Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Anfang_BayMRVG Teil 4 Besondere Personengruppen Art. 42-44_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

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    von Rudolf Sponsel, Erlangen
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    Teil 4 Besondere Vorschriften für bestimmte Personengruppen.
        Art. 42   Untergebrachte schwangere Frauen und Mütter von Neugeborenen.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 43   Untergebrachte Personen mit Kindern.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 44   Junge untergebrachte Personen.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
     
     
    Gesetzes-Text Teil 4 Besondere Vorschriften für bestimmte Personengruppen
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Teil 4
    Besondere Vorschriften
    für bestimmte Personengruppen

    Art. 42
    Untergebrachte schwangere Frauen
    und Mütter von Neugeborenen

    Für untergebrachte schwangere Frauen und Mütter von Neugeborenen gelten Art. 82 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und Art. 85 BayStVollzG entsprechend.
     

    Begruendung Art. 42 Untergebrachte schwangere Frauen und Mütter von Neugeborenen [S. 60f]u

    Zu Teil 4 Besondere Vorschriften für bestimmte Personengruppen:
    Teil 4 enthält besondere Vorschriften für bestimmte Personengruppen. Die besonderen Vorschriften finden
    ergänzend Anwendung auf alle Unterbringungen nach diesem Gesetz (Art. 1). Daher gelten für die benannten Personengruppen, soweit die nachfolgenden Vorschriften keine Besonderheiten vorsehen, die sonstigen Vorschriften des Gesetzes unmittelbar. [>61]

    Zu Art. 42  Untergebrachte schwangere Frauen und Mütter von Neugeborenen:
    Art. 42 enthält besondere Vorschriften für untergebrachte schwangere Frauen und Mütter von Neugeborenen.
    Die Norm knüpft an die bewährten Regelungen in Art. 82 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Art. 85 BayStVollzG an. Sie trägt den Schutzpflichten des Art. 6 Abs. 4 GG zugunsten der Mutter und des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zugunsten des Kindes Rechnung. 

    Eine Entbindung soll grundsätzlich außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung in einem Krankenhaus erfolgen (Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BayStVollzG). Es soll in aller Regel vermieden werden, dass ein Kind in einer Maßregelvollzugs- einrichtung geboren wird. Selbstverständlich ist, dass die schwangere Frau während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung alle erforderlichen medizinischen Leistungen erhält. Dazu zählen insbesondere die Hilfe durch eine Hebamme und, falls erforderlich, durch einen Arzt oder eine Ärztin. Im Übrigen gilt ergänzend Art. 7.

    Die Verweisung auf Art. 85 BayStVollzG (Geburtsanzeige) will Nachteile für das Kind auf seinem Lebensweg verhindern, die aus der Dokumentation der Geburt in einer Maßregelvollzugseinrichtung erwachsen können.
     

    RS-Kommentar Art. 42 
    Stellungnahmen Art. 42  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text  Art. 43 Untergebrachte Personen mit Kindern
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 43
    Untergebrachte Personen mit Kindern

    Für untergebrachte Personen mit Kindern gelten Art. 86 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 BayStVollzG entsprechend.
     

    Begruendung Art. 43 Untergebrachte Personen mit Kindern [S. 61]u

    Zu Art. 43  Untergebrachte Personen mit Kindern:
    Die Norm knüpft an die bewährten Regelungen in Art. 86 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 BayStVollzG an. Sie berücksichtigt die Schutzpflichten des Art. 6 Abs. 4 GG zugunsten des Elternteils und des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zugunsten des Kindes.

    Mit dieser Vorschrift sollen Schäden abgewendet werden, die dem Kind einer untergebrachten Person durch die Trennung von der Mutter oder dem Vater entstehen würden. Im Einzelfall ist eine sorgfältige Abwägung erforder- lich, in deren Mittelpunkt das Kindeswohl steht. Diese Vorschrift ermächtigt die Maßregelvollzugseinrichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen das Kind aufzunehmen, verpflichtet sie aber nicht dazu.

    Die Aufnahme eines Kindes in einer Maßregelvollzugseinrichtung kommt nur in Betracht, wenn die aufenthalts- bestimmungsberechtigte Person zustimmt und dies dem Wohl des Kindes entspricht. Die mit der Wahrung der Eltern-Kind-Beziehung verbundenen Vorteile müssen die durch die Aufnahme in der Maßregelvollzugseinrichtung drohenden Gefahren überwiegen. Auch müssen alternative Regelungen zur Wahrung der Eltern-Kind-Beziehung abgewogen worden sein. Maßgebend für die Beurteilung des Wohles des Kindes wird in aller Regel die Einschät- zung des Jugendamtes sein. Dieses ist daher zwingend vor einer Aufnahme des Kindes zu hören.
    Im Gegensatz zur Ausgestaltung im Strafvollzug findet Art. 43 sowohl auf Frauen als auch auf Männer Anwendung
    (untergebrachte Personen mit Kindern). Zwar ist für den Strafvollzug die gemeinsame Unterbringung männlicher Gefangener mit Kleinkindern in einer allgemeinen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt wegen einer Gefährdung des Kindeswohls unzulässig (vgl. BVerfG BlStVK 4/1992, 12). Da beide Elternteile hinsichtlich der Personensorge gleichberechtigt sind, ist aber unter den besonderen Bedingungen des Maßregelvollzugs vertretbar, dass die Vor- schrift auch auf Väter Anwendung findet. Auch wenn die Anwendung der Norm in aller Regel nur bei Frauen in Betracht kommen wird, sind doch Fälle denkbar, in denen im Maßregelvollzug eine Aufnahme eines Kindes bei seinem untergebrachten Vater erfolgen kann, insbesondere wenn die Mutter ihrer Personensorgepflicht nicht nachkommt oder bereits verstorben ist.

    Aufgrund der weitreichenden Folgen der Aufnahme eines Kindes in der Maßregelvollzugseinrichtung ist die Entscheidungskompetenz gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zugewiesen.

    Die Zahlungspflicht der unterhaltspflichtigen Person (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG) ergibt sich bereits aus dem bürgerlichen Recht und umfasst alle Aufwendungen, die infolge des Aufenthaltes des Kindes in der Maßregel- vollzugseinrichtung entstehen (z.B. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und Spielzeug). Im Regelfall erfolgt die Aufnahme eines Kindes nur, wenn seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder eine anderweitige Absicherung) auf Kosten Unterhaltspflichtiger oder Dritter (einschließlich der Sozialbehör- den) gewährleistet ist.

    Die entsprechende Anwendung der Vorschrift in Art. 86 Abs. 3 BayStVollzG trägt den besonderen Bedürfnissen
    eines im Vollzug erkrankten Kindes einer untergebrachten Person Rechnung.

    Eine Begleitung des Kindes durch die untergebrachte Person kommt auch in den Fällen in Betracht, in denen
    eine Begleitung für das Kind aus emotionalen / psychischen Gründen medizinisch erforderlich ist.
     

    RS-Kommentar  Art. 43 
    Stellungnahmen Art. 43 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, Richterinnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Zu Art. 44 Junge untergebrachte Personen
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 44
    Junge untergebrachte Personen

    (1) 1Der Vollzug der Unterbringung von Personen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, soll erzieherisch ausgestaltet werden, solange sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge untergebrachte Personen), soweit dies bei Volljährigkeit angezeigt ist. 2Art. 126 Abs. 2 BaySt-VollzG gilt entsprechend.

    (2) Junge untergebrachte Personen sind nach Möglichkeit in spezialisierten Einrichtungen unterzubringen.

    (3) Schulpflichtige junge untergebrachte Personen erhalten in der Maßregelvollzugseinrichtung allgemein- oder berufsbildenden Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften, soweit dies ihr Ge- sundheitszustand und die räumlichen und organisatorischen Verhältnisse der Maßregelvollzugseinrichtung zulassen.

    (4) 1Jungen untergebrachten Personen werden altersgemäße Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglich- keiten sowie entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten. 2Die Bereitschaft zur Annahme dieser Angebote ist zu wecken und zu fördern.

    (5) Besuche bei minderjährigen untergebrachten Personen, ihr Schrift- und Paketverkehr und ihre Telefonge- spräche mit bestimmten Personen können außer unter den Voraussetzungen der Art. 12 und 13 auch untersagt und abgebrochen werden, wenn die Personensorgeberechtigten damit nicht einverstanden sind.
     

    BegruendungArt. 44 Junge untergebrachte Personen [S. 61ff]u

    Zu Art. 44  Junge untergebrachte Personen:

    Art. 44 ist eine Neuregelung und enthält besondere Vorschriften für junge untergebrachte Personen.

    Zwar bestimmt Art. 2 Abs. 3 bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes, dass auf das Alter der unterge- brachten Person Rücksicht genommen werden soll. Dies gebietet insbesondere auch, die Belange und Bedürfnisse von Jugendlichen und Heranwachsenden sowie jungen Erwachsenen gesondert zu berücksichtigen. Neben dieser allgemeinen und verbindlichen Vorgabe ist es jedoch erforderlich, für untergebrachte Personen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch Seite 62 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4944 nicht vollendet hatten, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (junge untergebrachte Personen) unter Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 (BVerf-GE 116, 69, 80 ff.) altersspezifische Sonderregelungen zu treffen. Für den Jugendstrafvollzug hat das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Urteil deutlich ausgesprochen, dass die Verpflichtung des Staates, negative Auswirkungen des Strafübels auf die Lebens- tüchtigkeit der Gefangenen weitest möglich zu mindern, hier besonders ausgeprägt sei, weil auf den Jugendstrafge- fangenen in einer Lebensphase eingewirkt werde, die auch bei nicht delinquentem Verlauf noch der Entwicklung zu einer Persönlichkeit diene, die in der Lage sei, ein rechtschaffenes Leben in voller Selbständigkeit zu führen. Indem der Staat in diese Lebensphase durch Entzug der Freiheit eingreife, übernehme er für die weitere Entwicklung des Betroffenen eine besondere Verantwortung. Dieser gesteigerten Verantwortung könne er nur durch eine Vollzugs- gestaltung gerecht werden, die in besonderer Weise auf Förderung - vor allem auf soziales Lernen sowie die Aus- bildung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die einer künftigen beruflichen Integration dienen – gerichtet sei. Diese Ausführungen gelten nach ihrem Schutzzweck auch für den Vollzug der Unterbringungen nach diesem Gesetz bei jungen untergebrachten Personen.

    In Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist der Vollzug der Unterbringungen nach diesem Gesetz bei jungen untergebrachten Personen erzieherisch auszugestalten. Die jungen untergebrachten Personen sollen durch die Erziehung während des Vollzugs in die Lage versetzt werden, nach der Entlassung ein Leben ohne Straftaten zu führen, einen rechtschaffenen Lebenswandel zu führen, und dies zusätzlich in sozialer Verantwortung, d. h. sie sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein nützliches Glied in der Gesellschaft werden. 

    Auch wenn die meisten Regelungsmaterien für junge untergebrachte Personen und für die übrigen untergebrachten
    Personen identisch sind, ist der Vollzug der Unterbringungen nach diesem Gesetz bei jungen untergebrachten Personen von seinem Wesen her etwas anderes als bei den übrigen untergebrachten Personen.

    Zu Abs. 1 
    In Satz 1 wird der Begriff der jungen untergebrachten Personen definiert und schließt dabei neben den jugendlichen
    untergebrachten Personen auch – parallel zum Jugendstrafvollzug – diejenigen jungen erwachsenen untergebrachten Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres mit ein, die zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Heranwachsende im Sinne des JGG). Die Einbeziehung der zweiten Personengruppe ist sachge- recht und entspricht dem für den Jugendstrafvollzug geltenden Rechtsgedanken des § 89b JGG, wonach der Voll- zug in der Regel bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres in einer Jugendstrafvollzugsanstalt vollzogen wird, und so möglichst frühzeitig eine Annäherung an die für Gefangene dieser Altersgruppe angebrachte Form der Vollzugsge- staltung erreicht werden kann.

    Entsprechend der vergleichbaren Konzeption im Bereich des Jugendstrafvollzugs wird davon abgesehen, ein eigen- ständiges Gesetz für den Vollzug der Unterbringungen nach diesem Gesetz für junge untergebrachte Personen zu schaffen. Daher findet Art. 44 ergänzend Anwendung auf den Vollzug der Unterbringungen nach diesem Gesetz. Gleichwohl wird der selbständige Charakter des Vollzugs der Unterbringungen nach diesem Gesetz bei jungen untergebrachten Personen, wie schon erwähnt, ausdrücklich anerkannt.

    Der Vollzug der Unterbringung soll bei jungen untergebrachten Personen erzieherisch gestaltet werden. Dies hat für die Maßregelvollzugseinrichtung zur Folge, dass alle Maßnahmen im Rahmen der Unterbringung in besonderer Weise darauf auszurichten sind, die Entwicklung der Persönlichkeit der jungen untergebrachten Personen soweit als möglich zu unterstützen und zu leiten. Der Vollzug ist bei jungen untergebrachten Personen noch stärker auf ein soziales Lernen sowie die Ausbildung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die einer künftigen beruflichen Integration
    dienen, auszurichten.

    Abs. 1 vermittelt den jungen untergebrachten Personen einerseits keinen Anspruch auf Durchführung einer konkre- ten Maßnahme durch die Maßregelvollzugseinrichtung. Andererseits enthält er aber auch keinen bloßen Programm- satz, sondern verpflichtet die Maßregelvollzugseinrichtung, den Vollzug der Unterbringungen bei jungen unterge- brachten Personen altersspezifisch und eigenständig auszugestalten.

    Bei volljährigen jungen untergebrachten Personen, die nicht oder nicht mehr erziehungsbedürftig sind, wird der Maßregelvollzugseinrichtung ermöglicht, von der Anwendung des Art. 44 abzusehen.

    Aufgrund der weitreichenden Folgen der Nichtanwendung der Vorschriften für junge untergebrachte Personen ist die Entscheidungskompetenz gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 15 der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung
    zugewiesen.

    Satz 2 bestimmt durch Verweisung auf Art. 126 Abs. 2 BayStVollzG die Zusammenarbeit mit den Personen-
    sorgeberechtigten.

    Durch die Regelung werden die Personensorgeberechtigten in die Lage versetzt, ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber den jungen untergebrachten Personen, soweit diese noch minderjährig sind, nachzukommen. Dabei ist aufgrund der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung zu beachten, dass die Maßregelvollzugseinrichtungen, die gesetzlich für die jungen untergebrachten Personen verantwortlich sind, in Erfüllung ihres Auftrages bei den erziehe- rischen [>63] Maßnahmen ein vorrangiges Bestimmungsrecht haben müssen. Dies schließt natürlich nicht aus, Anre- gungen oder Vorschläge der Personensorgeberechtigten, die mit dem Erziehungsauftrag in Einklang stehen, auch bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Nachdem aber junge untergebrachte Personen in einer Vielzahl von Fäl- len aus zerrütteten und von Alkoholismus, Drogen, Gewalt und sozialer Verwahrlosung gezeichneten Verhältnissen stammen, müssen die Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung, sollte es nicht bereits zu einem Entzug der Personensorgeberechtigung gekommen sein, vorsichtig abwägen, ob sie einer Anregung nachkommen. Oberste Maxime muss daher immer die Erfüllung des Erziehungsauftrags sein.

    Eine Verpflichtung der Maßregelvollzugseinrichtung, die Wünsche der Personensorgeberechtigten, ggf. sogar erst deren Aufenthalt, zu ermitteln, lässt sich aus Satz 2 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 BaySt-VollzG nicht herleiten. Es wird lediglich festgehalten, dass sich die Maßregelvollzugseinrichtung mit den Äußerungen der Personensorgebe- rechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen auseinandersetzen muss. Sollten Personensorgeberechtigte das Erreichen der Ziele der Unterbringungen nach diesem Gesetz behindern oder vereiteln, kann die Maßregelvollzugsein richtung den Kontakt abbrechen oder unterbinden. Es sollte dann das zuständige Familiengericht verständigt werden.

    Zu Abs. 2 
    Nach Abs. 2 sind junge untergebrachte Personen nach Möglichkeit in spezialisierten Einrichtungen für junge unter- gebrachte Personen unterzubringen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass junge untergebrachte Personen im Interesse des Schutzes vor einer etwaigen negativen Beeinflussung durch erwachsene untergebrachte Personen sowie aufgrund der altersbedingten spezifischen Vollzugsgestaltung möglichst getrennt von erwachsenen untergebrachten Personen in spezialisierten Einrichtungen untergebracht werden sollen.

    Zu Abs. 3 
    Nach Art. 10 Abs. 2 kann untergebrachten Personen, soweit es sinnvoll und erforderlich ist, Gelegenheit zur
    schulischen Bildung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. Abs. 3 ergänzt diese Regelung, indem für schulpflichtige junge untergebrachte Personen die Verpflichtung zur Teilnahme am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht normiert wird. Schulische und berufliche Bildung haben für junge untergebrachte Personen für die Entwicklung ihrer Persön- lichkeit eine herausragende Bedeutung. Erfahrungsgemäß bestehen insoweit erhebliche Defizite. Die Verpflichtung nach Abs. 3 steht zum einen unter dem Vorbehalt, dass der Gesundheitszustand der jungen untergebrachten Person die Teilnahme am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht zulässt. Dies ist erforderlich, weil eine Unterrichts- pflicht nur bei deren Vereinbarkeit mit der Krankheit, die Anlass für die Unterbringung ist, denkbar ist. Zum ande- ren müssen die räumlichen und organisatorischen Verhältnisse der Maßregelvollzugs- einrichtung eine Unterrichtung zulassen, weil möglicherweise in kleineren Maßregelvollzugseinrichtungen entsprechende Angebote schon aufgrund geringer Unterbringungszahlen nicht vorgehalten werden können. Zwar wird in solchen Fällen eine Verlegung in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung mit entsprechenden Angeboten häufig angezeigt sein, doch können gerade in einem Flächenstaat wie Bayern auch andere Gesichtspunkte (Nähe zu den Familienangehörigen) ausnahmsweise gegen eine Verlegung in eine Maßregelvollzugseinrichtung mit entsprechenden Angeboten sprechen. Hier ist im Ein- zelfall eine Abwägung durch die Maßregelvollzugseinrichtung erforderlich. Liegen die entsprechenden Vorausset- zungen vor, kann die Teilnahme am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht auch in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung im Wege der Vollzugslockerung (Art. 16) sowie durch Ausführungen (Art. 21) gewährt werden. Die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind durch die Maßregelvollzugseinrichtun- gen zu treffen.

    Zu Abs. 4 
    Abs. 4 konkretisiert den Erziehungsauftrag und benennt die vielfältigen Angebote, die in der Maßregelvollzugsein- richtung vorgehalten werden sollen, und verpflichtet die Maßregelvollzugseinrichtung, die jungen untergebrachten Personen zur Mitwirkung zu motivieren.

    Zu Abs. 5
    Abs. 5 enthält eine Neuregelung. Er entspricht der Regelung in Art. 144 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG und ergänzt für Außenkontakte der jungen untergebrachten Personen die Art. 12 und 13.

    Die Rechte der Personensorgeberechtigten werden bei minderjährigen untergebrachten Personen dadurch gewahrt, dass Besuche, Schrift- und Paketverkehr sowie Telefongespräche mit bestimmten Personen auch unter der Voraus- setzung untersagt werden können, dass die Personensorgeberechtigten hiermit nicht einverstanden sind. Allerdings wird der Maßregelvollzugseinrichtung hierbei ein Ermessen eingeräumt, da ein von den Personensorgeberechtigten ausgesprochenes Kontaktverbot nicht in jedem Fall dem wohl verstandenen Interesse der minderjährigen unterge-
    brachten Person dienen muss. Eine gesonderte Befragung der Personensorgeberechtigten vor je Seite 64 Bayeri- scher Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4944 dem neuen Kontakt ist schon wegen des unvertretbaren Verwaltungsaufwands nicht erforderlich.
     

    RS-Kommentar Art. 44 
    Stellungnahmen Art. 44 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
     


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    Querverweise
    Standort: BayMRVG Teil 4 Besondere Personengruppen Art. 42-44.
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    z.B. Forensische Psychologie site:www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). BayMRVG Teil 4 Besondere Personengruppen Art. 42-44: Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Erlangen  IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM42-44.htm
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    korrigiert: irs 31.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    02.06.15    Keine Änderungsanträge Bündnis 90/ Die Grünen.
    30.05.15    Seiten IV, RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: