Hausarzt Berichtspflicht für
PsychotherapeutInnen ab 1.1.7
Probleme und Fragen zum Beschluss des Bewertungsausschusses
119. Sitzung
Durchführungsinformation
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (26.1.7)
von Irmgard Rathsmann-Sponsel & Rudolf Sponsel, Erlangen
Der Beschluss (TT.MM.JJ?)
Das Deutsche Ärzteblatt 103, Ausgabe 46
vom 17.11.2006, Seite A-3134 gibt zu Änderungen des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz
1 SGB V bekannt::
"BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner
119. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Änderungen des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 beschlossen.
Im Teil A handelt es sich insbesondere um:
– die Eröffnung der Berechnungsfähigkeit des Berichts/Briefs
(01600; 01601) durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
und gleichzeitige Berichtspflicht für Psychotherapieleistungen des
Abschnitts 35.1 und 35.2"
Ärzte
Zeitung, 13.12.2006
Psycho-Ziffern nur mit Bericht!
"NEU-ISENBURG (lu). Ärzte, die psychotherapeutische Leistungen
erbringen, müssen ab Januar 2007 für die überweisenden Kollegen
Berichte verfassen. Fehlt der Bericht, wird die Leistung nicht mehr vergütet.
Grund ist die Einführung einer Berichtspflicht
zum 1. Januar 2007. Demnach besteht für alle Leistungen aus den EBM-Kapiteln
35.1 und 35.2 eine Berichtspflicht nach den Ziffern 01600 und 01601. Beschlossen
hat das der Bewertungsausschuß.
Für Ärzte bedeutet das: Wer die Abrechnungsgenehmigung
erworben hat und Leistungen nach den Psychotherapie-Richtlinien erbringt,
muß die überweisenden Kollegen nach der Untersuchung durch ärztliche
Berichte (01600) oder individuellen Arztbriefe (01601) benachrichtigen.
Geschieht dies nicht, werden die Leistungen nicht vergütet.
Im Gegenzug gilt: Wer Patienten zur psychotherapeutischen
Behandlung an Kollegen überweist, muß ab nächstem Jahr
mit mehr Arztbriefen rechnen. Klargestellt hat der Ausschuß zudem,
daß Ärzte am selben Tag den Ordinations- und den Konsultationskomplex
oder mehrfach den Konsultationskomplex ansetzen können, falls ein
Patient wegen der Erkrankung
mehrfach erscheint. Zum Komplex sollte man die Uhrzeit notieren.
Über alles Wesentliche rund um die EBM- und
GOÄ-Abrechnung informiert bald die neue Ausgabe des Magazins "Die
Abrechnung". Sie wird am 20. Dezember der gedruckten "Ärzte Zeitung"
beiliegen."
Fragen
an die Online-Redaktion der KBV 13.12.6:
Die am 8.2.7 eingegangenen Auskünfte (blau unterlegt) werden der
leichteren Lesbarkeit wegen direkt an unsere Fragen angeschlossen (9.2.7).
Sehr geehrte Damen und Herren [online-redaktion@kbv.de],
wie wir erst vor kurzem erfuhren, hat der Bewertungsausschuss EBM mit
Wirkung zum 1.1.2007 beschlossen, dass PsychotherapeutInnen einen Bericht
an den Hausarzt schicken sollen. Hierzu folgende Fragen:
1) dem Beschlussbericht ist merkwürdigerweise kein Datum zu entnehmen.
Ist dennoch bekannt und transparentierbar, wann dieser Beschluss gefasst
wurde?
Auskunft KBV: "1. Der angefragte Beschluss wurde in der 119. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Beschlussfassung) gefasst, die im Deutschen Ärzteblatt im Heft 46, vom 17. November 2006 veröffentlicht wurde." |
2) Gibt es Informationen darüber, welche Stellungnahmen über
Sinn, Nutzen und Gefahren von wem - welchen Verbänden oder Sachverständigen
- vor der Beschlussfassung eingeholt wurden?
Auskunft KBV: "2. Die Beratungen des Bewertungsausschusses finden in nicht öffentlicher Sitzung statt, so das hierüber keine Verfahrensinformationen verlautbart werden." |
3) Ist oder war dem Bewertungsausschuss bekannt, welche Risiken die
PatientInnen mit der Weitergabe vertraulicher Informationen eingehen, insbesondere
in kleineren geographischen Einheiten?
Auskunft KBV: "3. Grundsätzlich kann und muss nach den Vorgaben des Gesetzes davon ausgegangen werden, dass Informationen, die zwischen Vertragsärzten bzw. vertragsärztlichen psychologischen Psychotherapeuten ausgetauscht werden, vertraulich behandelt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe der Gemeinde in der ein Patient lebt. Soweit von Seiten der Betroffenen hierzu Befürchtungen zu Lücken in der Informationskette bestehen, bleibt es dem Patienten unbenommen, seine Einwilligung in den Bericht an den Hausarzt zu versagen." |
4) Sind Überlegungen angestellt worden, die zu konkreten Empfehlungen
weiterentwickelt wurden, wie insbesondere den Gefahren dieser Umsetzung
wirkungsvoll begegnet werden kann, um die notwendige Vertrauensbasis
für den Psychotherapieerfolg nicht zu gefährden?
Auskunft KBV: "4. Sollte der Bericht als Gefährdung der Vertrauensbasis zwischen Patient und Psychotherapeut betrachtet werden, so kann wie schon unter 3. hingewiesen, die Zustimmung zum Bericht vom Patienten versagt werden." |
5) Es wird leider nicht mitgeteilt, in welcher Form und mit welchem
Inhalt (z.B. Risikoaufklärungspflicht) mit der Schweigepflicht umzugehen
ist.
Auskunft KBV: "5. Die Evaluation
möglicher Risiken, die sich aus dem Arztbrief an den Hausarzt ergeben
könnten, ist nicht Aufgabe des Bewertungsausschusses.
Die Möglichkeit zur Erstellung eines Berichtes nach der Leistung nach der Nr. 01600 bestand auch schon vor der Ermöglichung der Berechnung des Arztbriefes nach der Nr. 01601. Die diesbezügliche Klärung zwischen Arzt und Patient, wie mit diesem Bericht gegenüber dem Hausarzt umgegangen werden soll, ist also nicht grundsätzlich neu und auch nicht durch den Bewertungsausschuss zu regeln. " |
6) Welche Aufklärungspflicht ist mit der Entbindung von der Schweigepflicht
für den Bericht an den Hausarzt verbunden?
Auskunft KBV: "6. siehe 5. " |
7) Wer trägt das Risiko, wenn PatientInnen Schaden durch den Bericht
verursachte Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen
geltend machen?
Auskunft KBV: "7. Fragen von Haftpflichtrisiken auf der Basis durch den Vertragsarzt oder vertragsärztlichen psychologischen Psychotherapeuten sind nicht Gegenstand des Bewertungsausschusses. Jeder Arzt bzw. Psychotherapeut steht hier unserer Ansicht nach in der Pflicht, durch entsprechende Haftpflichtversicherungen Vorsorge zu treffen." |
8) Wie ist zu verfahren, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht
für den Bericht nicht erteilt wird?
Auskunft KBV: "8. Die Übermittlung von Daten vom behandelnden Arzt bzw. Psychotherapeuten an den Hausarzt wird in § 73 Abs. 1b SGB V geregelt. Danach gilt, dass die Informationsübermittlung grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten vorgenommen werden kann. Im Falle der Nichteinwilligung des Versicherten kann die erbrachte Behandlung nach EBM auch ohne Bericht berechnet werden." |
9) Falls die PsychotherapiepatientInnen grundsätzlich einwilligen würden, wenn sie vorab Einsicht in den Bericht nehmen wollen, ist diese zu gewähren?
10) Falls Einsicht erfolgte und Änderungswünsche, z.B. Streichungen
oder Änderungen in den Formulierungen gewünscht werden, wie wäre
hier zu verfahren?
Auskunft KBV: "9./10. Die Einsichtnahme
in einen Arztbrief kann vom Patienten nicht eingefordert werden. Der Arzt
bzw. Psychotherapeut muss dementsprechend keine Einsicht gewähren.
Eine Abstimmung dieser Mitteilung mit dem Patienten kann demnach auch nicht
eingefordert werden.
Soweit hier vom Patienten Bedenken bestehen, wäre in dieser Konstellation möglicherweise zu erwägen, die Einwilligung in die Mitteilung zu versagen." |
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung und etwaige Weitergabe an den
Bewertungsausschuss. Falls die Beantwortung länger dauern sollte,
würden Sie uns bitte orientierten, wann mit einer Beantwortung zu
rechnen ist?
Mit freundlichen Grüßen
Irmgard Rathsmann-Sponsel, Rudolf Sponsel,
Erlangen
Psychotherapeutische Gemeinschaftspraxis Irmgard Rathsmann-Sponsel
&
Dr. Rudolf Sponsel Arbeitsorganisation:
https://www.sgipt.org/prax_irs/prax/org.htm.
Die Kassenärztliche
Vereinigung Bayerns teilt am 26.1.7 über Fax-Rundbrief mit:
___
EBM 01601. Ärztlicher Brief in
Form einer individuellen schriftlichen Information des Arztes an einen
anderen Arzt über den Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Patienten.
Obligater Leistungsinhalt
Schriftliche Informationen zu
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site:www.sgipt.org
z.B. Beruf Berufspolitik Psychotherapie site:www.sgipt.org. * |