Text- und Beispielsammlung
Nichtausschließbarkeit
ausschließen, nicht ausschließen
können,
ausschließbar, nicht ausschließbar
Eine wissenschaftstheoretische, sprachlogische und
wissenspsychologische Studie
mit forensisch-psychopathologischem Schwerpunkt
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
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Alltagsbeispiele:
Grillparzer
Ich hatte mich bei der Belagerung von dem Studentenkorps nicht
ausschließen können, das einen Teil der Festungsmauern
besetzte.
[Grillparzer: Selbstbiographie. Deutsche Literatur von Luther bis Tucholsky,
S. 202761
(vgl. Grillparzer-SW Bd. 4, S. 55) https://www.digitale-bibliothek.de/band125.htm
]
Erich Mühsam Aus Der 60. Geburtstag
»Sag, Manne, bei den Friedensverhandlungen wird man die Sozialdemokratie
doch gar nicht ausschließen können?«
[Mühsam: Sammlung 1898-1928. Deutsche Literatur von Luther bis
Tucholsky, S. 401983
(vgl. Mühsam-Werke Bd. 1, S. 221) https://www.digitale-bibliothek.de/band125.htm
]
Schiller
Alle andere Formen der Mitteilung trennen die Gesellschaft, weil sie
sich ausschließend entweder auf die Privatempfänglichkeit oder
auf die Privatfertigkeit der einzelnen Glieder, also auf das Unterscheidende
zwischen Menschen und Menschen beziehen; nur die schöne Mitteilung
vereinigt die Gesellschaft, weil sie sich auf das Gemeinsame aller bezieht.
Die Freuden der Sinne genießen wir bloß als Individuen, ohne
daß die Gattung, die in uns wohnt, daran Anteil nähme; wir können
also unsre sinnlichen Freuden nicht zu allgemeinen erweitern, weil wir
unser Individuum nicht allgemein machen können. Die Freuden der Erkenntnis
genießen wir bloß als Gattung und indem wir jede Spur des Individuums
sorgfältig aus unserm Urteil entfernen; wir können also unsre
Vernunftfreuden nicht allgemein machen, weil wir die Spuren des Individuums
aus dem Urteile anderer nicht so wie aus dem unsrigen ausschließen
können. Das Schöne allein genießen wir als Individuum
und als Gattung zugleich, d.h. als Repräsentanten der Gattung. Das
sinnliche Gute kann nur einen Glücklichen machen, da es sich auf Zueignung
gründet, welche immer eine Ausschließung mit sich führt;
es kann diesen einen auch nur einseitig glücklich machen, weil die
Persönlichkeit nicht daran teilnimmt. Das absolut Gute kann
[Schiller: Über die ästhetische Erziehung des Menschen in
einer Reihe von Briefen. DB Sonderband: 100 Werke der Philosophie, S. 39716
(vgl. Schiller-SW Bd. 5, S. 667 ff.) https://www.digitale-bibliothek.de/habenmuss_philosophie.htm
]
Bauwesen für industrielle Zwecke nicht ganz ausschließbar
- Lexikon der Antike
Bauwesen. Die Teilnahme der griech. und röm. Öffentlichkeit
am Baugeschehen bezeugen Inschriften, Rechnungen, literar. Berichte. Selbst
in Provinzorten fehlt eine breite Dokumentation nicht. Dem öffentl.
B. dienten neben den Architekten die Bauunternehmer, die von den Amtleuten
auf dem Submissionsweg Aufträge übernahmen. Vom Bauzeremoniell
(Baugrundweihe, Bauopfer) ist wenig überliefert. – Baumaterial wird
vielfach genannt: Holz, Flechtwände, ungebrannte Ziegel, anstehender
Kalkstein dienten dem privaten B.; Haustein, bes. Marmor, dem öffentl.
B. In der röm. Kaiserzeit kam als höchster Bauluxus Porphyr aus
oberägypt. Brüchen hinzu; damals sind alle Natursteine benutzt
worden. Das enorme Transportvolumen für das B. der röm. Kaiserzeit
ermittelten Unterwasserarchäologen an gescheiterten Schiffen mit Marmorfracht.
Innerhalb des röm. Imperiums wurden in allen Provinzen Monumentalbauten
errichtet, die röm. Baugedanken auch im Provinzialstil zum Ausdruck
bringen. Als neuer Baustoff trat Fensterglas vereinzelt seit dem 3. Jh.
v. u. Z. auf. – Die Spezialisierung erreichte im B. hohe Grade: Neben der
überlieferten Gabelung in Hausbau und öffentl. B. (Basilika,
Palästra, Stadion, Tempel, Theater) entstand ein dem Zweckbau gewidmetes
B. (Brücken und Straßen, Hafenanlagen und Leuchttürme,
Wasserleitungen und Tunnel), sogar ein B. für »industrielle«
Zwecke wird man angesichts des riesigen Gebäudes der Ölfabrik
in Bir Sgaoun (Abb. Fabrik) aus dem 2. Jh. u. Z. nicht
ganz ausschließen können. – Für Großbaustellen
wurden auch mechan. Hilfsmittel wie Baukran (Abb.) verschiedener Konstruktion
und Leistungsfähigkeit, Baugerüst, Verschalungen zu Bogenkonstruktionen
und zum Gußmauerwerk entwickelt. In der Antike benutzte man weniger
Asphalt als im älteren vorderasiat. B., aber mehr Metallkonstruktionen
(Blei, Eisen, z.B. Innentragwerk für den Koloß von Rhodos).
In der Spätantike ist das Kloster-B. hinzugekommen, das Christentum
ließ ältere heidn. Anlagen umbauen und stellte insofern dem
B. neue Aufgaben. Wf
Bauwesen. Kran (Rekonstruktion nach Vitruv)
[Lexikon der Antike: Bauwesen. Lexikon der Antike, S. 825 (vgl. LdA,
S. 87 ff.)
https://www.digitale-bibliothek.de/band18.htm ]
X. Das Zaunköniglein, eine Fabel. – Der Teufel und der Bauer,
ein Schwank. – Die zwei Brüder, ein Mährchen.
Die Kinder hatten bereits den Tisch verlassen, um auf dem weiten und
breiten Söller zu spielen; denn das unfreundliche Wetter hielt sie
ab, sich im Freien herum zu tummeln. Die übrige Gesellschaft saß
noch beisammen; der Großvater nahm sein Pfeifchen zur Hand, die Frauen
ihr Näh- und Strickzeug.
Da nahm der Vater das Wort und sagte: »Die
Mutter mag sich nun Zeit nehmen, um auf eine Geschichte zu sinnen, die
sie uns heut Abends vortragen mag. Denn ohne irgend eine Erzählung
darf wohl der Tag nicht vorbei gehen, und die Natur, die uns heute von
ihren Freuden ausschließt, gemahnt uns selbst an die Freuden, welche
die gesellschaftliche Unterhaltung verschafft. An der Mutter ist nun aber
die Reihe, und sie wird sich von der Verbindlichkeit, die wir alle eingegangen,
um
so weniger ausschließen können, da sie mehr Zeit
als wir übrigen gehabt hat, auf etwas Anziehendes und Zweckmäßiges
zu denken, und auch mehr Gelegenheit, an fremden Mustern abzusehen, wie
für Kinder erzählt werden solle.«
Die Mutter erwiederte: »Ihr alle wißt,
wie viel mir die Haushaltung auch auf dem Lande hier zu schaffen
[Aurbacher: Büchlein für die Jugend. Deutsche Märchen
und Sagen, S. 312
(vgl. Aurbacher-Jugend, S. 234 ff.)
https://www.digitale-bibliothek.de/band80.htm ]
Chlotar und Childebert, die beiden noch überlebenden
Chlodwigsöhne, hatten den Neffen nicht beseitigen, sein Reich nicht
rauben, ja, ihn nicht einmal von der
Verteilung des niedergerungenen Burgund ausschließen
können. So machte der söhnelose Childebert sich
den immer mächtigeren Theudebert nunmehr zum Freund. »Ich möchte
dich wie einen Sohn halten«, sagte er, überhäufte ihn mit
Wohltaten und adoptierte ihn gar als Erben. Und kaum hatten die beiden
katholischen Könige sich geeinigt, begannen sie einen Feldzug gegen
Chlotar, den Bruder und Onkel, den sie in jeder Hinsicht ausschalten, schon
anderntags töten wollten. Der wich denn auch vor der anrückenden
Familienbande in die Forêt de la Brotonne bei Rouen zurück,
»legte hier im Gebüsch große Hindernisse an«, setzte
jedoch »allein auf die Gnade Gottes«. Und auch die hl. Königin
Chlothilde warf sich am Grab des hl. Martin nieder und »wachte die
ganze Nacht«.
[Karlheinz Deschner: Kriminalgeschichte des Christentums: Vierter Band:
Frühmittelalter. Karlheinz Deschner: Kriminalgeschichte des Christentums,
S. 3230 (vgl. Deschner Bd. 4, S. 93 ff.) https://www.digitale-bibliothek.de/band132.htm
]
Policy perspectives paper
The Economics of Knowledge: What Makes Ideas Special for Economic
Growth? (PP 05/05)
Quelle: https://www.treasury.govt.nz/publications/research-policy/ppp/2005/05-05/05.htm
"Non-excludability
Another important characteristic of knowledge is the inability to exclude others from using it, though the degree of excludability will vary according to a number of factors. Another characteristic often attributed to knowledge is non-excludability. In its purest form, non-excludability means that once a good has been created, it is impossible to prevent other people from gaining access to it (or more realistically, is extremely costly to do so). While non-rivalry is an inherent feature of knowledge, it makes sense
to think of non-excludability as more of a continuum, with the degree of
excludability varying depending on a range of factors. These include:
If knowledge is not perfectly excludable, others can benefit from the knowledge other than the creator. The knowledge “spills over” to others – a positive externality. This outcome is good from a social point of view, because the benefit to society as a whole outweighs the loss of potential economic rents the creator could have made from keeping the knowledge to herself (because knowledge is non-rival). However, the creator’s ex post inability to capture the full benefits of new knowledge will diminish the incentive to invest in developing knowledge in the first place. Neither perfect excludability nor perfect non-excludability is likely to result in the socially optimal outcome. The right to exclude would give owners of the intellectual property (IP) the ability to charge prices to cover and probably exceed their average costs. But economic efficiency demands prices equal marginal costs. Since the marginal cost of using a piece of knowledge more than once is zero, such prices would then not cover average costs. Thus there is a fundamental tension between incentives to create knowledge and incentives to disseminate it. It is similar to the problem of using competitive market prices to incentivise the efficient production and consumption of public goods and of any “natural monopoly” good whose production is characterised by decreasing average costs. In each case there is no practical ideal way to incentivise both production and consumption at the same time. An important upshot of the above discussion is that while excludability solves one of the problems of knowledge (giving creators of new ideas an incentive) it generates another one by restricting the dissemination of knowledge. Consequently, neither perfect excludability nor perfect non-excludability is likely to result in the socially optimal outcome. In the New Zealand context, this policy discussion should also consider
that the majority of world knowledge is created abroad. For example, strengthening
excludability in New Zealand (eg, through IP rights) could increase incentives
for New Zealand firms to innovate, but could also make it more difficult
for New Zealand firms to make use of innovations developed overseas."
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"Nicht-Exkludierbarkeit
Ein weiteres wichtiges Merkmal des Wissens ist die Unfähigkeit, andere davon auszuschließen, es zu benutzen, obwohl der Grad der Exkludierbarkeit entsprechend einer Anzahl von Faktoren variieren wird. Ein weiteres Merkmal oft Wissen zurückzuführen ist Nichtausschliessbarkeit. In seiner reinsten Form, Nichtausschliessbarkeit bedeutet, dass, sobald ein guter erstellt wurde, es unmöglich ist, andere Menschen daran zu hindern, Zugang zu gewinnen, um es (oder realistischer, extrem teuer ist, dies zu tun). Während nicht-Rivalität ein inhärentes Merkmal des Wissens
ist, macht es Sinn, von Nichtausschliessbarkeit eher als ein Kontinuum
zu denken, mit dem Grad der
Wenn Wissen nicht vollkommen ausschließbar ist, andere können von dem Wissen profitieren andere als der Schöpfer. Das Wissen "schwappt über" Anderen - eine positive Externalitäten. Dieses Ergebnis ist gut aus sozialer Sicht, weil der Nutzen für die Gesellschaft als Ganzes überwiegt den Verlust von potenziellen wirtschaftlichen Mieten sind die Schöpfer von halten das Wissen, um sich selbst machen können (denn Wissen ist nicht rivalisierenden). Allerdings wird der Schöpfer der Ex-post-Unfähigkeit, den vollen Nutzen von neuem Wissen zu erfassen, den Anreiz mindern bei der Entwicklung von Wissen in erster Linie zu investieren. Weder perfekte Exkludierbarkeit noch perfekt Nichtausschliessbarkeit ist wahrscheinlich in der sozial optimalen Ergebnis zu führen. Das Recht ausschließen würde Eigentümer des geistigen Eigentums (IP) die Fähigkeit, die Preise ihre durchschnittlichen Kosten decken zu berechnen und wahrscheinlich nicht überschreiten. Aber Wirtschaftlichkeit Anforderungen Preise gleich den Grenzkosten. Da die Grenzkosten ein Stück Wissen mehr als einmal der Verwendung von Null ist, würde eine solche Preise dann decken nicht die durchschnittlichen Kosten. So gibt es eine fundamentale Spannung zwischen Anreizen Wissen und Anreize zu schaffen, es zu verbreiten. Es ist ähnlich wie das Problem der Wettbewerbsmarktpreise mit Hilfe der effizienten Produktion und Verbrauch von öffentlichen Gütern und jeder "natürliches Monopol" gut deren Produktion gekennzeichnet durch eine Verringerung der durchschnittlichen Kosten Anreize zu bieten. In jedem Fall gibt es keine praktische ideale Möglichkeit, sowohl die Produktion und den Verbrauch zugleich Anreize zu bieten. Ein wichtiges Ergebnis der obigen Diskussion ist, dass während
Exkludierbarkeit löst eines der Probleme des Wissens erzeugt sie ein
anderes durch die Einschränkung der Verbreitung von Wissen (Schöpfer
neuer Ideen ein Anreiz zu geben). Folglich weder perfekt Exkludierbarkeit
noch perfekt Nichtausschliessbarkeit ist wahrscheinlich in der sozial optimalen
Ergebnis zu führen.
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FN72 "Teilweise wird die Diskussion um Beweisregeln ausschließlich in diesem Bereich geführt, so begrenzt Hoyer, in: ZStW 105 (1993), S. 528 seine Untersuchung auf die Frage, ob und in welchem Umfang Erfahrungssätze empirische Aussagen zur Beweiskraft bestimmter Indizien enthalten."
Lebenserfahrung Gedanken über ein Kriterium richterlicher Beweiswürdigung
Festschrift für Peter Riess, 2002, S.585-610
Dr. Ulrich Sommer, Rechtsanwalt in Köln
https://www.strafverteidigerbuero.de/download/publikationen/Lebenserfahrung.pdf
„Erfahrungssätze sind die aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung
oder wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnenen Regeln, die keine Ausnahme
zulassen und eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Inhalt
haben" FN29
Drei Beispiele aus 1. Frankfurter Auschwitzprozeß
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Zivilrecht
Geschäftsfähigkeit § 104,2 BGB
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site:www.sgipt.org
z.B. Wissenschaft site:www.sgipt.org. |
noch nicht end-korrigiert
Würfelexperiment
Es ist absolut sicher auszuschließen, dass mit einem normaler
6er Würfel mit einem Wurfe die Zahl 7 geworfen wird.
Verfahrensfähigkeit im Strafrecht entspricht der Prozessfähigkeit
im Zivilrecht
Verhandlungsfähigkeit im Strafrecht entspricht der Prozessfähigkeit
im Zivilrecht