Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,
da Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist,
da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechts zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,
da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen, da die gemeinsame Auflassung Über diese Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet
die Generalversammlung
die vorliegende Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu
erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der
Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und
sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte
und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen
im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche
Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten
wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel-1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde
und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen
einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel-2
Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung,
wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer
oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach
Eigentum, Geburt oder sonstiger Umständen.
Weiters darf keine Unterscheidung gemacht werden
auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des
Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht
darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung
besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität
unterworfen ist.
Artikel-3
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit
und Sicherheit der Person.
Artikel-4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft
gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.
Artikel-5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel-6
Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung
als Rechtsperson.
Artikel-7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und
haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle
haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung,
welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede
Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.
Artikel-8
Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz
vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen,
die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte
verletzen.
Artikel-9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in
Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel-10
Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung
Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren
vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine
Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene
strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.
Artikel-11
(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld
in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung
nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß
dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf
Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen
kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.
Artikel-12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in
sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch
Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch
hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.
Artikel-13
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit
und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich
seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren
Artikel-14
(1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern
vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung
wegen nicht politischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die
Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht
in Anspruch genommen werden.
Artikel-15
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit
willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit
zu wechseln.
Artikel-16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen
haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder
Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen.
Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren
Auflösung gleiche Rechte.
(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und
vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche und grundlegende
Einheit der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel-17
(1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft
mit anderen Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums
beraubt werden.
Artikel-18
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion
oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion
oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in
der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst
und Vollziehung von Riten zu bekunden.
Artikel-19
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung;
dieses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen
und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht
auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel-20
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs-
und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung
anzugehören.
Artikel-21
(1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung
der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch
frei gewählte Vertreter teilzunehmen.
(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen
das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage
für die Autorität der Öffentlichen Gewalt; dieser Wille
muß durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem
und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen
freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel-22
Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft
Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche
Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung
der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuß der
für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit
unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
Artikel-23
(1) .Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf
freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen
sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche
Behandlung das Recht auf gleichen
Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht
auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie
eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die,
wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen
ist.
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner
Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel-24
Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit
sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen,
bezahlten Urlaub.
Artikel-25
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung,
die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Betreuung und der notwendigen
Leistungen der sozialen Fürsorge, gewährleistet; er hat das Recht
auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität,
Verwitwung Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere
Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen
den gleichen sozialen Schutz.
Artikel-26
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der
Unterricht muß wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich
sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher
Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien
sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in
gleicher Weise offen stehen.
(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung
der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis,
Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen
oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten
Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.
(3) In erster Linie haben die Eltern das Recht,
die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
Artikel-27
(1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen
Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen
und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der
moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen,
literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben deren Urheber
er ist.
Artikel-28
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und
internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung
angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel-29
(1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber
der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner
Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner
Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das
Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung
und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten
und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung
und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem
Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
ausgeübt werden.
Artikel-30
Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung
darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für einen Staat, eine
Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben
oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser
Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen."
"Der “International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights”
(ICESCR), zu deutsch: den Internationalen Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (oder kurz: “UN-Sozialpakt”, in der Schweiz:
UNO-Pakt I) ist nicht nur einer der ersten völkerrechtlich bindenden
internationalen Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen,
sondern gilt zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
und dem UN-Zivilpakt als Internationaler Menschenrechtskodex.
Der UN-Sozialpakt gehört zu den wichtigsten Menschenrechtsverträgen
der Vereinten Nationen.Am 16. Dezember 1966 von der UN-Generalversammlung
einstimmig verabschiedet und im Jahr 1976 in Kraft getreten garantiert
der UN-Sozialpakt in völkerrechtlich verbindlicher Form die grundlegenden
sozialen Menschenrechte der 2. Generation."
UNSP-Artikel-1 Selbestimmungsrecht
der Völker
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses
Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten
in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei
über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen,
unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen
Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem
Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen
Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für
die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten
verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen
die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und
dieses Recht zu achten.
Einfuehrung
SP-Info:
UNSP-Artikel-2 Entwicklungsländer,
Ausländer, Diskriminierungsverbot, Innerstaatliche Umsetzung.
