Kriegsverbrechen
Was jeder wissen sollte
Aktuell: Wagner, Frieder: Kriegsverbrechen der Nato mit Uranmution.
Ein Buchhinweis mit Leseprobe von Rudolf Sponsel, Erlangen
Geschichte Internationaler Abkommen zu Kriegshandlungen * Leseprobe Kollateralschäden * Kriegsverbrechen im Internet * Anmerkung Afghanistankrieg 2001 * Querverweise
Gutmann, Roy & Rieff, David (dt. 1999, engl. 1999, Hrsg). Kriegsverbrechen.
Was jeder wissen sollte. Stuttgart dva. ISBN 3-421-05343-X. 528 Seiten.
Anmerkung: "Gutmann" wird auf dem Buch als "Gutmann", im Buch als "Gutman"
und hinten drauf wieder als "Gutmann" geschrieben.
Zusammenfassung: |
Hinweis zum Recht und zu den rechtlichen Begriffen von Alan Dorsey (S.507ff)
"Die Begriffe humanitäres Völkerrecht,
Gesetze
des Krieges, Recht der bewaffneten Konflikte, Kriegsrecht
etc.
sind, allgemein ausgedrückt, synomym und austauschbar. Juristen, Mlenschenrechtsgruppen,
Hilfsorganisationen, das IKRK und die meisten Staaten ziehen den Begriff
humanitäres
Völkerrecht vor, während das Militär meist den Begriff
Kriegsrecht oder eine Variante davon bevorzugt. In diesem Buch tendieren
wir zu dem Begriff humanitäres Völkerrecht, außer wenn
ein Autor ausdrücklich einen anderen Bennff gewählt hat.
Das Völkerrecht ist eine komplexe
Mischung aus multilateralen Verträgen, Gewohnheitsrecht, Staatenpraxis,
Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, Gerichtsurteilen, der Arbeit von
Beratungskommissionen und Rechtsexperten und "allgemeinen Rechtsprundsätzen".
Ganz einfach ausgedrückt, kann man vielleicht sagen, daß die
vier Genfer Konventionen vom 12. August
1949 und die zwei Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 das Kernstück
des humanitären Völkerrechts bilden und die am häufigsten
zitierten Quellen sind.
Die Kurzform der Bezeichnungen der
verschiedenen Verträge und Abkommen, die in diesem Buch angeführt
werden, wurden allgemein anerkannten juristischen Werken entnommen. Die
Kurzformen werden für die Verträge aufgeführt, die im Buch
erwähnt werden, und/ oder zur Information. Diese Liste ist nicht erschöpfend,
und es werden nicht alle im Buch erwähnten Verträge aufgeführt,
da einige (z. B. die Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation)
nicht als Teil des eigentlichen humanitären Völkerrechts gelten.
Wichtige Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts
Erklärungen und Verträge in chronologischer Titel, Ort der Entstehung oder Hinterlegung, Kurzform in Kursivschrift.
Instructions for the Government of Armies of the United States in the Field. 24. April 1863. Lieber-Code.
Genfer Konvention betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen. Genf, 22. August 1864. Genfer Konvention von 1864.
Petersburger Erklärung über den Verzicht auf bestimmte Expiosivstoffe Krieg. St. Petersburg, 29. November -11. Dezember 1868. Petersburger Erklärung von 1868.
II. Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche
des Landkriegs und seine Anlage: Bestimmungen betreffend die Gesetze und
Gebräuche des Landkriegs.
29. Juli 1899. HaagerAbkommen von 1899 oder Haager
Konventionen 1899.
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken im Feld stehenden Heeren. Genf, 6. Juli 1906. Genfer Abhommen von 1906.
IV. Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges und und seine Anlage: Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges. Den Haag, 18. Oktober 1907. Haager Abhommen von 1907 oder Haager Landkriegsordnung (HLKOJ).
Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege. Genf, 17. Juni 1925. Genfer Protokoll von 1925.
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde. 27. Juli 1929. Genfer Konvention von 1929.
Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse, und Statut für den Internationalen Militärgerichtshof, London, 8. August 1945. Nürnberger Statut.
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Vereinte Nationen, 9. Dezember 1948. Völkermord-Konvention.
I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und der Streitkräfte im Felde. Genf, 12. August 1949. Erste Genfer Konvention (von 1949).
II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken, und Schifffbrüchigen der Streitkräfte zur See. Genf, 12. August 1949. Erste Genfer Konvention (von 1949).
III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Genf, 12. August 1949. Dritte Genfer Konvention (von 1949).
IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten. August 1949. Vierte Genfer Konvention (von 1949).
Haager Abkommen zum Schutz von Kulturqut bei bewaffneten Konflikten. Den Haag, 14. Mai 1954. Abkommen zum Schutz von Kulturqut von 1954.
Konvention über die Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) und toxischen Waffen und über ihre Vernichtung. Aufgelegt zur Unterzeichnung in London, Moskau und Washington. 1972. B-Waffen-Konvention.
I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Genf, 8. Juni 1977. Erstes Zusatzprotokoll oder Protokoll I.
II. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Genf, 8. Juni 1977. Zweites Zusatzprotokoll oder Protokoll II.
Konvention über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können. Vereinte Nationen, 10. Oktober 1980. Waffenkonvention von 1980.
Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen. Paris, 13. Januar 1993. Chemiewaffen-Konvention von 1993.
Statut des Internationalen Gerichts zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstölie gegen das humanitäre Völkerrecht. Vereinte Nationen, 25. Mai 1993. Statut des Jugoslawien-Tribunals oder ICIY.
Statut des Internationalen Strafgerichtshofes zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsbürger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere Verstöße verantwortlich sind. Vereinte Nationen, 8. November 1994. Statut des Ruanda-Tribunals oder ICTR.
Protokoll über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen. Vereinte Nationen in der Version vom 3. Mai 1996. Protokoll II der Waffenkonvention von 1980.
Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung. Vereinte Nationen, 18. September 1997. Ottawa-Abkommen, Landminenübereinkommen.
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofes,
Vereinte Nationen, 17. Juli 1998. Römisches Statut oder ICC-Statut."
"Kollateralschäden
Horst Fischer KollateraLschäden oder unvermeidbare Nebenschäden
ereignen sich, wenn
|
Kriegsverbrechen
und Kriegsrecht im Internet
Projektseite dieses
Buches: http://www.crimesofwar.org [404]
Internationales Komitee Rotes Kreuz: http://www.icrc.org Vereinte Nationen: http://www.un.org/law Institut f.Friedensicherungsrecht Bochum: http://www.ifhv.de Gesellschaft für bedrohte Völker: http://www.gfbv.de Amnesty International: http://www.amnesty.de Human Right Watch: http://www.hrw.org/ Ärzte ohne Grenzen: http://www.aerzte-ohne-grenzen.de " " international: http://www.msf.org Terre de Hommes: http://www.tdh.de Genfer Konventionen und Kriegsregeln in 10 Sprachen |
Anmerkung Afghanistan Krieg 2001: Aus diesem Buch ergibt sich, daß nach dem derzeitigen - Stand 6.11.1 - des von den USA und ihren Verbündeten geführten Krieges in Afghanistan jetzt schon mehrere kriegsverbrecherische Kriterien erfüllt werden. Der von Bundeskanzler Schröder begehrte und von den Konservativen unterstützte Ermächtigungsbeschluß für beliebige Einsätze der Bundeswehrkontingente kann angesichts dieser Sachlage noch nicht einmal mehr kritische Solidarität beanspruchen, zumal die gesamte Unternehmung auf Unklarheit, Verschleierung, Verneblung und Blankovollmachten für unkalkulierbare militärische Abenteuer im günstigen Fall und schwere Kriegsverbrechen im Regelfall hinauszulaufen droht. Daß für die Zivilbevölkerung und für die Flüchtlinge noch nicht einmal Schutzzonen und Korridore eingerichtet wurden, muß bereits jetzt als schweres Kriegsverbrechen gebrandmarkt werden. Bislang einmalig und von der Kriegsverrbechen- Literatur noch gar nicht erfaßt, ist das simultane Abwerfen von gleichfarbigen und formähnlichen Minenbomben und Lebensmittelpaketen mit der entsprechenden Verwechslungsgefahr. |
Internationales Geheimdienst-Völkerrechtsgesetz:
|