Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Anfang_BayMRVG Artikel 29-31 Finanzielle Regelungen_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

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    von Rudolf Sponsel, Erlangen
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    Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen
        Art. 29   Motivationsgeld, Zuwendungen, Barbetrag
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 30   Überbrückungsgeld
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 31   Verfügung über Gelder
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
     
     
    Gesetzes-Text Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen Art. 29 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Abschnitt 6
    Finanzielle Regelungen

    Art. 29
    Motivationsgeld, Zuwendungen, Barbetrag

    (1) Die untergebrachte Person erhält für Leistungen im Rahmen der Arbeitstherapie ein angemessenes Motivationsgeld.

    (2) Übt die untergebrachte Person aus therapeutischen Gründen eine sonstige Beschäftigung aus oder nimmt sie an einer heilpädagogischen Förderung, an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung teil, so kann ihr eine Zuwendung gewährt werden.

    (3) 1Die untergebrachte Person erhält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, falls sie mittellos ist. 2Bei Bezug von Motivationsgeld oder einer Zuwendung, kann eine Anrechnung erfolgen. 3Die Höhe des Barbetrags und eine Anrechnung werden durch die Fachaufsichtsbehörde gesondert festgesetzt.

    Aenderungsantrag Art. 29 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    "Art. 29 wird wie folgt geändert:
    a)  In der Überschrift und in Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Motivationsgeld“ durch das Wort 
       „Arbeitsentgelt“ ersetzt.
    b)  Abs. 1 erhält folgende Fassung:
        „(1) 1Für geleistete Arbeit ist ein angemessenes Arbeitsentgelt zu gewähren. 2Die Maßregel- 
        vollzugseinrichtung hat für geleistete Arbeit Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. 3Ebenso
        erhält die untergebrachte Person für Leistungen im Rahmen der Arbeitstherapie ein angemessenes 
        Arbeitsentgelt."
    Begruendung Gesetzes-Text Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen Art. 29 [S. 51]u

    Zu Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen:
    Abschnitt 6 fasst die Regelungen über die Gelder der untergebrachten Personen zusammen.

    Zu Art. 29  Motivationsgeld, Zuwendungen, Barbetrag:
    Art. 29 ergänzt Art. 10 und bestimmt die den untergebrachten Personen zu gewährenden finanziellen Leistungen.
    Die Vorschrift enthält Neuregelungen und orientiert sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Maßregel- vollzugs an der bewährten Ausgestaltung im Strafvollzug (Art. 46 f., 51 ff. BayStVollzG).

    Zu Abs. 1 
    Erbringt die untergebrachte Person Leistungen im Rahmen der Arbeitstherapie, hat sie einen Anspruch auf die Gewährung eines Motivationsgeldes. Die Höhe des Motivationsgeldes ist nach den Umständen des Einzelfalls durch den Träger der Maßregelvollzugseinrichtung in angemessener Höhe festzulegen. Geht die untergebrachte Person im Rahmen des Art. 10 Abs. 3 einer Arbeit außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung nach, so richtet sich diese Vergütung eines im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses erworbenen Arbeitslohns nach den Vereinba- rungen zwischen der untergebrachten Person und dem Arbeitgeber.

    Zu Abs. 2 
    Zuwendungen können untergebrachte Personen erhalten, die aus therapeutischen Gründen eine sonstige Beschäf- tigung ausüben oder die an einer heilpädagogischen Förderung, an Maßnahmen der Berufsausbildung oder der beruflichen Fortbildung oder an einer Umschulung teilnehmen. Die Gewährung einer Zuwendung soll zur Förderung der Motivation und der Teilnahme der untergebrachten Person an entsprechenden Angeboten beitragen. Auch insoweit gilt, dass die Höhe der Zuwendung nach den Umständen des Einzelfalls durch den Träger der Maßregel- vollzugseinrichtung festzulegen ist. [>52]

    Zu Abs. 3 
    Bereits in der Vergangenheit wurde mittellosen untergebrachten Personen auf Grundlage entsprechender Verwal- tungsanweisungen ein Barbetrag (so genanntes Taschengeld) durch die Maßregelvollzugseinrichtung gewährt. In diesem Zusammenhang war strittig, ob untergebrachte Personen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Barbetrags zur Sicherung ihres Existenzminimums gegen die für sie zuständige Sozialbehörde geltend machen können (vgl. BVerfG vom 24.7.2008, Az. 2 BvR 840/06). Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass jedenfalls die kurzfristige Realisierung des ggf. bestehenden sozialhilferechtlichen Anspruchs nicht möglich ist. Würden die untergebrachten Personen gleichwohl auf die Geltendmachung gegenüber der zuständigen Sozialbehörde verwiesen, hätte dies zur Folge, dass untergebrachte Personen oftmals für einen erheblichen Zeitraum keine Möglichkeit zum Einkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sowie Gegenständen des persönlichen Bedarfs, die über die Grundversorgung durch die Maßregelvollzugseinrichtung hinausgehen, haben.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der benannten Entscheidung angedeutet hat, dass die Gewährung eines Barbetragsanspruchs (Taschengeldanspruches) einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wird diese durch Abs. 3 ge- schaffen. Danach haben untergebrachte Personen ebenso wie Strafgefangene (Art. 54 BayStVollzG) bei Mittel- losigkeit Anspruch auf einen ihnen zu gewährenden monatlichen Barbetrag. Dieses ist der Betrag, welcher der untergebrachten Person auf jeden Fall verbleiben muss. Sinn und Zweck des Barbetrags liegt darin, der mittellosen untergebrachten Person in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe in bescheidenem Maße eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse zukommen zu lassen, die über die auf Existenzsiche- rung ausgerichtete Grundversorgung durch die Maßregelvollzugseinrichtung hinausgehen. Durch die Gewährung eines Barbetragsanspruchs soll auch vermieden werden, dass untergebrachte Personen anfällig werden für behandlungsfeindliche subkulturelle Abhängigkeiten von anderen untergebrachten Personen.

    Ähnlich wie im Strafvollzug ist eine untergebrachte Person mittellos im Sinne des Gesetzes, soweit ihr im laufenden Monat aus anderen Quellen (z.B. Renteneinkünfte, Geschenke) ein Betrag bis zur Höhe des Barbetrags nicht zur Verfügung steht. 

    Hinsichtlich des Erhalts von Motivationsgeld oder einer Zuwendung bestimmt Satz 2, dass eine Anrechnung erfolgen kann.

    Eine Anrechnung und die Höhe des Barbetrags werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Durch die gesetzliche Neuregelung ist keine Umstellung der derzeitigen Praxis der Gewährung veranlasst. Finanzielle Mehrkosten entstehen nicht.
     

    RS-Kommentar Art. 29 
    Stellungnahmen Art. 29 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 30 Ueberbrueckungsgeld 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 30
    Überbrückungsgeld

    (1) 1Ein Teil des Arbeitsentgelts, des Motivationsgeldes, der Zuwendungen und mit Zustimmung der unter- gebrachten Person sonstige ihr zur Verfügung stehende Gelder können zur Bildung eines Überbrückungsgelds verwendet werden, wenn dadurch nicht andere rechtliche Verpflichtungen beeinträchtigt werden. 2Das  Über- brückungsgeld dient dazu, den notwendigen Lebensunterhalt der untergebrachten Person und ihrer Unterhalts- berechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung zu sichern.

    (2) 1Das Überbrückungsgeld ist in geeigneter Weise anzulegen. 2Es wird der untergebrachten Person bei der Entlassung ausgezahlt. 3Ein Teil des Überbrückungsgelds kann der untergebrachten Person auch ausgezahlt werden, wenn ihr eine Beurlaubung gewährt wird oder wenn sie es für sonstige Ausgaben, die ihrer Eingliederung dienen, benötigt.
     

    Begruendung Art. 30 Ueberbrueckungsgeld  [S.52]u

    Zu Art. 30  Überbrückungsgeld:

    Art. 30 ist eine Neuregelung und bestimmt die Voraussetzungen der Bildung eines Überbrückungsgeldes.
    Die Norm orientiert sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Maßregelvollzugs an der bewährten
    Ausgestaltung im Strafvollzug (Art. 51 BayStVollzG).

    Beabsichtigte Entscheidungen über die Bildung und die Auszahlung des Überbrückungsgeldes sollen mit der untergebrachten Person erörtert werden. 

    Für das Überbrückungsgeld gelten besondere  Pfändungsschutzbestimmungen (§ 138 Abs. 2 in Verbindung
    mit § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG) gemäß Art. 54 unverändert fort.

    Zu Abs. 1 
    Die Vorschrift bezweckt, für die besonders schwierige Zeit unmittelbar nach der Entlassung eine finanzielle Vor- sorge durch das zwangsweise Ansparen eines Geldbetrags für den notwendigen Lebensunterhalt der untergebrach- ten Person und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung treffen zu können. Hintergrund der Norm ist, dass die Wiedereingliederung der untergebrachten Person erleichtert wird, wenn ihr bei der Entlassung ein Geldbetrag zur Verfügung steht, aus dem die in der ersten Zeit üblicherweise entstehenden Aufwendungen gedeckt werden können. Zugleich soll mit Blick auf die Rückfallgefährdung der untergebrachten Person vermieden werden, dass diese während der besonders schwierigen Phase unmittelbar nach der Entlassung
    sofort in wirtschaftliche Not gerät.

    Im Gegensatz zur Ausgestaltung im Strafvollzug wird davon abgesehen, die Bildung eines Überbrückungsgeldes
    als zwingend vorzuschreiben. Bei der Unterbringung von psychisch kranken oder suchtkranken Menschen kann es Situationen geben, in denen die zwangsweise Inanspruchnahme von Geldern der untergebrachten Person zu einer Beeinträchtigung der Behandlungs- und Therapieaussichten führen kann. Aus diesem Grund ist durch die Maßregel- vollzugseinrichtung, möglichst unter Beteiligung der untergebrachten Person, im konkreten Einzelfall festzulegen, ob die Bildung eines Überbrückungsgeldes sinnvoll ist.

    Das Überbrückungsgeld ist aus den Einkünften der untergebrachten Person anzusparen, woraus sich für die Dauer der Unterbringung eine Verfügungsbeschränkung über die in der Maßregelvollzugseinrichtung erworbenen Einkünfte ergibt, sofern ein Überbrückungsgeld gebildet wird. Grundsätzlich kommen hierfür nur die von der untergebrachten Person im Rahmen des Vollzugs erzielten Einkünfte in Betracht (Motivationsgeld nach Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 3 und Zuwendungen nach Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie [>53] Arbeitsentgelt bei einer entgeltlichen Außenbeschäftigung). Sonstige der untergebrachten Person zur Verfü- gung stehende Gelder können nur herangezogen werden, wenn die untergebrachte Person ausdrücklich zustimmt. Durch die Bildung eines Überbrückungsgeldes dürfen andere rechtliche Verpflichtungen der untergebrachten Person nicht beeinträchtigt werden; die Bildung eines Überbrückungsgeldes ist daher nachrangig. Leistet die untergebrachte Person beispielsweise Unterhaltsleistungen und würden diese durch die Bildung des Überbrückungsgeldes gefährdet, ist dessen Bildung nicht zulässig.

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 schreibt der Maßregelvollzugseinrichtung vor, wie sie die Mittel für das Überbrückungsgeld zu verwalten
    und auszuzahlen hat. Die Bestimmung der Anlageform liegt im Ermessen der Maßregelvollzugseinrichtung; sie muss aber „geeignet“ sein.
     

    RS-Kommentar Art. 30 
    Stellungnahmen Art. 30 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 31 Verfuegung ueber Gelder 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 31
    Verfügung über Gelder

    (1) 1Monatlich kann die untergebrachte Person über einen Betrag in Höhe des allgemein gewährten Barbetrags
    frei verfügen, es sei denn, dass dadurch die Ziele der Unterbringung gefährdet würden. 2Über darüber hinausge- hende Beträge darf die untergebrachte Person nur mit Einwilligung der Maßregelvollzugseinrichtung verfügen; hierunter fällt nicht das außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung befindliche Vermögen. 3Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn die Verfügung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt.

    (2) Geldbeträge, die von der untergebrachten Person in die Maßregelvollzugseinrichtung mitgebracht werden oder die sie während ihrer Unterbringung dort erhält, sind, soweit sie nicht von ihrem Vertreter verwaltet oder als Beitrag zum Überbrückungsgeld (Art. 30) in Anspruch genommen werden, von der Maßregelvollzugseinrichtung für sie zu verwahren.
     

    Begruendung Art. 31 Verfuegung ueber Gelder [S. 53]u

    Zu Art. 31  Verfügung über Gelder:

    Art. 31 ist eine Neuregelung und beruht auf einem von der Praxis geäußerten Erfordernis zur Beschränkung des Geldbesitzes der untergebrachten Personen.

    Zu Abs. 1 
    Satz 1 stellt klar, das die untergebrachten Personen grundsätzlich über einen Betrag in Höhe des allgemein
    gewährten Barbetrags frei verfügen können (Art. 29 Abs. 3). Dabei bleibt außer Betracht, ob die untergebrachten Personen aufgrund ihrer Mittellosigkeit einen Barbetrag erhalten oder ob es sich um eigene Gelder handelt. Zur Wahrung und Förderung der Vollzugsziele können in begründeten Fällen Einschränkungen vorgenommen werden.

    Satz 2 bildet die für eine Beschränkung des Bargeldbesitzes erforderliche gesetzliche Voraussetzung. Über Geldbeträge, die über den Barbetrag hinausgehen, dürfen die untergebrachten Personen nur mit Einwilligung der Maßregelvollzugseinrichtung verfügen. Dadurch sollen unerwünschte Geschäfte und Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den untergebrachten Personen verhindert werden. Hingegen unterliegen die untergebrachten Personen hinsichtlich ihres sonstigen, außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung befindlichen Vermögens keiner Verfügungs- beschränkung. Sobald aber Vermögen in die Maßregelvollzugseinrichtung gebracht wird, unterliegt dieses der Beschränkung des Satzes 2. Die Ausgestaltung des Genehmigungserfordernisses obliegt der Maßregelvollzugs- einrichtung. Insoweit kann es beispielsweise auch zulässig sein, bestimmten „zuverlässigen“ untergebrachten Personen eine generelle Genehmigung zur Verfügung über deren Gelder zu erteilen.

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 verpflichtet die Maßregelvollzugseinrichtung, Geldbeträge, die von der untergebrachten Person in die Maßregelvollzugseinrichtung eingebracht werden oder die sie während ihrer Unterbringung dort erhält, soweit sie nicht von der Vertretung der untergebrachten Person verwaltet oder als Beitrag zum Überbrückungsgeld (Art. 30) in Anspruch genommen werden, zu verwahren. Erfolgt eine Verwahrung, gelten die Regeln der verwaltungsrecht- lichen Verwahrungsverhältnisse. Eine Pflicht der Maßregelvollzugseinrichtung zur Anlage der Geldbeträge existiert nicht.

    Wird die Maßregelvollzugseinrichtung in persönlichen Angelegenheiten der untergebrachten Person tätig und entspricht dies dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der untergebrachten Person, richtet sich der Ersatz der zur Geschäftsbesorgung erforderlichen Aufwendungen nach den bürgerlich rechtlichen Vorschriften des Auftragsrechts und der Geschäftsführung ohne Auftrag. Von der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen kann abgesehen werden, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung beeinträchtigen würde.

    Rechtsgrundlage etwaiger Ansprüche sind ausschließlich die entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen
    Gesetzbuches.
     

    RS-Kommentar Art. 31 
    Stellungnahmen Art. 31 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 


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    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Querverweise
    Standort: BayMRVG Artikel 29-31 Finanzielle Regelungen.
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). BayMRVG Artikel 29-31 Finanzielle Regelungen: Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Erlangen  IP-GIPT:https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM29-31.htm
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    korrigiert: irs 31.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    02.06.15    Änderungsanträge Bündnis 90/ Die Grünen aufgenommen.
    30.05.15    Seiten IV, RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: