Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=27.01.2007  Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 15.10.16
    Impressum: Diplom-PsychologInnen Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
    Stubenlohstr. 20     D-91052 Erlangen    E-Mail:  sekretariat@sgipt.org  _ Zitierung  &  Copyright
    Anfang _Hausarzt Berichtspflicht ab 1.1.7 _Rel. Aktuelles _Überblick_Rel. Beständiges _Titelblatt_Konzept_Archiv_ Region_Wichtige Hinweise zu Links und  Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Berufliches, Bereich Psychotherapierichtlinien und Nornen, Gebote und Verbote zur psychologisch-psychotherapeutischen Arbeit, hier speziell zum Thema:

    Hausarzt Berichtspflicht für PsychotherapeutInnen ab 1.1.7
    Probleme und Fragen zum Beschluss des Bewertungsausschusses 119. Sitzung
    Durchführungsinformation der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (26.1.7)

    von Irmgard Rathsmann-Sponsel & Rudolf Sponsel, Erlangen


     
    Überblick
    • Einführung in den Sachverhalt.
      • Der Beschluss (TT.MM.JJ?).
      • Ärzte Zeitung, 13.12.2006 Psycho-Ziffern nur mit Bericht!
      • Die sozialrechtliche Seite.
      • Probleme mit der Hausarzt-Berichtspflicht.
    • Handhabungsempfehlungen: 
      • KVB_26.1.7 * VPP (BDP) * 
    • Literatur und Links (Auswahl).
    • Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
      • Stichworte: Ärztlicher REHA-Entlassungsbericht (BfA)  * Anamnese * Befund * Befundbericht * Behandlungsfall * Bewertungsausschuss * Datenschutz * Dokumentation * EBM * EBM 01600 * EBM 01601 * Epikritische Bewertung * Hausarztmodell * KBV * Kooperation * Krankheitsfall * KVB * Leistungen * Psychotherapierichtlinien * Schriftliche Mitteilungen * Schweigepflicht * Sozialgesetzbuch V. * Therapieempfehlung *  Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Psychotherapie *



    Einführung in den Sachverhalt:

    Der Beschluss (TT.MM.JJ?)
    Das Deutsche Ärzteblatt 103, Ausgabe 46 vom 17.11.2006, Seite A-3134 gibt zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V bekannt::
    "BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
    Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 119. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 beschlossen.
    Im Teil A handelt es sich insbesondere um:
    – die Eröffnung der Berechnungsfähigkeit des Berichts/Briefs (01600; 01601) durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und gleichzeitige Berichtspflicht für Psychotherapieleistungen des Abschnitts 35.1 und 35.2"

    Ärzte Zeitung, 13.12.2006 Psycho-Ziffern nur mit Bericht!
    "NEU-ISENBURG (lu). Ärzte, die psychotherapeutische Leistungen erbringen, müssen ab Januar 2007 für die überweisenden Kollegen Berichte verfassen. Fehlt der Bericht, wird die Leistung nicht mehr vergütet.
        Grund ist die Einführung einer Berichtspflicht zum 1. Januar 2007. Demnach besteht für alle Leistungen aus den EBM-Kapiteln 35.1 und 35.2 eine Berichtspflicht nach den Ziffern 01600 und 01601. Beschlossen hat das der Bewertungsausschuß.
        Für Ärzte bedeutet das: Wer die Abrechnungsgenehmigung erworben hat und Leistungen nach den Psychotherapie-Richtlinien erbringt, muß die überweisenden Kollegen nach der Untersuchung durch ärztliche Berichte (01600) oder individuellen Arztbriefe (01601) benachrichtigen. Geschieht dies nicht, werden die Leistungen nicht vergütet.
        Im Gegenzug gilt: Wer Patienten zur psychotherapeutischen Behandlung an Kollegen überweist, muß ab nächstem Jahr mit mehr Arztbriefen rechnen. Klargestellt hat der Ausschuß zudem, daß Ärzte am selben Tag den Ordinations- und den Konsultationskomplex oder mehrfach den Konsultationskomplex ansetzen können, falls ein Patient wegen der Erkrankung
    mehrfach erscheint. Zum Komplex sollte man die Uhrzeit notieren.
        Über alles Wesentliche rund um die EBM- und GOÄ-Abrechnung informiert bald die neue Ausgabe des Magazins "Die Abrechnung". Sie wird am 20. Dezember der gedruckten "Ärzte Zeitung" beiliegen."



    Die sozialrechtliche Seite.
    Nach § 73 Abs. 1b SGB V ist die Zustimmung des Patienten zu einem Bericht an einen Hausarzt schriftlich von diesem zu bestätigen: "Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke der bei diesem durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln; die behandelnden Leistungserbringer sind berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die für die Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leistungserbringern zu erheben und für die Zwecke der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu verarbeiten und zu nutzen."



    Probleme mit der Hausarzt-Berichtspflicht

    Fragen an die Online-Redaktion der KBV 13.12.6:
    Die am 8.2.7 eingegangenen Auskünfte (blau unterlegt) werden der leichteren Lesbarkeit wegen direkt an unsere Fragen angeschlossen (9.2.7).

