Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_BayMRGV Artikel 8-15_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

    - Zur Übersichts- und Verteilerseite -

    von Rudolf Sponsel, Erlangen
    _
    BayMRGV Artikel 8-15 Gestaltung der Unterbringung

    Abschnitt 3 Gestaltung der Unterbringung.
        Art. 8   Zimmerbelegung
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 9   Persönlicher Besitz und Ausstattung des Unterbringungsraums
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 10 Arbeit, Beschäftigung, Bildung
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 11 Freizeitgestaltung
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 12 Besuch
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 13 Außenkontakte
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 14 Recht auf Religionsausübung
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 15 Hausordnung
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.

    _

    Gesetzes-Text  Abschnitt 3 Gestaltung der Unterbringung Art. 8 und 9 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Gestaltung der Unterbringung

    Art. 8 
    Zimmerbelegung

    1Der untergebrachten Person soll ein Einzel- oder Zweibettzimmer zugewiesen werden. 2Eine Zimmerbelegung
    mit mehr als vier Personen ist nicht zulässig. 3Männern und Frauen sind getrennte Zimmer zuzuweisen.

    Aenderungsantrag Art. 8 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    "Art. 8 erhält folgende Fassung:
    „Art. 8 Zimmerbelegung
    1Der untergebrachten Person soll ein Einzelzimmer zugewiesen werden, wenn diese es wünscht.
    2Eine Zimmerbelegung mit mehr als zwei Personen ist nur noch bis zum 31. Dezember 2016 zulässig.
    3Männern und Frauen sind getrennte Zimmer zuzuweisen.“


    Art. 9 
    Persönlicher Besitz und Ausstattung
    des Unterbringungsraums

    (1) Die untergebrachte Person darf eigene Kleidung und Wäsche tragen, soweit sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel sorgt.

    (2)1Die untergebrachte Person darf ihren Unterbringungsraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. 2Gegenstände, die die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder die Übersichtlichkeit des Unterbringungsraums gefährden, können ausgeschlossen werden.

    (3) Ausgeschlossene Gegenstände werden auf Kosten der untergebrachten Person aufbewahrt oder an eine von ihr benannte Person übergeben oder versandt; andernfalls werden sie auf Kosten der untergebrachten Person aus der Maßregelvollzugseinrichtung entfernt.

    (4) Der Besitz von Bild-, Ton- und Datenträgern kann davon abhängig gemacht werden, dass die untergebrachte Person deren Überprüfung zustimmt.

    (5) Die untergebrachte Person darf Presseerzeugnisse in angemessenem Umfang durch Vermittlung der
    Maßregelvollzugseinrichtung beziehen, sofern diese nicht geeignet sind, die Ziele der Unterbringung zu gefährden.
     

    Begruendung Abschnitt 3 Gestaltung der Unterbringung Art. 8 und 9  [S. 35f]u

    Zu Abschnitt 3 Gestaltung der Unterbringung: 
    In Abschnitt 3 werden die wesentlichen Gesichtspunkte zur Ausgestaltung der Rechte der untergebrachten
    Personen während der Unterbringung geregelt.

    Zu Art. 8 Zimmerbelegung: 
    Die Sätze 1 und 2 sind der Regelung in Art. 20 BayStVollzG nachgebildet unter Berücksichtigung, dass es sich bei den in Maßregelvollzugseinrichtungen untergebrachten Personen um psychisch und/oder suchtkranke Menschen mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich ihrer Unterbringung handelt. Unter „Zimmer“ im Sinne der Norm ist der persönliche „Wohn- und Schlafbereich“ zu verstehen.

    Zu Art. 9 Persönlicher Besitz und Ausstattung des Unterbringungsraums:
    Art. 9 knüpft an Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 14 UnterbrG an und gestaltet das Recht der
    untergebrachten Personen auf Ausstattung des Unterbringungsraums sowie des persönlichen Besitzes detaillierter aus. Art. 9 zielt darauf ab, den Individualinteressen der untergebrachten Personen, den Gemeinschaftsinteressen – vor allem bei gemeinsamer Unterbringung mehrerer untergebrachter Personen in einem Unterbringungsraum – sowie den Interessen der Maßregelvollzugseinrichtung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung gerecht zu werden.

    Zu Abs. 1 
    Die Achtung der Menschenwürde schließt die Pflicht ein, die Privat- und Intimsphäre der untergebrachten 
    Personen so weit wie möglich zu wahren. Hierzu gehört insbesondere das Recht, persönliche Kleidung zu 
    tragen.

    Zu Abs. 2 
    Nach Satz 1 hat die untergebrachte Person auf Grundlage der Art. 1 und 2 GG das Recht, sich mit einem Mindestbestand persönlicher Gegenstände zu umgeben, soweit keine gesundheitlichen Nachteile für die untergebrachte Person oder andere Personen zu befürchten sind oder soweit die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht gefährdet wird. Hierzu gehört ein in Abhängigkeit von den konkreten Verhältnissen in der Maßregelvollzugseinrichtung in angemessenem Umfang persönlich gestaltbarer Wohn- und Schlafbereich. Unter den persönlich gestaltbaren Wohn- und Schlafbereich fallen nicht die allen untergebrachten Personen zugewiesenen Gemeinschaftsräume (z.B. gemeinsamer Fernsehraum). 

    Was als „angemessener Umfang“ zur Gestaltung des Unterbringungsraums mit eigenen Sachen anzusehen ist, ist nach den jeweiligen Gegebenheiten der Maßregelvollzugseinrichtung in einer Hausordnung (Art. 15 Abs. 2 Nr. 2) zu konkretisieren.

    Satz 2 bestimmt die Voraussetzungen, welche Gegenstände für den persönlichen Besitz ausgeschlossen sind. Maßgeblich für die Untersagung des Besitzes von Gegenständen ist eine Gefährdung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit (z.B. Brandschutz) oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung oder der Übersichtlichkeit des Wohn- und Schlafbereichs. Die Maßregelvollzugseinrichtung kann den persönlichen Besitz auch beschränken, wenn eine Durchsuchung des Wohn- und Schlafbereichs nicht mehr mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden kann

    Zu Abs. 3 
    Satz 1 gewährt der Maßregelvollzugseinrichtung die Befugnis, der untergebrachten Person nach Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossene Gegenstände zu entziehen. Von der Nutzung ausgeschlossene Gegenstände können zeitlich befristet in geeigneter Weise aufbewahrt werden, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist und für die Maß- regelvollzugseinrichtung keine Kosten entstehen. Ein Anspruch auf Aufbewahrung besteht nicht. Erfolgt eine Aufbe- wahrung, gelten die Regeln der verwaltungsrechtlichen Verwahrungsverhältnisse, d.h. die Maßregelvollzugseinrich- tung hat die Sachen mit derselben Sorgfalt  aufzubewahren, mit der auch Staatseigentum behandelt wird. Ist eine Aufbewahrung nach Art (z.B. verderbliche Waren, Tiere) oder Umfang (z.B. Hausrat, Möbel) nicht möglich, sind die Gegenstände auch gegen den Willen der untergebrachten Person, jedoch unter Wahrung ihrer berechtigten In- teressen, an eine von ihr benannte Person zu übergeben oder zu versenden, sofern der Maßregelvollzugseinrich- tung dadurch keine Kosten entstehen. Ist auch dies nicht möglich, besteht eine Verwertungsbefugnis der Maßregel- vollzugseinrichtung zugunsten der untergebrachten Person. Letztlich ist auch eine Vernichtung der Gegenstände auf Kosten der untergebrachten Person möglich. Allerdings sollte von dieser Möglichkeit zur Wahrung des Eigentums- rechts nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden. Zudem kann eine Vernichtung die Erreichung der Ziele der Unterbringung negativ beeinflussen. Sie sollte daher allenfalls bei – auch ideell – wertlosen Gegenständen erfolgen.

    Zu Abs. 4 
    Nach Abs. 4 kann der Besitz von Bild-, Ton- und Datenträgern von deren Überprüfung abhängig gemacht werden. Da Bild-, Ton- und Datenträger als solche nicht den in Abs. 2 Satz 2 bestimmten ausgeschlossenen Gegenständen zuzuordnen sind, ihr Inhalt aber dazu führen kann, dass ihr Besitz im Einzelfall zu untersagen ist, kann es erforderlich sein, ihren Besitz von einer vorherigen Überprüfung abhängig zu machen. Bei der Überprüfung ist der unantastbare Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung der untergebrachten Person zu wahren. Abs 4 enthält lediglich
    eine entsprechende Befugnis zur Überprüfung für die Maßregevollzugseinrichtung und begründet keinen Anspruch der untergebrachten Personen auf den Besitz von Bild-, Ton- und Datenträgern.

    Anders als beim Vollzug der Sicherungsverwahrung, hat die untergebrachte Person im Maßregelvollzug keinen Anspruch einen eigenen Fernseher besitzen zu dürfen. Wegen der unterschiedlichen Gegebenheiten und Verhält- nissen in den Maßregelvollzugseinrichtungen, soll es den Einrichtungen überlassen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen sie eigene Fernsehgeräte gestatten (vgl. Art. 15 Abs. 2 Nrn. 2 und 9).

    Zu Abs. 5 
    Anknüpfend an die Regelung in Art. 70 BayStVollzG dürfen von der untergebrachten Person gemäß Abs. 5 auch Presseerzeugnisse, d.h. Zeitungen und Zeitschriften, in angemessenem Umfang bezogen werden. Um eine Gefährdung der Erreichung der Ziele der Unterbringung auszuschließen, ist insoweit die Vermittlung durch die Maßregelvollzugseinrichtung erforderlich. Dies ändert aber nichts daran, dass ausschließlich die untergebrachte Person Vertragspartner entsprechender Verträge ist.
     

    RS-Kommentar Art. 8 und 9 
    Stellungnahmen Art. 8 und 9 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 10 Arbeit, Beschaeftigung, Bildung
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 10
    Arbeit, Beschäftigung, Bildung

    (1) 1Die Maßregelvollzugseinrichtung soll der untergebrachten Person eine Arbeit oder Beschäftigung zuweisen und sie dazu anhalten, in Abhängigkeit von deren Gesundheitszustand an Arbeits- und Beschäftigungsangeboten teilzunehmen. 2Dabei sind deren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen.

    (2) Geeigneten untergebrachten Personen kann Gelegenheit zur schulischen Bildung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen aus- oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.

    (3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 können bei entsprechender Lockerung des Vollzugs (Art. 16 bis 18) in Betrieben geeigneter privater Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung durchgeführt werden.

    Aenderungsantrag Art. 10 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    Art. 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
    b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Geeigneten untergebrachten Personen ist Gelegenheit zur schulischen Bildung, Berufsausbildung,
    beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen zu geben.“
    Begruendung Art. 10 Arbeit, Beschaeftigung, Bildung  [S. 36]u

    Zu Art. 10  Arbeit, Beschäftigung, Bildung:

    Art. 10 knüpft an Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 Satz 1 UnterbrG an und bestimmt
    die Grundsätze zur Gewährleistung von Arbeits-, Beschäftigungs- und Bildungsangeboten.

    Zu Abs. 1 
    Im Gegensatz zum Strafvollzug gibt es im Maßregelvollzug aufgrund der Anlasserkrankung der untergebrachten
    Person keine Arbeitspflicht. Mit Blick auf die Ziele der Unterbringung soll den untergebrachten Personen eine ihren jeweiligen Fähigkeiten entsprechende Arbeit oder Beschäftigung zugewiesen werden. Arbeit und Beschäftigung dienen der Therapie, der Rehabilitation und Resozialisierung. Der Unterschied zwischen den Begriffen „Arbeit“ und „Beschäftigung“ besteht darin, dass es bei der Arbeit auch darauf ankommt, ein wirtschaftlich verwertbares Arbeitsergebnis zu erzielen, während es bei der Beschäftigung darauf ankommt, dass es sich um eine sinnvolle und für die untergebrachte Person nützliche Tätigkeit handelt. Wegen der Besonderheiten im Maßregelvollzug können auch nur entsprechende alternative Zielsetzungen aufgenommen werden. Die Entlohnung von Arbeits- und Beschäftigungsleistungen ist in Art. 29 Abs. 1 und 2 geregelt.

    Zu Abs. 2
    Dem Wiedereingliederungsgebot folgend kann die Maßregelvollzugseinrichtung, soweit es sinnvoll und erforderlich ist, der untergebrachten Person Gelegenheit zur schulischen Bildung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gewähren. Selbstverständlich ist, dass die Durchführung einer Bildungsmaßnahme, beispielsweise das Anstreben eines Schulabschlusses, die Beendigung der Unterbringung nicht verzögern oder beeinträchtigen darf. Für junge untergebrachte Personen (Art. 44) ist die
    Sondervorschrift in Art. 44 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 BayStVollzG ergänzend zu beachten.

    Zu Abs. 3 
    Abs. 3 ermöglicht Arbeit, Beschäftigung und Bildungsmaßnahmen auch in geeigneten Betrieben pri[>37]vater Unternehmen und sonstigen Einrichtungen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung, sofern der Vollzug der Maßregel entsprechend gelockert ist.
     

    RS-Kommentar Art. 10 
    Stellungnahmen Art. 10 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 11 Freizeitgestaltung 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 11
    Freizeitgestaltung

    (1) 1Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit und Anregungen, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. 2Freizeitangebote und tagesstrukturierende Maßnahmen sind innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung zu gewährleisten.

    (2) Der untergebrachten Person ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.

    (3) Beschränkungen bei der Freizeitgestaltung sind nur zulässig, wenn andernfalls die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung gefährdet würden oder der Aufwand für Sicherung und Kontrolle unverhältnismäßig hoch wäre.
     

    Begruendung Art. 11 Freizeitgestaltung [S. 37]u

    Zu Art. 11  Freizeitgestaltung:
    Art. 11 enthält eine Neuregelung und bestimmt die Gestaltung der Freizeit.

    Zu Abs. 1 
    Mittels umfangreicher und möglichst differenzierter Angebote zur Freizeitgestaltung kann den Regressions- und Hospitalisierungsgefahren der Unterbringung begegnet werden. Hilfestellungen zu einer sinnvollen Gestaltung der Freizeit sind zudem ein weiteres Mittel, den Maßregelvollzug an die allgemeinen Lebensverhältnisse anzugleichen, soziale Handlungskompetenzen zu stärken und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorzubereiten. Insofern verpflichtet Abs. 1 die Maßregelvollzugseinrichtung, Gelegenheiten und Anregungen zur Freizeitgestaltung zu bieten. Ein subjektives Recht der untergebrachten Personen auf Durchführung einer bestimmten Freizeitgestaltungsmaßnahme existiert nicht. Einzelheiten sind nach den jeweiligen Gegebenheiten der Maßregelvoll- zugseinrichtung in einer Hausordnung (Art. 15 Abs. 2 Nr. 5) zu regeln.

    Zu Abs. 2
    Abs. 2 erfüllt den im Beschluss des Ministerkomitees des Europarats vom 19. Oktober 1973 unter der Ziffer
    20 festgelegten Mindestanspruch von Gefangenen für einen Aufenthalt im Freien (vgl. Volckart/Grünebaum,
    Maßregelvollzug, 2003, S. 102 f.). Die Wahrung dieses Mindestanspruchs ist auch im Rahmen des Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 zu beachten. Der Anspruch der untergebrachten Person darf nicht durch Verweis auf eine bestimmte Witterung verwehrt werden. Vielmehr ist die Maßregelvollzugseinrichtung verpflichtet, durch bauliche, personelle und organisatorische Maßnahmen die Sicherung der Wahrnehmung des Anspruchs durch die untergebrachten Personen zu gewährleisten. Im Gegensatz zur Regelung in Art. 66 BayStVollzG ist der tägliche Aufenthalt im Freien im Rahmen der Freizeitgestaltung effektiv auch dann zu gewähren, wenn die untergebrachte Person einer Arbeit oder Beschäftigung im Freien nachgekommen ist. Eine „Verrechnung“ entsprechender Zeiten ist nicht zulässig, da es sich um kranke Menschen handelt.

    Zu Abs. 3 
    Abs. 3 bestimmt restriktiv die Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Freizeitgestaltung. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn andernfalls die Ziele der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung gefährdet würden oder der Aufwand für Sicherung und Kontrolle unverhältnis- mäßig hoch wäre. Mit Ausnahme des Entzuges des Hörfunk- und Fernsehempfanges und des Entzugs von Gegen- ständen (Art. 22 Abs. 2 Nrn. 4 und 5) ist eine Beschränkung der Freizeitgestaltung aus disziplinarischen Gründen ausgeschlossen.
     

    RS-Kommentar Art. 11 
    Stellungnahmen Art. 11 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 12 Besuch 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.
    Art. 12
    Besuch

    (1) 1Die untergebrachte Person darf regelmäßig Besuch empfangen. 2Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde in der Woche.

    (2) Aus Gründen der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung
    sowie zur Sicherung der Ziele der Unterbringung können Besuche
    1. untersagt werden,
    2. davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lassen, oder
    3. überwacht werden.

    (3) 1Eine Überwachung und Aufzeichnung der Besuche mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die untergebrachte Person vor dem Besuch darauf hingewiesen werden. 2Die Aufzeichnungen sind spätestens mit Ablauf eines Monats zu löschen.

    (4) 1Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Abs. 2 genannten Gründen erforderlich ist. 2Eine Aufzeichnung der Unterhaltung ist nicht zulässig.

    (5) 1Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder die untergebrachte Person gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. 2Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

    (6) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.
     

    Begruendung Art. 12 Besuch  [S. 37]u

    Zu Art. 12 Besuch:

    Art. 12 knüpft an die bewährte Regelung in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15 UnterbrG an und gestaltet das Recht der untergebrachten Personen auf Besuch detaillierter aus.

    Zu Abs. 1 
    Das Maß an sozialer Integration ist u.a. von entscheidender Bedeutung für den Verlauf und die Dauer des Vollzugs sowie die Rehabilitationschancen der untergebrachten Personen. Insofern treffen hier in der Regel die Wünsche der untergebrachten Personen mit den Zielen und den Interessen der Maßregelvollzugseinrichtung zusammen. Schließlich gehören zum Besucherkreis in der Regel gerade auch die Bezugspersonen, welche die untergebrachte Person bei Vollzugslockerungen und Urlaub benötigt und die bei einer Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sowie bei der Erklärung der Erledigung der Maßregel dazu beitragen sollen, die untergebrachte Person
    wieder einzugliedern. In diesem Sinne gewährt Satz 1 ein Recht auf Besuch, aus dem sich umgekehrt auch das Recht der untergebrachten Person ableitet, im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit den Empfang von Besuch abzulehnen. Im Gegensatz zur Ausgestaltung im Strafvollzug (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG) wird die ursprüngliche Regelung in Art. 15 Abs. 1 Satz 2 UnterbrG beibehalten und nach Satz 2 eine Mindestbesuchszeit von einer Stunde in der Woche gewährt. Die allgemeine Besuchsregelung ist nach den jeweiligen Gegebenheiten der Maßregelvollzugseinrichtung in einer Hausordnung (Art. 15 Abs. 2 Nr. 6) festzulegen.

    Zu Abs. 2 
    Mit Abs. 2 wird die zur Einschränkung des Besuchsrechts erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen, wobei hier Beschränkungen eine seltene Ausnahme bleiben sollen. Beschränkungen von Besuchen können zunächst bei einer Gefährdung der Erreichung der Ziele der Unterbringung erfolgen, z.B. wenn aus der Behandlung der untergebrachten Person bekannt ist, dass die Kontaktaufnahme mit einer bestimmten Person für deren [>38] Gesundheitszustand oder Therapieaussichten nachteilige Wirkungen haben würde. Zudem können Beschränkungen aus Sicherheitsgründen erforderlich werden, z.B. wenn die untergebrachte Person und ihr Besucher einer Vereinigung zuzuordnen sind, aus der die Begehung von Straftaten droht, oder wenn beide suchtmittelabhängig
    sind, so dass die Gefahr des Einschleusens von legalen oder illegalen Rauschmitteln besteht. Einem Ausschluss
    von Besuch sind nach Möglichkeit andere, minder schwerwiegende Beschränkungen, wie z.B. die Überwachung des Besuchs, die Durchsuchung des Besuchers oder das Anbringen einer Trennscheibe vorzuziehen. Auch können und sollen nahe Angehörige nicht für längere Zeit vom Besuch ausgeschlossen werden (Art. 6 GG). Die Regelung in Nr. 3 entspricht im Kern der bewährten Regelung in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 UnterbrG.

    Zu Abs. 3 
    Die Regelung der Besuchsüberwachung in Abs. 3 erweitert die Befugnis nach Abs. 2 Nr. 3. Sie wurde an die technische Entwicklung angepasst und orientiert sich an der Ausgestaltung für den Strafvollzug (Art. 30 Abs. 1 und 2 BayStVollzG). Nach Satz 1 ist die optische Überwachung und Aufzeichnung mittels technischer Mittel zulässig, wenn die untergebrachte Person und die Besucher und Besucherinnen vor dem Besuch darauf hingewiesen wurden. Dieser Hinweis kann auch in allgemeiner Form z.B. durch entsprechende Beschilderung im Besuchsbereich erfolgen. Für die Verarbeitung und Nutzung der gewonnenen Daten gilt Art. 34 Satz 2 i.V.m. Art. 21a Abs. 3 Bay-
    DSG. Die Länge der Aufbewahrungsfrist von einem Monat ist erforderlich, da in der Praxis oft erst nach einigen Tagen oder Wochen bekannt wird, dass unerlaubte Gegenstände übergeben wurden und dass eine spätere Überprüfung des Besuchsvorgangs nötig ist. Für Besuche von Verteidigern gilt Art. 13 Satz 2 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 BaySvVollzG.

    Zu Abs. 4 
    Eine akustische Überwachung ist im Einzelfall nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig. Eine Aufzeichnung ist nicht zulässig.

    Zu Abs. 5 
    Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder die untergebrachte Person gegen die Vorschriften
    dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffene Anordnung trotz Abmahnung verstoßen. Wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedarf es der vorherigen Abmahnung. Diese darf nur dann nach Satz 2 unterbleiben, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

    Zu Abs. 6 
    Die Regelung entspricht der bewährten Regelung in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UnterbrG mit dem Unterschied, dass die Erteilung der Erlaubnis nicht zwingend durch die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zu erfolgen hat, da sich dies in der Praxis nicht bewährt hat. Das Erfordernis einer Erlaubnis besteht sowohl bei Übergabe von Gegen- ständen an die untergebrachte Person als auch von der untergebrachten Person an den Besucher oder Besucherin.

     

    RS-Kommentar Art. 12 
    Stellungnahmen Art. 12  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 
    Buerger Alwin Engelhardt aus Nuernberg vom 2.6.15 zu Art. 12 Besuche
    (2) (Aussetzung von Besuchen mind. 1 h /Woche) Nr. 1 ist zu streichen.
    Einzufügen wäre zudem: "Die Maßregelvollzugseinrichtung muß Besuche von interessierten Dritten mindestens einmal pro Woche erlauben, die eine Gesprächsmöglichkeit mit jedem Inhaftierten und die Besichtigungsmöglichkeit von sämtlichen Räumlichkeiten beinhalten ."
    Begründung: Beim bisherigen Text können mit Gummibegriffen wie "Sicherheit" oder "geordneten Zusammenlebens" Besuche komplett und unbegrenzt verboten werden. Um Mißständen vorzubeugen ist eine weitestgehende Öffnung für die Gesellschaft dieser Einrichtungen anzustreben.
    Jeder Bürger kann sich in der Freiheit an die Dritte Gewalt, die Presse wenden, deshalb diese Regelung.
    Um Folterkellern vorzubeugen ist das Besichtigungsrecht erforderlich.
    Folterkeller gibt es häufiger als angenommen, z. B. die Fürther Polizei hatte laut Angabe eines ehemaligen Polizisten einen.
     



     
    Gesetzes-Text Art. 13 Aussenkontakte 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 13
    Außenkontakte

    1Für den Schriftverkehr, den Empfang und die Absendung von Paketen, Telefongespräche sowie andere Formen der Telekommunikation gelten Art. 25 bis 31 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG) entsprechend mit der Maßgabe, dass dadurch die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht gefährdet werden. 2Für Außenkontakte und Besuche mit bestimmten Personen gilt Art. 32 BaySvVollzG entsprechend. 3Für die beim Besuch vom Verteidiger oder von der Verteidigerin übergebenen Schriftstücke und sonstige Unterlagen sowie den Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrem Verteidiger oder ihrer Verteidigerin gelten Art. 32 Abs. 3 und 4 BaySvVollzG entsprechend mit der Maßgabe, dass bei erheblichen Verdacht auf Missbrauch des Schriftwechsels

    1.   ein Schreiben angehalten und auf unerlaubte Einlagen untersucht werden kann,
    2.   bei fehlender Absenderangabe zur Feststellung, ob Verteidigerpost vorliegt, die Identität des Absenders 
          anhand der äußeren Umstände des Schreibens überprüft werden kann, soweit mildere Mittel, nicht in 
          Betracht kommen,
    3.   Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die beim Besuch übergeben werden sollen, zur Behandlung nach 
          Nr. 1 auf Verlangen an die Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung herauszugeben sind.

    4Bei Maßnahmen nach Satz 3 darf vom Inhalt des Schreibens keine Kenntnis genommen werden, es sei denn, die äußeren Umstände ergeben, dass keine Verteidigerpost vorliegt.

    Aenderungsantrag Art. 13 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    "Art. 13 erhält folgende Fassung:
    „Art. 13 Außenkontakte
         (1) 1Der untergebrachten Person, ist zu gestatten, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt zu führen. 2Sollte es aus dringenden Erfordernissen für die Sicherheit der Anstalt unverzichtbar sein, dass Tele- fongespräche überwacht werden, muss dies von der Anstalt der untergebrachten Person rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitgeteilt werden. 3Die Kosten der Telefongespräche tragen die Anstalten. 4In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei einer unverhält[>2]- nismäßigen Höhe der Kosten und bei einer gleichzeitigen guten finanziellen Situation der  unter- gebrachten Person, können dieser die Kosten auferlegt werden. 5Es dürfen technische Geräte
    zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindun- gen auf dem Anstaltsgelände dienen. 6Dabei sind die von der Bundesnetzagentur nach § 55
    Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. 7Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden
        (2) 1 Die untergebrachten Personen haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und
    zu empfangen. 2 Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn
    1. die Sicherheit der Anstalt gefährdet würde oder
    2. zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit Personen, die nicht Angehörige der untergebrachten
    Personen im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die untergebrachten Personen hat oder deren Eingliederung behindern würde. 3Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die untergebrachten Personen. 4Sind sie dazu nicht in der Lage, können die Kosten von der Anstalt übernommen werden. 5Nicht überwacht werden Schreiben der untergebrachten Personen an 
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 6Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. 7Schreiben der in den Sätzen 5 und 6 genannten Personen oder Stellen, die an untergebrachte Personen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. 8Der übrige Schriftwechsel darf nur überwacht werden, solange und soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit der
    Anstalt unbedingt erforderlich ist. 9Die untergebrachten Personen haben Absendung und Empfang
    ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. 10 Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. 11 Die untergebrachten
    Personen haben eingehende Schreiben, ausgenommen die Schreiben an die und von den in den
    Sätzen 5 und 6 genannten Personen oder Stellen unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes
    gestattet wird; sie können sie verschlossen zur Habe geben. 12 Schreiben können angehalten
    werden, wenn
    1. die Sicherheit der Anstalt gefährdet würde,
    2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
    3. Verletzte im Sinn der Strafprozessordnung dies für an sie gerichtete Schreiben beantragen,
    4. sie in Geheimschrift abgefasst sind.
    13Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt
    werden, wenn die untergebrachte Person auf der Absendung besteht. 14 Die Anhaltung eines Schreibens ist den untergebrachten Personen mitzuteilen und zu begründen. 15 Angehaltene Schreiben werden behördlich verwahrt oder an den Absender zurückgegeben. 16 Schreiben, deren Überwachung nach den Sätzen 5 und 6 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
         (3) 1Den untergebrachten Personen soll gestattet werden, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation unter Vermittlung der Anstalt zu nutzen, wenn hierdurch
    die Sicherheit der Anstalt nicht gefährdet wird. 2 Im Übrigen finden die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.
         (4) 1Die untergebrachten Personen dürfen Pakete empfangen. 2Pakete dürfen keine Gegenstände enthalten, die die Sicherheit der Anstalt gefährden. 3Pakete sind in Gegenwart der untergebrachten Person zu öffnen. 4Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. 5 Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. 6 Die hiernach getroffenen Maßnahmen müssen der untergebrachten Person mitgeteilt
    und begründet werden. 7 Die untergebrachten Personen dürfen Pakete versenden.
    8 Der Versand kann untersagt werden, wenn andernfalls die Sicherheit der Anstalt gefährdet würde.
    9 Zu diesem Zweck kann der Inhalt überprüft werden. 10 Die hiernach getroffenen Maßnahmen müssen der untergebrachten Person mitgeteilt und begründet werden. 11 Die Kosten des Paketverkehrs tragen die untergebrachten Personen. 12 Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten übernehmen.
         (5) 1 Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Angehörigen der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht sowie von Notarinnen und Notaren
    sind auch außerhalt der Besuchszeiten zu gestatten. 2 Eine Überprüfung der von Rechtsanwäl[>3]- tinnen und Rechtsanwälten oder von Notarinnen und Notaren mitgeführten Schriftstücke und sonstigen
    Unterlagen ist nicht zulässig. 3 Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder von Notarinnen und Notaren werden nicht überwacht. 4 Bei einem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder von Notarinnen und Notaren übergebene Schriftstücke und sonstige Unterlagen sowie die bei einem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder von Notarinnen und Notaren an diese übergebene Schriftstücke und sonstigen Unterlagen dürfen nicht beschlagnahmt, untersucht, überwacht oder in einer sonstigen Weise kontrolliert werden, es sei denn, dass ein erheblicher Verdacht auf eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt vorliegt. 5 In diesen Fällen sind die Mittel einzusetzen, die die geringsten Einschränkungen für die Rechte der untergebrachten Person bedeuten. 6 Die hiernach getroffenen Maßnahmen müssen der untergebrachten Person sowie den betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren mitgeteilt und begründet werden.“

    Änderungsanträge SPD angefragt.
     

    Begruendung Art. 13 Aussenkontakte [S. 38f]u

    Zu Art. 13 Außenkontakte:

    Schriftverkehr:
    Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 GG hat die untergebrachte Person grundsätzlich ein Recht auf unbeschränkten und unüberwachten Schriftverkehr. Für die Mehrheit der untergebrachten Personen ist der Schriftverkehr die einzig regelmäßige und oftmals wichtigste Kontaktmöglichkeit zur Außenwelt. So können durch Briefwechsel erwünschte Verbindungen der untergebrachten Person zu nahe stehenden Personen aufrechterhalten und darüber hinaus auch neue Beziehungen aufgebaut und die Wiedereingliederung gefördert werden. 

    Die untergebrachten Personen müssen auch die Möglichkeit haben, sich Material zum Verfassen und Versenden
    von Briefen zu beschaffen und unbeobachtet Briefe zu verfassen sowie empfangene Briefe verschlossen verwahren zu können (Zimmermann, UnterbrG, Art. 16 Rz. 1).

    Alle Einschränkungen des Schriftverkehrs müssen verhältnismäßig sein (BVerfGE 85, 386). Das abgestufte
    System von Maßnahmen zur Einschränkung des Schriftverkehrs ist im jeweiligen Einzelfall nach den Kriterien der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eingriffs zu handhaben.

    Das Verfahren bei Absendung und Empfang von Schreiben ist nach den jeweiligen Gegebenheiten der Maßregel- vollzugseinrichtung in einer Hausordnung (Art. 15 Abs. 2 Nr. 7) zu konkretisieren. 

    Satz 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 4 BaySvVollzG definiert den unantastbaren Schriftwechsel, der von jeglicher Über- wachung und Beschränkung ausgenommen ist. Für den Schriftwechsel mit Verteidigern oder Verteidigerinnen
    bleiben die bundesrechtlichen Vorgaben gemäß § 148 Abs. 2, § 148a StPO unberührt. Die Verteidigereigenschaft
    setzt ein bereits durch gerichtliche Beiordnung oder durch Annahme des Verteidigungsauftrages bestehendes Verteidigungsverhältnis voraus. Ein Anbahnungsverhältnis reicht hierfür nicht aus (OLG München Beschl. v. 30.04.2012). 

    In der Praxis hat sich gezeigt, dass der in Satz 3 privilegierte Schriftverkehr, sei es durch den genannten Personen- kreis oder durch Personen, die sich als solche ausgeben, immer wieder missbraucht wird. So [>39] wird unter anderem versucht, Drogen oder gefährliche Gegenstände in die Einrichtungen zu schleusen, was dem therapeuti- schen Auftrag des Maßregelvollzugs sowie der Sicherheit der Einrichtung entgegensteht. Besteht ein Verdacht auf Missbrauch kann seitens der Einrichtung eine auf äußere Umstände beschränkte Kontrolle durchgeführt werden (z.B. optische Kontrolle auf verbotene Gegenstände oder Durchleuchtung des Schriftverkehrs). Ein begründeter Verdacht auf Missbrauch kann sich ergeben, wenn der Aufgabeort der Sendung weit vom Büro des Verteidigers entfernt liegt, wenn Drogenpäckchen in dem Umschlag ertastbar sind oder der Einrichtung Hinweise auf einen
    Missbrauch bekannt geworden sind. In einem solchen Fall muss dem öffentlichen Interesse Vorrang vor dem
    Interesse eines freien Verteidigerverkehrs eingeräumt werden, so dass auch als Verteidigerpost gekennzeichneter
    Schriftverkehr einer Kontrolle unterliegen können muss. Dabei ist sicherzustellen, dass von dem gedanklichen Inhalt des Schriftverkehrs, keine Kenntnis erlangt wird. Bei Zweifeln an dem Bestehen der Verteidigereigenschaft kann die Einrichtung eine Sichtkontrolle vornehmen (OLG München, Beschl. v. 16.08.2012). Im Rahmen der Verhältnis- mäßigkeit müssen die Einrichtungen aber stets vor Öffnung und Sichtkontrolle des Schriftverkehrs versuchen, durch
    eine telefonische Anfrage bei dem Absender herauszufinden, ob es sich bei dem Schriftstück um Verteidigerpost
    handelt.

    Beim Besuch von Verteidigern sind nach Satz 3 Nr. 3 bei erheblichem Verdacht auf Missbrauch Schriftstücke
    oder sonstigen Unterlagen zur Überprüfung nach Satz 3 Nr. 1 herauszugeben. Sonstige Unterlagen im Sinne der Norm sind Gegenstände, die einen gedanklichen Inhalt verkörpern; darunter fallen beispielsweise Abbildungen und Tonträger.

    Pakete:
    Für den Empfang und das Absenden von Paketen gilt Art. 31 BaySvVollzG entsprechend. Dieser bestimmt,
    dass die untergebrachte Person auch einen Rechtsanspruch auf grundsätzlich unbeschränkte(n) und unüberwachte(
    n) Absendung und Empfang von Paketen hat. Begrifflich sind auch Päckchen erfasst.

    Telefongespraeche:
    Für das Führen von Telefongesprächen gilt Art. 25 BaySvVollzG entsprechend. Art. 25 BaySvVollzG gibt der untergebrachten Person das Recht aus der Maßregelvollzugseinrichtung zu telefonieren sowie in der Maßregel- vollzugseinrichtung Telefongespräche empfangen zu dürfen. Telefongespräche sind insbesondere für diejenigen untergebrachten Personen wichtig, die wegen der räumlichen Entfernung nicht oder nur selten Besuch erhalten. Darüber hinaus hat sich das Telefon zu einem allgemein verbreiteten Kommunikationsmittel entwickelt, zu dem jeder Zugang hat. Dieser soll den untergebrachten Personen nicht vorenthalten werden, zumal nicht wenige von ihnen – bedingt durch mangelnde Ausbildung oder Minderbegabung – in ihrer Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck und Lesen beschränkt sind. Gerade diese untergebrachten Personen brauchen das Telefon, um Kontakte mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen pflegen zu können. Dies fördert auch die Resozialisierung. 

    Art. 25 Abs. 1 BaySvVollzG verweist für eine notwendige Überwachung und Beschränkung der Telefongespräche auf die entsprechenden Vorschriften zum Besuch. Nach Art. 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 ist insbesondere eine akustische Überwachung von Telefonaten zulässig; eine Aufzeichnung des gesprochenen Wortes ist hingegen unzulässig. Wird ein Telefongespräch überwacht, so sind die untergebrachte Person sowie die Gesprächspartner zuvor davon zu unterrichten. Die vorherige Information der Gesprächspartner über die Maßnahme der Überwa- chung hat schon deshalb zu erfolgen, weil sonst hierdurch ohne deren Kenntnis in deren Grundrecht nach Art. 10 GG eingegriffen wird. 

    Die Einzelheiten der Telefonbenutzung sind nach den jeweiligen Gegebenheiten der Maßregelvollzugseinrichtung unter Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen und des normalen Tagesablaufs in der Maßregelvollzugs- einrichtung in einer Hausordnung (Art. 15 Abs. 2 Nr. 7) zu konkretisieren. Dabei kann auch die Dauer von Telefongesprächen geregelt werden, um allen untergebrachten Personen eine Telefonbenutzung zu ermöglichen (Zimmermann, UnterbrG, Art. 18 Rz. 1). 

    Die untergebrachten Personen tragen die Kosten der Telefongespräche aus Eigenmitteln; in begründeten Fällen können die Kosten in angemessenen Umfang übernommen werden (Art. 25 Abs. 2 BaySvVollzG).

    Art. 25 Abs. 3 BaySvVollzG enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum Einsatz von sog. „Handyblockern“ im Bereich der Maßregelvollzugseinrichtung. Unerlaubte Mobilfunkgespräche lassen die grundsätzlich zulässige Über- wachung von Telefongesprächen leer laufen und stellen eine ganz erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung dar. Trotz sorgfältiger Kontrollen lässt sich das unerlaubte Einbringen von Mobiltelefonen nicht völlig verhindern, zumal die Geräte immer kleiner werden. Das mit den Erfordernissen der Durchführung des Vollzugs der Unterbringung begründbare Interesse, die Nutzung von Mobilfunk zu unterbinden, ist auf das Gelände der jeweiligen Maßregelvollzugseinrichtung beschränkt. Die telekommunikationsrechtlichen Voraussetzungen ergeben sich nicht aus dieser Vorschrift, sondern aus § 55 des Telekommunikationsgesetzes. 

    Andere Formen der Telekommunikation: 
         Für andere Formen der Telekommunikation gilt Art. 30 BaySvVollzG entsprechend.
     

    RS-Kommentar  Art. 13 
    Stellungnahmen Art. 13  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
     
    Gesetzes-Text Art. 14 Recht auf Religionsausuebung 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 14
    Recht auf Religionsausübung

    (1) 1Der untergebrachten Person darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin einer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf ihren Wunsch ist ihr zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

    (2) 1Die untergebrachte Person darf religiöse Schriften besitzen. 2Gegenstände des religiösen Gebrauchs sind ihr in angemessenem Umfang zu belassen. 3Beides darf ihr nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

    (3) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen einer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

    (4) Die untergebrachte Person kann von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit, das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung oder das religiöse Empfinden des Seelsorgers oder der Seelsorgerin der Religions- gemeinschaft gefährdet würden.

    (5) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend
     

    Begruendung Art. 14 Recht auf Religionsausuebung [S. 40]u

    Zu Art. 14 Recht auf Religionsausübung:

    Art. 14 enthält eine Neuregelung und knüpft hinsichtlich des Rechts auf Religionsausübung an die bewährte
    Ausgestaltung im Strafvollzug an (Art. 55 bis 57 BayStVollzG sowie §§ 53 bis 55 StVollzG).

    Zu Abs. 1 und 3 
    Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Dies gilt grundsätzlich auch für den Maßregel- vollzug. Entsprechend bestimmen Abs. 1 und 3 das Recht der untergebrachten Person auf ungestörte Religions- ausübung in der Maßregelvollzugseinrichtung, zu der neben der Teilnahme an stattfindenden religiösen Veranstal- tungen auch eine ausreichende seelsorgerische Betreuung einschließlich des Anspruchs auf Vermittlung eines Kontakts mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin gehört. Ein Anspruch auf Teilnahme an religiösen Veran- staltungen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung besteht nicht. Ebenso besteht gegenüber der Maßregelvoll- zugseinrichtung kein Anspruch auf Durchführung religiöser Veranstaltungen sowie seelsorgerischer Betreuung. 

    Religionsgemeinschaften im Sinne des Gesetzes sind alle unter den Schutz des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) fallenden religiösen Vereinigungen; mithin auch weltanschauliche Bekennt- nisse (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 7 WRV). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts (BVerfGE, 32, 98, 107) ist unter einer Religion oder Weltanschauung eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschli- chen Lebens zu verstehen. Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zu Grunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt. Eine Vereinigung ist dann als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des GG anzusehen, wenn ihre Mitglieder oder Anhänger auf der Grundlage gemeinsamer religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen eine unter ihnen bestehende Übereinstimmung über Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens bezeugen (BAGE 79, 319 ff.).

    Zu Abs. 2 
    Die untergebrachte Person ist zudem berechtigt, sich grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religi- ösen Gebrauchs auf eigene Kosten zu besorgen und zu nutzen. Diese dürfen nicht schon bei jedem Pflichtverstoß, sondern nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

    Zu Abs. 4 
    Abs. 4 steckt die Grenzen für Einschränkungen der Religionsausübung ab, die zur Erreichung der Ziele der Unterbringung oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung oder aus Respekt vor dem religiösen Empfinden des Seelsorgers oder der Seelsorgerin einer Religionsgemeinschaft unvermeidlich sind. Aufgrund des Art. 4 GG müssen überwiegende Gründe und konkrete Gefahren vorliegen, die anders als durch den Ausschluss nicht vermieden oder behoben werden können.

    Zu Abs. 5 
    Angehörigen weltanschaulicher Bekenntnisse stehen entsprechende Rechte zu.
     

    RS-Kommentar Art. 14 
    Stellungnahmen Art. 14 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Art. 15 Hausordnung
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.
    Art. 15
    Hausordnung

    (1) 1Die Maßregelvollzugseinrichtungen erlassen im Benehmen mit dem Bezirk oder von diesem mit dem Vollzug der Unterbringung betrauten Unternehmen (Träger) eine Hausordnung, die die Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen näher regelt. 2Die Hausordnung ist den untergebrachten Personen in geeigneter Weise bekannt zu geben; Art. 4 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

    (2) Die Hausordnung hat mindestens Folgendes zu regeln:
    1. Einteilung des Tages in Beschäftigungs- und Behandlungszeiten, Freizeit und Ruhezeit,
    2. Ausstattung der Zimmer mit persönlichen Gegenständen (Art. 9 Abs. 2),
    3. Möglichkeiten der Verwendung und der Verwahrung eigener Sachen (Art. 9 Abs. 2 und 3),
    4. Umgang mit den Sachen der Maßregelvollzugseinrichtung,
    5. Maßnahmen zur Freizeitgestaltung (Art. 11),
    6. Besuchszeiten sowie Häufigkeit und Dauer von Besuchen (Art. 12),
    7. Außenkontakte (Art. 13),
    8. Verfügung über Gelder (Art. 31),
    9. Nutzung von elektronischen Geräten,
    10. Zulässigkeit des Rauchens,
    11. Einschluss.

    Aenderungsantrag Buendnis Art. 15 (2) 90/ Die Gruenen 
    "Art. 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Die Hausordnung darf keine Regelungen enthalten, die in die Grundrechte der untergebrachten
    Personen eingreifen.“ 
    Begruendung Art. 15 Hausordnung  [S. 40]u

    Zu Art. 15 Hausordnung:

    Art. 15 knüpft an die bewährte Vorschrift in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 UnterbrG an und gestaltet die Regelung zum Erlass einer oder mehrerer Hausordnung(en) detaillierter aus.

    Zu Abs. 1 
    Abs. 1 definiert als Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen (Träger) die Bezirke oder von ihnen mit dem Maßregelvollzug betrauten Unternehmen. Die allgemeinen Regelungen des Gesetzes müssen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in der jeweiligen Maßregelvollzugseinrichtung durch eine Hausordnung konkreti- siert werden. Dieser kommt lediglich eine konkretisierende Ausgestaltungsmöglichkeit der Ordnung der Maßregel- vollzugseinrichtung auf Grundlage der zu beachtenden Gesetzesbestimmungen zu. Die Hausordnung kann in keinem Fall eine rechtfertigende Funktion für einen vollzuglichen Eingriff in die Grundrechte der untergebrachten Personen ausüben. Die Hausordnung wird von der Maßregelvollzugseinrichtung im Benehmen mit dem Träger erlassen. Eine für die ganze Maßregelvollzugseinrichtung geltende Hausordnung kann durch Stationsordnungen ergänzt werden.

    Zu Abs. 2 
    Abs. 2 enthält keine abschließende Aufzählung, sondern nur die Regelungsbereiche, die eine Hausordnung in jedem Fall enthalten muss.
    Nr. 9 betrifft alle elektronischen Geräte innerhalb (beachte hierzu auch Nr. 2) und außerhalb des Wohn- und Schlafbereichs der untergebrachten Person. Zulässig ist dabei insbesondere auch die Regelung des Gebrauchs von Fernsehern, Radios und anderen elektrischen Geräten in allen untergebrachten Personen zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsräumen. [>41] 

    Zu Abschnitt 4 Lockerung des Vollzugs; Ausführung und Vorführung:
    Abschnitt 4 bestimmt für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung mögliche Lockerungen. Der Begriff „Lockerung des Vollzugs“ ist als Oberbegriff für die Begriffe Vollzugslockerungen (Art. 16),Beurlaubung (Art. 17) und Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens (Art. 18) zu verstehen. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen einer Ausführung sowie Vorführung (Art. 21) normiert. 

    Die Gewährung einer Lockerung des Vollzugs befindet sich in einem besonderen Spannungsfeld zwischen der Gewährleistung von Sicherheit auf der einen Seite und dem Auftrag zur Heilung oder Besserung des Zustandes der untergebrachten Personen auf der anderen Seite. Zum einen ist es Voraussetzung einer Unterbringung auf Grundlage der §§ 63, 64 StGB, dass von der untergebrachten Person die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten ist und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Durch die §§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 StGB ist zudem
    sichergestellt, dass die Vollstreckung nur so lange dauert, wie die Kriminalprognose in dem für das Erkenntnisver- fahren geltenden Sinn ungünstig ist. Somit dürfen die allein unter dem Aspekt der Sicherheit und unabhängig von der Schuld verhängten freiheitsentziehenden Maßregeln nur in den engen Grenzen verhängt, vollstreckt und vollzogen werden, die zum Schutze der Allgemeinheit unerlässlich erscheinen. Zum anderen ist es aber vorrangige Aufgabe der Maßregelvollzugseinrichtung, die „Entlassungsreife“ der untergebrachten Personen in dem Sinne herzustellen, dass „zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“ (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB).

    Die Entscheidung, ob „Entlassungsreife“ vorliegt, kann aber nur auf Grundlage einer stufenweisen Erprobung, ob die untergebrachte Person tatsächlich in der Lage ist, außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung ein straffreies Leben zu führen, getroffen werden. Jede Gewährung einer schrittweisen Erprobung trägt dabei immanent das Risiko einer Fehlbeurteilung. Nicht anders als sonst bei der vorausschauenden Beurteilung menschlichen Verhaltens birgt die Entscheidung über eine Lockerung des Vollzugs die Gefahr, dass sich die untergebrachte Person anders verhält,
    als dies die vorherige Beurteilung erwarten ließ.

    Trotz dieser Gefahren hat sich der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung dieser Aufgabe zu stellen. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es insoweit vor allem, bei der Entscheidung über eine Lockerung des Vollzugs alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen und sie nur dann zuzulassen, wenn – abgesehen von der grundsätzlichen Unvorhersehbarkeit allen menschlichen Verhaltens – keine vernünftigen Zweifel an der Sicherheit der Bevölkerung während der Lockerung des Vollzugs bestehen. Wenn eine Entlassung der untergebrachten Person absehbar ist, ist dies bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen zu berücksichtigen.

    Im Jahr 2013 betrug die Quote der Lockerungsmissbräuche in Bayern lediglich drei Promille, das heißt, dass 99,97 % der Lockerungsentscheidungen richtig waren.
     

    RS-Kommentar Art. 15 
    Stellungnahmen Art. 15 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 


    - Zur Übersichts- und Verteilerseite -


    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
     


    Querverweise
    Standort: BayMRGV Artikel 8-15 Gestaltung der Unterbringung.
    *
    - Zur Übersichts- und Verteilerseite -
    Zur Haupt- und Überblicksseite Katalog potentieller Fehler in forensischen Gutachten.
    *
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site:www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). BayMRGV Artikel 8-15 Gestaltung der Unterbringung Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM08-15.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
    Diese Seite darf von jeder/m in nicht-kommerziellen Verwertungen frei aber nur original bearbeitet und nicht  inhaltlich verändert und nur bei vollständiger Angabe der Zitierungs-Quelle benutzt werden. Das direkte, zugriffsaneignende Einbinden in fremde Seiten oder Rahmen ist nicht gestattet, Links sind natürlich willkommen. Zitiert kann mit Quellenangabe beliebig werden. Sofern die Rechte anderer berührt sind, sind diese dort zu erkunden. Sollten wir die Rechte anderer unberechtigt genutzt haben, bitten wir um Mitteilung. Soweit es um (längere) Zitate aus  ...  geht, sind die Rechte bei/m ... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen.


     Ende_BayMRGV Artikel 8-15_Überblick_Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _ Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag_ Mail: sekretariat@sgipt.org_ __Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen


    korrigiert: irs 31.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    01.06.15    Änderungsanträge Bündnis 90/ Die Grünen aufgenommen.
    30.05.15    Seiten IV, RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname) und Organisation rs-geprüft: