Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_BayMRVG Abschnitt 8 Aussetzung / Entlassung Art. 35-36_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

    - Zur Übersichts- und Verteilerseite -

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

    _
    Abschnitt 8 Aussetzung der Unterbringung und Entlassung
        Art. 35   Überprüfung der Voraussetzungen der Unterbringung
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 36   Freiwilliger Verbleib nach Beendigung der Unterbringung
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
     
     
    Gesetzes-Text Abschnitt 8 Aussetzung der Unterbringung und Entlassung
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.
     


    Abschnitt 8
    Aussetzung der Unterbringung und Entlassung

    Art. 35
    Überprüfung der Voraussetzungen
    der Unterbringung

    (1) 1Die Maßregelvollzugseinrichtung hat während der Gesamtdauer der Unterbringung zu prüfen, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt oder ob die Unterbringung für erledigt erklärt werden könnte. 2Hält die Maßregelvollzugseinrichtung dies für möglich, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungs- behörde.

    (2) Um die Entlassung vorzubereiten, wirkt die Maßregelvollzugseinrichtung darauf hin, dass der untergebrachten
    Person bei Bedarf nachsorgende ambulante Betreuung und Behandlung vermittelt werden.

    (3) Auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde übermittelt die Maßregelvollzugseinrichtung eine gutachterliche
    Stellungnahme zur Vorbereitung der gerichtlichen Fortdauerentscheidungen.

    Aenderungsantrag Art. 35 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    "Art. 35 wird wie folgt geändert:
    a)  Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
       „(3) Forensische Ambulanzen sind mit einer ausreichenden Personal- und Sachausstattung in jeder 
        Maßregelvollzugseinrichtung vorzuhalten.“
    b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4."
    Begruendung Zu Abschnitt 8 Aussetzung der Unterbringung und Entlassung [S. 55f]u

    Zu Abschnitt 8 Aussetzung der Unterbringung und Entlassung:
    Abschnitt 8 enthält die Pflichten der Maßregelvollzugseinrichtung zur Überprüfung des Vorliegens der Vorausset- zungen der Unterbringung und bestimmt das Verfahren der Entlassung der untergebrachten Person aus der Maßregelvollzugseinrichtung.

    Zu Art. 35 
    Überprüfung der Voraussetzungen der Unterbringung:
    Art. 35 ist eine Neuregelung und bestimmt im Wesentlichen die Mitwirkung der Maßregelvollzugseinrichtung zur Herbeiführung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder des Jugendrichters, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen oder diese für erledigt zu erklären. Im UnterbrG gab es bislang eine ver- gleichbare Regelung (Art. 24 Abs. 1 UnterbrG) lediglich für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringungen auf Grundlage des UnterbrG.

    Zu Abs. 1 
    Die untergebrachten Personen dürfen nur solange untergebracht werden, bis eine Aussetzung der Vollstreckung
    der Maßregel zur Bewährung oder die Erklärung deren Erledigung nach Maßgabe des § 67d StGB erfolgt. Die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung oder die Erklärung deren Erledigung sind die eigent- lichen Ziele der Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung (vgl. § 67d Abs. 2, 5, 6 StGB). Die Maßregel- vollzugseinrichtung hat daher nach Satz 1 während der gesamten Dauer der Unterbringung zu prüfen, ob die Voll- streckung der Unterbringung zur Bewährung möglicherweise auszusetzen oder ob die Unterbringung für erledigt zu erklären ist. Da die benannten Entscheidungen von der Strafvollstreckungskammer oder dem Jugendrichter zu treffen sind, ist es erforderlich, dass diese über alle Informationen, die für die Beendigung der Unterbringung wesentlich sein können, hinreichend und unverzüglich informiert werden. Liegen die bundesgesetzlich geregelten Voraussetzungen vor, ist die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 49 Abs. 2 Nr. 12) daher nach Satz 2 verpflichtet, die Vollstreckungsbehörde entsprechend zu informieren. Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet dann ihrerseits die Strafvollstreckungskammer.

    Mit dem Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsan- stalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) hat der Bundesgesetzgeber die Neuregelung des § 463 Abs. 4 StPO eingeführt. Diese sieht vor, dass im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB das Gericht nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen soll (§ 463 Abs. 4 Satz 1 StPO), der weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behand- lung der untergebrachten Person befasst gewesen ist (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 StPO) noch in dem psychiatri- schen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 StPO). Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungs- verfahren, indem durch die Hinzuziehung eines oder einer bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters oder Gutachterin, der oder die eine kritische Distanz zu den bisherigen - im Laufe der letzten fünf Jahre eingeholten - Stellungnahmen hält, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BT-Drucks 16/1110, S. 19). Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein externes Gutachten als Grundlage einer nach fünf Jahren zu treffenden Überprü- fungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich (Beschluss vom 26.03.2009, Az. 2 BvR 2543/08; ebenso: OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2008, 292). Das Bundesverfassungsgericht hat in der benannten Entschei[>56]dung zudem angedeutet, dass ein Absehen von der Einholung des Gutachtens selbst dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die fortbestehende Gefährlichkeit der untergebrachten Person für die Allgemeinheit „völlig unzweifelhaft“ ist. Es ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen Strafvollstreckungsgerichts, zu entscheiden, in welchen Einzelfällen von einer Einholung eines externen Sachverständigengutachtens abgesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.03.2009, Az. 2 BvR 2543/08). In Anbetracht der Bedeutung einer externen Begutachtung für die untergebrachte Person und der Tatsache, dass diese oftmals infolge ihrer Erkrankung nicht hinreichend in der Lage ist, ihre berechtigten Interessen in vollem Umfang wahrzunehmen, soll die Maßregelvoll- zugseinrichtung in den Fällen des § 463 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 StPO im Interesse der untergebrachten Person darauf hinwirken, dass ein Sachverständigengutachten durch das Gericht eingeholt wird.

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 bestimmt, dass die Maßregelvollzugseinrichtung so früh wie möglich die Erforderlichkeit von Maßnahmen
    zur nachsorgenden ambulanten Betreuung sowie Behandlung prüfen soll. In enger Zusammenarbeit mit der Führungsaufsichtsstelle, der Bewährungshilfe und dem zuständigen Sozialhilfeträger sowie sonstigen Versorgungs- anbietern soll gewährleistet werden, dass die untergebrachte Person in einen geschützten und betreuten sozialen Empfangsraum entlassen wird. Durch begleitende Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die untergebrachte Person in Freiheit ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft ohne die Begehung von Straftaten führt und die erreichten Ziele der Unterbringung nicht gefährdet werden.

    Zu Abs. 3 
    Absatz 3 normiert eine bereits ganz überwiegend praktizierte Handhabung: Vor Übersendung der Akten an die Strafvollstreckungskammer holt die Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Antragstellung für die Fortdauer- entscheidung und der Anregung von Weisungen im Rahmen einer etwaigen Führungsaufsicht eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung ein, in der der Verurteilte untergebracht ist. Die gutachterliche Stellungnahme kann sowohl von entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten als auch von Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und  Jugendlichenpsychothera- peutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt werden. Durch die ausdrückliche Normierung
    wird dieser wichtigen Aufgabe der Maßregelvollzugseinrichtung Rechnung getragen und ihre Bedeutung für die gerichtliche Fortdauerentscheidung betont. Durch die Begrifflichkeit „gutachterliche Stellungnahmen“ werden diese in zwei Richtungen abgegrenzt: Auf der einen Seite genügt ein bloßer „Arztbrief“ als Grundlage für die gerichtliche Fortdauerentscheidung nicht. Vielmehr müssen in der Stellungnahme jedenfalls Ausführungen dazu enthalten sein, ob und welche Art rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz), wie hoch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist, durch welche Maßnahmen die Gefährlichkeit der untergebrachten Person (weiter) gemindert werden kann und inwieweit im Falle einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung im Rahmen der Führungsaufsicht Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) als weniger belastende Maßnahmen ausreichen können, um den Zweck der Maßregel zu erreichen. Auf der anderen Seite können seitens des Gerichts an die Stellungnahmen der Maßregel- vollzugseinrichtungen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an ein Sachverständigengutachten.
     

    RS-Kommentar  Art. 35 

    Staendige Ueberpruefung und 67e Jahres- und externe Gutachten

    Rn35.1 Diese Regelung missachtet die Interessenlage der Unterbringungseinrichtung. Sie kann nicht hinreichend objektiv sein und taugt daher als Entscheidungsgrundlage nicht. Das gilt insbesondere für gewinnorientierte "Kom- munalunternehmen", GmbH oder andere Privatisierungen. Ein "63er" kann pro Jahr rund 100.000 Euro einbringen, an deren Einnahmen forensische Psychiatrien interessiert sein können. 

    Weitere Ausarbeitung zu Art. 35 Abs. 1 
    B35.1 Es klingt zwar gut, wenn es heißt: "Die Maßregelvollzugseinrichtung hat daher nach Satz 1 während der gesamten Dauer der Unterbringung zu prüfen, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung möglicherweise auszusetzen oder ob die Unterbringung für erledigt zu erklären ist.". Aber es wird nicht verlangt, wie diese Prüfung zu erfolgen hat. Ich kenne viele gutachtachterliche Stellungnahmen nach § 67e StGB, aber in keinem habe ich bislang z.B. gelesen: Es erfolgten dann und dann Überprüfungen, ob die Unterbringung auszusetzen oder für erledigt zu erklären werden könnte. Die Überprüfungen bestanden konkret in 1,2,3, ... und hatten zum Ergebnis 1,2,3 .... 
    B35.2 Die Definition eines externen Sachverständigen ist nicht stark und genau genug. Es muss ausgeschlossen werden, dass der externe Sachverständige dem Unterbringungssystem eines Bundeslandes angehört. Die bisherige Formulierung lässt z.B. zu, dass die Chefin von Taufkirchen eine Untergebrachte der Chefin von Straubing "extern" begutachtet. Diese viel zu schwache und ungenaue Bestimmung ist in keiner Weise geeignet, bestmögliche Sachaufklärung durch Unabhängigkeit zu gewährleisten. 
    B35.3  Ein externes - jenseits des Unterbringungssystems eines Bundeslandes - Gutachten ist auch nicht nur mindestens alle fünf Jahre einzuholen, sondern immer dann, wenn es begründeten Anlass gibt, an den Voraussetzungen weiterer Unterbringung - zumindest in dieser Unterbringungseinrichtung - zu zweifeln.
    B35.4 Schon für jahresüblichen Gutachten nach § 67e StGB muss Sorge getragen werden, dass diese nicht von der Unterbringungseinrichtung selbst erstellt werden, weil diese naturgemäß befangen und damit nicht unabhängig sein können. Das gilt ganz besonders für privatisierte Forensiken - im Grunde eine völlige Fehlkonstruktion - weil ein "63er" gewöhnlich rund 100.000 Euro pro Jahr einbringt. Von daher bestehen massive finanzielle Interessen "63er" - besonders "pflegeleichte - so lange wie möglich zu behalten, was im Widerspruch zum grundlegenden Ziel des Maßregelvollzugs steht: "Die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung oder die Erklärung deren Erledigung sind die eigentlichen Ziele der Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung (vgl. § 67d Abs. 2, 5, 6 StGB)." Es muss also gesetzlich sicher gestellt werden, dass die 67e StGB Jahresgutachten zwar Klinikdokumente natürlich brauchen und nutzen, aber unabhängig, d.h. von keinem Angehörigen des Unterbringungssystem erstellt werden dürfen. 
     

    Stellungnahmen Art. 35 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 36 Freiwilliger Verbleib nach Beendigung der Unterbringung
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 36
    Freiwilliger Verbleib
    nach Beendigung der Unterbringung

    1Aus fürsorgerischen Gründen und auf Kosten der Maßregelvollzugseinrichtung kann der untergebrachten Person auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag der freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugseinrichtung
    1. bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags
    oder
    2. bis zum Vormittag des auf den Ablauf der Unterbringungsfrist folgenden Werktags 
    gestattet werden. 2Die untergebrachte Person ist auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen.
     

    Begruendung Zu Art. 36 Freiwilliger Verbleib  [S. 56f]u

    Zu Art. 36  Freiwilliger Verbleib nach Beendigung der Unterbringung:
    Art. 36 ist eine Neuregelung und bestimmt bei Beendigung der Unterbringung das Verfahren des Verbleibs der untergebrachten Person in der Maßregelvollzugseinrichtung auch nach deren Entlassung.

    Eine Entlassung der untergebrachten Person aus dem Maßregelvollzug muss sofort erfolgen, sobald die Unterbrin- gungsfrist abgelaufen ist bzw. die entsprechende Entlassungsanordnung der Vollstreckungsbehörde vorliegt. Bei verzögerter Entlassung steht die Verwirklichung des Straftatbestandes der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB im Raum. Grundsätzlich ist für die Entlassung der untergebrachten Person eine Entlassungsanordnung der Voll- streckungsbehörde erforderlich, auch wenn eine gerichtliche Entscheidung gem. § 67d Abs. 2 und 4 bis 6 StGB er- gangen ist oder das Gericht die an sich im Anschluss zu vollziehende Freiheitsstrafe gem. § 57 Abs. 1 StGB zur Be- währung ausgesetzt hat. Lediglich bei isolierter Anordnung einer Maßregel gem. § 64 StGB erfolgt die Entlassung durch die Maßregelvollzugseinrichtung bei Fristablauf ohne gesonderte Anordnung seitens der Vollstreckungs- behörde.

    Selbstverständlich ist, dass eine Entlassung der untergebrachten Person nur dann möglich ist, wenn nicht in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollziehen ist.

    Aufgrund der weitreichenden Folgen der tatsächlichen Entlassung der untergebrachten Person aus der Maßregel- vollzugseinrichtung ist die Entscheidungskompetenz gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 13 der Leitung der Maßregelvoll- zugseinrichtung zugewiesen.

    Satz 1 eröffnet der Maßregelvollzugseinrichtung aus fürsorgerischen Gründen und auf deren Kosten die [>57] 
    Möglichkeit, der untergebrachten Person auf deren schriftlichen Antrag den freiwilligen Verbleib in der Maßregel- vollzugseinrichtung bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung oder den Ablauf der Unterbringungsfrist folgenden Werktages zu gestatten. Diese Regelung soll gewährleisten, dass untergebrachte Personen in den seltenen Fällen einer unerwartet erfolgenden Entlassungsanordnung nicht ohne die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zur Sicherung insbesondere ihres sozialen Empfangsraumes entlassen werden müssen. Der freiwillige Verbleib setzt das schriftliche Einverständnis der untergebrachten Person voraus, dass die bisher bestehenden Beschränkungen bis zur Entlassung aufrechterhalten bleiben und sich die untergebrachte Person den Regelungen der Hausordnung bis zur Entlassung unterwirft.

    Nach Satz 2 ist die untergebrachte Person auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages hinzuweisen.

    Zu Teil 3 Vollzug der einstweiligen Unterbringung:
    Die Vorschriften des Teils 3 regeln den Vollzug der einstweiligen Unterbringung infolge einer strafgerichtlichen
    Entscheidung gemäß § 126a StPO sowie den Vollzug der Sicherungshaft infolge einer strafgerichtlichen Entschei- dung gemäß § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453c StPO. 

    Vollzug der einstweiligen Unterbringung infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung gemäß § 126a StPO.

    In der Vergangenheit fand der Vollzug dieser einstweiligen Unterbringung seine gesetzliche Grundlage ausschließlich
    in § 126a Abs. 2 in Verbindung mit § 119 StPO. Insoweit konnten aber nur Eingriffe in die Rechte der einstweilig untergebrachten Personen legitimiert werden, soweit diese zur Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt erforderlich waren (§ 119 Abs. 3 StPO a. F.). Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen bot
    § 119 StPO keine ausreichende gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfG, NStZ 2008, 521). Dieser Bereich wurde lediglich in einer weitgehend ländereinheitlichen Verwaltungsvorschrift, der Untersuchungshaftvollzugsordnung
    (UVollzO), geregelt. Die UVollzO vermochte aufgrund ihres untergesetzlichen Normcharakters weder Bindungs- wirkung für die Gerichte entfalten noch Eingriffe in die Grundrechte der einstweilig untergebrachten Personen legitimieren.

    Infolge der Zuweisung des Strafvollzugs in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder obliegt es nun- mehr dem Freistaat Bayern, das „Wie“ des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung zu regeln. Die entsprechenden Regelungen erfolgen nunmehr in den Art. 37 bis 41. Soweit das gerichtliche Verfahren betroffen ist und soweit es um die Frage des „Ob“ des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung geht, liegt die Gesetzgebungskompetenz
    weiter beim Bund. Durch den Bund sind mit Wirkung vom 1. Januar 2010 Regelungen zur Untersuchungshaft in den §§ 114a ff. StPO umfassend geändert worden, wobei diese Regelungen nach Maßgabe des § 126a Abs. 2 StPO auch für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung Anwendung finden.

    Das Gesetz orientiert sich inhaltlich an der bewährten Ausgestaltung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung
    in der UVollzO sowie der Ausgestaltung des Rechts der Untersuchungshaft im Bayerischen Untersuchungshaft- vollzugsgesetz (BayUVollzG).

    Bei der Unterbringung aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung gemäß § 126a StPO ist die Unschuldsvermu- tung grundlegendes Prinzip. Die Unschuldsvermutung resultiert aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie prägt den gesamten Vollzug der einst- weiligen Unterbringung und ist bei sämtlichen die einstweilig untergebrachten Personen belastenden Maßnahmen zu beachten. Konkret hat dies insbesondere zur Folge, dass zu Gunsten der einstweilig untergebrachten Personen im gesamten Vollzug der einstweiligen Unterbringung zu unterstellen ist, dass sie einerseits die ihnen zu Last gelegte rechtswidrige Tat nicht begangen haben und andererseits eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet werden wird.

    Vollzug der Sicherungshaft infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung gemäß § 463 Abs. 1 in Verbindung
    mit § 453c StPO

    In der Vergangenheit fand der Vollzug der Sicherungshaft seine gesetzliche Grundlage ausschließlich in § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453c Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 119 StPO. Insoweit konnten nur Eingriffe in die Rechte der einstweilig untergebrachten Personen legitimiert werden, soweit diese zur Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung erforderlich waren (§ 119 Abs. 3 StPO a. F.). Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahren- abwehrrechtlich begründeter Abwägungen bot und bildet § 119 StPO – ähnlich wie beim Vollzug der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO – keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
    Diese gesetzliche Grundlage wird nunmehr durch die Art. 37 bis 41 geschaffen.
     

    RS-Kommentar Art. 36 
    Stellungnahmen Art. 36  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 


    - Zur Übersichts- und Verteilerseite -


    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __


    Querverweise
    Standort: BayMRVG Abschnitt 8 Aussetzung/ Entlassung Art. 35-36.
    *
    - Zur Übersichts- und Verteilerseite -
    Zur Haupt- und Überblicksseite Katalog potentieller Fehler in forensischen Gutachten.
    *
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site:www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). BayMRVG Abschnitt 8 Aussetzung/ Entlassung Art. 35-36: Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Erlangen  IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM35-36.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
    Diese Seite darf von jeder/m in nicht-kommerziellen Verwertungen frei aber nur original bearbeitet und nicht  inhaltlich verändert und nur bei vollständiger Angabe der Zitierungs-Quelle benutzt werden. Das direkte, zugriffsaneignende Einbinden in fremde Seiten oder Rahmen ist nicht gestattet, Links sind natürlich willkommen. Zitiert kann mit Quellenangabe beliebig werden. Sofern die Rechte anderer berührt sind, sind diese dort zu erkunden. Sollten wir die Rechte anderer unberechtigt genutzt haben, bitten wir um Mitteilung. Soweit es um (längere) Zitate aus  ...  geht, sind die Rechte bei/m ... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen.


     Ende_BayMRVG Abschnitt 8 Aussetzung / Entlassung Art. 35-36_Überblick_Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _ Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag_ Mail: sekretariat@sgipt.org_ __Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen


    korrigiert: irs 31.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    05.06.15    Weitere Kommentare zu Art. 35.
    02.06.15    Änderungsantrag zu Art. 35 Bündnis 90/ Die Grünen aufgenommen.
    30.05.15    Seiten IV, RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: