Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
IP-GIPT DAS=25.04.2003
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung TT.MM.JJ
Impressum:
Diplom-PsychologInnen Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen * Mail:
sekretariat@sgipt.org
Anfang_G.
Rudolf 1991_Überblick_Rel.
Aktuelles _Rel.
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& Copyright_
_Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in der Abteilung Kritische Arbeiten zur Psychoanalyse
und Analytischen Psychotherapie, Bereich psychoanalytische Psychotherapieforschung,
hier speziell zum Thema:
Die potemkinschen und widerspruchvollen psychoanalytischen
Therapieforschungsergebnisse Gerd Rudolfs
Beiträge zur Amigo-Oligarchie
der sog. Wissenschaft, hier Psychotherapieforschung
von Rudolf Sponsel, Erlangen
erstmals in Sponsel
(1995, S. 390) kritisch diskutiert und in Frage gestellt
Querverweise
Allgemeine
Vorbemerkung Therapie- und Psychotherapieforschung
Therapie- und Psychotherapieforschung soll ihrer Konzeption
und ihrem allgemeinen Auftrag nach wissenschaftliche, also wahre Befundtatsachen
liefern. Doch wer kann solche Erkenntnisse liefern? Welches
Realitäts-Modell ist hier vergleichsangemessen?
In demokratischen Rechtssystemen kann hier - aus rechtlichen, sachlich-fachlichen,
wissenschaftlichen Gründen und nach allgemeiner Erfahrung nur das
Sachverständigen-Modell
herangezogen werden.
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|
Die Therapie- und Psychotherapieforschung
ist aber in einer Art und Weise "organisiert", die bei jedem Sachverständigen
vor Gericht sofort zur Entlassung wegen Befangenheit führen würde.
Elementare Rechtsideen und simpelste psychologische Erkenntnisse werden
hier in einer Art und Weise mißachtet und mit Füßen getreten,
daß man sich an den Kopf greift und ganz entgeistert fragt: |
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ja, wo leben wir denn hier eigentlich?
|
_
Nun wir leben, was die
wissenschaftliche Unabhängigkeit der Therapie- und Psychotherapieforschung
betrifft, ganz sicher einer Bananen- und Amigo- Republik, in einem einzigartigen
Filz und Sumpf von Befangenheit, Parteilichkeit und Interessenlobbies und
Oligarchie. |
_
Das ist leider so selbstverständlich,
so alltäglich, so verbreitet, daß es offensichtlich niemandem
mehr auffällt und viele sogar denken, das gehört sich so, weil
die ganze Gesellschaft, Politik und Wissenschaft davon durchdrungen ist.
Völlig extreme und pathologische Züge hat dies z.B. im wissenschaftlichen
Beirat zur Beurteilung neu zuzulassender Psychotherapieverfahren angenommen,
wonach RepräsentantInnen schon zugelassener Richtungen zu entscheiden
haben, ob konkurrierende Verfahrensanwärter neu zuzulassen sind. Das
ist etwa so, als ob der Vorstand von VW oder Daimler zuzustimmen hat, ob
ein Modell von Opel oder Fiat auf den Markt gelangt. |
_
Das betrifft natürlich nicht nur die psychoanalytischen
Therapie"forschungs"ergebnisse, sondern jede ergebnis- interesse- beeinflußte
und daher von Natur aus befangene Therapie- und Psychotherapie- Forschung.
Mit dieser Seite soll nun eine solch ergebnis- interesse- beeinflußte
psychoanalytische Psychotherapiestudie vorgestellt und kritisch analysiert
werden:
Die potemkinschen psychoanalytischen Therapieforschungsergebnisse
Gerd Rudolfs
Rudolf, Gerd (1991). Die therapeutische Arbeitsbeziehung. Untersuchungen
zum Zustandekommen, Verlauf und Ergebnis analytischer Psychotherapien.
Unter Mitarbeit von T. Grande und U. Porsch. Berlin: Springer. Zitat S.
279:
Der Text enthält einerseits völlig unrealistische
Angaben, andererseits fehlen Angaben:
-
97% der Patienten gaben an, daß sich ihre ursprünglichen
Beschwerden positiv verändert haben. Das ist ein Wert, wie man ihn
bei Sekten oder in diktatorischen Regimen erwarten würde.
-
Seltsam mutet die Formulierung an: Gut die Hälfte erscheint
zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung wenig oder gar nicht beeinträchtigt.
-
Äußerst merkwürdig ist die Angabe der unbehandelt
gebliebenen PatientInnen, von denen 74% angaben, daß sich ihre ursprünglichen
Symptome verloren hätten. Nur 37% seien durch aktuelle Symptome beeinträchtigt.
Hier müssen also wenigstens 11% (= 37-[100-74]) Neuproduktionen
bzw. Symptomverschiebungen stattgefunden haben.
-
Aus (2) und (3) ergibt sich die Eysencksche provokante These,
daß Nichtbehandlung (Udenustherapie)
offensichtlich wirkungsvoller ist als psychoanalytische Behandlung.
|
Gerd Rudolf im Internet (Auswahl):
https://www.med.uni-heidelberg.de/psycho/welcome.htm
https://www.med.uni-heidelberg.de/einrichtungen/psychosomatik/psychosomatik.html
https://www.uni-heidelberg.de/presse/news/2006rudolf.html
Konzept zur Qualitätssicherung für die ambulante psychotherapeutische
Praxis entwickelt von der Arbeitsgruppe Rudolf/Jakobsen/Grande, Heidelberg:
https://ourworld.compuserve.com/homepages/piechotta/rudolf.htm
Forderungen
an die Therapie- und Psychotherapieforschung
-
Ergebnisinteressebeeinflußte Therapie- und Psychotherapieforschung
darf keinerlei wissenschaftlichen, beruflichen oder sozialrechtlichen Status,
Wert und Vorteil erhalten.
-
Ergebnisinteressebeeinflußte Therapie- und Psychotherapieforschung
kann als Vor- und Antragsstudie auf Neu-Prüfung durch unabhängige
wissenschaftliche Evaluationseinrichtungen dienen. Die Ergebnisse solcher
Vor- und Antragsstudien können erst dann einen wissenschaftlichen,
beruflichen oder sozialrechtlichen Status, Wert und Vorteil erhalten, wenn
sie durch eine unabhängige wissenschaftliche Evaluationseinrichtung
bestätigt worden sind.
|
Sachverständigen-Modell
Klocke
zu den Anforderungen an Sachverständige:
"Wer als Sachverständiger tätig ist, trägt Verantwortung,
um so mehr, je mehr er zu leisten vermag. Verantwortung setzt Entscheidungsfreiheit
und Handlungsfreiheit voraus. Sie ist ausgerichtet auf objektive Tatbestände
und vorurteilsfreie Wertung von Tatsachen und unvoreingenommene Beurteilung
von Leistungen.
...
Ein Sachverständiger darf keine Unternehmerinteressen vertreten,
sondern muß eigenverantwortlich und unabhängig seine Tätigkeit
ausüben. Dazu gehört neben einem überdurchschnittlichen
Fachwissen und Integrität und Redlichkeit auch ein hohes Maß
an Mut zur Wahrheit. Durch die Sachverständigen- Tätigkeit und
das Erstellen von Gutachten, die plausibel und nachvollziehbar sein müssen,
sollen Meinungsverschiedenheiten aufgeklärt und Streit beigelegt werden.
Dabei gilt es gleichzeitig Grenzen der technischen Möglichkeiten und
des handwerklichen Könnens aufzuzeigen und zu bewerten." (S. 5f)
Das
Praxishandbuch zur Besorgnis der Befangenheit (1996, S. 364ff):
"§ 19 Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen
Besorgnis der Befangenheit
I. Grundsatz
1 Das Wesen der Rechtsprechung besteht darin, daß
ein Rechtstreit zwischen den Parteien von einem unabhängigen und unparteiischen
Dritten, dem Richter, entschieden wird. Da der Sachverständige als
Helfer des Richters starken Einfluß auf seine Entscheidung nehmen
kann, gilt auch für ihn die Verpflichtung zur Objektivität
und Neutralität (vgl. § 2 RdNr. 27ff., § 10 RdNr. 65).
Sein Eid lautet dahin, daß er sein Gutachten unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe (vgl. §
410 ZPO, § 79 StPO). Wo Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen
können, räumen alle Verfahrensordnungen den Prozeßbeteiligten
das Recht zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ein. Für
den Zivilprozeß findet sich die Regelung in § 406 ZPO, für
den Strafprozeß in § 74 StPO. Die Verfahrensordnungen der anderen
Gerichtsbarkeiten verweisen mit nur geringfügigen Modifikationen auf
§ 406 ZPO.
Hat eine Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit
des Sachverständigen, so wird sie, falls ihr Ablehnungsantrag nicht
durchgreift, beim Prozeßverlust sich oft nicht von den Entscheidungsgründen
überzeugen lassen, sondern vermuten, daß hierfür eben doch
die wirkliche oder vermeintliche Befangenheit den Ausschlag gegeben habe.
Die Gerichte sollten deshalb keine zu hohen Anforderungen an die Begründung
eines Ablehnungsantrags stellen. Andererseits muß einer Verzögerungstaktik
durch haltlose und wiederholte Ablehnungsanträge energisch begegnet
werden.
2 Entscheidend für den Erfolg eines Ablehnungsantrags
ist nicht, ob der Sachverständige wirklich befangen ist, sondern allein
die "Optik". Es genügt, daß die Partei aus ihrer Sicht
mit einer plausiblen, gedanklich nachvollziehbaren Erklärung Zweifel
an der Unbefangenheit des Sachverständigen haben kann. Maßgebend
dafür ist freilich die Sicht einer einigermaßen verständigen
Partei, nicht Querulantentuin oder übersteigertes Mißtrauen.
Auch wenn der Richter volles Vertrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen
hat, muß er dem Ablehnungsantrag stattgeben, wenn die Partei in dieser
Richtung verständliche Zweifel hegt. Deshalb sollte sich kein Sachverständiger
verletzt fühlen, wenn dem Ablehnungsantrag stattgegeben wird.
Die Befangenheitserklärung wird auch dadurch
erleichtert, daß der Sachverständige im Gegensatz zum Zeugen,
der meist in der Vergangenheit liegende und nicht wiederholbare Wahrnehmungen
gemacht hat, durch eine andere sachkundige Person ersetzt werden kann.
Denn daß für ein bestimmtes Fachgebiet nur ein einziger die
erforderliche Sachkunde besitzt, kommt praktisch so gut wie niemals vor.
Doch selbst wo die Auswahl eines anderen Gutachters auf große Schwierigkeiten
stößt, darf die Devise nicht lauten: 'Besser ein befangener
Sachverständiger als gar keiner.'"
"Als Ablehnungsgründe
kommen etwa in Betracht
-
persönliche Freundschaften oder gute Bekanntschaften, vor allem
wenn sie zum "Du" geführt haben, Stammtisch- oder Weinbruderschaften,
Vereinskameradschaften (freilich nicht in Massenvereinen wie dem ADAC oder
großen Sportvereinen, bei denen in ganz verschiedenen Sparten Sport
getrieben wird), Vermieter- Mieter- Verhältnis, enge Freundschaft
oder Verlobung zwischen den Kindern;
-
wirtschaftliche Abhängigkeiten, etwa wenn der Sachverständige
laufend beruflich mit der Partei zusammenarbeitet, ferner ein gegenwärtiges
Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, aber auch ein früheres,
weil bei friedlichem Auseinandergehen das Gutachten durch alte Anhänglichkeit,
bei fristloser Kündigung durch Rachegefühle beeinflußt
werden könnte; dagegen in der Regel nicht das Dienstverhältnis
zu einer unübersehbar großen öffentlich- rechtlichen Körperschaft
wie beim Professor im Landesdienst (vgl. aber OLG Hamburg MDR 1983,
412);
-
die Tätigkeit als behandelnder Arzt einer Partei (vgl. §
52 RdNr. 9), nicht jedoch bei einem Beweisantrag nach § 109 SGG, mit
dem der Versicherte, Versorgungsberechtigte oder Hinterbliebene verlangen
kann, daß ein bestimmter Arzt, der sein Vertrauen genießt,
gutachtlich gehört wird; dieser Arzt wird in der Regel den Antragsteller
behandelt haben oder noch behandeln;
-
Feindschaften oder gegenseitige Antipathien, Nebenbuhlerschaft oder
gewerbliches Konkurrenzverhältnis;
-
Privatgutachten oder beratende vorprozessuale Tätigkeit, und
zwar nicht nur für die Partei selbst, sondern auch für deren
Versicherung (BGH NJW 1965, 2017; vgl. auch BGH VersR 1962, 450); desgleichen,
wenn der Sachverständige in Partnerschaft, Sozietät oder Bürogemeinschaft
mit einem anderen zusammenarbeitet, der für den Gegner ein Privatgutachten
erstattet hat;
-
wiederholte und nicht zu lange Zeit zurückliegende Privatgutachtertätigkeit
in anderen Sachen für den Gegner des Ablehnenden, weil dieser
hierin eine Gefahr sehen kann, daß sich der Sachverständige
diesen unter Umständen auch künftig noch potentiellen und wirtschaftlich
interessanten Auftraggeber nicht durch sein Gerichtsgutachten verschnupfen
möchte (allzu großzügig OLG Koblenz NJW-RR 1992, 1470);
-
Tätigkeit des Sachverständigen als Privatgutachter für
einen Dritten (z. B. anderen Mieter, Wohnungseigentümer, Gesellschafter),
dessen Interessen mit denen des Gegners des Ablehnenden gleichlaufen (OLG
Frankfurt NJW 1983, 581);
-
im finanzgerichtlichen Verfahren, wenn von Heranziehung dieses Sachverständigen
die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder
ein Schaden für die geschäftliche Tätigkeit zu besorgen
ist (§ 88 FGO).
