Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=00.05.2012
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Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052
Erlangen *
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Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten,
und hier speziell zum Thema:
Richter-Fehler
Zu:
Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen
Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
Eine methodenkritische Untersuchung illustriert
an einigen Fällen u.a.am Fall Gustl
F. Mollath
mit einem Katalog
der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.
von Rudolf
Sponsel, Erlangen
. . . Je weniger sich der Richter auf die bloße Autorität
des Sachverständigen verläßt,
je mehr er den Sachverständigen nötigt, ihn - den Richter
- über allgemeine Erfahrungen zu belehren
und mit möglichst gemeinverständlichen Gründen zu überzeugen,
desto vollkommener erfüllen beide ihre verfahrensrechtliche Aufgabe
. . .
BGHStS, 113, (118)
Richter-Fehler
hinsichtlich forensischer Gutachten in den Fachveröffentlichungen
BGH: Bedingter Tötungsvorsatz bei Gewalthandlungen; Verminderung
der Steuerungsfähigkeit(NStZ 2007, 639)
Randnummer 3 III. 1. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung
ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist etwa dann rechtsfehlerhaft,
wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht
erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der
Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn
an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen
gestellt sind.
[interne Quelle Beweis\nichtausschl.doc]
Die
Frage nach dem „Nicht-ausschließen-Können"
"Im Rahmen der Befragung des Sachverständigen wird mitunter der
Versuch unternommen, die gutachtliche Darlegung zu modifizieren oder dadurch
zu verwässern, dass der Sachverständige mit der oft bohrend vorgebrachten
Frage bedrängt wird, ob er erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit
wenigstens nicht mit „allerletzter Sicherheit" ausschließen könne.
Wird ihm eine solche Frage gestellt, sollte der Sachverständige auf
den diesbezüglich gegebenen Primat der juristischen Wertung verweisen.
Prinzipiell ist es immer so, dass die Frage nach der Steuerungsfähigkeit
der juristischen Begrifflichkeit angehört und nicht der psychiatrischen
Terminologie. Der psychiatrische Sachverständige kann nur anhand des
Vor-liegens konkreter Kriterien belegen, dass eine psy-chopathologische
Symptomatik und ihre psychoso-zialen Folgen vorgelegen haben oder nicht.
Dies ist aber nur ein Teil der juristischen Beweiswürdigung. Der Sachverständige
ist bekanntlich Beweismittel neben anderen Beweismitteln. Kommt der Richter
in seiner Würdigung aller Beweise zum Ergebnis, dass er - aus juristischer
Sicht und in juristischer Kompetenz
- das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit
nicht ausschließen könne, so ist dies eine juristische Wertung,
aber keine empirisch begründete Feststellung des psychiatrischen Sachverständigen.
Es ist hilfreich, sich im Rahmen einer solchen Diskussion noch einmal
die kategorialen Unterschiede einer Beweisführung vor Augen zu halten:
Erkenntnistheoretisch wird im Gutachten eines Sachverständigen kein
experimenteller oder rechnerischer Beweis, sondern ein historischer Beweis
geführt. Rechnerische und experimentelle Beweise erlauben absolute
und überprüfbare Aussagen. Jedem historischen Beweis wohnt prinzipiell
und zwangsläufig eine abstrakte Fehlermöglichkeit inné.
Der lediglich aus abstrakten Denkmöglichkeiten im Rahmen eines historischen
Beweises verbleibende abstrakte Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung
ist jedoch forensisch-psychiatrisch nicht relevant."
Quelle, S. 41: Foerster, Klaus & Venzlaff, Ulrich
(2004), Die Erstattung des Gutachtens. In (31-42) Foerster, Klaus (2004,
Hrsg.).
Foerster, Klaus & Dreßing, Harald (2009, Hrsg.)
Venzlaff & Foerster Psychiatrische Begutachtung. Ein praktisches
Handbuch für Ärzte und Juristen. 5. Auflage. München: Elsevier
(Urban & Fischer).
Elsevier
https://www.elsevier.de/plusimweb/index
Foerster, Klaus & Dreßing, Harald (2009) Die Erstattung des
Gutachtens. In (43-53): Foerster, Klaus & Dreßing, Harald (2009,
Hrsg.) Venzlaff & Foerster Psychiatrische Begutachtung. Ein praktisches
Handbuch für Ärzte und Juristen. 5. Auflage. München: Elsevier
(Urban & Fischer).
S.53: "Die Frage nach dem „Nicht-Ausschließen-Können“Bei
der Befragung des Sachverständigen wird mituntervon Prozessbeteiligten
der Versuch unternommen, denSachverständigen dazu zu bewegen, seine
Darstellungzu modifizieren oder zu verwässern. Dabei wird oft inbohrender
Weise die Frage gestellt, ob der Sachverstän-dige eine erheblich verminderte
Steuerungsfähigkeit mit„allerletzter Sicherheit“ wenigstens nicht
ausschließenkönne. Wird dem Sachverständigen eine solche
Fragegestellt, sollte er auf den diesbezüglich gegebenen Primatder
richterlichen Beweiswürdigung verweisen. Grund-sätzlich ist es
immer so, dass die Frage nach der Steue-rungsfähigkeit der juristischen
Terminologie angehörtund nicht der psychiatrischen Wissenschaft. Der
psychi-atrische Sachverständige kann nur anhand des Vor-liegens konkreter
Kriterien belegen, ob eine psychopa-thologische Symptomatik mit psychosozialen
Folgenvorgelegen hat oder nicht. Dies ist aber bekanntlich nurein Teil
der juristischen Beweiswürdigung. Der Sachver-ständige ist Beweismittel
neben anderen Beweismitteln.Kommt das Gericht in seiner Wertung und Würdigungaller
Beweise zum Ergebnis, dass es – aus juristischerSicht und in juristischer
Kompetenz – das Vorliegen ei-ner erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit
nichtausschließen könne, so ist dies eine juristische Wertung,aber
keine empirisch begründbare Feststellung des psy-chiatrischen Sachverständigen.Manchmal
ist es zweckmäßig, den Prozessbeteiligtenim Rahmen einer solchen
Diskussion die kategorialenUnterschiede einer Beweisführung vor Augen
zu halten:Erkenntnistheoretisch wird im Gutachten eines Sachver-ständigen
kein experimenteller oder rechnerischer Be-weis, sondern ein historischer
Beweis geführt. Rechneri-sche und experimentelle Beweise erlauben
überprüfbareAussagen. Jedem historischen Beweis wohnt dagegenprinzipiell
und zwangsläufig eine abstrakte Fehlermög-lichkeit inne. Der
lediglich aus abstrakten Denkmöglich-keiten im Rahmen eines historischen
Beweises verblei-bende abstrakte Zweifel an der Richtigkeit einer Entschei-dung
ist jedoch forensisch-psychiatrisch nicht relevant (Foerster 1983)."
Lit: Foerster, K. (1983): Der psychiatrische Sachverständige zwischenNorm
und Empirie. NJW 36: 2049–2053.
BeckOK StGB § 20, Rn 79 - 80 Autor: Eschelbach Beck'scher Online-Kommentar
StGB, Hrsg: von Heintschel-Heinegg Stand: 15.03.2012
Edition: 18
"I. Richterliche Sachkunde bei psychopathologischen Befunden
Randnummer 79 Psychopathologische Befunde
im Sinne der Eingangsmerkmale der vorliegenden Vorschrift liegen, soweit
vorhanden, regelmäßig außerhalb des Bereichs der eigenen
Sachkunde der Strafrichter. Um sie zu erfassen und zu bewerten, muss sich
der Richter der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Ob die Zuziehung
eines Sachverständigen, die nur nach § 246a abstrakt-generell
vorgeschrieben ist, geboten ist, hängt im Allgemeinen davon ab, dass
der noch nicht sachverständig beratene Richter selbst Hinweise darauf
erkennt, dass überhaupt ein psychopathologischer Befund in Betracht
kommt (Fischer StGB § 20 Rn 60). Der Richter muss sich dazu als Autodidakt
Grundkenntnisse verschaffen (Schmid, 457). Er soll nämlich die psychopathologischen
Anknüpfungstatsachen von Amts wegen (§ 244 Abs 2 StPO) oder auf
einen Beweisantrag hin (§ 244 Abs 3 und 4 StPO) zumindest so weit
selbst erfassen, dass er jedenfalls einen Bedarf für eine vertiefende
Sachaufklärung mit Sachverständigenhilfe erkennen oder ausschließen
kann. Das misslingt oftmals, namentlich in Bereichen, in denen organische
Ursachen einer möglichen psychischen Störung nicht vorliegen
und sich die Symptome einer psychischen Störung aus der Laiensicht
als uncharakteristisch darstellen. Das ist besonders oft bei Persönlichkeitsstörungen
der Fall (BGH NStZ-RR 2009, 115), die in vielfältiger Gestaltung und
für Laien überraschend häufig vorkommen, die andererseits
nicht per se ein Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB begründen,
was von der Rechtsprechung wiederum meist aus normativen Überlegungen
heraus abgelehnt wird. Ein Aufklärungsansatz wird schon als solcher
oft nur erkannt, wenn sich der Beschuldigte bereits in ärztlicher
Behandlung befindet und daher zumindest eine Verdachtsdiagnose zur Verfügung
steht (vgl Schmid, 458, 464 ff). Störungen in der Sozialisation („broken
home“), eine frühere psychiatrische oder psychologischer Behandlung,
markante Delinquenz, soziale Devianz und Suchtverhalten sind von Fall zu
Fall wichtige Hinweise auf weiteren Aufklärungsbedarf mit Sachverständigenhilfe
(Rasch/Konrad, 326 f; Schmid, 471 f).
Randnummer 80 Im Hintergrund der Zurückhaltung
der Justiz gegenüber dem Sachverständigenbeweis steht ein Missempfinden
der Juristen gegenüber den Psychowissenschaften, Unsicherheit im Umgang
mit den schwer verständlichen Aussagen der Sachverständigen und
bei der Bewertung der Gutachten auch vor dem Hintergrund einer facettenreichen
Kasuistik der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Letztere wiederum
sucht aus Gründen der Praktikabilität nach operationalisierbaren
Maßstäben für Aufklärungsansätze, die der richterliche
Laie im Bereich der Psychiatrie erkennen können soll (Nedopil NStZ
1999, 433, 438). Vor allem sind die Symptomkataloge der Manuale ISD-10
und DSM-IV von Bedeutung. Für eher schematisch gehandhabte Erkennungsmuster
fehlt sonst, wie es der gut gemeinte, aber dennoch wissenschaftlich fehlerhafte
Versuch einer „Promillediagnostik“ bei der Alkoholintoxikation gezeigt
hat, ein wissenschaftliches Korrelat. Die tatrichterliche Rechtsprechung
agiert im Umgang mit potenziellen psychopathologischen Befunden, wie bei
der Beweiswürdigung überhaupt, nur intuitiv, aber unwissenschaftlich.
„Wirkliche Verteidigung“ muss sich deshalb auch hier engagieren. Tendenziell
ist das Gericht in Zweifelsfällen dazu aufgerufen, ein Gutachten einzuholen
(Schreiber/Rosenau in Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung, 154).
Bei etwa zwei Prozent der Straftaten wird eine Schuldfähigkeitsbegutachtung
vorgenommen (Kröber in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass Handbuch
der forensischen Psychiatrie Bd 2, 160); die Zahl der psychopathologischen
Befunde ist schon in der Normalbevölkerung größer und bei
Vorliegen von Kriminalität - also in einem für die Statistik
der psychischen Gesundheit ohnehin besonderen Bereich – noch wesentlich
mehr. Daraus wird deutlich, dass die Begutachtungspraxis hinter dem tatsächlichen
Untersuchungsbedarf offensichtlich erheblich zurückbleibt."
John, Mechthild & Haisch, Jochen (1990). Sozialpsychologie
des Gerichtsverfahrens und der Entscheidungsfmdung im Begutachtungsprozeß.
In (59-70): Frank, C. & Harrer, G, (1990, Hrsg.). Der Sachverständige
im Strafrecht. Kriminalitätsverhütung. Forensia Jahrbuch 1. Berlin.
Springer. Zitat S. 59f:
"Psychologische Theorien über richterliche Entscheidungsfmdung
Offenbar ist der erste Eindruck, den ein Richter von einem Fall bzw.
einem Angeklagten hat, ganz entscheidend und prägend für den
weiteren Verhandlungs¬verlauf (vgl. Lautmann 1972). Es wurde wiederholt
festgestellt, daß aufgrund von Vorinformationen und dem daraus gebildeten
Eindruck in der nachfolgenden Verhandlung Informationen während der
Beweisaufnahme selektiv ausgewählt bzw. unterschiedlich gewichtet
werden, je nachdem, ob sie den ersten Eindruck stützen oder nicht.
Hagan (1975) stellte fest, daß dieser Effekt nicht nur durch [>60]
einen selbstgebildeten ersten Eindruck zustande kommt, sondern daß
Richter häufig während des Aktenstudiums Beurteilungen des Beschuldigten
durch die vorab ermittelnden Instanzen (Polizei, Bewährungshilfe)
übernehmen (vgl. auch Brüsten u. Malinowski 1983)."
BeckOK StGB § 20 Eschelbach Beck'scher Online-Kommentar
StGB. Hrsg: von Heintschel-Heinegg Stand: 01.12.2012, Edition: 21"
Randnummer 119 Das Gericht, das sich
zur Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der § 20 StGB,
§ 21 StGB der Hilfe eines Sachverständigen bedient, muss dessen
Tätigkeit gemäß § 78 StPO überwachen und leiten
(Barton, 27 f; Dippel, 106 f; Schnoor, 128 ff; Streng Rn 764). Denn das
Verhältnis ist so gestaltet, dass der Richter die Verfahrensleitung
und Entscheidungskompetenz hat und der Sachverständige ihm „nur“ das
nötige Fachwissen aus seinem Gebiet zur eigenverantwortlichen Beurteilung
des Falles einschließlich der darin auftretenden psychiatrischen
Fachfragen vermitteln und gegebenenfalls auch einzelne Tatsachenfeststellungen
ermöglichen soll. Der Richter trägt selbst einen Teil der Verantwortung
an dem Gutachten, die er durch eine umfassende Lenkung und Leitung des
Sachverständigen ausüben muss (Dippel, 107).
Randnummer 120 Zur Leitung gehört
die Auftragserteilung mit genauer Fragestellung (Schnoor, 129 ff), die
Mitteilung der erforderlichen Anknüpfungstatsachen (Schnoor, 131),
der Hinweis auf die Rechtslage im formellen und materiellen Sinn und die
Klarstellung des Ziels des Gutachtenauftrages (Schnoor, 135 ff). Die schlichte
Aktenübersendung mit der generellen Frage, ob die Voraussetzungen
von § 20 StGB, § 21 StGB vorliegen, ist ungenügend (Schnoor,
132 f). Der Richter hat zu überwachen, dass der Sachverständige
sich an den Gutachtenauftrag hält, seine Kompetenzgrenzen nicht überschreitet
und das Gutachten in angemessener Zeit erstattet. Zur Leitungsaufgabe gehört
die richterliche Prüfung, ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens
den anerkannten Anforderungen genügen (BGHSt 49, 347, 353 ff mAnm
Nedopil JR 2005, 216 f). Das Gutachten muss – soweit dies möglich
ist - eine eigene Anamnese und Exploration des Probanden einschließen,
deren zentralen Aspekte möglichst genau wiedergegeben und nachvollziehbar
bewertet werden müssen. Aber auch externe Befunde, die nicht vernachlässigt
werden dürfen, sind vom Sachverständigen auszuwerten, soweit
sie für ihn verwendbar und aussagekräftig sind (Schnoor, 133
f). Ergänzende Beweiserhebungen außerhalb der Exploration hat
der Sachverständige dazu nach § 80 StPO durch seinen Auftraggeber
herbeiführen zu lassen (Dippel, 121). Sonstige Anknüpfungstatsachen
hat also bei einem gerichtlichen Gutachtenauftrag das Gericht dem Sachverständigen
zur Verfügung zu stellen (Schreiber/Rosenau in Venzlaff/Foerster Psychiatrische
Begutachtung, 160). Der Sachverständige darf demnach nicht von sich
aus Zeugenbefragungen durchführen, um Befundtatsachen selbst festzustellen.
Nur die Exploration des Probanden ist das dem forensisch tätigen Psychiater
üblicherweise gestattete und im Rahmen des Erreichbaren erforderliche
Untersuchungsmittel; im Einzelfall können apparative Untersuchungen
hinzukommen, mit Blutbild, EEG, MRT usw. Auch insoweit ist aber eine vorherige
Belehrung des Beschuldigten durch den Richter über Art und Ziel der
Begutachtung und darüber, dass er zur aktiven Mitwirkung an der Begutachtung,
insbesondere zur Auskunftserteilung im Rahmen der Exploration, nicht gezwungen
ist, erforderlich (Schnoor, 140 ff; sa Haller, 13 ff). ...
Randnummer 121 Ein Sachverständigengutachten
über die Ursache einer Verhaltensstörung ist auch dann kein ungeeignetes
Beweismittel, wenn der Beschuldigte die Einwilligung in eine Untersuchung
durch den Sachverständigen verweigert hat, aber dem Sachverständigen
Erkenntnisse über frühere Behandlungen zugänglich gemacht
oder durch Befragung von Zeugen externe Erkenntnisse vermittelt werden
können, die Schlussfolgerungen ermöglichen (BGH StV 1990, 246,
247). Die verwerteten Befundgrundlagen des Gutachtens müssen vom Sachverständigen
in solchen Fällen allerdings besonders klargestellt werden. Wenn das
Gericht zu einer abweichenden Tatsachengrundlage bei den Feststellungen
über die Tat gelangt, als sie dem Gutachten des Sachverständigen
zugrunde liegen, dann muss dem Sachverständigen wiederum Gelegenheit
gegeben werden, sich mit den vom Gericht festgestellten Tatsachen auseinanderzusetzen
(BGH StV 1986, 138 f mAnm Deckers)."
Anmerkung: Vom BVerfG
Beschluss scheint Eschelbach nichts mitbekommen zu haben.
Streng
StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Streng Münchener Kommentar zum StGB 2. Auflage 2011
Randnummer 162 Die eigentliche Weichenstellung hin zu De- oder
Exkulpation ist das Erkennen der Notwendigkeit, für eine hinlängliche
Sachverhaltsklärung einen psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen
zu benötigen. Evident stellt sich diese Erkenntnis in der justiziellen
Praxis vor allem bei sehr schweren Delikten gegen die Person ein. Freilich
haben in- und ausländische Untersuchungen gezeigt, dass auch sonst
unter den Angeklagten oder Verurteilten eine hohe Rate von psychischen
Störungen - speziell Persönlichkeitsstörungen - zu diagnostizieren
war. zur Fussnote [1] In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird gleichermaßen
deutlich, dass Tatgerichte vorliegende Persönlichkeits- bzw. Verhaltensbesonderheiten
der Angeklagten nicht immer angemessen würdigen und in der Folge auch
Beweisanträge der Verteidigung auf Herbeiziehung eines forensischen
Psychogutachters rechtsfehlerhaft ablehnen. zur Fussnote [2] So erscheint
es allzu mutig, wenn der 1. Strafsenat des BGH ? in gewissem Gegensatz
zu anderen Senaten zur Fussnote [3] ? hervorhebt: zur Fussnote [4] „Das
Revisionsgericht kann … regelmäßig davon ausgehen, dass der
Tatrichter über die notwendige Sachkunde verfügt, um zu beurteilen,
ob mit Blick auf das Tatbild und die Person des Angeklagten die Hinzuziehung
eines Schuldfähigkeitsgutachters geboten ist”. Angesichts des unter
den deutschen Richtern und Staatsanwälten wahrlich verbesserungsbedürftigen
Aus- und Fortbildungsstandes in Sachen forensische Psychiatrie und Psychologie
zur Fussnote [5] kann eine derartige Formulierung kaum als realistische
Feststellung durchgehen. Wünschenswert wäre deshalb ein „kurzes
und standardisiertes psychologisch-psychopathologisches Screening-Verfahren”
zur fachlichen Identifizierung von begutachtungsbedürftigen Beschuldigten.
zur Fussnote [6]
2. Der „richtige” Sachverständige
Randnummer 163 Letztlich
unbestritten stellt schon die Auswahl des Sachverständigen eine wesentliche
Weichenstellung im Hinblick auf das inhaltliche Ergebnis des zu erwartenden
Gutachtens dar. zur Fussnote [1] Denn unverkennbar gibt es ganz unterschiedlich
de- und exkulpationsfreudige Gutachter. zur Fussnote [2] Naheliegenderweise
wird der erfahrene Staatsanwalt oder Richter angesichts dieser Sachlage
einen Gutachter auswählen, mit dessen „Linie” er voraussichtlich keine
großen Probleme haben wird. Derart in den Status eines „Hausgutachters”
der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts aufzusteigen, bedeutet für
den Sachverständigen zwar ökonomische Absicherung, führt
aber zu der höchst problematischen Versuchung, den Erwartungen der
Justizjuristen in einer Weise gerecht zu werden, die den eigenen fachlichen
Erkenntnismöglichkeiten und Rollenanforderungen nicht mehr entspricht.
zur Fussnote [3] Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens sollte
daher darauf geachtet werden, dass auch der Angeklagte bzw. die Verteidigung
den vorgesehenen Sachverständigen akzeptieren kann. Dementsprechend
gibt Nr. 70 Abs. 1 RiStBV dem Staatsanwalt auf, vor Auswahl eines Sachverständigen
im Ermittlungsverfahren dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. zur Fussnote [4] – Trotz der Öffnung des § 20 hin zu einer
Akzeptierung auch von psychologisch definierbaren Basisstörungen im
sog. biologischen Stockwerk ist die Schuldfähigkeitsbegutachtung weitestgehend
eine Domäne der Psychiater geblieben. zur Fussnote [5] Diese Situation
dürfte ganz wesentlich daraus resultieren, dass sich bei psychischen
Auffälligkeiten des Täters, die zur Einholung eines Gutachtens
Anlass geben, eine pathologische Ursache der Auffälligkeiten zumeist
nicht von vornherein ausschließen lässt. Und es bedarf eben
auch der bloße Ausschluss des Vorliegens einer krankhaften Störung
einer psychiatrischen Kompetenz. Die für den Richter oder Staatsanwalt
durchaus praktikable Möglichkeit, dem forensischen Psychologen immerhin
die Kompetenz zum Erkennen von möglichen krankhaften Störungen
zuzutrauen und sich für diesen Fall die Hinzuziehung eines psychiatrischen
Sachverständigen vorzubehalten, zur Fussnote [6] hat bis heute offenbar
wenig Akzeptanz gefunden. Besonders nachdrücklich erfolgt die Ausgrenzung
von psychoanalytisch orientierten Gutachtern. zur Fussnote [7]
Randnummer 164 Als weiterer
Grund für die Vorherrschaft der Psychiater ist die wenig fundierte,
aber dennoch weit verbreitete Befürchtung unter den Justizjuristen
zur Fussnote [8] in Betracht zu ziehen, das Vorgehen der forensischen Psychologen
sei methodisch weniger gut abgesichert; vermutet wurde auch, die Psychologen
seien exkulpierungsfreudiger als die Psychiater. zur Fussnote [9] Gegenüber
diesen Gesichtspunkten konnte sich der durchaus nachvollziehbare Anspruch
der Psychologen nicht durchsetzen, dass der forensisch-psychologische Sachverständige
für die – zahlenmäßig weit überwiegenden – nicht krankhaften
psychischen Störungen letztlich mehr Kompetenz reklamieren kann, als
der Sachverständige mit „nur” psychiatrischer Ausbildung. zur Fussnote
[10] Angesichts dieser Sachlage vermochte auch die BGH-Rspr., nach der
es „dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen
bleibt”, ob er „zur Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten
bei nicht krankhaften Zuständen” einen Psychiater oder einen Psychologen
heranzieht, zur Fussnote [11] zu keiner Reduzierung der psychiatrischen
Dominanz zu führen. Und in der Kommentarliteratur wurde und wird die
Reserviertheit der Praxis gegenüber psychologischen Gutachtern sehr
nachdrücklich festgeschrieben. zur Fussnote [12]
2. Verwertung durch das Gericht und Verständigungsprobleme
Randnummer 177 Da der Richter für das Urteil insgesamt zuständig
ist, reicht eine unkommentierte Übernahme der Ausführungen des
Sachverständigen – evtl. mitsamt dessen „Empfehlung” für die
juristische Schuldfähigkeitsentscheidung – für eine verantwortliche
Verwertung des Gutachtens nicht aus. Es wird „der Tatrichter seiner Aufgabe,
sich eine eigene Meinung über den Zustand des Angeklagten zu bilden,
nicht dadurch gerecht, dass er lediglich die Befunde des Sachverständigen
wiedergibt, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen”. zur Fussnote [1]
In einer älteren Entscheidung hat der BGH dies folgendermaßen
erläutert: zur Fussnote [2]
„Der Sachverständige ist ein Gehilfe des Richters. Er hat dem
Gericht den Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur auf Grund besonders
sachkundiger Beobachtungen gewonnen werden kann, und das wissenschaftliche
Rüstzeug zu vermitteln, das die sachgemäße Auswertung ermöglicht.
Der Sachverständige ist jedoch weder berufen noch in der Lage, dem
Richter die Verantwortung für die Feststellungen abzunehmen, die dem
Urteil zugrunde gelegt werden. Das gilt nicht nur von der Ermittlung des
Sachverhalts, von dem der Sachverständige in seinem Gutachten auszugehen
hat, den Anknüpfungstatsachen, sondern auch von seinen ärztlichen
Beobachtungen und Folgerungen”. Wenn sich der Sachverständige auch
zur rechtlichen Frage der Schuldfähigkeit iS von §§ 20,
21 äußert, dann darf der Richter sich „nicht in Bausch und Bogen
‚anschließen‘. Tut er es dennoch, so müssen die Ausführungen
des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen,
dass sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen”.
So betont der BGH immer wieder die Notwendigkeit, dass der Tatrichter
immerhin die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des
oder der Sachverständigen im Urteil wiederzugeben hat, um dem Revisionsgericht
eine Beurteilung der Tragfähigkeit des oder der Gutachten zu ermöglichen.
zur Fussnote [3]
Randnummer 178 Hintergrund für derartige – fast resignativ
anmutende – Mahnungen an die Richter, sich für die in ihrer Kompetenz
liegende Schuldfähigkeitsentscheidung nicht ganz und gar unkritisch
an psychowissenschaftliche Stellungnahmen anzuschließen, ist nicht
zuletzt eine ausgeprägte Bereitschaft der Gutachter zu bewussten oder
unbewussten Kompetenzüberschreitungen. Zu diesen werden sie im Regelfall
aber von den Juristen ermuntert oder gar gedrängt, etwa durch die
– letztlich unbeantwortbare – Frage, ob der Täter die innere Freiheit
besessen habe, anders handeln zu wollen und zu können. Noch verfehlter
ist die vielfach dem Gutachter gestellte Frage, ob der Täter schuldhaft
gehandelt habe; denn die Schuldfeststellung als rechtliche Wertung ist
alleinige Aufgabe des Gerichts. zur Fussnote [4] Wenn Gutachter aber veranlasst
werden, ihre Erkenntnis- und Kompetenzgrenzen derart zu überschreiten,
geraten sie in die von der Rechtsordnung nicht gedeckte Rolle eines „Richters
in Weiß”. zur Fussnote [5] Dabei kommt unvermeidlich die individuelle
Werthaltung und Normorientierung des einzelnen Gutachters zum Tragen, die
vor allem dann für die übrigen Verfahrensbeteiligten nur schwer
in ihrem Stellenwert einzustufen und am Gesetz kontrollierbar ist, wenn
die Wertung des Sachverständigen als individualdiagnostische wissenschaftliche
Stellungnahme verkleidet vorgetragen wird. zur Fussnote [6] Derartige nachgerade
übliche Praxissituationen hat Leferenz zur Fussnote [7] treffend mit
der Formel charakterisiert: „Das Missverständnis regiert”. Ganz in
diesem Sinne betonte auch Rasch: zur Fussnote [8] „Im Einzelfall erwarten
Richter und Sachverständiger die erlösende Formel von der anderen
Seite, und man hat den Eindruck, als würden in diesem kleinen Grenzverkehr
Valuten ausgetauscht, über deren Wert sich der Geschäftspartner
keine rechten Vorstellungen macht und auch im unklaren gelassen bleibt”.
BeckOK StGB § 20. Rn 119 - 121 Autor: Eschelbach Beck'scher Online-Kommentar
StGB. Hrsg: von Heintschel-Heinegg Stand: 01.12.2012
Edition: 21
5. Untersuchungen
Randnummer 119 Das Gericht, das sich zur Prüfung der tatsächlichen
Voraussetzungen der § 20 StGB, § 21 StGB der Hilfe eines Sachverständigen
bedient, muss dessen Tätigkeit gemäß § 78 StPO überwachen
und leiten (Barton, 27 f; Dippel, 106 f; Schnoor, 128 ff; Streng Rn 764).
Denn das Verhältnis ist so gestaltet, dass der Richter die Verfahrensleitung
und Entscheidungskompetenz hat und der Sachverständige ihm „nur“ das
nötige Fachwissen aus seinem Gebiet zur eigenverantwortlichen Beurteilung
des Falles einschließlich der darin auftretenden psychiatrischen
Fachfragen vermitteln und gegebenenfalls auch einzelne Tatsachenfeststellungen
ermöglichen soll. Der Richter trägt selbst einen Teil der Verantwortung
an dem Gutachten, die er durch eine umfassende Lenkung und Leitung des
Sachverständigen ausüben muss (Dippel, 107).
Randnummer 120 Zur Leitung gehört die Auftragserteilung
mit genauer Fragestellung (Schnoor, 129 ff), die Mitteilung der erforderlichen
Anknüpfungstatsachen (Schnoor, 131), der Hinweis auf die Rechtslage
im formellen und materiellen Sinn und die Klarstellung des Ziels des Gutachtenauftrages
(Schnoor, 135 ff). Die schlichte Aktenübersendung mit der generellen
Frage, ob die Voraussetzungen von § 20 StGB, § 21 StGB vorliegen,
ist ungenügend (Schnoor, 132 f). Der Richter hat zu überwachen,
dass der Sachverständige sich an den Gutachtenauftrag hält, seine
Kompetenzgrenzen nicht überschreitet und das Gutachten in angemessener
Zeit erstattet. Zur Leitungsaufgabe gehört die richterliche Prüfung,
ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten Anforderungen
genügen (BGHSt 49, 347, 353 ff mAnm Nedopil JR 2005, 216 f). Das Gutachten
muss – soweit dies möglich ist - eine eigene Anamnese und Exploration
des Probanden einschließen, deren zentralen Aspekte möglichst
genau wiedergegeben und nachvollziehbar bewertet werden müssen. Aber
auch externe Befunde, die nicht vernachlässigt werden dürfen,
sind vom Sachverständigen auszuwerten, soweit sie für ihn verwendbar
und aussagekräftig sind (Schnoor, 133 f). Ergänzende Beweiserhebungen
außerhalb der Exploration hat der Sachverständige dazu nach
§ 80 StPO durch seinen Auftraggeber herbeiführen zu lassen (Dippel,
121). Sonstige Anknüpfungstatsachen hat also bei einem gerichtlichen
Gutachtenauftrag das Gericht dem Sachverständigen zur Verfügung
zu stellen (Schreiber/Rosenau in Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung,
160). Der Sachverständige darf demnach nicht von sich aus Zeugenbefragungen
durchführen, um Befundtatsachen selbst festzustellen. Nur die Exploration
des Probanden ist das dem forensisch tätigen Psychiater üblicherweise
gestattete und im Rahmen des Erreichbaren erforderliche Untersuchungsmittel;
im Einzelfall können apparative Untersuchungen hinzukommen, mit Blutbild,
EEG, MRT usw. Auch insoweit ist aber eine vorherige Belehrung des Beschuldigten
durch den Richter über Art und Ziel der Begutachtung und darüber,
dass er zur aktiven Mitwirkung an der Begutachtung, insbesondere zur Auskunftserteilung
im Rahmen der Exploration, nicht gezwungen ist, erforderlich (Schnoor,
140 ff; sa Haller, 13 ff).
Randnummer 120.1 Die als Untersuchungsmittel besonders wichtige
psychiatrische Exploration dient der Erforschung folgender Punkte:
-
Bewusstsein im Hinblick auf Bewusstseinsverminderung-, -trübung, -einengung,
-verschiebung;
-
Orientierung in zeitlicher, örtlicher, situativer Hinsicht und zur
Person;
-
Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen;
-
Sprechverhalten und Sprache bezüglich Klang, Modulation, Sprechstörungen,
Sprachverständnis und Ausdrucksvermögen;
-
formales Denken mit Blick auf Verlangsamung, Hemmung, Umständlichkeit,
Einengung, Perseveration, Grübeln, Gedankendrängen, Ideenflucht,
-
Vorbeireden, Sperrung, Gedankenabriss, Neologismen, Zerfahrenheit;
-
inhaltliches Denken im Hinblick auf Zwänge, Hypochondrien, Phobien,
überwertige Ideen, Wahnvorstellungen;
-
Sinnestäuschungen;
-
Ich-Störungen in Form von Derealisation, Depersonalisation, Gedankenausbreitung,
Gedankenentzug, Gedankeneingebung;
-
Affektivität im Hinblick auf Ratlosigkeit, Gefühllosigkeit, Affektarmut,
Störung der Vitalgefühle, Hoffnungslosigkeit, Angst, Depressivität,
Euphorie, dysphorische, gereizte, unruhige Stimmungen, gesteigertes Selbstwertgefühl,
Schuldgefühle, Verarmungsgefühle, Ambivalenz, Affeklabilität,
Affektstarrheit;
-
Antriebsstörungen oder psychomotorische Störungen;
-
Fremd- oder Autoaggressivität, Suizidalität;
-
sozialer Rückzug oder soziale Umtriebigkeit;
-
Krankheitseinsicht oder -uneinsicht.
Randnummer 121 Ein Sachverständigengutachten über
die Ursache einer Verhaltensstörung ist auch dann kein ungeeignetes
Beweismittel, wenn der Beschuldigte die Einwilligung in eine Untersuchung
durch den Sachverständigen verweigert hat, aber dem Sachverständigen
Erkenntnisse über frühere Behandlungen zugänglich gemacht
oder durch Befragung von Zeugen externe Erkenntnisse vermittelt werden
können, die Schlussfolgerungen ermöglichen (BGH StV 1990, 246,
247). Die verwerteten Befundgrundlagen des Gutachtens müssen vom Sachverständigen
in solchen Fällen allerdings besonders klargestellt werden. Wenn das
Gericht zu einer abweichenden Tatsachengrundlage bei den Feststellungen
über die Tat gelangt, als sie dem Gutachten des Sachverständigen
zugrunde liegen, dann muss dem Sachverständigen wiederum Gelegenheit
gegeben werden, sich mit den vom Gericht festgestellten Tatsachen auseinanderzusetzen
(BGH StV 1986, 138 f mAnm Deckers).
Redaktion FD-FamR Wichtige Leitsätze FD-FamR 2007, 226077
Gerichtsverfahren
Gerichte geben Gutachtern häufig Tendenzen vor
"Seit dem Fall Mollath sind die Vorbehalte gegen vom Gericht bestellte
Gutachten gewachsen. Zu Recht, wie nun die Ergebnisse einer Doktorarbeit
zeigen. Gerichte signalisieren den Gutachtern häufig, welche Ergebnisse
die Richter sich wünschen. Und viele sind wirtschaftlich von deren
Aufträgen abhängig. ..." [SZ
7.2.14]
Katalog der potentiellen Richter-Fehler
in ihrer Verarbeitung forensischer Gutachten
Vorbemerkung: Das Einzelfallprinzip gebietet sicherheitshalber nur
von potentiellen Fehlern zu sprechen. Der Katalog enthält also überwiegend
nur potentielle Fehler. Ob ein potentieller Fehler im spezifischen
Einzelfall wirklich ein Richter-Fehler ist, sollte nicht absolut-allgemein,
sondern im Realitätsrahmen und Situationskontext des Einzelfalles
untersucht und entschieden werden.
Wichtig ist vielleicht auch, dass man sich eingesteht:
fehlerlose Gerichtsbeschlüsse und -Urteile gibt es in der Regel so
wenig wie forensische Gutachten. Aber die Problemlösung beginnt bekanntlich
mit der Problemwahrnehmung. Deshalb ist es sinnvoll, sich seinen möglichen
Fehlern grundsätzlich zu öffnen. Manche Fehler mögen auch
keine ernste Bedeutung haben, andere aber im jeweiligen Einzelfall vielleicht
schon. Und es gibt fatale Fehler, wodurch ein falscher Beschluss oder ein
falsches Urteil nicht nur Existenzen bedorhen oder vernichten, sondern
den Rechtsstaat und das Rechtssystem in Frage stellen können.
RichterInnenfehler im Kontext forenische Sachverständigengutachten
können oft von RichterInnen selbst nicht erkannt werden, wohl aber
von kundigen ForensikerInnen. Daher ist es auch sinnvoll, diesem Thema
aus forensisch-psychologisch-psychopathologischer eine eigene Seite zu
widmen.
Freie Beweiswürdigung
Richterliche Überzeugungsbildung
Richterliche Unabhängigkeit
BVerfG, 2 BvR 2543/08 vom 26.3.2009,
Absatz-Nr. (1 - 74)
Randnummer 34: "2. Sie führt im Wesentlichen aus, das Landgericht
habe die Einschätzung ihrer fortbestehenden Gefährlichkeit auf
die Angaben des Krankenhausleiters Dr. Sch. bei dessen mündlicher
Anhörung am 29. September 2008 gestützt; dieser habe allerdings
- anders als vom Landgericht protokolliert - ausgeführt, dass sie
nicht gefährlich sei, von ihr keine schweren Gewalttaten zu befürchten
seien, sie absprachefähig sei und sich in der gesamten Zeit der Unterbringung
nichts habe zuschulden kommen lassen; tatsächlich gehe von ihr keine
Gefahr für andere aus. Zudem hätte das externe Prognosegutachten
bereits 2008 erstellt werden müssen."
Potentielle
Richter-Fehler zu forensischen Gutachten
-
RichF01 Es findet keine kritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten
statt.
-
RichF02 Fragwürdige Aussagen des Gutachtens werden nicht erkannt.
-
RichF03 Unzureichend darhestellte Sachverhalte des Gutachtens werden
nicht aufgeklärt.
-
RichF04 Unzureichend dargestellte Sachverhalte des Gutachtens werden
nur oberflächlichund zu kurz gegriffen aufgeklärt.
-
RichF05 Unangemessene Verhandlungsführung (unterbrechen, anschreien,
ignorieren, herbalassende behandeln, ...)
-
RichF06 Tendenzdarstellungen, um ein schlüssiges Bild erscheinen
zu lassen.
-
RichF07 Wichtige Sachverhalte werden nicht erwähnt.
-
RichF08 Wichtige Sachverhalte werden nur erwähnt, aber nicht
angemessen kritisch erörtert.
-
RichF09 Wichtige Sachverhalte werden zwar angemessen kritisch erörtert,
aber in der Wertung nicht berücksichtigt.
-
RichF10 Nicht genannte Quellen von wichtigen Sachverhaltsbehauptungen
in Beschlüssen oder Urteilen.
-
RichF11 Parteiengutachten werden trotz BGH-Beschluss vom 18.5.2009
nicht zur Kenntnis genommen.
-
RichF12 Parteiengutachten werden trotz BGH-Beschluss vom 18.5.2009
werden ohne Auseinandersetzung nur zur Kenntnis genommen.
-
RichF13 Parteiengutachten werden trotz BGH-Beschluss vom 18.5.2009
werden nicht angemessen in der Entscheidung berücksichtigt.
-
RichF14 Manipulative Gutachterauswahl
-
RichF-X Sonstiger Richterfehler.
Potentielle
Richter-Fehler zu forensischen Gutachten
RichF01
Es findet keine kritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten statt.
Prototypische Fehlerstruktur RichF01:
Beleg RichF01
RichF02
Fragwürdige Aussagen des Gutachtens werden nicht erkannt.
Prototypische Fehlerstruktur RichF02:
Beleg RichF02
RichF03
Unzureichend darhestellte Sachverhalte des Gutachtens werden nicht aufgeklärt.
Prototypische Fehlerstruktur RichF03:
Beleg RichF03
RichF04
Unzureichend dargestellte Sachverhalte des Gutachtens werden nur oberflächlichund
zu kurz gegriffen aufgeklärt.
Prototypische Fehlerstruktur RichF04:
Beleg RichF04
RichF05
Unangemessene Verhandlungsführung (unterbrechen, anschreien, ignorieren,
herbalassende behandeln, ...)
Prototypische Fehlerstruktur RichF05:
Beleg RichF05
RichF06
Tendenzdarstellungen, um ein schlüssiges Bild erscheinen zu lassen.
Prototypische Fehlerstruktur RichF06:
Beleg
RichF06-01 Landgerichtsurteil G.F. Mollath vom
"Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte Gustl Ferdinand Mollath wurde am 07.11.1956 in Nürnberg
geboren, ist geschieden, deutscher Staatsangehöriger und hat keine
Kinder. Er wuchs zusammen mit einem Bruder im Elternhaus auf, allerdings
verstarb der Vater aufgrund einer Kjebserkrankung bereits 1960. Seine (nach
dem Tod des Vaters) alleinstehende Mutter musste damals mit zwei Kindern
(4 und 14 Jahre alt) einen Betrieb, der über 20 Mitarbeiter hatte,
abwickeln.
Obwohl der Angeklagte unglücklich verliebt
war, legte er 1976 das zweitbeste Abitur der Schule ab. Er begann nach
dem Abitur Maschinenbau zu studieren, brach dieses Studium aber 1980 wegen
der Krebserkrankung seiner Mutter ab, die kurze Zeit später verstarb.
1978 lernte der Angeklagte seine spätere Frau kennen, mit der er bald
zusammenzog. 1981 begann er bei MAN zu arbeiten, wo er schließlich
eine Controlling-Abteilung unter sich hatte und bis 1983 blieb. Im Anschluss
an seine Tätigkeit bei MAN machte sich der Angeklagte mit einem Reifenhandel
selbständig. Zusätzlich beschäftigte er sich mit der Restauration
von Oldtimern.
Im Zusammenhang damit rührte der Angeklagte
einen Rechtsstreit um die Lackierung eines Ferrari, der sich bjs 1999 hinzog,
den er dann zwar gewann, aber trotzdem als schwer belastend empfand. Sein
Geschäft, das nie Gewinn abwarf, sodass die Ehefrau mit ihrem geerbten
Geld Defizite ausgleichen musste, musste im Jahre 2000 geschlossen werden,
weil auch die Ehefrau keine finanziellen Zuschüsse mehr leistete.
Nach Schließung des Geschäftes begann sich der Angeklagte psychisch
noch stärker zu verändern, wobei diese Veränderung berefc^etwa^abJ9%
war auch zuvor - bereits ab dem Kennenlernen - ein "schwieriger" Mensch
gewesen, der auch aggressiv gegenüber seiner späteren Ehefrau
wurde, sodass er sie gelegentlich ("etwa 1 x im Jahr") geschlagen hatte.
Dies empfand diese jedoch damals nicht als so belastend, dass sie das als
Grund für eine Trennung gesehen hätte, sondern das Paar, das
seit etwa 1978 ohne Trauschein zusammengelebt hatte, schloss 1991 die Ehe.
Dazu kam es, weil der Angeklagte sich etwa ab 1986 kaum mehr aggressiv^
gezeigt hatte. Insbesondere aber nach Schließung des Geschäfts,
saß der Angeklagte immer.Zuhause vor dem Fernseher und begann "fixe"
Ideen zu entwickeln. Kontakte mit Freunden wurden nicht mehr gepflegt,
diese wandten sich auch ab wegen des merkwürdigen Verhaltens des Angeklagten.
So war der Angeklagte schließlich überzeugt, dass seine Ehefrau,
die seit 1990 bei der HypoVereinsbank arbeitete,
bei einem ^rjesigra^_JS<^ Gekh^erschjebimger^^ Ehefrau des
Angeklagten Petra Mollath, jetzt Müller, war tatsächlich von
der damaligen Bayerischen Vereinsbank mit dem Privatkundengeschäft
in und für die Schweiz betraut. Daher war sie zusammen mit dem Angeklagten
auch in der Schweiz eingeladen gewesen.
Nachdem die Aggressionen und Tätlichkeiten
des Angeklagten immer weiter zunahmen, wandte sich seine Ehefrau wegen
dieser Veränderungen an einen Psychologen um Rat. Im Mai 2002 zog
sie aus der ehelichen Wohnung aus - die Eheleute wurden schließlich
2004 geschieden.
Beleg RichF06
RichF07
Wichtige Sachverhalte werden nicht erwähnt.
Prototypische Fehlerstruktur RichF07:
Beleg RichF07
RichF08
Wichtige Sachverhalte werden nur erwähnt, aber nicht angemessen kritisch
erörtert.
Prototypische Fehlerstruktur RichF08:
Beleg RichF08
RichF09
Wichtige Sachverhalte werden zwar angemessen kritisch erörtert, aber
in der Wertung nicht berücksichtigt.
Prototypische Fehlerstruktur RichF11:
Beleg RichF11
RichF10
Nicht genannte Quellen von wichtigen Sachverhaltsbehauptungen in Beschlüssen
oder Urteilen.
Prototypische Fehlerstruktur RichF10:
Beleg RichF10
Landgericht Nürnberg zu Gust F. Mollath
In der Hauptverhandlung vom 25.09.2003 vor dem Amtsgericht Nürnberg
Übergab der Angeklagte in einem Schnellhefter zu seiner Verteidigung,
die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen
stehen. Nach dem Eindruck des RiAG Nürnberg bestanden aufgrund der
zum Teil wirren Ausführungen des Angeklagten erhebliche Zweifel
an dessen Schuldfähigkeit. Mit Beschluss vom 25.09.2003 wurde
daher die Hauptverhandlung ausgesetzt und ein psychiatrisches Gutachten
eingeholt zu der Frage, ob beim Angeklagten am 12.08.2001 bzw. 31.05.2002
die medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorgelegen
hätten. Mit der Gutachtenserstellung wurde der Sachverständige
Thomas Lippert beauftragt. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte
mit Schreiben vom 26.09.2003, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Beschwerde
ein. Diese Beschwerde wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth mit
Beschluss vom 29.10.2003 als unzulässig verworfen.
RichF11
Parteiengutachten werden trotz BGH-Beschluss
vom 18.5.2009 nicht zur Kenntnis genommen.
Prototypische Fehlerstruktur RichF09:
Beleg RichF09
Nedopil (2005, S.25): "2.2.1.3 Privatgutachten.
Im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren, seltener erst im
Hauptverfahren, gibt die Verteidigung gelegentlich ein Privatgutachten
in Auftrag, um insbesondere unter Gesichtspunkten der Methodenkritik ein
bereits vorliegendes Gutachten zu erschüttern. Nach § 220 StPO
kann der Angeklagte selbst einen Sachverständigen zur Hauptverhandlung
laden; wenn die Kosten dafür hinterlegt sind, ist auch diese Ladung
für den Sachverständigen verpflichtend."
RichF12
Parteiengutachten werden trotz BGH-Beschluss vom 18.5.2009 werden ohne
Auseinandersetzung nur zur Kenntnis genommen.
Prototypische Fehlerstruktur RichF12:
Beleg RichF12
RichF13
Parteiengutachten werden trotz BGH-Beschluss vom 18.5.2009 werden nicht
angemessen in der Entscheidung berücksichtigt.
Prototypische Fehlerstruktur RichF13:
Beleg RichF13
RichF14 Manipulative Gutachterauswahl
"Die Befangenen Gutachter bei Gericht urteilen häufig
im Sinne der Richter
Sie sind Gehilfen des Richters, so heißt es im Gesetz. Medizinische,
psychologische, psychiatrische Gutachter, auf die sich die Gerichte häufig
verlassen. Vor allem, wenn es um die schwierige Frage geht, was im Kopf
eines Straftäters vorgeht. Diese Ärzte und Psychologen sitzen
aber auch in fast jeder Verhandlung, in der es um das Sorgerecht von Eltern
oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen geht. ... Dieses Ergebnis hat
nun eine Doktorarbeit an der Ludwig-Maximilians-Universität in München
erbracht, für die 252 Ärzte, Psychiater und Psychologen in Bayern
danach befragt wurden, ob sie vom Gericht schon einmal Vorgaben für
ihre Gutachten bekamen. Seine Bilanz: Fast ein Viertel der Befragten, nämlich
24,7 Prozent, erklärten, ein Gericht habe ihnen schon einmal oder
auch häufig signalisiert, welche Tendenz es bei einem Gutachten erwarte.
Vor allem die Psychiater und die Psychologen haben solch einen Fingerzeig
schon häufig erlebt: 28 Prozent der befragten Psychiater und 45 Prozent
der Psychologen gaben an, in Einzelfällen oder sogar häufig ein
Signal bekommen zu haben, in welche Richtung ihr Gutachten laufen soll.
Diese Ergebnisse werden in der neuesten Ausgabe des Deutschen
Ärzteblattes publiziert. ..." [SZ
7.2.14]
Jordan, Benedikt () Begutachtungsmedizin in Deutschland
am Beispiel Bayern. Dissertationsschrift an der LMU München
RichF-X
Sonstiger Richterfehler.
OLG-Beschluss, S. vom 5. Mai 2009 (2 Ws 617/08) im Fall Gustl
F. Mollath: "Der Sachverständige ist einer der anerkanntesten forensischen
Psychiater Deutsch-lands und das Gutachten vom 27.6.2008 entspricht den
aufgestellten Mindestanforderungen für ein Prognosegutachten voll"
OLG-Beschluss, S. vom 5. Mai 2009 (2 Ws 617/08) im Fall Gustl
F. Mollath: "Nach der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Straubing
vom 8.1.2008 und den Ausführungen des Sachverständigen Prof.
Dr. Kröber besteht die Persönlichkeitsstörung fort."
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Links (Auswahl: beachte)
Psychiatriemissbrauch.
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten:
1) GIPT=General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
___
BGH
zu Parteiengutachten mit Beschluss vom 18.5.2009
(Az.: IV ZR 57/08) Randnummer 7: "a) Legt eine Partei ein medizinisches
Gutachten vor, das im Ge-gensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten
Sachverständi-gen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt
gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender
Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit
der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende
und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug
gibt (Senats-urteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008,
1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter
II 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter
2 a; BGH, Urteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790
unter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 - VersR 1998, 853 unter
II 3, jeweils m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten
gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss
das
Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen
und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen
zu einer schriftli-chen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere
bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen
gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen
Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsurteile vom 15. Juli 1998 - IV
ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 1527 unter 2 a; vom 13. Oktober 1993 aaO, BGH,
Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II
2, je-weils m.w.N.). Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständi-gen
unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um
dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sach-verständigen
folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981,
576 unter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachver-ständige
weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen
seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen
auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung
zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten
einholen (BGH, Urteile vom 23. März 2004 aaO; vom 10. De-zember 1991
aaO; jeweils m.w.N.)."
___
Hypothesengeleitete
Untersuchung zwingend erforderlich (1999)
Anlässlich einer Überprüfung aussagepsychologischer
Glaubhaftigkeitsbegutachtungen hat der BGH mit Urt. vom 30. Juli 1999 -
I StR 618/98 - LG Ansbach (StPO § 244 Abs. 4 Satz 2) ganz allgemein
seine Auffassung zur hypothesengeleiteten Untersuchungsmethodik verkündet
und begründet. Er hat damit grundsätzlich die wissenschaftliche
Methodik für untersuchungsleitend und verbindlich erklärt. Das
gilt natürlich für alle wissenschaftlichen Gutachten, die Beweisfragen
stellen.
Im einzelnen führt der BGH aus:
"Begutachtung
...
a) Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden
Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu
negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar
ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst
an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung
dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine
Prüfstrategie, daß die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten
nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen,
und es gilt dann die Alternativhypothese, daß es sich um eine wahre
Aussage handelt . Die Bildung relevanter. Hypothesen ist daher von ausschlaggebender
Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung.
Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen,
unerläßlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar (Gutachten
Prof Dr. Fiedler und Prof Dr. Steller; Eisenberg, Beweisrecht der
StPO 3. Aufl. Rdn. 1863; Greuel/ Offe/ Fabian/ Wetzels/ Fabian/ Offe/ Stadler,
Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage S. 48 ff; Steller/Volbert in Steller/Volbert,
Psychologie im Strafverfahren S. 12, 23; Deckers NJW 1999, 1365, 1370;
Greuel Praxis der Rechtspsychologie 1997, 154, 161; Köhnken MschrKrim
1997, 290, 293 ff; allgemein Westhoff/Kluck, Psychologische Gutachten
schreiben und beurteilen S. 39 ff)."
Im aller einfachsten und primitivsten Fall gibt es immer drei Möglichkeiten,
z.B. im Strafprozess: (+) Er war es. (-) Er war es nicht. (?) Nicht feststellbar.
Ermittlungsbehörden, die ihre Aufgabe wohlverstanden ausführen,
müssen daher immer auch alternativ ermitteln, sonst begehen sie einen
schweren, mitunter nicht mehr gutzumachenden Hypothesenfehler einseitiger
(parteilicher) Ermittlung und setzen sich dem Vorwurf der Befangenheit
aus. Im Falle G. F. Mollath ist die Kardinalfehler mehrfach und nachhaltig
gemacht worden.
___
Unterbringungsanordnung
zur Beobachtung setzt Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten voraus
(2001)
BVerG
- 2 BvR 1523/01. Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001, Absatz-Nr.
(1 - 28), "… Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte
sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung
nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt
(vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert
wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden
(§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit
des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV
1991, S. 248). ...."
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Verbot Diagnosen
Ver-Oderung bei Schuldfähigkeitsgutachten. (2004)
Hierzu der BGH
Beschluß vom 12. 11. 2004 - 2 StR 367/04 (LG Koblenz), in: BGH: Anforderungen
an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten NStZ 2005, 205. Randnummer
2 a) Aus den Gründen des BGH-Beschlusses: “Nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH kann für die Anwendung der §§ STGB
§ 20, STGB § 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben,
welche der Eingangsvoraussetzungen des § STGB § 20 StGB vorliegt."
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Wahnideen im Recht
"nicht ausschließbar"
"Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"
"Im Namen des Volkes"
Universaliengebrauch
Wertzuweisungen
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Querverweise
Standort: Richter Fehler (RichF).
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Zur
Haupt- und Überblicksseite Katalog potentieller Fehler in forensischen
Gutachten.
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Überblick Forensische
Psychologie.
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Dienstleistungs-Info.
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Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Richter
Fehler (RichF) zu Potentielle Fehler in forensisch
psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen
u.a.am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen
Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler. Erlangen
IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RichF.htm
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