Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_BayMRVG Schlussvorschriften Art. 53-54_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

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    von Rudolf Sponsel, Erlangen
    _

    Teil 6 Schlussvorschriften
    Grauer Text = kein Änderungsantrag.
        Art. 53    Einschränkung von Grundrechten.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 53a  Änderung weiterer Rechtsvorschriften.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 54    Inkrafttreten, Außerkrafttreten.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
     
     
    Gesetzes-Text Art. 53 Einschränkung von Grundrechten
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Teil 6
    Schlussvorschriften

    Art. 53
    Einschränkung von Grundrechten

    Durch dieses Gesetz können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1, Art. 109 und 112 Abs. 1 der Verfassung) eingeschränkt werden
     

    Begruendung Art. 53 Einschraenkung von Grundrechten [S. 69]u

    Zu Teil 6 Schlussvorschriften:
    Teil 6 enthält Bestimmungen zur Einschränkung von Grundrechten, zum Regelungsumfang sowie zum Inkrafttreten des Gesetzes.

    Zu Art. 53
    Einschränkung von Grundrechten: 
    Die Vorschrift enthält die nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche Angabe der Grundrechtseinschränkungen.
    Die Einschränkung des Grundrechts auf Freiheit ist nicht schon wegen der Unterbringung der betroffenen Person auf Grundlage der gerichtlichen Unterbringungsanordnungen erforderlich, welche auf Vorschriften des Bundesrechts beruht, sondern wegen weiterer Einschränkungen, denen die untergebrachte Person im Rahmen des Vollzugs der Unterbringungen nach diesem Gesetz unterworfen werden kann.
     

    RS-Kommentar Art. 53 
    Stellungnahmen Art. 53 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 53a Aenderung weiterer Rechtsvorschriften 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 53a
    Änderung weiterer Rechtsvorschriften

    (1) Das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern – AGSGG – (BayRS 33-1-A), zuletzt
    geändert durch § 1 Nr. 328 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

    1. Dem Art. 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
        „(3) Die Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim Sozialgericht München sind auch zuständig 
         für Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben, diejenigen beim Sozialgericht Nürnberg auch für Ober- und 
         Unterfranken.“

    2. Art. 2 wird aufgehoben.

    3. Art. 4 wird wie folgt geändert:
        a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung; der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und es wird folgender Satz 2 
            angefügt:
           „2In Schweinfurt besteht eine Zweigstelle mit sechs Senaten.“

    b) Abs. 2 wird aufgehoben.

    4. Art. 8 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

    (2) Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 539) wird wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
        a) Die Überschriften der Art. 4 und 10 erhalten jeweils folgende Fassung:
           „(aufgehoben)“
        b) In der Überschrift des Teils 7 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und des Art. 29 wird jeweils das Wort 
           „Landesjugendbehörden“ durch das Wort „Landesjugendbehörde“ ersetzt.
        c) Es wird folgender Teil 7a eingefügt:

    „Teil 7a
    Vorschriften für den Bereich des 
    Neunten Buches Sozialgesetzbuch
    – Rehabilitation und Teilhabe
    behinderter Menschen – 

    Art. 66a Erstattung der Kosten des Zusatzurlaubs“.

        d) In der Überschrift des Teils 11 werden die Worte „des Jugendgerichtsgesetzes,“ gestrichen.
        e) Die Überschriften der Art. 95 und 109 erhalten jeweils folgende Fassung:
            „(aufgehoben)“
        f) In der Überschrift des Art. 118 wird das Wort „ , Übergangsvorschrift“ gestrichen.

    2. Art. 12 wird wie folgt geändert:
        a) Abs. 1 wird aufgehoben.
        b) In Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung; das Wort „Sie“ wird durch die Worte „Die Vorschriften des 
            Teils 7“ ersetzt.

    3. In Art. 23 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „gemeinsame Empfehlungen von den Obersten Jugendbehörden“
    durch die Worte „Empfehlungen der Obersten Jugendbehörden“ ersetzt.

    4. In der Überschrift des Teils 7 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird das Wort „Landesjugendbehörden“
    durch das Wort „Landesjugendbehörde“ ersetzt.

    5. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

    6. Art. 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
        a) In Nr. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „von den obersten Landesjugendbehörden gemeinsam“ durch die 
            Worte „vom Staatsministerium“ ersetzt.
        b) In Nr. 3 werden die Worte „einvernehmlich von den obersten Landesjugendbehörden“ durch die Worte 
            „vom Staatsministerium“ ersetzt.

    7. Art. 29 erhält folgende Fassung:

    „Art. 29
    Oberste Landesjugendbehörde

    Oberste Landesjugendbehörde ist das Staatsministerium.“

    8. Art. 60 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

    9. Es wird folgender Teil 7a eingefügt:

    „Teil 7a
    Vorschriften für den Bereich
    des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
    – Rehabilitation und Teilhabe
    behinderter Menschen –

    Art. 66a
    Erstattung der Kosten des Zusatzurlaubs

    (1) 1Privaten Arbeitgebern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts ersetzt der Staat auf Antrag die Lohn- und Gehaltsaufwendungen für den nach § 125 SGB IX gewährten Zusatzurlaub für Beschäftigte, die über den Pflichtsatz nach § 71 SGB IX hinaus beschäftigt werden. 2Eine Erstattung von Lohn- und Gehaltsaufwendungen in den Fällen des § 75 Abs. 3 SGB IX ist ausgeschlossen.

    (2) 1Über den Antrag auf Erstattung der in einem Urlaubsjahr entstandenen Aufwendungen entscheidet das Integrationsamt. 2Der Antrag muss bis 31. Januar des folgenden Kalenderjahres eingereicht werden.“

    10. In der Überschrift des Teils 11 werden die Worte „des Jugendgerichtsgesetzes,“ gestrichen.

    11. Art. 95 wird aufgehoben.

    12. Art. 116 Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.

    13. Art. 118 wird wie folgt geändert:
          a) In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsvorschrift“ gestrichen.
          b) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
          c) Abs. 2 wird aufgehoben.

    (3) Das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz
    – UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS
    2128-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 169 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie
    folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
        a) Der Siebte und der Achte Abschnitt werden aufgehoben.
        b) Der bisherige Neunte Abschnitt wird Siebter Abschnitt.
        c) In der Überschrift des Art. 31 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
    2. Der Siebte und der Achte Abschnitt werden aufgehoben.
    3. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Siebter Abschnitt.
    4. Art. 31 wird wie folgt geändert:
        a) In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
        b) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung 

    (4) Das Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (BayRS 32-1-A),
    zuletzt geändert durch § 1 Nr. 326 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
    1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt: „(ArbGOrgG)“
    2. Art. 5 wird aufgehoben.
    3. Der bisherige Art. 6 wird Art. 4; Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

    (5) Art. 98 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 275, BayRS 312-0-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2014 (GVBl S. 246), erhält folgende Fassung:
    „Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Art. 4, 12, 13 Abs. 1, Art. 14 bis 21, 23
    sowie 24 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) und Art. 6 Abs. 2 bis 6
    sowie Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) entsprechende Anwendung.“
     

    BegruendungZu Art. 53a [S. 69f ]u

    Zu Art. 53a 
    Änderung weiterer Rechtsvorschriften:
    Art. 53a regelt zum Zweck der Rechtsbereinigung Kürzungen und Änderungen des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG), des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) sowie des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz – UnterbrG).

    Zu Abs. 1 
    Durch die Regelung in Nr. 1 wird der materielle Gehalt des allein noch verbliebenen § 3 der Verordnung über
    Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit (BayRS 33-3-A) in Art. 1 AGSGG überführt. Damit kann die
    Verordnung über Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt durch Art. 54 dieses Gesetzes.

    Nr. 2 bestimmt die Aufhebung des Art. 2 AGSGG. 
    Art. 2 Abs. 1 AGSGG ist entbehrlich, da die Regelungen zur Erstreckung von Bezirken bestimmter Kammern
    eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte nunmehr unmittelbar im AGSGG enthalten sind. Art. 2 Abs. 2 AGSGG ist entbehrlich, da sich die vorgesehene Möglichkeit einer Vereinbarung mit anderen Ländern aus § 10 Abs. 3 Satz 2 SGG ergibt. Seite 70 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4944 Durch die Regelung in Nr. 3 wird der materielle Gehalt der Verordnung über eine Zweigstelle des Bayerischen Landessozialgerichts in Schweinfurt (BayRS 33-3-A) in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 AGSGG überführt. Damit kann die Verordnung über eine Zweigstelle des Bayerischen Landessozialgerichts in Schweinfurt aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt durch Art. 54 dieses Gesetzes. Der bisher in Art. 4 Abs. 2 enthaltene Verweis auf Art. 2 Abs. 2 AGSGG ist entsprechend der Änderung gemäß Nr. 2 entbehrlich.
    Nr. 4 bestimmt die Aufhebung des Art. 8 Abs. 2 AGSGG. Die Vorschrift ist entbehrlich, da sich die dort
    enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsvorschriften aus Art. 55 Nr. 2 BV und Art. 1
    Abs. 1 ZustG ergibt.

    Zu Abs. 2 
    Durch die Regelung in Nr. 1 werden in der Inhaltsübersicht des AGSG die in den folgenden Nummern
    vorgesehenen Gesetzesänderungen nachvollzogen und die Überschriften der bereits aufgehobenen
    Art. 4, 10 und 109 bereinigt.

    Nr. 2 bestimmt die Aufhebung des Art. 12 Abs. 1 AGSG, da die Vorschrift entbehrlich ist.

    Nrn. 3 bis 7 bestimmen Streichungen und Vereinfachungen in den Art. 23 bis 29 AGSG. Die Vorschriften
    stimmen nicht mehr mit der Geschäftsverteilung der Staatsregierung überein.

    Nr. 8 bestimmt die Aufhebung des Art. 60 Abs. 2 AGSG, da die Vorschrift entbehrlich ist.

    Durch die Regelung in Nr. 9 wird der materielle Gehalt des Gesetzes über die Erstattung der Kosten des
    Schwerbeschädigtenurlaubs (BayRS 811-2-A) in Art. 66a AGSG überführt und der Gesetzestext redaktionell
    an die aktuelle Rechtslage angepasst. Damit kann das Gesetz über die Erstattung der Kosten des
    Schwerbeschädigtenurlaubs aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt durch Art. 54 dieses Gesetzes.

    Nr. 10 sieht eine redaktionelle Anpassung der Überschrift des Teils 11 AGSG vor.

    Nr. 11 bestimmt, dass die bisherigen für den Bereich des Vollzugs der Unterbringungen nach diesem Gesetz
    maßgebenden Regelungen in Art. 95 AGSG aufgehoben werden.

    Nr. 12 bestimmt die Aufhebung des Art. 116 Abs. 3 Satz 1 AGSG, da die Vorschrift entbehrlich ist.

    Nr. 13 bestimmt die Aufhebung des Art. 118 Abs. 2 AGSG. Die Übergangsvorschrift zur Anwendung des Art. 45a AGSG ist wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden.

    Zu Abs. 3 
    Abs. 3 bestimmt, dass die bisherigen für den Bereich des Vollzugs der Unterbringungen nach diesem Gesetz
    maßgebenden Regelungen im Siebten Abschnitt des Unterbringungsgesetzes aufgehoben werden.
    Zudem werden der Achte Abschnitt sowie Art. 31 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes aufgehoben.
    Denn die Regelungen des Achten Abschnitts treten bereits mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.

    Zu Abs. 4 
    Abs. 4 bestimmt die Aufhebung des Art. 5 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen
    im Freistaat Bayern. Die Vorschrift ist entbehrlich, da sich die dort enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften aus Art. 55 Nr. 2 BV und Art. 1 Abs. 1 ZustG ergibt. Zudem wird Art. 6 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern redaktionell bereinigt und an die Stelle des bereits in der Vergangenheit aufgehobenen Art. 4 verschoben. In der Überschrift des Gesetzes wird die Abkürzung „ArbGOrgG“ eingeführt.

    Zu Abs. 5: 
    Die Änderung erfolgt aus systematischen Gründen. Art. 98 Abs. 3 Satz 1 BaySvVollzG ist in seiner bestehenden
    Fassung zum 1. August 2014 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war ein Verweis auf Normen des BayMRVG noch nicht möglich, da dieses noch nicht in Kraft war.
     

    RS-Kommentar Art. 53a 
    Stellungnahmen Art. 53a  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 54 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
    RS: Anmerkung:  Gegenüber Entwurf ist das Datum des In- und Außerkrafttretens jeweils eingetragen.
     
     

    Art. 54
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.

    (2) Mit Ablauf des 31.Juli 2015 treten außer Kraft:
    1. die Verordnung über eine Zweigstelle des Bayerischen Landessozialgerichts in Schweinfurt vom 2.
    Mai 1995 (GVBl S. 167, BayRS 33-2-A),
    2. die Verordnung über Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 9. April 1954 (BayRS 33-3-A),
    3. das Gesetz über die Erstattung der Kosten des Schwerbeschädigtenurlaubs vom 18. Mai 1951 (BayRS 811-2-A).

     

    Begruendung Zu Art. 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten  [S. 70]u

    Zu Art. 54
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten:
    Art. 54 Abs. 1 bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes.
    Art. 54 Abs. 2 bestimmt, dass die Verordnung über Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit (BayRS 33-3-A), die Verordnung über eine Zweigstelle des Bayerischen Landessozialgerichts in Schweinfurt (BayRS 33-3-A) sowie das Gesetz über die Erstattung der Kosten des Schwerbeschädigtenurlaubs (BayRS 811-2-A) aufgehoben werden. Die genannten Stammnormen sind entbehrlich, da ihr Regelungsgehalt nach Art. 53a in das AGSGG bzw. AGSG überführt wird.
     

    RS-Kommentar Art. 54 
    Stellungnahmen Art. 54 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 


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    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __


    Querverweise
    Standort: BayMRVG Schlussvorschriften Art. 53-54.
    *
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). BayMRVG Schlussvorschriften Art. 53-54. Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG).  Erlangen  IP-GIPT:  https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM53-54.htm
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    korrigiert: irs 31.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    30.05.15    RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: