehoben, dass die untergebrachten Personen im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Behandlung aktiv einzubeziehen sind; ihre Wünsche und Bedürfnisse sind bei allen Maßnah- men im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen.

    dd) Art. 3 Abs. 2 – Schaffung einer Generalklausel 
    Wegen der Vielgestaltigkeit der Herausforderungen des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen im allgemeinen und der besonderen Bedingungen des Maßregelvollzugs im speziellen ist es zwingend erforderlich, eine Ermächti- gungsgrundlage für Beschränkungen der Rechte der untergebrachten Personen zu schaffen, die im Einzelfall erfor- derlich sind, im Gesetz selbst aber keine konkrete Ausgestaltung erfahren können.

    ee) Art. 4 – Aufnahmeverfahren
    Im Gesetzentwurf wird erstmals das Aufnahmeverfahren konkretisiert. Die untergebrachten Personen sind unmittelbar zu Beginn der Unterbringung durch die Maßregelvollzugseinrichtung über ihre Rechte und Pflichten umfassend zu informieren und ärztlich zu untersuchen.

    ff) Art. 5 bis 7 – Durchführung von Behandlungen
    Im Gesetzentwurf ist nunmehr klargestellt, dass die Behandlung der untergebrachten Person auf Grundlage eines Behandlungs- und Vollzugsplans durchzuführen ist. Dieser ist kontinuierlich der tatsächlichen Entwicklung anzupas- sen. Zudem wird künftig zwischen der Behandlung psychischer (Art. 6) und anderer (Art. 7) Erkrankungen unter- schieden. Art. 6 stärkt das Selbstbestimmungsrecht der untergebrachten Person und verlangt, dass Behandlungs- maßnahmen, die in die körperliche Integrität der untergebrachten Person eingreifen, zur Erreichung der Ziele der Unterbringung grundsätzlich der Einwilligung der untergebrachten Person bedürfen. Zugleich werden die engen Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Behandlung gegen den Willen der untergebrachten Person zulässig ist. Neu eingeführt wird ein Richtervorbehalt bei Zwangsbehandlungen. Die Vorgaben des BVerfG zur Zwangsbehand- lung zur Erreichung der Entlassungsfähigkeit werden mit Art. 6 umgesetzt. Art. 7 enthält eine detaillierte Ausgestal- tung des Behandlungsanspruchs der untergebrachten Personen wegen anderen Erkrankungen.

    gg) Art. 13 – Außenkontakte
    Die Regelungen zur Ausgestaltung der Kommunikation der untergebrachten Personen mit Personen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtungen wurden noch detaillierter gefasst und berücksichtigen eine Vielzahl von Erfahrungen und Bedürfnissen der Praxis. Die sicherheitsrechtlichen Standards wurden weiter erhöht. Insbesondere ist nunmehr eine Videoüberwachung von Besuchen zulässig.

    hh) Art. 14 – Religionsausübung
    Bereits in der Vergangenheit wurde den untergebrachten Personen in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben ein Recht auf Religionsaus- [>24] übung gewährt. Nun erhält dieses sowohl eine gesetzliche Grundlage als auch erforderliche Einschränkungsmöglichkeiten.

    ii) Art. 16 bis 20 – Lockerungen des Vollzugs
    Lockerungen des Vollzugs stellen eine der entscheidenden Voraussetzungen zur Erreichung der Ziele der Unterbrin- gung dar. Dieser Regelungsbereich ist im UnterbrG unvollkommen normiert. Da die untergebrachten Personen unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Lockerungen des Vollzugs geltend machen können, ist es zum Schutz der Allgemeinheit zwingend erforderlich, die Voraussetzungen der Entscheidung über eine Lockerung sowie deren hinreichende Überwachung gesetzlich auszugestalten.

    jj) Art. 21 – Ausführung und Vorführung
    Im Gegensatz zum UnterbrG enthält der Gesetzentwurf eine Grundlage für die Durchführung von Ausführungen aus wichtigen Gründen sowie zur Vorführung von untergebrachten Personen zu gerichtlichen Terminen infolge eines Vorführungsbefehls. 

    kk) Art. 22 – Disziplinarmaßnahmen
    Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2007 (BVerfG vom 06.11.2007, Az. 2 BvR1136/07 und vom 12.11.2007, Az. 2 BvR 9/06) deutlich gemacht, dass auch im Bereich des Maßregelvollzugs die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen einer Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs festlegenden Ermächtigung bedarf. Eine derartige Rechtsgrundlage wird geschaffen.

    ll) Art. 23 – Festnahmerecht
    Bislang war im UnterbrG nicht ausreichend klar geregelt, ob Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung ein Festnahmerecht zusteht, wenn eine untergebrachte Person sich ohne Erlaubnis vom Gelände der Maßregelvollzugs- einrichtung entfernt hat oder sich außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung aufhält. Für die entsprechende Befug- nis wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen.

    mm) Art. 24 – Durchsuchungen und Untersuchungen
    Im UnterbrG ist die Durchführung von Durchsuchungen und Untersuchungen nur punktuell geregelt. Da Durchsu- chungen und Untersuchungen aber erforderlich sind und einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wird eine solche gesetzliche Grundlage geschaffen.

    nn) Art. 25 und 26 – Besondere Sicherungsmaßnahmen und Fixierungen
    Besondere Sicherungsmaßnahmen sowie Fixierungen sind von Bedeutung, um Gefährdungslagen abzuwenden. Im UnterbrG waren besondere Sicherungsmaßnahmen sowie Fixierungen nur im Ansatz geregelt. Aufgrund der mit den besonderen Sicherungsmaßnahmen sowie Fixierungen verbundenen weitreichenden Grundrechtseingriffe wird eine hinreichende gesetzliche Grundlage geschaffen. Zwangsfixierungen unterliegen künftig stets der richterlichen Überprüfung.

    oo) Art. 29 bis 31 – Finanzielle Regelungen
    Gelder für Leistungen sowie Zuwendungen bei Teilnahme an Arbeitstherapien waren im UnterbrG nur punktuell ge- regelt und erhalten daher eine neue gesetzliche Grundlage (Art. 29). Dasselbe gilt für den bereits in der Vergangen- heit aufgrund eines Beschlusses des Bayerischen Landtags gewährten Taschengeldanspruch (Barbetragsanspruch) mittelloser untergebrachter Personen. Mehrkosten sind mit den Regelungen nicht verbunden, da sie der derzeitigen Praxis im Maßregelvollzug in Bayern entsprechen. In Anlehnung an die Ausgestaltung im Strafvollzug wird das Instrument der Bildung eines Überbrückungsgeldes (Art. 30) etabliert. Dieses kann eine wichtige Komponente im Rahmen der gesellschaftlichen Wiedereingliederung der untergebrachten Person nach deren Entlassung darstellen. Einem Bedürfnis der Praxis entspricht die neu geschaffene Möglichkeit der Maßregelvollzugseinrichtung, die Verfügungsbefugnis der untergebrachten Person über deren Gelder einzuschränken (Art. 31).

    pp) Art. 32 und 33 – Aktenführung und Akteneinsicht
    Das Erfordernis einer hinreichenden Dokumentation aller wesentlichen Vorgänge im Rahmen der Unterbringung sowie die Ausgestaltung der Gewährung von Akteneinsicht sind im UnterbrG nicht geregelt. Da deren gesetzliche Verankerung wiederholt vom Bundesverfassungsgericht gefordert wurde, werden entsprechende gesetzliche Regelungen normiert.

    qq) Art. 34 – Datenschutz
    Das UnterbrG enthielt bislang nur vereinzelte datenschutzrechtliche Regelungen. Da aber die mit der Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung verbundenen Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbeschrän- kung einer gesetzlichen Regelung bedürfen (vgl. BVerfGE 65, 1) und vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wiederholt angemahnt wurden, werden diese mit Art. 34 geschaffen.

    rr) Art. 35 – Überprüfung der Voraussetzungen der Unterbringung
    Art. 35 bestimmt erstmals im Detail die Mitwirkungspflichten der Maßregelvollzugseinrichtung im Rahmen der Ent- lassungsvorbereitung sowie zur Herbeiführung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder des Jugend- richters über die Beendigung der Unterbringung.

    ss) Art. 36 – Beendigung der Unterbringung
    Art. 36 enthält erstmals eine Regelung zum Vorgehen bei der Entlassung der untergebrachten Person bei Beendi- gung der Unterbringung. Aus fürsorgerischen Gründen wird dabei der zu entlassenden untergebrachten Person auf Kosten der Maßregelvollzugseinrichtung die Möglichkeit eingeräumt, freiwillig und kurzzeitig in der Maßregelvoll- zugseinrichtung zu verbleiben.

    c) Regelung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung
    In den Art. 37 bis 41 wird der Vollzug der einstweiligen Unterbringung (Vollzug der einstweiligen Unterbringung infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung gemäß § 126a StPO und der Vollzug der Sicherungshaft infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung gemäß § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453c StPO) geregelt.
    Die Gestaltung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ist lediglich punktuell in der weit- gehend ländereinheitlichen Verwaltungsvorschrift, der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) geregelt. Die UVollzO vermag aufgrund ihres untergesetzlichen Normcharakters weder Bindungswirkung für die Gerichte zu entfalten noch Eingriffe in die Grundrechte der einstweilig untergebrachten Personen zu legitimieren. Die Gestaltung des Vollzugs der Sicherungshaft hat bislang außerhalb des Anwendungsbereiches des § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453c StPO Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 119 StPO keine gesetzliche Regelung erfahren. Der Gesetz- entwurf enthält nunmehr in den Art. 37 bis 41 detaillierte Regelungen für die Ausgestaltung des Vollzugs und schafft die erforderliche gesetzliche Grundlage. Der Gesetzentwurf orientiert sich an den für den Vollzug der Maßregeln 
    der Sicherung und Besserung geltenden Grundsätzen und berücksichtigt folgende Besonderheiten des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung:

    aa) Art. 37 Abs. 1 – Ziel der einstweiligen Unterbringung
    Die einstweilige Unterbringung dient ausschließlich dem Ziel, durch die sichere Unterbringung der einstweilig
    untergebrachten Personen die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer rechtswidriger Taten zu schützen. Es existiert kein Behandlungsauftrag zur Heilung oder Besserung der einstweilig untergebrachten Personen. Eine Behandlung der einstweilig untergebrachten Personen gegen ihren Willen ist anders als im Maßregelvollzug nur in absoluten Notfällen zulässig, um eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit der einstweilig untergebrachten Personen oder anderer Personen abzuwenden (vgl. Art. 41 Nummer 3).

    bb) Art. 37 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 in Verbindung
    mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 – Milderung der Eingriffsintensität Der mit der einstweiligen Unterbringung einhergehende,
    in der Regel plötzlich und unerwartet eintretende Einschnitt in die persönliche Lebensführung bedeutet infolge der Unsicherheit über den Fortgang und den Ausgang des Strafverfahrens für einstweilig untergebrachte Personen eine erhebliche Belastung. Dieser Belastung ist durch ausreichende Hilfen im Vollzug der einstweiligen Unterbringung zu begegnen.

    cc) Art. 38 – Trennung des Vollzugs
    Einstweilig untergebrachte Personen sollen grundsätzlich nicht mit anderen (nicht einstweilig, sondern dauerhaft) untergebrachten Personen in demselben Raum untergebracht werden.

    d) Besondere Vorschriften für bestimmte Personengruppen
    Der Gesetzentwurf enthält erstmals besondere Vorschriften für bestimmte Personengruppen.

    aa) Art. 42 – Untergebrachte schwangere Frauen und Mütter von Neugeborenen
    Die Vorschriften tragen für die Fälle der Schwangerschaft und der Entbindung den Schutzpflichten des Art. 6 Abs. 4 GG zugunsten der Mutter und des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zugunsten des Kindes Rechnung.

    bb) Art. 43 – Untergebrachte Personen mit Kindern
    Durch Art. 43 wird entsprechend der Ausgestaltung im Strafvollzug eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen,
    inwieweit ein Aufenthalt von Kindern einer untergebrachten Person in der Maßregelvollzugseinrichtung zulässig ist.

    cc) Art. 44 – Junge untergebrachte Personen
    Aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist es erforderlich, für untergebrachte Personen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (junge unterge- brachte Personen) altersspezifische Sonderregelungen zu treffen. In Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfas- sungsgerichts ist der Vollzug der Unterbringungen nach diesem Gesetzentwurf bei jungen untergebrachten Personen erzieherisch auszugestalten.
    Die jungen untergebrachten Personen sollen durch die Erziehung während des Vollzugs in die Lage versetzt werden, nach der Entlassung ein Leben ohne Straftaten zu führen und dies in sozialer Verantwortung, d. h. sie sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein nützliches Mitglied in der Gesellschaft werden.
    Neben der Pflicht der Maßregelvollzugseinrichtung, bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes das Alter der untergebrachten Person hinreichend zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 3), wird zu diesem Zweck insbesondere der Erziehungsauftrag gesondert konkretisiert.

    e) Organisation des Vollzugs
    Die Organisation des Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung ist nur punktuell geregelt. Der Gesetzentwurf enthält nunmehr detaillierte Regelungen und bildet die seit Jahren bewährte Organisation des Vollzugs auf einer gesetzlichen Grundlage ab (Art. 45 bis 49). Durch die Art. 47 und Art. 49 werden auf gesetzlicher Grundlage Mindestanforderungen an die personelle und bauliche Ausstattung sowie die innere Organisation der Maßregelvollzugseinrichtungen normiert. Von besonderer Bedeutung ist die Festlegung der fachlichen Anforderungen an die Leitung der Vollzugseinrichtung sowie deren Verantwortungsbereich. Noch detaillierter als im Unterbringungsrecht wird bestimmt, welche Entscheidungen ausschließlich durch die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zu treffen sind und ob und ggf. in welchem Umfang diese auf nachgeordnete Be- schäftigte übertragen werden dürfen.

    f) Aufsicht

    aa) Art. 50– Fachaufsicht
    Wegen der stets wachsenden Bedeutung des Maßregelvollzugs wird eine neue Kontrollinstanz eingeführt, die künftig die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug ausübt.

    bb) Art. 51– Maßregelvollzugsbeiräte
    Aufgrund der Eingriffsintensität der Unterbringungen nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung eines hohen Qualitätsstandards des Vollzugs ist es neben der klassischen Fach- und Rechtsaufsicht (Art. 50) erforderlich, ein den Vollzug begleitendes Gremium zu installieren, das bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der untergebrachten Personen mitwirkt. Der bewährten Praxis im Strafvollzug folgend werden daher bei den Maßregel- vollzugseinrichtungen Beiräte geschaffen. Im Bereich der Unterbringungen nach diesem Gesetz sind – ähnlich der Ausgestaltung im Strafvollzug – an jeder Maßregelvollzugseinrichtung Beiräte zu bilden, die den untergebrachten Personen sowie allen Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung einschließlich deren Leitung nicht nur punktuell, sondern dauerhaft als Ansprechpartner zur Gestaltung des Vollzugs sowie bei der Betreuung der untergebrachten Personen zur Verfügung stehen soll.
    Mit der Schaffung von Maßregelvollzugsbeiräten als ständigen Gremien ist zudem die Erwartung verbunden,
    dass eine Vielzahl der in den Maßregelvollzugseinrichtungen entstehenden Probleme durch Kommunikation
    der Beteiligten mit den Maßregelvollzugsbeiräten vor Ort gelöst werden können.
    Damit kann die Aufgabe der Besuchskommissionen, die Maßregelvollzugseinrichtungen mindestens alle
    zwei Jahre einmal, in der Regel unangemeldet, daraufhin zu überprüfen, ob die Rechte der untergebrachten
    Personen gewahrt werden (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 UnterbrG) entfallen.

    3. Gesetzesfolgen
    Der Gesetzentwurf bildet im Wesentlichen die allgemeinen Grundsätze des in Bayern praktizierten Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung ab. So sind die Aufstellung eines Behandlungs- und Vollzugsplanes (Art. 5) sowie das Erfordernis hinreichender Dokumentation im Rahmen der Unterbringung getroffener Entscheidungen (Art. 32) schon heute Teil der Vollzugspraxis. Auch entsprechen die bayerischen Einrichtungen des Maßregelvollzuges bereits derzeit den in Art. 47 BayMRVG-E vorgegebenen Mindestvoraussetzungen. Der Gesetzentwurf bedingt daher mit Ausnahme der nachfolgend benannten Punkte keine Mehrausgaben. Durch die Neuausrichtung der Aufgabe der Fachaufsicht über den Maßregelvollzug entstehen geschätzte jährliche Mehrkosten in Höhe von ca. 900.000 Euro, die sich aus Personalkosten für 10 VK (2015: ca. 535.000 Euro; 2016: ca. 667.000 Euro) und Sachkosten in Höhe von ca. 300.000 Euro ergeben. Durch die Errichtung von Maßregelvollzugsbeiräten (Art. 51) entsteht bei Orientierung an den Kosten der Anstaltsbeiräte im Strafvollzug (Art. 185 bis 188 BayStVollzG) ein Mehrbedarf an Haushaltsmitteln in Höhe von jährlich ca. 10.000 Euro. Aufgrund der Eingriffsintensität der Unterbringungen nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung eines hohen Qualitätsstandards des Vollzugs soll nach dem Vorbild des Strafvollzugs neben der klassischen Fach- und Rechtsaufsicht ein den Vollzug begleitendes Gremium installiert werden, das bei der Gestaltung des Vollzugs mitwirkt. Gleichzeitig werden durch die Schaffung der Maßregelvollzugsbeiräte und der Neuausrichtung der Fachaufsicht die bestehenden Besuchskommissionen entlastet, so dass Haushaltsmittel in Höhe von ca. 40.000
    Euro jährlich (0,5 VK) bei den Regierungen eingespart werden können. Weiterhin können bei der Regierung
    von Oberbayern die für die Durchführung der Kostenerstattung und Rechnungsprüfung vorhandenen 2,05 VK und damit Haushaltsmittel in Höhe von ca. 165.000 Euro (Personalvollkosten) jährlich eingespart werden. Einsparungen, die mit den neuen Regelungen zur Kostenbeteiligung im Bereich der Gesundheitsfürsorge (Art. 7 Abs. 1) verbunden sind, lassen sich nicht beziffern.

    B. Zwingende Notwendigkeit einer normativen Regelung
    Eingriffe in Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Seit 1972 ist geklärt, dass von diesem Erfordernis auch Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen nicht ausgenommen sind (BVerfGE 33, 1, 9 f.; vgl. auch BVerfGE 58, 358, 367). Entsprechendes gilt für Personen, deren Unterbringung durch strafgerichtliche Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Grundrechtseingriffe, die über den Freiheitsentzug als solchen hinausgehen, bedürfen unabhängig von den guten oder sogar zwingenden sachlichen Gründen, die für sie sprechen mögen, einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die die Eingriffsvoraussetzungen in hinreichend bestimmter Weise normiert (vgl. BVerfGE 40, 276, 283). Nichts anderes
    gilt auch für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung, bei dem die Eingriffsschwere angesichts der
    Unschuldsvermutung sogar als noch tiefgehender zu qualifizieren ist, so dass erst recht eine Grundlage in Form eines Gesetzes unabdingbar ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht gerade für den Untersuchungshaftvollzug in dem Beschluss vom 04.02.2009 (Az. 2 BvR 455/08) bestätigt. Das BVerfG hat auch in seinen Entscheidungen vom 23.03.2011 (Az. 2 BvR 882/09), 12.10.2011 (Az. 2 BvR 633/11) und 18.01.2012 (Az. 2 BvR 133/10) zum Maßregelvollzug klargestellt, dass es sich bei den Maßnahmen im Maßregelvollzug teilweise um besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe handelt und dabei die hohen Anforderungen an die entsprechenden Rechtsgrundlagen hervorgehoben.

    C. Regelungsumfang
    Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern die §§ 136 bis 138 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe
    und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl I S. 581, ber. S. 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl I S. 935), mit Ausnahme der Vorschriften über den Pfändungsschutz (§ 138 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG) und das gerichtliche Verfahren (§ 138 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 109 bis 121 StVollzG).
     

    RS-Kommentar B) Loesung 
    RnLoes1 Der Gesetzentwurf versteckt seine Entwickler, insbesondere auch die fachlichen BeraterInnen. Offen- sichtlich hält man dies für den richtigen Weg, die Entwicklung eines solchen Gesetzes hinter verschlossenen Türen vorzunehmen und die Gestaltungskräfte zu verbergen. Angesichts der massiven öffentlichen, vielfältigen und  viel- fachen Kritik zu den unerträglichen Missständen in der forensischen Psychiatrie (z.B. die Fixierungsexzesse in Taufkirchen, Fälle  Mollath  und  Kulac), einer völlig versagenden Fach- und Rechtsaufsicht, wäre zu wünschen, dass offen, klar und beizeiten kommuniziert wird, was man vorhat, damit sich möglichst viele Interessierte und Betroffene am Diskussionsprozess zu diesem notwendigen und wichtigen Gesetz beteiligen können. 
    Stellungnahmen B) Loesung  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 
     

    Ueberblick Stellungnahmen zum Gesetzentwurf 
        Aenderungsantrag 17_5080 Buendnis 90/ Die Gruenen vom 29.1.2015.
        Aenderungsantrag 17_xxxx Freie Wähler vom tt.mm.jjjj.
        Aenderungsantrag 17_6016 SPD vom 08.04.2015.

    Aenderungsantrag 17_5080 Buendnis 90/ Die Gruenen vom 29.1.2015
    In der Begründung S.4 heißt es allgemein: "Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Staatsregierung endlich einen Entwurf für ein eigenes Maßregelvollzugsgesetz vorlegt. Dies entspricht langjährigen Forderungen der Praxis nach verfassungskonformen und für alle Beteiligten nachvollziehbaren Rechtsgrundlagen für das Handeln im Maßregel- vollzug. Eine Neuregelung wurde insbesondere durch die Rechtsprechung des BVerfG zu den rechtlichen Grundlagen und Grenzen der Zwangsbehandlung erforderlich. Der Gesetzentwurf sieht eine umfassende Regelung vor, wie sie vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer entspricht. Damit werden insbesondere Grundrechts- eingriffe im Bereich der Zwangsbehandlung, der besonderen Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Fixierung sowie des Kontakts nach außen sowie der Vollzugslockerungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Ebenso enthält der Entwurf Regelungen zu den Grundlagen und Zielen des Maßregelvollzugs, zur Aus- und Weiterbildung, zu den finanziellen Angelegenheiten, zur Freizeitgestaltung, zum Datenschutz, zur Entlassungsvorbereitung sowie zu den Patientenrechten. Es fehlen aber ausreichende Vorschriften
    • zu individuellen Therapieangeboten,
    • zur Gesundheitsberichterstattung und einem Melderegister für Zwangsmaßnahmen,
    • zur Qualitätssicherung,
    • zu Patientenfürsprechern, Besuchskommissionen und unabhängigen Beschwerdestellen und damit der externen Kontrolle der Abläufe im Maßregelvollzug,
    • zur Fort- und Weiterbildung des Fachpersonals sowie
    • den Forensischen Ambulanzen.
    Regelungstechnisch ungünstig ist der Verweis auf das Bayerische Strafvollzugsgesetz sowie das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (z.B. in Art. 13 BayMRVG-E), da die Regelungen ggf. nur im der Zusammenschau aller drei Gesetze verständlich werden.
    Trotz vieler positiver Regelungen verbleibt der Gesetzentwurf teilwiese einem ordnungsrechtlichen Denken verhaftet, das modernen Maßregelvollzugskonzepten widerspricht. Danach ist Sicherheit für die Allgemeinheit in erster und entscheidender Linie durch Therapie zu erreichen."

    Aenderungsantrag FW

    Aenderungsantrag SPD

    Vorbemerkung in der SPD-Begruendung zum Aenderungsantrags vom 08.06.2015
    B) Im Einzelnen:
    Vorbemerkung:
    Die Ersetzung der Worte „(die) untergebrachte Person“ durch die Worte „(die) Patientin oder der Patient“ im Nominativ Singular und die Ersetzung der Worte „(die) untergebrachten Personen“ durch die Worte „(die) Patientinnen und Patienten“ im Nominativ Plural bzw. in einem anderen Kasus als dem Nominativ mit dem dem Kasus spezifischen Artikel und der spezifischen Kasusendung in allen Vorschriften des Gesetzentwurfs sowie die aufgrund dieser Ersetzungen erforderlichen redaktionellen Änderungen in den jeweiligen Vorschriften des Gesetzentwurfs werden in der Einzelbegründung nicht eigens ausgeführt, sondern mit der Bemerkung „siehe Vorbemerkung“ kenntlich gemacht. Begründet werden in der Einzelbegründung nur die über die Ersetzungen hinausgehenden anderen Änderungen des Gesetzentwurfs.



