Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=15.06.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung  tt.mm.jj
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_HBFP 1 Strafrechtliche Grundlagen 2007_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten, und hier speziell zum Thema:

    Strafrechtliche Grundlagen der Forensischen Psychiatrie
    HBFP 1 - Kröber u. a. 2007

    Hilfsseite zum Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler (MethF)
    Methoden- und Methodenproblembewusstsein in der - forensischen - Psychiatrie
    Zu:
    Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath
    mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

    _
    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben 


    Zusammenfassung HBFP 1 Strafrechtliche Grundlagen 2007

    Legende Signierungen
     
    GW
    wTit
    IV
    SR
    wT
    wP
    MB
    eMP
    Son
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    Gesamtwertung angemessene Darstellung der psychiatrischen Methodenproblematik Signierung 0

    Im Titel, Vorwort, Inhaltsverzeichnis des ersten Bandes des Handbuch der Forensischen Psychiatrie finden sich keine Einträge mit "Methode(n)". Im Sachregister aber unter den Einträgen "Beweismethodenverbote" und "Biologisch-psychologische Methode". Methoden werden nicht detailliert nach Definition dieser Studie dargelegt, sondern nur sehr allgemein besprochen. Damit bleibt in diesem Band völlig unklar, mit welcher Methodik genau Befinden und Verfassung zu Handlungszeitpunkten unter Berücksichtigung typischer Fälle festzustellen ist, was für z.B. die Schuldfähigkeit (§ 20, 21 StGB) aber auch für die Geschäfts- und Testierfähigkeit von zentraler und grundlegender Bedeutung ist. Dass der Methodik kein eigenes Kapitel, ja nicht einmal ein Abschnitt eingeräumt wird, kann so interpretiert werden, dass Methodenfragen und Methodenprobleme für die strafrechtlichen Grundlagen keine solche Rolle spielen, dass ein eigenes Kapitel oder Abschnitt für nötig befunden worden wäre - obwohl sich im Text fast durchgängig Ausführungen zur Methodik finden (über 80 Fundstellen). Das hatte ich nach De Boors (1966) grundlegenden forensischen Methodenerörterungen nicht erwartet. Auf seine grundlegenden Methodenfragen wird nicht einmal hingewiesen, geschweige denn, dass sie zitiert würden. Es sieht so aus, als ob sich der Bd. 1 des Handbuchs für Forensische Psychiatrie um den differenzierten Kern der Methodik herumdrückt; vielleicht, weil das grundlegende methodische Verständnis fehlt.

    Querverweis: Gesamtwertung Band 2: Psychopathologische Grundlagen.



    Wort im Titel (wTit)
    Signierung 0: Im Titel kommt das Wort "Methode" nicht vor.



    Wort im Inhaltsverzeichnis (IV) [PDF bei Springer; Leseprobe PDF]
    Signierung 0: Im Inhaltsverzeichnis habe ich keinen Eintrag "Methode" gefunden.
    Anmerkung: Das Inhaltsverzeichnis kann hier durch die Erfassung der Einträge im Text nachvollzogen werden.



    Wort im Sachregister (SR)
    Signierung 1:  Im Sachregister fanden sich folgende Einträge:
     
    • Beweismethodenverbote 400
    • Biologisch-psychologische Methode 98, 140, 183–184, 532–533, 537–538, 540–541
    • Zweistufige Methode s. biologisch-psychologische Methode




    Wort im Text (wT)
    Signierung 1: [Fette Hervorhebung RS] Um die jeweiligen Fundstellen besser einordnen zu können, habe ich sie in das jeweilige Kapitel eingeordnet.
     
      H.-L. KRÖBER Was ist und wonach strebt Forensische Psychiatrie  1-12
      • S. 2: "... Der dritte Band beschreibt Methodik und empirische Grundlagen der kriminalprognostischen Begutachtung ..."
      • S. 4f: "... In nahezu jedem psychiatrischen Forschungsprojekt werden psychologische und psychiatrische Methodik angewandt und sind Mitarbeiter aus beiden Berufsgruppen beteiligt. Dabei unterscheiden sich die beiden Vorgehensweisen hinsichtlich der Schwerpunkte der basalen Methodik. Keineswegs ist das besonders „Psychiatrische“ die Erhebung körperlicher Befunde. Das genuin Psychiatrische ist vielmehr die kasuistisch-biografische Auseinandersetzung mit der real existierenden, [>5] psychisch auffälligen einzelnen Person unter Handlungs- und Entscheidungsdruck. ..."
      • S. 5: "... Inzwischen gewinnen in der Psychologie und der Tätigkeit psychologischer Psychotherapeuten Verfahren wie die explorative  Gesprächsführung und generell der idiografische Ansatz, der mit der traditionellen psychiatrischen Methodik sehr eng verschwistert ist, wieder an Boden."


      D. DÖLLING 2 Strafrecht  13-30

      • S. 21: "... Behandlungsmethoden, ..."
      • S. 29 Lit-Hinweis: "Eisele H (1999) Die general- und spezialpräventive Wirkung strafrechtlicher Sanktionen. Methoden, Ergebnisse, Metaanalyse. Dissertation, Heidelberg"


      W. GROPP 2.2 Die Straftat  31-91

      • S. 37: "... Auf die Höhe der im konkreten Fall verhängten Strafe kommt es nicht an (sog. abstrakte Methode). ..."
      • S. 38: "... Dazu bedient sich die Strafrechtswissenschaft der Methode der Definition eines Gegenstandes über die von ihm zu erfüllende Funktion, d. h. über sein „Anforderungs- bzw. Funktionsprofil“ (Gropp 2005, S. 118)."


      H. SCHOCK 2.3   Die Schuldfähigkeit  92-158

      • S. 92: "Jeder erwachsene Mensch ist grundsätzlich – auch aus general- und spezialpräventiven Gründen (dazu Roxin 1979, S. 279, 293) – als verantwortliches Mitglied der Rechtsgemeinschaft zu behandeln, solange seine Unansprechbarkeit gegenüber Normen nicht methodisch einwandfrei widerlegt oder erschüttert ist. ..."
      • S. 98: "... Für die Bestimmung der Schuldfähigkeit legt das Gesetz eine zweistufige bzw. zweistöckige „psychisch-normative Methode“ zugrunde (vgl. Jescheck u. Weigend 1996, S. 437 Fn 19; Schreiber u. Rosenau 2004, S. 60 mwN; Streng 2003, § 20 Rn 15; teilweise noch als „biologisch-psychologisch“ bezeichnet, Lackner u. Kühl 2004, § 20 Rn 1). Auf der ersten Stufe wird das Vorliegen einer psychischen Störung anhand der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB geprüft; auf der zweiten Stufe geht es um die Frage, ob der festgestellte psychopathologische Zustand auch Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit des Täters hatte (Schöch 2006 a, S. 50)."
      • S. 101a: "... einer empirisch-normativen Methode, ..."
      • S. 101b: "... die Methode des Vergleichs für die Ausnahmefälle, ..."
      • S. 102: "... eine methodisch einwandfreie Grundlage."
      • S. 131: "Es gibt also im Bereich der Schuldfähigkeitsbegutachtung kaum relevante Aussagen, die sich wie ein medizinischer Befund ausschließlich mit naturwissenschaftlichen Methoden feststellen lassen."
      • S. 136: "... Das Gesetz geht also von quantitativen Abstufungen von „schuldfähig“ über „vermindert schuldfähig“ bis zu „schuldunfähig“ aus, und es verwendet die quantifizierende Methode sogar bei einigen Eingangsmerkmalen durch die Adjektive „schwer“ und „tiefgreifend“."
      • S. 153: "... als er ebenfalls nach einer psychisch-normativen Methode aufgebaut ist ..."


      H.-L. KRÖBER 2.4 Steuerungsfähigkeit und Willensfreiheit aus psychiatrischer Sicht   159-218

      • S. 160f: "... Sodann zeichnen wir den alten Streit innerhalb der Psychologie nach zwischen einer verstehenden Psychologie, die sich gerade den allein introspektiv erfahrbaren Phänome[>161]nen widmet, und der Position des eliminativen Materialismus, der nichts gelten lassen und alles eliminieren möchte mit Ausnahme dessen, was physikalisch, chemisch oder sonst mit naturwissenschaftlichen Methoden objektivierbar ist. Dieser Streit flammt immer wieder auf und ist keineswegs entschieden. ..."
      • S. 164a: "... die mit physikalischen Methoden registrierbar seien, ..."
      • S. 164b: "... die nicht mit physikalischen Messmethoden zu beschreiben sind, ..."
      • S. 179: "... Das Libet-Experiment wurde zuletzt von Rösler (2006) sowohl in der Methodik wie in der Validität ausführlich widerlegt. ..."
      • S. 190: "... mit heutigen medizintechnischen Methoden sichtbar zu machen sind. ..."
      • S. 197: "... Roth räumt dann ein, dass die Experimente von Libet aus verschiedenen methodischen und weiteren Gründen nicht das beweisen, was sie angeblich beweisen. ..."
      • S. 202: "Köchy (2006) beschreibt die aktuellen methodischen Optionen der Neurobiologie ..."
      • S. 203a: "Wesentliches Ziel der kognitiven Neurowissenschaften sei es daher, mittels des naturwissenschaftlichen Arsenals an Methoden einen neuen Zugang auch zu den kognitiven Verhaltenskomplexen zu gewinnen. ..."
      • S. 203b: "... Hartmann (2006) spricht in diesem Zusammenhang von einer Ontologisierung forschungsleitender Methoden wie des Kausalprinzips, das zu einem metaphysischen Sachverhalt umgedeutet wer[>204]de. ..."
      • S. 204a: "... Auch dies ist kein Ergebnis physikalischer Beobachtungen, sondern eine methodologische, metaphysische Voraussetzung des modernen physikalischen Weltbildes."
      • S. 204b: "... seit Jahrzehnten eine gängige Methode sowohl der psychiatrischen wie auch der psychologischen Forschung gewesen, ..."
      • S. 205a: "... Dilthey wandte sich gegen eine „objektivierende“ Psychologie, die glaube, durch eine Zerteilung der psychischen Phänomene in kleine, letztlich unbelebte Einheiten mit dann quasi naturwissenschaftlichen Methoden das Seelenleben erforschen zu können."
      • S. 205b: "... die einem Ideal naturwissenschaftlicher Methodik folge. ..."
      • S. 206: "Dilthey plädierte nun, am Ende des 19. Jahrhunderts, für eine geisteswissenschaftliche Methodik der Psychologie, die sich darauf stützen könne, dass seelische Phänomene nicht wie äußere in vereinzelten Fakten, sondern „als lebendiger Zusammenhang“ aufträten. Es folgt der programmatische Satz: „Die Natur erklären wir, das Seelenleben verstehen wir.“ (Dilthey 1894, S. 144)."
      • S. 207: "... dass auch diese Forschungsmethodik durchaus legitim sei ..."
      • S. 208: "... phänomenologische Methodik beschrieb. ..."
      • S. 212: "... philosophisch-methodische Hintergründe der forensich-psychiatrischen Konzeptbildungen ..."


      D. DÖLLING 2.5    Die strafrechtlichen Rechtsfolgen  219-249

      • S. 219: "Volbert R (2005) Standards der psychologischen Glaubhaftigkeitsdiagnostik. In: Kröber HL, Steller M (Hrsg) Psychologische Begutachtung im Strafverfahren – Indikationen, Methoden und Qualitätsstandards, 2. Aufl. Steinkopff, Darmstadt, S 171–203"
      • S. 238: "Bei der Erstellung der Prognose sollten die kriminologischen Prognosemethoden herangezogen werden ..."


      D. BEST, D. RÖSSNER 2.5.3 Die Maßregeln der Besserung und Sicherung  250-288

      • S. 254: "... Auf welcher methodisch-konzeptionellen Vorgehensweise die Begutachtung beruht (s. etwa Rasch u. Konrad 2004, S. 388 ff.), ist im Übrigen grundsätzlich gleichgültig, sofern sie lege artis durchgeführt und für das Gericht nachvollziehbar ist (näher Rössner, s. Kap. 3.2). Dies bedeutet freilich, dass die Prognose sowohl hinsichtlich ihrer theoretischen und methodischen sowie der in Bezug genommenen empirischen Grundlagen (dazu Dahle Bd. 3, Kap. 1) als auch im Hinblick auf ihre handwerkliche Umsetzung (dazu Kröber Bd. 3, Kap. 3) den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung widerspiegeln muss. Als für den forensischen Gutachter unverzichtbar erweist sich dabei die Beachtung der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe des BGH aufgestellten „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ (Boetticher et al. 2006), die im Zusammenhang mit den zuvor formulierten „Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten“ (Boetticher et al. 2005) zu sehen sind. ..."