    Sehr geehrte Damen und Herren [online-redaktion@kbv.de],
    wie wir erst vor kurzem erfuhren, hat der Bewertungsausschuss EBM mit Wirkung zum 1.1.2007 beschlossen, dass PsychotherapeutInnen einen Bericht an den Hausarzt schicken sollen. Hierzu folgende Fragen:

    1) dem Beschlussbericht ist merkwürdigerweise kein Datum zu entnehmen. Ist dennoch bekannt und transparentierbar, wann dieser Beschluss gefasst wurde?
     
    Auskunft KBV: "1.  Der angefragte  Beschluss wurde  in  der  119.  Sitzung  des  Bewertungsausschusses (schriftliche Beschlussfassung) gefasst, die im Deutschen Ärzteblatt im Heft 46, vom 17. November 2006 veröffentlicht wurde."

    2) Gibt es Informationen darüber, welche Stellungnahmen über Sinn, Nutzen und Gefahren von wem - welchen Verbänden oder Sachverständigen - vor der Beschlussfassung eingeholt wurden?
     
    Auskunft KBV: "2.  Die Beratungen des Bewertungsausschusses finden in nicht öffentlicher Sitzung statt, so das hierüber keine Verfahrensinformationen verlautbart werden."

    3) Ist oder war dem Bewertungsausschuss bekannt, welche Risiken die PatientInnen mit der Weitergabe vertraulicher Informationen eingehen, insbesondere in kleineren geographischen Einheiten?
     
    Auskunft KBV: "3.   Grundsätzlich kann und muss nach den Vorgaben des Gesetzes davon ausgegangen werden, dass Informationen, die zwischen   Vertragsärzten bzw. vertragsärztlichen psychologischen Psychotherapeuten ausgetauscht werden, vertraulich behandelt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe der Gemeinde in der ein Patient lebt. Soweit von Seiten der Betroffenen hierzu Befürchtungen zu Lücken in der Informationskette bestehen, bleibt es dem Patienten unbenommen, seine Einwilligung in den Bericht an den Hausarzt zu versagen."

    4) Sind Überlegungen angestellt worden, die zu konkreten Empfehlungen weiterentwickelt wurden, wie insbesondere den Gefahren dieser Umsetzung wirkungsvoll begegnet werden kann, um die notwendige Vertrauensbasis für den Psychotherapieerfolg nicht zu gefährden?
     
    Auskunft KBV: "4.  Sollte der Bericht als Gefährdung der Vertrauensbasis  zwischen Patient und Psychotherapeut betrachtet werden, so kann wie  schon  unter 3. hingewiesen, die Zustimmung zum Bericht vom Patienten versagt werden."

    5) Es wird leider nicht mitgeteilt, in welcher Form und mit welchem Inhalt (z.B. Risikoaufklärungspflicht) mit der Schweigepflicht umzugehen ist.
     
    Auskunft KBV: "5.  Die Evaluation möglicher Risiken, die sich aus dem Arztbrief an den Hausarzt ergeben könnten, ist nicht Aufgabe des Bewertungsausschusses.
    Die Möglichkeit zur Erstellung eines Berichtes nach der Leistung nach der Nr. 01600 bestand auch schon vor der Ermöglichung der Berechnung des Arztbriefes nach der Nr. 01601. Die diesbezügliche Klärung zwischen Arzt und Patient, wie mit diesem Bericht gegenüber dem Hausarzt umgegangen werden soll, ist also nicht grundsätzlich neu und auch nicht durch den Bewertungsausschuss zu regeln. "

    6) Welche Aufklärungspflicht ist mit der Entbindung von der Schweigepflicht für den Bericht an den Hausarzt verbunden?
     
    Auskunft KBV: "6.   siehe 5. "

    7) Wer trägt das Risiko, wenn PatientInnen Schaden durch den Bericht verursachte Datenschutz- oder  Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend machen?
     
    Auskunft KBV: "7.   Fragen von Haftpflichtrisiken auf der Basis durch den Vertragsarzt oder vertragsärztlichen psychologischen Psychotherapeuten  sind  nicht Gegenstand des Bewertungsausschusses. Jeder Arzt bzw. Psychotherapeut steht hier unserer Ansicht nach in der Pflicht, durch entsprechende Haftpflichtversicherungen Vorsorge zu treffen."

    8) Wie ist zu verfahren, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht für den Bericht nicht erteilt wird?
     
    Auskunft KBV: "8. Die Übermittlung von Daten vom behandelnden Arzt bzw. Psychotherapeuten an den Hausarzt wird in § 73 Abs. 1b SGB V geregelt. Danach gilt, dass die Informationsübermittlung grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten vorgenommen werden kann. Im Falle der Nichteinwilligung des Versicherten kann die erbrachte Behandlung nach EBM auch ohne Bericht berechnet werden."

    9) Falls die PsychotherapiepatientInnen grundsätzlich einwilligen würden, wenn sie vorab Einsicht in den Bericht nehmen wollen, ist diese zu gewähren?

    10) Falls Einsicht erfolgte und Änderungswünsche, z.B. Streichungen oder Änderungen in den Formulierungen gewünscht werden, wie wäre hier zu verfahren?
     
    Auskunft KBV: "9./10. Die Einsichtnahme in einen Arztbrief kann vom Patienten nicht eingefordert werden. Der Arzt bzw. Psychotherapeut muss dementsprechend keine Einsicht gewähren. Eine Abstimmung dieser Mitteilung mit dem Patienten kann demnach auch nicht eingefordert werden.
    Soweit hier vom Patienten Bedenken bestehen, wäre in dieser Konstellation möglicherweise zu erwägen, die Einwilligung in die Mitteilung zu versagen."

    Vielen Dank für Ihre Bearbeitung und etwaige Weitergabe an den Bewertungsausschuss. Falls die Beantwortung länger dauern sollte, würden Sie uns bitte orientierten, wann mit einer Beantwortung zu rechnen ist?
    Mit freundlichen Grüßen
    Irmgard Rathsmann-Sponsel, Rudolf Sponsel,
    Erlangen
    Psychotherapeutische Gemeinschaftspraxis Irmgard Rathsmann-Sponsel &
    Dr. Rudolf Sponsel Arbeitsorganisation:
    https://www.sgipt.org/prax_irs/prax/org.htm.



    Handhabungsempfehlungen

    Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns teilt am 26.1.7 über Fax-Rundbrief mit:





    VPP13.12.06:  Bericht an den Hausarzt wird verpflichtend
    Zukünftig können Psychologische Psychotherapeuten den Bericht an den Hausarzt berechnen, werden jedoch gleichzeitig verpflichtet, mindestens einmal im Behandlungsfall einen Bericht zu schicken. Mit dieser Entscheidung reagieren KBV und Krankenkassen im Bewertungsausschuss auf die immer wieder - insbesondere von der Deutschen Psychotherapeutenvereinigung - vorgetragene Forderung nach Berechnungsfähigkeit des Berichts auch für PPT und KJPT. Diese Forderung hatte auch der Beratende Fachausschuss Psychotherapie der KBV übernommen.
    So sieht es der Beschluss des Bewertungsausschusses zu Abschnitt 2.1.4 der allgemeinen Bestimmungen des EBM vor: Ab 1.1.2007 gilt die „Eröffnung der Berechnungsfähigkeit des Berichts/Briefs (01600; 01601) durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und gleichzeitige Berichtspflicht für Psychotherapieleistungen des Abschnitts 35.1 und 35.2“. (s. Deutsches Ärzteblatt, 17.11.2006).
    Danach sind Psychologische Psychotherapeuten verpflichtet, dem Hausarzt mindestens einmal im Behandlungsfall einen Bericht zu schicken, sonst sind die psychotherapeutischen Leistungen nicht vollständig erbracht und können nicht berechnet werden. Wenn die Überweisung durch einen Facharzt ausgestellt wurde, muss der Bericht zusätzlich an den Hausarzt geschickt werden.
    Nach § 73 Abs. 1b SGB V ist die Zustimmung des Patienten zu einem Bericht an einen Hausarzt schriftlich von diesem zu bestätigen. Wenn der Patient die schriftliche Einwilligung verweigert oder wenn er keinen Hausarzt hat, dann würde die Berichtspflicht entfallen. Die Leistungen aus den Abschnitten 35.1 und 35.2 könnten dann ohne Bericht abgerechnet werden. Wenn ein Patient die Einwilligung schriftlich bestätigt, der Psychotherapeut jedoch Bedenken hat, bleibt immer noch die Möglichkeit, der Berichtspflicht mit einem Kurzbericht nach der Nr. 01600 Genüge zu tun. Inhalt und Umfang eines Berichts an den Hausarzt sind nicht näher definiert, der Bericht kann also im Einzelfall sehr knapp gehalten werden.
    Für den praktischen Umgang mit dieser neuen Verpflichtung finden Sie im Mitgliederbereich eine Erklärung zur Übermittlung von Behandlungsdaten und Befunden.
    Eva Schweitzer-Köhn
    Jan Frederichs"


    Literatur und Links (Auswahl)  > Linkliste Fach- und Berufsverbände Psychotherapie.
    • Online-Redaktion KBV. Homepage. [Mail]
    • VPP Stellungnahme 13.12.6. * Vorschlag für eine PatientInnenerklärung.
    • KV-Berlin 5/2005: Berichtspflicht - die hat es schon immer gegeben.
    • DPV 3.12.06: Bürokratieförderprogramm: Regelmäßiger Bericht an den Hausarzt ab 01.01.2007 für Psychotherapeuten obligatorisch
    • 16 ARZT & WIRTSCHAFT 1/2005:  Was bringen Berichte und Bescheinigungen?




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:  > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    siehe bitte auch: Was ist Therapie, Psychotherapie, Verhaltenstherapie?
    GIPT = General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Stichworte: Ärztlicher REHA-Entlassungsbericht (BfA)  * Anamnese * Befund * Befundbericht * Behandlungsfall * Bewertungsausschuss * Datenschutz * Dokumentation * EBM * EBM 01600 * EBM 01601 * Epikritische Bewertung *Hausarztmodell * KBV * Kooperation * Krankheitsfall * KVB *  Leistungen * Psychotherapierichtlinien * Schriftliche Mitteilungen * Schweigepflicht * Sozialgesetzbuch V. * Therapieempfehlung *  Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Psychotherapie *
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    ÄRZTLICHER REHA-ENTLASSUNGSBERICHT  [PDF-Adresse] Leitfaden zum einheitlichen Entlassungsbericht in der medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung 2001 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger: "
    VI Kurzanleitung zur Gliederung des Arztberichtes (vgl. Kap. 8)
    Merke: Es wird nicht erwartet, dass in jedem Entlassungsbericht alle angeführten Unterpunkte schematisch abgehandelt werden. Die Berichterstattung orientiert sich vielmehr am konkreten Einzelfall und soll nur diejenigen Fakten wiedergeben, die für diesen von klinischer und sozialmedizinischer Bedeutung sind.
        1. Allgemeine und klinische Anamnese
    Zugang zur Rehabilitation: Kurzer Einleitungssatz mit Angaben über den Zugangsweg zur Rehabilitation (Wer hat die Reha angeregt? Initiative der Krankenkasse gemäß § 51 SBG V) und die Art des Verfahrens (z. B. AHB).
    Familienanamnese: Nur wesentliche Angaben zu familiären Belastungen.
    Eigenanamnese: Alle wesentlichen Erkrankungen und Unfälle (einschließlich Berufserkrankungen und Arbeitsunfälle) mit Verlauf. Wichtige Krankenhausaufenthalte. Besondere Diagnostik und Therapie. Bei Abhängigkeitserkrankungen die Suchtanamnese, bei psychischen Störungen und Abhängigkeitserkrankungen die biographische Anamnese. Bisherige Rehabilitationsverfahren mit Verlauf und subjektiver Einschätzung des Reha-Erfolgs. Allergische Disposition.
    Vegetative Anamnese: Funktionen wie z. B. Appetit, Schlaf, Miktion, Stuhlgang.
    Risikofaktoren und Risikoverhalten: Nikotin, Alkohol, Medikamentengebrauch, Drogen, Ernährung, Bewegungsmangel, extremer Sport.
        2. Jetzige Beschwerden und funktionelle Einschränkungen
    Jetzige Beschwerden: Subjektive Schilderung der gegenwärtigen Beschwerden und deren Verlauf, gegliedert nach Symptomen und Symptomenkomplexen. Bei chronischen Schmerzen ausführliche Schmerzanamnese (Art, Lokalisation, Häufigkeit, Dauer, Auslöser etc.).
    Funktionelle Einschränkungen und persönliche Krankheitsfolgen: Subjektiv empfundene Krankheitsfolgen im Sinne von Funktionseinschränkungen, Fähigkeitsstörungen und psychosozialen Einschränkungen in Alltag und Beruf, subjektive Belastungen durch diese Einschränkungen, Kompensation der Krankheitsfolgen durch den Rehabilitanden, ggf. verbliebene Fähigkeiten und Stärken, subjektives Krankheitsverständnis (aus seiner Sicht somatische oder psychosomatische Grundlage der Erkrankung, externe Auslöser, Schicksal, Zufall etc.?), Informationsstand zu seiner Erkrankung.
    Änderung im Tagesablauf?
    Bisherige Bewältigung einer evtl. früheren schweren Erkrankung oder Lebenskrise, bisherige Eigeninitiativen zum Umgang mit den jetzt relevanten Reha-Diagnosen (z. B. Nichtrauchertraining, Teilnahme an ambulanter Herzgruppe, Selbsthilfegruppe, soziale Unterstützung, eigene Sichtweise zu aktiven Bewältigungsmöglichkeiten?)
        3. Gegenwärtige Therapie
    Dauermedikation, Bedarfsmedikation, sonstige Therapien, (physikalische Therapie, psychiatrisch/ psychotherapeutische Behandlung etc. mit Angaben zu Art, Häufigkeit und subjektiv empfundener Wirksamkeit). Behandelnde Ärzte (Name, Fachrichtung).
        4. Allgemeine Sozialanamnese
    Familiäre Situation, Anzahl der Kinder, davon im Haushalt, familiäre Probleme und sonstige Belastungen im sozialen Umfeld, Wohnsituation, Pflege von Angehörigen, soziale Unterstützung, finanzielle Absicherung, Deckung des Lebensunterhaltes, Freizeitverhalten. MdE/GdB-Anerkennung. Weitere laufende Sozialleistungsanträge, insbesondere auf berufliche Rehabilitation oder Frührente. Laufende Sozialrechtsstreitigkeiten.
        5. Arbeits- und Berufsanamnese
    Berufsausbildung mit und ohne Abschluss, orientierte Übersicht über das Berufsleben einschließlich Berufswechsel aus gesundheitlichen und sonstigen Gründen, Umschulungen.
    Jetzige Tätigkeit mit aktuellem Tätigkeits- und Erwerbsstatus, Arbeitsplatzbeschreibung (Selbstauskunft bei Rehabilitanden).
    Betriebsärztliche Betreuung. Erreichen des Arbeitsplatzes.
    Arbeitsunfähigkeitszeiten und deren Ursache während der vergangenen zwölf Monate, evtl. derzeitige Arbeitsunfähigkeit mit Angabe des Beginns und der Ursache; gegenwärtige Arbeitslosigkeit?
    Sollten objektive Angaben zum Anforderungsprofil vorliegen (z. B. Arbeitsplatzbeschreibung durch den Betriebsarzt), ist darauf hinzuweisen.
        6. Aufnahmebefund, Vorbefunde, ergänzende Diagnostik
    In allen Fachrichtungen Darstellung eines gesamten Status einschließlich eines orientierenden psychischen Befundes, anzugeben sind dabei auch die Normalbefunde.
    Darstellung der speziellen Untersuchungsbefunde, wenn möglich unter Angabe veränderlicher Messgrößen (BMI, Neutral-0-Methode, Umfangsmessungen).
    Ergänzende Diagnostik/Funktionsdiagnostik, vorrangig zu Erkennung von Funktionsdefiziten und zur Einleitung einer gezielten Therapie.
    Ggf. psychosoziales Screening, psychologische Diagnostik.
    Ggf. arbeitsbezogene Rehabilitationsdiagnostik.
        7. Rehabilitationsziele
    Die Rehabilitationsziele orientieren sich an ihrer sozialmedizinischen Bedeutung. Sie sind im Hinblick auf die festgestellten Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen zu formulieren, zum Beispiel bezogen auf Schmerz, Funktion, Allgemeinbefinden, Veränderungen im Medikamentengebrauch, Risikofaktoren,
    Leistungsvermögen im Erwerbsleben. Darzulegen ist auch die Erwartung des Patienten an die Rehabilitation und ob die Ziele mit ihm abgestimmt wurden.
        8. Rehabilitationsverlauf
    Klinische, medizinisch-technische und psychometrische Diagnostik im Verlauf, evtl. Konsiliarbefunde, in den Rehabilitationsprozess einbezogene Heil- und Hilfsmittel.
    Darlegung und kritische Bewertung der Therapien einschließlich Gesundheitstraining und spezieller Schulungsprogramme.
    Annäherung an das Reha-Ziel im Verlauf, Beeinflussbarkeit von Funktionsstörungen, bei speziellem Konzept zur medizinisch-beruflichen Orientierung genauere Angabe zu Reha-Plan und Verlauf, aufgetretene Probleme im Reha-Verlauf, Ursachen für eine Reha-Verlängerung.
    Aussagen zum Verhalten des Rehabilitanden, zu Motivation, Kooperation und Krankheitsbewältigung.
        9. Rehabilitationsergebnis
    Darstellung von Ergebnissen klinischer Messwerte im Vergleich zu den Aufnahmebefunden (z. B. Laborwerte, Gelenkbeweglichkeit, Abschlussergonometrie); ggf. testpsychologisches Ergebnis bei Entlassung.
    Darstellung der bis zum Ende der Rehabilitation objektiv erzielten (und subjektiv wahrgenommenen) Veränderungen von Funktionen und Fähigkeiten (z. B. konkrete Verlängerung der Gehstrecke, Belastbarkeit beim Terraintraining, Treppensteigen, Feinmotorik der rechten Hand, Veränderungen der Konzentration).
    Ergebnisse bei arbeitsbezogenem Reha-Programm.
    Ergebnisse des Gesundheitstrainings (Was hat der Rehabilitand gelernt/umgesetzt?).
    Selbsteinschätzung des Rehabilitanden zum Reha-Ergebnis und zu den erreichten Reha-Zielen.
    Objektive Einschätzung zum reha-klinischen Ergebnis insgesamt und den konkreten einzelnen Reha-Ergebnissen aus Sicht des Arztes/Therapeutenteams.
    Bei Diskrepanzen zum Urteil des Rehabilitanden ist dies zu erläutern. Hinweise auf deutliche Diskrepanzen zu den Vorbefunden (Reha-Gutachten bzw. AHB-Formular, Befundbericht etc.) und ggf. Angaben, warum Vorschläge des einweisenden Arztes zum Reha-Konzept nicht übernommen wurden; inhaltliche Verknüpfung von Reha-Einweisung und Reha-Phase in der Klinik.
        10. Sozialmedizinische Epikrise
    Sozialmedizinische Bewertung der in 8.9 erzielten Rehabilitationsergebnisse im Hinblick auf die Belastbarkeit des Rehabilitanden nach der Entlassung:
    Ableiten eines Fähigkeitsprofils (positives und negatives Leistungsbild), das die Belastbarkeit für die letzte Tätigkeit, den allgemeinen Arbeitsmarkt und den Alltag beschreibt.
    Qualitatives und quantitatives Leistungsvermögen (= Fließtext zu Bl. 1 a).
    Epikritische Erläuterungen zur erwerbsbezogenen Perspektive des Rehabilitanden (Diskrepanzen zwischen dem Urteil des Rehabilitanden und Reha-Team sind zu erläutern).
    Vorschläge für nachfolgende Maßnahmen: Empfehlung zur evtl. noch erforderlichen weitergehenden Diagnostik.
    Weiterführung der Behandlung nach der stationären Leistung (Therapievorschläge, Medikation, Krankengymnastik u. a.).
    Hierzu gehören auch Hinweise wie zum Beispiel zu:
    - Rehabilitationssport in Gruppen nach § 28 SGB VI
    - Nachsorgeleistungen nach §§ 15 und 31 I Satz 1 Nr. 1 SGB VI
    - Hinweise für die Lebensführung sowie auf empfohlene Eigenaktivitäten wie Rückenschule, Selbstkontrolle,
    Selbsthilfegruppen u. a.
    - Fortführung erlernter Strategien
    Empfehlungen für Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder sonstige arbeitsbezogenen Maßnahmen
    mit Begründung; Hinweise auf stufenweiser Wiedereingliederung, falls vorgesehen."
        Anmerkung: Der "Befundbericht" wird in diesem Leitfaden nicht definiert.
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    Anamnese.
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    Befund. [W] [Ärztlicher Befundbericht zum Rentenantrag] [Deutsches Ärzteblatt zum elektronischen Befundbericht]
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    Befundbericht. [Ärzteblattlinks]
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    Behandlungsfall (in Abgrenzung zu Krankheitsfall).  Der Behandlungsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 EKV. Bundesmantelvertrag Stand: 19.12.2003: "§ 21  Behandlungsfall/Krankheitsfall (1) Die gesamte von demselben Vertragsarzt innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Kranken ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behandlungsfall. Ein einheitlicher Behandlungsfall liegt auch dann vor, wenn sich aus der zuerst behandelten Krankheit eine andere Krankheit entwickelt oder während der Behandlung hinzutritt oder wenn der Kranke, nachdem er eine Zeitlang einer Behandlung nicht bedurfte, innerhalb desselben Kalendervierteljahres wegen derselben oder einer anderen Krankheit von demselben Vertragsarzt behandelt wird.
        Ein einheitlicher Behandlungsfall liegt auch dann vor, wenn sich der Versichertenstatus während des Quartals ändert. Es wird der Versichertenstatus bei der Abrechnung zugrunde gelegt, der bei Quartalsbeginn besteht. Stationäre belegärztliche Behandlung ist ein eigenständiger Behandlungsfall auch dann, wenn in demselben Quartal ambulante Behandlung durch denselben Belegarzt erfolgt. Unterliegt die Häufigkeit der Abrechnung bestimmter Leistungen besonderen Begrenzungen durch entsprechende Regelungen im EBM, die auf den Behandlungsfall bezogen sind, können sie nur in diesem Umfang abgerechnet werden, auch wenn sie durch denselben Arzt in demselben Kalendervierteljahr bei demselben Kranken sowohl im ambulanten als auch stationären Behandlungsfall durchgeführt werden.
        Ein Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Leistungsposition folgen. Alle Leistungen, die in einer Einrichtung nach § 311 SGB V bei einem Versicherten pro Quartal erbracht werden, gelten als ein Behandlungsfall. Die Abrechnung der Leistungen, ihre Vergütung sowie die Verpflichtung zur Erfassung der erbrachten Leistungen werden durch die Gesamtvertragspartner geregelt.
        (2) Die ausschließliche Abrechnung von Befundberichten und schriftlichen Mitteilungen an andere Ärzte bzw. von Kosten zu Lasten der Krankenkasse in einem auf das Behandlungsquartal folgenden Quartal lösen keinen erneuten Behandlungsfall aus.
        (3) Endet die Anspruchsberechtigung eines Versicherten bei seiner Krankenkasse im Laufe eines Behandlungsfalles, ohne daß dies dem Vertragsarzt bei der Behandlung bekannt ist, so hat die Krankenkasse die Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Vertragsarztes erbrachten Leistungen zu entrichten. Dasselbe gilt für den Fall des Kassenwechsels, solange der Versicherte dem Vertragsarzt die Krankenversichertenkarte bzw. den Behandlungsausweis der neuen Krankenkasse nicht vorgelegt hat. Legt der Versicherte noch während des laufenden Kalendervierteljahres die neue Krankenversichertenkarte bzw. den neuen Behandlungsausweis vor, gilt dieser rückwirkend zum Tage des Kassenwechsels; bereits bis dahin ausgestellte Verordnungen oder Überweisungen des Vertragsarztes bleiben davon unberührt.
        (4) Die Krankenkasse hält die Versicherten dazu an, einen Vertragsarzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu wechseln."
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    Bewertungsausschuss. KBV Beschlüsse des Bewertungsausschusses.
    Die AOK teilt zum Bewertungsausschuss mit: "Bewertungsausschuss (committee for rating panel doctors‘ services). Den Bewertungsausschüssen kommt im Rahmen der Bundesmantelverträge die Aufgabe zu, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) als Honorarordnung der (Zahn)Ärzte festzusetzen (Bewertungsmaßstab-Ärzte / Bewertungsmaßstab-Zahnärzte); dies gilt für die gesamte vertrags(zahn)ärztliche Versorgung. Die Ausschüsse sind paritätisch mit jeweils sieben von der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung bestellten Vertretern der Ärzte und sieben Vertretern der Spitzenverbände der Krankenkassen mit alternierendem Vorsitz besetzt. Bei der Bewertung der Leistungen und des EBM haben die Ausschüsse einen weiten Gestaltungsspielraum, ohne dass Ärzte hiergegen direkt ein Klagerecht haben. Damit der EBM dem Stand der medizinischen Wissenschaft, Technik und der erforderlichen Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entspricht, muss er vom Ausschuss regelmäßig angepasst werden.
    Sofern im Bewertungsausschuss die notwendige Einstimmigkeit nicht erzielt werden kann, wird er mit einem unparteiischen Vorsitzenden und vier weiteren unparteiischen Mitgliedern zum erweiterten Bewertungsausschuss mit Schiedsamtsfunktion. Gegen dessen Entscheidung kann vor den Sozialgerichten geklagt werden. Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz müssen die Beschlüsse dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vorgelegt werden, das das Recht zu Beanstandungen und Fristsetzungen hat sowie bei Fristverzögerung selber den erweiterten Bewertungsausschuss anrufen kann.
    § 87 SGB V". [interne Links der AOK an der Quelle] [auch: Versicherungsnetz]
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    Datenschutz. Der Datenschutz ist von großer Bedeutung in der Medizin und in den Heilberufen. Zugleich wird er von  Verbänden auch missbraucht, um fortschrittliche Regelungen, die notwendige Transparenz, sinnvolle Kontrolle, Behandlungssicherheit, Behandlungseffizienz und Kostensenkung zu behindern oder gar zu verunmöglichen. Das Grundproblem ist, was dient der PatientIn und der Behandlung und welche Risiken ergeben sich mit der Weitergabe von Behandlungsdaten?
    • Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein.
    • Bundesbeauftragter für den Datenschutz. [Vortrag 1996]
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    Dokumentation & Dokumentationspflicht. Faber & Haarstrick  führen bereits in der 2. Auflage in ihrem Kommentar S. 54 unter dem Stichwort 'Dokumentationspflicht' aus: "Für alle psychotherapeutischen Maßnahmen besteht Dokumentationspflicht." Diese einfache und klare Formulierung wird auch in der 6. Auflage (2002, S.44-45) unverändert beibehalten. Die Dokumentationspflicht erscheint den Verfassern sogar so wichtig, daß sie sowohl im Inhaltsverzeichnis als auch im Sachregister eigens aufgeführt wird. Der Bericht an den Gutachter ist in keiner Weise gedacht und geeignet, eine Dokumentation des Therapieverlaufs zu repräsentieren. Er stellt auch keineswegs "umfangsreichste Anforderungen zur Dokumentation", sondern besteht aus wenigen Seiten (gewöhnlich 3) zur Darstellung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Behandlungskonzeptes nach vorgegebenen Kriterien. Die weiterhin zitierten  Seiten 142-145 verdecken interessanterweise die eigentliche Quelle, nämlich die Psychotherapierichtlinien: Dort wird im Allgemeinen Teil A, Ziffer 9 kurz und bündig ausgeführt: "Psychotherapie und psychosomatische Grundversorgung erfordern eine schriftliche Dokumentation der diagnostischen Erhebungen und der wesentlichen Inhalte der psychotherapeutischen Interventionen."
        Zur allgemeinen Dokumentationspflicht: Horst Dieter Schirmer, Justitiar der Bundesärztekammer  (Quelle):
    "Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist heute unstreitig, daß der Arzt sowohl vertraglich wie auch deliktisch verpflichtet ist, das Behandlungsgeschehen zu dokumentieren. Vom Bundesgerichtshof wird diese Dokumentationspflicht in erster Linie als notwendige Grundlage für die Sicherheit des Patienten in der Behandlung gesehen (vgl. STEFFEN, "Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht", 5. Auflage 1992 mit weiteren Nachweisen)."
    Ergebnis Hilburg (2001): [mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlages vom 6.7.6]

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    EBM. Einheitlicher Bewertungsmaßstab.
    • Aktuelles zum EBM.
    • Beschlüsse und Richtlinien zum EBM.
    • EBM-Glossar.
    • Hintergründe und Ziele der EBM-Reform aus Sicht der KBV.
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    EBM 01600. Ärztlicher Bericht über das Ergebnis einer Patientenuntersuchung. Im EBM der KBV (unter suchen 01600 eingeben) heißt es hierzu: "Die Leistungen dieses Bereiches sind zusätzlich in den arztgruppenspezifischen Kapiteln aufgeführt. Die Möglichkeit der Berechnung von Leistungen dieses Bereiches ist für die in den Präambeln zu einem arztgruppenspezifischen Kapitel genannten Vertragsärzte grundsätzlich nur gegeben, wenn sie in der Präambel des arztgruppenspezifischen Kapitels auch aufgeführt sind."
    Die KV-Berlin 5/2005 teilt in "Berichtspflicht - die hat es schon immer gegeben" mit, dass nähere Ausführungen im EBM Band 1, S. 28 und 29 stünden. Das ist falsch. Auf Seite 29 findet sich folgender Eintrag, der aber inhaltlich weder etwas erklärt und schon gar nichts definiert, so dass im Dunkeln bleibt, was ein "01600 Ärztlicher Bericht" ist:

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    EBM 01601. Ärztlicher Brief in Form einer individuellen schriftlichen Information des Arztes an einen anderen Arzt über den Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Patienten.
    Obligater Leistungsinhalt
    Schriftliche Informationen zu

    • Anamnese,
    • Befund(e),
    • Epikritische Bewertung,
    • Schriftliche Informationen zur Therapieempfehlung
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    Epikritische Bewertung. Die Epikrise bzw. epikritische Bewertung ist definiert als ein zusammenfassender kritischer Bericht über den Ablauf einer Krankheit nach Abschluss des Falles oder nach endgültiger Diagnosestellung (Pschyrembel). Die Therapieempfehlung ist fakultativ und nicht zwingend notwendig.
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    Hausarztmodell.
    Das Bundesministerium für Gesundheit führt auf der Seite Das Hausarztmodell - Qualität mit System aus [Q]: "Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten neben der etablierten hausärztlichen Versorgung eine qualitativ besonders hoch stehende hausärztliche Versorgung anzubieten. Diese Verpflichtung wurde auf Initiative von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt mit der Gesundheitsreform 2004 eingeführt (§ 73b SGB V). Patientinnen und Patienten, die an einem Hausarztmodell teilnehmen, haben sich für einen Hausarzt als ständigen Partner entschieden: Sie suchen bei gesundheitlichen Beschwerden nicht gleich einen Facharzt, sondern zuerst ihren Hausarzt auf." [gesamter Text als PDF-Datei] Information der KVB.
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    KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung.
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    Kooperation.
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    Krankheitsfall (in Abgrenzung zu Behandlungsfall). Der Krankheitsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 EKV.
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    KVB. Kassenärztliche Vereinigung Bayern.
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    Leistungen.
    • Formaler Aufwand einer Standardpsychotherapiesitzung: Vorbereitung, Durchführung, Nachbearbeitung.
    • Diagnose, Differentialdiagnose, Anamnese, [spezifische] Syndromgenese, auch therapiebegleitend und fortlaufend  evaluierend.
    • Behandlungsplanung
    • Evaluation und Kontrolle des Therapieprozesses:
      • Dokumentation des Therapieprozesses.
      • Reflexion, Auto-Supervision, Intervision und Supervision.
    • Fort- und Weiterbildung (von der Kammern kontrolliert, z.B. PTK Bayern).
    • Verwaltung (Organisation, Terminierung, Buchführung, Abrechnung, Auswertung, Kooperation, Berichte, Anträge, Formulare).
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    Psychotherapierichtlinien.
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    Schriftliche Mitteilungen. Die KBV führt hierzu in ihrer Version 7.0 vom 4.10.06 aus: "
    1. Für das Ausstellen von Auskünften, Bescheinigungen, Zeugnissen, Berichten und Gutachten auf besonderes Verlangen der Krankenkassen bzw. des Medizinischen Dienstes gelten die Regelungen gemäß § 36 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 18 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV).
    2. Zweitschriften und alle weiteren als der erste Ausdruck EDV-gespeicherter Dokumentationen von Berichten und Arztbriefen mit Ausnahme der Leistung nach der Nr. 01602 sind nicht nach den Leistungen dieses Abschnitts berechnungsfähig.
    3. Die für Reproduktion und Versendung entstandenen Kosten können nach den vertraglichen Regelungen zu den Pauschalerstattungen geltend gemacht werden.
    4. Bei Probenuntersuchungen ohne Arzt-Patienten-Kontakt sind die Leistungen nach den Nrn. 01600 und 01601 nicht berechnungsfähig."
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    Schweigepflicht.
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    Sozialgesetzbuch V. [PDF-Download]
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    Therapieempfehlung.
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    Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Psychotherapie. Das ist wahrscheinlich der wichtigste allgemeine Heilwirkfaktor für den Erfolg einer Psychotherapie, der eine tragfähige Arbeitsbeziehung wesentlich mitbestimmt. PatientInnen müssen vertrauen können und sicher sein. Auf dieser Basis kann sich die methodenspezifische Kompetenz der PsychotherapeutIn an wirkungsvollsten und nachhaltigsten entfalten. Und weil das so ist, müssen alle Maßnahmen, die das Vertrauen zwischen PatientIn und PsychotherapeutIn betreffen, besonders sorgfältig und kritisch geprüft, Vor- und Nachteile wie Risiken gegeneinander abgewogen werden.
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    Querverweise
    Standort: Hausarzt Berichtspflicht ab 1.1.7.
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    Was ist Therapie, Psychotherapie, Verhaltenstherapie?
    Überblick Berufspolitik_ Psychotherapierichtlinien_
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. Beruf Berufspolitik Psychotherapie site:www.sgipt.org. *
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Rathsmann-Sponsel, Irmgard & Sponsel, Rudolf (DAS). Hausarzt Berichtspflicht für PsychotherapeutInnen ab 1.1.7. Probleme und Fragen zum Beschluss des Bewertungsausschuss 119. Sitzung. Durchführungsinformation der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (26.1.7).  Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/berpol/ptr/habp07.htm
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       Ende_Hausarzt Berichtspflicht ab 1.1.7  _Rel. Aktuelles _Überblick_Rel. Beständiges _Titelblatt_Konzept_Archiv_ Regionales_ Mail:_sekretariat@sgipt.org___Wichtige Hinweise zu Links und  Empfehlungen




    Änderungen wird gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft * Anregungen und Kritik willkommen
    15.10.16    Layout, Links geprüft.
    09.02.07    KBV Auskünfte eingetragen.
    08.02.07    KBV Antwort.