Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=08.09.2017
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.04.2018
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& .Copyright
Anfang_
Geschichte
GdB_Überblick_
Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
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Service_iec-verlag
_ _Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Sozialrecht, und hier
speziell zum Thema:
Geschichte der Richtlinien und Verordnungen zum GdB
Ergänzendes Material zu
Zur Skalierung des Grades der Behinderung (GdB)
psychischer Störungen aus forensisch-psychologischer Sicht.
Literatur- und Medienliste.
Recherchiert von Rudolf
Sponsel, Erlangen, ohne Gewähr
Deutschland: 2018-TBHG
* 2017 * 2017-BTHG *
2016a
* 2016b * 2015a * 2015b
* 2014 * 2012 * 2011a*
2011b
* 2009 * 2008 * 2007
* 2006 * 2005 * 2004a
* 2004b * 2003/04 * 2003
* 2002 * 2001 * 2001b
* 1998 * 1996 * 1996b,
1994
* 1993 * 1990 * 1986
* 1985 * 1983a * 1983b
* 1983c * 1982 * 1980
* 1979 * 1978 * 1977
* 1979b * 1975 * 1974
* 1973 * 1971 * 1966
* 1965 * 1961 * 1959
* 1958 * 1954 * 1951
* 1920 * 1918 * 1916.
Österreich: 2017-Ö *
Schweiz. -.
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2018-TBHG > Behindertenbegriff.
1. Januar 2018
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Teil 1 des SGB IX (Regelungen für
Menschen mit Behinderung), u. a.
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Regelungen zur Koordinierung
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Regelungen zur Teilhabeplanung
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Einführung einer ergänzenden Teilhabeberatung
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Regelung zur Frühförderung
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Änderungen der Frühförderungs-Verordnung
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Einzelne Teile des neuen Eingliederungshilferechts
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Regelung zum Gesamtplanverfahren und zur Bedarfsermittlung
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Einführung der Alternativen zur WfbM (Budget für Arbeit und andere
Leistungsanbieter) und gleichzeitiger Wegfall der „sonstigen Beschäftigungsstätten“
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Vertragsrecht in der Eingliederungshilfe
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am 31.12.2017 vereinbarte Vergütung gilt bis 31.12.2019 fort
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auf Verlangen einer Partei kann für
diesen Zeitraum neu verhandelt werden
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für den Fall der Neuverhandlung zwischen
2018 und 2019 und für alle neuen Leistungsangebote ab 2018 gilt das
neue Vertragsrecht der Eingliederungshilfe aus Teil 2 des SGB IX
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2017 Teilhabebericht der Bundesregierung über
die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2016. Bundestag
Drucksache 18/10940
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2017-BTHG In Kraft treten von Teilen des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG):
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01.01.2017 Erste Stufe der Verbesserung bei
der Heranziehung von Einkommen und Vermögen
im SGB XII
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1. April 2017 Anhebung der Vermögensfreigrenze in
der Sozialhilfe von 2.600 Euro auf 5.000 Euro
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1. Juli 2017 Kosten für Unterkunft und Heizung
werden über die Grundsicherung auch
für diejenigen Menschen anerkannt, die in
einem Mehrpersonenhaushalt z. B. zusammen
mit ihren Eltern leben und selbst vertraglich nicht zur Tra-
gung von Unterkunftskosten verpfl ichtet sind.
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2016a Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (2016a): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe
und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
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2016b Ratgeber für Menschen mit Behinderung
Ausgabe 2016
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2015a Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (2015). Leichte Sprache - Ein Ratgeber für Menschen mit
Behinderung.
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2015b Rehabilitations-Richtlinie
Stand: 15. Oktober 2015 [PDF]
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2014 Evaluation des Nationalen Aktionsplans
der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
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2012 Neufassung "Richtlinien für das Strafverfahren
und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977" wird ausgeführt:
21
Umgang mit behinderten Menschen.
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2011a Bundesministerium für Arbeit
und Soziales. Bekanntmachung der Richtlinie Initiative Inklusion Verbesserung
der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt.
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2011b „einfach machen“ - Unser Weg in
eine inklusive Gesellschaft.
Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung
zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Nach Kästner
(2016): "Verbesserung der Begutachtungskriterien zur Feststellung des Grades
der Behinderung (Versorgungsmedizinische Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung
– VersMedV) im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung. Vereinheitlichung
und Optimierung der Güte der Begutachtungsdurchführung im Schwerbehindertenrecht
und Sozialen Entschädigungsrecht"
-
2009 Versorgungsmedizin-Verordnung mit
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (2009). Der geschaffene Beirat,
der ausschließlich aus 17 ÄrztInnen besteht, sozialwissenschaftliche
und methodologische Kompetenz wird anscheinend für unnötig erachtet,
ist geheimbündlerisch verfasst: "(5) Die Beratungen des Beirats sind
nicht öffentlich. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches
Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder des Beirats
unterliegen keinerlei Weisungen, üben ihre Tätigkeit unabhängig
und unparteilich aus und sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind
zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt auch für die in Absatz
3 genannten Personen."
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2008 Bundesministerium für Arbeit
und Soziales: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
(Teil 2 SGB IX). Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat
Information, Publ., Red., Bonn. In der Ausgabe 2015, S. 20 wird behauptet:
"Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung
gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige)
Mittelwerte dar." Tatsache ist, die GdB-Werte scheinen aus dem Himmel -
der MdE - gefallen zu sein und es gibt keinerlei Information und Belege
für eine in der Wissenschaft übliche und erforderliche Evaluation.
Aber alle behaupten die Qualität und Güte mit Berufung auf Erfahrung,
wobei anscheinend einer vom andern abschreibt und niemand in der Lage ist,
eine korrekte und nachprüfbare Quelle anzugeben, was im übrigen
gut zur geheimbündlicherischen Konstituierung des "Beirats" passt.
Ich habe die Quellen von 1916 an gesichtet und folgende Institutionen zu
der Frage angeschrieben: BMAS, Gemeinsamen Bundesausschuss, Behindertenbeauftragte,
DRV, VDK (dem ich viele Hinweise zur Geschichte der Grundsätze verdanke).
-
2007 Verrechtlichung der versorgungsmedizinischen
Grundsätze durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904); Einfügen § 30.
-
2006 UN-Behindertenkonvention am 13. Dez.
verabschiedet., am 13. Mai 2008 in Kraft getreten
-
2005 ICF - Internationale Klassifikation
der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit in Deutsch (Original
engl. 2001)
-
2004a Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschuss vom 16. März 2004.
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2004b Im Juni 2004 wurden die AHP unter
dem Titel "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht"
neu aufgelegt.
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2003/2004 Europäisches Manifest : Minimale
Bedingungen für die Gesundheits-fürsorge von Menschen mit gesitiger
Behinderung.
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2003 Erklärung von Rom zur Lage der geistig
Behinderten.
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2002 Behindertengleichstellungsgesetz (gültig
seit 1. Mai)
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2001 Kasseler Kongress und Kasseler Erklärung
"Vom 08. bis 10.02.2001 findet im Anthroposophischen Zentrum in Kassel
der erste nationale Kongress zur Medizin für Menschen mit Behinderung
unter dem Titel "Medizin für Menschen mit Behinderung – eine behinderte
Medizin?!“ mit rund 350 TeilnehmerInnen unter internationaler Beteiligung
statt. ... Am Vorabend des eigentlichen Kongresses schließen sich
die bei-den in Deutschland bestehenden behindertenmedizinisch tätigen
Arbeitsgemeinschaften zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft Ärzte für
Menschen mit geistiger Behinderung zusammen und wählen einen neuen
Vorstand. Unterstützt wird der Vorstand durch einen Beirat aus Mitgliedern
der Bundesarbeitsgemeinschaft. Vorrangige Aufgaben des neuen Vorstandes
sind die Einführung einer Fortbildung für behindertenmedizinisch
tätige Ärztinnen und Ärzte, die Initiierung von Forschungsprojekten
auf dem Gebiet der Behindertenmedizin und der weitere Ausbau internationaler
Kontakte."
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2001b International Classification of
Functioning, Disability and Health (WHO) > Deutsch 2005 (DIMDI)
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1998 Positionspapier „Die gesundheitliche Versorgung
von Menschen mit geistiger Behinderung“ (Hrsg.: Bundesverband Evangelische
Behindertenhilfe e.V. in Kooperation mit den drei anderen Fachverbänden
der Behindertenhilfe)
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1996 „Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz“. Nach Kästner: Seit 1996 wurden die
AHP nach dem o.a. Konzept vom jeweils zuständigen Ministerium (derzeit
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - BMAS - , davor u.a. Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung - BMGS - und Bundesministerium
für Arbeit - BMA -) im Zusammenwirken mit den Mitgliedern der Sektion
"Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats (SVB)
beim BMAS (vorher BMA bzw. BMGS) weiter fortgeschrieben. Der VdK berichtet
im Vorwort seiner Ausgabe: "Die Neuauflage vom November 1996 berücksichtigt
die seit 1983 (letzte Ausgabe der Anhaltspunkte) gewonnenen Erkenntnisse
der medizinischen Wissenschaft, die Rechtsprechungen des Bundessozialgerichtes
sowie zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der Rechtsgrundlagen. Insgesamt
hat der Umfang der beurteilten Gesundheitsstörungen zugenommen. Klar
gestellt wurde, daß GdB (Grad der Behinderung) und MdE (Minderung
der Erwerbsfähigkeit) nach den gleichen Grundsätzen bemessen
werden. Der Unterschied liegt darin, daß die MdE kausal nur auf Schädigungsfolgen,
der GdB dagegen final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig
von ihrer Ursache bezogen ist. Die Neubearbeitung der Anhaltspunkte hat
ergeben, daß rund 82 Prozent der GdB/MdE-Werte weiterhin als sachgerecht
gelten. 5 Prozent der bisherigen Werte wurden erhöht und etwa 5 Prozent
herabgesetzt. Rund 7 Prozent der bisherigen GdB/MdE-Positionen sind entfallen.
Sie wurden durch 165 neue Positionen (17 Prozent) ersetzt, so daß
insgesamt der Umfang der GdB/MdE-Tabellen um 10 Prozent zugenommen hat.
Entscheidend ist auch in Zukunft die gesonderte Feststellung jeder Gesundheitsstörung;
danach ist dann der Gesamt-GdB/MdE-Grad zu beurteilen, der sich aus allen
festgestellten Gesundheitsstörungen ergibt."
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1996b In der Deklartation von Madrid
(Helmchen 1999) verpflichteten sich die Psychiater „die beste verfügbare
Therapie in Übereinstimmung mit anerkannten wissenschaftlichen
Erkenntnissen und ethischen Prinzipien anzubieten. Psychiater sollen therapeutische
Maßnahmen so gestalten, dass sie die Freiheit so wenig wie möglich
beeinträchtigen.“ Ziel war nicht nur eine Entpsychiatrisierung und
Enthospitalisierung, sondern auch eine Verbesserung der Lebensqualität
und die Schaffung mehrdimensionaler multiprofessioneller therapeutischer
Ansätze.
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1994 Am 30. Juni 1994 ergänzten die Mitglieder
des Bundestages den Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes um den folgenden Satz
2: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
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1993 UN Rahmenbestimmungen für die Herstellung
der Chancengleichheit für behinderte Menschen
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1990 ICIDH International Classification of Impairments,
Disabilities and Handicaps
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1986 Erstes Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetz.
Hierzu das bmas:
"Der Begriff Erwerbsminderung stammt aus der Reichsversicherungsverordnung
(RVO) von 1920 und bildete die Grundlage für Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde
sowohl für das soziale Entschädigungsrecht als auch für
die gesetzliche Unfallversicherung als prozentualer Bewertungsmaßstab
für Entschädigungsleistungen genutzt. Um eine vergleichbare Staffelung
des Behinderungsgrades auch außerhalb der genannten Versicherungszweige
einsetzen zu können, wurde 1986 im Rahmen des Schwerbehindertenrechtes
der Grad der Behinderung (GdB) als Graduierungeingeführt." Hierzu
auch Ludolph (2008), S. 75: "Die Namensänderung von der MdE zum GdB
wurde durch die Neufassung des SchwbG vom 24.07.1986 vollzogen. Eine inhaltliche
Änderung war damit nicht verbunden."
Hier hätte eine Eichung, Skalierung und Evaluierung erfolgen
müssen.
Das Sozialgericht Frankfurt, 2. Kammer bestätigt in einem Urteil
vom 05.09.1986. Az.: S-2/Vsb-55/85
"Orientierungssatz:
1. Zur Feststellung und Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) bzw des Grades der Behinderung (GdB) im Behindertenrecht.
2. Zur Entwicklung und zum Inhalt der Begriffe 'MdE' und 'GdB'.
3. Die Auswechselung des Begriffs 'MdE' in den Begriff 'GdB' durch
das Erste Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 24.7.1986
(BGBl I, 1110) hat keine neuen Kriterien für die Bewertung der Behinderung
erbracht. Die bisher geltenden Maßstäbe und Kriterien zur Beurteilung,
die im Schwerbehindertenrecht grundsätzlich dieselben sind wie im
Kriegsopferversorgungsrecht sind durch die Begriffsauswechselung nicht
berührt worden.
4. Im Rahmen der Feststellung des GdB ist auch zu prüfen, welche
Arbeitsmöglichkeiten auf dem für den Behinderten repräsentativen
Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer mit Gesundheitsstörungen, wie sie
der Behinderte aufweist, existieren."
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1985 Neuer Schwerbehindertenbegriff. Ab
1985 werden in der Datendokumentation der Schwerbehindertenstatistik alle
Fälle erfasst, die mindestens einen GdB von 50 haben. Quelle:
DIMDI.
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1983a „Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz“.
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1983b ICF Internationale Klassifikation
der Funktionsfähigkeit und Gesundheit.
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1983c Schwerbehindertenbegriff: Bis 1983
wurden in der Datendokumentation der Schwerbehindertenstatistik alle Fälle
erfasst, die mindestens einen GdB von 30 hatten. Quelle: DIMDI.
Geändert 1985: Seit 1985 werden ausschließlich Daten von Menschen
mit Behinderung erhoben, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
bzw. einen Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 50 Prozent aufweisen
und damit als schwerbehindert gelten (bis 1983: ab 30 Prozent). Quelle:
DIMDI.
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1982 UN Weltaktionsprogramm für behinderte
Menschen
-
1980 Klassifikation der Schädigungen,
Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen (ICIDH). Abgelöst
2001 vom ICF.
-
1979 Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der
Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz).
Hier wird noch von MdE gesprochen und ausgegangen. Der GdB ist noch nicht
eingeführt.
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1978 Runderlass.
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1977 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung: Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung
Behinderter nach dem Schwerbehindertengesetz. Köllen, Bonn 1977.
-
1977b "Richtlinien für das Strafverfahren
und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977" wird ausgeführt:
21
Umgang mit behinderten Menschen.
-
1975 UN Erklärung der Rechte der behinderten
Menschen
-
1975b Psychiatrie-Enquete. Forderung der Trennung
der Versorgung psychisch Kranker und geistig Behinderter sowie die Schaffung
von eigenständigen Behinderteneinrichtungen außerhalb der Krankenhäuser.
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1974 Gesetz zur Sicherung der Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz)
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1973 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im Versorgungswesen. Köllen, Bonn 1973
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1971 UN Erklärung der Rechte geistig behinderter
Menschen
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1966 Internationaler
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
vom 16. Dezember 1966.
-
1965 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im Versorgungswesen. Bonn: Köllen. 1965
-
1961 Bundessozialhilfegesetz.
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1959 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im Versorgungswesen. Köllen, Bonn 1959, zweite Auflage der Neuausgabe
von 1958. Die Arbeit enthält im Sachregister keinen Eintrag "Behinderung".
Einen GdB kennt diese Arbeit nicht, aber einen MdE, zu dem auch Tabellen
vorliegen.
-
1958 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen.
Bonn: Köllen. 1958
-
1954 Bundesministerium für Arbeit:
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen.
Köllen, Bonn 1954. Die Neuausgabe 1954 enthält im Sachregister
keinen Eintrag "Behinderung". Einen GdB kennt diese Arbeit nicht, aber
einen MdE, zu dem auch Tabellen vorliegen. S. 143: "(3) Die im folgenden
Abschnitt aufgeführten Hundertsätze sollen lediglich Anhaltspunkte
für die ärztliche Beurteilung der MdE geben; sie sind aus langer
Erfahrung gewonnen und gedacht als Richtlinien bei Zuständen, die
im allgemeinen als beständig angesehen werden können." Es fällt
auf, dass zu dieser Behauptung kein Beleg oder Literaturhinweis mitgeteilt
wird.
-
1952 Reichsbund der Kriegs- und Zivilbeschädigten,
Sozialrentner und Hinterbliebenen: Anhaltspunkte für die Ärztliche
Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen in der amtlichen Fassung des
Bundesministeriums für Arbeit. Schriftenreihe des Reichsbundes der
Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen,
Folge 8. Körber & Blanck, Hamburg 1952.
-
1951 Vorstand des Verbandes der Kriegsbeschädigten,
Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands (VDK): Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen.
VdK-Schriftenreihe, Bd. 3. Strüder, Neuwied a. Rhein 1951
-
1920 Reichsarbeitsministerium: Anhaltspunkte
für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (E.M.)
nach dem Reichsverordnungsgesetz vom 12. Mai 1920. Ohne Verlag, ohne Ort
1920. Ich habe das Büchlein am 07.03.2017 per Fernleihe erhalten und
konnte feststellen, dass die MdE Vergabe tatsächlich 1920 begann.
S. 3: "Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich in
Stufen von 10 zu 10 v.H. auszudrücken, die auch eine bis 5 v.H. geringere
Minderung mit umfassen; nur die Stufe 100 v.H. umfasst auch eine bis 9
v. H. geringere Minderung. Dementsprechend liegt auch eine wesentliche
Änderung der Erwerbsfähigkeitsminderung nur dann vor, wenn sie
wenigstens 10 v.H. beträgt. Die Einbuße an Erwerbsfähigkeit
in den Graden 15-90 v.H. ist als 'Minderung der Erwerbsfähigkeit (M.E.)'
zu bezeichnen; Erwerbsunfähigkeit bedeutet die Minderung der Erwerbsfähigkeit
um mehr als 90 v.H." S. 4:
Es gibt keinerlei Hinweise auf Evaluation, Eichung, Skalierung zur
Methode, nicht einmal auf Literatur wird hingewiesen. Wie genau die Werte
"aus der Erfahrung gewonnen" wurden, bleibt also von Anfang an ein Rätsel.
MdE, GdS und GdB scheinen durchgängig Hochstaplerkreationen zu sein.
-
1918 Wissenschaftlicher Senat bei Der Kaiser
Wilhelms-Akademie, Berlin: Anhaltspunkte für die militärärztliche
Beurteilung der Frage der Dienstbeschädigung oder Kriegsdienstbeschädigung
bei den häufigsten psychischen und nervösen Erkrankungen der
Heeresangehörigen. Dtsch. Militärärztl. Z./Zentralbl. ges.
Heeres- u. Marine-Sanitätswes. 47 (1918), 391-404 Die Arbeit
enthält keinen GdB, GdS oder GdE, einmal wird S. 393 erwähnt:
"Ist hiernach bei Verschlimmerung eines Leidens für den Gesamtzustand
D. B. anerkannt, so hört die Versorgungsberechtigung erst auf, wenn
der Grad der Erwerbsunfähigkeit (nach dem für die Versorgung
in Betracht kommenden Gesamtzustand) unter 10 % gesunken ist." Die Arbeit
ist im Wesentlichen gleich der von 1916.
-
1916 Anhaltspunkte für die militärärztliche
Beurteilung der Frage der Dienstbeschädigung oder Kriegsbeschädigung
bei den häufigsten psychischen und nervösen Erkrankungen der
Heeresangehörigen. Wissenschaftlicher Senat der Kaiser-Wilhelm-Akademien.
RS 22.02.2017: Die Durchsicht dieser Arbeit ergab, dass in ihr keine Ausführungen
zum Grad der Behinderung gemacht werden. Zur Begutachtung gibt es Richtlinien,
z.B. heißt es S. 2f in Punkt 5: "In allen Fällen ist es Aufgabe
des ärztlichen Gutachters, unter eingehender objektiver Würdigung
der besonderen Verhältnisse und Tatumstände des Einzelfalles
und der hierzu abgegebenen Gutachten sowie der wissenschaftlich anerkannten
Anschauungen die für und gegen das Vorliegen einer D.B. [Dienstbeschädigung]
oder Kriegs-D.B. [>3] sprechenden Umstände hervorzuheben, gegeneinander
abzuwägen und daraufhin ein Urteil darüber abzugeben, ob die
Annahme von D.B. oder Kriegs-D.B. e r w i e s e n, w a h r s c h e i n
l i c h, z w e i f e l h a f t oder n i c h t a n n e
h m b a r ist. Das Urteil 'nicht annehmbar' ist nur dann auszusprechen,
wenn bei der ganzen Sachlage des Einzelfalles und nach ärztlich-wissenschaftlicher
Erfahrung ein Zusammenhang ausgeschlossen erscheint. Erachtet der ärztliche
Gutachter das Vorliegen einer D.B. oder Kriegs-D.B. als zweifelhaft, so
muss es der zuständigen militärischen Dienststelle überlassen
bleiben, zu entscheiden, ob sie das Vorliegen einer D.B. oder einer Kriegs-D.B.
anerkennt." Es werden also Grundsätze der ärztlichen Begutachtung
formuliert, aber keine Grade der Dienstbeschädigung eingebracht und
erörtert.
Österreich
-
2017-Österreich Einschätzungsverordnung,
Fassung vom 08.03.2017. Verordnung des Bundesministers für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über
die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung).
StF: BGBl. II Nr. 261/2010. RS: Psychische Störungen differenzierter
unterteilt als in Deutschland.
Schweiz
noch nicht bearbeitet.
Literatur
(Auswahl) zum GdB.
Links (Auswahl: beachte)
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten: > Eigener
wissenschaftlicher Standort.
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Querverweise
Standort: Geschichte GdB.
*
Zur Skalierung des Grades der Behinderung (GdB)
psychischer Störungen aus forensisch-psychologischer Sicht.
Literatur- und Medienliste
zum Grad der Behinderung (GdB) psychischer
Störungen aus forensisch-psychologischer Sicht.
Überblick Forensische
Psychologie.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Geschichte
der Richtlinien und Verordnungen zum GdB. Erlangen
IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/SozialRecht/GeschGdB.htm
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korrigiert: 05.08.2017 irs
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
25.01.2018 Ergänzungen:
2003/2004,
2003, 2001, 1998, 1996b,
17.12.2017 Neu:
1994, 1977b.j