Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=24.03.2014
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 29.04.17
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel
Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen *
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& .Copyright
Anfang_
Mindestanforderungen
GuF-GA_
Überblick_
Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag
_ _Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich ..., und hier speziell
zum Thema:
Mindestanforderungen für Geschäftsfähigkeitsgutachten
nach den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten
Angepasst und übertragen von
Rudolf
Sponsel, Erlangen
_
§ 104 (2) BGB Geschäftsunfähig
ist: wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern
nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§ 105 (2) BGB "Nichtig ist auch eine
Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden
Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird"
§ 2229 BGB Testierfähigkeit
(4): "(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit,
wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in
der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung
einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht
errichten."
Zivilprozessordnung
§ 52 ZPO Umfang der Prozessfähigkeit
(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge
verpflichten kann.
§ 56 ZPO Prüfung von Amts
wegen (1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit,
der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung
zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
Anmerkung: Der Prozessfähigkeit im Zivilprozess
entspricht im Strafprozess die Verhandlungs- fähigkeit als
"Fähigkeit, in einem Prozeß in oder außerhalb der Verhandlung
seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und Prozeßerklärungen
abzugeben sowie entgegenzunehmen." (Rechtslexikon). Ausführungen zur
VerhandlungsUNfähigkeit in § 231a StPO.
§ 20 StGB Schuldunfähigkeit
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen
Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder
wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig
ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten
Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe
nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. |
_
Einführung
Man kann die Mindestanforderungen
für die strafrechtlichen Schuldfähigkeitsgutachten ohne Probleme
an die zivilrechtlichen Geschäfts-, Prozess- und Testierfähigkeitsgutachten
anpassen. Die formellen
Mindestanforderungen können hierbei unverändert beibehalten werden.
Die inhaltlichen werden
an die zivilrechtliche Fragestellung angepasst. Im Wesentlichen sind nur
"Tat" durch "Handlung" und die Delinquenzgeschichte durch die spezifische
Anamnese der Störung zu ersetzen. Zwischen Einsicht und Steuerung
wird bei der Geschäftsfähigkeit im § 104 (2) dem Wortlaut
nach gegenüber den §§ 20, 21 StGB nicht differenziert, obwohl
man es natürlich - wie bei der Testierfähigkeit - tun könnte,
wenn man sie als Spezialfall der Geschäftsfähigkeit ansieht wie
z.B. Cording. Die Veränderungen werden verlinkt,
so dass nachvollzogen werden kann, was genau wie übertragen und angepasst
wurde.
I. Formelle Mindestanforderungen
1.1 Nennung von Auftraggeber und Fragestellung
1.2 Darlegung von Ort, Zeit und Umfang der
Untersuchung
1.3 Dokumentation der Aufklärung
1.4 Darlegung der Verwendung besonderer Untersuchungs-
und Dokumentationsmethoden (z.B. Videoaufzeichnung, Tonbandaufzeichnung,
Beobachtung durch anderes Personal, Einschaltung von Dolmetschern)
1.5 Exakte Angabe und getrennte Wiedergabe
der Erkenntnisquellen
a. Akten
b. Subjektive Darstellung des Untersuchten
c. Beobachtung und Untersuchung
d. Zusätzlich durchgeführte Untersuchungen (z.B. bildgebende
Verfahren, psychologische Zusatzuntersuchung)
1.6 Eindeutige Kenntlichmachung der
interpretierenden und kommentierenden Äußerungen und deren Trennung
von der Wiedergabe der Informationen und Befunde
1.7 Trennung von gesichertem medizinischen
(psychiatrischen, psychopathologischen, psychologischen) Wissen und subjektiver
Meinung oder Vermutungen des Gutachters
1.8 Offenlegung von Unklarheiten und
Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen, ggf. rechtzeitige
Mitteilung an den Auftraggeber über weiteren Aufklärungsbedarf
1.9 Kenntlichmachung der Aufgaben- und
Verantwortungsbereiche der beteiligten Gutachter und Mitarbeiter
1.10 Bei Verwendung wissenschaftlicher Literatur
Beachtung der üblichen Zitierpraxis
1.11 Klare und übersichtliche Gliederung
1.12 Hinweis auf die Vorläufigkeit des
schriftlichen Gutachtens
II. Inhaltliche
Mindestanforderungen
1.13 Vollständigkeit der Exploration,
insbesondere zu den handlungs- und diagnosenspezifischen
Bereichen
1.14 Benennung der Untersuchungsmethoden.
Darstellung der Erkenntnisse, die mit den jeweiligen Methoden gewonnen
wurden. Bei nicht allgemein üblichen Methoden oder Instrumenten: Erläuterung
der Erkenntnismöglichkeiten und deren Grenzen.
1.15 Diagnosen unter Bezug des zugrunde
liegenden Diagnosesystems (i. d. R. ICD-10 oder DSM–IV-TR). Bei Abweichung
von diesen Diagnosesystemen: Erläuterung, warum welches andere System
verwendet wurde.
1.16 Darlegung der differentialdiagnostischen
Überlegungen
1.17 Darstellung der Funktionsbeeinträchtigungen,
die im Allgemeinen durch die diagnostizierte Störung bedingt werden,
soweit diese für die Gutachtenfrage relevant werden könnten
1.18 Überprüfung, ob und in
welchem Ausmaß diese Funktionsbeeinträchtigungen bei dem Untersuchten
bei der Handlung vorlagen
1.19 Korrekte Zuordnung der psychiatrischen
Diagnose zu der gesetzlichen
Voraussetzung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit
nicht nur vorübergehender Natur, die die freie Willensbestimmung zum
Zeitpunkt der fraglichen Handlung ausschließt.
1.20 Transparente Darstellung der Bewertung
des Schweregrades der Störung
1.21 Handlungsrelevante
Funktionsbeeinträchtigung
1.22 Darstellung von alternativen Beurteilungsmöglichkeiten
Anmerkung: Die formale Einhaltung der Mindestanforderungen alleine
genügt nicht, wie Konrad
aufgezeigt hat.
Literatur
und Links (Auswahl)
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten:
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Eigener wissenschaftlicher
Standort:
. |
einheitswissenschaftliche
Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen
Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus
auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener
Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen
wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch
und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener
Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine
Wissenschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen
Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer
einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt
an die allgemeine
formale Beweisstruktur.
Schulte, Joachim &
McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma
des Logischen Empirismus. Frankfurt aM: Suhrkamp.
Geier, Manfred (1992).
Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono).
Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967).
Logische Propädeutik. Mannheim: BI. |
|
_
Wissenschaft
[IL] schafft
Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches
Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge
rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches.
Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (PUK - "Putzfrauenkriterium").
Siehe
hierzu bitte das Hilbertsche
gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein
zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft
sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann
verständlichen Sprache wiedergegeben." |
Allgemeine
wissenschaftliche
Beweisstruktur
und beweisartige Begründungsregel
Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und
lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt,
wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang)
gelangt. Ein Beweis
oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0
=> A1 => A2 => .... => Ai .... =>
An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken
geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung
für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar
nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. |
__
LK. Laien-Kriterium. Wünschenswert
ist weiterhin, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Laien erklärbar
sein sollten. Psychologisch steckt dahinter: wer einem Laien etwas erklären
kann, sollte es wohl selbst verstanden haben. Siehe
hierzu bitte auch das Hilbertsche
gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein
zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft
sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann
verständlichen Sprache wiedergegeben."
__
Cording
"Trotz ihrer gesonderten Regelung ist Testierunfähigkeit lediglich
ein Spezialfall der Geschäftsunfähigkeit." S. 115 in: Cording,
Clemens (2010) Kriterien zur Feststellung der Testier(un)fähigkeit.
ZEV 2010, 115-121.
__
"delikt-" ersetzt durch
"handlungs-"; ganz herausgenommen: "(z.B. ausführliche Sexualanamnese
bei sexueller Devianz und Sexualdelikten, detaillierte Darlegung der Tatbegehung)"
__
der Handlung statt Begehung
der Tat
__
zu der gesetzlichen
Voraussetzung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit
nicht nur vorübergehender Natur, die die freie Willensbestimmung zum
Zeitpunkt der fraglichen Handlung ausschließt statt
gesetzlichen Eingangsmerkmalen.
__
Handlungsrelevante
Funktionsbeeinträchtigung statt Tatrelevante Funktionsbeeinträchtigung
unter Differenzierung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeiten.
__
Querverweise
Standort: Mindestanforderungen GuF-GA.
*
Überblick Forensische
Psychologie.
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*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Mindestanforderungen
für Geschäftsfähigkeitsgutachten nach den Mindestanforderungen
für Schuldfähigkeitsgutachten. Angepasst
und übertragen von Rudolf Sponsel. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/GUF/MA_GuF.htm
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Ende_
Mindestanforderungen
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__Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
korrigiert: irsf 29.04.2017
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
29.04.17 irsf Korrektur.
13.02.16 Ausdrückliche
Ergänzung Prozessfähigkeit.