Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=01.01.2001 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 13.07.20
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel  Stubenlohstr. 20     D-91052 Erlangen
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    Anfang_Menschenrechte_Datenschutz_Rel. Aktuelles_Überblick_Rel. Beständiges_Titelblatt_Konzept_Archiv_ Regionales_*__ Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen



    Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte
    UN Sozialpakt   *  UN- Zivilpakt.
    Kairoer Erklärung zu den Menschenrechten (Islamische Sicht).
    Geschichte Internationaler Kriegs-Regeln.
     
    Internationaler Strafgerichtshof.
         Vorbemerkung: Eines der bedeutendsten humanistischen Dokumente, das am 10.12.1948 von den Vereinten Nationen verabschiedet  wurde und seither als Leitideal für die gesellschaftliche, rechtliche und politische Entwicklung der Menschheit gilt. Besonders widmet sich die Organisation Amnesty International der internationalen und unabhängigen Überwachung der Menschenrechte. In der Psychotherapie kann die A.E.d.M. als bibliotherapeutische Maßnahme oder Thema bei Fragen und Problemen zur Selbstsicherheit, Gerechtigkeit, besonders auch Gleichberechtigungsfragen, Autonomie  und Abhängigkeit  in zwischenmenschlichen Beziehungssystemen eingesetzt werden. Aufgrund der großen Bedeutung der A.E.d.M geben wir den Wortlaut der Präambel und 30 Artikel wieder:


    "Allgemeine Erklärung  der Menschenrechte1)
    Präambel

        Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,

        da Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist,

        da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechts zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,

        da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern,

        da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,  da die gemeinsame Auflassung Über diese Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

    verkündet
    die Generalversammlung
    die vorliegende Allgemeine Erklärung
    der Menschenrechte

    als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
     

    Artikel-1
    Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

    Artikel-2
    Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstiger Umständen.
    Weiters darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.

    Artikel-3
    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

    Artikel-4
    Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.

    Artikel-5
    Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

    Artikel-6
    Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.

    Artikel-7
    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.

    Artikel-8
    Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.

    Artikel-9
    Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

    Artikel-10
    Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.

    Artikel-11
    (1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
     (2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.

    Artikel-12
    Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.

    Artikel-13
    (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.
    (2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren

    Artikel-14
    (1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen.
    (2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nicht politischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden.

    Artikel-15
    (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
    (2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

    Artikel-16
    (1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
    (2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.
    (3) Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat
    Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

    Artikel-17
    (1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.
    (2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

    Artikel-18
    Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

    Artikel-19
    Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

    Artikel-20
    (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.
    (2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

    Artikel-21
    (1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen.
    (2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
    (3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der Öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

    Artikel-22
    Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuß der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.

    Artikel-23
    (1) .Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
    (2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen
    Lohn für gleiche Arbeit.
    (3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
    (4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.

    Artikel-24
    Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.

    Artikel-25
    (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung,  Kleidung, Wohnung, ärztliche Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge, gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
    (2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

    Artikel-26
    (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muß wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen stehen.
    (2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.
    (3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.

    Artikel-27
    (1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
    (2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben deren Urheber er ist.

    Artikel-28
    Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

    Artikel-29
    (1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
    (2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
    (3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

    Artikel-30
    Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen."


    UN Sozialpakt (UNSP)
    https://www.sozialpakt.info/

    "Der “International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights” (ICESCR), zu deutsch: den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (oder kurz: “UN-Sozialpakt”, in der Schweiz: UNO-Pakt I) ist nicht nur einer der ersten völkerrechtlich bindenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, sondern gilt zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem UN-Zivilpakt als Internationaler Menschenrechtskodex.
    Der UN-Sozialpakt gehört zu den wichtigsten Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen.Am 16. Dezember 1966 von der UN-Generalversammlung einstimmig verabschiedet und im Jahr 1976 in Kraft getreten garantiert der UN-Sozialpakt in völkerrechtlich verbindlicher Form die grundlegenden sozialen Menschenrechte der 2. Generation."

    UNSP-Artikel-1  Selbestimmungsrecht der Völker
    (1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
    (2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
    (3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-2  Entwicklungsländer, Ausländer, Diskriminierungsverbot, Innerstaatliche Umsetzung.
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-3  Gleichberechtigung von Mann und Frau
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-4  Einschränkung von Rechten
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-5  Missbrauchsverbot
    1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
    (2) Die in einem Land durch Gesetz, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaß anerkenne.
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-6  Recht auf Arbeit
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-7 Gerechte Arbeitsbedingungen
    Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
        a. ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
            i. angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
            ii. einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
        b. sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
        c. gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;
        d. Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-8  Gewerkschaften: Koalitionsfreiheit und Streikrecht
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-9  Soziale Sicherheit
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-10  Familien-, Mutter-, Kinder- unf Jugendschutz
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-11 Hunger - Angemessener Lebensstandard
    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.
    (2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen

    • zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschließung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen;
    • zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.
    Einfuehrung SP-Info: "Artikel 11 des UN-Sozialpaktes gewährleistet einen angemessenen Lebensstandard (Art. 11 Abs. 1) sowie den Schutz vor Hunger (Art. 11 Abs. 2 des UN-Sozialpaktes). Diese beiden Absätze bildeten im Entwurf der Menschenrechtskommission zwei verschiedene Artikel. Der Dritte Ausschuss der Generalversammlung ging aber zutreffend davon aus, dass ausreichende Ernährung, Bekleidung und Unterbringung Bestandteile des Lebensstandards seien.
    Artikel 11 Absatz I des UN-Sozialpaktes zielt einerseits auf einen angemessenen Lebensstandard ab, andererseits auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Der “instrumentale” Teil dieses Absatzes geht im Grunde genommen nicht über Artikel 2 Absatz 1 des UN-Sozialaktes hinaus.
    Das hier gesetzte Ziel wird vor allem im Bereich der Artikel 6 und 9 des UN-Sozialpaktes verwirklicht. Wer arbeitsfähig ist, sollte nach Möglichkeit in die Lage versetzt werden, seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie durch Erwerbstätigkeit zu verdienen; soweit die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben ist oder keine Arbeitsmöglichkeit besteht, haben Leistungen der sozialen Sicherheit einzugreifen."

    UNSP-Artikel-12  Gesundheit
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-13-Bildung
    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.
    (2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts
        der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
        die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
        der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
        eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
        die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
    (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
    (4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-14  Schulpflicht
    Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-15 Kultur und Wissenschaft
    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
        am kulturellen Leben teilzunehmen;
        an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;
        den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
    (2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.
    (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.
    (4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-16  Berichtspflicht zur Umsetzung
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-17
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-18
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-19
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-20
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-21
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-22
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-23
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-24
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-25 Schutz der Wirtschaftsquellen
    Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
        Einfuehrung SP-Info:  "Artikel 25 des UN-Sozialpaktes es spricht das das Recht aller Völker auf Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel aus und knüpft damit an Artikel 1 des Paktes an; den Entwicklungsländern lag bei den Arbeiten am UN-Sozialpakt daran, diesen Grundsatz noch einmal klar herauszustellen. Der UN-Zivilpakt enthält in Art. 47 eine gleichlautende Bestimmung."

    UNSP-Artikel-26
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-27
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-28
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-29
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-30
    Einfuehrung SP-Info:

    UNSP-Artikel-31
    Einfuehrung SP-Info:


    UN-Zivilpakt
    https://www.zivilpakt.de/

    "Der International Covenant on Civil und Political Rights, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (oder kurz: der UN-Zivilpakt, in der Schweiz: UNO-Pakt II) ist nicht nur einer der ersten völkerrechtlich bindenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, sondern gilt zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem UN-Sozialpakt als Internationaler Menschenrechtskodex.
        Verabschiedet am 16. Dezember 1966 in New York und inkraftgetreten am 23. März 1976 garantiert der UN-Zivilpakt in völkerrechtlich verbindlicher Form die grundlegenden bürgerlichen Menschenrechte der 1. Generation."



    Internationaler Strafgerichtshof
    Am 17. Juli 1998 in Den Haag gegründet. Das Statut (Rom-Statut, IStGH-Statut) wurde von 120 Staaten angenommen, China, Irak, Israel, Jemen, Katar, Libyen und den USA waren dagegen und 21 Staaten enthielten sich.



    Glossar, Anmerkungen und Endnoten [alphabetisch sortiert]
    GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    ___
    1) Nach dem Text, wie er von Amnesty International, Sektion Bundesrebublik Deutschland, zum 40. Jahrestag der Allgemeinen Erklaerung der Menschenrechte vom 10.12.1948 publiziert wurde. Diese Erklärung ist auch für die Psychotherapie relevant, weil hier neben dem gelten Recht in Deutschland Basis und Rahmen der grundlegenden Wertorientierungen festgelegt wird.

    Querverweise
    Standort: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
    *
    Überblick Berufspolitik
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. <Berufspolitik site:www.sgipt.org> bzw. <Psychotherapie Recht site:www.sgipt.org>
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Allgemeine Erklaerung der Menschenrechte.  Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/berpol/aemr0.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
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    Amnesty International *  Human Right Watch  * Überblick Politische Psychologie in der GIPT  *  Was_tun?https://www.netzgegenrechts.de  *  Linkliste Aktionen gegen rechts _ Querverweis:  *  Bessere Welt Links *

    __
    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    13.07.20   Hinweis zum Internationalen Strafgerichtshof._
    07.04.18    Die AMR-Artikel mit Zielmarken versehen. * Beginn der Erfassung UN-Sozialpakt (1966).
    17.10.16    Layout.