Dagegen ist es in der Regel kein Ablehnungsgrund, daß
der Sachverständige in dieser Sache, auch in der Vorinstanz,
im Ermittlungs-, Verwaltungs- oder Schlichtungsverfahren (vgl. hierzu auch
§ 52 RdNr. 3) bereits einen bestimmten, einer Partei ungünstigen
Standpunkt eingenommen hat. Anders kann es sein, wenn er in sehr einseitiger
Weise Stellung genommen hat und auf Zweifel, Ergänzungsfragen und
Vorhalte einer Partei überhaupt nicht einzugehen bereit war."
_
Querverweise
-
Kritik der Präsentation
einer Umfrage des Instituts für Psychoanalyse, Psychotherapie und
Psychosomatische Medizin der Saarländischen Unikliniken vom Juni 2000
bis Februar 2001 in der Zeitschrift test 2002, 2, 91-95.
-
Spezielle
Theorie und Praxis der Vergleichbarkeit und des Vergleichens von Psychotherapiesystemen.
13 GIPT-Kriterien und Fehlermöglichkeiten vergleichender Psychotherapieforschung.
-
Literatur
und Linkliste (LiLi): Irrtum, Betrug, Tricks, Täuschung, Fälschung,
Risiko, Versagen und anderes Fehlverhalten in Forschung, Wissenschaft und
Technik.
-
Übersicht Kritische
Arbeiten zur Psychoanalyse und Analytischen Psychotherapie.
-
Überprüfung
der schweren Vorwürfe von Heckrath & Dohmen (1997) zum direkten
Wirkungsvergleich zwischen psychoanalytischer und Verhaltenstherapie durch
die Forschungsgruppe Grawe et al. (1994).
-
Die
grundlgenden Probleme und Aporie jeglicher Einzelfall- und damit Therapieforschung.
Grundzüge
einer idiographischen Wissenschaftstheorie.
-
Überblick
Arbeiten zur Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik
und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
-
Resolution
zu einer fairen und kompetenten Besetzung des wissenschaftlichen Psychotherapiebeirates
-
Kriz, Jürgen:
Von der "science-fiction" zur "science". Methodologische und methodische
Bemerkungen zur Frage der "Wissenschaftlichkeit von Psychotherapieverfahren".
-
Der Wissenschaftsbegriff
und seine aktuelle Bedeutung aus Sicht der Allgemeinen und Integrativen
Psychotherapie (GIPT).
-
Iatrogenie
- Krank durch Behandlung. Fehler, Behandlungsfehler, Kunstfehler. Ein kritischer
Beitrag zur Epidemiologie des Gesundheitssystems, das selbst ein wichtiger
Faktor für Krankheit und Tod ist.
-
Thema
Medizin und Krankheit.
-
Oligarchie
- Begriff und Materialsammlung
-
Beiträge zur Hollywooddemokratie
und Oligarchie.
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Die
potemkinschen psychoanalytischen Therapieforschungsergebnisse Gerd Rudolfs
(1991). Beiträge zur Amigo-Oligarchie
der sog. Wissenschaft, hier Psychotherapieforschung. Mit
einer Allgemeinen Vorbemerkung zur Therapie- und Psychotherapieforschung
und Forderungen an die Therapie- und Psychotherapieforschung nach
dem Sachverständigen-Modell. IP-GIPT. Erlangen:
https://www.sgipt.org/th_schul/pa/ptf/rudolf91.htm
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