Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
zum
Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)
BayMRVG.pdf verabschiedet
8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
Entwurf: Drucksache
17_4944.pdf.
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von Rudolf
Sponsel, Erlangen
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Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen
Art. 29 Motivationsgeld, Zuwendungen,
Barbetrag
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 30 Überbrückungsgeld
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90,
FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 31 Verfügung über Gelder
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90,
FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Gesetzes-Text
Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen Art. 29
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Abschnitt 6
Art. 29
(1) Die untergebrachte Person erhält für Leistungen im Rahmen der Arbeitstherapie ein angemessenes Motivationsgeld. (2) Übt die untergebrachte Person aus therapeutischen Gründen eine sonstige Beschäftigung aus oder nimmt sie an einer heilpädagogischen Förderung, an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung teil, so kann ihr eine Zuwendung gewährt werden. (3) 1Die untergebrachte Person erhält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, falls sie mittellos ist. 2Bei Bezug von Motivationsgeld oder einer Zuwendung, kann eine Anrechnung erfolgen. 3Die Höhe des Barbetrags und eine Anrechnung werden durch die Fachaufsichtsbehörde gesondert festgesetzt. Aenderungsantrag Art. 29 Buendnis 90/ Die Gruenen |
Begruendung
Gesetzes-Text
Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen Art. 29 [S.
51]u
Zu Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen:
Zu Art. 29 Motivationsgeld, Zuwendungen, Barbetrag:
Zu Abs. 1
Zu Abs. 2
Zu Abs. 3
Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der benannten Entscheidung angedeutet hat, dass die Gewährung eines Barbetragsanspruchs (Taschengeldanspruches) einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wird diese durch Abs. 3 ge- schaffen. Danach haben untergebrachte Personen ebenso wie Strafgefangene (Art. 54 BayStVollzG) bei Mittel- losigkeit Anspruch auf einen ihnen zu gewährenden monatlichen Barbetrag. Dieses ist der Betrag, welcher der untergebrachten Person auf jeden Fall verbleiben muss. Sinn und Zweck des Barbetrags liegt darin, der mittellosen untergebrachten Person in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe in bescheidenem Maße eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse zukommen zu lassen, die über die auf Existenzsiche- rung ausgerichtete Grundversorgung durch die Maßregelvollzugseinrichtung hinausgehen. Durch die Gewährung eines Barbetragsanspruchs soll auch vermieden werden, dass untergebrachte Personen anfällig werden für behandlungsfeindliche subkulturelle Abhängigkeiten von anderen untergebrachten Personen. Ähnlich wie im Strafvollzug ist eine untergebrachte Person mittellos im Sinne des Gesetzes, soweit ihr im laufenden Monat aus anderen Quellen (z.B. Renteneinkünfte, Geschenke) ein Betrag bis zur Höhe des Barbetrags nicht zur Verfügung steht. Hinsichtlich des Erhalts von Motivationsgeld oder einer Zuwendung bestimmt Satz 2, dass eine Anrechnung erfolgen kann. Eine Anrechnung und die Höhe des Barbetrags werden durch Verwaltungsvorschrift
geregelt. Durch die gesetzliche Neuregelung ist keine Umstellung der derzeitigen
Praxis der Gewährung veranlasst. Finanzielle Mehrkosten entstehen
nicht.
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RS-Kommentar Art. 29 |
Stellungnahmen Art. 29 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten.
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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