Gesetzes-Text
Art. 53a Aenderung weiterer Rechtsvorschriften
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.
Art. 53a
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes
in Bayern – AGSGG – (BayRS 33-1-A), zuletzt
geändert durch § 1 Nr. 328 der Verordnung vom 22. Juli 2014
(GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts
beim Sozialgericht München sind auch zuständig
für Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben,
diejenigen beim Sozialgericht Nürnberg auch für Ober- und
Unterfranken.“
2. Art. 2 wird aufgehoben.
3. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung;
der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und es wird folgender Satz 2
angefügt:
„2In Schweinfurt besteht eine
Zweigstelle mit sechs Senaten.“
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
4. Art. 8 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen
Abs. 1 entfällt.
(2) Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze
(AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert
durch § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 539) wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschriften der Art. 4 und 10 erhalten
jeweils folgende Fassung:
„(aufgehoben)“
b) In der Überschrift des Teils 7 Abschnitt
2 Unterabschnitt 2 und des Art. 29 wird jeweils das Wort
„Landesjugendbehörden“ durch
das Wort „Landesjugendbehörde“ ersetzt.
c) Es wird folgender Teil 7a eingefügt:
„Teil 7a
Vorschriften für den Bereich des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen –
Art. 66a Erstattung der Kosten des Zusatzurlaubs“.
d) In der Überschrift des Teils 11 werden die
Worte „des Jugendgerichtsgesetzes,“ gestrichen.
e) Die Überschriften der Art. 95 und 109 erhalten
jeweils folgende Fassung:
„(aufgehoben)“
f) In der Überschrift des Art. 118 wird das
Wort „ , Übergangsvorschrift“ gestrichen.
2. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.
b) In Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung;
das Wort „Sie“ wird durch die Worte „Die Vorschriften des
Teils 7“ ersetzt.
3. In Art. 23 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „gemeinsame Empfehlungen
von den Obersten Jugendbehörden“
durch die Worte „Empfehlungen der Obersten Jugendbehörden“ ersetzt.
4. In der Überschrift des Teils 7 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
wird das Wort „Landesjugendbehörden“
durch das Wort „Landesjugendbehörde“ ersetzt.
5. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen
Satz 1 entfällt.
6. Art. 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „von den
obersten Landesjugendbehörden gemeinsam“ durch die
Worte „vom Staatsministerium“
ersetzt.
b) In Nr. 3 werden die Worte „einvernehmlich von
den obersten Landesjugendbehörden“ durch die Worte
„vom Staatsministerium“
ersetzt.
7. Art. 29 erhält folgende Fassung:
„Art. 29
Oberste Landesjugendbehörde
Oberste Landesjugendbehörde ist das Staatsministerium.“
8. Art. 60 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen
Abs. 1 entfällt.
9. Es wird folgender Teil 7a eingefügt:
„Teil 7a
Vorschriften für den Bereich
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen –
Art. 66a
Erstattung der Kosten des Zusatzurlaubs
(1) 1Privaten Arbeitgebern, Gemeinden, Gemeindeverbänden
und Körperschaften des öffentlichen Rechts ersetzt der Staat
auf Antrag die Lohn- und Gehaltsaufwendungen für den nach § 125
SGB IX gewährten Zusatzurlaub für Beschäftigte, die über
den Pflichtsatz nach § 71 SGB IX hinaus beschäftigt werden. 2Eine
Erstattung von Lohn- und Gehaltsaufwendungen in den Fällen des §
75 Abs. 3 SGB IX ist ausgeschlossen.
(2) 1Über den Antrag auf Erstattung der in einem
Urlaubsjahr entstandenen Aufwendungen entscheidet das Integrationsamt.
2Der Antrag muss bis 31. Januar des folgenden Kalenderjahres eingereicht
werden.“
10. In der Überschrift des Teils 11 werden die Worte „des Jugendgerichtsgesetzes,“
gestrichen.
11. Art. 95 wird aufgehoben.
12. Art. 116 Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Sätze
2 und 3 werden Sätze 1 und 2.
13. Art. 118 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das
Wort „ , Übergangsvorschrift“ gestrichen.
b) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
c) Abs. 2 wird aufgehoben.
(3) Das Gesetz über die Unterbringung psychisch
Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz
– UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl
S. 60, ber. S. 851, BayRS
2128-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 169 der Verordnung
vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Siebte und der Achte Abschnitt werden aufgehoben.
b) Der bisherige Neunte Abschnitt wird Siebter Abschnitt.
c) In der Überschrift des Art. 31 wird das
Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
2. Der Siebte und der Achte Abschnitt werden aufgehoben.
3. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Siebter Abschnitt.
4. Art. 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“
gestrichen.
b) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung
(4) Das Gesetz über die Organisation der Gerichte
für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (BayRS 32-1-A),
zuletzt geändert durch § 1 Nr. 326 der Verordnung vom 22.
Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(ArbGOrgG)“
2. Art. 5 wird aufgehoben.
3. Der bisherige Art. 6 wird Art. 4; Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
(5) Art. 98 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung (Bayerisches
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl
S. 275, BayRS 312-0-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli
2014 (GVBl S. 246), erhält folgende Fassung:
„Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen,
finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus Art. 4, 12, 13 Abs. 1, Art. 14 bis 21, 23
sowie 24 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 des Unterbringungsgesetzes
(UnterbrG) und Art. 6 Abs. 2 bis 6
sowie Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes
(BayMRVG) entsprechende Anwendung.“
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