Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_BayMRVG Artikel 16-21 Lockerung_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

    BayMRVG Artikel 16-21
    Abschnitt 4
    Lockerung des Vollzugs;
    Ausführung und Vorführung


     


    Abschnitt 4 Lockerung des Vollzugs; Ausführung und Vorführung.
        Art. 16  Vollzugslockerungen
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD, A * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 17  Beurlaubung
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 18  Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 19  Beteiligung der Vollstreckungsbehörde
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 20  Weisungen, Widerruf von Lockerungen des Vollzugs
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 21  Ausführung und Vorführung
            Gesetzestext, B90, FW, SPD * Begründung, B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
     
    Gesetzes-Text Abschnitt 4 Art. 16 Lockerungen 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.
     


    Abschnitt 4
    Lockerungen des Vollzugs;
    Ausführung und Vorführung

    Art. 16
    Vollzugslockerungen

    (1) 1Der Vollzug der Unterbringung ist zu lockern, sobald
    1. zu erwarten ist, dass dadurch die Behandlung und die soziale Wiedereingliederung gefördert werden,
    und
    2. nach allen aus der bisherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Vollzugslockerungen nicht missbrauchen wird.

    2Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen wird insbesondere auch berücksichtigt, ob eine Entlassung der untergebrachten Person absehbar ist.

    (2) Vollzugslockerungen sind
    1. das Verlassen der Maßregelvollzugseinrichtung oder des gesicherten Bereichs der Maßregelvollzugseinrichtung
    für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung von Beschäftigten (begleiteter Ausgang) oder ohne Aufsicht (unbegleiteter Ausgang),
    2. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung unter Aufsicht von Beschäftigten der Einrichtung (begleitete Außenbeschäftigung) oder ohne deren Aufsicht (unbegleitete Außenbeschäftigung).
     

    Begruendung Abschnitt 4 Vollzugslockerungen Art. 16  [S. 41]u

    Zu Art. 16 
    Vollzugslockerungen:

    Art. 16 knüpft an die Regelung des Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 UnterbrG an, stellt die Gewährung
    von Vollzugslockerungen aber auf eine neue gesetzliche Grundlage. Verzichtet wird insbesondere auf die förmliche Antragspflicht für die Gewährung von Vollzugslockerungen. Diese wird von der Praxis für problematisch gehalten, da sich die Antragspflicht als unnötiger Formalismus und Verwaltungsaufwand darstellt. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wieso der Ehegatte der untergebrachten Person oder der Rechtsanwalt ein Antragsrecht besitzen soll. Die Regelung führt zudem zu einer Reihe von verwaltungstechnisch aufwändigen Mitteilungspflichten. Im Ergebnis
    wird daher auf eine förmliche Festlegung von Antragsbefugnissen verzichtet. Dagegen besteht für die Maßregelvoll- zugseinrichtungen die Pflicht, regelmäßig zu prüfen, ob einer untergebrachten Person eine Vollzugslockerung
    gewährt werden kann. Daneben kann die untergebrachte Person ihr grundsätzliches Recht auf Vollzugslockerungen einfordern.

    Vollzugslockerungen sollten grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der untergebrachten Person gewährt werden. Gleichwohl sind Fälle denkbar (z.B. bei ausgeprägter Hospitalisierung der untergebrachten Person), in denen eine Vollzugslockerung gegen den Willen der untergebrachten Person zu erfolgen hat (z.B. bei einer Verlegung in eine spezialisierte Heimeinrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs).

    Zu Abs. 1 
    Abgeleitet aus den bundesrechtlichen Vorgaben kann die im Maßregelvollzug untergebrachte Person unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Vollzugslockerungen geltend machen. Durch Satz 1 erhält dieser Anspruch eine vollzugsrechtliche Absicherung. 

    Nr. 1 verlangt, dass durch die Gewährung von Vollzugslockerungen die Behandlung und die soziale Wiederein- gliederung gefördert werden. Das entspricht dem besonderen Stellenwert der Vollzugslockerungen, die als integrale Maßnahmen der Behandlung im Maßregelvollzug unterschiedliche Funktionen (soziales Training, Motivation zu therapeutischer Kooperation, Erprobung des Verhaltens in Freiheit) erfüllen.

    Vollzugslockerungen kommen darüber hinaus nach Nr. 2 nur in Betracht, wenn nach allen aus der bisherigen
    Behandlung gewonnenen Erkenntnissen davon [>42] auszugehen ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Vollzugslockerungen nicht missbrauchen, insbesondere die Allgemeinheit nicht durch rechtswidrige Taten gefährden wird. 

    Absatz 1 Satz 2 betrifft insbesondere die Fälle, in denen eine Entlassung der untergebrachten Person aufgrund gerichtlicher Erledigterklärung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 67 d Abs. 3, Abs. 4 StGB) absehbar ist. Hier kann eine erhöhte Notwendigkeit bestehen, die untergebrachte Person durch Lockerungen auf das Leben außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung vorzubereiten.

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 1 sind neben dem Umstand, ob eine Entlassung der untergebrachten Person absehbar ist (Satz 2) in der Regel folgende Punkte besonders zu beachten:

    • Die Entscheidung über Vollzugslockerungen erfordert eine genaue Kenntnis des Zustandes der untergebrachten Person. Vollzugslockerungen dürfen nur aufgrund einer eingehenden individuellen ärztlichen Beurteilung gewährt und aufrechterhalten werden. Voraussetzung ist eine angemessene Beobachtungszeit.
    • Grundlage für die Entscheidung sind stets der gegenwärtige Gesundheitszustand der untergebrachten Person und die aktuelle therapeutische Entwicklung unter Berücksichtigung von Vorgeschichte sowie Gesamtverlauf der Unterbringung. Durch geeignete organisatorische Maßnahmen muss deswegen ein ausreichender Informationsfluss innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung sichergestellt werden.
    • Die Aufnahme der untergebrachten Person in eine bestimmte Therapiestufe kann die fortdauernde individuelle Beobachtung nicht ersetzen. Es ist darauf zu achten, dass bestimmte Freiheiten nicht schon aufgrund der Aufnahme in die betreffende Stufe oder einer bestimmten „Mindestzeit“ in einer Stufe, sondern jeweils nur aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes und der jeweiligen Gefährlichkeit gewährt und aufrechterhalten werden.
      • Für die prognostische Beurteilung sind insbesondere die folgenden Risikovariablen zu berücksichtigen und zu werten:
      • das Ausgangsdelikt, u.a.
        • statistische Rückfallwahrscheinlichkeit,
        • Bedeutung situativer Faktoren für das Delikt,
        • Einfluss einer vorübergehenden Krankheit,
        • Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung,
        • Erkennbarkeit kriminogener oder sexuell devianter Motivation,
      • anamnestische Daten, u.a.
        • frühe Gewaltanwendung,
        • Alter bei der ersten Gewalttat,
        • Stabilität von Partnerbeziehungen,
        • Stabilität in Arbeitsverhältnissen,
        • Alkohol- / Drogenmissbrauch,
        • psychische Störung,
        • frühe Anpassungsstörung,
        • Persönlichkeitsstörung,
        • frühere Verstöße gegen Bewährungsauflagen,
      • die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung (klinische Variablen), u.a.
        • Krankheitseinsicht und Therapiemotivation,
        • selbstkritischer Umgang mit bisheriger Delinquenz,
        • Besserung psychopathologischer Auffälligkeiten,
        •  pro- / antisoziale Lebenseinstellung,
        • emotionale Stabilität,
        • Entwicklung von Copingmechanismen,
        • Widerstand gegen Folgeschäden durch Institutionalisierung,
      • der soziale Empfangsraum (Risikovariablen), u.a.
        • Arbeit,
        • Unterkunft,
        • soziale Beziehungen mit Kontrollfunktionen,
        • offizielle Kontrollmöglichkeiten,
        • Verfügbarkeit von Opfern,
        • Zugangsmöglichkeiten zu Risiken,
        • Compliance,
        • Stressoren.
    Aufgrund der überragenden Bedeutung der Entscheidung über die Gewährung einer Vollzugslockerungsstufe sowie der damit verbundenen hohen Verantwortung ist die Entscheidungskompetenz gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 6 ausschließlich der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zugewiesen. Diese Kompetenz erfasst die Erstentscheidung über die Gewährung einer bestimmten Vollzugslockerungsstufe sowie jede weitergehende höhergradige Vollzugslockerungsstufe. Ist diese durch die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung festgelegt, kann die tatsächliche (meist mehrfache) Gewährung durch andere Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung erfolgen, sofern keine neuen Umstände eintreten, die eine erneute Entscheidung bedingen. Wurde einer untergebrachten
    Person eine bereits gewährte Vollzugslockerungsstufe wieder entzogen, hat die Leitung der Maßregelvollzugs- einrichtung über die erneute Gewährung zu entscheiden. [>43]

    Trotz des Wegfalls eines formalen Antragserfordernisses soll eine Vollzugslockerung grundsätzlich im Einvernehmen mit der untergebrachten Person erfolgen.

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 konkretisiert die möglichen Formen von Vollzugslockerungen. Das abgestufte System von Vollzugslocke-
    rungen wird in der Praxis seit vielen Jahren angewendet und hat sich bewährt. Die einzelnen Vollzugslockerungs- stufen bauen aufeinander auf. Dies hat zur Folge, dass eine weitergehende Vollzugslockerungsstufe grundsätzlich erst dann zu gewähren ist, wenn eine ausreichende Erprobung der vorherigen Vollzugslockerungsstufe stattgefunden hat.

    Zu Nr. 1 
    Die geringste Vollzugslockerungsstufe ist der begleitete Ausgang außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung oder außerhalb des gesicherten Bereichs der Maßregelvollzugseinrichtung für einen vorab bestimmten Zeitraum innerhalb eines Tages. Hierbei ist die untergebrachte Person durch Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung zu begleiten. Entscheidend ist, dass jederzeit ein Zugriff durch Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung möglich ist. 

    Der unbegleitete Ausgang erfolgt – im Unterschied zum begleiteten Ausgang – ohne Beaufsichtigung durch Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung. Auch die Begleitung durch einen Angehörigen oder eine Angehörige, eine Person des Vertrauens oder eine andere untergebrachte Person fällt unter diese Vollzugslockerungsstufe.

    Eine Vollzugslockerung nach Nr. 1 ist auch in folgenden Fällen erforderlich:

    • Unterbringung im nicht gesicherten Bereich der Maßregelvollzugseinrichtung,
    • Beschäftigung auf dem nicht gesicherten Gelände der Maßregelvollzugseinrichtung und
    • Wahrnehmung therapeutischer Angebote auf dem nicht gesicherten Gelände der Maßregelvollzugseinrichtung.
    Zu Nr. 2 
    Eine besondere Vollzugslockerungsstufe ist die Gewährung einer regelmäßigen Beschäftigung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung. Auch insoweit ist zwischen einem Verlassen der Maßregelvollzugseinrichtung mit (begleitete Außenbeschäftigung) und ohne Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung (unbegleitete Außenbeschäftigung) zu unterscheiden.

    Auch die Außenbeschäftigung hat so zu erfolgen, dass die untergebrachte Person die Maßregelvollzugseinrichtung
    innerhalb eines Tages nur für eine vorab bestimmte Zeit verlässt. Im Unterschied zu Nr. 1 ist es aber nicht erforderlich, jedes tatsächliche Verlassen der Maßregelvollzugseinrichtung formal zu gewähren. Hier ist es ausreichend, wenn die „regelmäßige“ Beschäftigung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung an sich gewährt wird.
     

    RS-Kommentar Art. 16 
    Stellungnahmen Art. 16  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 17 Beurlaubung 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.
    Art. 17
    Beurlaubung

    (1) 1Die untergebrachte Person kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 beurlaubt
    werden. 2Eine Beurlaubung darf zusammenhängend höchstens für zwei Wochen und innerhalb eines Jahres höchstens für sechs Wochen gewährt werden.

    (2) 1Während der Beurlaubung hat die untergebrachte Person Anspruch auf Behandlung nach Art. 7 Abs. 1 nur durch die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung; Art. 7 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Ist eine Behandlung nach Satz 1 wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht rechtzeitig möglich, darf die untergebrachte Person Behand- lungsmaßnahmen Dritter in Anspruch nehmen. 3Die untergebrachte Person ist verpflichtet, die Maßregelvollzugs- einrichtung unverzüglich darüber zu informieren. 4Der Träger erstattet dem Dritten die nach Satz 2 anfallenden Behandlungskosten. 5Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht, wenn die untergebrachte Person auf Grund einer Beschäftigung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 10 Abs. 3) krankenversichert ist.

    Aenderungsantrag Art. 17 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    "Art. 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „1 Die untergebrachte Person ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 zu beurlauben.
     
    Begruendung Art. 17 Beurlaubung  [S. 43]u

    Zu Art. 17
    Beurlaubung:

    Art. 17 knüpft an der Regelung in Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 UnterbrG an, stellt die Beurlaubung
    aber auf eine neue gesetzliche Grundlage. Verzichtet wird auch hier (vgl. die Begründung zu Art. 16) auf die förmliche Antragspflicht für die Gewährung von Urlaub.

    Zu Abs. 1 
    Während Vollzugslockerungen nur während einer vorab bestimmten Zeit innerhalb eines Tages gewährt werden, darf eine beurlaubte untergebrachte Person auch über Nacht der Maßregelvollzugseinrichtung fernbleiben. Die Beurlaubung ist deshalb ein besonders wichtiges Mittel zur Aufrechterhaltung von familiären Kontakten und zur Wiedereingliederung der untergebrachten Person. Auch wenn mit dieser am Weitesten gehenden Lockerung die unmittelbare Kontrolle der Maßregelvollzugseinrichtung über die untergebrachte Person für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben wird, stellt die Beurlaubung keine Vollstreckungsunterbrechung dar. Vielmehr ist die Beurlaubung als eine „Fortsetzung des Maßregelvollzugs mit anderen Mitteln“ zu verstehen.

    Die Voraussetzungen für die Gewährung von einer Beurlaubung ergeben sich aus Art. 16 Abs. 1. Da es sich bei der Beurlaubung um die umfassendste Gewährung einer Lockerung des Vollzugs handelt und die Kontrollmöglichkeiten der Maßregelvollzugseinrichtung sehr begrenzt sind, ist bei der Entscheidung das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung in besonderem Maße zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist durch die Leitung der Maßregel- vollzugseinrichtung zu treffen. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei Art. 16.

    Nach Satz 2 besteht außerhalb der Vorbereitung der Entlassung die Möglichkeit zur Gewährung einer Beurlaubung
    für einen Zeitraum von zusammenhängend höchstens zwei Wochen und innerhalb eines Jahres höchstens für einen Zeitraum von sechs Wochen. Zukünftig differenziert die Beurlaubungsregelung danach, ob diese im Rahmen der Vorbereitung der Entlassung (Art. 18) erfolgt oder nicht.

    Zu Abs. 2 
    Die medizinische Versorgung der untergebrachten Personen aufgrund einer sonstigen Erkrankung (Art. 7), muss auch während einer Beurlaubung sichergestellt sein. Die untergebrachte Person befindet sich trotz [>44] der Beurlaubung nach wie vor im Maßregelvollzug und ist daher in der Regel nicht gesetzlich krankenversichert. Zur Vermeidung der Inanspruchnahme externer medizinischer Leistungen und der damit verbundenen Kosten, die die Maßregelvollzugseinrichtung zu tragen hätte, ist klarzustellen, dass die untergebrachte Person ausschließlich gegenüber der für sie zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung oder einer anderen geeigneten Maßregelvollzugs- einrichtung, die die Behandlung im Einvernehmen mit der zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung übernommen hat, einen Anspruch auf Behandlung gemäß Art. 7 hat. Ausgenommen sind lediglich Notfälle, in denen eine Maßregelvollzugseinrichtung nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann. In diesen Fällen hat die untergebrachte Person zur Vermeidung von unnötigen Kosten die Maßregelvollzugseinrichtung unverzüglich zu informieren und der Träger der Maßregelvollzugseinrichtung die durch die untergebrachte Person verursachten Behandlungskosten dem Dritten zu erstatten.
     

    RS-Kommentar Art. 17 
    Stellungnahmen Art. 17  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 18 Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.
    Art. 18
    Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens

    (1) 1Zur Vorbereitung der Entlassung kann ohne Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer oder bei einer Unterbringung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes nach Unterrichtung des Jugendrichters eine Beurlaubung nach Art. 17 in eine geeignete Wohnform für längstens 18 Monate erfolgen (Probewohnen). 2Eine erneute Beurlaubung nach Satz 1 ist frühestens nach sechs Monaten zulässig. 3Die Kosten des Probewohnens sind Kosten des Maßregelvollzugs.

    (2) 1Die Träger können sich zur Erfüllung der Aufgabe des Probewohnens privater Einrichtungen bedienen.
    2Die privaten Einrichtungen müssen
    1. die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde aufweisen,
    2. eine geeignete Wohnform für das Probewohnen bereitstellen,
    3. die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Probewohnens erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen 
        und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen,
    4. dem Träger Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten einräumen sowie
    5. die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten.

    3Die Rechte der Fachaufsichtsbehörde gelten entsprechend gegenüber der privaten Einrichtung.

    (3) 1Der Träger kann ausschließlich nachfolgende hoheitliche Befugnisse auf die privaten Einrichtungen übertragen, soweit dies nach der Art und Weise des Probewohnens erforderlich ist:
    1. Behandlungen, Untersuchungen und Maßnahmen, die die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung angeordnet 
        hat, nach Maßgabe der Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 6 Satz 1, Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4,
    2. Beschränkung der Zimmerausstattung und Entzug von persönlichen Gegenständen nach Maßgabe des Art. 9,
    3. Beschränkung des Besuchsrechts nach Maßgabe der Art. 12 und 44 Abs. 5,
    4. Überwachung von Schriftverkehr bzw. Paketen und von Telefongesprächen nach Maßgabe der Art. 13 und 44 
        Abs. 5,
    5. Erlass einer Hausordnung nach Maßgabe des Art. 15,
    6. Vornahme von Durchsuchungen und Untersuchungen nach Maßgabe des Art. 24,
    7. Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 25 bei Gefahr im Verzug,
    8. Anordnung einer Fixierung nach Maßgabe des Art. 26 bei Gefahr im Verzug und
    9. Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Maßgabe des Art. 27 bei Gefahr im Verzug.

    2Die Übertragung bedarf der Schriftform. 3Art. 49 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Werden Befugnisse nach Satz 1 wahrgenommen, ist die Leitung der zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung unverzüglich zu informieren.

    Aenderungsantrag Art. 18 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    Art. 18 Abs. 3 wird aufgehoben
    Begruendung Art. 18 Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens  [S. 44]u

    Zu Art. 18
    Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens:

    Die bisher in Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG bestimmte maximale Dauer zur Urlaubsgewährung hat sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen. Problematisch war insbesondere die Beurlaubung im Rahmen der Vorbereitung der Entlassung (so genanntes „Probewohnen“). Im Rahmen der Optimierung der Entlassungsvorbereitung ist es zur Erreichung der Ziele der Unterbringung und zur weiteren Erhöhung der Sicherheit erforderlich, in begründeten Einzelfällen eine Beurlaubung in eine geeignete Wohnform für einen längeren Zeitraum zu gewähren. Nur so kann von den Verantwortlichen in der Maßregelvollzugseinrichtung hinreichend geprüft werden, ob sich die untergebrachte Person über einen längeren Zeitraum außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung in relativer Selbständigkeit bewährt. Um die Entlassungsvorbereitung über einen längeren Zeitraum durchführen zu können, waren in der Vergangenheit, sogenannte „Kettenbeurlaubungen“ (wiederholte Anordnung von Beurlaubungen für zwei Wochen) notwendig. Dies erwies sich als nicht praxisgerecht.

    Zu Abs. 1 
    Art. 18 ist eine besondere Form der Beurlaubung, wonach eine Beurlaubung in eine geeignete Wohnform
    grundsätzlich bis zu 18 Monate erfolgen kann. Die Strafvollstreckungskammer oder bei einer Unterbringung nach § 7 JGG der Jugendrichter ist hierüber zu unterrichten. Die Beurlaubung zur Vorbereitung der Entlassung muss nicht auf einen Zeitraum von 18 Monaten ausgerichtet sein, sondern kann auch einen kürzeren Zeitraum umfassen. Sie kann bis zum Erreichen dieser zeitlichen Grenze wiederholt gewährt werden. Eine Beurlaubung über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus ist nur nach Genehmigung der Fachaufsichtsbehörde (Art. 50 Abs. 1) zulässig.

    Durch die Regelung in Satz 2 soll die untergebrachte Person in besonderem Maße motiviert werden, alle
    Anstrengungen zur erfolgreichen Durchführung der Entlassungsvorbereitung zu unternehmen. Die Regelung ist erforderlich, weil in der Praxis wiederholt die Problematik aufgetreten ist, dass eine erfolgreiche Beurlaubung in eine geeignete Wohnform tatsächlich nicht zur Entlassung führen konnte, weil die untergebrachte Person aus der Unter- bringung nicht entlassen werden wollte. Satz 2 ist nur anwendbar, auch bei wiederholten Beurlaubungen, wenn der in Satz 1 genannte maximale Beurlaubungszeitraum (18 Monate) abgelaufen ist.

    Nach Satz 3 sind die Kosten der Unterbringung während des Probewohnens Kosten des Maßregelvollzugs.
    Mit einer derartigen Regelung besteht für die untergebrachten Personen kein Hemmnis in das Probewohnen zu gehen. In der Vergangenheit haben sich untergebracht Personen teilweise geweigert in Einrichtungen des Probewohnens zu gehen, da sie an den entstehenden Kosten beteiligt werden konnten, soweit sie vermögend waren. Die vorgesehene Regelung soll zu kürzeren Aufenthaltsdauern und zu einer Reduzierung der Anzahl der im Maßregelvollzug untergebrachten Personen führen und so langfristig eine Senkung der Kosten des Maßregelvollzugs bewirken.

    Da es sich beim Probewohnen um eine besondere Form der Beurlaubung handelt, hat die untergebrachte Person auch während dem Probewohnen einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Hier gilt das zu Art. 17 Abs. 2 Gesagte entsprechend.

    Zu Abs. 2 
    Mit Abs. 2 wird den Trägern die Möglichkeit eröffnet, die Aufgabe des Probewohnens auf private Einrichtungen
    zu übertragen. Dies kann durch Beleihungsvertrag oder Beleihungsverwaltungsakt erfolgen. Eine solche Übertra- gungsmöglichkeit auf private Einrichtungen ist in der Praxis erforderlich. Die unterzubringenden Personen müssen und sollen sich im Rahmen des Probewohnens aus therapeutischen Gründen in einem Setting erproben, das nicht dem Umfeld der Maßregelvollzugseinrichtung entspricht. Vielmehr sollen die im Probewohnen unterzubringenden Personen im Kontakt mit Personen, die nicht im Maßregelvollzug untergebracht sind, ihren sozialen Umgang erproben. Ein derartiges Setting können die Maßregelvollzugseinrichtungen nicht abbilden. Je nach Art und Weise der Form des Probewohnens, insbesondere beim Probewohnen in geschlossenen Einrichtungen, ist die Übertragung von hoheitsrechtlichen Befugnissen auf die privaten Einrichtungen erforderlich. [> 45]

    Zu Abs. 3 
    Abs. 3 regelt in engen Grenzen mit welchen hoheitlichen Befugnissen die privaten Einrichtungen beliehen werden können. Durch Satz 3 wird insbesondere sichergestellt, dass solche nach Satz 1 übertragenen Entscheidungen, die nach Art. 49 Abs. 2 normalerweise durch die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zu treffen sind, im Rahmen des Probewohnens in der Regel ebenfalls nur durch die Leitung der Probewohneinrichtung getroffen werden dürfen.
     

    RS-Kommentar Art. 18 
    Stellungnahmen Art. 18  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 19 Beteiligung der Vollstreckungsbehörde
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 19
    Beteiligung der Vollstreckungsbehörde

    (1) Bevor unbegleiteter Ausgang, unbegleitete Außenbeschäftigung, eine Beurlaubung, eine Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens oder bei Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis unbegleiteter Geländegang gewährt wird, ist die Vollstreckungsbehörde zu hören.

    (2) Werden Lockerungen des Vollzugs gewährt, ist die Vollstreckungsbehörde zu informieren.
     

    Begruendung Art. 19 Beteiligung der Vollstreckungsbehoerde [S. 45]u

    Zu Art. 19
    Beteiligung der Vollstreckungsbehörde:

    Art. 19 enthält eine Neuregelung. In der Vergangenheit wurden die Einzelheiten der Beteiligung der Vollstreckungs- behörde bei der Gewährung von Vollzugslockerungen sowie der Beurlaubung unter Ergänzung der Regelung in Art. 28 Abs. 2 UnterbrG auf Verwaltungsebene geregelt. Diese bewährte Praxis wird mit Art. 19 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Lockerungen des Vollzugs umfassen alle Maßnahmen nach Art. 16 bis 18.

    Zu Abs. 1 
    Abs. 1 bestimmt in Anknüpfung an Art. 28 Abs. 2 UnterbrG, bei welchen Lockerungen des Vollzugs zuvor die Vollstreckungsbehörde zu hören ist, bevor eine endgültige Entscheidung hierüber getroffen wurde. Das Erfordernis der Beteiligung der Vollstreckungsbehörde umfasst jede Erst–Entscheidung über eine höhergradige Lockerung. Eine erneute Einbindung der Vollstreckungsbehörde ist in den benannten Fällen nur dann erforderlich, wenn sich Umstände, die für die Gewährung der Lockerungsentscheidung von Bedeutung sind, geändert haben. Dies gilt insbesondere für Vorfälle, welche zu einer Rückstufung oder einem Widerruf einer Vollzugslockerung geführt haben.

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 bestimmt in Anknüpfung an Art. 28 Abs. 2 UnterbrG, in welchen Fällen die Vollstreckungsbehörde über die tatsächliche Gewährung von Lockerungen des Vollzugs zu informieren ist. Abs. 2 spricht ausdrücklich zwar nur von der Gewährung; in der Praxis kann es aber sinnvoll sein, die Vollstreckungsbehörde auch über eine Ablehnung bzw. Versagung zu informieren.

    Der Fachaufsichtsbehörde ist auch zukünftig möglich, ergänzend zur gesetzlichen Regelung das Verfahren und die weiteren Einzelheiten der Beteiligung der Vollstreckungsbehörde sowie der zuständigen Polizeidienststellen
    bei der Gewährung von Lockerungen des Vollzugs im Einvernehmen mit den für diese Behörden zuständigen Staatsministerien näher auszugestalten. In Betracht kommen beispielsweise ergänzende Regelungen bei der Gewährung von Lockerungen des Vollzugs bei untergebrachten Personen, bei denen auch die Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.
     

    RS-Kommentar Art. 19 
    Stellungnahmen Art. 19 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 20 Weisungen, Widerruf von Lockerungen des Vollzugs
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 20
    Weisungen, Widerruf
    von Lockerungen des Vollzugs

    (1) Lockerungen des Vollzugs können mit Weisungen verbunden werden, die im Interesse der Sicherheit oder des Gesundheitszustands der untergebrachten Person erforderlich sind.

    (2) Lockerungen des Vollzugs können widerrufen werden, wenn
    1. nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine anfängliche Versagung gerechtfertigt hätten, 
    2. die untergebrachte Person die Lockerung missbraucht oder
    3. die untergebrachte Person Weisungen nicht nachkommt.

    Aenderungsantrag Art. 20 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    "Art. 20 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Lockerungen des Vollzugs und die Beurlaubung können mit Weisungen verbunden werden, die im Interesse der Sicherheit oder des Gesundheitszustands der untergebrachten Person erforderlich sind.“
    b) In Abs. 2 wird in der Nr. 3 der Schlusspunkt gestrichen und ausgerückt und die Worte „und
    dadurch die Vollzugsziele gefährdet werden.“ eingefügt."
    Begruendung Art. 20 Weisungen, Widerruf von Lockerungen des Vollzugs [S. 45]u

    Zu Art. 20
    Weisungen, Widerruf von Lockerungen des Vollzugs:

    Art. 20 knüpft an der Regelung in Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 und 23 Abs. 1 Satz 3
    UnterbrG an, stellt die Erteilung von Weisungen und den Widerruf von Lockerungen des Vollzugs aber auf eine neue gesetzliche Grundlage.

    Zu Abs. 1 
    Die Gewährung von Lockerungen des Vollzugs ist immer mit einem Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit verbun- den. Damit dieses auf niedrigem Niveau gehalten und beherrscht werden kann, ist die Erteilung von Weisungen und deren Überwachung von besonderer Bedeutung. Auch der Gesundheitszustand der untergebrachten Person darf 
    bei der Gewährung von Lockerungen des Vollzugs nicht außer Acht gelassen werden. Der Weisung kommt bei der näheren Ausgestaltung der jeweiligen Lockerungsmaßnahme und deren Individualisierung auf die Bedarfe und die Behandlungssituation der jeweiligen untergebrachten Person eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus dienen
    Weisungen insbesondere dazu, im Hinblick auf spätere Bewährungsauflagen in kleinen Schritten zu erproben, wie weit die untergebrachte Person bereit und in der Lage ist, selbständig die notwendigen Verhaltensmaßregeln zu befolgen. 

    Als Weisungen können insbesondere erteilt werden,

    • die Behandlung nach Art. 6 fortzusetzen,
    • sich von einer bestimmten Stelle oder Person beaufsichtigen zu lassen,
    • Anordnungen über den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung zu befolgen,
    • Kontrollen des Wohn- und Beschäftigungsbereiches außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung durch deren Beschäftigte oder durch andere beauftragte Personen zu dulden,
    • in bestimmten zeitlichen Abständen in die Maßregelvollzugseinrichtung zurückzukehren,
    • sich regelmäßig Untersuchungsmaßnahmen gemäß Art. 7 Abs. 4 durch Beschäftigte einer Maßregelvollzugs- einrichtung oder durch andere beauftragte Personen zu unterziehen; damit können solche Untersuchungs- maßnahmen sowohl von Beschäftigten der zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung als auch durch Beschäftigte einer anderen geeigneten Maßregelvollzugseinrichtung, [>46] die die Untersuchungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung übernommen hat, sowie durch andere beauftragte Personen durchgeführt werden.
    Zu Abs. 2 
    Lockerungen des Vollzugs sind jederzeit widerruflich. Allerdings müssen hierfür sachliche Gründe vorliegen. Abs. 2 bestimmt, unter welchen Umständen gewährte Lockerungen des Vollzugs widerrufen werden können. Insbesonde-
    re der Widerruf der Anordnung einer oder mehrerer Lockerungsmaßnahmen muss möglich sein, wenn die unterge- brachte Person die Maßnahme durch Begehung einer rechtswidrigen Tat missbraucht, Anstalten zur Flucht trifft oder sich therapiewidrig verhält, oder um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten.
    RS-Kommentar Art. 20 
    Stellungnahmen Art. 20 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 21 Ausfuehrung und Vorfuehrung 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 21
    Ausführung und Vorführung

    (1)1Ausführungen können aus wichtigen Gründen zugelassen werden, obwohl die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 nicht erfüllt sind. 2Die Maßregelvollzugseinrichtung trifft die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen.

    (2) 1Auf Ersuchen eines Gerichts ermöglicht die Maßregelvollzugseinrichtung die Vorführung der untergebrachten Person. 2Die Maßregelvollzugseinrichtung unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.

    (3) 1Die Kosten von Ausführungen und Vorführungen, die auf Wunsch der untergebrachten Person oder überwiegend in ihrem Interesse durchgeführt werden, trägt die untergebrachte Person. 2Dies gilt auch, soweit der untergebrachten Person hinsichtlich der Kosten von Ausführungen und Vorführungen ein Erstattungsanspruch zusteht. 3Von der Geltendmachung der Kosten gegenüber der untergebrachten Person kann abgesehen werden, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
     

    Begruendung Art. 21 Ausfuehrung und Vorfuehrung  [S. 46]u

    Zu Art. 21
    Ausführung und Vorführung:

    Art. 21 enthält eine Neuregelung und ermöglicht in Anlehnung an die Regelungen in den Art. 37 und 38
    BayStVollzG (§§ 35, 36 StVollzG) begleitete Ausführungen und Vorführungen.

    Zu Abs. 1 
    Eine Ausführung im Sinne des Gesetzes ist die Verbringung der untergebrachten Person zu einem bestimmten
    Zweck und zu einem bestimmten Ziel unter Beachtung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
    Ausführungen sind auch dann möglich, wenn diese keine therapeutische Funktion erfüllen oder noch nicht
    erwartet werden kann, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Vollzugslockerungen nicht
    missbrauchen wird; mithin die Voraussetzungen zur Gewährung von Lockerungen des Vollzugs noch nicht
    vorliegen.

    Wichtige Gründe im Sinne des Satz 1 liegen insbesondere bei Erledigung medizinischer, rechtlicher oder persönlicher Angelegenheiten der untergebrachten Person vor. Ausführungen erfolgen in aller Regel auf Wunsch der untergebrachten Personen und entsprechen deren Willen. Beispielsweise kommen Ausführungen zur Beerdigung von nahen Familienangehörigen sowie zur Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen in Betracht. Untergebrachte Personen können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden. Gedacht ist hierbei zum Beispiel an eine Ausführung zu einer Auslandsvertretung zur Erlangung der für eine Abschiebung oder Überstellung erforderlichen Papiere.

    Den untergebrachten Personen steht kein subjektives Recht auf eine Ausführung zu. Eine Ausführung kann sich auch über mehrere Tage erstrecken. Den Anforderungen gemäß Art. 16 Abs. 1 Nr. 2 ist durch erhöhte Sicherungs- maßnahmen zu entsprechen. Können diese nicht mit einem vertretbaren Aufwand geleistet werden oder ist eine Gefährdung der Bevölkerung nicht auszuschließen, darf eine Ausführung nicht erfolgen.

    Zu Abs. 2 
    Eine Vorführung liegt bei einem Verbringen der untergebrachten Person auf Anweisung eines Gerichts zu einem gerichtlichen Termin vor. Auf den entgegenstehenden Willen der untergebrachten Person kommt es nicht an. Die Maßregelvollzugseinrichtung ist verpflichtet, die Durchführung der Vorführung zu ermöglichen. Ebenso wie bei der Ausführung sind die nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen.

    Zu Abs. 3 
    Abs. 3 bestimmt die Kostentragungspflicht für Ausführungen und Vorführungen. Danach haben die untergebrachten
    Personen die Kosten für Ausführungen und Vorführungen, die auf ihren Wunsch hin oder überwiegend in ihrem Interesse erfolgen, grundsätzlich selbst zu tragen. Soweit den untergebrachten Personen ein Erstattungsanspruch für die Kosten der Ausführung oder Vorführung zusteht, sind sie ebenfalls zur Kostentragung verpflichtet. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn eine untergebrachte Person als Zeuge geladen wird. Es sind keine Gründe ersichtlich,
    warum in diesen Fällen, in denen die Ausführung oder Vorführung möglicherweise nicht auf Antrag oder im überwiegenden Interesse der untergebrachten Person erfolgt, der Staat und damit die Allgemeinheit die entstehenden Kosten tragen sollten. Unabhängig davon, ob ein Zeuge inhaftiert ist oder nicht, müssen die Prozessbeteiligten dessen Auslagen anlässlich der Zeugeneinvernahme erstatten. 

    Ähnlich wie Art. 37 Abs. 3 Satz 3 sowie Art. 38 Abs. 2 Satz 4 BayStVollzG bestimmt Satz 3, dass von der
    Geltendmachung der Kosten gegenüber der untergebrachten Person abgesehen werden kann, wenn dies deren Behandlung oder Eingliederung behindern würde.
     

    RS-Kommentar Art. 21 
    Sprachkritisch sei angemerkt, dass man Hunde und nicht Menschen "ausführt". Menschen sollte - begleitet oder unbegleitet - Ausgang zugebilligt werden. 
    Stellungnahmen Art. 21 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 


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    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __


    Querverweise
    Standort: eBayMRVG Artikel 16-21 Lockerung.
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    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site:www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). BayMRVG Artikel 16-21 Lockerung Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG).  Erlangen  IP-GIPT:https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM16-21.htm
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    korrigiert: irs 29.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    02.06.15    Änderungsanträge Bündnis 90/ Die Grünen aufgenommen.
    30.05.15    Seiten IV, RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: