Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=20.11.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 14.07.20
    Impressum: Dipl.-Psych. Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr.20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  & .Copyright


    Anfang_ Nachrichten FamRPsy_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich ..., und hier speziell zum Thema:

    Nachrichten aus der Familienrechtspsychologie und dem Familienrecht

    von  Rudolf Sponsel, Erlangen

    Editorial  Diese Seite dient speziell Informationen und Nachrichten aus der Familienrechtspsychologie, dem Familienrecht und  angrenzender oder zusammenhängender Gebiete wie etwa Entwicklungs- oder Sozialpsychologie, Psychopathologie sowie besonders Fragen der Begutachtung, z.B. Kindeswohl, Erziehung, Bindung, Bindungspathologie, Bindungstoleranz, PAS, Kontinuität, Pflege, Betreuung, Adoption, Herausnahme, Rückführung, Umgangs- und Besuchsrecht.
     
     

    Inhaltsübersicht
    Nachrichten aus der Rechtsprechung.
       Praxis der Rechtspsychologie 30,1, 2020, Rubrik "Aus der obergerichtlichen 
            Rechtsprechung zum Familienrecht".
    Familienrechtspsychologische Gutachten.
       Sondernewsletter vom 20.11.2015 der Sektion Rechtspsychologie im BDP zum 
       PlusMinus-Beitrag Wie Gerichtsgutachter Familien zerstören".
       Gutachten im Familienrecht: Mindestanforderungen jetzt veröffentlicht.
       Frontal21 Fragwuerdige Gutachten reissen Familien auseinander. 
       Sondernewsletter zum Frontal 21 Beitrag "Fragwürdige Gutachten reißen Familien auseinander"
    Das Recht auf Kenntnis der Abstammung
       Sondernewsletter der Sektion Rechtspsychologie des BDP vom 24.11.2015.
    Wechselmodell.
    Literatur, Links; Glossar, Anmerkungen & Endnoten; Querverweise, Zitierung, Änderungen.
     



    Nachrichten aus der Rechtsprechung

    Die Praxis der Rechtspsychologie 30,1, 2020, Rubrik "Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Familienrecht", S. 157- teilt mit (hier nur die Überschrift):
        I. Elterliche Sorge und Umgang

    • 1. EuGHMR, Entscheidung vom 03.04.2018 - Individualbeschwerde Nr. 43976/17, FamRZ2019, S. 1612. Kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK, wenn Familiengericht Umgang mit im Aus¬land lebender Mutter ungeregelt lässt.
    • 2. BGH, Beschluss vom 27.11.2019 -XIIZB 511/18, NZFam 2020, S. 132. Nicht autonom gebildeter Kindeswille kann unbeachtlich sein.
    • 3. OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2019 -10 UF189/18, NZFam 2019, S. 641. Übernachtungen eines Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil entsprechen grundsätzlich dem Kindeswohl.
    • 4. OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2019 -10 UF 18/19, FamRZ 2020, S. 35 Die Abweichung von dem grundsätzlich nachvollziehbaren Willen eines Kindes kann gerechtfertigt sein.
    • 5. OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2019 — 12 UF 236/19, NZFam 2020, S.14. Minderjährige benötigt nicht die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter zu einem Schwangerschaftsabbruch, wenn sie umfassend einwilligungsfähig ist
        II. Betreuung und Sachverständigengutachten.
    • 1. BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XIIZB 393/18, NJW2019, S. 1681. Pflichten eines behandelnden Arztes, der zeitgleich Sachverständiger ist.
    • 2. BGH, Beschluss vom 17.04.2019-XIIZB 570/18, NJW2019, S. 2229. Im Betreuungsverfahren eingeholtes Gutachten ist auch ohne verbalen Kontakt zwischen Betroffenem und Sachverständigengutachter verwertbar, sofern eine persönliche Untersuchung stattgefunden hat.
    • 3. BGH, Beschluss vom 24.07.2019-XIIZB 160/19, FamRZ2019, S. 1735. Sachverständigengutachten ohne persönliche Untersuchung sind grundsätzlich unverwertbar.
    • 4. BGH, Beschluss vom 02.10.2019-XIIZB118/19, NJW2020, S. 398. Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens im Betreuungsverfahren muss gegenüber Betroffenem persönlich erfolgen.
    III. Sachverständigengutachten
    • 1. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - XIIZB 2/19, NJW-RR 2019, S. 1091 Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens im Unterbringungsverfahren muss gegenüber Betroffenem persönlich erfolgen.
    • 2. OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2019 -10 WF 87/19, FamRZ2019, S. 1930. Kindesanhörung in Anwesenheit eines Sachverständigen, wenn Eltern sachverständige Begutachtung im Vorfeld abgelehnt haben.
    • 3. OLG Frankfurt a. ?., Beschluss vom 28.08.2019 - 4 UF189/19, NZFam 2019, S. 997. Anforderungen an Sachverständigengutachten bei möglicher Kindeswohlgefährdung.
    • 4. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 9 WF189/19, NZFam 2019, S. 1068. Sachverständiger muss auf unverhältnismäßig hohe Kosten hinweisen.

    • 5. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2019 - 9 WF180/19, NZFam 2020, S. 44. Sachverständiger darf während eines laufenden Ablehnungsverfahrens die Begutachtung fortsetzen, trägt dann aber das Risiko bezüglich seiner Vergütung.
     



    Familienrechtspsychologische Gutachten

    2. und überarbeitete Auflage zu den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (2019) [PDF]
    Die  FamRZ  meldet am 18.09.2019 "Im Rahmen des Deutschen Familiengerichtstages gab die Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten am Mittwoch eine neue Version der „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ bekannt. "
     

    Sondernewsletter vom 20.11.2015 der Sektion Rechtspsychologie im BDP zum PlusMinus-Beitrag
    "Wie Gerichtsgutachter Familien zerstören"

    PlusMinus berichtete in seiner Sendung mit dem Beitrag "Wie Gerichtsgutachter Familien zerstören" am 04.11.2015 über Gerichtsverfahren und Gutachten im Kindschaftsrecht.

    Nach wie vor müssen und können wir davon ausgehen, dass Journalistinnen und Journalisten sauber recherchieren und die erhobenen Vorwürfe in den meisten Fällen haltbar sind. Aber oftmals entsteht durch die vereinfachte, zugespitzte Darstellung ein Zerrbild, das zu Unrecht alle psychologischen Gutachter über einen Kamm schert. Die Sektion Rechtspsychologie im BDP hatte im Vorfeld dieser Sendung gegenüber den recherchierenden JournalistInnen von PlusMinus ihre Gesprächsbereitschaft bekundet. Sowohl BDP als auch DGPs (Deutsche Gesellschaft für Psychologie) verfügen über eine Datenbank von geeigneten, quailifizierten Experten, die sie gerne den Medien als Ansprechpartner vermitteln. Um diese Bereitschaft noch einmal zu untermauern bzw. um auf diese Recherchemöglichkeit noch einmal hinzuweisen, wandte sich das Fachgremium Rechtspsychologie bzw. der Vorstand der Sektion Rechtspsychologie im BDP am 06.11.2015 an die zuständige Redaktion.

    Hier das Anschreiben an die Redaktion:

    Sehr geehrter Herr Raue,

    mit großem Interesse habe ich am 04.11.2015 den Beitrag von Christiane Cichy und Jürgen Magister "Wie Gerichtsgutachter Familien zerstören" in der Sendung PlusMinus im ARD gesehen.

    Als Vorsitzende des föderativen Fachgremiums Rechtspsychologie in der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen darf ich betonen: die beiden größten psychologischen Institutionen, der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs), setzen sich mit Nachdruck für die Verbesserung von psychologischen Gutachten im Rechtswesen ein.

    Daher haben wir auch eine engagierte Rolle im Konsensprozess der Berufsverbände und Kammern zur Verbesserung der Qualität von Gutachten im familiengerichtlichen Bereich übernommen. Der Prozess wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz begleitet. Hier wurden Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht entwickelt und zum 30.09.2015 veröffentlicht.

    Beteiligte Verbände und Kammern im Prozess sind neben der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen die Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BAG KJPP), Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BKJPP), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Deutscher Anwaltsverein (DAV), der Deutsche Familiengerichtstag (DFGT), die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), der Deutsche Juristinnenbund (djb), der Deutsche Richterbund (DRB), der Fachverband Systemisch-Lösungsorientierter Sachverständiger im Familienrecht (FSLS) sowie die Neue Richtervereinigung (NRV).

    Die Veröffentlichung dieser Mindeststandards wurde Ihnen, den Redaktionen von PlusMinus (WDR, SWR, SR, NDR, MDR, BR und HR), über unsere Pressemitteilung vom 30.09.2015 zur Kenntnis gebracht. Leider sind Sie auf diese Qualitätsinitiative mit keinem Wort eingegangen.

    Wir begrüßen sehr, dass Unprofessionalität und mangelnde Kompetenz von schwarzen Schafen von Ihnen angeprangert werden!

    Gleichzeitig bedauern wir aber auch sehr, dass in der journalistischen Zuspitzung alle Gutachter über einen Kamm geschert werden. Durch diese zugespitzte Darstellung entsteht ein Zerrbild, das alle Gutachter in einen Topf wirft und nicht zwischen gut ausgebildeten, seriösen Gutachtern versus schlecht ausgebildeten und unseriösen Gutachtern unterscheidet.

    Sie lassen Andrea Jacob als "Expertin" zu Wort kommen. Frau Jacobs Einschätzungen sind in Fachkreisen hoch umstritten. Sie nennen sie "Rechtspsychologin", anscheinend ohne sich näher über ihre Qualifikation und die Voraussetzungen dieser Berufsbezeichnung informiert zu haben. Über die spezifische, rechtspsychologische Weiterbildung verfügt Frau Jacob nicht. Ferner ist auch zweifelhaft, ob sie Psychotherapeutin ist; zumindest ist ihr Name in der Psychotherapeutensuche der hessischen Psychotherapeutenkammer nicht zu finden.

    Die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen steht für höchste Qualität bei der Erstellung von Gerichtsgutachten. Um PsychologInnen auf die besonderen Anforderungen der Gutachtertätigkeit vorzubereiten, hat die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen die zertifizierte Weiterbildung zur Fachpsychologin bzw. zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie etabliert. Die Weiterbildung vermittelt PsychologInnen eine wissenschaftlich fundierte Zusatzqualifikation für psychologische Tätigkeiten im Rechtswesen und qualifiziert insbesondere für rechtspsychologische Sachverständigentätigkeit. Entscheidender Bestandteil der Weiterbildung ist die fachlich begleitete und supervidierte einschlägige Berufserfahrung in einer mindestens dreijährigen Praxis. Gutachterfähigkeiten kann man nur erlernen, wenn man sie anwendet.

    Meine Email kann an Ihrer Berichterstattung nichts mehr ändern. Aber vielleicht trägt sie dazu bei, dass Sie bei der Recherche für Ihren nächsten Bericht in diesem Themenumfeld den Blick noch weiter und sorgfältiger fassen.

    Gerne bieten wir Ihnen für zukünftige Fälle an, sich geeignete Expertinnen und Experten über die Pressestellen des BDPs, Frau Tschischka (a.tschischka@bdp-verband.de), und der DGPs, Frau Dr. Klostermann (klostermann@dgps.de), vermitteln zu lassen. Hier verfügen wir über eine breit angelegte Expertendatenbank mit qualifizierten, unabhängigen Ansprechpersonen. Wir würden uns freuen, Ihnen im Hinblick auf eine seriöse und differenzierte Berichterstattung und Kommentierung behilflich sein zu können.

    Beste Grüße
    Anja Kannegießer

    Vorsitzende des Fachgremiums Rechtspsychologie BDP/DGPs
    Vorsitzende der Sektion Rechtspsychologie im BDP



    "Gutachten im Familienrecht: Mindestanforderungen jetzt veröffentlicht
    Wie angekündigt (vgl. BDP-Newsletter 9-2015) haben der BDP und die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) zusammen mit den juristischen und medizinischen Fachverbänden und der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer inzwischen ihre gemeinsam verabschiedeten ‚Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht‘ vorgelegt. Diese waren unter fachlicher Begleitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in den vergangenen Monaten erarbeitet worden. „Die Erfahrungen in anderen Rechtsbereichen zeigen, dass Mindeststandards für die Gutachtenerstellung spürbar zur Qualitätsverbesserung beitragen“, erklärte die Vorsitzende des Fachgremiums Rechtspsychologie des BDP und der DGPs, Dr. Anja Kannegießer, anlässlich der Veröffentlichung. Eine Qualitätsverbesserung trete vor allem dann ein, wenn, wie hier, fachübergreifende Anforderungen an die Gutachtenerstattung entwickelt werden, betont die Koordinatorin des Konsensprozesses. Die Mindestanforderungen sollen nun als Standards in der Gutachtenerstellung etabliert werden. Der BDP hat die Mindestanforderungen publiziert unter www.bdp-verband.de" Mitteilung im newsletter des BDP 20.10.2015]
        PDF der Mindestanforderungen herunterladen hier.



    Frontal21 Fragwuerdige Gutachten reissen Familien auseinander (8.9.15)
    "Fragwürdige Gutachten  75 Prozent aller Familiengutachten mangelhaft. 75 Prozent aller Gutachten in familienrechtlichen Streitigkeiten in Deutschland sind mangelhaft. Das ist das Ergebnis einer Studie der IB-Hochschule Berlin, die dem ZDF-Magazin Frontal21 exklusiv vorliegt. Trotzdem wird auf der Grundlage solcher Studien vielen Eltern das Sorgerecht entzogen, werden ganze Familien auseinandergerissen. ..." [Frontal21 08.09.2015]
       Bewertung: Wichtige und kritische Sendung zur Vergabe- und Kontrollpraxis familienrechtspsychologischer Gutachten, die deutlich machte, dass viele FamilienrichterInnen viel zu wenig wissen und daher weder Aufträge angemessen vergeben noch kontrollieren und prüfen können. Sehr unprofessionell war allerdings, dass weder die Sektion Rechtspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen noch die Fachgruppe Rechtspsychologie der Deutschen Gesellschaft für Psychologie einbezogen wurde.

        Hierzu hat die Sektion Rechtspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen eine Stellungnahme (9.9.15) verfasst:
     

      "Sondernewsletter zum Frontal 21 Beitrag "Fragwürdige Gutachten reißen Familien auseinander"
      Frontal 21 berichtete in seiner Sendung am 08.09.2015 über Gerichtsverfahren im Kindschaftsrecht, die auf der Grundlage mangelhafter Gutachten Familien zerstörten. Medienberichte dieser Art haben derzeit Konjunktur.
          Wir müssen und können davon ausgehen, dass Journalistinnen und Journalisten sauber recherchieren und die erhobenen Vorwürfe in den meisten Fällen haltbar sind. Doch durch die oftmals vereinfachte Darstellung – oder wie es bei Reportern heißt: „zugespitzt“ formuliert – kann ein Zerrbild entstehen, das alle Gutachter über einen Kamm schert. Hinzu kommt, dass Sachzwänge und Rahmenbedingungen, die von der Justiz vorgegeben sind, nie oder nur sehr selten durch die Medien beleuchtet werden.
          Nach der Ankündigung des Frontal 21 Beitrags im heute journal wandte sich das Fachgremium Rechtspsychologie bzw. die Sektion Rechtspsychologie im BDP an die zuständige Redaktion, um einen breiteren Blick auf die Thematik in der Berichterstattung zu ermöglichen. Leider ohne Erfolg.
          Wir bemühen uns aber weiterhin durch ein Zugehen auf Journalistinnen und Journalisten, regelmäßige Kontaktpflege und intensive Gespräche das Verständnis für die komplexen rechtspsychologischen Themen zu schärfen und auch neue Aspekte in der Diskussion einzubringen.
          Hier das Anschreiben an die Redaktion:
      Sehr geehrte Frau Brecht,
      mit großem Interesse habe ich gestern Abend die Vorankündigung des Beitrages von Michael Haselrieder und Beate Frenkel im heute journal gesehen. Und da ein größerer Bericht für heute Abend in Ihrer Sendung angekündigt ist, wende ich mich hiermit direkt an Sie:
          Als Vorsitzende des föderativen Fachgremiums Rechtspsychologie in der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen darf ich betonen: die beiden größten psychologischen Verbände, der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs), setzen sich mit Nachdruck für die Verbesserung von psychologischen Gutachten im Rechtswesen ein.
          Daher haben wir auch eine engagierte Rolle im Konsensprozess der Berufsverbände und Kammern zur Verbesserung der Qualität von Gutachten im familiengerichtlichen Bereich übernommen. Beteiligte Verbände und Kammern im Prozess sind neben der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen der Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BKJPP), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Deutscher Anwaltsverein (DAV), der Deutsche Familiengerichtstag (DFGT), die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), der Deutsche Juristinnenbund (djb), der Deutsche Richterbund (DRB), der Fachverband Systemisch-Lösungsorientierter Sachverständiger im Familienrecht (FSLS) sowie die Neue Richtervereinigung (NRV). Der Prozess wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz begleitet. Hier werden Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht entwickelt.
          Wir begrüßen sehr, dass Unprofessionalität und mangelnde Kompetenz von schwarzen Schafen von Ihnen angeprangert werden!
          Gleichzeitig bedauern wir aber sehr, dass in der journalistischen Zuspitzung alle Gutachter über einen Kamm geschert werden und die Vielschichtigkeit dieses Themas nicht ausreichend beleuchtet wird.
          Eindrücklich macht sich das auch daran fest, dass die beiden größten Berufsverbände in Deutschland zu diesem Thema von Ihnen NICHT befragt werden. Stattdessen darf Prof. Leitner dem ZDF eine „Studie“ exklusiv vorlegen – deren wissenschaftliche Prüfung offenbar noch aussteht.
          Einschätzungen von Prof. Leitner sind hoch umstritten. Ich verstehe, dass Prof. Leitner ein attraktiver Gesprächspartner für die Medien ist. Er selbst weiß, wen er anzusprechen hat, spitzt gerne zu und kann seine Sätze O-Ton-tauglich formulieren.
          Solche Experten gibt es leider zu viele im Fernsehen. Echte Fachexpertise oft Fehlanzeige.
      Die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen steht für höchste Qualität bei der Erstellung forensischer Gutachten. Um PsychologInnen auf die besonderen Anforderungen der Gutachtertätigkeit vorzubereiten, hat die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen die zertifizierte Weiterbildung zur Fachpsychologin bzw. zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie etabliert.
          Die Weiterbildung vermittelt PsychologInnen eine wissenschaftlich fundierte Zusatz-Qualifikation für psychologische Tätigkeiten im Rechtswesen und qualifiziert insbesondere für rechtspsychologische Sachverständigentätigkeit. Entscheidender Bestandteil der Weiterbildung ist die fachlich begleitete und supervidierte einschlägige Berufserfahrung in einer mindestens dreijährigen Praxis. Gutachterfähigkeiten kann man nur erlernen, wenn man sie anwendet.
          Mit unserer zertifizierten Weiterbildung zur Fachpsychologin bzw. zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie garantieren wir schon heute hohe Standards. Die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen entwickelt die Standards kontinuierlich weiter und ist offen für jeden konstruktiven Austausch.
          Mir ist bewusst, dass meine Email an Ihrer Berichterstattung heute Abend nichts ändern wird. Vielleicht trägt sie aber dazu bei, dass Sie bei der Recherche für Ihren nächsten Bericht in diesem Themenumfeld den Blick noch weiter fassen.
          Vielen Dank und Ihnen heute Abend eine gute Sendung.
      Beste Grüße
      Anja Kannegießer
      Vorsitzende des Fachgremiums Rechtspsychologie BDP/DGPs
      Vorsitzende der Sektion Rechtspsychologie im BDP"



    Das Recht auf Kenntnis der Abstammung
     
      Sondernewsletter der Sektion Rechtspsychologie des BDP vom 24.11.2015

      "Das Recht auf Kenntnis der Abstammung

      Heute fand in Karlsruhe die mündliche Verhandlung in Sachen "Abstammungsklärung" statt. In der Verfassungsbeschwerde Az 1 BvR 3309/13 geht es darum, ob einem Kind gegen seinen vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater ein Anspruch auf sogenannte rechtsfolgenlose Abstammungsklärung eingeräumt werden muss. Es geht dabei allein um das Kenntnisinteresse des Kindes an seiner Herkunft. Das Gesetz gewährt nur einen Klärungsanspruch des Kindes gegenüber seinem rechtlichen Vater, nicht jedoch gegenüber dem vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater.

      Die im Jahr 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der 1927 geborene Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ihr biologischer Vater ist. Dieser hatte damals die Geburt der Beschwerdeführerin gegenüber dem Standesamt angezeigt. Auch die verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin hatte immer bekundet, dass der Antragsgegner der leibliche Vater ihrer Tochter sei. Dieser erkannte die Vaterschaft entgegen aller Aufforderungen der Beschwerdeführerin nicht an. Eine Klage der Beschwerdeführerin wies das Landgericht nach Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens im Jahr 1955 rechtskräftig ab. Im Jahr 2009 forderte die Beschwerdeführerin den Antragsgegner zur Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests zur Abstammungsklärung auf, was der Antragsgegner ablehnte. Die gerichtliche Durchsetzung vor dem Amtsgericht und Oberlandesgericht scheiterte mangels gesetzlicher Grundlage.

      Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG sowie eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen Nichtbeachtung des Menschenrechts auf Achtung des Privatlebens. Zu dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehöre auch das Recht, die Abstammung in einem rechtsförmigen Verfahren klären zu lassen. Dieses Recht habe der Gesetzgeber durch § 1598a BGB nur unzureichend umgesetzt. Solange das Interesse an der Klärung der Abstammung – wie hier – keine Zweifel in eine funktionierende soziale Familie hineintrage, sei § 1598a BGB zu Gunsten des Kindes verfassungskonform erweiternd auszulegen.

      In der mündlichen Verhandlung nahmen VertreterInnen der Bundesregierung und verschiedener Verbänden zur komplexen Problematik Stellung. Staatssekretärin Dr. Stefanie Hubig unterstrich, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 1598a bewusst den Anspruch gegen den leiblichen Vater ausgeklammert habe. Aktuell habe das Bundesjustizministerium einen interdisziplinären Arbeitskreis eingesetzt, der sich mit der Abstammungsthematik beschäftige. Der Bericht werde im Sommer 2017 erwartet. Brigitte Meyer-Wehage und Prof. Katharina Hilbig-Lugani vom Deutschen Juristinnenbund (djb) betonten, der Gesetzgeber müsse Regelungen zur Feststellung der Abstammung auch für solche Feststellungen schaffen. Anja Kannegießer vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) legte die Bedeutung der Kenntnis der Abstammung für und in der Entwicklung aus psychologischer Sicht dar. Grundsätzlich sei das Wissen um die eigene Abstammung in der Entwicklung bedeutsam, für den einen mehr und für den anderen weniger. Wenn es aber für ein Kind Bedeutung hat bzw. in seiner Entwicklung Bedeutung gewinne, sollte es die Möglichkeit der Feststellung auch ohne Rechtsfolgen haben - allerdings nach einer Einzelfallentscheidung, die Vor- und Nachteile für das Kind abwägt und schutzwürdige Rechte Dritter einbezieht.

      Ob und inwieweit nun der Ausschluss des leiblichen Vaters aus dem Kreis der nach dem Gesetz anspruchsverpflichteten Personen mit der Verfassung in Einklang steht oder aber das Recht des an der Klärung interessierten Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung verletzt, wird nun das Bundesverfassungsgericht in den nächsten Wochen entscheiden."




    Wechselmodell
     
     





    Literatur (Auswahl) > in den Linkquellen.



    Links (Auswahl: beachte)
    • Überblick forensiche Psychologie in der IP-GIPT.
    • Nachrichten aus dem Justizvollzug und der Justiz.
    • Nachrichten aus der Psychiatrie und Umfeld, 2015,
    • Amnestie - ein möglicher Weg nach langen, vielen und schweren wechselseitigen Verletzungen.
    • Mindestanforderungen an Familienrechtsgutachten.
    • Kindeswohlkriterien.
    • PAS - Elterliches Entfremdungs-Syndrom.
    • Überblicksseite Potentielle Gutachterfehler.
    • Meine Sachverständigen-Homepage mit Hilfs- und Informationstexten.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
     


    Querverweise
    Standort: Nachrichten FamRPsy.
    *
    Überblick Forensische Psychologoe.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site:www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Nachrichten aus der Familienrechtspsychologie und dem Familienrecht. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/fam/NFRFPSY.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
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    korrigiert:



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    14.07.20    2.A. Mindestanforderungen * Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Familienrecht".
    25.11.15    Zum Recht auf Kenntnis der Abstammung.
    20.11.15    Neu angelegt.