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Zusammenfassung: Die Zeit-Orientierungs-Regeln [Jur-Quelle, Original-Quelle] zur Herausnahme von Kindern aus der Betreuung langzeitiger Bezugspersonen wie z. B. aus Dauerpflegefamilien beruhen  in der Argumentation sämtlich auf dem sog kindlichen Zeitbegriff. [FN01] Ich stelle diese Begründung in Frage und halte sie sogar für falsch, was nicht bedeutet, daß ich die Zeit- Orientierungs- Regeln nicht aus anderen Gründen für bedenkenswert halte, im Gegenteil: auch ich vertrete als Psychologe die fachlich nahestehende Auffassung, daß es in der Kinderbetreuung, Versorgung und Erziehung sehr auf die elterlichen Bezugspersonen ankommt, die diese elterliche Arbeit zuverlässig, kontinuierlich und vor allem auch angemessen verrichten. Das kann aber andererseits nicht bedeuten, daß ein kindlicher Zeitbegriffs-Mythos aufgebaut wird, der entwicklungspsychologisch und empirisch überhaupt nicht begründet oder begründbar ist. Meine These lautet vielmehr: Kleine Kinder haben überhaupt keinen  Zeitbegriff, wie er ständig durch die familienrechts- psychologische und Bindungs-Literatur geistert. Ein differenzierter Zeitbegriff steht Kindern erst im späteren Grundschulalter zur Verfügung. Tatsächlich zeigt eine genaue Analyse der Argumentation von Goldstein, Freud & Solnit (dt. 1982) auch, daß sie tatsächlich mit zahlreichen anderen mehr oder minder gut begründeten Forschungshypothesen argumentieren und der kindliche Zeitbegriff offenbar nur eine Metapher ist.

Einleitung

Für familienrechtspsychologische Begutachtungen ist es sinnvoll, wenn nicht gar notwendig, die Rechtslage zu überblicken, damit nicht an den rechtlichen Leit- und Richtlinien vorbei begutachtet wird. Im Münchener Kommentar (zum § 1632 BGB 3. A. (1992)  Randnummer RdNr. 26, S. 541f) werden juristische Leit- und Richtlinien zur Herausnahme aus der Dauerpflege referiert. Bevor ich auf die grundlegende Arbeit von Goldstein et al. (dt. 1982, engl. 1979) eingehe, seien daher noch einmal einige wichtige Stellen vorab zitiert {fett herausgehoben von Sponsel, Fußnoten {FN} in geschweiften Klammern in der Originalarbeit, Fußnoten in eckigen Klammern von mir}:

Münchener Kommentar  zur Dauer  des Pflegeverhältnisses

"ß) Unabhängig vom Anlaß der Inpflegegabe kann auch allein die Dauer des Pflegeverhältnisses iVm. § 1666 Abs. 1 S. 1 eine Anordnung nach Abs. 4 rechtfertigen. {FN54}.  Die Frage, von welcher Dauer an eine Verbleibensanordnung geboten ist, ist der heikelste der Normanwendung schlechthin, und nur aufgrund einer an Richtwerten orientierten EinzelfalIabwägung zu entscheiden.
 
Richtwerte besagen, daß bei Kindern, die zur Zeit ihrer Unterbringung bis zu drei Jahre alt waren, nach maximal 12 Monaten die Bindung an die leiblichen Eltern nicht mehr als die wichtigere gegenüber derjenigen an die Betreuungspersonen angesehen werden darf, bei Kindern über drei Jahren gilt dies nach einer Betreuungsdauer von 24 Monaten und für sechs- bis zwölfjährige Kinder nach 36 Monaten. [Originalquelle]

Vor dem Hintergrund dieser Richtwerte und der o. RdNr. 22 dargelegten verfassungsrechtlichen Situation ist nach den Umständen des Einzelfalles abzuwägen, ob der Aufenthaltswechsel voraussichtlich zu schweren und nachhaltigen Schäden des Kindes fiihren kann (RdNr. 23). Dies muß ua. auch mit Hilfe eines psychologischen Gutachtens aufgeklärt werden. {FN56} Die allgemeinen Erkenntnisse der psychologischen Wissenschaft reichen für sich allein zur Begr. einer Verbleibensanordnung zwar nicht ans, {FN57} werden aber zu bes. kritischer Prüfung einer möglichen Kindesgefährdung Anlaß geben, wenn die erwähnten kritischen Grenzwerte der Pflegedauer nahezu erreicht oder sogar überschritten sind: Je länger die Pflegezeit gedauert hat, desto größer ist bei einer Herauslösung erfahrungsgemäß die Gefahr von Langzeitschäden für das Kind. Andererseits darf das Pf1egeverhältnis nicht oder zumindest nicht voreilig dergestalt verfestigt werden, daß die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pfegefamilie befürchten müßten, {FN57}  weil dann die Bereitschaft zur Inpflegegabe zum Schaden des Kindes abnimmt. Im Ergebnis unterscheidet sich die hier befürwortete behutsame Orientierung an Richtwerten nicht von der vom OLG Karlsruhe NJW 1979, 930f vertretenen Umkehr des Regel- Ausnahme- Verhältnisses: Hat der Sorgeberechtigte sein Kind anderen zur Pflege anvertraut, so kann sich ein solches Verhältnis, wenn es jahrelang  besteht, zu einer Beziehung ausbauen, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern- Kind- Beziehung enthält; eine Herauslösung des Kindes aus der Pflegefamilie, in der es verwurzelt ist, ist dann nur vertretbar, wenn ein Wechsel in der Unterbringung aus triftigen Gründen, etwa weil das Kind in der bisherigen Pflegestelle {S. 541} vernachlässigt wurde, angezeigt ist. {FN59} Über die Anwendbarkeit des Abs. 4 auch auf das Herausgabeverlangen gegenüber Stiefelternteilen vgl. RdNr. 18.

g) Die Unzulässigkeit einer allein an den in der vorigen RdNr. beschriebenen Richtwerten orientierten Gesetzesinterpretation wird daran deutlich, daß Abs. 4 nur gilt, "wenn und solange" die Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung vorliegen. Der - rechtspolitisch überprüfungsbedürftige {FN60} - Gesetzeswortlaut geht von der Möglichkeit einer Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern aus und ermöglicht und fordert dann eine flexible Lösung, die auf ein Zueinanderfinden von Kind und Eltern nach einer Umstellungsphase hinführt. {FN 61} Eine solche “Umgewöhnung” beim Nichtvorliegen von  Gründen für eine Verbleibensanordnung ist schwieriger als in der Rspr. gelegentlich angenommen worden ist. {FN62} Einen Weg dazu hat BayObLG FamRZ 1978, 135, 138f. gezeigt: Zur Vermeidung einer Kindesgefährdung durch plötzlichen und unvorbereiteten Milieuwechsel kann das Jugendamt als Pfleger mit der schrittweisen Zusammenführung von Eltern und Kind betraut werden; dabei muß dem Pfleger zur Wahrnehmung seines Wirkungskreises nicht nur das Aufenthaltsbestimmungs-, sondern auch das Erziehungsrecht übertragen werden. So daß den Eltern beide Befugnisse zu entziehen sind. Zu den dabei entstehenden praktischen Schwierigkeiten vgl. Kemper FamRZ 1978, 261.

c) Eine Verbleibensanordnung darf nicht erlassen werden ohne gleichzeitige Prüfung, unter welchen Umständen die Auswirkung dieser Entscheidung für die leiblichen Eltern bzw. die Mutter des nichtehelichcn Kindes durch eine von Amts wegen zu treffende Umgangsregelung gemildert werden kann oder muß; dies folgt aus der Notwendigkeit strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der diese Prüfung gebietet, um Kontakte zum Kind als Vorbereitung eines Überwechselns zu den Eltem anzubahnen  (OLG Hamburg FamRZ 1989, 420). Nur mit dieser Einschränkung trifft die Auffassung des OLG Celle (FamRZ 1990, 191, 192f) zu, wonach eine Umgangsregelung entspr. § 1634 einen anderen Verfahrensgegenstand als die Regelung der elterlichen Sorge oder die Anordnung gem. § 1632 Abs. 4 darstellt. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zu dem Elternteil, der mit seinem Herausgabeantrag gescheitert ist, kann einem existentiellen Bedürfnis des Kindes entsprechen (AG Tübingen FamRZ 1988, 428,430)."
 
Aufgrund der großen Bedeutung, die die oben ausgeführten Zeit-Orientierungsregeln für unsere Fragestellung haben, möchte ich die entsprechenden Stellen Originalarbeit, auf der diese Vorschläge beruhen, hier darlegen. Kritisch sei bereits hier angemerkt, daß ich die Basisannahme der Arbeit von Goldstein et al., daß die Regeln aus dem kindlichen Zeitbegriff [Grundwissen Kindlicher Zeitbegriff] ableitbar sind, nicht teile. Eine Bindungsentwicklung hängt meines Erachtens weniger vom kindlichen Zeitbegriff ab, der ist ja viel zu kurz bei kleinen Kindern, als von den objektiven beziehungs- und bindungsrelevanten Prozessen, die sich in der Zusammenseinszeit entwickeln. Ich interpretiere das Zeitbegriff-Argument daher als Argument als entwicklungs -psychologische Metapher. 

Kritik des Zeitbegriff-Ansatzes von Goldstein, Freud & Solnit (dt. 1982)

Goldstein, Freud & Solnit (dt. 1982) führen einleitend aus: "Dieser Grund zielt darauf, die Zahl sogenannter »vorläufiger« Unterbringungen zu reduzieren und Kontinuität bei der Sorge für ein Kind zu fördern, indem zur Inanspruchnahme von sozialen Hilfsdiensten in der Familie ermutigt wird. Gleichzeitig sollen damit die familiären Bindungen geschützt werden, die sich zwischen Kindern, die außerhalb ihrer Ursprungsfamilie leben, und den langzeitigen Betreuungspersonen, die ihre gesetzlich festgestellten Eltern sein möchten, entwickeln. Dieser Grund beabsichtigt, Kinderfürsorgestellen und lange Zeit abwesende Eltern, seien es biologische oder Adoptiv-Eltern, daran zu hindern, ihre Kinder in Ungewißheit zu halten, oder Kinder dazu zu zwingen, sich von den im psychologischen Sinne wahren Eltern zu trennen, die weiterhin für sie sorgen möchten. Dieser Grund beruht auf unserer Einsicht, daß jedes Kind dauerhafter Sorge und Betreuung bedarf, d. h. einer ungebrochenen Beziehung mit wenigstens einem Erwachsenen, der für seine täglichen Bedürfnisse unmittelbar verantwortlich ist und sein will. Er berücksichtigt die Bedeutung psychologischer Bindungen, die nach einiger Zeit zwischen einem Kind und den Erwachsenen entstehen, die seine alltägliche Betreuung kontinuierlich wahrnehmen. Er erkennt an, daß die Existenz dieser familiären Bindungen nicht von der technischen Voraussetzung biologischer oder rechtlicher Beziehungen zwischen Kind und Erwachsenem abhängen muß. Wenn z. B. Pflegeeltern über einen langen Zeitraum die Zuneigung eines Kindes erwidern und ihm das Gefühl geben, erwünscht und geschätzt, umsorgt und anerkannt zu sein, dann entstehen gewöhnlich wichtige Bindungen, die nicht ohne Schaden zerstört werden können. {EN 01} [42] Dieser Grund berücksichtigt, im Hinblick auf den Zeitbegriff  [ZB1] des Kindes, die Bedeutsamkeit der Länge einer Trennung von den Eltern wie auch der Dauer einer Betreuung durch Ersatzeltern. Unsere Kenntnisse belegen, daß kein Kind für unbestimmte Zeit - bis abwesende Eltern in der Lage und willens sind, es zurückzuholen - »auf Eis« gelegt werden kann, ohne daß seine Gesundheit und sein Wohlsein gefährdet werden."

Die folgende Passage (S. 43)

"In der Sicht eines Kindes ist die Abwesenheit von den Eltern nicht vorübergehend, wenn sie länger dauert als die Zeit, in der das Kind, jeweils seinem Alter und seiner Entwicklungsstufe entsprechend, innere Bindungen an die Eltern aufrechterhalten kann."
der AutorInnen zeigt, daß sie eingangs und an dieser Stelle eine bindungsentwicklungs- immanente Argumentation vertreten. Hier wird auf eine objektive Zeit rekurriert, wie es aus entwicklungspsychologischer Sicht auch sinnvoll erscheint.

Im folgenden Abschnitt

"Ebensowenig sind neue Sorgerechtsregelungen vorläufig, wenn sie sich bis zu einer Zeit erstrecken, in der allmählich neue Beziehungen an die Stelle der alten treten oder sich überhaupt erst entwickeln, wie bei Kindern, die bei der Geburt fremdplaziert worden sind."
wird eine Forschungshypothese als Faktum ausgegeben, die nicht gezeigt wurde. Es wird behauptet, daß neue Beziehungen an die Stelle von alten treten. Hier wird implizit behauptet, daß ältere Beziehungen durch neuere verschwinden, diese an die Stelle der anderen treten. Es ist ebenso gut möglich, daß einmal gestiftete Bindungen erhalten bleiben und nebeneinander treten. Das ist gerade ein Grundproblem [Grundproblem-13] der Bindungsforschung. Menschen sind nicht nur an eine einzige Bezugsperson gebunden, sondern ganz offensichtlich mehrfach bindungsfähig, und das ist auch bereits bei kleinen Kindern so.

Die Passage (S. 43):

"Beispielsweise mag ein sehr kleines Kind noch keine Zuneigung entwickelt haben, aber es wird sie  - aus seinem akuten Gefühl der Hilflosigkeit heraus - ziemlich schnell den neuen Betreuungspersonen gegenüber zeigen."
offenbart ebenfalls eine sehr interessante Forschungshypothese [Grundproblem-08], die geeignet ist, eine pathologisch anmutendes Bindungphänomen schon aus der Entwicklungspsychologie heraus zu erklären, nämlich das sog. Stockholm-Syndrom (abnorme Bindungsentwicklung gegenüber GeißelnehmerInnen). Hier wird behauptet: das Kind muß die lieben, von denen es abhängig ist, ob es will oder nicht.

Die Passage (S. 43)

"Bei einem älteren Kind bestimmt die Qualität seiner psychologischen Bindung an die abwesenden Eltern seine Fähigkeit, die Trennung von den Eltern zu ertragen, bevor es neue »psychologische Eltern« gewinnt. Wenn sich neue psychologische Beziehungen bilden, ist eine Trennung von den Ersatzeltern für das Kind nicht weniger schmerzlich und nicht weniger schädlich als seine Trennung von biologischen oder Adoptiv-Eltern, die für es sorgen."
beinhaltet gleich drei Forschungshypothesen, nämlich (1) daß die Bindungsqualität die Fähigkeit bestimmt, Trennung zu ertragen [Grundproblem-11,12]; (2) daß der Aufbau einer neuen Bindung davon abhängt [Grundproblem-10], die Trennung von den Eltern zu ertragen und (3) daß die Trennung von einer Bezugsperson, zu der eine Bindung besteht, immer - also unabhängig von der Qualität - schmerzlich ist [Grundproblem-12].

Die Passage (S. 43):

"Je häufiger sich solche Trennungen wiederholen, wie bei mehrfacher Unterbringung in Pflegefamilien, desto weniger hoffnungsvoll und weniger vertrauenswürdig wird die nachfolgende Chance für die Entstehung von Zuneigung, verglichen mit der ersten oder vorhergehenden. Jede weitere Trennung macht das Kind verletzbarer und unfähiger, den früheren Grad an Zuneigung wieder zu erreichen und zu bewahren. [43]"
enthält sehr starke Aussagen wie die Bindungsfähigkeit mit wachsenden Trennungen abnimmt [Grundproblem-7-13], die aber empirisch gut gestützt sind.

Die folgende Aussage formuliert ebenfalls eine Forschungshypothese und eine Bedingung über die Neuentwicklung der Bindung [Grundprobem-8]:

"Die Motive von erwachsenen Betreuungspersonen für die Akzeptierung eines Kindes, das nicht ihr eigenes ist, beeinflussen die Geschwindigkeit, mit der sich ihre Gefühle ihm gegen über entwickeln. {EN 02} Ihre Akzeptierung des Kindes kann viel langsamer geschehen als umgekehrt. Oder sie können das Kind akzeptieren, lange bevor es seine Bindung an die eigenen Eltern gelöst hat. Nach diesem Grund ist die Zeit für eine Intervention gekommen, wenn sich beide, Kind und Betreuungsperson, einander zugewandt und akzeptiert haben. Von dem Zeitpunkt an, von dem ab das Kind psychologische Eltern hat, und seine Betreuungspersonen ein »psychologisches Kind« {EN 03} haben, sollten die Rechte der »abwesenden" Eltern zugunsten der neuen »familiären« Bande erlöschen. Diese Bindungen verdienen den gleichen Schutz, den bestehende Beziehungen zwischen Kindern und biologischen oder Adoptiv-Eltern verdienen und traditionell erhalten." {S.44}
Nun werden die zwei Hauptkriterien - Zeit und Wunsch der neuen Betreuungspersonen -, für die rechtliche Akteptanz formuliert:
"Obgleich der komplexe Prozeß der Entstehung psychologischer Eltern- Kind- Beziehungen nicht unbeschreibbar ist, kann doch sein Zeitplan nicht genau festgelegt werden. Aber ausgehend vom gegenwärtigen Wissensstand und von den Grenzen rechtlicher Möglichkeiten, sind wir zu dem Schluß gelangt, daß spezielle, gesetzlich festgelegte Zeiträume - verbunden mit dem ausdrücklichen Wunsch langzeitiger Betreuungspersonen, auf Dauer für ein Kind verantwortlich sein zu wollen - die verläßlichsten Indikatoren und am wenigsten schädlichen Mittel sind, die uns zur Verfügung stehen, den »neuen« Beziehungen volle gesetzliche Anerkennung zu gewähren." {S.44}
und revidieren damit ihre Position in Jenseits des Kindeswohls:
 »Welcher Zeitraum nötig ist und was im Kind vorzugehen hat, ehe sich eine neue Eltern-Kind-Beziehung herstellt, ist zu komplex und zu vielen individuellen Variationen unterworfen, um sich für gesetzlich festgelegte starre Formeln fassen zu lassen.« {EN 04}
Kritisch stehen die AutorInnen auch den Äußerungen der Kinder und professionell Ausbildeten gegenüber {S.45} und verleihen sich selbst hiermit eine Art obersten Supervisionsrang :
"Die Äußerungen von Kindern, ihre offenkundigen Einstellungen und selbst ihre Ergebenheit sind andererseits für Experten oft zu unbeständig, um sie richtig zu bewerten. Ein zuverlässiges Bild vom geistigpsychischen Zustand eines bestimmten Kindes zu erhalten, davon, wer seine psychologischen Eltern sind, ist ein Problem, das die Fähigkeiten erfahrenster Kliniker herausfordert - Fähigkeiten, die nicht einfach zu vermitteln sind und gemeinhin nicht zum Bestand der Ausbildung von Richtern, Sozialarbeitern und sonstigen psychosozialen Professionellen gehört. Solche Gutachten sind oft gar nicht erhältlich. Darüber hinaus würden die vielen, notwendigerweise eindringlichen Sitzungen mit dem Kind, die ein Kliniker für die Erstellung des Gutachtens benötigt, nicht tolerierbare Zeiten der Ungewißheit schaffen. Selten würde das Gutachten mehr leisten, als bestätigen, was der Ablauf von Zeit impliziert."
Besonders fragwürdig sind folgende absolutistischen diagnostischen Thesen zu sehen:
Nach gegenwärtigem Wissensstand und klinischem Know-how gibt es im Kindesunterbringungsprozeß nur einen Weg, um mit Gewißheit zu sagen, wer die psychologischen Eltern eines Kindes sind und, falls vorhanden, welche Spuren von Zuneigung noch bestehen, die es mit abwesenden biologischen oder Adoptiv-Eltern verbinden. Dieser Weg besteht darin, von Zeit zu Zeit die kindlichen Reaktionen auf versuchte Wiedervereinigungen zu testen. Kinder zeigen durch Schlafstörungen, schlechtere Aggressionskontrolle, Nachlassen der Aufmerksamkeit und schulisches Versagen, daß sie sich im Zentrum ihrer Persönlichkeit durch den [45] Gedanken an eine Wiedervereinigung mit ihren entfremdeten Eltern bedroht fühlen. {EN 06} Diese Anzeichen sind unbestreitbare Beweise, die nur mit Gefahr für das Kind ignoriert werden können. Aber die größere Sicherheit, die solche gerichtlich geforderten Menschenexperimente den Richtern oder Sozialarbeitern für ihre Entscheidungen geben, wird zu einem Preis gewonnen, der für das Kind zu hoch ist. Diese Versuchsperioden stören die bestehende Lebenssituation des Kindes und erschüttern sein Sicherheitsgefühl und das Vertrauen in die schützende Kraft seiner langzeitigen Betreuungspersonen, zu denen es zurückkehrt, wenn das Experiment »schiefgeht«.
Die genannten Symptome können ebensogut in die andere Richtung zeigen, daß das Kind wieder zurückmöchte, sich Sorgen macht, wann es zurückdarf oder warum es nicht zurückdarf oder Ausdruck eines Loyalitätskonfliktes sein, wenn es pürt, daß seine leibliche Eltern es zurückhaben und die Pflegeeltern es behalten möchten.
Es folgt sodann eine sehr allgemeine und wichtige Feststellung [Grundprobleme 11-12]:
"Wir folgern daraus, daß die Unterbrechung von entwicklungspsychologischen Prozessen, die ein Kind bis zum Erwachsenwerden normalerweise durchläuft, ein Risiko bedeutet, dem kein Kind ausgesetzt werden dürfte. Solche Tests verletzen aufs schwerste die Prinzipien der am wenigsten einschneidenden Invokation und Adjudikation, und außerdem gefährden sie die Chancen des Kindes für eine befriedigende Disposition. {EN 08} Solange nicht bessere, schnellere und zuverlässigere Methoden zur Ermittlung des Zustandes der lebenswichtigen psychischen Bindungen eines kleinen Kindes entwickelt worden sind, muß dieser Grund für die Beendigung alter - und gleichzeitig für die rechtliche Anerkennung »neuer« - elterlicher Rechte auf objektiven Daten beruhen, die ohne weiteres mit einem Minimum an Eingriffen gewonnen werden können." {S. 46}
Nun bereiten die AutorInnen ihre Vorschläge zu ihren Zeit- Orientierungs- Regeln vor:
"Auch wenn den Erfordernissen von Vorwarnung und Machtbe {46]}grenzung nicht voll entsprochen wird, so berücksichtigen doch die spezifischen Zeiträume, die wir nun zur Definition von »langzeitiger Pflegeperson« vorschlagen, eine Reihe von Faktoren. Diese Zeiträume nehmen Rücksicht auf die gesellschaftliche Präferenz, biologische und Adoptiveltern-Kind- Beziehungen zu erhalten. Sie berücksichtigen den schmerzhaften Schaden, der Kindern zugefügt wird, die gewaltsam von ihren nicht mehr »vorläufigen« Betreuungspersonen getrennt werden durch Versuch-und-Irrtum-Bemühungen zur Wiederherstellung rechtlicher Beziehungen, die meistens keine haltbaren menschlichen Beziehungen sind. Sie wissen um die Grenzen der Erkenntnis - daß es kein Lackmuspapier gibt, mit dem man herausfinden könnte, wann aus Ersatzeltern die psychologischen Eltern eines bestimmten Kindes geworden sind. Sie sind vorsichtig festgelegt in Übereinstimmung mit dem kindlichen Zeitbegriff  [ZB2] und mit den unterschiedlichen Folgen, die Kontinuitätsbrüche für Kinder unterschiedlichen Alters haben. Sie werden nur angewandt, wenn die Betreuungspersonen eindeutig ihre Absicht bekunden, die volle Verantwortung für das Kind zu übernehmen.

* Je jünger ein Kind ist, desto schwächer sind seine emotionalen Ressourcen zur Verarbeitung einer »langen« Trennung von seinen Eltern und um so wahrscheinlicher ist es, daß sich signifikante psychologische Bindungen zwischen ihm und seinen Betreuungspersonen entwickelt haben. Folglich ist das Zertrennen der familiären Bande zwischen ihnen um so schädlicher, je jünger das Kind war, als es bei seinen langzeitigen Betreuern untergebracht wurde. Kinder, die mehrfache Unterbringungen in Pflegefamilien erlitten haben, mögen oberflächliche Bindungen entwickeln, aber sie sind nicht willens oder fähig, tiefe primäre Bindungen einzugehen.{EN 09}

Die nachfolgenden gesetzlich festgelegten Zeiträume, in denen ein Kind unter der Obhut des- oder derselben Erwachsenen steht, schlagen wir als Maximalzeiten vor, über die hinaus die Annahme unvernünftig wäre, daß die verbliebenen Bindungen eines Kindes an seine abwesenden Eltern wichtiger wären als jene Bindungen, die sich zwischen ihm und seinen langzeitigen Betreuungspersonen entwickelt haben:
 (a) 12 Monate bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Unterbringung bis zu 3 Jahren alt war;
 (b) 24 Monate bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Unterbringung über 3 Jahre alt war.
Diese Zeitspannen, in Verbindung mit dem Wunsch langzeitiger [47] Betreuungspersonen, die Pflege und Sorge weiterzuführen, sind mit einer Ausnahme - verläßliche Indikatoren für die rechtliche Anerkennung der »neuen« Beziehungen und für die Beendigung der rechtlichen Beziehung zwischen Kindern, abwesenden Eltern und staatlichen Stellen.{EN 10}" {S. 46, 47}

Im folgenden relativieren die AutorInnen noch einmal:
"Für einige Kinder der älteren Altersgruppe könnte der gesetzliche Zeitraum von 24 Monaten oder mehr, gleich wie stark der Wunsch langzeitiger Betreuungspersonen ist, »ihr« Kind zu behalten, eine ungenügende Basis abgeben für die Beendigung der Rechtsbeziehungen zu abwesenden Eltern, die ihr Sorgerecht zurückerlangen möchten. Ältere Kinder können manchmal emotionale Bindungen an ihre abwesenden Eltern um so verbissener und besitzgieriger aufrechterhalten, je länger die Trennung dauert. Ihre frühen, lange bestehenden psychologischen Bindungen, obgleich nicht von gegenwärtigen Erfahrungen gestützt, können in Konflikt geraten mit der Entstehung neuer psychologischer Bindungen an die fürsorgenden Erwachsenen, ganz gleich wie echt deren Zuneigung ist oder wie real die von ihnen angebotenen Befriedigungen sind. {EN 12} In solchen Fällen sind die abwesenden Eltern, trotz ihrer Abwesenheit, die psychologischen Eltern geblieben, und eine Rückkehr zu ihnen (obwohl für die langzeitigen Betreuungspersonen sehr schmerzlich) wird vom Kind begrüßt [48] werden und für es die am wenigsten schädliche Alternative sein. Um diese Kinder und ihre gesetzlichen Eltern vor ungerechtfertigten Dispositionen zu bewahren, bestimmt dieser Grund eine besondere Anhörung für jedes Kind, das über fünf Jahre alt ist und
 (a) zum Zeitpunkt der Unterbringung mindestens die letzten drei vorhergehenden Jahre in ununterbrochener Obhut seiner Eltern gewesen ist; und
 (b) nicht von den Eltern getrennt wurde, weil sie es körperlich schwer mißhandelten oder dies versuchten, oder weil sie wegen eines an ihm begangenen Sexualdelikts verurteilt wurden. (Diese groben Sorgerechtsverletzungen werden als Interventionsgründe im 5. Kapitel behandelt.)" {S. 48f}
Zu den Experten im Entscheidungsprozeß wird schließlich noch mitgeteilt:
* Die Experten sollten untereinander ihre verschiedenen Rollen als Untersucher und Therapeuten klären. Sie müssen denen, die sie untersuchen, deutlich machen, daß ihre Beziehung - als behördlich oder gerichtlich beauftragte Gutachter- zu denen, die sie befragen und beobachten, weder vertraulich noch notwendigerweise wohltuend ist. {EN 13}
In allen anderen Fällen kommt es für die Definition der langzeitigen Betreuungspersonen und für die Entscheidung über den Rechtsanspruch eines Kindes auf Verbleib bei diesen Personen entscheidend auf die Länge der Zeit an, die ein Kind ununterbrochen in ihrer Obhut gelebt hat, nicht auf die Zeit, die es von seinen abwesenden Eltern getrennt ist. Die gesetzlich festgelegten Zeiträume sind Zeiten mit, nicht Zeiten weg von. {EN 14} Diese Zeiträume sollten die Dispositions-Entscheidung beherrschen, außer in Fällen, in denen es um die älteren Kinder geht, für die wir besondere Aufmerksamkeit gefordert haben. Im Anschluß an die gerichtliche Feststellung dieses Grundes würden die elterlichen Rechte gelöscht und die langzeitigen Betreuungspersonen als gesetzliche Eltern des Kindes anerkannt werden. {49}
Das Kind hätte ein Anrecht auf dauerhafte Mitgliedschaft in der Ersatzfamilie. Eine Adoption ist anzustreben. Wenn aber langzeitige Betreuungspersonen, die die Beziehung fortsetzen möchten, keine Adoption wünschen, wäre es in der Regel für das Kind weniger schädlich, in der Beziehung zu bleiben, als sie abzubrechen. Das Kind darf nicht Opfer einer staatlichen Politik werden, die eine Adoption um der Adoption willen favorisiert. Nichtadoptive, aber dauerhafte Beziehungen sollten als Sorgeverhältnis mit Bestandsschutz anerkannt werden. Solche Kinder würden vor Eingriffen staatlicher Stellen oder früherer Eltern abgeschirmt. Sie könnten die gleiche Kontinuität der Sorge und Familienmitgliedschaft wie bei einer Adoption erwarten. {50}
Im folgenden Abschnitt berufen sich die AutorInnen wiederum und entwicklungspsychologisch nicht nachvollziehbar auf den "Zeitbegriff" des Kindes:
"Für eine wirklich vorübergehende Art der Familienpflege besteht ein Bedürfnis. Die Entscheidung, ein Kind in solcher Pflegefamilie unterzubringen, muß mit der Erwartung aller Parteien, einschließlich des Gerichts, einhergehen, daß das Kind nach kurzer Zeit - entsprechend seinem Zeitbegriff  [ZB3] - in die eigene Familie zurückkehrt und daß während der Dauer der Trennung dafür gesorgt ist, daß die Bande zwischen Kind und abwesenden Eltern am Leben erhalten werden. Störungen der Kontinuität seiner Bindungen an die Eltern und umgekehrt, müssen auf ein absolutes Minimum begrenzt werden. Ihre Wiedervereinigung muß das Ziel der Inpflegegabe sein. Was dies für die Aufrechterhaltung wechselseitiger Zuneigung bedeutet, hängt in hohem Maße vom Alter des Kindes bei der Unterbringung in Familienpflege ab und von der Art und dem Ausmaß der gegenseitigen Erreichbarkeit von Kind und Eltern während des Getrenntseins. Je jünger das Kind ist, um so kürzer sollte eine solche Unterbringung dauern, wenn sie vorübergehend sein soll. Vorübergehende Pflegeeltern haben die doppelte Aufgabe, dem Kind die fehlende elterliche Sorge zu geben, ohne zur gleichen Zeit die Gefühle des Kindes für seine abwesenden Eltern zu entfremden. Dies ist eine heikle und extrem schwierige Aufgabe. {EN 15}" {S. 51}
Im letzten Abschnitt wird noch ein wichtiger Vorschlag gemacht, um wichtige Zeitgrenzen nach Möglichkeit und Planung vorher zu berücksichtigen; für den Zweifelfalls sprechen sie sich für unter erneuter Berufung auf den kindlichen Zeitbegriff für den vorläufigen Verbleib der Betreuungsperson aus:
"Falls die Umstände, einschließlich Vorkehrungen für den Erhalt existierender Bindungen, Familienpflege rechtfertigen, sollte das Gericht im vorhinein ein Datum festsetzen, damit der jeweilige gesetzlich bestimmte Zeitraum nicht überschritten wird, nach dem die Unterbringung nicht mehr vorübergehend wäre. Jeder Fall sollte zwecks Nachprüfung kurz vor Ablauf dieser Höchstzeit auf Wiedervorlage gelegt werden. Ein derartiges Frühwarnsystem würde solche Fälle offenlegen, in denen das Kind noch nicht zu seiner Familie zurückgekehrt ist, und Zeit geben, die Möglichkeit für eine endgültige Rückkehr, mit oder ohne Einschaltung von Hilfsdiensten, zu prüfen.
Unabhängig davon, wer sich auf diesen Grund beruft, gebietet die Kontinuitätsrichtlinie, daß das Kind bis zur endgültigen Regelung (Disposition) in der Obhut seiner Betreuungsperson bleibt. Außerdem verlangt die Richtlinie zur Beachtung des kindlichen Zeitbegriffs [ZB4], daß die Disposition, einschließlich aller Rechtsmittel, als Dringlichkeitsfall innerhalb der kürzest möglichen Zeit zu behandeln ist. {EN 17}”




End-Fußnoten zu Goldstein et al. 4. Kapitel "Familiäre Bindungen zwischen Kindern und langzeitigen Betreuungspersonen, die nicht ihre Eltern sind"
{EN 01}Goldstein et al.] John Locke (1690), The Second Treatise of Government (London: J. M. Dent & Sons, 1924, S. 147), dt.: Über die Regierung, Reclam Stuttgart 1980, S. 48:
Ja, diese Gewalt ist dem Vater so wenig durch ein ihm besonderes Naturrecht, sondern allein in seiner Eigenschaft als Vormund seiner Kinder eigen, daß er seine Gewalt über sie verliert, wenn er seine Fürsorge für sie aufgibt. Denn diese Gewalt geht Hand in Hand mit ihrer Ernährung und Erziehung und ist untrennbar damit verbunden, und sie eignet dem Pflegevater eines ausgesetzten Kindes in gleichem Maße wie dem natürlichen Vater eines anderen - so wenig Macht über seine Nachkommen verleiht einem Menschen der bloße Zeugungsakt, wenn mit ihm all seine Fürsorge ein Ende hat und darin allein jeglicher [213] Anspruch auf den Namen und die Autorität eines Vaters beschlossen liegt.
[Siehe auch John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, hrsg. von Walter Euchner, Frankfurt am Main 1977, stw 213.]
Vergleiche 1. Kapitel, S. 19-21, und Smith v. Organization of FosterFamilies, 431, U.S. 816 (1977).
{EN 02  Goldstein et al.} Die Motive für die Inpflegenahme eines Kindes beeinflussen auch die Qualität der Gefühle, die die Pflegeperson für das Kind empfindet.
{EN 03  Goldstein et al.}
Als Beispiel für eine literarische Reflektion des Begriffs »psychologisches Kind« vergleiche das 4. Kapitel von D. H. Lawrence, The Rainbow, worin Tom Borangwens Gefühle beschrieben werden, als ihm Anna, seine Adoptivtochter, von ihren Heiratsplänen berichtet.
{EN 04 Goldstein et al.} Jenseits des Kindeswohls, S. 45
{EN 06 Goldstein et al.} Vergleiche z. B. den Maria-Colwell-Fall im Anhang I und das 6. Kapitel, Die Rothman-Entscheidungen, in Jenseits des Kindeswohls, S. 63-80.
{EN 08 Goldstein et al.} Vergleiche Bennett v. Marrow, 59 App. Div. 2d 492, 494-496, 399 N.Y.S. 2d 697, 699-700 (1977). Nachdem Richter O'Connor festgestellt hatte, daß die neue Anhörung vor dem Prozeßgericht über vier Wochen gedauert hatte und die Aussagen von 26 Zeugen gehört worden waren, sagte er: Aufgrund seiner Feststellungen und Entscheidungen bei der Anhörung im Jahre 1975, war das Gericht in der einmaligen Lage, die Aussagen jener Zeugen, die in beiden Anhörungen ausgesagt hatten, völlig neu zu überprüfen und neu zu würdigen. Im Lichte der genauen Kenntnis des Hintergrundes und der Geschichte des Falles war es möglich, eine tiefergehendere Befragung der Psychiater, Psychologen, Sozialarbeiter, Lehrer und der anderen Zeugen, die von den Parteien benannt worden waren, durchzuführen. Noch wichtiger war, daß das Gericht beim zweiten Mal das Verhalten und Benehmen der Hauptbeteiligten, nämlich des Antragstellers und Berufungsklägers (die natürliche Mutter), des Antraggegners (die Pflegeeltern) und Gina Maries (das betroffene Kind), deutlicher und näher beobachten konnte. Seine Kommentare über die Veränderungen, die in der Persönlichkeit und im Verhalten der (achtjährigen) Gina Marie festgestellt wurden, erhielten daher ein besonderes Gewicht angesichts der Tatsache, daß das Kind (nachdem es seit dem Kleinkindalter bei seinen Pflegeeltern gewesen war) in den dazwischen liegenden 15 Monaten im Haus der [214] Antragstellerin, ihrer natürlichen Mutter, gelebt hatte.
Im Anschluß an die Feststellung, daß Gina Marie während ihrer ersten Anhörung ein gut eingelebtes und glückliches Kind war, führte das Prozeßgericht weiter aus:
»Es ist eine Tatsache, daß sich Gina Marie, obgleich sie etwa 15 Monate im Haushalt ihrer Mutter zubrachte, noch nicht eingelebt hat. Sie fühlt sich dort nicht wohl, und sie ist nicht glücklich dort. Sie bittet unentwegt, wieder dem Sorgerecht ihrer (Pflegemutter), Frau Marrow, unterstellt zu werden. «
Diese oberflächlichen Beobachtungen, obwohl sie eine gewisse Bedeutung haben, sind aber nicht entscheidend; die Schlußfolgerungen des Gerichts über die natürliche Mutter sind wohl bezeichnender. Das Gericht sagte: »Soweit die Antragstellerin auf Gina Maries Bedürfnisse nach Wohnung, Kleidung und Nahrung eingegangen ist, könnte man sagen, sie habe sich einer Mutter gemäß verhalten. Aber sie ist nicht auf Gina Maries emotionale Bedürfnisse eingegangen ... Ich bemerke, daß zwischen Mutter und Tochter ein emotionales Vakuum besteht, und es gibt keinerlei Anzeichen, es zu füllen, trotz der Zeit, die sie zusammengelebt haben. Dieses Kind trauert immer noch über den Verlust ihrer >Mutter<«.
Das Gericht wandte sich dann der Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und Gina Marie zu und schenkte der Zeugenaussage von Dr. Sally Provence, Kinderpsychiaterin der Yale Universität, Glauben; sie war von dem Amtsvormund benannt worden. Das Gericht bezeichnete sie als »die beeindruckendste Sachverständige, die in diesem Verfahren aufgetreten ist« und akzeptierte die Aussage von Dr. Provence, daß zwischen der Antraggegnerin und dem Kind eine psychologische Eltern-Kind-Beziehung entstanden war, und das Gericht fügte hinzu, daß diese Bande »heute genauso stark sind wie damals, als dieser Fall zum ersten Mal verhandelt wurde.«
Der Kern der weiteren Aussage von Dr. Provence war, daß die Herauslösung des Kindes aus einer solchen Beziehung die Kindesentwicklung in mehrfacher Weise gefährden würde und ihren schulischen Erfolg sowie ihre Lernmotivation beeinträchtigen könnte.
Diese Zeugenaussage ist um so bedeutender, als in einem Bericht dargestellt wird, daß Gina Marie bei einem Intelligenztest, durchgeführt im Januar 1977, 84 Punkte erhielt, was unterem Durchschnitt entspricht, während sie im April 1975 die Punktzahl von 113 erreicht hatte. Trotz der Bemühungen, dies störende Resultat durch Erklärungen zu beseitigen, beruht es wohl zu einem gewissen Grad auf der offensichtlichen und drastischen Verschlechterung von Gina Maries körperlicher, geistiger und psychischer Verfassung.
{EN 09 Goldstein et al.} Vergleiche z. B. Jenseits des Kindeswohl, S. 44-46; James und Joyce Robertson, Young Children in Brief Separation. In The Psychoanalytic [215] Study of the Child, 26: 264-315 (New York: Quadrangle Books, 1971, vor allem S. 264-265).
{EN 10 Goldstein et al.} Vergleiche Jenseits des Kindeswohls, S. 29-30, 69-70, 81-82, zur Beschreibung der Beziehung zwischen langzeitiger Betreuungsperson und Kind als eine »faktische (Common Law) Adoptiveltern-Kind-Beziehung«.
{EN 12 Goldstein et al.} Objektkonstanz ist der psychoanalytische Begriff zur Beschreibung der Fähigkeit eines Kindes, die Erinnerung und psychische Bindung an seine Eltern zu bewahren, ihre Nähe und ihre anleitende Gegenwart zu fühlen, auch wenn sie Grund zu Frustrationen oder Enttäuschungen geben, oder wenn sie abwesend sind. Dies ist die zweite der beiden Stufen in der Entstehung von Eltern-Kind-Bindungen (vergl. 1. Kapitel, S. 19-21). Auf der ersten Stufe erfolgt die Bindung des Kleinkindes an die Mutter zum Zwecke der Bedürfnisbefriedigung, eine Gelegenheit, jenseits der biologischen Verbindung, wechselseitige psychologische Bindungen aufzubauen. Gegen Ende des ersten Lebensjahres, wenn das Kind die Fähigkeit erworben hat, Fremde von denen zu unterscheiden, die stündlich für es sorgen, und später sich selbst unabhängig von diesen wahrnehmen kann, dann ist es auf die Stufe der Objektkonstanz gelangt, wo es die emotional gefüllte Erinnerung an die konstanten oder primären Liebesobjekte aufrechterhalten kann.
Im dritten und vierten Lebensjahr, wenn das Kind ein geeignetes Tagesheim oder einen Kindergarten besucht oder an einem Tagespflegeprogramm teilnimmt, kann es allmähliche Trennungserfahrungen für seine Entwicklung nutzbar machen. Aber solche Trennungserfahrungen im ersten und zweiten Lebensjahr könnten die Fähigkeit des Kindes übersteigen, sich emotional und kognitiv auf die Eltern zu verlassen, und könnte den Erwerb und die Nutzbarmachung der Objektkonstanz behindern, die eine wesentliche Voraussetzung für die Sozialisation und gesunde Entwicklung darstellt. Objektkonstanz kann nie erreicht werden oder würde, falls sie erworben wäre, wieder verloren gehen, wenn Kinder wiederholt und über längere Zeit Trennungen oder Phasen emotionaler Deprivation ausgesetzt werden, wie es mit Kindern in großen Einrichtungen oder bei mehrfacher Unterbringung in Pflegefamilien geschieht.
Objektkonstanz ist eine entscheidende Leistung und eine Bedingung für die Internalisierung der Fürsorge und Einstellungen der psychologischen Eltern, die das Kind befähigt, sich mit seinen Eltern zu identifizieren, damit es zunehmend aktiv seine Umwelt gestaltet und eine eigene autonome Persönlichkeit entwickelt.
Vergleiche J. Piaget, Play, Dreams and Imitation in Childhood (1945) [216] (New York: Norton, 195l), dt.: Nachahmung, Spiel und Traum, Stuttgart 1969; H. Hartmann, E. Kris und R. M. Loewenstein, Comments on the Formation of Psychic Structure. In The Psychoanalytic Study of the Child, 2: 11-38 (New York: International Universities Press, 1946); J. D. Benjamin, Prediction and Psychopathologic Theory. In Dynamic Psychopathology in Childhood, Hr. L. Jessner und E. Pavenstedt (New York: Grune & Stratton, S. 6-77); P. H. Wolff, The Developmental Psychologies of Jean Piaget and Psychoanalysis (New York: International Universities Press, Psychol. Issues, Monogr. 5,1960); M. S. Mahler, On the Significance of the Normal Separation-Individuation Phase. In Drives, Affects, Behavior, Hr. M. Schur (New York: International Universities Press, 1965, 2: 161-169); R. A. Spitz, The First Year of Life (a.a.O.), dt.: Vom Säugling zum Kleinkind, 6. Aufl. Stuttgart 1980; Selma Fraiberg, Libidinal Object Constancy and Mental Representation. In The Psychoanalytic Study of the Child, 24: 9-47 (New York: International Universities Press, 1969).
Vergleiche auch Anm. 08 (in diesem Kapitel).
{EN 13 Goldstein et al.} Die Interventionsgründe dieses Buches und die Richtlinien in Jenseits des Kindeswohls beinhalten allgemeine Anwendungsprinzipien, die destilliert wurden aus der psychoanalytischen Theorie und einer umfangreichen diagnostischen und therapeutischen Arbeit über die Kindesentwicklung. Sowohl die Gründe als auch die Richtlinien sind mit der Absicht formuliert worden, die Zahl der Fälle zu vergrößern, in denen Gerichte und andere Entscheidungsagenturen die Unterbringung eines bestimmten Kindes regeln können, ohne daß das Kind und die Erwachsenen, die das Sorgerecht wollen, von einem Kliniker untersucht werden.
Die Gerichte sollten derartige Untersuchungen zum Beispiel nicht länger benötigen, um die Tatsache zu belegen, daß die erzwungene Trennung eines Vierjährigen von der einzigen Elternperson, die er je gekannt hat, einen schweren Rückschlag für seine Entwicklung bedeuten wird; oder daß die abwesenden biologischen Eltern eines Kindes nicht die langzeitigen Betreuungspersonen als psychologische Eltern ersetzen können, weil Blutshande bestehen; oder daß mörderische Tätlichkeiten der Eltern gegen das Kind die Möglichkeit zerstören, daß sich das Kind in der Obhut seiner mißhandelnden Eltern jemals wieder sicher fühlen kann; oder daß die Fähigkeit eines Kindes, bedeutungsvolle Beziehungen zu entwickeln, ausgehöhlt wird, wenn man es zwingt, Kontakte aufrechtzuerhalten mit getrennt lebenden Eltern, die sich über die Besuche nicht einig sind.
Allerdings müssen Kliniker auch in Zukunft von den Gerichten und Anwälten hinzugezogen werden, um Bewertungen abzugeben, besonders in der Dispositions-Phase. Beispielsweise werden die Gerichte [217] eine Evaluierung der Beziehung des Kindes zu den sich streitenden Eltern benötigen, wenn diese berechtigt sind, gemäß der besonderen Ausnahme des in diesem Kapitel behandelten Langzeitige-Betreuungsperson-Grund das Sorgerecht zu beanspruchen. Und klinische Untersuchungen können bei Personen nötig sein, die sich als Pflege- oder Adoptiveltern qualifizieren möchten, und auch bei dem speziellen Kind, für das sie ausgewählt werden sollen.
Experten sind jetzt und werden weiterhin gebraucht, weil sie durch ihre Ausbildung Fertigkeiten der Gesprächsführung erworben haben, mit denen sie sich einzelnen Erwachsenen und auch Kindern nähern, denn sie können mit Menschen reden (besonders mit Kindern in deren eigener Sprache). Durch solche Gespräche und das Verstehen verbaler und nonverbaler Ausdrücke erzeugt der Kliniker eine Vertraulichkeit, auf deren Grundlage die Bedürfnisse und Wünsche von Kindern und Eltern erhellt werden können, ebenso wie ihre Stärken und Schwächen, Erfolge und Fehlschläge und ihr abweichendes Verhalten, d. h. Kliniker werden als Berater und Untersucher angefragt, um solche Phänomene zu beschreiben und zu bewerten.
Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Kompetenzen dieser Experten außerhalb des Kindesunterbringungsprozesses, für einen anderen Zweck und unter anderen Bedingungen, entwickelt wurden. Klinische Begutachtungen werden im allgemeinen auf Ersuchen der Eltern für ihre Kinder durchgeführt oder von besorgten Erwachsenen, um herauszufinden, ob und welche Therapie oder Behandlung der Person oder den Personen, die untersucht werden, helfen würde. Diese Untersuchungen werden in einer Vertrauensatmosphäre vorgenommen und ohne die künstlichen Zeitbegrenzungen eines Gerichts oder einer anderen außerfamiliären Instanz. Umgekehrt, wie zum Beispiel in dem Ausnahmefall für bestimmte ältere Kinder gemäß dem Langzeitige-Betreuungsper-son-Grund, werden klinische Untersuchungen im Kindesunterbringungsverfahren durchgeführt, um Fragen zu klären, die nicht von Experten aufgeworfen wurden, sondern vom Gericht, Jugendamt oder Rechtsanwalt, und die bei der Invokation, Adjudikation oder Disposition für entscheidungsrelevant gehalten werden. Solche Untersuchungen werden auf Antrag von Personen durchgeführt, die nicht identisch sind mit denen, die untersucht werden, und finden auch nicht in einer Atmosphäre der Vertraulichkeit statt, und sie unterliegen gerichtlich festgesetzten Fristen. Diese Unterschiede in der Zielrichtung und in den Untersuchungsbedingungen lassen nicht nur ethische Fragen laut werden, auf die der Text hindeutet, sondern auch Fragen der Ubertragbarkeit der Datenerhebung und Interpretationskunst des Klinikers von einem Setting auf ein anderes.
{EN 14 Goldstein et al.} Im Child Custody Act von I970 hat der Gesetzgeber des Bundesstaats [218] Michigan festgeschrieben, daß ein Faktor zur Bestimmung des »Kindeswohls« in Scheidungsfällen die "Länge der Zeit (ist), die das Kind in einer stabilen, befriedigenden Umgebung gelebt hat, und die Erwünschtheit von gewährter Kontinuität« MCL 722.23 (§ 3c). Abschnitt 7 des Gesetzes verbietet die Entfernung eines Kindes aus einem  »Sorge-Verhältnis«, es sei denn, es besteht der  »klare und überzeugende Beweis«, daß der Wechsel dem Kindeswohl entspricht. Der Gesetzgeber von Michigan, ohne gesetzlich festgelegte Zeiträume zu normieren, wie von uns vorgeschlagen wird, anerkennt die Bedeutung von Zeit mit den gleichen Sorgepersonen, indem er vorsieht:
Ein Sorge-Verhältnis für ein Kind ist gegeben, wenn sich das Kind über einen nennenswerten Zeitraum hinweg in einer solchen Umgebung ganz natürlich an die fürsorgende Person wendet, um Anleitung, Disziplin, die Notwendigkeiten des Lebens und elterlichen Trost zu erhalten [MCL 722.27 (§ 7c)].
Als »» Anwendungsbeispiel für diese Bestimmung vergleiche Bahr v. Bahr, 60 Mich. App. 354, 230 N.W. 2d 430 (1975).
Aber vergleiche Drummond v. Fulton Country Dept. of Family & Children's Services, 237 Ga. 449, 228 S.E. 2d 839 (1976), teilw. abgelehnt, 432 U.S. 905, (1977), wo der Antrag von Pflegeeltern zurückgewiesen wurde, ein 2 ½ jähriges Kind, das seit seinem ersten Lebensmonat bei ihnen gelebt hatte, zu adoptieren.
Das Gericht meinte, daß die Pflegeeltern das Gesetz von Georgia fehlinterpretierten, wenn sie annähmen, daß die Kindeswohlregelung auch für Pflegeeltern gelte. Ohne diese Prüfung mit ihrem Bezug auf das Kind besteht keine Grundlage, irgendein Recht der »psychologischen Eltern« anzuerkennen. Da es bei der Entscheidung, ob ein Dritter das Sorgerecht erhalten kann, auf die natürlichen Eltern ankommt und darauf, ob sie ihre Rechte verwirkt haben oder nicht, oder ob sie ungeeignet sind . . ., ist zunächst jegliche Beziehung zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern irrelevant [ebenda S. 451, 228 S.E. 2d, S. 842-843].
{EN 15 Goldstein et al.} Die Arbeit von James und Joyce Robertson enthält Anregungen für Pflegevereinbarungen für Kinder im Alter zwischen 1 ½ und 2 ½ Jahren, die zwei bis drei Wochen, eventuell länger, untergebracht werden sollen. Pflege»Eltern« sollten, wann immer möglich, die Eß-, Schlaf- und Stuhlgewohnheiten sowie Vorlieben des Kindes und die Art, in der das Kind beruhigt und getröstet wird, mit den natürlichen oder Adoptiv-Eltern besprechen. Die Pflegeeltern sollten die Gelegenheit bekommen, zu beobachten, wie die wirklichen Eltern mit ihrem Kind sprechen, spielen und gewöhnlich umgehen. Es könnte vorbereitet werden, daß das Kind sein Bett, seine Lieblingsspielsachen und auch ein Bild seiner Eltern und seines eigenen Zimmers mit in die Pflegefamilie nimmt. Wenn möglich sollten Pläne gemacht werden, [219] daß einer der Eltern, oder beide, das Kind besuchen oder von ihm besucht werden. Dies würde erleichtert, wenn eine Pflegefamilie in der Nachbarschaft des eigentlichen Zuhauses des Kindes gefunden werden kann. Dem schulpflichtigen Kind würde zum Beispiel geholfen, die Kontakte zur Schule und zu Freunden beizubehalten, wenn es in der näheren Umgebung bleibt. Es gibt zahllose Möglichkeiten für das Bemühen, den fundamentalen Bedürfnissen eines einzelnen Kindes und seiner Eltern zu entsprechen und die Bande zwischen ihnen nicht zu zerreißen. James und Joyce Robertson, Young Children in Brief Separation (a.a.O.).
{EN 17 Goldstein et al.} Jenseits des Kindeswohls, S. 41-43”



Fußnoten Sponsel:
FN01 Forschungsstand Zeitbegriff Kinder. Das wesentliche Ergebnis läßt sich kurz auf einen Nenner bringen: ein differenziertere Zeitbegriff bildet - in Deutschland durch starke Unterstützung der Grundschullehrpläne - sich in der Grundschule, also zwischen 6 und 10 Jahren aus, was auch der Grund dafür ist, mit dem Geschichtsunterricht so spät zu beginnen, da ein solcher ja erst sinnvoll ist, wenn ein differenzierter Zeitbegriff vorliegt. Mehr:  Grundwissen Zeitbegriff ...
FN02 Aus: Goldstein, Joseph; Freud, Anna, Solnit, Albert J. (dt. 1982, engl. 1979). Diesseits des Kindeswohls. Mit einem Beitrag von Spiros Simitis. Frankfurt: Suhrkamp. S. 42-52. [In eckigen Klammern Originalseiten und End-Fußnoten] Die entscheidenden Vorschläge zu den Zeit- Orientierungsregeln zur Herausnahme finden sich auf der Originalseite 47, 4. Absatz im Vierten Kapitel mit der Überschrift "Familiäre Bindungen zwischen Kindern und langzeitigen Betreuungspersonen, die nicht ihre Eltern sind".

Querverweise
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Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Kindlicher Zeitbegriff und Herausnahme aus der Dauerpflege Probleme der Bindungsforschung. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/gipt/entw/zeit/zeit_bf.htm
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