Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=09.03.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 015.03.14
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright


    Anfang_Sonderrevisionsbericht HVB_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Der Sonderrevisionsbericht
    - vertraulich - Prüfungsnummer 20546 -
    der Hypovereinsbank
    vom 17.03.2003 zu den Vorwürfen von Gustl F. Mollath

    Die Hauptergebnisse von Rudolf Sponsel, Erlangen
    Zum Prozess gegen den Betreiber des NürnbergWiki.

    Dem Sonderrevisionsbericht kommt wegen der Zivilklage einer ehemaligen Mitarbeiterin (G, C.) der Hypovereinsbank gegen den Betreiber des NürnbergWiki  eine neue Bedeutung zu. Der Betreiber des NürnbergWiki soll ihren Namen löschen und eine sehr weit gehende Unterlassungserklärung unterschreiben, die die Ergebnisse des Sonderrevisionsberichtes auf den Kopf stellen würde. Angriffspunkt der Klägerin ist eine wörtlich genommene falsche Tatsachenbehauptung im Schreiben Gustl F. Mollaths in einem Brief  vom 17. April 2008 an die Regensburger Strafvollstreckungskammer. Dort spricht Gustl Mollath von Kündigung seiner damaligen Frau und einiger Kollegen. Tatsächlich wurde dieser Mitarbeiterin (G, C.) nicht gekündigt, obwohl nach dem Sonderrevisionsbericht eine Trennung empfohlen wurde, die dann auch durch einen "Aufhebungsvertrag" - am 27.03.2003 eine Woche nach Freigabe des Sonderrevisionsberichtes - zustande kam. Das ist natürlich bei Gesamtwürdigung der Umstände das jedermann einsichtig Wesentliche.
        Im Zentrum steht hier das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Wissenschaft gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das im Allgemeinen zurückzustehen hat, wenn nicht eine unwahre Tatsachenbehauptung mitspielt. Doch diese einzige unwahre - noch dazu im Bedeutungskern richtige (Trennung empfohlen) - Tatsachenbehauptung kann natürlich nicht dazu führen, dass sämtliche anderen schwerwiegenden Tatsachen nach einem unverhältnismäßigen und falschen pars pro toto Prinzip, den Teil für das Ganze nehmen, ausgehebelt werden. Nehmen wir 10 Tatsachenbehauptungen zu einer Person, von denen eine falsch ist. Nach dem  gesunden Menschenverstand ergäbe sich klar, dass die falsche Behauptung zurückzunehmen ist, aber nicht alle 10.
        Nur: Wir befinden uns vor einem bayerischen Gericht und da zählt der gesunde Menschenverstand leider nicht immer so viel, wie uns gerade die Fälle Mollath (extrem etwa die Augsburger-Sophistik), Kulac ("Peggy"), Rupp  und Old Schwurehand  überdeutlich und schmerzhaft zeigen.
     
    Die Hauptergebnisse (fett-kursiv RS)
    • "Die Anschuldigungen des Herrn Mollath klingen in Teilbereichen zwar etwas diffus, unzweifelhaft besitzt er jedoch "Insiderwissen". Alle nachprüfbaren Behauptungen haben sich als zutreffend herausgestellt. Die geleisteten Provisionszahlungen hat das Bankhaus Leu mehr oder weniger direkt bestätigt." (Zusammenfassung S. 15) 
    • "Allen Mitarbeitern waren viele und gravierende Verfehlungen bzw. Verstöße gegen interne Richtlinien und externe Vorschriften (u.a. Abgabenordnung, Geldwäschegesetz, Wertpapierhandelsgesetz) anzulasten." (2.2 S. 17)
    Empfehlungen/Maßnahme (S. 16)
    "Die Geschäftsleitung der Bethmann Bank hat die entsprechenden personellen Konsequenzen vollzogen:
    M, P.
    In  Übereinstimmung mit der Rechtsabteilung der HVB wurde der Mitarbeiterin am 25. 02.2003 außerordentlich gekündigt
    D, W.
    • Der Mitarbeiter hat am 25.02.2003 selbst gekündigt und ist somit einer außerordentlichen Kündigung zuvor gekommen.
    • Der Geldwäschebeauftragte der Bethmann Bank verzichtet nach Abstimmung mit dem Geldwäschebeauftragten der HVB auf eine Verdachtsanzeige, da er annimmt, dass es sich nach Prüfung der Umstände nicht um deliktische Gelder handeln dürfte. Unabhängig davon wurde dem Mitarbeiter die Zuverlässigkeit nach dem Geldwäschegesetz  abgesprochen und entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen gefordert.

    Auf weitergehende Maßnahmen wurde wegen der Trennung von den Mitarbeitern verzichtet.

    Mit dem Niederlassungsleiter wurde vereinbart: 

    F, P.
    • Dem Mitarbeiter wurde eine außerordentliche Verdachtskündigung ausgesprochen und am 10.03.2003 übergeben.
    • Der Mitarbeiter erhält für das Jahr 2002 keinen Leistungsbonus.
    • Über den Geldwäschebeauftragten ist über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

    G, C.
    • Die Mitarbeiterin erhält eine Abmahnung.
    • Die Mitarbeiterin erhält für 2002 keinen Leistungsbonus.
    • In Zusammenarbeit mit GHC wird die Niederlassungsleitung versuchen, sich von der Mitarbeiterin zu trennen.

    M, K. 
    • Der Mitarbeiter erhalt eine schriftliche Ermahnung."


    Urteil  LG Nürnberg Az.: 11 O 1226/14 vom 14.03.2014 gegen den NürnbergWiki Betreiber
    Nachdem Manfred Riebe sich offenbar gegen das Vergleichsangebot entschied, zu dem ihm auch RA Dr. Strate in den zwei Punkten Unkenntlichmachung des Namens - der ja im Mollath Verfahren keine Rolle spielt - und Korrektur der unwahren Tatsachenbehauptung geraten hatte, hat das LG Nürnberg, wie angekündigt, sein Urteil gesprochen und der Klägerin Recht gegeben. Wie die Nürnberger Nachrichten vom 15.3.2014, S. 15 berichten, will Manfred Riebe in die Berufung zum OLG Nürnberg gehen. Das ist zumindest bei folgender Passage des Berichtes nachvollziehbar:
     

      "Glaubhafte Versicherung. Der Klägerin sei nachweislich keineswegs von der Bank gekündigt worden, haben die Richter in ihrem Urteil (Az.: 11 O 1226/14 vom 14.3.2014) festgehalten. Vielmehr habe es einen Aufhebungsvertrag gegeben, weil die Bank Personal einsparen wollte. Außerdem habe sie durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass auch die übrigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen. Ein anderer Sachverhalt ergebe sich, so das Gericht, auch nicht aus dem Sonderrevisionsbericht der betreffenden Bank, den Riebe in dem Verfahren vorgelegt hatte, das vor einer Woche begann."


    Diese Interpretation ist sicher falsch, wie jeder dieser Seite hier entnehmen kann, ändert aber nichts an dem Vorhalt, dass eine Namensnennung im Zusammenhang mit einer unwahren Tatsachenbehauptung (Kündigung) nicht verbreitet werden darf. Nicht berücksichtigt ist offenbar, dass diese von Manfred Riebe bereits durch eine entsprechende Fußnote berichtigt wurde. In Anmerkung 23 bei Abruf 15.03.2014, 15.12 Uhr heißt es beim Namen der Klägerin: "Dieser Mitarbeiterin wurde nicht gekündigt." Warum dies vom Gericht nicht gewürdigt wurde, lässt der Bericht offen.
        Hier steht also der Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung (von derzeit) gegen die Beurteilung und Wertung der Hypovereinsbank (von damals):
     

      "Allen Mitarbeitern waren viele und gravierende Verfehlungen bzw. Verstöße gegen interne Richtlinien und externe Vorschriften (u.a. Abgabenordnung, Geldwäschegesetz, Wertpapierhandelsgesetz) anzulasten." (2.2 S. 17)"
    und
    • "Die Mitarbeiterin erhält eine Abmahnung.
    • Die Mitarbeiterin erhält für 2002 keinen Leistungsbonus.
    • In Zusammenarbeit mit GHC wird die Niederlassungsleitung versuchen, sich von der Mitarbeiterin zu trennen." (S. 16)





    Links (Auswahl: beachte)
    • Der Sonderrevisionsbericht der HVB: Quelle swr, Dokumente Dr. Strate (PDF, S. 115)
    • Gustl Mollath (Brief an StVK Regensburg): https://www.nuernbergwiki.de/index.php/Gustl_Mollath_%28Brief_an_StVK_Regensburg%29.
    • NürnbergWiki.
    • Gustl Mollath im NürnbergWiki: https://www.nuernbergwiki.de/index.php/Gustl_Mollath
    • gustl-for-help.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Querverweise
    Standort: Sonderrevisionsbericht HVB.
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    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Potentielle Fehler in forensisch-psychiatrischen Gutachten (Überblick).
    Überblick Forensische Psychologie.
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Der Sonderrevisionsbericht - vertraulich - Prüfungsnummer 20546 - der Hypovereinsbank. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/srbhvb.htm
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    korrigiert: irs 09.03.2014



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    15.03.14   Zum Urteil  LG Nürnberg Az.: 11 O 1226/14 vom 14.03.2014.  
    10.03.14   Hinweis auf Beispiel Augsburger-Sophistik im Fall Mollath.