Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=16.12.2008
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 31.03.15
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052
Erlangen
E-Mail: sekretariat@sgipt.org
_ Zitierung
& Copyright
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DVB-T_Aktuelles_Überblick__Rel.
Beständiges _Titelblatt_
Konzept_
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Region_
English
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Service_iec-verlag__Dienstleistungs-Info
* Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine
und Integrative Psychotherapie, Abteilung Medien, Bereich Bayerischer Rundfunk,
und hier speziell zum Thema:
Suchprozesse zur Rundfunkdemokratie in Bayern
Zur DVB-T Senderauswahlpolitik des Bayerischen Rundfunks
in Mittelfranken
von Rudolf Sponsel, Erlangen
Sachverhalt. Der DVB-T in Bayern meldet:
"Am 25. November 2008 ist der Abschluss der Grundnetzsenderumstellungen
auf DVB-T in Bayern erfolgt. Durch die zusätzlichen Standorte ist
der kostengünstige digitale Fernsehempfang für über 90 Prozent
der Haushalte möglich. Somit haben der Bayerische Rundfunk und das
ZDF die politischen Vorgaben zur Digitalisierung der terrestrischen Versorgung
bis 2010 in Bayern bereits zwei Jahre früher erfüllt."
Nicht erwähnt wird, dass in einer
Art Nacht- und Nebelaktion am 25.11.8
in Mittelfranken der SWR zu Gunsten des MDR ausgetauscht wurde, wobei man
eine Begründung, elementare stichprobenhafte Kundenbefragung oder
gar eine öffentliche Diskussion offensichtlich für überflüssig
hielt.
Im folgenden werden meine verschiedenen Suchprozesse,
der Rundfunkdemokratie in Bayern auf die Spur zu kommen, dokumentiert.
Graphik
DVB-T in Bayern ab 25.11.2008
Suchprozess
1 Anfrage beim Bayerischen Rundfunk (Frau Mitterhummer)
Nachdem ich von der DVB-T Nacht-
und Nebelaktion erfuhr, habe ich beim bayerischen Rundfunk am 24.11.2008
angefragt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe gehört, dass es eine Senderumstellung bei DVB-T in Mittelfranken
geben soll und möchte darüber einen kleinen Artikel in unserer
Internet-Publikation IP-GIPT (Regionalteil oder/ und Medien) verfassen.
Hierbei wären besonders folgende Sachverhalte interessant:
1) Entscheidungsverfahren, wer und was, und wer und warum nicht
in die Senderliste aufgenommen wird?
2) Werden die Kunden hierzu befragt?
3) Werden die Kunden in den Entscheidungsprozess einbezogen?
4) Gründe für das gewählte Entscheidungsverfahren?
4) Rechtliche Grundlagen des gewählten Entscheidungsverfahrens?
5) Wodurch sind neue Frequenzzuordnungen motiviert?
6) Was spricht aus Ihrer Sicht für die Entfernung des SWR
und stattdessen die Aufnahme des MDR?
Würden Sie mir zu diesen Fragen bitte Informationen und Quellen
zukommen lassen?
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Sponsel |
Ich erhielt am 28.11.2008, 14.59 Uhr folgende Antwort:
Sehr geehrter Herr Sponsel,
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich bitte Sie sich allerdings noch
kurze Zeit zu gedulden.
Ich melde mich bezüglich Ihrer Fragen nächsten Montag
Mit freundlichen Grüßen
Ingrid Mitterhummer
----------------------------------------------------------------------------
Bayerischer Rundfunk
Abt. Neue Technologien
Ltg. Technische Information
Rundfunkplatz 1
80335 München |
Nachdem ich am Montag keine weitere Meldung erhielt, fragte ich am Dienstag,
den 02.12.2008, 12.03 nach:
Sehr geehrte Frau Mitterhummer,
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Bis wann darf ich denn mit Ihrer Auskunft rechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Sponsel |
Am 02.12.2008 13:19 erhielt ich von Frau Mitterhummer folgende
Antwort:
Sehr geehrter Herr Sponsel,
Ich habe mir Ihre Internetseiten angesehen und frage mich, inwiefern
Sie journalistisch arbeiten und wozu Sie denn diese Informationen auf Ihre
Seiten stellen möchten, denn das Thema DVB-T hat ja praktisch nichts
mit den Psychotherapie-Inhalten zu tun.
Bei einem Teil Ihrer zum Teil sehr grundsätzlichen Fragen kann
ich Sie eigentlich nur auf die rechtlichen Grundlagen für die Veranstaltung
von Rundfunk (u. a. Rundfunkstaatsvertrag) und generell das Medienrecht
verweisen. Außerdem empfehle ich Ihnen folgende Seiten überallfernsehen
und br-online-dvb-t.
Bitte sehen Sie es mir nach, dass ich Ihnen diese Fragen stelle.
Mit freundlichen Grüßen
Ingrid Mitterhummer
----------------------------------------------------------------------------
Bayerischer Rundfunk
Abt. Neue Technologien
Ltg. Technische Information
Rundfunkplatz 1
80335 München |
Da auf den ersten Blick in der Tat nicht unmittelbar ersichtlich ist,
weshalb eine Internet-Publikation zur Allgemeinen und Integrativen Psychotherapie
eine Seite zur Senderauswahl des DVB-T in Bayern machen sollte, habe
ich Frau Mitterhummer noch am 02.12.2008, 14:10 über
das weite mediale und politische Feld informiert, mit dem sich die IP-GIPT
beschäftigt:
Wie das Thema auf den IP-GIPT untergebracht wird, zeigt dieser Artikel,
so dass sich weitere Erörterungen, ob eine psychotherapeutische Internet-Publikation
sich zu diesem Thema äußern können soll oder darf, erübrigen.
Nachdem ich bis 5.12.2008, 11:42 keine weitere Antwort erhielt,
stellte ich fest:
Sehr geehrte Frau Mitterhummer,
der guten Ordnung halber möchte ich feststellen: nachdem ich von
Ihnen nichts mehr gehört habe, gehe ich davon aus, dass Sie meine
Fragen nicht beantworten möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Sponsel
https://www.sgipt.org |
Suchprozess
2 Anfrage Projektbüro DVB-T Bayern (Herr Olischläger)
Weitere Recherchen ergaben, dass möglicherweise das Projektbüro
DVB-T weiteren Aufschluss über die Hintergründe der Entscheidung
geben könnte, daher habe ich am 8.12.2008, 21:49 das Projektbüro
DVB-T in Bayern angemailt:
Betr: Rechtsgrundlage fuer DVB-T Senderauswahl in Bayern
Sehr geehrte Damen und Herren,
können Sie uns vielleicht die Rechtsgrundlage für die DVB-T
Senderauswahl in Bayern nennen?
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Sponsel |
Am 9.12.2008,
15:10 erhielt ich folgende Antwort:
Guten Tag,
beim Tausch MDR gegen SWR handelt es sich um eine Entscheidung des Bayerischen
Rundfunks.
Gründe hierfür sind Marktforschungsergebnisse die besagen,
dass der MDR ein sehr beliebtes Programm ist, die Länge der gemeinsamen
Grenze zwischen dem MDR und dem BR-Gebiet in Franken sowie eine Abstimmung
der besseren gemeinsamen Versorgung beider Programme in Oberfranken, Thüringen
und Sachsen.
Mit freundlichen Grüßen
Veit Olischläger
Projektkoordinator
Projektbüro DVB-T Bayern | Im Auftrag von BR und ZDF.
c/o Bayerische Medien Technik GmbH
Pfälzer-Wald-Str. 32; 81539 München
Tel.: ++49/89/451 151-51 Fax: -99 |
Ich fragte noch am 9.12.2008, 15:34 nach:
Sehr geehrter Herr Olischläger,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Erlauben Sie mir bitte ein
paar kleine Nachfragen:
1) Der Regierungs- und Sendebezirk Mittelfranken hat mit den neuen Ostländern
KEINE gemeinsame Grenze wohl aber mit Baden-Württemberg. Mit der Argumentation
der gemeinsamen Grenze hätte also der SWR in Mittelfranken verbleiben
müssen. Man muss aus dieser Argumentationslinie ja schließen,
dass die Entscheider beim Bayerischen Rundfunk die geographischen Gegebenheiten
der Regierungsbezirke gar nicht kennen. Kann das denn sein?
2) Im übrigen: der Bayerische Rundfunk ist groß: wer genau
entscheidet denn dort - auf welcher Ebene - so etwas? Wurde da der Rundfunkrat
auch gefragt? Musste der Verwaltungsrat zustimmen?
3) Wo können denn die Marktforschungsergebnisse für den MDR
und SWR vergleichend eingesehen werden?
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Sponsel |
Sehr geehrte Herr Sponsel,
die Antworten finden Sie unten.
Mit freundlichen Grüßen
Veit Olischläger
[zu 1)]
ES GEHT HIER UM DEN NORDTEIL BAYERNS UND DER UMFASST ALLE 3 FRÄNKISCHEN
REGIERUNGSBEZIRKE.
[zu 2]
DIES WIRD AUF DIREKTORENEBENE ENTSCHIEDEN. OHNE RUNDFUNKRAT BZW VERWALTUNGSRAT
SOWEIT ICH INFORMIERT BIN
[zu 3]
DIESE SIND NICHT ÖFFENTLICH
|
------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Suchprozess
3 Anfrage Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM,
Frau Ragaller)
Am 8. Dezember 2008, 21:49 wandte ich mich zusätzlich an die Rubrik
Bürgeranfragen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
(BLM):
Bereitgestellt: Montag, 8. Dezember 2008 21:49
Bereitgestellt in: BLM & Info - Bürgeranfragen
Unterhaltung: Rechtsgrundlage fuer DVB-T Senderauswahl in Bayern
Betreff: Rechtsgrundlage fuer DVB-T Senderauswahl in Bayern
Sehr geehrte Damen und Herren,
können Sie uns vielleicht die Rechtsgrundlage für die DVB-T
Senderauswahl in Bayern nennen?
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Sponsel |
Am 10.12.2008, 10:44 erhielt ich folgende Antwort:
Sehr geehrter Herr Sponsel,
zur Einführung von DVB-T in Bayern gab es eine Ausschreibung für
die Regionen Nürnberg und München vom 19.12.2003.
Daraufhin erfolgte ein Beschluss des Medienrats vom 27.05.2004:
[Online-Adresse;
> Endnote].
Es musste kein Programm, das sich beworben hatte, abgelehnt werden,
da genügend Einspeisekapazität zur Verfügung stand.
Die Rechtsgrundlage für die Einspeisung ist für die bundesweiten
Programme das Bayerische Mediengesetz (BayMG) Art. 26 Abs. 2 und Abs. 1
für die lokalen Programme.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Ragaller
Pressestelle/Internet-Redaktion
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
Heinrich-Lübke-Str. 27
81737 München
Tel.: 089/63 808 321
Fax: 089/63 808 340
E-Mail: petra.ragaller@blm.de
www.blm.de |
Anmerkung
zum Hinweis "(BayMG) Art. 26 Abs. 2 und Abs. 1":
BayMG Art. 26 Abs. 2 und Abs.
1 enthält keinerlei Bestimmung, aus der sich erklären oder
begründen liesse, weshalb der SWR zu Gunsten de MDR aus der Senderauswahl
genommen wurde. Der Begriff "Senderauswahl"
ist im Bayerischen Mediengesetz gar nicht zu finden. |
Suchprozess
4 Sichtung der Medien-Gesetze in Bayern
Hier dokumentiere ich den weiteren Suchprozess, die rechtlichen Grundlagen
für die Senderauswahl-Entscheidung für das DVB-T Bayern zu finden,
nachdem die Mitarbeiterin des BR, Frau Mitterhummer, sich nicht in der
Lage oder willig zeigte, hier sachkundige Auskunft zu erteilen und der
Hinweis
von Frau Ragaller, BLM, ins Leere geht.
Bayerisches Mediengesetz
– BayMG (PDF)
Hier könnten die Art 31 und 32 einen Zugang eröffnen:
Art. 31
Genutzte Übertragungskapazitäten
Der Landeszentrale stehen die technischen Übertragungskapazitäten
(Frequenzen und Kanäle), die ihr bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, auch weiterhin
zur Nutzung zu. Sie kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen
über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.
Art. 32
Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten
(1) Über die Zuordnung von dem Freistaat Bayern zustehenden neuen
Übertragungskapazitäten, deren Zuordnung bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes nicht geregelt war, einigt sich die Landeszentrale mit
dem Bayerischen Rundfunk und dem ZDF sowie dem Deutschlandradio. Für
die erstmalige Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten
im Fernsehen gilt § 52 a
Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Kommt eine Einigung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, entscheidet
die Staatsregierung über die Zuordnung. Maßgebende Gesichtspunkte
für diese Entscheidung sind
1. die Sicherung der Grundversorgung durch die Fernsehhauptprogramme
der ARD und des ZDF sowie durch das Fernsehprogramm und durch Hörfunkprogramme
des Bayerischen Rundfunks,
2. die flächendeckende Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet
mit den landesweiten und lokalen oder regionalen Rundfunkprogrammen unter
Trägerschaft der Landeszentrale,
3. die Vielfalt des Programmangebots, insbesondere die Förderung
von Meinungsvielfalt und publizistischem Wettbewerb sowie die Berücksichtigung
der Interessen von Minderheiten, deren Informationsmöglichkeiten auf
Grund von Behinderungen oder sprachlichen Umständen eingeschränkt
sind, durch das jeweilige Programm.
____
Der Querverweis auf §
52a ist viel zu allgemein und nichtssagend, erscheint daher völlig
beziehungslos und unverständlich:
§ 52a Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten
Deutschland [PDF]
Regelungen für Plattformen
(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige
Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
____ |
Ergebnis
der Recherche SWR/MDR-Tausch: Zusammenfassung, Abstract, Summary
"Der Bayerische Rundfunk ist ein Rundfunk für jedermann.
Damit er diese Aufgabe erfüllen kann, bedarf es einer gesetzlichen
Grundlage, in der Programmauftrag, Programmgrundsätze und interne
Organisation festgelegt sind. Diese Regelungen sind im Bayerischen Rundfunkgesetz
enthalten, das sich seit 1948 bewährt hat und 1993 in einer umfassenden
Novellierung den aktuellen medienpolitischen Bedürfnissen angepasst
worden ist." Prof. Dr. Albrecht Hesse. Juristischer Direktor des Bayerischen
Rundfunks in "Rechtsgrundlagen
des Bayerischen Rundfunks".
Kurz und bündig kann man sagen: hier
wurde undemokratisch und kundenverachtend gemauschelt: die nachgereichten
"Argumente" und "Begründungen" sind teils unsinnig, teils falsch,
unglaubwürdig oder nicht hinreichend begründet. Eine öffentliche
Überprüfung der Rechtmässigkeit, Zweckmäßigkeit
oder Angemessenheit der Entscheidungsprozesse ist leider mangels klarer
Gesetze und Ordnungen gar nicht möglich. Der Gesetzes-
und Verordnungsdschungel ist hochgradig undurchsichtig, bezuglos und
für "jedermann"
(Prof. Hesse) ganz unverständlich.
Das Niveau des Angebots, Vielfalt, Breite
und Tiefe sprechen wie Tradition, Geschichte und Erfahrung aus meiner Zuschauerperspektive
bislang mehr für den SWR. Vielleicht wäre es eine gute Lösung,
die privaten Primitivsender im DVB-T System zugunsten der öffentlich-rechtlichen,
Bildungs- und Kultur-Sender auszutauschen. WDR, NDR, RBB und auch der MDR
wären - neben anderen - zweifellos ein Gewinn - aber nicht auf Kosten
des SWR. |
Die Entscheidung, den SWR für den MDR in Mittelfranken auszutauschen
ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht begründet, nicht einmal
ansatzweise. Der Entscheidungsprozess zur Senderauswahl
liegt völlig im Dunkeln wie auch die Rechtsgrundlagen.
Überhaupt scheint das Medienrecht ein undurchsichtiger Dschungel:
Transparenz gibt es nicht und sie scheint auch weder gewollt noch gekonnt.
Eine öffentliche, kritische Diskussion findet so wenig statt wie eine
Kundenbefragung, was auch durch den Nacht-
und Nebelaktionscharakter des Sendertausches überdeutlich zum
Ausdruck gebracht wird.
Unsinnig und falsch ist insbesondere die Argumentation
mit der längeren Grenze, die angeblich die fränkischen Regierungsbezirke
mit den neuen ostdeutschen Ländern haben gegenüber Baden-Württemberg.
Der Bezirk Mittelfranken, der von Nürnberg aus versorgt wird, hat
überhaupt keine gemeinsame Grenze mit den neuen ostdeutschen Ländern,
was man auch in München wissen sollte.
Unsinnig und unglaubwürdig ist die Berufung
auf geheime (!) Untersuchungen, wonach der MDR "ein sehr beliebtes
Programm" sei (Olischläger,
Projektbüro DVB-T in Bayern), weil hierzu auch die Beliebtheit
des SWR zum Vergleich ausgewiesen werden müsste. Erst wenn sich ergäbe,
dass der MDR deutlich beliebter als der SWR bei den mittelfränkischen
Kunden wäre, könnte dieses Argument einen gewissen Gültigkeitswert
beanspruchen. Aber das teilt man alles nicht mit - warum wohl? Geheime
Marktforschung?
Zum gleichen Kaliber gehört das "Argument"
einer "Abstimmung der besseren gemeinsamen Versorgung beider Programme
in Oberfranken, Thüringen und Sachsen" (Olischläger,
Projektbüro DVB-T in Bayern), da hiervon ja Mittelfranken nicht
berührt ist.
Die Auskunftsbereitschaft der Ansprechstellen im
Bayerischen Rundfunk, des Projektbüros DVB-T in Bayern und in der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) erscheint gering
und wenig kompetent, teilweise hilflos oder auch abwieglerisch (BR, Frau
Mitterhummer), so daß ich nunmehr Beschwerde
nach Artikel 19 des Bayerischen Rundfunkgesetzes beim Intendanten einlegen
werde, um - neben dieser Veröffentlichung - auf dem Beschwerdeweg
Licht in das Dunkel dieses undurchsichtigen Entscheidungsprozesses und
seine Rechtsgrundlagen zu bringen.
Literatur (Auswahl) > Literaturliste
Medien.
Links (Auswahl: beachte)
Veränderte URLs ohne Weiterleitung entlinkt.
-
Bayerischer
Rundfunk (Impressum).
-
BLM - Rundfunkaufsicht
Bayern. "Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) beaufsichtigt als eine von insgesamt 14 Landesmedienanstalten in
Deutschland den privaten Rundfunk in Bayern.
Gestalten – fördern – forschen – informieren:
Diese vier Kernbegriffe stehen für die unterschiedlichen Aufgaben
der BLM. So steht der Begriff "gestalten" für alle Aufgaben, die unmittelbar
die private Rundfunklandschaft beeinflussen, wie z.B. die Genehmigung privater
Rundfunkanbieter. Gefördert werden die Programme selbst, die technische
Infrastruktur, die Aus- und Fortbildung sowie ein verantwortungsvoller
Umgang mit den Medien. Die Forschung im Auftrag der BLM soll den Rundfunkanbietern
und den Mediennutzern dienen. Berücksichtigt werden dabei programmliche,
wirtschaftliche, technische und medienrechtliche Aspekte. Die Information
über all diese Tätigkeiten stellt die notwendige Transparenz
her." * Organe * Chronik BLM. * ALM *
-
Rundfunkstaatsvertrag. [BR-PDF]
-
Gesetzliche Grundlagen für die Arbeit des BR.
-
Bayerisches Rundfunkgesetz Stand: BR 5.8.2008. [enthält keinen Eintrag
zur Senderauswahl oder DVB-T]
-
Staatsvertragliche Regelungen Stand: BR 01.09.2008.
-
Rundfunkgebührenstaatsvertrag [BR-PDF]
-
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [BR-PDF]
-
ARD Regelungen.
-
ARD-Staatsvertrag [BR-PDF]
-
ARD-Satzung [BR-PDF]
-
ARD Grundsätze für die Zusammenarbeit [BR-PDF]
-
ARD-Fernsehvertrag [BR-PDF]
-
ARD-Werberichtlinie [BR-PDF]
-
ARD-Richtlinie für den Jugendschutz [BR-PDF]
-
ARD-Kriterien für den Jugendschutz [BR-PDF]
-
Europäische Rechtsgrundlagen (BR).
-
Sonstige Regelungen (BR).
-
Bayerisches Mediengesetz [nur Auszug Art 31-36 BR-PDF]; [Komplett
PDF-BLM]
-
Jugend-Medienschutz-Staatsvertrag [BR-PDF]
-
Rundfunkrat BR. > Mitglieder.
-
Verwaltungsrat BR. > Mitglieder.
-
Medienforschung BR.
DVB-T Links
-
DVB-T: Das Überallfernsehen.
-
DVB-T Bayern.
-
Programmangebot in Bayern.
-
Fragen und Antworten zum DVB-T in Bayern.
-
Pressemitteilung 27.10.2008 [enthält keinen Hinweis auf die SWR Entfernung]
-
Erst am 15.11.2008 wird auf der Homepage unter "Aktuelles" ohne weitere
Begründung mitgeteilt: "An allen fränkischen DVB-T-Standorten
wird künftig das MDR-Fernsehen anstelle des SWR-Fernsehens verbreitet.
Ein Sendersuchlauf am 25. November 2008 ermöglicht weiterhin den Empfang
aller angebotenen Programme."
-
Unter der Rubrik "Presse" wurde unter dem Datum 3.11.2008 u.a. mitgeteilt:
"... An allen fränkischen DVB-T-Standorten wird künftig das MDR-Fernsehen
anstelle des SWR-Fernsehens verbreitet. Ein Sendersuchlauf am 25. November
2008 ermöglicht weiterhin den Empfang aller angebotenen Programme.
Nähere Infos für die Zuschauer gibt es dazu im Bayerntext auf
Seite 479. ..."
GIPT= General and Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
___
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten:
Bayerisches Mediengesetz
* Beschwerde * Intendanz
* Medienrat 2004 zum
DVB-T * Nacht-
und Nebelaktion DVB-T Senderaustausch * Rechtsgrundlagen
des Bayerischen Rundfunks * Rundfunkrat
BR * Senderauswahl * Verwaltungsrat
BR *
___
BayMG Art. 26 [Quelle BLM-PDF]
Art. 26 Genehmigung des Angebots
(1) 1Die Landeszentrale genehmigt die Verbreitung des Angebots
nur, wenn
1. der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland hat und der Anbieter oder die zu seiner Vertretung
berechtigten Personen gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen
werden können,
2. der Anbieter erwarten lässt, dass er die
rechtlichen Bestimmungen sowie die Auflagen der Landeszentrale einhalten
wird,
3. der Anbieter erwarten lässt, dass er auf
Grund seiner finanziellen, organisatorischen, personellen und technischen
Ausstattung in der Lage ist, sein Angebot für den Genehmigungszeitraum
aufrecht zu erhalten,
4. zu erwarten ist, dass die Gesamtheit der im jeweiligen
Verbreitungsgebiet empfangbaren Rundfunkprogramme bei Einbeziehung der
erwarteten Beiträge des Anbieters den Erfordernissen der Ausgewogenheit
und Meinungsvielfalt nach Art. 4 genügen wird und
5. auf Grund der Beteiligungsverhältnisse nicht
zu besorgen ist, dass der Anbieter einem mit dem Gebot der Staatsferne
des Rundfunks nicht zu vereinbarenden staatlichen oder kommunalen Einfluss
unterliegt.
2Die Genehmigung wird in der Regel für acht Jahre erteilt.
3Auf
Antrag des Anbieters kann sie verlängert werden, wenn nicht wichtige
Gründe für eine Neuverteilung der Sendezeiten sprechen. 4Die
sonstigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Zulassung
und das Zulassungsverfahren in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) 1Die Genehmigung für die terrestrische Verbreitung
bundesweit empfangbarer Rundfunkprogramme privater Anbieter oder Veranstalter
wird für längstens vier Jahre erteilt. 2Für die
Verlängerung gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) 1Die Genehmigung für die terrestrische Verbreitung
von Rundfunkprogrammen wird ab 1. Januar 2002 nur erteilt, wenn diese Programme
in digitaler Technik verbreitet werden. 2Satz 1 gilt nicht für
Rundfunkprogramme, die
1. Übertragungskapazitäten gemäß
Art. 31 nutzen oder
2. Übertragungskapazitäten nutzen, für
die das in Art. 32 geregelte Verfahren bereits vor dem 31. Dezember 2001
eingeleitet worden ist.
3 Die Landeszentrale kann im Einzelfall die Genehmigung
abweichend von Satz 1 erteilen, wenn dies auf Grund regionaler oder lokaler
Besonderheiten im Versorgungs-gebiet erforderlich ist, um eine ausreichende
Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen.
(4) 1Werden bisher in analoger Technik genutzte terrestrische
Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen
in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen,
die ihr Programm auf diesen Übertragungskapazitäten bislang in
analoger Technik verbreitet haben. 2Art. 32 Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
(5) Die Genehmigung muss widerrufen oder eingeschränkt werden,
wenn und soweit nachträglich die Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 Satz 1 entfallen sind und auch durch Anordnungen nach Art. 16 nicht
sichergestellt werden können.
(6) 1Bei der Genehmigung von Sendungen, die von den in Art.
24 Abs. 1 und 2 genannten Anbietern
1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen
Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet
werden oder
2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn
diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen
werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen
Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen, finden Art. 3, Art.
5 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 5 bis 10 keine Anwendung. 2Art. 25
Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 gelten entsprechend.
3Die
betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sind von der Genehmigung
zu unterrichten.
___
Beschwerde. Interessanterweise findet
sich auf den Internetseiten des BR keine für die Allgemeinheit leicht
einsehbare Information für die Beschwerdemöglichkeiten von Kunden,
obwohl nach dem dem Bayerischen Rundfunkgesetz (PDF) gilt: "Artikel 19
Beschwerderecht. Jedermann hat das Recht , sich mit einer Beschwerde an
den Intendanten des Bayerischen Rundfunk zu wenden.
Die Beschwerden sind zu verbescheiden. Macht der Beschwerdeführer
gegen den Bescheid Einwendungen geltend, und ist der Intendant nicht bereit,
diesen Rechnung zu tragen, so hat er den Rundfunkrat zu unterrichten."
Ein solcher Hinweis findet sich auch nicht auf der
Impressumseite, wo u.a. über den Intendanten informiert wird. Was
das für die Rundfunkdemokratie faktisch bedeutet, kann sich
jeder selber denken. Nun ist zwar verständlich, dass der Intendant
nicht wegen jeder Kleinigkeit belästigt werden will, aber das würde
er in aller Regel ja auch nicht, weil er dafür seine Vorzimmerbediensteten
hat.
___
Intendanz (Gesetzliche Vertretung des
BR): Stand 15.12.8: Intendant Prof. Dr. Thomas Gruber [nach Impressum
BR]
Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Rundfunkplatz 1
80335 München
___
Medienrat
beschließt Organisations- und Förderkonzept zur Einführung
von DVB-T in Bayern
"Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
(BLM) hat in seiner Sitzung am 27. Mai 2004 das Organisations- und Förderkonzept
zur Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehens (DVB-T) in
Bayern beschlossen. Demnach stehen für private Anbieter an den vorgesehenen
Standorten München und Nürnberg jeweils zwölf Kanäle
zur Verfügung. An beiden Standorten werden jeweils die vier Programme
der beiden Senderfamilien ProSiebenSat.1 Media AG (Sat.1 mit landesweiten
Fensterprogramm, ProSieben, Kabel 1 und N24) und RTL (RTL mit lokalem Fenster,
RTL 2, Super RTL und Vox) eingespeist sowie zusätzlich Eurosport und
Tele 5. Während am Standort Nürnberg das lokale Programm Neue
Welle Franken/TVN Fernsehbeteiligungsgesellschaft mbH einen eigenen Kanal
erhält, wird am Standort München zusätzlich ein Mediendienst
von Vodafone/contcast und ein Mediendienst von T-Systems ausgestrahlt.
Die Belegung des zwölften Programmplatzes wurde nach dem Rückzug
eines Bewerbers zunächst zurückgestellt. Insgesamt sind die privaten
Anbieter mit einem vielfältigen Angebot bei der Einführung von
DVB-T in Bayern vertreten. Die Landeszentrale wird die Einführung
von DVB-T in Bayern über einen Zeitraum von vier Jahren mit insgesamt
2,4 Mio. Euro fördern. Dabei entfallen 2,1 Mio. Euro auf technische
Infrastrukturförderung sowie 300 Tsd. Euro auf Kommunikations- und
Geschäftsstellenkosten. Bezüglich der Förderung der technischen
Infrastrukturkosten der privaten Anbieter wird die Landeszentrale ein Punktesystem
einführen, durch das vor allem bayerische Anbieter und lokale Anbieter
in besonderem Maße gefördert werden. In München/Oberbayern
können durch eine Abstrahlung der Programme vom Olympiaturm und vom
Wendelstein über 4,6 Mio. Einwohner mit einer Dachantenne versorgt
werden. Davon können voraussichtlich 1,9 Mio. Einwohner die DVB-T-Programme
auch mit einer Zimmerantenne empfangen, 2,7 Mio. Einwohner mit einer Außenantenne.
Am Standort Nürnberg werden die privaten Programme über den Fernsehmeldeturm
Nürnberg ausgestrahlt. Damit werden 400 Tsd. Einwohner mit Zimmerantenne,
900 Tsd. Einwohner mit Außenantenne und bis zu 1,4 Mio. Einwohner
mit Dachantenne erreicht. Der Start für das digitale terrestrische
Fernsehen in Bayern wird voraussichtlich im Mai 2005 erfolgen. Die technischen
Vorbereitungsarbeiten für die Einführung des terrestrischen digitalen
Fernsehens in Bayern wurden in den zurückliegenden zwei Jahren vom
sog. Lenkungsausschuss geleistet, in dem die Bayerische Staatskanzlei,
T-Systems, die BLM, der Bayerische Rundfunk und das ZDF und seit kurzem
auch die privaten Anbieter vertreten sind. Als Projektbüro ist die
Bayerische Medien Technik GmbH, eine gemeinsame Tochtergesellschaft der
BLM und des BR, tätig. Am morgigen Freitag wird in der Bayerischen
Staatskanzlei die Vereinbarung über die Einführung von DVB-T
in Bayern von der Landeszentrale, dem Bayerischen Rundfunk, dem ZDF und
den privaten Anbietern unterzeichnet." [Quelle BLM Mitteilung vom 27.05.2004]
___
Nacht- und Nebelaktion.
Selbst die Pressemitteilung vom 27.10.2008 enthält keinerlei Hinweis
auf die SWR Entfernung. Erst am 15.11.2008 wird auf der Homepage unter
"Aktuelles" ohne weitere Begründung lapidar und sozusagen im Nebenbei
mitgeteilt: "An allen fränkischen DVB-T-Standorten wird künftig
das MDR-Fernsehen anstelle des SWR-Fernsehens verbreitet. Ein Sendersuchlauf
am 25. November 2008 ermöglicht weiterhin den Empfang aller angebotenen
Programme."
Unter der Rubrik "Presse" wird am 26.9.2008 u.a.
mitgeteilt: "Programm- und Frequenzwechsel in Franken. Im DVB-T-Bouquet
des Bayerischen Rundfunks findet zum 25. November 2008 außerdem ein
Programmwechsel statt. Alle Haushalte in Franken die bislang von einem
Standort in Bayern das SWR-Fernsehen empfangen, werden ab diesem Zeitpunkt
das MDR FERNSEHEN bekommen."
Unter der Rubrik "Presse" wurde unter dem Datum
3.11.2008 u.a. mitgeteilt: "... An allen fränkischen DVB-T-Standorten
wird künftig das MDR-Fernsehen anstelle des SWR-Fernsehens verbreitet.
Ein Sendersuchlauf am 25. November 2008 ermöglicht weiterhin den Empfang
aller angebotenen Programme. Nähere Infos für die Zuschauer gibt
es dazu im Bayerntext auf Seite 479. ..."
___
Rechtsgrundlagen
des Bayerischen Rundfunks.
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Die Broschüre enthält Informationen von über einem Dutzend
medienrechtlicher Gesetze und Verordnungen, aber keinerlei Querverweise,
keine Einführung, kein Sachregister und kein Glossar. Wer also
z.B. Informationen zum Thema "Senderauswahl"
für DVB-T sucht, wird im informationellen Nirwana landen. Im Vorwort
verkündet der juristische Direktor zwar die Philosophie des Rundfunks
für "jedermann".
Tatsächlich wird aber hier informationelle Transparenz nur gespielt,
was man spätestens dann merkt, wenn man gezielt eine Auskunft sucht,
etwa "Senderauswahl" wie oben dargelegt.
Inhalt:
Bayerisches Rundfunkgesetz
Rundfunkstaatsvertrag
ARD-Staatsvertrag
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
ARD-Satzung
ARD-Fernsehvertrag
ARD-Grundsätze für die Zusammenarbeit
ARD-Werberichtlinien
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
ARD Jugendschutzrichtlinien
ARD-Kriterien zum Jugendschutz
Bayerisches Mediengesetz (Auszug)
Europäische Rechtsgrundlagen
Fundstellenverzeichnis der Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts |
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Senderauswahl: Der Begriff ist im
Bayerischen
Mediengesetz nicht zu finden (Stand 14.12.8):
Senderauswahl: Der Begriff ist auch im Bayerischen Rundfunkgesetz
(PDF)
nicht zu finden (Stand 14.12.8):
___
Rundfunkrat BR:
"Der Rundfunkrat zählt insgesamt 47 Mitglieder, die von den jeweiligen
politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen für
jeweils fünf Jahre dorthin entsandt werden. Vom Bayerischen Landtag
werden zwölf, von der Bayerischen Staatsregierung ein Vertreter entsandt."
Alle
Mitglieder (Stand 4.12.8):
-
Joachim Herrmann: Staatsregierung
-
Kurt Eckstein: Landtag / CSU
-
Konrad Kobler: Landtag / CSU
-
Annemarie Biechl: Landtag / CSU
-
Eduard Nöth: Landtag / CSU
-
Eberhard Sinner: Landtag / CSU
-
Georg Schmid: Landtag / CSU
-
Otto Zeitler: Landtag / CSU
-
Inge Aures: Landtag / SPD
-
Franz Maget: Landtag / SPD
-
Ludwig Hartmann: Landtag / Grüne
-
Renate Will: Landtag / FDP
-
Claudia Jung: Landtag / Freie Wähler
-
Prof. Dr. Dr. Peter Beer: Katholische Kirche
-
Dr. Friedemann Greiner: Evangelische Kirche (Vorsitzender Fernsehausschuss)
-
Heinrich Olmer: Israelitische Kultusgemeinden
-
Fritz Schösser: Gewerkschaften / DGB
-
Heide Langguth: Gewerkschaften / DGB (Schriftführerin des Rundfunkrats)
-
Werner Reihl: Bayerischer Bauernverband
-
Anni Fries: Bayerischer Bauernverband
-
Dr. Reinhard Dörfler: Industrie- und Handelskammern (Vorsitzender
Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen)
-
Bernd Lenze: Handwerkskammern (Vorsitzender Rundfunkrat)
-
Hans Schaidinger: Bayerischer Städtetag
-
Heiner Janik: Bayerischer Landkreistag
-
Rudolf Heiler: Bayerischer Gemeindetag
-
Christian Knauer: Bund der Vertriebenen Landesverband Bayern
-
Susanne Zehetbauer: Katholische kirchliche Frauenorganisationen
-
Elke Beck-Flachsenberg: Evangelische kirchliche Frauenorganisationen (Stv.
Vorsitzende Rundfunkrat)
-
Martina Kobriger: Bayerischer Jugendring
-
Günther Lommer: Bayerischer Landes-Sportverband
-
Irene Huber: Bayerischer Landes-Sportverband
-
Robert Stauffer: Schriftsteller-Organisationen
-
Prof. Dr. h.c. Robert M. Helmschrott: Komponisten-Organisationen
-
Peter Jacobi: Musik-Organisationen
-
Dieter Dorn: Intendanzen der Bayerischen Staatstheater
-
Frank Baumbauer: Leiter der Bayerischen Schauspielbühnen
-
Dr. Wolfgang Stöckel: Bayerischer Journalistenverband
-
Hanns-Jörg Dürrmeier: Bayerischer Zeitungsverlegerverband
-
Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Georg Lößl: Bayerische Hochschulen
-
Dr. h.c. Albin Dannhäuser: Lehrerverbände
-
Ludwig Findler: Elternvereinigungen
-
Karl Heinz Eisfeld: Organisationen der Erwachsenenbildung
-
Hans Roth: Bayerischer Heimattag (Vorsitzender Hörfunkausschuss)
-
Birgit Löwe: Familienverbände
-
Dr. Paul Siebertz: Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (Vertreter des
Rundfunkrats im Programmbeirat der ARD)
-
Prof. Dr. Hubert Weiger: Bund Naturschutz in Bayern
-
Christa Baumgartner: Verband der freien Berufe
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Verwaltungsrat BR:
Die Mitglieder (Stand 20.10.8):
-
Barbara Stamm, Vorsitzende
-
Rolf Hüffer, Stv. Vorsitzender
-
Prof. Dr. Peter Badura
-
Dr. Siegfried Balleis
-
Dr. Jürgen Böddrich
-
Dr. Heinz Klinger
___
Querverweise
Standort: Suchprozesse zur Rundfunkdemokratie
in Bayern. Zur DVB-T Senderauswahlpolitik des Bayerischen Rundfunks in
Mittelfranken.
*
. * Medienkritik:
2015,
2014, 2013, 2012,
2011, 2010, 2009,
2008,
2007,
2006,
*
Literaturliste Medien
& Medienkritik *
Überblick Medien und
Medienkritik in der IP-GIPT.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Suchprozesse zur Rundfunkdemokratie in Bayern. Zur DVB-T Senderauswahlpolitik
des Bayerischen Rundfunks in Mittelfranken. IP-GIPT.
Erlangen: https://www.sgipt.org/medien/kritik/dvbt-br.htm
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* Mail:
sekretariat@sgipt.org_
Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
korrigiert: irs 15.12.08
Änderungen wird
gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft * Anregungen
und Kritik willkommen
31.03.15 Linkfehler geprüft und
korrigiert, teilweise entlinkt. LOA.
23.12.08 Korrektur: Herr Olischläger
gehört zur Projektgruppe DVB-T in Bayern, nicht zum BLM (Danke für
den Hinweis).