Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Anfang_BayMRVG Anwendung, Ziele, Stellung der Person Art. 1-3_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Maßregelvollzug, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

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    von Rudolf Sponsel, Erlangen
    _
    Gesetz und Gesetzentwurf
    über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz - Bay-MRVG)

    Teil 1 Anwendungsbereich.
        Art. 1 Anwendungsbereich.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.

    Teil 2 Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung.

    Abschnitt 1 Allgemeines.
        Art. 2    Ziele und Grundsätze.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
        Art. 3    Stellung der untergebrachten Person.
            Gesetzestext, B90, FW, SPD  * Begründung, B90, FW, SPD  * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
     


    Gesetzes-Text Art. 1 Anwendungsbereich
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Teil 1 
    Anwendungsbereich

    Art. 1 
    Anwendungsbereich

    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugseinrichtung) auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung. 
     

    Begruendung Zu Teil 1 Anwendungsbereich [S. 27]u

    Zu Teil 1 Anwendungsbereich:
    Teil 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes.

    Zu Art. 1
    Anwendungsbereich:
    Art. 1 umfasst strafgerichtliche Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 61 Nrn. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB), § 7 Jugendgerichtsgesetz (JGG) sowie über einstweilige Unterbringungen nach § 126a Strafprozessordung (StPO) und § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453c StPO. 

    Die Hauptfälle des Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung sind die Unterbringungen nach §§ 63 und 64 StGB sowie § 7 JGG. Unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen alle gerichtlichen Entscheidungen, in denen eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. Umfasst sind nach derzeitigem Recht insbesondere auch die befristete Wiedereinsetzung der Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB gemäß § 67h StGB sowie die Überweisung in eine Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB gemäß § 67a StGB.

    Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO und der Sicherungshaft nach § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453c StPO ist vom Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung zu unterscheiden. Zwar gibt es hinsichtlich des Vollzugs dieser Unterbringungsarten viele Parallelen zum Maßregelvollzug. Anderseits ist aber zu berücksichtigen, dass die einstweilige Unterbringung nach § 126a StGB und die Sicherungshaft nach § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453c StPO eben (noch) keine Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des 
    § 61 StGB sind, sondern lediglich maßregelähnliche Unterbringungen darstellen. Zudem ist der Vollzug dieser Un- terbringungen durch bundesgesetzliche Bestimmungen geprägt (v. a. § 126a Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 119 StPO). In den Bereichen, die nicht bundesrechtlich geregelt sind, kommt die Anwendung der für den Bereich des Maßregelvollzugs geltenden Bestimmungen nur insoweit in Betracht, als sie dem Ziel und den Grundsätzen der einst- weiligen Unterbringung nach § 126a StPO und der Sicherungshaft nach § 463 Abs.1 in Verbindung mit § 453c StPO entsprechen. So ist zum Beispiel zu beachten, dass die nach § 126a StPO einstweilig in einem psychiatri- schen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebrachten Personen aufgrund der strafgerichtlichen Ent- scheidung zwar als gefährlich anzusehen sind, andererseits aber zu behandeln sind, als hätten sie die ihnen zur Last gelegte rechtswidrige Tat nicht begangen und als würde eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet werden. Die Unterbringung dient in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit; es besteht anders als bei den nach §§ 63 und 64 Seite 28 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4944 StGB untergebrachten Personen kein Behandlungsauftrag.
    Aufgrund dieser Besonderheiten wird der Vollzug der einstweiligen Unterbringung sowie der Sicherungshaft in einem gesonderten Teil des Gesetzes geregelt. Im Gesetz wird für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung sowie der Sicherungshaft einheitlich der Begriff der einstweiligen Unterbringung verwendet.

    Der Begriff „Entziehungsanstalt“ entspricht zwar der in § 64 StGB sowie in § 137 StVollzG verwandten Termino- logie, ist aber nicht mehr zeitgemäß. Im Gesetzestext wird daher einheitlich als Oberbegriff für die Bezeichnungen „psychiatrisches Krankenhaus“ und „Entziehungsanstalt“ der Begriff „Maßregelvollzugseinrichtung“ verwandt.
     

    RS-Kommentar Art. 1 
    Stellungnahmen Art. 1 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 



     
    Gesetzes-Text Teil 2 Vollzug Art. 2 Ziele ...
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Teil 2 
    Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung

    Abschnitt 1 Allgemeines

    Art. 2
    Ziele und Grundsätze

    (1) 1Ziel der Unterbringung ist, die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen. 2Weitere Ziele sind bei der Unterbringung
    1. gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB), die untergebrachte Person zu heilen oder ihren Zustand soweit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt,
    2. gemäß § 64 StGB, die untergebrachte Person von ihrem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung 
    zu beheben.

    Aenderungsantrag Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    Art. 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „1 Ziel der Unterbringung ist, durch Behandlung die untergebrachte Person zu befähigen, ein in die
    Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen und dadurch zu erreichen, dass sie nicht mehr gefährlich
    ist.“


    (2) 1Die Unterbringung soll den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen werden und die untergebrachte Person auf ein straffreies Leben vorbereiten. 2Die familiäre, soziale und berufliche Eingliederung soll gefördert werden.

    (3) Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes soll auf das Alter, das Geschlecht, die ethnische Herkunft, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände der untergebrachten Person Rücksicht genommen werden.

    (4) Die Maßregelvollzugseinrichtungen sollen mit Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten, soweit diese die Ziele der Unterbringung fördern können. 
     

    Begruendung Zu Teil 2 Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung  [S. 28ff]u

    Zu Teil 2 Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung:
    Die Vorschriften des Teils 2 regeln die Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen sowie die Eingriffsbe- fugnisse und Pflichten der Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung. Die Vorschriften des Teils 2 sind für einstweilig untergebrachte Personen nicht unmittelbar anwendbar.

    Zu Abschnitt 1 Allgemeines: 
    Abschnitt 1 bestimmt für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung die Ziele und Grundsätze und regelt in allgemeiner Form die für die untergebrachten Personen geltenden Rechte und Pflichten.

    Zu Abs. 1 
    Die untergebrachten Personen sind psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter, denen deshalb die Freiheit
    entzogen wird, weil bei ihnen die Gefahr besteht, dass sie in Zukunft erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Ziel der Unterbringung ist es daher zum einen, sie zum Schutz der Allgemeinheit gesichert unterzubringen. Zum anderen ist es Ziel der Unterbringung, die untergebrachten Personen zu heilen oder ihren Zustand soweit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellen (§ 63 StGB) bzw. die untergebrachten Perso- nen von ihrem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben (§ 64 StGB). Diese Vollzugsziele wurden ursprünglich durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben (§§ 136, 137 StVollzG) und haben nach wie vor Gültigkeit. Ziel des Vollzugs ist es, einen Zustand zu erreichen, bei dem zu erwarten ist, dass die untergebrachten Personen außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werden (§ 67d StGB). Um deutlich zu machen, dass die untergebrachten Personen einerseits Patienten oder Patientinnen sind, die der Hilfe 
    und Behandlung bedürfen, andererseits aber aufgrund der Begehung einer Straftat untergebracht sind, wird im Gesetz einheitlich der neutrale Begriff „untergebrachte Personen“ gewählt.

    Zu Abs. 2 
    Elementarer Bestandteil des Vollzugs der Unterbringung ist es, die untergebrachten Personen auf eine selbständige Lebensführung außerhalb des Maßregelvollzugs vorzubereiten und sie soweit wie möglich familiär, beruflich und sozial wieder einzugliedern. Um dies zu realisieren, soll die Unterbringung selbst den allgemeinen Lebensverhältnis- sen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung im Rahmen des Möglichen angeglichen werden (Angleichungs- grundsatz). Das Vollzugsleben ist den „allgemeinen Lebensverhältnissen“ anzugleichen, nicht also den konkreten Lebensverhältnissen der einzelnen untergebrachten Person vor deren Unterbringung. Andernfalls würde ein „Klassenvollzug“ drohen, in welchem wohlhabende untergebrachte Personen in vergleichsweise luxuriösen Räumen untergebracht würden und auch eine Vielzahl von Annehmlichkeiten genießen könnten, während umgekehrt für weniger gut gestellte untergebrachte Personen lediglich eine Erfüllung der elementarsten Grundbedürfnisse sicherge- stellt wäre. Eine derartige Vollzugsgestaltung würde zu unerträglichen Spannungen zwischen den untergebrachten Personen führen und die Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung massiv gefährden. Darüber hinaus ist dies aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. 

    Zu Abs. 3 
    Die Regelung enthält den Leitsatz für das grundsätzliche Verhalten gegenüber den untergebrachten Personen und beansprucht für alle Maßnahmen nach diesem Gesetz uneingeschränkte Geltung. Mit dieser Vorschrift wird zu Beginn des Gesetzes deutlich gemacht, dass die untergebrachten Personen in ihrer Ganzheit hinreichend beachtet und behandelt werden müssen. Die Regelung entspricht im Ansatz Art. 4 UnterbrG (Fürsorgegrundsatz) und wurde um die Merkmale Alter, Geschlecht, ethnische Herkunft und Lebensumstände der untergebrachten Personen ergänzt. Noch stärker als in der Vergangenheit soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass vor Durchführung aller Maßnahmen nach diesem Gesetz, insbesondere bei solchen mit grundrechtseingreifender Wirkung, überprüft
    werden muss, ob diese in der konkreten Situation die untergebrachte Person hinreichend als Individuum
    berücksichtigen. [>29] 

    Aufgrund der zwingenden Geltung der Norm ist es mit Ausnahme der besonderen Vorschriften in Teil 4 nicht erforderlich, gesonderte alters- oder geschlechterspezifische Regelungen im Gesetz aufzunehmen. Zu beachten ist insoweit, dass unabhängig von den besonderen Vorschriften in Teil 4 die Besonderheiten bei der Behandlung von beispielsweise weiblichen, älteren und jüngeren untergebrachten Personen bei der Anwendung der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes ausreichend zu berücksichtigen sind. Die Vorschriften in Teil 4 finden insoweit ledig- lich ergänzende Anwendung.

    Der Begriff der ethnischen Herkunft ist inhaltsgleich mit der Regelung in § 1 AGG. Dadurch soll sichergestellt
    werden, dass bei untergebrachten Personen auch deren nationaler Ursprung oder deren Volkstum ausreichend Beachtung finden.

    Zu Abs. 4 
    Um die Ziele der Unterbringung möglichst schnell erreichen zu können, ist auch eine enge und vertrauensvolle
    Zusammenarbeit der Maßregelvollzugseinrichtung mit Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie Stellen und Personen, die diese fördern können, von besonderer Bedeutung. Hierauf haben die Maßregelvollzugseinrichtungen stets zu achten.
     

    RS-Kommentar Art. 2 
    Stellungnahmen Art. 2 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 

     
     
    Gesetzes-Text Art. 3 Stellung der untergebrachten Person 
    RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf.

    Art. 3
    Stellung der untergebrachten Person

    (1) 1Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der weiteren Maßnahmen, die der Verwirklichung der in Art. 2 genannten Ziele und Grundsätze dienen, mitzuwirken. 2Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an der Gestaltung ist zu wecken und zu fördern.

    (2) 1Die untergebrachte Person unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen der untergebrachten Person Beschränkungen nur auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung unerlässlich sind.

    Aenderungsantrag Art. 3 Abs 2 Satz 2 Buendnis 90/ Die Gruenen 
    Art. 3 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen; die bisherige Satznummerierung entfällt.
    (3) 1Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die untergebrachte Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. 3Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

    (4) 1Im Rahmen der Unterbringung getroffene Entscheidungen und Anordnungen sind der untergebrachten Person unverzüglich bekannt zu geben und, soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt, zu erläutern. 2Hat die untergebrachte Person einen Vertreter, so erhält dieser eine Ablichtung von schriftlich gegenüber der untergebrachten Person erlassenen Entscheidungen und Anordnungen.
     
     

    Begruendung Zu Art. 3 Stellung der untergebrachten Person [S. 29]u

    Zu Art. 3
    Stellung der untergebrachten Person:

    Art. 3 enthält eine Neuregelung und bestimmt die Stellung der untergebrachten Person.

    Zu Abs. 1 
    Maßnahmen zur Heilung oder Besserung der untergebrachten Person sind gegen ihren Willen kaum möglich. Gerade die soziale Rehabilitation eines Menschen kann ohne seine Bereitschaft zur Mitarbeit kaum Erfolg ver- sprechend durchgeführt werden. Daher muss es ein wesentlicher Bestandteil aller Maßnahmen sein, zu versuchen, die untergebrachte Person an diesen aktiv mitwirken zu lassen. Die Art der Mitwirkung der untergebrachten Per- son hängt vom Einzelfall ab.

    Die untergebrachte Person ist allerdings nicht verpflichtet, aktiv an ihrer Behandlung mitzuwirken. Die Normierung einer entsprechenden Pflicht wäre mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kaum in Einklang zu bringen.

    Die untergebrachte Person hat sich jedoch so zu verhalten, dass die Ziele der Unterbringung auch für die anderen untergebrachten Personen nicht gefährdet werden und das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugsein- richtung nicht gestört wird. Ihr soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsa- mem Interesse teilzuhaben, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Maßregelvollzugseinrichtung nach für eine Mitwirkung eignen. Denn zur sozialen Rehabilitation gehört auch, dass die untergebrachten Personen nicht nur an Entscheidungen, die sie selbst betreffen, mitwirken, sondern dass sie es auch lernen, Belange der Gemeinschaft in ihre Überlegungen einzubeziehen und gegebenenfalls zu vertreten. Beispielsweise können einzelne Angelegenheiten des Zusammenlebens auf einer Station in einer Maßregelvollzugseinrichtung durch die untergebrachten Personen selbst entschieden werden (gemeinsamer Einkauf, Einteilung von Küchendiensten usw.).

    Auch wenn die Mitwirkung der untergebrachten Person geweckt und gefördert werden soll, liegt die Entschei- dungsbefugnis über die zu treffenden Maßnahmen allein bei der Maßregelvollzugseinrichtung.

    Zu Abs. 2 
    Grundrechtseingriffe bedürfen einer Rechtsgrundlage. Trotz der Tatsache, dass dieses Gesetz zum Schutz der untergebrachten Personen sehr viel detaillierter die Voraussetzungen für Eingriffe in die Grundrechte der unterge- brachten Personen normiert als dies im UnterbrG der Fall war, ist es wegen der Vielgestaltigkeit der Herausforde- rungen des Vollzugs und der besonderen Bedingungen des Maßregelvollzugs unbedingt erforderlich, Anordnungen von Beschränkungen für die untergebrachten Personen, die im Einzelfall erforderlich sind, im Gesetz selbst aber keine konkrete Ausgestaltung erfahren haben, zu legitimieren.

    Satz 1 stellt klar, dass die Grundlage einer Anordnung von Beschränkungen zunächst in diesem Gesetz zu suchen ist. Satz 2 enthält eine Generalklausel, die gegenüber einer speziellen Eingriffsgrundlage subsidiär und somit zwar 
    nur von untergeordneter praktischer Bedeutung, aber wegen der Vielgestaltigkeit vollzuglicher Situationen nicht verzichtbar ist. Da die Generalklausel im Rahmen ihres engen Anwendungsbereiches der Maßregelvollzugseinrich- tung ein weites Handlungs- und Auswahlermessen einräumt, wird gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 die Entscheidung über die Anordnung von Beschränkungen auf dieser Grundlage der Kompetenz der Leitung der Maßregelvollzugs- einrichtung zugewiesen.

    Die Regelung orientiert sich an Art. 6 Abs. 2 BaySt-VollzG, der wiederum § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG entspricht
    und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, StV 1996, 499) für zulässig erachtet wurde.

    Der Begriff der Sicherheit ist in Abs. 2 sowie im gesamten Gesetz in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Er umfasst zunächst sowohl die Abwendung von Gefahren für Personen oder Sachen in der Maßregelvollzugseinrich- tung als auch die Sicherung des durch den Freiheitsentzug begründeten Gewahrsams, also die Sicherung vor Ent- weichungen aus der Maßregelvollzugseinrichtung oder vor Befreiungsaktionen von außen. Zugleich wird auch der Schutz der Allge[>30]meinheit vor der Begehung von weiteren Straftaten durch die untergebrachten Personen erfasst. Aufgrund der Besonderheiten des Maßregelvollzugs, insbesondere der im Vergleich zum Strafvollzug andersartigen Gewährung von Lockerungen des Vollzugs, wird im Gesetz nicht gesondert zwischen interner und externer (öffentlicher) Sicherheit differenziert.

    Ist eine bestimmte Maßnahme nicht zulässig, weil diese zur Aufrechterhaltung der Sicherheit nicht unerlässlich ist, kommt eine Maßnahme gleichwohl in Betracht, wenn diese zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung getroffen werden muss. Das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung umfasst die Gesamtheit aller strukturellen und interaktiven Bedingungen und Voraussetzungen des Lebens in der Maßregelvollzugseinrichtung. Durch das Abstellen auf „schwerwiegende Störungen“ wird deutlich, dass von der Generalklausel nur bei Vorliegen eines gesteigerten Schweregrades der Störung Gebrauch gemacht werden darf.

    Zu Abs. 3 
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist für die Durchführung des Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung von elementarer Bedeutung und gilt daher für alle in diesem Gesetz geregelten Beschränkungen. Die Regelung entspricht Art. 6 Abs. 2 BaySvVollzG. Im Rahmen des Satz 2 sind nicht nur die Interessen der unterge- brachten Person, sondern beispielsweise auch die Interessen der Maßregelvollzugseinrichtung an einem ordnungs- gemäßen Vollzug sowie die Interessen anderer untergebrachter Personen zu berücksichtigen.

    Zu Abs. 4 
    Die Verpflichtung zur Bekanntgabe und Erläuterung von Entscheidungen und Anordnungen gegenüber der
    untergebrachten ergibt sich aus dem hoheitlichen Charakter der Behandlung im Maßregelvollzug. Die untergebrach- te Person muss sich darüber einen Willen bilden können und in die Lage versetzt werden, die Maßnahmen gericht- lich überprüfen zu lassen (Art. 19 Abs. 4 GG; s.a. Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Auflage, S. 238). Diesem Zweck dient auch die Erteilung einer Ablichtung von schriftlich gegenüber der untergebrachten Person erlassenen Entscheidungen und Anordnungen an deren gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, soweit ein solcher vorhanden ist.
     

    RS-Kommentar Art. 3 
     

     

    Stellungnahmen Art. 3  (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). 


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    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __


    Querverweise
    Standort: eBayMRVG Anwendung, Ziele,. Stellung der Person Art. 1-3.
    *
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    z.B. Forensische Psychologie site:www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Anwendung, Ziele, Stellung der Person Art. 1-3 Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG). Erlangen  IP-GIPT: Erlangen  IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM01-03.htm
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    korrigiert:irs 29.05.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    01.06.15    Änderungsanträge Bündnis 90/ Die Grünen aufgenommen.
    30.05.15    Seiten IV, RS-Kommentarunterlegung, Zielmarken RS-Kommentar und Stellungnahmen
    28.05.15    Organisation (Zielmarken, u.a. Ziffern i.d. Artikeln), Bezeichnungen (Titel, Pfad & Dateiname), Formatierung  rs-geprüft