Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=13.10.2018 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 14.06.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT1, Abteilung Wissenschaft, Bereich Sprache und Begriffsanalysen und hier speziell zum Thema:

    Begriff, Begriffsanalyse und Gebrauchsbeispiele im Recht

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen

    Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen (Überblick).
    Zur Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalyse Begriff.
    Definition Begriff.
    Signierung Begriffe und Begriffsmerkmale (BM).



    Begriffslehre im Recht
    Status/Stand der Signierungen: m=markiert (), s= signiert (BM...), k=korrigiert, t=teilweise signiert]
    Querverweis Sponsel: Problemfeld Rechtsbegriffe. * Der Rechtsbegriff als freie Phantasie und Immunisierungswaffe jenseits von Wissenschaft und aufgeklärtem gesunden Menschenverstand. * Zwei Hauptbedeutungen des Wortes Rechtsbegriff *

    (chronologische Anordnung:)
     

    • Jhering, Rudolph von (1858) Theorie der juristischen Technik. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 11-82
    • Rümelin, Gustav (1878) Juristische Begriffsbildung. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.),  83-106
    • Bülow, Oskar (1885) Gesetz und Richteramt. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 107-135
    • Rümelin, Gustav (1891) Werturteile und Willensentscheidungen im Civilrecht. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 136-156
    • Preuß, Hugo (1900) Zur Methode juristischer Begriffskonstruktion. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 157-171
    • Stampe Ernst (1905) Rechtsfindung durch Konstruktion (1905). In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 172-178
    • Stampe, Ernst (1907) Der Dilettantismus in unserer juristischen Begriffsbildung. [s]
    • Sohm, Rudolph (1909) Über Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 179-184
    • Fuchs, Ernst (1910) Begriffsjurisprudenz und soziologische Rechtswissenschaft. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 185-190
    • Heck, Philipp (1912) Die Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 191-200
    • Müller-Erzbach, Rudolf  (1912) Die Relativität der Begriffe und ihre Begrenzung durch den Zweck des Gesetzes. Zur Beleuchtung der Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 201-207
    • Ehrlich, Eugen (1918) Die juristische Konstruktion. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 208-237
    • Baumgarten, Arthur (1926)Juristische Konstruktion und konstruktive Jurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 238-251
    • Homberger, Arthur (1932) Begriffsjurisprudenz und Interessenjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 252-267
    • Edlin, Gregor (1934/34) Begriffs- und Interessenjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 268-285
    • Die Begriffsjurisprudenz (1939). Von Arthur Baumgarten. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 286-299
    • Jerusalem, Franz W. (1948) System und Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 300-322
    • Schneider, Egon (1954) Begriffsjurisprudenz im Straf recht. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 323-326
    • Hommes, Hendrik Jan (1965) Zum Begriff der „Juristischen Konstruktion“. Eine Analyse der Auffassungen bei von Jhering, Gény, Scholten und Meijers. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 327-357
    • Bucher, Eugen (1966) Was ist „Begriffsjurisprudenz“? In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.),  358-389
    • Henke, Horst-Eberhard (1967) Wie tot ist die Begriffsjurisprudenz? In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 390-415
    • Dubischar, Roland  (1968) Jurisprudenz als Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 416-431
    • Krawietz, Werner  (1976) Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 432-437
    • Krawietz,Werner (1976, Hrsg.)  Theorie und Technik der Begriffsjurisprudenz.Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft:
    • Krawietz, Werner  (1976) Zur Einleitung: Juristische Konstruktion, Kritik und Krise dogmatischer Rechtswissenschaft. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 1-11
    • Mastronardi, Philippe (2013) Juristisches Denken. 2. A.  [s]
    • Puppe, Ingeborg (2014) Kleine Schule des juristischen Denkens. 3. A. [s]
    • Rüthers, Fischer, Birk (2015) Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre. [s]
    _
    Gebrauchsbeispiele Begriffe und Begriffsbildung im Recht
    Unbestimmte Rechtsbegriffe:
    • Wahrscheinlichkeit und hinreichende Wahrscheinlichkeit beim Bundesverwaltungsgericht. [s]
    • Mollath-Wiederaufnahmeverfahren
      Erfassungen (Darin auch unglaubhaft, unglaubwürdig).
        a  un/Glaubhaft  - in welchen Textstellen kommt glaubhaft vor? [83 Fundstellen]
        b  un/Glaubhaft - in welchen Textstellen kommt nur glaubhaft und nicht glaubwürdig vor? [56 Fundstellen]
        c  un/Glaubwürdig - in welchen Stellen kommt glaubwürdig vor? [33 Fundstellen]
        d  un/Glaubwürdig - in welchen Stellen kommt nur glaubwürdig und nicht glaubhaft vor? [6 Fundstellen]
        e  un/Glaubhaft und un/glaubwürdig - in welchen Textstellen kommen beide vor? [27 Fundstellen]
        f   Ein Sonderfall ist die Verwendung von "überzeugend" oder "nicht überzeugend" bei Aussagen. [36 Fundstellen]
        g  Kein(e) Zweifel [21 Fundstellen]
        h  kein(e) durchgreifenden Zweifel  in welchen Stellen kommt kein(e) durchgreifenden Zweifel vor? [10 Fundstellen]
      Zusätzliche Erfassungen für ergänzende Studien
      • Nicht ausschließbar, nicht ausgeschlossen, nicht auszuschließen, kein Ausschluss  [32]
      • Ausgeschlossen, auszuschließen [7]
      • Möglichkeit, möglich, möglicherweise, nicht unmöglich [44]
        • Möglich nicht aufgenommen.
      • abwegig.  [1]
      • fernliegend. [5]
      • Plausibel.  [3]
      • Wahrscheinlich.  [7]
      • Nahe, naheliegend.  [9]
      • Zwanglos [5]
      • Unwahrscheinlich.  [3]
      • könnte, hätte, würde, wäre ...  [21]
      • Sonstige (Rest- und Auffangkategorie)  [2]
        • Lebensfremd  [1]
        • Nicht sicher feststellbar  [1]
      • Noch unklar über die Bedeutung  [1]
        • kann, können, konnte,  [4]




    Begriffslehre im Recht

    Jhering, Rudolph von (1858) Theorie der juristischen Technik. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 11-82

    Ruemelin, Gustav (1878) Juristische Begriffsbildung. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.),  83-106

    Buelow, Oskar (1885) Gesetz und Richteramt. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 107-135

    Ruemelin, Gustav (1891) Werturteile und Willensentscheidungen im Civilrecht. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 136-156

    Preuß, Hugo (1900) Zur Methode juristischer Begriffskonstruktion. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 157-171

    Stampe Ernst (1905) Rechtsfindung durch Konstruktion (1905). In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 172-178

    Stampe, Ernst (1907) Der Dilettantismus in unserer juristischen Begriffsbildung. [s]
    Prof. Ernst Stampe (1907), S. 38ff "V. Der Dilettantismus in unserer juristischen Begriffsbildung. (BMBBRK)
    Die Rechtswissenschaft hat, soweit ihre Beschäftigung mit den abstrakten Normen an sich, und nicht deren Anwendung auf den konkreten Rechtsfall in Betracht kommt, zwei Arbeitsgebiete: Begriffsbildung (BMBBR)  und Rechtsfindung.
        Die Begriffsbildung (BMBBR)  ist ihre eigenste Domäne; durch diese führt sie uns zur Erkenntnis des Rechtes, das jetzt da ist und früher da war.
        Bei der Rechtsfindung ist die Jurisprudenz dagegen nur Beistand der Rechtsfindungsorgane; sie zeigt ihnen die Wege, auf denen man zu tauglichem neuen Rechte gelangt.
        Nach vielhundertjähriger Indolenz hat nun in der Rechtsfindung seit einem Menschenalter eine immer stärker an
    schwellende Bewegung eingesetzt, welche den beiden Grundfragen: Wer darf uns Recht setzen? und: Wie findet man den Inhalt neuen Rechtes? mit wissenschaftlichem Ernst nachgeht.
        Aber für die Begriffsbildung (BMBBR)  ist deren Grundfrage: Wie müssen die juristischen Begriffe geformt und gegliedert werden? bisher nur ganz vereinzelt aufgeworfen worden. Im grossen und ganzen ist das Feld der Begriffsbildung (BMBBRK)  noch heute der Tummelplatz eines naiven Dilettantismus.
        Das von  Ihering  gefundene Grundgesetz der Kongruenz (sc. des Begriffes (BMBBRIher)  mit den Rechtssätzen, deren Inhalt er zusammen[>39]fassend ausdrücken will) wird theoretisch anerkannt, aber praktisch wenig beachtet. Und kaum bekannt ist bisher, dass es auch ein Grundgesetz der Plastik gibt, welches fordert, dass die Gestaltung des Einzelbegriffes (BMBBR)  und der Aufbau des Systems nicht nur logisch korrekt — wie es das Gesetz der Kongruenz will —, sondern auch nach wirklich anschaulichen und lehrreichen Gesichtspunkten erfolge.
        Die Beobachtung des Gesetzes der Kongruenz ist für den, der sich auf die Aufgabe aller Begriffsbildung (BMBBR)  besinnt, die Fülle der Lebenserscheinungen in Einheit zu erfassen und sie dadurch dem menschlichen Verstehen und Gedächtnis zuzueignen — selbstverständliches Postulat. Aber die Befolgung des Gesetzes der Plastik ist ebenso notwendig; wir werden sehen, dass seine Missachtung nicht nur die Zwecke der Begriffsbildung vereitelt, sondern auch auf die Rechtsfindung verhängnisvolle Rückwirkungen äussert.
    Den Vorwurf des Dilettantismus, den ich gegen die herrschende Art der Begriffsbildung (BMBBRK)  erhebe, will ich nun zunächst zu erweisen suchen, und dazu speziell das Gebiet des Privatrechts, der althergebrachten sedes materiae, verwerten.
        I. Wenn mir das Wesen einer Maschine erklärt werden soll, gelangt man damit, dass sie mir im Stillstände gezeigt wird, nicht weit, — auch wenn Material und Gestalt, Zahl und Zusammensetzung der einzelnen Teile noch so genau beschrieben werden. Erst wenn ich den Zweck erfahre, dem die Maschine zu dienen bestimmt ist, und beobachten kann, wie sie funktioniert, wie also alle ihre Teile zur Erreichung des Zieles Zusammenarbeiten, gewinne ich klare Vorstellungen.
        Die Rechtsordnung ist einer Maschine vergleichbar. Sie [>40] hat die Aufgabe, dem zur Befriedigung der menschlichen Bedürfnisse notwendigen Zusammenwirken der Menschen den stetig geordneten Gang zu sichern; und sie erfüllt diese Aufgabe als ein unausgesetzt arbeitender, fein komplizierter, aus den mannigfachsten, zur Ordnung des sozialen Lebens dienenden Einrichtungen zusammengesetzter Mechanismus.
        Man sollte also annehmen, die Rechtswissenschaft, die sich das Ziel steckt, das Wesen dieses Mechanismus den Lernbegierigen zu erklären, würde in erster Linie darauf ausgehen, den Zweck und das Funktionieren desselben zu schildern und den Gesamtaufbau solcher Schilderung — das System der Lehre — in Rücksicht auf diese beiden wichtigsten Momente zu formen.
        Aber für das Gebiet des Privatrechts geht man mit solcher Annahme fehl. Die herrschende Methode kümmert sich hier weder in der Einzeldarstellung noch in der systematischen Anordnung sonderlich um den Zweck der Privatrechtsordnung und die Art, wie zu seiner Erreichung das Räderwerk der mannigfachen. Rechtsinstitute ineinandergreifend zusammenhängende Arbeit leistet. Seit langer Zeit an eine formal-logische Behandlungsweise des Rechtsstoffes gewöhnt, ohne offenes Auge für die soziale Natur der Rechtsordnung und aller ihrer Einzelerscheinungen, begnügt die in unserer Wissenschaft herrschende Richtung sich — um im Bilde zu bleiben — damit, die Maschine im Stillstände zu zeigen und eine eingehende Schilderung der Beschaffenheit ihrer einzelnen Teile zu geben. Beispiele mögen das belegen. ...
    ... "


    Sohm, Rudolph (1909) Über Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 179-184



    Fuchs, Ernst (1910) Begriffsjurisprudenz und soziologische Rechtswissenschaft. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 185-190



    Heck, Philipp (1912) Die Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 191-200



    Mueller-Erzbach, Rudolf  (1912) Die Relativität der Begriffe und ihre Begrenzung durch den Zweck des Gesetzes. Zur Beleuchtung der Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 201-207



    Ehrlich, Eugen (1918) Die juristische Konstruktion. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 208-237



    Baumgarten, Arthur (1926) Juristische Konstruktion und konstruktive Jurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 238-251



    Homberger, Arthur (1932) Begriffsjurisprudenz und Interessenjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 252-267



    Edlin, Gregor (1934/34) Begriffs- und Interessenjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 268-285



    Baumgarten, Arthur (1939) Die Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 286-299



    Jerusalem, Franz W. (1948) System und Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 300-322



    Schneider, Egon (1954) Begriffsjurisprudenz im Straf recht. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 323-326



    Hommes, Hendrik Jan (1965) Zum Begriff der „Juristischen Konstruktion“. Eine Analyse der Auffassungen bei von Jhering, Gény, Scholten und Meijers. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 327-357



    Bucher, Eugen (1966) Was ist „Begriffsjurisprudenz“? In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.),  358-389



    Henke, Horst-Eberhard (1967) Wie tot ist die Begriffsjurisprudenz? In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 390-415



    Dubischar, Roland  (1968) Jurisprudenz als Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 416-431



    Krawietz, Werner  (1976) Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 432-437



    Krawietz, Werner  (1976, Hrsg.) Begriffsjurisprudenz. Darmstadt: WBG.



    Krawietz, Werner  (1976) Zur Einleitung: Juristische Konstruktion, Kritik und Krise dogmatischer Rechtswissenschaft. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 1-11
    Aus der Einleitung S.1: "Daß Jurisprudenz auf die Arbeit mit und an den Begriffen des geltenden Rechts nicht verzichten kann, ist eine fast triviale Einsicht, die kaum der Erwähnung bedarf. Die Tätigkeit des Juristen besteht unter den politisch-sozialen Bedingungen der Positivität des Rechts und einer weitgehenden Professionalisierung der juristischen Berufe nun einmal zunächst im Umgang mit rechtlich relevanten Texten und das heißt: mit den Worten und Begriffen des geltenden Rechts, das als anzuwendende, auf den individuell-konkreten Fall bezogene, generell-abstrakte Norm menschlichen Verhaltens stets einer näheren begrifflichen Bestimmung und Konkretisierung bedarf. Das allein macht freilich Jurisprudenz noch nicht zur Begriffsjurisprudenz.
        Betrachtet man hingegen die Professionalisierung der juristischen Berufe (der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Regierungs- oder Verwaltungsbeamten) nicht bloß als eine Regelung des Berufszugangs durch berufsorientierte Fachprüfungen im Sinne einer sozialen Kontrolle von Berufsqualifikationen, sondern im Hinblick auf die steigenden Anforderungen an das für die Berufsausübung erforderliche Fachwissen unter dem Aspekt einer zunehmenden Verwissenschaftlichung und Spezialisierung der juristischen Berufspositionen, so wird deutlich, daß die von Juristen zu erwerbenden Fähigkeiten vor allem zu erblicken sind in der zum Zwecke rechtlicher Entscheidungsfindung unerläßlichen Aneignung der juristischen Technik des Umgangs mit Rechtstexten."


    Mastronardi, Philippe (2013) Juristisches Denken. 2. A. Bern: Haupt (UTB).  ()
     
      "Rechtsbegriffe (BMDefiniendum)

      647 Präzision ist Merkmal jeder Wissenschaftlichkeit. Nach dem Vorbild der Naturwissenschaften sucht auch die Rechtswissenschaft möglichst genau zu sein. Da sie nur über das Mittel der Sprache verfügt, versucht sie eine möglichst präzise Fachsprache zu entwickeln.

      648 Zentrales Mittel der Präzisierung ist im Recht die Definition der Rechtsbegriffe (BMDefCha) . Damit die Sprache möglichst eindeutig wird, sind möglichst engeBegriffe (BMBBReng)  vorzuziehen (z.B. Kaufvertrag statt Vertrag, Gebühr statt Abga[>189]be. Und um die Sprache logisch zu strukturieren, müssen klare Arten und Gattungen von Begriffen (BMGatArt)  gebildet werden (z.B, gehört der Begriffe (BMBspGeg)  der Miete zum Oberbegriff des Vertrags und dieser zum noch allgemeineren Oberbegriff des Rechtsgeschäfts)  (BMGatArt).364

      649 Allerdings knüpfen juristische Begriffsbestimmungen (BMBBR) zunächst immer an ungenauen allgemeinen Sprachgebrauch an. Sie grenzen den Sinn des Wortes aus der Alltagssprache aber so ein, dass er eine eindeutige rechtliche Aussage ergibt. Meist geschieht dies mit Blick auf den Zweck Gesetzes, in welchem der Begriff (BMBBRges)  vorkommt365. Abmachungen, Vereinbarungen, Übereinkünfte des Alltags können mehr oder weniger ernst gemeint sein, erst als Vertrag werden sie rechtsverbindlich. Denn es ist Zweck des Vertragsrechts, Rechte und Pflichten im Rechtssinn zu schaffen.

      650 Die.Rechtssprache macht so aus umgangssprachlichen Anschauungsbegriffen Rechtsbegriffe (BMBBRges). Dabei werden aus deskriptiven Begriffen (Mensch, Kindheit, Bildung etc. als Erscheinungen und Eigenschaften der Tatsachenwelt) normative Begriffe (BMBBRnorm)  (Mensch als Träger von Rechten, Gesundheit als öffentliches Schutzgut, Bildung als Staatsaufgabe). Diese Rechtsbegriffe (BMBBRnorm)  können nicht nach ihrer Bedeutung in der Umgangssprache gedeutet werden, sondern müssen auf ihre rechtsverbindlich festgelegten Schutzzwecke hin ausgelegt werden.366

      651 Der Wandel von der deskriptiven zur normativen Bedeutung eines Wortes bildet eine der Hauptschwierigkeiten des juristischen Studiums. Der Hund, das Kind, das Haus oder die Strasse sind im rechtlichen Sprachgebrauch nicht das, was sie im Alltag oder aus der Sicht einer anderen Wissenschaft darstellen, sondern das, was sie „im Sinne des Gesetzes" bedeuten. Der Hund kann für eine Reihe anderer Tiere stehen, wenn sie eine ähnliche Gefahr für ein Schutzgut des Rechts bedeuten; das Kind intereressiert im Haftungsrecht als rechtsfähiger, aber nur beschränkt handlungsfähiger Mensch, für dessen Taten die Eltern haften; das Haus [>190] kann als Bereich des Hausrechts, in welchem meine Privatsphäre geschützt ist, weiter reichen als seine Wände; die Strasse ist vielleicht Bereich der Fahrbahnen für Strassenfahrzeuge, vielleicht ist sie der dem Gemeingebrauch geöffnete Boden in der Stadt, vielleicht ist sie sogar gesamte öffentliche Raum, in welchem meine Privatsphäre nicht geschützt ist. Mit andern Worten: Begriffe (BMBBR)  aus der physischen oder gesellschaftlichen Welt erhalten aus dem Zweck, der in der Rechtswelt ihnen verbunden wird, einen anderen Sinn.

      652 Besondere Schwierigkeiten bieten werthaltige Begriffe (BMBBRnorm) , welche in der Alltagssprache eine andere Bedeutung haben als im Recht. Der freie Wille, das Vertrauen, der Missbrauch oder die Gleichheit sind im Recht je genau definiert und entsprechend gegenüber dem Alltagsverständnis in ihrer Bedeutung eingeschränkt, so dass der  gesunde Menschenverstand  enttäuscht wird, wenn die Rechtsdefinition die Alltagserwartung nicht abdeckt. Z.B. genügt es nicht, dass jemand tatsächlich auf das Wort des andern vertraut hat. Obwohl das bewiesen sein mag, wird das Vertrauen erst geschützt, wenn der andere damit rechnen musste, dass er beim  Partner ein rechtserhebliches Vertrauen schafft.
      ...  .... "




    Rüthers, Fischer, Birk (2015) Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre
    Das Buch widmet der Sprache ziemlich viel Raum und erörtert die mannigfachen Probleme, die mit der Sprache im Recht verbunden sind.

        Aus dem Inhaltsverzeichnis:

      § 5. Recht und Sprache   101
      A. Sprache als Arbeitsgerät der Juristen   101
        I. Sprache als offener Lernprozeß       102
        II. Sprache und Kommunikation als Sprach-Gemeinschaft und als Übersetzungsproblem   103
        III. Bedeutung eines sprachlichen Ausdrucks   104
      B. Von der Schwierigkeit, Texte „richtig“ zu verstehen   109
        I. Ein Blick auf die allgemeine Hermeneutik (Rezeptionstheorie)     109
        II. Die Bedeutung des Kontextes   112
      C. Ungenauigkeit der Sprache   113
        I. Mehrdeutigkeit von Wörtern   113
        II. Unbestimmtheit von Wortbedeutungen   114
        III. Veränderlichkeit von Wortbedeutungen    117
        IV. Deskriptive und normative Begriffe (Wertbegriffe)  (BMBBRnorm) ... 121
        V. Typusbegriffe  (BMBBRtyp)   125
        VI. Kalkulierte Unbestimmtheit und Offenheit von Gesetzesbegriffen (BMBBRges) ;  125
      D. Präzision durch juristische Kunstsprache?   126
        I. Vorbilder in exakten Wissenschaften   126
        II. Symbolsprache als Mittel größerer Genauigkeit juristischer Aussagen?   129
      E. Präzision durch Definition     132
        I. Grundlagen der Definitionslehre   132
        II. Besonderheiten bei der Definition von Gesetzesbegriffen ()     134
        III. Rechtsbegriffe (BMBBR)  als Rechtsquellen?     136
      F. Die juristische Fachsprache    137
        I. Fachsprache   137
        II. Undurchsichtigkeit der Gesetze   138
        III. Kompliziertheit des Rechts als Spiegel des sozialen und politischen Systems   138
      G. Zusammenfassung zu § 5   139


        Aus dem Sachregister:

      Rechtsbegriffe (BMBBR) siehe auch Begriff (BMBBR),
      Typusbegriff  (BMBBRtyp) , Wertbegriff  (BMBBRnorm)
      - Definition  (BMDefCha) 195 ff.
      - Generalklauseln  (BMBBRu) 183, 185, 835 ff.
      - Normativität 201 ff,
      - Rechtsquelle 205, 458ff.
      - unbestimmte ~  (BMBBRu) 185, 835 ff.
      "Kalkulierte Unbestimmtheit und Offenheit von Gesetzesbegriffen ()
      Rn 185 Die vorangegangenen Ausführungen weisen auf eine Besonderheit der Gesetzes- und Juristensprache hin. Die vom Recht zu erfassenden Lebensvorgänge sind vielfältig, ihre Zahl ist fast unendlich groß. Die der Rechtsvorschriften und der dogmatischen Sätze muß dagegen aus vielen Gründen überschaubar gehalten werden. Dieses Spanungsverhältnis zwischen der „unendlichen“ Zahl von regelungsbedürftigen Vorgängen und der endlichen, möglichst kleinen Zahl von Rechtssätzen hat sprachliche Folgen: Zum einen muß der Gesetzgeber allgemeine Begriffe (BMallgB)  zur Umschreibung der gesetzlichen Tatbe-[>126]stände verwenden, um die Vielzahl der möglichen Fälle erfassen zu können. Zum anderen enthalten eine Reihe von gesetzlichen Normen generelle Beurteilungsmaßstäbe, innerhalb derer sich ändernde Wertvorstellungen Berücksichtigung finden können. Dazu dienen beispielsweise die „unbestimmten Rechtsbegriffe“  ()  (z. B. „angemesse „verhältnismäßig“, „grober Undank", „ehrloses Verhalten“) und Generalklauseln (z. B. „wichtiger Grund“, „Treu und Glauben“, Sitten“, „billiges Ermessen“). Die „Ungenauigkeiten“ der unbestimmten Rechtsbegriffe ()  und Generalklauseln sind in der Regel von der Gesetzgebung eingeplant. Auf diese Weise sollen breite Anwendungsfelder und Beurteilungsspielräume für die entsprechene Rechtssätze geschaffen werden. Das Gesetz gewinnt durch diese kalkulierten Unbestimmtheiten Elastizität und kann sowohl auf Sachverhalte als auch auf neue soziale oder politische Wertvorstellungen angewendet werden (vgl. Rn. 835 ff.)."
      "D. Präzision durch juristische Kunstsprache?
      I. Vorbilder in exakten Wissenschaften
      Rn 186 Die Rechtswissenschaft kann ihre Aufgaben in Staat und Gesellschaft (vgl. Rn. 72ff.) nur erfüllen, wenn sie sprachlich hinreicht genau ist. Den Juristen muß also die Präzision ihrer Aussagen besonders am Herzen liegen.
          Wenn die Ungenauigkeit der Sprache und damit ihre Unvollko menheit als Verständigungsmittel gemildert werden soll, liegt es nä von Disziplinen mit großer Aussagenpräzision zu lernen. Mathematik, Physik, Chemie und Technik ersetzen die Umgangssprache weise durch künstlich geschaffene, vereinbarte Begriffe (BMNatWis)  und Symbole mit genau definiertem, „unwandelbarem“ Bedeutungsgehalt.
          Ähnliche Versuche hat man auch in der Jurisprudenz unternommen. Bei den Bemühungen um eine „juristische Logik“  und „Wissenschaftstheorie für Juristen“  wird versucht, die Symbols che der modernen Logik für die wissenschaftliche Arbeit der Juristen nutzbar zu machen. ... ..."
      "E. Präzision durch Definition
      Rn 195 Die Anwendung einer logischen Kunstsprache in der Jurisprudenz hat sich als problematisch erwiesen. Um zu einer präzisen Verwendung der Begriffe (BMpraez) zu gelangen, bleibt also nichts anderes übrig, als diese zu definieren.25 (BMDefCha)  Zunächst ist zu überlegen, was es genau bedeutet, einen Begriff (BMDefCha) zu definieren (1.). Bei der Definition von Gesetzesbegriffen (BMBBRges) gibt es außerdem Besonderheiten, die dabei zu beachten sind (II.). Diese Besonderheiten können zu einem klassischen Mißverständnis über die Funktion von Definitionen in der Rechtswissenschaft führen (III.)."




    Puppe, Ingeborg (2014) Kleine Schule des juristischen Denkens. 3. A. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht (UTB)

        Aus dem Inhaltsverzeichnis:

       
      "A. DIE BEGRIFFE IM RECHT  27
        I. Warum streiten sich Juristen um Begriffe?  (BMBBRstreit)  27
        II. Die Bedeutung von Rechtsbegriffen (BMBBR)   33
          1. Beschreibende Begriffe (BMBbeschr)   33
          2. Vage Begriffe (BMunscharf)   35
          3. Bewertende Begriffe (BMBBRnorm)   39
          4. Zuschreibende Begriffe  (BMBBRzuschr)   48
        III. Begriffsformen (BMBForm)   54
          1. Klassenbegriffe (BMklasse)   54
          2. Typusbegriffe (BMBBRtyp)   58
        IV. Begriffsdefinitionen (BMBBR)  im Recht  65
          1. Die Funktion von Definitionen in der Wissenschaft  65
          2. Qualitätskriterien für juristische Definitionen  67
          3. Das Versagen juristischer Definitionen und seine Gründe  71
          4. Wozu brauchen wir Definitionen im Recht wirklich?  73"
        V. Die Anwendung des Rechts auf einen Einzelfall  78
          1. Was ist eine Subsumtion (BMsubsum) 78
          2. Subsumtion und Subsumtionsketten  79
            a. Beispiel einer horizontalen Begriffskette (BMBBRhK)   80
            b. Beispiel einer vertikalen Begriffskette (BMBBRvK)   81
            c. Subsumtion unter einen Typusbegriff (BMBBRtyp)   82
          3. Partielle Definitionen als Mittelbegriffe (BMBBRmit)   84
            a. Entwicklung einer partiellen Definition  86
            b. Streitvermeidung durch Anwendung partieller Definitionen  87
            c. Herausarbeitung der einschlägigen Rechtsfrage  90
          4. Subsumtion und Gutachtenstil  92
          5. Ars combinatoria  94
          6. Die Anwendung bewertender Begriffe (BMBBRnorm)  100
          7. Die Anwendung einer Generalklausel (BMBBRu)  auf einen Einzelfall 104
            a. Generalklauseln als bewertende Begriffe (BMBBRnorm)  104
            b. Generalklauseln als ultima ratio der Rechtsanwendung 106
          8. Das Dilemma der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (BMBBRu)  im Einzelfall 108
      _
      Zuschreibender Begriff
      "Zum Verständnis dieses Kapitels einschlägig sind: der sog. normative Schuldbegriff (BMBBRnorm), (BMBspGeg) § 20 StGB und die Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 15 StGB.
          Außer der beschreibenden (BMBbeschr) und der bewertenden (BMBBRnorm) Verwendung eines Begriffes (BMBBR) gibt es noch eine dritte, die zuschreibende. Sie besteht darin, dass aufgrund der Feststellung eines Sachverhalts ein anderer angenommen, wie man sagt zugeschrieben wird. Im Zivilrecht verwendet man zu diesem Zweck die Rechtsfigur der unwiderleglichen Vermutung. Unter bestimmten festgelegten tatsächlichen Voraussetzungen wird der Betroffene so behandelt, als seien bestimmte andere Tatsachen ebenfalls gegeben, unabhängig davon, ob sie in Wirklichkeit gegeben sind oder nicht. So wird nach § 1566 BGB unwiderleglich vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, also gern. § 1565 BGB geschieden werden kann, wenn die Ehegatten seit einem [>] Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn sie seit drei Jahren getrennt leben. So erspart das Gesetz dem Richter die Prognose, dass i.S. von § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wiederaufnehmen oder die Wertung, dass i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Richter braucht dann weder Tatsachen festzustellen, die die Prognose begründen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden wird, noch Tatsachen, die nach seinen Wertmaßstäben die Wertung rechtfertigen, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller eine unzumutbare Härte darstellen würde.
          Im Strafrecht sind Vermutungen, jedenfalls zu Lasten des Angeklagten, ausgeschlossen. Das klassische Beispiel für einen zuschreibenden Begriff ist der sog. normative Schuldbegriff.31 (BMBBRnorm), (BMBspGeg). Wieder taucht die Vokabel normativ auf und sie hat, wie wir sehen werden, wiederum einen anderen Sinn. Was menschliche Schuld im ethischen Sinne eigentlich ist, ist eines der schwierigsten Probleme der praktischen Philosophie. Wir brauchen es hier nicht zu diskutieren, sondern können uns mit der Definition begnügen, die der Gesetzgeber selbst in § 20 StGB für die Schuld gibt. Danach ist an einer Tat schuld, wer die Fähigkeit gehabt hat, „das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“ Der Täter muss also, wenn er an einer Tat schuld ist, die Fähigkeit gehabt haben, anders zu handeln, als er gehandelt hat. Ob ein bestimmter Täter in einer bestimmten Situation anders hätte handeln können, als er gehandelt hat, ist eine schlechthin unbeantwortbare Frage. Sie setzt nicht nur die grundsätzliche Entscheidung des Streits um die prinzipielle Freiheit des Menschen voraus, sondern auch die Feststellung, dass dieser Täter in diesem Fall bei dieser Entscheidung frei gewesen ist. Deshalb geht das Strafgesetz so vor, dass es diese Fähigkeit für jede Situation und jede Person grundsätzlich annimmt, ohne sie beweisen zu [>] können. Es schreibt diese Fähigkeit den Menschen also zu. Dass diese Zuschreibung aber tatsächliche Voraussetzungen hat, zeigt sich daran, dass sie nach § 20 StGB nicht stattfindet, wenn der Täter bestimmte schwere geistige oder seelische Störungen aufweist."
       
        FNP-31 Frank Über den Aufbau des Schuldbegriffs (1907) Anm. ? Vor § 51; Joecks Vor § 13 Rn. 70; Roxin AT/1 19/15; vgl. Schönke/Schröder-Lenefcner/EzseZe Vor § 13 Rn. 113 f.; Gallas Zum gegenwärtigen Stand der Lehre vom Verbrechen, ZStW 67 (1955), 1 (45).




    Gebrauchsbeispiele Begriffe und Begriffsbildung im Recht

    Unbestimmte Rechtsbegriffe
    Unbestimmte Rechtsbegriffe sind wissenschaftlich meist völlig unbrauchbar und repräsentieren eine projektive Geisterwelt, die sich der Nachvollziehbarkeit und Kontrolle weitgehend entzieht. Es gibt eine unübersehbare Vielzahl an juristischen Texten mit unbestimmten Rechtsbegriffen.
     

    • Wahrscheinlichkeit und hinreichende Wahrscheinlichkeit beim Bundesverwaltungsgericht: "Ergebnisse In den 34 Entscheidungen ab 2002 findet sich keine einzige numerische oder inhaltliche Spezifikation einer Wahrscheinlichkeit, so dass völlig offen bleibt, was das BVerwG mit seinen Wahrscheinlichkeitsbegriffen tatsächlich meint. Das gilt leider auch für die 17 Fundstellen für "hinreichende Wahrscheinlichkeit". Hier wird der unbestimmte Rechtsbegriff hinreichende Wahrscheinlichkeit§ mit völliger Unklarheit ausgestattet, so dass kein Sachverständiger wissen kann, woran er sich orientieren soll und kann. Damit wird wissenschaftlich betrachtet ein naiver Platonismus und Begriffsrealismus vertreten, wie er eigentlich nach  Ockham  (1288-1347) nicht mehr vertretbar, aber auch heute noch sehr verbreitet ist, vor allem im Recht und in der Rechtswissenschaft und neuerdings anscheinend auch bei der Polizei (BKA, LKA)." [Quelle]

    •     Kommentar: Fehler des Gebrauchs wahrscheinlich und hinreichend wahrscheinlich:  (BMBeleg-), (BMDefCha-), (BMguelBonS),  (BMnaiv), (BMoper), (BMplato), (BMRef), (BMuonS).
    • Mollath-Wiederaufnahmeverfahren

    • Quelle: Hilfsseite für die Fundstellen in der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren.
      Erfassungen (Darin auch unglaubhaft, unglaubwürdig).
        a  un/Glaubhaft  - in welchen Textstellen kommt glaubhaft vor? [83 Fundstellen]
        b  un/Glaubhaft - in welchen Textstellen kommt nur glaubhaft und nicht glaubwürdig vor? [56 Fundstellen]
        c  un/Glaubwürdig - in welchen Stellen kommt glaubwürdig vor? [33 Fundstellen]
        d  un/Glaubwürdig - in welchen Stellen kommt nur glaubwürdig und nicht glaubhaft vor? [6 Fundstellen]
        e  un/Glaubhaft und un/glaubwürdig - in welchen Textstellen kommen beide vor? [27 Fundstellen]
        f   Ein Sonderfall ist die Verwendung von "überzeugend" oder "nicht überzeugend" bei Aussagen. [36 Fundstellen]
        g  Kein(e) Zweifel [21 Fundstellen]
        h  kein(e) durchgreifenden Zweifel  in welchen Stellen kommt kein(e) durchgreifenden Zweifel vor? [10 Fundstellen]
      Zusätzliche Erfassungen für ergänzende Studien
      • Nicht ausschließbar, nicht ausgeschlossen, nicht auszuschließen, kein Ausschluss  [32]
      • Ausgeschlossen, auszuschließen [7]
      • Möglichkeit, möglich, möglicherweise, nicht unmöglich [44]
        • Möglich nicht aufgenommen.
      • abwegig.  [1]
      • fernliegend. [5]
      • Plausibel.  [3]
      • Wahrscheinlich.  [7]
      • Nahe, naheliegend.  [9]
      • Zwanglos [5]
      • Unwahrscheinlich.  [3]
      • könnte, hätte, würde, wäre ...  [21]
      • Sonstige (Rest- und Auffangkategorie)  [2]
        • Lebensfremd  [1]
        • Nicht sicher feststellbar  [1]
      • Noch unklar über die Bedeutung  [1]
        • kann, können, konnte,  [4]




    Literatur  > Hauptseite.
    • Krawietz,Werner (1976, Hrsg.)  Theorie und Technik der Begriffsjurisprudenz.Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft:


    Links > Hauptseite.



    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten  > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.

    Querverweise > Links.
    Standort: Begriffsanalysen im Recht.
    *
    Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalysen (Überblick).
    Zur Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalyse Begriff.
    Definition Begriff.
    Signierung Begriffe und Begriffsmerkmale (BM).
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. Wissenschaft site:www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, R.  (DAS). Begriff, Begriffsanalyse und Gebrauchsbeispiele im Recht. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/sprache/BegrAna/BABegriff/BA_Recht.htm
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    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    14.06.19  Artikel aus dem Sammelband Begriffsjurisprudenz erfasst und chronologische eingeordnet.
    13.10.18  erstmals eingestellt.
    19.09.18  als eigene Seite neu angelegt.