Aus
der Praxis der Rechtspsychologie
Ausgaben,
Inhaltsverzeichnisse, Themenschwerpunkte und PDF-Varianten.
Themenschwerpunkt:
Fremdplatzierung und Rueckfuehrung von Kindern und Jugendlichen
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Lübbehüsen, Bärbel & Kolbe, Florian (2014) Intervenierendes
Arbeiten bei Begutachtungen nach § 1666 BGB, PdRP 24(2), 319-
,
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Gertmann, Dieter & Offe, Heinz (2014) Umgang mit den Herkunftseltern
bei Fremdunterbringung. PdRP 24(2), 346-
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Bovenschen, Ina & Spangler, Gottfried (2014)• Bindungstheoretische
Aspekte von Fremdplatzierung. PdRP 24(2), 374-
-
Lengning, Anke & Winkelmann, Susanne (2014) Kriterien für eine
(gelingende) Rückführung aus der Fremdplatzierung und der Prozess
der Rückführung. PdRP 24(2), 407-
-
Schäfer, Dirk (2014) Sozialpädagogisches Handeln in Rückführungsprozessen.
PdRP 24(2), 427-
Informationen und Entscheidungen:
alphabetisch klassifikatorisch geordnet
Viele Informationen zur Rechtssprechung finden Sie auf den Seiten
der Sektion Rechtspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen
und Psychologen (19.3.01)
Umgangsausschluß.
OLG Hamm BGB 1634 (2 FamS, Beschl. v. 16.11.96 - 2 UF 174/95).
Ist nicht zu erwarten, daß der erkennbare Widerstand des Kindes
gegen Kontakte zu seinem Vater, auch wenn er auf einer massiven Beeinflussung
durch die Mutter beruht, überwunden werden kann, und besteht die Gefahr,
daß das Kind durch die Besuchskontakte dauerhaft einer Konfliktsituation
ausgesetzt würde, die es nicht bewältigen könnte,
so ist die Umgangsbefugnis befristet (hier: für die Dauer von zwei
Jahren) auszuschließen. Quelle: PdRP 7,1,104
Väter
> Nichteheliche > Rechte > Bilder vom Kind > Umgangsaussetzung
Das OLG Frankfurt hat entschieden, daß in streitigen Fällen,
in denen der Umgang zwischen einem nichtehelichen Vater und seinem Kind
ausgesetzt ist, dieser dennoch das Recht hat, die Entwicklung
seines Kindes wenigstens aus der Ferne mitzuverfolgen, insbesondere
halbjährlich ein Foto von seinem Kind zu erhalten (OLG Frankfurt Az.:
20 W 269/97).
Gemeinsame
Elterliche Sorge als Regelfall für nicht verheiratete Väter
abgewiesen [Kritik]
"L e i t s ä t z e zum Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar
2003 - 1 BvL 20/99 - 1 BvR 933/01 -
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Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat,
die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit
der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren
werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei
seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.
-
Die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen
Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht
auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten
den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung
macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit
dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs.
2 GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
-
In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide
ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche
Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber
davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit
einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche
Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern.
-
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu
beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit
Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht
der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher
Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein
Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht
aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend
Rechnung trägt.
-
Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch
vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998
getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung
einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine
gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
Verkündet am 29. Januar 2003
Achilles, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle"
BVerfG [entlinkt, da URL verändert und keine Weiterleitung/ (Archiv-)
Information eingerichtet.]
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Quellen
und Quellenhinweise __Überblick
Forensische Psychologie ...
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Entscheidungen und psychologische Informationen Familien- und Vormundschaftsrecht.
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der Praxis der Rechtspsychologie 24(2): Themenschwerpunkt: Fremdplatzierung
und Rückführung von Kindern und Jugendlichen.
14.04.04 Aufgenommen: Eheverträge:
BGH
stellt klar, daß einseitige Eheverträge rechtswidrig sind (Az:
XII ZR 265 02 vom 11.2.4)