Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=03.12.2017 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 06.12.17
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Anfang_ Niedrige Beweggründe in Gesellschaft, Recht und Leben_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Niedrige Beweggründe, und hier speziell zum Thema:

    Niedrige Beweggründe in Gesellschaft, Recht und Leben
    mit einer Konstruktionsidee für eine Skalierung niedriger Beweggründe
    und einer Erörterung am Beispiel Günther Beckstein im Fall Ulvi Kulac

    Ein Beitrag zur Reform der Tötungsdelikte

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen
    _

    Einführung in das Thema niedrige Beweggründe.
    Mord  § 211 StGB.
    Zur Abgrenzung Totschlag § 212 StGB.
    Zur Geschichte des Mordparagraphen.
    Aktuelle Diskussionen um den Mordstraftatbestand.
    Der Bericht der Expertengruppe "Reform der Tötungsdelikte" vom 29.06.2015.
       Die wesentlichen Ergebnisse im Überblick.
       Motive und niedrige Beweggründe im Expertenbericht.
    Psychologische Ueberlegungen zur Konstruktion und Rechtfertigung niedriger Beweggründe.
       Konstruktion einer Skala für niedrige Beweggründe beim Töten.
       Konstruktion einer Skala für niedrige Beweggründe beim Schaden zufügen. 
       Konstruktion einer Allgemeinen Skala für niedrige Beweggründe. 
    Mordurteil am 30.04.2004 über Ulvi Kulac Landgericht Hof 1 XLs 22 Js 12451/01 jug.
    Das Mordurteil wurde in der Revision durch den BGH bestätigt.
    Der Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren.
    Die Rolle von Innenminister Beckstein für das Mordurteil gegen Ulvi Kulac.
    Literatur * Medien * Links * Querverweise * Zitierung * Änderungen *
    Glossar, Anmerkungen und Endnoten: * Dölling Zusammenfassung = Empirische Grundlagen * Kröber Zusammenfassung * Lebenslange Freiheitsstrafe * Tatinterlokut * Verdeckung * Vernehmung geistig Behinderter * 


    Einfuehrung in das Thema niedrige Beweggründe
    Niedrige Beweggründe spielen für die Feststellung eines Mordes in Abgrenzung zu einer Tötung im Strafrecht seit Jahrzehnten eine wichtige Rolle. Im Wesentlichen sind damit verachtenswerte und verabscheuungswürdige Motive gemeint. Aber niedrige Beweggründe finden sich natürlich auch im ganz normalen Alltagsleben, in Wirtschaft und Gesellschaft und in allen Schichten und leider nicht zu knapp. Ja, sie finden sich sogar im Rechtswesen auf der sog. anderen Seite, bei Regierungsmitgliedern, RichterInnen, StaatsanwältInnen, Polizei, Sachverständigen, Justiz- und StaatsbeamtInnen, so dass man sich manchmal fragen mag: wo sitzen nun eigentlich die übleren Kriminellen? Allerdings gilt Staatskriminalität weitgehend als Tabuthema, das ich mit dieser Arbeit erneut - wie schon hier - durchbrechen möchte, im Wesentlichen an der Beispielerörterung des (ehemaligen) bayerischen Innenministers Günther Beckstein im Fall Peggy / Ulvi Kulac. Doch zunächst möchte ich mich mit dem Thema niedrige Beweggründe und dem Mordstraftatbestand aus forensisch-psychologisch-psychopathologischer Sicht beschäftigen.



    Mord  § 211 StGB
    "(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
    (2) Mörder ist, wer
        aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
        heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
        um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
    einen Menschen tötet."

    Zur Abgrenzung Totschlag § 212 StGB
    "(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen."

    Zur Geschichte des Mordparagraphen
    "Ihren Ursprung nehmen viele der Schwierigkeiten, die wir mit der geltenden Fassung der Tötungsdelikte haben, nämlich in der zweifelhaften Historie. Die heutigen §§ 211, 212 des StGB stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1941. Maßgeblicher Autor war einer der furchtbarsten Juristen nicht nur dieser Zeit: Roland Freisler. Der berüchtigte Präsident des so genannten Volksgerichtshofes war zuvor als Staatssekretär im Reichsjustizministerium an der Gesetzgebung beteiligt. Die Struktur der Norm mit der Einleitung „Mörder ist“ und der Begriff der „niedrigen Beweggründe“ stammen aus dieser Zeit. Der Mordparagraf passte zur Strafrechtsideologie der Nazis. Strafe – so die furchtbare Sprache jener Zeit – habe auch das Ziel, „durch Ausmerzung ungeeigneter Elemente die rassemäßige Zusammensetzung des Volkes zu heben“. Aus diesem Grund operierte das Strafrecht nicht mit konkreten Tatbeständen, sondern mit Tätertypen. Das Strafrecht wurde zum Einfallstor der Willkür. Rechtsklarheit, die wir brauchen, war gerade nicht gewünscht"
        Quelle: Bericht Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte (2015), S. 1.



    Aktuelle Diskussionen um den Mordstraftatbestand

    Der Bericht der Expertengruppe "Reform der Tötungsdelikte" vom 29.06.2015
    Hierzu informiert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (bmjv) am 29.06.2015:
        "Die Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte wurde im Mai 2014 durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas eingesetzt. Sie hatte den Auftrag, begründete Empfehlungen für eine möglichst noch in dieser Legislaturperiode zu realisierende Reform der Tötungsdelikte abzugeben. Dabei sollte zunächst der bestehende Reformbedarf anhand der bisherigen rechtspolitischen Diskussion herausgearbeitet und in einem zweiten Schritt Lösungsmöglichkeiten hierzu aufgezeigt werden.
        Die Expertengruppe hat insgesamt zehn Sitzungen durchgeführt, nämlich am 20. Mai, 2. Juli, 20. August, 8. Oktober und 26. November 2014 sowie am 7. Januar, 18./19. Februar, 18./19. März, 22./23. April und 29. Juni 2015.
        Der nunmehr übergebene Abschlussbericht der Expertengruppe soll eine umfassende Grundlage für die nachfolgende rechtspolitische Diskussion und Entscheidung darstellen; die Ausarbeitung eines einstimmig oder zumindest von einer Mehrheit getragenen Formulierungsvorschlages gehörte deshalb nicht zum Auftrag der Experten.

          „"Ich bin den Experten sehr dankbar für ihre Arbeit und den nun vorgelegten Abschlussbericht, der viele gute und hilfreiche Empfehlungen für unsere weitere Arbeit beinhaltet. Wir werden uns die unterschiedlichen Vorschläge zu den einzelnen Themenfelder sehr sorgsam ansehen und prüfen, welchen Weg wir bei der Reform einschlagen werden."
          "Die Tötungsdelikte des Strafgesetzbuchs sind historisch schwer belastet. Der Mordparagraph ist bis heute vom Ungeist der Nazi-Ideologie geprägt. Wir wollen ein modernes Recht, das frei ist von der Sprache der Nazis; die Empfehlungen zum Reformbedarf bei der jetzigen Terminologie, die auf einen Tätertypus zielt, nehmen wir daher dankbar auf. Es geht darum, der Rechtsprechung Gesetze an die Hand zu geben, aus denen heraus gerechte Urteile im Einzelfall möglich sind – und nicht wie bislang gerechte Urteile den Gesetzen auf Umwegen abgetrotzt werden müssen."
          "Es geht nicht darum, künftig denjenigen, der einen anderen Menschen tötet, milder zu bestrafen. Klar ist: Durch das Urteil „lebenslang“ kommt der vollumfängliche Schutz, den das Recht und auch die Gesellschaft dem menschlichen Leben beimessen, deutlich zum Ausdruck. Daher muss auch künftig für höchststrafwürdiges Unrecht die herausgehobene Rechtsfolge „lebenslang“ erhalten bleiben. An diesem Prinzip werden wir nicht rütteln – und so sieht das ja auch die große Mehrheit der Experten. Wir werden jetzt die Empfehlungen der Kommission genau prüfen und einen Gesetzentwurf erarbeiten."“


    "Die wesentlichen Ergebnisse im Überblick

    1. Die rechtspolitische Entscheidung, ob bei der anstehenden Reform der Tötungsdelikte eine (bezogen auf die Grundkonzeption) „kleine“ oder „große“ Lösung gewählt wird, ist nach Auffassung der Expertengruppe von der Beantwortung der Vorfrage abhängig,
      1. a. ob die Grundkonzeption der Tötungsdelikte mit ihrer Differenzierung zwischen Mord und Totschlag, die der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen vorsätzlicher Tötungen geschuldet ist, dem Rechtsgut Leben die ihm gebührende Bedeutung zumesse, oder
        b. ob dies besser mit dem als Privilegierungsmodell bezeichneten Reformvorschlag gewährleistet werde, das auf eine entsprechende Differenzierung verzichtet und die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits ermöglicht, wenn eine vorsätzliche Tötung vorliegt und täterbegünstigende Aspekte nicht vorhanden sind.
    2. Grundsätzlich wurde die Beibehaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe befürwortet. Mit großer Mehrheit sah die Expertengruppe indessen Reformbedarf im Hinblick auf die Auflösung des Exklusivitäts-Absolutheits-Mechanismus.
    3. Weiteren Reformbedarf erkannte die Expertengruppe einhellig hinsichtlich der auf einen Tätertyp zielenden Terminologie sowie mehrheitlich bei einzelnen Mordmerkmalen, insbesondere wurde das Mordmerkmal der Heimtücke einerseits als zu eng, andererseits als zu weit empfunden.
    4. Dem von der Expertengruppe mehrheitlich erkannten Reformbedarf kann sowohl mit einer „kleinen“ als auch mit einer „großen“ konzeptionellen Lösung Rechnung getragen werden.
    5. Zur rechtspolitischen Frage, wie weitgehend der Exklusivitäts-Absolutheits-Mechanismus inhaltlich aufgelöst werden soll, vertraten die Experten unterschiedliche Meinungen. Neben der Beibehaltung der Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs und der ihr nahekommenden, von der Mehrheit getragenen Auffassung, wonach für den Fall erheblich herabgesetzten Unrechts oder erheblich herabgesetzter Schuld eine zeitige Freiheitsstrafe angedroht werden solle, wurden auch weitergehende Auffassungen vertreten (Strafzumessungsregelung für minder schwere Fälle, fakultative Androhung zeitiger neben lebenslanger Freiheitsstrafe, Ersetzung der Mordmerkmale durch Regelbeispiele für besonders schwere Fälle).
    6. Mehrheitlich votierten die Experten für die Beibehaltung der Schuldschwereklausel in § 57a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB und schlugen nur wenige – zum Teil verfahrensmäßige – Änderungen vor.
    7. Mehrheitlich hielten die Experten die grundsätzliche Beibehaltung einer dem § 213 StGB entsprechenden Regelung für minder schwere Fälle des Grundtatbestandes der vorsätzlichen Tötung für erforderlich, sprachen sich aber für die Heraufsetzung der Mindeststrafe auf zwei Jahre Freiheitsstrafe aus.
    8. Die Experten befürworteten mehrheitlich Folgeänderungen für Schwurgerichtssachen, nämlich eine Pflicht zur audio-visuellen Dokumentation der Beschuldigtenvernehmung und eine stärkere Partizipation des Verteidigers. Von einer – wenn auch knappen – Mehrheit der Experten wurde hingegen der Vorschlag abgelehnt, in Schwurgerichtsverhandlungen eine Zweiteilung mittels eines  Tatinterlokuts  vorzunehmen."


    Motive und niedrige Beweggründe im Expertenbericht
    4-4 erörtert eine Motivgeneralklausel (S. 35) und 4-5. Ergänzung der Mordmerkmale durch weitere normierte niedrige Beweggründe (S. 37).

    S. 3: "Die rechtliche Einordnung einer enttäuschten Liebe ist aber viel schwieriger. Ist ein Mann, der seine Frau tötet, weil sie ihn verlässt, ein Mörder, weil er aus niedrigen Beweggründen handelt? Die Rechtsprechung differenziert hier danach, ob der Mann eher aus Verzweiflung handelt oder eher aus Wut. Nur die Wut hält sie für besonders verachtenswert, die Verzweiflung in der Regel nicht.
        Das mag eine taugliche Abgrenzung sein, aber diese Unterscheidung können die Gerichte dem Gesetz so nicht entnehmen. Es ist unbefriedigend, dass gerade bei den höchsten Rechtsgütern und schwersten Strafen das geltende Recht nicht präzise ist. Problematisch ist dabei nicht so sehr die Kasuistik an sich. Problematisch ist, dass die Persönlichkeit des Täters oft schon für die Feststellung des Tatbestands den Ausschlag gibt, und zwar nach außerrechtlichen Kriterien. Eifersucht, Ehrgefühl oder Eigennutz können verständliche oder niedrigstehende Regungen sein. Die gesetzlichen Vorgaben sind hier viel zu schwammig. 65 Jahre Rechtsprechung zu den „niedrigen Beweggründen“ verdeutlichen, wie sehr es hier auch auf den Zeitgeist ankommt, und das halten wir für problematisch."
     



    Psychologische Ueberlegungen zur Konstruktion und Rechtfertigung niedriger Beweggründe

    Niedrige Beweggründe sind eine drastische moralische Wertung und betreffen eine Gesellschaft und ein Volk im Ganzen. Daher ist es ethisch, politisch und wissenschaftlich nicht vertretbar, solche Wertungen ausschließlich RichterInnen ohne jede soziokulturelle  empirisch-statistische Fundierung zu überlassen. Für die Feststellung der Niedrigkeit der Beweggründe sind also Verfahren zu überlegen, die geeignet sind, ein methodisch solides und an den gesellschaftlichen Wandel anpassungsfähiges Fundament zu erstellen, das beispielsweise alle 25 Jahre durch eine repräsentative Erhebung kontrolliert, überarbeitet und neu evaluiert werden kann. Hierzu im Folgenden ein paar Überlegungen (brainstorming) für die Diskussion.

    Konstruktion einer Skala für niedrige Beweggruende beim Toeten
    Die Klassifikation oder genauer, die Bewertung von Motiven nach ihrer moralischen Verabscheuungswürdigkeit könnte etwa so erfolgen: Man gibt Tötungen mit einer Reihe von Ausführungsmerkmalen mit einer Abscheuskala z.B. von 0-10 vor und befragt eine repräsentative Stichprobe nach ihrer Beurteilung. Sodann bestimmt man die statistischen Kennwerte der Beurteilungen. Ob Merkmale wichtig und zu berücksichtigen sind, kann auch über statistische Kennzahlen näher bestimmt werden. > Beispiele mit 100 Vpn, 10 Merkmalen, Skalenbereich 0-10.
     

    1. Ausgeliefert sein beim Sterben
    2. Bewusstheit beim Sterben
    3. Dauer des Sterbens
    4. Leiden oder Qual beim Sterben
    5. Hilf- und Wehrlosigkeit beim getötet werden
    6. Methode des Tötens
    7. Motivation des Tötens
    8. Nutzen / Vorteile des Tötens
    9. Schaden der Angehörigen des Getöteten


    Konstruktion einer Skala für niedrige Beweggruende beim Schaden zufuegen
     

    1. Ausgeliefert sein beim Schaden erleiden
    2. Bewusstheit beim Schaden erleiden
    3. Dauer des Schaden erleidens
    4. Leiden oder Qual beim Schaden erleiden
    5. Hilf- und Wehrlosigkeit beim Schaden erleiden
    6. Methode des Schaden zufügens
    7. Motivation des Schaden zufügens
    8. Nutzen / Vorteile durch den Schaden zufügen
    9. Schaden der Angehörigen des Geschädigten


    Konstruktion einer Allgemeinen Skala für niedrige Beweggruende
    Die Frage ist hier, welche Handlungsformen gelten allgemein überwiegend als verabscheuungswürdig?

    1. Haushohe Überlegenheit ausnutzen (Verstoß gegen das Fairneßgebot)
    2. In eine Falle, einen Hinterhalt locken
    3. Hinterlistig, aus dem Verborgenen heraus handeln
    4. Lügen, um zu schaden und einen Vorteil zu erlangen
    5. Hass, Rache, Aggressivität hemmungslos ausleben (Gebot der Verhältnismäßigkeit missachten)
    6. ...
    7. ...
    8. ...




    Mordurteil am 30.04.2004 über Ulvi Kulac Landgericht Hof 1 XLs 22 Js 12451/01 jug.

    "Fall B V.5.:
    Im Fall B V.5. hat sich der Angeklagte des Mordes gemäß § 211 StGB schuldig gemacht. Er hat Peggy Knobloch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB vorsätzlich getötet, um eine andere Straftat, nämlich den am 03.05.2001 an Peggy Knob1och begangenen sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen, zu verdecken.
    Dabei steht es der Annahme der Verdeckungsabsicht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte nicht der Strafverfolgung, sondern lediglich handfester Konsequenzen seitens des Stiefvaters von Peggy Knobloch entziehen wollte. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Täter gerade einer Strafverfolgung entziehen will. Ausreichend ist auch die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen der zu verdeckenden Tat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 211 RdNr. 29 a m.w.N.).

    Der Annahme des Mordmerkmals "um eine andere Straftat zu verdecken" steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte den sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen am 03.05.2001 mangels Schuldfähigkeit, § 20 StGB, ohne Schuld beging. Die zu verdeckende Straftat muss sich im objektiven und subjektiven Tatbestand als Vergehen, was vorliegend der Fall war, oder Verbrechen im Sinne des § 12 StGB darstellen."
     
     
    Dass die Kontrolle von Urteilen im Revisionsverfahren nicht funktioniert, hat eindrucksvoll der BGH bewiesen:

    Das Mordurteil wurde in der Revision durch den BGH bestätigt
    1 StR 502/04 - Beschluss vom 25. Januar 2005 (LG Hof)

    "Gründe

    1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
    Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beweiswürdigung, insbesondere die
    Würdigung des Geständnisses des Angeklagten, ist rechtsfehlerfrei. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens
    zur Beurteilung der Aussagefähigkeit des Angeklagten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist rechtsfehlerfrei. Zwar
    gehört die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Auskunftsperson, zumal des Angeklagten, zum Wesen richterlicher
    Rechtsfindung. Vom Richter wird erwartet, daß er über die zur Ausübung seines Amtes erforderliche Menschenkenntnis
    und Fähigkeit verfügt, Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen kann es,
    und zwar auch hinsichtlich der Aussagen des Angeklagten, aber dann bedürfen, wenn die Eigenart des Einzelfalles eine
    außergewöhnliche Sachkunde erfordert (vgl. BGH NStZ 1987, 182). Auch soweit hiervon der Angeklagte betroffen ist,
    stehen der Hinzuziehung eines Sachverständigen, jedenfalls wenn der Angeklagte umfassende Angaben gemacht hat, keine
    strafverfahrensrechtlichen Hinderungsgründe entgegen. DasGericht ist jedenfalls nicht gehindert (§ 244 Abs. 2 StPO), sich
    insoweit sachverständiger Hilfe zu bedienen.
    Hier bestand bei dem Angeklagten eine Minderbegabung mit psychosozialer und psychosexueller Retardierung. Seine
    im Ermittlungsverfahren abgegebenen Geständnisse hat er in der Hauptverhandlung widerrufen. Um die Glaubhaftigkeit
    der Geständnisse bzw. des Widerrufs und der Angaben in der Hauptverhandlung verläßlich prüfen zu können, war der
    Einsatz sachverständiger Hilfe sachgerecht."

    Der Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren
    Das Wiederaufnahmeverfahren wurde vielfältig dokumentiert.
    Die Staatsanwaltschaft beantragt nach einer  Presserklärung vom 13.05.2014  Freispruch, der am 14.05.2014 erfolgt.



    Die Rolle von Innenminister Beckstein für das Mordurteil gegen Ulvi Kulac
    Die Rolle Günther Becksteins wird in Jung & Lemmer (2013) im 11. Kapitel, Der Minister greift ein, S. 109-112,  kritisch beleuchtet. Nach dieser Darstellung wollte der Minister unbedingt einen Erfolg, und hierzu zog er gegen den schlecht verteidigten und damit weitgehend hilf- und wehrlos ausgelieferten geistig behinderten Ulvi Kulac alle Register. Er scheute nicht davor zurück, die  Reid-Methode, aus aussagepsychologischer Sicht mit § 136a StPO  (Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote) unvereinbar, in Bayern von 2001 bis 2003 einzuführen und einem ehrgeizig-schneidigen neuen Kriminalisten die Leitung der Soko II zu übertragen.
        Was war Becksteins Motiv? Wenn ein Repräsentant des Rechtsstaats zweifelhafte Methoden einführt, um einen Beschuldigten überführen zu können, dann geht es nicht mehr um das Recht, das hier gebrochen wird, sondern um höchst eigennützige und persönliche politische Motive (2003 Landtagswahl). Damit sind wir womöglich nahe bei den niedrigen Beweggründen angelangt, gerade auch weil es sich um einen Repräsentanten des Rechtsstaates handelt. Wenn Politik, Staatsanwälte, Polizei, Richter und Sachverständige so gegen einen weitgehend hilf- und wehrlosen geistig Behinderten vorgehen, dann ist etwas oberfaul im Staate Bayern. Sollten hier etwa niedrige Beweggründe am Werk gewesen sein? Das mag jeder für sich selbst entscheiden.



    Literatur (Auswahl)  > Allgemeine Literaturliste zum Bösen.
     
    • Beck, Maren  (2016) Die Heimtücke – ein unzeitgemäßes und moralisierendes Mordmerkmal  Unter Berücksichtigung des Abschlussberichts der von Justizminister Heiko Maas eingesetzten Expertenkommission. ZIS 1/2016, 10-18.
    • DAV (2014) SN 01/14: Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag; §§ 211, 212, 213 StGB Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zur Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag; §§ 211, 212, 213 StGB
    • Dessecker,Axel  (2016) Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2014. Wiesbaden: BM-Online Elektronische Schriftenreihe der KrimZ Band 5.
    • Dölling, Dieter  (2015)  Zur Anwendung der Mordmerkmale in der Strafrechtspraxis. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie (2015)
    • Eisenberg, Ulrich (2011) III.  Verbotene Vernehmungsmethoden. In: Zweiter Teil. Beschuldigter, Eisenberg, StPO, 7. Auflage 2011, beck-online.
    • Eisenberg, Ulrich (2013) Ausfall revisionsgerichtlicher Kontrolle. Editorial. Juristische Arbeitsblätter, 10. [Online]
    • Eisenberg, Ulrich (2013) Geständnis und Widerruf, dargestellt anhand eines Einzelfalls. Juristische Arbeitsblätter 11, 860-865.
    • Eser, Albin (2014) Neue Impulse zur Reform der Tötungsdelikte Würdigung des DAV-Entwurfs – ein-, zwei- oder dreistufige Regelungsmodelle im Vergleich. Anwaltsblatt 2014, Heft 11, S. 877 - 882
    • Expertengruppe (29.06.2015) Reform der Tötungsdelikte. (900 Seiten als pdf Online)
    • Grünewald, Anette  (2016) Reform der Tötungsdelikte Plädoyer für ein Privilegierungskonzept. Tübingen: Mohr Siebeck.
    • Helmers, Gunnar (2016) Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB) Der Maßstab der Bewertung; zugleich ein Vorschlag zur geplanten Reform des Mordtatbestands. HRRS Februar 2016 (2/2016), 90-101.
    • Höhne, Michael  (2014) Die Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte.Warum ist sie bisher gescheitert und wie könnte sie aussehen? in: KJ Kritische Justiz 47, 3, 283 - 297.
    • Ignor, Alexander (2015) Reform der Tötungsdelikte Lange gefordert, endlich begonnen. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2015) 9:236–244.

    • Kinzig, Jörg  (2015) Neue empirische Befunde zur Sanktionierung der Tötungsdelikte Unter besonderer Berücksichtigung der Anordnung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2015) 9:198–210
    • Kröber, Hans-Ludwig (2015) Die Mordmerkmale aus forensisch-psychiatrischer Sicht. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, November 2015, Volume 9, Issue 4, pp 251–257 [Zusammenfassung]
    • Kröber, Hans-Ludwig (2015) Lebenslang als Höchststrafe. Blitzlicht. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2015) 9:275–276.
    • Kröber, Hans-Ludwig (2015) Mord und Totschlag. Editorial. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2015) 9:195–197
    • Jung, Ina & Lemmer, Christoph (2013) Der Fall Peggy. Die Geschichte eines Skandals. München: Droemer.
    • Kreuzer, Arthur (2016) Zur anstehenden Neuregelung der Tötungsdelikte Erwartungen zwischen Jahrhundertreform und bloßer Kosmetik.
    • Lijnden, Constantin Baron van (26.03.2016) 1 Leben und Sterben des Mörders. 2 Totschlag als Grundtatbestand, Mord als Qualifikation. Legal Tribune Online (LTO)
    • Mitsch, Wolfgang  (29.06.2015) Mord soll Mord bleiben. Legal Tribune Online (LTO)
    • Saliger, Frank (2015) Grundfragen einer Reform der Tötungsdelikte. ZIS 12/2015, 600-604.
    • Schneider, Hartmut (2015) Vorüberlegungen zu einer Reform der §§ 211, 212 und 213 StGB. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2015) 9:245–250
    • Schriftliche Anfrage des Abgeordneten  Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 16.12.2013 Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Ulvi K.  im Fall „Peggy“ – Anfrage 1


    Medien   ..." []

    • "Reform des Mordparagrafen Hunderte Anwälte fordern Aus der lebenslangen Freiheitsstrafe Wie sollen Mörder bestraft werden? Der Strafverteidigertag empfiehlt, die lebenslange Freiheitsstrafe abzuschaffen - und belebt damit die Diskussion über die Reform des Mordparagrafen.  ..." [SPON 27.03.17]
    • "Niedere Beweggründe Mord oder Totschlag? Im Strafgesetzbuch werden Mord und Totschlag neben Tötung auf Verlangen und Schwangerschaftsabbruch unter den "Straftaten gegen das Leben" aufgeführt.  ..." [SPON Dat?]
    • "Reform des Mordparagrafen: Bleibt lebenslang lebenslang? Justizminister Heiko Maas will den Mordparagrafen ändern. Die Reform ist längst überfällig. Doch sie droht an Hardlinern in der Union zu scheitern. Ein Gastbeitrag von Arthur Kreuzer ..." [Zeit Online 14.05.16]
    • "Geplante Reform: Mord muss nicht lebenslang bedeuten Mord soll einem Bericht zufolge künftig in Deutschland nicht mehr zwangsläufig mit einer lebenslangen Haftstrafe geahndet werden. Das sieht nach Informationen des Nachrichtenmagazins «Der Spiegel» ein Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) vor.  ..." [faz 26.03.16]
    • "Strafrecht Bundesjustizminister will zwingende lebenslange Haft für Mord abschaffen Mörder sollen in Deutschland nicht mehr zwingend mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft werden. Bundesjustizminister Maas will nach SPIEGEL-Informationen einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.  ..." [SPON 25.03.16]
    • Mord soll nicht mehr zwingend mit lebenslanger Haft bestraft werden Eine vom Justizministerium eingesetzte Expertenkommission hat ihren Abschlussbericht zur Reform der Tötungsdelikte im Strafrecht vorgelegt. Die Differenzierung zwischen "Mord" und "Totschlag" soll demnach beibehalten werden. Die Mordmerkmale sind edoch teilweise zu überarbeiten.  Der wohl wichtigste Vorschlag der Experten: Bei Mord soll eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend sein.  ..." [SZ 29.06.15]

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    Links (Auswahl: beachte)
    • Vernehmung und Aussagepsychologie bei der bayerischen Kriminalpolizei.
    • Vernehmungslehre in der JuristInnen-Ausbildung. Ergebnisse einer Umfrage bei juristischen Fakultäten in Deutschland, Österreich und der Schweiz und bei den Justiz-Ministerien der 16 Bundesländer in Deutschland.
    • Katalog der potentiellen Explorations-Fehler  (ExpF) zu Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
    • Vernehmung geistig Behinderter.
    • Die Reid-Methode.
    • Die 12 'Verbote' (‘Hauptsünden’) in der Vernehmung.
    • Unrecht im Namen des Rechts.
    • Im beck-blog hat Prof. Müller das Thema aufbereitet: "Mord bleibt Mord - oder nicht? Zum Gesetzentwurf des Bundesjustizministers"




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten: > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Empirische Grundlagen
    Dölling (2015): "Zusammenfassung Die rechtspolitische Diskussion über eine Reform des Mordtatbestandes des § 211 StGB bedarf empirischer Grundlagen. Hierbei stellt sich u. a. die Frage nach der Anwendung der einzelnen Mordmerkmale in der Strafrechtspraxis. Der vorliegende Beitrag trägt empirische Befunde über die Anwendung der Mordmerkmale zusammen. Es zeigt sich, dass die rechtspolitisch umstrittenen Mordmerkmale der Heimtücke, des niedrigen Beweggrundes und der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, erhebliche praktische Bedeutung haben."
    __
    Kroeber (2015)  "Zusammenfassung Es gibt seit Jahrzehnten eine stabile und schlüssige Rechtsprechung zu den Mordmerkmalen. Zwischen ihr und der psychiatrischen Wahrnehmung und Bewertung von Tötungsdelikten bestehen zwar Spannungen infolge der unterschiedlichen Intentionen von juristischem und psychologischem Verstehen, aber keine ernstlichen Konflikte. Der Beitrag erläutert in Anlehnung an Janzarik (Nervenarzt 63:656–667, 1992) das forensisch-psychiatrische Verständnis der Mordmerkmale, mit denen die Höchststrafwürdigkeit der Tötung eines Menschen begründet wird. Es sind zum einen Merkmale, die sich auf die Tatmotive beziehen und damit sehr direkt die Täterschuld adressieren. Andere Mordmerkmale beziehen sich auf die Begehensweise und sollen stärker auf das Tatunrecht verweisen. Der Beitrag setzt die Merkmale in Beziehung zu den empirisch vorfindlichen Tatbildern und erkennt wenig Änderungsbedarf. Unstreitig aber ist der Begriff „Mörder“ aus dem Strafgesetzbuch zu tilgen und durch die Rede von Mord und Totschlag zu ersetzen."
    __
    Lebenslange Freiheitsstrafe
    ist eine sprachlich und sachlich unsinnige Wortschöpfung. Es gibt in Deutschland keine lebenlange Freiheitsstrafe, sie endet, selbst in Bayern, in aller Regel unter 25 Jahren, dauert also höchstens eine Generation.
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    Tatinterlokut  [Quelle]
    Das deutsche Strafrecht und Schuldfähigkeitsgutachten leidet an einer schweren Geisteskrankheit: es befasst sich bereits mit der Schuld und Schuldfähigkeit für eine Tat, obwohl diese noch gar nicht sicher festgestellt ist. Hier lenkt und leitet nicht die Vernunft und der gesunde Menschenverstand, sondern eine Art Toyota-Recht: Nichts ist unmöglich, wenn wir es nur entsprechend einrichten. Sind Verstöße gegen die Denkgesetze nicht ein Revisionsgrund? Und müsste dann nicht das Strafrecht "revidiert" und vom Kopf auf die Füße gestellt werden?
      >  Interlokut, Schuldinterlokut, Anknüpfungstatsachen.
    [GB1, GB2,]  Im deutschen Strafrecht bislang leider nicht durchgesetzt, in der fortschrittlicheren Schweiz schon. "Tatinterlokut: Zunächst wird nur die Tatfrage behandelt. In einem zweiten Teil allenfalls dann die Schuldfrage und die Sanktion." Obwohl es sachlicher Unsinn ist, sich mit Fragen der Schuldunfähigkeit zu beschäftigen, wenn noch gar nicht juristisch feststeht, ob die Tat überhaupt dem Angeklagten zugerechnet werden kann, geschieht das im deutschen Gerichtswesen ständig. Die Problematik ist auch typisch für den Fall Mollath. Hier sollten bereits mehrere Gutachter zur Frage der §§ 20, 21 und 63 Stellung nehmen, obwohl die Hauptverhandlung noch gar nicht zu einem entsprechenden Schuldspruch fand.
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    Verdeckung
    Im Bericht der Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte (2015), S. 133-136: "Referat von Herrn Dr. h.c. Deckers: Zum Merkmal der Verdeckung in § 211 Absatz 2 StGB
    Deckers sprach sich für die Streichung der Verdeckungsabsicht in ihrer heutigen Form und für die Einführung von Regelbeispielen beziehungsweise eines Systems aus, das eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter – auch im Hinblick auf die Verdeckungsabsicht – zulasse. Der aktuellen Debatte würden Schärfe und tatbestandlicher Reformdruck genommen, wenn die Absolutheit der Höchststrafe aufgegeben würde und damit Verurteilung und Vollstreckung mit Augenmaß erfolgen könnten.
        In Deutschland sei ein kontinuierliches Verständnis der Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal nicht feststellbar. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte restriktive Auslegung der Mordmerkmale bezeichnete er als in praxi nicht umgesetzt an. Hierdurch werde das angesprochene Reformbedürfnis induziert. Dies verstärke sich zusätzlich noch dadurch, dass die meisten Mordmerkmale in der Praxis nur dann ‚funktionierten‘, wenn sich der Täter geständig einlasse. Ein solcher Umstand sei nicht ohne Einfluss auf die Vernehmung, in der Mordmerkmale durch den Befragenden gezielt eingeführt und damit suggestiv projiziert würden. Hierdurch sehe er eine effiziente Verteidigung erheblich erschwert.
    Diskussion
    Die anschließende Diskussion fokussierte sich insbesondere auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte restriktive Handhabung und darauf, ob die Einführung eines Überlegungselementes in den Tatbestand sinnvoll sei. Uneinheitlich wurde die Frage beantwortet, welche Qualität die Tat haben müsse, die der Täter zu verdecken gedenke; hier wurde die gesamte Bandbreite von Ordnungswidrigkeit über Straftat bis hin zum Verbrechen vertreten.
      - Für eine Modifizierung der Verdeckungsabsicht sprachen sich aus:
    Ignor, der angab, er teile grundsätzlich die erwogenen Bedenken, sei aber der Auffassung, dass mit der vorgeschlagenen Reform kein Mehrwert verbunden sei, sondern lediglich eine Verlagerung des Abgrenzungsproblems von der Ebene des Tatbestandes in die der Strafzumessung erfolge. Die strafrechtliche Frage, ob bestimmte Tatumstände als Mordmerkmale zu qualifizieren seien, die zu einer Straferhöhung bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe führen könnten, solle grundsätzlich primär unter dem Gesichtspunkt des zusätzlichen Erfolgs- oder Handlungsunrechts, das heißt des Handlungs- und Gesinnungsunwerts einer Tötungshandlung, diskutiert werden. Hierbei komme dem verfassungsrechtlichen Gebot, die [>134] Menschenwürde zu achten (Artikel 1 GG), eine hohe Bedeutung zu. Es verbiete, andere Menschen für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. Dies sei bei einer Tötung in „Verdeckungsabsicht“ der Fall, wenn diese mit berechnender Überlegung und nicht überwiegend affektiv oder aus einem Konflikt heraus begangen werde.
        Schneider, der die Auffassung vertrat, dass die Rechtsprechung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur deshalb ignoriere, weil diese den Kern der Problematik nicht träfen. So setze sich das Gericht nicht in ausreichendem Maße mit dem Umstand des Vorverschuldens, insbesondere mit der Frage der selbstverschuldeten Bedrängnis auseinander. Hier sei eine Überbewertung erfolgt, die nicht in das Gesamtkonzept, namentlich im Hinblick auf § 213 StGB, der eine unverschuldete Bedrängnis regle, passe.
        Im Rahmen der Verdeckungsabsicht könne man zwar mit der Menschenwürde argumentieren, dieser Umweg sei jedoch nicht erforderlich, da vielmehr die Rechtswahrungsfunktion des Staates direkt zum Tragen komme. Dem Täter sei lediglich Flucht und Lüge erlaubt. Alles andere instrumentalisiere das Opfer und stehe als sozialschädliche Handlung im direkten Widerspruch zum staatlichen Rechtswahrungsanspruch und rechtfertige somit die Verurteilung wegen Mordes. Dabei handle es sich bei den Nachweisschwierigkeiten nicht um ein mordspezifisches, sondern ein bei jedem subjektiven Merkmal des Strafgesetzbuches gegebenes Problem.
        Erwägenswert wäre eine (nochmalige) Auseinandersetzung mit den Punkten „Überlegung“ und „Selbstverschulden“. Hinsichtlich des Überlegungselements gab er jedoch zu bedenken, dass es ein solches bereits früher gegeben habe, das Reichsgericht jedoch daran gescheitert sei, es in der Praxis handhabbar zu machen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bundesgerichtshof ebenso scheitere, sei hoch.
        Rissing-van Saan, die das Auseinanderdriften der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof bestätigte. Ihrer Meinung nach sollten Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht parallellaufend ausgestaltet werden, um einen Gleichklang beider Merkmale zu gewährleisten. Beides sehe sie als höchststrafwürdig an. Innerhalb des Tatbestandsmerkmals der Verdeckungsabsicht müsse jedoch zusätzlich auf die Zielsetzung des Täters geachtet werden. Zur Korrektur könne auch auf die „Zäsurlösung“ zurückgegriffen werden, die sich in der Vergangenheit in der Praxis jedoch nicht habe durchsetzen können.
        Dölling, der die Auffassung vertrat, bei einer Streichung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht sei der Opferschutz nicht ausreichend berücksichtigt. Wenn ein den Täter verfolgender Polizist für das Interesse der Rechtsgemeinschaft tätig werde, müsse diese ihm [>135] auch einen entsprechenden Schutz – insbesondere für sein Leben – bieten. Griffe man hierfür auf ein Überlegungselement zurück, wäre die Grenzziehung jedoch völlig aufgelöst. Der Tatbestand wiese dann keinerlei Konturen mehr auf und wäre im Zweifelsfall nicht greifbar.
    Kröber, der hervorhob, dass Fälle, in denen die Tathandlungen (zum Beispiel die Vergewaltigung und die anschließende Tötung) auseinanderfielen, relativ leicht zu lösen seien. Wesentlich schwieriger erwiesen sich Handlungen, die fließend ineinander übergingen (zum Beispiel die in eine Tötung mündende Körperverletzung). Hier wäre eine „Zäsurlösung“, die eine Reflexion und einen neuen Handlungsentschluss voraussetzt, vorzugswürdig, wenn auch nicht zwingend. Insbesondere sei darauf zu achten, dass der Lebenssachverhalt durch die juristisch normative Betrachtung nicht künstlich zerstückelt werde. Damit sei der Grundstein für die angesprochenen Probleme in der Erstvernehmung gelegt. Dieser Punkt solle im Rahmen einer Reform unbedingt Eingang in die Diskussion finden.
      - Für eine Streichung sprach sich aus:
    Grünewald, die die emotional aufgeladene Situation, in der sich der Täter befindet, nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt wissen wolle. In diese Situation habe er sich selbst gebracht mit der Folge, dass dieser Umstand nicht zur Begründung einer Privilegierung herangezogen werden könne. Zur Begründung einer zwingenden Qualifizierung sei er jedoch ebenfalls nicht geeignet.
        Auch der Ansatz von Ignor, nach dem beim Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht Unrecht um weiteres Unrecht ergänzt werde, treffe nicht zwangsläufig zu. Für die Annahme der Verdeckungsabsicht genüge es, wenn der Täter sich vorstelle, eine Straftat zu verdecken. Eine Straftat oder ein Unrecht, das verdeckt werden solle, müsse also nicht zwangsläufig auch objektiv vorliegen, sondern nur in der Vorstellung des Täters existieren. Im Übrigen instrumentalisiere jeder, der einen anderen töte, ohne hierfür einen „guten“ Grund zu haben, das Opfer und verletze dessen Recht auf Menschenwürde. Das Merkmal eigne sich daher nicht, um den Sprung vom Totschlag zum Mord zu vollziehen – das Niveau eines Mordes werde bereits durch die Tötung des Opfers „ohne guten Grund“ und nicht erst bei einer weiteren daneben bestehenden Wertwidrigkeit erreicht.
        Allein schon die Vielzahl an Auslegungsmöglichkeiten, die die Diskussion zu Tage gefördert habe, spreche gegen die Bestimmtheit des Merkmals der Verdeckungsabsicht und für dessen Streichung. Restriktionsbemühungen und deren Rücknahme seien auch für dieses Mordmerkmal symptomatisch. Bei subjektiven Mordmerkmalen bestehe des Weiteren stets die Gefahr der Manipulierbarkeit. Die Aufnahme subjektiver Mordmerkmalen im Gesetz ste-[>136]he im Widerspruch zur Entwicklung in der Strafrechtsdogmatik. So werde der Vorsatz als subjektives Kriterium wegen der Schwierigkeit eines verlässlichen empirischen Nachweises in der Literatur zunehmend normativ verstanden."
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    Vernehmung geistig Behinderter
    Aus der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten  Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 16.12.2013 Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Ulvi K.  im Fall „Peggy“ – Anfrage 1, S. 3:
    "3.  Wurden zwischenzeitlich die für die Polizei geltenden Dienstvorschriften zu den Grundsätzen der Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten um gesonderte Anweisungen für den Umgang mit geistig behinderten Menschen ergänzt? Falls nein, weshalb nicht?
        Neben den gesetzlichen Regelungen sind Grundsätze der Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten durch die Polizei in entsprechenden Dienstvorschriften geregelt, die allerdings keine gesonderten Anweisungen für den Umgang mit geistig behinderten Menschen enthalten. Aufgrund der Vielfalt geistiger Behinderungen ist der Umgang mit einer Person mit geistiger Behinderung immer einzelfallabhängig, je nach dem Grad der Behinderung bzw. der gegenwärtigen Verfassung der Person. Im Ermittlungsverfahren sind sowohl be- als auch entlastende Beweise zu erheben. Die Ermittlungen erschöpfen sich dabei nicht in der Sachverhaltsfeststellung, sondern zielen auch darauf ab, Anhaltspunkte für den Grad von sittlicher und geistiger Reife sowie der Glaubwürdigkeit zu gewinnen und somit eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit sowohl von Tatverdächtigen als auch von Zeugen zu ermöglichen. Im Bedarfsfall werden die polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen mit der sachleitenden Staatsanwaltschaft abgestimmt."
        Fazit: Die Polizei war also weder auf die Vernehmung eines geistig Behinderten vorbereitet, noch hielt sie es auch im Jahr 2013 für erforderlich, hier vernehmungstechnisch dazuzulernen. Dabei gebraucht sie das hanebüchene "Argument" der Einzelfallabhängigkeit, denn was genau für ein Einzelfall mit welchen Schwierigkeiten vorliegt, müsste ja erst von Kundigen festgestellt werden.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Niedrige Beweggründe in Gesellschaft, Recht und Leben. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NBG_GRL.htm
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    korrigiert: irsf 03.12.2017



    Aenderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    06-12-17   Lit-Erg.
    04.12.17    Lit Erg. ; Zusammenfassung Dölling, Kröber. Glossareintrag: Lebenslange Freiheitsstrafe.
    03.12.17    Ins Netz gestellt.
    02.12.17    angelegt.