Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    IP-GIPT DAS=25.04.2003 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung TT.MM.JJ
    Impressum: Diplom-PsychologInnen Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
    Stubenlohstr. 20     D-91052 Erlangen * Mail: sekretariat@sgipt.org

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    Willkommen in der Abteilung Kritische Arbeiten zur Psychoanalyse und Analytischen Psychotherapie, Bereich psychoanalytische Psychotherapieforschung, hier speziell zum Thema:

    Die potemkinschen und widerspruchvollen psychoanalytischen Therapieforschungsergebnisse Gerd Rudolfs

    Beiträge zur Amigo-Oligarchie der sog. Wissenschaft, hier Psychotherapieforschung

    von Rudolf Sponsel, Erlangen
     erstmals in Sponsel (1995, S. 390) kritisch diskutiert und in Frage gestellt
    Querverweise

    Allgemeine Vorbemerkung Therapie- und Psychotherapieforschung
    Therapie- und Psychotherapieforschung soll ihrer Konzeption und ihrem allgemeinen Auftrag nach wissenschaftliche, also wahre Befundtatsachen liefern. Doch wer kann solche Erkenntnisse liefern? Welches Realitäts-Modell ist hier vergleichsangemessen? In demokratischen Rechtssystemen kann hier - aus rechtlichen, sachlich-fachlichen, wissenschaftlichen Gründen und nach allgemeiner Erfahrung nur das Sachverständigen-Modell herangezogen werden.
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    Die Therapie- und Psychotherapieforschung ist aber in einer Art und Weise "organisiert", die bei jedem  Sachverständigen vor Gericht sofort zur Entlassung wegen Befangenheit führen würde. Elementare Rechtsideen und simpelste psychologische Erkenntnisse werden hier in einer Art und Weise mißachtet und mit Füßen getreten, daß man sich an den Kopf greift und ganz entgeistert fragt: 
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    ja, wo leben wir denn hier eigentlich? 
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    Nun wir leben, was die wissenschaftliche Unabhängigkeit der Therapie- und Psychotherapieforschung betrifft, ganz sicher einer Bananen- und Amigo- Republik, in einem einzigartigen Filz und Sumpf von Befangenheit, Parteilichkeit und Interessenlobbies und Oligarchie. 
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    Das ist leider so selbstverständlich, so alltäglich, so verbreitet, daß es offensichtlich niemandem mehr auffällt und viele sogar denken, das gehört sich so, weil die ganze Gesellschaft, Politik und Wissenschaft davon durchdrungen ist. Völlig extreme und pathologische Züge hat dies z.B. im wissenschaftlichen Beirat zur Beurteilung neu zuzulassender Psychotherapieverfahren angenommen, wonach RepräsentantInnen schon zugelassener Richtungen zu entscheiden haben, ob konkurrierende Verfahrensanwärter neu zuzulassen sind. Das ist etwa so, als ob der Vorstand von VW oder Daimler zuzustimmen hat, ob ein Modell von Opel oder Fiat auf den Markt gelangt.
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    Das betrifft natürlich nicht nur die psychoanalytischen Therapie"forschungs"ergebnisse, sondern jede ergebnis- interesse- beeinflußte und daher von Natur aus befangene Therapie- und Psychotherapie- Forschung. Mit  dieser Seite soll nun eine solch ergebnis- interesse- beeinflußte psychoanalytische Psychotherapiestudie vorgestellt und kritisch analysiert werden:


    Die potemkinschen psychoanalytischen Therapieforschungsergebnisse Gerd Rudolfs

    Rudolf, Gerd (1991). Die therapeutische Arbeitsbeziehung. Untersuchungen zum Zustandekommen, Verlauf und Ergebnis analytischer Psychotherapien. Unter Mitarbeit von T. Grande und U. Porsch. Berlin: Springer. Zitat S. 279:

    Der Text enthält einerseits völlig unrealistische Angaben, andererseits fehlen Angaben:
     
    1. 97% der Patienten gaben an, daß sich ihre ursprünglichen Beschwerden positiv verändert haben. Das ist ein Wert, wie man ihn bei Sekten oder in diktatorischen Regimen erwarten würde. 
    2. Seltsam mutet die Formulierung an: Gut die Hälfte erscheint zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung wenig oder gar nicht beeinträchtigt.
    3. Äußerst merkwürdig ist die Angabe der unbehandelt gebliebenen PatientInnen, von denen 74% angaben, daß sich ihre ursprünglichen Symptome verloren hätten. Nur 37% seien durch aktuelle Symptome beeinträchtigt. Hier müssen also wenigstens 11%  (= 37-[100-74]) Neuproduktionen bzw. Symptomverschiebungen stattgefunden haben. 
    4. Aus (2) und (3) ergibt sich die Eysencksche provokante These, daß Nichtbehandlung (Udenustherapie) offensichtlich wirkungsvoller ist als psychoanalytische Behandlung. 

    Gerd Rudolf im Internet (Auswahl):
    https://www.med.uni-heidelberg.de/psycho/welcome.htm
    https://www.med.uni-heidelberg.de/einrichtungen/psychosomatik/psychosomatik.html
    https://www.uni-heidelberg.de/presse/news/2006rudolf.html
    Konzept zur Qualitätssicherung für die ambulante psychotherapeutische Praxis entwickelt von der Arbeitsgruppe Rudolf/Jakobsen/Grande, Heidelberg: https://ourworld.compuserve.com/homepages/piechotta/rudolf.htm



    Forderungen an die Therapie- und Psychotherapieforschung
     
    1. Ergebnisinteressebeeinflußte Therapie- und Psychotherapieforschung darf keinerlei wissenschaftlichen, beruflichen oder sozialrechtlichen Status, Wert und Vorteil erhalten.
    2. Ergebnisinteressebeeinflußte Therapie- und Psychotherapieforschung kann als Vor- und Antragsstudie auf Neu-Prüfung durch unabhängige wissenschaftliche Evaluationseinrichtungen dienen. Die Ergebnisse solcher Vor- und Antragsstudien können erst dann einen wissenschaftlichen, beruflichen oder sozialrechtlichen Status, Wert und Vorteil erhalten, wenn sie durch eine unabhängige wissenschaftliche Evaluationseinrichtung bestätigt worden sind. 



    Sachverständigen-Modell

    Klocke zu den Anforderungen an Sachverständige:
    "Wer als Sachverständiger tätig ist, trägt Verantwortung, um so mehr, je mehr er zu leisten vermag. Verantwortung setzt Entscheidungsfreiheit und Handlungsfreiheit voraus. Sie ist ausgerichtet auf objektive Tatbestände und vorurteilsfreie Wertung von Tatsachen und unvoreingenommene Beurteilung von Leistungen.
    ...
    Ein Sachverständiger darf keine Unternehmerinteressen vertreten, sondern muß eigenverantwortlich und unabhängig seine Tätigkeit ausüben. Dazu gehört neben einem überdurchschnittlichen Fachwissen und Integrität und Redlichkeit auch ein hohes Maß an Mut zur Wahrheit. Durch die Sachverständigen- Tätigkeit und das Erstellen von Gutachten, die plausibel und nachvollziehbar sein müssen, sollen Meinungsverschiedenheiten aufgeklärt und Streit beigelegt werden. Dabei gilt es gleichzeitig Grenzen der technischen Möglichkeiten und des handwerklichen Könnens aufzuzeigen und zu bewerten." (S. 5f)

    Das Praxishandbuch zur Besorgnis der Befangenheit (1996, S. 364ff):

