Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Anfang_BayMRVG Teil 3 Vollzug der einstweiligen Unterbringung, Artikel 37-41 Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

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    von Rudolf Sponsel, Erlangen

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    Teil 3 Vollzug der einstweiligen Unterbringung.
        Art. 37   Ziel und Grundsätze.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 38   Trennung des Vollzugs.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 39   Ausführung, Vorführung, Ausantwortung.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 40   Übergang der einstweiligen Unterbringung in den Vollzug.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 41   Geltung sonstiger Vorschriften.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
     
    Gesetzes-Text Art. 37 Ziel und Grundsaetze 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Teil 3
    Vollzug der einstweiligen Unterbringung
    Art. 37
    Ziel und Grundsätze

    (1)1Die einstweilige Unterbringung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten. 2Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung berücksichtigt zugunsten der einstweilig untergebrachten Person, dass sie auf einer vorläufigen strafgerichtlichen Entscheidung beruht. 3Die Sicherung eines geordneten Verfahrens ist zu beachten. 4Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. 
    (2) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.
     

    Begruendung Zu Art. 37 Ziel und Grundsätze  [S. 57f]u

    Zu Art. 37  Ziel und Grundsätze:
    Art. 37 bestimmt das Ziel und die wesentlichen Grundsätze der einstweiligen Unterbringung. 

    Zu Abs. 1 
    Die einstweilige Unterbringung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer rechtswidriger
    Taten durch gefährliche Personen, bei denen dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen zu haben, und bei denen davon auszugehen ist, dass deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ange- ordnet werden wird. Anders als die Untersuchungshaft, die vor allem verfahrenssichernde Bedeutung hat, stellt die einstweilige Unterbringung in erster Linie eine vorbeugende Maßnahme dar (OLG Frankfurt, NStZ 1985, 284 f.).

    Nach Satz 2 ist beim Vollzug der einstweiligen Unterbringung zugunsten der einstweilig untergebrachten Person zu berücksichtigen, dass dieser auf einer vorläufigen strafgerichtlichen Entscheidung beruht. 

    Satz 3 stellt klar, dass auch wenn es nicht das Ziel der einstweiligen Unterbringung als solches ist, gleichwohl auch auf die Sicherung eines geordneten Verfahrens Bedacht zu nehmen ist.

    Der in Satz 4 normierte Gegensteuerungsgrundsatz nimmt die Maßregelvollzugseinrichtung darüber hinaus in die Pflicht, schädlichen unbeabsichtigten Nebenfolgen des Freiheitsentzugs aktiv entgegenzuwirken. In den meisten Fällen werden einstweilig untergebrachte Personen von der Unterbringung weitgehend unvorbereitet getroffen. Daraus resultieren zum einen eine verstärkte psychische Belastung, zum anderen typischerweise aber auch Probleme im sozialen Bereich (z.B. zwischenmenschliche Beziehungen, Arbeitsplatz), die insbesondere zu Beginn der Unterbringung einer Lösung zugeführt werden müssen. Dabei haben die einstweilig untergebrachten Personen
    aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Maßnahmen oder eine spezifische Hilfeleistung.

    Zu Abs. 2 
    Die einstweilige Unterbringung soll den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen werden. Der Angleichungsgrundsatz ist einer der elementaren Gestaltungsgrundsätze des Vollzugs der einstweiligen Unter- bringung. Da die beim Vollzug der einstweiligen Unterbringung zugunsten der einstweilig untergebrachten Person zu berücksichtigen, dass dieser auf einer vorläufigen strafgerichtlichen Entscheidung beruht, soll es ihnen soweit als möglich gestattet werden, in Verhältnissen zu leben, die denjenigen in Freiheit entsprechen. Dieser Grundsatz ist bei der Ausgestaltung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung durch die  Maßregelvollzugs- einrichtungen zu beachten; unmittelbare Rechte können die einstweilig untergebrachten Personen aus dieser Vorschrift jedoch nicht herleiten.

    Das Vollzugsleben ist den „allgemeinen Lebensverhältnissen“ anzugleichen, nicht also den konkreten Lebensver- hältnissen der einzelnen einstweilig untergebrachten Person. Es gelten die gleichen Grundsätze wie in Art. 2 Abs. 2.

    Da Art. 2 Abs. 3 nicht unmittelbar Anwendung auf den Vollzug der einstweiligen Unterbringung findet, die dort benannten Grundsätze aber uneingeschränkte Geltung beanspruchen, erklärt Abs. 2 Art. 2 Abs. 3 für entsprechend anwendbar.
     

    RS-Kommentar Art. 37 
    Stellungnahmen Art. 37 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 38 Trennung des Vollzugs
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.
    Art. 38
    Trennung des Vollzugs

    Die gemeinsame Zimmerbelegung mit anderen untergebrachten Personen ist nur mit Zustimmung der einstweilig untergebrachten Person oder aus wichtigem Grund zulässig.
     

    BegruendungZu Art. 38 Trennung des Vollzug  [S. 58]u

    Zu Art. 38  Trennung des Vollzug:
    Art. 38 orientiert sich an der bisherigen Ausgestaltung der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F., Nr. 22 Abs. 1 UVollzO). Die Norm beinhaltet als Ausfluss der Unschuldsvermutung und der daran orientierten
    Behandlung der einstweilig untergebrachten Personen in der Maßregelvollzugseinrichtung den Trennungsgrundsatz.

    Grundsätzlich dürfen einstweilig untergebrachte Personen nicht mit anderen untergebrachten Personen in demselben Zimmer im Sinn des Art. 8 untergebracht werden. Darüber hinaus sollen negative Einflüsse durch untergebrachte Personen weitgehend vermieden werden.

    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zulässig, wenn die einstweilig untergebrachten Personen zustimmen oder wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung, der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass äußere Gegebenheiten vorliegen können, die Ausnahmen vom Trennungsgrundsatz gebieten oder zumindest erlauben.
    Solche äußeren Umstände können aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie vollzugsorganisatorisch
    (beispielsweise infolge der geringen Zahl von einstweilig untergebrachten Personen in einer  Maßregelvollzugs- einrichtung), aber auch durch verfahrenssichernde Anordnungen nach § 119 StPO (wie Trennungsgebote von anderen einstweilig untergebrachten Personen) bedingt sein. Da die Unschuldsvermutung nicht dazu führen soll, dass einstweilig untergebrachte Personen schlechter gestellt werden als untergebrachte Personen, sind Ausnahmen vom Trennungsgrundsatz auch dann zulässig, wenn die einstweilig untergebrachten Personen zustimmen. 

    Ergänzt wird die Regelung in Art. 38 durch Art. 8 Satz 3, wonach auch im Vollzug der einstweiligen Unterbringung Männern und Frauen getrennte Zimmer zuzuweisen sind. Darüber hinaus sind junge einstweilig untergebrachte Personen nach Möglichkeit in spezialisierten Einrichtungen unterzubringen.
     

    RS-Kommentar Art. 38 
    Stellungnahmen Art. 38 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 39 Ausfuehrung, Vorfuehrung, Ausantwortung
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 39
    Ausführung, Vorführung, Ausantwortung

    (1) Art. 21 gilt entsprechend.

    (2) Einstweilig untergebrachte Personen dürfen zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen befristet dem Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung).

    (3) 1Vor Durchführung einer Ausführung oder einer Ausantwortung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft
    Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Hiervon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden; in diesem Fall sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
     

    Begruendung  Art. 39 Ausfuehrung, Vorfuehrung, Ausantwortung  [S. 59]u

    Zu Art. 39  Ausführung, Vorführung, Ausantwortung:
    Art. 39 bestimmt in Abs. 1 die entsprechende Anwendbarkeit des Art. 21 und regelt ergänzend in Abs. 2 die Ausantwortung der einstweilig untergebrachten Personen.

    Zu Abs. 3
    Da durch Ausführung und Ausantwortung die einstweilig untergebrachten Personen zumindest zeitweise aus der Maßregelvollzugseinrichtung entfernt werden, werden diese Maßnahmen davon abhängig gemacht, dass zuvor dem Gericht und der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Hierdurch soll dem Gericht ermöglicht werden, zu entscheiden, ob ergänzende verfahrenssichernde Anordnungen (nach der Generalklausel des § 119 Abs. 1 StPO) zu treffen sind. In Fällen von Gefahr im Verzug (etwa dringende medizinische Versorgung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung) kann die Maßregelvollzugseinrichtung auf die vorherige Anhörung verzichten; dann sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft aber unverzüglich von der Maßnahme zu unterrichten.
     

    RS-Kommentar Art. 39 
    Sprachkritisch ist anzumerken, das man Hunde ausführt, Menschen aber Ausgang, begleitet oder unbegleitet gewährt.
    Stellungnahmen Art. 39 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

    Anmerkung Ausantwortung
    "Unter dem Begriff Ausantwortung versteht man das befristete Überlassen eines Gefangenen oder eines Untersuchungshäftlings in den Gewahrsam einer Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde oder des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, also die zeitweise Verlegung eines Gefangenen." [Wikipedia Abruf 27.5.2015]



     
    Gesetzes-Text Art. 40 Uebergang einstweilige Unterbringung
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 40
    Übergang der einstweiligen
    Unterbringung in den Vollzug

    1Bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, einer Sicherungsverwahrung oder einem Strafarrest, bei denen die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sind die einstweilig untergebrachten Personen mit Rechtskraft des Urteils nach den Vorschriften des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes zu behandeln, soweit sich dies schon vor der Aufnahme in den Strafvollzug durchführen lässt. 2Bei rechtskräftiger Anordnung einer Unterbringung, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sind die einstweilig untergebrachten Personen mit Rechtskraft des Urteils nach den Teilen 2 und 4 dieses Gesetzes zu behandeln. 3Die Maßregelvollzugseinrichtung wirkt auf eine umgehende Verlegung in die zuständige Einrichtung hin.
     

    Begruendung Zu Art. 40 Uebergang einstweilige Unterbringung [S. 59]u

    Zu Art. 40  Übergang der einstweiligen Unterbringung in den Vollzug:
    Art. 40 bestimmt das bei der Beendigung der einstweiligen Unterbringung durch Übergang in eine Freiheitsstrafe,
    Jugendstrafe, Sicherungsverfahrung oder einen Strafarrest zu beachtende Verfahren. 

    Die untergebrachte Person ist auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft unverzüglich aus der Maß- regelvollzugseinrichtung zu entlassen, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsent- ziehung zu vollziehen. Die Beendigung der Unterbringung kann durch die Staatsanwaltschaft nur vor Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet werden (vgl. § 126a Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 120 Abs. 3 StPO). Zu beachten ist, dass eine Entlassung der einstweilig untergebrachten Person wegen Ablaufs einer Höchstfrist nicht möglich ist, da die Entlassung immer auf Grundlage einer Anordnung des Gerichts zu erfolgen hat. Aus fürsorgerischen Gründen und auf Kosten der Maßregelvollzugseinrichtung kann der einstweilig untergebrachten Person auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag der freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugseinrichtung bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung oder auf den Ablauf der Unterbringungsfrist folgenden Werktag gestattet werden. Die untergebrachte Person ist auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen (Art. 41 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 36).

    Art. 40 regelt das zu beachtende Verfahren, wenn die einstweilig untergebrachte Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung oder Strafarrest, deren oder dessen Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird oder wenn rechtskräftig eine Unterbringung nach Art. 1 Nr. 1, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, angeordnet wird. In diesen Fällen hat die Maßregelvollzugs- einrichtung auf eine umgehende Verlegung in die zuständige Einrichtung hinzuwirken und bis dahin die betroffene Person nach den für die zukünftige Unterbringung geltenden gesetzlichen Grundlagen zu behandeln.
     

    RS-Kommentar Art. 40 
    Stellungnahmen  Art. 40 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 41 Geltung sonstiger Vorschriften
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 41
    Geltung sonstiger Vorschriften

    Unter Berücksichtigung des Ziels und der Grundsätze der einstweiligen Unterbringung gelten entsprechend:
    1. Art. 4, 7 bis 9, 10 Abs. 2, Art. 11 bis 15, 23 bis 28, 29 Abs. 1 und 2, Art. 31 und 36, 
    2. Art. 3 mit der Maßgabe, dass das Verteidigungsinteresse angemessen zu berücksichtigen ist, 
    3. Art. 6 mit der Maßgabe, dass sich die Behandlung auf die Erkrankung bezieht, die Anlass für die einstweilige Unterbringung ist, 
    4. Art. 10 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der einstweilig untergebrachten Person eine Arbeit oder eine Beschäftigung anzubieten ist, 
    5. Art. 22 mit den Maßgaben, dass Disziplinarmaßnahmen auch bei schuldhaften Verstößen gegen verfahrenssichernde Anordnungen nach § 126a Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) in Verbindung mit § 119 StPO zulässig sind und dass die Anordnung und der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme die Verteidigung und die Verhandlungsfähigkeit nicht beeinträchtigen dürfen, 
    6. Art. 33 und 34 mit folgenden Maßgaben:

    a) Die unter den Voraussetzungen des Art. 197 Abs. 5 Satz 1 BayStVollzG zulässige Mitteilung besteht in der An- gabe, ob sich eine Person in der Maßregelvollzugseinrichtung im Vollzug der einstweiligen Unterbringung befindet
    und wie die voraussichtliche Entlassungsadresse lautet. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 BaySt-VollzG findet keine Anwendung.

    b) Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, einer rechtskräftigen Ablehnung eines Antrags gemäß § 413 StPO oder einem rechtskräftigen
    Freispruch sind auf Antrag der einstweilig untergebrachten Personen die Stellen, die eine Mitteilung im Sinn von Buchst. a erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die einstweilig untergebrachten
    Personen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung hinzuweisen.

    c) Vor einer Auskunft oder Gewährung von Akteneinsicht nach Art. 33 Abs. 1 ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    Aenderungsantrag Art. 41 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    "Art. 41 Nr. 3 wird aufgehoben; die bisherigen Nrn. 4 bis 6 werden neue Nrn. 3 bis 5."
     
    Begruendung Art. 41 Geltung sonstiger Vorschriften [S. 59]u

    Zu Art. 41  Geltung sonstiger Vorschriften:
    Art. 41 regelt die ergänzende Anwendbarkeit bestimmter Regelungen des Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung. 

    Die weitgehende Verweisung der Nr. 1 bedeutet nicht, dass einstweilig untergebrachte Personen untergebrachten Personen gleichgesetzt würden, sondern ist allein dem Umstand geschuldet, dass sich in diesen Bereichen eine Vielzahl von in der Vollzugspraxis auftretenden Problemen im Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung in ähnlicher Weise stellen. Es liegt deshalb nahe, die Lösung dieser Probleme normativ in entsprechender Weise zu regeln. 

    Alle in Bezug genommenen Normen haben das Ziel und die Grundsätze der einstweiligen Unterbringung (Art. 37), insbesondere die Unschuldsvermutung, hinreichend zu beachten. Die Anwendung der in Bezug genommenen Vorschriften setzt daher im Einzelfall stets voraus, dass diese dem Ziel und der Eigenart der einstweiligen Unterbringung nicht entgegenstehen.

    Nr. 2 unterstreicht das Recht der einstweilig untergebrachten Personen auf eine effektive Verteidigung, das während der gesamten Zeit der Unterbringung und bei sämtlichen in diesem Zusammenhang zu treffenden Beschränkungen zu beachten ist. 

    Nach Nr. 3 gilt Art. 6 mit der Maßgabe, dass sich die Behandlung auf die Erkrankung bezieht, die Anlass für die einstweilige Unterbringung ist. Nr. 3 unterscheidet sich grundlegend von der Ausgestaltung der Behandlungen zur Erreichung der Ziele der Unterbringung gemäß Art. 6. Im Gegensatz zum Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung ist es ausschließliches Ziel der einstweiligen Unterbringung, die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen. Es besteht kein Auftrag, die einstweilig untergebrachten Personen zu heilen oder ihren Ge- sundheitszustand zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen sind grundsätzlich unzulässig und nur in Ausnahmefäl- len nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 bis 4 möglich. Nr. 3 stellt vielmehr klar, dass die einstweilig untergebrachte Person wegen einer Erkrankung, die Anlass für die Anordnung der einstweiligen Unterbringung war, einen An- spruch auf die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Behandlung [>60] hat. Ob sie diesen wahrnimmt, obliegt allein ihrer Entscheidung. Obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt und daher die Not- wendigkeit einer Behandlung der einstweilig untergebrachten Person noch nicht (rechtskräftig) feststeht, ist zu kon- statieren, dass sich die einstweilige Unterbringung über einen längeren Zeitraum erstrecken kann und aufgrund der Annahme des die einstweilige Unterbringung anordnenden Gerichts erfolgt, dass eine Krankheit im Sinne des § 63 oder § 64 StGB vorliegt. Liegt auch nach Einschätzung der Maßregelvollzugseinrichtung eine Krankheit im Sinne der § 63 oder § 64 StGB zweifelsfrei vor, muss aus diesen Gründen die Möglichkeit einer Behandlung der einst- weilig untergebrachten Personen aus Anlass der einstweiligen Unterbringung auch gegen ihren Willen in sehr engen Grenzen Anerkennung finden. Deshalb finden die Regelungen des Art. 6 Abs. 2 bis 6 entsprechende Anwendung. 

    Nach Nr. 4 gilt Art. 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der einstweilig untergebrachten Person eine Arbeit oder eine Beschäftigung lediglich anzubieten ist. Die einstweilig untergebrachte Person hat das Recht, einer Arbeit oder Beschäftigung nachzugehen. Eine Schlechterstellung gegenüber untergebrachten Personen wäre insoweit nicht zulässig. Da die einstweilig untergebrachte Person in keiner Form verpflichtet ist, einer Arbeit oder Beschäftigung nachzugehen und zu behandeln ist, als hätte sie die ihr zu Last gelegte rechtswidrige Tat nicht begangen und als würde eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet
    werden, darf diese aber von der Maßregelvollzugseinrichtung auch nicht angehalten werden, an Arbeits- und Beschäftigungsangeboten teilzunehmen.

    Nach Nr. 5 gilt Art. 22 entsprechend mit den Maßgaben, dass Disziplinarmaßnahmen auch bei schuldhaften
    Verstößen der einstweilig untergebrachten Person gegen verfahrenssichernde Anordnungen nach § 126a Abs. 2 in Verbindung mit § 119 StPO zulässig sind und dass die Anordnung und der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme die Verteidigung und die Verhandlungsfähigkeit der einstweilig untergebrachten Person nicht beeinträchtigen dürfen.

    Für die Regelung der 1. Maßgabe besteht auch eine Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers, da die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bei solchen Verstößen nicht unmittelbar der Sicherung des Verfahrens dient, sondern vielmehr der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung. Der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen steht auch die Unschuldsvermutung nicht entgegen. Voraussetzung ist stets ein (nachgewiesener) schuldhafter Verstoß gegen Verhaltensvorschriften im Vollzug der einstweiligen Unterbringung. 

    Die 2. Maßgabe konkretisiert das Gebot der Rücksichtnahme auf das Verteidigungsinteresse der einstweilig
    untergebrachten Personen nach Art. 49 Abs. 3. Nr. 6 regelt die Anwendbarkeit der jeweiligen Bestimmungen
    für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung im Bereich der Akteneinsicht sowie der datenschutz- rechtlichen Bestimmungen und trägt zugleich den Besonderheiten der einstweiligen Unterbringung, insbesondere der Unschuldsvermutung, Rechnung.

    Nr. 6 Buchst. a beschränkt zum Schutz der einstweilig untergebrachten Personen nach § 126a StPO die zulässige Mitteilung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen auf die Mitteilung der Tatsache des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung und der voraussichtlichen Entlassungsadresse. Infolge der Unschuldsvermutung scheidet eine Mitteilung nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 BayStVollzG an – in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens nur potenziell – Verletzte aus.

    Nr. 6 Buchst. b stellt sicher, dass einstweilig untergebrachte Personen nach § 126a StPO, gegen die kein auf Schuldspruch lautendes Urteil ergeht oder bei denen keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wird, in Erfüllung ihres berechtigten Rehabilitierungsinteresses verlangen können, dass Dritte, denen ihre einstweilige Unterbringung nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 BayStVollzG mitgeteilt wurde, auch von dem für die einstweilig untergebrachten Personen positiven Verfahrensausgang zu unterrichten sind.

    Das Erfordernis, dass nach Nr. 6 Buchst. c vor einer Auskunft oder Akteneinsicht an den Betroffenen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, gewährleistet, dass gegebenenfalls erforder- liche verfahrenssichernde Anordnungen getroffen werden können, zumal der Inhalt der Akten in der Regel jedenfalls teilweise das Strafverfahren unmittelbar betrifft. Gegebenenfalls kann dann die Maßregelvollzugseinrichtung zur Auf- rechterhaltung der Sicherheit oder Abwendung einer nicht unerheblichen Störung des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung oder zur von Anordnungen nach § 126a Abs. 2 in Verbindung mit § 119 StPO Auskunft oder Akteneinsicht zur Erfüllung der verfahrenssichernden Anordnung verweigern.
     

    RS-Kommentar Art. 41 
    Stellungnahmen Art. 41 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     


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    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __


    Querverweise
    Standort: BayMRVG Teil 3 Vollzug der einstweiligen Unterbringung, Artikel 37-41
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). BayMRVG Teil 3 Vollzug der einstweiligen Unterbringung, Artikel 37-41 : Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Erlangen  IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM37-41.htm
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    korrigiert: irs 31.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    02.06.15    Änderungsantrag zu Art. 41 Bündnis 90/ Die Grünen aufgenommen.
    30.05.15    Seiten IV, RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: