Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=24.03.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 29.04.17
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen *
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  & .Copyright


    Anfang_ Mindestanforderungen GuF-GA_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich ..., und hier speziell zum Thema:

    Mindestanforderungen für Geschäftsfähigkeitsgutachten nach den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten

    Angepasst und übertragen von Rudolf Sponsel, Erlangen
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    § 104 (2) BGB Geschäftsunfähig ist: wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
    § 105 (2) BGB "Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird" 
    § 2229 BGB Testierfähigkeit (4): "(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten."
    Zivilprozessordnung
    § 52 ZPO Umfang der Prozessfähigkeit (1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
    § 56 ZPO Prüfung von Amts wegen (1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
      Anmerkung: Der Prozessfähigkeit im Zivilprozess entspricht im Strafprozess die Verhandlungs- fähigkeit als "Fähigkeit, in einem Prozeß in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und Prozeßerklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen." (Rechtslexikon). Ausführungen zur VerhandlungsUNfähigkeit in § 231a StPO.
    § 20 StGB Schuldunfähigkeit  Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. 
    § 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit. Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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    Einführung
    Man kann die Mindestanforderungen für die strafrechtlichen Schuldfähigkeitsgutachten ohne Probleme an die zivilrechtlichen Geschäfts-, Prozess- und Testierfähigkeitsgutachten anpassen. Die formellen Mindestanforderungen können hierbei unverändert beibehalten werden. Die inhaltlichen werden an die zivilrechtliche Fragestellung angepasst. Im Wesentlichen sind nur "Tat" durch "Handlung" und die Delinquenzgeschichte durch die spezifische Anamnese der Störung zu ersetzen. Zwischen Einsicht und Steuerung wird bei der Geschäftsfähigkeit  im § 104 (2) dem Wortlaut nach gegenüber den §§ 20, 21 StGB nicht differenziert, obwohl man es natürlich - wie bei der Testierfähigkeit  - tun könnte, wenn man sie als Spezialfall der Geschäftsfähigkeit ansieht wie z.B. Cording. Die Veränderungen werden verlinkt, so dass nachvollzogen werden kann, was genau wie übertragen und angepasst wurde.

    I. Formelle Mindestanforderungen

    1.1 Nennung von Auftraggeber und Fragestellung

    1.2 Darlegung von Ort, Zeit und Umfang der Untersuchung

    1.3 Dokumentation der Aufklärung

    1.4 Darlegung der Verwendung besonderer Untersuchungs- und Dokumentationsmethoden (z.B. Videoaufzeichnung, Tonbandaufzeichnung, Beobachtung durch anderes Personal, Einschaltung von Dolmetschern)

    1.5 Exakte Angabe und getrennte Wiedergabe der Erkenntnisquellen

      a. Akten
      b. Subjektive Darstellung des Untersuchten
      c. Beobachtung und Untersuchung
      d. Zusätzlich durchgeführte Untersuchungen (z.B. bildgebende Verfahren, psychologische Zusatzuntersuchung)


    1.6  Eindeutige Kenntlichmachung der interpretierenden und kommentierenden Äußerungen und deren Trennung von der Wiedergabe der Informationen und Befunde

    1.7  Trennung von gesichertem medizinischen (psychiatrischen, psychopathologischen, psychologischen) Wissen und subjektiver Meinung oder Vermutungen des Gutachters

    1.8  Offenlegung von Unklarheiten und Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen, ggf. rechtzeitige Mitteilung an den Auftraggeber über weiteren Aufklärungsbedarf

    1.9  Kenntlichmachung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der beteiligten Gutachter und Mitarbeiter

    1.10 Bei Verwendung wissenschaftlicher Literatur Beachtung der üblichen Zitierpraxis

    1.11 Klare und übersichtliche Gliederung

    1.12 Hinweis auf die Vorläufigkeit des schriftlichen Gutachtens
     

    II. Inhaltliche Mindestanforderungen

    1.13  Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den handlungs- und diagnosenspezifischen Bereichen
     
    1.14  Benennung der Untersuchungsmethoden. Darstellung der Erkenntnisse, die mit den jeweiligen Methoden gewonnen wurden. Bei nicht allgemein üblichen Methoden oder Instrumenten: Erläuterung der Erkenntnismöglichkeiten und deren Grenzen.

    1.15  Diagnosen unter Bezug des zugrunde liegenden Diagnosesystems (i. d. R. ICD-10 oder DSM–IV-TR). Bei Abweichung von diesen Diagnosesystemen: Erläuterung, warum welches andere System verwendet wurde.

    1.16  Darlegung der differentialdiagnostischen Überlegungen

    1.17  Darstellung der Funktionsbeeinträchtigungen, die im Allgemeinen durch die diagnostizierte Störung bedingt werden, soweit diese für die Gutachtenfrage relevant werden könnten

    1.18  Überprüfung, ob und in welchem Ausmaß diese Funktionsbeeinträchtigungen bei dem Untersuchten bei der Handlung vorlagen

    1.19  Korrekte Zuordnung der psychiatrischen Diagnose zu der gesetzlichen Voraussetzung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht nur vorübergehender Natur, die die freie Willensbestimmung zum Zeitpunkt der fraglichen Handlung ausschließt.

    1.20  Transparente Darstellung der Bewertung des Schweregrades der Störung

    1.21  Handlungsrelevante Funktionsbeeinträchtigung

    1.22  Darstellung von alternativen Beurteilungsmöglichkeiten

    Anmerkung: Die formale  Einhaltung der Mindestanforderungen alleine genügt nicht, wie Konrad  aufgezeigt hat.





    Literatur und Links (Auswahl)



    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Eigener wissenschaftlicher Standort:
     
    . einheitswissenschaftliche Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine Wissenschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt an die allgemeine formale Beweisstruktur. 
       Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt aM: Suhrkamp.
       Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono).
    Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI.
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    Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (PUK - "Putzfrauenkriterium"). Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergegeben." 
    Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und  beweisartige Begründungsregel
    Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0  => A1 => A2  => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. 
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    LK. Laien-Kriterium. Wünschenswert ist weiterhin, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Laien erklärbar sein sollten. Psychologisch steckt dahinter: wer einem Laien etwas erklären kann, sollte es wohl selbst verstanden haben. Siehe hierzu bitte auch das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergegeben."
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    Cording
    "Trotz ihrer gesonderten Regelung ist Testierunfähigkeit lediglich ein Spezialfall der Geschäftsunfähigkeit." S. 115 in: Cording, Clemens (2010) Kriterien zur Feststellung der Testier(un)fähigkeit. ZEV 2010, 115-121.
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    "delikt-" ersetzt durch "handlungs-";  ganz herausgenommen: "(z.B. ausführliche Sexualanamnese bei sexueller Devianz und Sexualdelikten, detaillierte Darlegung der Tatbegehung)"
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    der Handlung statt Begehung der Tat
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    zu der gesetzlichen Voraussetzung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht nur vorübergehender Natur, die die freie Willensbestimmung zum Zeitpunkt der fraglichen Handlung ausschließt statt gesetzlichen Eingangsmerkmalen.
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    Handlungsrelevante Funktionsbeeinträchtigung statt Tatrelevante Funktionsbeeinträchtigung unter Differenzierung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeiten.
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    Querverweise
    Standort: Mindestanforderungen GuF-GA.
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    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Mindestanforderungen für Geschäftsfähigkeitsgutachten nach den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten. Angepasst und übertragen von Rudolf Sponsel. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/GUF/MA_GuF.htm
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    korrigiert: irsf 29.04.2017



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    29.04.17   irsf Korrektur.
    13.02.16  Ausdrückliche Ergänzung Prozessfähigkeit.