Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=08.09.2017 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.04.2018
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil.  Rudolf Sponsel  Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  & .Copyright


    Anfang_ Geschichte GdB_Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Sozialrecht, und hier speziell zum Thema:

    Geschichte der Richtlinien und Verordnungen zum GdB
    Ergänzendes Material zu
    Zur Skalierung des Grades der Behinderung (GdB) psychischer Störungen aus forensisch-psychologischer Sicht.
    Literatur- und Medienliste.

    Recherchiert von  Rudolf Sponsel, Erlangen, ohne Gewähr

    Deutschland: 2018-TBHG * 2017 * 2017-BTHG * 2016a * 2016b * 2015a * 2015b * 2014 * 2012 * 2011a* 2011b * 2009 * 2008 * 2007 * 2006 * 2005 * 2004a * 2004b * 2003/04 * 2003 * 2002 * 2001 * 2001b * 1998 * 1996 * 1996b, 1994 * 1993 * 1990 * 1986 * 1985 * 1983a * 1983b * 1983c * 1982 * 1980 * 1979 * 1978 * 1977 * 1979b * 1975 * 1974 * 1973 * 1971 * 1966 * 1965 * 1961 * 1959 * 1958 * 1954 * 1951 * 1920 * 1918 * 1916.    Österreich: 2017-Ö  *  Schweiz. -.
     

    • 2018-TBHG  > Behindertenbegriff.

    • 1. Januar 2018
      • Teil  1  des  SGB  IX  (Regelungen  für  Menschen mit Behinderung), u. a.
        • Regelungen zur Koordinierung
        • Regelungen zur Teilhabeplanung
        • Einführung einer ergänzenden Teilhabeberatung
        • Regelung zur Frühförderung
      • Änderungen der Frühförderungs-Verordnung
      • Einzelne Teile des neuen Eingliederungshilferechts
        • Regelung zum Gesamtplanverfahren und zur Bedarfsermittlung
        • Einführung der Alternativen zur WfbM (Budget für Arbeit und andere Leistungsanbieter) und gleichzeitiger Wegfall der „sonstigen Beschäftigungsstätten“
      • Vertragsrecht in der Eingliederungshilfe
        • am 31.12.2017 vereinbarte Vergütung gilt bis 31.12.2019 fort
        • auf  Verlangen  einer  Partei  kann  für  diesen  Zeitraum neu verhandelt werden
        • für  den  Fall  der  Neuverhandlung  zwischen  2018 und 2019 und für alle neuen Leistungsangebote ab 2018 gilt das neue Vertragsrecht der Eingliederungshilfe aus Teil 2 des SGB IX
    • 2017 Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2016. Bundestag Drucksache 18/10940
    • 2017-BTHG In Kraft treten von Teilen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG):
      • 01.01.2017 Erste  Stufe  der  Verbesserung  bei  der  Heranziehung  von  Einkommen  und  Vermögen  im  SGB XII
      • 1. April 2017 Anhebung  der  Vermögensfreigrenze  in  der  Sozialhilfe von 2.600 Euro auf 5.000 Euro
      • 1. Juli 2017 Kosten  für  Unterkunft  und  Heizung  werden  über  die  Grundsicherung  auch  für  diejenigen Menschen  anerkannt,  die  in  einem  Mehrpersonenhaushalt  z.  B.  zusammen  mit  ihren  Eltern leben und selbst vertraglich nicht zur Tra-

      • gung von Unterkunftskosten verpfl ichtet sind.
    • 2016a  Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2016a): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
    • 2016b  Ratgeber für Menschen mit Behinderung Ausgabe 2016
    • 2015a  Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2015). Leichte Sprache - Ein Ratgeber für Menschen mit Behinderung.
    • 2015b  Rehabilitations-Richtlinie  Stand:  15. Oktober 2015 [PDF]
    • 2014  Evaluation des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
    • 2012 Neufassung "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977" wird ausgeführt: 21 Umgang mit behinderten Menschen.
    • 2011a  Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung der Richtlinie Initiative Inklusion Verbesserung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
    • 2011b  „einfach machen“ - Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft. Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Nach Kästner (2016): "Verbesserung der Begutachtungskriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung (Versorgungsmedizinische Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung. Vereinheitlichung und Optimierung der Güte der Begutachtungsdurchführung im Schwerbehindertenrecht und Sozialen Entschädigungsrecht"
    • 2009  Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (2009). Der geschaffene Beirat, der ausschließlich aus 17 ÄrztInnen besteht, sozialwissenschaftliche und methodologische Kompetenz wird anscheinend für unnötig erachtet, ist geheimbündlerisch verfasst: "(5) Die Beratungen des Beirats sind nicht öffentlich. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder des Beirats unterliegen keinerlei Weisungen, üben ihre Tätigkeit unabhängig und unparteilich aus und sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt auch für die in Absatz 3 genannten Personen."
    • 2008  Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX). Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publ., Red., Bonn. In der Ausgabe 2015, S. 20 wird behauptet: "Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar." Tatsache ist, die GdB-Werte scheinen aus dem Himmel - der MdE - gefallen zu sein und es gibt keinerlei Information und Belege für eine in der Wissenschaft übliche und erforderliche Evaluation. Aber alle behaupten die Qualität und Güte mit Berufung auf Erfahrung, wobei anscheinend einer vom andern abschreibt und niemand in der Lage ist, eine korrekte und nachprüfbare Quelle anzugeben, was im übrigen gut zur geheimbündlicherischen Konstituierung des "Beirats" passt. Ich habe die Quellen von 1916 an gesichtet und folgende Institutionen zu der Frage angeschrieben: BMAS, Gemeinsamen Bundesausschuss, Behindertenbeauftragte,  DRV, VDK (dem ich viele Hinweise zur Geschichte der Grundsätze verdanke).
    • 2007 Verrechtlichung der versorgungsmedizinischen Grundsätze durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904); Einfügen § 30.
    • 2006  UN-Behindertenkonvention am 13. Dez. verabschiedet., am 13. Mai 2008 in Kraft getreten
    • 2005  ICF - Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit in Deutsch (Original engl. 2001)
    • 2004a  Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss vom 16. März 2004.
    • 2004b  Im Juni 2004 wurden die AHP unter dem Titel "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" neu aufgelegt.
    • 2003/2004 Europäisches Manifest : Minimale Bedingungen für die Gesundheits-fürsorge von Menschen mit gesitiger Behinderung.
    • 2003 Erklärung von Rom zur Lage der geistig Behinderten.
    • 2002  Behindertengleichstellungsgesetz (gültig seit 1. Mai)
    • 2001 Kasseler Kongress und Kasseler Erklärung  "Vom 08. bis 10.02.2001 findet im Anthroposophischen Zentrum in Kassel der erste nationale Kongress zur Medizin für Menschen mit Behinderung unter dem Titel "Medizin für Menschen mit Behinderung – eine behinderte Medizin?!“ mit rund 350 TeilnehmerInnen unter internationaler Beteiligung statt. ... Am Vorabend des eigentlichen Kongresses schließen sich die bei-den in Deutschland bestehenden behindertenmedizinisch tätigen Arbeitsgemeinschaften zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft Ärzte für Menschen mit geistiger Behinderung zusammen und wählen einen neuen Vorstand. Unterstützt wird der Vorstand durch einen Beirat aus Mitgliedern der Bundesarbeitsgemeinschaft. Vorrangige Aufgaben des neuen Vorstandes sind die Einführung einer Fortbildung für behindertenmedizinisch tätige Ärztinnen und Ärzte, die Initiierung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Behindertenmedizin und der weitere Ausbau internationaler Kontakte."
    • 2001b  International Classification of Functioning, Disability and Health (WHO) > Deutsch 2005 (DIMDI)
    • 1998 Positionspapier „Die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung“ (Hrsg.: Bundesverband Evangelische Behindertenhilfe e.V. in Kooperation mit den drei anderen Fachverbänden der Behindertenhilfe)
    • 1996  „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“.  Nach Kästner: Seit 1996 wurden die AHP nach dem o.a. Konzept vom jeweils zuständigen Ministerium (derzeit Bundesministerium für Arbeit und Soziales - BMAS - , davor u.a. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung - BMGS - und Bundesministerium für Arbeit - BMA -) im Zusammenwirken mit den Mitgliedern der Sektion "Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats (SVB) beim BMAS (vorher BMA bzw. BMGS) weiter fortgeschrieben. Der VdK berichtet im Vorwort seiner Ausgabe: "Die Neuauflage vom November 1996 berücksichtigt die seit 1983 (letzte Ausgabe der Anhaltspunkte) gewonnenen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, die Rechtsprechungen des Bundessozialgerichtes sowie zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der Rechtsgrundlagen. Insgesamt hat der Umfang der beurteilten Gesundheitsstörungen zugenommen. Klar gestellt wurde, daß GdB (Grad der Behinderung) und MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach den gleichen Grundsätzen bemessen werden. Der Unterschied liegt darin, daß die MdE kausal nur auf Schädigungsfolgen, der GdB dagegen final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen ist. Die Neubearbeitung der Anhaltspunkte hat ergeben, daß rund 82 Prozent der GdB/MdE-Werte weiterhin als sachgerecht gelten. 5 Prozent der bisherigen Werte wurden erhöht und etwa 5 Prozent herabgesetzt. Rund 7 Prozent der bisherigen GdB/MdE-Positionen sind entfallen. Sie wurden durch 165 neue Positionen (17 Prozent) ersetzt, so daß insgesamt der Umfang der GdB/MdE-Tabellen um 10 Prozent zugenommen hat. Entscheidend ist auch in Zukunft die gesonderte Feststellung jeder Gesundheitsstörung; danach ist dann der Gesamt-GdB/MdE-Grad zu beurteilen, der sich aus allen festgestellten Gesundheitsstörungen ergibt."
    • 1996b In der Deklartation von Madrid  (Helmchen 1999) verpflichteten sich die Psychiater „die beste verfügbare Therapie in Übereinstimmung mit anerkannten  wissenschaftlichen Erkenntnissen und ethischen Prinzipien anzubieten. Psychiater sollen therapeutische Maßnahmen so gestalten, dass sie die Freiheit so wenig wie möglich beeinträchtigen.“ Ziel war nicht nur eine Entpsychiatrisierung und Enthospitalisierung, sondern auch eine Verbesserung der Lebensqualität und die Schaffung mehrdimensionaler multiprofessioneller therapeutischer Ansätze.
    • 1994 Am 30. Juni 1994 ergänzten die Mitglieder des Bundestages den Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes um den folgenden Satz 2: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
    • 1993 UN Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für behinderte Menschen
    • 1990 ICIDH International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps
    • 1986 Erstes Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetz. Hierzu das bmas: "Der Begriff Erwerbsminderung stammt aus der Reichsversicherungsverordnung (RVO) von 1920 und bildete die Grundlage für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde sowohl für das soziale Entschädigungsrecht als auch für die gesetzliche Unfallversicherung  als  prozentualer Bewertungsmaßstab für Entschädigungsleistungen genutzt. Um eine vergleichbare Staffelung des Behinderungsgrades auch außerhalb der genannten Versicherungszweige einsetzen zu können, wurde 1986 im Rahmen des Schwerbehindertenrechtes der Grad der Behinderung (GdB) als Graduierungeingeführt." Hierzu auch Ludolph (2008), S. 75: "Die Namensänderung von der MdE zum GdB wurde durch die Neufassung des SchwbG vom 24.07.1986 vollzogen. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden."

    • Hier hätte eine Eichung, Skalierung und Evaluierung erfolgen müssen.
      Das Sozialgericht Frankfurt, 2. Kammer bestätigt in einem Urteil vom 05.09.1986. Az.: S-2/Vsb-55/85
        "Orientierungssatz:
        1. Zur Feststellung und Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw des Grades der Behinderung (GdB) im Behindertenrecht.
        2. Zur Entwicklung und zum Inhalt der Begriffe 'MdE' und 'GdB'.
        3. Die Auswechselung des Begriffs 'MdE' in den Begriff 'GdB' durch das Erste Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 24.7.1986 (BGBl I, 1110) hat keine neuen Kriterien für die Bewertung der Behinderung erbracht. Die bisher geltenden Maßstäbe und Kriterien zur Beurteilung, die im Schwerbehindertenrecht grundsätzlich dieselben sind wie im Kriegsopferversorgungsrecht sind durch die Begriffsauswechselung nicht berührt worden.
        4. Im Rahmen der Feststellung des GdB ist auch zu prüfen, welche Arbeitsmöglichkeiten auf dem für den Behinderten repräsentativen Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer mit Gesundheitsstörungen, wie sie der Behinderte aufweist, existieren."
    • 1985  Neuer Schwerbehindertenbegriff. Ab 1985 werden in der Datendokumentation der Schwerbehindertenstatistik alle Fälle erfasst, die mindestens einen GdB von 50 haben. Quelle: DIMDI.
    • 1983a „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“.
    • 1983b  ICF Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Gesundheit.
    • 1983c  Schwerbehindertenbegriff: Bis 1983 wurden in der Datendokumentation der Schwerbehindertenstatistik alle Fälle erfasst, die mindestens einen GdB von 30 hatten. Quelle: DIMDI. Geändert 1985: Seit 1985 werden ausschließlich Daten von Menschen mit Behinderung erhoben, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. einen Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 50 Prozent aufweisen und damit als schwerbehindert gelten (bis 1983: ab 30 Prozent). Quelle: DIMDI.
    • 1982 UN Weltaktionsprogramm für behinderte Menschen
    • 1980  Klassifikation der Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen (ICIDH). Abgelöst 2001 vom ICF.
    • 1979 Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz). Hier wird noch von MdE gesprochen und ausgegangen. Der GdB ist noch nicht eingeführt.
    • 1978  Runderlass.

    • 1977  Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter nach dem Schwerbehindertengesetz. Köllen, Bonn 1977.
    • 1977b "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977" wird ausgeführt: 21 Umgang mit behinderten Menschen.
    • 1975 UN Erklärung der Rechte der behinderten Menschen
    • 1975b Psychiatrie-Enquete. Forderung der Trennung der Versorgung psychisch Kranker und geistig Behinderter sowie die Schaffung von eigenständigen Behinderteneinrichtungen außerhalb der Krankenhäuser.
    • 1974  Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz)
    • 1973  Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen. Köllen, Bonn 1973
    • 1971 UN Erklärung der Rechte geistig behinderter Menschen
    • 1966  Internationaler Pakt  über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966.
    • 1965  Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen. Bonn: Köllen. 1965
    • 1961 Bundessozialhilfegesetz.
    • 1959  Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen. Köllen, Bonn 1959, zweite Auflage der Neuausgabe von 1958. Die Arbeit enthält im Sachregister keinen Eintrag "Behinderung". Einen GdB kennt diese Arbeit nicht, aber einen MdE, zu dem auch Tabellen vorliegen.
    • 1958 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen. Bonn: Köllen. 1958
    • 1954  Bundesministerium für Arbeit: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen. Köllen, Bonn 1954. Die Neuausgabe 1954 enthält im Sachregister keinen Eintrag "Behinderung". Einen GdB kennt diese Arbeit nicht, aber einen MdE, zu dem auch Tabellen vorliegen. S. 143: "(3) Die im folgenden Abschnitt aufgeführten Hundertsätze sollen lediglich Anhaltspunkte für die ärztliche Beurteilung der MdE geben; sie sind aus langer Erfahrung gewonnen und gedacht als Richtlinien bei Zuständen, die im allgemeinen als beständig angesehen werden können." Es fällt auf, dass zu dieser Behauptung kein Beleg oder Literaturhinweis mitgeteilt wird.
    • 1952  Reichsbund der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen: Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen in der amtlichen Fassung des Bundesministeriums für Arbeit. Schriftenreihe des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen, Folge 8. Körber & Blanck, Hamburg 1952.
    • 1951  Vorstand des Verbandes der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands (VDK): Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen. VdK-Schriftenreihe, Bd. 3. Strüder, Neuwied a. Rhein 1951
    • 1920  Reichsarbeitsministerium: Anhaltspunkte für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (E.M.) nach dem Reichsverordnungsgesetz vom 12. Mai 1920. Ohne Verlag, ohne Ort 1920. Ich habe das Büchlein am 07.03.2017 per Fernleihe erhalten und konnte feststellen, dass die MdE Vergabe tatsächlich 1920 begann. S. 3: "Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich in Stufen von 10 zu 10 v.H. auszudrücken, die auch eine bis 5 v.H. geringere Minderung mit umfassen; nur die Stufe 100 v.H. umfasst auch eine bis 9 v. H. geringere Minderung. Dementsprechend liegt auch eine wesentliche Änderung der Erwerbsfähigkeitsminderung nur dann vor, wenn sie wenigstens 10 v.H. beträgt. Die Einbuße an Erwerbsfähigkeit in den Graden 15-90 v.H. ist als 'Minderung der Erwerbsfähigkeit (M.E.)' zu bezeichnen; Erwerbsunfähigkeit bedeutet die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v.H." S. 4:


    • Es gibt keinerlei Hinweise auf Evaluation, Eichung, Skalierung zur Methode, nicht einmal auf Literatur wird hingewiesen. Wie genau die Werte "aus der Erfahrung gewonnen" wurden, bleibt also von Anfang an ein Rätsel. MdE, GdS und GdB scheinen durchgängig Hochstaplerkreationen zu sein.
    • 1918  Wissenschaftlicher Senat bei Der Kaiser Wilhelms-Akademie, Berlin: Anhaltspunkte für die militärärztliche Beurteilung der Frage der Dienstbeschädigung oder Kriegsdienstbeschädigung bei den häufigsten psychischen und nervösen Erkrankungen der Heeresangehörigen. Dtsch. Militärärztl. Z./Zentralbl. ges. Heeres- u. Marine-Sanitätswes. 47 (1918), 391-404  Die Arbeit enthält keinen GdB, GdS oder GdE, einmal wird S. 393  erwähnt: "Ist hiernach bei Verschlimmerung eines Leidens für den Gesamtzustand D. B. anerkannt, so hört die Versorgungsberechtigung erst auf, wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit (nach dem für die Versorgung in Betracht kommenden Gesamtzustand) unter 10 % gesunken ist." Die Arbeit ist im Wesentlichen gleich der von 1916.
    • 1916  Anhaltspunkte für die militärärztliche Beurteilung der Frage der Dienstbeschädigung oder Kriegsbeschädigung bei den häufigsten psychischen und nervösen Erkrankungen der Heeresangehörigen. Wissenschaftlicher Senat der Kaiser-Wilhelm-Akademien. RS 22.02.2017: Die Durchsicht dieser Arbeit ergab, dass in ihr keine Ausführungen zum Grad der Behinderung gemacht werden. Zur Begutachtung gibt es Richtlinien, z.B. heißt es S. 2f in Punkt 5: "In allen Fällen ist es Aufgabe des ärztlichen Gutachters, unter eingehender objektiver Würdigung der besonderen Verhältnisse und Tatumstände des Einzelfalles und der hierzu abgegebenen Gutachten sowie der wissenschaftlich anerkannten Anschauungen die für und gegen das Vorliegen einer D.B. [Dienstbeschädigung] oder Kriegs-D.B. [>3] sprechenden Umstände hervorzuheben, gegeneinander abzuwägen und daraufhin ein Urteil darüber abzugeben, ob die Annahme von D.B. oder Kriegs-D.B. e r w i e s e n, w a h r s c h e i n l i c h, z w e i f e l h a f t  oder  n i c h t  a n n e h m b a r  ist. Das Urteil 'nicht annehmbar' ist nur dann auszusprechen, wenn bei der ganzen Sachlage des Einzelfalles und nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung ein Zusammenhang ausgeschlossen erscheint. Erachtet der ärztliche Gutachter das Vorliegen einer D.B. oder Kriegs-D.B. als zweifelhaft, so muss es der zuständigen militärischen Dienststelle überlassen bleiben, zu entscheiden, ob sie das Vorliegen einer D.B. oder einer Kriegs-D.B. anerkennt." Es werden also Grundsätze der ärztlichen Begutachtung formuliert, aber keine Grade der Dienstbeschädigung eingebracht und erörtert.




    Österreich
    • 2017-Österreich  Einschätzungsverordnung, Fassung vom 08.03.2017. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung). StF: BGBl. II Nr. 261/2010. RS: Psychische Störungen differenzierter unterteilt als in Deutschland.




    Schweiz
    noch nicht bearbeitet.



    Literatur (Auswahl) zum GdB.



    Links (Auswahl: beachte)



    Glossar, Anmerkungen und Endnoten: > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __


    Querverweise
    Standort: Geschichte GdB.
    *
    Zur Skalierung des Grades der Behinderung (GdB) psychischer Störungen aus forensisch-psychologischer Sicht.
     Literatur- und Medienliste zum Grad der Behinderung (GdB) psychischer Störungen aus forensisch-psychologischer Sicht.
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Geschichte der Richtlinien und Verordnungen zum GdB. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/SozialRecht/GeschGdB.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
    Diese Seite darf von jeder/m in nicht-kommerziellen Verwertungen frei aber nur original bearbeitet und nicht  inhaltlich verändert und nur bei vollständiger Angabe der Zitierungs-Quelle benutzt werden. Das direkte, zugriffsaneignende Einbinden in fremde Seiten oder Rahmen ist nicht gestattet, Links und Zitate sind natürlich willkommen. Sofern die Rechte anderer berührt sind, sind diese dort zu erkunden. Sollten wir die Rechte anderer unberechtigt genutzt haben, bitten wir um Mitteilung. Soweit es um (längere) Zitate aus  ...  geht, sind die Rechte bei/m ... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen.


     Ende_ Geschichte GdB_Überblick_Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _ Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag_ Mail: sekretariat@sgipt.org_ __Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen


    korrigiert: 05.08.2017 irs



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    25.01.2018    Ergänzungen: 2003/2004, 2003, 2001, 1998, 1996b,
    17.12.2017    Neu: 1994, 1977b.j