Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_BayMRVG Teil 5 Organisation, Fachaufsicht, Beiräte, Kosten_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

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    von Rudolf Sponsel, Erlangen

    _Abschnitt 1 Organisation
        Art. 45   Vollzugszuständigkeit.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 46   Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 47   Maßregelvollzugseinrichtungen.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 48   Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 49   Befugnisse der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 50  Fachaufsicht.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.

    Abschnitt 2 Maßregelvollzugsbeiräte
        Art. 51 Maßregelvollzugsbeiräte.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.

    Abschnitt 3 Kosten
        Art. 52   Kosten der Unterbringung.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
     
     
    Gesetzes-Text Organisation, Fachaufsicht, Beiräte, Kosten
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Teil 5
    Organisation, Fachaufsicht,
    Maßregelvollzugsbeiräte, Kosten

    Abschnitt 1
    Organisation

    Art. 45
    Vollzugszuständigkeit

    (1)1Für den Maßregelvollzug nach diesem Gesetz sind die Bezirke zuständig. 2Sie werden auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden tätig.

    (2) Örtlich zuständig ist der Bezirk,
    1. in dem die unterzubringende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder – auf entsprechenden Antrag des Betroffenen hin – vor einer behördlichen Verwahrung zuletzt hatte,
    2. in dem die unterzubringende Person behördlich verwahrt ist oder
    3. der für den nach Nrn. 1 oder 2 an sich zuständigen Bezirk die Maßregelvollzugseinrichtung unterhält.

    (3) Im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde regelt das Staatsministerium der Justiz im Rahmen der Abs. 1 und 2 in einem Vollstreckungsplan die nähere Zuständigkeit der einzelnen Maßregelvollzugseinrichtungen nach allgemeinen Merkmalen.

    (4) 1Für die Verlegung und Einweisung in eine andere Einrichtung gilt Art. 10 Abs. 1 BayStVollzG mit der Maß- gabe entsprechend, dass auch der Betroffene einen Antrag auf Verlegung und Einweisung stellen kann. 2Über die Verlegung entscheidet der abgebende im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Bezirk. 3Verlegungen aus oder nach Bayern bedürfen der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde.

    Aenderungsantrag Art. 45 Abs. 4 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    Art. 45 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
    „4 Über den Antrag ist innerhalb eines Monats zu entscheiden.“ 
    Begruendung Teil 5 Organisation, Fachaufsicht, Maßregelvollzugsbeiräte, Kosten [S. 64ff]u

    Zu Teil 5  Organisation, Fachaufsicht, Maßregelvollzugsbeiräte, Kosten:
    Die Vorschriften des Teils 5 regeln die Organisation der Maßregelvollzugseinrichtungen, die Fachaufsicht, die Errichtung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Maßregelvollzugsbeiräte, sowie die Tragung der Kosten. Die Vorschriften des Teils 5 sind für alle Unterbringungen nach diesem Gesetz unmittelbar anwendbar.

    Zu Abschnitt 1 Organisation:
    Abschnitt 1 enthält die wesentlichen Regelungen zur Organisation des Maßregelvollzugs sowie des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung im Freistaat Bayern und bestimmt die wesentlichen Anforderungen an die interne Organisation der Maßregelvollzugseinrichtungen.

    Zu Art. 45  Vollzugszuständigkeit:
    Art. 45 enthält die wesentlichen Regelungen zur Übertragung des Vollzugs der Unterbringungen nach diesem
    Gesetz auf die Bezirke und entspricht im Wesentlichen Art. 95 Abs. 1 bis 3 AGSG.

    Zu Abs. 1 
    Satz 1 und Satz 2 entsprechen inhaltlich der bewährten Regelung in Art. 95 Abs. 1 AGSG und wurden lediglich redaktionell angepasst.

    Zu Abs. 2 
    In Abs. 2 wird die Zuständigkeit der Bezirke bei einer behördlichen Verwahrung der untergebrachten Person vor der Unterbringung neu geregelt. Während gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 2 AGSG grundsätzlich für die Zuständigkeit der Verwahrungsort maßgebend war und eine Unterbringung in dem Bezirk, in dessen Bereich die untergebrachte Person wohnte, nur dann in Betracht kam, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Staatsministeriums der Justiz gestellt wurde, gilt zukünftig, dass neben dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und dem Verwahrungsort auch der vor der Verwahrung bestandene Wohnsitz oder mangels eines solchen der gewöhnliche Aufenthalt der untergebrachten Person für die Zuständigkeit maßgeblich ist, wenn die untergebrachte Person einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Regelung entspricht einem Bedürfnis der Praxis und berücksichtigt in besonderem Maße den Grundsatz der wohnortnahen Unterbringung.

    Zu Abs. 3 
    Zur Konkretisierung der Zuständigkeitsregelungen nach diesem Gesetz ist nach Abs. 3 das für den Vollstreckungs- plan zuständige Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde berechtigt, ergänzende Regelungen zur Zuständigkeit im Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern zu erlassen. Die Norm knüpft damit an die bewährte Regelung in Art. 174 BayStVollzG sowie die tatsächlichen Ausgestaltung in der Praxis an. Die Regelung der Zuständigkeit der Maßregelvollzugseinrichtungen in einem Vollstreckungsplan ist nicht nur aus organisatorischen, sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich. Die Zuständigkeit der Maßregel- vollzugseinrichtungen wird nach allgemeinen Merkmalen bestimmt, wie z.B. Alter, Geschlecht, Art der Maßregel sowie Wohn- oder Aufenthaltsort.

    Zu Abs. 4 
    Abs. 4 Satz 1 enthält eine Neuregelung und ermöglicht in Anlehnung an die Bestimmungen im Strafvollzug eine Vollziehung der Unterbringungen abweichend vom Vollstreckungsplan gemäß Abs. 3. Die Vorschrift begrenzt das Ermessen der in Satz 2 genannten Entscheidungsträger und regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen eine Einweisung oder Verlegung durchgeführt werden darf. Für eine Einweisung oder Verlegung nach Abs. 4 bedarf
    es keines entsprechenden Antrages der untergebrachten Person; sie kann auch gegen den Willen der unterge- brachten durchgeführt werden. Gleichwohl sollte insbesondere eine Verlegung in der Regel nur im Einvernehmen mit der untergebrachten Person erfolgen.

    Stellt eine untergebrachte Person einen Antrag auf Verlegung in eine andere als nach Abs. 2 zuständige Maßregel- vollzugseinrichtung, steht ihr ein Recht auf fehlerfreie Ermessenausübung zu (BVerfG, NStZ-RR 2006, 325 f.).
    Eine Einweisung oder Verlegung kommt in folgenden Fällen in Betracht:

    • Förderung der Behandlung oder Eingliederung: Die Regelung entspricht Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG. Die Entscheidung über die Einweisung oder Verlegung hat in besonderem Maße den Resozialisierungsgrund- satz zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2006, 325 f.).
    • Gründe der Sicherheit: Die Regelung knüpft an Art. 92 BayStVollzG an und ermöglicht beispielsweise eine Einweisung oder Verlegung in eine besser geeignete Maßregelvollzugseinrichtung, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder das Verhalten oder der Zustand der untergebrachten Person eine Gefahr für die Sicherheit in der Maßregelvollzugseinrichtung darstellt. [>65] 
    • Gründe der Vollzugsorganisation: Die Regelung entspricht Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BayStVollzG und ermöglicht eine Abweichung vom Vollstreckungsplan aus Gründen, die mit der Gestaltung oder Änderung der administrativen Struktur des Vollzugs zusammenhängen.
    • Andere wichtige Gründe: Die Regelung enthält einen Auffangtatbestand und ist entsprechend restriktiv anzuwenden. Ein wichtiger Grund für eine Einweisung oder eine Verlegung kann beispielsweise die Tatsache sein, dass eine Erkrankung, die nicht Anlass für die Anordnung der Unterbringung war, in einer anderen Maßregelvollzugseinrichtung besser behandelt werden kann.
    In Satz 2 wurde die bewährte Regelung des Art. 95 Abs. 3 AGSG übernommen, durch Satz 3 ergänzt und bildet nunmehr die seit Jahren bewährte Praxis auf gesetzlicher Grundlage ab. 
    RS-Kommentar Art. 45 
    Stellungnahmen Art. 45  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 46 Uebertragung der Zuständigkeit für den Vollzug
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 46
    Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug

    (1) 1Die Bezirke können mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde den Vollzug der Unterbringung einem
    Dritten übertragen, wenn und solange jederzeit sichergestellt ist, dass
    1. der Dritte ein Kommunalunternehmen oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, deren sämtliche Anteile mittelbar oder unmittelbar vom übertragenden Bezirk gehalten werden,
    2. die Bezirke die Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollverantwortung gewährleisten können,
    3. die vom Träger betriebenen Maßregelvollzugseinrichtungen die personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen für ordnungsgemäßen Vollzug einschließlich der Möglichkeit grundrechtsein- schränkender Maßnahmen erfüllen,
    4. die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung, deren Stellvertreter, die Ärztinnen und Ärzte mit Leitungsfunktion
    und Personen in vergleichbarer Position bei einer solchen Übertragung bei dem übertragenden Bezirk angestellt sind,
    5. im Hinblick auf hoheitliche Handlungen, die nach diesem Gesetz in Grundrechte der untergebrachten Personen oder Dritter eingreifen, das Weisungsrecht der Bezirke gegenüber den in Nr. 4 genannten Personen gewährleistet ist und 
    6. Weisungen der Fachaufsicht oder der Bezirke unverzüglich nachgekommen wird. 
    2Bei der Übertragung auf ein Kommunalunternehmen gelten Nrn. 2, 4 und 5 sowie Nr. 6 hinsichtlich der Weisungen der Bezirke nicht. 3Änderungen der nach Satz 1 für die Übertragung relevanten Rechtsverhältnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde.

    (2) Bei der Übertragung des Vollzugs der Unterbringung von einem Kommunalunternehmen auf eine Gesell- schaft mit beschränkter Haftung gelten Abs. 1 Sätze 1 und 3 entsprechend.

     

    Begruendung Art. 46 Uebertragung der Zustaendigkeit für den Vollzug [S.66]u

    Zu Art. 46  Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug:
    Art. 46 enthält die wesentlichen Regelungen zur Übertragung des Vollzugs der Unterbringungen nach diesem
    Gesetz von den Bezirken auf Kommunalunternehmen oder im Wege der Beleihung auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch eine solche Übertragung werden die genannten Unternehmen anstelle des übertra- genden Bezirks zum Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes. Die Regelungen in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 6 entsprechen inhaltlich Art. 95 Abs. 6 bis 8 AGSG.

    In Konsequenz zu den in der Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (2 BvR 133/10) entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben und Vorgaben für eine (formelle) Privatisierung des Maßregelvollzugs werden in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2,4 und 5 und in Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2,4 und 5 die notwendigen Regelungen hinsichtlich hoheitlicher Befugnisse bei Grundrechts- eingriffen getroffen. Nach Satz 1 Nr. 1 ist nur eine formelle Privatisierung des Maßregelvollzugs zulässig, an die zwar geringere Anforderungen zu stellen sind, als an eine materielle Privatisierung. Mit der Regelung in Satz 1 Nrn. 4 und 5 wird jedoch sicherge- stellt, dass auch nach einer Übertragung der Aufgabe des Maßregelvollzugs auf eine Gesellschaft mit beschränkte Haftung die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die demokratische Legitimation hoheitlichen Handelns (Art. 20 Abs. 2 GG) erfüllt sind und damit eine ununterbrochene Legitimationskette gegeben ist, indem alle mit Leitungs- funktion ausgestatteten Personen, die in der betroffenen Maßregelvollzugseinrichtung beschäftigt sind, weiterhin beim übertragenden Bezirk oder Kommunalunternehmen angestellt sein müssen.

    Im Unterschied zu GmbHs können Kommunalunternehmen selbst hoheitlich tätig werden, soweit ihnen der Bezirk hoheitliche Aufgaben und Befugnisse überträgt (Art. 75 Abs. 2 BezO). Daher finden die Regelungen, die die demokratische Legitimation sicherstellen sollen bei der Übertragung des Vollzugs vom Bezirk auf ein Kommunal- unternehmen keine Anwendung.

    Im Falle einer Übertragung des Vollzugs der Unterbringung von einem Kommunalunternehmen auf eine Gesell- schaft mit beschränkter Haftung gelten nach Abs. 2 die Sätze 1 und 3 des Abs. 1 entsprechend. Das bedeutet u.a., dass das in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannte Personal beim Bezirk oder dem Kommunalunternehmen angestellt sein muss.
     

    RS-Kommentar Art. 46 
    Stellungnahmen Art. 46  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 47 Maßregelvollzugseinrichtungen
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 47
    Maßregelvollzugseinrichtungen

    (1)1Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtungen müssen über die erforderliche Fachkunde und persönliche
    Eignung verfügen. 2Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung übt gegenüber Beschäftigten ein fachliches Weisungsrecht aus. 3Aus besonderen Gründen können die Aufgaben der Maßregelvollzugseinrichtung auch vertraglich verpflichteten externen Personen übertragen werden.

    (2) Die Maßregelvollzugseinrichtungen sind so auszustatten und, soweit es wegen ihrer Größe möglich ist,
    so zu gliedern, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung der untergebrachten
    Personen ermöglicht, die Eingliederung der untergebrachten Personen gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet werden.

    (3) 1Der Träger führt eine fortlaufende Qualitätskontrolle und Evaluation der Unterbringung durch. 2Auf Verlangen der Fachaufsichtsbehörde nehmen die Träger an landes- und bundesweiten Datenerhebungen teil oder erstatten ihr einen Qualitätsbericht. 3Die inhaltlichen Anforderungen und die Häufigkeit des Qualitätsberichts nach Satz 2 legt die Fachaufsichtsbehörde fest.

    Aenderungsantrag Art. 47 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    Art. 47 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
    „4 Das Fachpersonal ist verpflichtet, sich regelmäßig
    fachlich fort- und weiterzubilden und
    dies gegenüber dem Träger nachzuweisen.“
    b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
    „(4) 1Die Bezirke haben jährlich über den Vollzug der Maßregeln zur Besserung und Sicherung
    sowie über Unterbringungen nach diesem Gesetz Bericht zu erstatten. 2Alle Zwangsmaßnahmen nach diesem Gesetz werden erfasst und dem zuständigen Staatsministerium jährlich gemeldet. 3Dieses Melderegister ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu veröffentlichen.
    4Meldepflichtige Zwangsmaßnahmen im Sinn von Satz 2 sind:
    1. Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 3,
    2. Eingriffe in den Kontakt nach außen nach Art. 13,
    3. die Ablehnung von Vollzugslockerungen und Beurlaubungen nach den Art. 16 bis 18,
    4. besondere Sicherungsmaßnahmen nach Art. 25 und ihre Dauer,
    5. Fixierungen nach Art. 26 und ihre Dauer,
    6. Maßnahmen nach den Art. 27 und 28.
    5Das zuständige Staatsministerium hat dem Landtag jährlich über den Vollzug der Maßregeln zur Besserung und Sicherung sowie über Unterbringungen nach diesem Gesetz sowie der meldepflichtigen Zwangsmaßnahmen Bericht zu erstatten.
     
    Begruendung Art. 47 Maßregelvollzugseinrichtungen [S. 65f]u

    Zu Art. 47 Maßregelvollzugseinrichtungen: 
    Art. 47 enthält eine Neuregelung und beinhaltet die wesentlichen Vorgaben zur Ausstattung einer Maßregelvollzugs- einrichtung sowohl in sächlicher als auch in personeller Hinsicht.

    Zu Abs. 1 
    Nach Satz 3 dürfen Aufgaben der Maßregelvollzugseinrichtung aus besonderen Gründen auf vertraglich verpflich- tete externe Personen übertragen werden, die beispielsweise dann vorliegen, wenn die Maßregelvollzugseinrichtung aus Gründen der Behandlung auf die Mitarbeit von besonderen Fachkräften außerhalb der Maßregelvollzugsein- richtung zurückgreifen muss. Darüber hinaus kommt auch die Übertragung von Sicherheitsaufgaben in Betracht (z.B. Wachschutz). Entscheidend ist insoweit, dass die vertraglich verpflichteten externen Personen zwar nicht auf Grund- lage eines Arbeitsvertrages oder Beamtenverhältnisses tätig werden, dass der Leitung der Maßregelvollzugsein- richtung oder dem Träger der Maßregelvollzugseinrichtung hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung durch die ver- traglich verpflichteten Personen aber ein unbeschränktes Weisungsrecht zukommt. Die vertraglich verpflichteten externen Personen können sowohl auf Grundlage eines zwischen ihnen und der Maßregelvollzugseinrichtung als auch auf Grundlage eines zwischen ihrem Arbeitgeber und der Maßregelvollzugseinrichtung geschlossenen Vertrages tätig werden.

    Zu Abs. 2 
    Von zentraler Bedeutung für die Durchführung eines den gesetzten Zielen gerecht werdenden Vollzugs ist die Be- stimmung des Abs. 2 zur quantitativ und qualitativ hinreichenden Ausstattung der Maßregelvollzugseinrichtungen
    sowohl in sächlicher als auch in personeller Hinsicht. Hier stehen neben dem Freistaat Bayern als Kostenträger auch die Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen in der Verantwortung, die strukturellen und materiellen Vorausset- zungen zu einer qualitativ hochwertigen Durchführung des Voll[>66]zugs der Maßregeln der Besserung und Siche- rung sowie der einstweiligen Unterbringung zu schaffen. Dazu gehört eine baulich-räumliche und technische Ausstat- tung der Maßregelvollzugseinrichtungen, die – gerade auch vor dem Hintergrund des Vollzugsziels der Wiederein- gliederung der untergebrachten Personen in die Gesellschaft – den besonderen Bedürfnissen langfristig angelegter Unterbringungen und Behandlungen Rechnung trägt. 

    Der Schutz der Nichtraucher ist, soweit es bauliche und organisatorische Maßnahmen ermöglichen, zu gewähr- leisten. Ein generelles Rauchverbot in Maßregelvollzugseinrichtungen ist durch das Gesundheitsschutzgesetz nicht vorgesehen und wäre kaum praktikabel.

    Zu Abs. 3 
    Um eine hohe Qualität des Maßregelvollzugs gewährleisten zu können, bedarf es einer ständigen Anpassung des Maßregelvollzugs an die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Entwicklungen in diesem Bereich. Insbesondere sind die Therapie- und Behandlungskonzepte regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen. Daher werden die Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen verpflichtet, eine fortlaufende Qualitätskontrolle und die Evaluation der Unter- bringung in ihren Einrichtungen durchzuführen und hierüber der Fachaufsichtsbehörde auf Verlangen zu berichten. Darüber hinaus haben die Träger auf Verlangen der Fachaufsicht an landes- und bundesweiten Datenerhebungen teilzunehmen.
     

    RS-Kommentar Art. 47 
    Stellungnahmen Art 47  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 48 Leitung der Maßregelvollzugseinrichtungen 
    Neu gegenüber dem Entwurf ist in (1) Satz 2

    Art. 48
    Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung

    (1) Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung wird einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie möglichst mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie oder einem Arzt oder einer Ärztin mit vergleich- barer fachlicher Qualifikation und Eignung übertragen. 2In besonderen Fällen kann die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung auch einem psychologischen Psychotherapeuten oder einer psychologischen
    Psychotherapeutin möglichst mit forensischer Zusatzqualifikation übertragen werden.

    (2) 1Der Träger zeigt der Fachaufsichtsbehörde eine beabsichtigte Neubesetzung der Leitung der Maßregel- vollzugseinrichtung oder deren Stellvertretung frühzeitig schriftlich an. 2Eine Neubesetzung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung durch die Fachaufsichtsbehörde.

    (3) Die Stellen in der Maßregelvollzugseinrichtung werden vom Träger im Benehmen mit der Leitung der Maß- regelvollzugseinrichtung besetzt; hierbei hat die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ein Vorschlagsrecht.

    (4) Eine Beschäftigung von externen Personen innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung bedarf der Zustimmung
    der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung.

    Aenderungsantrag Art. 48 Abs. 1 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    In Art. 48 Abs. 1 werden nach dem Wort „Eignung“ die Worte „oder einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten“ eingefügt
    Begruendung Art. 48 Leitung der Massregelvollzugseinrichtungen [S. 66]u

    Zu Art. 48  Leitung der Maßregelvollzugseinrichtungen:

    Zu Abs. 1 
    Alle Maßnahmen des Vollzugs der Unterbringungen nach diesem Gesetz haben die jeweiligen  Behandlungser- fordernisse zu berücksichtigen. Da sich die Verantwortung für alle Vollzugsmaßnahmen bei der Leitung der Maß- regelvollzugseinrichtung konzentrieren soll, muss diese selbst hinreichend qualifiziert und ausreichend in die Behand- lung und Betreuung der untergebrachten Personen eingebunden sein. Die Funktion der Leitung einer Maßregelvoll- zugseinrichtung kann nur von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie oder einem Arzt oder einer Ärztin einer vergleichbaren Qualifikation, möglichst mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie oder einer vergleichbaren Zusatzqualifikation, durchgeführt werden. In spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtungen für junge untergebrachte Personen (Art. 44 Abs. 2) kann die Verantwortung auch einem Facharzt oder einer Fachärz- tin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder einem Arzt oder einer Ärztin mit einer vergleichba- ren Qualifikation übertragen werden. Eine abschließende Benennung der erforderlichen ärztlichen Qualifikation ist aufgrund der länderspezifischen Ausgestaltung der Berufs- und Weiterbildungsordnungen für Ärzte nicht möglich. Zudem waren und sind diese fortlaufenden Änderungen ausgesetzt.

    Zu Abs. 2 
    Nach Satz 1 ist die Planung einer Neubesetzung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung der Fachaufsichtsbe- hörde frühzeitig durch den Träger der Maßregelvollzugseinrichtung anzuzeigen. Durch diese Informationspflicht soll aufgrund der besonderen Bedeutung und Verantwortung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung für den Voll- zug der Unterbringungen gewährleistet werden, dass die Fachaufsichtsbehörde über einen geplanten Stellenwechsel und die damit verbundenen Auswirkungen hinreichend und rechtzeitig informiert ist. Die personelle Entscheidung über und die Verantwortung für die Neubesetzung obliegen dem Träger der Maßregelvollzugseinrichtung. Nach Satz 2 bedarf sie aber wegen der besonderen Stellung und Verantwortung der Leitung der Maßregelvollzugsein- richtung der Genehmigung durch die Fachaufsichtsbehörde.

    Zu Abs. 3 
    Nach Abs. 3 steht der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ein Vorschlagsrecht bei der Besetzung solcher Stel- len zu, die zu deren Geschäftsbereich oder zu anderen Bereichen der Maßregelvollzugseinrichtung gehören. Wegen der besonderen Stellung und Verantwortung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung muss dieser auch ein Mit- spracherecht bei der Besetzung solcher Personalstellen eingeräumt werden. Sowohl der Träger als auch die Leitung der Maßregelvollzugeinrichtung sind gehalten, diese Personalentscheidungen in gutem Einvernehmen zu treffen.

    Zu Abs. 4 
    Bezüglich des in Abs. 4 geregelten Zustimmungsvorbehaltes der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung bei der Beschäftigung externer Personen in der Maßregelvollzugseinrichtung gilt das zu Abs. 3 Ausgeführte entsprechend.
     

    RS-Kommentar Art. 48 
    Stellungnahmen Art. 48 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 49 Befugnisse der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung
    (3) wurde gegenüber dem Entwurf neu gefasst.

    Art. 49
    Befugnisse der Leitung
    der Maßregelvollzugseinrichtung

    (1) 1Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung kann, mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten Entscheidungen,
    Befugnisse auf entsprechend qualifizier[S. 18]te Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ein umfassendes fachliches Weisungsrecht gegen- über diesen Beschäftigten hat und über Entscheidungen, die von ihnen getroffen werden, hinreichend informiert wird.

    (2) Folgende Entscheidungen sind durch die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zu treffen:

    1. die Auferlegung einer Beschränkung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2,
    2. die Anordnung von Behandlungsmaßnahmen gegen den Willen untergebrachter Personen (Art. 6
        Abs. 3 bis 6 und Art. 41 Nr. 3),
    3. die Anordnung der Einschränkung, Untersagung, Überwachung und des Anhaltens von Schriftver-
        kehr, Bild-, Ton- und Datenträgern sowie ähnliche Formen der individuellen Nachrichtenübermitt- 
        lung und von Paketen (Art. 13),
    4. die Anordnung der Einschränkung, Überwachung und des Abbruchs von Telefongesprächen (Art. 
        13),
    5. die nicht nur vorübergehende Verlegung einer untergebrachten Person von einem Bereich in einen 
        anderen derselben Maßregelvollzugseinrichtung oder in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung,
    6. die Festlegung von Lockerungen des Vollzugs sowie damit verbundene Weisungen (Art. 16 bis 18
        und 20),
    7. die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen (Art. 22),
    8. die Anordnung von wiederholt durchzuführenden Durchsuchungen und Untersuchungen (Art. 24 
        Abs. 4),
    9. die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen (Art. 25),
    10. die Anordnung von Fixierungen (Art. 26),
    11. die Anordnung der optisch-elektronischen Überwachung in Wohn- und Schlafräumen (Art. 34 in 
          Verbindung mit Art. 21a BayDSG),
    12. die Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde über die Möglichkeit, die Vollstreckung der Unter-
          bringung  zur Bewährung auszusetzen oder die Unterbringung für erledigt zu erklären (Art. 35 Abs.
          1 Satz 2),
    13. die Entlassung (Art. 36),
    14. die Aufnahme von Kindern in der Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 43),
    15. das Absehen von der erzieherischen Ausgestaltung des Vollzugs bei jungen untergebrachten
          Personen (Art. 44 Abs. 1 Satz 1). 
    Neufassung im Gesetzestext:
    (3) 1Ist die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nicht rechtzeitig erreichbar, dürfen die Entscheidungen
    nach Abs. 2 auch von einem hiermit beauftragten Arzt oder einer hiermit beauftragten Ärztin der Maßregelvollzugseinrichtung oder einem hiermit beauftragten psychologischen Psychotherapeuten oder
    einer hiermit beauftragten psychologischen Psychotherapeutin der Maßregelvollzugseinrichtung getroffen
    werden; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Bei Gefahr in Verzug dürfen die Anordnungen in den Fällen der
    Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 7 bis 11 auch von anderen Beschäftigten getroffen werden; im Fall des Abs. 2 Satz 1
    Nr. 2 ist die Zustimmung eines Arztes oder einer Ärztin, in den Fällen der Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4, 7 bis 11
    ist die Zustimmung eines Arztes oder einer Ärztin oder eines psychologischen Psychotherapeuten oder einer
    psychologischen Psychotherapeutin unverzüglich einzuholen. 3Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung
    ist unverzüglich zu unterrichten.

    Entwurfsversion: 
    (3) 1Ist die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nicht rechtzeitig erreichbar, dürfen die Entscheidungen nach Abs. 2 auch von einem hiermit beauftragten Arzt oder einer hiermit beauftragten Ärztin der Maßregelvollzugsein- richtung getroffen werden. 2Bei Gefahr in Verzug dürfen die Anordnungen in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 7 bis 11 auch von anderen Beschäftigten getroffen werden; die Zustimmung eines Arztes oder einer Ärztin ist unver- züglich einzuholen. 3Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ist unverzüglich zu unterrichten.

     

    Begruendung Art. 49 Befugnisse der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung [S. 67f]u

    Zu Art. 49 Befugnisse der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung:
    Art. 49 enthält eine Neuregelung und bestimmt die zentrale Verantwortung sowie die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung. 

    Die Verantwortung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung umfasst alle Maßnahmen, die auf Grundlage dieses Gesetzes erfolgen. Dies beinhaltet sowohl Maßnahmen im medizinisch-therapeutischen Bereich [>67] als auch Maßnahmen, die der Gewährleistung der Sicherheit sowie des geordneten Zusammenlebens in der Maßregel- vollzugseinrichtung dienen. Soweit der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung im Verhältnis zum Träger der Maßregelvollzugseinrichtung weitergehende Aufgaben und Verantwortung übertragen sind, wird dies von Art. 49 nicht erfasst.

    Zu Abs. 1 
    Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung kann, mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten Entscheidungen, be- stimmte Aufgaben und Entscheidungen an entsprechend qualifizierte nachgeordnete Fachkräfte, z.B. Oberärzte und Oberärztinnen, Stationsärzte oder Stationsärztinnen oder Psychologen oder Psychologinnen, delegieren. Dieses ist einerseits aus praktischen Gründen erforderlich und trägt dem Gedanken Rechnung, dass in einem behandlungs- orientierten Vollzug Entscheidungskompetenzen behandlungsnäheren Beschäftigten übertragen werden. Anderer- seits ist eine Delegation wegen der hohen Verantwortung und der teilweise schwerwiegenden Grundrechtseingriffe nur für bestimmte Aufgaben zulässig und bedarf einer hinreichenden Überwachung. 

    Einzelheiten hierzu sind in einer internen Regelung der Maßregelvollzugseinrichtung niedergelegt werden. Es ist selbstverständlich, dass im Rahmen des Vollzugs der Unterbringungen nach diesem Gesetz für jede durchzuführende Maßnahme im Grundsatz festgelegt sein muss, welche Personen diese anzuordnen, durchzuführen und zu überwa- chen haben. Aufgrund der besonderen Bedeutung und Verantwortung der Leitung der Maßregelvollzugseinrich- tung ist nach Satz 2 sicherzustellen, dass die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung über Entscheidungen, die von einem Arzt oder einer Ärztin oder anderen Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung getroffen werden, hinrei- chend informiert wird. Die Leitung der Maßregelvollzugs- einrichtung trägt insoweit die Verantwortung, dass sicher- gestellt ist, dass die Korrektheit der selbständigen und eigenverantwortlichen Aufgabenausübung hinreichend überwacht wird.

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 bestimmt einen abschließenden Katalog von Entscheidungen, die im Grundsatz nur durch die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung getroffen werden dürfen. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Abs. 3 gere- gelt. Diese Regelung trägt den Tatsachen Rechnung, dass die dort benannten Entscheidungen für die Sicherheit und das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung von elementarer Bedeutung und/oder in beson- derer Art und Weise mit Eingriffen in die Grundrechte der untergebrachten Person verbunden sind. Hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen wird auf die jeweiligen Artikel verwiesen.

    Zu Abs. 3 
    Da Fälle denkbar sind, in denen die Leitung und deren Stellvertretung nicht rechtzeitig erreichbar ist, eine Maß- nahme nach Abs. 2 aber getroffen werden muss, bestimmt Abs. 3 Satz 1, dass in diesen Fällen die Entscheidung auch von einem anderen hiermit beauftragten Arzt oder einer anderen hiermit beauftragten Ärztin der Maßregel- vollzugseinrichtung getroffen werden darf und dass die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder im Vertre- tungsfall deren Stellvertretung über die getroffenen Entscheidungen unverzüglich zu informieren ist (Satz 3). Es verbietet sich, einen festen zeitlichen Maßstab festzulegen, was „rechtzeitig“ im Sinne der Norm darstellt. Vielmehr kann diese Entscheidung nur in der konkreten Situation durch die Verantwortlichen getroffen werden. Entscheidend ist insoweit, ob mit einem Zuwarten der Maßnahme bis zur Rückkehr oder zum Erreichen der Leitung der Maß- regelvollzugseinrichtung oder im Vertretungsfall deren Stellvertretung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßig- keitsgrundsatzes eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage oder des Gesundheitszustandes der untergebrachten Person verbunden ist.

    Liegt Gefahr in Verzug vor, d.h. eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Person eine andere Person tätig wird, bestimmt Satz 2, dass in den Fällen des Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 11 die Entscheidungen auch von anderen Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung getroffen werden dürfen. In diesen Fällen ist die Zustimmung eines Arztes oder einer Ärztin unverzüglich einzuholen und die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder im Vertretungsfall deren Stellvertretung ist unverzüglich über die getroffenen Entscheidungen zu informieren. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass in diesen Fällen Entscheidungen unverzüglich getroffen werden müssen und diese aufgrund ihres Sicherheitscharakters im Ausnahmefall nicht zwingend von der Kompetenz eines Arztes oder einer Ärztin abhängig gemacht werden können.

    Wie bereits zu Art. 48 festgestellt wurde, ist in der Maßregelvollzugseinrichtung sicherzustellen, dass möglichst für alle denkbaren Fälle der Sätze 1 und 2 Regelungen getroffen werden, welche Beschäftigte befugt sind, an Stelle des eigentlich zuständigen Arztes oder an Stelle der eigentlich zuständigen Ärztin zu handeln.
     

    RS-Kommentar Art. 49 
    Stellungnahmen Art. 49 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 50 Fachaufsicht 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.
    Art. 50
    Fachaufsicht

    (1) 1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales nimmt die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug nach diesem
    Gesetz wahr (Fachaufsichtsbehörde). 2Es gelten die Vorschriften der Bezirksordnung (BezO).

    (2)1Die Befugnisse der Rechts- und Fachaufsicht können auch unmittelbar gegenüber Trägern nach Art. 46 ausgeübt werden. 2Im Rahmen einer Ersatzvornahme nach Art. 95 BezO tritt die Rechtsaufsichtsbehörde in die Rechte des Trägers ein und kann sich seiner personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung bedienen. 3Der Träger hat sicherzustellen, dass eine Ersatzvornahme jederzeit frei ausgeübt werden kann und nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.
     

    Begruendung Art. 50 Fachaufsicht  [S. 67f]u

    Zu Art. 50 Fachaufsicht: 
    Art. 50 enthält die wesentlichen Regelungen zur Ausübung der Aufsicht über die Recht- und Zweckmäßigkeit der Vollziehung der Unterbringungen nach diesem Gesetz (Fachaufsicht). Der ordnungsgemäße Vollzug der Unterbrin- gungen nach diesem Gesetz ist für die Gewährleistung der Sicherheit der Personen in [>68] der Maßregelvollzugs- einrichtung sowie der Bevölkerung von elementarer Bedeutung. Darüber hinaus ist der Vollzug der Unterbringungen nach diesem Gesetz mit einer Vielzahl erheblicher Grundrechtseingriffe für die untergebrachten Personen verbunden und die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen räumen der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung sowie den Be- schäftigten teilweise ein Handlungs- und/oder Auswahlermessen ein. Aus diesen Gründen ist es von besonderer Bedeutung, die staatliche Aufsicht entsprechend umfassend und effektiv auszugestalten.

    Aufgrund gestiegener Anforderungen an eine wirksame Kontrollen und an die Vollzugsqualität im äußerst sensiblen Bereich des Maßregelvollzugs sowie dessen stets wachsende Bedeutung in Bayern, ist eine neue Schwerpunkt- setzung bei der Fachaufsicht notwendig, die künftig durch eine mit entsprechenden Ressourcen ausgestatteten Fachaufsichtsbehörde erfolgt. Die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug wird durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als neue Aufgabe wahrgenommen.

    Im Rahmen der Fachaufsicht über den Maßregelvollzug in Bayern erfolgt bereits bisher eine intensive und kritische Überprüfung von Einzelfällen bei besonderen Vorkommnissen (z.B. Entweichungen, Suizide, Gewalttaten). Sich zeigende Mängel werden umgehend und im Einvernehmen mit den Beteiligten angegangen und behoben. Die Fach- aufsicht muss auch aktiv den Maßregelvollzug gestalten können. Hierzu gehört insbesondere seine regelmäßige Überprüfung, um mögliche Mängel frühzeitig aufspüren und Verbesserungen einleiten zu können. Die Erkenntnisse aus diesen Überprüfungen müssen insbesondere in landesweite einheitliche Qualitätsstandards münden. Die mit diesem Gesetz erstmalige Einführung einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und Evaluation der Unterbringung durch die Träger der Maßregelvollzugseinrichtung, muss durch die Fachaufsichtsbehörde überwacht, begleitet und ausge- wertet werden; hierzu kann sie sich einen Qualitätsbericht vorlegen lassen (Art. 47 Abs. 3 Satz 2). Das bisher fach- aufsichtführende Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat 2013 die standardisierte Er- hebung von wichtigen Eckdaten des Maßregelvollzugs durch die Maßregelvollzugseinrichtungen eingeführt, um auch über die statistischen Grundlagen zu verfügen, die für eine Bewertung des Maßregelvollzugs und ggf. notwendige Nachjustierungen unabdingbar sind. Diese Daten müssen von der Fachaufsicht ausgewertet, interpretiert und die Schlüsse daraus gezogen werden. Diese Aufgaben können nur durch eine entsprechend ausgestattete Fachauf- sichtsbehörde in adäquater Weise durchgeführt werden.

    Als neue Fachaufsichtsbehörde hat das ZBFS auch Beschwerden von untergebrachten Personen nachzugehen und darüber zu entscheiden. Es arbeitet den Staatsministerien bei Petitionen an den Bayerischen Landtag zu und ist zudem Ansprechpartner für die verschiedenen Anti-Folter-Ausschüssen auf internationaler und nationaler Ebene.

    Zu Abs. 1 
    Satz 1 bestimmt, dass die Aufgabe der Fachaufsicht durch das ZBFS, das dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen direkt nachgeordnet ist, wahrgenommen wird. Nach Satz 2 gelten bezüglich der Fachaufsicht die Vorschriften der Bezirksordnung (BezO). Die dem Staatsministerium des Innern im Rahmen der Kommunalaufsicht über die Bezirke obliegende Rechtsaufsicht bleibt unberührt (Art. 92 BezO).

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 normiert für den Fall der Übertragung der Aufgaben des Vollzugs der Unterbringungen nach diesem Gesetz gesonderte Rechte der Rechts- und Fachaufsichtsbehörde. Durch Satz 2 und 3 werden die Befugnisse der Rechts- aufsicht bezüglich der Ersatzvornahme erweitert. Diese Erweiterung ist notwendig, da nur durch eine entsprechend stark ausgebildete Rechtsaufsicht dem mit der Übertragung der Aufgaben des Vollzugs der Unterbringungen verbundenen Verlust an unmittelbarer staatlicher Kontrolle ausreichend Rechnung getragen werden kann.

    Zu Abschnitt 2 Maßregelvollzugsbeiräte:
    Die Unterbringungen nach diesem Gesetz zeichnen sich durch eine hohe Eingriffsintensität aus. Neben dem Frei- heitsentzug sieht sich die untergebrachte Person einer Vielzahl weiterer Beschränkungen ausgesetzt, die beinahe jeden Lebensbereich betreffen. Die damit verbundenen Eingriffe sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie sich in der Mehrzahl der Fälle über mehrere Jahre, in einzelnen Fällen über Jahrzehnte erstrecken. Deshalb ist neben der klassischen Fach- und Rechtsaufsicht (Art. 50) eine begleitende Kommission, die bei der Gestaltung des
    Vollzugs mitwirkt, erforderlich und sinnvoll.
     

    RS-Kommentar Art. 50 Fachaufsicht
    Rn50.1 Es bleibt hier offen, wie genau die Fachaufsicht auszuführen ist und worin genau sie besteht. Das ist insofern sehr bedauerlich, weil die Fachaufsicht die letzten Jahrzehnte versagt hat. Aus der Begründung geht hervor, dass die großen Missbräuche - etwa der Fixierungsexzesse in Taufkirchen - verleugnet werden. Als besondere Vorkommnisse werden beispielhaft nur "(z.B. Entweichungen, Suizide, Gewalttaten)" genannt. 
    Rn50.2 Für die neu übertragene Fachaufsicht sucht das Amt (Nördlingen) zwei Mitarbeiter: "Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist eine zentrale Landesbehörde mit rund 2000 Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern. Zu den Aufgaben gehört demnächst auch die neu einzurichtende und aufzubauende Fachaufsicht für den Maßregelvollzug in Bayern nach dem Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zum Bayerischen Maßregel- vollzugsgesetz - BayMRVG (LT -Drs. 17/4944). Hierfür sucht das ZBFS zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwei Beamtinnen/Beamte der 3. Qualifikationsebene Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen" Aus der Stellenaus- schreibung des ZFBS ergibt sich (PDF):
    Stellenprofil 1:
    - Einführung und Evaluierung von Statistischen Kennzahlen zum Maßregelvollzug
    - Entwicklung , Einführung und Evaluierung eines Qualitäts- und Sicherheitsmanagements im Vollzug
    - Länderübergreifende Verlegungen
    - Eingabe- und Beschwerdemanagement

    Das Stellenprofil 1 soll anscheinend die im folgenden genannten Erhebungen auswerten: "Das bisher fachaufsichtführende Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat 2013 die standardisierte Erhebung von wichtigen Eckdaten des Maßregelvollzugs durch die Maßregelvollzugs- einrichtungen eingeführt, um auch über die statistischen Grundlagen zu verfügen, die für eine Bewertung des Maßregelvollzugs und ggf. notwendige Nachjustierungen unabdingbar sind." 

    Stellenprofil 2:
    - Feststellung des Bedarfs an Unterbringungsplätzen und deren Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen
      der verfügbaren Haushaltsmittel
    - Bearbeitung von Bauanträgen der Einrichtungen des Maßregelvollzugs
    - Umsetzung und Weiterentwicklung der Richtlinie zur Planung von Baumaßnahmen im Maßregel- 
       vollzug
    - Bewirtschaftung der entsprechenden Haushaltsmittel

    Rn50.3 1Gänzlich unerwähnt und damit auch ungeregelt bleibt, wie der Landtag und die Öffentlichkeit von den Ergebnissen der Fachaufsicht informiert werden.  2Dazu gehören auch Auswahl, Dauer und Berufung der Beiräte, ihre Rechte und Pflichten. 
    Rn50.4 Unklar bleibt auch nach Art. 50 die für erforderlich und sinnvoll bewertete "begleitende Kommission, die bei der Gestaltung des Vollzugs mitwirkt." Sind das die Beiräte? 
    Stellungnahmen Art. 50 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Abschnitt 2 Maßregelvollzugsbeiraete Art. 51
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Abschnitt 2
    Maßregelvollzugsbeiräte

    Art. 51
    Maßregelvollzugsbeiräte

    1Bei den Maßregelvollzugseinrichtungen sind Beiräte zu bilden. 2Auf die Maßregelvollzugsbeiräte finden Art. 185 Abs. 2 und Art. 186 bis 188 BayStVollzG entsprechende Anwendung.
     

    Aenderungsantrag Abschnitt 2 Art. 51 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    Abschnitt 2 und Art. 51 erhalten folgende Fassung:

    „Abschnitt 2
    Sicherung der Rechte der untergebrachten Personen
    Art. 51
    Patientenfürsprecher,
    Beschwerdestellen, Besuchskommissionen

    (1)1Bei jeder Maßregelvollzugseinrichtung ist eine ausreichende Zahl von Fürsprecherinnen und Fürsprechern vorzusehen. 2Es muss gewährleistet sein, dass die untergebrachten Personen zu diesen
    Fürsprecherinnen und Fürsprechern einen ungehinderten und unmittelbaren Zugang haben.
    3Die Fürsprecherinnen und Fürsprecher prüfen Wünsche und Beschwerden der untergebrachten
    Personen und tragen sie auf Wunsch dem Träger der Maßregelvollzugseinrichtung und der Besuchskommission vor. 4Werden schwerwiegende Mängel der Unterbringung und Behandlung festgestellt, informieren die Fürsprecherinnen und Fürsprecher hierüber die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung und die Aufsichtsbehörde.
    (2) Selbsthilfeinitiativen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, in den Maßregelvollzugseinrichtungen
    den untergebrachten Personen rechtliche Beratung und Unterstützung anzubieten (Beschwerdestellen).
    (3) 1Unabhängige Besuchskommissionen haben die Maßregelvollzugseinrichtungen daraufhin zu
    überprüfen, ob die Rechte der nach diesem Gesetz Untergebrachten gewahrt werden. 2Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, Wünsche und Beschwerden vorzutragen. 3Die Einsicht in die
    Krankenunterlagen ist mit Einwilligung der betroffenen Personen möglich. 4Die  Maßregelvollzugs- einrichtungen sollen jeweils mindestens einmal jährlich unangemeldet besucht werden. 5Jeder Besuchskommission gehören an:
    1. eine Ärztin oder ein Arzt für Psychiatrie,
    2. eine mit Unterbringungsangelegenheiten vertraute Person mit Befähigung zum Richteramt,
    3. ein Mitglied des Landesverbands der Psychiatrie Erfahrenen,
    4. ein Mitglied des Landesverbands der Angehörigen psychisch Kranker.
    6Die Mitglieder der Besuchskommissionen werden vom zuständigen Staatsministerium für die Dauer
    von 4 Jahren bestellt. 7Jede Besuchskommission legt dem zuständigen Staatsministerium spätestens drei Monate nach dem Besuch einen Bericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor.
    8Im Übrigen unterliegen die Mitglieder der Besuchskommission hinsichtlich der erlangten Kenntnisse der Schweigepflicht.“
     

    Begruendung Abschnitt 2 Maßregelvollzugsbeiraete Art. 51 [S. 68f]u

    Zu Art. 51 Maßregelvollzugsbeiräte: 
    Vor diesem Hintergrund wird in Art. 51 den Maßregelvollzugsbeiräten entsprechend der bewährten Ausgestaltung
    im Strafvollzug (Art. 185 bis 188 BayStVollzG sowie §§ 162 bis 165 StVollzG) die Aufgabe zugewiesen, in institutionalisierter Form die Öffentlichkeit an den Aufgaben des Vollzugs der Unterbringungen nach diesem Gesetz zu beteiligen. Im UnterbrG war bislang gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 den Besuchskommissionen die Aufgabe zugewiesen, die Maßregelvollzugseinrichtungen daraufhin zu überprüfen, ob die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 3 UnterbrG sollten die Überprüfungen mindestens alle zwei Jahre einmal, in der Regel unangemeldet,
    durchgeführt werden. Die Besuchskommissionen sind [>69] dieser Aufgabe in der Vergangenheit mit großem Engagement nachgekommen und haben die ihnen zugewiesene Aufgabe in vollem Umfang erfüllt. 

    Um mehr Transparenz im Maßregelvollzug zu schaffen, wird nunmehr anstelle der Besuchskommissionen ein Gre- mium eingeführt, welches den untergebrachten Personen sowie allen Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrich- tung einschließlich deren Leitung nicht nur punktuell, sondern dauerhaft als Ansprechpartner zur Gestaltung des Vollzugs zur Verfügung steht. Mit der Schaffung von Maßregelvollzugsbeiräten als ständige Gremien ist zudem die Erwartung verbunden, dass eine Vielzahl der in den Maßregelvollzugseinrichtungen entstehenden Probleme durch Kommunikation der Beteiligten mit den Maßregelvollzugsbeiräten vor Ort gelöst werden können. Damit kann zugleich ein weiterer Beitrag zur Erreichung der Ziele der Unterbringungen nach diesem Gesetz geleistet werden. Unabhängig von der Mitwirkung der Maßregelvollzugsbeiräte stehen den untergebrachten Personen nach wie vor ihre Petitionsrechte zur Verfügung. 

    Die Anstaltsbeiräte im Bereich des Strafvollzugs haben sich über viele Jahre bewährt und dienen der Installierung von Maßregelvollzugsbeiräten als Vorbild. Die nähere Ausgestaltung der Maßregelvollzugsbeiräte erfolgt durch gesonderte Verwaltungsvorschriften.
     

    RS-Kommentar Art. 51 
    Stellungnahmen Art. 51  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 52 Kosten der Unterbringung 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Abschnitt 3
    Kosten

    Art. 52
    Kosten der Unterbringung

    (1) Die notwendigen Kosten der Überführung in die Maßregelvollzugseinrichtung und der Unterbringungen nach diesem Gesetz trägt der Freistaat Bayern, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewäh- rung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist.

    (2) 1Jeder Bezirk kann für die von ihm oder von Unternehmen des Bezirks betriebenen Maßregelvollzugs- einrichtungen einen Gesamtbetrag für einen zukünftigen Zeitraum (Budget) erhalten. 2Die Kosten für notwendige Investitionen können durch Einzelzuweisung erstattet oder im Budget berücksichtigt werden. 3Die Fachaufsichts- behörde wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit den Trägern oder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Budgetierung sowie der Investitionskostenerstattung festzulegen.
     

    Begruendung Art. 52 Kosten der Unterbringung  [S. 69]u

    Zu Art. 52 Kosten der Unterbringung: 
    Art. 52 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Kostenregelung in Art. 95 Abs. 4 AGSG.

    Zu Abs. 1 
    Satz 1 entspricht im Ansatz der bisherigen Regelung in Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AGSG und weist dem Freistaat
    Bayern die Tragung der notwendigen Kosten der Überführung in die Maßregelvollzugseinrichtung und der Unter- bringung zu. Die Kostentragung durch den Freistaat Bayern erfolgt nicht, wenn ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. In Betracht kommen beispielsweise Leistun- gen aus der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung oder auch Hilfen des zuständigen Sozialleistungsträgers zum Lebensunterhalt der untergebrachten Person bei der Gewährung von Beurlaubungen.

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 regelt die Modalitäten der Kostenerstattung. Er orientiert sich an der Regelung in Art. 95 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AGSG. Da die Durchführung des Maßregelvollzugs eng verbunden ist mit den hierfür notwendigen finanziellen Aufwendungen, obliegt der Fachaufsichtsbehörde auch die Bewirtschaftung und Prüfung der Verwendung der für den Maßregelvollzug zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Es hat die Budgets mit den Trägern der Maßregel- vollzugseinrichtungen zu verhandeln und die notwendigen Bauinvestitionen zu koordinieren und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu finanzieren
     

    RS-Kommentar Art. 52 
    Stellungnahmen Art. 52  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 


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    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
    __


    Querverweise
    Standort: BayMRVG Teil 5 Organisation, Fachaufsicht, Beiräte, Kosten Artikel 45-52.
    *
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    *
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site:www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). BayMRVG Teil 5 Organisation, Fachaufsicht, Beiräte, Kosten Artikel 45-52: Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG).  Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM45-52.htm
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    korrigiert: irs 31.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    01.06.15    Änderungsanträge Bündnis 90/ Die Grünen aufgenommen.
    30.05.15    RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: