Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
zum
Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)
BayMRVG.pdf verabschiedet
8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
Entwurf: Drucksache
17_4944.pdf.
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von Rudolf
Sponsel, Erlangen
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Gesetz und Gesetzentwurf
über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung
sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
- Bay-MRVG)
Teil 1 Anwendungsbereich.
Art. 1 Anwendungsbereich.
Gesetzestext,
B90, FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Teil 2 Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Abschnitt 1 Allgemeines.
Art. 2 Ziele und Grundsätze.
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 3 Stellung der untergebrachten
Person.
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Gesetzes-Text
Teil 2 Vollzug Art. 2 Ziele ...
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Teil 2
Abschnitt 1 Allgemeines Art. 2
(1) 1Ziel der Unterbringung ist, die Allgemeinheit
vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen. 2Weitere Ziele sind
bei der Unterbringung
Aenderungsantrag Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Buendnis 90/ Die Gruenen
(3) Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes soll auf das Alter, das Geschlecht, die ethnische Herkunft, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände der untergebrachten Person Rücksicht genommen werden. (4) Die Maßregelvollzugseinrichtungen sollen
mit Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung
sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten, soweit diese die
Ziele der Unterbringung fördern können.
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Begruendung
Zu
Teil 2 Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung
[S. 28ff]u
Zu Teil 2 Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung:
Zu Abschnitt 1 Allgemeines:
Zu Abs. 1
Zu Abs. 2
Zu Abs. 3
Aufgrund der zwingenden Geltung der Norm ist es mit Ausnahme der besonderen Vorschriften in Teil 4 nicht erforderlich, gesonderte alters- oder geschlechterspezifische Regelungen im Gesetz aufzunehmen. Zu beachten ist insoweit, dass unabhängig von den besonderen Vorschriften in Teil 4 die Besonderheiten bei der Behandlung von beispielsweise weiblichen, älteren und jüngeren untergebrachten Personen bei der Anwendung der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes ausreichend zu berücksichtigen sind. Die Vorschriften in Teil 4 finden insoweit ledig- lich ergänzende Anwendung. Der Begriff der ethnischen Herkunft ist inhaltsgleich mit der Regelung
in § 1 AGG. Dadurch soll sichergestellt
Zu Abs. 4
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RS-Kommentar Art. 2 |
Stellungnahmen Art. 2 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Gesetzes-Text
Art. 3 Stellung der untergebrachten Person
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Art. 3
(1) 1Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der weiteren Maßnahmen, die der Verwirklichung der in Art. 2 genannten Ziele und Grundsätze dienen, mitzuwirken. 2Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an der Gestaltung ist zu wecken und zu fördern. (2) 1Die untergebrachte Person unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen der untergebrachten Person Beschränkungen nur auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung unerlässlich sind. Aenderungsantrag Art. 3 Abs 2 Satz 2 Buendnis 90/ Die Gruenen(3) 1Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die untergebrachte Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. 3Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. (4) 1Im Rahmen der Unterbringung getroffene Entscheidungen
und Anordnungen sind der untergebrachten Person unverzüglich bekannt
zu geben und, soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt, zu erläutern.
2Hat die untergebrachte Person einen Vertreter, so erhält dieser eine
Ablichtung von schriftlich gegenüber der untergebrachten Person erlassenen
Entscheidungen und Anordnungen.
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Begruendung
Zu
Art. 3 Stellung der untergebrachten Person [S.
29]u
Zu Art. 3
Art. 3 enthält eine Neuregelung und bestimmt die Stellung der untergebrachten Person. Zu Abs. 1
Die untergebrachte Person ist allerdings nicht verpflichtet, aktiv an ihrer Behandlung mitzuwirken. Die Normierung einer entsprechenden Pflicht wäre mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kaum in Einklang zu bringen. Die untergebrachte Person hat sich jedoch so zu verhalten, dass die Ziele der Unterbringung auch für die anderen untergebrachten Personen nicht gefährdet werden und das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugsein- richtung nicht gestört wird. Ihr soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsa- mem Interesse teilzuhaben, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Maßregelvollzugseinrichtung nach für eine Mitwirkung eignen. Denn zur sozialen Rehabilitation gehört auch, dass die untergebrachten Personen nicht nur an Entscheidungen, die sie selbst betreffen, mitwirken, sondern dass sie es auch lernen, Belange der Gemeinschaft in ihre Überlegungen einzubeziehen und gegebenenfalls zu vertreten. Beispielsweise können einzelne Angelegenheiten des Zusammenlebens auf einer Station in einer Maßregelvollzugseinrichtung durch die untergebrachten Personen selbst entschieden werden (gemeinsamer Einkauf, Einteilung von Küchendiensten usw.). Auch wenn die Mitwirkung der untergebrachten Person geweckt und gefördert werden soll, liegt die Entschei- dungsbefugnis über die zu treffenden Maßnahmen allein bei der Maßregelvollzugseinrichtung. Zu Abs. 2
Satz 1 stellt klar, dass die Grundlage einer Anordnung von Beschränkungen
zunächst in diesem Gesetz zu suchen ist. Satz 2 enthält eine
Generalklausel, die gegenüber einer speziellen Eingriffsgrundlage
subsidiär und somit zwar
Die Regelung orientiert sich an Art. 6 Abs. 2 BaySt-VollzG, der wiederum
§ 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG entspricht
Der Begriff der Sicherheit ist in Abs. 2 sowie im gesamten Gesetz in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Er umfasst zunächst sowohl die Abwendung von Gefahren für Personen oder Sachen in der Maßregelvollzugseinrich- tung als auch die Sicherung des durch den Freiheitsentzug begründeten Gewahrsams, also die Sicherung vor Ent- weichungen aus der Maßregelvollzugseinrichtung oder vor Befreiungsaktionen von außen. Zugleich wird auch der Schutz der Allge[>30]meinheit vor der Begehung von weiteren Straftaten durch die untergebrachten Personen erfasst. Aufgrund der Besonderheiten des Maßregelvollzugs, insbesondere der im Vergleich zum Strafvollzug andersartigen Gewährung von Lockerungen des Vollzugs, wird im Gesetz nicht gesondert zwischen interner und externer (öffentlicher) Sicherheit differenziert. Ist eine bestimmte Maßnahme nicht zulässig, weil diese zur Aufrechterhaltung der Sicherheit nicht unerlässlich ist, kommt eine Maßnahme gleichwohl in Betracht, wenn diese zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung getroffen werden muss. Das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung umfasst die Gesamtheit aller strukturellen und interaktiven Bedingungen und Voraussetzungen des Lebens in der Maßregelvollzugseinrichtung. Durch das Abstellen auf „schwerwiegende Störungen“ wird deutlich, dass von der Generalklausel nur bei Vorliegen eines gesteigerten Schweregrades der Störung Gebrauch gemacht werden darf. Zu Abs. 3
Zu Abs. 4
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RS-Kommentar
Art. 3
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Stellungnahmen Art. 3 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten.
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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