Einfuehrung
SP-Info:
UNSP-Artikel-3 Gleichberechtigung
von Mann und Frau
Einfuehrung
SP-Info:
UNSP-Artikel-4 Einschränkung
von Rechten
Einfuehrung
SP-Info:
UNSP-Artikel-5 Missbrauchsverbot
1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass
sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet,
eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf
die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder
auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als
in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Land durch Gesetz, Übereinkommen, Verordnungen
oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden
Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder
außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht
oder nur in einem geringen Ausmaß anerkenne.
Einfuehrung
SP-Info:
UNSP-Artikel-6 Recht auf Arbeit
Einfuehrung
SP-Info:
UNSP-Artikel-7 Gerechte Arbeitsbedingungen
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und
günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet
wird
a. ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens
sichert
i. angemessenen Lohn und
gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere
wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen
als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt
erhalten,
ii. einen angemessenen Lebensunterhalt
für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
b. sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
c. gleiche Möglichkeiten für jedermann,
in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine
anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung
ausschlaggebend sein dürfen;
d. Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung
der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung
gesetzlicher Feiertage.
Einfuehrung
SP-Info:
UNSP-Artikel-8 Gewerkschaften:
Koalitionsfreiheit und Streikrecht
Einfuehrung
SP-Info:
UNSP-Artikel-9 Soziale Sicherheit
Einfuehrung
SP-Info:
UNSP-Artikel-10 Familien-, Mutter-,
Kinder- unf Jugendschutz
Einfuehrung
SP-Info:
UNSP-Artikel-11 Hunger - Angemessener
Lebensstandard
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen
Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich
ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine
stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen
geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten,
und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen,
auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.
(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger
geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege
internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich
besonderer Programme, durchführen
UNSP-Artikel-12 Gesundheit
Einfuehrung
SP-Info:
UNSP-Artikel-13-Bildung
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung
an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung
der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde
gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es
jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien
Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft
unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen
Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur
Erhaltung des Friedens unterstützen muss.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle
Verwirklichung dieses Rechts
der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht
und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens
einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede
geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der
Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich
gemacht werden müssen;
der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise,
insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit,
jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich
gemacht werden muss;
eine grundlegende Bildung für Personen, die
eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich
zu fördern oder zu vertiefen ist;
die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen
aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und
die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern
und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre
Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom
Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen
Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung
ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen
sicherzustellen.
(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass
sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt,
Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1
niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen
vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen
entspricht.
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-14 Schulpflicht
Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird,
im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten
noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit
einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen
Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung
des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb
einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-15 Kultur und Wissenschaft
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
am kulturellen Leben teilzunehmen;
an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts
und seiner Anwendung teilzuhaben;
den Schutz der geistigen und materiellen Interessen
zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur
oder Kunst erwachsen.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen
Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und
Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher
Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit
zu achten.
(4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der
Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit
auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.
Einfuehrung
SP-Info:
UNSP-Artikel-16 Berichtspflicht
zur Umsetzung
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-17
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-18
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-19
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-20
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-21
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-22
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-23
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-24
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-25 Schutz der Wirtschaftsquellen
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen
Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie
Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
Einfuehrung
SP-Info: "Artikel 25 des UN-Sozialpaktes es spricht das das Recht
aller Völker auf Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und
Mittel aus und knüpft damit an Artikel 1 des Paktes an; den Entwicklungsländern
lag bei den Arbeiten am UN-Sozialpakt daran, diesen Grundsatz noch einmal
klar herauszustellen. Der UN-Zivilpakt enthält in Art. 47 eine gleichlautende
Bestimmung."
UNSP-Artikel-26
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-27
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-28
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-29
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-30
Einfuehrung SP-Info:
UNSP-Artikel-31
Einfuehrung SP-Info:
"Der International Covenant on Civil und Political Rights, der Internationale
Pakt über bürgerliche und politische Rechte (oder kurz: der UN-Zivilpakt,
in der Schweiz: UNO-Pakt II) ist nicht nur einer der ersten völkerrechtlich
bindenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten
Nationen, sondern gilt zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte und dem UN-Sozialpakt als Internationaler Menschenrechtskodex.
Verabschiedet am 16. Dezember 1966 in New York und
inkraftgetreten am 23. März 1976 garantiert der UN-Zivilpakt in völkerrechtlich
verbindlicher Form die grundlegenden bürgerlichen Menschenrechte der
1. Generation."
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z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
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z.B. <Berufspolitik site:www.sgipt.org> bzw. <Psychotherapie Recht site:www.sgipt.org> |