Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=15.06.2014
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung
tt.mm.jj
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052
Erlangen
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_HBFP
1 Strafrechtliche Grundlagen 2007_
Überblick_
Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag
_ _Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten,
und hier speziell zum Thema:
Strafrechtliche Grundlagen der
Forensischen Psychiatrie
HBFP 1 - Kröber u. a. 2007
Hilfsseite zum Katalog der potentiellen
forensischen Gutachtenfehler (MethF)
Methoden- und Methodenproblembewusstsein
in der - forensischen - Psychiatrie
Zu:
Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen
Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
Eine methodenkritische Untersuchung illustriert
an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl
F. Mollath
mit einem Katalog
der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.
von Rudolf
Sponsel, Erlangen
_
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-)
Ziel angeben
|
Zusammenfassung
HBFP
1 Strafrechtliche Grundlagen 2007
Legende Signierungen
Gesamtwertung angemessene Darstellung
der psychiatrischen Methodenproblematik Signierung 0
Im Titel, Vorwort, Inhaltsverzeichnis des ersten Bandes des Handbuch
der Forensischen Psychiatrie finden sich keine Einträge mit "Methode(n)".
Im Sachregister aber unter den
Einträgen "Beweismethodenverbote" und "Biologisch-psychologische Methode".
Methoden werden nicht detailliert nach Definition dieser Studie dargelegt,
sondern nur sehr allgemein besprochen. Damit bleibt in diesem Band völlig
unklar, mit welcher Methodik genau Befinden und Verfassung zu Handlungszeitpunkten
unter Berücksichtigung typischer Fälle festzustellen ist, was
für z.B. die Schuldfähigkeit (§ 20, 21 StGB) aber auch für
die Geschäfts- und Testierfähigkeit von zentraler und grundlegender
Bedeutung ist. Dass der Methodik kein eigenes Kapitel, ja nicht einmal
ein Abschnitt eingeräumt wird, kann so interpretiert werden, dass
Methodenfragen und Methodenprobleme für die strafrechtlichen Grundlagen
keine solche Rolle spielen, dass ein eigenes Kapitel oder Abschnitt für
nötig befunden worden wäre - obwohl sich im Text fast durchgängig
Ausführungen zur Methodik finden (über 80 Fundstellen). Das hatte
ich nach De Boors (1966) grundlegenden forensischen
Methodenerörterungen nicht erwartet. Auf seine grundlegenden Methodenfragen
wird nicht einmal hingewiesen, geschweige denn, dass sie zitiert würden.
Es sieht so aus, als ob sich der Bd. 1 des Handbuchs für Forensische
Psychiatrie um den differenzierten Kern der Methodik herumdrückt;
vielleicht, weil das grundlegende methodische Verständnis fehlt.
Querverweis: Gesamtwertung Band 2: Psychopathologische
Grundlagen.
Wort im Titel (wTit)
Signierung 0: Im Titel kommt das Wort "Methode" nicht vor.
Wort im Inhaltsverzeichnis
(IV) [PDF
bei Springer; Leseprobe PDF]
Signierung 0: Im Inhaltsverzeichnis habe ich keinen Eintrag "Methode"
gefunden.
Anmerkung: Das Inhaltsverzeichnis kann hier durch die Erfassung der
Einträge im Text nachvollzogen werden.
Wort im Sachregister (SR)
Signierung 1: Im Sachregister fanden sich folgende Einträge:
-
Beweismethodenverbote 400
-
Biologisch-psychologische Methode 98, 140, 183–184, 532–533, 537–538, 540–541
-
Zweistufige Methode s. biologisch-psychologische Methode
Wort im Text (wT)
Signierung 1: [Fette Hervorhebung RS] Um die jeweiligen Fundstellen
besser einordnen zu können, habe ich sie in das jeweilige Kapitel
eingeordnet.
H.-L. KRÖBER Was ist und wonach strebt Forensische Psychiatrie
1-12
-
S. 2: "... Der dritte Band beschreibt Methodik und empirische Grundlagen
der kriminalprognostischen Begutachtung ..."
