Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    Abteilung Politische Psychologie - Bereich Politische Geschichte -  Präambel
    IP-GIPT DAS=09.06.2005 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung TT.MM.JJ
    Impressum: Diplom-PsychologInnen Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
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    Willkommen in der Abteilung Allgemeine und Integrative Politische Psychologie, Abteilung Politische Geschichte, Rußland (einschließlich UdSSR), hier zum Thema:

    Materialien zur Justiz in Rußland zur Zeit Katharinas II. 1)
    Nach und aus:
    Kaiser, Friedhelm B. (1972). Die Justiz vor den Reformen.
    In: Die russische Justizreform von 1864. Zur Geschichte der russischen Justiz von Katharina II. bis 1917. Studien zur Geschichte Osteuropas. Herausgegeben von W. Philipp (Berlin) und P. Scheibert (Marburg). Leiden: Brill, S. 1-4.
    mit freundlicher Genehmigung des E.J. Brill-Verlages in Leiden, Niederlande

    [Aufbereitet von Rudolf Sponsel, Erlangen]
     
    "KAPITEL I

    DIE JUSTIZ VOR DEN REFORMEN

    Das Ziel der Reformarbeiten auf dem Gebiet des Justizwesens zu Beginn der sechziger Jahre des 19. Jahrhunderts war die Aufhebung des bestehenden Justizsystems durch eine Neuorganisation der Gerichte und des Prozeßverfahrens, durch welche dem einzelnen Rechtssicherheit gewährleistet werden sollte. Der Kampf um die Justizreform wird daher nur verständlich, wenn der Ausgangspunkt der Reform, nämlich die Mängel des alten Justizwesens und die Unzufriedenheit fast aller Kreise der Bevölkerung mit denselben, dargestellt wird.
        Die Grundlagen für Gerichtsverfassung und Prozeßverfahren hatte Katharina II. mit der Gouvernementsordnung vom 7. November 1775 1) und der Städteordnung von 1785 2) gelegt, deren Bestimmungen im wesentlichen für Gerichte, Prokuratur, Ermittlungsbehörden usw. bis zu den Justizgesetzen des Jahres 1864 Geltung behielten 3). Nur auf einzelnen Gebieten wurden Abänderungen und Ergänzungen vorgenommen, durch welche die Prinzipien des Überkommenen nicht angetastet wurden 4).

    I. DIE GERICHTSVERFASSUNG

    a) Die Vermischung der Gewalten

        Das Hauptgebrechen der Gerichte vor den Reformen in Rußland war die Vermischung der Gewalten. Eine Gewaltentrennung, welche die Funktionen der Legislative, der Exekutive und der Justiz scharf voneinander abgegrenzt hätte, bestand nicht; dieser Mangel machte sich besonders unheilvoll auf dem Gebiet der Rechtspflege bemerkbar, die sich in einer kaum vorstellbaren Abhängigkeit von der Verwaltung befand 5). Zu dieser extremen Vermischung der [<2] Gewalten in Rußland hat die Entwicklung des Leibeigenschaftssystems entscheidend beigetragen, das der gesamten russischen Verwaltung seinen Stempel aufgedrückt hatte 1).

        Erste Ansätze zur Überwindung der Vermischung von exekutiver und richterlicher Gewalt (im Original gesperrt gedruckt), die dem Moskauer Rußland zu eigen war 2), kann man in der Einsetzung von Landrichtern durch Peter den Großen im Jahre 1711 sehen. Doch auch bei ihnen blieben richterliche Aufgaben und Verwaltungsfunktionen vereint. Überdies wurde das Amt schon 1719 aufgehoben 3). Auch Katharina II., die Schülerin Montesquieus, hatte die Lehre von der Gewaltentrennung im Nakaz vom 8. April 1768 propagiert 4). Doch diese Ausführungen blieben rein deklaratorisch; in ihrer Gesetzgebung hat sie dieses Prinzip nicht berücksichtigt.

        Dies zeigt besonders die Stellung, die der Gouverneur auf Grund der Gouvernementsordnung von 1775 erhielt und die ihm trotz der Neufassung dieses Gesetzes aus dem Jahre 1837 5) für die Justiz bis zu den Justizgesetzen des Jahres 1864 belassen blieb. Wenn in der Gouvernementsordnung von 1775 in § 82 festgestellt wurde, daß der Gouverneur nicht Richter sei, so bedeutete diese Bestimmung nur eine formale Trennung von Exekutive und Rechtsprechung 6). Der Einfluß des Gouverneurs auf die Gerichte seines Gouvernements war so groß, daß durchweg keine richterliche Entscheidung gegen seinen Willen ergehen konnte 7).

        Durch die Gouvernementsordnung wurde dem Gouverneur die Bestätigung der ständisch gewählten Richter übertragen. Hierdurch hatte er einen entscheidenden Einfluß auf den Personalbestand der Gerichte 8). Das galt nicht nur für die Kreisgerichte und Magistrate, sondern auch für die Gerichtskammern 9), zumal seit der Zeit Nikolaus' I. auch die Vorsitzenden der Gerichtskammern vom Adel gewählt und vom Gouverneur bestätigt wurden 10). Dieses Bestätigungsrecht des Gouverneurs gab ihm die Möglichkeit, nur [<3] ihm ergebene und genehme Personen als Richter zuzulassen. Die Machtfülle des Gouverneurs ging in der Praxis zuweilen soweit, daß er sich in das Wahlverfahren der ständischen Korporationen einmischte und Anweisungen über die zu wählenden Personen erließ 1).

        In einigen Fällen, in denen der Angeklagte durch ein Kriegsgericht abgeurteilt werden mußte, stand sogar die Einsetzung des Gerichtes und die Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Gerichtes im Ermessen des Gouverneurs. Andere Strafrechtsfälle waren direkt der Gouvernementsregierung unterstellt 2),

        Darüber hinaus besaß der Gouverneur die Dienstaufsicht über die Gerichte seines Amtsbereiches. Er revidierte diese Gerichte, stellte Dienstzeugnisse für die Richter aus und schlug Richter zu Beförderungen und Anerkennungen vor. Außerdem konnte er gegen sie leichtere Disziplinarstrafen verhängen und ein Strafverfahren einleiten 3). Manche Gouverneure entließen ohne besondere Begründung nach eigenem Ermessen unliebsame Richter. So enthob im Verlauf von drei Jahren der Gouverneur von Smolensk 189 Adlige ihres Richteramtes 4). Die Abhängigkeit der Richter vom Wohlwollen des Gouverneurs führte allgemein zur Abhängigkeit der Gerichtsbehörden von der Gouvernementsverwaltung 5).

        Daneben standen dem Gouverneur verschiedene Wege offen, auf das gerichtliche Verfahren selbst einzuwirken. So konnte er allen Gerichten — außer den Gerichtskammern — bestimmte Weisungen geben, welche ausgeführt werden mußten 6).

        Besonders stark war der Einfluß des Gouverneurs auf das Strafverfahren. Das der Polizei übertragene Ermittlungsverfahren stand unter seiner Aufsicht 7). Er entschied darüber, ob eine Sache weiter zu ermitteln sei und gegebenenfalls eine besondere Kommission das Ermittlungsverfahren führen solle 8). Er konnte die Prokuratur auffordern, ein Strafverfahren vor der Strafkammer anhängig zu machen 9). Dasselbe Recht stand der Gouvernementsregierung für die Eröffnung eines Strafverfahrens vor den übrigen Gerichten [<3] zu 1). Außerdem überwachte der Gouverneur das Strafverfahren vor den Gerichten selbst 2). Die Strafurteile der Gewissensgerichte, der Kreisgerichte und der Strafkammern waren dem Gouverneur zur Bestätigung vorzulegen. Gegebenfalls konnte er die Ausführung eines Urteils aussetzen und das Strafverfahren vor dem Senat anhängig machen 3). Er konnte in einigen Fällen nach Erlaß eines Urteils ein neues Ermittlungsverfahren und ein neues gerichtliches Verfahren bestimmen. Das neu ergangene Urteil mußte ihm wiederum zur Bestätigung vorgelegt werden 4). In einigen Fällen hatte er sogar das Recht, die im Strafurteil ausgesprochenen Strafen zu mildern, sie zuweilen vollkommen abzuändern 5). Auch die Kontrolle der Vollstreckung von Gerichtsurteilen lag in den Händen des Gouverneurs bzw. der Gouvernementsregierung 6).

        Diese Rechte verleiteten viele Gouverneure, auch außerhalb des gesetzlichen Rahmens auf die Rechtsprechung der Gerichte einzuwirken. Kurz vor den Reformen der sechziger Jahre setzte ein Gouverneur eigenmächtig eine strafrechtliche Untersuchungskommission ein und mischte sich ständig in das Prozeßverfahren der Strafkammer ein 7); ein anderer Gouverneur wollte den Vorsitzenden einer Gerichtskammer in Archangel'sk mit Brachialgewalt zu einer bestimmten Entscheidung zwingen. Nur durch Flucht konnte sich der Arme dem Stock des Gouverneurs entziehen 8). In einem anderen Fall war vom Handelsgericht als zweiter Instanz gegen den Generalgouverneur von Petersburg, A. A. Suvorov, ein Urteil erlassen worden. Kurzerhand ließ dieser alle Mitglieder des Gerichtes verhaften. Erst auf Intervention Nikolaus' I. wurden die Richter freigelassen. Suvorov entschuldigte sich damit, er habe den Haftbefehl unbesehen unterschrieben 9). Es war fast allgemein das Bestreben der Gouverneure, über die ihnen gesetzlich gewährten Möglichkeiten hinaus in den Gang der Rechtsprechung einzugreifen 10).



    Fußnoten Kaiser
    Seite 1
    1) I PSZ Bd. zo, S. 229-304 (Nr. 14392 v. 7. November 1775).
    2) I PSZ Bd. 22, S. 358 ff. (Nr. 16 187 v. 21. April 1785).
    3) Gradovskij Bd. III, S. 106; Cel'cov-Bebutov S. 734; Berendts, O proslom i nastojascem russkoj administracii, S. 76; Anucin, S. 4, III.
    4) Vgl. hierzu S. 97 ff.
    5) Ust. I, S. 15f., II, S. 21, III, S. 8; Delo XIX 13 ff.;Tourguenneff II, S. 211, III, S. 122; Fuks I, S. 24; Blinov SU I S. 6; Kornilov Kurs, II, S. 260; Suvalova S. 58 ff.
    Seite 2
    S2_1) Unkovskij in Skrebickij I, S. 785f.; Ust. I, S. 15 f.
    S2_2) Got'e in SR I, S. 182 ff.; Kucherov, S. 31.
    S2_3) Got'e in SR I, S. 190.
    S2_4) Vgl. etwa zur Stellung der Gerichte Nakaz Art. 22 ff.
    S2_5) II PSZ Bd. 12, S. 361-439 (Nr. 10303 v. 3. Juni 1837).
    S2_6) Blinov SU I, S. 6; Anucin S. 10 f.; Eroskin, S. 164,
    S2_7) Blinov SU I, S. 6. Vgl. Kolokol II, S. 451 (Nr. 55 v. 1. November 1859).
    S2_8) Gessen S. 12; Blinov SU I, S. 6; Blinov, Gubernatory S. 221; Kolmakov in RSt LII (1886) S. 514; Blinov SU I, S. 12; Ust. III, S. 176.
    S2_9) Kolmakov in RSt LII (1886), S. 514.
    S2_10) Blinov SU I, S. 12.
    Seite 3
    S3_1) Blinov SU I, S. 13. Zu dem Wahlverfahren und der Stellung des Gouverneurs vgl. weiter S. 22 ff.
    S3_2) Blinov SU I, S. 8.
    S3_3) Ust. III, S. 176; Blinov SU I, S. 13.
    S3_4) Seredonin Bd. I, S. 287
    S3_5) Ust. III, S. 176.
    S3_6) Blinov SU I, S. 6 f.
    S3_7) Blinov, Gubernatory, S. 222
    S3_8) Blinov SU I, S. 7; II PSZ Bd. 12 Nr. 10303 (§§ 228, 229, 236).
    S3_9) §§ 101, 406 Gouvernementsordnung.
    Seite 4
    S4_1) § 198 ibid.
    S4_2) Blinov SU I, S. 7; II PSZ Bd. 12 Nr. 10303 (§§ 234, 235, 242, 245).
    S4_3) Blinov SU I, S. 7 f. Genaueres S. 65.
    S4_4) Blinov SU I, S. 7.
    S4_5) Blinov SU I, S. 8; II PSZ Bd. 12 Nr. 10303 (§§ 238, 239, 246, 249, 251, 255, 256).
    S4_6) Blinov SU I, S. 8; Filippov in Sovremennik 1859 Nr. 7, S. 171 ff.
    S4_7) Delo XXI, S. 97 ff.
    S4_8) Delo XXIII, S. 544.
    S4_9) Kolmakov in RSt LII (1886) S. 524 f.
    S4_10) Anucin S. 47; Blinov SU I S. 9; vgl. auch den Fall in Kolokol I S. 39 f. (Nr. 5 v. 1  Nov. 1857).



    Anmerkungen und Endnoten
    ___
    1)  Um die Arbeiten zu Katharina II. und Potemkin besser verstehen zu können, werden drei Reader zu den "Russischen Zuständen" zur Zeit Katharinas II. erstellt: zwei zu den gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen nach Soloveytchik und Bakunin und dieser von Kaiser zur Lage und Situation der russischen Justiz. 
    ___
    Kaiser, Friedhelm B. Überarbeitete Fassung der Habilitationsschrift 1967 (Philosophische Fakultät Bonn).
    Zum Autor: "Jablonowski starb, noch nicht 56-jährig, im Januar 1970. Die letzten Jahre seiner Lehrtätigkeit wurden von den Unruhen an den deutschen Universitäten überschattet. Ihm folgte sein langjähriger Assitent Friedhelm Berthold Kaiser, der im April 1971 die Professur übernahm. Er war sowohl Historiker als auch Jurist, so daß es nicht verwundern kann, daß rechtsgeschichtliche Fragen im Zentrum seiner Forschungen standen. Später dann, vermutlich unter dem Eindruck der Studentenbewegung, wandte er sich Fragen der russischen Hochschulpolitik und der Studentenbewegung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu. Kaiser verstarb völlig unerwartet im November 1983." (Quelle).
    ___


    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    tt.mm.jj

    Querverweise
    Überblick Geschichte in der IP-GIPT.
    Psychpathographien von Herrschern (Überblick).
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Materialien zur Justiz in Rußland zur Zeit Katharinas II. Nach und aus:
    Kaiser, Friedhelm B. (1972). Die Justiz vor den Reformen. Abteilung Politische Psychologie, Geschichte, Rußland. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/politpsy/gesch/russl/ruzuk2k.htm
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    Die Rechte dieser Arbeit liegen beim E.J. Brill-Verlag in Leiden, Niederlande, der uns freundlicherweise am 8.6.2005 eine Abdruckgenehmigung erteilt hat. Soweit Sie längere - und damit womöglich das Urheberrecht berührend - Texte übernehmen möchten, wenden Sie sich bitte zur Erlaubnis an den E.J. Brill-Verlag in Leiden, Niederlande.
     

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    korrigiert: irs 08.06.05