Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    Abteilung Politische Psychologie, Bereich Finanzen -  Präambel - Sprache -
    IP-GIPT DAS=07.11.2001 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 16.04.22
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel  Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie,  Abteilung Politische Psychologie, Bereich Kriegsverbrechen, und hier speziell zum Thema:

    Kriegsverbrechen
    Was jeder wissen sollte

    Aktuell: Wagner, Frieder: Kriegsverbrechen der Nato mit Uranmution.

    Ein Buchhinweis mit Leseprobe von Rudolf Sponsel, Erlangen

     Geschichte Internationaler Abkommen zu Kriegshandlungen * Leseprobe Kollateralschäden * Kriegsverbrechen im Internet * Anmerkung Afghanistankrieg 2001 * Querverweise

    Gutmann, Roy & Rieff, David (dt. 1999, engl. 1999, Hrsg). Kriegsverbrechen. Was jeder wissen sollte. Stuttgart dva.  ISBN 3-421-05343-X. 528 Seiten. Anmerkung: "Gutmann" wird auf dem Buch als "Gutmann", im Buch als "Gutman" und hinten drauf wieder als "Gutmann" geschrieben.
     
    Zusammenfassung: 

    Als Kriegsverbrechen sind nach diesem Buch u.a. anzusehen: Zerstörung von Wasser- und Elektrititätswerken [S. 480f], Aushungern der Zivilbevölkerung [S. 52f], Behinderung humanitärer Hilfe [S. 177f], Flächenbombardements [S.120f], Angriff und Bombardierung unverteidigter Städte, Wohnungen oder Gebäude [S. 345, 432], Einsatz biologischer [S. 67] oder chemischer [S. 71] Waffen, Verwendung von Antipersonenminen [S. 304f] und unterschiedslosen Waffen [S. 431], z.B. Streubomben. 



    Geschichte Internationaler Abkommen zu Kriegshandlungen

    Hinweis zum Recht und zu den rechtlichen Begriffen von Alan Dorsey (S.507ff)

        "Die Begriffe humanitäres Völkerrecht, Gesetze des Krieges, Recht der bewaffneten Konflikte, Kriegsrecht etc. sind, allgemein ausgedrückt, synomym und austauschbar. Juristen, Mlenschenrechtsgruppen, Hilfsorganisationen, das IKRK und die meisten Staaten ziehen den Begriff humanitäres Völkerrecht vor, während das Militär meist den Begriff Kriegsrecht oder eine Variante davon bevorzugt. In diesem Buch tendieren wir zu dem Begriff humanitäres Völkerrecht, außer wenn ein Autor ausdrücklich einen anderen Bennff gewählt hat.
        Das Völkerrecht ist eine komplexe Mischung aus multilateralen Verträgen, Gewohnheitsrecht, Staatenpraxis, Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, Gerichtsurteilen, der Arbeit von Beratungskommissionen und Rechtsexperten und "allgemeinen Rechtsprundsätzen". Ganz einfach ausgedrückt, kann man vielleicht sagen, daß die vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 und die zwei Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 das Kernstück des humanitären Völkerrechts bilden und die am häufigsten zitierten Quellen sind.
        Die Kurzform der Bezeichnungen der verschiedenen Verträge und Abkommen, die in diesem Buch angeführt werden, wurden allgemein anerkannten juristischen Werken entnommen. Die Kurzformen werden für die Verträge aufgeführt, die im Buch erwähnt werden, und/ oder zur Information. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und es werden nicht alle im Buch erwähnten Verträge aufgeführt, da einige (z. B. die Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation) nicht als Teil des eigentlichen humanitären Völkerrechts gelten.
     

    Wichtige Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts

    Erklärungen und Verträge in chronologischer Titel, Ort der Entstehung oder Hinterlegung, Kurzform in Kursivschrift.

    Instructions for the Government of Armies of the United States in the Field. 24. April 1863. Lieber-Code.

    Genfer Konvention betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen. Genf, 22. August 1864. Genfer Konvention von 1864.

    Petersburger Erklärung über den Verzicht auf bestimmte Expiosivstoffe Krieg. St. Petersburg, 29. November -11. Dezember 1868. Petersburger Erklärung von 1868.

    II. Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs und seine Anlage: Bestimmungen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
    29. Juli 1899. HaagerAbkommen von 1899 oder Haager Konventionen 1899.

    Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken im Feld stehenden Heeren. Genf, 6. Juli 1906. Genfer Abhommen von 1906.

    IV. Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges und und seine Anlage: Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges. Den Haag, 18. Oktober 1907. Haager Abhommen von 1907 oder Haager Landkriegsordnung (HLKOJ).

    Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege. Genf, 17. Juni 1925. Genfer Protokoll von 1925.

    Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde. 27. Juli 1929. Genfer Konvention von 1929.

    Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse, und Statut für den Internationalen Militärgerichtshof, London, 8. August 1945. Nürnberger Statut.

    Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Vereinte Nationen, 9. Dezember 1948. Völkermord-Konvention.

    I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und der Streitkräfte im Felde. Genf, 12. August 1949. Erste Genfer Konvention (von 1949).

    II. Genfer  Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken, und Schifffbrüchigen der Streitkräfte zur See. Genf, 12. August 1949. Erste Genfer Konvention (von 1949).

    III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Genf, 12. August 1949. Dritte Genfer Konvention (von 1949).

    IV. Genfer  Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten. August 1949. Vierte Genfer Konvention (von 1949).

    Haager Abkommen zum Schutz von Kulturqut bei bewaffneten Konflikten. Den Haag, 14. Mai 1954. Abkommen zum Schutz von Kulturqut von 1954.

    Konvention über die Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) und toxischen Waffen und über ihre Vernichtung. Aufgelegt zur Unterzeichnung in London, Moskau und Washington.  1972. B-Waffen-Konvention.

    I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Genf, 8. Juni 1977. Erstes Zusatzprotokoll oder Protokoll I.

    II. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Genf, 8. Juni 1977. Zweites Zusatzprotokoll oder Protokoll II.

    Konvention über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können. Vereinte Nationen, 10. Oktober 1980. Waffenkonvention von 1980.

    Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen. Paris, 13. Januar 1993. Chemiewaffen-Konvention von 1993.

    Statut des Internationalen Gerichts zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstölie gegen das humanitäre Völkerrecht. Vereinte Nationen, 25. Mai 1993. Statut des Jugoslawien-Tribunals oder ICIY.

    Statut des Internationalen Strafgerichtshofes zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsbürger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere Verstöße verantwortlich sind. Vereinte Nationen, 8. November 1994. Statut des Ruanda-Tribunals oder ICTR.

    Protokoll über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen. Vereinte Nationen in der Version vom 3. Mai 1996. Protokoll II der Waffenkonvention von 1980.

    Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung. Vereinte Nationen, 18. September 1997. Ottawa-Abkommen, Landminenübereinkommen.

    Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, Vereinte Nationen, 17. Juli 1998. Römisches Statut oder ICC-Statut."
     



    Leseprobe aus Kollateralschäden
     
    "Kollateralschäden 

    Horst Fischer 

    KollateraLschäden oder unvermeidbare Nebenschäden ereignen sich, wenn 
    Angriffe auf militärische Ziele Verluste unter der Zivilbevölkerung und Schäden an zivilen Objekten verursachen. Sie kommen häufig dann vor, wenn militärische Ziele, wie militärische Ausrüstung oder Soldaten, sich in Städten oder Dörfern oder in der Nähe von Zivilpersonen befinden. Angriffe, von denen erwartet wird, daß sie Kollateralschäden verursachen, sind nicht per se verboten, aber die Regeln des bewaffneten Konflikts verbieten unterschiedslose Angriffe. Artikel 57 des Ersten Zusatzprotokolls von 1977 zu den Genfer Konventionen von 1949 besagt, in einem zwischenstaatlichen Konflikt sei "stets darauf zu achten, daß die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben". Außerdem werden in Artikel 51 Flächenbombardierungen verboten sowie Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, deren Aus
     wirkungen sich nicht kontrollieren lassen. Schließlich werden Angriffe _ 
    verboten, bei denen mit KollateraLschäden zu rechnen ist, die nicht im Verhältnis zu dem erwarteten militärischen Vorteil stehen. Wenn militärische Befehlshaber die Entscheidung über die Durchführung eines Angriffs treffen, müssen sie sich dieser Regeln bewußt sein und entweder ganz von einem Angriff absehen bzw. einen Angriff aussetzen, wenn voraus- sichtlich gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird, oder einen Angriff neu planen, so daß die Gesetze des bewaffneten Konflikts eingehalten werden." [S.235]

    Kriegsverbrechen und Kriegsrecht im Internet
     
    Projektseite dieses Buches: http://www.crimesofwar.org  [404]
    Internationales Komitee Rotes Kreuz: http://www.icrc.org
    Vereinte Nationen: http://www.un.org/law
    Institut f.Friedensicherungsrecht Bochum: http://www.ifhv.de
    Gesellschaft für bedrohte Völker: http://www.gfbv.de
    Amnesty International: http://www.amnesty.de
    Human Right Watch: http://www.hrw.org/
    Ärzte ohne Grenzen: http://www.aerzte-ohne-grenzen.de
    " " international: http://www.msf.org
    Terre de Hommes: http://www.tdh.de
    Genfer Konventionen und Kriegsregeln in 10 Sprachen



     
    Anmerkung Afghanistan Krieg 2001: Aus diesem Buch ergibt sich, daß nach dem derzeitigen - Stand 6.11.1 - des von den USA und ihren Verbündeten geführten Krieges in Afghanistan jetzt schon mehrere kriegsverbrecherische Kriterien erfüllt werden. Der von Bundeskanzler Schröder begehrte und von den Konservativen unterstützte Ermächtigungsbeschluß für beliebige Einsätze der Bundeswehrkontingente kann angesichts dieser Sachlage noch nicht einmal mehr kritische Solidarität beanspruchen, zumal die gesamte Unternehmung auf Unklarheit, Verschleierung, Verneblung und Blankovollmachten für unkalkulierbare militärische Abenteuer im günstigen Fall und schwere Kriegsverbrechen im Regelfall hinauszulaufen droht. Daß für die Zivilbevölkerung und für die Flüchtlinge noch nicht einmal Schutzzonen und Korridore eingerichtet wurden, muß bereits jetzt als schweres Kriegsverbrechen gebrandmarkt werden. Bislang einmalig und von der Kriegsverrbechen- Literatur noch gar nicht erfaßt, ist das simultane Abwerfen von gleichfarbigen und formähnlichen Minenbomben und Lebensmittelpaketen mit der entsprechenden Verwechslungsgefahr. 


    Überblick Programm Politische Psychologie in der IP-GIPT

    Geheimdienste vom Typ CIA  ( 1- 2 - 3 - 4 - 5 ) sind vielfach nichts anderes als staatlich sanktionierte Kriminelle Vereinigungen und pseudo-legalisierte Terrorbanden, die den lokalen, regionalen und Weltfrieden gefährden. Daher fordern wir aus allgemeiner und integrativer polit-psychologischer Sicht ein

        Internationales Geheimdienst-Völkerrechtsgesetz:


    1. Allen Geheimdiensten wird verboten Attentate, Umstürze, Staatsstreiche, Militärinterventionen, Sabotage, Waffenlieferungen und jede andere Form aktiv aggressiver oder destruktiver Beeinflussung zu betreiben. 
    2. Geheimdienste dürfen nur informationell zur Abwehr und Aufklärung eingesetzt werden. 
    3. Es ist detailliert und operational genauestens festzulegen, was Geheimdienste dürfen und was nicht; hierbei ist jeglicher Interpretationsspielraum streng zu vermeiden.
    4. Sämtliche Geheimdienstaktivitäten müssen parlamentarischer Kontrolle unterliegen und vom Weltsicherheitsrat der UNO oder einem internationalen Gerichtshof geprüft werden können. 


    Entwurf/ Leitideen:

    Internationales Missionierungs-Völkerrechts- Gesetz


    1. Allen Religionen wird verboten, uneingeladen und unautorisiert durch die Gast-Kultur zu missionieren.
    2. Autorisierte "Missionen" müssen das Toleranzgebot beachten, sonst sind sie völkerrechtswidrig.
    3. Autorisierte "Missionen" bedürfen der Erlaubnis durch einen von den Vereinten Nationen (UNO) legitimierten internationalen ethnologischen Rat, dessen Richtlinien zu beachten und deren Einhaltung durch unabhängige BeobachterInnen zu kontrollieren ist.
    4. Auserwählt-Verkündigungen sind als Verstoß gegen die Allgemeinen Menschenrechte unzulässig.
    5. Kooperation jedweder Form mit Geheimdiensten ist unzulässig.



    Querverweise
    * Der Krieg und seine psychologischen Wurzeln * Psychologie des Tötens * Völkermorde * Folter *
    Kriegs-Regeln. Genfer Abkommen - Genfer Konvention.
    Überblick Programm Politische Psychologie in der IP-GIPT
       


    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Kriegsverbrechen. Was jeder wissen sollte. Ein wichtiger Buchhinweis und Links zum Kriegsrecht und Kriegsverbrechen im Internet und aktuellem Kommtar zur Lage in Afghanistan. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/politpsy/krieg/kverbr.htm
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    16.04.22    Verlinkung wegen 404 entfernt.