      N. LEYGRAF 2.5.4   Die Maßregeln der Besserung und Sicherung - Anmerkungen aus psychiatrischer Sicht  289-297
      D. DÖLLING 2.6 Die Vollstreckung und der Vollzug der Strafen und Maßregeln  298-322

      D. BEST, D. RÖSSNER 2.6.3 Der Maßregelvollzug und die Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung   323-339

      • S. 330: "... Behandlungsmethoden im engeren Sinne ..."
      • S. 332: "... Behandlungsmethoden sind im Wesentlichen die Psycho- und Soziotherapie ..."
      • S. 334a: "... (s. zur Methodologie Volckart u. Grünebaum 2003, S. 137 ff.) ..."
      • S. 334b: "... (bzw. prognostischen Methodik) ..."


      J.-M. JEHLE 2.6.5 Drogentherapie im strafrechtlichen Rahmen - die Zurückstellungslösung der §§ 35, 38 Betäubungsmittelgesetz  349-378

      • S. 358: "... Methoden und Organisationsformen der ärztlichen und nichtärztlichen Drogentherapie ..."
      • S. 372a: "Von einer einheitlichen Methode zur Behandlung von Betäubungsmittelabhängigen ist die Praxis weit entfernt. ..."
      • S. 372b: "... orthodoxe Methode der klassischen Psychiatrie, ..."
      • S. 372c: "... Im Übrigen ist die Drogentherapie von einer großen Methodenvielfalt geprägt ..."


      D. RÖSSNER 3   Strafprozessrecht  379-423

      • S. 394: "... und vor allem bei geheimen Ermittlungsmethoden wie dem Lauschangriff in Wohnungen, ..."
      • S. 400a: "... Die Beweisverbote lassen sich unterscheiden nach Beweisthema, Beweismittel und Methode."
      • S. 400b: "Beweismethodenverbote schließlich ..."
      • S. 403: " ... dass der Sachverständige seinen wissenschaftlichen Ansatz, seine Untersuchungsmethoden und seine Hypothesen offen legt ..."
      • S. 405a: "... entspricht dem methodisch geforderten Vorgehen ..."
      • S. 405b: "... Abgrenzung zwischen beiden Aufgabenkreisen als auch die methodisch unangreifbare Notwendigkeit der Zusammenarbeit."
      • S. 413: "... keine Angaben zur Untersuchungsmethode und nur bei 1 % wurde ..."
      • S. 414a: "... die verwendeten Untersuchungsmethoden und Testverfahren zu benennen und ..."
      • S. 414b: "... Danach hat der Sachverständige methodische Mittel auf dem aktuellen Kenntnisstand zu verwenden und diese zu erläutern. ..."


      H. SASS  3.8 Grundlagen des Zusammenwirkens von Juristen und psychiatrischen/psychologischen Sachverständigen - Anmerkungen aus psychiatrischer/psychologischer Sicht   424-434

      • S. 424a: "... der phänomenologischen und daseinsanalytischen Methoden"
      • S. 424b: "... wegen ihrer besonderen Möglichkeiten und Methoden ..."
      • S. 424c: "Besonders wichtig ist diese zusätzliche Repertoire an Methoden, Kenntnissen und          Untersuchungsmöglichkeiten, ..."
      • S. 425a: "Mit den geschilderten Entwicklungen wird auch der immer wieder geäußerten Forderung Rechnung getragen, dass der Sachverständige seinen wissenschaftlichen Ansatz, seine Untersuchungsmethoden und seine Hypothesen offenlegt (BGHSt 45, 178). ..."
      • S. 425b: "... Dabei stehen ihm als methodologischer Rahmen auch die jüngst von Arbeitsgruppen aus Psychiatern, Psychologen, Juristen und Kriminologen vorgelegten Mindeststandards für die beiden wichtigsten Themengruppen forensischer Begutachtung, nämlich die Schuldfähigkeitsprobleme und die Prognosebeurteilung, zur Verfügung (vgl. Boetticher et al. 2005; Eisenberg 2005; Boetticher et al. 2006)."
      • S. 428a: "... über geeignette Untersuchungsmethoden bis hin zu technischen Verfahren und ..."
      • S. 428b: "... der medizinische Methodenkanon mit psychiatrischer Kompetenz im Vordergrund stehen ..."
      • S. 428c: "... Auf der anderen Seite sind Kompetenzen und Methodenrepertoire der Psychologen führend bei Fragestellungen wie Glaubhaftigkeitsbeurteilung oder familienrechtlichen Problemen. ..."


      D. DÖLLING 4    Besonderheiten des Jugendstrafrechts   435-463

      • S. 462: "Blau G (1959) Zur Frage der partiellen strafrechtlichen Vollreife Heranwachsender – zugleich ein Beitrag zur strafrechtlichen Methodenlehre. MDR 13:717–721"


      P. BAUER, H. REMSCHMIDT 4.2 Forensisch-psychiatrische Begutachtung von Kindern und Jugendlichen  464-510

      • S. 465f: "... Auch vor Gericht kommt es oft in der mündlichen Verhandlung zu Fragen, die die Erkenntnismöglichkeiten, die dem Gutachter zur Verfügung stehen, überschreiten. Hier sollte dann klar ausgeführt werden, dass die Beantwor[>466]tung entsprechender Fragen nicht möglich ist, weil eine entsprechende Methodik hierfür nicht zur Verfügung steht. Auch sollte sich der Gutachter vor Kompetenzüberschreitungen jeglicher Art hüten (vgl. Barth 2003)."
      • S. 467: "Das diagnostische Vorgehen stützt sich auf folgende Schritte bzw. Methoden: ..."
      • S. 476: "... Auf die methodologischen Schwierigkeiten der Persönlichkeitsbeurteilung kann hier nicht im Detail eingegangen werden. ..."
      • S. 501: "... Dies bedeutet z. B. die Bevorzugung handlungs- statt sprachorientierter Methoden."
      • S. 502: "... Zur Vermittlung dieser Fertigkeiten werden Methoden ausgewählt, ..."
      • S. 503: "... bezüglich effektiver Therapiemethoden und deren praktischer Umsetzung. ..."
      • S. 509: Lit-Hinweis [Steller M (1997)]
      • S. 510: Lit-Hinweis [Steller M, Köhnken G (1989)]


      H.-J. ALBRECHT  5 Rechtliche Grundlagen der Forensischen Psychiatrie - eine international vergleichende Perspektive 511-574

      • S. 511: "... durch den Glauben an (natur)wissenschaftliche Methoden und dadurch erzielbaren ..."
      • S. 516: "... die Harmonisierung von Untersuchungsmethoden und die Vergleichbarkeit ..."
      • S. 521: "... einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmethoden und -mittel zur Verfügung stehen ..."
      • S. 523: "... hin zu einer adversarischen Methode der Behandlung des Gutachtens sollen verschiedene Gründe sprechen. ..."
      • S. 525a: "... Das Gutachten muss auf verlässlichen Prinzipien und Methoden basieren sowie auf der verlässlichen Anwendung der Methoden auf den in Frage stehenden Sachverhalt. ..."
      • S. 525b: "... Dahinter steht die Theorie, dass die allgemeine Akzeptanz eines wissenschaftlichen Analyseverfahrens in der jeweiligen Disziplin die Verlässlichkeit der Methode indiziert."
      • S. 526: "... Mit dem Daubert-Test wird der Schwerpunkt der Prüfung von der allgemeinen Akzeptanz einer Schlussfolgerung des Sachverständigen auf die Validität der der Aussage zugrunde liegenden Methodologie verschoben. ..."
      • S. 530: "Rechtliche Regeln zur Durchführung von Sachverständigengutachten im Hinblick auf anzuwendende Methoden existieren in aller Regel nicht. ..."
      • S. 532a: "... die so genannte zweistufige biologisch-psychologische Methode ..."
      • S. 532b: "... Die Einheitsmethode meint, dass ..."
      • S. 532c: "Nach der gemischten, biologisch-psychologischen Methode ist zurechnungsunfähig, ..."
      • S. 533: "... Die zweistufige Methode setzt also voraus, dass zwei Schritte in der Beurteilung der Schuldfähigkeit vorgenommen werden, die zunächst in der Feststellung der Ausgangslage in Form von seelischen Deviationen bestehen, zum anderen, und hierauf aufbauend, in der Untersuchung, ob und inwieweit sich diese Deviationen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben."
      • S. 535: "In der Schweiz folgt die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit gemäß Art. 10 StGB und der verminderten Zurechnungsfähigkeit gemäß Art. 11 StGB ebenfalls der biologisch-psychologischen Methode. ..."
      • S. 537: "Das österreichische Strafgesetzbuch regelt in § 11 die Zurechnungsfähigkeit und folgt ebenso wie das deutsche Strafgesetz der gemischt biologisch-psychologischen Methode (Kienapfel u. Höpfel 2005, S. 87). ..."
      • S. 542 Schweden: " ... Für Geisteskranke (die Geisteskrankheit wird nach der biologisch-psychologischen Methode festgestellt) kommt die Unterbringung zur besonderen Pflege in Betracht. ..."
      • S. 573: "Westen L van der (2000) Legal regulations governing forensic scientific methods. ..."
      Sachverzeichnis 575 - 585




    Wort "Probleme" im Zusammenhang mit "Method" (wP)
    Signierung 1:
     
      S. 23f: "... Außerdem wurden Labor- und Feldexperimente durchgeführt, in denen Sanktionsvariablen variiert wurden. Die Untersuchungen sind mit erheblichen methodischen Problemen [>24] behaftet (Dölling 1990, S. 4 ff.). ..."

      Literaturhinweise

      • S. 159: "Venzlaff  U (1977) Methodische und praktische Probleme nach dem zweiten Strafrechtsreformgesetz. Nervenarzt 48:253–258"
      • S. 159: "Venzlaff U (1990) Methodik und praktische Probleme der Begutachtung in der Bundesrepublik Deutschland. In: Frank C, Harrer G (Hrsg) Der Sachverständige im Strafrecht. Kriminalitätsverhütung. Springer, Berlin Heidelberg, S 11–21"
      • S. 159: "Venzlaff U (2000) Methodische und praktische Probleme bei forensisch-psychiatrischer Begutachtung. In: Venzlaff U, Foerster K (Hrsg) Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. Urban & Fischer, München, S 67–79"




    Methodenbegriff dieser Studie (MB)
    Signierung 0: Nähere Ausführungen zum Methodenbegriff habe ich nicht gefunden.



    Erörterung von Methodenproblemen (eMP)
    Signierung 1: Der Band macht an mehreren Stellen deutlich, dass es Methodenprobleme gibt, hier zwei Beispiele aus Kröber Steuerungsfähigkeit und Willensfreiheit aus psychiatrischer Sicht:
     
      S. 201f: "Wenden wir uns abschließend der Legitimität psychiatrischer Methodik und Begrifflichkeit zu: Erhebt sie zu Recht ihren Anspruch, unter Verzicht auf physikalische Formeln und chemische Reaktionen in einer Sprache der psychologischen Phänomenologie dem Gericht eine wichtige Aufklärung über Angeklagte und Zeugen zu leisten? Oder wird sie in ihrem Zugriff auf subjek-[>202]tive Phänomene bereits primär der Unwissenschaftlichkeit überführt? ..."

      S. 204: "... Zentrale Ansätze der kognitiven Neurowissenschaften, nämlich die Erhellung von Sachverhalten, die mit Begriffen wie Wünsche, Absichten, Pläne, Ziele, Willen bezeichnet werden, sind ohne einen direkten Rückgriff auf die Prozesse der Introspektion methodisch nicht umsetzbar. Die Vertreter des „introspektiven Physikalismus“, Jack und Shallice (2001), weisen darauf hin, dass z. B. zur Messung von Prozessen der Aufmerksamkeit keineswegs nur objektive Messverfahren benötigt werden, die dann subjektive Aussagen über Aufmerksamkeit validieren. Vielmehr sei es genau umgekehrt: Man benötige subjektive Evidenz dafür, um überhaupt entscheiden zu können, welche objektive Messung tatsächlich eine Messung der „Aufmerksamkeit“ sei. Introspektion ist daher eine notwendige Voraussetzung zur Validierung von wissenschaftlichen Aussagen. Sie erfüllt, so Köchy, nach diesem Verständnis nicht allein Funktionen bei der Hypothesenbildung, sondern ist maßgebliches Moment der Hypothesenprüfung. Letztlich aber ist es seit Jahrzehnten eine gängige Methode sowohl der psychiatrischen wie auch der psychologischen Forschung gewesen, immer wieder Verfahren naturwissenschaftlicher und physikalischer Art (z. B. bildgebende Verfahren, elektrophysiologische oder neurochemische Verfahren) mit psychologisch erfassten Phänomenen der introspektiven Ebene zu korrelieren. Dies ist z.B. das Vorgehen bei der klinischen Prüfung von Psychopharmaka, wo einerseits Labordaten gewonnen werden, andererseits über Fragebögen und psychiatrische Untersuchungen das psychische Befinden des so behandelten Patienten aus der Innenperspektive abgebildet wird. ..."




    Sonstiges (Son)
    Zur Beachtung: Das Buch wurde hier nur und ausschließlich unter dem Gesichtspunkt Methoden, Methodenbewusstsein, Methodenproblembewusstsein analysiert und beurteilt. Damit ist natürlich in keiner Weise etwas über seine möglichen sonstigen zahlreichen Qualitäten ausgesagt.

    Introspektion Zur Problematik und zu den häufigen Missverständnissen innere Wahrnehmung oder Introspektion hier.





    Literatur  (Auswahl)
    • Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N. & Saß, H. (2007, Hrsg.) Strafrechtliche Grundlagen der Forensischen Psychiatrie. Handbuch der Forensischen Psychiatrie. Band 1. Berlin: Steinkopff (Springer).




    Links (Auswahl: beachte)
    • Methodik der Methodenuntersuchung zur - forensischen - Psychiatrie.
      • Ziel der Arbeit.
      • Problembewusstsein.
      • Problembewältigungsmethoden.
      • Methodenbegriff dieser Studie.
      • Angewandte Methode.
      • Hintergrund.
      • Probleme der von mir angewandten Methode.
      • Zeitraum Wie weit muss man nun mit der Methodenanalyse in den Werken zurückgehen?
      • Signierungs-Methode.
      • Anmerkung.
      • Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.
      • Geschichte der Psychologie.
      • erklären und verstehen.
      • Gründe und Ursachen.
      • Realität des Psychischen und die Theorie der zwei Welten.
      • Operationalisierung, Geschichte des Operationalisierungsbegriffs.
      • Norm, Wert, Abweichung (Deviation) * "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
      • Krankheitsbegriff * Bio-Psycho-Soziales Krankheitsmodell * Ursachenproblem.
    • Potentielle Fehler in forensisch psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
      • Potentielle Methoden-Fehler.
    • Überblick Forensische Psychologie.
    • Überblick Beweis und beweisen  in Wissenschaft und Leben.
      • Beweis und beweisen in Psychologie, Psychopathologie und Psychotherapie.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten: > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben 


    Querverweise
    Standort: HBFP 1 Strafrechtliche Grundlagen 2007.
    *
    Methodik der Methodenuntersuchung zur - forensischen - Psychiatrie.
    Potentielle Fehler in forensisch psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
    Potentielle Methoden-Fehler in psychopathologischen Gutachten.
    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Strafrechtliche Grundlagen der Forensischen Psychiatrie HBFP 1 - Kröber u. a. 2007. Hilfsseite zum Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler (MethF), Methoden- und Methodenproblembewusstsein in der - forensischen - Psychiatrie. Zu: Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath  mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/Methode/2007HBFP1.htm
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    korrigiert: 14.06.2014 irs



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