Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=10.04.2001 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 29.01.17
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr.20  D-91052 Erlangen *
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    Willkommen in unserer familienrechtspsychologischen Abteilung, hier zum Thema:

    Methodik im familienrechtspsychologischen Gutachten
     Hypothesengeleitete Methodik: Theorie, Praxis, Probleme
    Umsetzung der Fragestellung in Arbeitshypothesen

       Hinsichtlich der Begutachtungsmethodik bei Glaubhaftigkeitsbegutachtungen hat es am 30.07.1999 ein bedeutungsvolles höchstrichterliches Urteil durch den BGH gegeben. Besondere Bedeutung kommt in diesem Urteil aufgrund der forensisch-psychologischen Gutachten von K. Fiedler und M. Steller  einerseits dem Prinzip des "hypothesengeleiteten Vorgehens" zu und andererseits dem Prinzip, einen Beweissachverhalt so lange zu negieren (die Aussage ist unwahr), bis diese Negation mit den Fakten nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Für die familien-rechtspsychologische Situation stellen sich hier zwei Fragen, zunächst die grundsätzliche: Darf man wirklich korrekt schließen, falls die Fakten nicht mit der Unwahrheit der Aussage in Einklang zu bringen sind, daß dann auf die Wahrheit der Aussage geschlossen werden darf?
        Meines Erachtens ist diese Schlußfolgerung sowohl aus methodologischen Gründen als auch aus empirischen außerordentlich fragwürdig. Erstens wird hier ein einfaches - konstruktiv schon immer umstrittenes - tertium non datur zugrunde gelegt: was nicht hinreichend unwahr = falsch ist, muß hinreichend wahr sein. Zweitens wird der Realität von Ermittlungsergebnissen, wonach es meist eine Reihe von Gründen, die für die Hypothesen H1, H2, ...., Hn sprechen, ebenso gibt wie eine Reihe von Gründen, die gegen die Hypothesen H1, H2, ..., Hn, sprechen, die also mehrdeutig oder nicht entscheidbar sind, zu wenig Rechnung getragen.
     
    Wichtiger Querweis: Zu den grundlegenden Problemen der Einzelfallproblematik und dem Versagen der Universitäten - wobei die Forensik noch tendenziell am weitesten entwickelt ist  - siehe bitte: Grundzüge einer idiographischen Wissenschaftstheorie. 

       Und die spezielle: Darf man die methodischen Grundsätze von aussagepsychologischen Gutachten einfach auf familienrechtspsychologische übertragen? Ich meine: Nein. Wohlwollend und mit der Methodologie und der Realität im Einklang interpretiert, wird gesagt, daß man nicht nur eine Hypothese prüfen darf (H ist wahr), sondern wenigstens die Alternativhypothese (H ist nicht wahr) erörtern muß und hierbei die konservative Regel - zum Schutz Beschuldigter oder Betroffener - beachtet: im Zweifel gegen die Behauptung.
        Während es im aussagepsychologischen Verfahren um die subjektive Wahrheit realerlebnis- begründeter Aussagen geht, geht es im familiengerichtlichen Verfahren um das Kindeswohl, das auf dem Hintergrund der vom Gesetz, von der Rechtsprechung und den Fachwissenschaften vorgegebenen Kriterien als Generalkriterium vorgegeben ist. Jede Kindeswohlsituation ist letztlich und genau betrachtet, eine individuell einmalige. Von daher erscheint eine hypothesenorientierte Sichtweise, die so tut, als ob es sich hier um ein quasi-objektives Experiment handelt, verfehlt. Worauf kann sich also die Redeweise von einem hypothesengeleiteten Vorgehen im Familienrechtsverfahren sinnvollerweise beziehen? Betrachtet wir hierzu zunächst die Entscheidungssituation und ihre Möglichkeiten.

    Grundsätzliche Alternativen im Kindeswohl-orientierten Familienverfahren:

    Bei Vorgabe von zwei Alternativen A und B:

    z. B. Rückführung zu den Eltern (A) aus der Pflegefamilie (B)
    z. B. Verbleib in der Pflegefamilie (A) statt Rückführung zur Mutter oder zum Vater (B)
    z. B. Residenz bei der Mutter (A) und nicht beim Vater (B)
    z. B. Residenz beim Vater  (A) und nicht bei der Mutter (B)

    Im Falle von drei vorgegebenen Alternativen ergeben sich entsprechend mehr Möglichkeiten.
    Grundsätzlich müssen theoretisch immer noch folgende drei Rest-Alternativen vorgesehen werden:
     

    • RA1) Das Kriterium ist in Bezug auf die vorgegebenen Alternativen nicht hinreichend klar und sicher entscheidbar. A und B gleichermaßen unklar oder unsicher bzw. nicht.

    •  
    • RA2) Das Kriterium ist woanders besser erfüllt: C (hier z. B. unter die Obhut eines Dritten)

    •  
    • RA3) Das Kriterium ist ganz allgemein nicht hinreichend sicher klär- oder entscheidbar.


    Im Falle, daß sich zwei Kinder z. B. bei einer Pflegefamilie befinden und die leiblichen Eltern geschieden sind oder scheidungsmotiviert getrennt leben, ergeben sich folgende theoretischen Alternativen:

    Beide Kinder bleiben zusammen, sichere Entscheidung

    • As1)  Beider Kinder Kindeswohl ist sicher besser bei der Mutter gewahrt
    • As2)  Beider Kinder Kindeswohl ist sicher besser beim Vater gewahrt
    • As3)  Beider Kinder Kindeswohl ist sicher besser bei der Pflegefamilie gewahrt
    • As4)  Beider Kinder Kindeswohl ist sicher besser woanders gewahrt


    Beide Kinder bleiben zusammen, mutmaßlich bessere Entscheidung

    • Am1)  Beider Kinder Kindeswohl ist mutmaßlich besser bei der Mutter gewahrt
    • Am2)  Beider Kinder Kindeswohl ist mutmaßlich besser beim Vater gewahrt
    • Am3)  Beider Kinder Kindeswohl ist mutmaßlich besser bei der Pflegefamilie gewahrt
    • Am4)  Beider Kinder Kindeswohl ist mutmaßlich besser woanders gewahrt


    Beide Kinder bleiben zusammen, Residenzzuweisung nicht entscheidbar

    • An1)  Beider Kinder Kindeswohl ist nicht entscheidbar besser bei der Mutter gewahrt
    • An2)  Beider Kinder Kindeswohl ist nicht entscheidbar besser beim Vater gewahrt
    • An3)  Beider Kinder Kindeswohl ist nicht entscheidbar besser bei der Pflegefamilie gewahrt
    • An4)  Beider Kinder Kindeswohl ist nicht entscheidbar besser woanders gewahrt


    Die Alternativen können auch untereinander gemischt werden. Außerdem können sie ebenso für eine Geschwistertrennung durchkombiniert werden.

    Die Zuweisungen "besser", "nicht so günstig",  "nicht entscheidbar" z. B. können und müssen sich hier auf die Kindeswohl-Kriterien (KK) beziehen.

    Formal ergibt sich damit folgendes Hypothesenmodell am Beispiel der drei wichtigsten Kindeswohlkriterienkomplexe (Bindungsbeziehungs-Kriterium, Kontinuitäts-Kriterium, Förderungs-Kriterium [Pflege, Betreuung, Versorgung, Erziehung]:

    Hierbei müssen wir, wie oben schon ausgeführt, bei den einzelnen Möglichkeiten noch den  Grad der Sicherheit, mit dem die jeweilige Alternative gelten kann, unterscheiden. Zum Beispiel kann es sein, daß sich für ein Kind der Fall sehr klar darstellt, während für das andere Kind eine große Unsicherheit besteht.

    Im ungünstigsten Fall ist die Informationslage so dürftig und unsicher, daß überhaupt keine hinreichend sichere Empfehlung gegeben werden kann.

    Im allgemeinen werden der vergangene Zeitraum, der aktuelle Zeitraum und der voraussichtliche Zeitraum, auf den sich die Entscheidung erstrecken soll und kann, zu berücksichtigen sein.

    Liegen bestimmte Beeinträchtigungen, Hindernisse oder Erschwernisse vor, muß zusätzlich geprüft werden, wie solche Beeinträchtigungen, Hindernisse oder Erschwernisse ausgeglichen (kompensiert) oder kontrolliert werden können, zum Beispiel, wenn ein Elternteil, der grundsätzlich sehr wohl in Frage kommt, keine ErsatzbetreuerInnen für den Fall von Abwesenheit (Krankheit, Urlaub, arbeitsbedingt, sonstige Gründe) zur Verfügung hat.

    Was soll nun im kindeswohlorientierten Familienverfahren "hypothesengeleitetes Vorgehen" genau heißen?

    Nun, das allgemeine Modell (Paradigma) für eine Hypothese lautet:
     

    P kommt X zu, wenn K. 

    Anwendung-1: X darf eine Persönlichkeitsstörung (PS) zugesprochen werden, wenn die Kriterien (K) der internationalen Diagnosestandards erfüllt sind. Das beweis- oder hypothesengeleitete Schema besteht dann darin, zu zeigen, daß K vorliegt.

    Anwendung-2: Ein Kind hat die Bindungsbeziehung B zu (M[utter] oder V[ater]), wenn die Kriterien BK der Bindungsbeziehung erfüllt sind. Das beweis- oder hypothesengeleitete Schema besteht dann darin, zu zeigen, daß BK (K>M), BK (M>K), BK (K>V), BK (V>K)  vorliegt, wobei ">" die Richtung von > nach angibt, weil ja Bindungsbeziehungen nicht unbedingt symmetrisch sind, wie der schon dramataisch erlebt, der unglücklich (einseitig) geliebt hat.

    Anwendung-3: Eine Residenz ist geeigneter in Bezug auf die Wahrung der Kontinuität, wenn sie die Kontinuitätskriterien K erfüllt. Das beweis- oder hypothesengeleitete Schema besteht dann darin,  zu zeigen, daß K bei A besser als bei B gegeben ist.

    Anwendung-4: Ein Elter ist geeigneter hinsichtlich der Erziehung, wenn die Erziehungs-Kriterien - mehr oder besser - erfüllt sind. Das beweis- oder hypothesengeleitete Schema besteht dann darin, zu zeigen, daß die Erziehungs-Kriterien EK bei A mehr als bei B gegeben ist.

    Da das Zusammenwirken der verschiedenen Kriterien wiederum sehr viele Möglichkeiten und Alternativen zuläßt, muß an dieser Stelle eine differenzierte Einzelfallbewertung die Beurteilung nachvollziehbar und einsichtig machen. Im ungünstigsten Fall ist die Informationslage so dürftig und unsicher, daß überhaupt keine hinreichend sichere Empfehlung gegeben werden kann.
     
    Nur weil ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde, muß es noch kein  hinreichend sicheres, klares oder plausibles Ergebnis geben. 

    Im allgemeinen werden der vergangene Zeitraum, der aktuelle Zeitraum und der voraussichtliche  Zeitraum, auf den sich die Entscheidung erstrecken soll und kann, zu berücksichtigen sein.
    Liegen bestimmte Beeinträchtigungen, Hindernisse oder Erschwernisse vor, muß zusätzlich geprüft werden, wie solche Beeinträchtigungen, Hindernisse oder Erschwernisse ausgeglichen (kompensiert) oder kontrolliert werden können, zum Beispiel, wenn ein Elternteil, der grundsätzlich sehr wohl in Frage kommt, keine ErsatzbetreuerInnen für den Fall von Abwesenheit (Krankheit, Urlaub, arbeitsbedingt, sonstige Gründe) zur Verfügung hat.
     

    Exkurs Befundtatsachen und Anknüpfungstatsachen: [Lit FN 02]
    Relativierung für forensisch-psychologische Fragestellungen

    Allgemeines zu Sachverhalt und Tatsache:

    Sachverhalte, die geschehen sind oder sich ereignen, heißen Tatsachen. Man kann auch sagen: Ein wahrer Sachverhalt repräsentiert eine Tatsache. Sehr klar und schön führt es Erich Döhring (1964) in seinem grundlegenden klassischen Werk "Die Erforschung des Sachverhalts im Prozeß" aus. Das ganze Buch handelt davon, wie sein Titel schon erkennen läßt.

    Nach Peters (1967, S. 782f) in Anlehnung an den BGH 18 (107ff) heißen die Tatsachen, auf denen das Sachverständigengutachten aufbaut, Anknüpfungstatsachen. Sie setzen sich zusammen aus Befundtatsachen und den Zusatztatsachen. Befundtatsachen sind solche, die nur der Sachverständige aufgrund seiner Sachkunde erkennen kann. Zusatztatsachen sind solche, die auch das Gericht selbst feststellen kann.

    Der Tatsachenbegriff wird aber der familienrechtspsychologischen Gutachtensituation nicht gerecht, es sei denn, man faßt den Tatsachenbegriff so weit, daß man rein subjektive Tatsachen anerkennt, was aber im juristischen Zusammenhang meist nicht gemeint ist. Die subjektive und oft verzerrte Sicht der Dinge spielt für die Konflikte im streitigen Familienrechtsverfahren aber eine so große Rolle, so daß man bei der Planung des Gutachtens nicht nur von Tatsachen ausgehen sollte, sondern besser von Anknüpfungssachverhalten ausgeht und durch diese Begriffsschöpfung anfangs offen läßt, ob die für die Beantwortung der Beweisfragen und die Gutachten-Planung wichtigen Sachverhalte schon den Status einer Tatsache haben, also objektiv als wahr anzusehen sind. Nicht selten sind sie es nicht. Oft repräsentieren für die Begutachtung wichtige Sachverhalte nur subjektive Tatsachen, d. h. für die Betreffenden ist es subjektiv so oder so, stellt sich dieses oder jenes so dar, was von der anderen Partei dann wieder ganz anders gesehen werden kann. Nicht selten will das Gericht ja wissen, ob, wie weit oder auch wie sicher bestimmte Sachverhalte oder subjektive Ausführungen die Wirklichkeit wiedergeben, also als Tatsachen angesehen werden können.
     
     

    Neue Rechtslage seit 1.7.1998

    Durch die neuen Bestimmungen im Familienrecht seit dem 1.7.1998 hat sich eine neue Situation ergeben. Die Stellung des Kindes wurde erfreulicherweise gestärkt. Das Umgangsrecht ist nun nicht nur als Recht eines Elternteils, sondern auch ausdrücklich als Recht des Kindes auf diesen Umgang niedergelegt. Unter Normalbedingungen zählt das Umgangsrecht zum Kindeswohl dazu. Das Kind und seine bisher wichtigen Bindungsbeziehungs-Personen (Geschwister, Großeltern, Paten, Stiefeltern usw.) haben auch ein Umgangsrecht; aus familienrechts-psychologischer Sicht eine erfreuliche Entwicklung. Die gemeinsame elterliche Sorge ist nunmehr der gesetzliche Regelfall. Und dies gilt - im Gegensatz zum die Wende auslösenden Bundesverfassungsgerichtsurteil [FN 03] - auch gegen den Willen eines Elternteils, wenn es das Kindeswohl erfordert [FN04] . Während die gemeinsame elterliche Sorge beim Bundesverfassungsgerichtsurteil [FN05] noch das Einverständnis beider Eltern erforderlich machte, um eine gemeinsame Sorge zu ermöglichen, so verlangt das Gesetz jetzt „nur" noch, daß die gemeinsame Sorge, die aufgeteilte, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Umgang (so oder so gestalteter) dem Kindeswohl nicht entgegenstehen dürfe und verlagert damit das Problem bei streitigen Eltern auf die Sachverständigen, die nunmehr zu prüfen haben, welche Streit- und Konfliktformen bei einer gemeinsamen Sorge noch mit dem Kindeswohl verträglich sind und welche nicht. Dies erfordert nunmehr - zusätzlich zu den grundlegenden Kriterien - die besondere Prüfung von:

    Allgemeiner Untersuchungs- und Orientierungsplan nach Kindeswohl-Kriterien
     

    1. Bindungsbeziehung  der Kinder zu ihren Eltern / Haupt- und Bezugspersonen, z. B. Oma, Geschwister, PartnerIn, PatIn usw.
    2. Bindungsbeziehung der Kinder zum sonstigen sozialen Lebensraum
    3. Kontinuität (Erfahrung Bindungsbeziehung zu den Hauptbezugspersonen, zum sonstigen sozialen Lebensraum, bisheriger Betreuung, Versorgung und Erziehung)
    4. Betreuung, Pflege, Versorgung
    5. Erziehungseignung im Hinblick auf die Kinderpersönlichkeiten
    6. Beziehung der getrennten / geschiedenen Eltern und Bezugspersonen zu einander
    7. Konflikte der Eltern / Hauptbezugspersonen miteinander besonders im Hinblick auf die Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder
    8. Konflikt-Toleranz der getrennten / geschiedenen Eltern und Bezugspersonen
    9. Konflikt-Management-Fähigkeit der getrennten / geschiedenen Eltern und Bezugspersonen
    10. Bewährung der Konflikt-Toleranz und Konflikt-Management-Fähigkeit der Bezugspersonen über die Zeit
    11. Belastung der Kinder durch diese oder jene Lösung und damit Beeinträchtigung (so oder so schwere, nachhaltige, kürzer oder länger dauernde Beeinträchtigung des Kindeswohls)
    12. Falls: Art und Ausmaß der Gefährdung.
    13. Falls: Hintergrund, Aufrechterhaltung, Entwicklung und Prognose der Gefährdung
    14. Falls: Ausgleich, Kontrolle und Rückbildungsmöglichkeiten der Gefährdung
    15. Falls: Sonstige einzelfallspezifische Gesichtspunkte




    FN 01 Beide Gutachten sind abgedruckt in: Praxis der Rechtspsychologie:
    Fiedler, Klaus & Schmid, Jeanette (1999). Gutachten über die Methodik für Psychologische Glaubwürdigkeitsgutachten.  Praxis der Rechtspsychologie, 9, 25-45
    Steller, Max & Volbert, Renate (1999). Forensisch-aussagepsychologische Begutachtung (Glaubwürdigkeitsbegutachtung). Praxis der Rechtspsychologie, 9, 46-112
    FN02 Peters, Karl (1967). Die prozeßrechtliche Stellung des psychologischen Sachverständigen. In: Undeutsch, U. (1967, Hg.). Handbuch der forensischen Psychologie. Göttingen: Hogrefe. Auch: Göppinger, H., Matiar-Vahar, H., Vetter, K. & Huber, G. (1972). Das Gutachten. In: Göppinger, H. & Witter, H. (1972). Handbuch der Forensischen Psychiatrie II, S. 1485-1529. Berlin: Springer. Und: Bender, R. & Nack, A. (21995). Tatsachenfeststellung vor Gericht. Bd. Vernehmungslehre. München: Beck. Wegener, H. (1981). Einführung in die Forensische Psychologie. Darmstadt: Wiss. Buchgesellschaft.
    FN 03 BVerfGE 61, 358 = FamRZ  82, 1179;  BVerfGE 84, 168 = FamRZ 1991, 913.
    FN 04 Gut daran ist, daß es nicht mehr so einfach ist, durch ein einfaches Nein, die gemeinsame elterliche Sorge zu verhindern oder aufzuheben. Schwierig daran ist möglicherweise, daß damit eine gewisse Kooperation erzwungen wird und eine gewisse Konflikttoleranz und Konfliktmanagementfähigkeit vorhanden oder unter Angabe entsprechender Maßnahmen absehbar erreichbar sein müssen.
    FN 05  Zu Verständnis und Auslegung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vgl.: M. Hinz. Elternverantwortung und Kindeswohl - Neue Chancen zu ihrer Verwirklichung für die Rechtsprechung? Zur Diskussion um die gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung" in: Zentralblatt für Jugendrecht, 71, 12/1984, S.529-537. 1 Rechtliche Grundbedingungen nach dem Bundesverfassungsgericht  1.1  Der Wille der Eltern zur gemeinsamen Sorge. 1.2  Volle Erziehungsfähigkeit beider Eltern. 1.3  Das Kindeswohl darf dem nicht entgegenstehen. 2 Damals ergab sich an Psychologischen Voraussetzungen. 2.1 Tatsächliche Fähigkeit. (1) Echte Motivation (wollen). (2) Ausreichende Basis (passen). (3) Vertragsfähigkeit (verlassen). (4) Konfliktregelungsfähigkeit (regeln). 2.2 Kontinuierliche Bewährung in der Wirklichkeit mit (1) Funktionieren (Bewährung) und (2) über die Zeit hinweg (Stetigkeit).




    Querverweis-1 Kindwohlkriterien
    Querverweis-2 Überblick: Forensische Diagnostik, Psychologie, Psychopathologie und Psychotherapie in der GIPT
    Querverweis-3 Grundzüge einer idiographischen Wissenschaftstheorie.

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Methodik im familienrechtspsychologischen Gutachten Hypothesengeleitete Methodik: Theorie, Praxis, Probleme. Umsetzung der Fragestellung in Arbeitshypothesen. Eine Serviceleistung der Allgemeinen und Integrativen PsychologInnen und PsychotherapeutInnen. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/gf_meth0.htm
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    23.02.12    Formatierung, Layout.