    "§ 19 Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    I. Grundsatz

    1   Das Wesen der Rechtsprechung besteht darin, daß ein Rechtstreit zwischen den Parteien von einem unabhängigen und unparteiischen Dritten, dem Richter, entschieden wird. Da der Sachverständige als Helfer des Richters starken Einfluß auf seine Entscheidung nehmen kann, gilt auch für ihn die Verpflichtung zur Objektivität und Neutralität (vgl. § 2 RdNr. 27ff., § 10 RdNr. 65). Sein Eid lautet dahin, daß er sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe (vgl. § 410 ZPO, § 79 StPO). Wo Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen können, räumen alle Verfahrensordnungen den Prozeßbeteiligten das Recht zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ein. Für den Zivilprozeß findet sich die Regelung in § 406 ZPO, für den Strafprozeß in § 74 StPO. Die Verfahrensordnungen der anderen Gerichtsbarkeiten verweisen mit nur geringfügigen Modifikationen auf § 406 ZPO.
        Hat eine Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen, so wird sie, falls ihr Ablehnungsantrag nicht durchgreift, beim Prozeßverlust sich oft nicht von den Entscheidungsgründen überzeugen lassen, sondern vermuten, daß hierfür eben doch die wirkliche oder vermeintliche Befangenheit den Ausschlag gegeben habe. Die Gerichte sollten deshalb keine zu hohen Anforderungen an die Begründung eines Ablehnungsantrags stellen. Andererseits muß einer Verzögerungstaktik durch haltlose und wiederholte Ablehnungsanträge energisch begegnet werden.
    2   Entscheidend für den Erfolg eines Ablehnungsantrags ist nicht, ob der Sachverständige wirklich befangen ist, sondern allein die "Optik". Es genügt, daß die Partei aus ihrer Sicht mit einer plausiblen, gedanklich nachvollziehbaren Erklärung Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen haben kann. Maßgebend dafür ist freilich die Sicht einer einigermaßen verständigen Partei, nicht Querulantentuin oder übersteigertes Mißtrauen. Auch wenn der Richter volles Vertrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen hat, muß er dem Ablehnungsantrag stattgeben, wenn die Partei in dieser Richtung verständliche Zweifel hegt. Deshalb sollte sich kein Sachverständiger verletzt fühlen, wenn dem Ablehnungsantrag stattgegeben wird.
        Die Befangenheitserklärung wird auch dadurch erleichtert, daß der Sachverständige im Gegensatz zum Zeugen, der meist in der Vergangenheit liegende und nicht wiederholbare Wahrnehmungen gemacht hat, durch eine andere sachkundige Person ersetzt werden kann. Denn daß für ein bestimmtes Fachgebiet nur ein einziger die erforderliche Sachkunde besitzt, kommt praktisch so gut wie niemals vor. Doch selbst wo die Auswahl eines anderen Gutachters auf große Schwierigkeiten stößt, darf die Devise nicht lauten: 'Besser ein befangener Sachverständiger als gar keiner.'"

    "Als Ablehnungsgründe kommen etwa in Betracht
     

    • persönliche Freundschaften oder gute Bekanntschaften, vor allem wenn sie zum "Du" geführt haben, Stammtisch- oder Weinbruderschaften, Vereinskameradschaften (freilich nicht in Massenvereinen wie dem ADAC oder großen Sportvereinen, bei denen in ganz verschiedenen Sparten Sport getrieben wird), Vermieter- Mieter- Verhältnis, enge Freundschaft oder Verlobung zwischen den Kindern;
    • wirtschaftliche Abhängigkeiten, etwa wenn der Sachverständige laufend beruflich mit der Partei zusammenarbeitet, ferner ein gegenwärtiges Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, aber auch ein früheres, weil bei friedlichem Auseinandergehen das Gutachten durch alte Anhänglichkeit, bei fristloser Kündigung durch Rachegefühle beeinflußt werden könnte; dagegen in der Regel nicht das Dienstverhältnis zu einer unübersehbar großen öffentlich- rechtlichen Körperschaft wie beim Professor im Landesdienst (vgl. aber OLG Hamburg MDR  1983, 412);
    • die Tätigkeit als behandelnder Arzt einer Partei (vgl. § 52 RdNr. 9), nicht jedoch bei einem Beweisantrag nach § 109 SGG, mit dem der Versicherte, Versorgungsberechtigte oder Hinterbliebene verlangen kann, daß ein bestimmter Arzt, der sein Vertrauen genießt, gutachtlich gehört wird; dieser Arzt wird in der Regel den Antragsteller behandelt haben oder noch behandeln;
    • Feindschaften oder gegenseitige Antipathien, Nebenbuhlerschaft oder gewerbliches Konkurrenzverhältnis;
    • Privatgutachten oder beratende vorprozessuale Tätigkeit, und zwar nicht nur für die Partei selbst, sondern auch für deren Versicherung (BGH NJW 1965, 2017; vgl. auch BGH VersR 1962, 450); desgleichen, wenn der Sachverständige in Partnerschaft, Sozietät oder Bürogemeinschaft mit einem anderen zusammenarbeitet, der für den Gegner ein Privatgutachten erstattet hat;
    • wiederholte und nicht zu lange Zeit zurückliegende Privatgutachtertätigkeit in anderen Sachen für den Gegner des Ablehnenden, weil dieser hierin eine Gefahr sehen kann, daß sich der Sachverständige diesen unter Umständen auch künftig noch potentiellen und wirtschaftlich interessanten Auftraggeber nicht durch sein Gerichtsgutachten verschnupfen möchte (allzu großzügig OLG Koblenz NJW-RR 1992, 1470);
    • Tätigkeit des Sachverständigen als Privatgutachter für einen Dritten (z. B. anderen Mieter, Wohnungseigentümer, Gesellschafter), dessen Interessen mit denen des Gegners des Ablehnenden gleichlaufen (OLG Frankfurt NJW 1983, 581);
    • im finanzgerichtlichen Verfahren, wenn von Heranziehung dieses Sachverständigen die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder ein Schaden für die geschäftliche Tätigkeit zu besorgen ist (§ 88 FGO).


    Dagegen ist es in der Regel kein Ablehnungsgrund, daß der Sachverständige in dieser Sache, auch in der Vorinstanz, im Ermittlungs-, Verwaltungs- oder Schlichtungsverfahren (vgl. hierzu auch § 52 RdNr. 3) bereits einen bestimmten, einer Partei ungünstigen Standpunkt eingenommen hat. Anders kann es sein, wenn er in sehr einseitiger Weise Stellung genommen hat und auf Zweifel, Ergänzungsfragen und Vorhalte einer Partei überhaupt nicht einzugehen bereit war."
    _


    Querverweise
    • Kritik der Präsentation einer Umfrage des Instituts für Psychoanalyse, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin der Saarländischen Unikliniken vom Juni 2000 bis Februar 2001 in der Zeitschrift test 2002, 2, 91-95.
    • Spezielle Theorie und Praxis der Vergleichbarkeit und des Vergleichens von Psychotherapiesystemen. 13 GIPT-Kriterien und Fehlermöglichkeiten vergleichender Psychotherapieforschung.
    • Literatur und Linkliste (LiLi): Irrtum, Betrug, Tricks, Täuschung, Fälschung, Risiko, Versagen und anderes Fehlverhalten in Forschung, Wissenschaft und Technik.
    • Übersicht Kritische Arbeiten zur Psychoanalyse und Analytischen Psychotherapie.
    • Überprüfung der schweren Vorwürfe von Heckrath & Dohmen (1997) zum direkten Wirkungsvergleich zwischen psychoanalytischer und Verhaltenstherapie durch die Forschungsgruppe Grawe et al. (1994).
    • Die grundlgenden Probleme und Aporie jeglicher Einzelfall- und damit Therapieforschung. Grundzüge einer idiographischen Wissenschaftstheorie.
    • Überblick Arbeiten zur Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
    • Resolution zu einer fairen und kompetenten Besetzung des wissenschaftlichen Psychotherapiebeirates
    • Kriz, Jürgen: Von der "science-fiction" zur "science". Methodologische und methodische Bemerkungen zur Frage der "Wissenschaftlichkeit von Psychotherapieverfahren".
    • Der Wissenschaftsbegriff und seine aktuelle Bedeutung aus Sicht der Allgemeinen und Integrativen Psychotherapie (GIPT).
    • Iatrogenie - Krank durch Behandlung. Fehler, Behandlungsfehler, Kunstfehler. Ein kritischer Beitrag zur Epidemiologie des Gesundheitssystems, das selbst ein wichtiger Faktor für Krankheit und Tod ist.
    • Thema Medizin und Krankheit.
    • Oligarchie - Begriff und Materialsammlung
    • Beiträge zur Hollywooddemokratie und Oligarchie.



    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Die potemkinschen psychoanalytischen Therapieforschungsergebnisse Gerd Rudolfs (1991). Beiträge zur Amigo-Oligarchie der sog. Wissenschaft, hier Psychotherapieforschung. Mit einer Allgemeinen Vorbemerkung zur Therapie- und Psychotherapieforschung und Forderungen an die Therapie- und Psychotherapieforschung nach dem Sachverständigen-Modell. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/th_schul/pa/ptf/rudolf91.htm
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    end-krorrigiert irs 25.05.03