-
S. 4f: "... In nahezu jedem psychiatrischen Forschungsprojekt werden psychologische
und psychiatrische Methodik angewandt und sind Mitarbeiter aus beiden
Berufsgruppen beteiligt. Dabei unterscheiden sich die beiden Vorgehensweisen
hinsichtlich der Schwerpunkte der basalen Methodik. Keineswegs ist das
besonders „Psychiatrische“ die Erhebung körperlicher Befunde. Das
genuin Psychiatrische ist vielmehr die kasuistisch-biografische Auseinandersetzung
mit der real existierenden, [>5] psychisch auffälligen einzelnen Person
unter Handlungs- und Entscheidungsdruck. ..."
-
S. 5: "... Inzwischen gewinnen in der Psychologie und der Tätigkeit
psychologischer Psychotherapeuten Verfahren wie die explorative Gesprächsführung
und generell der idiografische Ansatz, der mit der traditionellen psychiatrischen
Methodik
sehr eng verschwistert ist, wieder an Boden."
D. DÖLLING 2 Strafrecht 13-30
-
S. 21: "... Behandlungsmethoden, ..."
-
S. 29 Lit-Hinweis: "Eisele H (1999) Die general- und spezialpräventive
Wirkung strafrechtlicher Sanktionen. Methoden, Ergebnisse, Metaanalyse.
Dissertation, Heidelberg"
W. GROPP 2.2 Die Straftat 31-91
-
S. 37: "... Auf die Höhe der im konkreten Fall verhängten Strafe
kommt es nicht an (sog. abstrakte Methode). ..."
-
S. 38: "... Dazu bedient sich die Strafrechtswissenschaft der Methode
der Definition eines Gegenstandes über die von ihm zu erfüllende
Funktion,
d. h. über sein „Anforderungs- bzw. Funktionsprofil“ (Gropp
2005, S. 118)."
H. SCHOCK 2.3 Die Schuldfähigkeit 92-158
-
S. 92: "Jeder erwachsene Mensch ist grundsätzlich – auch aus general-
und spezialpräventiven Gründen (dazu Roxin 1979, S. 279, 293)
– als verantwortliches Mitglied der Rechtsgemeinschaft zu behandeln, solange
seine Unansprechbarkeit gegenüber Normen nicht methodisch einwandfrei
widerlegt oder erschüttert ist. ..."
-
S. 98: "... Für die Bestimmung der Schuldfähigkeit legt das Gesetz
eine zweistufige bzw. zweistöckige „psychisch-normative Methode“
zugrunde (vgl. Jescheck u. Weigend 1996, S. 437 Fn 19; Schreiber u. Rosenau
2004, S. 60 mwN; Streng 2003, § 20 Rn 15; teilweise noch als „biologisch-psychologisch“
bezeichnet, Lackner u. Kühl 2004, § 20 Rn 1). Auf der ersten
Stufe wird das Vorliegen einer psychischen Störung anhand der vier
Eingangsmerkmale des § 20 StGB geprüft; auf der zweiten Stufe
geht es um die Frage, ob der festgestellte psychopathologische Zustand
auch Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit
des Täters hatte (Schöch 2006 a, S. 50)."
-
S. 101a: "... einer empirisch-normativen Methode, ..."
-
S. 101b: "... die Methode des Vergleichs für die Ausnahmefälle,
..."
-
S. 102: "... eine methodisch einwandfreie Grundlage."
-
S. 131: "Es gibt also im Bereich der Schuldfähigkeitsbegutachtung
kaum relevante Aussagen, die sich wie ein medizinischer Befund ausschließlich
mit naturwissenschaftlichen Methoden feststellen lassen."
-
S. 136: "... Das Gesetz geht also von quantitativen Abstufungen von „schuldfähig“
über „vermindert schuldfähig“ bis zu „schuldunfähig“ aus,
und es verwendet die quantifizierende Methode sogar bei einigen
Eingangsmerkmalen durch die Adjektive „schwer“ und „tiefgreifend“."
-
S. 153: "... als er ebenfalls nach einer psychisch-normativen Methode
aufgebaut ist ..."
H.-L. KRÖBER 2.4 Steuerungsfähigkeit und Willensfreiheit
aus psychiatrischer Sicht 159-218
-
S. 160f: "... Sodann zeichnen wir den alten Streit innerhalb der Psychologie
nach zwischen einer verstehenden Psychologie, die sich gerade den allein
introspektiv erfahrbaren Phänome[>161]nen widmet, und der Position
des eliminativen Materialismus, der nichts gelten lassen und alles eliminieren
möchte mit Ausnahme dessen, was physikalisch, chemisch oder sonst
mit naturwissenschaftlichen Methoden objektivierbar ist. Dieser
Streit flammt immer wieder auf und ist keineswegs entschieden. ..."
-
S. 164a: "... die mit physikalischen Methoden registrierbar seien,
..."
-
S. 164b: "... die nicht mit physikalischen Messmethoden zu beschreiben
sind, ..."
-
S. 179: "... Das Libet-Experiment wurde zuletzt von Rösler (2006)
sowohl in der Methodik wie in der Validität ausführlich
widerlegt. ..."
-
S. 190: "... mit heutigen medizintechnischen Methoden sichtbar zu
machen sind. ..."
-
S. 197: "... Roth räumt dann ein, dass die Experimente von Libet aus
verschiedenen
methodischen und weiteren Gründen nicht das beweisen,
was sie angeblich beweisen. ..."
-
S. 202: "Köchy (2006) beschreibt die aktuellen methodischen
Optionen der Neurobiologie ..."
-
S. 203a: "Wesentliches Ziel der kognitiven Neurowissenschaften sei es daher,
mittels des naturwissenschaftlichen Arsenals an Methoden einen neuen
Zugang auch zu den kognitiven Verhaltenskomplexen zu gewinnen. ..."
-
S. 203b: "... Hartmann (2006) spricht in diesem Zusammenhang von einer
Ontologisierung forschungsleitender Methoden wie des Kausalprinzips,
das zu einem metaphysischen Sachverhalt umgedeutet wer[>204]de. ..."
-
S. 204a: "... Auch dies ist kein Ergebnis physikalischer Beobachtungen,
sondern eine methodologische, metaphysische Voraussetzung des modernen
physikalischen Weltbildes."
-
S. 204b: "... seit Jahrzehnten eine gängige Methode sowohl
der psychiatrischen wie auch der psychologischen Forschung gewesen, ..."
-
S. 205a: "... Dilthey wandte sich gegen eine „objektivierende“ Psychologie,
die glaube, durch eine Zerteilung der psychischen Phänomene in kleine,
letztlich unbelebte Einheiten mit dann quasi naturwissenschaftlichen Methoden
das Seelenleben erforschen zu können."
-
S. 205b: "... die einem Ideal naturwissenschaftlicher Methodik folge.
..."
-
S. 206: "Dilthey plädierte nun, am Ende des 19. Jahrhunderts, für
eine geisteswissenschaftliche Methodik der Psychologie, die sich
darauf stützen könne, dass seelische Phänomene nicht wie
äußere in vereinzelten Fakten, sondern „als lebendiger Zusammenhang“
aufträten. Es folgt der programmatische Satz: „Die Natur erklären
wir, das Seelenleben verstehen wir.“ (Dilthey 1894, S. 144)."
-
S. 207: "... dass auch diese Forschungsmethodik durchaus legitim
sei ..."
-
S. 208: "... phänomenologische Methodik beschrieb. ..."
-
S. 212: "... philosophisch-methodische Hintergründe der forensich-psychiatrischen
Konzeptbildungen ..."
D. DÖLLING 2.5 Die strafrechtlichen Rechtsfolgen
219-249
-
S. 219: "Volbert R (2005) Standards der psychologischen Glaubhaftigkeitsdiagnostik.
In: Kröber HL, Steller M (Hrsg) Psychologische Begutachtung im Strafverfahren
– Indikationen, Methoden und Qualitätsstandards, 2. Aufl. Steinkopff,
Darmstadt, S 171–203"
-
S. 238: "Bei der Erstellung der Prognose sollten die kriminologischen
Prognosemethoden herangezogen werden ..."
D. BEST, D. RÖSSNER 2.5.3 Die Maßregeln der Besserung
und Sicherung 250-288
-
S. 254: "... Auf welcher methodisch-konzeptionellen Vorgehensweise
die Begutachtung beruht (s. etwa Rasch u. Konrad 2004, S. 388 ff.), ist
im Übrigen grundsätzlich gleichgültig, sofern sie lege artis
durchgeführt und für das Gericht nachvollziehbar ist (näher
Rössner, s. Kap. 3.2). Dies bedeutet freilich, dass die Prognose sowohl
hinsichtlich ihrer theoretischen und methodischen sowie der in Bezug
genommenen empirischen Grundlagen (dazu Dahle Bd. 3, Kap. 1) als auch im
Hinblick auf ihre handwerkliche Umsetzung (dazu Kröber Bd. 3, Kap.
3) den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung widerspiegeln muss.
Als für den forensischen Gutachter unverzichtbar erweist sich dabei
die Beachtung der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe des BGH
aufgestellten „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ (Boetticher
et al. 2006), die im Zusammenhang mit den zuvor formulierten „Mindestanforderungen
für Schuldfähigkeitsgutachten“ (Boetticher et al. 2005) zu sehen
sind. ..."
N. LEYGRAF 2.5.4 Die Maßregeln der Besserung und
Sicherung - Anmerkungen aus psychiatrischer Sicht 289-297
D. DÖLLING 2.6 Die Vollstreckung und der Vollzug der Strafen und
Maßregeln 298-322
D. BEST, D. RÖSSNER 2.6.3 Der Maßregelvollzug und die
Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung
323-339
-
S. 330: "... Behandlungsmethoden im engeren Sinne ..."
-
S. 332: "... Behandlungsmethoden sind im Wesentlichen die Psycho-
und Soziotherapie ..."
-
S. 334a: "... (s. zur Methodologie Volckart u. Grünebaum 2003,
S. 137 ff.) ..."
-
S. 334b: "... (bzw. prognostischen Methodik) ..."
J.-M. JEHLE 2.6.5 Drogentherapie im strafrechtlichen Rahmen -
die Zurückstellungslösung der §§ 35, 38 Betäubungsmittelgesetz
349-378
-
S. 358: "... Methoden und Organisationsformen der ärztlichen
und nichtärztlichen Drogentherapie ..."
-
S. 372a: "Von einer einheitlichen Methode zur Behandlung von Betäubungsmittelabhängigen
ist die Praxis weit entfernt. ..."
-
S. 372b: "... orthodoxe Methode der klassischen Psychiatrie, ..."
-
S. 372c: "... Im Übrigen ist die Drogentherapie von einer großen
Methodenvielfalt
geprägt ..."
D. RÖSSNER 3 Strafprozessrecht 379-423
-
S. 394: "... und vor allem bei geheimen Ermittlungsmethoden wie
dem Lauschangriff in Wohnungen, ..."
-
S. 400a: "... Die Beweisverbote lassen sich unterscheiden nach Beweisthema,
Beweismittel und Methode."
-
S. 400b: "Beweismethodenverbote schließlich ..."
-
S. 403: " ... dass der Sachverständige seinen wissenschaftlichen Ansatz,
seine Untersuchungsmethoden und seine Hypothesen offen legt ..."
-
S. 405a: "... entspricht dem methodisch geforderten Vorgehen ..."
-
S. 405b: "... Abgrenzung zwischen beiden Aufgabenkreisen als auch die methodisch
unangreifbare Notwendigkeit der Zusammenarbeit."
-
S. 413: "... keine Angaben zur Untersuchungsmethode und nur bei
1 % wurde ..."
-
S. 414a: "... die verwendeten Untersuchungsmethoden und Testverfahren
zu benennen und ..."
-
S. 414b: "... Danach hat der Sachverständige methodische Mittel
auf dem aktuellen Kenntnisstand zu verwenden und diese zu erläutern.
..."
H. SASS 3.8 Grundlagen des Zusammenwirkens von Juristen
und psychiatrischen/psychologischen Sachverständigen - Anmerkungen
aus psychiatrischer/psychologischer Sicht 424-434
-
S. 424a: "... der phänomenologischen und daseinsanalytischen Methoden"
-
S. 424b: "... wegen ihrer besonderen Möglichkeiten und Methoden
..."
-
S. 424c: "Besonders wichtig ist diese zusätzliche Repertoire an
Methoden,
Kenntnissen und Untersuchungsmöglichkeiten,
..."
-
S. 425a: "Mit den geschilderten Entwicklungen wird auch der immer wieder
geäußerten Forderung Rechnung getragen, dass der Sachverständige
seinen wissenschaftlichen Ansatz, seine Untersuchungsmethoden und
seine Hypothesen offenlegt (BGHSt 45, 178). ..."
-
S. 425b: "... Dabei stehen ihm als methodologischer Rahmen auch
die jüngst von Arbeitsgruppen aus Psychiatern, Psychologen, Juristen
und Kriminologen vorgelegten Mindeststandards für die beiden wichtigsten
Themengruppen forensischer Begutachtung, nämlich die Schuldfähigkeitsprobleme
und die Prognosebeurteilung, zur Verfügung (vgl. Boetticher et al.
2005; Eisenberg 2005; Boetticher et al. 2006)."
-
S. 428a: "... über geeignette Untersuchungsmethoden bis hin
zu technischen Verfahren und ..."
-
S. 428b: "... der medizinische Methodenkanon mit psychiatrischer
Kompetenz im Vordergrund stehen ..."
-
S. 428c: "... Auf der anderen Seite sind Kompetenzen und Methodenrepertoire
der Psychologen führend bei Fragestellungen wie Glaubhaftigkeitsbeurteilung
oder familienrechtlichen Problemen. ..."
D. DÖLLING 4 Besonderheiten des Jugendstrafrechts
435-463
-
S. 462: "Blau G (1959) Zur Frage der partiellen strafrechtlichen Vollreife
Heranwachsender – zugleich ein Beitrag zur strafrechtlichen Methodenlehre.
MDR 13:717–721"
P. BAUER, H. REMSCHMIDT 4.2 Forensisch-psychiatrische Begutachtung
von Kindern und Jugendlichen 464-510
-
S. 465f: "... Auch vor Gericht kommt es oft in der mündlichen Verhandlung
zu Fragen, die die Erkenntnismöglichkeiten, die dem Gutachter zur
Verfügung stehen, überschreiten. Hier sollte dann klar ausgeführt
werden, dass die Beantwor[>466]tung entsprechender Fragen nicht möglich
ist, weil eine entsprechende Methodik hierfür nicht zur Verfügung
steht. Auch sollte sich der Gutachter vor Kompetenzüberschreitungen
jeglicher Art hüten (vgl. Barth 2003)."
-
S. 467: "Das diagnostische Vorgehen stützt sich auf folgende
Schritte bzw. Methoden: ..."
-
S. 476: "... Auf die methodologischen Schwierigkeiten der Persönlichkeitsbeurteilung
kann hier nicht im Detail eingegangen werden. ..."
-
S. 501: "... Dies bedeutet z. B. die Bevorzugung handlungs- statt sprachorientierter
Methoden."
-
S. 502: "... Zur Vermittlung dieser Fertigkeiten werden Methoden
ausgewählt, ..."
-
S. 503: "... bezüglich effektiver Therapiemethoden und deren
praktischer Umsetzung. ..."
-
S. 509: Lit-Hinweis [Steller M (1997)]
-
S. 510: Lit-Hinweis [Steller M, Köhnken G (1989)]
H.-J. ALBRECHT 5 Rechtliche Grundlagen der Forensischen
Psychiatrie - eine international vergleichende Perspektive 511-574
-
S. 511: "... durch den Glauben an (natur)wissenschaftliche Methoden
und dadurch erzielbaren ..."
-
S. 516: "... die Harmonisierung von Untersuchungsmethoden und die
Vergleichbarkeit ..."
-
S. 521: "... einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmethoden
und -mittel zur Verfügung stehen ..."
-
S. 523: "... hin zu einer adversarischen Methode der Behandlung
des Gutachtens sollen verschiedene Gründe sprechen. ..."
-
S. 525a: "... Das Gutachten muss auf verlässlichen Prinzipien und
Methoden
basieren sowie auf der verlässlichen Anwendung der
Methoden
auf den in Frage stehenden Sachverhalt. ..."
-
S. 525b: "... Dahinter steht die Theorie, dass die allgemeine Akzeptanz
eines wissenschaftlichen Analyseverfahrens in der jeweiligen Disziplin
die Verlässlichkeit der Methode indiziert."
-
S. 526: "... Mit dem Daubert-Test wird der Schwerpunkt der Prüfung
von der allgemeinen Akzeptanz einer Schlussfolgerung des Sachverständigen
auf die Validität der der Aussage zugrunde liegenden Methodologie
verschoben. ..."
-
S. 530: "Rechtliche Regeln zur Durchführung von Sachverständigengutachten
im Hinblick auf anzuwendende Methoden existieren in aller Regel
nicht. ..."
-
S. 532a: "... die so genannte zweistufige biologisch-psychologische Methode
..."
-
S. 532b: "... Die Einheitsmethode meint, dass ..."
-
S. 532c: "Nach der gemischten, biologisch-psychologischen Methode
ist zurechnungsunfähig, ..."
-
S. 533: "... Die zweistufige Methode setzt also voraus, dass zwei
Schritte in der Beurteilung der Schuldfähigkeit vorgenommen werden,
die zunächst in der Feststellung der Ausgangslage in Form von seelischen
Deviationen bestehen, zum anderen, und hierauf aufbauend, in der Untersuchung,
ob und inwieweit sich diese Deviationen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt haben."
-
S. 535: "In der Schweiz folgt die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit
gemäß Art. 10 StGB und der verminderten Zurechnungsfähigkeit
gemäß Art. 11 StGB ebenfalls der biologisch-psychologischen
Methode.
..."
-
S. 537: "Das österreichische Strafgesetzbuch regelt in § 11 die
Zurechnungsfähigkeit und folgt ebenso wie das deutsche Strafgesetz
der gemischt biologisch-psychologischen Methode (Kienapfel u. Höpfel
2005, S. 87). ..."
-
S. 542 Schweden: " ... Für Geisteskranke (die Geisteskrankheit wird
nach der biologisch-psychologischen Methode festgestellt) kommt
die Unterbringung zur besonderen Pflege in Betracht. ..."
-
S. 573: "Westen L van der (2000) Legal regulations governing forensic scientific
methods.
..."
Sachverzeichnis 575 - 585
Wort
"Probleme" im Zusammenhang mit "Method" (wP)
Signierung 1:
S. 23f: "... Außerdem wurden Labor- und Feldexperimente durchgeführt,
in denen Sanktionsvariablen variiert wurden. Die Untersuchungen sind mit
erheblichen methodischen Problemen [>24] behaftet (Dölling
1990, S. 4 ff.). ..."
Literaturhinweise
-
S. 159: "Venzlaff U (1977) Methodische und praktische Probleme
nach dem zweiten Strafrechtsreformgesetz. Nervenarzt 48:253–258"
-
S. 159: "Venzlaff U (1990) Methodik und praktische Probleme
der Begutachtung in der Bundesrepublik Deutschland. In: Frank C, Harrer
G (Hrsg) Der Sachverständige im Strafrecht. Kriminalitätsverhütung.
Springer, Berlin Heidelberg, S 11–21"
-
S. 159: "Venzlaff U (2000) Methodische und praktische Probleme
bei forensisch-psychiatrischer Begutachtung. In: Venzlaff U, Foerster K
(Hrsg) Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. Urban & Fischer, München,
S 67–79"
Methodenbegriff
dieser Studie (MB)
Signierung 0: Nähere Ausführungen zum Methodenbegriff habe
ich nicht gefunden.
Erörterung
von Methodenproblemen (eMP)
Signierung 1: Der Band macht an mehreren Stellen deutlich, dass es
Methodenprobleme gibt, hier zwei Beispiele aus Kröber Steuerungsfähigkeit
und Willensfreiheit aus psychiatrischer Sicht:
S. 201f: "Wenden wir uns abschließend der Legitimität psychiatrischer
Methodik
und Begrifflichkeit zu: Erhebt sie zu Recht ihren Anspruch, unter Verzicht
auf physikalische Formeln und chemische Reaktionen in einer Sprache der
psychologischen Phänomenologie dem Gericht eine wichtige Aufklärung
über Angeklagte und Zeugen zu leisten? Oder wird sie in ihrem Zugriff
auf subjek-[>202]tive Phänomene bereits primär der Unwissenschaftlichkeit
überführt? ..."
S. 204: "... Zentrale Ansätze der kognitiven Neurowissenschaften,
nämlich die Erhellung von Sachverhalten, die mit Begriffen wie Wünsche,
Absichten, Pläne, Ziele, Willen bezeichnet werden, sind ohne einen
direkten Rückgriff auf die Prozesse der Introspektion methodisch nicht
umsetzbar. Die Vertreter des „introspektiven Physikalismus“, Jack und Shallice
(2001), weisen darauf hin, dass z. B. zur Messung von Prozessen der Aufmerksamkeit
keineswegs nur objektive Messverfahren benötigt werden, die dann subjektive
Aussagen über Aufmerksamkeit validieren. Vielmehr sei es genau umgekehrt:
Man benötige subjektive Evidenz dafür, um überhaupt entscheiden
zu können, welche objektive Messung tatsächlich eine Messung
der „Aufmerksamkeit“ sei. Introspektion ist daher eine notwendige Voraussetzung
zur Validierung von wissenschaftlichen Aussagen. Sie erfüllt, so Köchy,
nach diesem Verständnis nicht allein Funktionen bei der Hypothesenbildung,
sondern ist maßgebliches Moment der Hypothesenprüfung.
Letztlich aber ist es seit Jahrzehnten eine gängige Methode
sowohl der psychiatrischen wie auch der psychologischen Forschung gewesen,
immer wieder Verfahren naturwissenschaftlicher und physikalischer Art (z.
B. bildgebende Verfahren, elektrophysiologische oder neurochemische Verfahren)
mit psychologisch erfassten Phänomenen der introspektiven Ebene zu
korrelieren. Dies ist z.B. das Vorgehen bei der klinischen Prüfung
von Psychopharmaka, wo einerseits Labordaten gewonnen werden, andererseits
über Fragebögen und psychiatrische Untersuchungen das psychische
Befinden des so behandelten Patienten aus der Innenperspektive abgebildet
wird. ..."
Sonstiges (Son)
Zur Beachtung: Das Buch wurde hier nur und ausschließlich unter
dem Gesichtspunkt Methoden, Methodenbewusstsein, Methodenproblembewusstsein
analysiert und beurteilt. Damit ist natürlich in keiner Weise etwas
über seine möglichen sonstigen zahlreichen Qualitäten ausgesagt.
Introspektion Zur Problematik und
zu den häufigen Missverständnissen innere Wahrnehmung oder Introspektion
hier.
Literatur
(Auswahl)
-
Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N.
& Saß, H. (2007, Hrsg.) Strafrechtliche Grundlagen der Forensischen
Psychiatrie. Handbuch der Forensischen Psychiatrie. Band 1. Berlin: Steinkopff
(Springer).
Links (Auswahl: beachte)
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten: > Eigener
wissenschaftlicher Standort.
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
_
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-)
Ziel angeben
|
Querverweise
Standort: HBFP 1 Strafrechtliche Grundlagen
2007.
*
Methodik der Methodenuntersuchung
zur - forensischen - Psychiatrie.
Potentielle Fehler
in forensisch psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen
der Maßregeljustiz.
Potentielle Methoden-Fehler
in psychopathologischen Gutachten.
Überblick
Forensische Psychologie.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Strafrechtliche Grundlagen der Forensischen Psychiatrie HBFP 1 - Kröber
u. a. 2007. Hilfsseite zum Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler
(MethF), Methoden-
und Methodenproblembewusstsein in der - forensischen - Psychiatrie. Zu:
Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen
und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung
illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl
F. Mollath mit einem Katalog
der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.
Erlangen
IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/Methode/2007HBFP1.htm
Copyright & Nutzungsrechte
Diese Seite darf von jeder/m in nicht-kommerziellen
Verwertungen frei aber nur original bearbeitet und nicht inhaltlich
verändert und nur bei vollständiger Angabe der Zitierungs-Quelle
benutzt werden. Das direkte, zugriffsaneignende Einbinden in fremde Seiten
oder Rahmen ist nicht gestattet, Links und Zitate sind natürlich willkommen.
Sofern die Rechte anderer berührt sind, sind diese dort zu erkunden.
Sollten wir die Rechte anderer unberechtigt genutzt haben, bitten wir um
Mitteilung. Soweit es um (längere) Zitate aus ... geht,
sind die Rechte bei/m ... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen.
Ende_
HBFP
1 Strafrechtliche Grundlagen 2007_Überblick_Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag_
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
__Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
korrigiert: 14.06.2014 irs
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
tt.mm.jj