Honorarurteile Psychotherapie
von Irmgard Rathsmann-Sponsel und Rudolf Sponsel, Erlangen (ohne Gewähr)
Teil I.
[Anrede]
"das Bayerische Landessozialgericht hat.in den vorgenannten Pilotverfahren
mit Urteil vom 14.12.2004 entschieden, dass Nachvergütungen für
psychotherapeutische Leistungen in den Quartalen 1/99 (Regionalkassen),
3/99 (Ersatzkassen) und 4/99 (Regional-und Ersatzkassen) zu zahlen sind.
Für die Quartale 1/99 (Ersatzkassen), 2/99 (Regional-und Ersatzkassen)
sowie 3/99 (Regionalkassen) sind Nachvergütungen auch nach Auffassung
des Gerichtes jedoch nicht zu entrichten.
In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat die KVB Nachvergütungen
für die Quartale 1/99 (RK), 3/99 (EK) und 4/99 (RK und EK) berechnet
und festgesetzt, soweit diese von Ihrem Klageverfahren betroffen sind.
Die Berechnungsweise und Höhe der Nachzahlungen können Sie aus
dem beiliegenden Bescheid ersehen.
Dieser Bescheid ersetzt den bisherigen Bescheid und ist deshalb bereits
Gegenstand Ihrer Klageverfahren. Das bedeutet für Sie, dass Sie gegen
diesen neuen Bescheid weder Widerspruch noch Klage erheben
müssen Das Gericht haben wir von der Ausfertigung des Bescheides in
Kenntnis gesetzt."
Teil II.
"Für die Quartale 1/99 (EK), 2/99 (RK und EK), sowie 3/99 (RK)
erfolgt keine Nachvergütung.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 06.11.2002, Az.: B 6 KA
21/02 R, für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen entschieden,
dass die gesetzliche Regelung des Ausgabenvolumens für psychotherapeutische
Leistungen im Jahr 1999 zu einer Begrenzung des Anspruches auf Honorierung
dieser Leistungen führt. In den schriftlichen Entscheidungsgründen
legt das BSG ausdrücklich dar, dass die Forderung nach einem grundsätzlichen
Punktwert von 10 DPf. (5,11 Cent) nur insoweit gelten kann, als der Gesamtvergütungsanteil
für die psychotherapeutischen Leistungen allein durch den HVM bestimmt
wird und nicht unmittelbar durch Gesetz festgelegt ist.
Infolge der Eingliederung der Psychologischen Psychotherapeuten in die
vertragsärztliche Versorgung wurde das Ausgabenvolumen für psychotherapeutische
Leistungen im Jahr 1999 durch den Gesetzgeber festgesetzt.
Für das Jahr 1999 besteht deshalb über den gem. § 11
Abs. 2 Einführungsgesetz zum Psychotherapeutengesetz ausgezahlten
Punktwert hinaus kein Anspruch auf Zahlung eines höheren Punktwertes.
Dieser Bescheid ist Gegenstand der Klageverfahren Az.: S 38 KA 222/01,
S 38 KA 896/01 (§ 96 SGG)."
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
tt.mm.jj
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