Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=13.10.2018
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 14.06.19
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
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für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT1,
Abteilung Wissenschaft, Bereich Sprache und Begriffsanalysen und hier speziell
zum Thema:
Begriff, Begriffsanalyse und
Gebrauchsbeispiele im Recht
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Haupt- und Verteilerseite
Begriffsanalysen (Überblick).
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Begriffsanalyse Begriff.
Definition
Begriff.
Signierung
Begriffe und Begriffsmerkmale (BM).
Begriffslehre im Recht
Status/Stand der Signierungen:
m=markiert (), s= signiert (BM...), k=korrigiert, t=teilweise signiert]
Querverweis Sponsel: Problemfeld
Rechtsbegriffe. * Der
Rechtsbegriff als freie Phantasie und Immunisierungswaffe jenseits von
Wissenschaft und aufgeklärtem gesunden Menschenverstand. * Zwei
Hauptbedeutungen des Wortes Rechtsbegriff *
(chronologische Anordnung:)
-
Jhering, Rudolph von (1858) Theorie der juristischen Technik. In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 11-82
-
Rümelin, Gustav (1878) Juristische Begriffsbildung. In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 83-106
-
Bülow, Oskar (1885) Gesetz und Richteramt. In Krawietz,Werner (1976,
Hrsg.), 107-135
-
Rümelin, Gustav (1891) Werturteile und Willensentscheidungen im Civilrecht.
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 136-156
-
Preuß, Hugo (1900) Zur Methode juristischer Begriffskonstruktion.
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 157-171
-
Stampe Ernst (1905) Rechtsfindung durch Konstruktion (1905). In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 172-178
-
Stampe, Ernst (1907) Der Dilettantismus in unserer juristischen
Begriffsbildung. [s]
-
Sohm, Rudolph (1909) Über Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 179-184
-
Fuchs, Ernst (1910) Begriffsjurisprudenz und soziologische Rechtswissenschaft.
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 185-190
-
Heck, Philipp (1912) Die Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976,
Hrsg.), 191-200
-
Müller-Erzbach, Rudolf (1912) Die Relativität der Begriffe
und ihre Begrenzung durch den Zweck des Gesetzes. Zur Beleuchtung der Begriffsjurisprudenz.
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 201-207
-
Ehrlich, Eugen (1918) Die juristische Konstruktion. In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 208-237
-
Baumgarten, Arthur (1926)Juristische Konstruktion und konstruktive Jurisprudenz.
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 238-251
-
Homberger, Arthur (1932) Begriffsjurisprudenz und Interessenjurisprudenz.
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 252-267
-
Edlin, Gregor (1934/34) Begriffs- und Interessenjurisprudenz. In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 268-285
-
Die Begriffsjurisprudenz (1939). Von Arthur Baumgarten. In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 286-299
-
Jerusalem, Franz W. (1948) System und Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 300-322
-
Schneider, Egon (1954) Begriffsjurisprudenz im Straf recht. In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 323-326
-
Hommes, Hendrik Jan (1965) Zum Begriff der „Juristischen Konstruktion“.
Eine Analyse der Auffassungen bei von Jhering, Gény, Scholten und
Meijers. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 327-357
-
Bucher, Eugen (1966) Was ist „Begriffsjurisprudenz“? In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 358-389
-
Henke, Horst-Eberhard (1967) Wie tot ist die Begriffsjurisprudenz? In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 390-415
-
Dubischar, Roland (1968) Jurisprudenz als Begriffsjurisprudenz. In
Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 416-431
-
Krawietz, Werner (1976) Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 432-437
-
Krawietz,Werner (1976, Hrsg.) Theorie und Technik der Begriffsjurisprudenz.Darmstadt:
Wissenschaftliche Buchgesellschaft:
-
Krawietz, Werner (1976) Zur Einleitung: Juristische Konstruktion,
Kritik und Krise dogmatischer Rechtswissenschaft. In Krawietz,Werner (1976,
Hrsg.), 1-11
-
Mastronardi, Philippe (2013) Juristisches Denken.
2. A. [s]
-
Puppe, Ingeborg
(2014) Kleine Schule des juristischen Denkens. 3. A. [s]
-
Rüthers, Fischer, Birk (2015) Rechtstheorie
mit Juristischer Methodenlehre. [s]
_
Gebrauchsbeispiele Begriffe
und Begriffsbildung im Recht
Unbestimmte Rechtsbegriffe:
Erfassungen (Darin auch unglaubhaft, unglaubwürdig).
Zusätzliche Erfassungen für
ergänzende Studien
-
Nicht
ausschließbar, nicht ausgeschlossen, nicht auszuschließen,
kein Ausschluss [32]
-
Ausgeschlossen,
auszuschließen [7]
-
Möglichkeit,
möglich, möglicherweise, nicht unmöglich [44]
-
abwegig.
[1]
-
fernliegend.
[5]
-
Plausibel.
[3]
-
Wahrscheinlich.
[7]
-
Nahe,
naheliegend. [9]
-
Zwanglos
[5]
-
Unwahrscheinlich.
[3]
-
könnte,
hätte, würde, wäre ... [21]
-
Sonstige
(Rest- und Auffangkategorie) [2]
-
Noch
unklar über die Bedeutung [1]
Begriffslehre
im Recht
Jhering, Rudolph von (1858)
Theorie der juristischen Technik. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 11-82
Ruemelin, Gustav (1878) Juristische
Begriffsbildung. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 83-106
Buelow, Oskar (1885) Gesetz und Richteramt.
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 107-135
Ruemelin, Gustav (1891) Werturteile
und Willensentscheidungen im Civilrecht. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.),
136-156
Preuß, Hugo (1900) Zur Methode
juristischer Begriffskonstruktion. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 157-171
Stampe Ernst (1905) Rechtsfindung
durch Konstruktion (1905). In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 172-178
Stampe, Ernst (1907) Der Dilettantismus
in unserer juristischen Begriffsbildung. [s]
Prof. Ernst Stampe
(1907), S. 38ff "V. Der Dilettantismus in unserer juristischen Begriffsbildung.
(BMBBRK)
Die Rechtswissenschaft hat, soweit ihre Beschäftigung mit den
abstrakten Normen an sich, und nicht deren Anwendung auf den konkreten
Rechtsfall in Betracht kommt, zwei Arbeitsgebiete: Begriffsbildung
(BMBBR) und Rechtsfindung.
Die Begriffsbildung
(BMBBR) ist ihre eigenste
Domäne; durch diese führt sie uns zur Erkenntnis des Rechtes,
das jetzt da ist und früher da war.
Bei der Rechtsfindung ist die Jurisprudenz dagegen
nur Beistand der Rechtsfindungsorgane; sie zeigt ihnen die Wege, auf denen
man zu tauglichem neuen Rechte gelangt.
Nach vielhundertjähriger Indolenz hat nun in
der Rechtsfindung seit einem Menschenalter eine immer stärker an
schwellende Bewegung eingesetzt, welche den beiden Grundfragen: Wer
darf uns Recht setzen? und: Wie findet man den Inhalt neuen Rechtes? mit
wissenschaftlichem Ernst nachgeht.
Aber für die Begriffsbildung
(BMBBR) ist deren Grundfrage:
Wie müssen die juristischen Begriffe geformt und gegliedert werden?
bisher nur ganz vereinzelt aufgeworfen worden. Im grossen und ganzen ist
das Feld der Begriffsbildung (BMBBRK)
noch heute der Tummelplatz eines naiven Dilettantismus.
Das von Ihering
gefundene Grundgesetz der Kongruenz (sc. des Begriffes
(BMBBRIher) mit
den Rechtssätzen, deren Inhalt er zusammen[>39]fassend ausdrücken
will) wird theoretisch anerkannt, aber praktisch wenig beachtet. Und kaum
bekannt ist bisher, dass es auch ein Grundgesetz der Plastik gibt, welches
fordert, dass die Gestaltung des Einzelbegriffes
(BMBBR) und der Aufbau
des Systems nicht nur logisch korrekt — wie es das Gesetz der Kongruenz
will —, sondern auch nach wirklich anschaulichen und lehrreichen Gesichtspunkten
erfolge.
Die Beobachtung des Gesetzes der Kongruenz ist für
den, der sich auf die Aufgabe aller Begriffsbildung
(BMBBR) besinnt, die
Fülle der Lebenserscheinungen in Einheit zu erfassen und sie dadurch
dem menschlichen Verstehen und Gedächtnis zuzueignen — selbstverständliches
Postulat. Aber die Befolgung des Gesetzes der Plastik ist ebenso notwendig;
wir werden sehen, dass seine Missachtung nicht nur die Zwecke der Begriffsbildung
vereitelt, sondern auch auf die Rechtsfindung verhängnisvolle Rückwirkungen
äussert.
Den Vorwurf des Dilettantismus, den ich gegen die herrschende Art der
Begriffsbildung
(BMBBRK) erhebe, will
ich nun zunächst zu erweisen suchen, und dazu speziell das Gebiet
des Privatrechts, der althergebrachten sedes materiae, verwerten.
I. Wenn mir das Wesen einer Maschine erklärt
werden soll, gelangt man damit, dass sie mir im Stillstände gezeigt
wird, nicht weit, — auch wenn Material und Gestalt, Zahl und Zusammensetzung
der einzelnen Teile noch so genau beschrieben werden. Erst wenn ich den
Zweck erfahre, dem die Maschine zu dienen bestimmt ist, und beobachten
kann, wie sie funktioniert, wie also alle ihre Teile zur Erreichung des
Zieles Zusammenarbeiten, gewinne ich klare Vorstellungen.
Die Rechtsordnung ist einer Maschine vergleichbar.
Sie [>40] hat die Aufgabe, dem zur Befriedigung der menschlichen Bedürfnisse
notwendigen Zusammenwirken der Menschen den stetig geordneten Gang zu sichern;
und sie erfüllt diese Aufgabe als ein unausgesetzt arbeitender, fein
komplizierter, aus den mannigfachsten, zur Ordnung des sozialen Lebens
dienenden Einrichtungen zusammengesetzter Mechanismus.
Man sollte also annehmen, die Rechtswissenschaft,
die sich das Ziel steckt, das Wesen dieses Mechanismus den Lernbegierigen
zu erklären, würde in erster Linie darauf ausgehen, den Zweck
und das Funktionieren desselben zu schildern und den Gesamtaufbau solcher
Schilderung — das System der Lehre — in Rücksicht auf diese beiden
wichtigsten Momente zu formen.
Aber für das Gebiet des Privatrechts geht man
mit solcher Annahme fehl. Die herrschende Methode kümmert sich hier
weder in der Einzeldarstellung noch in der systematischen Anordnung sonderlich
um den Zweck der Privatrechtsordnung und die Art, wie zu seiner Erreichung
das Räderwerk der mannigfachen. Rechtsinstitute ineinandergreifend
zusammenhängende Arbeit leistet. Seit langer Zeit an eine formal-logische
Behandlungsweise des Rechtsstoffes gewöhnt, ohne offenes Auge für
die soziale Natur der Rechtsordnung und aller ihrer Einzelerscheinungen,
begnügt die in unserer Wissenschaft herrschende Richtung sich — um
im Bilde zu bleiben — damit, die Maschine im Stillstände zu zeigen
und eine eingehende Schilderung der Beschaffenheit ihrer einzelnen Teile
zu geben. Beispiele mögen das belegen. ...
... "
Sohm, Rudolph (1909) Über Begriffsjurisprudenz.
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 179-184
Fuchs, Ernst (1910) Begriffsjurisprudenz und soziologische
Rechtswissenschaft. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 185-190
Heck, Philipp (1912) Die Begriffsjurisprudenz. In
Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 191-200
Mueller-Erzbach, Rudolf
(1912) Die Relativität der Begriffe und ihre Begrenzung durch den
Zweck des Gesetzes. Zur Beleuchtung der Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner
(1976, Hrsg.), 201-207
Ehrlich, Eugen (1918) Die juristische Konstruktion.
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 208-237
Baumgarten, Arthur (1926) Juristische Konstruktion
und konstruktive Jurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 238-251
Homberger, Arthur (1932) Begriffsjurisprudenz
und Interessenjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 252-267
Edlin, Gregor (1934/34) Begriffs- und Interessenjurisprudenz.
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 268-285
Baumgarten, Arthur (1939) Die Begriffsjurisprudenz.
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 286-299
Jerusalem, Franz W. (1948) System und Begriffsjurisprudenz.
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 300-322
Schneider, Egon (1954) Begriffsjurisprudenz
im Straf recht. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 323-326
Hommes, Hendrik Jan (1965) Zum Begriff der „Juristischen
Konstruktion“. Eine Analyse der Auffassungen bei von Jhering, Gény,
Scholten und Meijers. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 327-357
Bucher, Eugen (1966) Was ist „Begriffsjurisprudenz“?
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 358-389
Henke, Horst-Eberhard (1967) Wie tot ist die Begriffsjurisprudenz?
In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 390-415
Dubischar, Roland (1968) Jurisprudenz
als Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 416-431
Krawietz,
Werner (1976) Begriffsjurisprudenz. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.),
432-437
Krawietz,
Werner (1976, Hrsg.) Begriffsjurisprudenz. Darmstadt: WBG.
Krawietz, Werner
(1976) Zur Einleitung: Juristische Konstruktion, Kritik und Krise dogmatischer
Rechtswissenschaft. In Krawietz,Werner (1976, Hrsg.), 1-11
Aus der Einleitung S.1: "Daß Jurisprudenz auf die Arbeit mit
und an den Begriffen des geltenden Rechts nicht verzichten kann, ist eine
fast triviale Einsicht, die kaum der Erwähnung bedarf. Die Tätigkeit
des Juristen besteht unter den politisch-sozialen Bedingungen der Positivität
des Rechts und einer weitgehenden Professionalisierung der juristischen
Berufe nun einmal zunächst im Umgang mit rechtlich relevanten Texten
und das heißt: mit den Worten und Begriffen des geltenden Rechts,
das als anzuwendende, auf den individuell-konkreten Fall bezogene, generell-abstrakte
Norm menschlichen Verhaltens stets einer näheren begrifflichen Bestimmung
und Konkretisierung bedarf. Das allein macht freilich Jurisprudenz noch
nicht zur Begriffsjurisprudenz.
Betrachtet man hingegen die Professionalisierung
der juristischen Berufe (der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte,
Regierungs- oder Verwaltungsbeamten) nicht bloß als eine Regelung
des Berufszugangs durch berufsorientierte Fachprüfungen im Sinne einer
sozialen Kontrolle von Berufsqualifikationen, sondern im Hinblick auf die
steigenden Anforderungen an das für die Berufsausübung erforderliche
Fachwissen unter dem Aspekt einer zunehmenden Verwissenschaftlichung und
Spezialisierung der juristischen Berufspositionen, so wird deutlich, daß
die von Juristen zu erwerbenden Fähigkeiten vor allem zu erblicken
sind in der zum Zwecke rechtlicher Entscheidungsfindung unerläßlichen
Aneignung der juristischen Technik des Umgangs mit Rechtstexten."
Mastronardi, Philippe (2013)
Juristisches Denken. 2. A. Bern: Haupt (UTB). ()
"Rechtsbegriffe (BMDefiniendum)
647 Präzision ist Merkmal jeder Wissenschaftlichkeit.
Nach dem Vorbild der Naturwissenschaften sucht auch die Rechtswissenschaft
möglichst genau zu sein. Da sie nur über das Mittel der Sprache
verfügt, versucht sie eine möglichst präzise Fachsprache
zu entwickeln.
648 Zentrales Mittel der Präzisierung ist im
Recht die Definition der Rechtsbegriffe
(BMDefCha) . Damit die
Sprache möglichst eindeutig wird, sind möglichst engeBegriffe
(BMBBReng) vorzuziehen
(z.B. Kaufvertrag statt Vertrag, Gebühr statt Abga[>189]be. Und um
die Sprache logisch zu strukturieren, müssen klare Arten
und Gattungen von Begriffen
(BMGatArt) gebildet
werden (z.B, gehört der Begriffe
(BMBspGeg) der
Miete zum Oberbegriff des Vertrags und dieser zum noch allgemeineren
Oberbegriff
des Rechtsgeschäfts) (BMGatArt).364
649 Allerdings knüpfen juristische Begriffsbestimmungen
(BMBBR) zunächst immer
an ungenauen allgemeinen Sprachgebrauch an. Sie grenzen den Sinn des Wortes
aus der Alltagssprache aber so ein, dass er eine eindeutige rechtliche
Aussage ergibt. Meist geschieht dies mit Blick auf den Zweck Gesetzes,
in welchem der Begriff (BMBBRges)
vorkommt365. Abmachungen, Vereinbarungen, Übereinkünfte
des Alltags können mehr oder weniger ernst gemeint sein, erst als
Vertrag werden sie rechtsverbindlich. Denn es ist Zweck des Vertragsrechts,
Rechte und Pflichten im Rechtssinn zu schaffen.
650 Die.Rechtssprache macht so aus umgangssprachlichen
Anschauungsbegriffen
Rechtsbegriffe (BMBBRges).
Dabei werden aus deskriptiven Begriffen
(Mensch, Kindheit, Bildung etc. als Erscheinungen und Eigenschaften der
Tatsachenwelt)
normative Begriffe (BMBBRnorm)
(Mensch als Träger von Rechten, Gesundheit als öffentliches Schutzgut,
Bildung als Staatsaufgabe). Diese Rechtsbegriffe
(BMBBRnorm) können
nicht nach ihrer Bedeutung in der Umgangssprache gedeutet werden, sondern
müssen auf ihre rechtsverbindlich festgelegten Schutzzwecke hin ausgelegt
werden.366
651 Der Wandel von der deskriptiven zur normativen
Bedeutung eines Wortes bildet eine der Hauptschwierigkeiten des juristischen
Studiums. Der Hund, das Kind, das Haus oder die Strasse sind im rechtlichen
Sprachgebrauch nicht das, was sie im Alltag oder aus der Sicht einer anderen
Wissenschaft darstellen, sondern das, was sie „im Sinne des Gesetzes" bedeuten.
Der Hund kann für eine Reihe anderer Tiere stehen, wenn sie eine ähnliche
Gefahr für ein Schutzgut des Rechts bedeuten; das Kind intereressiert
im Haftungsrecht als rechtsfähiger, aber nur beschränkt handlungsfähiger
Mensch, für dessen Taten die Eltern haften; das Haus [>190] kann als
Bereich des Hausrechts, in welchem meine Privatsphäre geschützt
ist, weiter reichen als seine Wände; die Strasse ist vielleicht Bereich
der Fahrbahnen für Strassenfahrzeuge, vielleicht ist sie der dem Gemeingebrauch
geöffnete Boden in der Stadt, vielleicht ist sie sogar gesamte öffentliche
Raum, in welchem meine Privatsphäre nicht geschützt ist. Mit
andern Worten: Begriffe (BMBBR)
aus der physischen oder gesellschaftlichen Welt erhalten aus dem Zweck,
der in der Rechtswelt ihnen verbunden wird, einen anderen Sinn.
652 Besondere Schwierigkeiten bieten werthaltige Begriffe
(BMBBRnorm) , welche
in der Alltagssprache eine andere Bedeutung haben als im Recht. Der freie
Wille, das Vertrauen, der Missbrauch oder die Gleichheit sind im Recht
je genau definiert und entsprechend gegenüber dem Alltagsverständnis
in ihrer Bedeutung eingeschränkt, so dass der gesunde
Menschenverstand enttäuscht wird, wenn die Rechtsdefinition
die Alltagserwartung nicht abdeckt. Z.B. genügt es nicht, dass jemand
tatsächlich auf das Wort des andern vertraut hat. Obwohl das bewiesen
sein mag, wird das Vertrauen erst geschützt, wenn der andere damit
rechnen musste, dass er beim Partner ein rechtserhebliches Vertrauen
schafft.
... .... "
Rüthers, Fischer, Birk (2015)
Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre
Das Buch widmet der Sprache ziemlich viel Raum und erörtert die
mannigfachen Probleme, die mit der Sprache im Recht verbunden sind.
Aus dem Inhaltsverzeichnis:
§ 5. Recht und Sprache 101
A. Sprache als Arbeitsgerät der Juristen 101
I. Sprache als offener Lernprozeß
102
II. Sprache und Kommunikation als Sprach-Gemeinschaft und als Übersetzungsproblem
103
III. Bedeutung eines sprachlichen Ausdrucks 104
B. Von der Schwierigkeit, Texte „richtig“ zu verstehen 109
I. Ein Blick auf die allgemeine Hermeneutik (Rezeptionstheorie)
109
II. Die Bedeutung des Kontextes 112
C. Ungenauigkeit der Sprache 113
I. Mehrdeutigkeit von Wörtern 113
II. Unbestimmtheit von Wortbedeutungen 114
III. Veränderlichkeit von Wortbedeutungen 117
IV. Deskriptive und normative Begriffe
(Wertbegriffe) (BMBBRnorm)
... 121
V. Typusbegriffe (BMBBRtyp)
125
VI. Kalkulierte Unbestimmtheit und Offenheit von Gesetzesbegriffen
(BMBBRges) ; 125
D. Präzision durch juristische Kunstsprache? 126
I. Vorbilder in exakten Wissenschaften 126
II. Symbolsprache als Mittel größerer Genauigkeit juristischer
Aussagen? 129
E. Präzision durch Definition 132
I. Grundlagen der Definitionslehre 132
II. Besonderheiten bei der Definition von Gesetzesbegriffen
() 134
III. Rechtsbegriffe (BMBBR)
als Rechtsquellen? 136
F. Die juristische Fachsprache 137
I. Fachsprache 137
II. Undurchsichtigkeit der Gesetze 138
III. Kompliziertheit des Rechts als Spiegel des sozialen und politischen
Systems 138
G. Zusammenfassung zu § 5 139
Aus dem Sachregister:
"Kalkulierte Unbestimmtheit und Offenheit von Gesetzesbegriffen
()
Rn 185 Die vorangegangenen Ausführungen weisen
auf eine Besonderheit der Gesetzes- und Juristensprache hin. Die vom Recht
zu erfassenden Lebensvorgänge sind vielfältig, ihre Zahl ist
fast unendlich groß. Die der Rechtsvorschriften und der dogmatischen
Sätze muß dagegen aus vielen Gründen überschaubar
gehalten werden. Dieses Spanungsverhältnis zwischen der „unendlichen“
Zahl von regelungsbedürftigen Vorgängen und der endlichen, möglichst
kleinen Zahl von Rechtssätzen hat sprachliche Folgen: Zum einen muß
der Gesetzgeber allgemeine Begriffe
(BMallgB) zur Umschreibung
der gesetzlichen Tatbe-[>126]stände verwenden, um die Vielzahl der
möglichen Fälle erfassen zu können. Zum anderen enthalten
eine Reihe von gesetzlichen Normen generelle Beurteilungsmaßstäbe,
innerhalb derer sich ändernde Wertvorstellungen Berücksichtigung
finden können. Dazu dienen beispielsweise die „unbestimmten
Rechtsbegriffe“ () (z. B. „angemesse „verhältnismäßig“,
„grober Undank", „ehrloses Verhalten“) und Generalklauseln (z. B. „wichtiger
Grund“, „Treu und Glauben“, Sitten“, „billiges Ermessen“). Die „Ungenauigkeiten“
der unbestimmten Rechtsbegriffe ()
und Generalklauseln sind in der Regel von der Gesetzgebung eingeplant.
Auf diese Weise sollen breite Anwendungsfelder und Beurteilungsspielräume
für die entsprechene Rechtssätze geschaffen werden. Das Gesetz
gewinnt durch diese kalkulierten Unbestimmtheiten Elastizität und
kann sowohl auf Sachverhalte als auch auf neue soziale oder politische
Wertvorstellungen angewendet werden (vgl. Rn. 835 ff.)."
"D. Präzision durch juristische Kunstsprache?
I. Vorbilder in exakten Wissenschaften
Rn 186 Die Rechtswissenschaft kann ihre Aufgaben
in Staat und Gesellschaft (vgl. Rn. 72ff.) nur erfüllen, wenn sie
sprachlich hinreicht genau ist. Den Juristen muß also die Präzision
ihrer Aussagen besonders am Herzen liegen.
Wenn die Ungenauigkeit der Sprache und damit ihre
Unvollko menheit als Verständigungsmittel gemildert werden soll, liegt
es nä von Disziplinen mit großer Aussagenpräzision zu lernen.
Mathematik, Physik, Chemie und Technik ersetzen die Umgangssprache weise
durch künstlich geschaffene, vereinbarte
Begriffe (BMNatWis)
und Symbole mit genau definiertem, „unwandelbarem“ Bedeutungsgehalt.
Ähnliche Versuche hat man auch in der Jurisprudenz
unternommen. Bei den Bemühungen um eine „juristische Logik“
und „Wissenschaftstheorie für Juristen“ wird versucht, die Symbols
che der modernen Logik für die wissenschaftliche Arbeit der Juristen
nutzbar zu machen. ... ..."
"E. Präzision durch Definition
Rn 195 Die Anwendung einer logischen Kunstsprache
in der Jurisprudenz hat sich als problematisch erwiesen. Um zu einer präzisen
Verwendung der Begriffe (BMpraez)
zu gelangen, bleibt also nichts anderes übrig, als diese zu definieren.25
(BMDefCha)
Zunächst ist zu überlegen, was es genau bedeutet, einen Begriff
(BMDefCha) zu definieren
(1.). Bei der Definition von Gesetzesbegriffen
(BMBBRges) gibt es außerdem
Besonderheiten, die dabei zu beachten sind (II.). Diese Besonderheiten
können zu einem klassischen Mißverständnis über die
Funktion von Definitionen in der Rechtswissenschaft führen (III.)."
Puppe,
Ingeborg (2014) Kleine Schule des juristischen Denkens. 3. A. Göttingen:
Vandenhoeck & Ruprecht (UTB)
Aus dem Inhaltsverzeichnis:
"A. DIE BEGRIFFE IM RECHT 27
I. Warum streiten sich Juristen um Begriffe?
(BMBBRstreit)
27
II. Die Bedeutung von Rechtsbegriffen
(BMBBR) 33
III. Begriffsformen (BMBForm)
54
IV. Begriffsdefinitionen (BMBBR)
im Recht 65
1. Die Funktion von Definitionen in der Wissenschaft 65
2. Qualitätskriterien für juristische Definitionen
67
3. Das Versagen juristischer Definitionen und seine Gründe
71
4. Wozu brauchen wir Definitionen im Recht wirklich? 73"
V. Die Anwendung des Rechts auf einen Einzelfall 78
1. Was ist eine Subsumtion (BMsubsum)
78
2. Subsumtion und Subsumtionsketten 79
a. Beispiel einer horizontalen Begriffskette
(BMBBRhK) 80
b. Beispiel einer vertikalen Begriffskette
(BMBBRvK) 81
c. Subsumtion unter einen Typusbegriff
(BMBBRtyp)
82
3. Partielle Definitionen als Mittelbegriffe
(BMBBRmit)
84
a. Entwicklung einer partiellen Definition 86
b. Streitvermeidung durch Anwendung partieller Definitionen 87
c. Herausarbeitung der einschlägigen Rechtsfrage 90
4. Subsumtion und Gutachtenstil 92
5. Ars combinatoria 94
6. Die Anwendung bewertender Begriffe
(BMBBRnorm) 100
7. Die Anwendung einer Generalklausel
(BMBBRu) auf einen
Einzelfall 104
a. Generalklauseln als bewertende Begriffe
(BMBBRnorm) 104
b. Generalklauseln als ultima ratio der Rechtsanwendung 106
8. Das Dilemma der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
(BMBBRu) im Einzelfall
108
_
Zuschreibender Begriff
"Zum Verständnis dieses Kapitels einschlägig sind: der sog.
normative
Schuldbegriff (BMBBRnorm),
(BMBspGeg) § 20 StGB
und die Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 15 StGB.
Außer der beschreibenden (BMBbeschr)
und der bewertenden (BMBBRnorm)
Verwendung eines Begriffes (BMBBR)
gibt es noch eine dritte, die zuschreibende. Sie besteht darin, dass aufgrund
der Feststellung eines Sachverhalts ein anderer angenommen, wie man sagt
zugeschrieben wird. Im Zivilrecht verwendet man zu diesem Zweck die Rechtsfigur
der unwiderleglichen Vermutung. Unter bestimmten festgelegten tatsächlichen
Voraussetzungen wird der Betroffene so behandelt, als seien bestimmte andere
Tatsachen ebenfalls gegeben, unabhängig davon, ob sie in Wirklichkeit
gegeben sind oder nicht. So wird nach § 1566 BGB unwiderleglich vermutet,
dass eine Ehe gescheitert ist, also gern. § 1565 BGB geschieden werden
kann, wenn die Ehegatten seit einem [>] Jahr getrennt leben und beide die
Scheidung wollen, oder wenn sie seit drei Jahren getrennt leben. So erspart
das Gesetz dem Richter die Prognose, dass i.S. von § 1565 Abs. 1 S.
2 BGB nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft
wiederaufnehmen oder die Wertung, dass i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB
die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die
in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte
darstellen würde. Der Richter braucht dann weder Tatsachen festzustellen,
die die Prognose begründen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht
wiederhergestellt werden wird, noch Tatsachen, die nach seinen Wertmaßstäben
die Wertung rechtfertigen, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller
eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Im Strafrecht sind Vermutungen, jedenfalls zu Lasten
des Angeklagten, ausgeschlossen. Das klassische Beispiel für einen
zuschreibenden Begriff ist der sog. normative Schuldbegriff.31
(BMBBRnorm), (BMBspGeg).
Wieder taucht die Vokabel normativ auf und sie hat, wie wir sehen werden,
wiederum einen anderen Sinn. Was menschliche Schuld im ethischen Sinne
eigentlich ist, ist eines der schwierigsten Probleme der praktischen Philosophie.
Wir brauchen es hier nicht zu diskutieren, sondern können uns mit
der Definition begnügen, die der Gesetzgeber selbst in § 20 StGB
für die Schuld gibt. Danach ist an einer Tat schuld, wer die Fähigkeit
gehabt hat, „das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht
zu handeln“ Der Täter muss also, wenn er an einer Tat schuld ist,
die Fähigkeit gehabt haben, anders zu handeln, als er gehandelt hat.
Ob ein bestimmter Täter in einer bestimmten Situation anders hätte
handeln können, als er gehandelt hat, ist eine schlechthin unbeantwortbare
Frage. Sie setzt nicht nur die grundsätzliche Entscheidung des Streits
um die prinzipielle Freiheit des Menschen voraus, sondern auch die Feststellung,
dass dieser Täter in diesem Fall bei dieser Entscheidung frei gewesen
ist. Deshalb geht das Strafgesetz so vor, dass es diese Fähigkeit
für jede Situation und jede Person grundsätzlich annimmt, ohne
sie beweisen zu [>] können. Es schreibt diese Fähigkeit den Menschen
also zu. Dass diese Zuschreibung aber tatsächliche Voraussetzungen
hat, zeigt sich daran, dass sie nach § 20 StGB nicht stattfindet,
wenn der Täter bestimmte schwere geistige oder seelische Störungen
aufweist."
FNP-31 Frank Über den Aufbau
des Schuldbegriffs (1907) Anm. ? Vor § 51; Joecks Vor § 13 Rn.
70; Roxin AT/1 19/15; vgl. Schönke/Schröder-Lenefcner/EzseZe
Vor § 13 Rn. 113 f.; Gallas Zum gegenwärtigen Stand der Lehre
vom Verbrechen, ZStW 67 (1955), 1 (45).
Gebrauchsbeispiele
Begriffe und Begriffsbildung im Recht
Unbestimmte
Rechtsbegriffe
Unbestimmte
Rechtsbegriffe sind wissenschaftlich meist völlig unbrauchbar
und repräsentieren eine projektive Geisterwelt, die sich der Nachvollziehbarkeit
und Kontrolle weitgehend entzieht. Es gibt eine unübersehbare Vielzahl
an juristischen Texten mit unbestimmten Rechtsbegriffen.
-
Wahrscheinlichkeit und hinreichende
Wahrscheinlichkeit beim Bundesverwaltungsgericht: "Ergebnisse
In den 34 Entscheidungen ab 2002 findet sich keine einzige numerische oder
inhaltliche Spezifikation einer Wahrscheinlichkeit, so dass völlig
offen bleibt, was das BVerwG mit seinen Wahrscheinlichkeitsbegriffen tatsächlich
meint. Das gilt leider auch für die 17 Fundstellen für "hinreichende
Wahrscheinlichkeit". Hier wird der unbestimmte Rechtsbegriff hinreichende
Wahrscheinlichkeit§ mit völliger Unklarheit ausgestattet, so
dass kein Sachverständiger wissen kann, woran er sich orientieren
soll und kann. Damit wird wissenschaftlich betrachtet ein naiver Platonismus
und Begriffsrealismus vertreten, wie er eigentlich nach Ockham
(1288-1347) nicht mehr vertretbar, aber auch heute noch sehr verbreitet
ist, vor allem im Recht und in der Rechtswissenschaft und neuerdings anscheinend
auch bei der Polizei (BKA, LKA)." [Quelle]
Kommentar: Fehler des Gebrauchs wahrscheinlich und
hinreichend wahrscheinlich: (BMBeleg-),
(BMDefCha-), (BMguelBonS),
(BMnaiv), (BMoper),
(BMplato), (BMRef),
(BMuonS).
-
Mollath-Wiederaufnahmeverfahren
Quelle: Hilfsseite
für die Fundstellen in der schriftlichen Urteilsbegründung
im Mollath Wiederaufnahmeverfahren.
Erfassungen (Darin auch unglaubhaft, unglaubwürdig).
Zusätzliche Erfassungen für
ergänzende Studien
-
Nicht
ausschließbar, nicht ausgeschlossen, nicht auszuschließen,
kein Ausschluss [32]
-
Ausgeschlossen,
auszuschließen [7]
-
Möglichkeit,
möglich, möglicherweise, nicht unmöglich [44]
-
abwegig.
[1]
-
fernliegend.
[5]
-
Plausibel.
[3]
-
Wahrscheinlich.
[7]
-
Nahe,
naheliegend. [9]
-
Zwanglos
[5]
-
Unwahrscheinlich.
[3]
-
könnte,
hätte, würde, wäre ... [21]
-
Sonstige
(Rest- und Auffangkategorie) [2]
-
Noch
unklar über die Bedeutung [1]
Literatur > Hauptseite.
-
Krawietz,Werner (1976, Hrsg.) Theorie und Technik der Begriffsjurisprudenz.Darmstadt:
Wissenschaftliche Buchgesellschaft:
Links > Hauptseite.
Glossar,
Anmerkungen und Fußnoten >
Eigener
wissenschaftlicher Standort.
1)
GIPT= General and
Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
Querverweise
> Links.
Standort: Begriffsanalysen im Recht.
*
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und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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Zitierung
Sponsel, R. (DAS). Begriff,
Begriffsanalyse und Gebrauchsbeispiele im Recht. Internet Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT. Erlangen:
https://www.sgipt.org/wisms/sprache/BegrAna/BABegriff/BA_Recht.htm
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14.06.19 Artikel aus dem
Sammelband Begriffsjurisprudenz erfasst und chronologische eingeordnet.
13.10.18 erstmals eingestellt.
19.09.18 als eigene Seite
neu angelegt.