     
    Text D) Kosten 

    1. Staat 
    Der Gesetzentwurf bildet vor allem die wesentlichen Grundsätze des schon heute in Bayern praktizierten Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung und der Sicherungshaft ab. Der Gesetzentwurf bedingt daher mit Ausnahme der nachfolgend benannten Punkte keine Mehrausgaben. Durch die Errichtung von Maßregelvollzugsbeiräten (Art. 51) entsteht bei Orientierung an den Kosten der Anstaltsbeiräte im Strafvollzug (Art. 185 bis 188 Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) ein Mehrbedarf an Haushaltsmitteln in Höhe von jährlich ca. 10.000 Euro. Aufgrund der Eingriffsintensität der Unterbringungen nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung eines hohen Qualitätsstandards des Vollzugs soll nach dem Vorbild im Strafvollzug neben der klassischen Fach- und Rechtsaufsicht ein den Vollzug begleitendes Gremium installiert werden, das bei der Gestaltung des Vollzugs mitwirkt. Gleichzeitig werden durch die Schaffung der Maßregelvollzugsbeiräte die bestehenden Besuchskommissionen entlastet, so dass Haushaltsmittel in Höhe von ca. 40.000 Euro jährlich (0,5 VK) bei den Regierungen eingespart werden können. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) nimmt künftig die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug wahr (Art. 50). Die Einführung einer neuen Kontrollinstanz entspringt der stets wachsenden Bedeutung des Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung in Bayern. In den 14 bayerischen Einrichtungen für den Maßregelvollzug sind derzeit rund 2.500 Personen untergebracht.
    Im Haushaltsplan des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Epl. 10) sind hierfür für das Jahr 2014 rund 260 Mio. Euro veranschlagt. Dem ZBFS obliegen künftig die Wahrnehmung der Fachaufsicht (Beratung und Kontrolle der Maßregelvollzugseinrichtungen) sowie die Durchführung der Kostenerstattung (Art. 52) einschließlich der Rechnungsprüfung.
    Hierfür fallen Personalkosten für 10 VK in Höhe von ca. 535.000 Euro in 2015 und ca. 667.000 Euro in 2016 an. Der Sachkostenaufwand beträgt ca. 300.000 Euro jährlich. Im Gegenzug können bei der Regierung von Oberbayern die 2,05 VK für die zentrale Rechnungsprüfung und damit Haushaltsmittel in Höhe von ca. 165.000 Euro jährlich (Personalvollkosten) eingespart werden. [>3] Einsparungen, die mit den neuen Regelungen zur Kostenbeteiligung im Bereich der Gesundheitsfürsorge (Art. 7 Abs. 1) verbunden sind, lassen sich nicht beziffern. 

    2. Kommunen und sonstige Träger der mittelbaren Staatsverwaltung
    Der Gesetzentwurf führt ausschließlich zu den in Nummer 1 benannten Mehrausgaben. Dem Konnexitätsprinzip (Art. 83 Abs. 3 und 6 Bayerische Verfassung) wird durch die Kostenregelung in Art. 52 nachgekommen, die der bisherigen Regelung entspricht.

    3. Wirtschaft 
    Für die Wirtschaft ergeben sich aus dem Entwurf keine Kostenauswirkungen.

    4. Buerger 
    Für die Bürger ergeben sich aus dem Entwurf keine Kostenauswirkungen.
     

    Begruendung D) Kosten [S. 2 und ]u
    Erläuterungen und damit Begründungen zu den Kosten finden sich in keinem ausgezeichneten Teil "Begründung der Kosten". Man findet Ausführungen hierzu im Text zu den Kosten selbst und auch noch im Abschnitt "3. Gesetzes- folgen" (S. 26). 
    RS-Kommentar D) Kosten u
    Stellungnahmen D) Kosten (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 


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    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
    _


    Querverweise
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Vorbemerkungen zum Gesetzestext. Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG).  Erlangen  IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM00-VB.htm
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    korrigiert: irs 29.05.2015



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    01.06.15    Änderungsanträge Bündnis 90/ Die Grünen aus der Begründung aufgenommen.
    29.05.15    RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: