Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
zum
Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)
BayMRVG.pdf verabschiedet
8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
Entwurf: Drucksache
17_4944.pdf.
von Rudolf Sponsel, Erlangen
BayMRVG Artikel 16-21
Abschnitt 4
Lockerung des Vollzugs;
Ausführung und Vorführung
Abschnitt 4 Lockerung des Vollzugs; Ausführung und Vorführung.
Art. 16 Vollzugslockerungen
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90,
FW, SPD, A * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 17 Beurlaubung
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 18 Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 19 Beteiligung der Vollstreckungsbehörde
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90,
FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 20 Weisungen, Widerruf von Lockerungen
des Vollzugs
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 21 Ausführung und Vorführung
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90,
FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Gesetzes-Text
Art. 17 Beurlaubung
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Beurlaubung (1) 1Die untergebrachte Person kann bei Vorliegen
der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 beurlaubt
(2) 1Während der Beurlaubung hat die untergebrachte Person Anspruch auf Behandlung nach Art. 7 Abs. 1 nur durch die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung; Art. 7 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Ist eine Behandlung nach Satz 1 wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht rechtzeitig möglich, darf die untergebrachte Person Behand- lungsmaßnahmen Dritter in Anspruch nehmen. 3Die untergebrachte Person ist verpflichtet, die Maßregelvollzugs- einrichtung unverzüglich darüber zu informieren. 4Der Träger erstattet dem Dritten die nach Satz 2 anfallenden Behandlungskosten. 5Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht, wenn die untergebrachte Person auf Grund einer Beschäftigung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 10 Abs. 3) krankenversichert ist. Aenderungsantrag Art. 17 Buendnis 90/ Die Gruenen |
Begruendung
Art.
17 Beurlaubung [S. 43]u
Zu Art. 17
Art. 17 knüpft an der Regelung in Art. 28 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 22 UnterbrG an, stellt die Beurlaubung
Zu Abs. 1
Die Voraussetzungen für die Gewährung von einer Beurlaubung ergeben sich aus Art. 16 Abs. 1. Da es sich bei der Beurlaubung um die umfassendste Gewährung einer Lockerung des Vollzugs handelt und die Kontrollmöglichkeiten der Maßregelvollzugseinrichtung sehr begrenzt sind, ist bei der Entscheidung das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung in besonderem Maße zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist durch die Leitung der Maßregel- vollzugseinrichtung zu treffen. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei Art. 16. Nach Satz 2 besteht außerhalb der Vorbereitung der Entlassung
die Möglichkeit zur Gewährung einer Beurlaubung
Zu Abs. 2
|
RS-Kommentar Art. 17 |
Stellungnahmen Art. 17 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Gesetzes-Text
Art. 18 Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens (1) 1Zur Vorbereitung der Entlassung kann ohne Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer oder bei einer Unterbringung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes nach Unterrichtung des Jugendrichters eine Beurlaubung nach Art. 17 in eine geeignete Wohnform für längstens 18 Monate erfolgen (Probewohnen). 2Eine erneute Beurlaubung nach Satz 1 ist frühestens nach sechs Monaten zulässig. 3Die Kosten des Probewohnens sind Kosten des Maßregelvollzugs. (2) 1Die Träger können sich zur Erfüllung
der Aufgabe des Probewohnens privater Einrichtungen bedienen.
3Die Rechte der Fachaufsichtsbehörde gelten entsprechend gegenüber der privaten Einrichtung. (3) 1Der Träger kann ausschließlich nachfolgende
hoheitliche Befugnisse auf die privaten Einrichtungen übertragen,
soweit dies nach der Art und Weise des Probewohnens erforderlich ist:
2Die Übertragung bedarf der Schriftform. 3Art. 49 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Werden Befugnisse nach Satz 1 wahrgenommen, ist die Leitung der zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung unverzüglich zu informieren. Aenderungsantrag Art. 18 Buendnis 90/ Die Gruenen |
Begruendung
Art.
18 Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens [S.
44]u
Zu Art. 18
Die bisher in Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG bestimmte maximale Dauer zur Urlaubsgewährung hat sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen. Problematisch war insbesondere die Beurlaubung im Rahmen der Vorbereitung der Entlassung (so genanntes „Probewohnen“). Im Rahmen der Optimierung der Entlassungsvorbereitung ist es zur Erreichung der Ziele der Unterbringung und zur weiteren Erhöhung der Sicherheit erforderlich, in begründeten Einzelfällen eine Beurlaubung in eine geeignete Wohnform für einen längeren Zeitraum zu gewähren. Nur so kann von den Verantwortlichen in der Maßregelvollzugseinrichtung hinreichend geprüft werden, ob sich die untergebrachte Person über einen längeren Zeitraum außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung in relativer Selbständigkeit bewährt. Um die Entlassungsvorbereitung über einen längeren Zeitraum durchführen zu können, waren in der Vergangenheit, sogenannte „Kettenbeurlaubungen“ (wiederholte Anordnung von Beurlaubungen für zwei Wochen) notwendig. Dies erwies sich als nicht praxisgerecht. Zu Abs. 1
Durch die Regelung in Satz 2 soll die untergebrachte Person in besonderem
Maße motiviert werden, alle
Nach Satz 3 sind die Kosten der Unterbringung während des Probewohnens
Kosten des Maßregelvollzugs.
Da es sich beim Probewohnen um eine besondere Form der Beurlaubung handelt, hat die untergebrachte Person auch während dem Probewohnen einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Hier gilt das zu Art. 17 Abs. 2 Gesagte entsprechend. Zu Abs. 2
Zu Abs. 3
|
RS-Kommentar Art. 18 |
Stellungnahmen Art. 18 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Gesetzes-Text
Art. 20 Weisungen, Widerruf von Lockerungen des Vollzugs
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Art. 20
(1) Lockerungen des Vollzugs können mit Weisungen verbunden werden, die im Interesse der Sicherheit oder des Gesundheitszustands der untergebrachten Person erforderlich sind. (2) Lockerungen des Vollzugs können widerrufen
werden, wenn
Aenderungsantrag Art. 20 Buendnis 90/ Die Gruenen |
Begruendung
Art.
20 Weisungen, Widerruf von Lockerungen des Vollzugs [S.
45]u
Zu Art. 20
Art. 20 knüpft an der Regelung in Art. 28 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 3 und 23 Abs. 1 Satz 3
Zu Abs. 1
Als Weisungen können insbesondere erteilt werden,
Lockerungen des Vollzugs sind jederzeit widerruflich. Allerdings müssen hierfür sachliche Gründe vorliegen. Abs. 2 bestimmt, unter welchen Umständen gewährte Lockerungen des Vollzugs widerrufen werden können. Insbesonde- re der Widerruf der Anordnung einer oder mehrerer Lockerungsmaßnahmen muss möglich sein, wenn die unterge- brachte Person die Maßnahme durch Begehung einer rechtswidrigen Tat missbraucht, Anstalten zur Flucht trifft oder sich therapiewidrig verhält, oder um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten. |
RS-Kommentar Art. 20 |
Stellungnahmen Art. 20 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten.
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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