Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    IP-GIPT DAS=19.09.2001 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 8.8.6
    Impressum: Diplom-PsychologInnen Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische (gerichtliche) Psychologie, Bereich Aussage und hier speziell zum Thema:

    Aussagepsychologie und Beweis Methodik
     angewendet auf die Ermittlung und Feststellung von Straftaten,
    hier am Beispiel des kriegerischen Terroranschlags
    auf das World Trade Center und das Pentagon

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

    Bundesgerichtshof zum hypothesengeleiteten Vorgehen
     
    Der Bundesgerichtshof hat ein außerordentlich bedeutsames und weitreichendes Urteil zur Methodologie der Erkentnisgewinnung am Beispiel der Aussagepsychologie gefällt. Im wesentlichen verlangt er, daß alle relevanten Hypothesen in einer Ermittlung, Erkenntnisgewinnung und Begutachtung berücksichtigt und Zug und Zug erörtert und ausgeschlossen werden müssen. In der wissenschaftlichen Psychologie heißt das hypothesengeleitetes Vorgehen, das im Prinzip auch für staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Ermittlungen gilt, also auch Ermittlungen zu Gunsten der Verdächtigen (Beschuldigten oder Angeklagten) anzustellen sind. 

    Anwendung hypothesengeleiteten Vorgehens auf die Fahndung nach der Terroristen
     
    Für den kriegerischen Terroranschlag auf das World Trade Center und das Pentagon mit ca. 6000 Todesopfern wird von den USA derzeit hauptsächlich Osama Bin Laden verantwortlich gemacht, obwohl inzwischen bestätigt ist, daß ein mutmaßlicher terroristischer Flugzeugführer Kontakt zum irakischen Geheimdienst hatte. Tatsächlich verlangt ein hypothesengeleitetes, rechtsstaatliches und wissenschaftlich fundiertes Vorgehen, alle mutmaßlichen und potentiellen Täterkreise einzubeziehen. Es deutet zwar einiges darauf hin, daß radikal islamische Fundamentalisten hinter diesem Anschlag stecken könnten, doch sicher ist das keineswegs. Da es mindestens ein halbes Dutzend islamischer Länder gibt, in denen Terrorgruppen gegen die USA und Israel geduldet oder gar unterstützt werden, und es vermutlich ebenso viele radikale und terroristische Organisationen gibt, ergeben sich rein kombinatorisch nur auf diesen mutmaßlichen Täterkreis angewandt 

     K = 212 - 1 =  4095  Möglichkeiten

    Hier zum Verständnis als Beispiel (Beispiel!), wenn 1 = Osama Bin Laden,  2 = Irakischer Geheimdienst und  3 = Andere Organisation, dann sind folgende Kombinationen möglich: 

    Code Bedeutung:    2 EXP 3 = 7 Möglichkeiten
    1 nur die Organisation Bin Ladens
    2  Beteiligung Irak 
    3 Eine andere Organisation steckt dahinter 
    12 Bin Laden UND Irak
    13  Bin Laden UND eine andere Organisation 
    23  Irak UND eine andere Organisation
    123 Bin Laden UND Irak UND eine andere Organisation

     
    Hypothesengeleitetes Vorgehen bedeutet nun, daß sämtliche  Hypothesen, wer für den kriegerischen Terroranschlag in Frage kommt, zu prüfen sind. Die wichtigsten und zentralen sind natürlich zunächst die spezifischen Hypothesen: wer kommt alles in Frage? Doch die Einbeziehung kombinatorischer Überlegungen der Zusammenarbeit verschiedener Organisationen kann für die Fahndung auch sehr nützlich sein. Wieso sich die USA so sehr auf Bin Laden fixieren, ohne Beweise oder wenigstens entsprechende Indizien vorzulegen, ist schwer verständlich, denn hier geht es um große internationale Verwicklungen und vielfältige mögliche Kriegsfolgen, die bei ungünstigem Verlauf die ganze Menschheit bedrohen können. Die Berufung auf Geheimdokumente ist in der Beweisfrage natürlich völlig unakzeptabel. Es zählt, was auf den Tisch kommt - wissen wir doch, wie oft Geheimpolizei und Geheimdienste Daten, Dokumente und Beweise gefälscht, frisiert oder gar erst hergestellt haben. Es steht einfach zu viel auf dem Spiel und dem Geheimdienst CIA der USA ist schon überhaupt nicht zu trauen.
    Ein anderes Problem ist, wohin die Auslieferung erfolgen soll, denn ein mutmaßlicher islamisch- radikal- fundamentaler Terrorist kann in den USA aufgrund der kriegerischen Terroranschläge sicher kein faires Verfahren erwarten; hier wäre also ein internationaler Gerichtshof gefordert.


