Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=04.10.2014
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung TMJ.
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel
Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_Zitierung
& Copyright
Anfang_ICD-10
Verschlüsselungspraxis_Überblick_Relativ
Aktuelles _Rel.
Beständiges_ Titelblatt_
Konzept_
Archiv_Region__Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine
und Integrative Psychotherapie, Abteilung Diagnostik und Differentialdiagnostik,
Bereich Codierung von Diagnosen, und hier speziell zum Thema:
ICD-10 Verschlüsselungspraxis in Gutachten, Stellungnahmen,
Attesten, Berichten
Mit einer Befragung von bayerischen psychiatrischen Kliniken,
Forensiken und einigen Organisationen (BLAeK, DGPPN, PTK)
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen.
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"Die meisten schizophrenen Menschen sind die meiste Zeit ihres Lebens
nicht schizophren"
(dem Schizophrenie-Forscher Gerd Huber zugeschrieben)
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Einführung in das
Problemfeld unzulänglicher psychiatrischer Diagnosen
In den allermeisten forensisch-psychiatrischen Gutachten werden die
ICD-10 Diagnosen unzulänglich und damit falsch verschlüsselt,
weil die Präzisierung und Spezifikation zum Verlauf und aktuellen
Zustand dort, wo sie möglich sind, z.B. bei der Schizophrenie (> Verlaufsformen)
oder bei Sucht, nicht ausgeschöpft werden. Das kann sowohl bei der
Codierung als auch verbal zum Ausdruck kommen. Kurz und bündig lässt
sich dies an einem Beispiel verständlich machen. Wird ein Straftäter
wegen F20.0 (paranoide Schizophrenie) untergebracht, so muss spätestens
nach einem Jahr diese Diagnose mit Verlaufskennzeichnungen
versehen und daher fünfstellig F22.0x verschlüsselt werden, weil
in aller Regel ja der akute Zustand nach einigen Wochen abklingt und kaum
ein Mensch in derselben Weise andauernd krank ist. Das wird in der forensisch-
psychiatrischen Begutachtung bislang ganz selten und praktisch so gut wie
nie gemacht. So kommt es oft vor, besonders in den alljährlichen Überprüfungen
nach § 67e StGB, dass hier lediglich - oft
seit vielen Jahren - bezüglich des Einzelfalles veraltete vierstellige
ICD-Diagnoseschlüssel mitgeteilt werden, so dass der aktuelle Zustand
und die Entwicklung zu Lasten des Begutachteten unscharf verschmiert dargestellt
und infolgedessen beliebig interpretiert werden können.
Beispiele aus vorliegenden
forensisch-psychiatrischen Gutachten
-
Beispiel-Verbal-01 "Zuletzt habe sich XYZ in stationär-psychiatrischer
Behandlung in ORT befunden. Diagnose: Paranoide Schizophrenie, Polytoxikomanie."
Das Gutachten liegt mir vor. [Verbal amputierter Code, der den Schlüsseln
F20.0, F19 entspricht]
-
Beispiel-Code-01 Im Jahre 2003 wird eine paranoide Schizophrenie
F20.0 diagnostiziert. Bald 10 Jahre später wird immer noch eine paranoide
Schizophrenie F20.0 diagnostiziert, obwohl es keinen einzigen Rückfall
gab.
-
Beispiel-Code-02 Im Jahre 2003 wurde - die Unterlagen liegen mir
vor - die Diagnose "Paranoide Schizophrenie F20.0". Diese Diagnose wird
über Jahre später 2009 in der gleichen Weise bestätigt.
Gleichzeitig wird ein zunehmendes Residuum bestätigt (was die Codierung
F20.5 erfordert hätte). Im gleichen Fall wurde die Diagnose schädlicher
Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10-Nr.: F12.1) gestellt.
-
Beispiel-Code-03 "Abhängigkeit von Stimulantien (F15.2); Abhängigkeit
von Alkohol (F10.2); Schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen
(F19.1); Drogeninduzierte Psychose (F19.5)." Die Gutachten liegen mir vor.
Hier fehlt die 5. und 6. Stelle [Q86].
-
Beispiel-Code-04 Die Unschärfen amputierter Schizophreniediagnosen
sind auch bei sog. renommierten forensischen Gutachtern verbreitet. So
heißt es in einem forensisch-psychiatrischen Gutachten aus der LMU
München aus dem Jahre 2013: "... bei ANREDE NAME liegt eine
hoch chronifizierte paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) vor, ...",
die schon über 10 Jahre vorher diagnostiziert wurde.
Die unscharfen Diagnosen - besonders auch bei den alljährlichen
Überprüfungen nach § 67e StGB - gehen zu Lasten der Begutachteten;
sie sind ein untragbarer Zustand und nicht hinnehmbarer diagnostischer
Kunstfehler, weil unscharfe Diagnosen, die Zustand und Verlauf der psychischen
Störungen nicht codieren deshalb zu Lasten der Begutachteten gehen,
weil Fortschritte und Entwicklung ignoriert, dem Betroffenen und den Gerichtsorganen
vorenthalten werden. Eine vierstellige Diagnose z.B. bei Schizophrenie
oder Sucht, muss mindestens nach einem Jahr hinsichtlich Zustand und Entwicklung
fünf- oder sechsstellig präzisiert und spezifiziert werden. Hier
leisten sich viele forensisch- psychiatrische GutachterInnen erhebliche
Fehlleistungen zu Lasten der nach §§ 63, 64 StGB Untergebrachten,
besonders wenn sie, wie die meisten, schon mehrere Jahre untergebracht
sind.
Zusammenfassung der Befragungsergebnisse
[3MF4+0NB4+5OB10+0OF5+0OP4+0SC5+2UF4+2ORG3]
Es wurden 36 psychiatrische Kliniken und Forensiken - erstmals im Dezember
2013 - angeschrieben und nachgefragt, sowie drei Organisationen (DGPPN,
BLAeK, PTK Bayern), also insgesamt 39. Von den 39 Angeschriebenen gaben
12 Auskunft, das sind sehr mäßige 31% - aber immerhin. Von den
Kliniken waren es 10 von 36, also 28%. Die Kliniken waren nicht sehr auskunftsfreudig,
was möglicherweise die Problematik unterstreicht.
Hinsichtlich der Verschlüsselungspraxis erscheinen
aufgrund der Antworten drei Kategorien sinnvoll:
-
4stellig = 2 [Fürth, Haar],
-
meist vierstellig, manchmal 5stellig (mit dem Tenor falls sinnvoll und
erforderlich) = 5 [kbo-Kinderzentrum, Lech-Mangfall-Klinik, kbo-Lech-Mangfall-Klinik
Agatharied, Taufkirchen, Lohr],
-
5stellig = 3 [Engeltal, Forensik Erlangen, Würzburg1]
Die Auskünfte müssen noch über Gutachten und Stellungnahmen
aus den jeweiligen psychiatrischen Kliniken und Forensiken überprüft
(validiert) werden. So liegt mir z.B. ein forensisch-psychiatrisches Gutachten
aus der Forensik des BZK Erlangen aus 2013 vor, in dem bei der Beantwortung
der Beweisfragen gar keine ICD-10-Diagnose gestellt wird ("Bei ANREDE NAME
liegt eine chronifizierte schizophrene Psychose vor, einhergehend mit deutlichem
Antriebsdefizit und eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit
...") und vieles unscharf offen bleibt.
5- und 6-stellige
Präzisierungen und Spezifikationen im ICD-10
Q = Quelle, zz := Seitenzahl nach Dilling, H. & Freyberger
H. J. (2008, Hrsg.) Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer
Störungen. Mit Glossar und Diagnostischen Kriterien ICD-10: DCR-10
und Referenztabellen ICD-10 vs. DSM-IV-TR. Herausgegeben von H. Dilling
und H. J. Freyberger nach dem englischsprachigen Pocket Guide von J. E.
Cooper.
Im ICD-10 besteht der Code aus einem Buchstaben,
Ziffern vor einem Punkt und Ziffern nach dem Punkt, z.B. F03.zzz, d.h.
der Code für
F03 nicht näher bezeichnete Demenz
kann, wenn wir den Punkt nicht mitrechnen, sechsstellig sein. Die meisten
ICD-10 Codes der Gruppe F sind vierstellig, z.B. F34.1 Dysthymia,
F45.4
anhaltende, somatoforme Schmerzstörung oder F60.2 dissoziale
Persönlichkeitsstörung.
Folgende Diagnosebereiche lassen über 4 Stellen hinausgehende
Präzisionen und Spezifikationen zu:
-
F0-F03 Demenz 5. Stelle Symptomspezifikation, 6. Stelle Ausprägungsgrad
(leicht, mittelgradig, schwer) [Q22]
-
F06 5-stellig mit Typ der organisch bedingten psychischen Störung.
[Q23]
-
F1x.0 akute Intoxikation (akuter Rausch), 5. Stelle Komplikationen, Verletzungen,
Zusatzsymptome. [Q62f]
-
F1x.2 Abhängigkeitssyndrom 5. Stelle aktueller Gebrauch / Therapie
6.
Stelle Remission / Symptomcharakteristik. [Q63]
-
F1x.3 Entzugssyndrom, 5. Stelle Zusatz unkompliziert / mit Krampfanfällen.
[Q63]
-
F1x.4 Entzugssyndrom mit Delir, 5. Stelle Zusatz mit / ohne Krampfanfälle.
[Q63]
-
F1x.5 psychotische Störung mit 5. Stelle zur näheren Charakterisierung
[Q63, 86]
-
F1x.7 Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung
5. Stelle Spezifikation [Q64]
-
F20.x Verlaufsbilder Schizophrenie
5. Stelle [Q95]
-
F23 akute vorübergehende psychotische Störungen 5. Stelle mit
/ ohne akuter Belastung [Q109]
-
F3 Affektive Störungen 5. Stelle teils Symptomzusätze [Q119-121,
126]
-
F31 bipolare affektive Störung 6. Stelle Episoden [Q127]
-
F32.3 schwere depressive Episode 5. Stelle synthyme / parathyme Symptomatik.
[Q139]
-
F33 gegenwärtig leichte (depressive) Episode 5. Stelle mit / ohne
somatische Syndrome [Q142f]
-
F40 phobische Störungen 5. Stelle mit / ohne Panikstörung [Q153,
158]
-
F41 andere Angststörungen 5. Stelle mittelgradig / schwer. [Q153]
-
F43.0 Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen 5.
Stelle Schwere [Q154, 172]
-
F43.2 Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen 5.
Stelle Zusatzsymptomatik [Q154, 177]
-
F44.8 Sonstige dissoziative Störungen 5. Stelle Zusatzsymptomatik
[Q155, 186]
-
F45 somatoforme Störung 5. Stelle Zusatzsymptomatik [Q155, 192,
194]
-
F60.3 emotional instabile Persönlichkeitsstörung Spezifikation
60.30 impulsiver Typ, 60.31 Borderline-Typ. [Q232]
-
F60.8 sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen F60.80 narzisstische
Persönlichkeitsstörung, F60.81 passiv-aggressive (negativistische)
Persönlichkeitsstörung [Q232]
-
F62.8 Andauernde Persönlichkeitsänderungen F62.80 bei chronischem
Schmerzsyndrom, F62.88 sonstige. [Q232]
-
F66 psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen
Entwicklung und Orientierung. Die 5. Stelle bezeichnet die sexuelle
Orientierung.
Befragung bayerischer
psychiatrischer Kliniken und Forensiken zu ihrer ICD-10 Verschlüsselungspraxis
Nach Sichtung mir vorliegender forensisch-psychiatrischer Gutachten
fand ich in ca. 50 nur zwei korrekt und vollständig ICD-10 codierte
Diagnosen. Das veranlasste mich im Dezember 2013 eine Befragung in bayerischen
psychiatrischen Kliniken, Forensiken und bei einigen Verbänden (DGPPN,
BLAeK, PTK Bayern) durchzuführen mit folgender Fragestellung:
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Rahmen einer kleinen Studie zur ICD-10 Diagnosen-Verschlüsselungspraxis
bei Gutachten, Stellungnahmen, Attesten, Berichten in Bayern bitte ich
Sie um Auskunft, ob Sie die meist übliche vierstellige Fxx.x Stellenzahl
oder alle Möglichkeiten an Zusatzdifferenzierungen nutzen, z.B. bei
der Schizophrenie auch die 5. Stelle (F20.xx) zum Verlauf verwenden?
Halten Sie auch die von der KBV geforderten Zusatzkennungen (G, V,
Z) für nötig?
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Psych.. Dr. phil. Rudolf Sponsel
Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen, außerhalb der
bayerischen Schulferienzeiten Mo-Fr zwi-schen 9.00-9.25 telefonisch unter
09131-27111 erreichbar.
Psychologe, Forensischer Psychologe, Verkehrspsychologe,
psychologischer Psychotherapeut (VT).
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für Forensische Psychologie (Schwerpunkte: Familien- und vormundschaftsgerichtliche
Fragestellungen, Glaubhaftigkeitsbegutachtungen) .
Bestellende Kammer: Regierung von Mittelfranken (Bayern)
am 2.8.1993
Zuständige Kammer und Aufsicht seit 1.1.2008: IHK-Nürnberg. |
_
Die Beantwortung der zwei Fragen ist einfach und erfordert nur zwei
Sätze, wie die gegebenen Antworten ja auch mehrfach belegen. Den zeitlichen
Aufwand schätze ich auf längstens drei Minuten. Wenn nicht geantwortet
wurde, kann es also nicht am Aufwand liegen.
Mittelfranken (MF) 4 Kliniken,
3 Rücklauf = 75%
MF Ansbach BZK |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13. |
MF Engeltal |
"nach Auskunft von Prof. Dr. med. Kraus werden alle 5 Stellen benutzt." |
MF Erlangen BZK
|
"in Beantwortung Ihrer Anfrage kann ich mitteilen, dass ich die komplette
vierstellige Klassifikation in manchen, aber nicht allen Fällen anführe,
wenngleich im Text stets (soweit möglich) Ausführungen zum Verlauf
gemacht werden" Auf Nachfrage (4.12.13): "ich meinte Fzz.xx – ich habe
nur die Zahlen gezählt. Die Zusätze "G", "V", "Z" verwende ich
nicht."
|
MF Psychiatrische Tagesklinik in Fürth |
"überwiegend vierstellig, wenn es mir wichtig erscheint, auch
fünfstellig." |
Anmerkung Forensiken Ansbach und Erlangen: Es liegen mir Belege für
unvollständige ICD-Verschlüsselung vor.
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Niederbayern (NB) 4 Kliniken, 0 Rücklauf
= 0%
NB Bezirksklinikum Mainkofen |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
NB Bezirkskrankenhaus Landshut |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
NB Passau |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
NB Straubing |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
Anmerkung Straubing: Es liegen mir Belege für unvollständige
ICD-10-Verschlüsselung vor.
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Oberbayern (OB) 5 auswertbare von
11 Kliniken (10 auswertbar), 5 Rücklauf = 50%
OB Haar kbo-Isar-Amper-Klinikum |
Auf Nachfrage: "im IAK erfolgt die ICD-Verschlüsselung
der psychiatrischen Diagnosen im stationären und ambulanten Bereich
ausschließlich 4stellig. Auch in unserer Gutachtensabteilung wird
in der Regel 4stellig verschlüsselt (abhängig vom Gutachter)." |
OB Ingolstadt Zentrum für psychische Gesundheit (KP) |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
OB kbo-Heckscher-Klinikum |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
OB kbo-Inn-Salzach-Klinikum: |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
OB kbo-Kinderzentrum |
"in Beantwortung Ihrer Anfrage bzgl. o.g. ICD-10 Verschlüsselung
teile ich Ihnen im Auftrag von CA Dr. Braunisch mit, dass wir üblicherweise
die 4-stellige Verschlüsselung verwenden und nur in seltenen Ausnahmefällen
die 5-stellige Verschlüsselung. " |
OB kbo-Lech-Mangfall-Klinik Garmisch-Partenkirchen |
Auf Nachfrage: "in Beantwortung Ihrer Anfrage bzgl. o.g. ICD-10 Verschlüsselung
teile ich Ihnen im Auftrag von CA Dr. Braunisch mit, dass wir üblicherweise
die 4-stellige Verschlüsselung verwenden und nur in seltenen Ausnahmefällen
die 5-stellige Verschlüsselung." |
OB kbo-Lech-Mangfall-Klinik Landsberg am Lech |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13. Kann aber den
den beiden oberen Antworten zugeordnet werden. [Bei der Auswertung nicht
berücksichtigt] |
OB kbo-Lech-Mangfall-Klinik Agatharied |
Auf Nachfrage: "in Beantwortung Ihrer Anfrage bzgl. o.g. ICD-10 Verschlüsselung
teile ich Ihnen im Auftrag von CA Dr. Braunisch mit, dass wir üblicherweise
die 4-stellige Verschlüsselung verwenden und nur in seltenen Ausnahmefällen
die 5-stellige Verschlüsselung." |
OB RoMed Klinikum Rosenheim |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
OB RoMed Wasserburg am Inn |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
OB Taufkirchen kbo-Isar-Amper- Klinikum |
Auf Nachfrage: "in der Regel wird die 4-stellige Kodierung verwendet,
nur bei speziellen Anlässen (wenn es zB zur Beantwortung einer Gutachtensfrage
oder im Rahmen eines Attestes zur Präzisierung Sinn macht) wird die
5. Stelle kodiert." |
Anmerkung Haar, LMU München, Taufkirchen: Es liegen mir Belege für
unvollständige ICD-10-Verschlüsselung vor.
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Oberfranken (OF) 5 Kliniken, 0 Rücklauf
= 0%
OF Bamberg |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13. |
OF Bayreuth |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13. |
OF Hochstadt Suchtfachklinik |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
OF Kutzenberg |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
OF Rehau |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
Anmerkung Bayreuth: Es liegen mir Belege für
unvollständige ICD-Verschlüsselung vor. Darüber hinaus pflegt
die Forensik Bayreuth
auch okkultistische
Begutachtung, wenn ohne persönliche Untersuchung
und Exploration frei gemeint und gemutmaßt
wird. Besonders
extreme Fehlleistungen zeigten sich im Fall Mollath.
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Oberpfalz (OP) 4 Kliniken, 0 Rücklauf
= 0%
OP Cham Zentrum für Psychiatrie |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
OP Parsberg BZK |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
OP Regensburg BZK |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
OP Wöllershof |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
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Schwaben (SC) 5 Kliniken, 0 Rücklauf
= 0%
SC Günzburg |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
SC Augsburg |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
SC Kaufbeuren |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
SC Kempten |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
SC Memmingen |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
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Unterfranken (UF) 4 Kliniken, 2 = 50%
Rücklauf
UF Lohr |
"so dies ausreichend ist, verwenden wir die vierstellige Fxx.x. Dies
ist zumeist der Fall. Die 5. Stelle findet nur dann Verwendung, wenn hierfür
eine konkrete Notwendigkeit besteht, bzw. wenn eine eindeutige Zuordnung
möglich ist." |
UF Werneck |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
UF Würzburg1 (Intensivstation für Kinder- und Jugendpsychiatrie) |
"bezüglich Ihrer Anfrage zur Verschlüsselungspraxis von ICD-10-Diagnosen
können wir Ihnen im Hin-blick auf die an unserer Abteilung erstellten
psychiatrischen bzw. psychiatrisch-psychologischen Gutachten mitteilen,
dass wir in der Regel alle Möglichkeiten der Zusatzdifferenzierungen,
die die ICD-10 bietet, nutzen. Darüber hinaus halten wir stets die
Klartextdiagnose fest und beschreiben ausführlich den Krankheitsverlauf
bzw. die charakteristische Symptomatik im Fließtext unserer Gutachten." |
UF Würzburg2 (Greinberg) |
Keine Antwort, auch nicht auf Nachfrage am 17.12.13 |
Anmerkung Würzburg2: Es liegen mir Belege für unvollständige
ICD-10-Verschlüsselung vor. Darüber hinaus pflegt die Forensik
Würzburg auch okkultistische
Begutachtung, wenn ohne persönliche Untersuchung
und Exploration frei gemeint und gemutmaßt
wird.
Hinweis: Die Auskünfte müssen noch über Gutachten und
Stellungnahmen aus den jeweiligen psychiatrischen Kliniken und Forensiken
überprüft (validiert) werden, das wird im Laufe der Zeit noch
entsprechend eingearbeitet.
Befragung
von Organisationen
DGPPN am 4.12.2013 angeschrieben
(Prof.
Dr. Müller, Frau Dr. Saimeh)
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
sehr geehrte Frau Dr. Saimeh,
im Rahmen einer kleinen Studie zur ICD-10 Diagnosen-Verschlüsselungspraxis
bei Gutachten, Stellungnahmen, Attesten, Berichten, bitte ich Sie um Auskunft,
ob Ihre Leitlinien zur Psychodiagnostik Ausführungen enthalten, ob
die meist übliche vierstellige Fxx.x Stellenzahl genügt oder
alle Möglichkeiten an Zusatzdifferenzierungen genutzt werden sollten,
z.B. bei der Schizophrenie auch die 5. Stelle F20.xx zum Verlauf?
Halten Sie auch die von der KBV geforderten Zusatzkennungen (G, V, Z)
für nötig?
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Psych. Dr. phil. Rudolf Sponsel
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Anmerkung: Die Frage der von der KBV geforderten
Zusatzkennungen wurde nicht beantwortet. |
Sehr geehrter Herr Dr. Sponsel,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zur Verschlüsselungspraxis
in der Sachverständigentätigkeit.
Diagnosen werden entsprechend nach ICD-10 oder auch DSM (bislang ja
IV, jetzt bei Erscheinen der deutschsprachigen Ausgabe dann nach V) verschlüsselt,
wobei die Z-Kategorien der ICD-10 nicht regelhaft in forensischen Gutachten
in der Diagnose-Verschlüsselung auftauchen.
Das ist aber auch nicht das alleinige und hinreichende Qualitätsmerkmal.
Wichtig ist für die diagnostische Zuordnung und gutachterliche
Begründung bzw. auch zur Diskussion von weiterhin denkbaren Differentialdiagnosen,
dass die diagnostischen Kriterien konkret auf die begutachtete Person abgebildet
werden und sich aus der Exploration und dem Untersuchungsbefund heraus
konkrete Symptome der diagnostizierten Störung gem. ICD/ DSM beschreiben
lassen.
Für die strafrechtliche Begutachtung in Fragen
der Schuldfähigkeit ist dann darüber hinaus noch entscheidend,
ob die Störung ihrem Ausprägungsgrad schwer genug ist, um sich
gem. § 20 StGB den vier Eingangsmerkmalen zuordnen zu lassen. So erfüllt
nicht jede Persönlichkeitsstörung oder sexuelle Paraphilie per
se schon das Kriterium der "schweren anderen seelischen Abartigkeit". Dafür
sind dann weitere Kriterien abzuprüfen, die das Ausmaß der Störung
bewerten lassen.
Bei der Diagnose von Persönlichkeitsstörungen
muss man ggf. auch sehr konkret darlegen, wie Sie die Störung gem.
der internationalen Klassifikationssysteme zuordnen und wie Sie ggf. die
Störung auf dem Boden eines anderen theoretischen Hintergrundes auf
Strukturniveau beschreiben.
Denken Sie z.B. an die Kernbergschen Beiträge zur Borderline-
Persönlichkeitsstörung, die nicht deckungsgleich ist mit den
diagnostischen Kriterien gem. ICD-10.
Der Leser muss also stets wissen, vor dem Hintergrund Sie was diagnostizieren
und bewerten.
Was die fünfstellige Codierung angeht: bei
einer episodisch remittierenden paranoiden Schizophrenie würde man
dann schon F 20.03 codieren. Das
ist ja auch kein Problem.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben und
verbleibe mit freundlichem Gruß
Dr. med. Nahlah Saimeh Ärztliche Direktorin, Landschaftsverband
Westfalen-Lippe (LWL) LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt
Eickelbornstr. 19 D-59556 Lippstadt |
PTK
(Psychotherapeuten Kammer) Bayern angeschrieben am 4.12.2013
info@ptk-bayern.de 4.12.13
Betreff: ICD-10 Verschlüsselungspraxis
in Gutachten, Stellungnahmen, Attesten, Berichten
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Rahmen einer kleinen Studie zur ICD-10 Diagnosen-Verschlüsselungs-
praxis bei Gutachten, Stellungnahmen, Attesten, Berichten in Bayern bitte
ich
Sie um Auskunft, ob Sie die meist übliche vierstellige Fxx.x Stellenzahl
oder alle Möglichkeiten an Zusatzdifferenzierungen nutzen, z.B. bei
der Schizophrenie auch die 5. Stelle (F20.xx) zum Verlauf verwenden?
Halten Sie auch die von der KBV geforderten Zusatzkennungen (G, V,
Z) für nötig? Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.
_
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Briefantwort PTK-Bayern datiert 20.12.13, eingegangen 18.1.14
"Betreff: Ihre Anfrage bzgl. ICD-10 Kodierung im Kapitel 5 (Psychische
Störungen)
Sehr geehrter Herr Dr. Sponsel,
mit Ihrer Email vom 04.12.2013 haben Sie bzgl. der Diagnose von psychischen
Störungen gemäß ICD-10 angefragt. Insbesondere ging es
um die Frage, ob ein Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
„Zusatzdifferenzierungen" verwenden kann. Hier nannten Sie als Beispiel
die Diagnose der Schizophrenie, bei welcher auch die 5. Stelle (F20.xx)
angegeben werden kann.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
sind fachlich befähigt, eine Diagnose, auch gemäß ICD-10,
zu stellen. Die Einschätzung, wie differenziert die Diagnose im Einzelfall
kodiert wird, ist Teil der fachlichen Befähigung und Einschätzung.
Die Berufsordnung der Kammer sieht im Hinblick auf Gutachtenerstellung
und Bescheinigungen in § 18 Abs. 1 Folgendes vor:
„Bei der Ausstellung psychotherapeutischer Gutachten und Bescheinigungen
hat der Psychotherapeut (PP/ KJP) mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren
und nach bestem Wissen seine psychotherapeutische Überzeugung auszudrücken."
Dipl.-Psych. Dr. Nina Sarubin Psychologische Psychotherapeutin Wissenschaftliche
Referentin"
Anmerkung: Das ist keine Antwort auf meine
Frage. |
BLAeK Bayerische
Landesärztekammer angeschrieben am 4.12.2013
Ich bin nicht ganz sicher, wer bei der
Landesärztekammer für das im Betreff genannte Thema zuständig
ist und bitte Sie daher um Weiterleitung, falls Ihnen eine andere Stelle
geeigneter erscheint.
Im Rahmen einer kleinen Studie zur ICD-10 Diagnosen-Verschlüsselungs-
praxis bei Gutachten, Stellungnahmen, Attesten, Berichten in Bayern bitte
ich Sie um Auskunft, ob Ihre Leitlinien zur Psychodiagnostik Ausführungen
enthalten, ob die meist übliche vierstellige Fxx.x Stellenzahl genügt
oder alle Möglichkeiten an Zusatzdifferenzierungen genutzt werden
sollten, z.B. bei der Schizophrenie auch die 5. Stelle F20.xx zum Verlauf?
Halten Sie auch die von der KBV geforderten Zusatzkennungen (G, V,
Z) für nötig?
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung. |
Am 25.9.14 erhielt ich einen Anruf von einer Assessorin
(Juristin), bei der schließlich meine Anfrage gelandet war. Ich erläuterte
nochmals, worum es ging und stellte eine ausführlichere Information
in Aussicht. Nachdem ich mir mein Posting vom 4.12.13 noch einmal durchsah,
schrieb ich am 1.10.14:
"ich habe mir mein Posting vom 4.12.13 noch mal rausgesucht - daher
die Weiterleitung - und dabei zweierlei festgestellt:
1) Meine Fragen sind klar und verständlich formuliert für
jemand, der ICD-10 kundig ist.
2) Sie als Juristin können das in aller Regel nicht und müssen
das auch nicht wissen; insofern ist die Delegation an Sie nicht nachvollziehbar.
Ihr Telefonat vom 25.09.2014, wo Sie sich zu meinem Anliegen
noch einmal erkundigt haben, hat mich nun angeregt die Studie fertig zu
stellen.
Falls die Ärztekammer noch Auskunft erteilen möchte,
die in die Studie aufgenommen werden soll, müsste sie bald erfolgen.
Das sollte auch gar nicht schwierig sein, da in irgendeinem Ordner es wohl
eine Ablage zu Diagnose-Richtlinien oder Ähnliches geben sollte, wo
ja nur nachzusehen wäre."
_
Das ist der Stand vom 03.10.2014.
_
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_ |
Literatur (Auswahl) > Literaturlisten:
Psychodiagnostik
und Differentialdiagnostik * Diagnostik-Fehler.
-
Dilling, H.
& Freyberger H. J. (2008, Hrsg.) Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation
psychischer Störungen. Mit Glossar und Diagnostischen Kriterien ICD-10:
DCR-10 und Referenztabellen ICD-10 vs. DSM-IV-TR. Herausgegeben von H.
Dilling und H. J. Freyberger nach dem englischsprachigen Pocket Guide von
J. E. Cooper.
-
Huber, Gerd (2005). Psychiatrie: Lehrbuch für Studium und Weiterbildung.
Stuttgart: Schattauer.
-
Pajonk, Frank-Gerald (2004, Hrsg.) Langzeittherapie der Schizophrenie.
Bremen: UNI-MED.
-
Peters, U. H. (1984, 3.A. ff). Wörterbuch der Psychiatrie und medizinischen
Psychologie. München: Urban & Schwarzenberg.
-
Rabovsky, Kirstin & Stoppe, Gabriela (2004) Compliance und Lebensqualität.
In: (132-142) Pajonk, Frank-Gerald (2004, Hrsg.)
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Sponsel, Rudolf (2013) Die grundlegenden Fehler der forensischen Gutachter
und des Rechts: Worüber man nichts weiß, darüber kann man
auch nichts sagen - und erst recht nicht gutachten. In: (110-119): Pommrenke,
Sascha & Klöckner, Marcus B. (Hrsg.) Staatsversagen auf
höchster Ebene. Was sich nach dem Fall Mollath ändern muss. Frankfurt:
Westend.
Links (Auswahl: beachte)
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten:
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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Stichworte: §
67e StGB * Allgemeine
Kriterien für eine Schizophrenie * Compliance
* Das ist ja auch kein Problem
* Diagnosesicherheit * Medikationsverlauf
bei Schizophrenie * paranoide Schizophrenie
* Schizophrene Ausgänge * Schizophrenes
Residuum * Sexuelle Orientierung
* synthyme / parathyme Symptomatik
* Verlaufsformen der Schizophrenie
* Vertrauen
* Zusatzkennzeichen
für die Diagnosesicherheit * Zusatzspezifikationen
bei Abhängigkeitssyndromen *
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§
67e StGB
Bei den meisten Gutachten zu § 67e StGB wird die genaue Beweisfrage
gar nicht aufgeführt, wahrscheinlich aus zwei Hauptgründen: sie
wird von den Strafvollstreckungskammern gar nicht genau vorgegeben und
sie findet sich leider auch nicht in der speziellen Fachliteratur. Die
Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung sind in § 63 StGB
geregelt, hierbei gilt nach [Quelle justiz.nrw Abruf
01.10.14]:
"Folgende Voraussetzungen müssen für die Unterbringung gegeben
sein:
-
Vorliegen einer rechtswidrig begangenen Tat:
Die Person, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht
werden soll, muss eine rechtswidrige Tat begangen haben, d. h. es muss
zumindest der äußere Tatbestand erfüllt und die Handlung
rechtswidrig (bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes kommt § 63
StGB nicht zur Anwendung) sein. Ist jedoch der Fall gegeben, dass der Täter
freiwillig von einem Versuch zurücktritt, so erfolgt keine Unterbringung
(BGHSt 31, S. 132; Schönke/Schröder/Stree § 63, Rn 6; Blau
JR 84, S. 27)
-
Vorliegen von Schuldunfähigkeit oder von verminderter Schuldfähigkeit:
Der Täter muss während der Tatbegehung schuldunfähig
(§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) gewesen
sein.
Die Schuldunfähigkeit, bzw. die verminderte Schuldfähigkeit
muss bestehen, es reicht nicht, dass sie möglicherweise bestehen könnte.
Auch muss die Schuldunfähigkeit die zur Tatzeit bestanden hat,
auf einem länger dauernden geistigen Defekt beruhen (NStZ-RR 98, S.
174; Lackner § 63 Rn 3)
-
Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit:
Durch die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat muss sich
ergeben, dass infolge des Zustands des Täters erhebliche rechtswidrige
Taten zu erwarten sind und er daher für die Allgemeinheit gefährlich
ist.
Für die Gesamtwürdigung ist die Zeit der Hauptverhandlung
maßgebend, d. h. die Prüfung der Gefährlichkeit des Täters
durch das Gericht, hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beschränken
(BGHSt 25, S. 29, Tröndle § 63 Rn. 10).
-
Es müssen vom Täter erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten
sein, d. h. es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass es zu solchen
Taten kommt, dabei reicht bloße Wiederholungsgefahr nicht aus (Lackner
§ 63 Rn. 5).
Die Beurteilung der Erheblichkeit der Tat richtet sich nach der zu
erwartenden Tatbestandserfüllung, die Tat muss geeignet sein eine
Schädigung herbeizuführen und somit den Rechtsfrieden zu stören.
-
Eine Gefahr für die Allgemeinheit ist auch dann schon zu bejahen,
wenn der Täter für eine Einzelperson gefährlich ist.
-
Auf Grund der Formulierung "infolge seines Zustandes" , ist die Kausalität
zwischen dem geistigen Defekt und der Gefährlichkeit zu prüfen,
diese entfällt z. B. dann, wenn der Täter auch ohne diesen Defekt
gefährlich wäre.“
Der § 67e StGB regelt in Verbindung mit § 63d StGB, dass bei
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, also bei einer Maßregel,
alljährlich eine Überprüfung erfolgen muss, ob nach
§ 67d die Voraussetzungen der Maßregel noch vorliegen oder die
weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre.
Ist das nicht der Fall, wird die Maßregel für beendet erklärt
und es tritt mit der Entlassung Führungsaufsicht ein. 1 und
2 sind durch das rechtskräftige Urteil mit dem Tenor den Sachverständigen
als Anknüpfungstatsache vorgegeben. Infolgedessen lauten die genauen
Beweisfragen gemäß § 67e StGB 3, 4, 5 und 6, nämlich:
(1) Besteht weiterhin Gefährlichkeit für die Allgemeinheit?
(2) Sind weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten wahrscheinlich?
(3) Besteht weiterhin eine Kausalität zwischen der Erkrankung
und der Gefährlichkeit?
Damit ein Gutachten gemäß § 67e StGB ein solches genannt
werden kann, muss es sich mit diesen drei Beweisfragen-Themen unter Würdigung
der Gesamtpersönlichkeit auseinandersetzen. Die angemessene Auseinandersetzung
mit diesen drei Beweisfragen-Themen sind aber "nur" notwendige Bedingungen,
d.h. sie reichen noch nicht hin."
__
Allgemeine
Kriterien für eine Schizophrenie (F20.0 -20.3) [Q94f]
"Diagnostische Kriterien
F20.0-F20.3 Allgemeine Kriterien für die paranoide, die hebephrene,
die katatone und die undifferenzierte Schizophrenie:
Gl. Entweder mindestens eines der Symptome, Anzeichen und Syndrome
aufgelistet unter 1. oder mindestens zwei unter 2. sollten in der meisten
Zeit während einer psychotischen Episode von mindestens einem Monat
Dauer vorhanden sein (oder während einiger Zeit an den meisten Tagen).
1. Mindestens eines der folgenden Merkmale:
a. Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung, Gedankenentzug oder Gedankenausbreitung;
b. Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich
bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken,
Tätigkeiten oder Empfindungen; Wahnwahrnehmung;
c. kommentierende oder dialogische Stimmen, die über das Verhalten
des Patienten reden oder andere Stimmen, die aus bestimmten Körperteilen
kommen;
d. anhaltender kulturell unangemessener, bizarrer und völlig unrealistischer
Wahn, wie der, das Wetter kontrollieren zu können oder mit Außerirdischen
in Verbindung zu stehen.
2. Oder mindestens zwei der folgenden Merkmale:
a. Anhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, täglich
während mindestens eines Monats, begleitet von flüchtigen oder
undeutlich ausgebildeten Wahngedanken ohne deutlichen affektiven Inhalt
oder begleitet von langanhaltenden überwertigen Ideen;
b. Neologismen, Gedankenabreissen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss,
was zu Zerfahrenheit oder Danebenreden führt;
c. katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien oder wächserne
Biegsamkeit (Flexibilitas cerea), Negativismus, Mutismus und Stupor;
d. «negative» Symptome wie auffällige Apathie, Sprachverarmung,
verflachte oder inadäquate Affekte. (Es muss sichergestellt sein,
dass diese Symptome nicht durch eine Depression oder eine neuroleptische
Medikation verursacht werden.)
G2. Ausschlussvorbehalt:
1. Wenn die Patienten ebenfalls die Kriterien für eine manische
Episode (F30) oder eine depressive Episode (F32) erfüllen, müssen
die oben unter Gl.l. und G1.2. aufgelisteten Kriterien vor der affektiven
Störung aufgetreten sein.
2. Die Störung kann nicht einer organischen Gehirnerkrankung (im
Sinne von F00 - F09) oder einer Alkohol- oder Substanzintoxikation (Flx.0),
einem Abhängigkeitssyndrom (Flx.2) oder einem Entzugssyndrom (Flx.3,
Flx.4) zugeordnet werden.
Kommentar: Bei dem Nachweis der abnormen subjektiven Erfahrungen und
Verhaltensweisen sollten falsch positive Beurteilungen sorgfältig
vermieden werden, vor allem wenn kulturell oder durch Subkulturen beeinflusste
Ausdrucks- und Verhaltensweisen bzw. eine verminderte Intelligenz eine
Rolle spielen.
Verlaufsbilder
[Graphische Darstellung;
Q95f]
Im Hinblick auf die große Variationsbreite des Verlaufs einer
schizophrenen Störung ist es, vor allem für die Forschung, wünschenswert,
den Verlauf mit der fünften Stelle zu differenzieren. Der Verlauf
sollte nur nach einem Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr kodiert
werden (bei Remission siehe Anmerkung 5. in den Anwendungshinweisen).
F20.x0 kontinuierlich: keine Symptomremission im Beobachtungszeitraum
F20.x1 episodisch, mit zunehmendem Residuum: zunehmende Entwicklung
«negativer» Symptome in den Intervallen zwischen den psychotischen
Episoden
F20.x2 episodisch, mit stabilem Residuum: anhaltende, aber nicht
zunehmende «negative» Symptome in den Intervallen zwischen
den psychotischen Episoden
F20.x3 episodisch, remittierend: vollständige oder praktisch
vollständige Remission zwischen den psychotischen Episoden
F20.x4 unvollständige Remission
F20.x5 vollständige Remission
F20.x8 sonstige Verlaufsformen
F20.x9 Verlauf unsicher, Beobachtungszeitraum zu kurz."
__
Compliance
Behandlung setzt eine tragfähige, grundsätzlich positive
Arbeitsbeziehung voraus mit wechselseitigem Vertrauen auf
beiden Seiten im BehandlerIn- PatientIn- Verhältnis. Das wird in manchen
Unterbringungspsychiatrien und Maßregelvollzugseinrichtungen aber
noch nicht richtig verstanden. Was meint also die Psychiatrie, wenn sie
von „Compliance“ spricht? Ein Standardwerk, das Wörterbuch der
Psychiatrie und Medizinischen Psychologie (Peters, 1984) führt
aus: „Für das engl. compliance gibt es keine genaue dt. Entsprechung.
Es bedeutet soviel wie Hörigkeit, mit dem Unterton der Erfüllung
der Wünsche anderer bis zur Selbstverleugnung“. Das hat natürlich
mit wohlverstandener und vernünftiger Compliance nichts zu tun. Hier
wird der Patient als willfähriger Sklave und nicht als Subjekt (>
subjektwissenschaftliche
Orientierung) und Partner gesehen.
Rabovsky & Stoppe (2004) schreiben in dem Buch
Langzeittherapie
der Schizophrenie das Kapitel über Compliance. In 7.2.1. Begriffsbestimmung
und geschichtlicher Überblick führen sie S. 133 aus:
„Compliance (engl: Erfüllung, Befolgung) bezeichnet
in der Medizin "die Übereinstimmung des Verhaltens eines Menschen
in bezug auf die Einnahme eines Arzneimittels, die Befolgung einer Diät
oder die Art, wie jemand seinen Lebensstil ändert, mit einem ärztlichen
oder gesundheitlichen Rat" (16). Der Begriff hat sich in Literatur und
Klinik trotz aufgrund seiner paternalistischen Konnotation immer wieder
vorgeschlagener Alternativen (wie z.B. im Englischen "adherence", was etwa
"Behandlungstreue" entsprechen würde) weitgehend durchgesetzt. Non-Compliance
bedeutet die fehlende Mitarbeit des Patienten und schließt Mal-Compliance
als teilweise Befolgung der therapeutischen Empfehlungen als Untergruppe
mit ein. Nachdem schon Hippokrates darauf aufmerksam gemacht hatte, dass
die Aussage eines Patienten, er habe ein verordnetes Medikament eingenommen,
oft angezweifelt werden müsse, ist die Behandlungsmitarbeit Mitte
des letzten Jahrhunderts im Zusammenhang mit der Zunahme chronischer Krankheiten
und der Entwicklung und Verfügbarkeit hochwirksamer und spezifischer
Medikamente zu besonderer Bedeutung gelangt. Als schlüssiges Modell
zum Verständnis von zu Compliance oder Non-Compliance führenden
Prozessen gilt nach Verlassen der paternalistisch-mechanistisch dominierten
Vorstellungen ("Der kompetent-autoritäre Arzt verordnet dem unwissenden
und bestenfalls folgsamen Patienten") derzeit das "Health-Belief-Modell".
Dies legt der Entscheidung des mündigen Patienten eine auf seinen
persönlichen Erfahrungen und Gesundheits- bzw. Krankheitskonzept basierende
Erwartungshaltung mit Abwägung des geschätzten Nutzens zugrunde
(5).
Generell lassen sich bzgl. der Mitarbeit eines Patienten folgende
Bereiche differenzieren (25):
-
Der Beginn einer Therapie und die konsequente Teilnahme im Verlauf
-
Einhaltung von Behandlungs- und Nachsorgeterminen
-
korrekte Medikamenteneinnahme
-
aktive Lebensstiländerung (mehr Bewegung, Stressabbau o.a.)
-
Übernahme und Realisierung von behandlungsbezogenen Hausaufgaben (Führen
eines Ess- oder Schlaftagebuchs etc.) und
-
Abbau von Gesundheitsrisiken (z.B. Alkohol- und Drogenmissbrauch etc.)“
__
Das ist ja auch kein
Problem
Das ist richtig, aber es wird nur ganz selten gemacht.
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Diagnosesicherheit
Der BGH
verlangt glücklicherweise seit einiger Zeit Diagnosesicherheit im
Umfeld der Unterbringung, die nicht mehr auf vermuten, vielleicht, könnte,
möglich u.ä. Unscharfes gestützt werden darf und kann.
Wie sicher ist die Diagnose? Wie ist das zu begründen? Hierzu gehört
auch der Aspekt Zeitraum: für welchen Zeitraum gilt die Diagnose mit
welcher Gültigkeit und Sicherheit? > Diagnose-Fehler.
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Medikationsverlauf
bei Schizophrenie
Nach der Rückfallvorsorge käme zum Schluss dann die Absetzphase,
so dass am Ende einer erfolgreichen Therapie nach einigen Jahren wieder
medikamentenfrei gelebt werden kann.
Aus den Praxisleitlinien der DGPPN zur Behandlung der Schizophrenie:
„Die Dosierung der Antipsychotika ist grundsätzlich so niedrig wie
möglich zu wählen. Hochdosierungen sind Standarddosierungen nicht
überlegen. Eine optimale Dosierung ist dann anzunehmen, wenn eine
gute Wirkung auf das gesamte Spektrum der psychotischen Symptome mit differenziellem
Schwerpunkt in der jeweiligen Krankheitsphase bei geringen Nebenwirkungen
erreicht wird.“
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paranoide Schizophrenie
"Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig
paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen
Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung,
des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind
wenig auffallend." [F20.0]
Genauer findet man es in [Q96]: "Diagnostische Kriterien
A. Die allgemeinen Kriterien für eine Schizophrenie (F20.0 - 20.3)
müssen erfüllt sein.
B. Wahnphänomene oder Halluzinationen müssen vorherrschen
(Verfolgungswahn, Beziehungswahn, Abstammungswahn, Sendungswahn, coenästhetischer
oder Eifersuchtswahn; drohende oder befehlende Stimmen, Geruchs- und Geschmackshalluzinationen,
sexuelle oder andere körperliche Sensationen).
C. Ein verflachter oder inadäquater Affekt, katatone Symptome
oder Zerfahrenheit dominieren das klinische Bild nicht. Diese Phänomene
können jedoch in leichter Form vorhanden sein."
Kritische Anmerkung: Das sind nun weitgehend sehr vage und unscharfe Beschreibungen,
denen der Bezug und die Anknüpfung an Daten
des Erlebens und Verhaltens fehlt. Und deshalb hängt die psychiatrische
Diagnostik grundsätzlich in der Luft, hat keine Bodenhaftung und ist
dem bloßen Meinen und Vermuten viel näher als jeder Wissenschaft.
Die Psychiatrie beginnt mit den
Symptomen
quasi im ersten Stock: es fehlt ihr das Datenfundament.
__
Schizophrene Ausgänge
Früher glaubte man, dass jede Schizophrenie mit einem chronischen
Verlauf einen schlechten Ausgang hatte. Das hat sich erfreulicherweise
gründlich geändert, u.a. dank Gerd Hubers Forschungen zum Verlauf
der Schizophrenien. Im Wesentlichen stellt Huber fest (S.325) : Vollremissionen
22,1%, Uncharakteristische Residuen 43,2% und 34,7% charakteristische
Residuen. "Nur" - früher ging man 100% aus - rund 35% bleiben
also schwerer beeinträchtigt und remittieren wenig bis gar nicht.
Zur sozialen Bedeutung muss man noch die Tabelle 26, S. 331 heranziehen.
Volle Erwerbsfähigkeit auf früherem Niveau erreichen 97,3% der
Vollremittierten, 30% der uncharakteristischen Residuen. 56,2% sieht Huber
als sozial geheilt an. Ergebnis: Es sieht für die Heilung, Besserung
und Linderung der Schizophrenie viel besser aus, als man fast ein Dreivierteljahrhundert
glaubte.
Die Forschungsergebnisse
der großen Schizophreniestudie von Huber sind auch durch neuere Studien
im Grundsatz bestätigt:
Die Gesamtremissionsrate lag bei 46 Prozent, sagte Lambert (Schizophr
Res 77, 2005, 221).
Beobachtet wurden 486 Ersterkrankte über sechs Jahre (Rosen and
Garety, 2005) Davon hatten
-
15,6 % der Patienten eine Episode und keine persistierenden Symptome,
-
5,4 % eine Episode und persistierende Symptome,
-
32,6 % mehrere Episoden und keine persistierenden Symptome,
-
29,1 % mehrere Episoden und persistierende Symptome und
-
17,8 % brachen die Behandlung vorzeitig ab.
Dr. Martin Lambert und Kollegen führten eine eigene Studie
mit 392 Patienten über drei Jahre durch
-
55,6 % der Patienten sind mindestens sechs Monate symptomfrei,
-
40,6 % haben ein gutes Funktionsniveau und 53,1 % eine gute Lebensqualität,
-
25 % der Studienpatienten erfüllten alle drei Kriterien,
-
25,6 % haben Dauersymptome, ein schlechtes Funktionsniveau und eine schlechte
Lebensqualität. (Medical Tribune Nr. 6 Dezember 2007)
Die Ärzte Zeitung vom 31.01.2008
berichtet: "Frühe Dauertherapie - Erfolg bei Schizophrenie
Hohe Remissionsraten bei frühzeitiger, konsequenter Behandlung
/ Ergebnis mehrerer klinischer Studien. BERLIN (aw). Schizophrenie-Patienten
erwarten von einer Therapie nicht nur eine rasche Symptomlinderung, sondern
auch eine Anhebung der Lebensqualität. Damit der Behandlungserfolg
überprüft werden kann, ist es notwendig, die Kriterien für
Remission und Recovery exakt zu definieren.
In den vergangenen Jahren sind sowohl in Expertenkommissionen,
aber auch in Fachzeitschriften Kriterien zu Remission und Recovery bei
Schizophrenie diskutiert worden. Zur Definition der Remission eigne sich
zum Beispiel die PANSS-Skala*, hat Privatdozent Dr. Martin Lambert vom
Universitätskrankenhaus Hamburg Eppendorf berichtet.
Eine Remission ist dann gegeben, wenn alle zugehörigen
Symptome für mindestens sechs Monate leicht oder weniger schwer ausgeprägt
sind. "Recovery hingegen bedeutet, dass eine normale Funktion und eine
gute Lebensqualität erreicht werden", erinnerte Lambert auf einer
von Janssen-Cilag unterstützten Veranstaltung in Berlin.
In den vergangenen zwei Jahren seien einige Studien
erschienen, die sich mit der Häufigkeit von Remission und Recovery
bei erstmals erkrankten schizophrenen Patienten beschäftigten.
Für den klinischen Alltag lassen sich hieraus
folgende Konsequenzen ableiten: Von besonderer Bedeutung ist die Früherkennung
mit früh einsetzender Behandlung. Dazu gehört die konsequente
und von vornherein auf Dauer angelegte Behandlung, etwa mit dem atypischen
Depot-Neuroleptikum Risperidon (Risperdal® Consta®).
In einer Studie kamen nach 12 Monaten mit dem Neuroleptikum
82 von 394 vormals nicht-remittierten Patienten dennoch in Remission. Die
Gesamtremissionsrate lag bei 46 Prozent, sagte Lambert (Schizophr Res 77,
2005, 221)."
__
Schizophrenes Residuum
„F20.5 schizophrenes Residuum
Ein chronisches Stadium in der Entwicklung einer schizophrenen Erkrankung,
bei welchem eine eindeutige Verschlechterung von einem frühen zu einem
späteren Stadium vorliegt und das durch langandauernde, jedoch nicht
unbedingt irreversible «negative» Symptome und Beeinträchtigungen
charakterisiert ist. Hierzu gehören psychomotorische Verlangsamung,
verminderte Aktivität, Affektverflachung, Passivität und Initiativemangel,
qualitative und quantitative Sprachverarmung, geringe nonverbale Kommunikation
durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme und Körperhaltung,
Vernachlässigung der Körperpflege und nachlassende soziale Leistungsfähigkeit.
> S. 101
Dazugehörige Begriffe:
• chronische undifferenzierte Schizophrenie
• Restzustand
• schizophrener Residualzustand
Diagnostische Kriterien
A. Die allgemeinen Kriterien für eine Schizophrenie (F20.0-F20.3)
müssen in der Vergangenheit erfüllt gewesen sein, sind aber zur
Zeit nicht nachweisbar.
B. Mindestens vier der folgenden «negativen» Symptome
waren während der vorangegangenen zwölf Monate vorhanden:
1. Psychomotorische Verlangsamung oder verminderte Aktivität;
2. deutliche Affektverflachung;
3. Passivität und Initiativemangel;
4. Verarmung hinsichtlich Menge oder Inhalt des Gesprochenen;
5. geringe nonverbale Kommunikation, deutlich an Mimik, Blickkontakt,
an Stimmodulation und Körperhaltung;
6. verminderte soziale Leistungsfähigkeit und Vernachlässigung
der Körperpflege.“
__
sexuelle Orientierung [Q268]
.x0 Heterosexualität
.x1 Homosexualität
.x2 Bisexualität
.x8 sonstige, einschließlich präpubertär.
__
synthyme / parathyme
Symptomatik
synthym passend (z.B. ängstlicher Beziehungswahn bei Grundstimmung
starke Angst), parathym unpassend (Kranker erzählt lächelnd,
er werde innerlich aufgefressen).
__
Verlaufsformen der
Schizophrenie [nach ICD-10, Q95f]
Das Gerd Huber zugeschriebene Zitat bringt es auf den Punkt: "Die
meisten schizophrenen Menschen sind die meiste Zeit ihres Lebens nicht
schizophren". Dem trägt auch die ICD-Klassifikation Rechnung,
die Sie hier anschaulich dargestellt - und oben verbal
nach ICD-10 - dargestellt finden:
__
Vertrauen,
Vertrauensbeziehung, Vertrauensbasis
__
Zusatzkennzeichen
für die Diagnosesicherheit Abgerufen bei DIMDI
am 26.05.2014
"A (Ausgeschlossene Diagnose) , G (Gesicherte Diagnose) , V (Verdachtsdiagnose)
und Z ((symptomloser) Zustand nach der betreffenden Diagnose)
-
Ist die Angabe dieser Zusatzkennzeichen bei Diagnosen (ICD-10) obligatorisch
oder freiwillig?
In der ambulanten Versorgung müssen die Zusatzkennzeichen für
die Diagnosesicher-heit (A, G, V oder Z) angegeben werden, d.h. die Angabe
ist obligatorisch.
In der stationären Versorgung sind die Zusatzkennzeichen für
die Diagnosesicherheit verboten.
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Wie werden diese Zusatzkennzeichen in den Softwareprogrammen der Kliniken
und Praxen angegeben?
Die Partner der Selbstverwaltung regeln in entsprechenden Vereinbarungen
zur Datenübermittlung, wie und wo die Zusatzkennzeichen in den Softwareprogrammen
der Praxen angegeben werden müssen. Die technische Umsetzung der getroffenen
Vereinbarungen erfolgt durch die Softwarehersteller für Praxis-Informationssysteme
und kann daher bei verschiedenen Systemen unterschiedlich gehandhabt werden.
Generell gilt aus klassifikatorischer Sicht, dass Zusatzkennzeichen
nicht Bestandteil eines ICD- oder OPS-Kodes sind und somit auch nicht als
eine zusätzliche Stelle eines Kodes bezeichnet werden können.
D.h., ein vierstelliger Kode wird durch die Angabe eines Zusatzkennzeichens
nicht zu einem fünfstelligen Kode.
Übersicht: Welche Zusatzkennzeichen wo?
"
__
Zusatzspezifikationen
bei Abhängigkeitssyndromen [Q78]
"Die Diagnose Abhängigkeitssyndrom kann mit der fünften und
sechsten Stelle weiter differenziert werden:
Flx.20 gegenwärtig abstinent
Flx.200 frühe Remission
Flx.201 Teilremission
Flx.202 Vollremission
Flx.21 gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung
(z.B. Krankenhaus, in therapeutischer Gemeinschaft, im Gefängnis usw.)
Flx.22 gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten
Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit) (z. B. Methadon,
Nikotinkaugummi oder -pflaster)
Flx.23 gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven
oder antagonistischen Medikamenten (z. B. Naltrexon oder Disulfiram)
Flx.24 gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit)
Flx.240 ohne körperliche Symptome
Flx.241 mit körperlichen Symptomen
Der Verlauf der Abhängigkeit kann, wenn gewünscht,
näher gekennzeichnet werden:
Flx.25 ständiger Substanzgebrauch
Flx.26 episodischer Substanzgebrauch (z.B. Dipsomanie)"
__
Querverweise
Standort: ICD-10 Verschlüsselungspraxis
in Gutachten, Stellungnahmen ... (in Bayern)
*
Überblick Diagnostik und
Differentialdiagnostik in der IP-GIPT.
*
*
Information für Dienstleistungs-Interessierte.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
ICD-10
Verschlüsselungspraxis in Gutachten, Stellungnahmen, Attesten, Berichten
mit einer Befragung von bayerischen psychiatrischen Kliniken, Forensiken
und
einigen Organisationen (BLAeK, DGPPN, PTK).
Erlangen:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/ICDVPB.htm
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Hinweise zu Links und Empfehlungen
kontrolliert: 04.10.2014 irs
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ergänzt und vertieft * Anregungen und Kritik willkommen
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