Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=20.11.2015
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 14.07.20
Impressum:
Dipl.-Psych. Dr. phil. Rudolf Sponsel
Stubenlohstr.20 D-91052 Erlangen
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
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Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich ..., und hier speziell
zum Thema:
Nachrichten aus der Familienrechtspsychologie
und dem Familienrecht
von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Editorial Diese Seite dient speziell
Informationen und Nachrichten aus der Familienrechtspsychologie, dem Familienrecht
und angrenzender oder zusammenhängender Gebiete wie etwa Entwicklungs-
oder Sozialpsychologie, Psychopathologie sowie besonders Fragen der Begutachtung,
z.B. Kindeswohl, Erziehung, Bindung, Bindungspathologie, Bindungstoleranz,
PAS, Kontinuität, Pflege, Betreuung, Adoption, Herausnahme, Rückführung,
Umgangs- und Besuchsrecht.
Nachrichten aus der Rechtsprechung
Die Praxis
der Rechtspsychologie 30,1, 2020, Rubrik "Aus der obergerichtlichen
Rechtsprechung zum Familienrecht", S. 157- teilt mit (hier nur die Überschrift):
I. Elterliche Sorge und Umgang
-
1. EuGHMR, Entscheidung vom 03.04.2018 - Individualbeschwerde Nr. 43976/17,
FamRZ2019, S. 1612. Kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK, wenn Familiengericht
Umgang mit im Aus¬land lebender Mutter ungeregelt lässt.
-
2. BGH, Beschluss vom 27.11.2019 -XIIZB 511/18, NZFam 2020, S. 132. Nicht
autonom gebildeter Kindeswille kann unbeachtlich sein.
-
3. OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2019 -10 UF189/18, NZFam 2019, S.
641. Übernachtungen eines Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil
entsprechen grundsätzlich dem Kindeswohl.
-
4. OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2019 -10 UF 18/19, FamRZ 2020, S.
35 Die Abweichung von dem grundsätzlich nachvollziehbaren Willen eines
Kindes kann gerechtfertigt sein.
-
5. OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2019 — 12 UF 236/19, NZFam 2020, S.14.
Minderjährige benötigt nicht die Zustimmung ihrer gesetzlichen
Vertreter zu einem Schwangerschaftsabbruch, wenn sie umfassend einwilligungsfähig
ist
II. Betreuung und Sachverständigengutachten.
-
1. BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XIIZB 393/18, NJW2019, S. 1681. Pflichten
eines behandelnden Arztes, der zeitgleich Sachverständiger ist.
-
2. BGH, Beschluss vom 17.04.2019-XIIZB 570/18, NJW2019, S. 2229. Im Betreuungsverfahren
eingeholtes Gutachten ist auch ohne verbalen Kontakt zwischen Betroffenem
und Sachverständigengutachter verwertbar, sofern eine persönliche
Untersuchung stattgefunden hat.
-
3. BGH, Beschluss vom 24.07.2019-XIIZB 160/19, FamRZ2019, S. 1735. Sachverständigengutachten
ohne persönliche Untersuchung sind grundsätzlich unverwertbar.
-
4. BGH, Beschluss vom 02.10.2019-XIIZB118/19, NJW2020, S. 398. Bekanntgabe
eines Sachverständigengutachtens im Betreuungsverfahren muss gegenüber
Betroffenem persönlich erfolgen.
III. Sachverständigengutachten
-
1. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - XIIZB 2/19, NJW-RR 2019, S. 1091 Bekanntgabe
eines Sachverständigengutachtens im Unterbringungsverfahren muss gegenüber
Betroffenem persönlich erfolgen.
-
2. OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2019 -10 WF 87/19, FamRZ2019, S. 1930.
Kindesanhörung in Anwesenheit eines Sachverständigen, wenn Eltern
sachverständige Begutachtung im Vorfeld abgelehnt haben.
-
3. OLG Frankfurt a. ?., Beschluss vom 28.08.2019 - 4 UF189/19, NZFam 2019,
S. 997. Anforderungen an Sachverständigengutachten bei möglicher
Kindeswohlgefährdung.
-
4. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 9 WF189/19, NZFam 2019,
S. 1068. Sachverständiger muss auf unverhältnismäßig
hohe Kosten hinweisen.
5. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2019 - 9 WF180/19, NZFam 2020,
S. 44. Sachverständiger darf während eines laufenden Ablehnungsverfahrens
die Begutachtung fortsetzen, trägt dann aber das Risiko bezüglich
seiner Vergütung.
Familienrechtspsychologische
Gutachten
2. und überarbeitete Auflage
zu den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten
im Kindschaftsrecht (2019) [PDF]
Die FamRZ
meldet am 18.09.2019 "Im Rahmen des Deutschen Familiengerichtstages gab
die Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten am Mittwoch eine neue Version
der „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten
im Kindschaftsrecht“ bekannt. "
Sondernewsletter
vom 20.11.2015 der Sektion Rechtspsychologie im BDP zum PlusMinus-Beitrag
"Wie Gerichtsgutachter Familien zerstören"
PlusMinus berichtete in seiner Sendung mit dem Beitrag "Wie Gerichtsgutachter
Familien zerstören" am 04.11.2015 über Gerichtsverfahren und
Gutachten im Kindschaftsrecht.
Nach wie vor müssen und können wir davon ausgehen, dass Journalistinnen
und Journalisten sauber recherchieren und die erhobenen Vorwürfe in
den meisten Fällen haltbar sind. Aber oftmals entsteht durch die vereinfachte,
zugespitzte Darstellung ein Zerrbild, das zu Unrecht alle psychologischen
Gutachter über einen Kamm schert. Die Sektion Rechtspsychologie im
BDP hatte im Vorfeld dieser Sendung gegenüber den recherchierenden
JournalistInnen von PlusMinus ihre Gesprächsbereitschaft bekundet.
Sowohl BDP als auch DGPs (Deutsche Gesellschaft für Psychologie) verfügen
über eine Datenbank von geeigneten, quailifizierten Experten, die
sie gerne den Medien als Ansprechpartner vermitteln. Um diese Bereitschaft
noch einmal zu untermauern bzw. um auf diese Recherchemöglichkeit
noch einmal hinzuweisen, wandte sich das Fachgremium Rechtspsychologie
bzw. der Vorstand der Sektion Rechtspsychologie im BDP am 06.11.2015 an
die zuständige Redaktion.
Hier das Anschreiben an die Redaktion:
Sehr geehrter Herr Raue,
mit großem Interesse habe ich am 04.11.2015 den Beitrag von
Christiane Cichy und Jürgen Magister "Wie Gerichtsgutachter Familien
zerstören" in der Sendung PlusMinus im ARD gesehen.
Als Vorsitzende des föderativen Fachgremiums Rechtspsychologie
in der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen darf ich betonen:
die beiden größten psychologischen Institutionen, der Berufsverband
Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und die Deutsche Gesellschaft
für Psychologie (DGPs), setzen sich mit Nachdruck für die Verbesserung
von psychologischen Gutachten im Rechtswesen ein.
Daher haben wir auch eine engagierte Rolle im Konsensprozess der
Berufsverbände und Kammern zur Verbesserung der Qualität von
Gutachten im familiengerichtlichen Bereich übernommen. Der Prozess
wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz begleitet.
Hier wurden Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten
im Kindschaftsrecht entwickelt und zum 30.09.2015 veröffentlicht.
Beteiligte Verbände und Kammern im Prozess sind neben der Föderation
Deutscher Psychologenvereinigungen die Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender
Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik
und Psychotherapie (BAG KJPP), Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Psychosomatik und Psychotherapie (BKJPP), Deutsche Gesellschaft für
Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP),
die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Bundesrechtsanwaltskammer
(BRAK), der Deutscher Anwaltsverein (DAV), der Deutsche Familiengerichtstag
(DFGT), die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), der Deutsche Juristinnenbund
(djb), der Deutsche Richterbund (DRB), der Fachverband Systemisch-Lösungsorientierter
Sachverständiger im Familienrecht (FSLS) sowie die Neue Richtervereinigung
(NRV).
Die Veröffentlichung dieser Mindeststandards wurde Ihnen, den
Redaktionen von PlusMinus (WDR, SWR, SR, NDR, MDR, BR und HR), über
unsere Pressemitteilung vom 30.09.2015 zur Kenntnis gebracht. Leider sind
Sie auf diese Qualitätsinitiative mit keinem Wort eingegangen.
Wir begrüßen sehr, dass Unprofessionalität und mangelnde
Kompetenz von schwarzen Schafen von Ihnen angeprangert werden!
Gleichzeitig bedauern wir aber auch sehr, dass in der journalistischen
Zuspitzung alle Gutachter über einen Kamm geschert werden. Durch diese
zugespitzte Darstellung entsteht ein Zerrbild, das alle Gutachter in einen
Topf wirft und nicht zwischen gut ausgebildeten, seriösen Gutachtern
versus schlecht ausgebildeten und unseriösen Gutachtern unterscheidet.
Sie lassen Andrea Jacob als "Expertin" zu Wort kommen. Frau Jacobs
Einschätzungen sind in Fachkreisen hoch umstritten. Sie nennen sie
"Rechtspsychologin", anscheinend ohne sich näher über ihre Qualifikation
und die Voraussetzungen dieser Berufsbezeichnung informiert zu haben. Über
die spezifische, rechtspsychologische Weiterbildung verfügt Frau Jacob
nicht. Ferner ist auch zweifelhaft, ob sie Psychotherapeutin ist; zumindest
ist ihr Name in der Psychotherapeutensuche der hessischen Psychotherapeutenkammer
nicht zu finden.
Die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen steht für
höchste Qualität bei der Erstellung von Gerichtsgutachten. Um
PsychologInnen auf die besonderen Anforderungen der Gutachtertätigkeit
vorzubereiten, hat die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen
die zertifizierte Weiterbildung zur Fachpsychologin bzw. zum Fachpsychologen
für Rechtspsychologie etabliert. Die Weiterbildung vermittelt PsychologInnen
eine wissenschaftlich fundierte Zusatzqualifikation für psychologische
Tätigkeiten im Rechtswesen und qualifiziert insbesondere für
rechtspsychologische Sachverständigentätigkeit. Entscheidender
Bestandteil der Weiterbildung ist die fachlich begleitete und supervidierte
einschlägige Berufserfahrung in einer mindestens dreijährigen
Praxis. Gutachterfähigkeiten kann man nur erlernen, wenn man sie anwendet.
Meine Email kann an Ihrer Berichterstattung nichts mehr ändern.
Aber vielleicht trägt sie dazu bei, dass Sie bei der Recherche für
Ihren nächsten Bericht in diesem Themenumfeld den Blick noch weiter
und sorgfältiger fassen.
Gerne bieten wir Ihnen für zukünftige Fälle an, sich
geeignete Expertinnen und Experten über die Pressestellen des BDPs,
Frau Tschischka (a.tschischka@bdp-verband.de), und der DGPs, Frau Dr. Klostermann
(klostermann@dgps.de), vermitteln zu lassen. Hier verfügen wir über
eine breit angelegte Expertendatenbank mit qualifizierten, unabhängigen
Ansprechpersonen. Wir würden uns freuen, Ihnen im Hinblick auf eine
seriöse und differenzierte Berichterstattung und Kommentierung behilflich
sein zu können.
Beste Grüße
Anja Kannegießer
Vorsitzende des Fachgremiums Rechtspsychologie BDP/DGPs
Vorsitzende der Sektion Rechtspsychologie im BDP
"Gutachten
im Familienrecht: Mindestanforderungen jetzt veröffentlicht
Wie angekündigt (vgl. BDP-Newsletter 9-2015) haben der BDP und
die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) zusammen mit den
juristischen und medizinischen Fachverbänden und der Bundesrechtsanwalts-
und der Bundespsychotherapeutenkammer inzwischen ihre gemeinsam verabschiedeten
‚Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht‘ vorgelegt. Diese
waren unter fachlicher Begleitung des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz in den vergangenen Monaten erarbeitet worden.
„Die Erfahrungen in anderen Rechtsbereichen zeigen, dass Mindeststandards
für die Gutachtenerstellung spürbar zur Qualitätsverbesserung
beitragen“, erklärte die Vorsitzende des Fachgremiums Rechtspsychologie
des BDP und der DGPs, Dr. Anja Kannegießer, anlässlich der Veröffentlichung.
Eine Qualitätsverbesserung trete vor allem dann ein, wenn, wie hier,
fachübergreifende Anforderungen an die Gutachtenerstattung entwickelt
werden, betont die Koordinatorin des Konsensprozesses. Die Mindestanforderungen
sollen nun als Standards in der Gutachtenerstellung etabliert werden. Der
BDP hat die Mindestanforderungen publiziert unter www.bdp-verband.de" Mitteilung
im newsletter des BDP 20.10.2015]
PDF der Mindestanforderungen
herunterladen hier.
Frontal21
Fragwuerdige Gutachten reissen Familien auseinander (8.9.15)
"Fragwürdige Gutachten 75 Prozent aller Familiengutachten
mangelhaft. 75 Prozent aller Gutachten in familienrechtlichen Streitigkeiten
in Deutschland sind mangelhaft. Das ist das Ergebnis einer Studie der IB-Hochschule
Berlin, die dem ZDF-Magazin Frontal21 exklusiv vorliegt. Trotzdem wird
auf der Grundlage solcher Studien vielen Eltern das Sorgerecht entzogen,
werden ganze Familien auseinandergerissen. ..." [Frontal21 08.09.2015]
Bewertung:
Wichtige und kritische Sendung zur Vergabe- und Kontrollpraxis familienrechtspsychologischer
Gutachten, die deutlich machte, dass viele FamilienrichterInnen viel zu
wenig wissen und daher weder Aufträge angemessen vergeben noch kontrollieren
und prüfen können. Sehr unprofessionell war allerdings, dass
weder die Sektion Rechtspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen
und Psychologen noch die Fachgruppe Rechtspsychologie der Deutschen
Gesellschaft für Psychologie einbezogen wurde.
Hierzu hat die Sektion Rechtspsychologie des Berufsverbandes
Deutscher Psychologinnen und Psychologen eine Stellungnahme (9.9.15) verfasst:
"Sondernewsletter
zum Frontal 21 Beitrag "Fragwürdige Gutachten reißen Familien
auseinander"
Frontal 21 berichtete in seiner Sendung am 08.09.2015 über Gerichtsverfahren
im Kindschaftsrecht, die auf der Grundlage mangelhafter Gutachten Familien
zerstörten. Medienberichte dieser Art haben derzeit Konjunktur.
Wir müssen und können davon ausgehen,
dass Journalistinnen und Journalisten sauber recherchieren und die erhobenen
Vorwürfe in den meisten Fällen haltbar sind. Doch durch die oftmals
vereinfachte Darstellung – oder wie es bei Reportern heißt: „zugespitzt“
formuliert – kann ein Zerrbild entstehen, das alle Gutachter über
einen Kamm schert. Hinzu kommt, dass Sachzwänge und Rahmenbedingungen,
die von der Justiz vorgegeben sind, nie oder nur sehr selten durch die
Medien beleuchtet werden.
Nach der Ankündigung des Frontal 21 Beitrags
im heute journal wandte sich das Fachgremium Rechtspsychologie bzw. die
Sektion Rechtspsychologie im BDP an die zuständige Redaktion, um einen
breiteren Blick auf die Thematik in der Berichterstattung zu ermöglichen.
Leider ohne Erfolg.
Wir bemühen uns aber weiterhin durch ein Zugehen
auf Journalistinnen und Journalisten, regelmäßige Kontaktpflege
und intensive Gespräche das Verständnis für die komplexen
rechtspsychologischen Themen zu schärfen und auch neue Aspekte in
der Diskussion einzubringen.
Hier das Anschreiben an die Redaktion:
Sehr geehrte Frau Brecht,
mit großem Interesse habe ich gestern Abend die Vorankündigung
des Beitrages von Michael Haselrieder und Beate Frenkel im heute journal
gesehen. Und da ein größerer Bericht für heute Abend in
Ihrer Sendung angekündigt ist, wende ich mich hiermit direkt an Sie:
Als Vorsitzende des föderativen Fachgremiums
Rechtspsychologie in der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen
darf ich betonen: die beiden größten psychologischen Verbände,
der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und die
Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs), setzen sich mit Nachdruck
für die Verbesserung von psychologischen Gutachten im Rechtswesen
ein.
Daher haben wir auch eine engagierte Rolle im Konsensprozess
der Berufsverbände und Kammern zur Verbesserung der Qualität
von Gutachten im familiengerichtlichen Bereich übernommen. Beteiligte
Verbände und Kammern im Prozess sind neben der Föderation Deutscher
Psychologenvereinigungen der Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Psychosomatik und Psychotherapie (BKJPP), die Bundespsychotherapeutenkammer
(BPtK), die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Deutscher Anwaltsverein
(DAV), der Deutsche Familiengerichtstag (DFGT), die Deutsche Gesellschaft
für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde
(DGPPN), der Deutsche Juristinnenbund (djb), der Deutsche Richterbund (DRB),
der Fachverband Systemisch-Lösungsorientierter Sachverständiger
im Familienrecht (FSLS) sowie die Neue Richtervereinigung (NRV). Der Prozess
wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz begleitet.
Hier werden Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten
im Kindschaftsrecht entwickelt.
Wir begrüßen sehr, dass Unprofessionalität
und mangelnde Kompetenz von schwarzen Schafen von Ihnen angeprangert werden!
Gleichzeitig bedauern wir aber sehr, dass in der
journalistischen Zuspitzung alle Gutachter über einen Kamm geschert
werden und die Vielschichtigkeit dieses Themas nicht ausreichend beleuchtet
wird.
Eindrücklich macht sich das auch daran fest,
dass die beiden größten Berufsverbände in Deutschland zu
diesem Thema von Ihnen NICHT befragt werden. Stattdessen darf Prof. Leitner
dem ZDF eine „Studie“ exklusiv vorlegen – deren wissenschaftliche Prüfung
offenbar noch aussteht.
Einschätzungen von Prof. Leitner sind hoch
umstritten. Ich verstehe, dass Prof. Leitner ein attraktiver Gesprächspartner
für die Medien ist. Er selbst weiß, wen er anzusprechen hat,
spitzt gerne zu und kann seine Sätze O-Ton-tauglich formulieren.
Solche Experten gibt es leider zu viele im Fernsehen.
Echte Fachexpertise oft Fehlanzeige.
Die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen steht für
höchste Qualität bei der Erstellung forensischer Gutachten. Um
PsychologInnen auf die besonderen Anforderungen der Gutachtertätigkeit
vorzubereiten, hat die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen
die zertifizierte Weiterbildung zur Fachpsychologin bzw. zum Fachpsychologen
für Rechtspsychologie etabliert.
Die Weiterbildung vermittelt PsychologInnen eine
wissenschaftlich fundierte Zusatz-Qualifikation für psychologische
Tätigkeiten im Rechtswesen und qualifiziert insbesondere für
rechtspsychologische Sachverständigentätigkeit. Entscheidender
Bestandteil der Weiterbildung ist die fachlich begleitete und supervidierte
einschlägige Berufserfahrung in einer mindestens dreijährigen
Praxis. Gutachterfähigkeiten kann man nur erlernen, wenn man sie anwendet.
Mit unserer zertifizierten Weiterbildung zur Fachpsychologin
bzw. zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie garantieren wir schon
heute hohe Standards. Die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen
entwickelt die Standards kontinuierlich weiter und ist offen für jeden
konstruktiven Austausch.
Mir ist bewusst, dass meine Email an Ihrer Berichterstattung
heute Abend nichts ändern wird. Vielleicht trägt sie aber dazu
bei, dass Sie bei der Recherche für Ihren nächsten Bericht in
diesem Themenumfeld den Blick noch weiter fassen.
Vielen Dank und Ihnen heute Abend eine gute Sendung.
Beste Grüße
Anja Kannegießer
Vorsitzende des Fachgremiums Rechtspsychologie BDP/DGPs
Vorsitzende der Sektion Rechtspsychologie im BDP"
Das
Recht auf Kenntnis der Abstammung
Sondernewsletter
der Sektion Rechtspsychologie des BDP vom 24.11.2015
"Das Recht auf Kenntnis der Abstammung
Heute fand in Karlsruhe die mündliche Verhandlung in Sachen "Abstammungsklärung"
statt. In der Verfassungsbeschwerde Az 1 BvR 3309/13 geht es darum, ob
einem Kind gegen seinen vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater
ein Anspruch auf sogenannte rechtsfolgenlose Abstammungsklärung eingeräumt
werden muss. Es geht dabei allein um das Kenntnisinteresse des Kindes an
seiner Herkunft. Das Gesetz gewährt nur einen Klärungsanspruch
des Kindes gegenüber seinem rechtlichen Vater, nicht jedoch gegenüber
dem vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater.
Die im Jahr 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin geht
davon aus, dass der 1927 geborene Antragsgegner des Ausgangsverfahrens
ihr biologischer Vater ist. Dieser hatte damals die Geburt der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Standesamt angezeigt. Auch die verstorbene Mutter der
Beschwerdeführerin hatte immer bekundet, dass der Antragsgegner der
leibliche Vater ihrer Tochter sei. Dieser erkannte die Vaterschaft entgegen
aller Aufforderungen der Beschwerdeführerin nicht an. Eine Klage der
Beschwerdeführerin wies das Landgericht nach Einholung eines Blutgruppengutachtens
und eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens im Jahr 1955 rechtskräftig
ab. Im Jahr 2009 forderte die Beschwerdeführerin den Antragsgegner
zur Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests zur Abstammungsklärung
auf, was der Antragsgegner ablehnte. Die gerichtliche Durchsetzung vor
dem Amtsgericht und Oberlandesgericht scheiterte mangels gesetzlicher Grundlage.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin
eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG sowie eine Verletzung von Art.
20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen Nichtbeachtung
des Menschenrechts auf Achtung des Privatlebens. Zu dem Recht auf Kenntnis
der eigenen Abstammung gehöre auch das Recht, die Abstammung in einem
rechtsförmigen Verfahren klären zu lassen. Dieses Recht habe
der Gesetzgeber durch § 1598a BGB nur unzureichend umgesetzt. Solange
das Interesse an der Klärung der Abstammung – wie hier – keine Zweifel
in eine funktionierende soziale Familie hineintrage, sei § 1598a BGB
zu Gunsten des Kindes verfassungskonform erweiternd auszulegen.
In der mündlichen Verhandlung nahmen VertreterInnen der Bundesregierung
und verschiedener Verbänden zur komplexen Problematik Stellung. Staatssekretärin
Dr. Stefanie Hubig unterstrich, dass der Gesetzgeber bei der Einführung
des § 1598a bewusst den Anspruch gegen den leiblichen Vater ausgeklammert
habe. Aktuell habe das Bundesjustizministerium einen interdisziplinären
Arbeitskreis eingesetzt, der sich mit der Abstammungsthematik beschäftige.
Der Bericht werde im Sommer 2017 erwartet. Brigitte Meyer-Wehage und Prof.
Katharina Hilbig-Lugani vom Deutschen Juristinnenbund (djb) betonten, der
Gesetzgeber müsse Regelungen zur Feststellung der Abstammung auch
für solche Feststellungen schaffen. Anja Kannegießer vom Berufsverband
Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) legte die Bedeutung der
Kenntnis der Abstammung für und in der Entwicklung aus psychologischer
Sicht dar. Grundsätzlich sei das Wissen um die eigene Abstammung in
der Entwicklung bedeutsam, für den einen mehr und für den anderen
weniger. Wenn es aber für ein Kind Bedeutung hat bzw. in seiner Entwicklung
Bedeutung gewinne, sollte es die Möglichkeit der Feststellung auch
ohne Rechtsfolgen haben - allerdings nach einer Einzelfallentscheidung,
die Vor- und Nachteile für das Kind abwägt und schutzwürdige
Rechte Dritter einbezieht.
Ob und inwieweit nun der Ausschluss des leiblichen Vaters aus dem Kreis
der nach dem Gesetz anspruchsverpflichteten Personen mit der Verfassung
in Einklang steht oder aber das Recht des an der Klärung interessierten
Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung verletzt, wird nun das Bundesverfassungsgericht
in den nächsten Wochen entscheiden."
Wechselmodell
Literatur (Auswahl)
> in den Linkquellen.
Links (Auswahl: beachte)
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten:
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Querverweise
Standort: Nachrichten FamRPsy.
*
Überblick Forensische
Psychologoe.
*
*
Dienstleistungs-Info.
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Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Nachrichten
aus der Familienrechtspsychologie und dem Familienrecht. Erlangen
IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/fam/NFRFPSY.htm
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Aktuelles_ Rel.
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korrigiert:
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
14.07.20 2.A.
Mindestanforderungen * Aus
der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Familienrecht".
25.11.15 Zum
Recht auf Kenntnis der Abstammung.
20.11.15 Neu
angelegt.