    Was ist Aussagepsychologie?
     
    Wichtige Schlüsselbegriffe: Bundesgerichtshofurteil vom 30.7.1999 zur Aussagepsychologie. Aussage, Elementaraussage, glaubwürdig, glaubhaft, Sachverhalt, wahr, falsch, subjektiv wahr, objektiv wahr, Tatsache, Erinnerung, Erinnerungsfehler, realerlebnisbegründet, Lüge, Illusion, Abwehr. Literatur hier.

    Die Psychologie der Aussage spielt eine bedeutende Rolle bei der Beurteilung von Zeugenaussagen. Da nicht alles richtig ist, was Menschen erinnern, erzählen, beobachtet haben wollen, stellt sich besonders vor Gericht immer wieder die Gretchenfrage: ist das nun wahr, teilweise wahr oder falsch? In der Aussagepsychologie hat man sich darauf geeinigt, streng z u unterscheiden zwischen Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit. Als glaubwürdig bezeichnet man einen Menschen, eine Persönlichkeit, als glaubhaft, eine Aussage, wobei Aussage hier eine unbestimmte Menge von Elementaraussagen meint. Die wichtigsten Ergebnisse der in Deutschland nun seit rund 100 Jahren tradierten Aussagenpsychologie - in den USA fängt man gerade damit an, dort überließ man dies bislang dem sog. Lügendetektor - sind:
     
    • Aussagen und die ihnen zugrundeliegenden Erinnerungen, Erlebnisse, Motive, Interessen und Befindlichkeiten können - auch teilweise - vielfach verfärbt oder verfälscht sein; jeder Mensch sieht die Welt sozusagen durch seine subjektive Brille, Motiv- und Interessenlage.
    • Realerlebnisbegründete Aussagen zeigen spezifische Merkmale, die sie von erfundenen Geschichten und Lügen gewöhnlich unterscheiden.
    • Voraussetzung ist eine hinreichend umfangreiche Aussage (also hinreichend viele Elementaraussagen).
    • Aus der subjektiven Wahrheit = realerlebnisbegründete Aussage, die Sachverständige feststellen, folgt nicht notwendig die objektive Wahrheit = Tatsache, die festzustellen dem Gericht vorbehalten ist. 
    • Allgemeine Glaubwürdigkeit und spezifisiche Glaubhaftigkeit einer Aussage eines Menschen sind weitgehend voneinander unabhängig, d.h. Unglaubwürdige können so glaubhaft sein wie ehrbar Glaubwürdige unglaubhaft sein können.
    • Auch die Aussagen von Kindern können sehr glaubhaft sein.
    • Die Aussagequalität ist umso schwerer zu beurteilen und ihrer Qualität beeinträchtigt, je öfter eine Aussage gemacht wurde, je mehr Einflüsse in sie einfliessen und je länger der Zeitraum zwischen mutmaßlichem Erlebnis (Ereignis) und Aussage ist. Am besten ist daher eine volständig aufgezeichnete Video-Erstaussage, auf die neue Analysen zurückgreifen können.

     
    Urteil des Bundesgerichtshofes 
    Wissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten).

    BGH, Urt. vom 30. Juli 1999 - I StR 618/98 - LG Ansbach (StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 ). Hieraus:

    "Begutachtung 
    ...
    a) Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden  Sachverhalt (hier: Glaubhafligkeit der spezifischen Aussage) so lange zu  negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar  ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die  Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er  weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, daß die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Ubereinstimmung  stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, daß es sich um eine wahre Aussage handelt.
    Die Bildung relevanter. Hypothesen ist daher von ausschlaggebender  Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer  Glaubhafligkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien  einen wesentlichen, unerläBlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar  (Gutachten Prof Dr. Fiedler und Prof Dr. Steller; Eisenberg, Beweisrecht der  StPO 3. Aufl. Rdn. 1863; Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler,  Glauthafligkeit der Zeugenaussage S. 48 ff; StellerNolbert in Steller/Volbert,  Psychologie im Strafverfahren S. 12, 23; Deckers NJW 1999, 1365, 1370;  Greuel Praxis der Rechtspsychologie 1997, 154, 161; Köhnken MschrKrim  1997, 290, 293 ff; allgemein Westhoff/Kluck, Psychologische Gutachten  schreiben und beurteilen S. 39 ff)."
     

     
     
    Im Ermittlungs- und Strafrechtsverfahren gibt es folgende Stellungen, Stationen und Schritte:
    • Verdächtiger
    • Beschuldigter
    • Angeklagter
    • Täter = Verurteilter
    • Bestrafter 
    Verdächtig kann jeder sein, z.B. alle, die sich in der Nähe eines Tatortes befinden. Es ist zwar häufig für Unschuldige ein erschreckendes Erlebnis, verdächtig zu sein, aber es bedeutet nichts Besonderes, außer daß man eben nach Lage der Dinge theoretisch in Frage kommt, dabei oder (mit) verantwortlich gewesen zu sein. Ein Verdacht führt im allgemeinen zu einer Ermittleung und praktisch oft auch zu einer Vernehmung, hierzu kann man von den ErmittlerInnen - im allgemeinen der Polizei - vorgeladen werden. Können Verdachtsmomente nicht ausgeräumt werden, gibt es also Indizien, die für eine Tatbeteiligung sprechen, so wird aus einem Verdächtigen ein Beschuldigter. Beschuldigte können, wenn Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht in Gewahrsam oder in Untersuchungshaft genommen werden, was nach einer gewissen Zeit (z.B. 24 h) eines richterlichen Beschlusses bedarf. Sind die Indizien und Verdachtsmomente hinreichend viele, bedeutungsvoll und aussagekräftig, kann aus einem Beschuldigten ein Angeklagter werden. Die Anklagebehörde, im allgemeinen die Staatsanwaltschaft ist dann zu der Auffassung gelangt, daß die Beweise ausreichen, um das Gericht von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen. Als überführt gilt, wer von einem Gericht als Täter rechtskräftig verurteilt ist. Nach alledem kommt erst die Bestrafung, wobei das Strafmaß durch das Strafgesetzbuch geregelt und bereichs-begrenzt ist.
    In Rechtsstaaten gilt im Strafrecht dieUnschuldsvermutung: Jemand ist so lange als unschuldig anzusehen, bis die Schuld durch eine Verurteilung nachgewiesen ist.
    Man ist in der Rechtsprechung wie überhaupt bei Entscheidungen bei Unsicherheit mitzwei Fehlerquellen konfrontiert: Ein fraglicher Sachverhalt kann zutreffen oder nicht und dies kann erkannt werden oder nicht. 

    Auf das Recht angewendet, ergibt sich damit:
     

    • Richtige Beschuldigung und Überführung: Jemand ist schuldig und die Beweise reichen.
    • Richtige Beschuldigung, aber nicht beweisbar: Jemand ist schuldig, aber die Beweise reichen nicht.
    • Falsche Beschuldigung und Überführung: Jemand ist unschuldig und die Beweise deuten zu Unrecht auf die Schuld.
    • Falsche Beschuldigung, die nicht beweisbar ist: Jemand ist unschuldig und die Schuld kann auch nicht bewiesen werden.




    Exkurs: Der Fehlerfall in der schließenden Statistik

    Diese Bezeichnung Nullhypothese ist vom BGH etwas unglücklich gewählt worden. Gemeint ist ein systematisches methodisches Vorgehen der Hypothesenprüfung. Hierzu gehört nach Meinung des BGH, alle anderen, konkurrierenden Hypothesen auszuschließen. Streng betrachtet ist das meines Erachtens nicht immer möglich. Die Kombination der Möglichkeiten Sachverhalt und Richtigkeit führt zu folgenden grundlegenden Fällen:
     
    Sachverhalt / Entscheidung Wird als richtig angenommen Wird nicht als richtig angenommen
    Sachverhalt trifft zu Richtig positiv  (1 - a)  Falsch positiv   (a)
    Sachverhalt trifft nicht zu Falsch negativ  (b) Richtig negativ (1 - b) 

     
         In der Statistik haben diese Fehlerarten bei Unsicherheit besondere Namen. Man nennt den Fehler, den man begeht, wenn man eine richtige Hypothese verwirft, Alpha Fehler. Nimmt man hingegen eine falsche Hypothese als richtig an, spricht man vom Beta Fehler. Je mehr man den einen Fehler klein macht, desto größer wird der andere. Welchen Fehler man wie klein machen sollte, das hängt von der Definition "Sachverhalt" und vor allem von der Fragestellung ab und kann nicht von vorneherein allgemein gesagt werden. Sind die Konsequenzen sehr groß, so möchte man vor allem den Fehler klein machen, der fälschlicherweise einen Sachverhalt annimmt, auf den eine große Konsequenz - z.B. eine riskante Behandlung - folgt. 

        Als Sachverhalt in der Statistik gilt oft, zwischen zwei Größen gibt es keinen Unterschied (Null-Hypothese), also z.B. Frauen werden nicht älter als Männer (was nicht stimmt). Man sagt nun z.B., daß man diese Hypothese dann als richtig annehmen will, wenn sie in 95% oder mehr aller Fälle stimmen sollte. Man hat dann eine Irrtumswahrscheinlichkeit mit einem Alpha a = 0,05 oder 5% gewählt. Kommt in der Untersuchung nun heraus, daß im konkreten Fall a (konkret) = 0,078 ist, dann ist diese Wahrscheinlichkeit größer als man vorher bereit war zu akzeptieren: man verwirft die Hypothese relativ zu a = 0,05 weil 0,078 > 0,05 ist.


    Beweis-Idealistisches Rechtssystem
     
    Unser Recht ist extrem idealistisch und damit zwangsweise sehr täterfreundlich und will unter allen Umständen verhindern, daß ein Unschuldiger verurteilt wird. Es stellt also sehr hohe Anforderungen an Beweise. Dies führt praktisch dazu, daß man viele Schuldige laufen lassen muß, so daß in solcher Art rechts- idealistischen Gesellschaften viele intelligente und verteidigungsfähige tatsächlich Schuldige zum Schaden aller frei ihren Interessen nachgehen können. Gefaßt werden hauptsächlich die weniger Intelligenten und Tüchtigen ("Sündenböcke"). Die Gesellschaft wird daher wahrscheinlich in beträchtlichem Umfang von intelligenten 'Schuldigen' beherrscht, die entweder schon gar nicht zu Verdächtigen werden (wo keine Kläger, da kein Richter),  die Beweise, die manchmal auch 'verschwinden', reichen nicht für eine Verurteilung oder seine 'Amigos' schützen ihn.
      Das amerikanische Straf-Recht ist z.B. anders organisiert und hat den Mangel so hoher Beweisanforderungen nicht, weil dort eine Jury entscheidet, ob die Beweise genügen oder nicht. Ein solches System hat - wie unseres auch - Vor- und Nachteile (in den USA ist die Rechtsfrage z.B. oft Gegenstand eines Handels). 


    (wird unregelmäßig ergänzt und ausgearbeitet)

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    ___
    Nullhypothese: Meines Erachtens ist diese Schlußfolgerung sowohl aus methodologischen Gründen als auch aus empirischen außerordentlich fragwürdig. Erstens wird hier ein einfaches - konstruktiv schon immer umstrittenes - tertium non datur zugrunde gelegt: was nicht hinreichend unwahr ist, muß hinreichend wahr sein. Zweitens wird der Realität von Ermittlungsergebnissen, wonach es meist eine Reihe von Gründen, die für die Hypothesen H1, H2, ...., Hn sprechen, ebenso gibt wie eine Reihe von Gründen, die gegen die Hypothesen H1, H2, ..., Hn, sprechen, die also mehrdeutig oder nicht entscheidbar sind, zu wenig Rechnung getragen.


    Querverweise:
    Standort: Aussagepsychologie und Beweis.
    *
    Was ist ein Beweis? Oder wann ist ein Aggressor überführt?.
    Neue Formen des Krieges? Die Achillesversen der Hightech-Gesellschaften ....
    Einzelfallbeweis: Indizien, Regeln, Methoden.
    Andere forensische Methoden der Beweis- und Indizienquellen.
    Kausalitätsprobleme.
    Schuldgefühle. Ein therapiedidaktisches Paper.
    *
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Aussagepsychologie und Beweis Methodik angewendet auf die Ermittlung und Feststellung von Straftaten, hier am Beispiel des kriegerischen Terroranschlags auf das World Trade Center und das Pentagon. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/bm_ausp.htm
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