Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_BayMRVG Abschnitt 7 Akten und Datenschutz Art. 32-34_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

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    von Rudolf Sponsel, Erlangen


    Abschnitt 7 Akten und Datenschutz
        Art. 32 Aktenführung Art. 33 Akteneinsicht Art. 34 Datenschutz
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 33 Akteneinsicht
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 34 Datenschutz
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.



     
     
    Gesetzes-Text Abschnitt 7 Art. 32 Aktenfuehrung 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 32
    Aktenführung

    (1) 1Zu jeder untergebrachten Person ist eine Krankenakte zu führen, in der die wesentlichen Entscheidungen
    und Anordnungen zu vermerken und zu begründen sind. 2Daten im Sinn von Art. 200 Abs. 2 BayStVollzG sind in einer gesonderten Akte zu führen. 3Die Akten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang oder Gebrauch zu schützen.

    (2) Erkennungsdienstliche Unterlagen (Art. 28) sind getrennt von den Krankenakten aufzubewahren.

    (3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Akten können auch elektronisch geführt werden.
     

    Begruendung Abschnitt 7 Akten und Datenschutz  [S. 53ff]u

    Zu Abschnitt 7 Akten und Datenschutz:
    Abschnitt 7 enthält die maßgebenden Regelungen zur Aktenführung und zum Datenschutz.

    Zu Art. 32  Aktenführung:
    Art. 32 ist eine Neuregelung und bestimmt Mindestanforderungen für die Dokumentation des Vollzugs der Unter- bringung.

    Zu Abs. 1 
    Wie jeder andere Arzt oder jede andere Ärztin auch unterliegt der Arzt oder die Ärztin im Maßregelvollzug der Dokumentationspflicht. Nach § 10 der Musterberufsordnung Ärzte/Ärztinnen der Bundesärztekammer haben Ärzte und Ärztinnen über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erfor- derlichen Aufzeichnungen zu führen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt oder die Ärztin, sie dienen auch dem Interesse des Patienten oder der Patientin an einer ordnungsgemäßen Dokumentation. Darüber hinaus gehört die Dokumentationspflicht im Maßregelvollzug systematisch zu den Dienstpflichten des Arztes oder der Ärz- tin gegenüber der Aufsicht führenden Behörde. Die Dokumentation ist in den jeweiligen Krankenakten aufzuneh- men, wobei im Hinblick auf die Besonderheiten psychiatrisch-psychotherapeutisch-psychologischer Krankenge- schichten und Behandlungsverläufe nur [>54] Objektives bzw. Objektivierbares dokumentationspflichtig ist.
    Die untergebrachte Person hat ein umfassendes Recht an der Gestaltung ihrer Unterbringung sowie ihrer Behand- lung mitzuwirken (vgl. Art. 3 Abs. 1). Zur Gewährleistung dieses Rechts sowie zu dessen Überprüfung sind schriftliche Stellungnahmen der untergebrachten Person sowie ihrer Vertretung zur jeweiligen Krankenakte zu nehmen.
    Bei Zwangsbehandlungen gemäß Art. 6 Abs. 3, 5 und 6 sind deren Anordnung und Beendigung, die Gründe der Anordnung, die Wirkungsüberwachung und deren Ausführung zu dokumentieren. Bei Zwangsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 3 sind zusätzlich die nach Art. 6 Abs. 3 Nummer 3 a bis c unternommenen Maßnahmen zu dokumentieren. Dies dient der Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sowie einem effektiven Rechtsschutz der unterge- brachten Person. Weiter soll die Dokumentation eine Behandlungskontinuität auch bei wechselnder ärztlicher Be- treuung sicherstellen sowie eine systematische verbesserungsorientierte Qualitätskontrolle und Evaluation ermöglichen.
    Bei Fixierungen gemäß Art. 26 sind deren Anordnung sowie Begründung, der Beginn, das Ende, die Form der Fixierung und die ärztlichen Überprüfungen sowie die erfolgten Betreuungs-, Versorgungs- und Überwachungsmaß- nahmen in der zu der untergebrachten Person geführten Krankenakte zu vermerken. Dies soll sicherstellen, dass die Notwendigkeit einer Fixierung sowie Art und Ausmaß der notwendigen Betreuung jeweils sorgfältig geprüft werden und zu späteren Prüfzwecken eindeutig nachvollziehbar sind. Ist die betroffene untergebrachte Person mit der Fixierung einverstanden, so ist das Einverständnis in der Krankenakte zu dokumentieren.
    Im Übrigen liegen die Festlegung der dokumentationspflichtigen Personen sowie Art und Umfang der Dokumenta- tion in der Verantwortung der Maßregelvollzugseinrichtung. Infolge der Regelungen in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind durch die Maßregelvollzugseinrichtung zumindest drei voneinander getrennte Akten zu führen.
    In diesem Zusammenhang wird auf die Hinweis- und Informationspflicht in Art. 3 Abs. 4 und dessen Begründung
    nochmals hingewiesen.

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 verpflichtet die Maßregelvollzugseinrichtung, die erkennungsdienstlichen Unterlagen getrennt von den Krankenakten aufzubewahren. Damit wird dem datenschutzrechtlichen Erfordernis eines zweckgebundenen
    Umgangs mit den Daten in besonderer Weise entsprochen.

    Zu Abs. 3 
    Nach Art. 195 Abs. 4 BayStVollzG können die Akten auch elektronisch geführt werden.
     

    RS-Kommentar Art. 32 
    Stellungnahmen  Art. 32 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 33 Akteneinsicht
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 33 
    Akteneinsicht

    (1) 1Die Maßregelvollzugseinrichtung hat der untergebrachten Person auf Verlangen unentgeltlich Einsicht in die zu der untergebrachten Person geführten Akten zu gewähren, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist oder soweit das Interesse der untergebrachten Person an der Akteneinsicht die schutzwürdigen Belange anderer Personen überwiegt. 2Der untergebrachten Person kann die Einsicht versagt werden, wenn eine Verständigung mit ihr wegen ihres Gesundheitszustands nicht möglich ist oder soweit die Aus- kunft oder Einsicht nicht ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand oder ihre Therapieaussicht wäre.

    (2) Ablichtungen sind der untergebrachten Person auf deren Verlangen und auf deren Kosten zu erstellen; Lfd. Nr. 1.III.0/1.2 des Kostenverzeichnisses gilt entsprechend.
     

    Begruendung Art. 33 Akteneinsicht [S. 54f]u

    Zu Art. 33  Akteneinsicht:
    Art. 33 ist eine Neuregelung und bestimmt das Recht der untergebrachten Person auf Gewährung von Akteneinsicht.

    Zu Abs. 1 
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 09.01.2006, Az. 2 BvR 443/02) haben Maßregelvollzugspatienten durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein in besonderem Maße verbürgtes Informationsrecht, zu erfahren, wie mit ihrer Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt. Das Bundesverfassungsgericht schlussfolgert daraus ein grundsätzliches Recht der untergebrachten Personen auf Einsicht in ihre Krankenakten. Das Recht der untergebrachten Personen auf Akteneinsicht erhält in Abs. 1 eine gesetzliche Grundlage.

    Mögliche Grenzen für das Einsichtsrecht ergeben sich vor allem aus einer Verletzung schutzwürdiger Belange
    anderer Personen. Eine Einschränkung kann sich daraus ergeben, dass Krankenakten gerade bei psychischen
    Erkrankungen nicht nur objektivierte Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen, sondern auch subjektive Beurteilungselemente sowie Angaben von Dritten über Dritte enthalten. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) hat in Abgrenzung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zum privaten Arztrecht (vgl. BGHZ 85, 339 ff; BGH NJW 1985, 674; NJW 1989, 764) unter besonderer Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen Arzt und untergebrachter Person im Maßregelvollzug insoweit entschieden, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bezüglich des Zugangs zu für die persönliche Selbstbestimmung erheblichen Daten in jedem Fall eine Abwägung verlangt, in der die Belange der untergebrachten Person mit dem ihr von Verfassungswegen zukom- menden Gewicht berücksichtigt werden müssen. Dabei ist in jedem einzelnen Fall konkret und substantiiert abzu- wägen, ob und inwieweit der verfassungsmäßige Anspruch auf Information eingeschränkt werden darf. Pauschale Wertungen oder Hinweise auf eine abstrakte Missbrauchsgefahr genügen den grundrechtlichen Anforderungen bei Einschränkung des Zugangs zur Information nicht.

    In Umsetzung dieser Vorgaben schränkt Satz 2 das Akteneinsichtsrecht aus der Natur der Sache ein. Schließlich soll das Recht zur Einsichtnahme der Information der untergebrachten Person dienen und ist daher fehl am Platze, wenn diese die Information krankheitsbedingt überhaupt nicht zu verstehen vermag. Ebenso können zu befürchtende nachteilige Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand oder ihre Therapieaussicht dem Akteneinsichtsverlangen entgegengehalten werden, sofern die vom Bundesver [>55]fassungsgericht geforderte Abwägung zu diesem Ergebnis führt.

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 ergänzt das in Abs. 1 gewährte Akteneinsichtsrecht und bestimmt einen Rechtsanspruch der untergebrachten
    Person gegenüber der Maßregelvollzugseinrichtung auf Erstellung von Ablichtungen auf eigene Kosten. Es gilt Lfd. Nr. 1.III.0/1.2 des Kostenverzeichnisses entsprechend. Das Kostenverzeichnis ist der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz als Anlage beigefügt. Das Recht auf Erstellung von Ablichtungen bezieht sich nur auf Aktenbestandteile, in die nach Maßgabe des Abs. 1 Einsicht zu gewähren ist.
     

    RS-Kommentar Art. 33 
    Stellungnahmen Art. 33  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 34 Datenschutz 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.
    Art. 34
    Datenschutz

    1Art. 95 Abs. 2, Art. 196, 197 Abs. 3, 4, 5 und 7, Art. 198, 199 Sätze 1 und 2, Art. 200, 201 Abs. 1, Art. 202, 204 und 205 BayStVollzG gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:

    1. Personenbezogene Daten über die untergebrachte oder andere Personen dürfen ohne deren Kenntnis oder bei 
        Dritten auch erhoben werden, soweit
    a) eine Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde oder keinen Erfolg
        verspricht,
    b) die Daten für die Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person, ihre Eingliederung oder 
        Behandlung oder für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung 
        erforderlich sind und
    c) der Erhebung überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

    2. Zulässigerweise erhobene personenbezogene Daten dürfen auch gespeichert, verarbeitet oder genutzt
        werden, soweit sie erforderlich sind für
    a)  Gutachten in einem Verfahren über die Betreuung einer untergebrachten Person,
    b)  die Geltendmachung von Ansprüchen der Maßregelvollzugseinrichtung oder von gegen sie oder einen ihrer 
         Beschäftigten gerichteten Ansprüchen oder
    c)  die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten der Maßregelvollzugseirichtung oder für die Überprüfung 
          ihrer Tätigkeit, 
    und überwiegende Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

    3. Zulässigerweise erhobene personenbezogene Daten dürfen zur Vorbereitung der Entscheidung über die
        Fortdauer der Unterbringung verarbeitet und genutzt werden.

    4. Eine Datenübermittlung an öffentliche Stellen nach Art. 197 Abs. 4 BayStVollzG ist auch zulässig, soweit sie
        erforderlich ist für
    a) ein Verfahren über die Betreuung der untergebrachten Person,
    b) die Festsetzung, Prüfung oder Genehmigung der Kosten des Maßregelvollzugs oder
    c) Entscheidungen über Vollzugslockerungen oder Beurlaubungen.

    5. Daten auf Grund einer erkennungsdienstlichen Maßnahme (Art. 28) sind auf Antrag der untergebrachten Person
        nach Beendigung der Unterbringung und einer etwaigen Führungsaufsicht zu vernichten. 

    2Im Übrigen findet das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) einschließlich der Bestimmungen über die Auftragsdatenverwaltung (Art. 6 BayDSG) und die Videoüberwachung (Art. 21a BayDSG) Anwendung.
     

    Begruendung Zu Art. 34 Datenschutz  [S.55]u

    Zu Art. 34 
    Datenschutz:

    Das UnterbrG enthielt bislang nur vereinzelt datenschutzrechtliche Regelungen. Da aber die mit der Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung verbundenen Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer gesetzlichen Regelung bedürfen (vgl. BVerfGE 65, 1), wird diese mit Art. 34 geschaffen.

    Es wird auf die Begründung der Art. 95 Abs. 2, Art. 196, 197 Abs. 3, 4, 5 und 7, Art. 198, 199 Sätze 1 und 2, Art. 200, 201 Abs. 1, Art. 202, 204 und 205 BayStVollzG sowie des Bayerischen Datenschutzgesetzes verwiesen. Besondere personenbezogene Daten im Sinn des Art. 200 BayStVollzG sind besonders sensible Daten und erfordern daher eine besondere Berücksichtigung.
     

    RS-Kommentar Art. 34 
    Stellungnahmen Art. 34  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 


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    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __


    Querverweise
    Standort: BayMRVG Abschnitt 7 Akten und Datenschutz Art. 32-34.
    *
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    Überblick Forensische Psychologie.
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    z.B. Forensische Psychologie site:www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). BayMRVG Abschnitt 7 Akten und Datenschutz Art. 32-34: Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM32-34.htm
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     Ende_BayMRVG Abschnitt 7 Akten und Datenschutz Art. 32-34_Überblick_Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _ Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag_ Mail: sekretariat@sgipt.org_ __Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen


    korrigiert: irs 31.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    02.06.15    Keine Änderungsanträge Bündnis 90/ Die Grünen zu den Art. 32-34..
    30.05.15    Seiten IV, RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: